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B.3 DIE INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ...

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Europäische Schulen 1<br />

<strong>B.3</strong> <strong>DIE</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong> <strong>SCHULEN</strong><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

3.1 <strong>DIE</strong> FUNKTIONEN <strong>DER</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong><br />

<strong>SCHULEN</strong><br />

1. Allgemeine Funktionen<br />

2. Die Funktionen der vereinzelten Inspektoren/innen<br />

3. Die Inspektionsausschüsse<br />

4. Funktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur<br />

3.2 ORGANISATIONSVERFAHREN<br />

1. Für die Inspektoren/innen<br />

2. Für den Inspektionsausschuß<br />

3. 3 ARBEITSBEDINGUNGEN<br />

3. 4 VORSCHRIFTEN ZUR ERSTATTUNG <strong>DER</strong> REISE- UND<br />

AUFENTHALTSKOSTEN<br />

3. 5 ORGANISATION <strong>DER</strong> SITZUNGEN <strong>DER</strong> PÄDAGOGISCHEN AUSSCHÜSSE<br />

3. 6EINRICHTUNG VON INFORMATIONSSTELLEN FÛR <strong>DIE</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<br />

<strong>INNEN</strong><br />

Organe der Schulen 10.10.01


Europäische Schulen 2<br />

<strong>B.3</strong> <strong>DIE</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong> <strong>SCHULEN</strong> :<br />

FUNKTIONEN, ORGANISATION UND ARBEITSBEDINGUNGEN 1<br />

3.1 <strong>DIE</strong> FUNKTIONEN <strong>DER</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong> <strong>DER</strong> <strong>EUROPÄISCHEN</strong><br />

<strong>SCHULEN</strong><br />

1. Allgemeine Funktionen<br />

1. Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts- und Lerngeschehens an den<br />

ES;<br />

2. Harmonisierung und Koordinierung der Lehrplanentwicklungen und Erleichterung der<br />

Verbreitung einer guten Praxis innerhalb der ES und der vereinzelten Fächer;<br />

3. Bereitstellung von Beurteilungsmitteln, insbesondere zu Gewährleistung der Qualität und<br />

Glaubwürdigkeit des Europäischen Abiturs;<br />

4. Bereitstellung von Ratschlägen und Unterstützung für die Direktoren(innen), Lehrkräfte, Eltern<br />

und Schüler in Erziehungsfragen;<br />

5. dem OR die Mittel vorschlagen, die Erziehungs- und Verwaltungsstrukturen aufrechtzuerhalten<br />

und zu entwickeln und die Umsetzung der Beschlüsse des OR zu überwachen;<br />

6. Bereitstellung einer Schnittstelle zwischen den ES und den nationalen Bildungssystemen.<br />

2. Die Funktionen der vereinzelten Inspektoren/innen<br />

(vgl. Artikel 18 der Satzung der ES, 1994)<br />

1. Die Inspektoren/innen können die Qualität am besten gewährleisten, wenn sie bei der Ernennung<br />

abzuordnender Lehrkräfte seitens der nationalen Behörden einbezogen werden, vorausgesetzt, die<br />

gängige Praxis der Mitgliedstaaten erlaubt eine solche Vorgehensweise. Bei der Ernennung von<br />

Lehrbeauftragten sind die Inspektoren/innen vor der Bestätigung einer Ernennung seitens der<br />

Direktoren/innen zu Rate zu ziehen.<br />

2. Sie haben die Qualität ebenfalls mittels Inspektionen des Unterrichts und der Lehrkräfte, der<br />

Qualität des Lernprozesses der Schüler und des Niveaus ihrer Leistungen zu gewährleisten. Sie<br />

inspizieren die von ihren jeweiligen nationalen Behörden ernannten Lehrkräfte und tragen unter<br />

