Geschäftsbericht - Eisenbahn-Unfallkasse
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Sozialpolitische Entwicklung<br />
4.4 Auslandsunfallversicherung<br />
Liegt keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV und damit<br />
(grundsätzlich) auch kein Schutz durch die gesetzliche<br />
Unfallversicherung vor, greift der Schutz der so genannten<br />
Auslandsunfallversicherung. Diese kann auf freiwilliger Basis<br />
abgeschlossen werden, wenn die zeitliche Befristung des<br />
Auslandseinsatzes nicht von vornherein gegeben ist, die<br />
zeitliche Befristung (i.d.R. max. 36 Monate) des Auslandsaufenthaltes<br />
überschritten wird oder in einem Staat gearbeitet<br />
wird, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.<br />
Durch die Auslandsunfallversicherung sind Arbeits- und Wegeunfälle<br />
sowie Berufskrankheiten nach dem Leistungskatalog<br />
des SGB VII versichert, welcher auch bei einem Arbeits- oder<br />
Wegeunfall, bzw. einer Berufskrankheit in Deutschland zugrunde<br />
gelegt würde.<br />
Die EUK hat sich aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2010<br />
einer bereits bestehenden gemeinsamen Einrichtung verschiedener<br />
Unfallversicherungsträger für die Auslandsunfallversicherung<br />
angeschlossen. Finanziert wird die Auslandsunfallversicherung<br />
nicht über die Umlage der einzelnen Unfallversicherungsträger,<br />
sondern nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes.<br />
Derzeit beträgt der Beitrag 12 € pro Mitarbeiter<br />
und Auslandsmonat. Die Auslandsunfallversicherung wird<br />
nur auf Antrag gewährt.<br />
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