B.3 DIE INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ...
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Europäische Schulen 1<br />
<strong>B.3</strong> <strong>DIE</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong> <strong>SCHULEN</strong><br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
3.1 <strong>DIE</strong> FUNKTIONEN <strong>DER</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong><br />
<strong>SCHULEN</strong><br />
1. Allgemeine Funktionen<br />
2. Die Funktionen der vereinzelten Inspektoren/innen<br />
3. Die Inspektionsausschüsse<br />
4. Funktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur<br />
3.2 ORGANISATIONSVERFAHREN<br />
1. Für die Inspektoren/innen<br />
2. Für den Inspektionsausschuß<br />
3. 3 ARBEITSBEDINGUNGEN<br />
3. 4 VORSCHRIFTEN ZUR ERSTATTUNG <strong>DER</strong> REISE- UND<br />
AUFENTHALTSKOSTEN<br />
3. 5 ORGANISATION <strong>DER</strong> SITZUNGEN <strong>DER</strong> PÄDAGOGISCHEN AUSSCHÜSSE<br />
3. 6EINRICHTUNG VON INFORMATIONSSTELLEN FÛR <strong>DIE</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<br />
<strong>INNEN</strong><br />
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Europäische Schulen 2<br />
<strong>B.3</strong> <strong>DIE</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong> <strong>SCHULEN</strong> :<br />
FUNKTIONEN, ORGANISATION UND ARBEITSBEDINGUNGEN 1<br />
3.1 <strong>DIE</strong> FUNKTIONEN <strong>DER</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong><br />
<strong>SCHULEN</strong><br />
1. Allgemeine Funktionen<br />
1. Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts- und Lerngeschehens an den<br />
ES;<br />
2. Harmonisierung und Koordinierung der Lehrplanentwicklungen und Erleichterung der<br />
Verbreitung einer guten Praxis innerhalb der ES und der vereinzelten Fächer;<br />
3. Bereitstellung von Beurteilungsmitteln, insbesondere zu Gewährleistung der Qualität und<br />
Glaubwürdigkeit des Europäischen Abiturs;<br />
4. Bereitstellung von Ratschlägen und Unterstützung für die Direktoren(innen), Lehrkräfte, Eltern<br />
und Schüler in Erziehungsfragen;<br />
5. dem OR die Mittel vorschlagen, die Erziehungs- und Verwaltungsstrukturen aufrechtzuerhalten<br />
und zu entwickeln und die Umsetzung der Beschlüsse des OR zu überwachen;<br />
6. Bereitstellung einer Schnittstelle zwischen den ES und den nationalen Bildungssystemen.<br />
2. Die Funktionen der vereinzelten Inspektoren/innen<br />
(vgl. Artikel 18 der Satzung der ES, 1994)<br />
1. Die Inspektoren/innen können die Qualität am besten gewährleisten, wenn sie bei der Ernennung<br />
abzuordnender Lehrkräfte seitens der nationalen Behörden einbezogen werden, vorausgesetzt, die<br />
gängige Praxis der Mitgliedstaaten erlaubt eine solche Vorgehensweise. Bei der Ernennung von<br />
Lehrbeauftragten sind die Inspektoren/innen vor der Bestätigung einer Ernennung seitens der<br />
Direktoren/innen zu Rate zu ziehen.<br />
2. Sie haben die Qualität ebenfalls mittels Inspektionen des Unterrichts und der Lehrkräfte, der<br />
Qualität des Lernprozesses der Schüler und des Niveaus ihrer Leistungen zu gewährleisten. Sie<br />
inspizieren die von ihren jeweiligen nationalen Behörden ernannten Lehrkräfte und tragen unter<br />
Zugrundelegung dieser Inspektionen zu den Beurteilungsberichten über die Lehrkräfte zu Ende<br />
jeder Vertragszeit bei. Sie haben gleichfalls gemeinsame Inspektionen mit anderen Inspektoren/<br />