Zugrundelegung dieser Inspektionen zu den Beurteilungsberichten über die Lehrkräfte zu Ende<br />

jeder Vertragszeit bei. Sie haben gleichfalls gemeinsame Inspektionen mit anderen Inspektoren/<br />

innen oder Team- bzw. Gruppeninspektionen durchzuführen, um den Unterricht in einem<br />

bestimmten Fach oder einen Arbeitsaspekt der Schule zu inspizieren, z.B. die Koordination<br />

mehrerer Fächer oder die Verwaltung der Schule.<br />

3. Die Inspektionen dienen ebenfalls der Förderung der Selbstbeurteilung der Lehrkräfte und<br />

Schulen. Zu diesem Zweck haben die Inspektoren/innen eine angemessene Struktur für derartige<br />

Selbstbeurteilungen bereitzustellen und sowohl den Lehrkräften als auch den Direktoren/innen<br />

üblicherweise ein Feedback zu Abschluß ihrer eigenen Inspektionen zu bieten, um somit<br />

Verbesserungen zu fördern.<br />

1. Dieser Text ersetzt Dokument 77-D-66 ’Geschäftsordnung der Inspektionsausschüsse’<br />

Organe der Schulen 10.10.01


Europäische Schulen 3<br />

4. Die Inspektoren/innen haben erforderlichenfalls Ratschläge bei der Einführung neu ernannter<br />

Lehrkräfte zu erteilen und auf regelmäßiger Basis Fortbildungsmaßnahmen für die Lehrkräfte<br />

innerhalb bestimmter Fachbereiche zu bieten, für die sie zuständig sind.<br />

3. Die Inspektionsausschüsse<br />

(vgl. Artikel 17 der Satzung der ES, 1994)<br />

Die Funktionen, die gegenwärtig auf die Inspektionsausschüsse und auf die Inspektoren/innen in<br />

den Insepktionsausschüssen entfallen, können wie folgt definiert werden:<br />

1. Gewährleistung der Qualität mittels der Koordinierung der Fortbildungsvorkehrungen für die<br />

Lehrkräfte, indem Team- bzw. Gruppeninspektionen veranlaßt werden, um die Arbeit der<br />

vereinzelten Inspektoren/innen zu ergänzen und indem die erfolgten Beurteilungen genutzt werden,<br />

um die Qualität des Unterrichts und das Leistungsniveau der Schüler zu verbessern.<br />

2. Die Ausschüsse weisen Inspektoren/innen zur Teilnahme an der Ernennung und Beurteilung von<br />

Direktoren/innen und stellv. Direktoren/innen sowie der Beurteilung der administrativen und<br />

pädagogischen Verwaltung der Schulen an.<br />

3. Gewährleistung der effizienten Koordination und Überwachung der Studien in allen<br />

Lehrplanbereichen mittels Bereitstellung angemessener Sachverständigenratschläge, entweder<br />

seitens der Mitglieder der Inspektionsausschüsse in Angelegenheiten, für die sie zuständig sind,<br />

oder erforderlichenfalls seitens externer Sachverständiger. Zwecks Erleichterung der Koordination<br />

können Nebenausschüsse, z.B. IKT-Ausschüsse, einberufen werden.<br />

4. Die Inspektoren/innen haben ihre anläßlich der Inspektionen erlangten Kenntnisse über die<br />

Schulen zugunsten der Verbreitung einer guten Praxis und der Förderung der Harmonisierung unter<br />

Sprachabteilungen einzusetzen. Im Sekundarbereich haben sie in jedem Einzelfach Lehrpläne zu<br />

entwickeln und zu aktualisieren, ggf. unter Heranziehung der Sachkenntnisse der Lehrkräfte. Im<br />

Kindergarten und Primarbereich verhelfen Gruppeninspektionen über Bereiche wie Europäische<br />

Stunden und die Bereitstellung allgemeiner Lehrpläne zur Ausübung dieser Funktion.<br />

5. Handhabung von Disziplinarangelegenheiten gemäß den Vorschriften für die Mitglieder des<br />

abgeordneten Personals der ES sowie Bereitstellung allgemeiner und spezifischer Unterstützung in<br />

Erziehungs- oder Verwaltungsfragen sowie Gewährleistung der sprachlichen Korrektheit der<br />

verbreiteten Dokumente.<br />

6. Nutzung der Ergebnisse der Inspektionen zwecks Unterbreitung von Vorschlägen zum Regelwerk<br />

der lehrplan- und verwaltungsmäßigen Organisation der Schulen sowie deren Unterbreitung an den<br />

