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ARAG Krankenversicherung Bedingungsheft Unisex - Eureka24.de

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) Summenmäßige Begrenzungen<br />

Die maximale tarifliche Leistung ist begrenzt auf<br />

Tarif 184 185<br />

im 1. Jahr 400 € 500 €<br />

im 2. Jahr<br />

ab dem 3. Jahr unbegrenzt,<br />

800 € 1.000 €<br />

jeweils ab Versicherungsbeginn nach einem der Tarife 184/185<br />

gerechnet. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn<br />

eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.<br />

3. Anpassung des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der<br />

AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung<br />

für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch<br />

nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung<br />

eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen<br />

anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />

wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer<br />

Zeitpunkt bestimmt wird.<br />

Tarif K: KomfortKlasse<br />

1. Selbstbehalt und Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen<br />

Selbstbehalt (SB) pro Person und Kalenderjahr<br />

Leistungsstufen<br />

SB €<br />

K0 K300 K600 K900 K1200 K1500<br />

für Erwachsene*<br />

SB € für Kinder/<br />

0 300 600 900 1.200 1.500<br />

Jugendliche<br />

0 150 300 450 600 750<br />

* Versicherte Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr<br />

vollenden oder bereits vollendet haben.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr<br />

zugerechnet, in dem sie angefallen sind, d.h. in dem z.B. die<br />

Heilbehandlung erfolgte bzw. die Arznei- und Verband-, Heil- und<br />

Hilfsmittel bezogen wurden.<br />

Beginnt die Versicherung nach Tarif K nicht zum 1. Januar, so ermäßigt<br />

sich der Selbstbehalt im ersten Kalenderjahr jeweils um ein<br />

Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres.<br />

Der Selbstbehalt fällt bei allen tariflichen Leistungen an, mit Ausnahme<br />

von Leistungen für die im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen<br />

und im Verzeichnis für Schutzimpfungen des Tarifs K aufgeführten<br />

Maßnahmen.<br />

Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen<br />

Die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen dient dem Versicherten<br />

zur selbstständigen Abgeltung kleinerer Rechnungsbeträge<br />

und wird in den Leistungsstufen K0 und K300 gewährt. Die Pauschalerstattung<br />

beträgt für Erwachsene* pro Kalenderjahr<br />

600 Euro in Leistungsstufe K0,<br />

300 Euro in Leistungsstufe K300.<br />

Für Kinder und Jugendliche verringert sich die Pauschalerstattung<br />

jeweils um die Hälfte der angegebenen Beträge.<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschalerstattung ist, dass<br />

für die versicherte Person<br />

für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen aus den Leistungsstufen<br />

K0 bzw. K300 in Anspruch genommen wurden<br />

(hiervon ausgenommen sind die im Verzeichnis für Vorsorgeun-<br />

tersuchungen und im Verzeichnis für Schutzimpfungen des Tarifs<br />

K aufgeführten Maßnahmen) und<br />

die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens<br />

zum 31. Januar des Folgejahres voll entrichtet worden sind.<br />

Die Pauschalerstattung wird im 2. Halbjahr des Folgejahres ausgezahlt.<br />

Mit der Inanspruchnahme der Pauschalerstattung erlischt jeder<br />

Anspruch auf Leistungen aus den Leistungsstufen K0 bzw. K300<br />

für das abgelaufene Kalenderjahr; hiervon ausgenommen sind Leistungen<br />

für die im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen und im<br />

Verzeichnis für Schutzimpfungen des Tarifs K aufgeführten Maßnahmen.<br />

Beginnt die Versicherung nach den Leistungsstufen K0 bzw. K300<br />

nicht zum 1. Januar oder sind diese nicht während des gesamten Kalenderjahres<br />

versichert, so ermäßigt sich die Pauschalerstattung für<br />

das abgelaufene Kalenderjahr jeweils um ein Zwölftel für jeden nicht<br />

versicherten Monat des Kalenderjahres. Für Kalendermonate, in denen<br />

teilweise oder für den gesamten Monat eine Anwartschaftsversicherung<br />

oder Ruhensvereinbarung bestand, wird keine Pauschalerstattung<br />

gewährt.<br />

2. Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung<br />

a) Behandlung durch Ärzte<br />

Erstattungsfähig sind Rechnungen für ärztliche Leistungen bis<br />

zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für<br />

Ärzte (GOÄ), einschließlich Vorsorgeuntersuchungen und<br />

Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen als Prophylaxe<br />

für Auslandsreisen.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Untersuchungen<br />

zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten<br />

sind dem Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des Tarifs K<br />

zu entnehmen.<br />

Sollte sich im Rahmen einer solchen im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen<br />

aufgeführten Früherkennungsmaßnahme<br />

weiterer Bedarf an Diagnostik bzw. Behandlung ergeben, wird<br />

dieser gleichfalls vom Versicherungsschutz umfasst.<br />

Die Erstattung erfolgt zu 100 %, wenn die Behandlung durch einen<br />

der folgenden Ärzte (Primärärzte) nachgewiesen wird:<br />

Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt)<br />

Internist mit hausärztlicher Versorgung<br />

Facharzt für Kinderheilkunde<br />

Facharzt für Gynäkologie<br />

Facharzt für Augenheilkunde<br />

Not- oder Bereitschaftsarzt.<br />

Bei Rechnungen von Not- oder Bereitschaftsärzten muss ersichtlich<br />

sein, dass die Behandlung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes<br />

erfolgte.<br />

Der Hausarzt ist dem Versicherer bei der ersten Inanspruchnahme<br />

von Leistungen zu benennen. Auch ein Wechsel des Hausarztes<br />

ist anzuzeigen.<br />

Aufwendungen für Heilbehandlungen durch oben nicht aufgeführte<br />

Ärzte sind gleichfalls zu 100 % erstattungsfähig, wenn der<br />

Hausarzt, der Internist mit hausärztlicher Versorgung oder ein<br />

Facharzt für Kinderheilkunde die Weiterbehandlung veranlasst<br />

und dies formlos bestätigt. Diese Bestätigung ist dem Erstattungsantrag<br />

beizufügen.<br />

Die Überweisung gilt, bis nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit<br />

beim Facharzt wegen der entsprechenden<br />

Diagnose nicht mehr besteht.<br />

Sind die vorherig aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden<br />

nur 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.<br />

Diese Einschränkung gilt nur für die bisherigen Behandlungen.<br />

Stellt der Hausarzt, Internist mit hausärztlicher Versorgung oder<br />

Facharzt für Kinderheilkunde zu einem späteren Zeitpunkt eine<br />

Überweisung aus, so gilt der verminderte Prozentsatz für danach<br />

durchgeführte Facharztbesuche nicht mehr, und zwar<br />

64 Tarifbeschreibung <strong>Unisex</strong>

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