innen oder Team- bzw. Gruppeninspektionen durchzuführen, um den Unterricht in einem<br />
bestimmten Fach oder einen Arbeitsaspekt der Schule zu inspizieren, z.B. die Koordination<br />
mehrerer Fächer oder die Verwaltung der Schule.<br />
3. Die Inspektionen dienen ebenfalls der Förderung der Selbstbeurteilung der Lehrkräfte und<br />
Schulen. Zu diesem Zweck haben die Inspektoren/innen eine angemessene Struktur für derartige<br />
Selbstbeurteilungen bereitzustellen und sowohl den Lehrkräften als auch den Direktoren/innen<br />
üblicherweise ein Feedback zu Abschluß ihrer eigenen Inspektionen zu bieten, um somit<br />
Verbesserungen zu fördern.<br />
1. Dieser Text ersetzt Dokument 77-D-66 ’Geschäftsordnung der Inspektionsausschüsse’<br />
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Europäische Schulen 3<br />
4. Die Inspektoren/innen haben erforderlichenfalls Ratschläge bei der Einführung neu ernannter<br />
Lehrkräfte zu erteilen und auf regelmäßiger Basis Fortbildungsmaßnahmen für die Lehrkräfte<br />
innerhalb bestimmter Fachbereiche zu bieten, für die sie zuständig sind.<br />
3. Die Inspektionsausschüsse<br />
(vgl. Artikel 17 der Satzung der ES, 1994)<br />
Die Funktionen, die gegenwärtig auf die Inspektionsausschüsse und auf die Inspektoren/innen in<br />
den Insepktionsausschüssen entfallen, können wie folgt definiert werden:<br />
1. Gewährleistung der Qualität mittels der Koordinierung der Fortbildungsvorkehrungen für die<br />
Lehrkräfte, indem Team- bzw. Gruppeninspektionen veranlaßt werden, um die Arbeit der<br />
vereinzelten Inspektoren/innen zu ergänzen und indem die erfolgten Beurteilungen genutzt werden,<br />
um die Qualität des Unterrichts und das Leistungsniveau der Schüler zu verbessern.<br />
2. Die Ausschüsse weisen Inspektoren/innen zur Teilnahme an der Ernennung und Beurteilung von<br />
Direktoren/innen und stellv. Direktoren/innen sowie der Beurteilung der administrativen und<br />
pädagogischen Verwaltung der Schulen an.<br />
3. Gewährleistung der effizienten Koordination und Überwachung der Studien in allen<br />
Lehrplanbereichen mittels Bereitstellung angemessener Sachverständigenratschläge, entweder<br />
seitens der Mitglieder der Inspektionsausschüsse in Angelegenheiten, für die sie zuständig sind,<br />
oder erforderlichenfalls seitens externer Sachverständiger. Zwecks Erleichterung der Koordination<br />
können Nebenausschüsse, z.B. IKT-Ausschüsse, einberufen werden.<br />
4. Die Inspektoren/innen haben ihre anläßlich der Inspektionen erlangten Kenntnisse über die<br />
Schulen zugunsten der Verbreitung einer guten Praxis und der Förderung der Harmonisierung unter<br />
Sprachabteilungen einzusetzen. Im Sekundarbereich haben sie in jedem Einzelfach Lehrpläne zu<br />
entwickeln und zu aktualisieren, ggf. unter Heranziehung der Sachkenntnisse der Lehrkräfte. Im<br />
Kindergarten und Primarbereich verhelfen Gruppeninspektionen über Bereiche wie Europäische<br />
Stunden und die Bereitstellung allgemeiner Lehrpläne zur Ausübung dieser Funktion.<br />
5. Handhabung von Disziplinarangelegenheiten gemäß den Vorschriften für die Mitglieder des<br />
abgeordneten Personals der ES sowie Bereitstellung allgemeiner und spezifischer Unterstützung in<br />
Erziehungs- oder Verwaltungsfragen sowie Gewährleistung der sprachlichen Korrektheit der<br />
verbreiteten Dokumente.<br />
6. Nutzung der Ergebnisse der Inspektionen zwecks Unterbreitung von Vorschlägen zum Regelwerk<br />
