e.wa Strom business Zweitarifzähler - e.wa riss
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Allgemeine Bestimmungen<br />
für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, nachfolgend e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> genannt<br />
Stand: 1. Januar 2013<br />
1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres Vertrags?<br />
Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?<br />
(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert<br />
sich Ihr <strong>Strom</strong>liefervertrag jeweils um 6 Monate, wenn<br />
weder Sie, noch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> vom Kündigungsrecht<br />
Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>,<br />
können mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit in<br />
Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen.<br />
Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer<br />
Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines<br />
Wechsels des Lieferanten, von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> keine gesonderten<br />
Entgelte verlangt werden.<br />
(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die<br />
e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, den <strong>Strom</strong>liefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger<br />
Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum<br />
Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung dieses<br />
<strong>Strom</strong>liefervertrages auf die neue Abnahmestelle ist nicht<br />
möglich.<br />
2. Wie und in welchem Umfang liefert die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>?<br />
Für welche Zwecke dürfen Sie den <strong>Strom</strong> verwenden?<br />
Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten<br />
in der <strong>Strom</strong>versorgung? Wie ist die Haftung<br />
geregelt?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> schließt die Verträge, die für die Durchführung<br />
der <strong>Strom</strong>lieferung erforderlich sind, mit dem<br />
Netzbetreiber ab (Netznutzung, Messung, Abrechnung<br />
etc.) Dazu wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit Vertragsschluss von<br />
Ihnen beauftragt. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ergreift die ihr möglichen<br />
Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />
Netzanschlusses <strong>Strom</strong> zu den jeweiligen Preisen und<br />
Bedingungen des <strong>Strom</strong>liefervertrags zu liefern. Ihre<br />
Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet<br />
sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
(BGBl I 2006, S. 2477).<br />
(2) Welche <strong>Strom</strong>art (Drehstrom oder Wechselstrom) und<br />
Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den<br />
technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der<br />
Beschaffenheit Ihrer Anlage.<br />
(3) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />
<strong>Strom</strong>bedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />
<strong>Strom</strong>liefervertrags decken und Ihnen im vertraglich<br />
vorgesehenen Umfang jederzeit <strong>Strom</strong> zur Verfügung<br />
stellen. Von dieser Pflicht ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> jedoch befreit,<br />
a) soweit im <strong>Strom</strong>liefervertrag eine zeitliche Beschränkung<br />
der <strong>Strom</strong>lieferung festgelegt ist,<br />
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />
und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder<br />
§ 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
unterbrochen hat oder<br />
c) soweit und solange die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an der Erzeugung,<br />
dem Bezug oder der Lieferung des <strong>Strom</strong>s entweder<br />
durch höhere Ge<strong>wa</strong>lt oder durch sonstige Umstände,<br />
deren Beseitigung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nicht möglich ist oder<br />
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1,<br />
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende<br />
Anwendung.<br />
(4) a) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung<br />
oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />
sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des<br />
Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,<br />
gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§<br />
18 NAV).<br />
b) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />
zusammenhängenden Tatsachen<br />
Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in<br />
zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der<br />
Kunde dies wünscht.<br />
c) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der<br />
Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />
für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />
soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei<br />
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf<br />
(sog. Kardinalpflichten).<br />
d) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,<br />
welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den<br />
die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als<br />
mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen<br />
hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie<br />
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />
e) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes<br />
bleiben unberührt.<br />
(5) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist,<br />
können sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Textform<br />
verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags<br />
verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung<br />
nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige,<br />
der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit<br />
einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.<br />
(6) Der von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gelieferte <strong>Strom</strong> wird nur für die<br />
Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren <strong>Strom</strong> bei<br />
der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>? Was müssen Sie beachten, wenn Sie<br />
selbst <strong>Strom</strong> erzeugen?<br />
(1) Sie beziehen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren gesamten<br />
leitungsgebundenen <strong>Strom</strong>bedarf.<br />
(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung<br />
der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilo<strong>wa</strong>tt elektrischer<br />
Leistung) und aus erneuerbaren Energien. Außerdem<br />
Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn<br />
die <strong>Strom</strong>versorgung durch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ausfällt (so<br />
genannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate<br />
außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur<br />
zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.<br />
4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre<br />
Anlage geprüft werden kann?<br />
Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />
Beauftragten der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, des Netzbetreibers oder des<br />
Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und<br />
Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens<br />
eine Woche vorher durch einen Aushang an oder<br />
im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig<br />
wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten.<br />
Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher<br />
Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />
oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen<br />
Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung<br />
erforderlich ist.<br />
5. Wer liest den Zählerstand ab und <strong>wa</strong>s müssen Sie<br />
dabei beachten?<br />
(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />
Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber<br />
erhalten hat.<br />