OR.<br />

7. Gründung von Arbeitsgruppen mit spezifischer Zweckbestimmung, die einem Mandat des OR<br />

unterliegen, und Ergründung von Fragen, die diesbezüglich seitens des OR aufgeworfen werden.<br />

8. Die Inspektoren/innen überwachen die Umsetzung der Beschlüsse des OR mittels Inspektionen,<br />

Besuchen und Nutzung der seitens der Schulen bereitgestellten Dokumentation. Diese Kenntnisse<br />

bewirken anschließend Vorschläge zur Entwicklung über die Inspektionsausschüsse. Die<br />

Inspektoren/innen haben sich bei der Unterbreitung und Genehmigung von Änderungen an den<br />

Lehrplänen der ES der allerletzten Entwicklungen im pädagogischen und anforderungsmäßigen<br />

Bereich der Schulen, Universitäten und Arbeitgeber in ihrem Heimatland bewußt zu sein.<br />

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Europäische Schulen 4<br />

4. Funktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur<br />

Der Inspektionsausschuß für den Sekundarbereich überwacht die Umsetzung des Regelwerks im<br />

Zusammenhang mit dem Abitur und berücksichtigt entsprechende Änderungsvorschläge. Er befaßt<br />

sich mit Freistellungen und Beschwerden und beurteilt den Gesamtverlauf der Prüfungen. Nach<br />

Artikel 6 des Anhangs zur Abiturprüfungsordnung hat der Vorsitzende der Abiturprüfungen eine<br />

Lehrkraft aus dem Hochschulwesen zu sein, der von den Inspektoren/innen unterstützt wird, die als<br />

stellv. Vorsitzende auftreten. Der Vorsitzende des Inspektionsausschusses hat dem Vorsitzenden des<br />

Abiturprüfungsausschusses anläßlich der Schulbesuche während der Prüfungszeit in beratender<br />

Rolle beizustehen.<br />

Die Inspektoren/innen gewährleisten die Qualität des Abiturs in mancherlei Hinsicht, und zwar:<br />

1. Vor den eigentlichen Prüfungen<br />

wählen sie "Sachverständige" und Prüfer. Dies erfolgt üblicherweise in den Mitgliedstaaten und<br />

bedarf der einzigen Koordination des Büros des Vertreters des Obersten Rates. Dies umfaßt die<br />

Auswahl angemessen qualifizierter "Sachverständiger" und Prüfer.<br />

koordinieren sie die Wahl der Fragen und legen mit Unterstützung der "Sachverständigen"<br />

die Prüfungsfragen für jene Fächer fest, für die sie zuständig sind. Sie bieten den Inhalt aller<br />

Prüfungsfragen und Alternativfragen in einer Sprache an. Sie sorgen gleichfalls für angemessene<br />

Bewertungs- und Notenstrukturen. Das BVOR ist zuständig für die Reproduktion des Inhalts aller<br />

Prüfungsfragen in vereinbartem Format und Qualität, ggf. unter Heranziehung der Unterstützung<br />

der Mitgliedstaaten. Dies beinhaltet die Unterstützung anläßlich der vorbereitenden Sitzungen, der<br />

Niederschrift, des Korrekturlesens, der Abänderungen, der Übersetzungen, der Bereitstellung<br />

hochwertiger Grafiken und der Gewährleistung der Genauigkeit und Qualität der Reproduktionen<br />

auf den endgültigen Prüfungsblättern. Die Inspektoren/innen sind zuständig für eine allerletzte<br />

Überprüfung und die Druckgenehmigung aller Prüfungsblätter. Sie haben dem Vorsitzenden des<br />

Abiturprüfungsausschusses die Prüfungsblätter ebenfalls anläßlich einer geheimen Sitzung<br />

vorzulegen.<br />

2. Während der Prüfungen<br />

treten sie für den Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses auf, indem sie die Regelwerke<br />

im Problemfall auslegen, d.h. wenn Schüler erkrankt sind, zu spät eintreffen, etc. (vgl. Artikel 5.2.<br />

der Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Abitur). Falls der/die Inspektor/in beachtliche<br />