der lehrplan- und verwaltungsmäßigen Organisation der Schulen sowie deren Unterbreitung an den<br />
OR.<br />
7. Gründung von Arbeitsgruppen mit spezifischer Zweckbestimmung, die einem Mandat des OR<br />
unterliegen, und Ergründung von Fragen, die diesbezüglich seitens des OR aufgeworfen werden.<br />
8. Die Inspektoren/innen überwachen die Umsetzung der Beschlüsse des OR mittels Inspektionen,<br />
Besuchen und Nutzung der seitens der Schulen bereitgestellten Dokumentation. Diese Kenntnisse<br />
bewirken anschließend Vorschläge zur Entwicklung über die Inspektionsausschüsse. Die<br />
Inspektoren/innen haben sich bei der Unterbreitung und Genehmigung von Änderungen an den<br />
Lehrplänen der ES der allerletzten Entwicklungen im pädagogischen und anforderungsmäßigen<br />
Bereich der Schulen, Universitäten und Arbeitgeber in ihrem Heimatland bewußt zu sein.<br />
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4. Funktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur<br />
Der Inspektionsausschuß für den Sekundarbereich überwacht die Umsetzung des Regelwerks im<br />
Zusammenhang mit dem Abitur und berücksichtigt entsprechende Änderungsvorschläge. Er befaßt<br />
sich mit Freistellungen und Beschwerden und beurteilt den Gesamtverlauf der Prüfungen. Nach<br />
Artikel 6 des Anhangs zur Abiturprüfungsordnung hat der Vorsitzende der Abiturprüfungen eine<br />
Lehrkraft aus dem Hochschulwesen zu sein, der von den Inspektoren/innen unterstützt wird, die als<br />
stellv. Vorsitzende auftreten. Der Vorsitzende des Inspektionsausschusses hat dem Vorsitzenden des<br />
Abiturprüfungsausschusses anläßlich der Schulbesuche während der Prüfungszeit in beratender<br />
Rolle beizustehen.<br />
Die Inspektoren/innen gewährleisten die Qualität des Abiturs in mancherlei Hinsicht, und zwar:<br />
1. Vor den eigentlichen Prüfungen<br />
wählen sie "Sachverständige" und Prüfer. Dies erfolgt üblicherweise in den Mitgliedstaaten und<br />
bedarf der einzigen Koordination des Büros des Vertreters des Obersten Rates. Dies umfaßt die<br />
Auswahl angemessen qualifizierter "Sachverständiger" und Prüfer.<br />
koordinieren sie die Wahl der Fragen und legen mit Unterstützung der "Sachverständigen"<br />
die Prüfungsfragen für jene Fächer fest, für die sie zuständig sind. Sie bieten den Inhalt aller<br />
Prüfungsfragen und Alternativfragen in einer Sprache an. Sie sorgen gleichfalls für angemessene<br />
Bewertungs- und Notenstrukturen. Das BVOR ist zuständig für die Reproduktion des Inhalts aller<br />
Prüfungsfragen in vereinbartem Format und Qualität, ggf. unter Heranziehung der Unterstützung<br />
der Mitgliedstaaten. Dies beinhaltet die Unterstützung anläßlich der vorbereitenden Sitzungen, der<br />
Niederschrift, des Korrekturlesens, der Abänderungen, der Übersetzungen, der Bereitstellung<br />
hochwertiger Grafiken und der Gewährleistung der Genauigkeit und Qualität der Reproduktionen<br />
auf den endgültigen Prüfungsblättern. Die Inspektoren/innen sind zuständig für eine allerletzte<br />
Überprüfung und die Druckgenehmigung aller Prüfungsblätter. Sie haben dem Vorsitzenden des<br />
Abiturprüfungsausschusses die Prüfungsblätter ebenfalls anläßlich einer geheimen Sitzung<br />
vorzulegen.<br />
2. Während der Prüfungen<br />
treten sie für den Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses auf, indem sie die Regelwerke<br />
