e.wa Strom business Zweitarifzähler - e.wa riss
e.wa Strom business Zweitarifzähler - e.wa riss
e.wa Strom business Zweitarifzähler - e.wa riss
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ORIGINAL bitte an e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> senden<br />
<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag e.<strong>wa</strong> <strong>Strom</strong> <strong>business</strong><br />
<strong>Zweitarifzähler</strong><br />
(STGEBDP5, Kundennummer )<br />
Ja, ich beauftrage die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG (e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>),<br />
Freiburger Straße 6, 88400 Biberach,<br />
mit der ausschließlichen Belieferung meines Gewerbebetriebes<br />
mit elektrischer Energie.<br />
Auftraggeber<br />
Verbrauchsstelle<br />
Vertragsbeginn und -dauer<br />
Der <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag ist abgeschlossen, wenn die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt (Vertragsbestätigung).<br />
Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von<br />
12 Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten. Bei untermonatigem<br />
Beginn kann die Erstlaufzeit verkürzt sein.<br />
Preise<br />
Preise für den Jahresverbrauch in Kilo<strong>wa</strong>ttstunden:<br />
Wir berechnen<br />
entsprechend<br />
Ihrem Verbrauch<br />
Verbrauchspreis<br />
Hochtarifzeit (HT)<br />
ct/kWh netto* (brutto)<br />
Verbrauchspreis<br />
Niedertarifzeit (NT)<br />
ct/kWh netto* (brutto)<br />
Grundpreis<br />
für <strong>Zweitarifzähler</strong><br />
€/Monat netto (brutto)<br />
bis<br />
4.000 kWh<br />
HT<br />
13,81<br />
(25,99)<br />
8,42<br />
(19,58)<br />
7,50<br />
(8,93)<br />
von 4.001<br />
bis 15.000 kWh<br />
HT<br />
13,21<br />
(25,28)<br />
8,42<br />
(19,85)<br />
9,50<br />
(11,31)<br />
*Netto zuzüglich:<br />
<strong>Strom</strong>steuer: 2,050 ct/kWh<br />
EEG-Umlage: 5,277 ct/kWh<br />
KWK-Umlage: 0,126 ct/kWh<br />
§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage: 0,329 ct/kWh<br />
Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG: 0,250 ct/kWh<br />
(Stand: 01.01.2013)<br />
Die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer (derzeit 19 %) sind gerundet.<br />
ab<br />
15.001 kWh<br />
HT<br />
12,81<br />
(24,80)<br />
8,42<br />
(19,85)<br />
14,50<br />
(17,26)<br />
An dieses Angebot hält sich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> bis zum<br />
31. Dezember 2013 gebunden.<br />
Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit<br />
vergleichen Sie bitte Punkt 8 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.<br />
Die Sch<strong>wa</strong>chlastzeit beträgt täglich 8 Stunden und beginnt z. Zt.<br />
gebietsweise unterschiedlich zwischen 20:00 und 23:00 Uhr.<br />
Dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag gilt für meinen Gewerbebetrieb<br />
bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kWh (vergleichen<br />
Sie hierzu bitte Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen).<br />
Nicht umfasst ist der Bedarf für Privathaushalt, landwirtschaftlichen<br />
Betrieb, Heizstrom und Allgemeinstrom (Wohnanlagen).<br />
Dieser Vertrag gilt ausschließlich für <strong>Strom</strong>lieferungen innerhalb<br />
des <strong>Strom</strong>netzes der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>. Für die genannte Zählernummer<br />
ersetzt dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag den bestehenden<br />
<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag mit der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>.<br />
Sonstiges<br />
Änderungen oder Ergänzungen dieses Sonderabkommens<br />
bedürfen der Schriftform. Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen<br />
vom 1. Januar 2013 und die ergänzenden Bestimmungen,<br />
in Ihrer jeweils gültigen Fassung, sind wesentlicher Bestandteil<br />
dieses Vertrages und werden mit meiner Unterschrift<br />
anerkannt.<br />
Ich beauftrage die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> (oder einen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Beauftragten)<br />
die vertragsgegenständliche(n) Messstelle(n) zu<br />
betreiben (Messstellenbetrieb) und die Messung durchzuführen<br />
(Messdienstleistung).<br />
Zählerstandsermittlung<br />
Mit Beginn des Belieferungsvertrages wird für die Rechnungsstellung<br />
der jeweilige Zählerstand benötigt. Zu diesem<br />
Zweck wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> meinen Zählerstand unter Berücksichtigung<br />
jahreszeitlicher Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen rechnerisch<br />
ermitteln.<br />
Selbstverständlich habe ich auch die Möglichkeit meinen aktuellen<br />
Zählerstand selbst abzulesen und der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mitzuteilen.<br />
Mein Zählerstand beträgt heute am: ____.____.________<br />
Zählernummer:<br />
HT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />
NT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />
Biberach, den<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG<br />
Thomas Stäbler, Geschäftsführer<br />
Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt<br />
Hiermit ermächtige ich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, die von<br />
mir zu zahlenden Beträge aus Abschlags- und Verbrauchsabrechnungen<br />
bis auf meinen schriftlichen Widerruf von meinem<br />
Bank- bzw. Girokonto abzubuchen.<br />
Kontonummer Bankleitzahl<br />
Geldinstitut Sitz/Ort<br />
Name des Kontoinhabers (falls abweichend)<br />
Einverständniserklärung<br />
Ich möchte in Zukunft über die neuen Tarife und Produkte der<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> postalisch informiert werden.<br />
Ja, ich bin einverstanden, dass die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mich zu Aktionsangeboten<br />
anruft oder per E-Mail informiert und meine Daten<br />
für Werbezwecke und Marktforschung verwendet. Ich kann<br />
die Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.<br />
Ort, Datum, Rechtsverbindliche Unterschrift<br />
Telefonnummer für Rückfragen<br />
Geburtsdatum
KOPIE für Ihre Unterlagen<br />
<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag e.<strong>wa</strong> <strong>Strom</strong> <strong>business</strong><br />
<strong>Zweitarifzähler</strong><br />
(STGEBDP5, Kundennummer )<br />
