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Kiel , - EU-Förderung des Naturschutzes 2007 bis 2013

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Stand: 16.07.03<br />

- B 1 -<br />

Zukunft auf dem Land<br />

TEIL B<br />

PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENT<br />

FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMES<br />

AUSSERHALB ZIEL 1 IN SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />

(D<strong>EU</strong>TSCHLAND)<br />

2000 <strong>bis</strong> 2006<br />

nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

<strong>des</strong> Rates<br />

vom 17. Mai 1999<br />

IN DER VON DER KOMMISSION DER<br />

<strong>EU</strong>ROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN<br />

MIT ENTSCHEIDUNG [K (2003) -2667] VOM 16.07.2003-<br />

GENEHMIGTEN FASSUNG<br />

Dieses Programmplanungsdokument wurde erstellt vom Ministerium für ländliche Räume,<br />

Lan<strong>des</strong>planung, Landwirtschaft und Tourismus <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein,<br />

Düsternbrooker Weg 104 in D-24105 <strong>Kiel</strong><br />

und ist autorisiert von der Lan<strong>des</strong>regierung Schleswig-Holstein<br />

durch Beschluss vom 23.11.1999 (Dringlichkeitsvorlage Nr. 293/1999)


Stand: 16.07.03<br />

- B 2 -<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

4. FINANZPLÄNE....................................................................................... B 5<br />

4.1 Indikativer Finanzierungsplan zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes in Schleswig-<br />

Holstein.........................................................................................................................................B 5<br />

4.2 Indikativer Finanzierungsplan zur Verwendung der druch die Differenzierung<br />

freigewordenen Mittel (Modulation) .........................................................................................B 6<br />

5. BESCHREIBUNG DER ZUR DURCHFÜHRUNG DES PLANES<br />

ERWOGENEN MAßNAHMEN................................................................ B 7<br />

5.1 Schwerpunkt A - Produktionsstruktur (Titel II Kap. I - III und VII) ...................................B 9<br />

Maßnahme a 1: Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) (Titel II Kap. I und II)...............B 9<br />

Maßnahme c 1: Berufsbildung für Landwirte (Titel II Kap. III)...............................................B 16<br />

Maßnahme g 1: Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von<br />

landwirtschaftlichen Erzeugnissen (<strong>Förderung</strong> im Bereich der<br />

Marktstrukturverbesserung und auf Grund <strong>des</strong> Marktstrukturgesetzes)<br />

(Titel II Kap. VII)............................................................................................B 21<br />

Maßnahme g 2: <strong>Förderung</strong> der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional<br />

erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (Titel II Kap. VII) ............................B 36<br />

5.2 Schwerpunkt B - Ländliche Entwicklung (Titel II Kap. IX)..................................................B 45<br />

Maßnahme k 1 : <strong>Förderung</strong> der Flurbereinigung(Titel II Kap. IX) ............................................B 45<br />

Maßnahme n 1: Ländliche Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung ländlicher<br />

Regionen (Dorferneuerung) (Titel II Kap. IX) ................................................B 52<br />

Maßnahme n2: Initiative ”Biomasse und Energie” (Titel II Kap. IX)......................................B 57<br />

Maßnahme o 1: Dorferneuerung - Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und<br />

Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes (Titel II Kap. IX) .................................B 67<br />

Maßnahme o 2: Lan<strong>des</strong>maßnahme Dorfentwicklung - Dorferneuerung und -entwicklung<br />

sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes (Titel II Kap. IX) .....B74<br />

Maßnahme o 3: <strong>Förderung</strong> wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen -<br />

Neubau von zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen in ländlichen<br />

Gemeinden (Titel II Kap. IX)..........................................................................B 80<br />

Maßnahme p 1: Um- und Ausbaumaßnahmen von landwirtschaftlichen Gebäuden zur<br />

Schaffung neuer Erwerbsquellen für Landwirte (Dorferneuerung) (Titel II<br />

Kap. IX)...........................................................................................................B 86<br />

Maßnahme p 2: Um- und Ausbaumaßnahmen von landwirtschaftlichen Gebäuden zur<br />

Schaffung von Erwerbsquellen für Landwirte (Lan<strong>des</strong>maßnahme<br />

Dorfentwicklung) (Titel II Kap. IX)................................................................B 93


Stand: 16.07.03<br />

- B 3 -<br />

Maßnahme r 1: Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen und ländliche Struktur- und<br />

Entwicklungsanalysen (Dorferneuerung) (Titel II Kap. IX)............................B 99<br />

Maßnahme r 2: Ländlicher Wegebau (Titel II Kap. IX) .........................................................B 105<br />

Maßnahme s 1: Fremdenverkehrliche Maßnahmen innerhalb der dörflichen<br />

Siedlungsbereiche (Titel II Kap. IX) .............................................................B 111<br />

Maßnahme s 2: <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> ländlichen Fremdenverkehrs einschließlich Urlaub auf dem<br />

Bauernhof (Titel II Kap. IX) .........................................................................B 117<br />

Maßnahme t 1: Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern, Wiedervernässung von<br />

Niedermooren (Titel II Kap. IX) ...................................................................B 125<br />

Maßnahme t 2: Naturschutz und Landschaftspflegemaßnahmen (Titel II Kap. IX) ...............B 132<br />

Maßnahme u 1: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und<br />

Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet<br />

gegen Sturmfluten (Küstenschutz im ländlichen Raum) (Titel II Kap. IX) ... B 139<br />

Maßnahme u 2: Maßnahmen zur Verhütung von Hochwasserschäden (Titel II Kap. IX)......B 144<br />

5.3 Schwerpunkt C - Agrar-, Umwelt- und Ausgleichsmaßnahmen sowie Forstwirtschaft<br />

(Titel II Kap. V, VI und VIII).................................................................................................B 150<br />

Maßnahme e 1: Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Titel II Kap. V) ............B 150<br />

Maßnahme e 2: <strong>Förderung</strong> landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Titel<br />

II Kap. V) ......................................................................................................B 157<br />

Maßnahme f 1: <strong>Förderung</strong> einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung<br />

(MSL) (Titel II Kap. VI) ...............................................................................B 162<br />

Maßnahme f 2: Vertrags-Naturschutz (Titel II Kap. VI) ........................................................B 169<br />

Maßnahme f 3: Halligprogramm (Titel II Kap. VI)................................................................B 209<br />

Maßnahme h 1: Aufforstungsprogramm (Titel II Kap. VIII) ..................................................B 225<br />

Maßnahme h 2: Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen durch Behörden (Titel II Kap.<br />

VIII)...............................................................................................................B 233<br />

Maßnahme i 1: Waldhilfsprogramm (Titel II (Kap. VIII) ......................................................B 239<br />

Maßnahme i 2: Maßnahmen zur ökologischen Stabilisierung der Wälder (Titel II Kap.<br />

VIII)...............................................................................................................B 247


Stand: 16.07.03<br />

- B 4 -<br />

VERZEICHNIS DER TABELLEN SEITE<br />

Tabelle 1: Struktur <strong>des</strong> verarbeitenden Gewerbes in Schleswig-Holstein 1,<br />

2) ................................................................................................... B 28<br />

Tabelle 2: Durch Kontrollstellen im Sinne der EG-Öko-VO kontrollierte <strong>EU</strong>-<br />

Öko-Betriebe in Schleswig-Holstein ............................................. B 39<br />

Tabelle 3: Ausschließlich nach den Richtlinien der AGÖL-Verbände<br />

wirtschaftende und durch die Verbände kontrollierte<br />

landwirtschaftliche Öko-Betriebe in Schleswig-Holstein............... B 39<br />

Tabelle 4: Höhe der Ausgleichszahlungen der einzelnen Vertragsmuster.. B 193


4. Finanzpläne<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 5 -<br />

4.1 INDIKATIVER FINANZIERUNGSPLAN ZUR ENTWICKLUNG DES<br />

Finanzplan:<br />

LÄNDLICHEN RAUMES IN SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />

Artikel 43, Absatz 1, vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1257/1999


Stand: 16.07.03<br />

- B 6 -<br />

4.2 INDIKATIVER FINANZIERUNGSPLAN ZUR VERWENDUNG DER DURCH DIE DIFFERENZIERUNG<br />

FREIGEWORDENEN MITTEL (MODULATION)<br />

Finanzplan zur Verwendung der durch die Differenzierung freigewordenen Mittel<br />

Mio. € Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

2004 2005 2006 Insgesamt<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

f Agrarumweltmaßnahmen 0,00 0,00 6,00 3,00 6,00 3,00 12,00 6,00<br />

Modulation gesamt 0,00 0,00 6,00 3,00 6,00 3,00 12,00 6,00<br />

Zusammenfassung aller Agrarumweltmaßnahmen im EPLR SH<br />

Mio. €<br />

2004 2005 2006 Insgesamt<br />

2000 - 2006<br />

Öffentliche <strong>EU</strong>-Be- Öffentliche <strong>EU</strong>-Be- Öffentliche <strong>EU</strong>-Be- Öffentliche <strong>EU</strong>-Be-<br />

Ausgaben teiligung Ausgaben teiligung Ausgaben teiligung Ausgaben teiligung<br />

f Agrarumweltmaßnahmen/Modulation 0,00 0,00 6,00 3,00 6,00 3,00 12,00 6,00<br />

f Agrarumweltmaßnahmen 8,06 4,03 8,26 4,13 8,34 4,17 41,81 20,91<br />

f Agrarumweltmaßnahmen EPLR gesamt 8,06 4,03 14,26 7,13 14,34 7,17 53,81 26,91


- B 7 -<br />

5. Beschreibung der zur Durchführung <strong>des</strong> Planes erwoge-<br />

nen Maßnahmen<br />

Artikel 43 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

Die Maßnahmen, die im indikativen Gesamtfinanzierungsplan unter Ziffer 4<br />

und hier in der Beschreibung der zur Durchführung <strong>des</strong> Planes erwogenen<br />

Maßnahmen darzustellen sind, werden wie folgt festgelegt:<br />

Schwerpunkt A - Produktionsstruktur (Titel II Kapitel I - III und VII)<br />

Maßnahme a) Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben(Titel II<br />

Kapitel I und II)<br />

Maßnahme c) Berufsbildung (Titel II Kapitel III)<br />

Maßnahme g) Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung<br />

(Titel II Kapitel VII)<br />

Schwerpunkt B - Ländliche Entwicklung (Titel II Kapitel IX)<br />

Maßnahme k) Flurbereinigung<br />

Maßnahme n) Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung<br />

für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung (Titel II<br />

Kapitel IX)<br />

Maßnahme o) Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und<br />

Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes (Titel II Kapitel<br />

IX)<br />

Maßnahme p) Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen<br />

und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative<br />

Einkommensquellen zu schaffen (Titel II Kapitel IX)<br />

Maßnahme r) Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung<br />

der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur<br />

(Titel II Kapitel IX)<br />

Maßnahme s) <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Fremdenverkehrs u. Handwerk (Titel II<br />

Kapitel IX)<br />

Maßnahme t) Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Landund<br />

Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der<br />

Verbesserung <strong>des</strong> Tierschutzes (Titel II Kapitel IX)<br />

Maßnahme u) Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten<br />

landwirtschaftlichen Produktionspotenzi-<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 8 -<br />

als sowie der Einführung geeigneter vorbeugender<br />

Instrumente (Titel II Kapitel IX)<br />

Schwerpunkt C - Agrar-, Umwelt- und Ausgleichsmaßnahmen sowie<br />

Forstwirtschaft (Titel II Kapitel V, VI und VIII) ggf. auch Kapitel IV!<br />

Maßnahme e) Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen<br />

Einschränkungen (Titel II Kapitel V)<br />

Maßnahme f) Agrarumweltmaßnahmen (Titel II Kapitel VI)<br />

Maßnahme h) Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen (Titel II Kapitel<br />

VIII)<br />

Maßnahme i sonst. forstwirtschaftl. Maßnahmen (Titel II Kapitel<br />

VIII)


Stand: 16.07.03<br />

- B 9 -<br />

5.1 SCHWERPUNKT A - PRODUKTIONSSTRUKTUR<br />

(TITEL II KAP. I - III UND VII)<br />

Maßnahme a 1:<br />

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 1<br />

(Titel II Kap. I und II)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 4 <strong>bis</strong> 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Die Maßnahme wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" nach dem Fördergrundsatz „Agrarinvestitionsförderungsprogramm“<br />

(AFP) durchgeführt. Gegenstand der <strong>Förderung</strong> sind in landwirtschaftlichen<br />

Unternehmen bauliche Investitionen einschließlich der technischen<br />

Ausrüstung, Investitionen im Bereich der Energieeinsparung und im Ausnahmefall<br />

der Kauf landwirtschaftlicher Nutzflächen, soweit hier ein öffentliches Interesse vorliegt.<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 43,32 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 105,84 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

41,46 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

1 Vorhaben <strong>des</strong> Schwerpunktes „Maßnahmen zur Anpassung an die Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Raumes“ können in den Geltungsbereich <strong>des</strong> Kapitel I der VO (EG) Nr. 1257/1999 fallen. In diesem<br />

Fall müssen die dort festgelegten Bedingungen eingehalten werden.


Beihilfeintensität<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 10 -<br />

Die zulässige Beteiligung <strong>des</strong> Strukturfonds wird nicht überschritten, da Schleswig-<br />

Holstein abweichend von den <strong>Förderung</strong>sgrundsätzen <strong>des</strong> AFP eine Eigenbeteiligung<br />

von min<strong>des</strong>tens 20 v.H. <strong>des</strong> förderungsfähigen Investitionsvolumens verlangt<br />

und eine Zinsverbilligung von 3,5 % (statt 5 v.H.) für bewilligte Kapitalmarktdarlehen<br />

gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt maximal 30 v.H. <strong>des</strong> förderungsfähigen Investitionsvolumens.<br />

Von der Ausnahmemöglichkeit gemäß Artikel 51 (2) wird in Schleswig-Holstein<br />

kein Gebrauch gemacht.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Schleswig-Holstein beantragt keine Ausnahme nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung<br />

(EG) 1257/99.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong>: Agrarinvestitionsförderungsprogramm<br />

(AFP) <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“<br />

Kriterien für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit<br />

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Mitfinanzierung<br />

durch die öffentliche Hand. Dies liegt auch und gerade im Interesse eines<br />

nach unternehmerischen Grundsätzen geführten Betriebes. Da in der Mehrzahl der<br />

geförderten Objekte gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden (Einkommenserhöhung,<br />

Erhöhung der Arbeitsproduktivität, Verbesserung der Haltungsbedingungen für<br />

die Tiere, Humanisierung der Arbeitsplätze), erfolgt die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit<br />

unternehmensbezogen. In den Fällen, in denen die Zielsetzung sich überwiegend<br />

auf die Gewinnerhöhung konzentriert, wird zusätzlich eine betriebszweigbezogene<br />

Betrachtung der Wirtschaftlichkeit durchgeführt.<br />

Kriterium für die Wirtschaftlichkeit sind die betriebswirtschaftlichen Erfolgsgrößen<br />

Gewinn und daraus abgeleitet eine ausreichende bereinigte Eigenkapitalbildung.<br />

Ausreichend ist die bereinigte Eigenkapitalbildung dann, wenn die Residualgröße<br />

Gewinn abzüglich der privaten Entnahme und Tilgung nachhaltig positiv ist. Die Höhe<br />

der bereinigten Eigenkapitalbildung lässt sich nicht absolut festlegen, sondern ist<br />

von den speziellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen <strong>des</strong> Betriebes abhängig.<br />

Grundlage für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist das Investitionskonzept. In dieses<br />

Konzept fließen die relevanten Daten der Buchführung aus den letzten drei Wirtschaftsjahren<br />

ein. Diese bilden die Basis für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage<br />

<strong>des</strong> Unternehmens in der Ausgangsituation und den Nachweis einer erfolgreichen<br />

Bewirtschaftung in der Vergangenheit. Darüber hinaus sind diese Daten die Basis für<br />

den Nachweis der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Investition.


Stand: 16.07.03<br />

- B 11 -<br />

Die Kriterien der Wirtschaftlichkeit entsprechen denen <strong>des</strong> Rahmenplanes für die<br />

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“.<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz<br />

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind in Bezug auf Umweltschutz, Hygiene<br />

und Tierschutz in den entsprechenden nationalen bau-, umweltverträglichkeitsprüfungs-,<br />

hygiene- und tierschutzrechtlichen Regelungen umgesetzt worden.<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> baurechtlichen Verfahrens prüft die zuständige Fachbehörde die<br />

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und führt die notwendigen Beteiligungsverfahren<br />

durch.<br />

Dagegen prüft die Bewilligungsbehörde in eigener Zuständigkeit die ausreichende<br />

Lagerkapazität für tierische Exkremente. Nach den Lan<strong>des</strong>richtlinien müssen Unternehmen,<br />

die für viehhaltungsbezogene Investitionen Fördermittel beantragen, nach<br />

Durchführung der Investition über eine Lagerkapazität für tierische Exkremente von<br />

min<strong>des</strong>tens 6 Monaten (bei Schweineställen 9 Monate) verfügen. Der Nachweis ist<br />

detailliert zu führen und ist Bestandteil der Förderantrages.<br />

In Kapitel 2.1.8.3.5 sind die Standards im Einzelnen aufgeführt.<br />

Erforderliche berufliche Qualifikation<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> Rahmenplans für die Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes". Siehe<br />

dazu auch die Erläuterungen in Ziff. 2.2, Buchstabe E, letzter Absatz.<br />

hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten für die betreffenden<br />

Erzeugnisse gemäß Artikel 6 und 26 der Ratsverordnung<br />

Die Vorgaben <strong>des</strong> Artikels 6 der VO (EG) Nr. 1257/99 werden im AFP berücksichtigt.<br />

Nach Artikel 6 ist die Gewährung von investiven Beihilfen zu vermeiden, wenn durch<br />

damit verbundene Produktionssteigerungen Marktstörungen zu befürchten sind und<br />

<strong>des</strong>halb die Kohärenz der Struktur- mit dem Marktmaßnahmen gefährdet wäre. Das<br />

AFP schließt grundsätzlich keinen Sektor von der <strong>Förderung</strong> aus. Um die Vorgaben<br />

<strong>des</strong> Artikels 6 einzuhalten, wird die <strong>Förderung</strong> in einzelnen Sektoren jedoch an besondere<br />

Bedingungen geknüpft oder es gelten Förderbegrenzungen und –ausschlüsse<br />

wie sie in den notifizierten Fördergrundsätzen niedergelegt sind.<br />

Die <strong>Förderung</strong> der Schweinehaltung erfolgt nach den Kriterien, die die Kommission<br />

in ihrem Bericht über die Lage <strong>des</strong> Schweinefleischsektors in der <strong>EU</strong> (KOM 98 434,<br />

endg. Ratsdokument 11069/98) entwickelt hat. Hiernach wurde eine <strong>Förderung</strong> von<br />

Produktionsausweitungen konzediert, wenn<br />

die <strong>Förderung</strong> auf bestimmte Gebiete begrenzt wird, die Bedarf an verbesserten<br />

Produktionsstrukturen haben,<br />

keine Erhöhung der regionalen Produktionskapazität bewirkt wird und


Stand: 16.07.03<br />

- B 12 -<br />

die Umwelt- und Tiergesundheitssituation der betreffenden Region eine regionale<br />

Bestandsausweitung zulässt.<br />

D.h. neben der Marktlage sind auch Aspekte der Produktionsstrukturen sowie umwelt-<br />

und tiergesundheitliche bzw. tierschützerische Aspekte in die Betrachtung mit<br />

einzubeziehen. Unter der Beachtung <strong>des</strong> Subsidiaritätsprinzipes muss es demnach<br />

dem Land Schleswig-Holstein möglich sein, unter Beachtung der o.g. Kriterien, die<br />

vorhandenen Strukturprobleme (unwirtschaftlich kleine Tierbestände) mit investiven<br />

Hilfen zu begegnen.<br />

Gegenüber 1994 hat die Produktion, errechnet auf der Basis eines 3-jährigen Durchschnittes<br />

zur Ausschaltung der Zyklen, abgenommen. Betrug der Mastschweinebestand<br />

im Durchschnitt 1992/93/94 bei der Dezemberzählung 1,22 Mio. Tiere, so lag<br />

er 1996/97/98 im Durchschnitt bei 1,19 Mio. Tiere. Die Entwicklung bei den<br />

Zuchtsauen verlief analog. Im gleichen Zeitraum ging der Tierbestand von 131.000<br />

auf 121.000 Muttersauen zurück. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung bleibt es<br />

bei dem Ferkeldefizit im Lande in Höhe von rd. 0,5 Mio. Ferkel p.a.. Diese müssen<br />

außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zugekauft werden mit all den damit verbundenen hygienischen<br />

Risiken und Problemen im Bereich Tierschutz sowie Umweltbelastung.<br />

Die Aufstockungsförderung darf nicht zu einer regionalen Erhöhung der Produktionskapazitäten<br />

führen, d.h. die Aufstockung kompensiert maximal die im Rahmen <strong>des</strong><br />

Strukturwandels aus dem Markt ausgeschiedenen Kapazitäten. Für den Bereich<br />

Sauenhaltung beträgt dieser zurzeit 5 % <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong>.<br />

Die Kontrolle bei Investitionen mit Verbot der Kapazitätsaufstockung oder beschränkter<br />

Kapazitätsaufstockung erfolgt sowohl im Rahmen der Antragstellung<br />

(Verwaltungskontrolle) als auch nach Fertigstellung durch eine Vor-Ort-Kontrolle. Bei<br />

der Antragstellung sind die vorhandenen Produktionskapazitäten sowohl im Ausgangszustand,<br />

wie auch nach Durchführung der Investitionen darzulegen. Die Angaben<br />

werden durch die Daten der Buchführung plausibilisiert. Da es sich bei den in<br />

diesem Bereich geförderten Objekten ausschließlich um Wirtschaftsgebäude handelt,<br />

ergeben sich aus den Bauunterlagen der Umfang der neu zu errichteten Kapazitäten.<br />

Die Kapazitätsbeschränkung wird als Auflage im Bewilligungsbescheid aufgenommen.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Im vorangegangenen Planungszeitraum (1994-1999) wurden Beihilfen für Investitionen<br />

in landwirtschaftlichen Betrieben auf Grund von Bewilligungen nach den jeweils<br />

geltenden Richtlinien <strong>des</strong> Einzelbetrieblichen Investitionsförderungsprogrammes -<br />

EFP - (1994) und dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm -AFP - (1995-1999) auf<br />

der Basis von Artikel 5 <strong>bis</strong> 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/ 91 <strong>des</strong> Rates (Effizienzverordnung)<br />

bzw. von Artikel 4 <strong>bis</strong> 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 <strong>des</strong> Rates<br />

(Neufassung der Effizienzverordnung) gewährt. Die öffentlichen Aufwendungen<br />

hierfür beliefen sich auf die auf S. 72 <strong>des</strong> Planes genannten 100,5 Mio. <strong>EU</strong>RO. Auf<br />

den erstattungsfähigen Anteil dieser Aufwendungen ( der Anteil wird auf 90 % der<br />

Aufwendungen geschätzt) beträgt der Erstattungsanteil <strong>des</strong> EAGFL 25 %.


3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 13 -<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die <strong>Förderung</strong> im Rahmen <strong>des</strong> AFP trägt ganz wesentlich zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

der landwirtschaftlichen Unternehmen bei, indem bei Gebäudeund<br />

Ausrüstungsinvestitionen durch Kapitalsubvention die Finanzierungskosten der<br />

Unternehmen deutlich gesenkt werden. Wettbewerbsfähige Betriebe sichern Einkommen,<br />

sind aber auch eine wichtige Voraussetzung dafür, dass sich die Landwirtschaftsbetriebe<br />

auf die Anforderungen einstellen können, welche die zukünftige Entwicklung<br />

ländlicher Räume an die Landwirtschaft stellt, z.B. als Teil der ländlichen<br />

Wirtschaft, zur Erhaltung der Kulturlandschaft durch umweltgerechte Bewirtschaftung.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

100,5 Mio. E getätigt.<br />

Das AFP ist ein wichtiger integraler Bestandteil <strong>des</strong> Förderinstrumentariums der<br />

Lan<strong>des</strong>regierung zur wirtschaftlichen Stärkung <strong>des</strong> ländlichen Raums. Mit dem AFP<br />

verfolgt die Lan<strong>des</strong>regierung primär das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen<br />

Unternehmen zu verbessern. Vor dem Hintergrund der Hinwendung <strong>des</strong><br />

Agrarsektors zum Markt nach dem Paradigmenwechsel der Europäischen Agrarpolitik<br />

im Jahre 1992 erhält dieses Ziel eine zusätzliche Bedeutung. Gefördert werden<br />

nicht nur Investitionen im klassischen Erzeugungsbereich, sondern auch solche für<br />

die Energieumstellung, für die Vermarktung <strong>bis</strong> hin zu Diversifikationsvorhaben wie<br />

z.B. für die Erzeugung von Heil- und Gewürzpflanzenanbau. Das Programm sichert<br />

damit nicht nur produktive Arbeitsplätze in den landwirtschaftlichen Unternehmen,<br />

sondern auch in den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereichen.<br />

In dem Zeitraum lag der Schwerpunkt der <strong>Förderung</strong> bei dem Neu- und Umbau von<br />

Wirtschaftsgebäuden (Veredelungsbereich, Lager- und Kühlhallen). Daneben spielen<br />

aber auch Investitionen im Bereich Einkommenskombination eine Rolle.<br />

Wichtige Ergebnisse<br />

Der Förderschwerpunkt lag bei dem umfassenden Neu- bzw. Umbau von Wirtschaftsgebäuden.<br />

Die Hauptmotivation der Unternehmen für die Investitionsvorhaben<br />

war das langfristige Ziel, den Gewinn (längerfristig) zu erhöhen. Dies konnte in<br />

aller Regel durch die Ausweitung <strong>des</strong> Umsatzes, Verbesserung der Produktqualität,<br />

Erhöhung der Arbeitsproduktivität und Absenken der Produktionskosten erreicht<br />

werden. Aus Unternehmenssicht waren für ihre Weiterentwicklung die finanziellen<br />

Auswirkungen der Aufstockung der Milchquoten und im Schweinebereich bei der<br />

<strong>Förderung</strong> das Verbot der Kapazitätsausweitung hinderlich.


Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 14 -<br />

Die Maßnahme wurde im Auftrage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Abstimmung und mit Unterstützung<br />

der Länder durch ein Forschungsinstitut evaluiert. Der Gutachter kommt im<br />

Kern zu dem Ergebnis, dass die <strong>Förderung</strong> aus gesamtwirtschaftlichen Gründen<br />

kurz- und mittelfristig begründbar ist. Die <strong>Förderung</strong> hat dazu beigetragen, die erheblichen<br />

Anpassungserfordernisse der landwirtschaftlichen Unternehmen in Form von<br />

Investitionsvorhaben zu erleichtern. In dem Gutachten unterbreitet der Verfasser<br />

Verbesserungsvorschläge, deren wichtigste Punkte - soweit sie in der Kompetenz<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder liegen - Eingang in die Fördergrundsätze für das Jahr<br />

2000 finden werden. Der Gutachter weist abschließend darauf hin, dass die Beschaffung<br />

belastbarer einzelbetrieblicher Daten objektiv ein erhebliches Problem<br />

darstellt.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Vor dem Hintergrund der komplexen Wirkungszusammenhänge, die innerhalb eines<br />

Unternehmens bestehen und die es schwierig machen, durch eindeutige Kriterien<br />

und Indikatoren die ursächlichen Folgen einer <strong>Förderung</strong> eindeutig zu isolieren und<br />

zu quantifizieren, besteht das Einvernehmen, die Entwicklung der geförderten Betriebe<br />

anhand einer Stichprobe zu verfolgen. Dabei muss diese Untersuchung mittelfristig<br />

angelegt sein, da auch die wirtschaftlichen Effekte einer <strong>Förderung</strong> in aller<br />

Regel erst mittelfristig eintreten. Im Zentrum der Untersuchung steht dabei das<br />

Hauptziel Wettbewerbsfähigkeit. Entsprechend sind für die Evaluierung im Wesentlichen<br />

ökonomische Kriterien heranzuziehen. Hierbei sind die Entwicklung der Kenngrößen<br />

Gewinn, Eigenkapitalbildung und Einkommen die relevanten Kernparameter.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: "Grüne Investitionen" in % der vorgenommenen<br />

Investitionen<br />

Gesamtausgaben für zuschussfähige Investitionen<br />

Gesamtausgaben der vorgenommenen Investitionen<br />

Beihilfeintensität<br />

gesamte öffentliche Aufwendungen (mit<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

durchschnittliche Beihilfe je Begünstigten<br />

(davon: Zuschuss und Zinsverbilligung für<br />

Darlehen)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten<br />

Gewinnentwicklung<br />

Eigenkapital<br />

Einkommen


3.3 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 15 -<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die Indikatoren werden von den Bewilligungsbehörden erfasst und an das zuständige<br />

Fachreferat weitergeleitet. Dieses bereitet die Daten auf und leitet seinen Berichtsteil<br />

an den Koordinator weiter. Diese Daten dienen auch der bun<strong>des</strong>weit vorzunehmenden<br />

Evaluierung.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Der Hinweis auf die <strong>EU</strong>-Beteiligung findet sich in der Richtlinie und den jeweiligen<br />

Bewilligungsbescheiden.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes ist auf die Wiederherstellung und<br />

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Räume ausgerichtet. Die mit dieser<br />

Maßnahme angestrebten Ziele entsprechen dieser Politik im besonderen Maße.<br />

Hierbei ist auch auf die Ausführungen zu Punkt 3.1 verwiesen.<br />

Die Verbesserung der Unternehmensstrukturen flankiert die anderen Instrumente der<br />

Gemeinsamen Agrarpolitik wie insbesondere die Preisausgleichszahlungen für bestimmte<br />

Kulturen sowie die für bestimmte Tieren und wie die Agrarumweltmaßnahmen.


Maßnahme c 1:<br />

Berufsbildung für Landwirte<br />

(Titel II Kap. III)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 16 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Berufsbildung<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 0,477 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 1,192 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von rd.<br />

1,67 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Beihilfeintensitäten und/oder -beträge und angewandte Differenzierungen können<br />

den beigefügten Haushaltserläuterungen entnommen werden bzw. sind unter<br />

Punkt 3 „Spezifische Informationen“ aufgeführt.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 17 -<br />

Für die angemeldete Fördermaßnahme existiert keine Förderrichtlinie. Es handelt<br />

sich bei dem Zuwendungsempfänger (Landwirtschaftskammer) um eine Institution,<br />

die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die <strong>Förderung</strong> basiert auf den Erläuterungen<br />

im Haushaltsplan <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein zum Titel. Für die Bewilligung<br />

gelten die Vorschriften der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Die Förderhöhe ergibt sich aus der Anzahl der durchgeführten Lehrgänge/Anzahl der<br />

Teilnehmer und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Laufende Verträge aus dem vorangegangenen Planungszeitraum ,die in die <strong>Förderung</strong><br />

einbezogen werden sollen, existieren nicht.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die Fördermaßnahme läuft bereits seit 1993 (als reine Lan<strong>des</strong>maßnahme).Nach wie<br />

vor trägt die berufliche Qualifizierung ganz entscheidend zur Sicherung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes<br />

bei bzw. versetzt den Arbeitnehmer in die Lage, bei Arbeitslosigkeit leichter<br />

einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Das Bildungsangebot ist breit gefächert und<br />

bietet Arbeitnehmern aller Fachrichtungen die Möglichkeit der Aus- und Fortbildung.<br />

Die Landwirtschaft und der ländliche Raum befinden sich in einer schwierigen Phase.<br />

Die steigende Arbeitsbelastung der landwirtschaftlichen Betriebsleiter sowie der<br />

Ehefrauen und der Mitarbeiter erlauben es vielfach nicht, sich das erforderliche Wissen<br />

anzueignen, das der technische und wissenschaftliche Fortschritt erfordert. Die<br />

Betriebsergebnisse bleiben vielfach auf Grund mangelnder Bildung hinter den tatsächlich<br />

möglichen zurück.<br />

Das Angebot an handwerklich-technischen, sowie umwelttechnischen Qualifizierungsmaßnahmen<br />

kann noch ausgebaut werden, umso die Anzahl der Teilnehmer<br />

zu erhöhen und einen höheren Wirkungsgrad zu erreichen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 18 -<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

0.678 Mio. E getätigt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Es liegen keine Bewertungsergebnisse vor.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Zu quantifizieren ist der Zusammenhang zwischen Bildung und Betriebserfolg nicht.<br />

Die ständig steigenden Anforderungen an einen zukunftsfähigen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb und seine landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sind jedoch ohne weitere Bildungs-<br />

und Qualifizierungsmaßnahmen nicht umsetzbar.<br />

Daher soll das Angebot an Bildungsmaßnahmen ausgebaut und dadurch die Anzahl<br />

der Teilnehmer erhöht werden.<br />

Zielgrößen/Materielle Indikatoren:<br />

- Anzahl der Qualifizierungsmaßnahmen<br />

- Anzahl der Teilnehmer<br />

- Durchschnittliche Anzahl der Bildungstage pro Teilnehmer.<br />

Es sollen jährlich ca. 70-90 Lehrgänge mit einer durchschnittlichen Dauer von 1-10<br />

Tagen und 10-30 Teilnehmern durchgeführt werden.<br />

Die Maßnahmen wirken übergreifend auf alle Ziele ( entsprechend Art.9 der VO<br />

1257/99 ) und können daher nicht getrennt nach Zielen ausgewiesen werden<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Der Strukturwandel wird sich weiter beschleunigen. Durch die Abwanderung von Arbeitskräften<br />

wird sich die Produktivität der in der Landwirtschaft verbleibenden Arbeitskräfte<br />

erhöhen müssen. Daneben werden Einkommenskombinationen innerhalb<br />

<strong>des</strong> Agrarsektors zunehmen (Agrarproduktion in Kombination mit Dienstleistungen).<br />

Weiterhin erwartet die Gesellschaft mehr und mehr eine multifunktionale Landwirtschaft.<br />

Diese Aspekte erfordern einen hohen Bildungs- und Ausbildungsstand (Folgerungen<br />

aus der Agenda 2000).<br />

Durch die Berufsbildungsmaßnahmen werden Landwirte und Landwirtinnen sowie<br />

landwirtschaftliche Arbeitnehmer für weitere Tätigkeiten qualifiziert.<br />

Dies stärkt insbesondere den Wirtschaftsstandort ländlicher Raum in Schleswig-<br />

Holstein.<br />

Wirkungsindikatoren:<br />

Entwicklung der Bildungsnachfrage im Verhältnis zum Bildungsangebot ( Anzahl/Inhalt<br />

)<br />

Entwicklung der Teilnehmerzahl<br />

qualitative Bewertung der Maßnahmen durch die Teilnehmer<br />

Datenquelle:


Stand: 16.07.03<br />

- B 19 -<br />

Auswertung von Teilnehmerfragebögen<br />

Auswertung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Der Erfolg zwischen Bildung und Betriebserfolg ist nur sehr schwer messbar.<br />

Letztlich geht es um Qualifizierungsmaßnahmen, die zum Erhalt und zur Sicherung<br />

von Arbeitsplätzen sowie zur Besserung der Vermittelbarkeit und zur Vermeidung<br />

von Langzeitarbeitslosigkeit beitragen sollen.<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtaufwendungen an zuschussfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Ausbildungsmaßnahmen<br />

Anzahl der Teilnehmer<br />

durchschnittliche Anzahl an Ausbildungstagen<br />

pro Teilnehmer<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Fördermaßnahme und Begünstigte<br />

A. Land- und umwelttechnische Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern in den Agrarberufen<br />

durch die Deutsche Lehranstalt für Agrar- und Umwelttechnik<br />

(D<strong>EU</strong>LA) und andere Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammer<br />

(LWK):<br />

Auf Antrag bewilligt das Land SH aus Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes einen jährlichen<br />

Zuschuss.<br />

Die Mittel sind zweckgebunden und als Anteilsfinanzierung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ausschließlich<br />

bestimmt für die Ausbildung von Arbeitnehmern in Agrarberufen zu<br />

Facharbeitern, die Fortbildung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, Landwirten<br />

und Gärtnern sowie für die überbetriebliche Ausbildung.<br />

Sicherstellung, dass keine normalen Ausbildungsprogramme oder -gänge<br />

für eine Finanzierung vorgeschlagen werden<br />

Die beantragten Maßnahmen umfassen keine Lehrgänge/Praktika, die Teil normaler<br />

Programme oder Ausbildungsgänge an land- und forstwirtschaftlichen Schulen <strong>des</strong><br />

Sekundar- oder Tertiärbereichs sind.<br />

Dies wird durch entsprechende Festlegungen im Bewilligungsbescheid sowie durch<br />

Überprüfung <strong>des</strong> vorgelegten Verwendungsnachweises am Jahresende sichergestellt.


3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 20 -<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben angeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren werden von der für die Durchführung der Maßnahme verantwortlichen<br />

Stelle für jede geförderte einzelne Maßnahme erhoben. Das Ergebnis<br />

wird in eine - per EDV geführten - Liste eingearbeitet und an das fondsverwaltende<br />

Referat <strong>des</strong> MLR weitergeleitet. Die Liste wird über den gesamten Programmplanungszeitraum<br />

geführt, so dass die Entwicklungen jederzeit abgerufen und aufgezeigt<br />

werden können.<br />

Die Auswertung und Erfolgskontrolle der Bildungsmaßnahmen erfolgt durch :<br />

- statistische Auswertung und<br />

- Teilnehmerbefragung.<br />

Die Auswertung zur Qualitätssicherung erfolgt durch die Landwirtschaftskammer<br />

Schleswig-Holstein.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Durch die <strong>Förderung</strong> der Berufsbildungsmaßnahmen werden den Arbeitnehmern<br />

und Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft neue und bessere Qualifizierungsmöglichkeiten<br />

geboten.<br />

Mit der Durchführung der Maßnahmen werden zudem oft auch Belange anderer Politikbereiche<br />

berücksichtigt. Zum Beispiel werden durch umwelttechnische Qualifizierungsmaßnahmen<br />

besonders umweltgerechte Produktionsverfahren vermittelt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 21 -<br />

Maßnahme g 1:<br />

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />

(<strong>Förderung</strong> im Bereich der Marktstrukturverbesserung und auf<br />

Grund <strong>des</strong> Marktstrukturgesetzes)<br />

(Titel II Kap. VII)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.<br />

Es sind folgende Sektoren der landwirtschaftlichen Basiserzeugung betroffen:<br />

Obst und Gemüse<br />

Kartoffeln<br />

Blumen und Zierpflanzen<br />

Nachwachsende Rohstoffe<br />

Fleisch<br />

Milch<br />

Tierkörperbeseitigung<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 25 <strong>bis</strong> 28 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 9,38 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 23,49 Mio. E getätigt werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“<br />

Grundsätze für die <strong>Förderung</strong> im Bereich der Marktstrukturverbesserung<br />

Grundsätze für die <strong>Förderung</strong> auf Grund <strong>des</strong> Marktstrukturgesetzes, soweit sie Investitionsförderungen<br />

zulassen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 22 -<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Ausnahmen nach Art. 37 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1257/1999 werden nur für den Bereich<br />

Obst und Gemüse zur <strong>Förderung</strong> von angemessenen Aufwendungen für den<br />

Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen beantragt:<br />

Für kapitalschwache, sich im Aufbau befindliche anerkannte Erzeugerorganisationen<br />

nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind Ausnahmen möglich. Auf Grund<br />

ihres in der Anlaufphase noch geringen Umsatzes stehen ihnen nur sehr begrenzte<br />

Mittel aus den Betriebsfonds zur Verfügung. Gerade in der Startphase ist<br />

der Kapitalbedarf jedoch besonders hoch.<br />

Weiterhin sind Ausnahmen für anerkannte Erzeugerorganisationen nach der Verordnung<br />

(EG) Nr. 2200/96 möglich, die außergewöhnlich große Investitionen tätigen<br />

möchten, die die in ihren Betriebsfonds zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten<br />

und bei deren Realisierung die Gefahr besteht, dass die Erzeugerorganisation<br />

ihre sonstigen, nach der Marktorganisation vorgesehenen Aufgaben nicht<br />

mehr durchführen könnte.<br />

Unternehmen, die Mitglieder von anerkannten Erzeugerorganisationen nach der<br />

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind, können ausnahmsweise gefördert werden,<br />

wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:<br />

- die Investitionen dürfen die Strategie der Erzeugergemeinschaften im Rahmen<br />

der GMO nicht unterlaufen oder ihr widersprechen,<br />

- die Investitionen dürfen nicht dazu führen, dass die Mitglieder von Erzeugerorganisationen<br />

ihre Mitgliedschaft in der Erzeugerorganisation aufgeben.<br />

Vorhandene oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen <strong>des</strong><br />

Handels für landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig<br />

auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt, können gefördert<br />

werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:<br />

- die Investitionen dürfen die Strategie der Erzeugergemeinschaften im Rahmen<br />

der GMO nicht unterlaufen oder ihr widersprechen,<br />

- die Investitionen dürfen nicht dazu führen, dass Mitglieder von Erzeugerorganisationen<br />

ihre Mitgliedschaft in der Erzeugerorganisationen aufgeben.<br />

Die Abgrenzung der Begriffe „kapitalschwach“ und „außergewöhnlich große Investition“<br />

erfolgt in Abhängigkeit von der Höhe der jeweils verfügbaren Betriebsfondsmittel.<br />

So sollen Investitionsförderungen dann möglich sein, wenn das zu begünstigende<br />

Vorhaben zum Zeitpunkt der Förderentscheidung<br />

mehr als 20 % der verfügbaren Betriebsfondsmittel ausmacht oder<br />

das Investitionsvolumen höher als 250.000 E liegt.<br />

Das Land Schleswig-Holstein sichert die Erfüllung der oben genannten Bedingungen<br />

zu, wobei die Einhaltung jeweils durch die Antragsteller zu belegen ist.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

- B 23 -<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Grundsätze für die <strong>Förderung</strong> im Bereich der Marktstrukturverbesserung<br />

Grundsätze für die <strong>Förderung</strong> auf Grund <strong>des</strong> Marktstrukturgesetzes, soweit sie<br />

Investitionsförderungen zulassen.<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Antragsverfahrens muss von den Antragstellern das Vorhandensein<br />

normaler Absatzmöglichkeiten für die jeweiligen Erzeugnisse, die Investitionsarten<br />

und im Vergleich von vorhandener und voraussichtlicher Kapazität dargestellt werden.<br />

Es wird zugesichert, dass kein Unternehmen Investitionsbeihilfen in dem Bereich<br />

Verarbeitung und Vermarktung erhält, das die Voraussetzungen der Definition <strong>des</strong><br />

Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche<br />

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten<br />

(ABl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllt. Im Rahmen der Bewilligung der Beihilfen stellt<br />

Schleswig-Holstein auf Grund vorzulegender Bilanzen sicher, dass nur wirtschaftlich<br />

lebensfähige Betriebe gefördert werden. Dies wird in der Regel anhand von entsprechenden<br />

Kriterien beurteilt. Dazu gehören beispielsweise Indikatoren wie die Entwicklung<br />

von Gewinn und Verlust, <strong>des</strong> cash-flow, der Gesamtkapitalverzinsung, der<br />

Eigenkapitalbildung und die Tragbarkeit <strong>des</strong> Kapitaldienstes.<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz<br />

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind in Bezug auf Umweltschutz, Hygiene<br />

und Tierschutz in den entsprechenden nationalen bau-, immissions-, umweltverträglichkeits-prüfungs-,<br />

hygiene- und tierschutzrechtlichen Regelungen umgesetzt<br />

worden. Im Rahmen der bei Investitionsvorhaben notwendigen baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen<br />

und/oder gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

wird die Einhaltung dieser Vorschriften von den dafür zuständigen Behörden überprüft<br />

(siehe auch Tabelle 29). Im Übrigen unterliegen alle Unternehmen der allgemeinen<br />

Gewerbeaufsicht durch die zuständigen Stellen, die die Einhaltung dieser<br />

Vorschriften auch unabhängig von der Durchführung von Investitionsvorhaben überwachen.<br />

Hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten für die betroffenen<br />

Erzeugnisse<br />

Obst und Gemüse:<br />

Durch den <strong>bis</strong>herigen Sektorplan ist eine wichtige Strukturentwicklung im Bereich<br />

Obst und Gemüse initiiert worden. Die nun eingerichteten Verarbeitungs- und Vermarktungsschienen<br />

haben neue Märkte erschlossen, die weiter ausbaufähig sind.<br />

Der Obstbau konzentriert sich in Schleswig-Holstein mit insgesamt rd. 1.500 ha auf<br />

rd. 850 ha Baumobst und 650 ha Erdbeeren. Die Kern- und Steinobstflächen waren<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 24 -<br />

über die Jahre relativ konstant. Der Erdbeeranbau hat leicht zugenommen. Beim<br />

Kernobst werden rd. 60 % der Gesamterntemenge im für den Obstbau durch Boden<br />

und Klima begünstigten Naturraum „Elbmarsch“ erzeugt und zu einem hohen Anteil<br />

direkt vermarktet. Einzelne größere Obstbaubetriebe haben feste Vermarktungsschienen<br />

mit dem Lebensmitteleinzelhandel. Erdbeeren werden zu einem Großteil<br />

vom Feld direkt vermarktet. Im Bereich der nicht direkt vermarktenden Betriebe sind<br />

zukünftig Maßnahmen zur Bündelung <strong>des</strong> Angebots und Qualitätsverbesserung vorgesehen,<br />

da von einem Nachfrageüberhang nach regionalen Produkten auszugehen<br />

ist.<br />

Kartoffeln:<br />

Nur ca. 35 % <strong>des</strong> Speisekartoffelbedarfs werden im Lande erzeugt. Die Verpackung<br />

und marktgerechte Aufbereitung der Speisekartoffeln erfolgt überwiegend außerhalb<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein. Aus Gründen der Wertschöpfung und <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />

(Transport) sollen im Lande die Voraussetzungen geschaffen werden, den<br />

vorhandenen regionalen Markt in ausreichendem Maße zu bedienen.<br />

Blumen und Zierpflanzen:<br />

Im Sektor für Blumen- und Zierpflanzen zählt Schleswig-Holstein zu den größten<br />

Baumschulgebieten in Europa. Die Unternehmen der Baumschulwirtschaft erzielen<br />

auf 5000 ha etwa 240 Mio. E Produktionswert pro Jahr bei einem Gesamtproduktionswert<br />

der Blumen- und Zierpflanzenbranche von 320 Mio. E. Der Produktionsstandort<br />

ist durch Boden und Klima begünstigt. Der Absatz erfolgt zu 70 % überregional.<br />

Etwa 30 % aller Umsätze der Baumschul- und Zierpflanzenbranche in<br />

Deutschland stammen aus Schleswig-Holstein. Auf Grund der unzureichenden Logistik-<br />

und Vertriebsstruktur der Unternehmen kann der europäische Markt nicht hinreichend<br />

bedient werden.<br />

Nachwachsende Rohstoffe:<br />

Auf Grund allgemein gestiegenen Umweltbewusstseins ist eine verstärkte Nachfrage<br />

nach Produkten zu registrieren, die unter Verwendung von natürlichen bzw. Nachwachsenden<br />

Rohstoffen hergestellt werden. Nachwachsende Rohstoffe repräsentieren<br />

insofern einen zukunftsträchtigen Wachstumsmarkt. In verschiedenen Bereichen<br />

zeichnen sich im Wettbewerb zu herkömmlichen (fossilen) Rohstoffen lukrative<br />

Marktpotenziale ab. Diese für die Landwirtschaft vielfach neuen Märkte werden von<br />

bestehenden Unternehmen, die ihre Produktpalette ökologisch diversifizieren, oder<br />

von neu zu gründenden Unternehmen in der Zukunft verstärkt erschlossen werden.<br />

Damit lässt sich auch der Absatz Nachwachsender Rohstoffe auf der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugerseite weiter sichern und steigern.<br />

Es sollen nur Entwicklungen gefördert werden, für die sich mittelfristig ein ausreichen<strong>des</strong><br />

Marktpotenzial abzeichnet und Aussicht auf Wettbewerbsfähigkeit besteht.<br />

Im Rahmen der Bewilligung der Beihilfen wird sichergestellt, dass nur wirtschaftlich<br />

lebensfähige Betriebe gefördert werden. Die <strong>Förderung</strong> von Projekten zur Aufbereitung<br />

von nachwachsenden Rohstoffen zu Vor- und Endprodukten für industrielltechnische<br />

Verwendungen ist auch eine Grundvoraussetzung dafür, Absatzmärkte<br />

für diese Rohstoffe auf der landwirtschaftlichen Erzeugerseite zu erschließen und<br />

weiter auszubauen.<br />

Die Märkte für Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen befinden sich überwiegend<br />

noch in der Stufe der Marktentwicklung bzw. Markterschließung. Eine umfas-


Stand: 16.07.03<br />

- B 25 -<br />

sende Marktstudie zum künftigen Entwicklungspotenzial der verschiedenen Produktlinien<br />

existiert <strong>bis</strong>lang nicht.<br />

Fleisch:<br />

Schleswig-Holstein ist auf Grund der guten natürlichen Voraussetzungen (Boden,<br />

Klima, Besiedlungsdichte) ein traditioneller Agrarstandort, der auf übergebietlichen<br />

Absatz von Produkten tierischer Herkunft angewiesen ist. Um den zunehmenden<br />

Anforderungen der Nachfrageseite z.B. bzgl. Produktqualität und Logistik entsprechen<br />

zu können, sind kontinuierlich Investitionen erforderlich.<br />

Die Viehdichte in Schleswig-Holstein entspricht mit 1,09 Großvieheinheiten (GVE)<br />

je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sowohl den Anforderungen an die gute<br />

landwirtschaftliche Praxis (2 GVE/ha LF) als auch den Anforderungen an extensiv<br />

betriebene Landwirtschaft (1,4 GVE/ha LF).<br />

Ein zunehmen<strong>des</strong> Absatzpotenzial wird im Conveniencebereich erwartet. Der Convenienceanteil<br />

liegt bei Schweinefleisch derzeit bei ca. 20 %. Rindfleisch kommt<br />

zwar lediglich auf 5 %, dennoch wird in diesem Bereich mittelfristig ein Anstieg zwischen<br />

8 und 12 % vorausgesagt.<br />

Schweinefleisch:<br />

Die Bruttoeigenerzeugung an Schweinefleisch blieb mit 3,5-3,7 Mio. t in den letzten<br />

5 Jahren in Deutschland in etwa konstant, ebenso der Pro-Kopf-Verbrauch bei 56 kg.<br />

Der langjährige Trend in Schleswig-Holstein in der Zahl der gehaltenen Schweine ist<br />

negativ. Von 1983 <strong>bis</strong> 1998 sank die Zahl aller Schweine von 1,733 Mio. auf<br />

1,348 Mio. (- 22 %). Im gleichen Zeitraum halbierte sich die geschlachtete Schweinefleischmenge<br />

von etwa 0,24 Mio. auf 0,12 Mio. t.<br />

Es besteht die Gefahr, dass die schleswig-holsteinische Schweineproduktion weiter<br />

wegbricht mit entsprechenden negativen Folgen für das Arbeitsplatzangebot im ländlichen<br />

Raum, wenn nicht ein Minimum an Infrastruktur im vor- und nachgelagerten<br />

Bereich erhalten werden kann.<br />

Deshalb sollen Modernisierungsinvestitionen gefördert werden, um den steigenden<br />

Marktansprüchen zu genügen, ohne die Schlachtkapazitäten zu erhöhen.<br />

Die Wünsche der Nachfrageseite sind vor allem auf kurze Transportwege zur Verbesserung<br />

der Fleischqualität gerichtet. Das Schlachten in der Region steht auch im<br />

Einklang mit einem wesentlichen Ziel der Tierschutzorganisationen. Außerdem steigen<br />

die Anforderungen an die Schlachtkörperzerlegung, da der Anteil der Außer-<br />

Haus-Verpflegung (40 %) sowie der Anteil der Single-Haushalte zunimmt.<br />

Rindfleisch<br />

Die Bruttoeigenerzeugung an Rindfleisch ist in den letzten 5 Jahren in Deutschland<br />

von 1,67 Mio. t auf 1,45 Mio. t zurückgegangen. Im gleichen Zeitraum sank der Pro-<br />

Kopf-Verbrauch von 19,7 auf 15,0 kg und hat sich auf diesem Niveau stabilisiert.<br />

Die Zahl der Rinder sank in Schleswig-Holstein von 1983 <strong>bis</strong> 1998 von 1,62 Mio. auf<br />

1,34 Mio. (- 17 %). Die Ursache liegt vor allem in der rückläufigen Zahl an Milchkühen<br />

(- 31 %) auf Grund der Milchgarantiemengen-VO. Dementsprechend ist auch die<br />

Rindfleischschlachtmenge von 0,15 Mio. t auf 0,13 Mio. t (- 15 %) zurückgegangen.<br />

Der bestehende Investitionsbedarf für eine optimierte und tierschutzgerechte Nutzung<br />

der Schlachtkapazitäten ist u.a. begründet durch eine Umstellung von<br />

Schlachtvieh-Lebendexporten in Drittländer auf entsprechende Fleischexporte. Außerdem<br />

sind insbesondere Fleischreifungsräume zu schaffen, um die erhöhten Kundenansprüche<br />

an zartes Frischfleisch erfüllen zu können.


Stand: 16.07.03<br />

- B 26 -<br />

Milch:<br />

Auf Grund <strong>des</strong> hohen Grünlandanteils von etwa 42 % an der landwirtschaftlich genutzten<br />

Fläche ist Schleswig-Holstein ein traditionelles Milcherzeugerland. Die<br />

Milchwirtschaft zählt mit rund 1,4 Mrd. DM oder mehr als einem Drittel der Verkaufserlöse<br />

zu den wichtigsten Einkommensquellen der Landwirtschaft. Mit 2,3 Mio. t beträgt<br />

der Anteil der Milcherzeugung im Jahr 8,1 % der gesamten Milcherzeugung in<br />

Deutschland (28,5 Mio. t). Dagegen beträgt der Anteil an der Bevölkerung mit 2,7<br />

Mio. Einwohnern nur rund 3,3 % der Bevölkerung Deutschlands (87 Mio. Einwohner).<br />

Die Milchwirtschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ist daher ganz besonders auf den überregionalen<br />

Absatz von Milch und Milcherzeugnissen orientiert.<br />

Herstellung von Milcherzeugnissen:<br />

Auf Grund der marktfernen Lage Schleswig-Holsteins ist die Produktionsstruktur in<br />

der Milchwirtschaft seit Jahren durch einen überdurchschnittlich hohen Anteil an der<br />

Herstellung von Butter und Milchpulver gekennzeichnet. Bei einem Anteil an der<br />

Milchanlieferung in Deutschland von 8,1 % betragen die Herstellungsmengen bei<br />

den wichtigsten Milcherzeugnissen:<br />

Butter 12 %<br />

Milchpulver 13 %<br />

Schnitt-, Weichkäse 4 %<br />

Konsummilch 4 %<br />

Bei Jogurt, Desserts, Milchmischerzeugnissen und Frischkäse spielt die Erzeugung<br />

in Schleswig-Holstein derzeit nahezu keine Rolle.<br />

Gerade dieses Marktsegment ist von besonderem Interesse, wie eine aktuelle Untersuchung<br />

<strong>des</strong> Marktforschungsinstitutes Nielsen belegt, die z.B. bei Frischkäse mit<br />

Fruchtzusatz eine Steigerung von knapp 12% erwartet, bei Desserts um etwa 15%.<br />

Spitzenreiter sind demnach Fruchtjogurts mit einer prognostizierten Wachstumsrate<br />

von 34%.<br />

Dies macht einen Bedarf zur Neuorientierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur<br />

deutlich. Die Interventionsprodukte Butter und Magermilchpulver wurden in<br />

den letzten Jahren zwar fast ausschließlich am Markt abgesetzt und nicht interveniert,<br />

die Erlöse hierbei sind aber sehr stark von der Interventionsverwertung abhängig.<br />

Um diese Abhängigkeit zu verringern und im Interesse der Milcherzeuger eine<br />

Verbesserung der Wertschöpfung durch Verarbeitung der übergebietlichen Versandmilch<br />

im Lande zu erzielen, ist eine noch deutlichere Abkehr von Interventionsprodukten<br />

hin zu Produkten mit hohem marktfähigem Nachfragepotenzial und zu<br />

innovativen Milcherzeugnissen vorgesehen. Möglichkeiten einer besseren Marktpräsenz<br />

sowie einer höheren Auslastung der Verarbeitungskapazitäten bestehen auch<br />

für die überwiegend mittelständisch strukturierten Käsereien <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.<br />

Maßnahmen für Absatzsteigerungen und Erlösverbesserungen:<br />

Vorhandene Marktpotenziale lassen sich nur noch mit neuen Absatzstrategien realisieren<br />

oder mit neuen Produkten, die dem Verbraucher über den reinen Ernährungsaspekt<br />

hinaus einen zusätzlichen Nutzen bieten.<br />

Im Käsereibereich werden gute Vermarktungschancen in der Absatzsteigerung bei<br />

der Produktion der traditionellen Käsespezialitäten als auch bei Innovationen im Hinblick<br />

auf die Herstellung neuer Produkte oder neuer Angebotsformen gesehen, z.B.:


Stand: 16.07.03<br />

- B 27 -<br />

Herstellung <strong>des</strong> aus Italien stammenden Mozzarella oder anderer, erst durch den<br />

Tourismus bei uns bekannt und beliebt gewordener Erzeugnisse. Hier gibt es bereits<br />

konkrete Planungen für entsprechende Vorhaben.<br />

Verbesserung der Wertschöpfung durch den Einsatz weiterer Abpackanlagen,<br />

indem mehr verkaufsfertige Käseportionen angeboten werden.<br />

Dies trifft im Wesentlichen auch für alle anderen Milcherzeugnisse zu.<br />

Bei der gesamten Palette von Milcherzeugnissen ist außerdem eine Verbesserung<br />

der Marketing- und Verkaufsförderungsaktivitäten notwendig. Die Unternehmen flankieren<br />

daher die Investitionsvorhaben mit eigenen Absatzförderungsmaßnahmen,<br />

die nicht kofinanziert werden. Speziell für den Käsereibereich sind in dieser Hinsicht<br />

bereits Planungen in Vorbereitung, z. B.:<br />

Fortbildungsveranstaltungen für Käsefachverkäufer<br />

Durchführung von Seminaren und Ernährungsberatungen zum Thema Milcherzeugnisse<br />

und Käse<br />

Informations- und Erlebnistage zum Thema Milch und Käse für Schüler<br />

Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Fremdenverkehrsverbänden zur <strong>Förderung</strong><br />

<strong>des</strong> Absatzes regionaler Milch- und Käsespezialitäten<br />

Besichtigung von Käsereibetrieben mit Informationen zur Käseherstellung sowie<br />

Verkostung heimischer Spezialitäten, auch im Zusammenhang mit der neu ins<br />

Leben gerufenen „Schleswig-Holsteinischen Käsestraße“.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Der vorangegangene Planungszeitraum ist mit der Bewilligung der noch ausstehenden<br />

Mittel <strong>bis</strong> Ende 1999 abgeschlossen worden. Die Mittel werden <strong>bis</strong> Ende 2001<br />

ausgezahlt sein.<br />

Altverpflichtungen aus der Förderperiode 1994 <strong>bis</strong> 1999:<br />

Sektorplan „Obst und Gemüse“: 1.561.361,68 Euro<br />

Zahlungen 16.10. <strong>bis</strong> 31.12.1999:<br />

Sektorplan „Obst und Gemüse“: 171.975,96 Euro


3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 28 -<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Tabelle 1: Struktur <strong>des</strong> verarbeitenden Gewerbes in Schleswig-Holstein<br />

Betriebe Beschäftigte Umsatz in Mio. DM<br />

(Mio. E)<br />

1993 1997 in 1993 1997 in 1993 1997 in<br />

%<br />

%<br />

%<br />

Ernährungwirtschaft insgesamt 293 256 - 13 24.007 19.346 - 19 10.893 9.426 - 13<br />

(5.570) (4.819)<br />

Schlachten und Fleischverar- 62 59 - 5 5.911 4.451 - 25 2.579 2.304 - 11<br />

beitung<br />

Fischverarbeitung<br />

(1.319) (1.178)<br />

3)<br />

26 21 - 19 1.816 1.780 - 2 573 669 + 17<br />

(293) (342)<br />

Obst- und Gemüseverarbeitung<br />

3)<br />

13 9 - 31 1.561 1.179 - 24 749<br />

(383)<br />

642<br />

(328)<br />

- 14<br />

Milchverarbeitung<br />

Mahl- und Schälmühlen, Her-<br />

20 15 - 25 1.603 1.193 - 26 1.752<br />

(896)<br />

stellung von Stärke und Stär- 7 7 + 0 1.003 873 - 13 317<br />

keerzeugnissen<br />

Herstellung von Futtermitteln<br />

(162)<br />

3) 20 12 - 40 1.002 579 - 42 821<br />

(420)<br />

Herstellung von Back- und 98 96 - 2 6.482 5.814 - 10 1.221<br />

Süßwaren<br />

(624)<br />

Getränkeherstellung 23 19 - 17 2.338 1.799 - 23 1.552<br />

(794)<br />

Herstellung von Spirituosen 3) 8 6 - 25 724 596 - 18 901<br />

(461)<br />

Mineralbrunnen, Herstellung<br />

von Erfrischungsgetränken 3)<br />

12 10 - 17 1.099 904 - 18 456<br />

(233)<br />

1, 2)<br />

1.271<br />

(650)<br />

277<br />

(142)<br />

672<br />

(344)<br />

1.373<br />

(702)<br />

1.425<br />

(729)<br />

931<br />

(476)<br />

375<br />

(192)<br />

Verarbeiten<strong>des</strong> Gewerbe 1.689 1.379 - 18 171.088 141.922 - 17 47.315 49.440<br />

insgesamt<br />

(24.192) (25.278)<br />

Anteil der Ernährungswirtschaft<br />

in %<br />

Früheres Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

17,3 18,6 14,0 13,6 23,0 19,1<br />

Verarbeiten<strong>des</strong> Gewerbe 45.781 38.001 - 17 6.805.500 5.623.942<br />

insgesamt<br />

4)<br />

- 17 1.822.000 1.348.405<br />

Ernährungswirtschaft 4.448 4.055 - 9 490.000 440.645<br />

4)<br />

- 10<br />

(931.574)<br />

225.000<br />

(689.429)<br />

200.880<br />

(115.041) (102.708)<br />

Anteil der Ernährungswirtschaft<br />

in %<br />

Neue Bun<strong>des</strong>länder<br />

9,7 10,7 7,2 7,8 + 9 12,3 14,9<br />

Verarbeiten<strong>des</strong> Gewerbe 6.353 6.513 + 3 736.000 539.004 - 27 98.000 137.412<br />

insgesamt<br />

Ernährungsgewerbe 852 789 - 7 72.000 74.444<br />

4)<br />

+ 3<br />

(50.107)<br />

20.000<br />

(70.258)<br />

28.572<br />

(10.226) (14.609)<br />

Anteil der Ernährungswirtschaft<br />

in %<br />

13,4 12,1 9,8 13,8 20,4 20,8<br />

1) Durch eine Neuordnung der Wirtschaftszweigklassifikation ab Anfang 1995 ist die Vergleichbarkeit mit den davor liegenden<br />

Jahren eingeschränkt. Die „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93)“ ersetzt die <strong>bis</strong> dahin geltende<br />

„Systematik der Wirtschaftszweige. Fassung für die Statistik im Produzierenden Gewerbe (SYPRO)“ und ist ab 1995 in allen<br />

<strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten sowohl für die Erhebung als auch für die Darstellung der statistischen Daten anzuwenden.<br />

2) Industrie- und Handwerksbetriebe mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten<br />

3) Erfassungsgrenze auf 10 und mehr Beschäftigte festgesetzt<br />

4) Durchschnitt errechnet aus Monatsangaben<br />

Quelle: Statistisches Lan<strong>des</strong>amt Schleswig-Holstein<br />

4)<br />

- 27<br />

- 13<br />

- 18<br />

+ 12<br />

- 8<br />

+ 3<br />

- 18<br />

+ 4<br />

- 26<br />

- 11<br />

+ 40<br />

+ 43


Stand: 16.07.03<br />

- B 29 -<br />

Für Schleswig-Holsteins Ernährungswirtschaft weist die Statistik bei den Merkmalen<br />

Umsatz sowie Anzahl der Betriebe und der Beschäftigten im Vergleich mit den westlichen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern signifikant höhere Anteile an der Gesamtwirtschaft aus. Bezieht<br />

man den äußerst beschäftigungsintensiven Sektor Blumen und Zierpflanzen<br />

(1993: 5.694 Beschäftigte) mit ein, wird diese Aussage zusätzlich gestützt. So sank<br />

zwar im Betrachtungszeitraum 1993-1997 die Anzahl der gärtnerischen Betriebe um<br />

13 % auf 976, der Produktionswert stieg jedoch um 19 % auf 320 Mio. E.<br />

Da die Unternehmen der Branche in einem sehr wettbewerbsintensiven Markt agieren<br />

und gerade die in Schleswig-Holstein vorherrschenden mittelständischen Firmen<br />

kaum Preisüberwälzungsspielräume haben, müssen die Produktions-, Lager- und<br />

Transportkapazitäten besser genutzt und durch Kooperationen oder Zusammenschlüsse<br />

alle Synergiepotenziale ausgeschöpft werden. Nur so lässt sich der tiefgreifende<br />

Strukturwandel bewältigen, der bereits in 1997 dazu führte, dass Deutschland<br />

das Land in Europa mit den meisten Unternehmenskäufen bzw. -verkäufen in der<br />

Lebensmittelbranche war.<br />

Angesichts stagnierender Umsätze je Betrieb und ungenügender Produktivitätsentwicklung<br />

(Umsatz je Beschäftigter: + 7,4 % von 1993 <strong>bis</strong> 1997) in Schleswig-Holstein<br />

aber auch im gesamten früheren Bun<strong>des</strong>gebiet (Umsatz je Beschäftigter: - 0,7 %)<br />

wird deutlich, warum vielfach eine Strategie <strong>des</strong> externen Umsatzwachstums eingeschlagen<br />

wird. Mehr als 1/3 aller Investitionen in der Branche wurde zuletzt mit dem<br />

Ziel der Rationalisierung oder Umstrukturierung getätigt. An Bedeutung gewinnen<br />

zunehmend Entwicklungsvorhaben und Umweltschutzinvestitionen.<br />

Mit den geplanten Maßnahmen sollen die oben beschriebenen Entwicklungen aktiv<br />

begleitet werden, um die Wertschöpfung im Lande zu verbessern, strukturschwache<br />

Wirtschaftsstandorte zu stärken, Arbeitsplätze zu sichern und neu zu schaffen sowie<br />

die Agrarstrukturen im ländlichen Raum lebensfähig zu halten. Dazu soll die Verarbeitungsindustrie<br />

in die Lage versetzt werden, durch Modernisierung und Rationalisierung<br />

im Branchenwettbewerb zu bestehen und trotz der immer stärkeren Konzentration<br />

im Lebensmitteleinzelhandel ein ernst zu nehmender Marktpartner zu<br />

sein.<br />

In den Bereichen Obst und Gemüse ist Schleswig-Holstein durch eine leistungsfähige<br />

Produktionsstruktur gekennzeichnet. In dem strukturschwachen Gebiet, insbesondere<br />

an der Westküste konnten die Chancen der Vermarktung und Wertschöpfung<br />

<strong>bis</strong>her nur ansatzweise realisiert werden. Anschubfinanzierungen im Planungszeitraum<br />

1994 - 1999 führten dazu, dass Entwicklungen zur Verbesserung der Vermarktungssituation<br />

initiiert wurden.<br />

In Schleswig-Holstein werden ca. 5.000 ha Kartoffeln angebaut, davon 1.500 ha<br />

Pflanzkartoffeln. Nur 35 % <strong>des</strong> Kartoffelverbrauchs im Lande wird aus heimischer<br />

Produktion abgedeckt. Die Nachfrage nach in der Region erzeugten Kartoffeln wird<br />

als steigend beurteilt.<br />

Die Anbaufläche für Nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen beläuft<br />

sich in 1999 auf rund 17.500 ha. Die Erzeugung konzentriert sich gegenwärtig auf<br />

Pflanzenöl (Raps) und Pflanzenfasern (Flachs).