im Problemfall auslegen, d.h. wenn Schüler erkrankt sind, zu spät eintreffen, etc. (vgl. Artikel 5.2.<br />
der Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Abitur). Falls der/die Inspektor/in beachtliche<br />
Arbeiten auf nationaler Ebene zu verrichten hat und daher nicht an der Schule verweilen kann, wird<br />
diese Rolle auf den/die Direktor/in übertragen. Die Inspektoren/innen können während des<br />
Prüfungsverlaufs jederzeit auf die Unterstützung des BVOR zurückgreifen.<br />
3. Für die schriftlichen Prüfungen:<br />
a) Überwachung der verwaltungstechnischen Vorkehrungen: Überwachung der Öffnung der<br />
Prüfungsumschläge vor jeder Prüfung, erforderlichenfalls Kontaktlegung oder -genehmigung mit<br />
dem fächerzuständigen Inspektor; Überprüfung der Vorkehrungen bzgl. des Beginns und<br />
Abschlusses der Prüfungen, der Aufsicht und des Einsatzes von Taschenrechnern und sonstiger<br />
Hilfsmittel, etc. (6.3.5./6/7/8/9). Dies setzt eine vollzeitige Anwesenheit von mindestens einem/<br />
einer Inspektor/in an jeder Schule während der beiden ersten Tage der schriftlichen<br />
Abiturprüfungen voraus, um zu überprüfen, ob die Vorkehrungen zufriedenstellend ausfallen. Die<br />
nachfolgenden Anwesenheiten brauchen nicht vollzeitig zu sein. Falls mehrere Inspektoren/innen<br />
an einer großen Schule ernannt werden, haben die Inspektoren/innen ihre Anwesenheit zu<br />
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koordinieren, um sicherzustellen, daß die Aufgabenstellungen so weit wie möglich abgedeckt<br />
werden. Die neuernannten Inspektoren/innen haben unter Obhut erfahrenerer Inspektoren/innen<br />
gestellt zu werden.<br />
b) Verantwortungsübernahme als fächerorientierter Sachverständiger für Prüfungsfragen,<br />
für die sie selbst zuständig sind. Dies setzt voraus, daß die Inspektoren/innen unverzüglich per<br />
Telefon oder Fax wärend der Prüfungen kontaktiert werden können, für die sie zuständig sind. Sie<br />
haben über Kopien der betreffenden Prüfungen in allen relevanten Sprachen zu verfügen, falls<br />
Fragen im Zusammenhang mit dem Lehrplan auftreten, auf den die Prüfung basiert. Normalerweise<br />
werden keine substantiellen Änderungen unverzüglich vor oder während der Prüfungen an den<br />
Prüfungsblättern vorgenommen. Anliegen der Lehrkräfte können bei der darauffolgenden<br />
Bewertung berücksichtigt werden, falls diese vom/von der Inspektor/in bewilligt werden, der/die<br />
den externen Prüfern diese Beschlüsse anschließend überträgt.<br />
c) Standardisierung der Bewertung der schriftlichen Prüfungen, und zwar nach Anleitung der<br />
Verfahrensweisen gemäß Absatz 6.3.10. Die Inspektoren/innen können eine Probebewertung von<br />
Mustervorlagen durch die externen Prüfer veranlassen, um ein Einverständnis bzgl. der Normen vor<br />
der tatsächlichen Bewertung zu erzielen. Diese Verfahrensweise setzt die Anwesenheit der<br />
Inspektoren/innen während des gesamten Zeitraumes voraus, der für die Bewertung jener Fächer<br />
erforderlich ist, für die sie zuständig sind. In diesem Fall haben sie anwesend zu sein, um die<br />
Integrität des gesamten Bewertungsprozesses zu gewährleisten. Unterstützung seitens des BVOR ist<br />
erforderlich, um die Arbeiten zu koordinieren und um in einigen Fächern die erforderliche<br />
Verwaltungsunterstützung zu bieten.<br />
4. Für die mündlichen Abiturprüfungen<br />
Überprüfung der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die mündlichen Prüfungen,<br />
