Vertrag e.wa Gas fix März `14 b - e.wa riss
Vertrag e.wa Gas fix März `14 b - e.wa riss
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Allgemeine Bestimmungen – e.<strong>wa</strong> <strong>Gas</strong> <strong>fix</strong><br />
für die Lieferung von <strong>Gas</strong> an Kunden der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, nachfolgend e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> genannt<br />
Stand: 1. November 2011<br />
1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres <strong>Vertrag</strong>s?<br />
Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?<br />
(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert<br />
sich Ihr <strong>Gas</strong>liefervertrag jeweils um 12 Monate, wenn<br />
weder Sie, noch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> vom Kündigungsrecht<br />
Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>,<br />
können mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit in<br />
Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen.<br />
Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer<br />
Kündigung des <strong>Vertrag</strong>s, insbesondere wegen eines<br />
Wechsels des Lieferanten, von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> keine gesonderten<br />
Entgelte verlangt werden.<br />
(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, den <strong>Gas</strong>liefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger<br />
Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum<br />
Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung dieses<br />
<strong>Gas</strong>liefervertrages auf die neue Abnahmestelle ist nicht<br />
möglich.<br />
2. Wie und in welchem Umfang liefert die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>?<br />
Für welche Zwecke dürfen Sie das <strong>Gas</strong> verwenden?<br />
Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten<br />
in der <strong>Gas</strong>versorgung? Wie ist die Haftung geregelt?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> schließt die Verträge, die für die Durchführung<br />
der <strong>Gas</strong>lieferung erforderlich sind, mit dem<br />
Netzbetreiber ab (Netznutzung, Messung, Abrechnung<br />
etc.). Dazu wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit <strong>Vertrag</strong>sschluss von<br />
Ihnen beauftragt. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ergreift die ihr möglichen<br />
Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />
Netzanschlusses <strong>Gas</strong> zu den jeweiligen Preisen und<br />
Bedingungen des <strong>Gas</strong>liefervertrags zu liefern. Ihre Berechtigung<br />
zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich<br />
nach der Niederdruckanschlussverordnung (BGBl I 2006,<br />
S. 2477, 2485).<br />
(2) Welche <strong>Gas</strong>art Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus der<br />
<strong>Gas</strong>art des jeweiligen <strong>Gas</strong>versorgungsnetzes der allgemeinen<br />
Versorgung, an das die Anlage, über die Sie <strong>Gas</strong><br />
entnehmen, angeschlossen ist. Der Brennwert, mit der<br />
sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen<br />
ergebenden Sch<strong>wa</strong>nkungsbreite sowie der für ihre Belieferung<br />
maßgebende Ruhedruck des <strong>Gas</strong>es ergeben sich<br />
aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers<br />
zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der<br />
Anlage, über die Sie <strong>Gas</strong> entnehmen.<br />
(3) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />
<strong>Gas</strong>bedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />
<strong>Gas</strong>liefervertrags decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen<br />
Umfang jederzeit <strong>Gas</strong> zur Verfügung stellen. Von<br />
dieser Pflicht ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> jedoch befreit,<br />
a) soweit im <strong>Gas</strong>liefervertrag eine zeitliche Beschränkung<br />
der <strong>Gas</strong>lieferung festgelegt ist,<br />
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />
und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder<br />
§ 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung<br />
unterbrochen hat oder<br />
c) soweit und solange die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an der Erzeugung,<br />
dem Bezug oder der Lieferung des <strong>Gas</strong>es entweder durch<br />
höhere Ge<strong>wa</strong>lt oder durch sonstige Umstände, deren<br />
Beseitigung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nicht möglich ist oder wirtschaftlich<br />
nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der<br />
Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1, Satz 2<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende Anwendung.<br />
(4) a) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung<br />
oder bei Unregelmäßigkeiten in der <strong>Gas</strong>versorgung sind,<br />
soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes<br />
einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber<br />
dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).<br />
b) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />
zusammenhängenden Tatsachen<br />
Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in<br />
zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der<br />
Kunde dies wünscht.<br />
c) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der<br />
Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />
für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />
soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei<br />
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />
wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />
<strong>Vertrag</strong>es überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />
Einhaltung der <strong>Vertrag</strong>spartner regelmäßig vertrauen darf<br />
(sog. Kardinalpflichten).<br />
d) Im Falle einer Verletzung wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten,<br />
welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den<br />
die haftende Partei bei Abschluss des <strong>Vertrag</strong>es als<br />
mögliche Folge der <strong>Vertrag</strong>sverletzung vorausgesehen<br />
hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sich<br />
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />
e) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes<br />
bleiben unberührt.<br />
(5) Wenn Ihre maximale stündliche Ausspeiseleistung<br />
mehr als 500 kW und Ihre maximale jährliche Entnahme<br />
mehr als 1,5 Millionen kWh beträgt, können sowohl Sie,<br />
als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Textform verlangen, dass über<br />
eine Anpassung Ihres <strong>Vertrag</strong>s verhandelt wird. Sollten<br />
wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines<br />
Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung<br />
verlangt hat, den <strong>Vertrag</strong> mit einer Frist von einem<br />
Monat zum Monatsende kündigen.<br />
(6) Das von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gelieferte <strong>Gas</strong> wird nur für die<br />
Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihr <strong>Gas</strong> bei der<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst<br />
<strong>Gas</strong> erzeugen?<br />
Sie beziehen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />
<strong>Gas</strong>bedarf. Davon ausgenommen sind<br />
Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.<br />
4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre<br />
Anlage geprüft werden kann?<br />
Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />
Beauftragten der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, des Netzbetreibers oder des<br />
Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und<br />
Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens<br />
eine Woche vorher durch einen Aushang an oder<br />
im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig<br />
wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten.<br />
Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher<br />
Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />
oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen<br />
Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung<br />
erforderlich ist.<br />
5. Wer liest den Zählerstand ab und <strong>wa</strong>s müssen Sie<br />
dabei beachten?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />
Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber<br />
erhalten hat.<br />
(2) Ihr Zählerstand wird von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> oder auf<br />