Stand: 16.07.03<br />

- B 30 -<br />

1998 wurde der Pilotanbau von Johanniskraut und Baldrian aufgenommen; die Kulturen<br />

finden als Rohstoff für medizinische Präparate Verwendung. Nach den <strong>bis</strong>herigen<br />

Erfahrungen muss insbesondere die Produktions- und Erntetechnik noch verbessert<br />

werden. Hier zeichnen sich wirksame Lösungen und Entwicklungsmöglichkeiten<br />

ab, um dauerhaft eine rentable Bewirtschaftung etablieren zu können.<br />

Von den in Schleswig-Holstein produzierten Schlachtschweinen werden etwa 0,8<br />

Mio. Schweine pro Jahr außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> geschlachtet und 1,2 Mio. im Lande.<br />

Zur Vermeidung zusätzlicher Transporte ist insbesondere aus Umwelt- und Tierschutzgründen<br />

durch die bessere Nutzung vorhandener Schlachtkapazitäten eine<br />

Anpassung an die Marktbedürfnisse und Hygieneerfordernisse notwendig.<br />

Auf dem Rindfleischsektor kann die derzeitige Erzeugung von den bestehenden<br />

Schlachtstätten bewältigt werden. Modernisierungs- und Innovationsmaßnahmen<br />

sind jedoch künftig zur besseren Marktanpassung erforderlich.<br />

Die Milchverarbeitung in Schleswig-Holstein war <strong>bis</strong>her überwiegend gekennzeichnet<br />

durch die Erzeugung der Interventionsprodukte Butter und Magermilchpulver.<br />

Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf in Richtung Herstellung marktfähiger<br />

Produkte.<br />

Die Tierkörperbeseitigung ist infrastrukturelle Schnittstelle in den Bereichen Fütterung,<br />

sanitäre Flankierung der tierischen Veredelung und Nutzung von Schlachtnebenprodukten.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Durch den <strong>bis</strong>herigen Sektorplan Obst und Gemüse ist eine wichtige Strukturentwicklung<br />

in diesem Bereich initiiert worden. Die neu eingerichteten Vermarktungsund<br />

Verarbeitungsschienen erschließen einen Markt, der es ermöglicht die Wertschöpfung<br />

in der Region zu halten mit allen positiven Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort<br />

sowie die Arbeitsmarktsituation. Neue Wege der Verarbeitung sollen<br />

beschritten werden, wie z.B. die Frostung von biologisch angebautem Gemüse. Eine<br />

weitere Form der „Veredelung“ ist die Produktion von Fertigsalaten. Diese gerade<br />

begonnene Entwicklung soll fortgesetzt und ausgebaut werden, um vorhandene Potenziale<br />

zu nutzen und zu steigern. Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum<br />

sind mit 3,4 Mio. E aus dem EAGFL Investitionen in Höhe von 11,2 Mio. E in<br />

zwei Projekten unterstützt worden. Damit sind in einem strukturschwachen Gebiet 40<br />

Arbeitsplätze geschaffen worden.<br />

Im Sektor Blumen und Zierpflanzen wurden zur Installation einer EDV-gestützten<br />

Baumschulbörse 0,4 Mio. E investiert. Sie ist ein festes Instrument zur transparenten<br />

Markt- und Preisübersicht für die Produktionsbetriebe und den Handel geworden.<br />

Bestandsführung, Anfragen, Angebote, Käufe und Abrufe werden mit diesem System<br />

erledigt. Die Teilnehmerzahl der dieses System aktiv nutzenden Betriebe ist von<br />

Anfang 1998 mit 100 auf heute 162 Betriebe angestiegen.<br />

Für den Bereich Kartoffeln gab es im vorangegangenen Planungszeitraum wiederholt<br />

Ansätze für einzelne Maßnahmen, die damals noch nicht realisierungsfähig wa-


- B 31 -<br />

ren. Für den künftigen Planungszeitraum zeichnen sich konkrete Vorhaben ab, die<br />

ebenfalls zu den o.a. Ergebnissen führen.<br />

Eingesetzte Finanzmittel zur <strong>Förderung</strong> von Entwicklungsvorhaben im Bereich<br />

Nachwachsende Rohstoffe von 1994 - 1999: 0,065 Mio. E für 7 Projekte.<br />

Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 wurde für die Länder Schleswig-<br />

Holstein und Hamburg ein Sektorplan für die Vermarktung von Schlachtvieh und<br />

Fleisch sowie für die Schlachtabfallverwertung erstellt.<br />

In den Jahren 1992 - 1995 sind Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“ in Höhe von 1,2 Mio. E und EAGFL-Mittel in<br />

Höhe von 1,5 Mio. E in diesen Förderbereich geflossen.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Bewertungsergebnisse werden im Rahmen der Evaluierung <strong>des</strong> Sektorplans erstellt.<br />

Die Ausweitung <strong>des</strong> Anbauspektrums ist ebenso forciert worden wie die regionale<br />

Vermarktung.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Ziel der Maßnahmen ist es, den Anteil <strong>des</strong> Obst- und Gemüsebaus in der Region<br />

zu erhalten. Einerseits soll der Absatz über den Frischmarkt für Obst und Gemüse<br />

weiter verbessert und gesichert werden (Erhöhung der Qualität, Erweiterung der Angebotspalette),<br />

andererseits soll die Verarbeitung heimischer Produkte gefördert<br />

werden. Durch den Wegfall <strong>des</strong> Sauerkohlmarktes entstand ein zusätzlicher Druck<br />

auf dem Frischkohlmarkt, der durch eine Diversifizierung <strong>des</strong> Anbaus, qualifiziertere<br />

Vermarktung und durch Weiterverarbeitung/Veredlung von Frischgemüse zu Fertigsalaten<br />

oder Frostung bei gleichzeitig höherer Wertschöpfung aufgefangen werden<br />

soll.<br />

Der Bedarf an regional erzeugten Kartoffeln ist gegeben. Nur 35 % <strong>des</strong> Speisekartoffelbedarfs<br />

werden im Lande erzeugt. Die Verpackung und marktgerechte Aufbereitung<br />

der Speisekartoffeln erfolgt z.Zt. überwiegend außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Durch<br />

entsprechende Maßnahmen sollen Abpack-, Lagerungs- und Aufbereitungsanlagen<br />

im Lande geschaffen werde, die sowohl den Frischmarkt als auch die verarbeitende<br />

Industrie ganzjährig mit gleichmäßigen Partien versorgen können.<br />

Aufbauend auf die EDV-Baumschulbörse wird für den Blumen und Zierpflanzensektor<br />

das Ziel angestrebt, die unzureichende Logistik- und Vertriebsstruktur der<br />

Unternehmen zu entwickeln. Dazu sind Verbesserungen der innerbetrieblichen Abläufe,<br />

der verbundübergreifenden Logistik und der Vertriebsstruktur notwendig.<br />

Durch Implementierung von Electronic Business-Anwendungen sollen die Kommunikation<br />

zwischen den Betrieben verbessert und neue Märkte erschlossen werden.<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung Schleswig-Holstein stärkt gezielt unternehmerische Aktivitäten,<br />

die ökologisch unbedenkliche Produkte und Herstellungsverfahren anstreben.<br />

Nachwachsende Rohstoffe spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.<br />

Ziel ist <strong>Förderung</strong> von Investitionsvorhaben zur Nutzung von Nachwachsenden Rohstoffen<br />

- vornehmlich auch solchen, die keiner Marktordnung unterliegen - aus der<br />

Land- und Forstwirtschaft, primär für industriell-technische Anwendungen.<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 32 -<br />

Begünstigte sind bestehende und neu zu gründende Unternehmen.<br />

In Zukunft sind in der Fleischverarbeitung Investitionen zur weiteren Anpassung an<br />

die Erfordernisse <strong>des</strong> Marktes notwendig. Darüber hinaus sollen aus Gründen <strong>des</strong><br />

Umwelt- und insbesondere <strong>des</strong> Tierschutzes durch die bessere Nutzung vorhandener<br />

Betriebsstätten Voraussetzungen geschaffen werden, um den Transport von lebenden<br />

Schlachttieren aus Schleswig-Holstein zu reduzieren und die Schlachtung<br />

und Verarbeitung im Lande sicherzustellen. Mit der damit verbundenen Wertschöpfung<br />

soll außerdem ein wichtiger Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen im strukturschwachen<br />

ländlichen Raum geleistet werden.<br />

Die bestehende Situation auf dem Schweinefleischsektor soll für die Schlachtung<br />

und Verarbeitung von Schweinefleisch durch die <strong>Förderung</strong> von Investitionen für die<br />

Tierannahme, Zerlegung, Kühlung und Verarbeitung zu Convenience-Produkten insbesondere<br />

in kleineren und mittelständischen Schlachtbetrieben verbessert werden.<br />

Durch verstärkte vertikale Integration wird auch eine Stabilisierung der seit Jahren<br />

rückläufigen Schweinefleischerzeugung in Schleswig-Holstein erwartet.<br />

Damit auf dem Rindfleischsektor künftige Anforderungen der Abnehmer an die<br />

tiergerechte Tierannahme, Kühlung für Fleischreifung sowie Zerlegung und Verarbeitung<br />

zu Convenience-Produkten erfüllt werden können, stehen Modernisierungsmaßnahmen<br />

sowohl in kleinen und mittleren als auch in großen Schlachtbetrieben<br />

an. Ansonsten wird der Lebendtiertransport in andere Regionen zunehmen.<br />

Auf dem Meiereisektor besteht ein erheblicher Nachholbedarf, um von der <strong>bis</strong>herigen<br />

Ausrichtung auf die Erzeugung der Interventionsprodukte Butter und Magermilchpulver<br />

wegzukommen und die verstärkte Erzeugung anderer marktfähiger Produkte<br />

aufzunehmen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Innovative<br />

Investitionen und Anwendung moderner Technik sollen die Anpassung an die<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Marktes erleichtern. Marktchancen werden vor allem in verbrauchergerechter<br />

Verpackung von Käse, in der Herstellung von Baby- und Kindernährmitteln<br />

sowie bei innovativen Produkten gesehen. Daneben sind Investitionen insbesondere<br />

für Hygienemaßnahmen und zur betrieblichen Optimierung notwendig.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> mit rund 90% hohen Anteils der von genossenschaftlichen Meiereien<br />

verarbeiteten Milch wird durch die vorgesehenen Maßnahmen ein unmittelbar positiver<br />

Effekt für die Erzeugererlöse erwartet.<br />

Technische und logistische Anpassungen der bestehenden Tierkörperbeseitigungsanstalten<br />

an die sich wandelnden rechtlichen Rahmenkonditionen der Gemeinschaft<br />

sind unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Standortentwicklung<br />

in den Sektoren tierische Veredelung und Ernährungswirtschaft. Durch die <strong>Förderung</strong><br />

von entsprechenden Neuinvestitionen werden die strukturellen Bedingungen<br />

dieser Erwerbszweige gefestigt. Die Tierkörperbeseitigungsanlagen müssen auf<br />

Grund neuer <strong>EU</strong>-Vorschriften seuchenhygienische Anpassungsinvestitionen vornehmen,<br />

insbesondere aber Komplementärinvestitionen zu den in Schleswig-<br />

Holstein tätigen Schlachtunternehmen.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung


Stand: 16.07.03<br />

- B 33 -<br />

Obst und Gemüse sowie Kartoffeln<br />

Produktions- und Standortsicherung<br />

Erhöhung der Wertschöpfung<br />

Reduzierung der Transportkosten<br />

Sicherstellung der sowohl acker- und pflanzenbaulich als auch ökologisch erwünschten<br />

Erweiterung der Fruchtfolge<br />

Erhaltung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen<br />

Blumen und Zierpflanzen<br />

Erhalt der Marktanteile<br />

Verbesserung der Vermarktungssituation der Betriebe und somit Erhöhung der<br />

Einkommenssituation sowie Existenzsicherung<br />

Erhalt von Arbeitsplätzen<br />

Nachwachsende Rohstoffe<br />

Erleichterung der Markteinführung bei der Nutzung Nachwachsender Rohstoffe,<br />

Schaffung neuer Absatzmärkte für die Land- und Forstwirtschaft,<br />

Schonung begrenzter fossiler Rohstoff- und Energieressourcen,<br />

Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz (Reduzierung klimarelevanter Emissionen<br />

durch Verwendung natürlicher Rohstoffe, Stoffstrommanagement im Sinne<br />

einer Kreislaufwirtschaft),<br />

Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft und<br />

Schaffung neuer Arbeitsplätze in Verarbeitungsbetrieben.<br />

Schweinefleisch, Rindfleisch und Milch<br />

Schonung der Umwelt durch geringere Tiertransporte,<br />

Geringere Belastung der Schlachttiere durch kürzere Transportwege,<br />

Erhöhung der Wertschöpfung im Lande,<br />

Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,<br />

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf Grund erhöhter Verarbeitungstiefe<br />

und durch Produktinnovation<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Alle Sektoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Ausgelöstes Gesamtinvestitionsvolumen<br />

Beihilfeintensität<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Arbeitsplatzentwicklung in den geförderten<br />

Unternehmen<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anteil und Umfang der „Grünen“ Investitionen<br />

Spezifische Sektoren


Obst/Gemüse/Kartoffeln<br />

Entwicklung der Anbaufläche<br />

Qualität (Handelsklassen)<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 34 -<br />

Blumen und Zierpflanzen<br />

Anzahl der Betriebe mit elektronischen Kommunikationssystemen<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Produktionswertes<br />

Nachwachsende Rohstoffe<br />

Anbauentwicklung in der Land- und Forstwirtschaft<br />

zusätzliche Erlöse in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft<br />

Schweinefleisch, Rindfleisch und Milch<br />

Anzahl der überregional vermarkteten lebenden Schlachtschweine<br />

Rind- und Schweinefleischerzeugerpreis im Vergleich zum Bund<br />

Milchauszahlungspreis im Vergleich zum Bund<br />

Anteil der Butter- und Magermilchpulverproduktion an der verarbeiteten Milchmenge<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Sektoren landwirtschaftlicher Basiserzeugung<br />

Obst und Gemüse<br />

Kartoffeln<br />

Blumen und Zierpflanzen<br />

Nachwachsende Rohstoffe<br />

Fleisch<br />

Milch<br />

Tierkörperbeseitigung<br />

Kriterien für den Nachweis der wirtschaftlichen Vorteile für die Primärerzeuger<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Fördernehmers, 50 % der geförderten Kapazitäten durch Lieferverträge<br />

nachzuweisen.<br />

Produktionswert bei Blumen und Zierpflanzen<br />

zusätzliche Erlöse bei Nachwachsenden Rohstoffen<br />

Erzeugerpreise für Milch und Fleisch<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 35 -<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Sie werden aus den am Jahresende dem MLR vorzulegenden Unterlagen<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers entnommen und an das fondsverwaltende Referat<br />

weitergeleitet.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Im Rahmen einer notifizierten Förderrichtlinie <strong>des</strong> MLR Schleswig-Holstein werden<br />

Entwicklungsvorhaben und Untersuchungen zur industriell-technischen Nutzung von<br />

Nachwachsenden Rohstoffen bezuschusst. In Anbetracht <strong>des</strong> geringen Haushaltsansatzes<br />

(51.000 E pro Jahr) beschränkt sich die <strong>Förderung</strong> allerdings nur auf kleinere<br />

Projekte. Gefördert werden neben Investitionsmaßnahmen auch Machbarkeitsstudien<br />

und Anbauversuche.


Stand: 16.07.03<br />

- B 36 -<br />

Maßnahme g 2:<br />

<strong>Förderung</strong> der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter<br />

landwirtschaftlicher Produkte<br />

(Titel II Kap. VII)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 25 <strong>bis</strong> 28, insbesondere Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 33 (4.<br />

Tiret) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder einige Maßnahmen betreffen:<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 0,54 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 1,34 Mio. getätigt werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> der Verarbeitung und<br />

Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte <strong>des</strong><br />

jeweiligen Rahmenplans nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Erzeugerzusammenschlüsse für ökologisch erzeugte Produkte, die ihre Vermarktung<br />

im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Antragstellung weit überwiegend auf Obst<br />

und Gemüse ausgerichtet haben, sind von der Investitionsförderung ausgeschlossen.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Ausnahmen werden nicht beantragt.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

- B 37 -<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes"<br />

Grundsätze für die <strong>Förderung</strong> der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder<br />

regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte<br />

Es wird zugesichert, dass kein Unternehmen Investitionsbeihilfen in dem Bereich<br />

Verarbeitung und Vermarktung erhält, das die Voraussetzungen der Definition <strong>des</strong><br />

Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche<br />

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten<br />

(ABl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllt. Im Rahmen der Bewilligung der Beihilfen stellt<br />

Schleswig-Holstein auf Grund vorzulegender Bilanzen sicher, dass nur wirtschaftlich<br />

lebensfähige Betriebe gefördert werden. Dies wird in der Regel anhand von entsprechenden<br />

Kriterien beurteilt. Dazu gehören beispielsweise Indikatoren wie die Entwicklung<br />

von Gewinn und Verlust, <strong>des</strong> cash-flow, der Gesamtkapitalverzinsung, der<br />

Eigenkapitalbildung und die Tragbarkeit <strong>des</strong> Kapitaldienstes.<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz<br />

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind in Bezug auf Umweltschutz, Hygiene<br />

und Tierschutz in den entsprechenden nationalen bau-, immissions-, umweltverträglichkeitsprüfungs-,<br />

hygiene- und tierschutzrechtlichen Regelungen umgesetzt<br />

worden. Im Rahmen der bei Investitionsvorhaben notwendigen baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen<br />

und/oder gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

wird die Einhaltung dieser Vorschriften von den dafür zuständigen Behörden überprüft<br />

(siehe auch Tabelle 29). Im Übrigen unterliegen alle Unternehmen der allgemeinen<br />

Gewerbeaufsicht durch die zuständigen Stellen, die die Einhaltung dieser<br />

Vorschriften auch unabhängig von der Durchführung von Investitionsvorhaben überwachen.<br />

Hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Antragsverfahrens muss von den Antragstellern das Vorhandensein<br />

normaler Absatzmöglichkeiten für die jeweiligen Erzeugnisse, die Investitionsarten<br />

und im Vergleich von vorhandener und voraussichtlicher Kapazität dargestellt werden.<br />

Eine Quantifizierung der Beurteilung der normalen Absatzwege im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplans für den Bereich Regionale Vermarktung ist wegen der unzureichenden<br />

Datengrundlage derzeit nur eingeschränkt möglich. In Schleswig-Holstein<br />

liegt der vermutete Erlös weit unter 5 % <strong>des</strong> landwirtschaftlichen Gesamtumsatzes.<br />

Daraus wird die <strong>bis</strong>her nur untergeordnete Bedeutung der regionalen Vermarktung<br />

deutlich. Gleichwohl werden hier Entwicklungspotenziale gesehen. Verbraucherinnen<br />

und Verbraucher messen beim Einkauf ihrer Nahrungsmittel der Herkunft eine zunehmend<br />

höhere Bedeutung bei. Es bestehen insbesondere Präferenzen für Nahrungsmittel<br />

aus der eigenen Region. Es wird erwartet, dass sich Schleswig-Holstein<br />

dem geschätzten Bun<strong>des</strong>durchschnitt von 8 <strong>bis</strong> 9 % Anteil der regionalen Vermarktung<br />

annähert. Auch bei den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten (z.B. Gastrono-<br />

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Stand: 16.07.03<br />

- B 38 -<br />

mie, Handwerk, Lebensmittelhandel) ist eine wachsende Bereitschaft im Hinblick auf<br />

die Verarbeitung/Vermarktung regionaler Erzeugnisse erkennbar. Die Regionale<br />

Vermarktung in ihren verschiedenen Dimensionen wird vom Land Schleswig-Holstein<br />

als ein wichtiger Faktor in der Vermarktung von Agrarprodukten und Lebensmitteln<br />

erachtet.<br />

Normale Absatzmöglichkeiten sind für Produkte aus dem ökologischen Landbau generell<br />

auf Grund der großen Nachfrage gewährleistet. In Schleswig-Holstein werden<br />

vornehmlich folgende Produkte aus dem ökologischen Anbau angeboten: Milch,<br />

Gemüse, Kartoffeln und Getreide sowie Veredelungsprodukte. Bei diesen ökologisch<br />

erzeugten Produkten kann die Nachfrage derzeit nicht gedeckt werden. Es wird eine<br />

weiterhin steigende Nachfrage erwartet. Für die Vermarktung allein dieser zusätzlichen<br />

Mengen ist ein marktorientierter Ausbau der betrieblichen Infrastruktur bei<br />

Unternehmen der Verarbeitung und <strong>des</strong> Handels erforderlich.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangenen<br />

Planungszeitraum<br />

Laufende Verträge aus dem vorangegangenen Planungszeitraum gibt es nicht.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die schleswig-holsteinische Landwirtschaft ist entscheidend in die Verantwortung für<br />

Boden, Wasser und Luft eingebunden. Der ökologische Landbau ist ein beispielhafter<br />

Weg, diesen Bemühungen um die Umwelt gerecht zu werden. Er ist von der integrierten<br />

Landbewirtschaftung zu unterscheiden und entspricht damit den steigenden<br />

Erwartungen an landwirtschaftliche Produktionsweisen ganz besonders. In<br />

Schleswig-Holstein sind fast alle „Öko-Betriebe“ auch Mitglied in einem Verband <strong>des</strong><br />

ökologischen Landbaus. Von den insgesamt neun in der Arbeitsgemeinschaft Ökologischer<br />

Landbau e.V. (AGÖL) organisierten Öko-Verbänden in Deutschland agieren<br />

im Lande nur vier. Sie werden vertreten durch den Bioland Lan<strong>des</strong>verband<br />

Schleswig-Holstein e.V., den Naturland Regionalverband Nord-Ost e.V., die Bäuerliche<br />

Gesellschaft Nord-Westdeutschland e.V. (Demeter) und Biopark e.V..<br />

Anfang der 90er Jahre ist die Anzahl der Betriebe, die nach den Regelungen <strong>des</strong><br />

ökologischen Landbaus wirtschaften, stark angestiegen. Zur Anzahl der Öko-<br />

Betriebe in Schleswig-Holstein folgende zwei Übersichten - Stand jeweils<br />

31.12.1998; die Angaben in % geben die Veränderungen zum Vorjahr wieder:


Stand: 16.07.03<br />

- B 39 -<br />

Tabelle 2: Durch Kontrollstellen im Sinne der EG-Öko-VO kontrollierte <strong>EU</strong>-Öko-<br />

Betriebe in Schleswig-Holstein<br />

A AB B BC C ha LF<br />

A + AB<br />

244 20 81 13 2 15.192<br />

264 (+9%) 96 (+8%) (+9%)<br />

360<br />

A = landwirtschaftliche Betriebe B = verarbeitende Betriebe C = Importeure<br />

Tabelle 3: Ausschließlich nach den Richtlinien der AGÖL-Verbände wirtschaftende und<br />

durch die Verbände kontrollierte landwirtschaftliche Öko-Betriebe in<br />

Schleswig-Holstein<br />

Anzahl ha LF<br />

Bioland 30 681<br />

Biopark 0 0<br />

Demeter 5 34<br />

Naturland 2 25<br />

37 740<br />

Insgesamt sind dies 301 landwirtschaftliche Öko-Betriebe (+3%) mit 15.932 ha LF<br />

(+4%) und 96 (+8%) gewerbliche Betriebe, die Öko-Produkte ausschließlich verarbeiten<br />

oder einführen.<br />

Der Anteil der ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe an der Gesamtzahl<br />

aller landwirtschaftlichen Betriebe in Schleswig-Holstein liegt bei 1,3 Prozent,<br />

der Anteil ihrer Fläche an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bei 1,5<br />

Prozent.<br />

Zur regionalen Vermarktung gehört u.a. die Direktvermarktung. Nach vorliegenden<br />

Schätzungen erzielen etwa 3 <strong>bis</strong> 4 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Schleswig-<br />

Holstein nennenswerte Erlöse aus dem Direktabsatz. Das sind ca. 800 <strong>bis</strong> 1.400<br />

Betriebe.<br />

Zwei Direktvermarktungstypen sind zu unterscheiden:<br />

Saisonabhängige Direktvermarkter, die i.d.R. nur zwei <strong>bis</strong> drei Monate im Jahr ihre<br />

Produkte anbieten und meist an viel befahrenen Bäder- und Urlauberstraßen liegen<br />

und<br />

saisonunabhängige Direktvermarkter (Jahresanbieter), die meist in der Nähe von<br />

Ballungsgebieten liegen. Diesen sollte zukünftig die besondere Aufmerksamkeit<br />

gelten.<br />

Die regionale Zuordnung weist eine stärkere Konzentration in der Nähe <strong>des</strong> Ballungsgebietes<br />

Hamburg aus, mit Abstand folgen dann die stark befahrenen Küstenstraßen<br />

zur Nord- und Ostsee.<br />

Der ökologische Landbau kann sich nur weiterentwickeln, wenn die Vermarktungsaktivitäten<br />

gleichermaßen steigen. Ziel ist es, die Vermarktung von ökologisch und<br />

regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Bezug auf Menge, Qualität und


- B 40 -<br />

Art <strong>des</strong> Angebotes an die Markterfordernisse anzupassen, denn regional erzeugte<br />

Agrarprodukte und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher<br />

immer mehr Anklang. Die Verbraucher wünschen generell eine möglichst vollständige<br />

Palette von qualitativ hochwertigen Erzeugnissen aus nachhaltiger, umweltund<br />

artgerechter Produktion. Dieser Trend schafft einen ständig wachsenden Markt<br />

für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Deshalb sind die Fördermöglichkeiten für<br />

den Absatz von Ökoprodukten in den letzten Jahren in Schleswig-Holstein laufend<br />

verbessert worden. Durch die Ausdehnung der Absatz- und Vermarktungsförderung<br />

muss erreicht werden, dass die Nachfrage nach regional erzeugten Produkten aus<br />

dem ökologischen Landbau in Schleswig-Holstein erhöht wird, damit die Landwirte<br />

nach der Umstellung der Wirtschaftsweise auch die Chance bekommen, ihre Waren<br />

zu angemessenen Preisen möglichst ortsnah zu vermarkten und dadurch Einkommensbelastungen<br />

aus Transportkosten zu reduzieren.<br />

Schleswig-Holstein ist allgemein durch eine leistungsfähige Produktionsstruktur gekennzeichnet.<br />

In den strukturschwachen Gebieten, insbesondere an der Westküste<br />

konnten die Chancen der Vermarktung und Wertschöpfung <strong>bis</strong>her nur ansatzweise<br />

realisiert werden. Anschubfinanzierungen im Planungszeitraum 1994-1999 führten<br />

dazu, dass Entwicklungen zur Verbesserung der Vermarktungssituation initiiert worden<br />

sind. Mit den durchgeführten Maßnahmen sollen auch die Wertschöpfung im<br />

Lande verbessert, strukturschwache Wirtschaftsstandorte gestärkt, Arbeitsplätze<br />

gesichert und neu geschaffen werden sowie Agrarstrukturen in den ländlichen Räumen<br />

verbessert und somit gestärkt werden. Zum Erhalt der Arbeitsplätze in strukturschwachen<br />

Regionen soll die Verarbeitungsindustrie für Produkte aus dem ökologischen<br />

Landbau in die Lage versetzt werden, der immer stärkeren Konzentration im<br />

LEH durch Modernisierung und Rationalisierung der Anlagen zu begegnen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

0,287 Mio. E im Rahmen der Maßnahme „Zuschüsse für die Vermarktung nach besonderen<br />

Regeln erzeugter landwirtschaftlicher Produkte“ getätigt.<br />

Da ein Erzeugerzusammenschluss von fünf landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich<br />

ist, hatte diese Maßnahme in den letzten Jahren einen schlechteren Zuspruch<br />

als die Maßnahme: „<strong>Förderung</strong> zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung<br />

ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte“ als reine Lan<strong>des</strong>maßnahme. Zukünftig<br />

wird - durch die Ergänzungen der Fördergrundsätze bedingt - eine Ausschöpfung<br />

der bereitgestellten Haushaltsmittel erwartet.<br />

Die Direktvermarktung in Schleswig-Holstein war <strong>bis</strong>her überwiegend gekennzeichnet<br />

durch Aktivitäten einzelner Landwirte, weniger durch Erzeugerzusammenschlüsse<br />

o.a. Anbieter. Ein erster positiver Ansatz für das Gemeinschaftsmarketing wurde<br />

1997 initiiert von der Projektgesellschaft Westküste mit dem Projekt „Dithmarscher<br />

Spezialitätenversandhandel“. Ein wichtiger Ansatz dieser Projektidee war es, das<br />

Potenzial an Touristen auch in ihren Heimatorten für den Absatz von Dithmarscher<br />

Spezialitäten/Produkten zu nutzen. Das Projekt, das insgesamt 170 TDM (rd.<br />

87.000 E) kostete, ist mit 39.200,- DM (rd. 20.000 E) Leader II-Mitteln bezuschusst<br />

worden.<br />

Auch das Land Schleswig-Holstein hat sich schon vor Jahren der Direktvermarktung<br />

angenommen. Zu ihrer <strong>Förderung</strong> hat das MLR im Jahre 1989 Richtlinien erlassen,<br />

diese u.a. mit den Prämissen, dass<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 41 -<br />

a) nur Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden dürfen<br />

und<br />

b) der Investitionszuschuss pro Zusammenschluss 25 TDM (rd. 13.000 E) nicht<br />

überschreiten darf.<br />

Insgesamt hat das MLR von 1989 <strong>bis</strong> 1998 rd. 360.000 E Lan<strong>des</strong>mittel für die Direktvermarktung<br />

bereitgestellt. Die beanspruchten Mittel flossen zum überwiegenden<br />

Teil kleineren bäuerlichen Zusammenschlüssen zu, die ihre Erzeugnisse meist im<br />

direkten Umfeld absetzten.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Es liegen noch keine konkreten Wirtschaftsergebnisse vor. Eine erste Bewertung der<br />

<strong>bis</strong>her durchgeführten Maßnahmen zeigt, dass die Abnehmerseite die Herkunft der<br />

ökologisch und regional erzeugten Produkte sehr wohl zu schätzen weiß und das<br />

auch in einem gewissen Maß honoriert. Andererseits liegen eindeutige Schwächen in<br />

den noch unzureichend erschlossenen Vermarktungs- und Verarbeitungsstrukturen<br />

und in der räumlichen Entfernung zu aufnahmefähigen städtischen Ballungszentren,<br />

was gleichzeitig Anonymität bedeutet.<br />

Gerade die Direktvermarktung liegt oft im Aufgabenbereich der Bäuerinnen, die sich<br />

im Zeichen schwieriger werdender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ein zusätzliches<br />

finanzielles Standbein schaffen.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung Schleswig-Holstein stärkt gezielt unternehmerische Aktivitäten,<br />

die ökologisch unbedenkliche Produkte und Herstellungsverfahren anstreben.<br />

Durch diese Maßnahme soll die Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch oder<br />

regional erzeugten Produkten an die Erfordernisse <strong>des</strong> Marktes angepasst werden.<br />

Die Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse<br />

und die Wettbewerbsfähigkeit soll gesteigert werden und dadurch die Wertschöpfung<br />

landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessert werden.<br />

Bisher bestehen keine nennenswerten Verarbeitungskapazitäten für ökologisch<br />

und/oder regional erzeugte Produkte. Erfahrungen aus der Vergangenheit, chargenbezogen<br />

bestehende Produktionslinien zu nutzen, haben gezeigt, dass der für diese<br />

Verfahrensweise überproportionale Logistik- und Organisationsaufwand einen erheblichen<br />

Wettbewerbsnachteil darstellt. Dies führt für Schleswig-Holstein zu der<br />

Erkenntnis, dass spezialisierte und kostenoptimale Verarbeitungsmöglichkeiten für<br />

einen Markterfolg notwendig sind. Mittelfristig ist dann davon auszugehen, dass parallel<br />

zum Ausbau der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Marksegmenten Kapazitäten<br />

von <strong>bis</strong> zu 5% bezogen auf die gesamte Branche - unter möglichst weitgehender<br />

unternehmerischer Einbindung der Produzenten - geschaffen werden, wobei<br />

ein Marktanteil von 10% für insgesamt realisierbar gehalten wird.<br />

Die Ausweitung der Direktvermarktung stößt allmählich auf Grenzen, so dass zukünftig<br />

verstärkt andere Wege in der Regionalvermarktung, z.B. Zusammenschlüsse<br />

von Erzeugern, beschritten werden müssen. Ziel der zukünftigen Bemühungen muss<br />

es <strong>des</strong>halb sein, das Schwergewicht der Marketingmaßnahmen auf die „Werbung<br />

mit der Region Schleswig-Holstein“ und nicht auf die „Werbung in der Region<br />

Schleswig-Holstein“ zu legen. Zusammengefasste Partien von ökologisch oder regi-


Stand: 16.07.03<br />

- B 42 -<br />

onal erzeugten Produkten müssen sich an den Verbrauchertrends ausrichten, um<br />

damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen<br />

Produkten und Erlösvorteile für die Erzeuger zu schaffen.<br />

Weiterhin soll ein Anstieg der Anzahl der ökologisch bewirtschafteten Fläche im<br />

Lande erreicht werden. Dies verringert die Belastung der Umwelt.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim<br />

Verbraucher immer mehr Anklang. Dies schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse. Der ökologische Landbau trägt zu mehr Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten und damit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1257/99<br />

bei.<br />

Durch die letzten Änderungen der Fördergrundsätze wird die nun erweiterte Maßnahme<br />

mehr Zuspruch erhalten. Durch die Sicherung der Verarbeitung und Vermarktung<br />

in der Region wird der Standort gesichert und die Wertschöpfung im Lande<br />

erhöht. Eine Reduzierung der Transportwege führt sowohl zu geringeren Kosten als<br />

auch zu geringerer Umweltbelastung. Die sowohl acker- und pflanzenbaulich als<br />

auch ökologisch erwünschte Erweiterung der Fruchtfolgen wird sichergestellt.<br />

Durch Sicherung <strong>des</strong> Standortes werden Arbeitsplätze in der Region erhalten, neu<br />

geschaffen und der ländliche Raum als Arbeits- und Lebensraum erhalten.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: ausgelöstes Gesamtinvestitionsvolumen der<br />

Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen Kosten<br />

Beihilfeintensität<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen<br />

Anzahl der betroffenen Landwirte<br />

Größe der ökologisch bewirtschafteten Fläche<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Sektoren der landwirtschaftlichen Basiserzeugung<br />

Es sind alle Sektoren der landwirtschaftlichen Basiserzeugung betroffen.<br />

Kriterien für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit


Stand: 16.07.03<br />

- B 43 -<br />

Die Beihilfe wird Zusammenschlüssen von min<strong>des</strong>tens fünf Landwirten gewährt.<br />

Somit erhalten die Primärerzeuger die Vorteile <strong>des</strong> durch die Investition erreichten<br />

Ziels. Unternehmen <strong>des</strong> Handels dürfen nur gefördert werden, wenn sie sich durch<br />

Lieferverträge mit Landwirten binden.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die zuständige Stelle wird von den Zuwendungsempfängern im Rahmen der Begleitung<br />

der Maßnahme über den jeweiligen Stand der Durchführung der genehmigten<br />

Maßnahmen informiert. Die Indikatoren: Anzahl der geförderten Einzelmaßnahmen<br />

sowie getätigtes Gesamtinvestitionsvolumen und Höhe der Zuwendungen der geförderten<br />

Einzelmaßnahmen werden insgesamt für das vorhergehende Kalenderjahr<br />

erfasst. Der Schwerpunkt der <strong>Förderung</strong> im vorhergehenden Kalenderjahr wird beschrieben.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch sind zusätzlich Veröffentlichungen in Fachzeitschriften vorgesehen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Die Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes ist auf die Wiederherstellung und<br />

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Räume ausgerichtet. Die mit dieser


Stand: 16.07.03<br />

- B 44 -<br />

Maßnahme angestrebten Ziele entsprechen dieser Politik und bilden auch die<br />

Grundlage für eine weitere Entwicklung ländlicher Gemeinden.<br />

Es ist davon auszugehen, dass diese Politik mit Maßnahmen, die im Rahmen der<br />

gemeinsamen Marktorganisation durchgeführt werden, nicht konkurrieren, da sie die<br />

Marktpolitik flankieren und ergänzen soll. Das Programm zur <strong>Förderung</strong> der Verarbeitung<br />

und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher<br />

Produkte steht daher mit Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation im Einklang<br />

und steht nicht in Widerspruch zu anderen Gemeinschaftspolitiken. Es ist nicht<br />

zu erkennen, dass durch die Durchführung <strong>des</strong> Programms ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen<br />

hervorgerufen werden.


Stand: 16.07.03<br />

- B 45 -<br />

5.2 SCHWERPUNKT B - LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (TITEL II KAP. IX)<br />

Maßnahme k 1 :<br />

<strong>Förderung</strong> der Flurbereinigung(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Flurbereinigung<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 2. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 8,13 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen (GAK, Aufwendungen<br />

<strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Trägers) sollen im Rahmen <strong>des</strong> Entwicklungsplanes für<br />

diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe von 20,34 Mio. E getätigt<br />

werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich werden das Land und die öffentlich-rechtlichen Träger für diese<br />

Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage (s. Ziff. 11) nationale öffentliche Aufwendungen<br />

ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von 7,2 Mio. E tätigen.<br />

Die Durchführung und die Finanzierung der Maßnahmen innerhalb und außerhalb<br />

<strong>des</strong> ZAL geschieht für den Träger zu den gleichen Modalitäten und Bedingungen.<br />

Inhaltliche Unterschiede wird es nicht geben. Die Zuordnung der Flurbereinigungsverfahren<br />

zu den beiden Bereichen wird praktisch nur am Umfang <strong>des</strong> Finanzplanes<br />

lt. Entwicklungsplan orientiert sein.<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Beihilfeintensität ergibt sich aus den unter 2.2 genannten Rechtsgrundlagen. Sie<br />

beträgt 100 %, soweit die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts Träger der Maßnahme ist und 30 % bei privaten Trägern.


Stand: 16.07.03<br />

- B 46 -<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> der Flurbereinigung<br />

und <strong>des</strong> ländlichen Wegebaus - Teil A Flurbereinigung - <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans<br />

nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong><br />

Küstenschutzes" (GAK).<br />

Abweichend von den Fördergrundsätzen wird für bestimmte Teilmaßnahmen die<br />

max. Beihilfenhöhe von 80 % nicht ausgeschöpft und ist gestaffelt. Dementsprechend<br />

wird eine höhere Eigenleistung als die Min<strong>des</strong>teigenleistung verlangt.<br />

Die Flurbereinigung dient der Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und der Gestaltung<br />

<strong>des</strong> ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur<br />

einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltigen leistungsfähigen<br />

Naturhaushalts.<br />

Die Flurbereinigung fasst ein Bündel von Maßnahmen zusammen, die geeignet sind,<br />

die Lebensbedingungen in den ländlichen Räumen zu verbessern.<br />

Träger dieser Maßnahmen ist die Teilnehmergemeinschaft (Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts).<br />

Die wesentlichen Maßnahmen sind nachstehend in Ziffer 3.1 - Quantifizierte Ziele/<br />

Strategie - beschrieben.<br />

Zielsetzungen bei der Fortführung anhängiger und Durchführung einzuleitender Flurbereinigungsverfahren<br />

sind:<br />

die betriebliche sowie die überbetriebliche Verbesserung der Produktions- und<br />

Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Betriebe unter ökologischen Gesichtspunkten,<br />

die Senkung der Betriebskosten sowie<br />

die Sicherung und Erweiterung der Vielfalt der Landschaft sowie der Verbesserung<br />

der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes.<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE in den Bereichen<br />

Dorferneuerung und Dorfentwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Kulturerbes<br />

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen<br />

Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen<br />

zu schaffen


Stand: 16.07.03<br />

- B 47 -<br />

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen<br />

Infrastruktur<br />

wird gewährleistet.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Schleswig-Holstein verfügt über gute Voraussetzungen für eine leistungsfähige<br />

Landwirtschaft (Böden, Klima, Ertragsfähigkeit, Naturhaushalt, Betriebsgrößen etc.).<br />

Die Agrarstrukturen in Schleswig-Holstein sind in Teilbereichen unzureichend und<br />

müssen im Hinblick auf eine leistungs- und wettbewerbsfähige sowie umweltgerechte<br />

Landwirtschaft verbessert und weiterentwickelt werden, insbesondere die<br />

ländlichen Wegenetze, die Agrarstrukturen auf Grund von Besitzzersplitterung, Flächengröße,<br />

-formen sowie fehlende Landschaftselemente. Die Ergebnisse aus<br />

Siedlungs-, Verkehrsanlagen, Umweltvorhaben etc. bringen weitere Belastungen für<br />

die Agrarstruktur.<br />

Die Agrarstrukturen können im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren nachhaltig<br />

verbessert werden. Der integrale Ansatz führt zu einer umfassenden Entwicklung<br />

ländlicher Räume.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Für die Maßnahme k 1 und r 2 sind von 1994 <strong>bis</strong> 1999 öffentliche Aufwendungen in<br />

Höhe von rd. 69 Mio. E getätigt worden. (k 1 und r 2 waren lt. EPPD von 1994 in<br />

einem Finanzplan zusammengefasst.)<br />

Die Maßnahme wurde bereits in den vorangegangenen Förderperioden durchgeführt.<br />

Hierdurch wurde es ermöglicht, in den Kreisen Dithmarschen, Nordfriesland,<br />

Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde (5b-Gebiet) Flurbereinigungsverfahren<br />

zu fördern. In der Periode 1994 - 1999 wurden in 88 Verfahren bedeutsamere<br />

Investitionen mitfinanziert und damit die Produktions-, Arbeits- sowie Umwelt- und<br />

Lebensbedingungen verbessert.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Auf die Evaluierung <strong>des</strong> vorangegangenen Ziel 5b-Programmes wird hingewiesen.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie


Stand: 16.07.03<br />

- B 48 -<br />

Die strategischen Ziele für eine nachhaltige Agrarstrukturverbesserung können am<br />

besten durch den Einsatz geeigneter Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

erreicht werden. Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:<br />

Neugestaltung eines Wege- und Gewässernetzes insbesondere auch im Hinblick<br />

auf die Erfordernisse <strong>des</strong> Fremdenverkehrs, der Naherholung, der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung der Dörfer und zur Erhöhung <strong>des</strong> Wohnwertes ländlicher Regionen<br />

Zusammenlegung von landwirtschaftlich genutzten Besitzstücken nach neuzeitlichen<br />

betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Senkung der Produktionskosten<br />

Anpassung von Grundstücksformen und -größen unter Beachtung vorhandener<br />

Landschaftsstrukturen<br />

Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung für Zwecke <strong>des</strong><br />

<strong>Naturschutzes</strong> und der Landschaftspflege, für die Waldbildung und für öffentliche<br />

Zwecke wie z.B. Freizeit und Erholung<br />

Sicherung und Erhaltung ökologisch wertvoller Einzelbiotope<br />

Entwicklung eines ökologischen Verbundsystems durch Anlage und/oder Vernetzung<br />

von Knicks und Kleingewässern, Gräben und Uferrandstreifen, nicht oder<br />

nur extensiv genutzten Flächen, Rändern von Straßen und Wegen, Feldgehölzen<br />

und Wäldern<br />

Maßnahmen der Dorferneuerung<br />

Im Förderzeitraum werden die vorstehend beschriebenen Maßnahmen in den Flurneuordnungsverfahren<br />

durchgeführt.<br />

Gefördert werden bevorzugt die Gemeinden, in denen zugleich andere Vorhaben<br />

sowie andere Maßnahmen der Landentwicklung durchgeführt werden. Zur Stärkung<br />

der ländlichen Räume ist eine weitere <strong>Förderung</strong> der Flurneuordnungsmaßnahmen<br />

dringend erforderlich.<br />

Voraussichtlich werden 50 Flurbereinigungsverfahren mit größeren Investitionen gefördert.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Die Flurbereinigung wird entscheidend dazu beitragen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> ländlichen Raumes zu stärken, Arbeitsplätze zu sichern und zu<br />

vermehren und den außerlandwirtschaftlichen gewerblichen und agrarstrukturellen<br />

Bereich stärken.<br />

Die Kosten senkenden Effekte aus den Maßnahmen der Flurbereinigung tragen wesentlich<br />

für die Existenzsicherung der Betriebe bei.<br />

Sie wird die Funktion und Verantwortung der Landwirtschaft für den Umweltschutz<br />

stärken und durch die vielfältigen Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung einen aktiven<br />

Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz leisten.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 49 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt ( davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Flurbereinigungsverfahren (größere<br />

Investitionen)<br />

<br />

ha bearbeitete Verfahrensfläche<br />

km Wegebau auf neuer Trasse<br />

km Befestigung vorhandener Wege<br />

km Wegebau mit Bindemittel (Beton, Bitumen)<br />

km Wegebau ohne Bindemittel<br />

ha Fläche landschaftspflegerischer Ausgleichsmaßnahmen<br />

Anzahl von Vorhaben der Dorferneuerung<br />

(öffentliche und private Maßnahmen)<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Neustrukturierung und der Ausbau der Wege erfolgt in einer Kooperation der<br />

zuständigen Stellen unter Beachtung umweltpolitischer Erfordernisse. Die Maßnahmen<br />

sind geeignet, Kosten senkende Effekte für die Landwirtschaft, ökologische<br />

Verbesserungen für den Landschaftshaushalt sowie Verbesserungen für die ländliche<br />

Infrastruktur auch im Hinblick auf Entwicklungsmöglichkeiten im Tourismus herbeizuführen.<br />

Bei allen Maßnahmen der Flurbereinigung werden die Vermeidungs- und Verminderungsstrategien<br />

für Umweltbeeinträchtigungen beachtet. Sofern im Einzelfall unvermeidbare<br />

Eingriffe notwendig werden, wird in enger Abstimmung mit den zuständigen<br />

Umweltbehörden der notwendige Ausgleich festgelegt und realisiert.<br />

Alle innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens durchzuführenden Maßnahmen einschließlich<br />

der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bereits in der Planungsphase<br />

mit den Trägern öffentlicher Belange insbesondere mit den zuständigen Umweltbehörden<br />

und mit den nach § 29 Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz anerkannten Verbänden<br />

abgestimmt. Dabei wird auch ihre Umweltverträglichkeit geprüft. Im Übrigen<br />

wird die Planung (§ 41 FlurbG) nach dem Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz nur im Einvernehmen<br />

mit der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt. Bei der Durchführung<br />

der Maßnahmen wird besonderer Wert auf die schonende Behandlung von Natur<br />

und Landschaft gelegt. Die Trägerschaft durch die beteiligten Grundstückseigentümer<br />

bewirkt Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger.


Stand: 16.07.03<br />

- B 50 -<br />

Die Durchführung der Flurbereinigung in Schleswig-Holstein entspricht den in den<br />

Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Umweltschutzvorschriften,<br />

insbesondere dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie <strong>des</strong> Rates vom<br />

27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen<br />

und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990.<br />

Die Zielsetzungen und Bestimmungen aus „Natura 2000“ werden beachtet.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Die Maßnahmen werden jeweils von der Flurbereinigungsbehörde (Amt für ländliche<br />

Räume) geplant, mit anderen Vorhaben koordiniert und von der Teilnehmergemeinschaft<br />

(Zuwendungsempfänger) durchgeführt und finanziert.<br />

In den nationalen Aufwendungen sind die Eigenleistungen der Teilnehmergemeinschaft<br />

enthalten, da es sich um finanzielle Leistungen einer Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts handelt, die in Ausübung öffentlicher Belange verwendet werden.<br />

Sämtliche Mittel werden auf der Grundlage der Anordnung für das Kassen- und<br />

Rechnungswesen der Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungen pp. durch<br />

die Investitionsbank gezahlt und verbucht. Die Zahlung der öffentlichen Mittel (Land,<br />

<strong>EU</strong>) geschieht im Wege <strong>des</strong> Abrufverfahrens durch Beauftragte bei den ÄLR als<br />

Zahlstelle.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Sie regelt durch Dienstanweisung, dass die umsetzenden Behörden (Ämter für ländliche<br />

Räume) die erforderlichen Informationen einschließlich der Indikatoren formund<br />

fristgerecht vorgelegt werden. Die zuständige Stelle fasst die gelieferten Daten<br />

in einem Lagebericht zusammen.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Zusätzlich wird die Öffentlichkeit maßnahmenspezifisch durch Presseinformationen<br />

und andere geeignete Maßnahmen über die Projekte unterrichtet.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37


Stand: 16.07.03<br />

- B 51 -<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben. Insbesondere ist die Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Umweltschutzes durch das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung <strong>des</strong><br />

Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan sichergestellt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 52 -<br />

n: Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die<br />

ländliche Wirtschaft und Bevölkerung<br />

Maßnahme n 1:<br />

Ländliche Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung ländlicher Regionen<br />

(Dorferneuerung)<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft<br />

und Bevölkerung<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 5. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 14,05 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 35,13 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

14,82 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 53 -<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes"<br />

mit dem Gegenstand der <strong>Förderung</strong>:<br />

Kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung <strong>des</strong><br />

dörflichen Charakters; ausgenommen sind Wasserversorgungs- und Kanalisationsleitungen<br />

mit Nebenbauten in neuen oder geplanten Siedlungs- und Industriegebieten.<br />

Grundsätzlich können im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes sowohl Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände als auch natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften<br />

<strong>des</strong> privaten Rechts, Kirchen und Verbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />

gefördert werden. Für den Einsatz der <strong>EU</strong>-Mittel sind jedoch nur Maßnahmen<br />

in Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden vorgesehen. Aus diesem<br />

Grunde ist die Beihilfeintensität regelmäßig mit 100 % anzusetzen.<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE wird gewährleistet.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen


- B 54 -<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen für die Maßnahme<br />

n 1 in Höhe von rd. 13,38 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> eingesetzt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Es handelt sich hierbei um eine erst im Jahre 1999 begonnene Maßnahme im Rahmen<br />

der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong>, für die zurzeit noch keine Bewertungsergebnisse vorliegen.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 55 -<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Maßnahme soll bewirkt werden, dass ein größerer Teil der Wertschöpfung in<br />

den ländlichen Räumen erfolgt und möglichst viel Kaufkraft insbesondere auch durch<br />

Einsatz der I- und K-Technik in den ländlichen Räumen gebunden werden kann. Insbesondere<br />

sollen durch Einrichtungen zur Verbesserung der Grundversorgung die<br />

Anzahl der erforderlichen Fahrten, z.B. mit dem Pkw, in die Zentren minimiert werden.<br />

Dadurch ergibt sich ein erheblicher ökologischer Vorteil. Die neu zu schaffenden<br />

Dienstleistungseinrichtungen sind gleichzeitig Kommunikationsbereiche, die das<br />

Zusammenleben im Dorf für möglichst alle Bevölkerungsgruppen bereichern und die<br />

Lebensqualität nachhaltig verbessern.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der geschaffenen Grundversorgungseinrichtungen<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen. Die Gesamtsumme<br />

der Kosten verursacht durch die Begünstigten dürfte in etwa 1,5 - 2 x so<br />

hoch sein wie die öffentlichen Aufwendungen insgesamt.<br />

Im Bereich der materiellen Indikatoren werden ca. 300 - 500 Arbeitsplätze gesichert<br />

bzw. geschaffen. Es werden ca. 50 - 100 Grundversorgungseinrichtungen geschaffen.<br />

Die Anzahl der Begünstigten wird mit ca. 80 geschätzt.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme


Stand: 16.07.03<br />

- B 56 -<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.


Maßnahme n2:<br />

Initiative ”Biomasse und Energie”<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 57 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und<br />

Bevölkerung<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 5. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 5,51 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von rd. 13,78 Mio. E getätigt werden.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2, erstes Tiret der VO<br />

(EG) Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Gefördert werden soll die Wärme- und Stromgewinnung aus landwirtschaftlicher<br />

Biomasse (nativ-organische Roh- und Reststoffe, insbesondere land- und forstwirtschaftliche<br />

Energieträger).<br />

Vorgesehene maximale Förderquote aus öffentlichen Mitteln: 40 % (Zuschüsse als<br />

Anteilfinanzierung).<br />

Gegenstand der <strong>Förderung</strong>:


Stand: 16.07.03<br />

- B 58 -<br />

Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse und von Biogas-Gemeinschaftsanlagen<br />

einschließlich der Peripherieaufwendungen (u.a. Lagerraum,<br />

Spezial- und Transportmaschinen, Pumplogistik bei Biogasanlagen);<br />

Maßnahmen und Vorhaben zur Brennstoffbeschaffung, -aufbereitung und<br />

-logistik;<br />

Zuwendungsempfänger:<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände (Ämter), Kreise und Zweckverbände,<br />

natürliche und juristische Personen <strong>des</strong> privaten Rechts.<br />

Von der <strong>Förderung</strong> ausgeschlossen sind Unternehmen, die nach Kapitel I der VO<br />

(EG) 1257/1999 förderfähig sind.<br />

Art, Umfang und Höhe der <strong>Förderung</strong>:<br />

Einmaliger, in der Regel nicht rückzahlbarer Zuschuss für Investitionsmaßnahmen<br />

<strong>bis</strong> zu 40 % der förderfähigen Kosten;<br />

Gemeinschaftsbeteiligung 40% der öffentlichen Aufwendungen (5,51 Mio €)<br />

Zuwendungsvoraussetzungen:<br />

Förderfähig grundsätzlich alle Investitionen und Aufwendungen, soweit zur Erreichung<br />

<strong>des</strong> Förderzweckes unmittelbar erforderlich;<br />

Nachweis der dauerhaften wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Energiegewinnungsanlage;<br />

Min<strong>des</strong>tanteil von 55% an landwirtschaftlicher Biomasse zur Wärme- und Stromerzeugung<br />

(im Mittel aller geförderten Anlagen);<br />

Beteiligung der Landwirtschaft (Biomasse-Lieferverträge, Dienstleistungen durch<br />

Landwirte bei Biomasseernte, -aufbereitung und -transport sowie beim Anlagenbetrieb);<br />

Begrenzung der Anlagengröße <strong>bis</strong> zu 5 MW thermische Leistung;<br />

Nutzungsverpflichtung bzw. Zweckbindung für geförderte technische Einrichtungen<br />

von 5 Jahren sowie für Bauten und bauliche Anlagen von 12 Jahren, anderenfalls<br />

ist Rückforderung der Zuschussmittel vorgesehen;<br />

Die Beihilfe wurde am 28.02.2001 von der Kommission genehmigt (Staatliche Beihilfe<br />

Nr. N 680/2000, SG (2001) D/286512).<br />

Eine Bezuschussung von Wärmenetzen inklusive Hausanschlussleitungen, Netzund<br />

Steuertechnik sowie Übergabestationen ist im Rahmen dieser Maßnahme ausgeschlossen.<br />

Eine Kofinanzierung aus EAGFL-Geldern ist insoweit nicht vorgesehen.<br />

Als Schnittstelle zwischen Wärmeerzeuger und Nah- bzw. Fernwärmenetz gilt<br />

die Netzabsperrarmatur im Vor- und Rücklauf der Nah-/Fernwärmeleitung.<br />

Nach Artikel 33, 5. Tiret der Verordnung (EG) 1257/1999, sollen aus der Maßnahme<br />

Investitionen zum Bau von mittleren und größeren Biomasseheiz(kraft)werken sowie<br />

von Biogas-Gemeinschaftsanlagen unterstützt werden. Die <strong>Förderung</strong> von einzelbetrieblichen<br />

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben für Biomasse-Energieanlagen<br />

sowie für Maßnahmen der Brennstoffbeschaffung, -aufbereitung und -logistik,<br />

die nach Kapitel I der VO 1257/1999 möglich wäre, ist im Zuge der Biomasseinitiative<br />

ausgeschlossen. Damit ist eine eindeutige Abgrenzung zu den spezifischen<br />

Maßnahmen nach Kapitel I der VO (EG) 1257/1999 gewährleistet.


