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Friedhofssatzung der Stadt Erding

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muss auch bei Übereinan<strong>der</strong>bestattung mindestens 0,90 m betragen.<br />

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§ 27 Belegung<br />

Jedes Familiengrab darf mit vier Leichen belegt werden. Sofern eine Übereinan<strong>der</strong>bestattung<br />

erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt <strong>der</strong> letzten Erdbestattung zu berechnen.<br />

§ 28 Grabpflege<br />

Für die Bepflanzung und Unterhalt eines Familiengrabes muss <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte im<br />

Interesse <strong>der</strong> Gesamtanlage des Friedhofes schon vor Neubelegung <strong>der</strong> Grabstätte sorgen,<br />

auch wenn er auf an<strong>der</strong>e Weise als gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung Nutzungsberechtigter<br />

geworden ist.<br />

§ 29 Schlechter Zustand <strong>der</strong> Grabstätte<br />

Steht <strong>der</strong> Zustand einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmals im Wi<strong>der</strong>spruch zu den<br />

Bestimmungen dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> und leistet <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung auf Beseitigung dieses Zustandes in angemessener Frist keine Folge,<br />

so kann die Friedhofsverwaltung den gefährlichen o<strong>der</strong> unordentlichen Zustand auf Kosten des<br />

Nutzungsberechtigten beseitigen o<strong>der</strong> verbessern lassen. Besteht keine Aussicht auf<br />

Beitreibung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Ersatzvornahme und bestehen keine sonstigen Möglichkeiten, den<br />

gefährlichen o<strong>der</strong> unordentlichen Zustand auf die Dauer zu beheben, so kann <strong>der</strong> Friedhofseigentümer<br />

den Nutzungsberechtigten des Grabrechtes für verlustig erklären und das Grabmal<br />

für sich verwerten; Voraussetzung ist eine dreimalige schriftliche, je eine angemessene Frist<br />

enthaltende und die Folgen androhende Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Beseitigung des<br />

bestehenden Zustandes.<br />

D) Urnengräber<br />

§ 30 Urnenbestattung<br />

(1) Die Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftgemäßen Behältnis<br />

(Urne) beigesetzt werden:<br />

a) in Einstellen- und Familiengräbern<br />

b) in beson<strong>der</strong>en Urnengräbern<br />

(2) Die Erdbestattung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 65 cm, ohne Rücksicht darauf, ob<br />

in <strong>der</strong> Grabstätte eine Leiche bestattet ist o<strong>der</strong> nicht.<br />

§ 31 Urnenbestattungen in Einstellen- und Familiengräbern<br />

(1) Werden Urnen in Einstellen- o<strong>der</strong> Familiengräbern bestattet, gelten die Bestimmungen über<br />

Einstellen- bzw. Familiengräber gleichermaßen.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist beim Einstellengrab o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit beim Familiengrab ist<br />

die <strong>Stadt</strong> berechtigt, die beigesetzten Aschenreste zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter

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