Ja, ich beauftrage die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG (e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>),<br />
Freiburger Straße 6, 88400 Biberach,<br />
mit der ausschließlichen Belieferung meines Gewerbebetriebes<br />
mit elektrischer Energie.<br />
Auftraggeber<br />
Verbrauchsstelle<br />
Vertragsbeginn und -dauer<br />
Der <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag ist abgeschlossen, wenn die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt (Vertragsbestätigung).<br />
Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von<br />
12 Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten. Bei untermonatigem<br />
Beginn kann die Erstlaufzeit verkürzt sein.<br />
Preise<br />
Preise für den Jahresverbrauch in Kilo<strong>wa</strong>ttstunden:<br />
Wir berechnen<br />
entsprechend<br />
Ihrem Verbrauch<br />
Verbrauchspreis<br />
Hochtarifzeit (HT)<br />
ct/kWh netto* (brutto)<br />
Verbrauchspreis<br />
Niedertarifzeit (NT)<br />
ct/kWh netto* (brutto)<br />
Grundpreis<br />
für <strong>Zweitarifzähler</strong><br />
€/Monat netto (brutto)<br />
bis<br />
4.000 kWh<br />
HT<br />
13,81<br />
(25,99)<br />
8,42<br />
(19,58)<br />
7,50<br />
(8,93)<br />
von 4.001<br />
bis 15.000 kWh<br />
HT<br />
13,21<br />
(25,28)<br />
8,42<br />
(19,85)<br />
9,50<br />
(11,31)<br />
*Netto zuzüglich:<br />
<strong>Strom</strong>steuer: 2,050 ct/kWh<br />
EEG-Umlage: 5,277 ct/kWh<br />
KWK-Umlage: 0,126 ct/kWh<br />
§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage: 0,329 ct/kWh<br />
Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG: 0,250 ct/kWh<br />
(Stand: 01.01.2013)<br />
Die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer (derzeit 19 %) sind gerundet.<br />
ab<br />
15.001 kWh<br />
HT<br />
12,81<br />
(24,80)<br />
8,42<br />
(19,85)<br />
14,50<br />
(17,26)<br />
An dieses Angebot hält sich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> bis zum<br />
31. Dezember 2013 gebunden.<br />
Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit<br />
vergleichen Sie bitte Punkt 8 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.<br />
Die Sch<strong>wa</strong>chlastzeit beträgt täglich 8 Stunden und beginnt z. Zt.<br />
gebietsweise unterschiedlich zwischen 20:00 und 23:00 Uhr.<br />
Dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag gilt für meinen Gewerbebetrieb<br />
bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kWh (vergleichen<br />
Sie hierzu bitte Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen).<br />
Nicht umfasst ist der Bedarf für Privathaushalt, landwirtschaftlichen<br />
Betrieb, Heizstrom und Allgemeinstrom (Wohnanlagen).<br />
Dieser Vertrag gilt ausschließlich für <strong>Strom</strong>lieferungen innerhalb<br />
des <strong>Strom</strong>netzes der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>. Für die genannte Zählernummer<br />
ersetzt dieser <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag den bestehenden<br />
<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag mit der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>.<br />
Sonstiges<br />
Änderungen oder Ergänzungen dieses Sonderabkommens<br />
bedürfen der Schriftform. Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen<br />
vom 1. Januar 2013 und die ergänzenden Bestimmungen,<br />
in Ihrer jeweils gültigen Fassung, sind wesentlicher Bestandteil<br />
dieses Vertrages und werden mit meiner Unterschrift<br />
anerkannt.<br />
Ich beauftrage die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> (oder einen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Beauftragten)<br />
die vertragsgegenständliche(n) Messstelle(n) zu<br />
betreiben (Messstellenbetrieb) und die Messung durchzuführen<br />
(Messdienstleistung).<br />
Zählerstandsermittlung<br />
Mit Beginn des Belieferungsvertrages wird für die Rechnungsstellung<br />
der jeweilige Zählerstand benötigt. Zu diesem<br />
Zweck wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> meinen Zählerstand unter Berücksichtigung<br />
jahreszeitlicher Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen rechnerisch<br />
ermitteln.<br />
Selbstverständlich habe ich auch die Möglichkeit meinen aktuellen<br />
Zählerstand selbst abzulesen und der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mitzuteilen.<br />
Mein Zählerstand beträgt heute am: ____.____.________<br />
Zählernummer:<br />
HT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />
NT |_|_|_|_|_|_|_|,|_|<br />
Biberach, den<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG<br />
Thomas Stäbler, Geschäftsführer<br />
Einzugsermächtigung wurde bereits erteilt<br />
Hiermit ermächtige ich die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, die von<br />
mir zu zahlenden Beträge aus Abschlags- und Verbrauchsabrechnungen<br />
bis auf meinen schriftlichen Widerruf von meinem<br />
Bank- bzw. Girokonto abzubuchen.<br />
Kontonummer Bankleitzahl<br />
Geldinstitut Sitz/Ort<br />
Name des Kontoinhabers (falls abweichend)<br />
Einverständniserklärung<br />
Ich möchte in Zukunft über die neuen Tarife und Produkte der<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> postalisch informiert werden.<br />
Ja, ich bin einverstanden, dass die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mich zu Aktionsangeboten<br />
anruft oder per E-Mail informiert und meine Daten<br />
für Werbezwecke und Marktforschung verwendet. Ich kann<br />
die Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.<br />
Ort, Datum, Rechtsverbindliche Unterschrift<br />
Telefonnummer für Rückfragen<br />
Geburtsdatum
Allgemeine Bestimmungen<br />
für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, nachfolgend e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> genannt<br />
Stand: 1. Januar 2013<br />
1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres Vertrags?<br />
Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?<br />
(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert<br />
sich Ihr <strong>Strom</strong>liefervertrag jeweils um 6 Monate, wenn<br />
weder Sie, noch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> vom Kündigungsrecht<br />
Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>,<br />
können mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit in<br />
Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen.<br />
Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer<br />
Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines<br />
Wechsels des Lieferanten, von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> keine gesonderten<br />
Entgelte verlangt werden.<br />
(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, den <strong>Strom</strong>liefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger<br />
Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum<br />
Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung dieses<br />
<strong>Strom</strong>liefervertrages auf die neue Abnahmestelle ist nicht<br />
möglich.<br />
2. Wie und in welchem Umfang liefert die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>?<br />
Für welche Zwecke dürfen Sie den <strong>Strom</strong> verwenden?<br />
Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten<br />
in der <strong>Strom</strong>versorgung? Wie ist die Haftung<br />
geregelt?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> schließt die Verträge, die für die Durchführung<br />
der <strong>Strom</strong>lieferung erforderlich sind, mit dem<br />
Netzbetreiber ab (Netznutzung, Messung, Abrechnung<br />
etc.) Dazu wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit Vertragsschluss von<br />
Ihnen beauftragt. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ergreift die ihr möglichen<br />
Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />
Netzanschlusses <strong>Strom</strong> zu den jeweiligen Preisen und<br />
Bedingungen des <strong>Strom</strong>liefervertrags zu liefern. Ihre<br />
Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet<br />
sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
(BGBl I 2006, S. 2477).<br />
(2) Welche <strong>Strom</strong>art (Drehstrom oder Wechselstrom) und<br />
Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den<br />
technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der<br />
Beschaffenheit Ihrer Anlage.<br />
(3) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />
<strong>Strom</strong>bedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />
<strong>Strom</strong>liefervertrags decken und Ihnen im vertraglich<br />
vorgesehenen Umfang jederzeit <strong>Strom</strong> zur Verfügung<br />
stellen. Von dieser Pflicht ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> jedoch befreit,<br />
a) soweit im <strong>Strom</strong>liefervertrag eine zeitliche Beschränkung<br />
der <strong>Strom</strong>lieferung festgelegt ist,<br />
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />
und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder<br />
§ 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
unterbrochen hat oder<br />
c) soweit und solange die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an der Erzeugung,<br />
dem Bezug oder der Lieferung des <strong>Strom</strong>s entweder<br />
durch höhere Ge<strong>wa</strong>lt oder durch sonstige Umstände,<br />
deren Beseitigung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nicht möglich ist oder<br />
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1,<br />
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende<br />
Anwendung.<br />
(4) a) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung<br />
oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />
sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des<br />
Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,<br />
gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§<br />
18 NAV).<br />
b) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />
zusammenhängenden Tatsachen<br />
Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in<br />
zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der<br />
Kunde dies wünscht.<br />
c) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der<br />
Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />
für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />
soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei<br />
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf<br />
(sog. Kardinalpflichten).<br />
d) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,<br />
welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den<br />
die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als<br />
mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen<br />
hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie<br />
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />
e) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes<br />
bleiben unberührt.<br />
(5) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist,<br />
können sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Textform<br />
verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags<br />
verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung<br />
nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige,<br />
der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit<br />
einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.<br />
(6) Der von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gelieferte <strong>Strom</strong> wird nur für die<br />
Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren <strong>Strom</strong> bei<br />
der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>? Was müssen Sie beachten, wenn Sie<br />
selbst <strong>Strom</strong> erzeugen?<br />
(1) Sie beziehen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren gesamten<br />
leitungsgebundenen <strong>Strom</strong>bedarf.<br />
(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung<br />
der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilo<strong>wa</strong>tt elektrischer<br />
Leistung) und aus erneuerbaren Energien. Außerdem<br />
Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn<br />
die <strong>Strom</strong>versorgung durch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ausfällt (so<br />
genannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate<br />
außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur<br />
zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.<br />
4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre<br />
Anlage geprüft werden kann?<br />
Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />
Beauftragten der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, des Netzbetreibers oder des<br />
Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und<br />
Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens<br />