- B 59 -<br />

Darüber hinaus sollen Projekte zur Nutzung von Biomasse-Energien im Zuge folgender<br />

Maßnahmen und Richtlinien bezuschusst werden:<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Neben der Windkraft und Sonnenenergie will die Lan<strong>des</strong>regierung Schleswig-Holstein<br />

die Biomasse zur dritten Säule bei der Nutzung regenerativer Energien ausbauen.<br />

Dazu hat sie 1996 eine ressortübergreifende Initiative ”Biomasse und Energie”<br />

ins Leben gerufen. Diese Initiative orientiert sich an dem Energiekonzept <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein, wonach <strong>bis</strong> zum Jahr 2010 ein Biomasseanteil von etwa<br />

12% am Energiebedarf erreicht werden soll. Sie konzentriert sich auf die Energiegewinnung<br />

aus land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen (Holz, Biogas, Stroh) sowie<br />

aus sonstigen biogenen Reststoffen, z.B. aus dem Bereich von Ernährungsindustrie<br />

und -handwerk.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse:<br />

Aus dem Programm wurden in den letzten Jahren 30 Pilot- und Demonstrationsanlagen<br />

gefördert (18 Holzheiz- sowie Holzheizkraftwerke, 2 Strohheizanlagen, 10<br />

Biogasanlagen). Bis Ende 2000 wurden für diese Zwecke insgesamt. 7,35 Mio E an<br />

öffentlichen Fördermitteln eingesetzt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Eine detaillierte Evaluation der <strong>bis</strong>herigen Pilot- und Demonstrationsvorhaben liegt<br />

vor.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Schleswig-Holstein will die ursprünglich <strong>bis</strong> zum Jahr 2000 befristete Initiative<br />

”Biomasse und Energie” in den nachfolgenden Jahren fortsetzen und weiterentwickeln.<br />

Die Anschlussphase dieser Initiative soll folgende Förderschwerpunkte umfassen:<br />

Erleichterung der Markteinführung von Biomasse-Energien durch Anschubfinanzierungen<br />

bei der Errichtung von Biomasseheiz(kraft)werken,<br />

größere Verbreitung von Biogas-Gemeinschaftsanlagen,<br />

Etablierung einer Energieschiene über Biomassepellets,<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 60 -<br />

Einrichtung einer Biomasse-Börse,<br />

weitere Pilot- und Demonstrationsprojekte mit innovativem Charakter.<br />

Nach dem Energiekonzept der Lan<strong>des</strong>regierung Schleswig-Holstein besteht das Ziel,<br />

<strong>bis</strong> zum Jahr 2010 einen Biomasseanteil von etwa 12% an der Stromerzeugung zu<br />

erreichen und den Anteil der Wärmenutzung deutlich auszubauen.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der <strong>Förderung</strong> der Wärme- und Stromgewinnung aus Biomasse sind eine Reihe<br />

von positiven Effekten verbunden:<br />

wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von CO2- und anderen klimarelevanten Emissionen;<br />

wichtiges Element der regionalen Entwicklungspolitik zur Schaffung neuer Arbeitsplätze<br />

in ländlichen Räumen und zur Stärkung der Wirtschaft durch Weiterentwicklung<br />

von Energiegewinnungstechnologien; nach Modellrechnungen werden<br />

bei vorsichtigster Annahme für den Gesamtbereich der erneuerbaren Energieträger<br />

<strong>EU</strong>-weit 500.000 neue Arbeitsplätze prognostiziert, davon ein wesentlicher<br />

Anteil im Biomasse-Sektor;<br />

zusätzliche Einkommensperspektiven für die Land- und Forstwirtschaft durch Produktion<br />

bzw. Bereitstellung von Biomasserohstoffen;<br />

mögliche Verringerung der Importabhängigkeit bei fossilen Energierohstoffen und<br />

damit Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb der Union vor dem Hintergrund<br />

eines weltweit steigenden Energiebedarfes.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der förderfähigen Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Projekte<br />

neu installierte thermische und elektrische<br />

Leistung<br />

erzielte CO2-Einsparungen<br />

Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze,<br />

Versorgungsanteil der Biomasse-Energie<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Mit der Maßnahme sollen agrar- , energie- und umweltpolitische Zielsetzungen verwirklicht<br />

werden, um der energetischen Nutzung von Biomasse durch gezielte An-


Stand: 16.07.03<br />

- B 61 -<br />

schubfinanzierungen zum Durchbruch zu verhelfen und den Anteil der Biomasse-<br />

Energie am Primärenergieverbrauch zu erhöhen.<br />

Gefördert werden sollen<br />

die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Biomasse und Biogas,<br />

Vorhaben zur Brennstoffbeschaffung, -aufbereitung und -logistik.<br />

Primäres Anliegen der Biomasseinitiative ist es, der Landwirtschaft für wegfallende<br />

Margen in der klassischen Urproduktion - bedingt durch Marktrestriktionen und Stilllegungsauflagen<br />

- alternative Einkommensperspektiven zu erschließen und die wirtschaftliche<br />

Ertragskraft der ländlichen Räume dadurch zu stärken. Große Chancen<br />

für die Landwirtschaft werden hierbei in ihrer Funktion als Biomasselieferant für die<br />

Wärme- und Stromgewinnung gesehen. Insbesondere die energetische Verwertung<br />

von ohnehin in der landwirtschaftlichen Produktion anfallenden Reststoffen - wie<br />

Knickholz, Gülle und Stroh - eröffnet neue Absatzmärkte für den ländlichen Raum.<br />

So wurden in einem Modellprojekt (Biomasseheizkraftwerk Domsland bei Eckernförde)<br />

die regionalen Landwirte als Brennstofflieferanten von Knickholz sowie ein landwirtschaftlicher<br />

Maschinenring als Produzent von daraus herzustellenden Hackschnitzeln<br />

eng und dauerhaft in das Konzept einer regenerativen Energieversorgung<br />

einbezogen. Die stärkere Einbindung bäuerlicher Betriebe in umweltverträgliche Energieversorgungskonzepte<br />

erhöht zudem die Akzeptanz der gesamten landwirtschaftlichen<br />

Produktion im Bewusstsein der Öffentlichkeit.<br />

Die dezentralisierte energetische Nutzung von Biomassebrennstoffen erhöht insbesondere<br />

die Wertschöpfung in ländlichen Regionen. Durch Bau, Wartung und Betrieb<br />

der entsprechenden Energieerzeugungsanlagen werden unmittelbar und dauerhaft<br />

zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Dies trägt maßgeblich zur Stärkung der<br />

regionalen Infrastruktur bei.<br />

Neben der Gülleverwertung über Biogasanlagen erschließt das Knickholz in Schleswig-Holstein<br />

ein reichhaltiges und nachhaltiges Brennstoffpotenzial.<br />

In Norddeutschland stellt der Knick (Wallhecke), der die landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

umgibt, eine regionale Besonderheit dar. Der Knick dient als Wind- und Erosionsschutz<br />

und erfüllt darüber hinaus auch zahlreiche ökologische Funktionen (Biotopvernetzung,<br />

lebender Zaun, Lebensraum für Vögel). Das schleswig-holsteinische<br />

Knicknetz umfasst derzeit über 40000 Km. Zur Erhaltung ihrer Funktionalität müssen<br />

die Knicks regelmäßig gepflegt werden. Dazu muss der Holzbestand alle 10 - 15<br />

Jahre <strong>bis</strong> auf kurze Stümpfe gekürzt (”auf den Stock gesetzt”) werden. Die dabei<br />

anfallende Biomasse stellte <strong>bis</strong>lang für die Landwirtschaft hauptsächlich ein Entsorgungsproblem<br />

dar. Durch die Aufbereitung der Biomasse zu Holzhackschnitzeln wird<br />

zum einen eine sinnvolle energetische Verwertung erreicht und zum anderen zeichnen<br />

sich für die Landwirtschaft neue Einkommensquellen ab.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Ankündigung der <strong>EU</strong>-Kommission zu<br />

verweisen, wonach künftig Hecken und andere traditionelle Landschaftsmerkmale<br />

<strong>bis</strong> zu einer Breite von zwei Metern als Teil der beihilfefähigen landwirtschaftlichen<br />

Fläche akzeptiert werden sollen. Voraussetzung dafür soll sein, dass auf diesen Flächenteilen<br />

gute landwirtschaftliche Nutzungspraktiken angewendet werden, was mit<br />

einer energetischen Verwertung <strong>des</strong> Knickholzes der Fall wäre.<br />

Finanzielle Vorteile aus der energetischen Nutzung von Gülle und Knickholz ergeben<br />

sich für die Landwirtschaft entweder durch direkte Erlöse oder in Form von Kosten-


Stand: 16.07.03<br />

- B 62 -<br />

ersparnissen. Beim Knickholz werden im Gegenzug für die Bereitstellung der Biomasse<br />

z.B. Kosten für die arbeitsintensive Knickpflege eingespart.<br />

Der nach der Güllevergärung und -entgasung an die Landwirte zurückgelieferte Sekundärrohstoff<br />

ist hinsichtlich seines Wirkungsgehaltes wesentlich wertvoller als die<br />

ursprüngliche Gülle und erspart somit den Zukauf zusätzlicher Mineraldünger. Die<br />

Verwendung <strong>des</strong> vergorenen Güllesubstrates hat zudem ökologische Vorteile und<br />

führt zu einer minimierten Geruchsbelästigung.<br />

Direkte Erlösmöglichkeiten ergeben sich auch durch die Einbindung bei der Brennstoffversorgung<br />

und bei der Betriebsführung von Anlagen über die direkte Kapitalbeteiligung<br />

von Landwirten an Betreibergesellschaften für Biomasse(heiz)kraftwerke.<br />

Außerdem bietet sich auch der landwirtschaftliche Anbau spezieller Energiepflanzen<br />

(z.B. Schnellwuchsgehölze) sowie die energetische Nutzung von Waldresthölzern<br />

aus Durchforstungsmaßnahmen an.<br />

Die unmittelbaren Effekte für die Landwirtschaft aus der Nutzung von Biomasse-<br />

Energien lassen sich insbesondere aus folgenden Indikatoren ableiten:<br />

- Biomasse-Lieferverträge mit Landwirten oder<br />

- Dienstleistungen durch Landwirte oder<br />

- organisatorische Zusammenschlüsse von Landwirten im Hinblick auf Biomassebergung,<br />

-aufbereitung und -transport sowie beim Anlagenbetrieb oder<br />

- Kapitalbeteiligungen aus der Landwirtschaft für den Betrieb einer Biomasse-<br />

Energiegewinnungsanlage.<br />

Im Rahmen der Maßnahme muss min<strong>des</strong>tens einer dieser Indikatoren als maßgebliche<br />

Voraussetzung für eine <strong>Förderung</strong> erfüllt werden.<br />

Das Förderprogramm ist mit der Erwartung verbunden, dass sich bei einer zunehmenden<br />

Etablierung von Energiegewinnungsanlagen auf Biomasse-/Biogasbasis<br />

eine deutliche Sogwirkung und Nachfragebelebung für landwirtschaftliche Energieträger<br />

einstellen wird.<br />

Neben den vorrangigen agrarpolitischen Effekten werden mit der Maßnahme auch<br />

energiepolitische Zielsetzungen - Ausbau regenerativer Energiequellen - und ökologische<br />

Vorteile - Reduzierung von CO2 - und anderen klimarelevanten Emissionen -<br />

realisiert.<br />

Gefördert werden Investitionen als Anschubfinanzierung, um die Markteinführung<br />

von biogenen Energieträgern zu erleichtern. Die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit<br />

der Energiegewinnungsanlage muss als Voraussetzung für die Zuschussgewährung<br />

nachgewiesen sein. Eine Subventionierung <strong>des</strong> Anlagenbetriebes ist ausgeschlossen.<br />

Es sollen nur Anlagen <strong>bis</strong> zu einer Größe von 5 MWth gefördert werden.<br />

Die Programmabwicklung wird im Hinblick auf die Prüfung der Projektanträge sowie<br />

die Projektbewilligung und -kontrolle zentral durch die Investitionsbank Schleswig-<br />

Holstein erfolgen. Die Fördermodalitäten und die jeweils anwendbaren Fördermaß-


Stand: 16.07.03<br />

- B 63 -<br />

nahmen werden dabei von der Investitionsbank mit den beteiligten Lan<strong>des</strong>stellen in<br />

jedem Einzelfall gesondert abgestimmt.<br />

Einsatz landwirtschaftlicher Biomasse einschließlich Reststoffe:<br />

Die <strong>bis</strong>herigen Pilot- und Demonstrationsprojekte auf dem Bioenergiesektor haben<br />

zwar Kostensenkungspotenziale erschlossen und zu einer Optimierung der Anlagentechnologie<br />

geführt. Dennoch ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik<br />

festzustellen, dass die alleinige energetische Nutzung von landwirtschaftlicher Biomasse<br />

noch nicht einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb gewährleisten kann. Es ist<br />

daher notwendig, darüber hinaus auch andere Reststoffe und Biomassen als Brennstoffkomponenten<br />

einzusetzen.<br />

Als Biomasse im Sinne dieser Maßnahme und der Förderrichtlinie werden Energieträger<br />

aus Phyto- und Zoomasse verstanden. Hierzu gehören auch aus Phyto- und<br />

Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte sowie Rückstände und Reststoffe,<br />

deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt. Dies umfasst insbesondere<br />

Pflanzen- und Pflanzenbestandteile und daraus hergestellte Energieträger<br />

sowie Reststoffe und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft.<br />

Nicht als Biomasse gelten fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und<br />

Folgeprodukte, Torf, gemischte Siedlungsabfälle, Papier, Pappe, Karton und Textilien.<br />

Soweit eine Wärme- und Stromerzeugung aus technischen Gründen nur durch eine<br />

Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen Stoffen als Biomasse möglich ist, können<br />

auch solche Stoffe eingesetzt werden. Ebenso wird als Biomasse anerkannt, wenn<br />

maximal 10% Fremd- oder Störstoffe prozessbedingt enthalten sind (wie z.B. fossiles<br />

Methanol beim Rapsölmethylester) und nicht absichtlich beigemischt wurden. Die<br />

Vorhaltung von Spitzen- oder Reserveleistungsversorgungen auf Basis fossiler<br />

Brennstoffe steht einer <strong>Förderung</strong> der Biomasseanlage nicht entgegen.<br />

Die Verwertung landwirtschaftlicher Biomassen soll jedoch Vorrang haben; im Mittel<br />

aller Anlagen soll deren Anteil min<strong>des</strong>tens 55% betragen.<br />

Abgrenzung zum Aktionsplan:<br />

Die Biomasseinitiative will u.a. auch gezielt die Förderlücken schließen, die sich aus<br />

dem Marktanreizprogramm <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur <strong>Förderung</strong> von Maßnahmen zur Nutzung<br />

erneuerbare Energien ergeben. Nach dem Bun<strong>des</strong>programm ist eine <strong>Förderung</strong> von<br />

größeren Anlagen und von peripheren Komponenten (Lagerräume, Spezial- und<br />

Transportmaschinen, Pumplogistik bei Biomasseanlagen) ausgeschlossen; ferner<br />

sind Kommunen als Anlagenbetreiber nicht zuwendungsberechtigt.<br />

Die Fördertatbestände der Maßnahme sind für eine breite Ausschöpfung <strong>des</strong> Biomassepotenzials<br />

auf Grund der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Schleswig-Holsteins (hohe Anzahl landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe im ländlichen<br />

Raum, kleine Gemeinden) und für die angestrebte dezentrale Energieversorgung<br />

in den ländlichen Regionen von großer Bedeutung. Die Biomasseinitiative ist<br />

insofern auf lan<strong>des</strong>spezifische Inhalte ausgerichtet.


Stand: 16.07.03<br />

- B 64 -<br />

Nach unserer Kenntnis verfolgen <strong>EU</strong>-Programme wie ALTENER II mit der <strong>Förderung</strong><br />

von z.B. Studien und Aktionen, JOULE-THERMIE mit der Auslegung auf Forschungs-<br />

und Demonstrationsanlagen, SAVE mit der <strong>Förderung</strong> von Projekten zur<br />

Informationsverbreitung und SYNERGY mit dem Schwerpunkt einer Zusammenarbeit<br />

mit Drittländern grundsätzlich andere Zielrichtungen. Sie können aber<br />

durchaus im Einzelfall das schleswig-holsteinische Programm wirksam ergänzen.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 <strong>des</strong> schleswig-holsteinischen Programms<br />

”Zukunft auf dem Land” in der genehmigten Fassung vom 25.07.2000 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Je<strong>des</strong> Projekt wird messtechnisch begleitet und einer ausführlichen Evaluation unterzogen.<br />

Bereits bei der Projektbeantragung ist ein entsprechen<strong>des</strong> Begleitkonzept mit<br />

einzureichen. Im Hinblick auf die Bewertung der Maßnahmen wird auf die oben aufgeführten<br />

Indikatoren verwiesen.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 <strong>des</strong> schleswig-holsteinischen Programms<br />

”Zukunft auf dem Land” in der genehmigten Fassung vom 25.07.2000 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 <strong>des</strong> schleswig-holsteinischen Programms<br />

”Zukunft auf dem Land” in der genehmigten Fassung vom 25.07.2000 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 <strong>des</strong><br />

schleswig-holsteinischen Programms ”Zukunft auf dem Land” in der genehmigten<br />

Fassung vom 25.07.2000 verwiesen.<br />

Es sind darüber hinaus keine maßnahmenspezifischen Regelungen vorgesehen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen


Stand: 16.07.03<br />

- B 65 -<br />

Die Initiative <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein korrespondiert mit gleichgelagerten Intentionen<br />

der <strong>EU</strong>-Kommission, wie sie in deren Weißbuch ”Energie für die Zukunft:<br />

Erneuerbare Energieträger” festgelegt sind - Mitteilung der Kommission KOM(97)<br />

599 endg. vom 26.11.1997. Danach zählt die Bioenergie zu den aussichtsreichsten<br />

und vielversprechendsten Teilbereichen, wobei vom Volumen her die Kraft-Wärme-<br />

Kopplung in biomassebefeuerten Anlagen unter allen erneuerbaren Energieträgern<br />

über das größte Potenzial verfügt. Die <strong>EU</strong> hat <strong>des</strong>halb im Rahmen einer Gemeinschaftsstrategie<br />

einen Aktionsplan zur <strong>Förderung</strong> und Unterstützung dezentraler Biokraftwerke<br />

verabschiedet. Im Zuge dieses Aktionsplanes soll <strong>bis</strong> zum Jahre 2010 die<br />

Neuinstallation von insgesamt 10000 MWth aus Biomasse-Anlagen <strong>EU</strong>-weit gefördert<br />

werden. Voraussetzung hierfür ist eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten.<br />

Die Kommission hat ihre Haltung und die politischen Notwendigkeiten zur Stützung<br />

erneuerbarer Energien in ihrem Arbeitsdokument über ”...Nachwachsende Rohstoffe<br />

im Rahmen der Agenda 2000” - SEK(1998) 2169 vom 11.12.98 - nochmals bekräftigt.<br />

Die Kommission hat wiederholt auf die enge Verzahnung der Nutzung von erneuerbaren<br />

Energien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und Erfordernissen zur<br />

Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes hingewiesen. In ihrem Weißbuch ”Energie für<br />

die Zukunft: Erneuerbare Energieträger” führt sie hierzu aus:<br />

„Die Landwirtschaft ist ein ausschlaggebender Sektor der europäischen Strategie zur<br />

Verdoppelung <strong>des</strong> Anteils erneuerbarer Energieträger an der Brutto-<br />

Energienachfrage in der Europäischen Union <strong>bis</strong> zum Jahre 2010. Neue Tätigkeiten<br />

und neue Einkommensquellen entstehen in und außerhalb der Landwirtschaft. Hier<br />

kann die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe für Non-food-Zwecke in Nischenmärkten<br />

und im Energiesektor der Land- und Forstwirtschaft neue Möglichkeiten eröffnen<br />

und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum beitragen.<br />

In der Agenda 2000 wird Bezug genommen auf die <strong>Förderung</strong> erneuerbarer Energieträger.<br />

Vor allem die Biomasse sollte unter Einsatz aller politischen Instrumente<br />

(Agrar-, Steuer- und Industriepolitik) vollauf gefördert werden. In der künftigen GAP<br />

wird die alternative Nutzung landwirtschaftlicher Produkte eine wichtige Rolle spielen.<br />

Die Mitgliedstaaten sind zu ermutigen, erneuerbare Energieträger im Rahmen nationaler<br />

Beihilferegelungen zu fördern.<br />

Im Rahmen ihrer künftigen Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes wird die<br />

Kommission die Mitgliedstaaten und Regionen ermutigen, Projekten zur <strong>Förderung</strong><br />

erneuerbarer Energieträger innerhalb ihrer Programme für den ländlichen Raum einen<br />

hohen Stellenwert einzuräumen. Die Regionen werden aber auch weiterhin ihre<br />

Verantwortung für die Auswahl der Projekte wahrnehmen müssen.<br />

Die Gemeinsame Agrarpolitik könnte durch <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Bioenergiesektors auf<br />

verschiedene Weise dazu beitragen, den Lebensstandard und das Einkommensniveau<br />

anzuheben:<br />

Entwicklung von Energiepflanzen und Verwertung land- und forstwirtschaftlicher<br />

Abfälle als zuverlässige Rohstoffquelle im Rahmen der novellierten Gemeinsamen<br />

Agrarpolitik, ausgehandelt in Abstimmung mit der Agenda 2000, unter voller Nutzung<br />

der Ergebnisse der FuE-Politik,


Stand: 16.07.03<br />

- B 66 -<br />

<strong>Förderung</strong> biologischer erneuerbarer Energieträger im Rahmen der Politik zur<br />

<strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> ländlichen Raumes sowie weiterer laufender Programme ...”<br />

In ihrem kürzlich vorgelegten Grünbuch zur künftigen Energieversorgung in der Europäischen<br />

Union beanstandet die Kommission darüber hinaus, dass die erneuerbaren<br />

Energieträger im Unterschied zu den konventionellen Energien <strong>bis</strong>lang nicht<br />

konsequent bezuschusst worden seien.


Stand: 16.07.03<br />

- B 67 -<br />

o: Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung<br />

<strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes<br />

Maßnahme o 1:<br />

Dorferneuerung - Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung<br />

<strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Kulturerbes<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 6. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 21,35 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 53,38 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

13,09 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 68 -<br />

Die <strong>Förderung</strong> erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes", hier nach den Fördergrundsätzen für die<br />

<strong>Förderung</strong> der Dorferneuerung und der Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher<br />

Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz mit dem Gegenstand der <strong>Förderung</strong>:<br />

Die Fördermittel können verwendet werden für die Finanzierung von Maßnahmen<br />

der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur<br />

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.<br />

Zuwendungsfähig im Rahmen der Dorferneuerung sind die Aufwendungen für<br />

Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen)<br />

die Dorferneuerungsplanung; ausgenommen sind Aufwendungen für Pläne, die<br />

gesetzlich vorgeschrieben sind<br />

die Betreuung der Zuwendungsempfänger; ausgenommen ist die Betreuung durch<br />

Stellen der öffentlichen Verwaltung<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse; ausgenommen<br />

sind Aufwendungen in Neubau- und Gewerbegebieten<br />

Maßnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich und zur<br />

Sanierung innerörtlicher Gewässer unter Berücksichtigung der gesamten wasserwirtschaftlichen<br />

Planung<br />

kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung <strong>des</strong><br />

dörflichen Charakters; ausgenommen sind Wasserversorgungs- und Kanalisationsleitungen<br />

mit Nebenbauten in neuen oder geplanten Siedlungs- und Industriegebieten<br />

Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher oder<br />

ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem<br />

Charakter einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen<br />

Maßnahmen, die geeignet sind, land- und forstwirtschaftliche Bausubstanz einschließlich<br />

Hofräume und Nebengebäude an die Erfordernisse zeitgemäßen<br />

Wohnens und Arbeitens anzupassen, vor Einwirkungen von außen zu schützen<br />

oder in das Ortsbild und die Landschaft einzubinden<br />

den Neu-, Aus- oder Umbau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen<br />

den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich besonders<br />

begründeter Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen<br />

Zuwendungsfähig im Rahmen der Umnutzung sind die Aufwendungen für:<br />

investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer<br />

Bausubstanz, insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs-,<br />

kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Zusatzeinkommen<br />

zu erschließen<br />

Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Betreuern in Verbindung mit den<br />

förderfähigen Maßnahmen


Stand: 16.07.03<br />

- B 69 -<br />

Hinsichtlich der Definition Dorf wird auf die zwischen dem BML und der <strong>EU</strong>-Kommission<br />

abgestimmte Definition im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes verwiesen.<br />

Grundsätzlich können im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes sowohl Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände als auch natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften<br />

<strong>des</strong> privaten Rechts land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach<br />

den Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe als Zuwendungsempfänger fungieren.<br />

Für den Einsatz der <strong>EU</strong>-Mittel sind jedoch nur Maßnahmen in Trägerschaft von Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden vorgesehen. Aus diesem Grunde ist die Beihilfeintensität<br />

regelmäßig mit 100 % anzusetzen.<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE in dem Bereich Dorferneuerung und<br />

Dorfentwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes wird gewährleistet.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und


Stand: 16.07.03<br />

- B 70 -<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen für die Maßnahme<br />

o 1 in Höhe von rd. 17,82 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen der Zwischenbewertung <strong>des</strong> Ziel 5b-Programms durch die Bun<strong>des</strong>forschungsanstalt<br />

für Landwirtschaft (FAL), deren Wirkungsanalyse sich auf die Untersuchung<br />

der Beschäftigungseffekte der einzelnen Maßnahmen konzentrierte, wurde<br />

für die Dorfentwicklung folgende Feststellung getroffen: „Auf Grund der direkten Beschäftigungseffekte<br />

und der positiven Effekte auf die Beschäftigungssituation von<br />

Frauen sollte eine Verstärkung <strong>des</strong> Mitteleinsatzes im Bereich der Lan<strong>des</strong>dorferneuerung<br />

angestrebt werden, soweit eine Nachfrage besteht. Die Fallstudie ergab in<br />

diesem Bereich erhebliche positive Effekte auf die Situation ländlich geprägter Gemeinden,<br />

die durch kein anderes Instrument im Unterprogramm erreicht werden<br />

können.“<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 71 -<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen die Dörfer und ländlichen Regionen, deren<br />

Entwicklungspotenziale zurzeit nur unzureichend erschlossen sind, Rahmenbedingungen<br />

erhalten, die es den dort lebenden Menschen erlaubt, die auf Grund der naturräumlichen<br />

Ausstattung und der ökonomischen Faktoren möglichen Entwicklungschancen<br />

optimal zu nutzen.<br />

Es ist auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen zu erwarten, dass durch die Maßnahme<br />

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes<br />

die vorhandene wertvolle Bausubstanz erhalten bleibt, dadurch die Dörfer ihre<br />

Identität wahren und so zu einer verbesserten Attraktivität insbesondere aus touristischer<br />

Sicht beigetragen wird.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der geschaffenen Grundversorgungseinrichtungen<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen. Die Gesamtsumme<br />

der Kosten verursacht durch die Begünstigten dürfte in etwa 1,5 - 2 x so<br />

hoch sein wie die öffentlichen Aufwendungen insgesamt.<br />

Im Bereich der materiellen Indikatoren werden ca. 50 - 100 Arbeitsplätze gesichert<br />

bzw. geschaffen. Die Anzahl der Projekte dürfte eine Größenordnung von 1.500 erreichen.<br />

Die Anzahl der Begünstigten wird mit ca. 500 erwartet.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme


- B 72 -<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> gewählten integrierten Entwicklungsansatzes werden nicht nur Aussagen<br />

getroffen zum engeren Bereich der Dorfentwicklung/Dorferneuerung selbst,<br />

sondern auch zu anderen die ländliche Regionalentwicklung bestimmenden Berei-<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 73 -<br />

chen wie z.B. Abwasserbeseitigung, Naturschutz, Landschaftspflege, Flurneuordnung,<br />

Wegebau etc.. Im Rahmen der Umsetzung der investiven Maßnahmen erfolgt<br />

eine regelmäßige Abstimmung (zeitlich und inhaltlich) mit den anderen Maßnahmen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 74 -<br />

Maßnahme o 2:<br />

Lan<strong>des</strong>maßnahme Dorfentwicklung - Dorferneuerung und -entwicklung sowie<br />

Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Kulturerbes<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 6. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 2,69 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 6,69 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

0,82 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 75 -<br />

2.2.1 Lan<strong>des</strong>mittel zur Dorfentwicklung<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Gefördert werden auf Grund der zugehörigen Zweckbestimmung im Lan<strong>des</strong>haushalt<br />

Maßnahmen mit dem Ziel, eine ganzheitliche Entwicklung ländlicher Räume sicherzustellen.<br />

Das geschieht u.a. durch<br />

Erhaltung und Gestaltung von dörflicher ortsbildprägender oder historisch bedeutender<br />

Bausubstanz durch Um- und Ausbaumaßnahmen außerhalb Landwirtschaft<br />

Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Einrichtungen zur Verbesserung<br />

der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung<br />

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der dorfökologischen Verhältnisse<br />

Modellvorhaben insbesondere mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen für<br />

Frauen, soweit sie der Dorferneuerung und Dorfentwicklung sowie dem Schutz<br />

und der Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes dienen<br />

Erfolgskontrolle, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien zur <strong>Förderung</strong> der Dorfund<br />

ländlichen Regionalentwicklung vom 25. August 1995 (Amtsbl. S. 687), deren<br />

Neufassung derzeit unter der Beihilfe-Nr. N 326/99 der Kommission zur Notifizierung<br />

vorliegt.<br />

Als Zuwendungsempfänger kommen Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie Wasser- und Bodenverbände,<br />

natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften <strong>des</strong> privaten<br />

Rechts, Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts und Verbände<br />

der freien Wohlfahrtspflege in Frage. Die <strong>EU</strong>-Mittel werden ausschließlich<br />

eingesetzt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden als Zuwendungsempfänger. Die<br />

Beihilfeintensität beträgt regelmäßig 100 %.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Ar-


Stand: 16.07.03<br />

- B 76 -<br />

beitsplätzen zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

4,44 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen der Zwischenbewertung <strong>des</strong> Ziel 5b-Programms durch die Bun<strong>des</strong>forschungsanstalt<br />

für Landwirtschaft (FAL), deren Wirkungsanalyse sich auf die Untersuchung<br />

der Beschäftigungseffekte der einzelnen Maßnahmen konzentrierte, wurde<br />

für die Dorfentwicklung folgende Feststellung getroffen: „Auf Grund der direkten Beschäftigungseffekte<br />

und der positiven Effekte auf die Beschäftigungssituation von<br />

Frauen sollte eine Verstärkung <strong>des</strong> Mitteleinsatzes im Bereich der Lan<strong>des</strong>dorferneu-


Stand: 16.07.03<br />

- B 77 -<br />

erung angestrebt werden, soweit eine Nachfrage besteht. Die Fallstudie ergab in<br />

diesem Bereich erhebliche positive Effekte auf die Situation ländlich geprägter Gemeinden,<br />

die durch kein anderes Instrument im Unterprogramm erreicht werden<br />

können.“<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. durch den Mitteleinsatz nach dem Fördergrundsatz<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in kommunaler Trägerschaft eine Ländliche<br />

Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE) durchgeführt. Es handelt sich hierbei<br />

um einen integrierten, d.h. alle entwicklungsbestimmenden Bereiche umfassenden<br />

Ansatz (Ökonomie, Ökologie, Kultur/Soziales). Eine intensive Bürgermitwirkung ist<br />

hierbei von besonderer Bedeutung. Wesentlicher Inhalt der LSE ist die Auseinandersetzung<br />

der Akteure in der Region mit den jeweiligen Stärken und Schwächen, das<br />

Entwickeln von Leitbildern, das Erarbeiten von Entwicklungszielen und die interkommunale<br />

Abstimmung strukturverbessernder Leitprojekte.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen die Dörfer und ländlichen Regionen, deren<br />

Entwicklungspotenziale zurzeit nur unzureichend erschlossen sind, Rahmenbedingungen<br />

erhalten, die es den dort lebenden Menschen erlaubt, die auf Grund der naturräumlichen<br />

Ausstattung und der ökonomischen Faktoren möglichen Entwicklungschancen<br />

optimal zu nutzen.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 78 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen. Die Gesamtsumme<br />

der Kosten verursacht durch die Begünstigten dürfte in etwa 1,5 - 2 x so<br />

hoch sein wie die öffentlichen Aufwendungen insgesamt.<br />

Im Bereich der materiellen Indikatoren werden ca. 30 Arbeitsplätze gesichert bzw.<br />

geschaffen. Die Anzahl der Projekte dürfte eine Größenordnung von 100 erreichen.<br />

Die Anzahl der Begünstigten wird mit ca. 80 erwartet.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 79 -<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Maßnahme unterstützt die <strong>Förderung</strong> von Projekten, die in der Region als strukturverbessernd<br />

erkannt wurden, die in kommunaler Trägerschaft durchgeführt werden<br />

sollen, jedoch nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes" förderungsfähig sind. So können auch solche<br />

Maßnahmen gefördert werden, die einer integrierten Dorfentwicklung dienen und als<br />

Teil <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes nicht aus der GAK gefördert werden können.<br />

Grundlage für die <strong>Förderung</strong> ist auch hier ein integrierter Entwicklungsansatz im<br />

Rahmen der Ländlichen Struktur- und Entwicklungsanalysen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 80 -<br />

Maßnahme o 3:<br />

<strong>Förderung</strong> wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen -<br />

Neubau von zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen in ländlichen Gemeinden<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 6. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 9,77 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 24,43 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich werden im Rahmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>programms für diese Maßnahme<br />

mit gleicher Rechtsgrundlage nationale öffentliche Aufwendungen von den Kommunen<br />

ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von 42,07 Mio. E getätigt (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> wasserwirtschaftlicher<br />

und kulturbautechnischer Maßnahmen <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".


Stand: 16.07.03<br />

- B 81 -<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein gibt es noch viele Gemeinden, die nicht über eine öffentliche<br />

Abwasserbeseitigungsanlage verfügen. Statt <strong>des</strong>sen sind die einzelnen Gebäude mit<br />

nach heutigem Stand unzureichenden Einzelkläranlagen ausgestattet. Dies führt zu<br />

unzureichenden hygienischen Verhältnissen in der Gemeinde sowie zu einer starken<br />

Belastung der umliegenden Gewässer.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

20,5 Mio. E getätigt. (Diese Angabe beinhaltet die <strong>bis</strong>herigen Bewilligungen sowie<br />

die Planung für 1999.)<br />

Hierfür wurden <strong>EU</strong>- Mittel und nationale Mittel bereitgestellt. Das Land stellte Mittel<br />

aus der Abwasserabgabe und der GA-Agrarstruktur zur Verfügung.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in 14 strukturschwachen<br />

Gemeinden eine zentrale Abwasserbeseitigung zu errichten, wodurch eine wichtige<br />

Voraussetzung für die weitere Entwicklung der Gemeinden geschaffen wurde.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Eine Bewertung <strong>des</strong> vorangegangenen Programmplanungszeitraumes wird mittels<br />

materieller Indikatoren vorgenommen, welche denen unter Ziff. 3.2 entsprechen. Die<br />

Wirkung einer zentralen Ortsentwässerung ist jedoch nur langfristig messbar. Dies<br />

liegt zum einen daran, dass alleine der Bau der Abwasserbeseitigungsanlage mehrere<br />

Jahre in Anspruch nehmen kann, zum anderen werden die angestrebten Ziele<br />

(siehe unten) nicht sofort erreicht.<br />

Es kann z.B. mehrere Jahre dauern, <strong>bis</strong> sich der Schadstoffindex eines Gewässers<br />

durch eine zentrale Ortsentwässerung verbessert.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Da auch die weitere Entwicklung der betroffenen Gemeinden stark von der Qualität<br />

der Abwasserbeseitigung abhängt, ist es das Ziel der <strong>Förderung</strong>, die Verbesserung<br />

der Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gemeinden durch die Schaffung infrastruktureller<br />

Voraussetzungen zu gewährleisten. Hierdurch wird auch die Entwicklung<br />

<strong>des</strong> Fremdenverkehrs und der Handwerkstätigkeit gefördert. Des Weiteren soll ein<br />

Schutz der Gewässer, wie auch die Sicherung bzw. Wiederherstellung ihrer vielfälti-


Stand: 16.07.03<br />

- B 82 -<br />

gen Funktionen im Naturhaushalt, z.B. als vielfältige Lebensräume für eine artenreiche<br />

Tier- und Pflanzenwelt, erreicht werden.<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogramms zum Neubau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

in ländlichen Gemeinden stehen noch 65 Gemeinden an, in denen<br />

die Erstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung erforderlich ist.<br />

Es wird angestrebt, den Schadstoffindex um folgende Werte zu reduzieren:<br />

CSB: Reduktion um ca. 80%<br />

BSB5: Reduktion um ca. 90%<br />

Pges : Reduktion um ca. 25%<br />

Die Werte beziehen sich auf die angeschlossenen Einwohnerwerte.<br />

Es ist geplant, im Programmplanungszeitraum rd. 40.000 Einwohner an die zentrale<br />

Abwasserbeseitigung anzuschließen.<br />

Für die Zahl neuer Baugrundstücke am Ort und die Zahl neuer Handwerks- und Gewerbebetriebe<br />

am Ort ist die angestrebte Maßnahmen nur eine von zahlreichen<br />

Grundlagen. Aus diesem Grunde können hier die Ziele nicht detailliert quantifiziert<br />

werden.<br />

Das Ergebnis der <strong>bis</strong>herigen <strong>Förderung</strong> hat gezeigt, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung<br />

erheblich zur wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklung ländlicher Gemeinden<br />

beiträgt. Die Entwicklung dörflicher Gemeinden erhält hierdurch eine Basis,<br />

auf der die weiteren Maßnahmen, wie Ausweisung von B-Gebieten, Gewerbegebieten,<br />

Ausbau von gewerblichen Einrichtungen fußen können, ohne Lebensqualität<br />

und Umwelt nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem trägt sie in großem Maße zum<br />

Schutz der Umwelt und <strong>des</strong> natürlichen Lebensraumes bei. Auch der Schutz natürlicher<br />

Ressourcen steht hierbei im Vordergrund.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Durch die <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Neubaus zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

soll für strukturschwache ländliche Gemeinden eine Basis für ihre weitere Entwicklung<br />

geschaffen werden.<br />

Schon durch den Bau zentraler Abwasserbeseitigungsanlagen kann direkt positiver<br />

Einfluss auf die Beschäftigungszahlen genommen werden, da durch die Bauarbeiten<br />

Aufträge an regionale Bauunternehmen vergeben werden und somit Arbeit geschaffen<br />

wird.<br />

Das Vorhandensein einer öffentlichen Ortsentwässerung steigert zudem die Attraktivität<br />

der jeweiligen Gemeinde als Standort für Gewerbe- und Handwerksbetriebe,<br />

deren Ansiedlung zur strukturellen Verbesserung einer Gemeinde gehört.<br />

Auch die Standortwahl bezüglich der Ausweitung von Wohngebieten geht mit einer<br />

leistungsfähigen Ortsentwässerung einher, so dass diese einen positiven Einflussfaktor<br />

auf die Ausweisung neuer Baugebiete hat.<br />

Zusätzlich werden die hygienischen Gegebenheiten in der Gemeinde verbessert,<br />

was zu einer Steigerung der Lebensqualität der Bewohner führt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 83 -<br />

Um die Verbesserung der Gewässersituation in ländlichen Gebieten voranzutreiben,<br />

ist es erforderlich, den Schadstoffeintrag in diese Gewässer zu minimieren. Wo<br />

heute das Abwasser noch vorwiegend durch unzureichende Hauskläranlagen geklärt<br />

wird ist es erforderlich durch eine zentrale Abwasserbeseitigung eine bessere Reinigungsleistung<br />

für das Abwasser zu erzielen. Auf diese Weise soll die Erhaltung der<br />

Gewässer als Lebensraum für eine artenreiche Flora und Fauna erzielt werden.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten (Gesamtkosten)<br />

Gesamtsumme der förderfähigen Kosten<br />

Gesamtsumme der Unterstützung je Zuwendungsempfänger<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Projekte<br />

Reduzierung <strong>des</strong> Schadstoffindex<br />

Zahl neuer Baugrundstücke am Ort<br />

Zahl neuer Handwerks- und Gewerbebetriebe<br />

am Ort<br />

Zahl der angeschlossenen Einwohner<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Für den Neubau einer zentralen Ortsentwässerung sind folgende Teilbaumaßnahmen<br />

erforderlich:<br />

1.) Überörtlicher Teil<br />

- Bau einer Kläranlage<br />

- Transportleitung vom Ortsnetz zur Kläranlage<br />

- Bau eines Pumpwerkes um das Schmutzwasser vom Ortsnetz<br />

durch die Transportleitung zur Kläranlage zu drücken<br />

2.) Ortsnetz<br />

- Ausbau von Kanälen in den Straßenzügen der Gemeinde zur<br />

Sammlung <strong>des</strong> auf den Grundstücken anfallenden Schmutzwassers<br />

in unterschiedlichen technischen Verfahren<br />

- Bau von Anschlussleitungen an die Grundstücke<br />

Das Förderprogramm sieht folgende Finanzierung vor:<br />

Für den überörtlichen Teil ( Ziff. 1) der jeweiligen Gesamtmaßnahme werden <strong>bis</strong> zur<br />

vollen Höhe der förderungsfähigen Kosten Zuwendungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gewährt. Hierzu<br />

wird eine 40%ige <strong>EU</strong>-<strong>Förderung</strong> beantragt.<br />

Den Bau <strong>des</strong> Ortsnetzes (Ziff. 2) finanziert der Maßnahmeträger als Eigenleistung.


Stand: 16.07.03<br />

- B 84 -<br />

Bezogen auf die Gesamtmaßnahme beträgt die Förderquote durchschnittlich 30%.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sollen von den Staatlichen Umweltämtern für jede geförderte<br />

Maßnahme erhoben werden. Das Ergebnis wird an das MUNF gesendet, das<br />

die Daten in eine per EDV geführten Liste einarbeitet und an das fondsverwaltende<br />

Referat <strong>des</strong> MLR weiterleitet. Die Liste wird über den gesamten Programmplanungszeitraum<br />

geführt, so dass die Entwicklungen jederzeit abgerufen und aufgezeigt werden<br />

können.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Bezüglich der Kontrolle der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sollen von den Staatlichen Umweltämtern und dem<br />

MUNF für jede geförderte Maßnahme erhoben werden. Die Ergebnisse werden im<br />

MUNF zusammengefasst, in per EDV geführte Listen eingearbeitet und an das<br />

fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weitergeleitet. Die Listen werden über den gesamten<br />

Programmplanungszeitraum geführt, so dass die Entwicklungen jederzeit<br />

abgerufen und aufgezeigt werden können.<br />

Es werden bei mind. 5 % der Begünstigten, grundsätzlich jedoch bei allen Kontrollen<br />

vor Ort durchgeführt. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger<br />

einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der gemäß § 44 LHO und der VV zu §<br />

44 LHO geprüft wird. Dieser umfasst einen Sachbericht und einen rechnerischen<br />

Nachweis.<br />

Berücksichtigung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen<br />

der Maßnahme<br />

Entfällt.<br />

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 85 -<br />

Im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung wird unter anderem die zweckentsprechende,<br />

wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel geprüft. Sollten<br />

die Fördermittel oder ein Teil der Fördermittel zweckwidrig verwendet worden sein,<br />

wird der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die entsprechenden Fördermittel<br />

werden zurückgefordert. Der zu erstattende Betrag ist mit 3% über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 1 <strong>des</strong> Diskont-Überleitungsgesetzes jährlich zu verzinsen.<br />

Das Vorgehen richtet sich nach §§ 116,117 und 117a <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetzes.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität auf Ebene <strong>des</strong> Entwicklungsplanes<br />

wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Die Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes ist auf die Wiederherstellung und<br />

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Räume ausgerichtet.<br />

Die mit dieser Maßnahme angestrebten Ziele entsprechen dieser Politik und bilden<br />

auch die Grundlage für eine weitere Entwicklung ländlicher Gemeinden.<br />

Es ist davon auszugehen, dass diese Politik mit Maßnahmen, die im Rahmen der<br />

gemeinsamen Marktorganisation durchgeführt werden, nicht konkurrieren, da sie die<br />

Marktpolitik flankieren und ergänzen soll. Das Programm zum Neubau zentraler öffentlicher<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen in ländlichen Gebieten steht daher mit<br />

Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation im Einklang.<br />

Die reinen nationalen Maßnahmen, die nicht im Rahmen <strong>des</strong> Entwicklungsplanes<br />

durchgeführt werden, sind :<br />

a) Die <strong>Förderung</strong> zentraler Wasserversorgungsanlagen in ländlichen Gemeinden<br />

und die <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Grundwasserschutzes, welche die Versorgung der Bevölkerung<br />

mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser, die Erhöhung der Lebensqualität<br />

der Bevölkerung in ländlichen Gebieten und die Verbesserung der Infrastruktur,<br />

<strong>des</strong> Weiteren die Sicherung der Grundwasserqualität im Rahmen der Daseinsvorsorge<br />

zum Ziel hat<br />

b) Die <strong>Förderung</strong> der Anpassung von Haus- und Kleinkläranlagen an die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik, welche den Schutz der Gewässer und die<br />

Schaffung der Voraussetzung für eine Regeneration der Gewässer zum Ziel hat.<br />

Beide Maßnahmen entsprechen ebenfalls der Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Raumes und stehen somit nicht in Widerspruch zu anderen Gemeinschaftspolitiken.<br />

Es ist nicht zu erkennen, dass durch die Durchführung der o.g. Programme ungerechtfertigte<br />

Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen werden.


Stand: 16.07.03<br />

- B 86 -<br />

p: Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und<br />

landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

oder alternative Einkommensquellen zu<br />

schaffen<br />

Maßnahme p 1:<br />

Um- und Ausbaumaßnahmen von landwirtschaftlichen Gebäuden zur Schaffung<br />

neuer Erwerbsquellen für Landwirte (Dorferneuerung) 1<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen<br />

Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen<br />

zu schaffen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 7. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 9,37 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 24,42 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

9,87 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.<br />

1 Soweit Maßnahmen betroffen sind, die in den Geltungsbereich der Kapitel I und VII der VO (EG)<br />

Nr. 1257/1999 fallen, müssen die in diesen Kapiteln festgelegten Bedingungen eingehalten werden.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 87 -<br />

Die <strong>Förderung</strong> erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes", hier nach den Fördergrundsätzen für die<br />

<strong>Förderung</strong> der Dorferneuerung und der Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher<br />

Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz mit dem Gegenstand der <strong>Förderung</strong>:<br />

Die Fördermittel können verwendet werden für die Finanzierung von Maßnahmen<br />

der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur<br />

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.<br />

Zuwendungsfähig im Rahmen der Dorferneuerung sind die Aufwendungen für<br />

Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen)<br />

die Dorferneuerungsplanung; ausgenommen sind Aufwendungen für Pläne, die<br />

gesetzlich vorgeschrieben sind<br />

die Betreuung der Zuwendungsempfänger; ausgenommen ist die Betreuung durch<br />

Stellen der öffentlichen Verwaltung<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse; ausgenommen<br />

sind Aufwendungen in Neubau- und Gewerbegebieten<br />

Maßnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich und zur<br />

Sanierung innerörtlicher Gewässer unter Berücksichtigung der gesamten wasserwirtschaftlichen<br />

Planung<br />

kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung <strong>des</strong><br />

dörflichen Charakters; ausgenommen sind Wasserversorgungs- und Kanalisationsleitungen<br />

mit Nebenbauten in neuen oder geplanten Siedlungs- und Industriegebieten<br />

Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher oder<br />

ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem<br />

Charakter einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen<br />

Maßnahmen, die geeignet sind, land- und forstwirtschaftliche Bausubstanz einschließlich<br />

Hofräume und Nebengebäude an die Erfordernisse zeitgemäßen<br />

Wohnens und Arbeitens anzupassen, vor Einwirkungen von außen zu schützen<br />

oder in das Ortsbild und die Landschaft einzubinden<br />

den Neu-, Aus- oder Umbau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen<br />

den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich besonders<br />

begründeter Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen<br />

Zuwendungsfähig im Rahmen der Umnutzung sind die Aufwendungen für:<br />

investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer<br />

Bausubstanz, insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs-,<br />

kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Zusatzeinkommen<br />

zu erschließen<br />

Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Betreuern in Verbindung mit den<br />

förderfähigen Maßnahmen


Stand: 16.07.03<br />

- B 88 -<br />

Grundsätzlich können im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes sowohl Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände als auch natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften<br />

<strong>des</strong> privaten Rechts land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach<br />

den Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe als Zuwendungsempfänger fungieren.<br />

Für den Einsatz der <strong>EU</strong>-Mittel sind jedoch nur Maßnahmen in Trägerschaft von Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden vorgesehen. Aus diesem Grunde ist die Beihilfeintensität<br />

regelmäßig mit 100 % anzusetzen.<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE in dem Bereich Dorferneuerung und<br />

Dorfentwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes wird gewährleistet.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 89 -<br />

Eine besondere Chance, den negativen Entwicklungen entgegenzuwirken, bietet die<br />

gezielte <strong>Förderung</strong> zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und<br />

landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder<br />

alternative Einkommensquellen zu schaffen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

8,94 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen der Zwischenbewertung <strong>des</strong> Ziel 5b-Programms durch die Bun<strong>des</strong>forschungsanstalt<br />

für Landwirtschaft (FAL), deren Wirkungsanalyse sich auf die Untersuchung<br />

der Beschäftigungseffekte der einzelnen Maßnahmen konzentrierte, wurde<br />

für die Dorfentwicklung folgende Feststellung getroffen: „Auf Grund der direkten Beschäftigungseffekte<br />

und der positiven Effekte auf die Beschäftigungssituation von<br />

Frauen sollte eine Verstärkung <strong>des</strong> Mitteleinsatzes im Bereich der Lan<strong>des</strong>dorferneuerung<br />

angestrebt werden, soweit eine Nachfrage besteht. Die Fallstudie ergab in<br />

diesem Bereich erhebliche positive Effekte auf die Situation ländlich geprägter Gemeinden,<br />

die durch kein anderes Instrument im Unterprogramm erreicht werden<br />

können.“<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.


- B 90 -<br />

Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. durch den Mitteleinsatz nach dem Fördergrundsatz<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in kommunaler Trägerschaft eine Ländliche<br />

Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE) durchgeführt. Es handelt sich hierbei<br />

um einen integrierten, d.h. alle entwicklungsbestimmenden Bereiche umfassenden<br />

Ansatz (Ökonomie, Ökologie, Kultur/Soziales). Eine intensive Bürgermitwirkung ist<br />

hierbei von besonderer Bedeutung. Wesentlicher Inhalt der LSE ist die Auseinandersetzung<br />

der Akteure in der Region mit den jeweiligen Stärken und Schwächen, das<br />

Entwickeln von Leitbildern, das Erarbeiten von Entwicklungszielen und die interkommunale<br />

Abstimmung strukturverbessernder Leitprojekte.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen die Dörfer und ländlichen Regionen, deren<br />

Entwicklungspotenziale zurzeit nur unzureichend erschlossen sind, Rahmenbedingungen<br />

erhalten, die es den dort lebenden Menschen erlaubt, die auf Grund der naturräumlichen<br />

Ausstattung und der ökonomischen Faktoren möglichen Entwicklungschancen<br />

optimal zu nutzen.<br />

Durch die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen<br />

Bereich werden landwirtschaftliche und landwirtschaftsnahe Arbeitsplätze<br />

gesichert und geschaffen. Der für viele ländliche Räume typische Charakter<br />

auf Grund der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Aktivitäten kann auch<br />

zur Attraktivitätssteigerung aus touristischer Sicht beitragen.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen. Die Gesamtsumme<br />

der Kosten verursacht durch die Begünstigten dürfte in etwa 1,5 - 2 x so<br />

hoch sein wie die öffentlichen Aufwendungen insgesamt.<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 91 -<br />

Im Bereich der materiellen Indikatoren werden ca. 30 - 50 Arbeitsplätze gesichert<br />

bzw. geschaffen. Die Anzahl der Projekte dürfte eine Größenordnung von 50 erreichen.<br />

Die Anzahl der Begünstigten wird ebenfalls mit ca. 50 erwartet.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 92 -<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> gewählten integrierten Entwicklungsansatzes werden nicht nur Aussagen<br />

getroffen zum engeren Bereich der Dorfentwicklung/Dorferneuerung selbst,<br />

sondern auch zu anderen die ländliche Regionalentwicklung bestimmenden Bereichen<br />

wie z.B. Abwasserbeseitigung, Naturschutz, Landschaftspflege, Flurneuordnung,<br />

Wegebau etc.. Im Rahmen der Umsetzung der investiven Maßnahmen erfolgt<br />

eine regelmäßige Abstimmung (zeitlich und inhaltlich) mit den anderen Maßnahmen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 93 -<br />

Maßnahme p 2:<br />

Um- und Ausbaumaßnahmen von landwirtschaftlichen Gebäuden zur Schaffung<br />

von Erwerbsquellen für Landwirte (Lan<strong>des</strong>maßnahme Dorfentwicklung) 1<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen<br />

Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen<br />

zu schaffen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 7. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 2,69 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 6,69 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

0,84 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.<br />

1 Soweit Maßnahmen betroffen sind, die in den Geltungsbereich der Kapitel I und VII der VO (EG)<br />

Nr. 1257/1999 fallen, müssen die in diesen Kapiteln festgelegten Bedingungen eingehalten werden.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

- B 94 -<br />

2.2.1 Lan<strong>des</strong>mittel zur Dorfentwicklung<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Gefördert werden auf Grund der zugehörigen Zweckbestimmung im Lan<strong>des</strong>haushalt<br />

Maßnahmen mit dem Ziel, eine ganzheitliche Entwicklung ländlicher Räume sicherzustellen.<br />

Das geschieht u.a. durch<br />

Erhaltung und Gestaltung von dörflicher ortsbildprägender oder historisch bedeutender<br />

Bausubstanz durch Um- und Ausbaumaßnahmen außerhalb Landwirtschaft<br />

Modellvorhaben insbesondere mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen für<br />

Frauen<br />

Erfolgskontrolle, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien zur <strong>Förderung</strong> der Dorfund<br />

ländlichen Regionalentwicklung vom 25. August 1995 (Amtsbl. S. 687), deren<br />

Neufassung derzeit unter der Beihilfe-Nr. N 326/99 der Kommission zur Notifizierung<br />

vorliegt.<br />

Als Zuwendungsempfänger kommen Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie Wasser- und Bodenverbände,<br />

natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften <strong>des</strong> privaten<br />

Rechts, Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts und Verbände<br />

der freien Wohlfahrtspflege in Frage. Die <strong>EU</strong>-Mittel werden ausschließlich<br />

eingesetzt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden als Zuwendungsempfänger. Die<br />

Beihilfeintensität beträgt regelmäßig 100 %.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungsein-<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 95 -<br />

richtungen (z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

4,44 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen der Zwischenbewertung <strong>des</strong> Ziel 5b-Programms durch die Bun<strong>des</strong>forschungsanstalt<br />

für Landwirtschaft (FAL), deren Wirkungsanalyse sich auf die Untersuchung<br />

der Beschäftigungseffekte der einzelnen Maßnahmen konzentrierte, wurde<br />

für die Dorfentwicklung folgende Feststellung getroffen: „Auf Grund der direkten Beschäftigungseffekte<br />

und der positiven Effekte auf die Beschäftigungssituation von<br />

Frauen sollte eine Verstärkung <strong>des</strong> Mitteleinsatzes im Bereich der Lan<strong>des</strong>dorferneuerung<br />

angestrebt werden, soweit eine Nachfrage besteht. Die Fallstudie ergab in<br />

diesem Bereich erhebliche positive Effekte auf die Situation ländlich geprägter Gemeinden,<br />

die durch kein anderes Instrument im Unterprogramm erreicht werden<br />

können.“


Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 96 -<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. durch den Mitteleinsatz nach dem Fördergrundsatz<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in kommunaler Trägerschaft eine Ländliche<br />

Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE) durchgeführt. Es handelt sich hierbei<br />

um einen integrierten, d.h. alle entwicklungsbestimmenden Bereiche umfassenden<br />

Ansatz (Ökonomie, Ökologie, Kultur/Soziales). Eine intensive Bürgermitwirkung ist<br />

hierbei von besonderer Bedeutung. Wesentlicher Inhalt der LSE ist die Auseinandersetzung<br />

der Akteure in der Region mit den jeweiligen Stärken und Schwächen, das<br />

Entwickeln von Leitbildern, das Erarbeiten von Entwicklungszielen und die interkommunale<br />

Abstimmung strukturverbessernder Leitprojekte.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen die Dörfer und ländlichen Regionen, deren<br />

Entwicklungspotenziale zurzeit nur unzureichend erschlossen sind, Rahmenbedingungen<br />

erhalten, die es den dort lebenden Menschen erlaubt, die auf Grund der naturräumlichen<br />

Ausstattung und der ökonomischen Faktoren möglichen Entwicklungschancen<br />

optimal zu nutzen.<br />

Die Maßnahme trägt dazu bei, vorhandene Arbeitsplätze durch Diversifizierung der<br />

Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich zu unterstützen,<br />

soweit diese nicht aus Mitteln der GAK förderfähig sind.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 97 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen. Die Gesamtsumme<br />

der Kosten verursacht durch die Begünstigten dürfte in etwa 1,5 - 2 x so<br />

hoch sein wie die öffentlichen Aufwendungen insgesamt.<br />

Im Bereich der materiellen Indikatoren werden ca. 30 Arbeitsplätze gesichert bzw.<br />

geschaffen. Die Anzahl der Projekte dürfte eine Größenordnung von 100 erreichen.<br />

Die Anzahl der Begünstigten wird mit ca. 80 erwartet.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

Im Rahmen dieser Maßnahme wird die Weiterbildung und Fortbildung, die Erarbeitung<br />

von Konzepten und die Durchführung von Investitionen gefördert, soweit sie in<br />

kommunaler Trägerschaft erfolgen. Dies dient in erster Linie dazu, vorhandene Arbeitsplätze<br />

zu sichern und insbesondere auch qualifizierte Arbeitsplätze im ländlichen<br />

Raum zu schaffen, um der Abwanderung von beruflich qualifizierten Bevölkerungsgruppen<br />

entgegenzuwirken.


3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 98 -<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Diese Maßnahme unterstützt die Maßnahme p 1 bei den Projekten, die in der Region<br />

als strukturverbessernd erkannt wurden, die in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden sollen, jedoch nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes" förderungsfähig sind.<br />

Grundlage für die <strong>Förderung</strong> ist auch hier ein integrierter Entwicklungsansatz im<br />

Rahmen der Ländlichen Struktur- und Entwicklungsanalysen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 99 -<br />

r: Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der<br />

Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur<br />

Maßnahme r 1:<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen und ländliche Struktur- und Entwicklungsanalysen<br />

(Dorferneuerung)<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen<br />

Infrastruktur<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 9. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 2,35 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 5,85 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

2,47 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 100 -<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes"<br />

gemäß den „Grundsätzen für die <strong>Förderung</strong> der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung“<br />

insbesondere zur Erarbeitung Ländlicher Struktur- und Entwicklungsanalysen<br />

(LSE).<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE in dem Bereich Entwicklung und<br />

Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur<br />

wird gewährleistet.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem We-


Stand: 16.07.03<br />

- B 101 -<br />

ge lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

2,22 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen eines Forschungsvorhabens im Auftrage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für<br />

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem Titel „Effizienz und Handlungsbedarf<br />

der <strong>Förderung</strong> der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP)“ wird durch die<br />

westfälische Wilhelms-Universität Münster Folgen<strong>des</strong> festgestellt: „Das Forschungsvorhaben<br />

hat die große Bedeutung der AEP für die integrierte Entwicklung ländlicher<br />

Räume unterstrichen und aufgezeigt, dass auch bei zukünftig zunehmendem Bedarf<br />

an raumbezogenen Strategien und Konzepten zur integrierten ländlichen Entwicklung<br />

dem Planungsinstrument grundsätzlich eine hohe Wertigkeit zugewiesen werden<br />

muss. Ihr Stellenwert erwächst aber aus ihren konkreten Raum- und Problembezügen,<br />

aus ihrer Querschnittorientierung und Flexibilität sowie nicht zuletzt aus<br />

den Möglichkeiten, in einem offenen Planungsprozess die „bottom up“-Strategien<br />

nachhaltige Entwicklung und Planung im eigenen Verfahren mit Leben zu füllen.“ Der<br />

zugehörige Endbericht ist erschienen im Februar 2000.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 102 -<br />

Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. durch den Mitteleinsatz nach dem Fördergrundsatz<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in kommunaler Trägerschaft eine Ländliche<br />

Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE) durchgeführt. Es handelt sich hierbei<br />

um einen integrierten, d.h. alle entwicklungsbestimmenden Bereiche umfassenden<br />

Ansatz (Ökonomie, Ökologie, Kultur/Soziales). Eine intensive Bürgermitwirkung ist<br />

hierbei von besonderer Bedeutung. Wesentlicher Inhalt der LSE ist die Auseinandersetzung<br />

der Akteure in der Region mit den jeweiligen Stärken und Schwächen, das<br />

Entwickeln von Leitbildern, das Erarbeiten von Entwicklungszielen und die interkommunale<br />

Abstimmung strukturverbessernder Leitprojekte.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Erarbeitung Ländlicher Struktur- und Entwicklungsanalysen wird eine von den<br />

Menschen in der jeweiligen Region entwickelte Grundlage geschaffen, um erarbeitete<br />

Entwicklungsziele durch geförderte und nicht geförderte Maßnahmen zu realisieren.<br />

Die eigentliche Wirkung im Hinblick auf eine nachhaltige Strukturverbesserung<br />

erfolgt durch die Kombination der anderen Maßnahmen im Rahmen der Dorf- und<br />

ländlichen Regionalentwicklung.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen.


3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 103 -<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 104 -<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> gewählten integrierten Entwicklungsansatzes werden nicht nur Aussagen<br />

getroffen zum engeren Bereich der Dorfentwicklung/Dorferneuerung selbst,<br />

sondern auch zu anderen die ländliche Regionalentwicklung bestimmenden Bereichen<br />

wie z.B. Abwasserbeseitigung, Naturschutz, Landschaftspflege, Flurneuordnung,<br />

Wegebau etc..


Maßnahme r 2:<br />

Ländlicher Wegebau<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 105 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen<br />

Infrastruktur<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 9. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 4,08 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen (Aufwendungen <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Trägers) sollen im Rahmen <strong>des</strong> Entwicklungsplanes für diese<br />

Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe von 10,22 Mio. E getätigt<br />

werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich werden das Land (GAK) und die öffentlich-rechtlichen Träger für<br />

diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage (s. Ziff. 11) nationale öffentliche<br />

Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von 32,4 Mio. E tätigen.<br />

Die Durchführung und die Finanzierung der Maßnahmen innerhalb und außerhalb<br />

<strong>des</strong> ZAL geschieht für den Träger zu den gleichen Modalitäten und Bedingungen.<br />

Inhaltliche Unterschiede wird es nicht geben. Die Zuordnung zu den beiden Bereichen<br />

wird nach kommunalen Gebietskörperschaften und nach dem Umfang <strong>des</strong> Finanzplanes<br />

lt. Entwicklungsplan vorgenommen werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Beihilfeintensität von 100 % ergibt sich aus den unter 2.2 genannten Rechtsgrundlagen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 106 -<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> der Flurbereinigung<br />

und <strong>des</strong> ländlichen Wegebaus - Teil C Ländlicher Wegebau - <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans<br />

nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong><br />

Küstenschutzes" (GAK).<br />

Abweichend von den Fördergrundsätzen wird zurzeit die max. Beihilfenhöhe von<br />

60 % nur in Höhe von 40 % ausgeschöpft und eine Eigenleistung von 60 % verlangt.<br />

Die Maßnahme beinhaltet die Befestigung vorhandener, nicht oder nicht ausreichend<br />

befestigter landwirtschaftlicher Wege sowie die Randgestaltung durch Begleitgrün<br />

und die Durchführung erforderlicher landschaftspflegerischer Ausgleichsmaßnahmen.<br />

In Einzelfällen wird hierbei auch ein Neubau und Grunderwerb erforderlich<br />

sein.<br />

Im Förderzeitraum werden die landwirtschaftlichen Wege den heutigen Erfordernissen<br />

angepasst. Gefördert werden bevorzugt die Gemeinden, in denen zugleich andere<br />

Vorhaben sowie andere Maßnahmen zur Landentwicklung durchgeführt werden.<br />

Die Planung erfolgt durch die Kreise in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden.<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE in den Bereichen<br />

Dorferneuerung und Dorfentwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Kulturerbes<br />

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen<br />

Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen<br />

zu schaffen<br />

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen<br />

Infrastruktur<br />

wird gewährleistet.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt.


3. Spezifische Informationen:<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 107 -<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In vielen Gemeinden in Schleswig-Holstein entspricht ein großer Teil der land- und<br />

forstwirtschaftlichen Wege, die in den 50er und 60er Jahren ausgebaut und befestigt<br />

wurden oder <strong>bis</strong>her unbefestigt geblieben sind, nicht den heutigen Verkehrsanforderungen.<br />

Durch die immer größeren und schwereren Maschinen werden die vorhandenen<br />

Wegebefestigungen zerstört. Sie können nicht mit normalem Unterhaltungsaufwand<br />

in einem verkehrsgerechten Zustand erhalten werden, weil die Tragfähigkeit im Unterbau<br />

nicht ausreicht.<br />

Schleswig-Holstein verfügt über eine leistungsfähige Landwirtschaft, die weitere<br />

Kosten senkende Effekte nur durch Rationalisierungen und überbetriebliche Maßnahmen<br />

zur Strukturverbesserung erhalten kann.<br />

Verbesserungen und Entwicklungsmöglichkeiten der ländlichen Räume ergeben sich<br />

aus einer Veränderung und Optimierung der Wegenetze. Dies führt auch langfristig<br />

zur Energieeinsparung.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Für die Maßnahme k 1 und r 2 sind von 1994 - 1999 öffentliche Aufwendungen in<br />

Höhe von rd. 69 Mio. E getätigt worden. (k 1 und r 2 waren lt. EPPD von 1994 in einem<br />

Finanzplan zusammengefasst.)<br />

Die Maßnahme war bereits Bestandteil der vorangegangenen Förderprogramme.<br />

Hierdurch wurde den Kreisen Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und<br />

Rendsburg-Eckernförde (5b-Gebiet) eine wesentliche Verbesserung ihres ländlichen<br />

Wegenetzes ermöglicht. In der Förderperiode 1994 - 1999 umfasste diese eine Länge<br />

von rd. 910 km.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Auf die Evaluierung <strong>des</strong> vorangegangenen Ziel 5b-Programmes wird hingewiesen.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Es ist dringend geboten, diese Wege zu verstärken und den heutigen Verkehrsbelastungen<br />

anzupassen. Dabei handelt es sich um die Befestigung vorhandener, <strong>bis</strong>her<br />

nicht oder nicht ausreichend befestigter Wege unter Berücksichtigung landschaftspflegerischer<br />

Gesichtspunkte, mit einer Länge von rd. 200 km.


Stand: 16.07.03<br />

- B 108 -<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Durch die Maßnahmen wird die Infrastruktur <strong>des</strong> ländlichen Raumes zu den Wohnund<br />

Betriebsstandorten und gewerblichen Einrichtungen sowie für den Naherholungs-<br />

und Fremdenverkehr verbessert. Um das Wegenetz an die heutigen Anforderungen<br />

anzupassen, ist eine weitere <strong>Förderung</strong> dieser Maßnahme dringend erforderlich.<br />

Verkehrslenkende und -sichernde Effekte werden herbeigeführt.<br />

Voraussetzung für eine rationelle Landbewirtschaftung der ländlichen Räume und für<br />

den Ver- und Entsorgungsverkehr zu Wohn- und landwirtschaftlichen Betriebsstandorten<br />

und gewerblichen Einrichtungen sowie als Erschließung für den Naherholungsund<br />

Fremdenverkehr ist ein leistungsfähiges und verkehrsgerecht ausgebautes Wegenetz,<br />

das unter Berücksichtigung landschaftspflegerischer Gesichtspunkte gestaltet<br />

wird.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: <br />

Anzahl der Begünstigten<br />

km Wegebau auf neuer Trasse<br />

km Befestigung vorhandener Wege<br />

km Wegebau mit Bindemitteln (Beton, Bitumen)<br />

km Wegebau ohne Bindemittel<br />

ha landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Neustrukturierung und der Ausbau der Wege erfolgt in enger Kooperation der<br />

zuständigen Stellen unter Beachtung umweltpolitischer Erfordernisse. Die Maßnahmen<br />

sind geeignet, Kosten senkende Effekte für die Landwirtschaft, ökologische<br />

Verbesserungen für den Landschaftshaushalt sowie Verbesserungen für die ländliche<br />

Infrastruktur auch im Hinblick auf die Entwicklungsmöglichkeiten im Tourismus<br />

herbeizuführen.


3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 109 -<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 (S. Fehler! Textmarke nicht definiert.)<br />

verwiesen.<br />

Die Maßnahmen werden von den Kreisen/Gemeinden (Zuwendungsempfänger) geplant,<br />

durchgeführt und finanziert. In den nationalen Aufwendungen sind die Eigenleistungen<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers enthalten, da es sich um finanzielle Leistungen<br />

einer Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts handelt, die in Ausübung öffentlicher<br />

Belange verwendet werden.<br />

Zahlung durch Beauftragten der ÄLR als Zahlstelle.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Sie regelt durch Dienstanweisung, dass die umsetzenden Behörden (Ämter für ländliche<br />

Räume) die erforderlichen Informationen einschließlich der Indikatoren formund<br />

fristgerecht vorgelegt werden. Die zuständige Stelle fasst die gelieferten Daten<br />

in einem Lagebericht zusammen.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Zusätzlich wird die Öffentlichkeit maßnahmenspezifisch durch Presseinformationen<br />

und andere geeignete Maßnahmen über die Projekte unterrichtet.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben. Insbesondere ist die Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Umweltschutzes sichergestellt, da die Kreise als Antragsteller zugleich<br />

„untere Naturschutzbehörden“ sind.


Stand: 16.07.03<br />

- B 110 -<br />

Die Wegebaumaßnahmen werden mit den zuständigen Stellen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><br />

abgestimmt und ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt.<br />

Die <strong>Förderung</strong> erfolgt nach den selben Bedingungen s. Nr. 2.2. Die Kontrolle<br />

erfolgt im Zuge <strong>des</strong> Verwendungsverfahrens.


Stand: 16.07.03<br />

- B 111 -<br />

s: <strong>Förderung</strong> von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten<br />

Maßnahme s 1:<br />

Fremdenverkehrliche Maßnahmen innerhalb der dörflichen Siedlungsbereiche<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

<strong>Förderung</strong> von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 10. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 2,33 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 5,85 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

2,47 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 112 -<br />

Die <strong>Förderung</strong> erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes", hier nach den Fördergrundsätzen für die<br />

<strong>Förderung</strong> der Dorferneuerung und der Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher<br />

Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz mit dem Gegenstand der <strong>Förderung</strong>:<br />

Die Fördermittel können verwendet werden für die Finanzierung von Maßnahmen<br />

der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur<br />

Zuwendungsfähig im Rahmen der Dorferneuerung sind die Aufwendungen für<br />

Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen)<br />

kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung <strong>des</strong><br />

dörflichen Charakters; ausgenommen sind Wasserversorgungs- und Kanalisationsleitungen<br />

mit Nebenbauten in neuen oder geplanten Siedlungs- und Industriegebieten<br />

Zuwendungsfähig im Rahmen der Umnutzung sind die Aufwendungen für Leistungen<br />

von Architekten, Ingenieuren und Betreuern in Verbindung mit den förderfähigen<br />

Maßnahmen.<br />

Grundsätzlich können im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes sowohl Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände als auch natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften<br />

<strong>des</strong> privaten Rechts land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach<br />

den Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe als Zuwendungsempfänger fungieren.<br />

Für den Einsatz der <strong>EU</strong>-Mittel sind jedoch nur Maßnahmen in Trägerschaft von Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden vorgesehen. Aus diesem Grunde ist die Beihilfeintensität<br />

regelmäßig mit 100 % anzusetzen.<br />

Eine deutliche Abgrenzung der Interventionen aus dem EAGFL gemäß Artikel 33 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem EFRE in dem Bereich Dorferneuerung und<br />

Dorfentwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes wird gewährleistet.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.


