ARAG Krankenversicherung Bedingungsheft Unisex - Eureka24.de
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) Summenmäßige Begrenzungen<br />
Die maximale tarifliche Leistung ist begrenzt auf<br />
Tarif 184 185<br />
im 1. Jahr 400 € 500 €<br />
im 2. Jahr<br />
ab dem 3. Jahr unbegrenzt,<br />
800 € 1.000 €<br />
jeweils ab Versicherungsbeginn nach einem der Tarife 184/185<br />
gerechnet. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn<br />
eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.<br />
3. Anpassung des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der<br />
AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung<br />
für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch<br />
nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung<br />
eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen<br />
anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />
wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />
folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer<br />
Zeitpunkt bestimmt wird.<br />
Tarif K: KomfortKlasse<br />
1. Selbstbehalt und Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen<br />
Selbstbehalt (SB) pro Person und Kalenderjahr<br />
Leistungsstufen<br />
SB €<br />
K0 K300 K600 K900 K1200 K1500<br />
für Erwachsene*<br />
SB € für Kinder/<br />
0 300 600 900 1.200 1.500<br />
Jugendliche<br />
0 150 300 450 600 750<br />
* Versicherte Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr<br />
vollenden oder bereits vollendet haben.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr<br />
zugerechnet, in dem sie angefallen sind, d.h. in dem z.B. die<br />
Heilbehandlung erfolgte bzw. die Arznei- und Verband-, Heil- und<br />
Hilfsmittel bezogen wurden.<br />
Beginnt die Versicherung nach Tarif K nicht zum 1. Januar, so ermäßigt<br />
sich der Selbstbehalt im ersten Kalenderjahr jeweils um ein<br />
Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres.<br />
Der Selbstbehalt fällt bei allen tariflichen Leistungen an, mit Ausnahme<br />
von Leistungen für die im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen<br />
und im Verzeichnis für Schutzimpfungen des Tarifs K aufgeführten<br />
Maßnahmen.<br />
Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen<br />
Die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen dient dem Versicherten<br />
zur selbstständigen Abgeltung kleinerer Rechnungsbeträge<br />
und wird in den Leistungsstufen K0 und K300 gewährt. Die Pauschalerstattung<br />
beträgt für Erwachsene* pro Kalenderjahr<br />
600 Euro in Leistungsstufe K0,<br />
300 Euro in Leistungsstufe K300.<br />
Für Kinder und Jugendliche verringert sich die Pauschalerstattung<br />
jeweils um die Hälfte der angegebenen Beträge.<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschalerstattung ist, dass<br />
für die versicherte Person<br />
für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen aus den Leistungsstufen<br />
K0 bzw. K300 in Anspruch genommen wurden<br />
(hiervon ausgenommen sind die im Verzeichnis für Vorsorgeun-<br />
tersuchungen und im Verzeichnis für Schutzimpfungen des Tarifs<br />
K aufgeführten Maßnahmen) und<br />
die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens<br />
zum 31. Januar des Folgejahres voll entrichtet worden sind.<br />
Die Pauschalerstattung wird im 2. Halbjahr des Folgejahres ausgezahlt.<br />
Mit der Inanspruchnahme der Pauschalerstattung erlischt jeder<br />
Anspruch auf Leistungen aus den Leistungsstufen K0 bzw. K300<br />
für das abgelaufene Kalenderjahr; hiervon ausgenommen sind Leistungen<br />
für die im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen und im<br />
Verzeichnis für Schutzimpfungen des Tarifs K aufgeführten Maßnahmen.<br />
Beginnt die Versicherung nach den Leistungsstufen K0 bzw. K300<br />
nicht zum 1. Januar oder sind diese nicht während des gesamten Kalenderjahres<br />
versichert, so ermäßigt sich die Pauschalerstattung für<br />
das abgelaufene Kalenderjahr jeweils um ein Zwölftel für jeden nicht<br />
versicherten Monat des Kalenderjahres. Für Kalendermonate, in denen<br />
teilweise oder für den gesamten Monat eine Anwartschaftsversicherung<br />
oder Ruhensvereinbarung bestand, wird keine Pauschalerstattung<br />
gewährt.<br />
2. Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung<br />
a) Behandlung durch Ärzte<br />
Erstattungsfähig sind Rechnungen für ärztliche Leistungen bis<br />
zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für<br />
Ärzte (GOÄ), einschließlich Vorsorgeuntersuchungen und<br />
Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen als Prophylaxe<br />
für Auslandsreisen.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Untersuchungen<br />
zur Vorsorge oder Früherkennung von Krankheiten<br />
sind dem Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des Tarifs K<br />
zu entnehmen.<br />
Sollte sich im Rahmen einer solchen im Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen<br />
aufgeführten Früherkennungsmaßnahme<br />
weiterer Bedarf an Diagnostik bzw. Behandlung ergeben, wird<br />
dieser gleichfalls vom Versicherungsschutz umfasst.<br />
Die Erstattung erfolgt zu 100 %, wenn die Behandlung durch einen<br />
der folgenden Ärzte (Primärärzte) nachgewiesen wird:<br />
Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt)<br />
Internist mit hausärztlicher Versorgung<br />
Facharzt für Kinderheilkunde<br />
Facharzt für Gynäkologie<br />
Facharzt für Augenheilkunde<br />
Not- oder Bereitschaftsarzt.<br />
Bei Rechnungen von Not- oder Bereitschaftsärzten muss ersichtlich<br />
sein, dass die Behandlung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes<br />
erfolgte.<br />
Der Hausarzt ist dem Versicherer bei der ersten Inanspruchnahme<br />
von Leistungen zu benennen. Auch ein Wechsel des Hausarztes<br />
ist anzuzeigen.<br />
Aufwendungen für Heilbehandlungen durch oben nicht aufgeführte<br />
Ärzte sind gleichfalls zu 100 % erstattungsfähig, wenn der<br />
Hausarzt, der Internist mit hausärztlicher Versorgung oder ein<br />
Facharzt für Kinderheilkunde die Weiterbehandlung veranlasst<br />
und dies formlos bestätigt. Diese Bestätigung ist dem Erstattungsantrag<br />
beizufügen.<br />
Die Überweisung gilt, bis nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit<br />
beim Facharzt wegen der entsprechenden<br />
Diagnose nicht mehr besteht.<br />
Sind die vorherig aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden<br />
nur 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.<br />
Diese Einschränkung gilt nur für die bisherigen Behandlungen.<br />
Stellt der Hausarzt, Internist mit hausärztlicher Versorgung oder<br />
Facharzt für Kinderheilkunde zu einem späteren Zeitpunkt eine<br />
Überweisung aus, so gilt der verminderte Prozentsatz für danach<br />
durchgeführte Facharztbesuche nicht mehr, und zwar<br />
64 Tarifbeschreibung <strong>Unisex</strong>