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B.3 DIE INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ...

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Europäische Schulen 3<br />

4. Die Inspektoren/innen haben erforderlichenfalls Ratschläge bei der Einführung neu ernannter<br />

Lehrkräfte zu erteilen und auf regelmäßiger Basis Fortbildungsmaßnahmen für die Lehrkräfte<br />

innerhalb bestimmter Fachbereiche zu bieten, für die sie zuständig sind.<br />

3. Die Inspektionsausschüsse<br />

(vgl. Artikel 17 der Satzung der ES, 1994)<br />

Die Funktionen, die gegenwärtig auf die Inspektionsausschüsse und auf die Inspektoren/innen in<br />

den Insepktionsausschüssen entfallen, können wie folgt definiert werden:<br />

1. Gewährleistung der Qualität mittels der Koordinierung der Fortbildungsvorkehrungen für die<br />

Lehrkräfte, indem Team- bzw. Gruppeninspektionen veranlaßt werden, um die Arbeit der<br />

vereinzelten Inspektoren/innen zu ergänzen und indem die erfolgten Beurteilungen genutzt werden,<br />

um die Qualität des Unterrichts und das Leistungsniveau der Schüler zu verbessern.<br />

2. Die Ausschüsse weisen Inspektoren/innen zur Teilnahme an der Ernennung und Beurteilung von<br />

Direktoren/innen und stellv. Direktoren/innen sowie der Beurteilung der administrativen und<br />

pädagogischen Verwaltung der Schulen an.<br />

3. Gewährleistung der effizienten Koordination und Überwachung der Studien in allen<br />

Lehrplanbereichen mittels Bereitstellung angemessener Sachverständigenratschläge, entweder<br />

seitens der Mitglieder der Inspektionsausschüsse in Angelegenheiten, für die sie zuständig sind,<br />

oder erforderlichenfalls seitens externer Sachverständiger. Zwecks Erleichterung der Koordination<br />

können Nebenausschüsse, z.B. IKT-Ausschüsse, einberufen werden.<br />

4. Die Inspektoren/innen haben ihre anläßlich der Inspektionen erlangten Kenntnisse über die<br />

Schulen zugunsten der Verbreitung einer guten Praxis und der Förderung der Harmonisierung unter<br />

Sprachabteilungen einzusetzen. Im Sekundarbereich haben sie in jedem Einzelfach Lehrpläne zu<br />

entwickeln und zu aktualisieren, ggf. unter Heranziehung der Sachkenntnisse der Lehrkräfte. Im<br />

Kindergarten und Primarbereich verhelfen Gruppeninspektionen über Bereiche wie Europäische<br />

Stunden und die Bereitstellung allgemeiner Lehrpläne zur Ausübung dieser Funktion.<br />

5. Handhabung von Disziplinarangelegenheiten gemäß den Vorschriften für die Mitglieder des<br />

abgeordneten Personals der ES sowie Bereitstellung allgemeiner und spezifischer Unterstützung in<br />

Erziehungs- oder Verwaltungsfragen sowie Gewährleistung der sprachlichen Korrektheit der<br />

verbreiteten Dokumente.<br />

6. Nutzung der Ergebnisse der Inspektionen zwecks Unterbreitung von Vorschlägen zum Regelwerk<br />

der lehrplan- und verwaltungsmäßigen Organisation der Schulen sowie deren Unterbreitung an den<br />

OR.<br />

7. Gründung von Arbeitsgruppen mit spezifischer Zweckbestimmung, die einem Mandat des OR<br />

unterliegen, und Ergründung von Fragen, die diesbezüglich seitens des OR aufgeworfen werden.<br />

8. Die Inspektoren/innen überwachen die Umsetzung der Beschlüsse des OR mittels Inspektionen,<br />

Besuchen und Nutzung der seitens der Schulen bereitgestellten Dokumentation. Diese Kenntnisse<br />

bewirken anschließend Vorschläge zur Entwicklung über die Inspektionsausschüsse. Die<br />

Inspektoren/innen haben sich bei der Unterbreitung und Genehmigung von Änderungen an den<br />

Lehrplänen der ES der allerletzten Entwicklungen im pädagogischen und anforderungsmäßigen<br />

Bereich der Schulen, Universitäten und Arbeitgeber in ihrem Heimatland bewußt zu sein.<br />

Organe der Schulen 10.10.01

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