Stand: 16.07.03<br />

- B 113 -<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

2,22 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen der Zwischenbewertung <strong>des</strong> Ziel 5b-Programms durch die Bun<strong>des</strong>forschungsanstalt<br />

für Landwirtschaft (FAL), deren Wirkungsanalyse sich auf die Untersuchung<br />

der Beschäftigungseffekte der einzelnen Maßnahmen konzentrierte, wurde<br />

für die Dorfentwicklung folgende Feststellung getroffen: „Auf Grund der direkten Beschäftigungseffekte<br />

und der positiven Effekte auf die Beschäftigungssituation von<br />

Frauen sollte eine Verstärkung <strong>des</strong> Mitteleinsatzes im Bereich der Lan<strong>des</strong>dorferneuerung<br />

angestrebt werden, soweit eine Nachfrage besteht. Die Fallstudie ergab in<br />

diesem Bereich erhebliche positive Effekte auf die Situation ländlich geprägter Ge-


Stand: 16.07.03<br />

- B 114 -<br />

meinden, die durch kein anderes Instrument im Unterprogramm erreicht werden<br />

können.“<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. durch den Mitteleinsatz nach dem Fördergrundsatz<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in kommunaler Trägerschaft eine Ländliche<br />

Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE) durchgeführt. Es handelt sich hierbei<br />

um einen integrierten, d.h. alle entwicklungsbestimmenden Bereiche umfassenden<br />

Ansatz (Ökonomie, Ökologie, Kultur/Soziales). Eine intensive Bürgermitwirkung ist<br />

hierbei von besonderer Bedeutung. Wesentlicher Inhalt der LSE ist die Auseinandersetzung<br />

der Akteure in der Region mit den jeweiligen Stärken und Schwächen, das<br />

Entwickeln von Leitbildern, das Erarbeiten von Entwicklungszielen und die interkommunale<br />

Abstimmung strukturverbessernder Leitprojekte.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen vorhandene Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten<br />

weiter entwickelt und verbessert und vorhandene Fremdenverkehrsund<br />

Handwerkstätigkeiten stabilisiert werden.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> beschriebenen integrierten Entwicklungsansatzes ist zu erwarten,<br />

dass auf Grund der Vorarbeiten und der beabsichtigten geförderten Investitionen<br />

neue Kooperationen zwischen den verschiedenen privaten und öffentlichen Einrichtungen<br />

im Bereich von Fremdenverkehr und Handwerk entstehen. Dies führt zu einer<br />

Stabilisierung der Strukturen und stellt eine nachhaltige Effizienzverbesserung dar. In<br />

den Sektoren Fremdenverkehr und Handwerk können damit vorhandene Arbeitsplätze<br />

gesichert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.<br />

Quantitative Indikatoren


Stand: 16.07.03<br />

- B 115 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen u.a. im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> ist davon<br />

auszugehen, dass im Bereich der finanziellen Indikatoren die öffentlichen Aufwendungen<br />

wie im Plan dargestellt erfolgen werden. Da ausschließlich Maßnahmen<br />

in kommunaler Trägerschaft kofinanziert werden, ist die Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten nahezu identisch mit den öffentlichen Aufwendungen. Die Gesamtsumme<br />

der Kosten verursacht durch die Begünstigten dürfte in etwa 1,5 - 2 x so<br />

hoch sein wie die öffentlichen Aufwendungen insgesamt.<br />

Im Bereich der materiellen Indikatoren werden ca. 30 - 50 Arbeitsplätze gesichert<br />

bzw. geschaffen. Die Anzahl der Projekte dürfte eine Größenordnung von 30 erreichen.<br />

Die Anzahl der Begünstigten wird mit ca. 30 erwartet.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung


Stand: 16.07.03<br />

- B 116 -<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> gewählten integrierten Entwicklungsansatzes werden nicht nur Aussagen<br />

getroffen zum engeren Bereich der Dorfentwicklung/Dorferneuerung selbst,<br />

sondern auch zu anderen die ländliche Regionalentwicklung bestimmenden Bereichen<br />

wie z.B. Abwasserbeseitigung, Naturschutz, Landschaftspflege, Flurneuordnung,<br />

Wegebau etc.. Im Rahmen der Umsetzung der investiven Maßnahmen erfolgt<br />

eine regelmäßige Abstimmung (zeitlich und inhaltlich) mit den anderen Maßnahmen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 117 -<br />

Maßnahme s 2:<br />

<strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> ländlichen Fremdenverkehrs einschließlich Urlaub auf dem<br />

Bauernhof 1<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

<strong>Förderung</strong> von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 10. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 4,98 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 12,47 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

1,12 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Da die <strong>EU</strong>-Mittel ausschließlich für Projekte in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden, kommen Maßnahmen nicht in Betracht, die in den Geltungsbereich von<br />

Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen.<br />

1 Soweit Maßnahmen betroffen sind, die in den Geltungsbereich der Kapitel I und VII der VO (EG)<br />

Nr. 1257/1999 fallen, müssen die in diesen Kapiteln festgelegten Bedingungen eingehalten werden.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 118 -<br />

2.2.1 Lan<strong>des</strong>mittel zur Dorfentwicklung<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Gefördert werden auf Grund der zugehörigen Zweckbestimmung im Lan<strong>des</strong>haushalt<br />

Maßnahmen mit dem Ziel, eine ganzheitliche Entwicklung ländlicher Räume sicherzustellen.<br />

Das geschieht u.a. durch<br />

Erhaltung und Gestaltung von dörflicher ortsbildprägender oder historisch bedeutender<br />

Bausubstanz durch Um- und Ausbaumaßnahmen außerhalb Landwirtschaft<br />

Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Einrichtungen zur Verbesserung<br />

der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung<br />

Modellvorhaben insbesondere mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen für<br />

Frauen<br />

Erfolgskontrolle, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien zur <strong>Förderung</strong> der Dorfund<br />

ländlichen Regionalentwicklung vom 25. August 1995 (Amtsbl. S. 687), deren<br />

Neufassung derzeit unter der Beihilfe-Nr. N 326/99 der Kommission zur Notifizierung<br />

vorliegt.<br />

Als Zuwendungsempfänger kommen ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Frage. Die Beihilfeintensität beträgt regelmäßig 100 %.<br />

2.2.2 Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof<br />

Es werden ausschließlich infrastrukturelle Verbesserungsmaßnahmen gefördert gemäß<br />

der Zweckbestimmung im Lan<strong>des</strong>haushalt als:<br />

Kleinere fremdenverkehrliche Erschließungsmaßnahmen, soweit sie nicht aus anderen<br />

Förderprogrammen finanziert werden können.<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung. Als Zuwendungsempfänger kommen<br />

ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände in Frage. Aus diesem Grunde ist<br />

die Beihilfeintensität regelmäßig mit 100 % anzusetzen.<br />

2.2.3 <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Fremdenverkehrs im ländlichen Raum<br />

Gefördert werden Projekte aus solchen touristischen Marktsegmenten, die besonders<br />

für den ländlichen Raum geeignet sind (Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung<br />

von Konzepten für Fahrrad-, Wander-, Reit-, Angel- und Kanutourismus sowie<br />

von Kulturtourismus im ländlichen Raum; Aufbau leistungsfähiger Organisationsstrukturen<br />

für das touristische Marketing im ländlichen Raum).


Stand: 16.07.03<br />

- B 119 -<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt im Rahmen der Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Als Zuwendungsempfänger kommen Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

sowie andere öffentlich-rechtliche Träger (z.B. Industrie- und Handelskammern)<br />

in Betracht. Aus diesem Grunde ist die Beihilfeintensität regelmäßig<br />

mit 100 % anzusetzen.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

In Schleswig-Holstein konnte das zentrale Anliegen der Lan<strong>des</strong>entwicklungspolitik,<br />

möglichst gleichwertige und attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Lan<strong>des</strong>teilen<br />

zu schaffen, noch nicht verwirklicht werden. Bestehende Disparitäten hinsichtlich<br />

Arbeitsplatz- und Dienstleistungsangebot, öffentlicher Daseinsfürsorge sowie<br />

gesunder Umweltbedingungen konnten noch nicht ausgeglichen werden. Im<br />

ländlichen Raum führt das fehlende Angebot an qualifizierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen<br />

zur Abwanderung von jungen Menschen und führt zu einer nachteiligen<br />

Entwicklung der demografischen Situation.<br />

Daneben sind die ländlichen Räume gekennzeichnet durch den Rückgang landwirtschaftlicher<br />

Betriebe bei gleichzeitig fehlenden Ersatzarbeitsplätzen und den Rückzug<br />

von gewerblichen und handwerklichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen<br />

(z.B. Post, Banken, Sparkassen etc.). Die Entwicklung der letzten Jahre<br />

hat dazu beigetragen, in vielen Gemeinden das Steueraufkommen weiter zu mindern<br />

und die Wirtschaftskraft zunehmend zu schwächen. Die Disparität gegenüber den<br />

Städten und Ballungszentren konnte nicht im wünschenswerten Umfang ausgeglichen<br />

werden. Zur Erschließung der im ländlichen Raum vorhandenen Entwicklungspotenziale<br />

bedarf es für die notwendige Anpassung und Umorientierung gezielter<br />

Hilfen mit Anstoßwirkung. Das Förderkonzept muss <strong>des</strong>halb in starkem Maße auf die<br />

Entwicklung der „endogenen“ Kräfte setzen. Ungenutzte Potenziale und Kapazitäten,<br />

brachliegende Fähigkeiten sowie wirtschaftliche, kulturelle und soziale Innovationen<br />

sind aufzugreifen und im Rahmen integrierter Entwicklungskonzepte in Handlungen<br />

umzusetzen. Dies erfordert Stärken-Schwächen-Analysen, die eine ganzheitliche<br />

Betrachtung der Region erlauben. Als geeignetes Förderinstrument hat sich die Dorfund<br />

ländliche Regionalentwicklung erwiesen. Sie kann in besonderem Maße Hilfestellung<br />

dafür sein, regionale und örtliche Eigenarten und die damit verbundenen<br />

wichtigen Entwicklungsmöglichkeiten zu betonen und zur Entfaltung zu bringen und<br />

somit die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum und das Verantwortungsgefühl<br />

für die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen zu erhöhen. Auf diesem Wege<br />

lassen sich regionsspezifische Lösungen erzielen, die zu einem effizienten und<br />

effektiven Mitteleinsatz führen.<br />

Der Tourismus hat in Schleswig-Holstein eine enorm hohe wirtschaftliche Bedeutung:<br />

4,6 % <strong>des</strong> Volkseinkommens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> werden im Tourismus erwirtschaftet.<br />

Gerade in den strukturschwachen ländlichen Regionen werden noch deutlich höhere<br />

Wertschöpfungseffekte erzielt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 120 -<br />

Der Tourismus bietet besondere Entwicklungspotenziale für ländliche Regionen, die<br />

vom Strukturwandel in der Landwirtschaft betroffen sind. Diese Potenziale kommen<br />

vor allem der ortsansässigen Bevölkerung zugute (insbesondere auch Frauen).<br />

Der Tourismus befindet sich in Schleswig-Holstein derzeit in einer sehr schwierigen<br />

Lage durch rückläufige Übernachtungszahlen, schwierige Rahmenbedingungen für<br />

ein weiteres touristisches Wachstum und den anhaltenden Trend zum Auslandsurlaub.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von rd.<br />

5,94 Mio. E getätigt.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 1994 - 1999 zum<br />

Teil im Rahmen der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> durchgeführt.<br />

Durch die Kofinanzierung der <strong>EU</strong> war es <strong>bis</strong>her möglich, in den vier nördlichen Kreisen<br />

Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde<br />

Dorfentwicklungsplanungen und einzelne Leitprojekte auf der Grundlage Ländlicher<br />

Struktur- und Entwicklungsanalysen umzusetzen. Hierdurch konnte im nördlichen<br />

Lan<strong>des</strong>teil die interkommunale Zusammenarbeit nachhaltig verbessert sowie in einigen<br />

Gemeinden und Regionen dieses Lan<strong>des</strong>teils die Infrastruktur weiter entwickelt<br />

werden.<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung verfolgt seit 1990 eine systematische Tourismuskonzeption, in<br />

deren Mittelpunkt die Strategie eines sanften/nachhaltigen Tourismus steht; dabei<br />

sind Weiterentwicklungen <strong>des</strong> Tourismus gewünscht und notwendig, weil dieser<br />

Wirtschaftszweig eine große ökonomische Bedeutung für Schleswig-Holstein hat.<br />

Diese Tourismuskonzeption ist im weitgehenden Konsens mit allen tourismusrelevanten<br />

Organisationen und Institutionen (Tourismusverbände, Hotel- und Gaststättenverband,<br />

Industrie- und Handelskammern, kommunale Lan<strong>des</strong>verbände, Naturund<br />

Umweltschutzverbände, Verbraucherverbände, Kulturverbände, Jugendverbände,<br />

Kirchen etc.) erstellt worden.<br />

Die Tourismuskonzeption ist systematisch umgesetzt worden.<br />

Beispielhaft seien genannt: die Einleitung einer Qualitäts- und Dienstleistungsoffensive<br />

im Tourismus Schleswig-Holsteins; Qualitätsverbesserungen in der touristischen<br />

Infrastruktur; Unterstützung <strong>des</strong> Fahrradtourismus sowie weiterer spezieller Marktsegmente<br />

<strong>des</strong> Tourismus (Reittourismus, Kulturtourismus, Wohnmobiltourismus<br />

etc.); Touristische Verkehrskonzepte für Schleswig-Holstein zur Verminderung der<br />

Verkehrsbelastung in Urlaubsregionen.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Im Rahmen der Zwischenbewertung <strong>des</strong> Ziel 5b-Programms durch die Bun<strong>des</strong>forschungsanstalt<br />

für Landwirtschaft (FAL), deren Wirkungsanalyse sich auf die Untersuchung<br />

der Beschäftigungseffekte der einzelnen Maßnahmen konzentrierte, wurde<br />

für die Dorfentwicklung folgende Feststellung getroffen: „Auf Grund der direkten Be-


Stand: 16.07.03<br />

- B 121 -<br />

schäftigungseffekte und der positiven Effekte auf die Beschäftigungssituation von<br />

Frauen sollte eine Verstärkung <strong>des</strong> Mitteleinsatzes im Bereich der Lan<strong>des</strong>dorferneuerung<br />

angestrebt werden, soweit eine Nachfrage besteht. Die Fallstudie ergab in<br />

diesem Bereich erhebliche positive Effekte auf die Situation ländlich geprägter Gemeinden,<br />

die durch kein anderes Instrument im Unterprogramm erreicht werden<br />

können.“<br />

Da der Haushaltstitel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> „Projekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Tourismus“ erst 1998 neu eingerichtet wurde, liegen noch keine Bewertungsergebnisse<br />

in diesem Bereich vor.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit dem Programm der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung wird in erster Linie<br />

das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen<br />

Bereich zu sichern bzw. neu zu schaffen. Darüber hinaus soll durch eine verbesserte<br />

Grundversorgung die Lebens- und Wohnqualität in den ländlichen Räumen nachhaltig<br />

verbessert werden. Auf Grund der kleinteiligen Gemein<strong>des</strong>truktur und der damit<br />

verbundenen relativ geringen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ist es wichtig, im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Förderprogrammes Kooperationsprojekte sowohl der Gemeinden untereinander<br />

als auch zwischen Gemeinden und privaten Einrichtungen zu initiieren.<br />

Der Umfang der zur Erreichung dieser Ziele beteiligten Dörfer kann zurzeit nur geschätzt<br />

werden. Auf Grund der <strong>bis</strong>herigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass<br />

in ca. 50 ländlichen Regionen mit insgesamt 500 Dörfern Verbesserungsmaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

Zur Erreichung dieser Ziele wird u.a. durch den Mitteleinsatz nach dem Fördergrundsatz<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in kommunaler Trägerschaft eine Ländliche<br />

Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE) durchgeführt. Es handelt sich hierbei<br />

um einen integrierten, d.h. alle entwicklungsbestimmenden Bereiche umfassenden<br />

Ansatz (Ökonomie, Ökologie, Kultur/Soziales). Eine intensive Bürgermitwirkung ist<br />

hierbei von besonderer Bedeutung. Wesentlicher Inhalt der LSE ist die Auseinandersetzung<br />

der Akteure in der Region mit den jeweiligen Stärken und Schwächen, das<br />

Entwickeln von Leitbildern, das Erarbeiten von Entwicklungszielen und die interkommunale<br />

Abstimmung strukturverbessernder Leitprojekte.<br />

Nach einem in der Regel ca. einjährigen Entwicklungsprozess im Rahmen einer LSE<br />

werden die abgestimmten Handlungsfelder und Projekte umgesetzt. Dies geschieht<br />

zum Teil in ortsbezogenen oder überörtlichen Dorfentwicklungsplanungen oder in der<br />

Umsetzung einzelner Leitprojekte.<br />

Hinsichtlich der <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Fremdenverkehrs im ländlichen Raum ist das inhaltliche<br />

Ziel vor allem die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> Tourismus im<br />

ländlichen Raum. Als Unterziele sind zu nennen: Verbesserung der Vermarktung;<br />

Erschließung spezieller Marktsegmente.


Stand: 16.07.03<br />

- B 122 -<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen die Dörfer und ländlichen Regionen, deren<br />

Entwicklungspotenziale zurzeit nur unzureichend erschlossen sind, Rahmenbedingungen<br />

erhalten, die es den dort lebenden Menschen erlaubt, die auf Grund der naturräumlichen<br />

Ausstattung und der ökonomischen Faktoren möglichen Entwicklungschancen<br />

optimal zu nutzen.<br />

Durch die <strong>Förderung</strong> von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten wird die Attraktivität<br />

aus touristischer Sicht und als Standortfaktor für Betriebsansiedlungen<br />

nachhaltig verbessert. Die für die Dörfer typischen Strukturen mit einer Mischung von<br />

Wohn- und Arbeitsfunktionen können erhalten bzw. wiederbelebt werden und führen<br />

damit zu einer verbesserten Lebensqualität und steigern die Attraktivität für Naherholungssuchende.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen<br />

Kosten<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt<br />

(davon EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren. Anzahl der geschaffenen und gesicherten<br />

Arbeitsplätze<br />

Anzahl der Projekte<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Höhe der Gäste- und Übernachtungszahlen<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Die Dorf- und ländliche Regionalentwicklung ist gekennzeichnet durch eine Entwicklungsstrategie<br />

von unten (bottom up). Die Initiative für die jeweilige Aktion geht<br />

grundsätzlich von den örtlichen Akteuren aus.<br />

Voraussetzung für investive <strong>Förderung</strong>en sind im Rahmen eines interkommunalen<br />

und integrierten Entwicklungsansatzes (LSE) abgestimmte Projekte.<br />

Die geltende Förderrichtlinie sieht eine Bündelung von insgesamt vier Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>förderungen vor (GAK-Fördergrundsatz Dorferneuerung, GAK-<br />

Fördergrundsatz Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Lan<strong>des</strong>programm Dorfentwicklung<br />

und Infrastrukturmaßnahmen für Urlaub auf dem Bauernhof).


- B 123 -<br />

Gefördert werden Konzepte, Machbarkeitsstudien, Angebote zur Weiterbildung und<br />

Fortbildung und bauliche Investitionen in kommunaler Trägerschaft in den Bereichen<br />

Fremdenverkehr und handwerkliche Entwicklung.<br />

Gefördert werden Projekte aus solchen touristischen Marktsegmenten, die besonders<br />

für den ländlichen Raum geeignet sind (Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung<br />

von Konzepten für Fahrrad-, Wander-, Reit-, Angel- und Kanutourismus sowie<br />

von Kulturtourismus im ländlichen Raum; Aufbau leistungsfähiger Organisationsstrukturen<br />

für das touristische Marketing im ländlichen Raum).<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Mit Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig eine Darstellung der<br />

finanziellen und materiellen Indikatoren. Die Ergebnisse werden am Jahresende<br />

durch die Ämter für ländliche Räume zusammengestellt und spätestens <strong>bis</strong> zum Ende<br />

Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres der o.a. zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese<br />

fasst die Indikatoren und anderen abzugebenden Informationen zusammen und leitet<br />

sie dem fondsverwaltenden Referat zu.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Diese Maßnahme unterstützt die Maßnahme s 1 bei den Projekten, die in der Region<br />

als strukturverbessernd erkannt wurden, die in kommunaler Trägerschaft durchgeführt<br />

werden sollen, jedoch nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes" förderungsfähig sind. So können<br />

beispielsweise als kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen Wanderwege im<br />

Dorf im Rahmen der GAK gefördert werden. Sinnvolle Ergänzungen in die freie<br />

Landschaft werden im Rahmen der Maßnahme s 2 gefördert.<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 124 -<br />

Grundlage für die <strong>Förderung</strong> ist auch hier ein integrierter Entwicklungsansatz im<br />

Rahmen der Ländlichen Struktur- und Entwicklungsanalysen.<br />

Mit der Durchführung der nicht investiven Tourismusprojekte werden zudem oft auch<br />

Belange anderer Politikbereiche berücksichtigt. Zum Beispiel werden mit dem Fahrrad-<br />

und dem Reittourismus besonders umweltfreundliche Tourismusformen gefördert.


Stand: 16.07.03<br />

- B 125 -<br />

t: Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und<br />

Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung<br />

<strong>des</strong> Tierschutzes<br />

Maßnahme t 1:<br />

Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern, Wiedervernässung von Niedermooren<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege<br />

und der Verbesserung <strong>des</strong> Tierschutzes<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 11. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 4,28 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 10,70 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

1,90 Mio. E tätigen. Hinzu kommt ein Kommunalanteil von 1,40 Mio. E (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 126 -<br />

Die Finanzierung <strong>des</strong> Programms erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie für die<br />

<strong>Förderung</strong> von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und<br />

zur Wiedervernässung von Niedermooren vom 21. Juni 1999 - X 405/5241-<br />

(Amtsbl. Schl.-H. 1999 S.338).<br />

Fördergegenstand: Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern<br />

und zur Wiedervernässung von Niedermooren.<br />

Eine detaillierte Aufstellung befindet sich unter Punkt 3.3.<br />

Zuwendungsempfänger: Zuwendungsempfänger können Wasser- und Bodenverbände<br />

sein. Daneben können Zuwendungsempfänger auch Gemeinden sein, sofern<br />

sie anstelle der Wasser- und Bodenverbände die Unterhaltungspflicht an Gewässern<br />

erfüllen und die zu fördernden Vorhaben mit denen der Verbände vergleichbar sind.<br />

<strong>Förderung</strong>svoraussetzungen:<br />

Gegenstände und Flächen, deren Beschaffung nach diesen Richtlinien gefördert<br />

wurde, sowie durch geförderte Maßnahmen hergestellte Zustände sind auf Dauer so<br />

zu erhalten, dass sie den Zuwendungszweck erfüllen. Eine nach dieser Richtlinie<br />

geförderte Flächenbereitstellung ohne Eigentumsübergang ist dauerhaft rechtlich zu<br />

sichern. Der Nachweis der rechtlichen Sicherung hat bei der Antragstellung zu erfolgen.<br />

<strong>Förderung</strong>sfähig sind nur die Kosten, die für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

Erstellung der förderungsfähigen Vorhaben nach Abzug von maßnahmebezogenen<br />

Leistungen Dritter entstehen.<br />

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung:<br />

Die <strong>Förderung</strong>smittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den förderungsfähigen<br />

Kosten der Maßnahme im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung<br />

gewährt.<br />

Die Höhe der Zuschüsse beträgt für<br />

• vorbereitende Arbeiten (Ziff. 2.1) <strong>bis</strong> zu 90 v.H.,<br />

• die naturnahe Gestaltung von Fließgewässers (Ziff. 2.6) <strong>bis</strong> zu 90 v.H.,<br />

• Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren (Ziff. 2.7) <strong>bis</strong> zu<br />

90 v.H.,<br />

• Grunderwerb und Flächenbereitstellung (Ziff. 2.8) <strong>bis</strong> zu 90 v.H. der<br />

förderungsfähigen Kosten.<br />

Notifizierung nicht erforderlich. Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Richtlinie<br />

können Wasser- und Bodenverbände sowie Gemeinden sein. Es handelt sich somit<br />

ausschließlich um öffentliche bzw. kommunale Körperschaften, nicht jedoch um Unternehmen.<br />

Somit finden die Vorschriften über die Notifizierung staatlicher Beihilfen<br />

auf dieses Förderprogramm keine Anwendung.


Stand: 16.07.03<br />

- B 127 -<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong><br />

§ 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Das ca. 28.000 km lange Netz der Gewässer und landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen<br />

ist in der Vergangenheit nahezu vollständig im Interesse der Nutzung<br />

angrenzender Flächen (Landwirtschaft, Siedlung, Gewerbe und Industrie) ausgebaut<br />

worden. Vordringlich als Folge dieser Ausbaumaßnahmen erfüllen die Gewässer ihre<br />

ökologischen Funktionen i.d.R. nicht mehr, da die für eine intakte Lebensgemeinschaft<br />

erforderlichen Gewässerstrukturen beim Ausbau beseitigt wurden.<br />

Die Durchgängigkeit für wassergebundene Arten (Fische u.a.) wird durch die Vielzahl<br />

vorhandener Querbauwerke unterbunden. Die bestehenden Defizite werden durch<br />

die regelmäßige Gewässerunterhaltung aufrechterhalten, deren Kosten zum weit<br />

überwiegenden Teil von der Landwirtschaft aufzubringen sind. Lediglich in einigen,<br />

nicht ausgebauten Quellbereichen sind Reste naturnaher Lebensgemeinschaften<br />

erhalten geblieben.<br />

Neben der Behebung der Strukturdefizite sind Maßnahmen zur Verringerung der<br />

Nährstoffeinträge besonders vordringlich. Durch eine an die ökologischen Funktionen<br />

angepasste Nutzung der relevanten Flächen soll einerseits die Voraussetzung<br />

für eine naturnähere Entwicklung besonders geeigneter und für verschiedene Landschaftsräume<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> repräsentativer Gewässer geschaffen werden, andererseits<br />

die Nährstoffausträge insbesondere aus der Mineralisation von Torfen verringert<br />

werden. Die hierauf abzielenden Maßnahmen (Reduzierung der Gewässerunterhaltung,<br />

Umgestaltung der Gewässerprofile, Anhebung der Wasserstände) setzen<br />

die Bereitstellung entsprechender Flächen (Grunderwerb, langfristige vertragliche<br />

Verpflichtung zur extensiven Nutzung) voraus. Die Planung und Umsetzung derartiger<br />

Maßnahmen vordringlich in der Trägerschaft von Wasser- und Bodenverbänden<br />

soll gefördert werden.<br />

Die Abwicklung erfolgt lan<strong>des</strong>intern über die Programme „Regeneration der Fließgewässer<br />

- Investitions- und Förderprogramm“ sowie „Wiedervernässung von Niedermooren“<br />

(in Bearbeitung) über die Förderrichtlinie zur „Naturnahen Entwicklung von<br />

Fließgewässern und zur Wiedervernässung von Niedermooren“.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

10,38 Mio. E getätigt.


- B 128 -<br />

Seit 1988 fördert das Land Schleswig - Holstein Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung<br />

von Fließgewässern. Damit wurden auf einer Strecke von ca. 150 km die<br />

Gewässerstrukturen und abschnittsweise die Passierbarkeit für wassergebundene<br />

Arten mit einem Investitionsaufwand von insgesamt ca. 25 Mio. DM (ca.<br />

12,77 Mio. E) (Lan<strong>des</strong>förderung 90 %) verbessert. Die Ausbreitung noch vorhandener<br />

naturnaher Artenbestände in ganzen Gewässern bzw. Gewässersystemen<br />

konnte allerdings noch nicht ermöglicht werden. Auch die international vereinbarten<br />

Reduktionsziele für die Nährstoffeinträge in die Küstengewässer und Randmeere<br />

konnten mit den <strong>bis</strong>herigen Maßnahmen nicht erreicht werden.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Ergebnisse einer externen Evaluierung liegen nicht vor, da das Programm erstmalig<br />

für eine <strong>EU</strong>-<strong>Förderung</strong> angemeldet wird. Zu den wichtigen Ergebnissen vgl. vorstehende<br />

Ausführungen.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Aufbauend auf den <strong>bis</strong>herigen positiven Erfahrungen sind vom Land die Programme<br />

zum „integrierten Fließgewässerschutz“ und zur „Wiedervernässung von Niedermooren“<br />

(noch in Bearbeitung) entwickelt worden, die auch den <strong>bis</strong>her nicht erreichten<br />

Zielen im erforderlichen Umfang Rechnung tragen. Mit den Programmen sollen örtliche<br />

Aktivitäten initiiert und finanziell gefördert werden. Die Umsetzung ist langfristig<br />

(ca. 20 Jahre) angelegt.<br />

Zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Nutzungsintensität in den Talräumen der Gewässer<br />

müssen jährlich ca. 30 Mio. DM (ca. 15,3 Mio. E) im Rahmen der Gewässerund<br />

Deichunterhaltung sowie <strong>des</strong> Schöpfwerkbetriebes vordringlich von der Landwirtschaft<br />

aufgebracht werden. Insbesondere Grenzertragsböden erfordern häufig<br />

einen überproportionalen Kapitaleinsatz. Die ökologischen Funktionen der Gewässer<br />

und angrenzender ehemaliger Feuchtgebiete werden hierdurch beeinträchtigt.<br />

Es ist geplant, im Programmplanungszeitraum ca. 10 Maßnahmen pro Jahr im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Entwicklungsplanes durchzuführen.<br />

Es sollen Fließgewässer auf einer Länge von ca. 15 km pro Jahr in Bezug auf die<br />

Gewässergüte strukturell verbessert werden.<br />

Parallel dazu werden die Verbundstrukturen in der Agrarlandschaft in einer Größenordnung<br />

von rd. 10 ha pro Jahr verbessert.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Die Reduzierung bzw. Einstellung der Nutzung dieser Flächen führt zu einer Kostenentlastung<br />

bei der Landwirtschaft und ist Voraussetzung für naturnähere Gewässer,<br />

die das Landschaftsbild sowie die Erholungseignung der ländlichen Räume verbessern.<br />

Durch den ergänzend vorgesehenen Grunderwerb wird die Kapitalausstattung<br />

der Betriebe verbessert. Aus den notwendigen baulichen Maßnahmen an und in den<br />

Gewässern resultieren Aufträge an die regionale Bauwirtschaft, die Beschäftigung im<br />

ländlichen Raum sichert. Der aus der Umsetzung der Maßnahmen resultierende ver-<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 129 -<br />

besserte Wasserrückhalt führt zu einer Absenkung der Hochwasserstände in den<br />

unterhalb liegenden Teileinzugsgebieten. Die finanziellen Aufwendungen für die Anpassung<br />

bzw. Herstellung von Hochwasserschutzsystemen werden dadurch verringert.<br />

Die Festlegung der Entwicklungsziele für die einzelnen Gewässersysteme erfordern<br />

eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen bestehender Nutzungen im Hinblick<br />

auf deren Dauerhaftigkeit. Mit den verringerten Nutzungsintensitäten und den damit<br />

einhergehenden reduzierten Nährstoffausträgen wird ein Beitrag zu den international<br />

vereinbarten Reduktionszielen (Helcom, Internationale Nordseeschutzkonferenzen,<br />

Nitratrichtlinie, OSPAR) geleistet.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Die Ergebnisse der Maßnahmen lassen sich anhand der Veränderung der Gewässerstrukturgüte<br />

ermitteln.<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der Kosten, verursacht<br />

durch die Begünstigten<br />

Gesamtsumme der förderfähigen Kosten<br />

Gesamtsumme der Unterstützung je Zuwendungsempfänger(Zuwendungsvolumen)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Projekte<br />

Länge der verbesserten Gewässer (Veränderung<br />

der Gewässerstrukturgüte)<br />

Größe der naturnahen Verbundstrukturen in<br />

der Agrarlandschaft<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Durch die naturnahe Entwicklung von Fließgewässern kann die Durchgängigkeit für<br />

wassergebundene Arten verbessert werden. Die Ausbreitung noch vorhandener naturnaher<br />

Artenbestände soll verbessert werden, diffuse Nährstoffeinträge sollen reduziert<br />

werden.<br />

Durch Anhebung von Wasserständen auf Niedermoorstandorten soll die Mineralisation<br />

von Torfböden verringert werden, wodurch gleichzeitig der Eintrag von Nährstoffen<br />

in Gewässer und von CO2 in die Atmosphäre verringert werden.<br />

Die hierfür notwendigen Maßnahmen (z.B. Veränderung der Abpumptiefe an<br />

Schöpfwerken, Wasserstandsanhebung in Grabensystemen) werden von Wasserund<br />

Bodenverbänden durchgeführt und vom Land Schleswig-Holstein gefördert.<br />

Im Einzelnen können im Rahmen dieses Programms folgende Maßnahmen gefördert<br />

werden:<br />

Vorbereitende Arbeiten


Stand: 16.07.03<br />

- B 130 -<br />

Planung und Baubetreuung<br />

Entwicklung im Rahmen der Gewässerunterhaltung<br />

Punktuelle bauliche Maßnahmen<br />

Beseitigung von Verrohrungen<br />

Naturnahe Gestaltung von Fließgewässern und<br />

Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren<br />

Grunderwerb und Flächenbereitstellung<br />

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen ist in der einschlägigen Richtlinie<br />

aufgeführt.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sowie die weiter abzugebenden Informationen sollen von<br />

den Staatlichen Umweltämtern für jede geförderte Maßnahme erhoben werden. Das<br />

Ergebnis wird an das MUNF gesendet, das die Daten in eine per EDV geführten<br />

Liste einarbeitet und an das fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weiterleitet. Die<br />

Liste wird über den gesamten Programmplanungszeitraum geführt, so dass die Entwicklungen<br />

jederzeit abgerufen und aufgezeigt werden können.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Bezüglich der Kontrolle der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sollen von den Staatlichen Umweltämtern und dem<br />

MUNF für jede geförderte Maßnahme erhoben werden. Die Ergebnisse werden im<br />

MUNF zusammengefasst, in per EDV geführte Listen eingearbeitet und an das<br />

fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weitergeleitet. Die Listen werden über den gesamten<br />

Programmplanungszeitraum geführt, so dass die Entwicklungen jederzeit<br />

abgerufen und aufgezeigt werden können.<br />

Es werden bei mind. 5 % der Begünstigten, grundsätzlich jedoch bei allen Kontrollen<br />

vor Ort durchgeführt. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger<br />

einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der gemäß § 44 LHO und der VV zu §<br />

44 LHO geprüft wird. Dieser umfasst einen Sachbericht und einen rechnerischen<br />

Nachweis.<br />

Vorschriften für die Sanktionen


Stand: 16.07.03<br />

- B 131 -<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung wird unter anderem die zweckentsprechende,<br />

wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel geprüft. Sollten<br />

die Fördermittel oder ein Teil der Fördermittel zweckwidrig verwendet worden sein,<br />

wird der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die entsprechenden Fördermittel<br />

werden zurückgefordert. Der zu erstattende Betrag ist mit 3% über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 1 <strong>des</strong> Diskont-Überleitungsgesetzes jährlich zu verzinsen.<br />

Das Vorgehen richtet sich nach §§ 116,117 und 117a <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetzes.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität auf Ebene <strong>des</strong> Entwicklungsplanes<br />

wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes ist auf die Wiederherstellung und<br />

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Räume ausgerichtet.<br />

Die mit dieser Maßnahme angestrebten Ziele entsprechen dieser Politik.<br />

Es ist davon auszugehen, dass diese Politik mit Maßnahmen, die im Rahmen der<br />

gemeinsamen Marktorganisation durchgeführt werden, nicht konkurrieren, da sie die<br />

Marktpolitik flankieren und ergänzen soll. Das Programm zur naturnahen Entwicklung<br />

von Fließgewässern, Wiedervernässung von Niedermooren steht daher mit<br />

Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation im Einklang.<br />

Bezüglich der reinen nationalen Maßnahmen verweise ich auf die Ausführungen zu t<br />

1 - Neubau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen.<br />

Es ist nicht zu erkennen, dass durch die Durchführung der o.g. Programme ungerechtfertigte<br />

Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen werden.


Stand: 16.07.03<br />

- B 132 -<br />

Maßnahme t 2:<br />

Naturschutz und Landschaftspflegemaßnahmen<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege<br />

und der Verbesserung <strong>des</strong> Tierschutzes<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33, 11. Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 9,02 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 22,55 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von 11,46<br />

Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Zuwendungsempfänger


Stand: 16.07.03<br />

- B 133 -<br />

Zuwendungsempfänger sind Körperschaften und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts,<br />

als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.<br />

Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die ausschließlich das Ziel haben,<br />

natürliche oder naturnahe Lebensräume für heimische Flora und Fauna dauerhaft zu<br />

schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder zu schaffen. Derartige Maßnahmen dienen<br />

zugleich der funktionalen Verbesserung <strong>des</strong> Klima-, Wasser- und Bodenhaushalts<br />

sowie der Bereicherung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong>.<br />

<strong>Förderung</strong>sfähig sind insbesondere die Schaffung, Wiederherstellung, Entwicklung<br />

und Vernetzung naturnaher Landschaftsbestandteile in der freien Landschaft durch<br />

Anlage von Feldgehölzen,<br />

Knicks, Hecken und Gebüschgruppen,<br />

Trockenrasen,<br />

Heiden,<br />

Feuchtgebieten durch gezielte Vernässung und Schaffung von Kleingewässern,<br />

Flächen für die natürliche Selbstentwicklung (Sukzession) sowie die Abwehr vorhandener<br />

oder vorhersehbarer Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft<br />

durch<br />

Errichtung von Schutzzäunen,<br />

besucherlenkende Maßnahmen und<br />

Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen Wasserhaushalts und<br />

der Grunderwerb für diese Zwecke.<br />

Art und Höhe der Zuwendungen<br />

Es werden jährliche Zuwendungen in Höhe von 80 <strong>bis</strong> 100 % der zuwendungsfähigen<br />

Kosten auf der Grundlage eines Bewilligungsbeschei<strong>des</strong> gewährt.<br />

Eine Notifizierung entfällt, da es sich nicht um staatliche Beihilfen handelt. Unternehmen<br />

zählen nicht zu den Zuwendungsempfängern.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Es existieren keine laufenden Verträge.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Für Schleswig-Holstein als attraktives Urlaubsland und seine Bürgerinnen und Bürger<br />

ist eine intakte Natur und Umwelt ein großes Kapital. Das Land ist mit natürlichen<br />

und naturnahen Landschaftselementen im Vergleich zu anderen Räumen in<br />

Deutschland noch relativ gut ausgestattet. Die Maßnahmen innerhalb dieses Programms<br />

sollen dazu beitragen, die natürliche Umwelt und Kulturlandschaft aktiv ökologisch<br />

zu gestalten und sie so nachhaltig zu schützen und zu entwickeln.


Stand: 16.07.03<br />

- B 134 -<br />

Derzeit dienen etwa 7 <strong>bis</strong> 8 Prozent der Lan<strong>des</strong>fläche Schleswig-Holsteins unmittelbar<br />

der Umsetzung flächenhafter Naturschutzkonzepte (ohne Nationalpark Schleswig-Holsteinisches<br />

Wattenmeer und sonstige Meeresflächen der Ostsee). Dieser<br />

Flächenanteil ergibt sich aus der Summe aller angekaufter und ökologisch wertvoller<br />

lan<strong>des</strong>eigener Liegenschaften, lan<strong>des</strong>eigener Wälder mit Vorrang für den Naturschutz,<br />

ausgewiesener Naturschutzgebiete und unmittelbar nach § 15 a <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetzes<br />

geschützter Biotope. Hierin sind die nach Art. 4 der Richtlinie<br />

79/409/EWG vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<br />

und Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützten Gebiete weitestgehend<br />

enthalten.<br />

Für die Erhaltung und Schaffung ökologisch wertvoller Bereiche hat das Land<br />

Schleswig-Holstein zwischen 1988 und 1999 insgesamt ca. 320 Mio. DM insbesondere<br />

über verschiedene Förderprogramme ausgegeben. Hiermit wurden z.B.<br />

der Grunderwerb zum Zwecke <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,<br />

Biotopmaßnahmen außerhalb von Schutzgebieten<br />

Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten sowie<br />

der Vertragsnaturschutz gefördert.<br />

Positive Effekte zeigen sich insbesondere bei einigen Großtierarten (z.B. Kranich,<br />

Seeadler) und in dem höheren Strukturreichtum der Landschaft (vgl. auch Kapitel 1).<br />

Die Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen einschließlich <strong>des</strong> Grunderwerbs<br />

gliedern sich in folgende Maßnahmenschwerpunkte:<br />

Biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Flurbereinigungsverfahren<br />

Grunderwerb zum Zweck <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> innerhalb und außerhalb von Flurbereinigungsverfahren<br />

Maßnahmen in nach internationalem und nationalem Recht geschützten Gebieten<br />

bzw. vorgeschlagenen Schutzgebieten<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Durch die Maßnahmen konnte <strong>bis</strong>lang erreicht werden, dass die Ausstattung der<br />

Landschaft mit natürlichen <strong>bis</strong> naturnahen Strukturelementen in den jeweiligen Projektgebieten<br />

nachhaltig verbessert wurde. Der Schwerpunkt der <strong>Förderung</strong> entfiel auf<br />

die Naturschutzvorranggebiete. So wurden in den Jahren 1994 - 1999 in den Projektgebieten<br />

insgesamt:<br />

157 km Knicks und Reihenpflanzungen angelegt,<br />

112 ha wertvolle Landschaftsteile z.B. durch Anlage von Kleingewässern ökologisch<br />

aufgewertet,<br />

1553 ha Flächen zum Zwecke <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> erworben und so in der Folge<br />

teilweise die naturschutzrechtliche Sicherung vorbereitet, bzw. ermöglicht.


Stand: 16.07.03<br />

- B 135 -<br />

Hierfür wurden in den Kreisen Schleswig-Flensburg, Dithmarschen, Nordfriesland<br />

und Rendsburg-Eckernförde insgesamt ca. 5,51 Mio. DM aus <strong>EU</strong>-Strukturmitteln<br />

eingesetzt.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Ziel der <strong>Förderung</strong> von Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen ist im Wesentlichen,<br />

das im Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein rechtlich<br />

verankerte und im Landschaftsprogramm Schleswig-Holsteins konkretisierte Ziel<br />

umzusetzen, für das Land ein Biotopverbundsystem zu entwickeln, in dem auf min<strong>des</strong>tens<br />

15 % der Lan<strong>des</strong>fläche ein Naturschutzvorrang begründet ist (vgl. auch Kapitel<br />

Nr. 1.1). Dieses Ziel soll durch Maßnahmen staatlicher Einrichtungen sowie<br />

Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vereine und Verbände und privater<br />

Institutionen umgesetzt werden.<br />

Angestrebt ist ein Umsetzungszeitraum von ca. 20 Jahren. Neben den lan<strong>des</strong>spezifischen<br />

Zielen dienen diese Maßnahmen der nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung<br />

<strong>des</strong> ländlichen Raums, wie es in der auf der Umweltkonferenz der Vereinten<br />

Nationen beschlossenen AGENDA 21 verankert ist.<br />

Neben den ökologischen Zielen soll die <strong>Förderung</strong> einen Beitrag<br />

zur Verbesserung <strong>des</strong> Wohnwertes im ländlichen Raum und damit eine Attraktivitätssteigerung<br />

für die Ansiedlung von Dienstleistungsgewerbe sowie<br />

eine Stärkung der naturgebundenen Erholung und damit eine Stärkung dieses<br />

fremdenverkehrswirtschaftlichen Segments ermöglichen, mit all seinen positiven<br />

arbeitsmarktpolitischen Sekundäreffekten.<br />

Eine Quantifizierung der Ziele ist im Bereich der Maßnahme t2 problematisch. In<br />

Anlehnung an die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum erzielten Ergebnisse<br />

lassen sich grobe Schätzungen für die kommende Förderperiode ermitteln.<br />

Es ist beabsichtigt, mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln etwa<br />

200 km Knicks und Reihenpflanzungen anzulegen,<br />

400 ha wertvolle Landschaftsbestandteile, z.B. durch Anlage von Kleingewässern<br />

oder Schutz- und Pflegemaßnahmen, ökologisch aufzuwerten und<br />

2500 ha Flächen zum Zwecke <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu erwerben.<br />

Es wird angestrebt, etwa 20 Zuwendungen pro Jahr zu gewähren, wobei der Umfang<br />

der Fördersummen pro Aktion erfahrungsgemäß stark schwankt und sich im Rahmen<br />

von etwa 25.000 € <strong>bis</strong> 1.000.000 € bewegt.<br />

Insgesamt ist anzumerken, dass die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen<br />

im Bereich <strong>des</strong> Umwelt- und <strong>Naturschutzes</strong> sehr von den Bedürfnissen der Zuwendungsempfänger<br />

sowie anderen nicht kalkulierbaren Einflüssen abhängt und nur in<br />

begrenztem Maße von der bewilligenden Behörde zu steuern ist.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung


Stand: 16.07.03<br />

- B 136 -<br />

Biotopgestaltende Maßnahmen und Grunderwerb werden vor allem im Rahmen <strong>des</strong><br />

Aufbaus von Biotopverbundsystemen durchgeführt. Hierdurch wird eine Verbesserung<br />

der Landschaftsstruktur und Landschaftsästhetik bewirkt, die sich belebend auf<br />

die Attraktivität einer Landschaft und <strong>des</strong>halb auch positiv auf die Fremdenverkehrswirtschaft<br />

auswirkt. Darüber hinaus werden im Rahmen von Entwicklungskonzepten<br />

Maßnahmen in Naturschutzgebieten ermöglicht, die häufig direkte besucherlenkende<br />

Funktionen besitzen.<br />

Biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Flurbereinigungsverfahren<br />

Durch die gezielte Schaffung von natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturelementen<br />

wie Teichen, Tümpeln, Knicks oder Feldgehölzen, Maßnahmen zur<br />

Anhebung <strong>des</strong> Grundwasserstan<strong>des</strong> in potenziellen Niedermoorstandorten bzw.<br />

Einstauungsmaßnahmen im Rahmen der Hochmoorrenaturierung wird der Naturhaushalt<br />

gesichert und trägt zur Erhaltung, Entwicklung und Schaffung der auch<br />

nach europäischem Recht wertvollen Lebensraumtypen bei. Darüber hinaus wird<br />

der Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft erhöht.<br />

Grunderwerb zum Zweck <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> innerhalb und außerhalb von Flurbereinigungsverfahren<br />

Der Grunderwerb hat eine zentrale Bedeutung, wenn bei naturnahen oder zu natürlichen<br />

Biotopen zu entwickelnden Flächen bestehende Nutzungen dauerhaft<br />

aufgegeben werden sollen, weil natürliche und naturnahe Biotoptypen auch durch<br />

eine extensive Landbewirtschaftung nicht zu erhalten und zu entwickeln sind.<br />

Der Flächenankauf ist darüber hinaus in Bereichen, in denen im Einzelfall erhebliche<br />

Nutzungseinschränkungen erforderlich sind, ein wichtiges Umsetzungsinstrument.<br />

Das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem beinhaltet einen relativ hohen Anteil<br />

an Entwicklungsflächen, die im Regelfall landwirtschaftlich genutzt werden.<br />

Sofern die vorgeschlagenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht über den<br />

Vertragsnaturschutz realisiert werden können, ist für die Durchführung der Maßnahmen<br />

hier der Flächenerwerb auf freiwilliger Basis anzustreben.<br />

Maßnahmen in nach internationalem und nationalem Recht geschützten Gebieten<br />

bzw. vorgeschlagenen Schutzgebieten<br />

Die Maßnahmen dienen in erster Linie der Erhaltung der geschützten Ökosysteme.<br />

Dies sind z.B.<br />

Maßnahmen zur Erhaltung nutzungsbedingter Kulturbiotope ( z.B. Pflege von<br />

Heiden) oder<br />

Maßnahmen zur Entwicklung schützenswerter Biotope (z.B. Hochmoore)<br />

sowie<br />

Maßnahmen zur Besucherlenkung in Schutzgebieten.<br />

Neben den positiven Effekten für den Natur- und Artenschutz werden durch die<br />

Maßnahmen auch positive Wirkungen für den Boden- und Wasserhaushalt dadurch<br />

erreicht, dass in ökologisch sensiblen Gebieten insbesondere der landwirtschaftliche<br />

Eintrag vor allem von Stickstoff und Pestziden dauerhaft erheblich reduziert wird.


Stand: 16.07.03<br />

- B 137 -<br />

Die Maßnahmen haben positive Wirkung auf die landschaftliche Attraktivität <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein vor allem im ländlichen Raum und damit unmittelbaren<br />

positiven Effekt für den Tourismus als einen der wesentlichen Wirtschaftszweige im<br />

Land (vgl. auch Kapitel 1).<br />

Die Maßnahmen sichern so direkt (unmittelbar durch die durchzuführenden Maßnahmen)<br />

und indirekt Arbeitsplätze, vorwiegend im ländlichen Raum. Darüber hinaus<br />

kann der Grunderwerb überwiegend landwirtschaftlich genutzter Flächen mit i.d.R.<br />

ungünstigen natürlichen Standortbedingungen (Feuchtgrünland, etc.) die Freisetzung<br />

investiver Mittel in den landwirtschaftlichen Betrieben bewirken.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Wirkungsindikatoren: Freisetzung privater Mittel für Investitionen<br />

Stärkung verschiedener Wirtschaftszweige<br />

Materielle Wirkungsindikatoren: angelegte Kilometer Knicks und Reihenpflanzungen<br />

ökologisch aufgewertete Hektar Landschaftsbestandteile,<br />

z.B. durch Anlage von<br />

Kleingewässern, Schutz- und Pflegemaßnahmen<br />

Flächenerwerb in Hektar zum Zwecke <strong>des</strong><br />

<strong>Naturschutzes</strong><br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Durch die <strong>Förderung</strong> von Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen soll der<br />

Aufbau und der Erhalt <strong>des</strong> Biotopverbundsystems Schleswig-Holsteins umgesetzt<br />

werden, das im Wesentlichen die wichtigen naturschutzwürdigen Flächen einschließlich<br />

der europäischen Schutzgebiete umfasst. Dieses ist ein wichtiger Baustein, um<br />

dem im § 1 Abs. 2 Nr. 5 <strong>des</strong> schleswig-holsteinischen Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetzes<br />

verankerten Ziel nachzukommen, auf<br />

15 % der Lan<strong>des</strong>fläche einen Vorrang für den Naturschutz zu begründen.<br />

Neben den positiven Wirkungen auf die Stabilität und die Entwicklung gefährdeter<br />

Tiere und Pflanzen werden insbesondere die die Standorte und Ökosysteme prägenden<br />

biologischen Funktionen, die Stoff- und Energieflüsse sowie die landschaftlichen<br />

Strukturen erhalten und entwickelt.<br />

Die Aktionen dieser Maßnahme unterscheiden sich von den Beihilfen im Rahmen<br />

der Kapitel I <strong>bis</strong> VIII, weil sie nicht auf die wirtschaftliche Unterstützung der einzelnen<br />

landwirtschaftlichen Betriebe ausgerichtet sind. Der Einfluss auf die Betriebe ist lediglich<br />

indirekt.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile


Definition der Finanztechnik<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 138 -<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Wegen der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen, Die Indikatoren sollen von den Staatlichen Umweltämtern, bzw. den Ämtern<br />

für ländliche Räume oder dem MUNF für jede geförderte Maßnahme erhoben<br />

werden. Die Ergebnisse werden im MUNF zusammengefasst, in per EDV geführte<br />

Listen eingearbeitet und an das fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weitergeleitet.<br />

Die Listen werden über den gesamten Programmplanungszeitraum geführt, so dass<br />

die Entwicklungen jederzeit abgerufen und aufgezeigt werden können.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Eine Verwaltungsprüfung <strong>des</strong> Antrags wird zu 100 % vor Bewilligung durchgeführt.<br />

Es werden bei 5 % der Begünstigten Kontrollen vor Ort durchgeführt. Nach Abschluss<br />

der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis<br />

vorzulegen, der gemäß § 44 LHO und der VV zu § 44 LHO geprüft wird. Dieser<br />

umfasst einen Sachbericht und einen rechnerischen Nachweis.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung wird unter anderem die zweckentsprechende,<br />

wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel geprüft. Sollten<br />

die Fördermittel oder ein Teil der Fördermittel zweckwidrig verwendet worden sein,<br />

wird der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die entsprechenden Fördermittel<br />

werden zurückgefordert. Der zu erstattende Betrag ist mit 3% über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 1 <strong>des</strong> Diskont-Überleitungsgesetzes jährlich zu verzinsen.<br />

Das Vorgehen richtet sich nach §§ 116,117 und 117a <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetzes.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität auf Ebene <strong>des</strong> Entwicklungsplans<br />

wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielsetzungen und Programmen der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

(Lan<strong>des</strong>entwicklungsgrundsätze, Lan<strong>des</strong>raumordnungsplanung, Regionalpläne,<br />

Landschaftsprogramm). Eine Konkurrenz zu Maßnahmen, die im Rahmen<br />

der gemeinsamen Marktorganisation durchgeführt werden entsteht nicht.


Stand: 16.07.03<br />

- B 139 -<br />

u: Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten<br />

landwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung<br />

geeigneter vorbeugender Instrumente<br />

Maßnahme u 1:<br />

Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee<br />

sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten<br />

(Küstenschutz im ländlichen Raum)<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen<br />

Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 12. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind rd. 42,50 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von rd. 106,27 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme im Rahmen der GAK nationale<br />

öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von 143,56 Mio. E<br />

tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 140 -<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Grundsätze für die <strong>Förderung</strong> von Küstenschutzmaßnahmen<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt, da nicht auf Vertragsbasis gearbeitet wird.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Schleswig-Holstein hat einschließlich der Inseln und Halligen sowie <strong>des</strong> Elbufers <strong>bis</strong><br />

zur Stadtgrenze nach Hamburg 1.100 km Küsten. Daher ist der Küstenschutz eine<br />

besonders wichtige Aufgabe der Lan<strong>des</strong>regierung. Für diese Aufgabe hat das Land<br />

Schleswig-Holstein seit 1962 rd. 1,34 Mrd. E im Rahmen der GAK investiert. Damit<br />

wurden nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Generalplanes Küstenschutz 360 km Lan<strong>des</strong>schutzdeiche<br />

gebaut, die sandigen Küsten gesichert, die wellendämpfenden Vorländer<br />

erhalten und viele Küstenabschnitte gegen Abbruch geschützt. Zur Vollendung<br />

der Maßnahmen <strong>des</strong> Generalplanes Küstenschutz müssen noch rd. 47 km Lan<strong>des</strong>schutzdeiche<br />

an der Nord- und Ostsee überwiegend im ländlichen Raum mit einem<br />

Bauvolumen von rd. 120 Mio. E verstärkt werden. Hinzu kommen die Sicherungen<br />

der sandigen Küsten, Verstärkung sonstiger Deiche, Warfverstärkungen, Sicherungsdämme,<br />

Baumaßnahmen im Deichvorfeld und kleinere Maßnahmen in einer<br />

Größenordnung von rd. 276 Mio. E in den kommenden 15 Jahren.<br />

Durch das gestiegene Umweltbewusstsein der Bevölkerung, die Steigerung der Flächenansprüche<br />

<strong>des</strong> Tourismus einschließlich seiner Infrastruktur sowie durch einen<br />

möglichen Klimawandel negativ veränderte Tiden, Strömungen und Sturmfluten verdeutlichen,<br />

dass Küstenschutz in absehbarer Zeit nie „fertig gestellt“ werden kann.<br />

Vielmehr muss den in der Küstenregion lebenden Menschen auch unter den einschränkenden<br />

Rahmenbedingungen künftig ausreichender Küstenschutz gewährleistet<br />

werden.<br />

Hierzu sind ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, einheitliche Schutzstrategien<br />

zu entwickeln und in einem Integrierten Küstenschutzmanagement umzusetzen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

200 Mio. E getätigt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 141 -<br />

Hiervon entfielen auf die Erhaltung der Vorländer (Titel 0803-426 08, Titel 0803-<br />

425 08, Titel 0803-547 01) rund 80 Mio. E. Rund 120 Mio. E entfielen auf investive<br />

Maßnahmen (Titel 0803-755 01, Titel 0803-883 05, Titel 0803-887 07) im Rahmen<br />

von lan<strong>des</strong>eigenen Maßnahmen sowie im Zuwendungsbereich.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Auf die vorliegenden Ergebnisse der Zwischenbewertung der Ziel 5b-<strong>Förderung</strong> wird<br />

im Zusammenhang mit den 9 Warfverstärkungen verwiesen.<br />

Mit den im Förderzeitraum 1994 - 1999 eingesetzten Mitteln konnten 27 km Deichverstärkungen<br />

an Lan<strong>des</strong>schutzdeichen und Mitteldeichen an der Nord- und Ostsee,<br />

rd. 6.5 Mio. m 3 Sandvorspülungen und Arbeiten im gesamten Küstenvorfeld ausgeführt<br />

werden.<br />

Entsprechend der finanziellen Rahmenbedingungen konnten die angestrebten Ziele<br />

erreicht und der Schutz von Leben, Landflächen und Sachwerten vor Überflutungen<br />

durch Sturmfluten gewährleistet werden.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Mit den durchzuführenden Maßnahmen (Deichverstärkungen, Sandvorspülungen,<br />

Vorlandarbeiten, Warfverstärkungen, Deckwerksarbeiten u.a.) sollen die Küstengebiete<br />

Schleswig-Holsteins vor lebensbedrohenden Überflutungen durch Sturmfluten<br />

geschützt werden. Die Maßnahmen werden zum Schutze von Leben, Landflächen<br />

und Sachwerten ausgeführt und schaffen so eine wichtige Grundlage für die Vitalisierung<br />

der ländlichen Räume. Sie sichern das landwirtschaftliche Produktionspotenzial.<br />

Hierzu ist beabsichtigt, in Abhängigkeit der verfügbaren Fördermittel u.a. etwa<br />

2 - 5 Deichverstärkungen (rd. 15 km), 4 - 6 Warfverstärkungen, Vorlandarbeiten<br />

auf einer Fläche von rd. 100 ha, 2 - 5 km Deckwerksbau sowie 1 - 5 Mio. m 3 Sandvorspülungen<br />

auszuführen.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Mit den durchzuführenden Maßnahmen werden sozio-ökonomische Nutzungen wie<br />

Besiedlung, Landwirtschaft, Tourismus oder industrielle Produktion in der Küstenregion<br />

langfristig gesichert. Dieses bedeutet gleichzeitig die Sicherung und Erweiterung<br />

der dortigen Arbeitsplätze, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, <strong>des</strong> Handwerkes<br />

und <strong>des</strong> Tourismus. Küstenschutzmaßnahmen an der Westküste von<br />

Schleswig-Holstein tragen darüber hinaus zur Sicherung <strong>des</strong> einzigartigen Naturraumes<br />

Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer bei. Dieser hat durch seine besonders<br />

artenreiche Fauna und Flora für den Fremdenverkehr und die Fischerei, vor<br />

allem aber für den Naturschutz eine herausragende Bedeutung.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 142 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Höhe der verausgabten Mittel bzw. gewährten<br />

Zuwendung<br />

Höhe <strong>des</strong> Gesamtinvestitionsvolumens<br />

Materielle Indikatoren: Veränderung der Deichabmessungen<br />

Länge <strong>des</strong> verstärkten Deiches<br />

Geschützte Fläche<br />

Fläche <strong>des</strong> verstärkten Deckwerkes<br />

Fläche <strong>des</strong> bearbeiteten Vorlan<strong>des</strong><br />

Menge <strong>des</strong> vorgespülten San<strong>des</strong><br />

Anzahl der durchgeführten Maßnahmen<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder<br />

einzelnen Maßnahme<br />

Nach § 63 <strong>des</strong> Wassergesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein (LWG) ist der Bau<br />

und die Unterhaltung von Deichen und Dämmen, die im Interesse <strong>des</strong> Wohls der<br />

Allgemeinheit erforderlich sind, eine öffentliche Aufgabe. Diese obliegt hinsichtlich<br />

der Lan<strong>des</strong>schutzdeiche und der Überlaufdeiche auf den Halligen und Inseln dem<br />

Land. Dieses gilt auch für die Sicherung der Küsten sowie der Watt-, Insel- und Halligsockel<br />

sowie für das Vorland, soweit dies für die Erhaltung der Schutzfunktion der<br />

in der Unterhaltungspflicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> stehenden Deiche erforderlich ist.<br />

Für die Ausführung der beantragten Maßnahmen bildet der Generalplan „Deichverstärkung,<br />

Deichverkürzung und Küstenschutz in Schleswig-Holstein“ die grundlegende<br />

Richtlinie. Er enthält die technischen Standards der Küstenschutzanlagen, die<br />

Festlegung der Prioritäten und den Finanzrahmen.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die Erfassung der Indikatoren erfolgt vor Ort über Baufortschrittskontrolllisten sowie<br />

Baustellenbücher. Diese können jederzeit nach Bedarf dem Fachreferat sowie dem<br />

fondsverwaltenden Referat vorgelegt werden.


Stand: 16.07.03<br />

- B 143 -<br />

Ergänzende Regelungen erfolgen über einzelfallbezogene Erlasse.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch ist zusätzlich geregelt, dass im Rahmen von Pressemitteilungen<br />

auf die Mitfinanzierung der <strong>EU</strong> hingewiesen wird.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Küstenschutzmaßnahmen schützen die Küstengebiete Schleswig-Holsteins vor lebensbedrohenden<br />

Überflutungen durch Sturmfluten.<br />

Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Umweltpolitik und Sozialpolitik durch die<br />

Schaffung von Arbeitsplätzen und ermöglichen erst durch ihre Umsetzung die Erreichung<br />

der vorgenannten Ziele. Durch Küstenschutzmaßnahmen wird ein allgemeiner<br />

Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung geleistet. Sie erhalten und sichern die durch<br />

andere Gemeinschaftspolitiken geschaffenen Werte.<br />

Die Küstenschutzmaßnahmen werden im Rahmen eines in Schleswig-Holstein im<br />

Aufbau befindlichen „Integrierten Küstenschutzmanagements“ (IKM) durchgeführt.<br />

Das IKM kann als Teilbereich eines „Integrierten Küstenzonenmanagements“ (IKZM)<br />

gelten. Das IKZM ist eine von mehreren Generaldirektionen gemeinschaftlich initiierte<br />

Strategie zur <strong>Förderung</strong> der nachhaltigen Entwicklung von Küstenzonen in der<br />

<strong>EU</strong>.