Arbeiten auf nationaler Ebene zu verrichten hat und daher nicht an der Schule verweilen kann, wird<br />

diese Rolle auf den/die Direktor/in übertragen. Die Inspektoren/innen können während des<br />

Prüfungsverlaufs jederzeit auf die Unterstützung des BVOR zurückgreifen.<br />

3. Für die schriftlichen Prüfungen:<br />

a) Überwachung der verwaltungstechnischen Vorkehrungen: Überwachung der Öffnung der<br />

Prüfungsumschläge vor jeder Prüfung, erforderlichenfalls Kontaktlegung oder -genehmigung mit<br />

dem fächerzuständigen Inspektor; Überprüfung der Vorkehrungen bzgl. des Beginns und<br />

Abschlusses der Prüfungen, der Aufsicht und des Einsatzes von Taschenrechnern und sonstiger<br />

Hilfsmittel, etc. (6.3.5./6/7/8/9). Dies setzt eine vollzeitige Anwesenheit von mindestens einem/<br />

einer Inspektor/in an jeder Schule während der beiden ersten Tage der schriftlichen<br />

Abiturprüfungen voraus, um zu überprüfen, ob die Vorkehrungen zufriedenstellend ausfallen. Die<br />

nachfolgenden Anwesenheiten brauchen nicht vollzeitig zu sein. Falls mehrere Inspektoren/innen<br />

an einer großen Schule ernannt werden, haben die Inspektoren/innen ihre Anwesenheit zu<br />

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Europäische Schulen 5<br />

koordinieren, um sicherzustellen, daß die Aufgabenstellungen so weit wie möglich abgedeckt<br />

werden. Die neuernannten Inspektoren/innen haben unter Obhut erfahrenerer Inspektoren/innen<br />

gestellt zu werden.<br />

b) Verantwortungsübernahme als fächerorientierter Sachverständiger für Prüfungsfragen,<br />

für die sie selbst zuständig sind. Dies setzt voraus, daß die Inspektoren/innen unverzüglich per<br />

Telefon oder Fax wärend der Prüfungen kontaktiert werden können, für die sie zuständig sind. Sie<br />

haben über Kopien der betreffenden Prüfungen in allen relevanten Sprachen zu verfügen, falls<br />

Fragen im Zusammenhang mit dem Lehrplan auftreten, auf den die Prüfung basiert. Normalerweise<br />

werden keine substantiellen Änderungen unverzüglich vor oder während der Prüfungen an den<br />

Prüfungsblättern vorgenommen. Anliegen der Lehrkräfte können bei der darauffolgenden<br />

Bewertung berücksichtigt werden, falls diese vom/von der Inspektor/in bewilligt werden, der/die<br />

den externen Prüfern diese Beschlüsse anschließend überträgt.<br />

c) Standardisierung der Bewertung der schriftlichen Prüfungen, und zwar nach Anleitung der<br />

Verfahrensweisen gemäß Absatz 6.3.10. Die Inspektoren/innen können eine Probebewertung von<br />

Mustervorlagen durch die externen Prüfer veranlassen, um ein Einverständnis bzgl. der Normen vor<br />

der tatsächlichen Bewertung zu erzielen. Diese Verfahrensweise setzt die Anwesenheit der<br />

Inspektoren/innen während des gesamten Zeitraumes voraus, der für die Bewertung jener Fächer<br />

erforderlich ist, für die sie zuständig sind. In diesem Fall haben sie anwesend zu sein, um die<br />

Integrität des gesamten Bewertungsprozesses zu gewährleisten. Unterstützung seitens des BVOR ist<br />

erforderlich, um die Arbeiten zu koordinieren und um in einigen Fächern die erforderliche<br />

Verwaltungsunterstützung zu bieten.<br />

4. Für die mündlichen Abiturprüfungen<br />

Überprüfung der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die mündlichen Prüfungen,<br />

Überwachung des Prüfungsverlaufs und Stichproben in den mündlichen Prüfungen mehrerer<br />

