KV 468 1.2013 richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängig - keit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pfl egestufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pfl egetätigkeit. In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beiträge auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt. 9. Leistungen bei Pfl egezeit der Pfl egepersonen Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pfl egepfl ichtversicherung erfolgt nach Maßgabe von § 44a SGB XI (siehe Anhang); ihrer Höhe nach sind sie begrenzt auf die Mindest beiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetz - lichen Krankenversicherung und zur sozialen Pfl egeversicherung zu entrichten sind, und dort die tatsächlich gezahlten Beiträge nicht über steigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenver sicherung werden nach Maß gabe der §§ 26, 28a, 130, 345, 347, 349 SGB III (siehe Anhang) gezahlt. In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt. 10. Pfl egekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pfl egepersonen Soweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mit anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechend dem tarifl ichen Pro zentsatz, die Aufwendungen für den Besuch eines Pfl egekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragten Einrichtung durch geführt wird. 11. Zusätzliche Betreuungsleistungen 11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen a) der teilstationären Pfl ege, b) der Kurzzeitpfl ege, c) der Pfl egekräfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreu ung und nicht um Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreu ungs angebote, die nach § 45 c SGB XI (siehe Anhang) gefördert oder förderungsfähig sind, werden bis zu 100 € (Grundbetrag) oder 200 € (erhöhter Betrag) monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der privaten Pfl egepfl ichtversicherung (§ 6 Absatz 2 Satz 3) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden. - 5 - In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt. 11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach § 4 Absatz 16 Satz 2 richten sich nach § 87 b SGB XI (siehe Anhang). In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt. 12. Zahlung bei Verzögerung der Leistungsmitteilung Bei Verzögerung der Leistungsmitteilung nach § 6 Abs. 2a beträgt die Zusatzzahlung 70,00 €. 13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen Der monatliche pauschale Zuschlag für Versicherte in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 4 Abs. 7a beträgt 200,00 Euro. In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt. 14. Förderung der Gründung ambulant betreuter Wohngruppen Der Anspruch des Versicherten beläuft sich auf den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Höchstförderbetrag je Wohngruppe von 10.000 € durch die Anzahl der förderberechtigten Bewohner teilt, höchstens aber 2.500 €. In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt. 15. Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 15.1 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pfl egestufe besteht Anspruch auf a) Pfl egegeld nach Nr. 2.1 <strong>Tarif</strong> PV in Höhe von 120 € oder b) Häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV in Höhe von bis zu 225 € oder c) Kombinationsleistungen aus den Nr. 2.1 und Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV (§ 4 Abs. 5) je Kalendermonat, sowie Anspruch auf Leistungen nach Nr. 3 und Nr. 4 <strong>Tarif</strong> PV (§ 4 Abs. 6 und 7). 15.2 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pfl egestufe I erhöht sich je Kalendermonat a) das Pfl egegeld nach Nr. 2.1 um 70,00 € auf 305,00 € b) die häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV um 215,00 € auf bis zu 665,00 €. 15.3 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pfl egestufe II erhöht sich je Kalendermonat a) das Pfl egegeld nach Nr. 2.1 um 85,00 € auf 525,00 € b) die häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 um 150,00 € auf bis zu 1.250,00 €. In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt.
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