(2) Ihr Zählerstand wird von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> oder auf<br />
Wunsch der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> von Ihnen selbst abgelesen. Und<br />
z<strong>wa</strong>r dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund<br />
eines Lieferantenwechsels oder wenn ein berechtigtes<br />
Interesse der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an einer Überprüfung der<br />
Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />
Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung<br />
im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch<br />
berechtigt, wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kein gesondertes<br />
Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />
(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />
kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der<br />
letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />
Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden,<br />
unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />
ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />
nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />
Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />
6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen<br />
lassen? Wer trägt die Kosten?<br />
Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung<br />
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie<br />
den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />
stellen, müssen Sie die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit der Antragstellung<br />
informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der e.<strong>wa</strong><br />
<strong>riss</strong> getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der<br />
Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />
7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?<br />
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten<br />
der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler<br />
an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird<br />
Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben.<br />
Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie<br />
nachbezahlen. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht ein<strong>wa</strong>ndfrei<br />
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung<br />
nicht an, ermittelt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> den Verbrauch für die Zeit<br />
seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung.<br />
Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />
Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch<br />
des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des<br />
Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund<br />
des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse<br />
sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />
aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen<br />
Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage<br />
für die Nachberechnung ist der vom Netzbetreiber,<br />
Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ermittelte und<br />
Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.<br />
(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich<br />
auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />
Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />
einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />
Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />
8. Wie setzen sich die <strong>Strom</strong>preise zusammen? Wann<br />
und wie kommt es zu Preisanpassungen?<br />
(1) Der <strong>Strom</strong>preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis<br />
zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für<br />
Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten<br />
der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Rechnung gestellt werden –, das an den<br />
Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie<br />
die Konzessionsabgaben.<br />
(2) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich um die<br />
Belastungen der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nach dem Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung<br />
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />
(AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber<br />
von dem Lieferanten verlangt (EEG-<br />
Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage<br />
wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.<br />
Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der<br />
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.<br />
(3) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich ferner um<br />
die vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem<br />
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den<br />
Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils<br />
geltenden Höhe. Die KWKG-Umlage wird für das jeweils<br />
folgende Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
veröffentlicht.<br />
(4) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich des<br />
Weiteren um die vom Netzbetreiber erhobenen §19<br />
<strong>Strom</strong>NEV-Umlage nach der <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung.<br />
Die §19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage wird für das jeweils folgende<br />
Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
veröffentlicht.<br />
(5) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich außerdem<br />
um die vom Netzbetreiber erhobene Offshore-<br />
Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz.<br />
Die Offshore-Haftungsumlage wird für das jeweils folgende<br />
Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
veröffentlicht.<br />
(6) Die Preise verstehen sich zuzüglich der <strong>Strom</strong>steuer<br />
nach dem <strong>Strom</strong>steuergesetz (StrStG) und zuzüglich der<br />
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise).<br />
(7) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />
Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen<br />
Steuern oder Abgaben belegt, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hieraus<br />
entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.<br />
Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und<br />
Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss<br />
konkret vorhersehbar <strong>wa</strong>ren oder die jeweilige gesetzliche<br />
Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die<br />
Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach<br />
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B.<br />
nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis<br />
zugeordnet werden können. Mit der neuen<br />
Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen<br />
– z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind<br />
anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden<br />
der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über<br />
die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung<br />
informiert.<br />
(8) Punkt 8 Absatz 7 gilt entsprechend, falls sich die Höhe<br />
einer nach Punkt 8 Absatz 7 weitergegebenen Steuer<br />
oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung<br />
ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />
(9) Punkt 8 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend, falls auf<br />
die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />
Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,<br />
allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder<br />
o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die<br />
Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen<br />
hat.<br />
(10) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt/verpflichtet bei steigenden/fallenden<br />
oder neuen Steuern, öffentlich-rechtlichen<br />
Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen die in<br />
Rechnung gestellten Preise zu dem Datum hin, zu welchem<br />
die Steuern, Abgaben oder Belastungen in Kraft