Überwachung des Prüfungsverlaufs und Stichproben in den mündlichen Prüfungen mehrerer<br />
Sprachabteilungen. Die vollzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich, wenngleich wünschenswert.<br />
Die Anwesenheit wird für mindestens die Hälfte der Prüfungszeiten vorausgeschickt. Der/die<br />
Inspektor/in hat sich nicht nur der allgemeinen Vorkehrungen (6.4.-1-5) bewußt zu sein, sondern<br />
auch aller spezifischen Fächervorkehrungen, die ggf. gemustert werden könnten.<br />
5. Anwesenheit bei den Beratungen und der Verkündigung der Ergebnisse<br />
Dies setzt den Vorsitz über den Beratungsausschuß (7.1.- 4.) sowie die Anwesenheit anläßlich der<br />
Proklamation voraus, auf der die Ergebnisse bekanntgegeben werden. Dies setzt auch häufig<br />
voraus, daß der/die Inspektor/in eine kurze Ansprache hält. Beide Gelegenheiten erfordern die<br />
Anwesenheit des/der Inspektors/in.<br />
6. Nach den Prüfungen<br />
befassen sie sich mit verspäteten Prüfungen und Beschwerden. Es sind Ersatzprüfungen für<br />
Schüler bereitzustellen, die eine Prüfung aus beliebigen Gründen verspätet oder erneut ablegen<br />
müssen. Die Beschwerden gehen ursprünglich im BVOR ein, der sie an den/die zuständige/n<br />
Inspektor/in weiterleiten wird, ggf. auch zwecks weiterer Aussprachen im Inspektionsausschuß.<br />
Beurteilung der Vorkehrungen an den Schulen und der Qualität der Prüfungsblätter, der erfolgten<br />
Bewertungen und Beurteilungen. Dies setzt Aussprachen mit den Direktoren/innen, Lehrkräften<br />
und Prüfern und - im Zusammenhang mit allgemeinen Fragen - im Inspektionsausschuß voraus.<br />
Hierbei wird die Unterstützung des BVOR bei der Zusammenfassung der Berichte der Prüfer und<br />
bei der unverzüglichen Weiterleitung der Berichte an die Inspektoren/innen und Schulen<br />
vorausgeschickt, ggf. zusammen mit relevanten statistischen Angaben.<br />
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2.1. Für vereinzelte Inspektoren/innen<br />
3.2 ORGANISATIONSVERFAHREN<br />
Die Inspektoren/innen können beliebige Klassen jederzeit besuchen, ungeachtet der Nationalität der<br />
Lehrkraft und ohne vorherige Inkenntnissetzung des/der Direktors/in oder der Lehrkraft.<br />
Normalerweise würden sie allerdings den/die Direktor/in und die Lehrkraft über ihr Inspektionsoder<br />
Besuchsvorhaben informieren. In Sonderfällen können sie die Klassen einer Stufe der Schule<br />
besuchen, für die sie nicht unmittelbar zuständig sind. Sie haben Zugriff auf die verpflichtend<br />
vorgeschriebenen Lehrerunterlagen und auf beliebige Dokumentationsunterlagen, die sich auf die<br />
Qualität des Unterrichts und Lernprozesses beziehen. Im Falle von Bemerkungen über eine<br />
Lehrkraft einer anderen Nationalität als der ihrigen, ist der/die Inspektor/in derselben Nationalität<br />
der betreffenden Lehrkraft zu informieren. Die Inspektoren/innen können Fachinspektoren/innen<br />
ihrer eigenen Nationalität dazu einladen, sie bei der Ausübung besonderer Aufgaben zu<br />
unterstützen; in diesem Fall ist der/die Direktor/in allerdings zu informieren.<br />
2.2. Für den Inspektionsausschuß<br />
1. Der Vorsitz über alle Ausschüsse wird von einem Mitglied derselben Nationalität wie der des<br />
gegenwärtigen Vorsitzenden des Obersten Rates wahrgenommen.<br />
2. Die für die Sitzungen der Inspektionsausschüsse vorgeschlagenen Tagesordnungsentwürfe<br />
werden zusammen vom Vorsitzenden und Generalsekretär aufgestellt. Sie sind den Mitgliedern der<br />