Sprachabteilungen. Die vollzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich, wenngleich wünschenswert.<br />

Die Anwesenheit wird für mindestens die Hälfte der Prüfungszeiten vorausgeschickt. Der/die<br />

Inspektor/in hat sich nicht nur der allgemeinen Vorkehrungen (6.4.-1-5) bewußt zu sein, sondern<br />

auch aller spezifischen Fächervorkehrungen, die ggf. gemustert werden könnten.<br />

5. Anwesenheit bei den Beratungen und der Verkündigung der Ergebnisse<br />

Dies setzt den Vorsitz über den Beratungsausschuß (7.1.- 4.) sowie die Anwesenheit anläßlich der<br />

Proklamation voraus, auf der die Ergebnisse bekanntgegeben werden. Dies setzt auch häufig<br />

voraus, daß der/die Inspektor/in eine kurze Ansprache hält. Beide Gelegenheiten erfordern die<br />

Anwesenheit des/der Inspektors/in.<br />

6. Nach den Prüfungen<br />

befassen sie sich mit verspäteten Prüfungen und Beschwerden. Es sind Ersatzprüfungen für<br />

Schüler bereitzustellen, die eine Prüfung aus beliebigen Gründen verspätet oder erneut ablegen<br />

müssen. Die Beschwerden gehen ursprünglich im BVOR ein, der sie an den/die zuständige/n<br />

Inspektor/in weiterleiten wird, ggf. auch zwecks weiterer Aussprachen im Inspektionsausschuß.<br />

Beurteilung der Vorkehrungen an den Schulen und der Qualität der Prüfungsblätter, der erfolgten<br />

Bewertungen und Beurteilungen. Dies setzt Aussprachen mit den Direktoren/innen, Lehrkräften<br />

und Prüfern und - im Zusammenhang mit allgemeinen Fragen - im Inspektionsausschuß voraus.<br />

Hierbei wird die Unterstützung des BVOR bei der Zusammenfassung der Berichte der Prüfer und<br />

bei der unverzüglichen Weiterleitung der Berichte an die Inspektoren/innen und Schulen<br />

vorausgeschickt, ggf. zusammen mit relevanten statistischen Angaben.<br />

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Europäische Schulen 6<br />

2.1. Für vereinzelte Inspektoren/innen<br />

3.2 ORGANISATIONSVERFAHREN<br />

Die Inspektoren/innen können beliebige Klassen jederzeit besuchen, ungeachtet der Nationalität der<br />

Lehrkraft und ohne vorherige Inkenntnissetzung des/der Direktors/in oder der Lehrkraft.<br />

Normalerweise würden sie allerdings den/die Direktor/in und die Lehrkraft über ihr Inspektionsoder<br />

Besuchsvorhaben informieren. In Sonderfällen können sie die Klassen einer Stufe der Schule<br />

besuchen, für die sie nicht unmittelbar zuständig sind. Sie haben Zugriff auf die verpflichtend<br />

vorgeschriebenen Lehrerunterlagen und auf beliebige Dokumentationsunterlagen, die sich auf die<br />

Qualität des Unterrichts und Lernprozesses beziehen. Im Falle von Bemerkungen über eine<br />

Lehrkraft einer anderen Nationalität als der ihrigen, ist der/die Inspektor/in derselben Nationalität<br />

der betreffenden Lehrkraft zu informieren. Die Inspektoren/innen können Fachinspektoren/innen<br />

ihrer eigenen Nationalität dazu einladen, sie bei der Ausübung besonderer Aufgaben zu<br />

unterstützen; in diesem Fall ist der/die Direktor/in allerdings zu informieren.<br />

2.2. Für den Inspektionsausschuß<br />

1. Der Vorsitz über alle Ausschüsse wird von einem Mitglied derselben Nationalität wie der des<br />

gegenwärtigen Vorsitzenden des Obersten Rates wahrgenommen.<br />

2. Die für die Sitzungen der Inspektionsausschüsse vorgeschlagenen Tagesordnungsentwürfe<br />

werden zusammen vom Vorsitzenden und Generalsekretär aufgestellt. Sie sind den Mitgliedern der<br />

