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e.wa Strom business Zweitarifzähler - e.wa riss

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ORIGINAL bitte an e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> senden<br />

<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag e.<strong>wa</strong> <strong>Strom</strong> <strong>business</strong><br />

<strong>Zweitarifzähler</strong><br />

(STGEBDP5, Kundennummer )<br />

Ja, ich beauftrage die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG (e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>),<br />

Freiburger Straße 6, 88400 Biberach,<br />

mit der ausschließlichen Belieferung meines Gewerbebetriebes<br />

mit elektrischer Energie.<br />

Auftraggeber<br />

Verbrauchsstelle<br />

Vertragsbeginn und -dauer<br />

Der <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag ist abgeschlossen, wenn die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt (Vertragsbestätigung).<br />

Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von<br />

12 Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten. Bei untermonatigem<br />

Beginn kann die Erstlaufzeit verkürzt sein.<br />

Preise<br />

Preise für den Jahresverbrauch in Kilo<strong>wa</strong>ttstunden:<br />

Wir berechnen<br />

entsprechend<br />

Ihrem Verbrauch<br />

Verbrauchspreis<br />

Hochtarifzeit (HT)<br />

ct/kWh netto* (brutto)<br />

Verbrauchspreis<br />

Niedertarifzeit (NT)<br />

ct/kWh netto* (brutto)<br />

Grundpreis<br />

für <strong>Zweitarifzähler</strong><br />

€/Monat netto (brutto)<br />

bis<br />

4.000 kWh<br />

HT<br />

13,81<br />

(25,99)<br />

8,42<br />

(19,58)<br />

7,50<br />

(8,93)<br />

von 4.001<br />

bis 15.000 kWh<br />

HT<br />

13,21<br />

(25,28)<br />

8,42<br />

(19,85)<br />

9,50<br />

(11,31)<br />

*Netto zuzüglich:<br />

<strong>Strom</strong>steuer: 2,050 ct/kWh<br />

EEG-Umlage: 5,277 ct/kWh<br />

KWK-Umlage: 0,126 ct/kWh<br />

§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage: 0,329 ct/kWh<br />

Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG: 0,250 ct/kWh<br />

(Stand: 01.01.2013)<br />

Die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer (derzeit 19 %) sind gerundet.<br />

ab<br />

15.001 kWh<br />

HT<br />

12,81<br />

(24,80)<br />

8,42<br />

(19,85)<br />

14,50<br />

(17,26)<br />

An dieses Angebot hält sich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> bis zum<br />

31. Dezember 2013 gebunden.<br />

Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit<br />

vergleichen Sie bitte Punkt 8 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.<br />

Die Sch<strong>wa</strong>chlastzeit beträgt täglich 8 Stunden und beginnt z. Zt.<br />

gebietsweise unterschiedlich zwischen 20:00 und 23:00 Uhr.<br />

Dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag gilt für meinen Gewerbebetrieb<br />

bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kWh (vergleichen<br />

Sie hierzu bitte Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen).<br />

Nicht umfasst ist der Bedarf für Privathaushalt, landwirtschaftlichen<br />

Betrieb, Heizstrom und Allgemeinstrom (Wohnanlagen).<br />

Dieser Vertrag gilt ausschließlich für <strong>Strom</strong>lieferungen innerhalb<br />

des <strong>Strom</strong>netzes der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>. Für die genannte Zählernummer<br />

ersetzt dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag den bestehenden<br />

<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag mit der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>.<br />

Sonstiges<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Sonderabkommens<br />

bedürfen der Schriftform. Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen<br />

vom 1. Januar 2013 und die ergänzenden Bestimmungen,<br />

in Ihrer jeweils gültigen Fassung, sind wesentlicher Bestandteil<br />

dieses Vertrages und werden mit meiner Unterschrift<br />

anerkannt.<br />

Ich beauftrage die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> (oder einen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Beauftragten)<br />

die vertragsgegenständliche(n) Messstelle(n) zu<br />

betreiben (Messstellenbetrieb) und die Messung durchzuführen<br />

(Messdienstleistung).<br />

Zählerstandsermittlung<br />

Mit Beginn des Belieferungsvertrages wird für die Rechnungsstellung<br />

der jeweilige Zählerstand benötigt. Zu diesem<br />

Zweck wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> meinen Zählerstand unter Berücksichtigung<br />

jahreszeitlicher Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen rechnerisch<br />

ermitteln.<br />

Selbstverständlich habe ich auch die Möglichkeit meinen aktuellen<br />

Zählerstand selbst abzulesen und der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mitzuteilen.<br />

