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tragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1<br />

versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c<br />

Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

in der ab 1. Januar 2009 geltenden<br />

Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif<br />

versicherte Personen entsprechend.<br />

(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig,<br />

soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs<br />

nach § 257 Abs. 2b oder für<br />

spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Ab -<br />

weichend von § 257 Abs. 2b sind im finanziellen<br />

Spitzenausgleich des Standardtarifs<br />

für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen<br />

gemäß Absatz 2 sowie die durch<br />

das Verbot von Risikozuschlägen gemäß<br />

Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen<br />

Versicherungsverträge im Standardtarif<br />

werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge<br />

im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver -<br />

sicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.<br />

Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)<br />

§ 3 Sonstige Versicherte<br />

Versicherungspflichtig sind Personen in der<br />

Zeit,<br />

1. für die ihnen Kindererziehungszeiten<br />

anzurechnen sind (§ 56),<br />

1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im<br />

Sinne des § 14 des Elften Buches nicht<br />

erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden<br />

wöchentlich in seiner häuslichen Um -<br />

gebung pflegen (nicht erwerbsmäßig<br />

tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige<br />

Anspruch auf Leistungen<br />

aus der sozialen oder einer privaten<br />

Pflegeversicherung hat,<br />

2. in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht<br />

Wehrdienst oder Zivildienst leisten,<br />

3. für die sie von einem Leistungsträger<br />

Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld oder<br />

Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im<br />

letzten Jahr vor Beginn der Leistung<br />

zuletzt versicherungspflichtig waren,<br />

3a. für die sie von den jeweils zuständigen<br />

Trägern nach dem Zweiten Buch<br />

Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt<br />

nicht für Empfänger der Leistung,<br />

a) die Arbeitslosengeld II nur darlehnsweise<br />

oder<br />

b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3<br />

Satz 1 des Zweiten Buches beziehen<br />

oder<br />

c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung<br />

haben oder<br />

d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Dritten Buches bemisst oder<br />

e) die versicherungspflichtig beschäftigt<br />

oder versicherungspflichtig selbstständig<br />

tätig sind, oder eine Leistung be -<br />

ziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr. 3<br />

versicherungspflichtig sind,<br />

4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen,<br />

wenn sie unmittelbar vor Beginn der<br />

Leistung versicherungspflichtig waren.<br />

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von<br />

dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt<br />

erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit<br />

entsprechende Pflegegeld im Sinne<br />

des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,<br />

gelten als nicht erwerbsmäßig tätig;<br />

sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1<br />

versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig<br />

tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig<br />

mehr als 30 Stunden wöchentlich<br />

beschäftigt oder selbstständig tätig sind,<br />

sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig.<br />

Wehrdienstleistende oder<br />

Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres<br />

Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder<br />

Leistungen für Selbstständige nach § 13a<br />

des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,<br />

sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig;<br />

die Beschäftigung oder selbstständige<br />

Tätigkeit gilt in diesen Fällen als<br />

nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht<br />

nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen<br />

von Leistungen zur Teilhabe am Arbeits -<br />

leben mit einer Versicherungspflicht nach<br />

§ 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht<br />

vor, nach der die höheren<br />

Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht<br />

nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt<br />

sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Ausland haben.<br />

§ 137 Besonderheit bei der<br />

Durchführung der Versicherung<br />

und bei den Leistungen<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

führt die Versicherung für<br />

Personen, die wegen<br />

1. einer Kindererziehung,<br />

2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,<br />

3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder<br />

von Vorruhestandsgeld<br />

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung durch, wenn<br />

diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten<br />

zuletzt wegen einer Beschäftigung in<br />

der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

versichert waren.<br />

§ 166 Beitragspflichtige Ein -<br />

nahmen sonstiger Versicherter<br />

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind<br />

1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende<br />

versichert sind, 60 vom<br />

Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei<br />

Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung<br />

nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />

erhalten, das Arbeitsentgelt,<br />

das dieser Leistung vor Abzug von Steuern<br />

und Beitragsanteilen zu Grunde liegt,<br />

2. bei Personen, die Arbeitslosengeld,<br />

Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld<br />

oder Versorgungskrankengeld<br />

beziehen, 80 vom Hundert des der<br />

Leis tung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts<br />

oder Arbeitseinkommens,<br />

wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts aus einem<br />

nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis<br />

abzuziehen sind, und bei<br />

51<br />

gleichzeitigem Bezug von Krankengeld<br />

neben einer anderen Leistung das dem<br />

Krankengeld zu Grunde liegende Einkommen<br />

nicht zu berücksichtigen ist,<br />

2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II<br />

oder im Anschluss an den Bezug von<br />

Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,<br />

Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld<br />

beziehen, der<br />

Betrag von 400 Euro,<br />

2b. bei Personen, die neben Arbeitslosengeld<br />

auch Arbeitslosengeld II beziehen<br />

und bei denen die für das Arbeitslosengeld<br />

nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige<br />

Einnahme einen Betrag<br />

von 400 Euro unterschreitet, für das<br />

Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen<br />

dem Betrag von 400 Euro und<br />

der für das Arbeitslosengeld nach<br />

Nummer 2 ermittelten beitragspflich -<br />

tigen Einnahme; Entsprechendes gilt,<br />

wenn im Anschluss an den Bezug von<br />

Arbeitslosengeld neben dem Bezug von<br />

Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,<br />

Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld<br />

bezogen wird,<br />

2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld,<br />

Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld<br />

beziehen, 80 vom Hundert des<br />

dieser Leistung zu Grunde liegenden<br />

Arbeitsentgelts,<br />

3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld<br />

das Vorruhestandsgeld,<br />

4. bei Entwicklungshelfern oder bei im<br />

Ausland beschäftigten Deutschen das<br />

Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger<br />

ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn<br />

die Beitragsbemessungsgrenze mit dem<br />

Verhältnis vervielfältigt wird, in dem<br />

die Summe der Arbeitsentgelte oder<br />

Arbeitseinkommen für die letzten drei<br />

vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen<br />

belegten Kalendermonate zur Summe<br />

der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen<br />

für diesen Zeitraum steht;<br />

der Verhältniswert beträgt mindestens<br />

0,6667,<br />

5. bei Personen, die für Zeiten der<br />

Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung<br />

von Leistungen zur Teilhabe ohne<br />

Anspruch auf Krankengeld versichert<br />

sind, 80 vom Hundert des zuletzt für<br />

einen vollen Kalendermonat versicherten<br />

Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.<br />

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei<br />

nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen<br />

bei Pflege eines<br />

1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1<br />

Nr. 3 Elftes Buch)<br />

a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße,<br />

wenn er mindestens 28 Stunden in<br />

der Woche gepflegt wird,<br />

b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße,<br />

wenn er mindestens 21 Stunden in<br />

der Woche gepflegt wird,<br />

c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße,<br />

wenn er mindestens 14 Stunden in<br />

der Woche gepflegt wird,<br />

2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1<br />

Nr. 2 Elftes Buch)

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