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Friedhofssatzung der Stadt Erding

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unverzüglich Gebrauch. gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung<br />

erfolgen soll.<br />

12<br />

§ 43 Belegungsplan<br />

(1) Für die einzelnen, zur Bestattung freigegebenen Abteilungen <strong>der</strong> städtischen Friedhöfe<br />

werden jeweils Belegungspläne erstellt, die bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Einsichtnahme aufliegen. In den<br />

Belegungsplänen sind die jeweils zugelassenen Höchstmaße und die Werkstoffe <strong>der</strong><br />

Grabmale (z.B. Stein, Holz o<strong>der</strong> Metall) und <strong>der</strong> Einfassungen festgelegt, denen sich <strong>der</strong><br />

Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu unterwerfen hat.<br />

(2) Ausnahmen auch in <strong>der</strong> Größe des Grabausmaßes sind nur an hierfür geeigneten Stellen<br />

und in erster Linie zugunsten beson<strong>der</strong>er künstlerischer Leistung zulässig.<br />

(3) Die Belegungspläne sind Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />

§ 44 Standfestigkeit<br />

Jedes Grabmal muß standsicher aufgestellt werden. Einzelteile müssen fest miteinan<strong>der</strong><br />

verbunden werden. Grabmale, die umzustürzen drohen o<strong>der</strong> wesentliche Zeichen <strong>der</strong><br />

Zerstörung aufweisen, können auf Veranlassung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf Kosten des Verpflichteten<br />

gesichert o<strong>der</strong> entfernt werden, wenn dieser die Sicherung o<strong>der</strong> Entfernung nicht selbst in<br />

angemessener Frist vornimmt.<br />

Die Grabinhaber sind für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong> infolge ihres Verschuldens Dritter durch<br />

Umfallen eines Grabmales o<strong>der</strong> Abstürzen von Teilen hiervon zugefügt wird.<br />

Die für die Aufstellung <strong>der</strong> Grabmale gegebenen Fluchtlinien und Höhenlinien müssen genau<br />

eingehalten werden.<br />

§ 45 Grabmal - Fundament<br />

Das Ausheben <strong>der</strong> Fundamentgruben für Grabmale und die Erstellung <strong>der</strong> Fundamente darf<br />

nur durch Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> sonstige, ausdrücklich beauftragte und bevollmächtigte<br />

Personen vorgenommen werden.<br />

§ 46 Einfassungen<br />

Grabeinfassungen soweit sie zugelassen sind, müssen <strong>der</strong> Begräbnisstätte angepaßt werden.<br />

Sie dürfen we<strong>der</strong> die Nachbargrabstätten noch das Gesamtbild beeinträchtigen.<br />

C) Bepflanzung<br />

§ 47 Allgemeines<br />

Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten<br />

werden.

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