Mein Zählerstand beträgt heute am: ____.____.________<br />

Zählernummer:<br />

HT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />

NT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />

Biberach, den<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG<br />

Thomas Stäbler, Geschäftsführer<br />

Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt<br />

Hiermit ermächtige ich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, die von<br />

mir zu zahlenden Beträge aus Abschlags- und Verbrauchsabrechnungen<br />

bis auf meinen schriftlichen Widerruf von meinem<br />

Bank- bzw. Girokonto abzubuchen.<br />

Kontonummer Bankleitzahl<br />

Geldinstitut Sitz/Ort<br />

Name des Kontoinhabers (falls abweichend)<br />

Einverständniserklärung<br />

Ich möchte in Zukunft über die neuen Tarife und Produkte der<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> postalisch informiert werden.<br />

Ja, ich bin einverstanden, dass die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mich zu Aktionsangeboten<br />

anruft oder per E-Mail informiert und meine Daten<br />

für Werbezwecke und Marktforschung verwendet. Ich kann<br />

die Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.<br />

Ort, Datum, Rechtsverbindliche Unterschrift<br />

Telefonnummer für Rückfragen<br />

Geburtsdatum


KOPIE für Ihre Unterlagen<br />

<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag e.<strong>wa</strong> <strong>Strom</strong> <strong>business</strong><br />

<strong>Zweitarifzähler</strong><br />

(STGEBDP5, Kundennummer )<br />

Ja, ich beauftrage die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG (e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>),<br />

Freiburger Straße 6, 88400 Biberach,<br />

mit der ausschließlichen Belieferung meines Gewerbebetriebes<br />

mit elektrischer Energie.<br />

Auftraggeber<br />

Verbrauchsstelle<br />

Vertragsbeginn und -dauer<br />

Der <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag ist abgeschlossen, wenn die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt (Vertragsbestätigung).<br />

Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von<br />

12 Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten. Bei untermonatigem<br />

Beginn kann die Erstlaufzeit verkürzt sein.<br />

Preise<br />

Preise für den Jahresverbrauch in Kilo<strong>wa</strong>ttstunden:<br />

Wir berechnen<br />

entsprechend<br />

Ihrem Verbrauch<br />

Verbrauchspreis<br />

Hochtarifzeit (HT)<br />

ct/kWh netto* (brutto)<br />

Verbrauchspreis<br />

Niedertarifzeit (NT)<br />

ct/kWh netto* (brutto)<br />

Grundpreis<br />

für <strong>Zweitarifzähler</strong><br />

€/Monat netto (brutto)<br />

bis<br />

4.000 kWh<br />

HT<br />

13,81<br />

(25,99)<br />

8,42<br />

(19,58)<br />

7,50<br />

(8,93)<br />

von 4.001<br />

bis 15.000 kWh<br />

HT<br />

13,21<br />

(25,28)<br />

8,42<br />

(19,85)<br />

9,50<br />

(11,31)<br />

*Netto zuzüglich:<br />

<strong>Strom</strong>steuer: 2,050 ct/kWh<br />

EEG-Umlage: 5,277 ct/kWh<br />

KWK-Umlage: 0,126 ct/kWh<br />

§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage: 0,329 ct/kWh<br />

Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG: 0,250 ct/kWh<br />

(Stand: 01.01.2013)<br />

Die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer (derzeit 19 %) sind gerundet.<br />

ab<br />

15.001 kWh<br />

HT<br />

12,81<br />

(24,80)<br />

8,42<br />

(19,85)<br />

14,50<br />

(17,26)<br />

An dieses Angebot hält sich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> bis zum<br />

31. Dezember 2013 gebunden.<br />

Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit<br />

vergleichen Sie bitte Punkt 8 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.<br />