Ausschüsse spätestens vierzehn Tage vor dem angesagten Sitzungstermin zu übermitteln. Die<br />

Mitglieder können bei einer Zweidrittelmehrheit beschließen, die Tagesordnungsentwürfe auf den<br />

Sitzungen abzuändern oder zu ergänzen.<br />

3. Alle von den Inspektionsausschüssen gefaßten Beschlüsse erfolgen bei einer Zweidrittelmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder und unterliegen einem Quorum der Hälfte oder der<br />

Gesamtmitgliederzahl.<br />

4. Der Generalsekretär und/oder sein Stellvertreter sollten den Sitzungen der Inspektionsausschüsse<br />

in beobachtender Funktion beiwohnen. Sie können Bemerkungen anbringen, die ggf. wie von ihnen<br />

gewünscht in den Sitzungsprotokollen aufgenommen werden müssen.<br />

5. Das BVOR ist zuständig für alle Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit den Sitzungen und<br />

der Niederschrift der Sitzungsprotokolle.<br />

6. Andere Personen können in beratender Funktion zu Sitzungen der Inspektionsausschüsse<br />

eingeladen werden, z.B. Direktoren/innen, Mitglieder des VFA, "Sachverständige", etc.<br />

7. Die Mitglieder der Inspektionsausschüsse sind zur Januar-Sitzung des OR einzuladen, auf der<br />

Erziehungsfragen erörtert werden. Die Vorsitzenden der Inspektionsausschüsse für den Primar- und<br />

Sekundarbereich werden zu den Sitzungen im Oktober und April eingeladen. Sie können auch an<br />

Sitzungen teilnehmen, deren Tagesordnung sie unmittelbar betrifft, oder sie können vom<br />

entsprechenden Delegationsleiter zu Sitzungen eingeladen werden.<br />

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Europäische Schulen 7<br />

a) Ernennung<br />

3.3 ARBEITSBEDINGUNGEN <strong>DER</strong> <strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong><br />

1. Jeder Mitgliedstaat ist durch ein Mitglied in den jeweiligen Inspektionsausschüssen zu vertreten.<br />

Jedes Mitglied ist auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 16 des Statuts vom<br />

OR zu ernennen.<br />

2. Obwohl die Amtsdauer nicht festgelegt ist, sollte sie normalerweise nicht unter fünf Jahren<br />

liegen.<br />

3. Neben ihrer ausdrücklichen Qualifikation als Erziehungsfachleute haben die Inspektoren/innen<br />

die Fähigkeit nachzuweisen, sich in anderen Sprachen als ihre Muttersprache auszudrücken und<br />

diese zu verstehen. Die Mitgliedstaaten haben die Ausgewogenheit der fächerorientierten<br />

Sachkenntnis innerhalb des Inspektionsausschusses für den Sekundarbereich bei den Ernennungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

b) Die Zeitaufwendung<br />

Der Zeitaufwand der Inspektoren/innen im Dienste der ES ist nicht festgelegt. Dennoch setzt ihre<br />

Verantwortung einen Zeitaufwand von mindestens 40 Prozent im Dienste der ES voraus.<br />

c) Vergütungen<br />

Wenn Inspektoren/innen an Sitzungen der Inspektionsausschüsse, des Obersten Rates oder<br />

beliebiger Arbeitsgruppen und Nebenausschüssen teilnehmen oder einer Schule Einzelbesuche<br />

abstatten, haben die Mitglieder Anspruch auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten<br />

gemäß den Vorschriften der vom OR genehmigten Regelung.<br />

d) Unterstützung<br />

* Seitens der Direktoren/innen<br />

Dem Inspektionsausschuß und den vereinzelten Inspektoren/innen sind alle erforderlichen<br />

Informationen bereitzustellen, derer sie bei der Ausführung ihrer Dienstaufgaben bedürfen. Für den<br />

Inspektionsausschuß umfaßt dies eine Berichterstattung über die Unterrichtsanforderungen für das<br />

folgende Schuljahr. Für die vereinzelten Inspektoren/innen beinhaltet diese Anforderung die<br />