eine Woche vorher durch einen Aushang an oder<br />
im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig<br />
wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten.<br />
Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher<br />
Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />
oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen<br />
Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung<br />
erforderlich ist.<br />
5. Wer liest den Zählerstand ab und <strong>wa</strong>s müssen Sie<br />
dabei beachten?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />
Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber<br />
erhalten hat.<br />
(2) Ihr Zählerstand wird von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> oder auf<br />
Wunsch der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> von Ihnen selbst abgelesen. Und<br />
z<strong>wa</strong>r dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund<br />
eines Lieferantenwechsels oder wenn ein berechtigtes<br />
Interesse der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an einer Überprüfung der<br />
Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />
Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung<br />
im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch<br />
berechtigt, wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kein gesondertes<br />
Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />
(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />
kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der<br />
letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />
Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden,<br />
unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />
ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />
nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />
Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />
6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen<br />
lassen? Wer trägt die Kosten?<br />
Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung<br />
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie<br />
den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
stellen, müssen Sie die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit der Antragstellung<br />
informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der e.<strong>wa</strong><br />
<strong>riss</strong> getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der<br />
Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />
7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?<br />
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten<br />
der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler<br />
an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird<br />
Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben.<br />
Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie<br />
nachbezahlen. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht ein<strong>wa</strong>ndfrei<br />
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung<br />
nicht an, ermittelt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> den Verbrauch für die Zeit<br />
seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung.<br />
Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />
Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch<br />
des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des<br />
Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund<br />
des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse<br />
sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />
aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen<br />
Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage<br />
für die Nachberechnung ist der vom Netzbetreiber,<br />
Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ermittelte und<br />
Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.<br />
(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich<br />
auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />
Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />
einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />
Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />
8. Wie setzen sich die <strong>Strom</strong>preise zusammen? Wann<br />
und wie kommt es zu Preisanpassungen?<br />
(1) Der <strong>Strom</strong>preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis<br />
zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für<br />
Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten<br />
der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Rechnung gestellt werden –, das an den<br />
Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie<br />
die Konzessionsabgaben.<br />
(2) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich um die<br />
Belastungen der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nach dem Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung<br />
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />
(AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber<br />
von dem Lieferanten verlangt (EEG-<br />
Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage<br />
wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.<br />
Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der<br />
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.<br />
(3) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich ferner um<br />
die vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem<br />
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den<br />
Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils<br />
geltenden Höhe. Die KWKG-Umlage wird für das jeweils<br />
folgende Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
veröffentlicht.<br />
(4) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich des<br />
Weiteren um die vom Netzbetreiber erhobenen §19<br />
<strong>Strom</strong>NEV-Umlage nach der <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung.<br />
Die §19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage wird für das jeweils folgende<br />
Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
veröffentlicht.<br />
(5) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich außerdem<br />
um die vom Netzbetreiber erhobene Offshore-<br />
Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz.<br />
Die Offshore-Haftungsumlage wird für das jeweils folgende<br />
Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
veröffentlicht.<br />
(6) Die Preise verstehen sich zuzüglich der <strong>Strom</strong>steuer<br />
nach dem <strong>Strom</strong>steuergesetz (StrStG) und zuzüglich der<br />
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise).<br />
(7) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />
Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen<br />
Steuern oder Abgaben belegt, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hieraus<br />
entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.<br />
Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und<br />
Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss<br />
konkret vorhersehbar <strong>wa</strong>ren oder die jeweilige gesetzliche<br />
Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die<br />
Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach<br />
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B.<br />
nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis<br />
zugeordnet werden können. Mit der neuen<br />
Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen<br />
– z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind<br />
anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden<br />
der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über<br />
die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung<br />
informiert.<br />
(8) Punkt 8 Absatz 7 gilt entsprechend, falls sich die Höhe<br />
einer nach Punkt 8 Absatz 7 weitergegebenen Steuer<br />
oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung<br />
ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />
(9) Punkt 8 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend, falls auf<br />
die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />
Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,<br />
allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder<br />
o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die<br />
Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen<br />
hat.<br />
(10) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt/verpflichtet bei steigenden/fallenden<br />
oder neuen Steuern, öffentlich-rechtlichen<br />
Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen die in<br />
Rechnung gestellten Preise zu dem Datum hin, zu welchem<br />
die Steuern, Abgaben oder Belastungen in Kraft
treten, entsprechend der Erhöhung/Absenkung zu erhöhen<br />
bzw. zu senken.<br />
(11) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird die auf der Grundlage dieses<br />
Vertrages zu zahlenden Preise – mit Ausnahme der<br />
gesondert nach Punkt 8 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 an den<br />
Kunden weitergegebenen EEG-Umlage, der vom Netzbetreiber<br />
erhobenen KWKG-Zuschläge, § 19 <strong>Strom</strong>NEV-<br />
Umlage und Offshore-Haftungsumlage sowie Änderungen<br />
der <strong>Strom</strong>- oder Umsatzsteuer – darüber hinaus nach<br />
billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen,<br />
die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine<br />
Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in<br />
Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von<br />
Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder<br />
sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten<br />
Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von<br />
Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen<br />
nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen<br />
wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen<br />
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie<br />
Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach diesem<br />
Punkt sind erstmals nach Ablauf der Erstlaufzeit und nur<br />
auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung möglich. Die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird dem Kunden die Änderungen mit einer<br />
Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten in Textform<br />
mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung<br />
nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag<br />
innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der der Mitteilung<br />
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung<br />
schriftlich zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />
(12) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums<br />
die verbrauchsabhängigen Brutto-Preise, so wird der für<br />
die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig<br />
berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchssch<strong>wa</strong>nkungen sind<br />
auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe<br />
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.<br />
9. Was müssen Sie zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise,<br />
Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen<br />
wissen?<br />
(1) Ihr <strong>Strom</strong>verbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen<br />
Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Bestimmt sich<br />
der zu zahlende Verbrauchspreis pro Kilo<strong>wa</strong>ttstunde auf<br />
Basis einer Stufeneinteilung und ist der Abrechnungszeitraum<br />
kürzer oder länger als 365 Tage, so wird die jeweilige<br />
Stufe durch eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs<br />
auf 365 Tage bestimmt. Während des Abrechnungsjahrs<br />
kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Abschlagszahlungen<br />
von Ihnen verlangen. Diese bestimmt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nach<br />
der Personenzahl in Ihrem Haushalt, Ihrem Jahresverbrauch<br />
und den allgemeinen Erfahrungswerten nach<br />
billigem Ermessen.<br />
(2) Ändern sich die Brutto-Preise, so können die daraufhin<br />
anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz<br />
der Preisänderung entsprechend angepasst werden.<br />
(3) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den<br />
von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> angegebenen Terminen fällig. Frühestens<br />
jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.<br />
Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen<br />
für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung<br />
mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen<br />