Stand: 16.07.03<br />

- B 144 -<br />

Maßnahme u 2:<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Hochwasserschäden<br />

(Titel II Kap. IX)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

1.A. Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahme<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen<br />

Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, 12. Tiret<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.A. Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 40 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind rd. 1,72 Mio. €, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes und der GAK für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen<br />

in Höhe von rd. 4,29 Mio. € getätigt werden.<br />

Mit der Durchführung der Maßnahme innerhalb <strong>des</strong> Entwicklungsplanes soll im 4.<br />

Quartal 2002 begonnen werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den förderungsfähigen<br />

Kosten der Maßnahme im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt <strong>bis</strong> zu 70% der förderungsfähigen Kosten.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der<br />

VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.B. Sonstige Bestandteile<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 145 -<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Hiernach können die Fördermittel zur Finanzierung <strong>des</strong> Neubaus und der Erweiterung<br />

von Hochwasserschutzanlagen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts verwendet werden.<br />

Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien für die<br />

<strong>Förderung</strong> wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“.(vom<br />

30. Oktober 2000 –V 403 –0680 – Amtsbl.Schl.-H.2000 S. 702 ).<br />

Dieselben Richtlinien sind die Grundlage für die <strong>Förderung</strong> der Maßnahme o3 –<br />

Neubau zentraler Abwasserbeseitigungsanlagen im Rahmen von ZAL.<br />

Da diese Maßnahmen auch unter die Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“ fallen, ist die Notifizierung<br />

der Richtlinien damit erfolgt.<br />

A) Gegenstand der <strong>Förderung</strong> sind:<br />

die Rückverlegung, die Verstärkung und der Bau von Deichen und Dämmen,<br />

die Verstärkung und der Bau von Schöpfwerken,<br />

die Vergrößerung und der Bau von Hochwasserrückhalte- und Speicherbecken,<br />

die Anpassung der natürlichen und künstlichen Entwässerungseinrichtungen<br />

und<br />

der Grunderwerb zur Durchführung der o.g. Maßnahmen.<br />

B) Zuwendungsempfänger:<br />

Das Land und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts<br />

C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung:<br />

Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den förderungsfähigen<br />

Kosten der Maßnahme im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung<br />

gewährt.<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt <strong>bis</strong> zu 70% der förderungsfähigen Kosten.<br />

D) Zuwendungsvoraussetzungen:<br />

Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien für<br />

die <strong>Förderung</strong> wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen als<br />

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“.(vom<br />

30. Oktober 2000 –V 403 –0680 – Amtsbl.Schl.-H.2000 S. 702 ).<br />

<strong>Förderung</strong>sfähig sind nur die Kosten, die für eine sparsame, zweckmäßige und<br />

wirtschaftliche Erstellung der förderungsfähigen Vorhaben nach Abzug von


- B 146 -<br />

maßnahmebezogenen Leistungen Dritter entstehen.<br />

E) Zusätzliche Informationen für die spezifische Maßnahme:<br />

Entfällt<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der<br />

Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen<br />

Planungszeitraum<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.IX.A. Wesentliche Merkmale<br />

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen<br />

jeder einzelnen Maßnahme<br />

Die Maßnahmen sind unerlässlicher Beitrag zur Sicherung der Strukturen und der<br />

Wirtschaftskraft in den durch ihre besondere Abhängigkeit von gesicherten Vorflutverhältnissen<br />

geprägten Niederungen im ländlichen Raum.<br />

Die Beschreibung und Begründung der Einzelmaßnahmen erfolgt im Rahmen der<br />

jeweiligen Antragstellung durch ihren Träger.<br />

Es ist beabsichtigt, jährlich 1 – 2 Maßnahmen mit einem Gesamtzuwendungsvolumen<br />

von 0,75 Mio. € zu fördern.<br />

Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Das Land Schleswig-Holstein ist durch eine Vielzahl von, meist großflächigen Niederungsgebieten<br />

im Einfluss von Nord- und Ostsee und der Elbe geprägt. Sie machen<br />

mit ca. 5.000 km² ein Drittel der Lan<strong>des</strong>fläche aus. Ca. 3.000 km², entsprechend einem<br />

Fünftel der Lan<strong>des</strong>fläche, liegen auf Höhe bzw. unterhalb <strong>des</strong> mittleren Meeresspiegelniveaus<br />

und bedürfen in der Regel einer künstlichen Entwässerung. Letztere<br />

leiden zunehmend als Folge <strong>des</strong> säkularen Meeresspiegelanstieges. Eine Anpassung<br />

der Hochwasserschutzanlagen und der natürlichen und künstlichen Entwässerungseinrichtungen<br />

ist zukünftig zwingend erforderlich.<br />

Extreme Niederschlagsereignisse im Juli 2002 haben in den betroffenen Niederungsgebieten<br />

zu teilweise erheblichen Überschwemmungen geführt, die erhebliche<br />

Schäden auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen, der ländlichen Infrastruktur<br />

und in ländlichen Siedlungen verursacht haben.<br />

Nach Auffassung der Mehrzahl der Klimaforscher muß damit gerechnet werden,<br />

dass derartige Extremereignisse in der Zukunft vermehrt eintreten. Es ist daher erforderlich,<br />

auch im Binnenland den Hochwasserschutz und die Leistung der Entwässerungseinrichtungen<br />

partiell der sich zukünftig einstellenden verschärften Nieder-<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 147 -<br />

schlags-/Abflusssituation anzupassen, um gravierende Schäden durch Überschwemmen<br />

zu verhindern.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Vergleichbare Maßnahmen wurden bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen<br />

der o.g. Richtlinie gefördert.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Ergebnisse einer externen Evaluierung liegen nicht vor, da das Förderprogramm<br />

erstmalig für eine Gemeinschaftsbeteiligung angemeldet wird. Zu den wichtigsten<br />

Ergebnissen vgl. vorstehende Lagebeschreibung.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Auf der Grundlage von aktuellen Bestandserhebungen und –bewertungen sollen<br />

unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Meeresspiegelanstieges und morphologischer Veränderungen<br />

die Vorflut von Niederungen mit künstlicher Vorflut gesichert werden. Dies<br />

soll, bei nicht mehr ausreichender Entwässerung durch Siele, durch die Errichtung<br />

von Schöpfwerken oder durch die Erhöhung der Leistung bestehender Schöpfwerke<br />

erreicht werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Leistungsfähigkeit von Schöpfwerken<br />

durch die Herstellung/Erweiterung von Speicherbecken zu optimieren. Durch<br />

die vorgesehenen Maßnahmen ist in der Regel die Anpassung der künstlichen und<br />

natürlichen Vorflut an die veränderten Anlagen erforderlich.<br />

Weiter sind an Fließgewässern Deiche und Dämme zu errichten, bestehende Deiche<br />

zu verlegen oder zu verstärken. Durch den Bau oder die Vergrößerung von Hochwasserrückhalte-<br />

und Speicherbecken sowie die Einrichtung von Überschwemmungsgebieten<br />

sollen in gefährdeten Niederungen oder Teilen davon extreme Niederschlags-/Abflussereignisse<br />

zukünftig ausreichend beherrscht werden können. Zu<br />

diesem Zweck ist auch in Einzelfällen die Errichtung oder Leistungserhöhung von<br />

Binnenschöpfwerken erforderlich, in jedem Fall aber die Anpassung der Vorflut an<br />

die neuen Verhältnisse.<br />

Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Durch die dargestellten Maßnahmen wird, auch in Zukunft, die landwirtschaftliche<br />

Nutzung von Niederungsflächen im <strong>bis</strong>herigem Umfang gesichert werden.<br />

Besiedelte Bereiche <strong>des</strong> überwiegend ländlichen Raumes und seine Infrastruktureinrichtungen<br />

werden vor Schäden, die durch Überschwemmungen, die ihre Ursache in<br />

extremen Niederschlagsereignissen haben, zukünftig geschützt.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 148 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtsumme der förderungsfähigen<br />

Kosten<br />

Gesamtsumme der Unterstützung je<br />

Zuwendungsempfänger (Zuwendungsvolumen)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl und Leistung von Schöpfwerken<br />

Länge von Deichen<br />

Anzahl und Inhalt von Rückhalteund<br />

Speicherbecken<br />

Anzahl und Flächengröße von Überschwemmungsgebieten<br />

Anzahl und Flächengröße der durch<br />

die Maßnahmen geschützten Gebiete<br />

3.IX.B. Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sowie die weiter abzugebenden Informationen sollen von<br />

den Staatlichen Umweltämtern für jede geförderte Maßnahme erhoben werden.<br />

Das Ergebnis wird an das MUNF gesendet, das die Daten in eine per EDV geführte<br />

Liste einarbeitet und an das fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weiterleitet.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch ist zusätzlich geregelt, dass im Rahmen von Pressemitteilungen<br />

auf die Mitfinanzierung der <strong>EU</strong> hingewiesen wird.


Stand: 16.07.03<br />

- B 149 -<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen<br />

nach Artikel 37 Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Die Politik zur Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raumes ist auf die Wiederherstellung und<br />

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Räume ausgerichtet.<br />

Die mit dieser Maßnahme angestrebten Ziele entsprechen dieser Politik.<br />

Es ist davon auszugehen, dass diese Politik mit Maßnahmen, die im Rahmen der<br />

gemeinsamen Marktorganisation durchgeführt werden, nicht konkurrieren, da sie die<br />

Marktpolitik flankieren und ergänzen soll. Das Programm zur Verhütung von Hochwasserschäden<br />

steht daher mit Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation im<br />

Einklang.


Stand: 16.07.03<br />

- B 150 -<br />

5.3 SCHWERPUNKT C - AGRAR-, UMWELT- UND AUSGLEICHSMAßNAH-<br />

MEN SOWIE FORSTWIRTSCHAFT (TITEL II KAP. V, VI UND VIII)<br />

Maßnahme e 1:<br />

Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen<br />

(Titel II Kap. V)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 1,84 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 3,68 Mio. E getätigt werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Beihilfeintensitäten und/oder -beträge und angewandte Differenzierungen können<br />

den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen in Gebieten mit umweltspezifischen<br />

Einschränkungen - Programm zur Grünlanderhaltung“ entnommen werden<br />

bzw. sind unter Punkt 3 „Spezifische Informationen“ aufgeführt.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99:<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

- B 151 -<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen:<br />

Im Rahmen der „Richtlinien für die Gewährung von Ausgleichszahlungen in Gebieten<br />

mit umweltspezifischen Einschränkungen“ soll Landwirten, die über Grünlandflächen<br />

in den o.g. Gebieten (europäisches Schutzgebietsnetz NATURA 2000 einschließlich<br />

der bestehenden Naturschutzgebiete, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG<br />

zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz dieser Schutzgebiete beitragen) für<br />

den Erhalt dieser Grünlandflächen eine Zuwendung gewährt werden.<br />

Der Erhaltung von Grünland in diesen Gebieten ist entscheidend für die Erfüllung<br />

von Anforderungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht der Richtlinie 92/32/EWG<br />

<strong>des</strong> Rates vom 21. Mai 1992 - so genannte Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - sowie<br />

der Richtlinie <strong>des</strong> Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten<br />

zur Sicherung der Lebensräume dieser Gebiete ergeben.<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

Die gute landwirtschaftliche Praxis und die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzes werden<br />

durch umfangreiche Fachgesetze, die straf- und bußgeldbewehrt sind, bestimmt.<br />

Die Kontrolle dieser Gesetze erfordert ein hohes Maß an einschlägigen Fachkenntnissen<br />

durch die kontrollierenden Fachbehörden. Entsprechend der fachlichen Notwendigkeit<br />

und Umweltrelevanz werden die Fachgesetze nach den länderspezifischen<br />

Regelungen durch die zuständigen Fachbehörden kontrolliert. Zur Definition<br />

und Kontrolle siehe Ziff. 7.3.2.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt, es handelt sich um eine neue Maßnahme.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die Maßnahme sieht die Gewährung von Zuwendungen als Ausgleich für Einschränkungen<br />

der Landwirtschaft hinsichtlich <strong>des</strong> Verbotes <strong>des</strong> Grünlandumbruchs, die in<br />

dem kohärenten Schutzgebietssystem der FFH-Richtlinie erfolgen, vor.<br />

Schleswig-Holstein trägt besondere Verantwortung für die natürlichen Lebensräume<br />

der Nord- und Ostseeküste mit den tidebeeinflussten Flussmündungen, Strandseen,<br />

Meeresbuchten, Salzwiesen, Watten- und Dünen, für seine großflächigen Niedermoorbereiche<br />

und für seine zahlreichen Binnenseen einschließlich ihrer schutzwürdigen<br />

Uferbereiche.<br />

Stand: 16.07.03


- B 152 -<br />

Daneben hat Schleswig-Holstein eine herausragende Bedeutung für die parlearktischen<br />

Watt- und Wasservögel, die viele Lebensräume <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> als wichtige Brut-,<br />

Rast- und Mausergebiete nutzen. Herausragende Rolle hierbei hat das Wattenmeer<br />

mit angrenzenden Grünlandbereichen, das für viele Vogelarten als wichtigstes Brutund<br />

Rastgebiet während ihres Jahreszyklus dient. Ebenfalls sind Grünlandgebiete in<br />

den Flussniederungen, entlang der Ostseeküste und an den Seen und Teichen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> von ausschlaggebender Bedeutung für die Vogelwelt.<br />

Grünland ist daher in den meisten Gebieten <strong>des</strong> Schutzgebietsnetzes NATURA 2000<br />

von entscheidender Bedeutung für die Sicherung <strong>des</strong> jeweiligen Schutzzweckes.<br />

Nach Art. 6 der FFH-Richtlinie ist für ein generelles Verschlechterungsverbot Sorge<br />

zu tragen, um den günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und<br />

der gefährdeten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu sichern.<br />

Eine Ackernutzung kann und wird in den meisten Fällen mit Blick auf die Zielsetzung<br />

im Vergleich zur Grünlanderhaltung i.d.R. eine Verschlechterung darstellen, da hierbei<br />

von einer damit verbundenen höheren Intensität der Nutzung ausgegangen werden<br />

kann, die ihrerseits wiederum zu einer höheren Belastung aller abiotischen und<br />

biotischen Parameter führt.<br />

Entsprechende Auswirkungen gelten auch für den Vogelschutz, wo keine Art auf Äcker<br />

angewiesen ist, auch wenn z.B. für Graugänse oder Schwäne hierzu eine große<br />

Toleranz besteht. Bei Pfeifenten und Meeresgänsen besteht dagegen eine engere<br />

Bindung an Grünland. Auch wenn der Umbruch einzelner Flächen noch keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung der Schutzziele darstellt, so führt jedoch die Summe einzelner<br />

Grünlandumbrüche zu diesem Ergebnis.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Entfällt, da es sich um eine neue Maßnahme handelt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Entfällt, da es sich um eine neue Maßnahme handelt.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Ziel ist es, die Schutzwürdigkeit der FFH-Gebiete durch den Erhalt der Grünlandflächen<br />

zu sichern. Hierdurch wird dem in der FFH-Richtlinie geforderten generellem<br />

Verschlechterungsverbot Rechnung getragen.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Durch diese Maßnahme werden die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Aufbau<br />

eines europäischen Naturschutznetzes für den Einzelbetrieb entstehen, gemindert.<br />

Die Maßnahme trägt <strong>des</strong> Weiteren dazu bei, die Landwirtschaft in der Region zu er-<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 153 -<br />

halten und den Schutz der natürlichen Ressourcen im internationalen Verbund zu<br />

fördern.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: durchschnittlicher Aufwand der Zahlungen<br />

(pro Betrieb, pro ha)<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten<br />

Anzahl der entsprechenden begünstigten<br />

Flächen<br />

klassifizierte landwirtschaftliche Flächen (ha)<br />

entsprechender Anteil der begünstigten Flächen<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beihilfenhöhe<br />

Gem. Ziffer 9, V, Buchst. A, erstes Tiret, Ziffer 3 <strong>des</strong> Anhanges der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1750/1999 für Zahlungen gemäß Artikel 13 Buchst. B der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/1999 und Artikel 16 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1257/1999 detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen Folgen<strong>des</strong><br />

hervorgeht: a) Einkommensverluste und Kosten infolge der umweltspezifischen<br />

Einschränkungen, b) als Bezugspunkt dienende agronomische<br />

Annahmen<br />

Im Rahmen der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen in Gebieten mit<br />

umweltspezifischen Einschränkungen - Programm zur Grünlanderhaltung“ wird eine<br />

Zuwendung für das Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruches für die in der Gebietskulisse<br />

liegenden Grünlandflächen eines Betriebes gewährt. Neben dem Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruches<br />

dürfen die Flächen nicht über die Neuanlage von Drainagen oder auf<br />

vergleichbare Weise entwässert werden. Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung von<br />

Grünlandstandorten, deren Wasserstand nicht verändert wird.<br />

Berechnung der Zuwendungshöhe<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Umbruchverbotes von Grünland stützt sich die Prämienberechnung<br />

auf die Pachtdifferenz zwischen Acker- und Grünlandflächen. Dies ist für den Landwirt<br />

einkommensrelevant, da ihm diesbezüglich eine Beschränkung auferlegt wird,<br />

sich an veränderte Marktlagen anzupassen.<br />

Die für die „Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen“ festgelegte Prämienhöhe<br />

von 150 DM/ha (rd. 77 °E/ha) lässt sich aus der Agrarstatistik Schleswig-<br />

Holstein 1999 über die hier für das Jahr 1998 genannten Pachtpreise und -flächen<br />

nach Naturräumen wie folgt darlegen:


Stand: 16.07.03<br />

- B 154 -<br />

Ackerland Grünland<br />

Naturraum Preis/ha in DM Fläche ha Preis/ha in DM Fläche ha<br />

Marsch 760 (rd. 388 °E) 854 547 (rd. 280 °E) 1.753<br />

Hohe Geest 549 (rd. 280 °E) 1.511 452 (rd. 231 °E) 2.382<br />

Vorgeest 479 (rd. 245 °E) 1.301 433 (rd. 221 °E) 1.332<br />

Hügelland 591 (rd. 302 °E) 4.925 349 (rd. 178 °E) 1.233<br />

Um zu einem gewogenen Mittel zu kommen, d.h. eine lan<strong>des</strong>einheitliche Prämienhöhe<br />

zu erhalten, wurde wie folgt vorgegangen:<br />

Marsch: 1. Differenz der Pachtpreise<br />

760 DM/ha (Ackerland) ./. 547 DM/ha (Grünland) = 213 DM/ha (rd. 109 °€/ha)<br />

2. Addition der insgesamt verfügbaren Pachtflächen<br />

854 ha (Ackerland) + 1.753 ha (Grünland) = 2.607 ha<br />

3. 213 DM/ha x 2.607 ha = 555.291 DM (rd. 283.916 °€)<br />

Hohe Geest: 1. Differenz der Pachtpreise<br />

549 DM/ha (Ackerland) ./. 452 DM/ha (Grünland) = 97 DM/ha (rd. 49 °€/ha)<br />

2. Addition der insgesamt verfügbaren Pachtflächen<br />

1.511 ha (Ackerland) + 2.382 ha (Grünland) = 3.893 ha<br />

3. 97 DM/ha x 3.893 ha = 377.621 DM (rd. 193.074 °€)<br />

Vorgeest: 1. Differenz der Pachtpreise<br />

479 DM/ha (Ackerland) ./. 433 DM/ha (Grünland) = 46 DM/ha (rd. 23 °€/ha)<br />

2. Addition der insgesamt verfügbaren Pachtflächen<br />

1.301 ha (Ackerland) + 1.332 ha (Grünland) = 2.633 ha<br />

3. 46 DM/ha x 2.633 ha = 121.118 DM (rd. 61.927 °€)<br />

Hügelland: 1. Differenz der Pachtpreise<br />

591 DM/ha (Ackerland) ./. 349 DM/ha (Grünland) = 242 DM/ha (rd. 124 °€/ha)<br />

2. Addition der insgesamt verfügbaren Pachtflächen<br />

4.925 ha (Ackerland) + 1.233 ha (Grünland) = 6.158 ha<br />

3. 242 DM/ha x 6.158 ha = 1.490.236 DM (rd. 761.945 °€)<br />

SUMME SUMME<br />

Naturraum Pachtpreise Pachtflächen Prämienhöhe<br />

Marsch 555.291 DM<br />

(rd. 283.916 °€)<br />

2.607 ha<br />

Hohe Geest 377.621 DM<br />

(rd. 193.074 °€)<br />

3.893 ha<br />

Vorgeest 121.118 DM<br />

(rd. 61.927 °€)<br />

2.633 ha<br />

Hügelland 1.490.236 DM<br />

(rd. 761.945 °€)<br />

2.544.266 DM<br />

6.158 ha<br />

ERGEBNIS<br />

(rd. 1.300.862 °€) 15.291 ha = 166 DM/ha<br />

geteilt durch<br />

(rd. 85 °€/ha)


Stand: 16.07.03<br />

- B 155 -<br />

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gewichtung der Pachtdifferenz zwischen<br />

46 und 242 DM/ha und der jeweils verfügbaren Pachtflächen zwischen 2.607<br />

und 6.158 ha mit dem Ziel, eine lan<strong>des</strong>einheitliche Prämienhöhe festzulegen, ist der<br />

oben rechnerisch ermittelte Betrag in Höhe von 166 DM/ha auf 150 DM/ha (rd. 77<br />

°E/ha) abgerundet worden.<br />

Bezug zu Art. 31, Abs. 2, Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999<br />

Für Flächen in benachteiligten Gebieten, für die eine Ausgleichszulage nach den<br />

„Richtlinien für die <strong>Förderung</strong> landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten<br />

als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“<br />

(e2) gewährt wird, kann grundsätzlich keine Zuwendung im Rahmen der<br />

„Richtlinien für die Gewährung von Ausgleichszahlungen in Gebieten mit umweltspezifischen<br />

Einschränkungen“ gewährt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die<br />

Landwirte an einer <strong>Förderung</strong> im Rahmen der „Richtlinien für die Gewährung eines<br />

erweiterten Pflegeentgeltes sowie einer Prämie für natürlich belassene Salzwiesen in<br />

Anlehnung an das Halligprogramm“ (f3) teilnehmen und gilt nur für den Flächenanteil,<br />

für den nach den erstgenannten Richtlinien keine Ausgleichszulage gewährt<br />

wird. Sollten sich vergleichbare Fälle auch in anderen benachteiligten Gebieten, d.h.<br />

außerhalb der Halligen, ergeben, kann hier ebenso verfahren werden.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Details der Zuwendungsvoraussetzungen betreffend:<br />

1. Festlegung der Min<strong>des</strong>tfläche<br />

2. die Beschreibung <strong>des</strong> angemessenen Umsetzungsverfahrens im Falle<br />

gemeinsamer Weidenutzung<br />

Die Min<strong>des</strong>tfläche beträgt 2 ha.<br />

Eine gemeinsame Weidenutzung findet in der Gebietskulisse nicht statt.<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sowie die sonstigen abzugebenden Informationen werden<br />

durch das MUNF an das fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weiterleitet. Die Ergebnisse<br />

werden über den gesamten Programmplanungszeitraum gesammelt, so dass<br />

Entwicklungen jederzeit aufgezeigt werden können.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten


Stand: 16.07.03<br />

- B 156 -<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch ist zusätzlich vorgesehen, die „Richtlinien für die Gewährung<br />

von Zuwendungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen - Programm<br />

zur Grünlanderhaltung“ nach Genehmigung <strong>des</strong> Entwicklungsplanes im<br />

Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Diese Maßnahme ist mit den anderen <strong>Förderung</strong>smöglichkeiten für die Landwirtschaft<br />

abgestimmt worden und somit integraler Teil <strong>des</strong> Gesamtprogrammes. Doppelförderungen<br />

sind ausgeschlossen.<br />

Eine Kumulation der Ausgleichszahlung gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1257/ 1999 mit den Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Vertrags-<strong>Naturschutzes</strong> (f2) im Grünlandbereich<br />

ist mit Ausnahme <strong>des</strong> Vertragsmusters „20-jährige Flächenstilllegung“<br />

möglich, da die Inhalte der Verpflichtungen und die gezahlten Entschädigungen jeweils<br />

unterschiedlich sind und sich daher ergänzen.<br />

Die Ausgleichszahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 beinhalten<br />

das Umbruchverbot von Grünland in Acker. Hieran errechnet sich die in diesem<br />

Zusammenhang gewährte Prämienhöhe. Sie beinhaltet aber keine weiteren<br />

Auflagen hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Bewirtschaftungsweise. Die mit dem<br />

Vertrags-Naturschutz verbundenen Verpflichtungen fordern dagegen eine bestimmte<br />

Art der - extensiven - Grünlandnutzung. Die hierbei gewährten Ausgleichszahlungen<br />

basieren allein auf den mit diesen Einschränkungen verbundenen Einbußen im Vergleich<br />

zu anderen (intensiveren) Grünlandnutzungen und nicht auf einem Umbruchverbot.


Stand: 16.07.03<br />

- B 157 -<br />

Maßnahme e 2:<br />

<strong>Förderung</strong> landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten<br />

(Titel II Kap. V)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

<strong>Förderung</strong> landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 14 <strong>bis</strong> 15 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Die Maßnahme wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes“ nach dem <strong>Förderung</strong>sgrundsatz „<strong>Förderung</strong><br />

landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten“ durchgeführt.<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 6,26 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 12,52 Mio. E getätigt werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> landwirtschaftlicher<br />

Betriebe in benachteiligten Gebieten <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99:<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen:


Stand: 16.07.03<br />

- B 158 -<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> landwirtschaftlicher<br />

Betriebe in benachteiligten Gebieten <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

Die gute landwirtschaftliche Praxis und die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzes werden<br />

durch umfangreiche Fachgesetze, die straf- und bußgeldbewehrt sind, bestimmt.<br />

Die Kontrolle dieser Gesetze erfordert ein hohes Maß an einschlägigen Fachkenntnissen<br />

durch die kontrollierenden Fachbehörden. Entsprechend der fachlichen Notwendigkeit<br />

und Umweltrelevanz werden die Fachgesetze nach den länderspezifischen<br />

Regelungen durch die zuständigen Fachbehörden kontrolliert. Zur Definition<br />

und Kontrolle siehe Ziff. 7.3.2.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt, da nicht auf Vertragsbasis gearbeitet wird.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die landwirtschaftliche Produktion innerhalb der geförderten Gebietskulisse in Größe<br />

von rd. 17.500 Hektar unterliegt schwierigen <strong>bis</strong> extremen natürlichen Bedingungen.<br />

Ausgehend von der agrarstrukturellen Entwicklung in dem Gebiet hat sich gezeigt,<br />

dass die Ausgleichszulage ein geeignetes Instrument ist, um die damit verfolgten<br />

Ziele zu realisieren.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

28,35 Mio. E getätigt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Eigene Überprüfungen, die auch durch eine Untersuchung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rechnungshofs<br />

im Jahre 1995 unterstützt wurde, führten dazu, dass ab 1997 in der benachteiligten<br />

Agrarzone keine Ausgleichszulage mehr gewährt wurde: Diese Untersuchungen<br />

haben belegt, dass sich die wirtschaftliche Lage dieser Betriebe gegenüber der<br />

vergleichbarer Betriebe außerhalb <strong>des</strong> benachteiligten Gebietes angeglichen hat. Als<br />

Folge davon wurde die Gebietskulisse, in der eine Ausgleichszulage gewährt wurde,<br />

drastisch reduziert.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie


Stand: 16.07.03<br />

- B 159 -<br />

Ziel der <strong>Förderung</strong> bleibt es, hier eine standortgerechte Agrarstruktur zu schaffen<br />

und zu sichern, um über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit<br />

einen Beitrag zur Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte zu leisten. Darüber<br />

hinaus dient die <strong>Förderung</strong> dem flächenhaften Küstenschutz und der touristischen<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Raumes.<br />

3.2 Beschreibung der Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Die Ausgleichszulage trägt dazu bei, dass die landwirtschaftliche Nutzung in dem<br />

Gebiet beibehalten wird, indem die direkten einkommenswirksamen Transferzahlungen<br />

die hohen Produktionskosten und das sehr niedrige natürliche Ertragspotenzial<br />

teilweise kompensieren. Mit der Kopplung an das Halligprogramm ist sichergestellt,<br />

dass die Nutzung im Einklang mit den natürlichen Ressourcen und der natürlichen<br />

Vielfalt steht.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: durchschnittlicher Aufwand der Zahlungen (pro<br />

Betrieb, pro ha)<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon:<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten für Kompensationszuschüsse<br />

Anzahl der entsprechenden begünstigten<br />

Flächen<br />

landwirtschaftliche Flächen (ha) nach Ackerund<br />

Grünlandnutzung<br />

entsprechender Anteil der begünstigten Flächen<br />

(davon: Berggebiete, andere benachteiligte<br />

Gebiete, Gebiete mit spezifischen Benachteiligungen,<br />

Gebiete mit Umweltrestriktionen)<br />

Bezüglich der halligtypischen Bewirtschaftung (Art und Umfang der Viehhaltung) wird<br />

auf die Indikatorenliste der Maßnahme f 3 verwiesen.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Beihilfenhöhe<br />

Gemäß Ziffer 9, V, A, erstes Tiret, Ziffer 1 <strong>des</strong> Anhanges der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1750/1999 für Ausgleichszulagen gemäß Artikel 13 Buchst. a der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/1999: Begründung der Differenzierung <strong>des</strong> Beihilfebetrags<br />

anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegten<br />

Kriterien:<br />

Die Differenzierung erfolgte unter Anwendung der in Art. 15 Abs. 2 der VO 1257/99<br />

genannten Kriterien wie folgt:


Stand: 16.07.03<br />

- B 160 -<br />

Halligen: Die natürliche Benachteiligung der Flächen ergibt sich aus der ertragsarmen<br />

Vegetation (Salzwiesen), der absoluten Grünlandnutzung, <strong>des</strong> fehlenden<br />

Hochwasserschutzes (auch im Sommer), <strong>des</strong> sehr begrenzten Einsatzes arbeitssparender<br />

Maschinen, der fehlenden festen Verbindung zum Festland und der hohen<br />

Kosten für die Wirtschaftsgebäude. Die typische Landbewirtschaftung ist die Rinderhaltung<br />

mit hohem Anteil von Pensionsvieh (vom Festland) während der Vegetationsperiode.<br />

Die Landwirtschaftaft wird fast ausnahmslos im Nebenerwerb betrieben.<br />

Die Einnahmen der Haushalte speisen sich meistens aus mehren Quellen.<br />

Insbesondere aus Gründen <strong>des</strong> Küstenschutze ist die Beibehaltung der Bewirtschaftung<br />

für den langfristigen Erhalt der Halligen notwendig, da sie eine feste Grasnarbe<br />

gewährleistet, die eine erhöhte Widerstandskraft gegen Sturmfluten schafft.<br />

Inseln: Die natürliche Benachteiligung für die landwirtschaftlichen Betriebe sind die<br />

fehlende feste Verbindung zum Festland. Neben den hohen Transportkosten dämpft<br />

diese auch die flächenmäßige Weiterentwicklung der (hauptberuflichen) Betriebe.<br />

Für die Betrebe mit Schwerpunkt Grünlandbewirtschaftung spielt die Milchviehhaltung<br />

eine wichtige wirtschaftliche Rolle. Die Insellage verursacht deutliche Kosten bei<br />

der Erfassung und Verarbeitung der Milch mit entsprechenden Auswirkungen auf<br />

den Milchpreis. Deshalb ist die Höhe der Grünlandprämie über der für Ackerflächen<br />

festgelegt worden.<br />

Deiche, Vorländereien: Die natürlichen Erschwernisse sind die geringe Ertragskraft<br />

<strong>des</strong> Grünlan<strong>des</strong> und der fehlende Hochwasserschutz <strong>des</strong> Vorlan<strong>des</strong> auch im Sommer.<br />

Die Bewirtschaftung erfolgt auf Grund der natürlichen Verhältnisse und aus den<br />

Erfordernissen <strong>des</strong> Küstenschutzes allein durch die Schafhaltung, die überwiegend<br />

im Nebenberuf oder als ein Betriebszweig eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben<br />

wird. Die Bewirtschaftung insbesondere der Deichflächen ist aus Gründen<br />

<strong>des</strong> Küstenschutzes zwingend notwendig.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Details der Zuwendungsvoraussetzungen betreffend:<br />

1. Festlegung der Min<strong>des</strong>tfläche<br />

2. die Beschreibung <strong>des</strong> angemessenen Umsetzungsverfahrens im Falle<br />

gemeinsamer Weidenutzung<br />

Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Fördergrundsätzen <strong>des</strong> notifizierten<br />

Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Eine gemeinsame Weidenutzung findet in der Gebietskulisse nicht statt.<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung


Stand: 16.07.03<br />

- B 161 -<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die Indikatoren werden von den Bewilligungsbehörden erfasst und an das zuständige<br />

Fachreferat weitergeleitet. Dieses bereitet die Daten auf und leitet seinen Berichtsteil<br />

an den Koordinator weiter. Diese Daten dienen auch der bun<strong>des</strong>weit vorzunehmenden<br />

Evaluierung.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Der Hinweis auf die <strong>EU</strong>-Beteiligung findet sich in der Richtlinie und den jeweiligen<br />

Bewilligungsbescheiden.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten der<br />

gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz<br />

2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben. Für die Halligen besteht eine<br />

Verknüpfung mit dem Halligprogramm.


8.1 Maßnahmenbeschreibung f1<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 162 -<br />

Maßnahme f 1:<br />

<strong>Förderung</strong> einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL)<br />

(Titel II Kap. VI)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Die Maßnahme wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" nach dem Fördergrundsatz einer „markt- und<br />

standortangepassten Landbewirtschaftung“ (MSL) durchgeführt.<br />

Förderzweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver und ressourcenschonender<br />

Produktionsverfahren.<br />

Die Fördergrundsätze beinhalten folgende wesentliche Maßnahmen:<br />

<strong>Förderung</strong> ökologischer Anbauverfahren<br />

<strong>Förderung</strong> extensiver Grünlandnutzung<br />

Im Rahmen der nationalen Modulation werden in Schleswig-Holstein folgende Maßnahmen<br />

angeboten und als Erweiterung in die MSL-Richtlinien aufgenommen:<br />

- Winterbegrünung (Einsaat von Zwischenfrüchten oder Beibehaltung von Untersaaten<br />

während <strong>des</strong> Winterhalbjahres)<br />

- Mulch- und Direkt sowie -pflanzverfahren (keine wendende Bodenbearbeitung, so<br />

dass Pflanzenreste der Vor- und Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf der Bodenoberfläche<br />

verbleiben)<br />

- Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger mit besonders umweltfreundlichen<br />

Ausbringungsverfahren (Schleppschlauch – ,Schleppschuhsystem , Injektionsverfahren)<br />

- Anlage von Blühflächen auf Stilllegungsflächen sowie von Blühstreifen auf Ackerflächen<br />

(3 <strong>bis</strong> 25 m am Feldrand), bei Blühstreifen zusätzlich mit Knickpflege<br />

möglich,<br />

- <strong>Förderung</strong> extensiver Grünlandnutzung – einzelflächenbezogene Extensivierung<br />

Gemeinschaftsbeteiligung


Stand: 16.07.03<br />

- B 163 -<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 13,08 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 26,16 Mio. E getätigt werden. Ausgenommen hiervon sind die Mittel zur Finanzierung<br />

der Modulation. Hierzu wird auf den unter Ziffer 4.2 (Seite 6) stehenden Finanzplan<br />

verwiesen.<br />

Beihilfeintensität<br />

Die <strong>Förderung</strong> erfolgt zu 100 %. Die einzelnen Beihilfesätze halten sich an die Vorgaben<br />

<strong>des</strong> Rahmenplanes.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99:<br />

Es werden keine Ausnahmen zugelassen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze für die <strong>Förderung</strong> einer markt- und<br />

standortangepassten Landbewirtschaftung <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

Die gute landwirtschaftliche Praxis und die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzes werden<br />

durch umfangreiche Fachgesetze, die straf- und bußgeldbewehrt sind, bestimmt.<br />

Die Kontrolle dieser Gesetze erfordert ein hohes Maß an einschlägigen Fachkenntnissen<br />

durch die kontrollierenden Fachbehörden. Entsprechend der fachlichen Notwendigkeit<br />

und Umweltrelevanz werden die Fachgesetze nach den länderspezifischen<br />

Regelungen durch die zuständigen Fachbehörden kontrolliert.. Siehe Konzeption<br />

zur „Guten landwirtschaftlichen Praxis“ im Rahmen der VO (EG) Nr. 1257/99 und<br />

deren Kontrolle. Zur Definition und Kontrolle siehe Ziff. 7.3.2.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Es handelt sich bei der MSL um eine Maßnahme die auf 5 Jahre bewilligt wird. Zur<br />

Zeit werden, wie unten aufgeführt, rund 459 Betriebe mit unterschiedlichen Laufzeiten<br />

zu unterschiedlichen Fördertatbeständen gefördert.<br />

Das Land hat <strong>bis</strong>lang folgende Förderalternativen angeboten:<br />

Einführung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau<br />

Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung, Umwandlung<br />

von Acker in extensiv zu nutzen<strong>des</strong> Grünland<br />

Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren


Stand: 16.07.03<br />

- B 164 -<br />

Einführung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau<br />

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:<br />

auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Düngemitteln sowie von<br />

Pflanzenschutzmitteln (mit Ausnahme der in den Richtlinien genannten) im Betriebszweig<br />

Ackerbau zu verzichten,<br />

kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln,<br />

im gesamten Betrieb einen Viehbesatz von 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha<br />

landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) nicht zu überschreiten und höchstens<br />

den Wirtschaftsdünger auszubringen, der diesem Viehbesatz entspricht,<br />

bei Vergrößerung der Ackerfläche die zusätzlichen Ackerflächen entsprechend<br />

den eingegangenen Verpflichtungen zu bewirtschaften.<br />

Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung, Umwandlung<br />

von Acker in extensiv zu nutzen<strong>des</strong> Grünland<br />

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:<br />

auf dem Dauergrünland keine Umwandlung in Ackerland vorzunehmen, nicht<br />

mehr Wirtschaftsdünger auszubringen, als es dem Dunganfall <strong>des</strong> im Betrieb<br />

tatsächlich gehaltenen Tierbestan<strong>des</strong> entspricht (maximal dem Dunganfall eines<br />

Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE je ha LF), keine Pflanzenschutzmittel<br />

mit Ausnahme der in den Richtlinien genannten Präparate anzuwenden, keine<br />

Beregnung und/oder keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen und das<br />

Dauergrünland min<strong>des</strong>tens einmal jährlich zu nutzen,<br />

auf der Hauptfutterfläche eine Bewirtschaftung mit höchstens 1,4 raufutterfressenden<br />

Großvieheinheiten (RGV) je ha Hauptfutterfläche einzuhalten und einen<br />

Min<strong>des</strong>tbesatz von 0,3 RGV je ha nicht zu unterschreiten,<br />

zusätzlichen Flächen entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen zu<br />

bewirtschaften.<br />

<strong>Förderung</strong> ökologischer Anbauverfahren<br />

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:<br />

ein ökologisches Anbauverfahren für den gesamten Betrieb anzuwenden welches<br />

dem in den Richtlinien aufgeführten Kriterien entspricht,<br />

kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln,<br />

zusätzlichen Flächen entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen zu bewirtschaften.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die Maßnahme sieht die Gewährung gemeinschaftlicher Beihilfen vor, mit denen "für<br />

die Landwirte ein Anreiz geschaffen wird, sich freiwillig zu Produktionsverfahren zu<br />

verpflichten, die den erhöhten Belangen <strong>des</strong> Schutzes der Umwelt und der Erhaltung<br />

<strong>des</strong> natürlichen Lebensraum gerecht werden". Ziel der gemeinschaftlichen Beihilferegelung<br />

ist es u.a., den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln deutlich einzuschränken,<br />

die Anwendung von biologischen Anbauverfahren zu fördern, die Umwelt<br />

durch eine Begrenzung <strong>des</strong> Viehbestan<strong>des</strong> je Weideeinheit zu entlasten und<br />

seltene heimische Nutzpflanzen zur nachhaltigen Sicherung der landwirtschaftlichen<br />

Produktionsgrundlagen zu erhalten. Gleichzeitig tragen diese Maßnahmen und Ver-


- B 165 -<br />

fahren zu einer Produktionssenkung und zum Gleichgewicht auf den Agrarmärkten<br />

bei. Hierin liegen die Stärken <strong>des</strong> Programmes. Auf Grund der stringenten Vorgaben<br />

ist der Unternehmerische Entwicklungsspielraum derart eingeschränkt, dass das<br />

Programm nur zögerlich angenommen wird. Es fehlen flexible Anpassungsmöglichkeiten<br />

um den unternehmerischen Spielraum zu gewährleisten.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Das Fördervolumen für den Zeitraum 1994 - 2002 beläuft sich auf fast 13,8 Mio. E.<br />

Derzeit werden im Rahmen der MSL rund 459 Betriebe mit 21.100 Hektar gefördert.<br />

Die Fläche teilt sich zu zu 1/3 auf den Fördertatbestand der extensiven Grünlandnutzung<br />

und zu 2/3 auf den Fördertatbestand der ökologischen Anbauverfahren<br />

auf. Der Fördertatbestand der extensiven Produktionsverfahren im Ackerbau wird<br />

nicht mehr in Anspruch genommen. .<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Die Programme haben sich bewährt und die Nachfrage ist kontinuierlich gewachsen.<br />

Aus den bewilligten Neuanträgen <strong>des</strong> Jahres 2002 geht hervor, dass sich die Fläche<br />

im Jahr 2003 bei der extensiven Grünlandbewirtschaftung um rund 400 ha erhöht<br />

und sich die Fläche bei den ökologischen Anbauverfahren auf über 16.200 Hektar<br />

erhöhen wird.<br />

Weitere verfügbare Bewertungsergebnisse sind dem Evaluierungsbericht zu entnehmen.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Da es sich bei der MSL um eine freiwillige Maßnahme mit erheblichen Einschränkungen<br />

in der Produktion handelt, erwarten wir einen stetigen aber keine sprunghaften<br />

Flächenanstieg in der Maßnahme. Ziel ist es einen Flächenzuwachs pro Jahr<br />

von 300 - 400 Hektar zu erzielen.<br />

Der Fördertatbestand extensive Produktionsverfahren in Ackerbau wurde gestrichen.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Die <strong>Förderung</strong> verfolgt mit ihren Fördervarianten unterschiedliche Ziele, die durch<br />

unterschiedliche Fördervoraussetzungen erreicht werden sollen. Somit werden mit<br />

den einzelnen Varianten unterschiedliche Effekte erwartet.<br />

Die Maßnahmen und Verfahren tragen zu einer Produktionssenkung und zum<br />

Gleichgewicht auf den Agrarmärkten bei. Die gewährten Beihilfen sollen den Landwirten,<br />

die durch die Einführung solcher Verfahren entstehenden Einkommensverluste<br />

ausgleichen, die besonderen Leistungen für die Umwelt darstellen und den<br />

Beitrag zur Verbesserung der Umwelt im Agrarbereich durch eine Anreizkomponente<br />

honorieren. Auf der Grundlage <strong>des</strong> Agrarberichtes 1999 werden die Zahlen von<br />

Buchführungsdaten von ökologisch wirtschaftenden Betreiben mit denen von konventionell<br />

wirtschaftenden Betrieben verglichen. Im Durchschnitt lag der Gewinn der<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 166 -<br />

ökologisch wirtschaftenden Betriebe etwa 2 % über dem der konventionellen Vergleichsbetriebe<br />

und 8 % unter dem Durchschnitt aller Haupterwerbsbetriebe.<br />

Mit der <strong>Förderung</strong> umweltgerechter und den natürlichen Lebensraum schützender<br />

landwirtschaftlicher Produktionsverfahren haben sich für das Land neue inhaltliche<br />

und finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten für die <strong>Förderung</strong> einer umweltgerechten<br />

und ressourcenschonenden Landbewirtschaftung eröffnet. Mit der Gewährung gemeinschaftlicher<br />

Beihilfen wurde für die Landwirte ein Anreiz geschaffen, sich freiwillig<br />

zu Produktionsverfahren zu verpflichten, die den erhöhten Belangen <strong>des</strong> Schutzes<br />

der Umwelt und der Erhaltung <strong>des</strong> natürlichen Lebensraumes gerecht werden.<br />

Ziel der Beihilferegelung ist es unter anderem, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln<br />

deutlich einzuschränken, die Anwendung von biologischen Anbauverfahren<br />

zu fördern und die Umwelt durch eine Begrenzung <strong>des</strong> Viehbestan<strong>des</strong> je<br />

Weideeinheit zu entlasten.<br />

Die Maßnahmen werden dazu beitragen, die landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer<br />

Faktorausstattung zu erhalten und zu stärken. Damit verbunden ist eine Sicherung<br />

der Arbeitsplätze im vor- und nachgelagerten Bereich und eine sozial verträgliche<br />

Begleitung <strong>des</strong> Strukturwandels in der Landwirtschaft.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

Höhe der gewährten Zuwendung<br />

Durchschnittliche Prämie pro Einheit der<br />

Zahlung<br />

öffentliche Ausgaben insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Zielsetzung der Maßnahme (Schutz der<br />

natürlichen Ressourcen, Biodiversität)<br />

umweltempfindliche Flächen: klassifizierte<br />

Flächen(davon % der Flächen, die mit Agrarumweltverträgen<br />

abgedeckt sind)<br />

Inanspruchnahme der Teilmaßnahmen<br />

Wirkungen auf Grund- und Trinkwasser<br />

(N-Bilanz in kg/ha)<br />

Oberflächengewässer (P-Saldo kg/ha AF<br />

bzw. LF)<br />

Boden (Anbau von Früchten mit hohem<br />

Deckungsgrad in % der AF)<br />

Landschaftsästhetische Ressourcen (Flächenanteile<br />

und Anordnung naturnaher<br />

Flächen wie Feldraine, Hecken, etc.; Anteil<br />

nicht genutzter Grünlandflächen, GL-<br />

Anteil in der Landschaft, differenziert nach<br />

Mähweide, Hutung, Wiese, Streuwiese)


3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 167 -<br />

Eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen<br />

Die Maßnahme ist mit Ihren Verpflichtungen im vorangegangenen Text beschrieben<br />

und hält sich an den Rahmenplan der GA.<br />

Präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen<br />

Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung einschließlich der Möglichkeiten<br />

und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen<br />

Vgl. Fördergrundsatz <strong>des</strong> notifizierten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben<br />

ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der<br />

Zielausrichtung hinsichtlich geografischer, sektoraler und sonstiger Ausrichtung<br />

Der Anwendungsbereich ist in den Richtlinien und im Rahmenplan der GA beschrieben.<br />

Bislang war die Maßnahme auf den Bedarf zugeschnitten, alle Antragsteller<br />

konnten gefördert werden. Der geografische Geltungsbereich <strong>des</strong> Planes erstreckt<br />

sich gemäß Artikel 41 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf das gesamte Land<br />

Schleswig-Holstein.<br />

detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen Folgen<strong>des</strong> hervorgeht:<br />

a) Einkommensverluste und anfallende Kosten im Vergleich zur Anwendung<br />

der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne, b) als Bezugspunkt<br />

dienende agronomische Annahmen, c) Höhe <strong>des</strong> Anreizes und Begründung<br />

<strong>des</strong> Anreizes anhand objektiver Kriterien<br />

Es wird auf die entsprechenden Berechnungen zum jeweils notifizierten Rahmenplan<br />

der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“<br />

verwiesen.<br />

für die Agrarumweltverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen<br />

von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen<br />

Die Anforderungen und Zuwendungsvoraussetzungen innerhalb der einzelnen Fördertatbestände<br />

der MSL sind so stringent gehalten, dass gegensätzliche Kombinationen<br />

von Verpflichtungen ausgeschlossen sind.<br />

Abgleich über den Grundantrag.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik


Stand: 16.07.03<br />

- B 168 -<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die o.a Indikatoren verwiesen. Die<br />

Indikatoren sollen - soweit sie aus den Antragsunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten<br />

verfügbar sind - von den ÄLR erhoben und vom MUNL ausgewertet<br />

werden. Die Indikatoren sollen durch wissenschaftliche Untersuchungen begleitet<br />

und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden an das MUNL<br />

weitergeleitet. Anhand dieser Ergebnisse kann die mit dem Programm angestrebte<br />

Entwicklung und Zielsetzung kontrolliert und überprüft werden. Das Ergebnis der<br />

Prüfung wird an die <strong>EU</strong> weitergeleitet.<br />

Der schleswig-holsteinische Evaluierungsbericht für die MSL liegt seit Beginn <strong>des</strong><br />

Jahres 2000 vor. Zwischen seinerzeitigen Häusern MLR und dem MUNF wurde ein<br />

gemeinsames Konzept erarbeitet, um in Teilbereichen nach einheitlichen Kriterien<br />

MSL-Flächen und Vertragsnaturschutzflächen zu bewerten. An der Christian-<br />

Albrechts-Universität zu <strong>Kiel</strong> laufen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu<br />

Detailfragen. Diese sollen ab 2000 weiter koordiniert und forciert werden, so dass bei<br />

neuen Programmen neben der Begleitung im Rahmen eines Monitorings zukünftig<br />

eine kontinuierliche Bewertung vorgenommen wird.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch sind zusätzlich Veröffentlichungen in Fachzeitschriften vorgesehen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten der<br />

gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz<br />

2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Die Anforderungen und Zuwendungsvoraussetzungen innerhalb der einzelnen Fördertatbestände<br />

der MSL sind so stringent gehalten, dass gegensätzliche Kombinationen<br />

von Verpflichtungen ausgeschlossen sind.


Maßnahme f 2:<br />

Vertrags-Naturschutz<br />

(Titel II Kap. VI)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 169 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 22 <strong>bis</strong> 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 13,29 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von rd. 26,58 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

6,73 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Beihilfeintensitäten und/oder -beträge und angewandte Differenzierungen sind<br />

unter dem Punkt 3 „Spezifische Informationen“ aufgeführt.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 170 -<br />

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Musterverträge auf Grundlage <strong>des</strong> notifizierten<br />

Programmes (Entscheidung der Kommission K (98) Nr. 3480 vom 18.12.98) geschlossen.<br />

Förderrichtlinien existieren nicht.<br />

Die <strong>Förderung</strong> beruht auf den Erläuterungen im jeweiligen Haushaltsplan zu den Titeln<br />

„Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen im Rahmen <strong>des</strong> Vertrags-<br />

<strong>Naturschutzes</strong>“ und „Entschädigungen für die Stilllegung von Acker- und Grünlandflächen<br />

zum Zwecke <strong>des</strong> Natur- und Umweltschutzes“. Danach werden Entschädigungen<br />

an Landwirte gewährt, die ihre landwirtschaftliche Nutzung aus Gründen <strong>des</strong><br />

Natur- und Umweltschutzes einschränken.<br />

Gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

Die gute landwirtschaftliche Praxis und die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzes werden<br />

durch umfangreiche Fachgesetze, die straf- und bußgeldbewehrt sind, bestimmt.<br />

Die Kontrolle dieser Gesetze erfordert ein hohes Maß an einschlägigen Fachkenntnissen<br />

durch die kontrollierenden Fachbehörden. Entsprechend der fachlichen Notwendigkeit<br />

und Umweltrelevanz werden die Fachgesetze nach den länderspezifischen<br />

Regelungen durch die zuständigen Fachbehörden kontrolliert. Zur Definition<br />

und Kontrolle siehe Ziff. 7.3.2.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Verträge im Rahmen dieser Maßnahme werden seit dem 01.01.1999 geschlossen.<br />

Sie löst damit die <strong>bis</strong>her durchgeführten Maßnahmen „Biotop-Programme im Agrarbereich“<br />

und „Uferrandstreifenprogramm“ ab. Die bestehenden Verträge im Rahmen<br />

dieser Programme laufen <strong>bis</strong> zum Ende ihrer Vertragslaufzeit weiter.<br />

Die Verträge werden mit Ausnahme der „Zwanzigjährigen Flächenstilllegung“ jeweils<br />

für fünf Jahre geschlossen.<br />

Zur Zeit steht in rund 880 Verträgen eine Fläche von rund 6.000 ha unter Vertrag.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die Maßnahme sieht die Gewährung gemeinschaftlicher Beihilfen vor, mit denen für<br />

die Landwirte ein Anreiz geschaffen wird, sich auf freiwilliger Basis zu verpflichten,<br />

die Bewirtschaftung ihrer Flächen zu extensivieren und so den Belangen <strong>des</strong> Schutzes<br />

der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen biologischen Vielfalt zu entsprechen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 171 -<br />

Ziel der gemeinschaftlichen Beihilferegelung ist es, umweltschädigende Auswirkungen<br />

einer intensiven Landwirtschaft durch zum Beispiel den Verzicht auf Dünge- und<br />

Pflanzenschutzmittel und die Begrenzung <strong>des</strong> Viehstan<strong>des</strong> je Weideeinheit zu vermindern.<br />

Gleichzeitig wird durch diese Maßnahme ein Beitrag zur Produktionssenkung<br />

und zum Gleichgewicht auf den Agrarmärkten geleistet. Hierin liegen die Stärken<br />

<strong>des</strong> Programmes. Auf Grund der stringenten Vorgaben ist der unternehmerische<br />

Entwicklungsspielraum eingeschränkt, so dass die Maßnahme nur begrenzt angenommen<br />

wird. Die Schwäche soll durch verstärkte Beratung der Landwirte gemindert<br />

werden.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

In den Jahren 1994-1998 wurden für den Vertrags-Naturschutz (einschließlich seiner<br />

Vorgängerprogramme Biotop-Programme im Agrarbereich/Uferrandstreifenprogramm)<br />

insgesamt rd. 13,2 Mio. E an Entschädigungszahlungen an Landwirte gewährt.<br />

Hiermit konnten im Durchschnitt jährlich rd. 8.000 ha gefördert werden. Für<br />

1999 sind rd. 1,78 Mio. E bereitgestellt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Um Aussagen über die Effektivität der Programme treffen zu können sind zwischen<br />

1986 und 1998 eine Vielzahl begleitender wissenschaftlicher Untersuchungen<br />

durchgeführt worden. Die Untersuchungen bezogen sich auf den Einfluss der speziellen<br />

Bewirtschaftungsverträge auf die Vogelwelt, auf die Vegetationsentwicklung<br />

und auf die Bestände von Amphibien und Wirbellosengruppen. Daneben wurden<br />

auch ökonomische Untersuchungen z. B. zu Boden- und Ertragsanalysen und Futterwertbestimmungen<br />

von extensiv genutzten Grünlandbeständen durchgeführt.<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass die oben genannten Programme wesentlich<br />

zum Schutz und Erhalt der natürlichen Umwelt und hier besonders der artenreichen<br />

feuchten und trockenen Grünlandökosysteme und artenreicher Ackerflächen<br />

beitragen,<br />

der Erhaltung der biologischen Vielfalt,<br />

sowie die Möglichkeiten der Landwirtschaft zur Verbesserung ihrer Einkommensstruktur<br />

erweitern.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Ziel ist es, die zurzeit unter Vertrag stehende Gesamtfläche in ihrem Umfang zu vergrößern.<br />

Da es sich beim Vertrags-Naturschutz jedoch um eine freiwillige Maßnahme<br />

mit erheblichen Bewirtschaftungsbeschränkungen handelt, wird zwar ein stetiger aber<br />

kein sprunghafter Flächenanstieg in der Maßnahme erwartet. Eine entsprechende<br />

Beratung der Landwirte soll verstärkt werden.


Stand: 16.07.03<br />

- B 172 -<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Der Vertrags-Naturschutz fördert den Erhalt einer artenreichen Kulturlandschaft und<br />

den Schutz natürlicher Ressourcen in Kooperation mit der Landwirtschaft.<br />

Der Vertrags-Naturschutz trägt dazu bei, die Landwirtschaft in der Region zu stärken,<br />

indem Bewirtschaftungsweisen - landwirtschaftliche Produktionsverfahren - unterstützt<br />

werden, die den Schutz natürlicher Ressourcen besonders fördern. Der Vertrags-Naturschutz<br />

zählt zu den anerkannten Agrarumweltmaßnahmen der Gemeinschaft.<br />

Der Vertrags-Naturschutz trägt weiterhin dazu bei, die ländlichen Räume in ihrer natürlichen<br />

Strukturvielfalt zu erhalten und zu fördern und schafft somit positive Rahmenbedingungen<br />

für die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume auch außerhalb<br />

der Landwirtschaft (zum Beispiel Erholung und Fremdenverkehr).<br />

Der Vertrags-Naturschutz ist ein beispielhaftes Modell für die nachhaltige Nutzung<br />

natürlicher Ressourcen.<br />

Durch die Mitfinanzierung aus Mitteln der Abwasserabgabe sowie der Grundwasserentnahmeabgabe<br />

und somit auch der inhaltlichen Ausrichtung der <strong>Förderung</strong> auf<br />

den flächenhaften Gewässerschutz ist der Vertrags-Naturschutz auch als ein integrieren<strong>des</strong><br />

Förderinstrument anzusehen, das sich neben seinen positiven Auswirkungen<br />

auf den flächenhaften Gewässerschutz ebenso nachhaltig auf den Boden- und<br />

Klimaschutz auswirkt.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: durchschnittliche Prämie pro Einheit der Zahlungen<br />

öffentliche Ausgaben insgesamt (davon EAGFL-<br />

Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Kodifikation der Verpflichtungen<br />

Zielsetzung der Maßnahme (Schutz der natürlichen<br />

Ressourcen, Biodiversifität und/oder Landschaftsschutz)<br />

mineralisches Düngungsniveau (davon N, P, K):<br />

festgesetztes Niveau im Rahmen der Verpflichtung<br />

(kg/ha) / Referenzniveau<br />

organische Düngung: festgesetzter Grenzwert im<br />

Rahmen der Verpflichtung (t/ha) / Referenzniveau<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

umweltempfindliche Flächen: ha der klassifizierten<br />

Flächen (davon: % der Flächen, die mit Agrarumweltverträgen<br />

abgedeckt sind)


3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 173 -<br />

eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen<br />

Der „Vertrags-Naturschutz“ dient der Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst<br />

hohen Vielfalt artenreicher Wiesen- und Weidenökosysteme, die durch landwirtschaftliche<br />

Nutzung entstanden sind und ermöglicht den Landwirten in Schleswig-Holstein<br />

zugleich eine Verbesserung ihrer Einkommensstruktur. Es werden umweltschädigende<br />

Auswirkungen einer intensiven Landwirtschaft gemindert und der<br />

immer stärkeren Nachfrage der Gesellschaft nach ökologischen Dienstleistungen<br />

Rechnung tragen. Hierzu sind für feuchte und nasse, nährstoffarme sowie nährstoffreiche<br />

und für trockene, arme Grünlandbereiche unterschiedliche, auf die besonderen<br />

natürlichen und betriebswirtschaftlichen Verhältnisse abgestimmte Vertragsmuster<br />

entwickelt worden.<br />

Vertragsmuster „Amphibienschutz“<br />

Über das Vertragsmuster „Amphibienschutz“ sollen mäßig feuchte, i.d.R. nährstoffreichere<br />

Grünlandstandorte gefördert werden, die schwerpunktmäßig in der Marsch,<br />

in den größeren Flussniederungen, aber auch in der Geest und im östlichen Hügelland<br />

liegen. Ziel <strong>des</strong> Amphibienschutzvertrages ist es, den Strukturreichtum der Flächen<br />

zu erhalten und ggf. zu erhöhen und die Gefährdung von Amphibien durch<br />

landwirtschaftliche Maschinen zu reduzieren. Der Vertrag soll daher die Beweidung<br />

fördern.<br />

Die relativ hohe Beweidungsdichte von <strong>bis</strong> zu 3 bzw. 4 Tieren/ha soll eine für Amphibien<br />

zu dichte Vegetation verhindern und ermöglichen, flexibel auf Wuchsbedingungen<br />

der einzelnen Flächen zu reagieren und somit auf die für Amphibien und viele<br />

Wirbellose schädliche Mahd zu verzichten.<br />

Maßgebend bei der Festsetzung der Besatzdichte mit <strong>bis</strong> zu 4 Tieren/ha ist, dass<br />

eine Nutzung <strong>des</strong> Aufwuchses über Beweidung erfolgt und auf eine Mahdnutzung<br />

bzw. Pflegemahd verzichtet werden kann. Es hat sich gezeigt, dass die geringe Besatzdichte<br />

<strong>des</strong> Vorläuferprogrammes (Biotop-Programme im Agrarbereich) mit 1,5<br />

Tieren/ha häufig nicht mit der Produktivität der Flächen Schritt halten konnte. Entsprechend<br />

wurden die Flächen entweder als Mähwiese genutzt oder ein Pflegeschnitt<br />

zwischengeschaltet.<br />

Die jeweils aufgetriebenen Tiere sind nicht mit 1 Tier = 1 GVE gleichzusetzen. Auf<br />

Grund der Bewirtschaftungseinschränkungen wie Düngerverbot und deutlich eingeschränkte<br />

Zeit der Bodenbearbeitung werden in erster Linie Jungtiere die Flächen<br />

beweiden, so dass in der Regel von max. 2,4 GVE/ha auszugehen ist.<br />

Mit dem Vertrags-Naturschutz werden innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse<br />

jeweils nur einzelne Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes gefördert, nicht<br />

aber der gesamte Betrieb. Die o.g. Beweidungsdichte von 2,4 GVE/ha ist daher keine<br />

Größe, die für den gesamten Betrieb bzw. für die gesamten Futterflächen eines<br />

Betriebes gilt.<br />

Über die Verbote von Dünger und Pflanzenschutzmitteln und den Wasserstand zu<br />

senken, sollen insgesamt artenreiche feuchte Wiesen und Weiden erhalten bzw.


Stand: 16.07.03<br />

- B 174 -<br />

wieder hergestellt werden. Zugleich soll über die Vereinbarung biotopgestaltender<br />

Maßnahmen der Lebensraum für Amphibien durch die Anlage von Kleingewässern,<br />

Knicks etc. verbessert werden.<br />

Über die Verbote von Dünger und Pflanzenschutzmitteln und den Wasserstand zu<br />

senken, sollen insgesamt artenreiche feuchte Wiesen und Weiden erhalten bzw.<br />

wieder hergestellt werden. Zugleich soll über die Vereinbarung biotopgestaltender<br />

Maßnahmen der Lebensraum für Amphibien durch die Anlage von Kleingewässern,<br />

Knicks etc. verbessert werden.<br />

In Gebieten, in denen das Vertragsmuster „Amphibienschutz“ angeboten wird und<br />

die als Wiesenvogelbrutgebiet von Bedeutung sind, sollen zusätzlich für brütende<br />

Wiesenvögel geeignete Bedingungen für die Jungenaufzucht geschaffen werden.<br />

Hierzu sind die Beweidungsdichten zu Beginn <strong>des</strong> Jahres besonders eingeschränkt<br />

sowie spätere Mähtermine festgelegt worden.<br />

Vertragsmuster „Wiesenvogelschutz“<br />

In den großräumigen Niederungsbereichen der Marsch wie auch der Geest sowie<br />

zum Teil auch im östlichen soll durch bestimmte Bewirtschaftungsweisen der Lebensraum<br />

von Wiesenvögeln erhalten und gefördert werden. Hierbei ist es wichtig,<br />

dass die Flächen verhältnismäßig hohe Wasserstände aufweisen und während der<br />

Brutzeit relativ störungsarm sind. Mit diesem Vertragsmuster verbinden sich daher<br />

neben dem Verbot von Dünger und Pflanzenschutzmitteln Einschränkungen der Beweidungsdichte,<br />

der Beweidungszeiten und der Mähtermine sowie biotopgestaltende<br />

Maßnahmen, die verhältnismäßig hohe Wasserstände in den Flächen bewirken.<br />

Vertragsmuster „Trauerseeschwalben“<br />

Die an das Wattenmeer angrenzende Halbinsel Eiderstedt an der Westküste<br />

Schleswig-Holsteins weist auf Grund ihrer weitgehenden Grünlandbewirtschaftung<br />

einen Verbreitungsschwerpunkt der Trauerseeschwalbe aus. Die Trauerseeschwalbe<br />

ist auf die Erhaltung der Trinkkuhlen in den Viehweiden als Brutplatz und auf eine<br />

extensive Grünlandbewirtschaftung angewiesen. Die Verträge sehen die Nutzung als<br />

Dauergrünland sowie das Verbot von mineralischer Düngung und chemischen Pflanzenschutzmitteln<br />

bei gleichzeitiger Reduzierung der organischen Düngung vor. (Angestrebt<br />

wird ein Niveau von 80 kg N/ha. Da dieses Vertragsmuster für größere Vertragsabschlüsse<br />

gedacht ist, soll jedoch auch die Möglichkeit von <strong>bis</strong> zu 120 kg N/ha<br />

bei reduzierter Prämienhöhe gegeben sein.)<br />

Darüber hinaus werden Einschränkungen der Beweidungsdichte sowie biotopgestaltende<br />

Maßnahmen, die einen hohen Wasserstand in den anliegenden Gräben und<br />

die Schaffung zeitweise flach überstauter Grünlandbereiche bewirken, vereinbart.


Stand: 16.07.03<br />

- B 175 -<br />

Vertragsmuster„Sumpfdotterblumenwiesen“<br />

Als „Sumpfdotterblumenwiesen“ werden nährstoffreiche Nasswiesen gefördert, die<br />

bei einem niedrigen Viehbesatz und der Einschränkung der Beweidungsdauer bzw.<br />

der Festlegung eines späten Mähtermines, einem Verbot von Dünger und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie einem Verbot, den Wasserstand zu senken, Lebensraum z.T.<br />

sehr selten gewordener Tier- und Pflanzenarten darstellen. Sie gehören zu den für<br />

den Naturschutz wertvollen Nasswiesen und kommen in Schleswig-Holstein innerhalb<br />

seiner naturräumlichen Gliederung nur noch kleinräumig insbesondere in der<br />

Geest und im Hügelland, aber auch in der Marsch vor.<br />

Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“<br />

Wiesenbereiche, die, bedingt durch ihre Nährstoffarmut und durch einen relativ hohen<br />

Wasserstand, durch das Vorkommen verschiedener Kleinseggen- und Orchideenarten<br />

gekennzeichnet sind, sollen durch das Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“<br />

gefördert werden. Sie gehören zu den Wiesengesellschaften, deren Arten -<br />

Tiere und Pflanzen - heute sehr selten geworden sind. Ihr Fortbestand ist an eine<br />

bestimmte, extensive Bewirtschaftungsweise gebunden, die neben dem Verbot von<br />

Dünger- und Pflanzenschutzmittel sowie dem Verbot, den Wasserstand zu senken,<br />

Beschränkungen der Beweidung (Viehbesatz, Beweidungsdauer) oder die Festlegung<br />

eines zeitlich verspäteten Mähtermins vorsieht.<br />

Vertragsmuster „Trockenes Magergrünland“<br />

Zu den wertvollen Grünlandökosystemen gehören solche, die auf trockenen, sandigen,<br />

armen Standorten zu finden sind und die auf eine extensive Art der Beweidung<br />

angewiesen sind. Sie gehören zu den artenreichsten Lebensgemeinschaften Mitteleuropas.<br />

Hierzu wurde das Vertragsmuster „Trockenes Magergrünland“ entwickelt,<br />

um diesen spezialisierten Arten der Magerstandorte entsprechende Lebensräume zu<br />

erhalten oder neu zu schaffen.<br />

Im Rahmen dieses Vertragsmusters wird das Verbot von Dünger und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie das Verbot der Anhebung <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong> ausgesprochen<br />

und die Beweidung (Viehbesatz und Auftriebsdauer) stark eingeschränkt bzw. wahlweise<br />

ein später Mähtermin vereinbart. Die <strong>Förderung</strong>sgebiete für dieses Vertragsmuster<br />

liegen schwerpunktmäßig auf den Sanderflächen im Osten Schleswig-<br />

Holsteins, in der Probstei im Kreis Plön und auf bestimmten Geeststandorten im<br />

Kreis Nordfriesland.<br />

Vertragsmuster „Nahrungsgebiete für Gänse und Enten“<br />

Entlang der Westküste Schleswig-Holsteins sowie auf den Inseln liegen auf Grund<br />

der geografischen Lage und der Konzentrationswirkung <strong>des</strong> Wattenmeeres traditionell<br />

Gebiete für durchziehende und rastende Gänse und Enten. Um den Lebensraum<br />

von ziehenden pflanzenfressenden Gänsen und Enten attraktiv zu erhalten,<br />

soll im Rahmen dieses Vertragsmusters dafür Sorge getragen werden, dass diesen<br />

Arten durch bestimmte Bewirtschaftungsauflagen eiweißreiches, frisch nachwachsen<strong>des</strong><br />

Gras vorfinden. Eine Düngung der Flächen bleibt daher erlaubt. Die Beweidung<br />

endet, bevor die ersten Gänse und Enten zu erwarten sind.