Bereitstellung von Stundenplänen, Auskünfte über die Abwesenheit vereinzelter Lehrkräfte sowie<br />

Einzelheiten über beliebige schriftliche Ermahnungen der Lehrkräfte oder Erziehungsberater ihrer<br />

jeweiligen Nationalität. Dies umfaßt gleichfalls die Bereitstellung eines angemessenen Raums an<br />

jeder Schule, vorzugsweise mit IKT-Ausstattung. Die Direktoren/innen haben ebenfalls<br />

Unterstützung bei der Organisation von Fortbildungsseminaren zu bieten.<br />

* Seitens des BVOR<br />

Die Inspektoren/innen haben weitgehendste Unterstützung in verwaltungstechnischen<br />

Angelegenheiten zu genießen, z.B. Daktylographie, EDV-Verarbeitung, Präsentation der<br />

Abiturprüfungsblätter, Überprüfung der Statistiken, Einladungen zu Sitzungen und Unterstützung<br />

bei der Fortbildung.<br />

* Seitens der Lehrkräfte<br />

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Europäische Schulen 8<br />

Die Inspektoren/innen können die Unterstützung der Lehrkräfte für folgende Arbeitsbereiche<br />

verlangen:<br />

- Teilnahme an Arbeitsgruppen;<br />

- Gewährleistung der Übersetzung relevanten Materials;<br />

- Organisation der Fortbildung.<br />

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Europäische Schulen 9<br />

3.4 VORSCHRIFTEN ZUR ERSTATTUNG <strong>DER</strong> REISE- UND<br />

AUFENTHALTSKOSTEN<br />

Vgl. Vorschriften zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des<br />

Obersten Rates, der Mitglieder der Inspektionsausschüsse, der Mitglieder des<br />

Verwaltungs- und Finanzausschusses und der zu den Europäischen Schulen<br />

eingeladenen Sachverständigen.<br />

Organe der Schulen 10.10.01


Europäische Schulen 10<br />

3.5 ORGANISATION <strong>DER</strong> SITZUNGEN <strong>DER</strong> PÄDAGOGISCHEN<br />

AUSSCHÜSSE<br />

Die Pädagogischen Ausschüsse versammeln sich zwei Mal pro Jahr,<br />

und zwar in folgender Reihenfolge im März :<br />

• Pädagogischer Ausschuß für den Sekundarbereich<br />

• Gemischter Pädagogischer Ausschuß<br />

• Pädagogischer Ausschuß für den Primarbereich<br />

und in folgender Reihenfolge im November :<br />

• Pädagogischer Ausschuß für den Primarbereich<br />

• Gemischter Pädagogischer Ausschuß<br />

• Pädagogischer Ausschuß für den Sekundarbereich<br />

Die Sitzungen im November dienen der Vorbereitung der Sitzung des Obersten Rates, die<br />

im Monat Januar des darauffolgenden Jahres stattfindet. 1<br />

1. Décision du Comité pédagogique mixte du 29.11.1989<br />

Organe der Schulen 10.10.01


Europäische Schulen 11<br />

3.6EINRICHTUNG VON INFORMATIONSSTELLEN FÜR <strong>DIE</strong><br />

<strong>INSPEKTOREN</strong>/<strong>INNEN</strong><br />

Der Oberste Rat beschließt, 1 eine Arbeitsstation im Büro des Vertreters des Obersten<br />

Rates zu installieren, damit die Inspektoren/innen beispielsweise Einzelheiten zur<br />

Fächerwahl der Schüler, die Stundenpläne der Schüler und Lehrkräfte, elektronische<br />

Nachrichten des ELEE-Systems, etc. einsehen können. Sollten sich diese Erfahrungen für<br />

vielversprechend erweisen, ist der Verwaltungs- und Finanzausschuß mit einem Antrag<br />

auf die Einrichtung derartiger Arbeitsstationen an den Europäischen Schulen zu befassen.<br />

1. OR vom 23. und 24. April 1996 in London<br />

Organe der Schulen 10.10.01

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