Lärmmesstechnik-Ermittlung des Lärmexpositionspegels am ...
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echnen. Man bestimmt also den Tages-Lärmexpositionspegel<br />
für die Woche mit der höheren Lärmexposition<br />
(ein oder mehrere laute Tage) sowie für die übrigen<br />
Wochen mit der geringeren Lärmexposition. Daraus<br />
kann sich z. B. ergeben, dass ein Beschäftigter an x<br />
Wochen im Jahr einer Gehör gefährdenden Lärmbelastung<br />
ausgesetzt ist, während er die übrigen Wochen<br />
nicht gefährdet ist.<br />
Auch an Arbeitsplätzen, an denen die Lärmbelastung<br />
großen saisonalen Schwankungen unterliegt, z. B. bei<br />
Winterdiensten, ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative<br />
Arbeitstage zu unterscheiden, z. B. die Winterzeit und<br />
die übrige Jahreszeit. Die Ergebnisse und die d<strong>am</strong>it verbundenen<br />
Maßnahmen sind dann für die unterschiedenen<br />
repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten.<br />
Es sei angemerkt, dass in den hier beschriebenen Fällen<br />
jeweils vom Tages-Lärmexpositionspegel und nicht vom<br />
Wochen-Lärmexpositionspegel gesprochen wird, obwohl<br />
die Lärmexposition <strong>des</strong> repräsentativen Arbeitstages mit<br />
der mittleren Lärmexposition der üblichen Arbeitswoche<br />
gleichgesetzt wurde (siehe auch DIN EN ISO 9612, Abschnitt<br />
7.3). Wie in dem folgenden Abschnitt ausgeführt,<br />
bedarf es bei Anwendung <strong>des</strong> Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung<br />
einer speziellen Genehmigung durch die zuständige<br />
Behörde.<br />
5.8.3 Wochen-Lärmexpositionspegel<br />
Der Wochen-Lärmexpositionspegel ergibt sich aus der<br />
Mittelung der Geräuschimmission über eine typische<br />
(repräsentative) Arbeitswoche und Bezug auf die für die<br />
Arbeitswoche festgelegte Bezugszeit von 40 Stunden.<br />
Bezüglich der Berechnung <strong>des</strong> Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
sei auf den Abschnitt 5.9.4 verwiesen.<br />
Nach der TRLV Lärm kann zur Beschreibung einer<br />
Lärmsituation <strong>am</strong> Arbeitsplatz die <strong>Ermittlung</strong> <strong>des</strong><br />
Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong> erforderlich sein,<br />
„wenn die Lärmexposition von einem Tag zum anderen<br />
so stark schwankt, dass sich keine typische<br />
Lärmexposition für den Arbeitstag angeben lässt“<br />
(TRLV Lärm, Teil 2, Abschnitt 6.2.3 (2)).<br />
Die DIN EN ISO 9612 empfiehlt für genau diese Situation,<br />
den repräsentativen Arbeitstag als Mittelwert über<br />
mehrere Tage zu definieren und den Tages-Lärmexpositionspegel<br />
z. B. als Mittelwert für eine Woche zu bestimmen<br />
(DIN EN ISO 9612, Abschnitt 7.3). D<strong>am</strong>it wird<br />
zwar rein rechnerisch der Wochen-Lärmexpositionspegel<br />
bestimmt, dieser aber definitionsgemäß als Tages-<br />
Lärmexpositionspegel nach DIN EN ISO 9612 bezeichnet.<br />
In der Regel sollten sich ohnehin keine großen<br />
Unterschiede zwischen dem Wochen-Lärmexpositionspegel<br />
und dem Tages-Lärmexpositionspegel ergeben,<br />
wenn man eine sorgfältige Arbeitsanalyse durchführt<br />
und den Tages-Lärmexpositionspegel für den repräsentativen<br />
Arbeitstag als Mittelwert über mehrere Tage<br />
bestimmt (siehe auch ISO 1999).<br />
Der Wochen-Lärmexpositionspegel ist vor allem dann<br />
von Bedeutung, falls die Wochenarbeitszeit von fünf<br />
Tagen abweicht. So kann der Wochen-Lärmexpositionspegel<br />
z. B. bei einer siebentägigen Arbeitswoche auf<br />
einem Seeschiff oder einer Bohrinsel um ca. 1,5 dB<br />
höher ausfallen als der entsprechende Tages-Lärmexpositionspegel.<br />
Deshalb wurde in dem Entwurf der TRLV<br />
Lärm für diesen Fall die zusätzliche <strong>Ermittlung</strong> <strong>des</strong> Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
gefordert. Diese einvernehmlich<br />
beschlossene, durchaus sinnvolle Regelung<br />
wurde dann aber in der Endfassung wieder gestrichen.<br />
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung<br />
erlaubt die Anwendung <strong>des</strong> Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nur in<br />
besonderen Fällen: „Bei von einem Arbeitstag zum<br />
anderen erheblich schwankenden Lärmexpositionen<br />
kann der Arbeitgeber die Anwendung <strong>des</strong> Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
gemäß § 15 (2) LärmVibrations-<br />
ArbSchV bei der zuständigen Behörde beantragen. Die<br />
zuständige Behörde kann die Anwendung <strong>des</strong> Wochen-<br />
<strong>Lärmexpositionspegels</strong> nur genehmigen, falls dieser<br />
85 dB(A) nicht überschreitet“.<br />
5.8.4 Beispiel zur Anwendung <strong>des</strong> Tages- und <strong>des</strong> Wochen-<br />
<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
Um die Anwendung <strong>des</strong> Tages- und <strong>des</strong> Wochen-<strong>Lärmexpositionspegels</strong><br />
zu verdeutlichen, sei hier der Lärmexpositionspegel<br />
<strong>am</strong> Beispiel eines Gießerei-Maurers<br />
berechnet, der alle drei Wochen einer besonders hohen<br />
Lärmbelastung ausgesetzt ist. Bezüglich der hier genutzten<br />
Rechenformeln muss allerdings auf den folgenden<br />
Abschnitte 5.9.4 verwiesen werden.<br />
Gießerei-Maurer<br />
Situation:<br />
• Überwiegend übliche Gießerei-Arbeiten, wie Formen,<br />
Gießen, bei einem mittleren Schalldruckpegel<br />
LAeq = 83 dB.<br />
• Alle 3 Wochen Sch<strong>am</strong>otte der Gießofen-Rinne ausstemmen<br />
– 5 h an einem Arbeitstag bei einem Pegel<br />
LAeq = 102 dB.<br />
• Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 h.<br />
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