Die Sch<strong>wa</strong>chlastzeit beträgt täglich 8 Stunden und beginnt z. Zt.<br />

gebietsweise unterschiedlich zwischen 20:00 und 23:00 Uhr.<br />

Dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag gilt für meinen Gewerbebetrieb<br />

bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kWh (vergleichen<br />

Sie hierzu bitte Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen).<br />

Nicht umfasst ist der Bedarf für Privathaushalt, landwirtschaftlichen<br />

Betrieb, Heizstrom und Allgemeinstrom (Wohnanlagen).<br />

Dieser Vertrag gilt ausschließlich für <strong>Strom</strong>lieferungen innerhalb<br />

des <strong>Strom</strong>netzes der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>. Für die genannte Zählernummer<br />

ersetzt dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag den bestehenden<br />

<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag mit der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>.<br />

Sonstiges<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Sonderabkommens<br />

bedürfen der Schriftform. Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen<br />

vom 1. Januar 2013 und die ergänzenden Bestimmungen,<br />

in Ihrer jeweils gültigen Fassung, sind wesentlicher Bestandteil<br />

dieses Vertrages und werden mit meiner Unterschrift<br />

anerkannt.<br />

Ich beauftrage die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> (oder einen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Beauftragten)<br />

die vertragsgegenständliche(n) Messstelle(n) zu<br />

betreiben (Messstellenbetrieb) und die Messung durchzuführen<br />

(Messdienstleistung).<br />

Zählerstandsermittlung<br />

Mit Beginn des Belieferungsvertrages wird für die Rechnungsstellung<br />

der jeweilige Zählerstand benötigt. Zu diesem<br />

Zweck wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> meinen Zählerstand unter Berücksichtigung<br />

jahreszeitlicher Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen rechnerisch<br />

ermitteln.<br />

Selbstverständlich habe ich auch die Möglichkeit meinen aktuellen<br />

Zählerstand selbst abzulesen und der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mitzuteilen.<br />

Mein Zählerstand beträgt heute am: ____.____.________<br />

Zählernummer:<br />

HT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />

NT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />

Biberach, den<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG<br />

Thomas Stäbler, Geschäftsführer<br />

Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt<br />

Hiermit ermächtige ich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, die von<br />

mir zu zahlenden Beträge aus Abschlags- und Verbrauchsabrechnungen<br />

bis auf meinen schriftlichen Widerruf von meinem<br />

Bank- bzw. Girokonto abzubuchen.<br />

Kontonummer Bankleitzahl<br />

Geldinstitut Sitz/Ort<br />

Name des Kontoinhabers (falls abweichend)<br />

Einverständniserklärung<br />

Ich möchte in Zukunft über die neuen Tarife und Produkte der<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> postalisch informiert werden.<br />

Ja, ich bin einverstanden, dass die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mich zu Aktionsangeboten<br />

anruft oder per E-Mail informiert und meine Daten<br />

für Werbezwecke und Marktforschung verwendet. Ich kann<br />

die Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.<br />

Ort, Datum, Rechtsverbindliche Unterschrift<br />

Telefonnummer für Rückfragen<br />

Geburtsdatum


Allgemeine Bestimmungen<br />

für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, nachfolgend e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> genannt<br />

Stand: 1. Januar 2013<br />

1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres Vertrags?<br />

Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?<br />

(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert<br />

sich Ihr <strong>Strom</strong>liefervertrag jeweils um 6 Monate, wenn<br />

weder Sie, noch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> vom Kündigungsrecht<br />

Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>,<br />

können mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit in<br />

Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen.<br />

Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer<br />

Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines<br />

Wechsels des Lieferanten, von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> keine gesonderten<br />

Entgelte verlangt werden.<br />

(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, den <strong>Strom</strong>liefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger<br />

Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum<br />

Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung dieses<br />

<strong>Strom</strong>liefervertrages auf die neue Abnahmestelle ist nicht<br />

möglich.<br />

2. Wie und in welchem Umfang liefert die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>?<br />

Für welche Zwecke dürfen Sie den <strong>Strom</strong> verwenden?<br />

Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten<br />

in der <strong>Strom</strong>versorgung? Wie ist die Haftung<br />

geregelt?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> schließt die Verträge, die für die Durchführung<br />

der <strong>Strom</strong>lieferung erforderlich sind, mit dem<br />

Netzbetreiber ab (Netznutzung, Messung, Abrechnung<br />

etc.) Dazu wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit Vertragsschluss von<br />

