Kaltreiniger - Eisenbahn-Unfallkasse
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Einen Vergleich der Einteilung brennbarer Flüssigkeiten nach der ehemaligen Verordnung<br />
über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und der Gefahrstoffverordnung/Betriebssicherheitsverordnung<br />
zeigt Tabelle 4.<br />
Tabelle 4: Einteilung brennbarer Flüssigkeiten<br />
Flammpunkt (°C) Geltungsbereich GefStoffV/ Geltungsbereich<br />
BetrSichV ehemalige VbF<br />
> 100 – –<br />
> 55 … 100 – nicht wasserlöslich<br />
A III<br />
21 … 55 entzündlich nicht wasserlöslich<br />
R 10 A II<br />
< 21 leichtentzündlich<br />
F, R 11<br />
< 0 und hochentzündlich<br />
Siedepunkt ≤ 35 F +, R 12<br />
38<br />
nicht<br />
wasserlöslich<br />
AI<br />
Beispiele für Schutzmaßnahmen beim Umgang mit brennbaren Lösemitteln<br />
enthält Abschnitt 2.1 der Beispielsammlung zu den „Explosionsschutzregeln“.<br />
Eine Zusammenlagerung von <strong>Kaltreiniger</strong>n mit starken Säuren oder Laugen<br />
sowie mit Oxidationsmitteln wie Kaliumpermanganat oder Wasserstoffperoxid<br />
ist unzulässig, da ein Zusammenbringen exotherme Reaktionen<br />
auslösen kann.<br />
Ausführliche Hinweise zur Lagerung von Gefahrstoffen enthält die Broschüre<br />
„Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe“.<br />
Zur Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen siehe Abschnitt 9.3.3.<br />
Den Transport von <strong>Kaltreiniger</strong>n auf öffentlichen Verkehrswegen regeln<br />
eine Reihe nationaler und internationaler verkehrsrechtlicher Vorschriften.<br />
Einzelheiten enthalten die Merkblätter A 013 „Beförderung gefährlicher<br />
Güter“ und A 014 „Gefahrgutbeförderung im PKW“.<br />
wasserlöslich<br />
B<br />
Quelle