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Geschäftsbericht - Eisenbahn-Unfallkasse

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Sozialpolitische Entwicklung<br />

4.4 Auslandsunfallversicherung<br />

Liegt keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV und damit<br />

(grundsätzlich) auch kein Schutz durch die gesetzliche<br />

Unfallversicherung vor, greift der Schutz der so genannten<br />

Auslandsunfallversicherung. Diese kann auf freiwilliger Basis<br />

abgeschlossen werden, wenn die zeitliche Befristung des<br />

Auslandseinsatzes nicht von vornherein gegeben ist, die<br />

zeitliche Befristung (i.d.R. max. 36 Monate) des Auslandsaufenthaltes<br />

überschritten wird oder in einem Staat gearbeitet<br />

wird, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.<br />

Durch die Auslandsunfallversicherung sind Arbeits- und Wegeunfälle<br />

sowie Berufskrankheiten nach dem Leistungskatalog<br />

des SGB VII versichert, welcher auch bei einem Arbeits- oder<br />

Wegeunfall, bzw. einer Berufskrankheit in Deutschland zugrunde<br />

gelegt würde.<br />

Die EUK hat sich aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2010<br />

einer bereits bestehenden gemeinsamen Einrichtung verschiedener<br />

Unfallversicherungsträger für die Auslandsunfallversicherung<br />

angeschlossen. Finanziert wird die Auslandsunfallversicherung<br />

nicht über die Umlage der einzelnen Unfallversicherungsträger,<br />

sondern nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes.<br />

Derzeit beträgt der Beitrag 12 € pro Mitarbeiter<br />

und Auslandsmonat. Die Auslandsunfallversicherung wird<br />

nur auf Antrag gewährt.<br />

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