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Vertrag e.wa Gas fix März `14 b - e.wa riss

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Allgemeine Bestimmungen – e.<strong>wa</strong> <strong>Gas</strong> <strong>fix</strong><br />

für die Lieferung von <strong>Gas</strong> an Kunden der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, nachfolgend e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> genannt<br />

Stand: 1. November 2011<br />

1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres <strong>Vertrag</strong>s?<br />

Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?<br />

(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert<br />

sich Ihr <strong>Gas</strong>liefervertrag jeweils um 12 Monate, wenn<br />

weder Sie, noch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> vom Kündigungsrecht<br />

Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>,<br />

können mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit in<br />

Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen.<br />

Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer<br />

Kündigung des <strong>Vertrag</strong>s, insbesondere wegen eines<br />

Wechsels des Lieferanten, von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> keine gesonderten<br />

Entgelte verlangt werden.<br />

(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, den <strong>Gas</strong>liefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger<br />

Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum<br />

Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung dieses<br />

<strong>Gas</strong>liefervertrages auf die neue Abnahmestelle ist nicht<br />

möglich.<br />

2. Wie und in welchem Umfang liefert die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>?<br />

Für welche Zwecke dürfen Sie das <strong>Gas</strong> verwenden?<br />

Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten<br />

in der <strong>Gas</strong>versorgung? Wie ist die Haftung geregelt?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> schließt die Verträge, die für die Durchführung<br />

der <strong>Gas</strong>lieferung erforderlich sind, mit dem<br />

Netzbetreiber ab (Netznutzung, Messung, Abrechnung<br />

etc.). Dazu wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit <strong>Vertrag</strong>sschluss von<br />

Ihnen beauftragt. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ergreift die ihr möglichen<br />

Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />

Netzanschlusses <strong>Gas</strong> zu den jeweiligen Preisen und<br />

Bedingungen des <strong>Gas</strong>liefervertrags zu liefern. Ihre Berechtigung<br />

zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich<br />

nach der Niederdruckanschlussverordnung (BGBl I 2006,<br />

S. 2477, 2485).<br />

(2) Welche <strong>Gas</strong>art Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus der<br />

<strong>Gas</strong>art des jeweiligen <strong>Gas</strong>versorgungsnetzes der allgemeinen<br />

Versorgung, an das die Anlage, über die Sie <strong>Gas</strong><br />

entnehmen, angeschlossen ist. Der Brennwert, mit der<br />

sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen<br />

ergebenden Sch<strong>wa</strong>nkungsbreite sowie der für ihre Belieferung<br />

maßgebende Ruhedruck des <strong>Gas</strong>es ergeben sich<br />

aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers<br />

zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der<br />

Anlage, über die Sie <strong>Gas</strong> entnehmen.<br />

(3) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />

<strong>Gas</strong>bedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />

<strong>Gas</strong>liefervertrags decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen<br />

Umfang jederzeit <strong>Gas</strong> zur Verfügung stellen. Von<br />

dieser Pflicht ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> jedoch befreit,<br />

a) soweit im <strong>Gas</strong>liefervertrag eine zeitliche Beschränkung<br />

der <strong>Gas</strong>lieferung festgelegt ist,<br />

b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />

und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder<br />

§ 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

unterbrochen hat oder<br />

c) soweit und solange die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an der Erzeugung,<br />

dem Bezug oder der Lieferung des <strong>Gas</strong>es entweder durch<br />

höhere Ge<strong>wa</strong>lt oder durch sonstige Umstände, deren<br />

Beseitigung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nicht möglich ist oder wirtschaftlich<br />

nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der<br />

Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1, Satz 2<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende Anwendung.<br />

(4) a) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung<br />

oder bei Unregelmäßigkeiten in der <strong>Gas</strong>versorgung sind,<br />

soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes<br />

einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber<br />

dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).<br />

b) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />

zusammenhängenden Tatsachen<br />

Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in<br />

zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der<br />

Kunde dies wünscht.<br />

c) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der<br />

Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />

für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />

soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />

wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />

<strong>Vertrag</strong>es überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />

Einhaltung der <strong>Vertrag</strong>spartner regelmäßig vertrauen darf<br />

(sog. Kardinalpflichten).<br />

d) Im Falle einer Verletzung wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten,<br />

welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den<br />

die haftende Partei bei Abschluss des <strong>Vertrag</strong>es als<br />

mögliche Folge der <strong>Vertrag</strong>sverletzung vorausgesehen<br />

hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sich<br />

kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />

e) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes<br />

bleiben unberührt.<br />

(5) Wenn Ihre maximale stündliche Ausspeiseleistung<br />

mehr als 500 kW und Ihre maximale jährliche Entnahme<br />

mehr als 1,5 Millionen kWh beträgt, können sowohl Sie,<br />

als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Textform verlangen, dass über<br />

eine Anpassung Ihres <strong>Vertrag</strong>s verhandelt wird. Sollten<br />

wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines<br />

Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung<br />

verlangt hat, den <strong>Vertrag</strong> mit einer Frist von einem<br />

Monat zum Monatsende kündigen.<br />

(6) Das von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gelieferte <strong>Gas</strong> wird nur für die<br />

Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihr <strong>Gas</strong> bei der<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst<br />

<strong>Gas</strong> erzeugen?<br />

Sie beziehen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />

<strong>Gas</strong>bedarf. Davon ausgenommen sind<br />

Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.<br />

4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre<br />

Anlage geprüft werden kann?<br />

Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, des Netzbetreibers oder des<br />

Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und<br />

Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens<br />

eine Woche vorher durch einen Aushang an oder<br />

im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig<br />

wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten.<br />

Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher<br />

Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />

oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen<br />

Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung<br />

erforderlich ist.<br />

5. Wer liest den Zählerstand ab und <strong>wa</strong>s müssen Sie<br />

dabei beachten?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />

Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber<br />

erhalten hat.<br />

(2) Ihr Zählerstand wird von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> oder auf<br />

Wunsch der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> von Ihnen selbst abgelesen. Und<br />

z<strong>wa</strong>r dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund<br />

eines Lieferantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes<br />

Interesse der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an einer Überprüfung der<br />

Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />

Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung<br />

im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch<br />

berechtigt, wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kein gesondertes<br />

Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />

(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />

kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der<br />

letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />

Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden,<br />

unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />

ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />

nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />

Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />

6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen<br />

lassen? Wer trägt die Kosten?<br />

Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung<br />

durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie<br />

den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

stellen, müssen Sie die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit der Antragstellung<br />

informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der e.<strong>wa</strong><br />

<strong>riss</strong> getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der<br />

Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />

7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?<br />

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein<br />

Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden<br />

Fehler an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt,<br />

wird Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel<br />

bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein,<br />

so müssen Sie nachbezahlen. Ist das Ausmaß des<br />

Fehlers nicht ein<strong>wa</strong>ndfrei festzustellen oder zeigt eine<br />

Messeinrichtung nicht an, ermitteln die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> den<br />

Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />

durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit<br />

seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem<br />

Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des<br />

der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums<br />

oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs. Die<br />

tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück-<br />

sichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht<br />

ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt<br />

Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der<br />

vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister<br />

ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte<br />

Verbrauch.<br />

(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich<br />

auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />

Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />

einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />

Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />

8. Wie setzen sich die <strong>Gas</strong>preise zusammen? Wann<br />

und wie kommt es zu Preisanpassungen?<br />

(1) Der <strong>Gas</strong>preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis<br />

zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für<br />

Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten<br />

der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Rechnung gestellt werden – das an den<br />

Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie<br />

die Konzessionsabgaben.<br />

(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Erdgas- und<br />

zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe<br />

(Bruttopreise).<br />

(3) Wird die Belieferung oder die Verteilung von <strong>Gas</strong> nach<br />

<strong>Vertrag</strong>sschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben<br />

belegt, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hieraus entstehende Mehrkosten<br />

an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht,<br />

soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres<br />

Entstehens bereits bei <strong>Vertrag</strong>sschluss konkret vorhersehbar<br />

<strong>wa</strong>ren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der<br />

Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf<br />

die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und<br />

Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder<br />

nach Verbrauch) dem einzelnen <strong>Vertrag</strong>sverhältnis<br />

zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder<br />

Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der<br />

Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine<br />

Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden<br />

Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung<br />

spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.<br />

(4) Punkt 8 Absatz 3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe<br />

einer nach Punkt 8 Absatz 3 weitergegebenen Steuer<br />

oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung<br />

ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />

(5) Punkt 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend, falls auf<br />

die Belieferung oder die Verteilung von <strong>Gas</strong> nach <strong>Vertrag</strong>sschluss<br />

eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche<br />

Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit<br />

diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach<br />

diesem <strong>Vertrag</strong> geschuldeten Leistungen hat.<br />

(6) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt/verpflichtet bei steigenden/fallenden<br />

oder neuen Steuern, öffentlich-rechtlichen<br />

Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen die in<br />

Rechnung gestellten Preise zu dem Datum hin, zu welchem<br />

die Steuern, Abgaben oder Belastungen in Kraft<br />

treten, entsprechend der Erhöhung/Absenkung zu erhöhen<br />

bzw. zu senken.<br />

(7) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird die auf der Grundlage dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es zu zahlenden Preise – mit Ausnahme der<br />

Änderungen der Erdgas- oder Umsatzsteuer – darüber<br />

hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der<br />

Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich<br />

sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere<br />

in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung<br />

von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes<br />

ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen<br />

oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer<br />

veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung<br />

von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). Die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens<br />

Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen<br />

wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen<br />

mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden<br />

wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach<br />

diesem Punkt sind erstmals nach Ablauf der Erstlaufzeit<br />

und nur auf den Zeitpunkt der <strong>Vertrag</strong>sverlängerung<br />

möglich. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird dem Kunden die Änderungen<br />

mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten in<br />

Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten<br />

Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht,<br />

den <strong>Vertrag</strong> innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der<br />

Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung<br />

schriftlich zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von<br />

der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

(8) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums<br />

die verbrauchsabhängigen Brutto-Preise, so wird der für<br />

die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig<br />

berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen sind<br />

auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe<br />

maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

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