Geschäftsbericht - Eisenbahn-Unfallkasse
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Sicherheit und Gesundheitsschutz (Prävention)<br />
11.1 Gesetzlicher Auftrag<br />
zur Prävention<br />
Der Auftrag zur Prävention ist der EUK durch § 1 und § 14<br />
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erteilt. Die EUK ist<br />
verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und<br />
Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren<br />
zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.<br />
Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren<br />
hat die EUK mit den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.<br />
Mit der Ergänzung des § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung<br />
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen<br />
wurde der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong> zusätzlich die Aufgabe der<br />
Prävention für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens<br />
(BEV) und für die Beamten, die der DB AG und den hieraus<br />
ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, übertragen .<br />
11.2 Maßnahmen<br />
Mit diesen gesetzlichen Aufträgen sind folgende Aufgaben<br />
verbunden:<br />
n Beraten der Mitgliedsunternehmen und Versicherten,<br />
z. B. bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, bei der<br />
Gestaltung von Fahrzeugen, Anlagen und Arbeitsplätzen.<br />
n Besichtigen von Betriebsstätten, um die Durchführung<br />
der Unfallverhütung und der Maßnahmen der Ersten<br />
Hilfe zu überwachen.<br />
n Bearbeiten der EUK-Unfallverhütungsvorschriften,<br />
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz,<br />
Informationen und Grundsätze.<br />
n Nachgehen der Ursachen von arbeitsbedingten<br />
Gefahren für Leben und Gesundheit.<br />
n Zusammenarbeiten mit Krankenkassen bei der<br />
Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.<br />
n Erstellen und Auswerten einer Unfallstatistik zur<br />
Steuerung von Präventionsmaßnahmen.<br />
n Ausbilden der in den Unternehmen mit der<br />
Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />
betrauten Personen.<br />
n Erstellen von Informationsschriften, Aus- und Fortbildungsunterlagen<br />
sowie von Fachbeiträgen für<br />
das Mitteilungsblatt EUK-Dialog, für die Zeitschriften<br />
BahnPraxis B, E und W.<br />
n Mitarbeiten in Fachgruppen, Fachausschüssen,<br />
Normungsgremien und anderen Institutionen.<br />
11.3 Erweiterter gesetzlicher Auftrag<br />
Mit § 21 Abs. 5 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
wurden der EUK im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich<br />
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,<br />
soweit die EUK Träger der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
ist, die Aufgaben als zuständige Behörde nach<br />
dem ArbSchG übertragen. Danach ist die EUK zuständige<br />
Behörde für das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) einschließlich<br />
der Beamten des BEV, die der DB AG und den<br />
hieraus ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind.<br />
Als zuständige Behörde hat die EUK durch Betriebsbesichtigungen<br />
die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und<br />
der aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen<br />
zu überwachen und die Unternehmen zu beraten.