Stand: 16.07.03<br />

- B 176 -<br />

Da diese Gebiete gleichzeitig für das Vorkommen für brütende Wiesenvögel von Bedeutung<br />

sind, werden mit diesem Vertragsmuster zusätzlich auch Bewirtschaftungsbeschränkungen<br />

ausgesprochen, um Gelege und Jungtiere vor Vertritt und zu früher<br />

Mahd zu schützen.<br />

Vertragsmuster „Rastplätze für wandernde Vogelarten“<br />

Wandernde Vogelarten stellen einen wesentlichen Bestandteil der biologischen<br />

Vielfalt dar, den es zu erhalten und zu fördern gilt.<br />

An der Westküste Schleswig-Holsteins befinden sich wichtige Rastplätze der Ringelund<br />

Nonnengänse (Meeresgänse) sowie Pfeifenten, für die das Land eine besondere<br />

Verantwortung trägt. Die in den Marschgebieten der schleswig-hosteinischen<br />

Westküste liegenden Ackerflächen, die heute in erster Linie zum Wintergetreideanbau<br />

genutzt werden, gewinnen für diese Vogelarten dabei während <strong>des</strong> Winterhalbjahres<br />

zunehmend an Bedeutung. In dieser Zeit halten sich die Gänse und Enten<br />

hier auf ihrem Weg zwischen ihren Brutgebieten und ihren eigentlichen Winterquartieren<br />

zum Rasten und zur Nahrungsaufnahme auf.<br />

Durch die Bestellung von Ackerflächen mit Winterweizen und Winterraps – ohne<br />

Düngung und Pflanzenschutzmittel – soll diesen Vogelarten die Möglichkeit gegeben<br />

werden, störungsfreie Rastplätze zur Nahrungsaufnahme vorzufinden. Die Landwirte<br />

verpflichten sich, die Enten und Gänse auf diesen Ackerkulturen zu dulden und die<br />

bestellten Winterfrüchte im Frühjahr als Gründüngung vor der Bestellung mit Sommerfrüchten<br />

in die Flächen einzuarbeiten.<br />

Vertragsmuster „20-jährige Flächenstillegung“<br />

Die Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung für einen Zeitraum<br />

von min<strong>des</strong>tens 20 Jahren führt zu einer ungestörten Entwicklung natürlicher<br />

Lebensräume. Auch dienen derartige Verträge oft dem Gewässerschutz.<br />

Darüber hinaus können wertvolle Lebensräume durch derartige Pufferflächen nachhaltig<br />

geschützt werden.<br />

Es sollen daher in besonderen Fällen, <strong>bis</strong>her landwirtschaftlich genutzte Flächen in<br />

Form von Randstreifen aus Gründen <strong>des</strong> Gewässerschutzes und der Biotopvernetzung<br />

sowie ganze Flächen aus Gründen <strong>des</strong> flächenhaften Biotop- und Artenschutzes<br />

für min<strong>des</strong>tens 20 Jahre aus der Nutzung genommen werden. Für die einzelnen<br />

Flächen soll zuvor ein Konzept aufgestellt werden, das in besonderen Fällen auch<br />

Pflegemaßnahmen zulässt.<br />

Hinsichtlich der planzengenetischen Ressourcen, die von der genetischen<br />

Erosion bedroht sind: Beleg der genetischen Erosion auf der Grundlage<br />

wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von<br />

Landrassen/einfachen (lokalen) Sorten, die Vielfalt der Population und die<br />

vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene<br />

Generell werden Wiesenökosysteme mit ihren pflanzengenetischen Ressourcen erhalten,<br />

die ohne Vertrags-Naturschutz verloren gehen. In diesem Zusammenhang


Stand: 16.07.03<br />

- B 177 -<br />

wird auf die „Rote Liste der Pflanzengesellschaften Schleswig-Holsteins (Schriftenreihe<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amtes für Naturschutz und Landschaftspflege Schleswig-Holstein,<br />

Heft 6 aus 1983) und die „Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Schleswig-<br />

Holstein (Herausgeber: Lan<strong>des</strong>amt für Naturschutz und Landschaftspflege Schleswig-Holstein,<br />

2. Fassung, Stand 1990) verwiesen.<br />

Präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen<br />

Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung einschließlich der Möglichkeiten<br />

und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen<br />

Im Rahmen der nachfolgenden Vertragsmuster werden für folgende Bereiche der<br />

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Regelungen der Einführung oder Beibehaltung<br />

getroffen:<br />

Einschränkung bzw. Verbot <strong>des</strong> Einsatzes von Dünger,<br />

Verbot <strong>des</strong> Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln,<br />

Verringerung der Besatzstärke bei der Beweidung,<br />

Verkürzung der zulässigen Bewirtschaftungszeit im Jahr,<br />

Festlegung jahreszeitlich später Mähtermine,<br />

Umwandlung von Ackerflächen in Grünland,<br />

Verpflichtung zur Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen zur<br />

langfristigen Verbesserung der ökologischen Biotopstruktur der Flächen,<br />

Bestellung der Flächen mit Wintergetreide/Winterraps ohne Düngung und Pflanzenschutzmittel<br />

zur Sicherung der Rastplätze für wandernde Vogelarten,<br />

Verzicht auf die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen.<br />

Damit wird den in Artikel 22 genannte Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 <strong>des</strong><br />

Rates vom 17. Mai 1999 Rechnung getragen. Die o.g. Regelungen dienen dem Natur-<br />

und Umweltschutz insbesondere dazu,<br />

die natürliche Artenvielfalt (Tiere und Pflanzen) zu erhöhen und damit das genetische<br />

Potenzial der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt zu stärken,<br />

die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft zu schonen und dabei insbesondere<br />

die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern sowie<br />

die Landschaft durch naturnahe und natürliche Biotope gesamtökologisch zu stärken<br />

und in ihrem Erscheinungsbild zu bereichern.<br />

Die Vertragsmuster beinhalten im Einzelnen folgende Verpflichtungen:<br />

Vertragsmuster „Amphibienschutz“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv zu bewirtschaften<strong>des</strong> Dauergrünland.<br />

Kein Absenken <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong>.<br />

Kein Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom 25.03. <strong>bis</strong><br />

nach dem 1. Schnitt (bei Mahd) bzw. <strong>bis</strong> zum 31.10. (bei Beweidung).<br />

Kein Walzen der Flächen.


Keine Düngung der Flächen.<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 178 -<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 3 oder 4 Tieren *) /ha in der Zeit vom 01./10.05. - 31.10.<br />

(Standweide).<br />

Mahd in den ersten Jahren ohne terminliche Beschränkung.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Amphibienschutz in Wiesenvogelbrutgebieten“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Kein Absenken <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong>.<br />

Kein Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom 25.03. -<br />

15.06./25.06. oder 05.07. (bei Mahd) bzw. <strong>bis</strong> zum 31.10. (bei Beweidung).<br />

Kein Walzen der Flächen.<br />

Keine Düngung der Flächen.<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 2 Tieren*)/ha in der Zeit vom 01./10.05. - 15.06./25.06. oder<br />

05.07. sowie von <strong>bis</strong> zu 4 Tieren*)/ha in der Zeit vom 15.06./25.06. oder 05.07. <strong>bis</strong><br />

31.10. (Standweide).<br />

Mahd ab 15.06./25.06. oder 05.07.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Wiesenvogelschutz“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Kein Absenken <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong>.<br />

Kein Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom 25.03. -<br />

25.06./05.07. oder 31.07. (bei Mahd) bzw. <strong>bis</strong> zum 31.10. (bei Beweidung).<br />

Kein Walzen der Flächen.<br />

*) 1 Tier = 1 Rind oder 1 Pferd oder 3 Mutterschafe


Keine Düngung der Flächen.<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 179 -<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 2 Tieren/ha in der Zeit vom 10.05. - 25.06./05.07. oder 31.07.<br />

sowie von <strong>bis</strong> zu 4 Tieren*)/ha in der Zeit vom 25.06./05.07. oder 31.07. - 31.10.<br />

(Standweide).<br />

Mahd ab 25.06./05.07. oder 31.07.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Trauerseeschwalben“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Kein Absenken <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong>.<br />

Kein Walzen und Schleppen in der Zeit vom 01.04. - 20.06.<br />

Keine organische Düngung in der Zeit vom 20.04. - 20.06.<br />

Keine mineralische Düngung der Flächen.<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Organische Düngung mit <strong>bis</strong> zu 80 kg N/ha oder 120 kg N/ha.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 3 Tieren/ha oder <strong>bis</strong> zu 4 Tieren/ha.<br />

Mahd ab 21.06.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Duldung der Durchführung von Maßnahmen, die im Rahmen <strong>des</strong> Artenhilfsprogrammes<br />

für die Trauerseeschwalbe an den Brutkolonien durchgeführt<br />

werden.<br />

Vertragsmuster „Sumpfdotterblumenwiesen“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Kein Absenken <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong>.<br />

Kein Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom 25.03. -<br />

15.06./01.07. (bei Mahd) bzw. <strong>bis</strong> zum 31.10. (bei Beweidung).<br />

Kein Walzen der Flächen.


Keine Düngung der Flächen.<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 180 -<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 2 Tieren *) /ha in der Zeit vom 15.06./01.07. - 31.10. oder Auftrieb<br />

von <strong>bis</strong> zu 1,5 Tieren*)/ha in der Zeit vom 01./10.05. - 30.06. sowie <strong>bis</strong> zu 2/3<br />

Tieren*)/ha in der Zeit vom 01.07. - 31.10. (Standweide).<br />

Mahd ab 15.06./01.07.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Kein Absenken <strong>des</strong> Wasserstan<strong>des</strong>.<br />

Kein Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom 25.03. - 15.08.<br />

(bei Mahd) bzw. <strong>bis</strong> zum 31.10. (bei Beweidung).<br />

Kein Walzen der Flächen.<br />

Keine Düngung der Flächen.<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 2 Tieren *) /ha in der Zeit vom 15.08. - 31.10. oder Auftrieb von<br />

<strong>bis</strong> zu 1 Tier*)/ha in der Zeit vom 01./10.05. - 31.10. (Standweide).<br />

Mahd ab 15.08.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Trockenes Magergrünland“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Keine Bewässerung.<br />

Kein Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom 25.03. - 31.08.<br />

Kein Walzen der Flächen.<br />

Keine Düngung der Flächen.<br />

*) 1 Tier = 1 Rind oder 1 Pferd oder 3 Mutterschafe


Stand: 16.07.03<br />

- B 181 -<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb - Tierzahl frei - in der Zeit vom 01.09. - 30.11. sowie in der Zeit vom<br />

15.04. - 14.05. oder Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 2 Tieren *) /ha in der Zeit vom 01.09. -<br />

14.05. oder Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 1 Tier*)/ha in der Zeit vom 01.08. - 14.05. (Standweide)<br />

oder Mahd ab 01.09.<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Nahrungsgebiete für Gänse und Enten“<br />

Nutzung der Flächen als extensiv bewirtschaftetes Dauergrünland.<br />

Kein Walzen, Schleppen sowie andere Bodenbearbeitungen in der Zeit vom<br />

15.10. <strong>bis</strong> zum 30.06..<br />

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.<br />

Auftrieb von <strong>bis</strong> zu 2 Tieren*)/ha in der Zeit vom 01.05. – 15.06./25.06. oder<br />

05.07. (Mahdtermin); nach Mahdtermin ist die Tierzahl nicht begrenzt (Standweide).<br />

Die Beweidungszeit endet am 15.10.<br />

oder<br />

Auftrieb von Tieren – Tierzahl nicht begrenzt – ohne Mahd vom 01.05. – 15.10.;<br />

bei reiner Schafbeweidung <strong>bis</strong> 30.09. (Standweide).<br />

Duldung der Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen.<br />

Vertragsmuster „Rastplätze für wandernde Vogelarten“<br />

- Bestellung der Flächen mit Winterweizen oder Winterraps ohne Düngung und<br />

Pflanzenschutzmittel.<br />

- Nach der Herbsteinsaat <strong>bis</strong> zum 31. März <strong>des</strong> Folgejahres sind sämtliche Bodenbearbeitungs-<br />

und Pflegemaßnahmen unzulässig.<br />

- Rastende und nahrungssuchende Gänse und Enten sind in der Zeit vom 1. September<br />

<strong>bis</strong> zum 31. März <strong>des</strong> Folgejahres auf den Flächen zu dulden.<br />

- Ab dem 1. April sind die angebauten Feldfrüchte als Gründüngung einzuarbeiten<br />

und die Flächen mit Sommerfrüchten zu bestellen.<br />

- Eine Rotation der Vertragsflächen innerhalb <strong>des</strong> fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

ist nicht zulässig.<br />

- Die geförderten Flächen sollen grundsätzlich zusammenhängend min<strong>des</strong>tens 5<br />

ha umfassen.<br />

Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung“<br />

*) 1 Tier = 1 Rind oder 1 Pferd oder 3 Mutterschafe


Stand: 16.07.03<br />

- B 182 -<br />

Die Flächen bleiben unbestellt und ungenutzt liegen.<br />

Kein Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln.<br />

Durchführung von Pflegemaßnahmen ggf. möglich.<br />

Biotopgestaltende Maßnahmen<br />

Um eine nachhaltige ökologische Verbesserung der landwirtschaftlichen Flächen aus<br />

der Sicht <strong>des</strong> Natur- sowie auch aus der Sicht <strong>des</strong> Gewässerschutzes zu erreichen,<br />

werden alle Verträge mit der Verpflichtung <strong>des</strong> Eigentümers verbunden, die Durchführung<br />

biotopgestaltender Maßnahmen auf min<strong>des</strong>tens 2 % der Vertragsflächen zu<br />

dulden. Hierzu gehören die Einrichtung von Knicks oder Gehölzpflanzungen, von<br />

Kleingewässern oder brachfallenden Randstreifen. Bei höheren Flächenanteilen wird<br />

ein entsprechender Zuschlag gewährt.<br />

Umwandlung von Acker- in Grünland<br />

Die <strong>Förderung</strong> einer Umwandlung von Acker- in Grünland erfolgt nur im Zusammenhang<br />

mit einem gleichzeitigen Vertrag zur Extensivierung. Hierbei handelt es sich um<br />

die Vertragsmuster „Amphibienschutz“, „Trockenes Magergrünland“ oder „Nahrungsgebiete<br />

für Gänse und Enten“. Der Verpflichtungszeitraum zur Grünlandbewirtschaftung<br />

beträgt 5 Jahre.<br />

Vertragsdauer<br />

Die Verträge werden - mit Ausnahme der 20-jährigen Flächenstilllegung - für fünf<br />

Jahre geschlossen. Sie können verlängert werden, wenn der Schleswig-<br />

Holsteinische Landtag für den Neuabschluss von Verträgen ausreichend Haushaltsmittel<br />

zur Verfügung stellt. Vertragsbeginn ist jeweils der 1. Januar (Grünlandverträge)<br />

bzw. der<br />

1. September (20-jährige Stilllegung von Ackerflächen).<br />

Der Verpflichtungszeitraum für das Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung“<br />

beträgt 20 Jahre. Ziel <strong>des</strong> Vertragsmusters „20-jährige Flächenstilllegung“ ist es, bestimmte<br />

Flächenbereiche dauerhaft aus der Nutzung zu nehmen und diese für den<br />

Artenschutz zu entwickeln. Es sollen ungestörte Lebensräume entstehen, die nachhaltig<br />

wirken und die nach Vertragsende i.d.R. nicht wieder in die Nutzung genommen<br />

werden. Dies setzt eine Längerfristigkeit der Vertragslaufzeit voraus. 5 oder 10jährige<br />

Verträge bergen die Gefahr in sich, dass nach Vertragsablauf keine Einigung<br />

über einen Fortbestand <strong>des</strong> Vertrages erreicht wird, die Flächen wieder in Nutzung<br />

genommen werden und damit das <strong>bis</strong> dahin Erreichte wieder hinfällig geworden ist.<br />

Die 20-jährige Dauer der Vertragslaufzeit ist daher notwendig, um die mit der Maßnahme<br />

verfolgten Ziele <strong>des</strong> Umwelt- und Artenschutzes, der <strong>Förderung</strong> der biologischen<br />

Vielfalt und der Minderung von Stoffeinträgen in Grund- und Oberflächengewässer<br />

langfristig zu verfolgen und dauerhaft zu sichern.<br />

Antragsteller


Stand: 16.07.03<br />

- B 183 -<br />

Antragsberechtigt sind selbstwirtschaftende Landwirte als Eigentümer oder Pächter,<br />

die im Sinne <strong>des</strong> § 1 Absatz 2 und 5 <strong>des</strong> Gesetzes über die Alterssicherung der<br />

Landwirte - ALG *) - zur Alterskasse beitragspflichtig sind sowie privatrechtliche landund<br />

forstwirtschaftliche Unternehmen, die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder<br />

mildtätige Zwecke verfolgen, die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen<br />

und die die Kriterien <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 und 5 <strong>des</strong> Gesetzes über die Alterssicherung der<br />

Landwirte (ALG) erfüllen.<br />

Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 auf der Basis der Entscheidungen<br />

der Kommission vom 11.10.1994 - K (94) 2595 sowie vom 18.12.1998 - K (1998)<br />

3480 abgeschlossenen Verträge der Biotop-Programme im Agrarbereich sowie <strong>des</strong><br />

Vertrags-<strong>Naturschutzes</strong> werden gemäß den Bestimmungen aus der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2078/92 sowie der Verordnung (EG) Nr. 746/96 <strong>bis</strong> zum Ende deren<br />

Laufzeit fortgeführt.<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben<br />

ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der<br />

Zielausrichtung hinsichtlich geografischer, sektoraler und sonstiger<br />

Ausrichtung<br />

Die früheren landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweisen in Mitteleuropa ließen<br />

auch in Schleswig-Holstein artenreiche Kulturökosysteme insbesondere im Grünlandbereich<br />

entstehen. Durch die heutigen, intensiven Formen der landwirtschaftlichen<br />

Bodennutzungen sind diese Ökosysteme jedoch in ihrem Bestand gefährdet:<br />

1. Der naturnahe Biotopanteil in Schleswig-Holstein beträgt heute nur noch etwa 6<br />

% der Lan<strong>des</strong>fläche. Die Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu<br />

Lasten nicht oder extensiv genutzter Landschaftsteile hat insbesondere in den<br />

letzten 40 - 50 Jahren zu einem hohen Verlust an natürlichen oder naturnahen<br />

Lebensräumen (Biotopen) geführt.<br />

2. Der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft belastet<br />

und gefährdet darüber hinaus die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser<br />

und Luft.<br />

3. Über 50 % der in den „Roten Listen“ als bedroht und in ihrem Bestand als gefährdet<br />

aufgeführten Pflanzen- und Tierarten lebten früher in naturnah - extensiv<br />

- genutzten Landschaften, die heute intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet<br />

werden.<br />

Der „Vertrags-Naturschutz“ dient daher der Erhaltung und der <strong>Förderung</strong> alter Kulturökosysteme,<br />

d.h. artenreicher Grünland- und Ackerökosysteme. Die im Rahmen<br />

dieses Programmes geförderten Kulturbiotope bedürfen - mit der Ausnahme der 20jährigen<br />

Flächenstilllegung - im Unterschied zu den natürlichen Biotoptypen der kontinuierlichen<br />

Pflege, die in dem vorliegenden Programm „Vertrags-Naturschutz“ im<br />

Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen wird.<br />

*) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i.d.F. <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform der agrarsozialen<br />

Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I<br />

S. 1890) zuletzt geändert durch Artikel 14 <strong>des</strong> Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998)


Stand: 16.07.03<br />

- B 184 -<br />

Es handelt sich hierbei um i.d.R. besonders feuchte, nährstoffarme oder nährstoffreiche,<br />

sowie trockene, magere Grünlandstandorte, die für die Landwirtschaft i.d.R.<br />

Problemstandorte darstellen. Sie liegen in unterschiedlicher Ausdehnung vereinzelt<br />

oder auch großräumig innerhalb der o.g. 3 Naturräume Schleswig-Holsteins.<br />

detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen Folgen<strong>des</strong> hervorgeht:<br />

a) Einkommensverluste und anfallende Kosten im Vergleich zur Anwendung<br />

der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne, b) als Bezugspunkt<br />

dienende agronomische Annahmen, c) Höhe <strong>des</strong> Anreizes und Begründung<br />

<strong>des</strong> Anreizes anhand objektiver Kriterien<br />

Höhe der Ausgleichszahlung<br />

Die nachfolgende Berechnung der Einkommensverluste basieren auf der gegenwärtigen<br />

allgemeinen betriebswirtschaftlichen Situation in der Landwirtschaft. Hierbei ist<br />

bereits vorausgesetzt, dass die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

angewandt wird.<br />

Innerhalb der Vertragsmuster „Amphibienschutz“, „Wiesenvogelschutz“, „Trauerseeschwalben“,<br />

„Sumpfdotterblumenwiesen“, „Kleinseggenwiesen“, „Trockenes Magergrünland“<br />

und „Nahrungsgebiete für Gänse und Enten“ können die Landwirte zwischen<br />

verschiedenen Auftriebszeiten, Besatzstärken und Mähterminen frei wählen,<br />

wobei eine Beratung der Landwirte hinsichtlich der individuellen Ansprüche <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><br />

bei Vertragsabschluss erfolgt.<br />

Auf Grund der unterschiedlichen Variationsmöglichkeiten liegt die Höhe der Ausgleichszahlung<br />

beim Vertragsmuster „Amphibienschutz“ zwischen 260 € und 320 €/ha,<br />

beim Vertragsmuster „Wiesenvogelschutz“ zwischen 325 € und 350 €/ha,<br />

beim Vertragsmuster „Trauerseeschwalben“ zwischen 235 € und 270 €/ha,<br />

beim Vertragsmuster „Sumpfdotterblumenwiesen“ zwischen 305 € und 360 €/ha,<br />

beim Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“ zwischen 290 € und 365 €/ha,<br />

beim Vertragsmuster „Trockenes Magergrünland“ zwischen 325 € und 380 €/ha<br />

und<br />

beim Vertragsmuster „Nahrungsgebiete für Gänse und Enten“ zwischen 205 € und<br />

225 €/ha.<br />

Zu diesem Betrag können zusätzlich folgende Ausgleichszahlungen hinzukommen:<br />

Für die Bereitstellung von größeren Flächenanteilen für die Durchführung biotopgestaltender<br />

Maßnahmen:<br />

1-2 % 25 €/ha<br />

> 2-4 % 50 €/ha<br />

> 4-6 % 75 €/ha<br />

> 6 % 100 €/ha.<br />

150 €/ha bei der Umwandlung von Acker- in Grünland (Vertragsmuster „Amphibienschutz“<br />

„Trockenes Magergrünland“ und „Nahrungsgebiete für Gänse und


Stand: 16.07.03<br />

- B 185 -<br />

Enten“). Dieser Betrag wird beim ersten Anschlussvertrag noch einmal für 5 Jahre<br />

gewährt.<br />

10 €/ha bei der Verwendung eines Balkenmähers.<br />

Beim Vertragsmuster „Rastplätze für wandernde Vogelarten“ liegt die Ausgleichszahlung<br />

bei 410 €/ha.<br />

Für das Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung“ errechnet sich die Höhe der<br />

Ausgleichszahlung aus einem Sockelbetrag (360 €/ha bei Ackerflächen und 310 €/ha<br />

bei Grünlandflächen) und einem zusätzlichen, ertragsabhängigen Betrag je Bodenpunkt<br />

und Hektar (5 €/Bodenpunkt und Hektar im Fall von Ackerflächen sowie 25<br />

€/ha für Bodenpunkte zwischen 0 und 20,50 €/ha für Bodenpunkte zwischen 20 und<br />

40,75 €/ha für Bodenpunkte zwischen 40 und 60 und 100 €/ha für Bodenpunkte über<br />

60 im Fall von Grünflächen).<br />

Berechnung der Ausgleichszahlungen<br />

Vorbemerkung<br />

Die nachfolgende Berechnung der Einkommensverluste basieren auf der gegenwärtigen<br />

allgemeinen betriebswirtschaftlichen Situation in der Landwirtschaft. Hierbei ist<br />

bereits vorausgesetzt, dass die gute fachliche landwirtschaftliche Praxis im üblichen<br />

Sinne abgewandt wird.<br />

Auf Grund der Auflagen (Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel, Einschränkungen<br />

der Bodenbearbeitung sowie eine extensive Beweidung bzw. eine spätere<br />

erste Mahd) reduziert sich die nutzbare Energieleistung auf den geförderten Grünlandflächen<br />

um 25.000 MJNEL/ha bei den Vertragsmustern „Amphibienschutz“,<br />

„Wiesenvogelschutz“ und „Sumpfdotterblumenwiesen“ bzw. um20.000 MJNEL/ha bei<br />

den Vertragsmustern „Kleinseggenwiesen“ und „Trockenes Magergrünland“. Hierbei<br />

haben die unterschiedlichen Ausgangssituationen (ertragsreichere bzw. ertragsschwächere<br />

Standorte) Berücksichtigung gefunden.<br />

Neben dem Verlust an reiner Energieleistung wirkt sich auf den Standorten der Vertragsmuster<br />

„Kleinseggenwiesen“ und „Trockenes Magergrünland“ der ungünstigere<br />

Standort zusätzlich auf die Verwertung <strong>des</strong> erzeugten Grundfutters aus.<br />

Im Einzelnen ergibt sich hieraus folgende Situation:<br />

Vertragsmuster „Amphibienschutz“ (Durchschnittsgrünland):<br />

vorher: 45.000 MJNEL/ha<br />

nachher: 20.000 MJNEL/ha<br />

VERLUST: 25.000 MJNEL/ha.<br />

Vertragsmuster „Wiesenvogelschutz“ (sehr feuchtes <strong>bis</strong> nasses Grünland):<br />

vorher: 35.000 MJNEL/ha<br />

nachher: 10.000 MJNEL/ha<br />

VERLUST: 25.000 MJNEL/ha.


Stand: 16.07.03<br />

- B 186 -<br />

Vertragsmuster „Sumpfdotterblumenwiesen“ (artenreiches, relativ nährstoffreiches<br />

Feuchtgrünland):<br />

vorher: 35.000 MJNEL/ha<br />

nachher: 10.000 MJNEL/ha<br />

VERLUST: 25.000 MJNEL/ha.<br />

Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“ (artenreiches, relativ nährstoffarmes Feuchtgrünland):<br />

vorher: 30.000 MJNEL/ha<br />

nachher: 10.000 MJNEL/ha mit ungünstiger Verwertung<br />

VERLUST: 20.000 MJNEL/ha.<br />

Vertragsmuster „Trockenes Magergrünland“ (relativ nährstoffarmes Grünland):<br />

vorher: 30.000 MJNEL/ha<br />

nachher: 10.000 MJNEL/ha mit ungünstiger Verwertung<br />

VERLUST: 20.000 MJNEL/ha.<br />

Finanzieller Ausgleich<br />

Verlust an Energieleistung<br />

Um den Verlust an Energieleistung auszugleichen, gibt es für die Landwirte folgende<br />

Möglichkeiten:<br />

Zupacht von Flächen,<br />

Umwandlung von Acker- in Grünland (für Futtererzeugung),<br />

Grundfutterzukauf,<br />

Kraftfutterzukauf.<br />

Diese Möglichkeiten können von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich zur Deckung <strong>des</strong><br />

Energieverlustes genutzt werden. Da eine einzelbetriebliche Differenzierung mit einem<br />

vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich ist, sind bei der Berechnung<br />

<strong>des</strong> finanziellen Ausgleiches diese Möglichkeiten prozentual auf Grund folgender<br />

Überlegungen zu Grunde gelegt worden:<br />

Zupacht von Flächen<br />

Rund 35.000 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen stehen in Schleswig-Holstein<br />

z.Z. auf dem Pachtmarkt jährlich zur Verfügung. Dieses entspricht einem Anteil von<br />

rd. 3,3 % der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Da es unter<br />

anderem die kostengünstigste Ausweichmöglichkeit darstellt, wurde dieser Alternative<br />

eine Größenordnung von 50 % eingeräumt.<br />

Im Falle <strong>des</strong> Vertragsmusters „Amphibienschutz“ wurde dieser Anteil mit 90 % angenommen,<br />

da davon auszugehen ist, dass dies unter Berücksichtigung der in das<br />

Programm einbezogenen Standorte und der mit diesem Vertragsmuster verbundenen<br />

Auflagen im Vergleich zu den Alternativen „Umwandlung von Acker- in Grünland<br />

(für Futtererzeugung)“ und „Grundfutterzukauf“ die wahrscheinlichste Alternative darstellt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 187 -<br />

Umwandlung von Acker- in Grünland (für Futtererzeugung)<br />

Neben der Zupacht von Flächen kommt dieser Alternative die zweite Priorität zu. Sie<br />

ist daher mit einer Größenordnung von 30 % in die Berechnung eingegangen.<br />

Grundfutterzukauf<br />

Diese Alternative ist nur mit Schwierigkeiten realisierbar. Grundfutter ist kein marktgängiges<br />

Produkt und wird allgemein nur in günstigen Jahren in geringen Mengen<br />

angeboten. Dieser Alternative ist daher eine Größenordnung von 10 % zugemessen<br />

worden.<br />

Kraftfutterzukauf<br />

Diese Alternative ist mit den höchsten Kosten verbunden. Aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht wird sie i.d.R. nur genutzt, um kurzfristig einen Futter(Energie-)mangel der<br />

Ernte auszugleichen. Auf Dauer stellt sie keine Alternative dar. Sie kann jedoch erforderlich<br />

werden. Ein Kraftfutterzukauf ist daher ebenfalls nur in der Größenordnung<br />

von 10 % in die Berechnung eingegangen.<br />

Zusammenfassend errechnet sich hieraus - bezogen auf den Ersatz einer Energieleistung<br />

von 25.000 MJNEL/ha - folgender, finanziell auszugleichenden Betrag:<br />

Kosten/10 MJNEL Anteil der Berechnung (Jahr/ha)<br />

(Euro) (Euro)<br />

Zupacht 0,086 50 %<br />

108,60<br />

Umwandlung<br />

0,097<br />

Acker- in Grünland<br />

(für Futtererzeugung)<br />

30 % 80,80<br />

Grundfutterzukauf - 0,097 10 %<br />

24,30<br />

Kraftfutterzukauf 0,123 10 %<br />

30,70<br />

100 %<br />

244,40<br />

Berechnung nach KTBL-Betriebsplanung (1997/98) und Kalkulationsdaten der<br />

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (2001).


Stand: 16.07.03<br />

- B 188 -<br />

Bezogen auf den Ersatz einer Energieleistung von 20.000 MJNEL/ha errechnet sich<br />

analog folgender, finanziell auszugleichender Betrag:<br />

Kosten/10 MJNEL Anteil der Berechnung (Jahr/ha)<br />

(Euro) (Euro)<br />

Zupacht 0,086 50 %<br />

86,90<br />

Umwandlung<br />

0,097<br />

Acker- in Grünland<br />

(für Futtererzeugung)<br />

30 % 64,90<br />

Grundfutterzukauf - 0,097 10 %<br />

19,50<br />

Kraftfutterzukauf 0,123 10 %<br />

24,50<br />

100 %<br />

195,80<br />

Berechnung nach KTBL-Betriebsplanung (1997/98) und Kalkulationsdaten der<br />

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (2001).<br />

Zusätzliche Einkommensminderungen<br />

Ungünstigere Verwertung <strong>des</strong> Aufwuchses<br />

Im Vergleich zu den Vertragsmustern „Amphibienschutz“und „Wiesenvogelschutz“<br />

ergibt sich bei den Vertragsmustern „Kleinseggenwiesen“, „Sumpfdotterblumenwiesen“<br />

und „Trockenes Magergrünland“ eine zusätzliche Einkommensminderung auf<br />

Grund der hohen Auflagen zur Bewirtschaftung durch die ungünstigere Verwertung<br />

<strong>des</strong> noch verbleibenden Aufwuchses. Ihr wird Rechnung getragen, indem die Nutzung<br />

durch Milchkühe (als vorherige Nutzung angenommen) mit der Nutzung durch<br />

Färsenaufzucht (als verbleibende Nutzung prognostiziert) verglichen wird. Hierbei<br />

ergibt sich eine Differenz von 0,30 E/10 MJNEL und Hektar. Unter der Annahme,<br />

dass ein Flächenanteil von 10 % für die Milchkuhleistung ursprünglich in Anspruch<br />

genommen worden ist, resultiert hieraus eine zusätzliche Einkommensminderung<br />

von 0,03 E/10 MJNEL und Hektar.<br />

Grundbetrag<br />

Aus den o.g. Alternativen zum Ersatz der mit den Vertragsauflagen reduzierten Energieleistung,<br />

auf Grund der für die Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“, „Sumpfdotterblumenwiesen“<br />

und „Trockenes Magergrünland“ darüber hinaus zu berücksichtigenden<br />

schlechteren Verwertungsmöglichkeiten <strong>des</strong> auf den geförderten Flächen<br />

noch erzeugten Grundfutters ergibt sich für die einzelnen Vertragsmuster folgende<br />

Grundbetragsberechnung:<br />

Amphibienschutz: - Zupacht (90 %) 195,60 €/ha<br />

(Verlust: 25.000 MJNEL/ha) - Kraftfutterzukauf (10 %) 30,70 €/ha<br />

226,30 €/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 189 -<br />

Wiesenvogelschutz: - Zupacht (50 %) 108,60 €/ha<br />

(Verlust: 25.000 MJNEL/ha) - Umwandlung von<br />

Acker- in Grünland (30 %) 80,80 €/ha<br />

- Grundfutterzukauf (10 %) 24,30 €/ha<br />

- Kraftfutterzukauf (10 %) 30,70 €/ha<br />

244,40 €/ha<br />

Sumpfdotterblumenwiesen: - Zupacht (50 %) 108,60 €/ha<br />

(Verlust: 25.000 MJNEL/ha) - Umwandlung von<br />

Acker- in Grünland (30 %) 80,80 €/ha<br />

- Grundfutterzukauf (10 %) 24,30 €/ha<br />

- Kraftfutterzukauf (10 %) 30,70 €/ha<br />

Einkommensminderung durch<br />

ungünstige Verwertung <strong>des</strong><br />

Aufwuchses (50 %) 30,70 €/ha<br />

275,10 €/ha<br />

Kleinseggenwiesen: - Zupacht (50 %) 86,90 €/ha<br />

(Verlust: 20.000 MJNEL/ha - Umwandlung von<br />

Acker- in Grünland (30 %) 64,90 €/ha<br />

- Grundfutterzukauf (10 %) 19,50 €/ha<br />

- Kraftfutterzukauf (10 %) 24,50 €/ha<br />

Einkommensminderung<br />

durch ungünstige Verwertung<br />

<strong>des</strong> Aufwuchses (50 %) 30,70 €/ha<br />

226,50 €/ha<br />

Trockenes Magergrünland: - Zupacht (50 %) 86,90 €/ha<br />

(Verlust: 20.000 MJNEL/ha - Umwandlung von<br />

Acker- in Grünland (30 %) 64,90 €/ha<br />

- Grundfutterzukauf (10 %) 19,50 €/ha<br />

- Kraftfutterzukauf (10 %) 24,50 €/ha<br />

Einkommensminderung<br />

durch ungünstige Verwertung<br />

<strong>des</strong> Aufwuchses (50 %) 30,70 €/ha<br />

226,50 €/ha<br />

Ausgleich für weitergehende Auflagen<br />

Innerhalb der einzelnen Vertragsmuster können die Landwirte vor Ort zwischen verschiedenen<br />

Schnittzeitpunkten, unterschiedlichen Beweidungszeiten und Besatzstärken<br />

wählen. Die Bewirtschaftungsauflagen in den o.g. Verträgen weisen somit<br />

eine hohe Flexibilität auf, die der Landwirt vor Ort in Anspruch nehmen kann. Die<br />

Berechnung <strong>des</strong> o.g. Grundbetrages beruht auf der in den Verträgen enthaltenen<br />

günstigsten Annahme der noch zugelassenen Bewirtschaftung. Um auch die anderen<br />

Vertragsmöglichkeiten finanziell zu berücksichtigen, sind weitere Berechnungen<br />

wie folgt vorgenommen worden und in die Gesamthöhe der Ausgleichszahlung mit<br />

eingeflossen:


Stand: 16.07.03<br />

- B 190 -<br />

Einkommensminderung durch verzögerten Schnittzeitpunkt<br />

In die Berechnung sind dann zusätzliche Einkommensminderungen durch späte<br />

erste Schnittzeitpunkte berücksichtigt worden, wenn diese nach dem 15. Juni liegen:<br />

Schnittzeitpunkt zwischen 15. und 20. Juni: 20,50 €/ha<br />

0,3 MJNEL unter Soll von 5,2 MJNEL/kg TS<br />

10.000 MJNEL/ha (50 % <strong>des</strong> Jahresaufwuchses) : 4,9 MJNEL/kg TS = 2.041 kg<br />

TS/ha<br />

2.041 kg TS/ha x 0,3 MJNEL/kg TS = 612 MJNEL/ha<br />

612 MJNEL/ha x Faktor 2 (Aufwertungszuschuss) = 1.224 MJNEL/ha Energiedefizit<br />

1.224 MJNEL/ha x 0,32 DM (rd. 0,18 E/10 MJNEL *) =<br />

20,50 €/ha Einkommensminderung<br />

Schnittzeitpunkt zwischen 20. und 30. Juni: 35,80 €/ha<br />

0,5 MJNEL unter Soll von 5,2 MJNEL/kg TS<br />

10.000 MJNEL/ha (50 % <strong>des</strong> Jahresaufwuchses) : 4,7 MJNEL/kg TS = 2.128 kg<br />

TS/ha<br />

2.128 kg TS/ha x 0,5 MJNEL/kg TS = 1.064 MJNEL/ha<br />

1.064 MJNEL/ha x Faktor 2 (Aufwertungszuschuss) = 2.128 MJNEL/ha Energiedefizit<br />

2.128 MJNEL/ha x 0,18 E/10 MJNEL*) =<br />

35,80 €/ha/Einkommensminderung<br />

Schnittzeitpunkt zwischen 30. Juni und 7. Juli: 48,50 €/ha<br />

0,6 MJNEL unter Soll von 5,2 MJNEL/kg TS<br />

11.000 MJNEL/ha (55 % <strong>des</strong> Jahresaufwuchses) : 4,6 MJNEL/kg TS = 2.391 kg<br />

TS/ha<br />

2.391 kg TS/ha x 0,6 MJNEL/kg TS = 1.435 MJNEL/ha<br />

1.435 MJNEL/ha x Faktor 2 (Aufwertungszuschuss) = 2.870 MJNEL/ha Energiedefizit<br />

2.870 MJNEL/ha x 0,18 E/10 MJNEL*) =<br />

48,50 €/ha Einkommensminderung<br />

Schnittzeitpunkt nach dem 7. Juli: 61,40 €/ha<br />

0,6 MJNEL unter Soll von 5,2 MJNEL/kg TS<br />

14.000 MJNEL/ha (70 % <strong>des</strong> Jahresaufwuchses) : 4,6 MJNEL/kg TS = 3.044 kg<br />

TS/ha<br />

3.044 kg TS/ha x 0,6 MJNEL/kg TS = 1.826 MJNEL/ha<br />

1.826 MJNEL/ha x Faktor 2 (Aufwertungszuschuss) = 3.652 MJNEL/ha Energiedefizit<br />

3.652 MJNEL/ha x 0,18 E/10 MJNEL*) =<br />

61,40 €/ha Einkommensminderung<br />

*)<br />

Differenz zwischen Kraftfutterpreis 0,27 E/10 MJNEL) und gewogenem Mittel der Kosten für fehlende<br />

Energie 0,09 E/10MJNEL)


Stand: 16.07.03<br />

- B 191 -<br />

Schnittzeitpunkt nach dem 15. August: 104,30 €/ha<br />

0,8 MJNEL unter Soll von 5,2 MJNEL/kg TS<br />

17.000 MJNEL/ha (85 % <strong>des</strong> Jahresaufwuchses) : 4,4 MJNEL/kg TS = 3.864 kg<br />

TS/ha<br />

3.864 TS/ha x 0,8 MJNEL/kg TS = 3.091 MJNEL/ha<br />

3.091 MJNEL/ha x Faktor 2 (Aufwertungszuschuss) = 6.182 MJNEL/ha Energiedefizit<br />

6.182 MJNEL/ha x 0,18 €/10 MJNEL * ) =<br />

104,30 €-/ha Einkommensminderung<br />

Schnittzeitpunkt nach dem 1. September: 127,30 €/ha<br />

0,9 MJNEL unter Soll von 5,2 MJNEL/kg TS<br />

18.000 MJNEL/ha (90 % <strong>des</strong> Jahresaufwuchses) : 4,3 MJNEL/kg TS = 4.186 kg<br />

TS/ha<br />

4.186 kg TS/ha x 0,9 MJNEL/kg TS = 3.767 MJNEL/ha<br />

3.767 MJNEL/ha x Faktor 2 (Aufwertungszuschuss) = 7.534MJNEL/ha Energiedefizit<br />

7.534 MJNEL/ha x 0,18 E/10 MJNEL* =<br />

127,30 €/ha Einkommensminderung<br />

Berechnung nach KTBL - Kalkulationsdaten für die Grünlandbewirtschaftung unter<br />

Naturschutzauflagen (A. MÄHRLEIN 1993) und Kalkulationsdaten der Landwirtschaftskammer<br />

(2001).<br />

Einkommensminderung durch reduzierte Weidetage<br />

Die Berechnung berücksichtigt zusätzliche Einkommensminderungen durch reduzierte<br />

Weidetage, wenn die Auftriebszeit nach dem 1. Mai liegt. Hierbei ist, den Vertragsmustern<br />

angepasst, von jeweils unterschiedlichen Besatzstärken ausgegangen<br />

worden:<br />

Amphibienschutz: 2, 3 bzw. 4 Tiere<br />

Wiesenvogelschutz: 2 bzw. 4 Tiere<br />

Sumpfdotterblumenwiesen: 0,5, 1 bzw. 2 Tiere<br />

Kleinseggenwiesen: 0,5 bzw. 1 Tier<br />

Trockenes Magergrünland: 0,5 bzw. 1 Tier.<br />

Berechnungsgrundlage ist: 1 Tier - Weidetag à. 0,60 E/Tag (Preis für Pensionstiere<br />

- 500 kg - an der Westküste Schleswig-Holsteins).<br />

Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung für reduzierte Beweidung beim Vertragsmuster<br />

„Amphibienschutz“ wurde statt 1 Tier 0,5Tiere zu Grunde gelegt, da davon<br />

auszugehen ist, dass zur Ausnutzung <strong>des</strong> Aufwuchses statt leichter Jungtiere<br />

eher schwere Tiere aufgetrieben werden.<br />

*<br />

) Differenz zwischen Kraftfutterpreis (0,27 E/10 MJNEL) und gewogenem Mittel der Kosten für<br />

fehlende Energie (0,09 E/10 MJNEL)


Stand: 16.07.03<br />

- B 192 -<br />

Einkommensminderung durch die Anlage biotopgestaltender Maßnahmen<br />

Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Landwirte neben einer extensiven<br />

Bewirtschaftungsweise der Flächen, min<strong>des</strong>tens 2 % der Vertragsflächen dauerhaft<br />

für die Anlage einer biotopgestaltenden Maßnahme (Biotopfläche) aus der Nutzung<br />

zu nehmen.<br />

Bei einem Kaufpreis von durchschnittlich 8.750 €/ha<br />

verteilt auf 5 Jahre ergibt sich bei 200 m 2 ein Betrag von 35 E/ha).<br />

Anreiz<br />

Ziel <strong>des</strong> Vertrags-<strong>Naturschutzes</strong> ist es, möglichst langfristig eine extensive Bewirtschaftungsweise<br />

auf ein und derselben Fläche aufrechtzuerhalten. Daher soll bei<br />

einem sich unmittelbar anschließenden, neuen 5-jährigen Verpflichtungszeitraum ein<br />

um. 25 E/ha höherer Ausgleich (= Anreiz) gezahlt werden. Er liegt zwischen 7 und<br />

12,4 % unter Berücksichtigung der oben errechneten Ausgleichshöhe.<br />

Auf Grund der erschwerten Bewirtschaftungsverhältnisse auf Flächen der Vertragsmuster,<br />

„Kleinseggenwiesen“ und „Trockenes Magergrünland“ sowie auf Grund der<br />

Bemühung, im Rahmen <strong>des</strong> Vertragsmusters „Trauerseeschwalbe“ Grünland auf<br />

ackerfähigen Standorten zu erhalten, ist dieser Anreiz beim Vertragsmuster „Kleinseggenwiesen“<br />

für alle Vertragsvarianten, beim Vertragsmuster „Trockenes Magergründland“<br />

für die Vertragsvarianten „Beweidung“ sowie beim Vertragsmuster „Trauerseeschwalbe“<br />

für alle Vertragsvarianten von vornherein in die Ausgleichszahlung<br />

mit einbezogen worden.<br />

Bezug zu Art. 31, Abs. 2, Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999<br />

Die Vertragsmuster im Grünlandbereich beinhalten keine Ausgleichszahlungen pro<br />

Vieheinheit. Die gewährten Ausgleichszahlungen basieren auf einer durch Einschränkungen<br />

hinsichtlich der Düngung, der Bodenbearbeitung sowie der Beweidungszeit<br />

und <strong>des</strong> Schnittzeitpunktes eintretenden Reduzierung der nutzbaren Energieleistung<br />

auf einzelnen, ausgewählten Grünlandflächen eines Betriebes.<br />

Höhe der Ausgleichszahlungen der einzelnen Vertragsmuster<br />

Zusammenfassend ergeben sich die in der folgenden Übersicht dargestellten Entschädigungshöhen<br />

für die einzelnen Vertragsmuster:


Stand: 16.07.03<br />

- B 193 -<br />

Tabelle 4: Höhe der Ausgleichszahlungen der einzelnen Vertragsmuster<br />

Amphibienschutz<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

Mahd/Beweidung<br />

1. Mai - 31. Oktober<br />

(4 Tiere)<br />

260 €/ha<br />

10. Mai - 31. Oktober<br />

(4 Tiere)<br />

280 €/ha<br />

1. Mai - 31. Oktober<br />

(3 Tiere)<br />

310 €/ha<br />

10. Mai - 31. Oktober<br />

(3 Tiere)<br />

320 €/ha<br />

1. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 15. Juni<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

280 €/ha<br />

10. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 15. Juni<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

261 €/ha<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume<br />

Berechnung:<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha 285 €/ha<br />

281 €/ha<br />

Berechnung:<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

– Biotopfläche: 35 €/ha<br />

– verzögerter Weidegang: 20 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 Ex 9 Tage x 4 Tiere) 305 €/ha<br />

315 €/ha<br />

Berechnung:<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- reduzierte Beweidung: 54 €/ha<br />

1. Mai - 31. Oktober:<br />

(0,6 E x 180 Tage x 0,6 Tiere) 335 €/ha<br />

323 €/ha<br />

Berechnung:<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

– Biotopfläche: 35 €/ha<br />

– reduzierte Beweidung: 54 €/ha<br />

1. Mai - 31. Oktober:<br />

(0,6 E x 180 Tage x 0,6 Tiere)<br />

- verzögerter Weidegang: 8 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 1,5 Tiere) 345 €/ha<br />

281 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 20 €/ha 305 €/ha<br />

291 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 20 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

1. - 9. Mai:


Stand: 16.07.03<br />

- B 194 -<br />

290 €/ha (0,6 E x 9 Tage x 2 Tiere) 315 €/ha


1. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 25. Juni<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

295 €/ha<br />

10. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 25. Juni<br />

nach Mahd – 31. Oktober<br />

(4 Tiere)<br />

305 €/ha<br />

1. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 5. Juli<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

310 €/ha<br />

10. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 5. Juli<br />

nach Mahd – 31. Oktober<br />

(4 Tiere)<br />

320 €/ha<br />

Wiesenvogelschutz<br />

Stand: 16.07.03<br />

296 €/ha<br />

- B 195 -<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 35 €/ha 320 €/ha<br />

306 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 2 Tiere) 330 €/ha<br />

310 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 49 €/ha 335 €/ha<br />

320 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 226 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 49 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 2 Tiere) 345 €/ha<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

Mahd/Beweidung<br />

10. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 25. Juni<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

325 €/ha<br />

10. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 5. Juli<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

325 €/ha<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 245 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 2 Tiere) 350 €/ha<br />

339 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 245 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 49 €/ha


340 €/ha<br />

10. Mai <strong>bis</strong> Mahd (2 Tiere)<br />

Mahd ab 31. Juli<br />

nach Mahd – 31. Oktober (4<br />

Tiere)<br />

350 €/ha<br />

Sumpfdotterblumenwiesen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 196 -<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 2 Tiere) 365 €/ha<br />

351 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 245 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt:61 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 2 Tiere) 375 €/ha<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

Mahd<br />

Mahd ab 15. Juni<br />

330 €/ha<br />

Mahd ab 1. Juli<br />

360 €/ha<br />

Mahd/Beweidung<br />

Mahd ab 15. Juni<br />

nach Mahd – 31. Oktober (2<br />

Tiere)<br />

305 €/ha<br />

Mahd ab 1. Juli<br />

nach Mahd – 31. Oktober<br />

(2 Tiere)<br />

330 €/ha<br />

Beweidung<br />

1. Mai - 30. Juni (1,5 Tiere)<br />

1. Juli - 31. Oktober<br />

(2-3 Tiere)<br />

330 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 275 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 20 €/ha<br />

359 €/ha<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume<br />

355 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 275 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt:49 €/ha 385 €/ha<br />

305 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 275 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 20 €/ha<br />

- zulässige Beweidung:<br />

pauschaler Abzug: ./. = 25 €/ha 335 €/ha<br />

334 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 275 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 49 €/ha<br />

- zulässige Beweidung:<br />

pauschaler Abzug: . = 25 €/ha 355 €/ha<br />

310 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 275 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 197 -<br />

310 €/ha 335 €/ha<br />

10. Mai - 30. Juni<br />

(1,5 Tiere)<br />

320 €/ha<br />

1. Juli - 31. Oktober<br />

Berechnung<br />

(2-3 Tiere)<br />

- Grundbetrag: 275 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 10 €/ha<br />

320 €/ha<br />

1. - 9. Mai: (0,6 E x 9 Tage x 1,5 Tiere) 345 €/ha<br />

Kleinseggenwiesen<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

Mahd<br />

Mahd ab 15. August<br />

365 €/ha<br />

Mahd/Beweidung<br />

Mahd ab 15. August<br />

nach Mahd - 31. Oktober<br />

(2 Tiere)<br />

315 €/ha<br />

Beweidung<br />

1. Mai - 31. Oktober<br />

(1 Tier)<br />

290 €/ha<br />

10. Mai - 31. Oktober<br />

(1 Tier)<br />

295 €/ha<br />

Trockenes Magergrünland<br />

366 €/ha<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 104 €/ha 365 €/ha<br />

316 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 104 €/ha<br />

- ./.: 50 €/ha (pauschal)<br />

für nach Mahd zulässiger Beweidung 315 €/ha<br />

287 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- Anreiz: 25 €/ha 290 €/ha<br />

292 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang : 5 €/ha<br />

1. - 9. Mai:<br />

(0,6 E x 9 Tage x 1 Tier)<br />

- Anreiz: 25 €/ha 295 €/ha<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume


Mahd<br />

Mahd ab 1. September<br />

325 €/ha<br />

Beweidung<br />

1. September -<br />

30. November<br />

(Tierzahl unbegrenzt)<br />

15. April - 14. Mai<br />

(Tierzahl unbegrenzt)<br />

355/ha<br />

1. September – 14. Mai<br />

(2 Tiere)<br />

355 €/ha<br />

1. August - 14. Mai<br />

(1 Tier)<br />

380 €/ha<br />

Stand: 16.07.03<br />

326 €/ha<br />

- B 198 -<br />

Berechnung<br />

– Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 64 €/ha<br />

(127 €/ha pauschal um 50 % gekürzt auf<br />

Grund der ertragsarmen Ausgangssituation)<br />

353 €/ha<br />

350 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 66 €/ha<br />

15. Mai - 31. August:<br />

(0,6 Ex 105 Tage x 1 Tier)<br />

- Anreiz: 25 €/ha 355/ha<br />

353 €/ha<br />

Vertragsmuster „Trauerseeschwalben“<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 66 €/ha<br />

15. Mai - 31. August:<br />

(0,6 E x 105 Tage x 1 Tier)<br />

- Anreiz: 25 €/ha 355 €/ha<br />

379 €/ha<br />

Berechnung<br />

- Grundbetrag: 227 €/ha<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

- verzögerter Weidegang: 92 €/ha<br />

15. Mai - 31. Juli:<br />

(0,6 E x 75 Tage x 2 Tiere)<br />

- Anreiz: 25 €/ha 380 €/ha<br />

Den Einkommensminderungen im Rahmen <strong>des</strong> Vertragsmusters „Trauerseeschwalben“<br />

liegt folgende Berechnung zu Grunde:<br />

1. Mähweide mit 1. Schnitt nach dem 20.06. (max. 120 kg/ha Gesamt -N; max. 4<br />

Tiere/ha)<br />

vorher: 170 kg N/ha = 49.000 MJNEL/ha Ertrag<br />

nachher: 96 kg N/ha 1) = 31.000 MJNEL/ha Ertrag<br />

Minderertrag = 18.000 MJNEL/ha<br />

Berechnung:<br />

18.000 MJNEL/ha x 0,10 E/10 MJNEL 2) = 175 €/ha Einkommensminderung.<br />

1) 80 % N-Ausnutzung im Anwendungsjahr bei regelmäßiger Gülleanwendung unterstellt


Stand: 16.07.03<br />

- B 199 -<br />

2) Kosten der fehlenden Energie bei Zupacht ( Ackergras/Silomais) aus<br />

Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer zu Einkommensminderungen<br />

im Vertrags-Naturschutz (2001).<br />

2. Mähweide mit 1. Schnitt nach dem 20.06. (max. 80 kg/ha Gesamt -N; max. 4<br />

Tiere/ha)<br />

vorher: 170 kg N/ha = 49.000 MJNEL/ha Ertrag<br />

nachher: 64 kg N/ha 1) = 28.000 MJNEL/ha Ertrag<br />

Minderertrag = 21.000 MJNEL/ha<br />

Berechnung:<br />

21.000 MJNEL/ha x 0,10 E/10 MJNEL 2) = 204 €/ha Einkommensminderung.<br />

1) 80 % N-Ausnutzung im Anwendungsjahr bei regelmäßiger Gülleanwendung unterstellt<br />

2) Kosten der fehlenden Energie bei Zupacht ( Ackergras/Silomais) aus<br />

Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer zu Einkommensminderungen<br />

im Vertrags-Naturschutz (2001).<br />

3. Standweide (max. 80 kg/ha Gesamt-N, max. 4 Tiere/ha)<br />

vorher: 166 kg N/ha = 33.500 MJNEL/ha Ertrag<br />

nachher: 64 kg N/ha 1) = 15.000 MJNEL/ha Ertrag<br />

Minderertrag = 18.500 MJNEL/ha<br />

Berechnung:<br />

18.500 MJNEL/ha x 0,10 E/10 MJNEL 2) = 180 €/ha Einkommensminderung.<br />

1) 80 % N-Ausnutzung im Anwendungsjahr bei regelmäßiger Gülleanwendung unterstellt<br />

2) Kosten der fehlenden Energie bei Zupacht ( Ackergras/Silomais) aus<br />

Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer zu Einkommensminderungen<br />

im Vertrags-Naturschutz (2001).<br />

4. Standweide (max. 80 kg/ha Gesamt-N; max. 3 Tiere/ha)<br />

Durch die Reduzierung der Besatzdichte auf 3 Tiere/ha werden zusätzlich Futterverluste<br />

(überständiges Gras, schlechtere Qualität) in Höhe von 3.218 MJNEL/ha erwartet:<br />

vorher: 166 kg N/ha = 33.500 MJNEL/ha Ertrag<br />

nachher: 64 kg N/ha 1) = 12.000 MJNEL/ha Ertrag<br />

Minderertrag = 21.500 MJNEL/ha<br />

Berechnung:<br />

21.500 MJNEL/ha x 0,10 E/10 MJNEL 2) = 209 €/ha Einkommensminderung.<br />

1) 80 % N-Ausnutzung im Anwendungsjahr bei regelmäßiger Gülleanwendung unterstellt<br />

2) Kosten der fehlenden Energie bei Zupacht ( Ackergras/Silomais) aus<br />

Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer zu Einkommensminderungen<br />

im Vertrags-Naturschutz (2001).<br />

Es ergeben sich somit folgende Ausgleichszahlungen:


Stand: 16.07.03<br />

- B 200 -<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

Beweidung/Mahd<br />

01. Januar - 31. Dezember<br />

(4 Tiere)<br />

Mahd ab 20. Juni<br />

Düngung 80 kg N/ha<br />

260 €/ha<br />

01. Januar – 31. Dezember<br />

(4 Tiere)<br />

Mahd ab 20. Juni<br />

Düngung 120 kg N/ha<br />

235 €/ha<br />

Beweidung<br />

01. Januar - 31. Dezember<br />

(3 Tiere)<br />

Düngung 80 kg N/ha<br />

270 €/ha<br />

01. Januar – 30. April<br />

15. Mai - 31. Dezember<br />

(4 Tiere)<br />

Düngung 80 kg N/ha<br />

240 €/ha<br />

264 €/ha<br />

Berechnung<br />

Grundbetrag: 204 €/ha<br />

Biotopfläche: 35 €/ha<br />

Anreiz: 25 €/ha<br />

235 €/ha<br />

Berechnung<br />

Grundbetrag: 175 €/ha<br />

Biotopfläche: 35 €/ha<br />

Anreiz: 25 €/ha<br />

269 €/ha<br />

Berechnung<br />

Grundbetrag: 209 €/ha<br />

Biotopfläche: 35 €/ha<br />

Anreiz: 25 €/ha<br />

240 €/ha<br />

Berechnung<br />

Grundbetrag: 180 €/ha<br />

Biotopfläche: 35 €/ha<br />

Anreiz: 25 €/ha<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume<br />

260 €/ha<br />

235 €/ha<br />

270 €/ha<br />

240 €/ha<br />

Da bei einer reinen Schafbeweidung die Vertrittschäden durch die höhere Anzahl<br />

von Tieren im Vergleich zu einer ausschließlichen Beweidung mit Rindern oder Rindern<br />

und Schafen wesentlich höher sind, sollten zum Schutz der Trauerseeschwalbe<br />

möglichst maximal die Hälfte der Tiere Schafe sein. Um diese zu erreichen, erfolgt<br />

bei einer reinen Schafbeweidung ein pauschaler Abzug von 50 €/ha.<br />

Vertragsmuster „Nahrungsgebiete für Gänse und Enten“<br />

Bei den innerhalb dieses Vertragsmusters geförderten Flächen handelt es sich um<br />

überdurchschnittlich ertragreiches Grünland (55.000 MJNEL), auf dem die Bewirtschaftung<br />

so ausgerichtet werden soll, dass Gänse und Enten während <strong>des</strong> Winterhalbjahres<br />

optimale Ernährungsmöglichkeiten vorfinden. Gleichzeitig dienen die<br />

Auflagen dem Schutz der hier vorkommenden Wiesenvögel.<br />

Die durch die verspäteten Schnittzeitpunkte (15. Juni/25. Juni und 5. Juli) angenommene<br />

Ertragsverluste errechnen sich wie folgt:<br />

Schnittzeitpunkt 15. Juni:<br />

55.000 MJNEL/ha x 40 % (1. Schnitt) x 20 % Ertragsverlust = 4.400 MJNEL/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 201 -<br />

4.400 MJNEL/ha x 0,24 E/10 MJNEL (Flächenzupacht Silomais/Ackergras in<br />

Ertragsstufe I)<br />

= 106 €/ha<br />

Schnittzeitpunkt 25. Juni:<br />

55.000 MJNEL/ha x 45 % (1. Schnitt) x 20 % Ertragsverlust = 4.950 MJNEL/ha<br />

4.950 MJNEL/ha x 0,24 E/10 MJNEL (Flächenzupacht Silomais/Ackergras in<br />

Ertragsstufe I)<br />

= 119 €/ha<br />

Schnittzeitpunkt 5. Juli:<br />

55.000 MJNEL/ha x 50 % (1. Schnitt) x 20 % Ertragsverlust = 5.500 MJNEL/ha<br />

5.500 MJNEL/ha x 0,24 E/10 MJNEL (Flächenzupacht Silomais/Ackergras in<br />

Ertragsstufe I)<br />

= 132 €/ha<br />

Der Ausgleichsberechnung wurde eine 2/3 Weide- und eine 1/3 Mähnutzung zu<br />

Grunde gelegt.<br />

Berechnung nach Kalkulationsdaten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein<br />

(2001).<br />

Es ergeben sich somit folgende Ausgleichszahlungen:<br />

Variante Entschädigung/Jahr während <strong>des</strong> ersten<br />

fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

Beweidung/Mahd<br />

1. Mai – 15. Juni (2 Tiere)<br />

Mahd ab 15. Juni<br />

15. Juni – 15. Oktober<br />

(Tierzahl unbegrenzt)<br />

205 €/ha<br />

1. Mai – 15. Juli (2 Tiere)<br />

Mahd ab 5. Juli<br />

5. Juli – 15. Oktober<br />

(Tierzahl unbegrenzt)<br />

208 €/ha<br />

Berechnung<br />

- reduzierter Weidegang: 138 €/ha<br />

1. Mai – 15. Juni:<br />

0,6 € x 45 Tage x 1 Tier<br />

zu 2/3 = 18 €/ha<br />

16. Oktober – 30. April<br />

0,6 € x 195 Tage x 1,5 Tiere<br />

zu 2/3 = 120 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 35 €/ha<br />

(106 €/ha zu 1/3)<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

225 €/ha<br />

Berechnung<br />

- reduzierter Weidegang: 146 €/ha<br />

1. Mai – 5. Juli:<br />

0,6 € x 65 Tage x 1 Tier<br />

zu 2/3 = 26 €/ha<br />

16. Oktober – 30. April:<br />

0,6 € x 195 Tage x 1,5 Tiere<br />

zu 2/3 = 120 €/ha<br />

- verzögerter Schnittpunkt: 44 €/ha<br />

(123 €/ha zu 1/3)<br />

für alle weiteren<br />

fünfjährigen<br />

Verpflichtungszeiträume<br />

205 €/ha


225 €/ha<br />

1. Mai – 25. Juni (2 Tiere)<br />

Mahd ab 25. Juni<br />

25. Juni – 15. Oktober<br />

(Tierzahl unbegrenzt)<br />

215 €/ha<br />

1. Mai – 15. Oktober<br />

(Tierzahl unbegrenzt)<br />

200 €/ha<br />

- B 202 -<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

217 €/ha<br />

Berechnung<br />

- reduzierter Weidegang: 142 €/ha<br />

16. Oktober – 30. April:<br />

0,6 € x 195 Tage x 1,5 Tiere<br />

zu 2/3 = 120 €/ha<br />

1. Mai – 25. Juni:<br />

0,6 € x 55 Tage x 1 Tier<br />

zu 2/3 = 22 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 40 €/ha<br />

(119 €/ha zu 1/3)<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

199 €/ha<br />

Berechnung<br />

- reduzierter Weidegang: 120 €/ha<br />

16. Oktober – 30. April:<br />

0,6 € x 195 Tage x 1,5 Tiere<br />

zu 2/3 = 120 €/ha<br />

- verzögerter Schnittzeitpunkt: 44 €/ha<br />

(132 €/ha zu 1/3)<br />

- Biotopfläche: 35 €/ha<br />

Bei diesem Vertragsmuster wird auf einen Anreiz verzichtet.<br />

Vertragsmuster „Rastplätze für wandernde Vogelarten“<br />

225 €/ha<br />

215 €/ha<br />

200 €/ha<br />

Die Höhe der Ausgleichszahlung beruht auf<br />

- den zusätzlichen Kosten für den Anbau der Winterfucht (Winterweizen/Winterraps)<br />

im Herbst und<br />

- der Deckungsbeitragsminderung durch die ertragsschwächere Sommerung.<br />

Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Marsch sind die nachfolgenden<br />

Leistungen und Kosten der verschiedenen Produktionsverfahren ermittelt<br />

worden. Hierbei wurden folgende Kalkulationshilfsmittel und Unterlagen verwendet:<br />

- Kalkulationsdaten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein 2002<br />

- KTBL-Betriebsplanung 2002/03 und KTBL-Taschenbuch 2000/01<br />

- Ackerflächennutzung in der Marsch von 1996 – 2002 (Statistisches Lan<strong>des</strong>amt).<br />

1. Ermittlung der zusätzlichen Saatkosten für Winterweizen und Winterraps<br />

Berechnung:<br />

70 €/ha Weizen x 80 % = 56 €/ha + 50 €/ha Raps x 20 % = 10 €/ha<br />

Summe: 66 €/ha<br />

2. Ermittlung der zusätzlichen Maschinen- und Arbeitskosten für den Anbau von<br />

Winterweizen und Winterraps<br />

Stand: 16.07.03


- B 203 -<br />

Berechnung:<br />

1 x Scheibenegge:<br />

8,1 €/ha Scheibenegge + 6,3 €/ha Schlepper + 7,4 €/ha AK = 21,8 €/ha<br />

1 x Pflug/Packer:<br />

17,4 €/ha Pflug/Packer + 19,6 €/ha Schlepper + 21,0 €/ha AK = 58 €/ha<br />

1 x Kreiselegge/Drille:<br />

9,3 €/ha Kreisel./Drille + 8,8 €/ha Schlepper + 13,1 €/ha AK = 31,2 €/ha<br />

Summe: 111 €/ha<br />

Bei den Maschinenkosten wird eine Mechanisierung mit eigenen Maschinen auf 5<br />

ha-Schlägen unterstellt. Dabei wird eine Nutzung unter „AfA-Schwelle“ angenommen,<br />

d.h. für zusätzliche Maschinenarbeiten entstehen nur variable Kosten.<br />

3. Ermittlung der Deckungsbeitragsdifferenz Winterung/Sommerung<br />

Berechnung<br />

Frucht W-Weizen W-Raps S-Weizen S-Gerste<br />

Ertrag dt/ha 90 40 70 60<br />

Preis €/ha 11,50 25,00 11,50 10,50<br />

Leistung €/ha 1.235 1.000 805 630<br />

Prämie €/ha 408 408 408 408<br />

Leistung €/ha 1.443 1.408 1.213 1.038<br />

Saat- und Pflanzgut 70 60 70 55<br />

Stickstoff 130 87 87 62<br />

Phosphor 39 39 33 28<br />

Kalium 38 60 33 30<br />

Kalk, Magnesium 20 20 20 20<br />

Sa.Düngemittel 227 206 173 140<br />

Herbizide 50 90 45 35<br />

Fungizide 85 50 80 50<br />

Insektizide 10 30 10 10<br />

Wachstumsregler 20 10 20 15<br />

Sa.Pflanzenschutz 165 180 155 110<br />

var. Masch.-ko.Anbau 123 126 118 111<br />

var. Masch.-ko. Ernte 45 44 41 39<br />

Sa.var.Masch.-kosten 168 170 159 150<br />

Hagelversicherung 4 4 3 3<br />

Lohntrocknung (60 %) 70 47 55 47<br />

Zinsansatz UV (6 %) 23 26 14 12<br />

Lohnansatz (15 €/h) 114 113 108 104<br />

Sa.var.Kosten €/ha 856 796 737 620<br />

Deckungsbeitrag €/ha 587 612 476 418<br />

Anteil in der Marsch % 80 20 50 50<br />

DB-Anteil €/ha 469 122 238 209<br />

DB Wint./Somm. €/ha<br />

Stand: 16.07.03<br />

592 447


Stand: 16.07.03<br />

- B 204 -<br />

DB-Differenz €/ha 145<br />

4. Risikozuschlag<br />

Da eine Bestellung der Flächen mit Sommerfrüchten erst nach dem 31. März zulässig<br />

ist, ist dies aufgrund der besonderen (schweren) Böden der Marsch nicht in jedem<br />

Jahr termingerecht (zum 1. April) möglich, sondern kann sich über einen nicht<br />

unerheblichen Zeitraum verzögern. Es wird erwartet, dass hierdurch in jedem 3. Anbaujahr<br />

ein Minderertrag in Höhe von 25 dt/ha eintritt.<br />

Berechnung:<br />

25 dt/ha Minderertrag x 11 €/dt = 275 €/ha<br />

./. Einsparung Trocknungskosten (25 dt/ha x 60 % x 1,3 €/ha) = 20 €/ha<br />

= Minderertrag Deckungsbeitrag in 3 Jahren = 255 €/ha<br />

= 85 €/ha und Jahr<br />

5. Zusammenstellung der Einkommensminderung<br />

Saatgut 66 €/ha<br />

Maschinen- und Arbeitskosten 111 €/ha<br />

Minderung Deckungsbeitrag durch Sommerung 145 €/ha<br />

Risikozuschlag 85 €/ha<br />

407 €/ha<br />

Es ergibt sich somit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 410 €/ha.<br />

Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung“<br />

Ackerflächen<br />

Die Höhe der Ausgleichszahlung für das Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung<br />

- Ackerflächen“ basiert auf einem durchschnittlichen Deckungsbeitrag in der<br />

Ertragsstufe I von rund 360 €/ha (WRo, WG, SG, Ha):<br />

Winterroggen<br />

Ertrag: 40 dt/ha<br />

Deckungsbeitrag: 478 E/ha abzüglich Zinskosten für das Umlaufvermögen (8 %)<br />

= 16 E/ha abzüglich Arbeitseinsatz (8,8 Stunden à 13 E<br />

= 112 E/ha<br />

= 350 E/ha.<br />

Wintergerste<br />

Ertrag: 50 dt/ha<br />

Deckungsbeitrag: 346 E/ha abzüglich Zinskosten für das Umlaufvermögen (8 %)<br />

= 18 E/ha abzüglich Arbeitseinsatz (9,4 Stunden à 13 E<br />

= 120 E/ha = 407 E/ha.<br />

Sommergerste (Futter)<br />

Ertrag: 35 dt/ha<br />

Deckungsbeitrag: 463 E/ha abzüglich Zinskosten für das Umlaufvermögen (8 %)<br />

= 10 E/ha abzüglich Arbeitseinsatz (8,1 Stunden à 13 E = 104 E/ha = 350 E/ha.


