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tragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1<br />
versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c<br />
Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
in der ab 1. Januar 2009 geltenden<br />
Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif<br />
versicherte Personen entsprechend.<br />
(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig,<br />
soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs<br />
nach § 257 Abs. 2b oder für<br />
spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Ab -<br />
weichend von § 257 Abs. 2b sind im finanziellen<br />
Spitzenausgleich des Standardtarifs<br />
für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen<br />
gemäß Absatz 2 sowie die durch<br />
das Verbot von Risikozuschlägen gemäß<br />
Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen<br />
Versicherungsverträge im Standardtarif<br />
werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge<br />
im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver -<br />
sicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.<br />
Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)<br />
§ 3 Sonstige Versicherte<br />
Versicherungspflichtig sind Personen in der<br />
Zeit,<br />
1. für die ihnen Kindererziehungszeiten<br />
anzurechnen sind (§ 56),<br />
1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im<br />
Sinne des § 14 des Elften Buches nicht<br />
erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden<br />
wöchentlich in seiner häuslichen Um -<br />
gebung pflegen (nicht erwerbsmäßig<br />
tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige<br />
Anspruch auf Leistungen<br />
aus der sozialen oder einer privaten<br />
Pflegeversicherung hat,<br />
2. in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht<br />
Wehrdienst oder Zivildienst leisten,<br />
3. für die sie von einem Leistungsträger<br />
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld oder<br />
Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im<br />
letzten Jahr vor Beginn der Leistung<br />
zuletzt versicherungspflichtig waren,<br />
3a. für die sie von den jeweils zuständigen<br />
Trägern nach dem Zweiten Buch<br />
Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt<br />
nicht für Empfänger der Leistung,<br />
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehnsweise<br />
oder<br />
b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3<br />
Satz 1 des Zweiten Buches beziehen<br />
oder<br />
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung<br />
haben oder<br />
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1<br />
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Dritten Buches bemisst oder<br />
e) die versicherungspflichtig beschäftigt<br />
oder versicherungspflichtig selbstständig<br />
tätig sind, oder eine Leistung be -<br />
ziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr. 3<br />
versicherungspflichtig sind,<br />
4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen,<br />
wenn sie unmittelbar vor Beginn der<br />
Leistung versicherungspflichtig waren.<br />
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von<br />
dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt<br />
erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit<br />
entsprechende Pflegegeld im Sinne<br />
des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,<br />
gelten als nicht erwerbsmäßig tätig;<br />
sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1<br />
versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig<br />
tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig<br />
mehr als 30 Stunden wöchentlich<br />
beschäftigt oder selbstständig tätig sind,<br />
sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig.<br />
Wehrdienstleistende oder<br />
Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres<br />
Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder<br />
Leistungen für Selbstständige nach § 13a<br />
des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,<br />
sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig;<br />
die Beschäftigung oder selbstständige<br />
Tätigkeit gilt in diesen Fällen als<br />
nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht<br />
nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen<br />
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeits -<br />
leben mit einer Versicherungspflicht nach<br />
§ 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht<br />
vor, nach der die höheren<br />
Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht<br />
nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt<br />
sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Ausland haben.<br />
§ 137 Besonderheit bei der<br />
Durchführung der Versicherung<br />
und bei den Leistungen<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
führt die Versicherung für<br />
Personen, die wegen<br />
1. einer Kindererziehung,<br />
2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,<br />
3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder<br />
von Vorruhestandsgeld<br />
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung durch, wenn<br />
diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten<br />
zuletzt wegen einer Beschäftigung in<br />
der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
versichert waren.<br />
§ 166 Beitragspflichtige Ein -<br />
nahmen sonstiger Versicherter<br />
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind<br />
1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende<br />
versichert sind, 60 vom<br />
Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei<br />
Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung<br />
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
erhalten, das Arbeitsentgelt,<br />
das dieser Leistung vor Abzug von Steuern<br />
und Beitragsanteilen zu Grunde liegt,<br />
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld,<br />
Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld<br />
oder Versorgungskrankengeld<br />
beziehen, 80 vom Hundert des der<br />
Leis tung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts<br />
oder Arbeitseinkommens,<br />
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts aus einem<br />
nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis<br />
abzuziehen sind, und bei<br />
51<br />
gleichzeitigem Bezug von Krankengeld<br />
neben einer anderen Leistung das dem<br />
Krankengeld zu Grunde liegende Einkommen<br />
nicht zu berücksichtigen ist,<br />
2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II<br />
oder im Anschluss an den Bezug von<br />
Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,<br />
Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld<br />
beziehen, der<br />
Betrag von 400 Euro,<br />
2b. bei Personen, die neben Arbeitslosengeld<br />
auch Arbeitslosengeld II beziehen<br />
und bei denen die für das Arbeitslosengeld<br />
nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige<br />
Einnahme einen Betrag<br />
von 400 Euro unterschreitet, für das<br />
Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen<br />
dem Betrag von 400 Euro und<br />
der für das Arbeitslosengeld nach<br />
Nummer 2 ermittelten beitragspflich -<br />
tigen Einnahme; Entsprechendes gilt,<br />
wenn im Anschluss an den Bezug von<br />
Arbeitslosengeld neben dem Bezug von<br />
Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,<br />
Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld<br />
bezogen wird,<br />
2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld,<br />
Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld<br />
beziehen, 80 vom Hundert des<br />
dieser Leistung zu Grunde liegenden<br />
Arbeitsentgelts,<br />
3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld<br />
das Vorruhestandsgeld,<br />
4. bei Entwicklungshelfern oder bei im<br />
Ausland beschäftigten Deutschen das<br />
Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger<br />
ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn<br />
die Beitragsbemessungsgrenze mit dem<br />
Verhältnis vervielfältigt wird, in dem<br />
die Summe der Arbeitsentgelte oder<br />
Arbeitseinkommen für die letzten drei<br />
vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen<br />
belegten Kalendermonate zur Summe<br />
der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen<br />
für diesen Zeitraum steht;<br />
der Verhältniswert beträgt mindestens<br />
0,6667,<br />
5. bei Personen, die für Zeiten der<br />
Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung<br />
von Leistungen zur Teilhabe ohne<br />
Anspruch auf Krankengeld versichert<br />
sind, 80 vom Hundert des zuletzt für<br />
einen vollen Kalendermonat versicherten<br />
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.<br />
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei<br />
nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen<br />
bei Pflege eines<br />
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1<br />
Nr. 3 Elftes Buch)<br />
a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße,<br />
wenn er mindestens 28 Stunden in<br />
der Woche gepflegt wird,<br />
b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße,<br />
wenn er mindestens 21 Stunden in<br />
der Woche gepflegt wird,<br />
c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße,<br />
wenn er mindestens 14 Stunden in<br />
der Woche gepflegt wird,<br />
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1<br />
Nr. 2 Elftes Buch)