Banküberweisung und Erteilung einer Einzugsermächtigung<br />
wählen.<br />
(4) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu<br />
hohe Abschläge bezahlt haben, wird Ihnen der Betrag<br />
unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten<br />
Abschlagszahlung verrechnet. Ist der <strong>Strom</strong>liefervertrag<br />
beendet, erhalten Sie zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich<br />
zurück.<br />
(5) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen<br />
haben, dürfen Sie die Zahlung nur<br />
dann aufschieben oder verweigern, wenn<br />
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen<br />
Fehlers besteht oder,<br />
b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne<br />
ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der<br />
vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum.<br />
Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der<br />
Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die<br />
ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht<br />
festgestellt wurde.<br />
(6) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch<br />
einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die<br />
dabei entstehen, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> für strukturell vergleichbare<br />
Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf<br />
die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu er<strong>wa</strong>rtenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.<br />
(7) Gegen Ansprüche der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> können Sie nur mit<br />
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />
aufrechnen.<br />
10. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder<br />
Sicherheitsleistungen rechnen?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kann Vorauszahlungen verlangen, wenn<br />
Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.<br />
Die Vorauszahlung bemisst sich nach der Höhe Ihrer<br />
aktuellen monatlichen Abschlagszahlung. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
wird Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der<br />
Vorauszahlungen mitteilen und angeben unter welchen<br />
Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen<br />
können.<br />
(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die e.<strong>wa</strong><br />
<strong>riss</strong> beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler<br />
oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.<br />
(3) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies<br />
nicht können, so kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in angemessener<br />
Höhe Sicherheit von Ihnen verlangen. Leisten Sie die<br />
Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz<br />
gemäß § 247 BGB verzinst.<br />
(4) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach<br />
erneuter Aufforderung Ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht unverzüglich nach, so kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihre<br />
Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der<br />
Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim<br />
Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.<br />
(5) Sie erhalten Ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die<br />
Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.<br />
11. Wann kann die <strong>Strom</strong>lieferung unterbrochen<br />
werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, die Belieferung ohne<br />
vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />
zu lassen, wenn Sie gegen eine vertragliche Bestimmung<br />
in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln<br />
und die Unterbrechung erforderlich ist, um<br />
den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung,<br />
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />
zu verhindern.<br />
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche<br />
vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung<br />
einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist<br />
die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach<br />
Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen<br />
Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung<br />
zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung<br />
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung<br />
stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht<br />
besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen.<br />
Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kann mit der Mahnung zugleich die<br />
Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies<br />
im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.<br />
Wegen Zahlungsverzugs darf die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> eine Unterbrechung<br />
unter genannten Voraussetzungen nur durchführen<br />
lassen, wenn Sie nach Abzug et<strong>wa</strong>iger Anzahlungen<br />
mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 €<br />
in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses<br />
Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen<br />
außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie<br />
schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben<br />
diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer<br />
Vereinbarung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit Ihnen noch nicht fällig sind<br />
oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig<br />
entschiedenen Preiserhöhung resultieren.<br />
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage<br />
im Voraus angekündigt.<br />
(4) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen<br />
zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung<br />
entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung<br />
und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt<br />
haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare<br />
Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die<br />
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu er<strong>wa</strong>rtenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die e.<strong>wa</strong><br />
<strong>riss</strong> die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der<br />
Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.<br />