Wunsch der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> von Ihnen selbst abgelesen. Und<br />
z<strong>wa</strong>r dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund<br />
eines Lieferantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes<br />
Interesse der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an einer Überprüfung der<br />
Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />
Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung<br />
im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch<br />
berechtigt, wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kein gesondertes<br />
Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />
(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />
kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der<br />
letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />
Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden,<br />
unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />
ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />
nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />
Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />
6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen<br />
lassen? Wer trägt die Kosten?<br />
Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung<br />
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie<br />
den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
stellen, müssen Sie die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit der Antragstellung<br />
informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der e.<strong>wa</strong><br />
<strong>riss</strong> getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der<br />
Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />
7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?<br />
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein<br />
Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden<br />
Fehler an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt,<br />
wird Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel<br />
bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein,<br />
so müssen Sie nachbezahlen. Ist das Ausmaß des<br />
Fehlers nicht ein<strong>wa</strong>ndfrei festzustellen oder zeigt eine<br />
Messeinrichtung nicht an, ermitteln die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> den<br />
Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />
durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit<br />
seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem<br />
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des<br />
der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums<br />
oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs. Die<br />
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück-<br />
sichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht<br />
ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt<br />
Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der<br />
vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister<br />
ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte<br />
Verbrauch.<br />
(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich<br />
auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />
Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />
einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />
Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />
8. Wie setzen sich die <strong>Gas</strong>preise zusammen? Wann<br />
und wie kommt es zu Preisanpassungen?<br />
(1) Der <strong>Gas</strong>preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis<br />
zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für<br />
Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten<br />
der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Rechnung gestellt werden – das an den<br />
Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie<br />
die Konzessionsabgaben.<br />
(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Erdgas- und<br />
zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe<br />
(Bruttopreise).<br />
(3) Wird die Belieferung oder die Verteilung von <strong>Gas</strong> nach<br />
<strong>Vertrag</strong>sschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben<br />
belegt, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hieraus entstehende Mehrkosten<br />
an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht,<br />
soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres<br />
Entstehens bereits bei <strong>Vertrag</strong>sschluss konkret vorhersehbar<br />
<strong>wa</strong>ren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der<br />
Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf<br />
die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und<br />
Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder<br />
nach Verbrauch) dem einzelnen <strong>Vertrag</strong>sverhältnis<br />
zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder<br />
Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der<br />
Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine<br />
Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden<br />
Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung<br />
spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.<br />
(4) Punkt 8 Absatz 3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe<br />
einer nach Punkt 8 Absatz 3 weitergegebenen Steuer<br />
oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung<br />
ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />
(5) Punkt 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend, falls auf<br />
die Belieferung oder die Verteilung von <strong>Gas</strong> nach <strong>Vertrag</strong>sschluss<br />
eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche<br />
Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit<br />
diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach<br />
diesem <strong>Vertrag</strong> geschuldeten Leistungen hat.<br />
(6) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt/verpflichtet bei steigenden/fallenden<br />
oder neuen Steuern, öffentlich-rechtlichen<br />
Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen die in<br />
Rechnung gestellten Preise zu dem Datum hin, zu welchem<br />
die Steuern, Abgaben oder Belastungen in Kraft<br />
treten, entsprechend der Erhöhung/Absenkung zu erhöhen<br />
bzw. zu senken.<br />
(7) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird die auf der Grundlage dieses<br />
<strong>Vertrag</strong>es zu zahlenden Preise – mit Ausnahme der<br />
Änderungen der Erdgas- oder Umsatzsteuer – darüber<br />
hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der<br />
Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich<br />
sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere<br />
in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung<br />
von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes<br />
ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen<br />
oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer<br />
veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung<br />
von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). Die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens<br />
Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen<br />
wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen<br />
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden<br />
wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach<br />
diesem Punkt sind erstmals nach Ablauf der Erstlaufzeit<br />
und nur auf den Zeitpunkt der <strong>Vertrag</strong>sverlängerung<br />
möglich. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird dem Kunden die Änderungen<br />
mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten in<br />
Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten<br />
Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht,<br />
den <strong>Vertrag</strong> innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der<br />
Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung<br />
schriftlich zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von<br />
der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />
(8) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums<br />
die verbrauchsabhängigen Brutto-Preise, so wird der für<br />
die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig<br />
berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen sind<br />
auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe<br />
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.