Ihnen beauftragt. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ergreift die ihr möglichen<br />

Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />

Netzanschlusses <strong>Strom</strong> zu den jeweiligen Preisen und<br />

Bedingungen des <strong>Strom</strong>liefervertrags zu liefern. Ihre<br />

Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet<br />

sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

(BGBl I 2006, S. 2477).<br />

(2) Welche <strong>Strom</strong>art (Drehstrom oder Wechselstrom) und<br />

Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den<br />

technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der<br />

Beschaffenheit Ihrer Anlage.<br />

(3) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />

<strong>Strom</strong>bedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />

<strong>Strom</strong>liefervertrags decken und Ihnen im vertraglich<br />

vorgesehenen Umfang jederzeit <strong>Strom</strong> zur Verfügung<br />

stellen. Von dieser Pflicht ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> jedoch befreit,<br />

a) soweit im <strong>Strom</strong>liefervertrag eine zeitliche Beschränkung<br />

der <strong>Strom</strong>lieferung festgelegt ist,<br />

b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />

und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder<br />

§ 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

unterbrochen hat oder<br />

c) soweit und solange die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an der Erzeugung,<br />

dem Bezug oder der Lieferung des <strong>Strom</strong>s entweder<br />

durch höhere Ge<strong>wa</strong>lt oder durch sonstige Umstände,<br />

deren Beseitigung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nicht möglich ist oder<br />

wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1,<br />

Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(4) a) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung<br />

oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />

sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des<br />

Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,<br />

gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§<br />

18 NAV).<br />

b) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />

zusammenhängenden Tatsachen<br />

Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in<br />

zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der<br />

Kunde dies wünscht.<br />

c) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der<br />

Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />

für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />

soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />

Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />

Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf<br />

(sog. Kardinalpflichten).<br />

d) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,<br />

welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den<br />

die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als<br />

mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen<br />

hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie<br />

kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />

e) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes<br />

bleiben unberührt.<br />

(5) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist,<br />

können sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Textform<br />

verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags<br />

verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung<br />

nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige,<br />

der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit<br />

einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.<br />

(6) Der von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gelieferte <strong>Strom</strong> wird nur für die<br />

Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren <strong>Strom</strong> bei<br />

der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>? Was müssen Sie beachten, wenn Sie<br />

selbst <strong>Strom</strong> erzeugen?<br />

(1) Sie beziehen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren gesamten<br />

leitungsgebundenen <strong>Strom</strong>bedarf.<br />

(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung<br />

der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilo<strong>wa</strong>tt elektrischer<br />

Leistung) und aus erneuerbaren Energien. Außerdem<br />

Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn<br />

die <strong>Strom</strong>versorgung durch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ausfällt (so<br />

genannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate<br />

außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur<br />

zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.<br />

4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre<br />

Anlage geprüft werden kann?<br />

Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, des Netzbetreibers oder des<br />

Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und<br />

Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens<br />

eine Woche vorher durch einen Aushang an oder<br />

im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig<br />

wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten.<br />

Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher<br />

Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />

oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen<br />

Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung<br />

erforderlich ist.<br />

5. Wer liest den Zählerstand ab und <strong>wa</strong>s müssen Sie<br />

dabei beachten?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />

Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber<br />

erhalten hat.<br />

(2) Ihr Zählerstand wird von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> oder auf<br />

Wunsch der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> von Ihnen selbst abgelesen. Und<br />

z<strong>wa</strong>r dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund<br />

eines Lieferantenwechsels oder wenn ein berechtigtes<br />

Interesse der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an einer Überprüfung der<br />

Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />

Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung<br />

im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch<br />

berechtigt, wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kein gesondertes<br />

Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />

(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />

kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der<br />

letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />

Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden,<br />

unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />

ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />

nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />

Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />

6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen<br />

lassen? Wer trägt die Kosten?<br />

Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung<br />

durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie<br />

den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

stellen, müssen Sie die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit der Antragstellung<br />

informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der e.<strong>wa</strong><br />

<strong>riss</strong> getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der<br />

Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />

7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?<br />

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten<br />

der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler<br />

an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird<br />

Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben.<br />

Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie<br />

nachbezahlen. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht ein<strong>wa</strong>ndfrei<br />

festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung<br />

nicht an, ermittelt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> den Verbrauch für die Zeit<br />

seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung.<br />

Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />

Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch<br />

des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des<br />

Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund<br />

des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse<br />

sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />

aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen<br />

Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage<br />

für die Nachberechnung ist der vom Netzbetreiber,<br />

Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ermittelte und<br />

Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.<br />

(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich<br />

auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />

Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />

einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />

Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />

8. Wie setzen sich die <strong>Strom</strong>preise zusammen? Wann<br />

und wie kommt es zu Preisanpassungen?<br />

(1) Der <strong>Strom</strong>preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis<br />

zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für<br />

Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten<br />

der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Rechnung gestellt werden –, das an den<br />

Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie<br />

die Konzessionsabgaben.<br />

(2) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich um die<br />

Belastungen der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nach dem Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung<br />

des bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />

(AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber<br />

von dem Lieferanten verlangt (EEG-<br />

Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage<br />

wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.<br />

Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der<br />

Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.<br />

(3) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich ferner um<br />

die vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem<br />

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den<br />

Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils<br />

geltenden Höhe. Die KWKG-Umlage wird für das jeweils<br />

folgende Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

veröffentlicht.<br />

(4) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich des<br />

Weiteren um die vom Netzbetreiber erhobenen §19<br />

<strong>Strom</strong>NEV-Umlage nach der <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung.<br />

Die §19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage wird für das jeweils folgende<br />

Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

veröffentlicht.<br />

(5) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich außerdem<br />

um die vom Netzbetreiber erhobene Offshore-<br />

Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz.<br />

Die Offshore-Haftungsumlage wird für das jeweils folgende<br />

Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

veröffentlicht.<br />

(6) Die Preise verstehen sich zuzüglich der <strong>Strom</strong>steuer<br />

nach dem <strong>Strom</strong>steuergesetz (StrStG) und zuzüglich der<br />

Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise).<br />

(7) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />

Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen<br />

Steuern oder Abgaben belegt, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hieraus<br />

entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.<br />

Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und<br />

Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss<br />

konkret vorhersehbar <strong>wa</strong>ren oder die jeweilige gesetzliche<br />

Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die<br />

Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach<br />

dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B.<br />

nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis<br />

zugeordnet werden können. Mit der neuen<br />

Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen<br />

– z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind<br />

anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden<br />

der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über<br />

die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung<br />

informiert.<br />

(8) Punkt 8 Absatz 7 gilt entsprechend, falls sich die Höhe<br />

einer nach Punkt 8 Absatz 7 weitergegebenen Steuer<br />

oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung<br />

ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />

(9) Punkt 8 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend, falls auf<br />

die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />

Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,<br />

allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder<br />

o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die<br />

Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen<br />

hat.<br />

(10) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt/verpflichtet bei steigenden/fallenden<br />

oder neuen Steuern, öffentlich-rechtlichen<br />

Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen die in<br />

Rechnung gestellten Preise zu dem Datum hin, zu welchem<br />

die Steuern, Abgaben oder Belastungen in Kraft


treten, entsprechend der Erhöhung/Absenkung zu erhöhen<br />

bzw. zu senken.<br />

(11) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird die auf der Grundlage dieses<br />

Vertrages zu zahlenden Preise – mit Ausnahme der<br />

gesondert nach Punkt 8 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 an den<br />

Kunden weitergegebenen EEG-Umlage, der vom Netzbetreiber<br />

erhobenen KWKG-Zuschläge, § 19 <strong>Strom</strong>NEV-<br />

Umlage und Offshore-Haftungsumlage sowie Änderungen<br />

der <strong>Strom</strong>- oder Umsatzsteuer – darüber hinaus nach<br />

billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen,<br />

die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine<br />

Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in<br />

Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von<br />

Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder<br />

sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten<br />

Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von<br />

Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen<br />

nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen<br />

wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen<br />

mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie<br />

Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach diesem<br />

Punkt sind erstmals nach Ablauf der Erstlaufzeit und nur<br />

auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung möglich. Die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird dem Kunden die Änderungen mit einer<br />

Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten in Textform<br />

mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung<br />

nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der der Mitteilung<br />

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung<br />

schriftlich zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

(12) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums<br />

die verbrauchsabhängigen Brutto-Preise, so wird der für<br />

die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig<br />

berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen sind<br />

auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe<br />

maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.<br />

9. Was müssen Sie zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise,<br />

Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen<br />

wissen?<br />

(1) Ihr <strong>Strom</strong>verbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen<br />

Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Bestimmt sich<br />

der zu zahlende Verbrauchspreis pro Kilo<strong>wa</strong>ttstunde auf<br />

Basis einer Stufeneinteilung und ist der Abrechnungszeitraum<br />

kürzer oder länger als 365 Tage, so wird die jeweilige<br />

Stufe durch eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs<br />

auf 365 Tage bestimmt. Während des Abrechnungsjahrs<br />

kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Abschlagszahlungen<br />

von Ihnen verlangen. Diese bestimmt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nach<br />

der Personenzahl in Ihrem Haushalt, Ihrem Jahresverbrauch<br />

und den allgemeinen Erfahrungswerten nach<br />

billigem Ermessen.<br />

(2) Ändern sich die Brutto-Preise, so können die daraufhin<br />

anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz<br />

der Preisänderung entsprechend angepasst werden.<br />

(3) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den<br />

von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> angegebenen Terminen fällig. Frühestens<br />

jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.<br />

Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen<br />

für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung<br />

mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen<br />

Banküberweisung und Erteilung einer Einzugsermächtigung<br />

wählen.<br />

(4) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu<br />

hohe Abschläge bezahlt haben, wird Ihnen der Betrag<br />

unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten<br />

Abschlagszahlung verrechnet. Ist der <strong>Strom</strong>liefervertrag<br />

beendet, erhalten Sie zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich<br />

zurück.<br />

(5) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen<br />

haben, dürfen Sie die Zahlung nur<br />

dann aufschieben oder verweigern, wenn<br />

a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen<br />

Fehlers besteht oder,<br />

b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne<br />

ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der<br />

vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum.<br />

Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der<br />

Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die<br />

ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht<br />

festgestellt wurde.<br />

(6) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch<br />

einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die<br />

dabei entstehen, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> für strukturell vergleichbare<br />

Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf<br />

die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu er<strong>wa</strong>rtenden<br />

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.<br />

(7) Gegen Ansprüche der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> können Sie nur mit<br />

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

aufrechnen.<br />

10. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder<br />

Sicherheitsleistungen rechnen?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kann Vorauszahlungen verlangen, wenn<br />

Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.<br />

Die Vorauszahlung bemisst sich nach der Höhe Ihrer<br />

aktuellen monatlichen Abschlagszahlung. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

wird Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der<br />

Vorauszahlungen mitteilen und angeben unter welchen<br />

Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen<br />

können.<br />

(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die e.<strong>wa</strong><br />

<strong>riss</strong> beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler<br />

oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.<br />

(3) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies<br />

nicht können, so kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in angemessener<br />

Höhe Sicherheit von Ihnen verlangen. Leisten Sie die<br />

Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz<br />

gemäß § 247 BGB verzinst.<br />

(4) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach<br />

erneuter Aufforderung Ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht unverzüglich nach, so kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihre<br />

Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der<br />

Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim<br />

Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.<br />

(5) Sie erhalten Ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die<br />

Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.<br />

11. Wann kann die <strong>Strom</strong>lieferung unterbrochen<br />

werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, die Belieferung ohne<br />

vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />

zu lassen, wenn Sie gegen eine vertragliche Bestimmung<br />

in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln<br />

und die Unterbrechung erforderlich ist, um<br />

den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung,<br />

Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />

zu verhindern.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche<br />

vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung<br />

einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist<br />

die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach<br />

Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen<br />

Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung<br />

zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung<br />

außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung<br />

stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht<br />

besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen.<br />

Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kann mit der Mahnung zugleich die<br />

Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies<br />

im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.<br />

Wegen Zahlungsverzugs darf die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> eine Unterbrechung<br />

unter genannten Voraussetzungen nur durchführen<br />

lassen, wenn Sie nach Abzug et<strong>wa</strong>iger Anzahlungen<br />

mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 €<br />

in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses<br />

Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen<br />

außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie<br />

schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben<br />

diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer<br />

Vereinbarung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit Ihnen noch nicht fällig sind<br />

oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig<br />

entschiedenen Preiserhöhung resultieren.<br />

(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage<br />

im Voraus angekündigt.<br />

(4) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen<br />

zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung<br />

entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung<br />

und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt<br />

haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare<br />

Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die<br />

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu er<strong>wa</strong>rtenden<br />

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die e.<strong>wa</strong><br />

<strong>riss</strong> die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der<br />

Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.<br />

(5) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist in den Fällen des Punkt 11 Absatz 1<br />

berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,<br />

wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der<br />

Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen<br />

nach Punkt 11 Absatz 2 ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen<br />

vorher angekündigt wurde; Punkt 11 Absatz 2 Satz 2 und<br />

3 gilt entsprechend.<br />

12. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten?<br />

Ihre zur Durchführung des <strong>Strom</strong>lieferungsvertrags<br />

erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle<br />

nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben,<br />

verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an<br />

Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses<br />

z.B. mit dem Netzbetreiber oder zu<br />

Abrechnungszwecken notwendig ist. Ihre personenbezogenen<br />

Daten nutzt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> darüber hinaus für<br />

allgemeine Informationen zum Vertragsverhältnis.<br />

13. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist zu einer Änderung der Allgemeinen<br />

Bestimmungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien<br />

unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder<br />

tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt sie keinen<br />

Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln<br />

dieser Allgemeinen Bestimmungen durch eine Gesetzesänderung<br />

oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> unwirksam geworden sind oder ein sonstiges<br />

rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden<br />

drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden<br />

Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss<br />

zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im<br />

Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung<br />

– führt, welche nicht durch die Anwendung einer<br />

gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann.<br />

Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen<br />

Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung<br />

notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen<br />

darf der Vertragspartner der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gegenüber denjenigen<br />

Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich<br />

benachteiligt werden.<br />

(2) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen<br />

Bestimmungen in Textform rechtzeitig hinweisen.<br />

Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht<br />

binnen 2 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte<br />

Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann<br />

Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

wird Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese<br />

Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist ge<strong>wa</strong>hrt, wenn<br />

der Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe<br />

abgesandt worden ist.<br />

14. Fragen oder Beschwerden<br />

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer<br />

Energielieferung können an unseren Verbraucherservice<br />

per Post (e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, Freiburger Str. 6,<br />

88400 Biberach), telefonisch (Telefonnummer 0800 9999<br />

804) oder per E-Mail (energieabrechnung@e<strong>wa</strong>-<strong>riss</strong>.de)<br />

gerichtet werden.<br />

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt<br />

Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte<br />

als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren<br />

für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist<br />

unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:<br />

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post, Eisenbahnen Verbraucherservice<br />

Postfach 8001<br />

53105 Bonn<br />

Tel.: 030 / 22480-500<br />

Fax: 030 / 22480-323<br />

Internet: www.bundesnetzagentur.de<br />

Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de<br />

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren<br />

bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt<br />

werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice<br />

unseres Unternehmens angerufen wurde und<br />

keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden<br />

wurde.<br />

Schlichtungsstelle Energie e.V.<br />

Friedrichstraße 133<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: 030 / 27 57 240 – 0<br />

Fax: 030 / 27 57 240 - 69<br />

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de<br />

Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de<br />

15. Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14<br />

Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.<br />

Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt<br />

nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch<br />

nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der<br />

wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Ware nicht<br />

vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht<br />

vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß<br />

Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie nicht<br />

vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs. 1<br />

S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 34 EGBGB. Zur Wahrung<br />

der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung<br />

des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, Freiburger Str. 6,<br />

88400 Biberach, Telefax: 07351 / 3000-370, E-Mail:<br />

Vertrieb@e<strong>wa</strong>-<strong>riss</strong>.de<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits<br />

empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.<br />

Können Sie uns die empfangenen Leistungen<br />

sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder<br />

teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand<br />

zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns<br />

insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur<br />

Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30<br />

Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der<br />

Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit<br />

deren Empfang.<br />

- Ende der Widerrufsbelehrung -

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