Ausschüsse spätestens vierzehn Tage vor dem angesagten Sitzungstermin zu übermitteln. Die<br />
Mitglieder können bei einer Zweidrittelmehrheit beschließen, die Tagesordnungsentwürfe auf den<br />
Sitzungen abzuändern oder zu ergänzen.<br />
3. Alle von den Inspektionsausschüssen gefaßten Beschlüsse erfolgen bei einer Zweidrittelmehrheit<br />
der anwesenden Mitglieder und unterliegen einem Quorum der Hälfte oder der<br />
Gesamtmitgliederzahl.<br />
4. Der Generalsekretär und/oder sein Stellvertreter sollten den Sitzungen der Inspektionsausschüsse<br />
in beobachtender Funktion beiwohnen. Sie können Bemerkungen anbringen, die ggf. wie von ihnen<br />
gewünscht in den Sitzungsprotokollen aufgenommen werden müssen.<br />
5. Das BVOR ist zuständig für alle Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit den Sitzungen und<br />
der Niederschrift der Sitzungsprotokolle.<br />
6. Andere Personen können in beratender Funktion zu Sitzungen der Inspektionsausschüsse<br />
eingeladen werden, z.B. Direktoren/innen, Mitglieder des VFA, "Sachverständige", etc.<br />
7. Die Mitglieder der Inspektionsausschüsse sind zur Januar-Sitzung des OR einzuladen, auf der<br />
Erziehungsfragen erörtert werden. Die Vorsitzenden der Inspektionsausschüsse für den Primar- und<br />
Sekundarbereich werden zu den Sitzungen im Oktober und April eingeladen. Sie können auch an<br />
Sitzungen teilnehmen, deren Tagesordnung sie unmittelbar betrifft, oder sie können vom<br />
entsprechenden Delegationsleiter zu Sitzungen eingeladen werden.<br />
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a) Ernennung<br />
3.3 ARBEITSBEDINGUNGEN <strong>DER</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong><br />
1. Jeder Mitgliedstaat ist durch ein Mitglied in den jeweiligen Inspektionsausschüssen zu vertreten.<br />
Jedes Mitglied ist auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 16 des Statuts vom<br />
OR zu ernennen.<br />
2. Obwohl die Amtsdauer nicht festgelegt ist, sollte sie normalerweise nicht unter fünf Jahren<br />
liegen.<br />
3. Neben ihrer ausdrücklichen Qualifikation als Erziehungsfachleute haben die Inspektoren/innen<br />
die Fähigkeit nachzuweisen, sich in anderen Sprachen als ihre Muttersprache auszudrücken und<br />
diese zu verstehen. Die Mitgliedstaaten haben die Ausgewogenheit der fächerorientierten<br />
Sachkenntnis innerhalb des Inspektionsausschusses für den Sekundarbereich bei den Ernennungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
b) Die Zeitaufwendung<br />
Der Zeitaufwand der Inspektoren/innen im Dienste der ES ist nicht festgelegt. Dennoch setzt ihre<br />
Verantwortung einen Zeitaufwand von mindestens 40 Prozent im Dienste der ES voraus.<br />
c) Vergütungen<br />
Wenn Inspektoren/innen an Sitzungen der Inspektionsausschüsse, des Obersten Rates oder<br />
beliebiger Arbeitsgruppen und Nebenausschüssen teilnehmen oder einer Schule Einzelbesuche<br />
abstatten, haben die Mitglieder Anspruch auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten<br />
gemäß den Vorschriften der vom OR genehmigten Regelung.<br />
d) Unterstützung<br />
* Seitens der Direktoren/innen<br />
Dem Inspektionsausschuß und den vereinzelten Inspektoren/innen sind alle erforderlichen<br />
Informationen bereitzustellen, derer sie bei der Ausführung ihrer Dienstaufgaben bedürfen. Für den<br />
Inspektionsausschuß umfaßt dies eine Berichterstattung über die Unterrichtsanforderungen für das<br />