(5) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist in den Fällen des Punkt 11 Absatz 1<br />
berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,<br />
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der<br />
Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen<br />
nach Punkt 11 Absatz 2 ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen<br />
vorher angekündigt wurde; Punkt 11 Absatz 2 Satz 2 und<br />
3 gilt entsprechend.<br />
12. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten?<br />
Ihre zur Durchführung des <strong>Strom</strong>lieferungsvertrags<br />
erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle<br />
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben,<br />
verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an<br />
Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses<br />
z.B. mit dem Netzbetreiber oder zu<br />
Abrechnungszwecken notwendig ist. Ihre personenbezogenen<br />
Daten nutzt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> darüber hinaus für<br />
allgemeine Informationen zum Vertragsverhältnis.<br />
13. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist zu einer Änderung der Allgemeinen<br />
Bestimmungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien<br />
unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder<br />
tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt sie keinen<br />
Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln<br />
dieser Allgemeinen Bestimmungen durch eine Gesetzesänderung<br />
oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> unwirksam geworden sind oder ein sonstiges<br />
rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden<br />
drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden<br />
Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss<br />
zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im<br />
Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung<br />
– führt, welche nicht durch die Anwendung einer<br />
gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann.<br />
Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen<br />
Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung<br />
notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen<br />
darf der Vertragspartner der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gegenüber denjenigen<br />
Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich<br />
benachteiligt werden.<br />
(2) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen<br />
Bestimmungen in Textform rechtzeitig hinweisen.<br />
Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht<br />
binnen 2 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte<br />
Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann<br />
Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
wird Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese<br />
Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist ge<strong>wa</strong>hrt, wenn<br />
der Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe<br />
abgesandt worden ist.<br />
14. Fragen oder Beschwerden<br />
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer<br />
Energielieferung können an unseren Verbraucherservice<br />
per Post (e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, Freiburger Str. 6,<br />
88400 Biberach), telefonisch (Telefonnummer 0800 9999<br />
804) oder per E-Mail (energieabrechnung@e<strong>wa</strong>-<strong>riss</strong>.de)<br />
gerichtet werden.<br />
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt<br />
Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte<br />
als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren<br />
für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist<br />
unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:<br />
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />
Post, Eisenbahnen Verbraucherservice<br />
Postfach 8001<br />
53105 Bonn<br />
Tel.: 030 / 22480-500<br />
Fax: 030 / 22480-323<br />
Internet: www.bundesnetzagentur.de<br />
Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de<br />
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren<br />
bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt<br />
werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice<br />
unseres Unternehmens angerufen wurde und<br />
keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden<br />
wurde.<br />
Schlichtungsstelle Energie e.V.<br />
Friedrichstraße 133<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 030 / 27 57 240 – 0<br />
Fax: 030 / 27 57 240 - 69<br />
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de<br />
Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de<br />
15. Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14<br />
Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.<br />
Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt<br />
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch<br />
nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der<br />
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Ware nicht<br />
vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht<br />
vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß<br />
Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie nicht<br />
vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs. 1<br />
S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 34 EGBGB. Zur Wahrung<br />
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung<br />
des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, Freiburger Str. 6,<br />
88400 Biberach, Telefax: 07351 / 3000-370, E-Mail:<br />
Vertrieb@e<strong>wa</strong>-<strong>riss</strong>.de<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits<br />
empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />
und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.<br />
Können Sie uns die empfangenen Leistungen<br />
sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder<br />
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand<br />
zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns<br />
insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur<br />
Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30<br />
Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der<br />
Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit<br />
deren Empfang.<br />
- Ende der Widerrufsbelehrung -