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ARAG Krankenversicherung Bedingungsheft Unisex - Eureka24.de

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tigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie<br />

selbst zu tragen.<br />

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten<br />

Preise.<br />

(…)<br />

§ 37 Häusliche Krankenpflege<br />

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an<br />

einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,<br />

Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch<br />

in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung<br />

häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte,<br />

wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,<br />

oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder<br />

verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die<br />

häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche<br />

Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.<br />

Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In<br />

begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche<br />

Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der<br />

Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den in<br />

Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.<br />

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an<br />

einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,<br />

Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch<br />

in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege<br />

Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen<br />

Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in<br />

den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />

nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen<br />

ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der<br />

Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus<br />

ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen<br />

im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer,<br />

voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen<br />

Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung<br />

kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege<br />

nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege<br />

und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung<br />

kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach<br />

den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im<br />

Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf<br />

Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches<br />

aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen<br />

4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen<br />

nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender<br />

Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten<br />

Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.<br />

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine<br />

im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang<br />

nicht pflegen und versorgen kann.<br />

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege<br />

stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten<br />

die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu<br />

erstatten.<br />

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als<br />

Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt<br />

auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme<br />

je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.<br />

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest,<br />

an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen<br />

1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des<br />

Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus<br />

das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen<br />

Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.<br />

§ 290 Krankenversichertennummer<br />

(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer.<br />

Die Krankenversichertennummer besteht aus<br />

einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und<br />

einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit<br />

enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an<br />

Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen,<br />

der Mitglied ist, hergestellt werden kann. Der Aufbau<br />

und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />

haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungsnummer<br />

darf nicht als Krankenversichertennummer verwendet<br />

werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer<br />

zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den<br />

Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von<br />

Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe der<br />

Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer<br />

auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer<br />

auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen<br />

werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf<br />

die vergebende Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer<br />

durch die Vertrauensstelle bleibt davon<br />

unberührt. Wird die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der<br />

Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen, denen eine<br />

Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die<br />

noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer<br />

zu vergeben.<br />

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und<br />

das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch<br />

Richtlinien zu regeln. Die Krankenversichertennummer ist von einer<br />

von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch<br />

und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. Die<br />

Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis<br />

nach § 35 des Ersten Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht<br />

des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 Abs. 1 Satz 2<br />

gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für<br />

Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.<br />

Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten<br />

Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb<br />

der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben,<br />

kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.<br />

§ 315 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz<br />

(1) Personen, die weder<br />

1. in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versichert oder versicherungspflichtig<br />

sind,<br />

2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,<br />

3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />

sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

haben noch<br />

5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten<br />

Kapitel des Zwölften Buches beziehen,<br />

können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif<br />

gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern<br />

4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs<br />

von weniger als einem Monat keinen entsprechenden<br />

Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 Abs.<br />

2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz<br />

1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend<br />

von Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe<br />

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über<br />

eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private <strong>Krankenversicherung</strong><br />

verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung<br />

im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung 41

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