Stand: 16.07.03<br />

- B 205 -<br />

Hafer<br />

Ertrag: 35 dt/ha<br />

Deckungsbeitrag: 483 E/ha abzüglich Zinskosten für das Umlaufvermögen (8 %)<br />

= 10 E/ha abzüglich Arbeitseinsatz (7,8 Stunden à 13 E<br />

= 100 E/ha<br />

= 373 E/ha<br />

Zusammen: Winterroggen: 349 E/ha<br />

Wintergerste: 407 E/ha<br />

Sommergerste: 503 E/ha<br />

Hafer 373 E/ha<br />

Getreide 370 E/ha<br />

Zum Ausgleich unterschiedlich ertragreicher Standorte wird eine zusätzliche Staffelung<br />

nach Bodenpunkten vorgenommen. Es werden pro Bodenpunkt und Hektar zusätzlich<br />

5,0 E/ha gewährt. Bei einer Bodenpunktzahl von 50 ergibt sich somit ein<br />

Betrag in Höhe von 610 E/ha und Jahr.<br />

Grünlandflächen<br />

Die Höhe der Ausgleichszahlung für das Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung<br />

- Grünland“ basiert auf einem angenommenen Deckungsbeitrag von rd.<br />

310 E/ha:<br />

1.<br />

Deckungsbeitrag Kühe (6.500 kg) 1.100 E/Kuh<br />

./. Zinsansatz (8 %) 65 E/Kuh<br />

./. Arbeitsansatz (25 DM/h) 600 E/Kuh<br />

= Deckungsbeitrag ./. kalkulatorische Kosten 433 E/Kuh<br />

bei einem Hauptfutterflächenanspruch von 0,58 ha/Kuh = 850 E/Kuh<br />

2.<br />

Deckungsbeitrag Färsen (24 Monate) 274 E/Färse<br />

./. Zinsansatz (8 %) 67 E/Färse<br />

./. Arbeitsansatz (25 DM/h) 243 E/Färse<br />

= Deckungsbeitrag ./. kalkulatorische Kosten 36 E/Färse<br />

bei einem Hauptfutterflächenanspruch von 0,68 ha/Färse = 53 E/Färse<br />

3.<br />

Insgesamt:<br />

40 % - Anteil durch Milchviehnutzung = 340 E/ha<br />

60 % - Anteil durch Färsennutzung = ./. 32 E/ha<br />

= Deckungsbeitrag je ha Grünland 308 E/ha<br />

Um auch die unterschiedliche Bonität <strong>des</strong> Bodens mit zu berücksichtigen, wird ein<br />

bodenpunktabhängiger Zuschlag in folgender Abstufung zusätzlich gewährt:<br />

zwischen 0 - 20 Bodenpunkte 25 €/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 206 -<br />

zwischen 20 - 40 Bodenpunkte 50 €/ha<br />

zwischen 40 - 60 Bodenpunkte 75 €/ha<br />

über 60 Bodenpunkte 100 €/ha<br />

für die Agrarumweltverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen<br />

von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen<br />

den Verpflichtungen<br />

Die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 weiterhin angebotenen Maßnahme<br />

Halligprogramm<br />

und Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung<br />

sind mit den Beihilfen <strong>des</strong> „Vertrags-<strong>Naturschutzes</strong>“ nicht kumulierbar. Landwirte<br />

können dabei jedoch sowohl an einer Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung<br />

sowie am Vertrags-Naturschutz gleichzeitig teilnehmen. Für diesen Fall<br />

müssen sie sich auf der Fläche für jeweils eine <strong>Förderung</strong> entscheiden.<br />

Eine Kumulation <strong>des</strong> Vertragsmusters „20-jährige Flächenstilllegung - Acker“ mit der<br />

konjunkturellen Flächenstilllegung soll dagegen erfolgen.<br />

Das Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung auf Ackerflächen“ geht in seinen<br />

Auflagen (Verbot jeglicher Nutzung, Zulassung der Selbstentwicklung der Flächen/Sukzession,<br />

Durchführung biotopgestaltender Maßnahmen) über die Verpflichtungen<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinaus.<br />

Die Landwirte können sich daher im Rahmen der Antragstellung in jedem Jahr für<br />

eine Anrechnung der Stilllegung aus diesem Vertragsmuster auf ihre Stilllegungsverpflichtungen<br />

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 entscheiden. In diesem Fall<br />

erfolgt eine Begrenzung der Ausgleichszahlung auf die im Rahmen der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1251/1999 gewährten Beihilfehöhe.<br />

Der Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt über die Einbindung <strong>des</strong> Vertrags-<br />

<strong>Naturschutzes</strong> in den Grundantrag (Antrag auf Agrarförderung), der die Antragstellung<br />

im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 beinhaltet.<br />

Ebenso ist eine Kumulation der Beihilfegewährung <strong>des</strong> Vertrags-<strong>Naturschutzes</strong><br />

(Grünland) mit Ausnahme der Vertragsmuster „20-jährige Flächenstilllegung“ mit den<br />

Ausgleichszahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 möglich, da<br />

die Inhalte der Verpflichtungen und die jeweils gezahlten Entschädigungen unterschiedlich<br />

sind und sich ergänzen. Die Ausgleichszahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/1999 beinhalten das Umbruchverbot von Grünland in Acker.<br />

Hieran errechnet sich die in diesem Zusammenhang gewährte Prämienhöhe. Die mit<br />

dem Vertrags-Naturschutz verbundenen Verpflichtungen beinhalten dagegen eine<br />

bestimmte Art der Grünlandnutzung. Die hierbei gewährten Ausgleichszahlungen<br />

basieren auf den mit diesen Einschränkungen verbundenen Einbußen im Vergleich<br />

zu anderen (intensiven) Grünlandnutzungen.<br />

Der Ausschluss einer Doppelförderung im Falle <strong>des</strong> Vertragsmusters „20-jährige Flächenstilllegung“<br />

erfolgt auch hier über den Grundantrag (Antrag auf Agrarförderung),<br />

in dem nicht nur der Vertrags-Naturschutz enthalten ist, sondern auch die Aus-


Stand: 16.07.03<br />

- B 207 -<br />

gleichszahlung gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingebunden<br />

werden soll.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Das Programm wurde bzw. wird permanent durch ökologische und ökonomische<br />

Untersuchungen begleitet und bewertet. Die Ergebnisse dieser wissenschaftlichen<br />

Begleituntersuchungen waren jeweils Grundlage für eine Überarbeitung der Programme.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Das Ergebnis der Bewertungen wird durch das MUNF an das fondsverwaltende<br />

Referat <strong>des</strong> MLR weitergeleitet. Die Ergebnisse werden über den gesamten<br />

Programmplanungszeitraum gesammelt, so dass Entwicklungen jederzeit aufgezeigt<br />

werden können.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Als maßnahmenspezifische zusätzliche Regelungen werden nachfolgend benannt:<br />

Das Programm wurde im September 1998 durch den Minister für Umwelt, Natur und<br />

Forsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein der Presse vorgestellt. Es wird im „Bauernblatt“,<br />

dem Mitteilungsblatt der Bauernverbände Schleswig-Holstein, Mecklenburg-<br />

Vorpommern und Hamburg (Organ der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein),<br />

durch ständige Mitteilungen begleitet und ist daher in allen Einzelheiten den Landwirten<br />

bekannt.<br />

Darüber hinaus wurde eine spezielle Broschüre erstellt. Auf Anfrage wird diese sowie<br />

Musterverträge und Einzelinformationen über die verschiedenen Vertragsmuster<br />

kostenlos von den beteiligten Behörden und Institutionen abgegeben. Auf die Finanzierungsbeteilung<br />

der <strong>EU</strong> wird bei jeglichen Veröffentlichungen hingewiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 208 -<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Der Vertrags-Naturschutz ist mit den anderen <strong>Förderung</strong>smöglichkeiten für die<br />

Landwirtschaft abgestimmt worden und somit integraler Teil <strong>des</strong> Gesamtprogrammes.<br />

Doppelförderungen werden ausgeschlossen.


Maßnahme f 3:<br />

Halligprogramm<br />

(Titel II Kap. VI)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 209 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 22 <strong>bis</strong> 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 0,6 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 1,2 Mio. E getätigt werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Beihilfeintensitäten und/oder -beträge und angewandte Differenzierungen sind<br />

unter Punkt 3 „Spezifische Informationen“ aufgeführt.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 210 -<br />

Die Finanzierung <strong>des</strong> Programms erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinien für die<br />

Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“.<br />

Die Bewilligung der Zuwendungen für das Programm erfolgt im Rahmen der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung.<br />

Gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne<br />

Die gute landwirtschaftliche Praxis und die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzes werden<br />

durch umfangreiche Fachgesetze, die straf- und bußgeldbewehrt sind, bestimmt.<br />

Die Kontrolle dieser Gesetze erfordert ein hohes Maß an einschlägigen Fachkenntnissen<br />

durch die kontrollierenden Fachbehörden. Entsprechend der fachlichen Notwendigkeit<br />

und Umweltrelevanz werden die Fachgesetze nach den länderspezifischen<br />

Regelungen durch die zuständigen Fachbehörden kontrolliert. Zur Definition<br />

und Kontrolle siehe Ziff. 7.3.2.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Beim Halligprogramm handelt es sich um eine Maßnahme, die auf fünf Jahre bewilligt<br />

wird. Zur Zeit werden 48 landwirtschaftliche Betriebe gefördert. Für sämtliche<br />

Flächen besteht ein einheitlicher Verpflichtungszeitraum, der am 31.12.2001 endet.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die Halligen sind als Lebens- und Arbeitsraum im Interesse eines großflächigen<br />

Küstenschutzes, <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> und der Landschaftspflege zu erhalten. Dazu ist<br />

es erforderlich, den Bewohnern der Halligen eine ausreichende Existenzgrundlage<br />

zu schaffen.<br />

Das Halligprogramm gewährt daher - im Rahmen 5-jähriger Verpflichtungen - Zuwendungen<br />

für eine extensive, an den Erfordernissen <strong>des</strong> besonderen Lebensraumes<br />

der Halligen ausgerichtete Landbewirtschaftung und sichert damit zugleich die<br />

landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit auf den Halligen.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Das Halligprogramm wird seit 1988 angeboten und durchgeführt und erfasst alle<br />

landwirtschaftlichen Flächen der Halligen (rd. 1.750 ha).


- B 211 -<br />

In den Jahren 1994 - 1998 wurden rund 1,38 Mio. E an Entschädigungszahlungen<br />

an Landwirte gewährt. In 1999 stehen finanzielle Mittel in Höhe von 270.000 Ezur<br />

Verfügung.<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

1,1 Mio. E getätigt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Seit 1991 werden in einem zweijährigen Rhythmus jeweils vergleichende Untersuchungen<br />

der Salzwiesengrünbrachen auf den Halligen durchgeführt. Ergänzend<br />

hierzu finden ab 1999 auch vergleichende Untersuchungen auf angrenzenden extensiv<br />

bewirtschafteten Salzwiesen statt. Anhand dieser Untersuchungsergebnisse,<br />

die <strong>bis</strong>her den erwarteten Zielen voll entsprechen, kann das Programm den Erfordernissen<br />

angepasst werden.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Das Halligprogramm fördert eine an den Erfordernissen der extremen Umweltbedingungen<br />

und <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> ausgerichtete - extensive - Landbewirtschaftung und<br />

trägt entscheidend zum Erhalt der Erwerbstätigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen<br />

auf den Halligen bei.<br />

Darüber hinaus dient es dem flächenhaften Küstenschutz und der touristischen Entwicklung<br />

<strong>des</strong> Raumes. Hier ist vor Ort über die Jahre ein vorbildhaftes Programm mit<br />

der Bevölkerung entstanden, das die ökologische und ökonomische Entwicklung eines<br />

besonderen regionalen Teiles <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> optimal miteinander verbindet und<br />

damit der Nachhaltigkeit in besonderem Maße dient.<br />

Das Halligprogramm bzw. die „Richtlinien für die Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ gewährt dabei gemäß<br />

Ziffer 1 dieser Richtlinien Landwirten, die auf den Halligen Rinder und/oder Schafe<br />

oder Pferde halten, Zuwendungen<br />

- als Vergütung der für den Naturschutz erbrachten Leistungen<br />

- als Ausgleich für vereinbarte Bewirtschaftungsauflagen sowie<br />

- als Ausgleich von Schäden, die durch die Ringelgans verursacht werden.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Das Halligprogramm fördert in Kooperation mit der Landwirtschaft den Erhalt der<br />

Halligen als Lebens- und Arbeitsraum im Interesse eines großflächigen Küstenschutzes,<br />

<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> und der Landschaftspflege. Es handelt sich dabei um<br />

einen Lebensraum, der extremen Bedingungen unterliegt.<br />

Das Halligprogramm trägt damit dazu bei, die Landwirtschaft auf den Halligen zu erhalten<br />

und zu stärken, indem Bewirtschaftungsweisen - landwirtschaftliche Produktionsverfahren<br />

- unterstützt werden, die im Einklang mit dem Schutz natürlicher Res-<br />

Stand: 16.07.03


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- B 212 -<br />

sourcen und der biologischen Vielfalt stehen. Das Halligprogramm zählt zu den anerkannten<br />

Agrarumweltmaßnahmen der Gemeinschaft.<br />

Das Halligprogramm trägt weiterhin dazu bei, im Wattenmeergebiet die natürliche<br />

Strukturvielfalt zu erhalten und zu fördern und schafft somit positive Rahmenbedingungen<br />

für die wirtschaftliche Entwicklung dieses besonderen Lebensraumes auch<br />

außerhalb der Landwirtschaft.<br />

Das Halligprogramm ist ein herausragen<strong>des</strong> Beispiel für die nachhaltige Nutzung<br />

natürlicher Ressourcen.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: durchschnittliche Prämie pro Einheit der<br />

Zahlungen<br />

öffentliche Ausgaben insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Kodifikation der Verpflichtungen<br />

Zielsetzung der Maßnahme (Schutz der<br />

natürlichen Ressourcen, Biodiversifität<br />

und/oder Landschaftsschutz)<br />

mineralisches Düngungsniveau (davon N,):<br />

festgesetztes Niveau im Rahmen der Verpflichtung<br />

(kg/ha) / Referenzniveau<br />

<br />

Viehbestandsdichte: Obergrenze festgesetzt<br />

im Rahmen der Verpflichtung (GV/ha) / Referenzniveau<br />

Anzahl der Begünstigten<br />

umweltempfindliche Flächen: ha der klassifizierten<br />

Flächen (davon: % der Flächen, die<br />

mit Agrarumweltverträgen abgedeckt sind)<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen<br />

Die Halligen sind zusammen mit den umliegenden Watten, Außensänden, Prielen<br />

und Wattströmen sowie den Vorländern der Festlandküste Bestandteil <strong>des</strong> Ökosystems<br />

„Wattenmeer“, das in seiner Ausprägung einzigartig ist. Die Bedeutung der<br />

Halligen für den Naturschutz leitet sich aus ihrer Funktion innerhalb dieses Lebensraumes<br />

ab.<br />

Die Halligen sind dabei insbesondere:


Stand: 16.07.03<br />

- B 213 -<br />

Lebensraum für Pflanzen und Tiere der Salzwiesen<br />

(Insbesondere im Bereich der Wirbellosen gibt es eine sehr hohe Anzahl so genannter<br />

„endemischer“ Arten, d.h. von Arten, die nur hier vorkommen.)<br />

Brutplatz für zahlreiche Wat- und Wasservögel<br />

Rastplatz für durchziehende Vogelarten<br />

(Im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer rasten gleichzeitig <strong>bis</strong> zu 1,3 Mio. Vögel.)<br />

Nahrungsgebiet empfindlicher nordischer Meeresgänse und Pfeifenten.<br />

Die Salzwiesenbereiche auf den Halligen haben jedoch auch für die Erwerbstätigkeit<br />

der dort lebenden Menschen im Rahmen der Landwirtschaft eine hohe Bedeutung.<br />

Rd. 50 landwirtschaftliche Betriebe - davon 3 Vollerwerbsbetriebe - existieren auf<br />

den Halligen und bewirtschaften rd. 1.750 ha Grünland (Salzwiesen). Es handelt sich<br />

hierbei ausschließlich um Futterbaubetriebe, die mit eigenem Vieh Milchwirtschaft<br />

betreiben oder Pensionsvieh vom Festland halten. Die Zahl der Betriebe, die mit eigenen<br />

Kühen noch Milchwirtschaft betreiben, ist rückläufig. Entsprechend hat die<br />

Haltung von Pensionsvieh zugenommen.<br />

Die Zunahme von Pensionsvieh auf den Halligen führt in der Regel zu erhöhten Besatzstärken,<br />

teilweise auch zu Überbeweidungen der Flächen und zu einer starken<br />

Reduzierung der Mähflächen, da Winterfutter nicht mehr oder nur noch in einem geringem<br />

Maße benötigt wird (das Pensionsvieh ist nur während der Weidezeit auf den<br />

Halligen). Der typische Halligcharakter, der durch den ökologisch erwünschten<br />

Wechsel von Weide- und Mähflächen bestimmt wird, geht hierdurch verloren. Es<br />

kommt zu Beeinträchtigungen der Grasnarbe durch Überbeweidung, die aus der<br />

Sicht <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, aber auch aus Gründen <strong>des</strong> Küstenschutzes zu vermeiden<br />

sind.<br />

Im Frühjahr und auch im Herbst rasten zusätzlich rd. 50.000 Ringelgänse auf den<br />

Salzwiesenflächen der Halligen. Für rd. 50 % der Gesamtpopulation der Dunkelbäuchigen<br />

Ringelgans (Branta bernicula bernicula) ist das schleswig-holsteinische Wattenmeer<br />

traditionelles Hauptrastgebiet auf dem Weg zwischen der Arktis und Mitteleuropa.<br />

Hierdurch verstärkt sich insbesondere im Frühjahr der Nutzungsanspruch<br />

auf den Salzwiesen.<br />

Um den natürlichen und einzigartigen Lebensraum der Halligen zu schützen und für<br />

den Natur- und Küstenschutz zu erhalten sowie um den dort lebenden Menschen<br />

Einkommensmöglichkeiten im Bereich der Landwirtschaft zu sichern, hat das Land<br />

Schleswig-Holstein ein so genanntes „Halligprogramm“ (Programm zur Sicherung<br />

und Verbesserung der Erwerbsquellen der Halligbevölkerung im Rahmen der Landschaftspflege<br />

und Landwirtschaft, <strong>des</strong> Küstenschutzes und <strong>des</strong> Fremdenverkehres)<br />

beschlossen.<br />

Im Rahmen dieses Programmes wird über die „Richtlinien für die Gewährung eines<br />

erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ für den<br />

Bereich der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> eine entsprechende<br />

<strong>Förderung</strong> vorgenommen.<br />

Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuwendungen umfassen im Einzelnen:


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- B 214 -<br />

a) ein Bewirtschaftungsentgelt<br />

b) einen Mähzuschuss<br />

c) eine Ringelgansentschädigung und<br />

d) einen Zuschuss für die Extensivierung der Beweidung,<br />

sowie<br />

e) eine Prämie für natürlich belassene Salzwiesen.<br />

Bewirtschaftungsentgelt<br />

Die landwirtschaftliche Nutzung der Halligflächen unter bestimmten Auflagen <strong>des</strong><br />

<strong>Naturschutzes</strong> ist aus Gründen <strong>des</strong> Küstenschutzes, der Einkommenssicherung der<br />

Bevölkerung und zur Erhaltung <strong>des</strong> natürlichen Lebensraumes erforderlich.<br />

Die meisten der Halligbetriebe nehmen die Ausgleichszulage in Anspruch. Eine Begrenzung<br />

der Besatzstärke ist damit nicht möglich. Sie ist jedoch notwendig, um eine<br />

Überbeweidung der Salzwiesen zu vermeiden. Deshalb wurden - unter naturschutzfachlichen<br />

Gesichtspunkten halligspezifische, d.h. für jede Hallig gesondert,<br />

maximal tragbare Besatzstärken ermittelt.<br />

Neben den maximalen Besatzstärken sind weitere Auflagen, die den Naturschutz auf<br />

den Flächen verbessern, wie kein Ausbringen von stickstoffhaltigem Dünger oder<br />

kein Schleppen und Walzen der Flächen, bei der Bewirtschaftung einzuhalten.<br />

Mähzuschuss<br />

Mit dem Mähzuschuss soll die Vielfalt auf den Halligen, die sich u.a. auch im Wechsel<br />

von Mäh- und Weideflächen ausdrückt, erhalten bzw. gefördert werden. Das ungestörte<br />

Aufwachsen der Salzwiesen <strong>bis</strong> zur Samenreife fördert artenreiche Pflanzenbestände,<br />

bereichert das Halligbild, schafft Lebensraum für viele Arten der Wirbellosenfauna,<br />

die auf die Blütenbildung der Pflanzen angewiesen sind, ermöglicht<br />

den Brutvögeln eine ungefährdete Brut und Jungenaufzucht und sichert langfristig<br />

die Ertragsfähigkeit der Salzwiesen.<br />

Auf Grund der Zunahme der Pensionsviehhaltung sind Mähflächen auf den Halligen<br />

derzeit jedoch kaum noch anzutreffen. Es wird daher ein Mähzuschuss gewährt. Es<br />

müssen terminliche Auflagen und besondere Schutzmaßnahmen für die Brutvögel<br />

beachtet und das Heu nach dem Trocknungsvorgang geborgen werden.<br />

Ringelgansentschädigung<br />

Die Dunkelbäuchige Ringelgans brütet in der Arktis und nutzt - bevorzugt im Frühjahr<br />

- die Salzwiesen der Halligen im schleswig-holsteinischen Wattenmeer auf ihrem<br />

Rückweg von der westlichen Nordseeküste nach Sibirien. Auf den Halligen und<br />

Vorlandwiesen legt sie die für die Arterhaltung notwendigen Fettreserven an. Von<br />

April <strong>bis</strong> Ende Mai rasten auf den Halligen derzeit rd. 50.000 Exemplare.<br />

Durch die Nahrungsaufnahme auf den Salzwiesen verursachen die Ringelgänse jedoch<br />

Probleme, die von Jahr zu Jahr unterschiedlich sind. Fraßschäden durch Ringelgänse<br />

bedeuten für die Landwirte eine Reduzierung oder einen Verzicht auf Pensionsvieh,<br />

da die Gänse die Wiesen vorgenutzt haben. Der verspätete Aufwuchs<br />

lässt je nach der Anzahl der Gänse eine geringere Nutzung der Flächen zu.


Stand: 16.07.03<br />

- B 215 -<br />

Die Landwirte auf den Halligen erhalten daher eine Entschädigung der durch die<br />

Ringelgänse verursachten Fraßschäden in 3 Schadensstufen auf der Grundlage einer<br />

zuvor durchgeführten Kartierung.<br />

Zuschuss für die Extensivierung der Beweidung<br />

In Ergänzung <strong>des</strong> Bewirtschaftungsentgeltes, <strong>des</strong> Mähzuschusses und der Ringelgansentschädigung<br />

wird den Landwirten eine weitere, freiwillige Reduzierung der<br />

halligspezifischen maximalen Besatzstärke finanziell honoriert, um - unter Beibehaltung<br />

einer landwirtschaftlichen Nutzung - weitere Verbesserungen für den Naturschutz<br />

auf den Flächen zu erreichen.<br />

Prämie für natürlich belassene Salzwiesen<br />

Die nordfriesischen Halligen vor der Westküste Schleswig-Holsteins sind auf Grund<br />

ihrer Entstehungsgeschichte und als Standort typischer Salzwiesen für den Naturschutz<br />

von einzigartiger Bedeutung. Jede landwirtschaftliche Nutzung von Salzwiesen<br />

bedeutet jedoch einen Eingriff in diesen Lebensraum. Es soll daher auf begrenzten<br />

Flächen der Halligen (höchstens 33 % - wenn es aus Gründen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><br />

geboten ist höchstens 50 % - eines jeden Betriebes) durch die Herausnahme<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung ein ungestörtes Aufwachsen der Halligflächen<br />

über natürlich belassene Salzwiesen gefördert werden.<br />

Hinsichtlich der planzengenetischen Ressourcen, die von der genetischen<br />

Erosion bedroht sind: Beleg der genetischen Erosion auf der Grundlage<br />

wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von<br />

Landrassen/einfachen (lokalen) Sorten, die Vielfalt der Population und die<br />

vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene<br />

Durch das Programm werden die pflanzengenetischen Ressourcen eines Ökosystems<br />

erhalten, das extremen abiotischen Bedingungen unterliegt. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die „Rote Liste der Pflanzengesellschaften Schleswig-Holsteins<br />

(Schriftenreihe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amtes für Naturschutz und Landschaftspflege Schleswig-<br />

Holstein, Heft 6 aus 1983) und die „Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Schleswig-Holstein<br />

(Herausgeber: Lan<strong>des</strong>amt für Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Schleswig-Holstein, 2. Fassung, Stand 1990) verwiesen.<br />

Präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen<br />

Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung einschließlich der Möglichkeiten<br />

und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen<br />

Im Rahmen der „Richtlinien für die Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ werden daher für folgende Bereiche der<br />

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Regelungen der Einführung oder Beibehaltung<br />

getroffen:<br />

Verringerung der Besatzstärken bei der Beweidung,<br />

Festlegung eines jahreszeitlich späten Mähtermines unter besonderer Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,


Stand: 16.07.03<br />

- B 216 -<br />

Verbot <strong>des</strong> Einsatzes stickstoffhaltigen Mineraldüngers/kein Ausbringen von<br />

Pflanzenschutzmitteln,<br />

kein Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln.<br />

Damit wird den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 <strong>des</strong> Rates vom 17.<br />

Mai 1999 Rechnung getragen.<br />

Die o.g. Regelungen helfen, die sich negativ auf den Naturhaushalt auswirkenden<br />

Folgen der landwirtschaftlichen Nutzung von Halligflächen zurückzunehmen, der<br />

immer stärkere Nachfrage der Gesellschaft nach ökologischen Dienstleistungen<br />

Rechnung zu tragen und den Landwirten der Halligen eine Einkommenssicherung zu<br />

geben.<br />

Sie dienen dabei gleichzeitig dem Natur- und Umweltschutz insbesondere dazu,<br />

die natürliche Artenvielfalt der Salzwiesen (Tiere und Pflanzen) zu erhöhen und<br />

damit das<br />

genetische Potenzial der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt zu stärken und<br />

den natürlichen Lebensraum einer einzigartigen Halligwelt für nachkommende<br />

Generationen zu sichern.<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer<br />

auf den Halligen vor der Westküste Schleswig-Holsteins.<br />

Zuwendungsvoraussetzungen<br />

1. Bewirtschaftungsentgelt<br />

Zuwendungsempfänger erhalten ein Bewirtschaftungsentgelt, wenn sie sich für min<strong>des</strong>tens<br />

5 Jahre verpflichten, die Bewirtschaftung ihrer Flächen im Rahmen folgender<br />

Auflagen durchzuführen:<br />

Einhaltung der halligspezifischen maximalen Besatzstärke bei der Beweidung:<br />

Hallig Gröde 0,7 GV/ha<br />

Hallig Hooge 1,4 GV/ha<br />

Hallig Langeneß 1,1 GV/ha<br />

Hallig Nordstrandischmoor 0,9 GV/ha<br />

Hallig Oland 1,5 GV/ha<br />

Durchführung einer halligtypischen Entwässerung,<br />

keine Verfüllung von Bodensenken und Mäandern, es sei denn zum Zwecke <strong>des</strong><br />

Küstenschutzes,<br />

keine Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger,<br />

keine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln


Stand: 16.07.03<br />

- B 217 -<br />

kein Abschleppen und Walzen der Flächen,<br />

Auftrieb von Eigen-/Halligvieh ab 15. April*),<br />

Auftrieb von Pensionsvieh ab 1. Mai,<br />

keine Umstellung auf Flüssigmist bzw. Erweiterung über den derzeitigen Umfang<br />

hinaus,<br />

Durchführung von Pflegeschnitten nach Maßgabe der Empfehlungen der<br />

Ortskommission.<br />

*) Bei einem Auftriebstermin 15. April ist <strong>bis</strong> zum 1. Mai eine Obergrenze von<br />

0,5 GV/ha einzuhalten.<br />

2. Mähzuschuss<br />

Für das Mähen und Werben von Grundfutter wird unter Beachtung folgender Auflagen<br />

ein Mähzuschuss gewährt:<br />

<strong>bis</strong> zum 10. Juli dürfen nur 50 % der gesamten Mähfläche eines Jahres gemäht<br />

werden,<br />

das Mähen der einzelnen Flächen muss im jährlichen Wechsel vor bzw. nach dem<br />

10. Juli erfolgen,<br />

die erste Mahd darf frühestens am 1. Juli erfolgen,<br />

aus Gründen <strong>des</strong> Brutvogelschutzes ist nur tagsüber zu mähen; die Flächen sind<br />

vor dem Mähen abzulaufen und auf Brutgelege und Jungvögel zu prüfen; dort, wo<br />

es tatsächlich möglich ist, sollen die Flächen von innen nach außen gemäht werden,<br />

nach Beendigung <strong>des</strong> Trocknungsvorganges ist das Heu unverzüglich zu bergen<br />

und auf den Warften zu lagern.<br />

3. Ringelgansentschädigung<br />

Soweit das konzentrierte Auftreten von Ringelgänsen erheblichen Schaden verursacht,<br />

wird ein finanzieller Ausgleich gewährt. Die Höhe dieses Ausgleiches richtet<br />

sich nach dem Ausmaß <strong>des</strong> aufgetretenen Schadens. Zu diesem Zweck werden die<br />

Flächen jährlich nach folgenden Schadensstufen kartiert:<br />

Schadensstufe 1 (0 - 20 % Schädigung <strong>des</strong> Normalertrages),<br />

Schadensstufe 2 (20 - 80 % Schädigung <strong>des</strong> Normalertrages),<br />

Schadensstufe 3 (80 - 100 % Schädigung <strong>des</strong> Normalertrages).<br />

4. Zuschuss für die Extensivierung der Beweidung


Stand: 16.07.03<br />

- B 218 -<br />

Für die Verringerung der maximalen Besatzstärke um min<strong>des</strong>tens 30 %, höchstens<br />

jedoch um 70 %, auf den gesamten, auf den Halligen liegenden landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen eines Betriebes kann zusätzlich ein Zuschuss für die Extensivierung<br />

der Beweidung (freiwillige Reduzierung der Beweidung) gewährt werden. Sie<br />

kann für jeweils ein Jahr oder für 5 Jahre vereinbart werden.<br />

5. Prämie für natürlich belassene Salzwiesen<br />

Für die Herausnahme von Salzwiesen aus der landwirtschaftliche Nutzung wird eine<br />

Prämie gewährt. Die auf diese Art und Weise natürlich belassenen Salzwiesen sollen<br />

dazu beitragen, den natürlichen Charakter der Halligen soweit wie möglich wieder<br />

herzustellen.<br />

Auflagen:<br />

Die Flächen dürfen nicht gedüngt oder chemisch behandelt und weder landwirtschaftlich<br />

noch auf andere Weise genutzt werden.<br />

Es dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Gülle, Jauche, Stallmist oder andere<br />

Stoffe ausgebracht werden.<br />

Eine halligtypische Entwässerung bleibt erlaubt.<br />

Rastende und nahrungssuchende Gänse und Enten sind auf den Flächen zu dulden.<br />

Die Prämie soll grundsätzlich für 5 Jahre vereinbart werden. In Ausnahmefällen kann<br />

die Vereinbarung nach 2 Jahren aufgehoben oder im 2-jährigen Wechsel auf andere<br />

Flächen <strong>des</strong> Betriebes übertragen werden. Bei einer nur 2-jährigen Verpflichtung ist<br />

anschließend im Rahmen der 5-jährigen Gesamtverpflichtung zur Bewirtschaftung<br />

gemäß den Richtlinien min<strong>des</strong>tens die Bedingungen <strong>des</strong> Bewirtschaftungsentgeltes<br />

auf den Flächen einzuhalten.<br />

Die Prämie kann nur für höchstens 33 % - in Ausnahmefällen 50 % - der landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche eines Betriebes vereinbart werden.<br />

Durchführung der Richtlinien<br />

Für die Durchführung der „Richtlinien für die Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ ist das Amt für ländliche<br />

Räume Husum zuständig. Die Anträge sind spätestens <strong>bis</strong> zum 15. Mai <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Jahres dort zu stellen.<br />

Zur Durchführung der o.g. Richtlinien setzt das Amt für ländliche Räume eine<br />

Ortskommission ein, die aus ortskundigen Landwirten, Vertretern <strong>des</strong> Bauernverban<strong>des</strong>,<br />

der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, der unteren Naturschutzbehörde,<br />

dem Nationalparkamt „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ und den<br />

Bürgermeistern der Halligen besteht. Den Vorsitz führt das Amt für ländliche Räume.<br />

Die Ortskommission prüft in jährlichen Halligschauen, ob die Bewirtschaftung der<br />

Halligflächen nach Maßgabe der o.g. Richtlinien erfolgt. Nach Anhörung der


Stand: 16.07.03<br />

- B 219 -<br />

Ortskommission entscheidet das Amt für ländliche Räume über die Gewährung der<br />

Zuwendungen durch schriftlichen Bescheid.<br />

Weiterführung laufender Verpflichtungen<br />

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2078/92 auf der Basis der Entscheidungen der<br />

Kommission vom 11.10.1994 - K (94) 2595 ausgesprochenen 5-jährigen Bewilligungen<br />

<strong>des</strong> Halligprogrammes werden gemäß den Bestimmungen aus der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2078/92 sowie der Verordnung (EG) Nr. 746/96 <strong>bis</strong> zum Ende <strong>des</strong> Bewilligungszeitraumes<br />

fortgeführt.<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben<br />

ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der<br />

Zielausrichtung hinsichtlich geografischer, sektoraler und sonstiger<br />

Ausrichtung<br />

Die Halligen sind als Lebens- und Arbeitsraum im Interesse eines großflächigen<br />

Küstenschutzes, <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> und der Landschaftspflege zu erhalten. Dazu ist<br />

es erforderlich, den Bewohnern der Halligen eine ausreichende Existenzgrundlage<br />

zu schaffen. Daher wird seit 1985 das Halligprogramm auf den Halligen Langeneß,<br />

Oland, Gröde, Nordstrandischmoor, Süderoog und Südfall durchgeführt.<br />

Alle Halligflächen sind in einem einheitlichen Rhythmus in einem fünfjährigen Verpflichtungszeitraum<br />

erfasst. Der derzeitige Verpflichtungszeitraum endet am<br />

31.12.2001.<br />

detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen Folgen<strong>des</strong> hervorgeht:<br />

a) Einkommensverluste und anfallende Kosten im Vergleich zur Anwendung<br />

der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne, b) als Bezugpunkt<br />

dienende agronomische Annahmen, c) Höhe <strong>des</strong> Anreizes und Begründung<br />

<strong>des</strong> Anreizes anhand objektiver Kriterien<br />

Art der <strong>Förderung</strong><br />

Es werden jährliche Zuwendungen auf der Grundlage eines Bewilligungsbeschei<strong>des</strong><br />

gewährt.<br />

Höhe der Zuwendung/Berechnung der Zuwendungshöhe<br />

Die nachfolgenden Berechnungen haben die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen<br />

Praxis im üblichen Sinne als Voraussetzung zu Grunde gelegt.<br />

1. Bewirtschaftungsentgelt<br />

Die Berechnung <strong>des</strong> Bewirtschaftungsentgeltes basiert auf der Gegenüberstellung<br />

der Nutzung ohne Auflagen gegenüber einer Nutzung der Flächen mit Auflagen.<br />

Ohne Auflagen ist eine Nutzung der Flächen mit einer Ertragsleistung von 30.000<br />

MJNEL/ha und einer Besatzstärke von 3,0 RGV/ha möglich.


Stand: 16.07.03<br />

- B 220 -<br />

Mit Auflagen – Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmitteln, Einschränkung der<br />

Besatzstärke – reduziert sich die Nutzung der Flächen auf eine Ertragsleistung von<br />

15.000 MJNEL/ha mit einer durchschnittlichen Besatzstärke von 1,2 GVE/ha (0,7 –<br />

1,5 GVE/ha).<br />

Um diesen Verlust auszugleichen, bieten sich folgende Anpassungsalternativen:<br />

1. Ankauf von Grundfutter (Heu).<br />

2. Flächenaufstockung durch Zupacht von landwirtschaftlich genutzten Flächen.<br />

3. Reduzierung der Pensionsviehhaltung.<br />

4. Reduzierung der Mutterkuhhaltung.<br />

Zu 1. Einkommensverluste bei Zukauf von Grundfutter (Heu)<br />

Heuzukauf (10 Großballen) - 230 €/ha<br />

Fähre - 75 €/ha<br />

Transportkosten zuzügl. Arbeit - 110 €/ha<br />

- 415 €/ha<br />

./. Minderkosten<br />

(eingesparte Düngungs- und Ausbringungskosten<br />

bei ursprünglich 130 kg N/ha) + 125 €/ha<br />

= Einkommensverlust - 290 €/ha<br />

(Heugroßballen mit 350 kg x 4,1 MJNEL/ha = 15.000 MJNEL/ha;<br />

2 Schlepperstunden x 30 €/ha; 4 Akh Fahrtzeit x 12,5 €/h)<br />

Zu 2. Einkommensverluste bei Flächenaufstockung durch Zupacht:<br />

Pacht (1 ha) - 150 €/ha<br />

Nebenkosten - 50 €/ha<br />

Mehrarbeit - 50 €/ha<br />

./. Minderkosten<br />

(eingesparte Düngungs- und Ausbringungskosten<br />

bei ursprünglich 130 kg N/ha) + 125 €/ha<br />

= Einkommensverlust - 125 €/ha<br />

Zu 3. Einkommensverluste bei Reduzierung der Pensionsviehhaltung<br />

Mindererlös - 192 €/ha<br />

(Reduzierung von 5 Jungrindern/ha<br />

auf 2 Rinder/ha bei einem Pensionsgeld von 64 €/Rind<br />

= 160 Weidetage x 0,50 €/Tag abzüglich<br />

Transportkosten von 16 €/Tier)<br />

./. Mindererlös<br />

(eingesparte Düngungs- und Ausbringungskosten<br />

bei ursprünglich 130 kg N/ha) + 125 €/ha<br />

= Einkommensverlust - 67 €/ha<br />

Zu 4. Einkommensverluste bei Reduzierung der Mutterkuhhaltung:


Stand: 16.07.03<br />

- B 221 -<br />

Mehrerlös<br />

(Extensivierungsprämie für 1 Mutterkuh) + 100 €/ha<br />

Mindererlös*)<br />

a) Deckungsbeitrag-Verlust von 2 Mutterkühen - 124 €/ha<br />

b) Prämienverlust von 0,8 Mutterkühen - 160 €/ha<br />

./. Minderkosten<br />

(eingesparte Düngungs- und Ausbringungskosten<br />

bei ursprünglich 130 kg N/ha) + 125 €/ha<br />

= Einkommensverlust - 69 €/ha<br />

*) Deckungsbeitrag-Rechnung für Mutterkuhhaltung:<br />

Erlöse: Kalb = 320 €; Altkuh = 370 € abzüglich 10 % Verluste = 333 €<br />

Kosten: Winterplatz 150 € + Bestandsergänzung: 75 € + Tierarzt 25 € + Transport<br />

16 € = 226 €<br />

Deckungsbeitrag = 67 €/Mutterkuh<br />

Reduzierung von 3 Mutterkühen/ha auf 1 Mutterkuh /ha;<br />

Ausgangssituation mit 1,8 Mutterkühen/ha (Obergrenze);<br />

nach Reduzierung auf 1,0 Mutterkuhprämie/ha zuzügl. Extensivierungsprämie.<br />

Die Eigenviehhalter werden bei gegebenem Viehbestand tendenziell die Anpassungsvarianten<br />

1 und 2 wählen, während die Sommergräser vornehmlich auf die<br />

Varianten 3 und 4 zurückgreifen werden. Vielfach werden die Betriebe jedoch nicht<br />

nur eine Anpassungsstrategie verfolgen, sondern verschiedene Varianten wählen,<br />

die wie folgt gewichtet sind:<br />

290 €/ha à 20 % = 58,00 €/ha<br />

125 €/ha à 20 % = 25,00 €/ha<br />

67 €/ha à 30 % = 20,10 €/ha<br />

69 €/ha à 30 % = 20,70 €/ha<br />

= 123,80 €/ha<br />

Das Bewirtschaftungsentgelt wird daher in Höhe von 120 €/ha festgesetzt.<br />

2. Mähzuschuss<br />

130 €/ha.<br />

Da auch bei einer Mähnutzung nach dem Schnitt die Fläche noch beweidet werden<br />

kann, entspricht es der Praxis, dass 1 ha Mähfläche etwa 0,75 ha Grasfläche bei<br />

Pensionsviehhaltung gleichzusetzen ist. Bei angestrebten durchschnittlichen Besatzstärken<br />

auf den Halligen von rd. 1,2 GV/ha entsprechen 0,75 ha bei einem Grasgeld<br />

von 64 €/Tier (bei angenommenen 5 Jungtieren von 0,6 GV/ha) einem Einkommensverlust<br />

von 96 €/ha. Hinzu kommt ein Mehraufwand für die Heuwerbung und das<br />

Risiko von Futterverlusten bei auftretenden Kantenfluten sowie die Festlegung <strong>des</strong><br />

ersten Mähtermins auf den 1. Juli, so dass bei einer Mähnutzung gegenüber der<br />

Pensionsviehhaltung Einnahmeverlust und Mehraufwand auf insgesamt 130 €/ha<br />

beziffert werden. Die Eigenviehhaltung ist durch die Beanspruchung zusätzlicher


Stand: 16.07.03<br />

- B 222 -<br />

Winterfutterflächen (Mähflächen) mit der Pensionsviehhaltung ohne den Mähzuschuss<br />

nicht konkurrenzfähig.<br />

3. Ringelgansentschädigung<br />

Anhand einer jährlich durchgeführten Schadenskartierung der Flächen werden folgende<br />

Entschädigungen gewährt:<br />

Schadensstufe 1: (0 - 20 % Schädigung): keine Entschädigung<br />

Schadensstufe 2: (20 - 80 % Schädigung): 40 €/ha<br />

Schadensstufe 3: (80 - 100 % Schädigung): 80 €/ha.<br />

4. Zuschuss für die Extensivierung der Beweidung<br />

60 €/GV.<br />

Gezahlt wird eine Prämie für die Reduzierung der Beweidung um min<strong>des</strong>tens 30 %<br />

auf der gesamten auf den Halligen liegenden landwirtschaftlich genutzten Fläche <strong>des</strong><br />

Betriebes gegenüber den auf den Halligen jeweils festgelegten Obergrenzen. Die<br />

Reduzierung darf jedoch 70 % nicht überschreiten, um eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

auf den Flächen weiterhin aufrechtzuerhalten.<br />

Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist ein z.Z. im Durchschnitt gezahltes<br />

Grasgeld auf den Halligen für Pensionsvieh von 64 €/Tier.<br />

5. Prämie für natürlich belassene Salzwiesen<br />

280 €/ha.<br />

Die Höhe der Entschädigung unter Wegfall <strong>des</strong> Bewirtschaftungsentgeltes, <strong>des</strong><br />

Mähzuschusses, der Ringelgansentschädigung und ggf. eines Zuschusses für die<br />

Extensivierung der Beweidung ergibt sich aus folgenden Überlegungen:<br />

1.<br />

im Durchschnitt auf den Halligen gehaltene GV von 1,2 GV/ha<br />

im Durchschnitt gezahltes (derzeitiges) Grasgeld für Pensionsvieh von 64 € pro<br />

Tier bzw. pro 0,6 GV.<br />

2.<br />

Nach den „Richtlinien für die Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ ergeben sich folgende Zuwendungen bei einer<br />

Bewirtschaftung:<br />

Bewirtschaftungsentgelt 240 €/ha*)<br />

Ringelgansentschädigung (40 –80 €/ha) 60 €/ha<br />

Mähzuschuss<br />

(bei Eigenviehhaltung) 130 €/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 223 -<br />

oder<br />

Grasgeld (bei Pensionsvieh) 128 €/ha<br />

430 bzw. 428 €/ha<br />

Diesen Beträgen von 430 €/ha bei Eigenviehhaltung bzw. von 428 €/ha bei Pensionsviehhaltung<br />

sind Einsparungen von<br />

Zaun, Wasser, Schütthock 30 €/ha<br />

eingesparte Arbeitskraft(10 Akh) 120 €/ha<br />

150 €/ha<br />

gegenzurechnen. Somit ergibt sich ein Betrag in Höhe von 280 €/ha.<br />

*) Aufgrund der Nutzungsaufgabe ist der Betrag <strong>des</strong> Bewirtschaftungsentgeltes verdoppelt<br />

worden.<br />

Bezug zu Art. 35, Abs. 2, Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002<br />

Im Rahmen der „Richtlinien für die Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ erhalten die Landwirte für die Reduzierung<br />

der Besatzstärke gemessen an der pro Hallig festgelegten Obergenze pro verringerter<br />

Großvieheinheit 60 €. Dies stellt eine Prämie zur Reduzierung von Besatzstärken<br />

dar. Sie ist unabhängig von der Extensivierungsprämie gemäß Art. 13 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu sehen, da die Extensivierungsprämie eine Zahlung<br />

für die nach der Reduzierung noch im Betrieb verbliebenen Tiere darstellt. Eine<br />

Kumulation beider Maßnahmen ist daher möglich.<br />

für die Agrarumweltverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen<br />

von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen<br />

den Verpflichtungen<br />

Die Zuwendungen aus dem Halligprogramm sind mit den Zuwendungen aus den<br />

„Richtlinien für die Gewährung von Ausgleichszahlungen in Gebieten mit umweltspezifischen<br />

Einschränkungen - Programm zur Grünlanderhaltung“ wie folgt kumulierbar:<br />

Übersteigt der Flächenanteil 56,16 ha, wird für diesen Anteil zusätzlich die Grünlanderhaltungsprämie<br />

der o.g. Richtlinie in Höhe von 77 €/ha gewährt.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung


Stand: 16.07.03<br />

- B 224 -<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Das Programm wurde bzw. wird kontinuierlich durch wissenschaftliche Untersuchungen<br />

begleitet und bewertet. Anhand dieser Untersuchungen kann die mit dem Programm<br />

angestrebte Zielsetzung permanent kontrolliert werden.<br />

Bezüglich der Bewertung der Maßnahme wird auf die oben aufgeführten Indikatoren<br />

verwiesen. Die Indikatoren sowie die sonstigen abzugebenden Informationen werden<br />

durch das MUNF an das fondsverwaltende Referat <strong>des</strong> MLR weitergeleitet. Die Ergebnisse<br />

werden über den gesamten Programmplanungszeitraum gesammelt, so<br />

dass Entwicklungen jederzeit aufgezeigt werden können.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Als maßnahmenspezifische zusätzliche Regelungen werden nachfolgend benannt:<br />

Die „Richtlinien für die Gewährung eines erweiterten Bewirtschaftungsentgeltes im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Halligprogramms“ werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.<br />

Je<strong>des</strong> Jahr findet eine Bereisung der Halligen durch die Ortskommission statt, zu der<br />

auch Vertreter der örtlichen Landwirtschaft als Mitglieder gehören. Eine Unterrichtung<br />

der Landwirte ist damit sichergestellt.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Das Halligprogramm ist mit den anderen <strong>Förderung</strong>smöglichkeiten für die Landwirtschaft<br />

abgestimmt worden und somit integraler Teil <strong>des</strong> Gesamtprogrammes. Doppelförderungen<br />

sind ausgeschlossen.


Maßnahme h 1:<br />

Aufforstungsprogramm<br />

(Titel II Kap. VIII)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 225 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 6,88 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 13,76 Mio. E getätigt werden.<br />

Beihilfeintensität<br />

<strong>bis</strong> 85 % für Laubbaumkulturen<br />

<strong>bis</strong> 70 % für Nadel-Laubmischkulturen<br />

300 <strong>bis</strong> 1.400,-- DM/ha (<strong>bis</strong> zu 150 E für Nichtlandwirte, <strong>bis</strong> zu 715 E für Landwirte)<br />

Prämie für Erstaufforstungen (max. 20 Jahre)<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

- B 226 -<br />

Es gelten die Fördergrundsätze <strong>des</strong> notifizierten Rahmenplans „Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“.<br />

Es werden nur Beihilfen für Flächen privater oder kommunaler Waldbesitzer i.S. <strong>des</strong><br />

Art. 29 Abs. 3 (VO) EG 1257/1999 gewährt.<br />

„Die Teilmaßnahme h.1 Aufforstungsprogramm und i. 1 Waldhilfsprogramm stehen<br />

in gegenseitiger Abhängigkeit. Eine hohe Kalamitätsgefährdung der schleswigholsteinischen<br />

Forstwirtschaft durch Stürme und Folgeschäden (Käferbefall und<br />

Trocknis) und eine in Folge der peripheren Lage ausgeprägte Marktabhängigkeit der<br />

waldbaulichen Maßnahmen in Jungbeständen sowie eine schwankende Aufforstungsbereitschaft<br />

machen es erforderlich, ggf. Schwerpunktbildungen zu Gunsten<br />

einer Teilmaßnahme vornehmen zu können.<br />

Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen zur Erfüllung der auf der Ministerkonferenz<br />

über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen bei, insbesondere<br />

der Verpflichtung nach der Resolution H1 (Allgemeine Leitlinien für die<br />

nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa) und der Resolution H 2 (Allgemeine<br />

Leitlinien für die Erhaltung der Biodiversität der europäischen Wälder).<br />

Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen überdies zur Erfüllung der Klimarahmenkonvention<br />

von Kyoto 1997 bei. Holzvorratserhöhungen infolge ordnungsgemäßer<br />

und naturnaher Waldbewirtschaftung führen zu nachhaltig wirksamen CO2-<br />

Bindungen.<br />

Die Maßnahmen dienen auch der im Lan<strong>des</strong>waldgesetz für Schleswig-Holstein vorgegebenen<br />

Verpflichtung, den Wald ordnungsgemäß und naturnah zu bewirtschaften<br />

(§8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>waldgesetzes).<br />

Die Maßnahmen stimmen überein mit den Grundsätzen <strong>des</strong> in arbeit befindlichen<br />

nationalen Forstprogramms (NFP) - insbesondere<br />

Konsistenz mit den konstitutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong><br />

Konsistenz mit den internationalen Vereinbarungen und Übereinkünften (insbesondere<br />

Rio, Helsinki, Lissabon) und<br />

langzeitlicher Planungs-, Implementierungs- und Überwachungsprozess.<br />

Im NFP werden u. a. folgende Bereiche behandelt:<br />

Wald und Biodiversität<br />

Beitrag von Forst- und Holzwirtschaft zur Entwicklung ländlicher und urbaner<br />

Räume<br />

Wald und Klima und<br />

Bedeutung <strong>des</strong> nachwachsenden Rohstoffes Holz.<br />

Gegenüber den Grundsätzen für die <strong>Förderung</strong> forstwirtschaftlicher Maßnahmen im<br />

Rahmenplan 2000-2003 bestehen in der schleswig-holsteinischen <strong>Förderung</strong> folgende<br />

Einschränkungen:<br />

Stand: 16.07.03


Stand: 16.07.03<br />

- B 227 -<br />

1. <strong>Förderung</strong> von Forstkulturen nur bei einem Min<strong>des</strong>tlaubbaumanteil von 40 %<br />

2. Verzicht auf die Bepflanzung von 10 - 30 % der Kulturflächen zu Gunsten natürlicher<br />

Waldentwicklung.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Es wurden 268 Verträge für rd. 1.640 ha über eine Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten<br />

durch Aufforstung abgeschlossen. Die Verträge mit 20-jähriger<br />

Laufzeit enden erst nach dem Planungszeitraum 2000-2006. 258 Verträge sind kofinanzierungsfähig<br />

entsprechend der Ratsverordnung 2080/1992. Der <strong>EU</strong>- Kofinanzierungsanteil<br />

beträgt 50% der förderungsfähigen Kosten, mithin 245.000 E jährlich. Die<br />

Gesamtkosten betragen 564.000 E jährlich.<br />

Entsprechend der Ratsverordnung 2328/1991 liegen 27 Verträge mit einem Kofinanzierungsanteil<br />

von 25% mithin 4.200 E jährlich vor. 43 Verträge aus dem Jahr 1991<br />

mit einer Gesamtförderung von 38.000 E wurden nicht kofinanziert. Die Verträge<br />

laufen über den Planungszeitraum 2000-2006 hinaus.<br />

Die <strong>bis</strong>lang nicht bzw. nur beschränkt kofinanzierungsfähigen Verträge werden hinsichtlich<br />

einer zukünftigen Gemeinschaftsbeteiligung nach Artikel 31 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/1999 überprüft.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Wälder haben in Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung für den Boden-,<br />

Wasser- und Klimaschutz, für die Erhaltung naturnaher Lebensräume und für den<br />

Tourismus. Die Holzerzeugung deckt den Bedarf im Lande nur zu etwa einem Fünftel.<br />

Schleswig-Holstein ist mit einem Waldanteil von nur 10 % das waldärmste Land<br />

in Deutschland. Die Wälder umfassen eine Fläche von rd. 155.000 Hektar und verteilen<br />

sich auf über 10.000 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Der Laubbaumanteil<br />

beträgt 53 %. Er muss zur Stabilisierung der Wälder auch durch die Neuwaldbildung<br />

erhöht werden.<br />

Leistungsfähige Forstverwaltungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Landwirtschaftskammer (LK)<br />

- diese führt alle forstlichen Fördermaßnahmen im Auftrage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> durch - sowie<br />

gut geführte private und kommunale Forstbetriebe und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

- von der LK beraten und betreut - ermöglichen eine ordnungsgemäße<br />

und naturnahe Forstwirtschaft.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

8,0 Mio. E getätigt.


