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Kaltreiniger - Eisenbahn-Unfallkasse

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Beim Umfüllen von <strong>Kaltreiniger</strong>n mit Flammpunkten, die nicht ausreichend<br />

sicher über der Verarbeitungs- oder Umgebungstemperatur liegen (siehe<br />

TRBS 2152 Teil 1, Abschnitt 3.2 bzw. EX-RL), sind die verwendeten Behälter<br />

zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung zu erden.<br />

Zur Kennzeichnung von Entnahmestellen an Behältern siehe Abschnitt 9.3.3.<br />

Bei der Probenahme ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung durch<br />

<strong>Kaltreiniger</strong> vermieden wird. Eine offene Probenahme z.B. für die Qualitätsüberwachung<br />

eines Reingungsbades ist nach dem heutigen Stand der<br />

Sicherheitstechnik möglich, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig<br />

erfüllt sind:<br />

– der Arbeitsplatzgrenzwert wird eingehalten<br />

– das System ist drucklos<br />

– es kann sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden.<br />

Beispiel hierfür ist die Probenahme an einem Reinigungstisch bei der<br />

Verwendung von <strong>Kaltreiniger</strong>n mit Flammpunkten, die ausreichend sicher<br />

über der Verarbeitungs- bzw. Umgebungstemperatur liegen.<br />

9.2.5 Aufbewahren, Lagern, Transport<br />

<strong>Kaltreiniger</strong> sind unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere<br />

der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regeln<br />

für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), so aufzubewahren und zu lagern, dass<br />

Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.<br />

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Mißbrauch oder Fehlgebrauch zu<br />

verhindern.<br />

An Arbeitsplätzen dürfen <strong>Kaltreiniger</strong> nur in Mengen vorhanden sein, die<br />

für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. <strong>Kaltreiniger</strong>fässer, die<br />

nicht in Reinigungstischen oder -anlagen integriert sind, dürfen hier nicht<br />

gelagert werden.<br />

In Arbeitsräumen dürfen <strong>Kaltreiniger</strong> nur gelagert werden, wenn die<br />

Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen<br />

36<br />

Quelle<br />

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<br />

, <br />

§8

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