folgende Schuljahr. Für die vereinzelten Inspektoren/innen beinhaltet diese Anforderung die<br />
Bereitstellung von Stundenplänen, Auskünfte über die Abwesenheit vereinzelter Lehrkräfte sowie<br />
Einzelheiten über beliebige schriftliche Ermahnungen der Lehrkräfte oder Erziehungsberater ihrer<br />
jeweiligen Nationalität. Dies umfaßt gleichfalls die Bereitstellung eines angemessenen Raums an<br />
jeder Schule, vorzugsweise mit IKT-Ausstattung. Die Direktoren/innen haben ebenfalls<br />
Unterstützung bei der Organisation von Fortbildungsseminaren zu bieten.<br />
* Seitens des BVOR<br />
Die Inspektoren/innen haben weitgehendste Unterstützung in verwaltungstechnischen<br />
Angelegenheiten zu genießen, z.B. Daktylographie, EDV-Verarbeitung, Präsentation der<br />
Abiturprüfungsblätter, Überprüfung der Statistiken, Einladungen zu Sitzungen und Unterstützung<br />
bei der Fortbildung.<br />
* Seitens der Lehrkräfte<br />
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Europäische Schulen 8<br />
Die Inspektoren/innen können die Unterstützung der Lehrkräfte für folgende Arbeitsbereiche<br />
verlangen:<br />
- Teilnahme an Arbeitsgruppen;<br />
- Gewährleistung der Übersetzung relevanten Materials;<br />
- Organisation der Fortbildung.<br />
Organe der Schulen 10.10.01
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3.4 VORSCHRIFTEN ZUR ERSTATTUNG <strong>DER</strong> REISE- UND<br />
AUFENTHALTSKOSTEN<br />
Vgl. Vorschriften zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des<br />
Obersten Rates, der Mitglieder der Inspektionsausschüsse, der Mitglieder des<br />
Verwaltungs- und Finanzausschusses und der zu den Europäischen Schulen<br />
eingeladenen Sachverständigen.<br />
Organe der Schulen 10.10.01
Europäische Schulen 10<br />
3.5 ORGANISATION <strong>DER</strong> SITZUNGEN <strong>DER</strong> PÄDAGOGISCHEN<br />
AUSSCHÜSSE<br />
Die Pädagogischen Ausschüsse versammeln sich zwei Mal pro Jahr,<br />
und zwar in folgender Reihenfolge im März :<br />
• Pädagogischer Ausschuß für den Sekundarbereich<br />
• Gemischter Pädagogischer Ausschuß<br />
• Pädagogischer Ausschuß für den Primarbereich<br />
und in folgender Reihenfolge im November :<br />
• Pädagogischer Ausschuß für den Primarbereich<br />
• Gemischter Pädagogischer Ausschuß<br />
• Pädagogischer Ausschuß für den Sekundarbereich<br />
Die Sitzungen im November dienen der Vorbereitung der Sitzung des Obersten Rates, die<br />
im Monat Januar des darauffolgenden Jahres stattfindet. 1<br />
1. Décision du Comité pédagogique mixte du 29.11.1989<br />
Organe der Schulen 10.10.01
Europäische Schulen 11<br />
3.6EINRICHTUNG VON INFORMATIONSSTELLEN FÜR <strong>DIE</strong><br />
<strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong><br />
Der Oberste Rat beschließt, 1 eine Arbeitsstation im Büro des Vertreters des Obersten<br />
Rates zu installieren, damit die Inspektoren/innen beispielsweise Einzelheiten zur<br />
Fächerwahl der Schüler, die Stundenpläne der Schüler und Lehrkräfte, elektronische<br />
Nachrichten des ELEE-Systems, etc. einsehen können. Sollten sich diese Erfahrungen für<br />
vielversprechend erweisen, ist der Verwaltungs- und Finanzausschuß mit einem Antrag<br />
auf die Einrichtung derartiger Arbeitsstationen an den Europäischen Schulen zu befassen.<br />
1. OR vom 23. und 24. April 1996 in London<br />
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