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Geschäftsbericht - Eisenbahn-Unfallkasse

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Sicherheit und Gesundheitsschutz (Prävention)<br />

11.1 Gesetzlicher Auftrag<br />

zur Prävention<br />

Der Auftrag zur Prävention ist der EUK durch § 1 und § 14<br />

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erteilt. Die EUK ist<br />

verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und<br />

Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren<br />

zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.<br />

Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren<br />

hat die EUK mit den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.<br />

Mit der Ergänzung des § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung<br />

und Neugliederung der Bundeseisenbahnen<br />

wurde der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong> zusätzlich die Aufgabe der<br />

Prävention für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens<br />

(BEV) und für die Beamten, die der DB AG und den hieraus<br />

ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, übertragen .<br />

11.2 Maßnahmen<br />

Mit diesen gesetzlichen Aufträgen sind folgende Aufgaben<br />

verbunden:<br />

n Beraten der Mitgliedsunternehmen und Versicherten,<br />

z. B. bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, bei der<br />

Gestaltung von Fahrzeugen, Anlagen und Arbeitsplätzen.<br />

n Besichtigen von Betriebsstätten, um die Durchführung<br />

der Unfallverhütung und der Maßnahmen der Ersten<br />

Hilfe zu überwachen.<br />

n Bearbeiten der EUK-Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz,<br />

Informationen und Grundsätze.<br />

n Nachgehen der Ursachen von arbeitsbedingten<br />

Gefahren für Leben und Gesundheit.<br />

n Zusammenarbeiten mit Krankenkassen bei der<br />

Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.<br />

n Erstellen und Auswerten einer Unfallstatistik zur<br />

Steuerung von Präventionsmaßnahmen.<br />

n Ausbilden der in den Unternehmen mit der<br />

Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

betrauten Personen.<br />

n Erstellen von Informationsschriften, Aus- und Fortbildungsunterlagen<br />

sowie von Fachbeiträgen für<br />

das Mitteilungsblatt EUK-Dialog, für die Zeitschriften<br />

BahnPraxis B, E und W.<br />

n Mitarbeiten in Fachgruppen, Fachausschüssen,<br />

Normungsgremien und anderen Institutionen.<br />

11.3 Erweiterter gesetzlicher Auftrag<br />

Mit § 21 Abs. 5 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

wurden der EUK im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich<br />

des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,<br />

soweit die EUK Träger der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

ist, die Aufgaben als zuständige Behörde nach<br />

dem ArbSchG übertragen. Danach ist die EUK zuständige<br />

Behörde für das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) einschließlich<br />

der Beamten des BEV, die der DB AG und den<br />

hieraus ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind.<br />

Als zuständige Behörde hat die EUK durch Betriebsbesichtigungen<br />

die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und<br />

der aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen<br />

zu überwachen und die Unternehmen zu beraten.

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