Sozialpolitische Entwicklung Mit Sicherheit in die Zukunft, denn „Sicher arbeiten – es lohnt zu leben“
Sozialpolitische Entwicklung 4.1 Rechtsentwicklung in den alten Bundesländern 4.1.1 Nach der Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 2001 (Rentenanpassungsverordnung - RAV 2001) wurden die zum 01.07.2001 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 SGB VII (für Pflegegelder) und nach § 95 SGB VII (für Unfallrenten) um den Anpassungsfaktor 1,0191 erhöht. Das Pflegegeld beträgt ab 01.07.2001 je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit zwischen 558,-- DM und 2.235,-- DM monatlich. 4.1.2 Das Futtergeld für einen Blindenführhund bzw. die als Ersatz der Aufwendungen für fremde Führung zu gewährende Entschädigung beträgt ab 01.07.2001 268,-- DM (zuvor 263,-- DM; § 14 BVG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18.07.1973). 4.1.3 Die monatlichen Rahmenbeträge für die Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß betragen ab 01.07.2001 34,-- DM bis 218,-- DM (§ 15 BVG i.V.m. § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18.07.1973). 4.1.4 Die im Hinblick auf § 61 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Vorschrift des § 31 Abs. 1 BVG ist wie folgt geändert worden (die für die neuen Bundesländer maßgebenden Beträge – abgesenkt auf 87,06 v.H. – sind jeweils in Klammern angegeben): Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert von 225,– DM (196,– DM) um 40 vom Hundert von 305,– DM (266,– DM) um 50 vom Hundert von 412,– DM (359,– DM) um 60 vom Hundert von 520,– DM (453,– DM) um 70 vom Hundert von 721,– DM (628,– DM) um 80 vom Hundert von 872,– DM (759,– DM) um 90 vom Hundert von 1.046,– DM (911,– DM) bei Erwerbsunfähigkeit von 1.178,– DM (1.026,– DM) Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vom Hundert um 45,– DM (39,– DM) 70 und 80 vom Hundert um 56,– DM (49,– DM) 90 und 100 vom Hundert um 70,– DM (61,– DM) 4.2 Rechtsentwicklung in den neuen Bundesländern 4.2.1 Die vom JAV abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 SGB VII für Versicherungsfälle, die vor dem 01.07.2001 eingetreten sind, wurden zum 01.07.2001 um den Anpassungsfaktor 1,0211 erhöht. 4.2.2 Die laufenden Pflegegelder betragen je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit ab 01.07.2001 zwischen 481,-- DM und 1.922,-- DM monatlich. 4.2.3 Das Futtergeld für einen Blindenführhund bzw. die als Ersatz der Aufwendungen für fremde Führung zu gewährende Entschädigung beläuft sich ab dem 01.07.2001 auf 233,-- DM. 4.2.4 Die monatlichen Rahmenbeträge für die Entschädigung von Kleider- und Wäscheverschleiß sind ab 01.07.2001 auf 29,-- DM bis 190,-- DM erhöht worden. 4 4.3 In-Kraft-Treten des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Das SGB IX ersetzt das Reha-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) aus dem Jahre 1974, das mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 01.07.2001 aufgehoben wurde. Das Recht der Rehabilitation wird im SGB IX zusammengefasst und die Vorschriften im RehaAnglG werden weiterentwickelt, ohne ein neues Leistungsrecht zu schaffen. Das SGB IX konkretisiert an einigen Stellen das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung und fördert die einheitliche Leistungserbringung, die dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) seit jeher nicht fremd ist, weil eine der vielen Besonderheiten dieses Zweiges der Sozialversicherung darin liegt, dass die Zuständigkeiten nicht auf mehrere Rehabilitationsträger verteilt sind, sondern die Leistungen zur Teilhabe „aus einer Hand” gewährt werden. Die nach SGB IX zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe werden in die Leistungsgruppen ■ Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ■ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ■ unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie ■ Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterteilt. Dieses Leistungsspektrum ist die Grundlage für die erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen der Berufshilfe (siehe hierzu auch Punkt 9). 20 21