Stand: 16.07.03<br />

- B 228 -<br />

Die Neuwaldbildung umfasste in den vergangenen fünf Jahren (1994 - 1998) insgesamt<br />

rund 2.600 Hektar, das sind 52 % <strong>des</strong> Planungsziels von 5.000 Hektar Neuwaldbildung.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Forstbericht der Lan<strong>des</strong>regierung an den Schleswig-Holsteinischen Landtag (1998).<br />

Jährliche forstwirtschaftliche Leistungsberichte der Lan<strong>des</strong>regierung.<br />

Jährliche Berichte der Landwirtschaftskammer über die Ergebnisse der <strong>Förderung</strong>.<br />

Die Maßnahmen dienen der naturnahen Entwicklung von Wäldern, der wirtschaftlichen<br />

Stabilisierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und umweltverträglichen<br />

und nachhaltigen Nutzungen von Wäldern. Die Beihilfen leisten einen wirksamen<br />

Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen und der Infrastruktur im ländlichen Raum.<br />

Die Beihilfemaßnahmen tragen überdies dazu bei, das touristische Potenzial <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> zu vergrößern.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

1.000 Hektar Neuwald pro Jahr.<br />

Schleswig-Holstein verfolgt das Ziel, die Waldfläche im Lande um rund 30.000 ha zu<br />

vergrößern. Dies soll überwiegend durch private und kommunale Neuwaldbildung<br />

geschehen. Diese wird von Land, Bund und von der <strong>EU</strong> gefördert. Die private Nachfrage<br />

dieser Fördermaßnahmen ist z.Z. wegen der Förderdisparität Lw/Fw (Stilllegungs-/Aufforstungsprämie)<br />

sehr gering. Deshalb wird künftig die kommunale Neuwaldbildung<br />

verstärkt verfolgt.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Neuwaldbildung ist eine landschaftliche und ökologische Bereicherung für das<br />

waldarme Schleswig-Holstein. Die Neuwaldbildung trägt durch Diversifizierung landwirtschaftlichen<br />

Einkommens sowie Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

und durch mit zunehmendem Alter der Wälder zunehmende wirtschaftliche Bedeutung<br />

maßgeblich zur Entwicklung der ländlichen Räume bei. Die Neuwaldbildung<br />

kann insbesondere in den wirtschaftlich schwachen Räumen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zur Stärkung<br />

<strong>des</strong> Tourismus beitragen. In küstennahen Bereichen hilft sie bei der Verstetigung<br />

<strong>des</strong> touristischen Angebots.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 229 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtkosten, verursacht pro Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

Gesamtaufwendungen an zuschussfähigen<br />

Kosten (davon: private/öffentliche)<br />

durchschnittliche Unterstützung je Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten (davon: Private/<br />

Öffentliche)<br />

Anzahl der Einheiten, für die Unterstützung<br />

gewährt wird (davon: private/öffentliche)<br />

Vergrößerung der Waldfläche im Kreisgebiet<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Definition „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 25 (der vorliegenden)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1750/1999<br />

Aufgeforstet werden Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen für<br />

den Anbau von Dauerkulturen, die <strong>bis</strong>her regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet<br />

wurden.<br />

Definition „Landwirt“<br />

Als Landwirt gemäß Artikel 26 der EAGFL-VO Nr. 1257/1999 gilt auch, wer min<strong>des</strong>tens<br />

25 % seiner Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet. Der prozentuale<br />

Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über den Einkommensteuerbescheid oder - soweit<br />

dieser nicht vorliegt - über andere geeignete Unterlagen.<br />

Vorschriften, die sicherstellen, dass solche Aktionen an lokale Bedingungen<br />

angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht<br />

zwischen Waldbau und Wildbestand wahren<br />

Förderfähig sind nur Erstaufforstungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde<br />

(in der Regel Forstbehörde im Benehmen mit Naturschutzbehörde) genehmigt wurden.<br />

Im Genehmigungsverfahren nach § 10 Bun<strong>des</strong>waldgesetz wird u.a. die Umweltverträglichkeit<br />

geprüft.<br />

In der Richtlinie 87/11/EG <strong>des</strong> Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der Richtlinie<br />

85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Erstaufforstung aufgeführt.<br />

Die Richtlinie ist in Deutschland unmittelbar wirksames Recht. Es erfolgen<br />

Vorprüfungen und ggf. Umweltverträglichkeitsprüfungen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 230 -<br />

Die ökologisch besonders wertvollen Laub- und Mischwälder werden durch höhere<br />

Fördersätze begünstigt.<br />

Bei der privaten Aufforstung müssen die Ziele und Grundsätze der „Richtlinie für die<br />

naturnahe Waldentwicklung in den schleswig-holsteinischen Lan<strong>des</strong>forsten“ (1999)<br />

beachtet werden. Diese Richtlinie wurde im Umweltministerium von Fachleuten der<br />

Lan<strong>des</strong>forst- und der Lan<strong>des</strong>naturschutzverwaltung erarbeitet.<br />

Die Richtlinie fordert die Beachtung folgender Kriterien:<br />

1. Einsatz vorrangig heimischer Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften<br />

2. Waldbodenschutz und Gewässerschutz<br />

3. Waldökologisch angepasste Wildbestände<br />

4. <strong>Förderung</strong> der ökologischen Vielfalt<br />

5. Biologischer Waldschutz<br />

Die Anpassung an lokale Bedingungen der Maßnahmen ist gewährleistet durch Berücksichtigung<br />

der Eigentümerzielsetzungen, der Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung,<br />

durch die fachliche Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer<br />

durch die Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LK) und<br />

durch die Durchführung der Fördermaßnahmen durch die LK.<br />

Durch die Förderbedingungen und die Fachberatung der LK ist auch die Umweltverträglichkeit<br />

der Beihilfemaßnahmen gewährleistet.<br />

Im Hinblick auf Waldbrandrisiken sind Waldbrandversicherungen abzuschließen.<br />

Erfolgsgefährdungen von Beihilfemaßnahmen infolge überhöhter Wildbestände wird<br />

forstbehördlich entgegengewirkt.<br />

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Regionen und möglichen Begünstigten<br />

hinsichtlich der Aktionen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

Entfällt, da sich die Maßnahmen nicht auf die ökologische Stabilisierung von Wäldern<br />

oder auf die Erhaltung von Brandschutzstreifen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

beziehen.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Beschreibung der förderfähigen Aktionen und Begünstigten<br />

Förderfähige Aktionen<br />

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen<br />

Unterhaltungskosten für die aufgeforsteten Flächen (<strong>bis</strong> zu fünf Jahre)<br />

Jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbegünstigten Einkommensverlusten<br />

(<strong>bis</strong> zu 20 Jahre) für Landwirte oder deren Vereinigungen, die<br />

die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben oder für andere Personen<br />

<strong>des</strong> Privatrechtes<br />

Begünstigte<br />

Begünstigte sind - nach näherer Maßgabe <strong>des</strong> GA-Rahmenplans:<br />

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer


Stand: 16.07.03<br />

- B 231 -<br />

Inhaberinnen und Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe<br />

Juristische Personen<br />

forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

Bund, Länder, nichtländliche Gemeinden und Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen<br />

in Anspruch nehmen, sind von der <strong>Förderung</strong> ausgeschlossen.<br />

Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen<br />

Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten<br />

Die geplanten Aktionen entsprechen voll dem nationalen Forstprogramm/GA-Rahmenplan.<br />

Das Vorhandensein von Waldschutzplänen gemäß dem Gemeinschaftsrecht<br />

für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung<br />

der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen<br />

Das Waldbrandrisiko ist in Schleswig-Holstein gering. Es wird durch die Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Laubwaldanteils als Ergebnis der Fördermaßnahmen weiter verringert.<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die o.a. zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass die Landwirtschaftskammer eine<br />

fortlaufende Liste führt, in der für die Maßnahme die oben angegebenen Indikatoren<br />

sowie die sonstigen abzugebenden Informationen aufgeführt sind. Sie stellt daraus<br />

den Beitrag für den Lagebericht zusammen und liefert ihn an das fondsverwaltende<br />

Referat im MLR.<br />

Die Landwirtschaftskammer übermittelt dem Forstministerium jährlich die Ergebnisse<br />

der Maßnahme, beurteilt diese fachlich und gibt eine Einschätzung der Wirksamkeit<br />

der finanziellen und wirtschaftlichen Indikatoren.<br />

Darüber hinaus wird eine Evaluierung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt.<br />

Dies geschieht auf der Grundlage der <strong>EU</strong>-Vorgaben und der nationalen Rahmenvorgaben.<br />

Das Forstministerium erstellt einen Evaluierungsbericht für den Fondsverwalter mit<br />

Aussagen über Erfolg und Perspektive der Maßnahme. Dieser Bericht soll ggf. eine<br />

Umsteuerung der Maßnahmen auf der Grundlage objektivierbarer Sachverhalte ermöglichen.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten


Stand: 16.07.03<br />

- B 232 -<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch ist zusätzlich vorgesehen, die Landwirtschaftskammer (LK),<br />

den Waldbesitzerverband und die Konferenz forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse<br />

laufend über die <strong>Förderung</strong>en zu informieren.<br />

Die LK informiert die Lan<strong>des</strong>regierung jährlich über die Ergebnisse der <strong>Förderung</strong>;<br />

die Lan<strong>des</strong>regierung informiert das Lan<strong>des</strong>parlament alle vier Jahre im Forstbericht<br />

über Ziele, Art, Umfang und Ergebnisse der forstlichen <strong>Förderung</strong>. Die Kommission<br />

wird jährlich durch die Bun<strong>des</strong>regierung über die Durchführung der GA-Maßnahmen<br />

informiert. Schleswig-Holstein liefert hierfür die erforderlichen Daten.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Die vertragliche Konformität der Beihilfemaßnahmen ist gewährleistet. Alle GA-<br />

Maßnahmen in Schleswig-Holstein halten sich in dem von der Kommission genehmigten<br />

bun<strong>des</strong>einheitlichen GA-Förderrahmen.<br />

Alle Maßnahmen stehen somit im Einklang mit dem nationalen Forstprogramm. Sie<br />

stehen überdies im Einklang mit den Zielsetzungen der Lan<strong>des</strong>regierung (Lan<strong>des</strong>entwicklungsgrundsätze,<br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan, Regionalpläne) und mit den<br />

Zielen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>parlaments („Waldresolution“).<br />

Auch im Entwicklungsplan selbst ist die Kohärenz gegeben. Maßnahmen zur Mehrung<br />

<strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> schützen Luft, Boden, Wasser und Klima, erweitern das touristische<br />

Potenzial, erhöhen die natürliche Vielfalt und sichern nachwachsende Ressourcen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 233 -<br />

Maßnahme h 2:<br />

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen durch Behörden<br />

(Titel II Kap. VIII)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 1,25 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 2,50 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

0,48 Mio. E tätigen, i.d.R. Aufforstungen auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt<br />

wurden und mit erworben wurden (vgl. Ziff. 11).<br />

Beihilfeintensität<br />

Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt 50 % der Nettokosten.<br />

Die Kosten der Anpflanzungen sind ohne Mehrwertsteuer sowie abzüglich evtl. gewährter<br />

Rabatte definiert.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 234 -<br />

Gefördert werden Erstaufforstungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Die Maßnahmen werden von der<br />

Lan<strong>des</strong>forstverwaltung durchgeführt.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Aus dem vorangegangenen Planungszeitraum gibt es keine laufenden, in den neuen<br />

Planungszeitraum hineinwirkenden Verträge.<br />

3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Wälder haben in Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung für den Boden-,<br />

Wasser- und Klimaschutz, für die Erhaltung naturnaher Lebensräume und für den<br />

Tourismus. Die Holzerzeugung deckt den Bedarf im Lande nur zu etwa einem Fünftel.<br />

Schleswig-Holstein ist mit einem Waldanteil von nur 10 % das waldärmste Land<br />

in Deutschland. Die Wälder umfassen eine Fläche von rd. 155.000 Hektar und verteilen<br />

sich auf über 10.000 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Der Laubbaumanteil<br />

beträgt 53 %. Er muss zur Stabilisierung der Wälder auch durch die Neuwaldbildung<br />

erhöht werden.<br />

Aufforstungen landwirtschaftlicher Flächen durch das Land erfolgen, um Waldbildungen<br />

aus öffentlichem Interesse zu verwirklichen. Sie erfolgen dort, wo private<br />

Aufforstungen nicht oder nicht hinreichend erfolgen. Das Potenzial für weitere Aufforstungen<br />

landwirtschaftlicher Flächen ist in Schleswig-Holstein groß.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

6 Mio. E getätigt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Forstbericht der Lan<strong>des</strong>regierung an den Schleswig-Holsteinischen Landtag (1998).<br />

Jährliche Berichte der Landwirtschaftskammer über die Ergebnisse der <strong>Förderung</strong>.<br />

Die Maßnahmen dienen der naturnahen Entwicklung von Wäldern und umweltverträglichen<br />

und nachhaltigen Nutzungen von Wäldern. Die Beihilfen leisten einen<br />

wirksamen Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen und der Infrastruktur im ländlichen<br />

Raum. Die Beihilfemaßnahmen tragen überdies dazu bei, das touristische Potenzial<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu vergrößern.


Stand: 16.07.03<br />

- B 235 -<br />

Die geförderten Aufforstungen der schleswig-holsteinischen Lan<strong>des</strong>forstverwaltungen<br />

(LFV) entsprechen den heutigen forstfachlichen, ökologischen, landschafts- und<br />

umweltpflegerischen Anforderungen. Sie werden z.Z. im Rahmen der Zertifizierung<br />

der LFV vom FSC zertifiziert.<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Die Aufforstung durch Behörden soll jährlich min<strong>des</strong>tens 200 Hektar umfassen.<br />

Schleswig-Holstein verfolgt das Ziel, die Waldfläche im Lande um rund 30.000 ha zu<br />

vergrößern. Dies soll überwiegend durch private und kommunale Neuwaldbildung<br />

geschehen. Diese wird von Land, Bund und von der <strong>EU</strong> gefördert. Die private Nachfrage<br />

dieser Fördermaßnahmen ist z.Z. wegen der Förderdisparität Lw/Fw (Stilllegungs-/Aufforstungsprämie)<br />

sehr gering. Deshalb wird künftig die kommunale Neuwaldbildung<br />

und die Neuwaldbildung durch Behörden verstärkt verfolgt.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Neuwaldbildung ist eine landschaftliche und ökologische Bereicherung für das<br />

waldarme Schleswig-Holstein. Die Neuwaldbildung trägt durch Diversifizierung landwirtschaftlichen<br />

Einkommens sowie Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

und durch mit zunehmendem Alter der Wälder zunehmende wirtschaftliche Bedeutung<br />

maßgeblich zur Entwicklung der ländlichen Räume bei. Die Neuwaldbildung<br />

kann insbesondere in den wirtschaftlich schwachen Räumen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zur Stärkung<br />

<strong>des</strong> Tourismus beitragen. In küstennahen Bereichen hilft sie bei der Verstetigung<br />

<strong>des</strong> touristischen Angebots.<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtkosten, verursacht pro Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

Gesamtaufwendungen an zuschussfähigen<br />

Kosten (davon: private/öffentliche)<br />

durchschnittliche Unterstützung je Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten (davon: Private/<br />

Öffentliche)<br />

Anzahl der Einheiten, für die Unterstützung<br />

gewährt wird (davon: private/öffentliche)<br />

Beitrag zur Vergrößerung der Waldfläche<br />

im Kreisgebiet<br />

3.3 Wesentliche Merkmale


Stand: 16.07.03<br />

- B 236 -<br />

Definition „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 25 (der vorliegenden)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1750/1999<br />

Aufgeforstet werden Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen von<br />

Dauerkulturen, die <strong>bis</strong>her regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet wurden.<br />

Definition „Landwirt“<br />

Entfällt, da die Maßnahme sich gemäß Artikel 31 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1257/1999<br />

auf die Aufforstung durch Behörden bezieht.<br />

Vorschriften, die sicherstellen, dass solche Aktionen an lokale Bedingungen<br />

angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht<br />

zwischen Waldbau und Wildbestand wahren<br />

Durchführung durch lokale Fachbehörden<br />

Berücksichtigung der Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung<br />

Beachtung der „Richtlinie für die naturnahe Waldentwicklung in den schleswigholsteinischen<br />

Lan<strong>des</strong>forsten“<br />

Beachtung <strong>des</strong> „Konzeptes für eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder in<br />

Schleswig-Holstein.<br />

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Regionen und möglichen Begünstigten<br />

hinsichtlich der Aktionen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

Entfällt, da sich die Maßnahme nicht auf die ökologische Stabilisierung von Wäldern<br />

oder auf die Erhaltung von Brandschutzstreifen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

bezieht.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Beschreibung der förderfähigen Aktionen und Begünstigten<br />

Gefördert werden nur die Anlegungskosten.<br />

Das Land wird mit eigenen Aufforstungen ergänzend tätig und dies insbesondere<br />

dort, wo die Neuwaldbildung besondere Beiträge zur Entwicklung der Schutz- und<br />

Erholungsfunktionen von Wäldern erbringen kann. Alle Aufforstungen nach h 2 tragen<br />

bei zu nachhaltig ökologisch orientierten forstlichen Nutzungen, zur Vergrößerung<br />

der Biodiversität, zur Sicherung <strong>des</strong> Boden- und Gewässerschutzes und zur<br />

Entwicklung <strong>des</strong> touristischen Potenzials.<br />

Die eigenen Aufforstungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> erfolgen dort, wo<br />

größenbedingt besondere Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung waldgebundener<br />

Schutz- und Erholungsfunktionen möglich sind (komplexe Neuwaldbildung)


Stand: 16.07.03<br />

- B 237 -<br />

lagebedingt besondere Beiträge für die Naherholung und für den Tourismus<br />

möglich sind<br />

(Ordnungsräume und Gestaltungsräume, Küstennähe)<br />

funktionsbedingt besondere Beiträge zum Erosions- und Wasserschutz möglich<br />

sind<br />

(Verhinderung von Sandverwehungen und Nährstoffeinträgen in die Nord- und<br />

Ostsee)<br />

Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen<br />

Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten<br />

Die geplanten Aktionen ergänzen das nationale GA-Aufforstungsprogramm.<br />

Das Vorhandensein von Waldschutzplänen gemäß dem Gemeinschaftsrecht<br />

für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung<br />

der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen<br />

Das Waldbrandrisiko ist in Schleswig-Holstein gering. Es wird durch die Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Laubwaldanteils als Ergebnis der Fördermaßnahmen weiter verringert.<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Die Maßnahmen werden von den Forstämtern durchgeführt. Die Vorschriften über<br />

das Haushalts- und Kassenwesen sichern den ordnungsgemäßen Kostennachweis.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Sie trägt dafür Sorge, dass die für die Durchführung der Maßnahme zuständigen<br />

Forstämter die Indikatoren und sonstigen abzugebenden Informationen dem MUNF<br />

liefern. Daraus wird der Beitrag für den Lagebericht gefertigt und dem fondsverwaltenden<br />

Referat im MLR zeitgerecht zugeleitet.<br />

Das Forstministerium erstellt einen Evaluierungsbericht für den Fondsverwalter mit<br />

Aussagen über Erfolg und Perspektive der Maßnahme. Dieser Bericht soll ggf. eine<br />

Umsteuerung der Maßnahmen auf der Grundlage objektivierbarer Sachverhalte ermöglichen.<br />

Darüber hinaus wird eine Evaluierung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt.<br />

Dies geschieht auf der Grundlage der <strong>EU</strong>-Vorgaben und der nationalen Rahmenvorgaben.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten


Stand: 16.07.03<br />

- B 238 -<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch macht die Lan<strong>des</strong>forstverwaltung zusätzlich durch Pressetermine<br />

und Veröffentlichungen auf die Gemeinschaftsbeteiligung aufmerksam.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Aufforstungen durch Behörden ergänzen die Aufforstungen nach dem Rahmenplan.<br />

Sie entsprechen <strong>des</strong>sen Rahmenvorgaben.<br />

Aufforstungen durch Behörden stehen im Einklang mit den Zielsetzungen der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

(Lan<strong>des</strong>entwicklungsgrundsätze, Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan, Regionalpläne,<br />

Landschaftsprogramm) und mit den Zielen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>parlaments („Waldresolution“).<br />

Auch im Entwicklungsplan selbst ist die Kohärenz gegeben. Maßnahmen zur Mehrung<br />

<strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> schützen Luft, Boden, Wasser und Klima, erweitern das touristische<br />

Potenzial, erhöhen die natürliche Vielfalt und sichern nachwachsende Ressourcen.


Maßnahme i 1:<br />

Waldhilfsprogramm<br />

(Titel II (Kap. VIII)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 239 -<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 4,13 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 8,26 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

12,20 Mio. E tätigen (vgl. Ziffer 11).<br />

Beihilfeintensität<br />

<strong>bis</strong> 85 % für Laubbaumkulturen<br />

<strong>bis</strong> 70 % für Nadel-Laubmischkulturen<br />

<strong>bis</strong> 60 % für Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen<br />

<strong>bis</strong> 40 % für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Erstinvestitionen)<br />

bei neuartigen Waldschäden <strong>bis</strong> 80 % für Vorarbeiten und <strong>bis</strong> 90 % für Bodenschutzdüngungen<br />

<strong>bis</strong> zu 80 % für Vorarbeiten, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe<br />

Waldwirtschaft dienen<br />

<strong>bis</strong> zu 70 % für Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder und Waldinnenränder


Stand: 16.07.03<br />

- B 240 -<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.<br />

2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Es gelten die notifizierten Fördergrundsätze <strong>des</strong> jeweiligen Rahmenplans nach der<br />

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes".<br />

Es werden nur Maßnahmen im Privat- und Kommunalwald i.S. <strong>des</strong> Art. 29 Absatz 3<br />

gefördert.<br />

Die Teilmaßnahme h.1 Aufforstungsprogramm und i. 1 Waldhilfsprogramm stehen in<br />

gegenseitiger Abhängigkeit. Eine hohe Kalamitätsgefährdung der schleswigholsteinischen<br />

Forstwirtschaft durch Stürme und Folgeschäden (Käferbefall und<br />

Trocknis) und eine in Folge der peripheren Lage ausgeprägte Marktabhängigkeit der<br />

waldbaulichen Maßnahmen in Jungbeständen sowie eine schwankende Aufforstungsbereitschaft<br />

machen es erforderlich, ggf. Schwerpunktbildungen zu Gunsten<br />

einer Teilmaßnahme vornehmen zu können.<br />

Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen zur Erfüllung der auf der Ministerkonferenz<br />

über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen bei, insbesondere<br />

der Verpflichtung nach der Resolution H1 (Allgemeine Leitlinien für die<br />

nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa) und der Resolution H 2 (Allgemeine<br />

Leitlinien für die Erhaltung der Biodiversität der europäischen Wälder).<br />

Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen überdies zur Erfüllung der Klimarahmenkonvention<br />

von Kyoto 1997 bei. Holzvorratserhöhungen infolge ordnungsgemäßer<br />

und naturnaher Waldbewirtschaftung führen zu nachhaltig wirksamen CO2-<br />

Bindungen.<br />

Die Maßnahmen dienen auch der im Lan<strong>des</strong>waldgesetz für Schleswig-Holstein vorgegebenen<br />

Verpflichtung, den Wald ordnungsgemäß und naturnah zu bewirtschaften<br />

(§8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>waldgesetzes).<br />

Die Maßnahmen stimmen überein mit den Grundsätzen <strong>des</strong> in arbeit befindlichen<br />

nationalen Forstprogramms (NFP) - insbesondere<br />

Konsistenz mit den konstitutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong><br />

Konsistenz mit den internationalen Vereinbarungen und Übereinkünften (insbesondere<br />

Rio, Helsinki, Lissabon) und<br />

langzeitlicher Planungs-, Implementierungs- und Überwachungsprozess.


Stand: 16.07.03<br />

- B 241 -<br />

Im NFP werden u. a. folgende Bereiche behandelt:<br />

Wald und Biodiversität<br />

Beitrag von Forst- und Holzwirtschaft zur Entwicklung ländlicher und urbaner<br />

Räume<br />

Wald und Klima und<br />

Bedeutung <strong>des</strong> nachwachsenden Rohstoffes Holz.<br />

Gegenüber den Grundsätzen für die <strong>Förderung</strong> forstwirtschaftlicher Maßnahmen im<br />

Rahmenplan 2000-2003 bestehen in der schleswig-holsteinischen <strong>Förderung</strong> folgende<br />

Einschränkungen:<br />

1. <strong>Förderung</strong> von Forstkulturen nur bei einem Min<strong>des</strong>tlaubbaumanteil von 40 %<br />

2. Verzicht auf die Bepflanzung von 10 - 30 % der Kulturflächen zu Gunsten natürlicher<br />

Waldentwicklung.<br />

Die förderfähigen Maßnahmen sind:<br />

1. Maßnahmen zur Umstellung auf Naturnahe Waldwirtschaft (Überführung von Nadelbaumreinbeständen<br />

und Umbau nicht standortgerechter Bestände in standortgerechte<br />

und stabile Mischbestände aus heimischen und heute im Lande vorhandenen<br />

naturalisierten Baumarten, Weiterentwicklung und Wiederherstellung von<br />

naturnahen Waldgesellschaften).<br />

2. Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen<br />

(Läuterungen und Durchforstungen in <strong>bis</strong> zu 40-jährigen Nadelbaumbeständen<br />

und in <strong>bis</strong> zu 60-jährigen Laubbaumbeständen (außer Pappelbeständen)<br />

3. Erstinvestitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse<br />

(Erstmalige Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie erstmalige<br />

Anlage von Holzlagerplätzen und Betriebsgebäuden)<br />

Laufende Kosten werden nicht gefördert.<br />

4. Maßnahmen auf Grund neuartiger Waldschäden<br />

(Bodenschutzdüngungen, Vor- und Unterbau einschl. Naturverjüngung, Wiederaufforstung<br />

sowie dazu erforderliche Vorarbeiten)<br />

5. Vorarbeiten, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft<br />

dienen<br />

6. Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder und Waldinnenränder<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Aus dem vorangegangenen Planungszeitraum gibt es keine laufenden, in den neuen<br />

Planungszeitraum hineinwirkenden Verträge.


3. Spezifische Informationen<br />

3.1 Ist-Analyse<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 242 -<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Wälder haben in Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung für den Boden-,<br />

Wasser- und Klimaschutz, für die Erhaltung naturnaher Lebensräume und für den<br />

Tourismus. Die Holzerzeugung deckt den Bedarf im Lande nur zu etwa einem Fünftel.<br />

Schleswig-Holstein ist mit einem Waldanteil von nur 10 % das waldärmste Land<br />

in Deutschland. Die Wälder umfassen eine Fläche von rd. 155.000 Hektar und verteilen<br />

sich auf über 10.000 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Der Laubbaumanteil<br />

beträgt 53 %. Er muss zur Stabilisierung der Wälder insbesondere in den Nadelwäldern<br />

erhöht werden.<br />

Leistungsfähige Forstverwaltungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Landwirtschaftskammer (LK)<br />

- diese führt alle forstlichen Fördermaßnahmen im Auftrage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> durch - sowie<br />

gut geführte private und kommunale Forstbetriebe und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

- von der LK beraten und betreut - ermöglichen eine ordnungsgemäße<br />

und naturnahe Forstwirtschaft.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden öffentliche Aufwendungen in Höhe von<br />

11,4. Mio. E getätigt.<br />

Der Schwerpunkt der Maßnahmen liegt bei Investitionen in Wälder. In den Jahren<br />

1994 <strong>bis</strong> 1997 wurden gefördert:<br />

rd. 1.250 Hektar Umbau in standortgerechten Mischwald<br />

rd. 350 Hektar Wiederaufforstung mit Laubmischwald<br />

rd. 6.700 Hektar Jungbestandspflege.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Forstbericht der Lan<strong>des</strong>regierung an den Schleswig-Holsteinischen Landtag (1998).<br />

Jährliche Berichte der Landwirtschaftskammer über die Ergebnisse der <strong>Förderung</strong>.<br />

Diese Investitionen haben sich als notwendig, zielführend und erfolgreich erwiesen.<br />

In Zukunft sind sie erforderlich, um die Forderungen der 3. Minister-Konferenz zum<br />

Schutz der Wälder in Europa (Resolution L 1 und L 2) vom 2. - 4. Juni 1998 in Lissabon<br />

erfüllen zu können.<br />

Alle Maßnahmen dienen der naturnahen Entwicklung von Wäldern, der wirtschaftlichen<br />

Stabilisierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und umweltverträglichen<br />

und nachhaltigen Nutzungen von Wäldern. Die Beihilfen leisten einen wirksamen<br />

Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen und der Infrastruktur im ländlichen Raum.<br />

Die Beihilfemaßnahmen tragen überdies dazu bei, das touristische Potenzial <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> zu vergrößern.


Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 243 -<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung verfolgt hinsichtlich <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> in Schleswig-Holstein zwei<br />

quantifizierte langfristige Ziele:<br />

1. Erhöhung <strong>des</strong> Waldanteils von 10 auf 12 %, das bedeutet eine Waldvermehrung<br />

um rd. 30.000 Hektar.<br />

2. Erhöhung <strong>des</strong> Laubbaumanteils <strong>bis</strong> zum Jahre 2010 von 53 auf 60 %.<br />

Als weitere Ziele werden verfolgt:<br />

Gesundung und ökologische Stabilisierung der Wälder<br />

Ökonomische Stabilisierung der Forstbetriebe<br />

Zur Realisierung dieser Ziele fördert die Lan<strong>des</strong>regierung Maßnahmen im Rahmen<br />

ihres Waldhilfsprogramms (Überführung von Reinbeständen, Umbau nicht standortgerechter<br />

Bestände, Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen<br />

Waldgesellschaften, Gestaltung und Pflege naturnaher Waldränder, Nachbesserungen,<br />

Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen, Maßnahmen auf Grund neuartiger<br />

Waldschäden, Investitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, Vorarbeiten<br />

zur Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft) und die<br />

Neuwaldbildung (Aufforstung und natürliche Bewaldung, Aufforstungsprämie).<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Investitionen in Wälder sichern Arbeit und Einkommen in ländlichen Räumen (Forstbetriebe,<br />

Forstliche Lohnunternehmen, Landhandel, Forstbaumschulen), verbessern<br />

die Öko-/Energiebilanz und erhöhen die touristische Attraktivität <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (Landschaftsbild,<br />

gepflegter, erschlossener und erholungsgeeigneter Wald mit Erholungsund<br />

Freizeitangeboten für Fußgänger, Sportler, Radfahrer, Reiter).<br />

Quantitative Indikatoren<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtkosten, verursacht pro Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

Gesamtaufwendungen an zuschussfähigen<br />

Kosten (davon: private/öffentliche)<br />

durchschnittliche Unterstützung je Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten (davon: Private/<br />

Öffentliche)<br />

Anzahl der Einheiten, für die Unterstützung<br />

gewährt wird (davon: private/öffentliche)<br />

Vergrößerung <strong>des</strong> Laubwal<strong>des</strong> im Kreisgebiet


3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 244 -<br />

Definition „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 25 (der vorliegenden)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1750/1999<br />

Entfällt, da es sich um keine Maßnahme nach Artikel 31 VO (EG) Nr. 1257/1999<br />

handelt.<br />

Definition „Landwirt“<br />

Als Landwirt gemäß Artikel 26 der EAGFL-VO Nr. 1257/1999 gilt auch, wer min<strong>des</strong>tens<br />

25 % seiner Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet. Der prozentuale<br />

Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt.<br />

Der Nachweis erfolgt über den Einkommenssteuerbescheid oder - soweit dieser<br />

nicht vorliegt - über andere geeignete Unterlagen.<br />

Vorschriften, die sicherstellen, dass solche Aktionen an lokale Bedingungen<br />

angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht<br />

zwischen Waldbau und Wildbestand wahren<br />

Die Anpassung an lokale Bedingungen der Maßnahmen ist gewährleistet durch Berücksichtigung<br />

der Eigentümerzielsetzungen, der Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung,<br />

durch die fachliche Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer<br />

durch die Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LK) und<br />

durch die Durchführung der Fördermaßnahmen durch die LK. Durch die Förderbedingungen<br />

und die Fachberatung der LK ist auch die Umweltverträglichkeit der Beihilfemaßnahmen<br />

gewährleistet. Im Hinblick auf Waldbrandrisiken sind Waldbrandversicherungen<br />

abzuschließen. Erfolgsgefährdungen von Beihilfemaßnahmen infolge<br />

überhöhter Wildbestände wird forstbehördlich entgegengewirkt.<br />

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Regionen und möglichen Begünstigten<br />

hinsichtlich der Aktionen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

Entfällt, da sich die Maßnahmen nicht auf die ökologische Stabilisierung von Wäldern<br />

oder auf die Erhaltung von Brandschutzstreifen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

beziehen.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Beschreibung der förderfähigen Aktionen und Begünstigten<br />

Förderfähige Aktionen<br />

Überführung von Reinbeständen<br />

Umbau nicht standortgerechter Bestände<br />

Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften<br />

Nachbesserung<br />

Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen<br />

Maßnahmen auf Grund neuartiger Waldschäden<br />

Gestaltung und Pflege naturnaher Waldränder


Stand: 16.07.03<br />

- B 245 -<br />

Investitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse<br />

Vorarbeiten zur Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft<br />

Begünstigte<br />

Begünstigte sind - nach näherer Maßgabe <strong>des</strong> GA-Rahmenplanes:<br />

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer<br />

Inhaberinnen und Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe<br />

Juristische Personen<br />

forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

Bund, Länder und nichtländliche Gemeinden sind von der <strong>Förderung</strong> ausgeschlossen.<br />

Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen<br />

Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten<br />

Die geplanten Aktionen entsprechen voll dem nationalen Forstprogramm/GA-Rahmenplan.<br />

Das Vorhandensein von Waldschutzplänen gemäß dem Gemeinschaftsrecht<br />

für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung<br />

der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen<br />

Das Waldbrandrisiko ist in Schleswig-Holstein gering. Es wird durch die Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Laubwaldanteils als Ergebnis der Fördermaßnahmen weiter verringert.<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die o.a. zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass die Landwirtschaftskammer eine<br />

fortlaufende Liste führt, in der für die Maßnahme die oben angegebenen Indikatoren<br />

sowie die sonstigen abzugebenden Informationen aufgeführt sind. Sie stellt daraus<br />

den Beitrag für den Lagebericht zusammen und liefert ihn an das fondsverwaltende<br />

Referat im MLR.<br />

Die Landwirtschaftskammer übermittelt dem Forstministerium jährlich die Ergebnisse<br />

der forstlichen <strong>Förderung</strong>, beurteilt diese fachlich und gibt eine Einschätzung der<br />

Wirksamkeit der finanziellen und wirtschaftlichen Indikatoren.<br />

Darüber hinaus wird eine Evaluierung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt.<br />

Dies geschieht auf der Grundlage der <strong>EU</strong>-Vorgaben und der nationalen Rahmenvorgaben.


Stand: 16.07.03<br />

- B 246 -<br />

Das Forstministerium erstellt einen Evaluierungsbericht für den Fondsverwalter mit<br />

Aussagen über Erfolg und Perspektive der Maßnahme. Dieser Bericht soll ggf. eine<br />

Umsteuerung der Maßnahmen auf der Grundlage objektivierbarer Sachverhalte ermöglichen.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

Maßnahmenspezifisch ist zusätzlich vorgesehen, die Landwirtschaftskammer (LK),<br />

den Waldbesitzerverband und die Konferenz forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse<br />

laufend über die <strong>Förderung</strong>en zu informieren.<br />

Die LK informiert die Lan<strong>des</strong>regierung jährlich über die Ergebnisse der <strong>Förderung</strong>;<br />

die Lan<strong>des</strong>regierung informiert das Lan<strong>des</strong>parlament alle vier Jahre im Forstbericht<br />

über Ziele, Art, Umfang und Ergebnisse der forstlichen <strong>Förderung</strong>. Die Kommission<br />

wird jährlich durch die Bun<strong>des</strong>regierung über die Durchführung der GA-Maßnahmen<br />

informiert. Schleswig-Holstein liefert hierfür die erforderlichen Daten.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und den sonstigen nationalen Fördermaßnahmen<br />

ist im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und <strong>des</strong> Küstenschutzes" (GAK) gegeben.<br />

Die vertragliche Konformität der Beihilfemaßnahmen ist gewährleistet. Alle GA-<br />

Maßnahmen in Schleswig-Holstein halten sich in dem von der Kommission genehmigten<br />

bun<strong>des</strong>einheitlichen GA-Förderrahmen.<br />

Alle Maßnahmen stehen somit im Einklang mit dem nationalen Forstprogramm. Sie<br />

stehen überdies im Einklang mit den Zielsetzungen der Lan<strong>des</strong>regierung (Lan<strong>des</strong>entwicklungsgrundsätze,<br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan, Regionalpläne) und mit den<br />

Zielen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>parlaments („Waldresolution“).<br />

Auch im Entwicklungsplan selbst ist die Kohärenz gegeben. Maßnahmen zur Gesundung<br />

der Wälder, zur <strong>Förderung</strong> der Stabilität, Vielfalt und Leistungsfähigkeit und<br />

Maßnahmen zur Mehrung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> schützen Luft, Boden, Wasser und Klima,<br />

erweitern das touristische Potenzial, erhöhen die natürliche Vielfalt und sichern<br />

nachwachsende Ressourcen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 247 -<br />

Maßnahme i 2:<br />

Maßnahmen zur ökologischen Stabilisierung der Wälder<br />

(Titel II Kap. VIII)<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

Maßnahmenbeschreibung in der Reihenfolge der VO (EG) Nr. 1257/99<br />

Forstwirtschaft<br />

Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen<br />

Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999<br />

2. Anforderungen, die alle oder nur einige Maßnahmen betreffen<br />

2.1 Wesentliche Merkmale<br />

Gemeinschaftsbeteiligung<br />

Es wird eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von 50 % der öffentlichen Aufwendungen,<br />

das sind 1,11 Mio. E, beantragt.<br />

Zusammen mit den nationalen öffentlichen Aufwendungen sollen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Entwicklungsplanes für diese Maßnahme öffentliche Gesamtaufwendungen in Höhe<br />

von 2,20 Mio. E getätigt werden.<br />

Hinweis: Zusätzlich wird das Land für diese Maßnahme mit gleicher Rechtsgrundlage<br />

nationale öffentliche Aufwendungen ohne <strong>EU</strong>-Kofinanzierung in Höhe von<br />

0,50 Mio. E tätigen (vgl. Ziff. 11).<br />

Beihilfeintensität<br />

Dafür wird eine Unterstützung gewährt. Die Zahlung liegt zwischen 40 und 120 E je<br />

Jahr und Hektar. Die Unterstützung übersteigt die ermittelten Kosten der Maßnahmen<br />

nicht. Bei Einzelmaßnahmen stellt die bewilligende Stelle die Kosten fest.<br />

Ausnahmen nach Artikel 37, Absatz 3, Unterabsatz 2 erstes Tiret der VO (EG)<br />

Nr. 1257/99<br />

Die Maßnahme unterliegt nicht den Stützungsregelungen gemeinsamer Marktordnungen.


2.2 Sonstige Bestandteile<br />

Einzelheiten der Förderbedingungen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 248 -<br />

Die Maßnahmen beschränken sich auf Privatwald im Sinne Art. 29 Abs. 3 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/1999 und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften<br />

(EG) Nr. 1750/1999. Die Verträge werden auf der Grundlage der Ermächtigung <strong>des</strong><br />

Haushaltsgesetzes „Grundsätze für den Abschluss von Verträgen zur ökologischen<br />

Stabilisierung der Wälder“ abgeschlossen. Für Wälder, für die eine Beihilfe gemäß<br />

Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für die Aufforstung gewährt wurde, werden<br />

keine Zahlungen gewährt. Diese Flächen werden bei der Herleitung der Beträge<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Das Land schließt mit Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Verträge, in denen Natur-<br />

und Umweltschutzmaßnahmen vereinbart werden. Die Landwirtschaftskammer<br />

Schleswig-Holstein führt die <strong>Förderung</strong> entsprechend der Lan<strong>des</strong>verordnung zur Übertragung<br />

der Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 17. Januar 1996<br />

durch.<br />

Die Zahlungen an die Waldbesitzer werden auf der Grundlage der tatsächlichen<br />

Kosten hergeleitet. Sie richten sich nach den im Einzelnen festgelegten Maßnahmen.<br />

Für folgende Maßnahmen wird ein Grundbetrag <strong>bis</strong> zu 45 E/ha jährlich <strong>bis</strong> Ende<br />

der Programmlaufzeit gezahlt:<br />

Erhalt und Pflege vorhandener Waldbiotope<br />

Saat und Pflanzung nur mit heimischen Baum- und Straucharten<br />

Verzicht auf Biozide.<br />

Der Grundbetrag errechnet sich<br />

für Erhalt und Pflege vorhandener Waldbiotope :<br />

In der Lan<strong>des</strong>forstverwaltung wurden zwischen 1990 und 1996 im<br />

Schnitt jährlich DM 26/ha für Landschaftspflege und Erholungsmaßnahmen<br />

aufgewandt. Davon entfallen ca. 70 % auf Biotoppflegemaßnahmen<br />

DM 18/ha<br />

für Saat und Pflanzung nur mit heimischen Baum- und<br />

Straucharten :<br />

Die Mehrkosten für Laubbaumkulturen betragen ca.<br />

3.000 DM/ha. Bei 0,5 % jährlicher Verjüngungsfläche ergeben<br />

sich jährliche Mehrkosten von<br />

Die Verjüngungen sollen nur noch mit heimischen Herkünften<br />

erfolgen. Die Mehrkosten betragen je Pflanze ca. DM 0,10, bei<br />

5000 Pflanzen je ha DM 500.<br />

DM 500 mal 1 % jährliche Kulturfläche<br />

Durch den Verzicht auf Nadelbäume in Reinkultur oder als Beimischung<br />

in Laubbaumbeständen mindern sich die Ertragswerte<br />

der Wälder.<br />

Auf der Grundlage der Zuwachsdaten aus den Lan<strong>des</strong>forsten, die<br />

DM 15/ha<br />

DM 5/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 249 -<br />

sich als repräsentativ erwiesen haben, wurden folgende Differenzen<br />

der Bruttorenten hergeleitet.<br />

Die relativen Ertragsklassen sind bei den Baumarten ähnlich.<br />

Eiche 1,6; Buche 1,7; Esche 1,4; Fichte 1,7; Douglasie<br />

1,8; Lärche 2,1.<br />

Entsprechend der Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für die Begründung von<br />

Nutzungsverhältnissen an Waldflächen (NV-Wald 17. März 1986<br />

Bun<strong>des</strong>anzeiger Nr. 182a vom 01.10.86) errechnen sich für die<br />

Baumartengruppen folgende Bodennettorenten<br />

Kiefer 10 DM/ha<br />

Fichte 118 DM/ha<br />

Buche 19 DM/ha<br />

Eiche 82 DM/ha<br />

Douglasie hat in Schleswig-Holstein einen um den Faktor 1,37<br />

höheren Zuwachs als Fichte. Die Bodenrente für Douglasie wird<br />

auf 320 DM/ha eingeschätzt.<br />

Aus der Standortverteilung in Schleswig-Holstein ist ein zukünftige<br />

Nadelwaldbestockung mit 10 % Kiefer/Lärche, 30 % Fichte,<br />

60 % Douglasie anzunehmen.<br />

Durchschnittliche Bodenrente<br />

0,6 mal 320<br />

0,3 mal 118<br />

0,1 mal 19<br />

229,30 DM/ha.<br />

Im Laubwald werden derzeit etwa 50 % mit Eichenmischwäldern<br />

und 50 % mit Buchenmischwäldern begründet. Die durchschnittliche<br />

Bodenrente beträgt<br />

0,5 mal 82,00 DM<br />

0,5 mal 19,00 DM<br />

50,50 DM/ha<br />

Die Differenz der Bodennettorenten Laubwald zu Nadelwald beträgt<br />

ca. 178,80 DM/ha jährlich. Der Kapitalwert der Rente beim<br />

Zinsfuß von 4 % beträgt 4.470 DM. Bezogen auf den Anteil der<br />

jährlichen Nadelwaldverjüngungsfläche von 0,5 % ergibt sich eine<br />

jährliche Ertragswertminderung für den Verzicht auf Nadelholzanbau<br />

von DM 22,30/ha<br />

für Verzicht auf Biozide :<br />

Die Lan<strong>des</strong>forstverwaltung Schleswig-Holstein wendet seit mehreren<br />

Jahren keine Insektizide zur Prävention und Bekämpfung<br />

ein. Rhodentizide wurden seit 2 Jahren nicht mehr eingesetzt. Für<br />

biologischen Forstschutz wurden in den Jahren 1990 <strong>bis</strong> 1996 im<br />

Mittel DM 29/Jahr und ha aufgewandt. Chemische Verfahren<br />

kosten in der Regel weniger als die Hälfte biologisch/ biotechnischer<br />

Verfahren.<br />

Die höheren Risikokosten auf Grund höherer Schäden bei Verzicht<br />

auf Biozide lassen sich nur näherungsweise aus den<br />

Schadflächen ableiten und werden für Insektenschäden daher<br />

nicht angegeben.<br />

DM 15/ha


Stand: 16.07.03<br />

- B 250 -<br />

Die Mehrkosten durch Biozidverzicht entstehen großteils bei Nadelwäldern.<br />

In Schleswig-Holstein fallen zwischen 15 und 20 %<br />

<strong>des</strong> Hiebsatzes als zufällige Nutzungen an, 80 <strong>bis</strong> 90 % sind davon<br />

Nadelholz. Das entspricht einem jährlichen Nadelschadholzanfall<br />

von 0,6 Festmeter je ha. Davon die Hälfte ist als stark borkenkäferbefallsgefährdet<br />

einzustufen. Handentrindung, mechanische<br />

Entseuchung oder sofortige Abfuhr aus dem Wald verursachen<br />

gegenüber einer chemischen Behandlung gegen Borkenkäfer<br />

Mehrkosten von ca. DM 8 je Festmeter. Dadurch entstehen<br />

Mehrkosten je ha von<br />

Mäuse sind ein wesentlicher Risikofaktor für Kulturen. Die<br />

Schadflächen nehmen zwischen 1 <strong>bis</strong> 5 % der Kulturflächen ein.<br />

Bei 1 % Kulturfläche und Kulturkosten für Wiederholungspflanzungen<br />

inklusive Pflege von DM 8.000 je ha werden die Risikokosten<br />

mit DM 2,80 bewertet.<br />

Die Durchführung der Maßnahmen erhöht den Dispositionsaufwand<br />

im Forstbetrieb. Er wird mit 10 % der Kosten der Naturschutzmaßnahmen<br />

eingeschätzt<br />

Die Kosten für die Standardschutzmaßnahmen betragen<br />

jährlich<br />

DM 2,40/ha<br />

DM 2,80/ha<br />

DM 8,10/ha<br />

DM 88,60/ha<br />

bzw.<br />

45,30 Euro/ha.<br />

In den Verträgen können<br />

Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt<br />

die Mehrung von Alt- und Totholz durch Nutzungsverzicht<br />

Verzicht auf bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Kahlschlag, ertragssteigernde<br />

Düngung usw.<br />

die <strong>Förderung</strong> heimischer Pflanzengesellschaften<br />

die Wiederherstellung <strong>des</strong> natürlichen Wasserhaushalts<br />

und Einzelmaßnahmen <strong>des</strong> Arten- und Biotopschutzes vereinbart werden.<br />

Zur Sicherstellung der langfristigen Wirksamkeit der Maßnahmen, können die Vertragsbindungen<br />

über den Zeitraum der Zahlungen hinaus eingegangen werden. (z.B.<br />

damit Altholz, auf <strong>des</strong>sen Einschlag verzichtet wurde, langfristig erhalten bleibt; Wälder<br />

nicht wieder entwässert werden).<br />

Die Ausgleichszahlungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die über die allgemeine<br />

Pflicht zu einer ordnungsgemäßen und naturnahen Bewirtschaftung der Wälder<br />

hinausgehen. Maßnahmen, zu denen die Waldbesitzer auf Grund anderer Verträge<br />

oder Vorschriften verpflichtet sind, werden nicht gefördert. Es werden nur<br />

Maßnahmen gefördert, deren Kosten höher sind als die forstlichen Erträge bei nachhaltiger<br />

Bewirtschaftung. Die Feststellung der Ertragsfähigkeit erfolgt durch die<br />

Landwirtschaftkammer.<br />

Wälder mit Schutzfunktionen und ökologischen Funktionen von öffentlichem Interesse<br />

stocken überwiegend auf ertragsschwachen Standorten und sind überwiegend


3. Spezifische Informationen<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 251 -<br />

mit Laubbaumarten bestockt, die einen geringeren Zuwachs als Nadelbäume haben.<br />

Die durchschnittliche Ertragsfähigkeit (d.h. Bodenrente) dieser Wälder ist daher geringer<br />

als die mit 50,50 DM/ha errechnete durchschnittliche Bodenrente für Laubwälder<br />

in Schleswig-Holstein anzusetzen. Die nachhaltigen Erträge sind geringer als die<br />

Kosten für die Standardschutzmaßnahmen mit dem Grundbetrag von 45 €/ha.<br />

Im Kleinprivatwald unter 50 ha übersteigt auf Grund der allgemeinen strukturellen<br />

Nachteile der Betriebe die Kostenbelastung für Natur-, Umwelt- und Artenschutzmaßnahmen<br />

die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Betriebe.<br />

Einer Einzelfallprüfung für Flächen unter 50 ha bedarf es nicht. Bei größeren Flächen<br />

können die Ertragsschätzungen auf der Grundlage von Betriebsgutachten, steuerlichen<br />

Hiebsatzfeststellungen oder Waldstrukturdaten vorgenommen werden. Bei offensichtlichen<br />

Aufbaubetrieben bzw. Flächen mit unterdurchschnittlichen Holzvorräten<br />

genügt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer zur Ertragsfähigkeit der Wälder.<br />

In die Verträge wird ein Rückzahlungsvorbehalt aufgenommen. Die Ausgleichszahlungen<br />

sind bei schweren Vertragsverletzungen vollständig zurückzuzahlen. Im Übrigen<br />

gelten die Sanktionen der Ratsverordnung 1750/1999 Art. 48 Abs. 3. Der Landwirtschaftskammer<br />

obliegt die Rückforderung.<br />

Die Maßnahme wird wie folgt in Schleswig-Holstein angewandt.<br />

Bei einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Verbesserung<br />

der Schutzfunktionen und ökologischen Funktionen aller Wälder in Schleswig-<br />

Holstein sollen Prioritäten für die Vertragsangebote gebildet werden. Die Flächen, für<br />

die Verträge geschlossen werden, sollen bedeutende Anteile folgender Waldtypen<br />

enthalten:<br />

Wälder mit Lebensraumtypen, die in Anhang 1 der FFH-Richtlinie ausgewiesen<br />

sind bzw. die zu naturnahen Waldgesellschaften entwickelt werden können<br />

Wälder in oder angrenzend an Flächen und Entwicklungsachsen <strong>des</strong> schleswigholsteinischen<br />

Biotopverbundsystems<br />

Wälder mit historischen Waldnutzungsformen<br />

Wälder in oder an geschützten Landschaftsbestandteilen entsprechend dem Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />

für Schleswig-Holstein<br />

Wälder in Wasserschutz- oder Wasserschongebieten<br />

Wälder, die in der Biotop-, Waldfunktionenkartierung oder in Landschaftsplänen<br />

mit besonderer Schutzwürdigkeit ausgewiesen werden.<br />

Die obere Naturschutzbehörde stimmt die Schwerpunkte, in denen Vertragsangebote<br />

unterbreitet werden, mit der Landwirtschaftskammer ab.<br />

Die betroffenen Waldflächen sollen min<strong>des</strong>tens 1 ha groß sein.<br />

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge aus dem vorangegangen Planungszeitraum<br />

Entfällt, da das Förderinstrument neu ist. Vergleichbare Verträge wurden im vorherigen<br />

Planungszeitraum nicht geschlossen.


3.1 Ist-Analyse<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 252 -<br />

Lagebeschreibung (Stärken, Schwächen, Entwicklungsmöglichkeiten)<br />

Die Ertragslage der schleswig-holsteinischen Forstwirtschaft ist strukturbedingt<br />

schlecht. Erhebungen in Deutschland bei Kleinbetrieben unter 50 ha zeigen überwiegend<br />

negative Betriebsergebnisse. Zusätzliche Aufwendungen sind wirtschaftlich<br />

nicht zumutbar.<br />

Erfahrungen aus der vorangegangenen Programmplanung liegen nicht vor.<br />

Der ökologische Wert der Wälder in Schleswig-Holstein ist auf Grund der geringen<br />

Waldfläche, Streulage und ungünstigen Altersstruktur zu erhalten und zu steigern,<br />

um nachhaltig das heimische Arteninventar sichern zu können, sowie die Schutzfunktionen<br />

der Wälder für Klima, Boden, Wasser und gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

(Lärm, Emissionen, Sicht) aufrecht zu erhalten. Insbesondere zur Vernetzung<br />

der Lebensräume ist eine Steigerung bzw. Erhaltung der Biodiversität aller<br />

Wälder von öffentlichem Interesse.<br />

Durch diese Maßnahme zur ökologischen Stabilisierung von Wäldern können deren<br />

Beiträge zur Arten- und Strukturvielfalt und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

lan<strong>des</strong>weit wirksam erhöht werden.<br />

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingesetzte Finanzmittel<br />

und wichtige Ergebnisse<br />

Im Förderzeitraum 1994 - 1999 wurden keine öffentliche Aufwendungen getätigt.<br />

Verfügbare Bewertungsergebnisse<br />

Forstbericht der Lan<strong>des</strong>regierung an den Schleswig-Holsteinischen Landtag (1998).<br />

Bun<strong>des</strong>waldinventur, Biotopkartierung, Landschaftsprogramm<br />

Quantifizierte Ziele/Strategie<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung verfolgt mit dieser Maßnahme die Strategie, im Privatwald lan<strong>des</strong>weit<br />

zusätzliche Beispiele für eine ökologisch anspruchsvolle Waldbewirtschaftung<br />

zu schaffen. Ca. 2.500 Hektar Privatwald sollen mit dieser Maßnahme ökologisch<br />

aufgewertet werden.<br />

3.2 Beschreibung der erwarteten Wirkungen und Indikatoren<br />

Erwartete Wirkung<br />

Die Biodiversität der Wälder wird erhöht.<br />

Die Attraktivität der Wälder für Erholung und Tourismus wird steigen.<br />

Die Forstbetriebe werden mit den Zahlungen wirtschaftlich in die Lage versetzt, die<br />

Schutzfunktionen zu erhalten und zu entwickeln.


Quantitative Indikatoren<br />

Stand: 16.07.03<br />

- B 253 -<br />

Finanzielle Indikatoren: Gesamtkosten, verursacht pro Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

Gesamtaufwendungen an zuschussfähigen<br />

Kosten (davon: private/öffentliche)<br />

durchschnittliche Unterstützung je Begünstigtem<br />

(davon: private/öffentliche)<br />

öffentliche Aufwendungen insgesamt (davon<br />

EAGFL-Beteiligung)<br />

Materielle Indikatoren: Anzahl der Begünstigten (davon: Private/<br />

Öffentliche)<br />

Anzahl der Einheiten, für die Unterstützung<br />

gewährt wird (davon: private/öffentliche)<br />

Waldökosysteme reagieren sehr langsam. Maßnahmen zur ökologischen Stabilisierung<br />

der Wälder wirken sich oft erst nach Jahrzehnten aus. Die damit verfolgten<br />

Ziele wie Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität, Erhaltung/Entwicklung bestimmter<br />

Lebensraumtypen im Wald und Erhaltung <strong>des</strong> ökologischen Gleichgewichts<br />

lassen sich mit vertretbarem wissenschaftlichen Aufwand am Einzelprojekt nicht<br />

quantifizieren. Der Programmzeitraum reicht nicht, um die im Arbeitsdokument VI<br />

12006/00 vorgeschlagenen Indikatoren bewerten zu können. Die materiellen Wirkungsindikatoren<br />

und deren Bewertungen werden daher anhand vergleichender<br />

Studien hergeleitet werden.<br />

Agrarstrukturelle Auswirkungen sind mit Ausnahme der Einkommensfunktion im<br />

ländlichen Raum nicht zu erwarten und bedürfen keiner weiteren Untersuchung.<br />

Auswirkungen auf Erholung und Tourismus sind einer Einzelmaßnahme nicht zuzuordnen.<br />

Sie sind im Verbund mit anderen Erholungs- und Tourismusfördermaßnahmen<br />

zu bewerten.<br />

3.3 Wesentliche Merkmale<br />

Definition „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 25 (der vorliegenden)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1750/1999<br />

Entfällt, da es sich um eine Maßnahme nach Artikel 32 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1257/1999 handelt und nicht um eine Maßnahme nach Artikel 31 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/1999.<br />

Definition „Landwirt“<br />

Für Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist die Definition<br />

unerheblich.<br />

Vorschriften, die sicherstellen, dass solche Aktionen an lokale Bedingungen<br />

angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht<br />

zwischen Waldbau und Wildbestand wahren


Stand: 16.07.03<br />

- B 254 -<br />

Die Maßnahmen dienen dem Umwelt- und Naturschutz. Sie werden fachlich begleitet<br />

durch Lan<strong>des</strong>dienststellen und durch die Landwirtschaftskammer durchgeführt.<br />

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Regionen und möglichen Begünstigten<br />

hinsichtlich der Aktionen nach Artikel 32 der Ratsverordnung<br />

Zu den Inhalten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Ziffer 2.2 verwiesen. Ein<br />

Anrtragsentwurf ist in der Anlage beigefügt.<br />

3.4 Sonstige Bestandteile<br />

Beschreibung der förderfähigen Aktionen und Begünstigten<br />

Förderfähige Aktionen und Bedingungen<br />

Grundbetrag für:<br />

Erhalt und Pflege vorhandener Waldbiotope:<br />

nicht heimische Baumarten werden in Wald-Biotopen nach § 15a Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />

entnommen, Waldwiesen und Waldsäume werden offengehalten.<br />

Bei Pflanzungen und Saat werden nur Baumarten und Straucharten heimischer<br />

Art und Herkunft verwandt.<br />

Verzicht auf Biozide:<br />

Es werden bei der Waldbewirtschaftung keine Biozide eingesetzt. Zur Abwendung<br />

von existenziellen Waldgefährdungen kann die Forstbehörde Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

Einzelfallregelung für:<br />

Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt<br />

Mehrung von Alt- und Totholz durch Nutzungsverzicht<br />

Verzicht auf bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />

<strong>Förderung</strong> heimischer Pflanzengesellschaften<br />

Wiederherstellung <strong>des</strong> natürlichen Wasserhaushalts<br />

Einzelmaßnahmen <strong>des</strong> Arten- und Biotopschutzes<br />

Für Einzelmaßnahmen stellt die Landwirtschaftskammer die Kosten der Maßnahmen<br />

fest. Die Kosten der Maßnahmen errechnen sich aus<br />

den Ausgaben ohne Mehrwertsteuer<br />

Eigenleistungen in Höhe von 80% vergleichbarer Kosten bei Unternehmerleistungen<br />

Ertragseinbußen bei Nutzungsverzichten<br />

Bewirtschaftungserschwernissen<br />

Neben den für die jeweilige Vertragsfläche vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen<br />

sollen aus ökologischen Gründen und zur leichteren Nachvollziehbarkeit Nutzungsverzichte<br />

(z.B. Altholzinseln) bzw. biotopgestaltende Maßnahmen wie z.B. Wiedervernässung<br />

eines Bruchstandortes auf geeigneten Teilflächen der Wälder durchgeführt<br />

werden. Die Kosten für diese Maßnahmen sind auf die ganze Fläche, für die<br />

der Vertrag geschlossen wurde, anzurechnen, soweit diese im ökologischen Zusammenhang<br />

stehen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 255 -<br />

Begünstigte:<br />

Private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer hinsichtlich ihres Waldbesitzes in<br />

Schleswig-Holstein.<br />

Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen<br />

Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten<br />

Die Maßnahmen sollen der Umsetzung der Konvention über die Erhaltung der biologischen<br />

Vielfalt dienen.<br />

Alle Maßnahmen stehen im Einklang mit der Zielsetzung der Lan<strong>des</strong>regierung (Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan,<br />

Lan<strong>des</strong>entwicklungsgrundsätze, Regionalpläne) sowie mit<br />

den in der Waldresolution <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>parlaments gesetzten Zielen. Mit den aus rein<br />

nationalen Mitteln finanzierten Maßnahmen werden die selben Ziele verfolgt. Die<br />

Maßnahmen dienen der Umsetzung der Strategie "Forstwirtschaft und Biologische<br />

Vielfalt" der Forstverwaltungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder zur Erhaltung und nachhaltigen<br />

Nutzung der biologischen Vielfalt in den Wäldern Deutschlands. An der Erarbeitung<br />

der Strategie wurden die Naturschutzverbände beteiligt.<br />

Das Vorhandensein von Waldschutzplänen gemäß dem Gemeinschaftsrecht<br />

für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung<br />

der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen<br />

Nicht erforderlich, da Schleswig-Holstein nicht im Gebiet mit besonderem Waldbrandrisiko<br />

liegt und Brandschutz mit landwirtschaftlichen Methoden nicht gefördert<br />

werden soll.<br />

Definition der Finanztechnik<br />

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1 verwiesen.<br />

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung<br />

Die für die Durchführung dieser Maßnahme zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass<br />

die gegenüber der <strong>EU</strong>-Kommission abzugebenden Informationen für die jährlichen<br />

Lageberichte dem fondsverwaltenden Referat zeitgerecht vorliegen.<br />

Die o.a. zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass die Landwirtschaftskammer eine<br />

fortlaufende Liste führt, in der für die Maßnahme die oben angegebenen Indikatoren<br />

sowie die sonstigen abzugebenden Informationen aufgeführt sind. Sie stellt daraus<br />

den Beitrag für den Lagebericht zusammen und liefert ihn an das fondsverwaltende<br />

Referat im MLR.<br />

Das Forstministerium erstellt einen Evaluierungsbericht für den Fondsverwalter mit<br />

Aussagen über Erfolg und Perspektive der Maßnahme. Dieser Bericht soll ggf. eine<br />

Umsteuerung der Maßnahme auf der Grundlage objektivierbarer Sachverhalte ermöglichen.<br />

Vorschriften für die Kontrollmodalitäten<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.3 verwiesen.


Stand: 16.07.03<br />

- B 256 -<br />

Vorschriften für die Sanktionen<br />

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.4 verwiesen.<br />

Regelungen für die angemessene Publizität<br />

Hinsichtlich der Regeln für die angemessene Publizität auf Ebene <strong>des</strong> Entwicklungsplanes<br />

wird auf Ziffer 7.5 verwiesen.<br />

In Formularen und Verträgen wird auf die Gemeinschaftsbeteiligung hingewiesen.<br />

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken und anderen Instrumenten<br />

der gemeinsamen Agrarpolitik (besonders die Ausnahmen nach Artikel 37<br />

Absatz 2) und sonstigen Fördermaßnahmen<br />

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielsetzungen und Programmen der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

(Lan<strong>des</strong>entwicklungsgrundsätze, Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan, Regionalpläne,<br />

Landschaftsprogramm) und mit den Zielen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>parlamentes (Waldresolution).<br />

Auch im Entwicklungsplan selbst ist die Kohärenz gegeben. Maßnahmen zur ökologischen<br />

Aufwertung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> erhöhen die natürliche Vielfalt, sichern die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen und erweitern das touristische Potenzial <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.


Finanzplan Schleswig-Holstein<br />

in Mio. <strong>EU</strong>RO 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Insgesamt<br />

Schleswig-Holstein<br />

Stand: Januar 03<br />

Schwerpunkt A -Produktionsstruktur<br />

Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Be-teiligung Private* Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Be-teiligung Private* Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Be-teiligung Private* Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Private* Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Private* Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Private* Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Private*<br />

a Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben 1,89 0,755714 0,00 0,35 0,138294 0,19 3,53 1,410717 1,94 4,75 1,90 2,61 5,50 2,20 3,03 6,50 2,60 3,58 7,75 3,10 4,26 # 30,27 12,10 15,61<br />

c Berufsbildung 0,13 0,050150 0,14 0,11 0,043492 0,00 0,14 0,056152 0,00 0,13 0,05 0,00 0,18 0,07 0,00 0,18 0,07 0,00 0,18 0,07 0,00 # 1,01 0,41 0,14<br />

g Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 0,70 0,280301 1,12 0,70 0,281306 2,65 3,10 1,241783 12,36 3,58 1,43 13,95 3,58 1,43 14,02 3,63 1,45 14,30 3,70 1,48 14,58 # 18,98 7,59 72,96<br />

Summe A<br />

Schwerpunkt B - Ländliche Entwicklung<br />

2,72 1,086165 1,26 1,16 0,463093 2,84 6,77 2,708652 14,30 8,46 3,38 16,56 9,26 3,70 17,05 10,31 4,12 17,87 11,63 4,65 18,84 # 50,26 20,11 88,71<br />

k<br />

Flurbereinigung 3,09 1,234486 0,00 4,34 1,736644 0,00 2,53 1,009392 0,00 2,59 1,03 0,00 2,63 1,05 0,00 2,71 1,08 0,00 2,75 1,10 0,00 # 20,64 8,26 0,00<br />

m1* Finanzmittel für Vermarktungskonzeptionen der Teilmaßnahme g1 0,03 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,05 0,02 0,20 0,05 0,02 0,20 0,05 0,02 0,20 0,05 0,02 0,20 # 0,20 0,08 0,80<br />

n<br />

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und<br />

Bevölkerung 0,98 0,393361 0,00 0,96 0,382904 0,00 3,76 1,505656 0,00 6,99 2,79 0,00 7,85 3,14 0,00 7,93 3,17 0,00 6,74 2,69 0,00 # 35,18 14,07 0,00<br />

o<br />

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Kulturerbes 8,87 3,548848 0,00 12,31 4,925183 0,00 15,15 7,132772 0,00 23,78 9,51 0,00 23,67 9,47 0,00 24,31 9,72 0,00 24,32 9,73 0,00 # 135,10 54,04 0,00<br />

p<br />

Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative<br />

Einkommensquellen zu schaffen 0,54 0,215357 0,00 0,00 0,000000 0,00 4,74 1,311504 0,00 4,22 1,69 0,00 4,66 1,86 0,00 4,98 1,99 0,00 5,10 2,04 0,00 # 22,75 9,10 0,00<br />

r<br />

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft<br />

verbundenen Infrastruktur 1,99 0,795218 0,00 3,95 1,578199 0,00 8,77 3,509427 0,00 5,18 2,08 0,00 1,89 0,75 0,00 1,96 0,78 0,00 2,00 0,80 0,00 # 25,74 10,30 0,00<br />

s<br />

<strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Fremdenverkehrs u. Handwerk 0,33 0,130893 0,00 0,80 0,320313 0,00 1,38 0,551771 0,00 2,74 1,09 0,00 2,50 1,00 0,00 2,38 0,95 0,00 2,26 0,90 0,00 # 12,37 4,95 0,00<br />

t<br />

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der<br />

Landschaftspflege und der Verbesserung <strong>des</strong> Tierschutzes 5,10 2,041141 0,00 5,23 2,090675 0,00 4,90 1,965461 0,00 5,21 2,08 0,00 4,65 1,86 0,00 4,78 1,91 0,00 4,88 1,95 0,00 # 34,74 13,90 0,00<br />

u<br />

Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen<br />

Produktionspotentials sowie der Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente 21,15 8,458984 0,00 18,44 7,377573 0,00 19,93 7,970012 0,00 15,90 6,36 0,00 15,20 6,08 0,00 14,75 5,90 0,00 15,51 6,20 0,00 # 120,89 48,36 0,00<br />

e<br />

f<br />

h<br />

i<br />

Summe B<br />

Schwerpunkt C - Agrarumwelt- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen sowie Forstwirtschaft<br />

42,05 16,818288 0,00 46,03 18,411491 0,00 61,16 24,955995 0,00 66,66 26,65 0,20 63,10 25,24 0,20 63,85 25,53 0,20 63,61 25,44 0,20 # 407,62 163,05 0,80<br />

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen 0,29 0,144643 0,00 1,77 0,884742 0,00 1,91 0,952710 0,00 1,80 0,90 0,00 2,36 1,18 0,00 2,40 1,20 0,00 2,46 1,23 0,00 # 12,98 6,49 0,00<br />

Agrarumweltmassnahmen 4,70 2,351023 0,00 3,29 1,646395 0,00 3,83 1,914482 0,00 5,33 2,66 0,00 8,06 4,03 0,00 8,26 4,13 0,00 8,34 4,17 0,00 # 41,81 20,90 0,00<br />

davon im Rahmen der VO (EG) 2078/92 genehmigte Maßnahmen 3,76 1,881309 0,00 1,71 0,852883 0,00 2,90 1,451320 0,00 2,36 1,18 0,00 0,48 0,24 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 # 11,21 5,61<br />

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen 1,83 0,888373 0,00 3,20 1,597613 0,00 2,01 1,004668 0,00 1,45 0,72 0,00 1,84 0,92 0,00 1,92 0,96 0,00 2,00 1,00 0,00 # 14,24 7,09 0,00<br />

davon im Rahmen der VO (EG) 2080/92 genehmigte Maßnahmen 0,59 0,265201 0,00 0,58 0,260261 0,00 0,50 0,224704 0,00 0,60 0,27 0,00 0,60 0,27 0,00 0,60 0,27 0,00 0,60 0,27 0,00 # 4,07 1,83<br />

sonst. forstwirtschaftl. Massnahmen 0,19 0,093572 0,00 0,30 0,150729 0,00 0,41 0,203276 0,00 1,48 0,74 0,00 1,40 0,70 0,00 1,32 0,66 0,00 1,22 0,61 0,00 # 9,42 3,16 0,00<br />

Summe C 7,01 3,477611 0,00 8,56 4,279479 0,00 8,15 4,075136 0,00 10,05 5,03 0,00 13,66 6,83 0,00 13,90 6,95 0,00 14,02 7,01 0,00 # 78,45 37,65 0,00<br />

Sonstige Aktionen<br />

Bewertung 0,00 0,000000 0,00 0,00 0,000000 0,00 0,03 0,013716 0,00 0,10 0,04 0,00 0,08 0,03 0,00 0,00 0,00 0,00 0,50 0,20 0,00 # 0,71 0,28 0,00<br />

Rückforderungen/Wiedereinziehungen 0,00 0,003443 0,00 0,00 0,016622 0,00 0,00 0,032911 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 # 0,00 0,05 0,00<br />

Durchführung 51,77 21,378621 1,26 55,75 23,137441 2,84 76,11 31,720588 14,30 85,27 35,10 16,76 86,10 35,80 17,25 88,06 36,60 18,07 89,76 37,30 19,04 # 537,044 221,037 89,52<br />

Über/Unterausschöpfung 0,00 8,921379 0,00 0,00 7,362559 0,00 0,00 1,779412 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 # 0,00 18,06 0,00<br />

Planansatz 51,770 30,300000 1,26 55,75 30,500000 2,84 76,11 33,500000 14,30 85,27 35,10 16,76 86,10 35,80 17,25 88,06 36,60 18,07 89,76 37,30 19,04 # 537,04 239,100 89,52<br />

*: Private Beteiligungen sind z.T. Schätzwerte ** es handelt sich hier um keine eigene Massnahme i.S.der VO 1257/1999<br />

Öffentliche<br />

Ausgaben<br />

<strong>EU</strong>-Beteiligung<br />

Private*

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