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e.wa Strom business Zweitarifzähler - e.wa riss

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Allgemeine Bestimmungen<br />

für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> GmbH & Co. KG, nachfolgend e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> genannt<br />

Stand: 1. Januar 2013<br />

1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres Vertrags?<br />

Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?<br />

(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert<br />

sich Ihr <strong>Strom</strong>liefervertrag jeweils um 6 Monate, wenn<br />

weder Sie, noch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> vom Kündigungsrecht<br />

Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>,<br />

können mindestens 2 Monate vor Ende der Laufzeit in<br />

Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen.<br />

Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer<br />

Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines<br />

Wechsels des Lieferanten, von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> keine gesonderten<br />

Entgelte verlangt werden.<br />

(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die<br />

e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, den <strong>Strom</strong>liefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger<br />

Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum<br />

Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung dieses<br />

<strong>Strom</strong>liefervertrages auf die neue Abnahmestelle ist nicht<br />

möglich.<br />

2. Wie und in welchem Umfang liefert die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>?<br />

Für welche Zwecke dürfen Sie den <strong>Strom</strong> verwenden?<br />

Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten<br />

in der <strong>Strom</strong>versorgung? Wie ist die Haftung<br />

geregelt?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> schließt die Verträge, die für die Durchführung<br />

der <strong>Strom</strong>lieferung erforderlich sind, mit dem<br />

Netzbetreiber ab (Netznutzung, Messung, Abrechnung<br />

etc.) Dazu wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit Vertragsschluss von<br />

Ihnen beauftragt. Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ergreift die ihr möglichen<br />

Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />

Netzanschlusses <strong>Strom</strong> zu den jeweiligen Preisen und<br />

Bedingungen des <strong>Strom</strong>liefervertrags zu liefern. Ihre<br />

Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet<br />

sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

(BGBl I 2006, S. 2477).<br />

(2) Welche <strong>Strom</strong>art (Drehstrom oder Wechselstrom) und<br />

Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den<br />

technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der<br />

Beschaffenheit Ihrer Anlage.<br />

(3) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />

<strong>Strom</strong>bedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />

<strong>Strom</strong>liefervertrags decken und Ihnen im vertraglich<br />

vorgesehenen Umfang jederzeit <strong>Strom</strong> zur Verfügung<br />

stellen. Von dieser Pflicht ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> jedoch befreit,<br />

a) soweit im <strong>Strom</strong>liefervertrag eine zeitliche Beschränkung<br />

der <strong>Strom</strong>lieferung festgelegt ist,<br />

b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />

und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder<br />

§ 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

unterbrochen hat oder<br />

c) soweit und solange die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an der Erzeugung,<br />

dem Bezug oder der Lieferung des <strong>Strom</strong>s entweder<br />

durch höhere Ge<strong>wa</strong>lt oder durch sonstige Umstände,<br />

deren Beseitigung der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nicht möglich ist oder<br />

wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1,<br />

Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(4) a) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung<br />

oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />

sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des<br />

Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,<br />

gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§<br />

18 NAV).<br />

b) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />

zusammenhängenden Tatsachen<br />

Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in<br />

zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der<br />

Kunde dies wünscht.<br />

c) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der<br />

Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />

für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />

soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />

Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />

Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf<br />

(sog. Kardinalpflichten).<br />

d) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,<br />

welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den<br />

die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als<br />

mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen<br />

hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie<br />

kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />

e) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes<br />

bleiben unberührt.<br />

(5) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist,<br />

können sowohl Sie, als auch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Textform<br />

verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags<br />

verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung<br />

nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige,<br />

der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit<br />

einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.<br />

(6) Der von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> gelieferte <strong>Strom</strong> wird nur für die<br />

Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren <strong>Strom</strong> bei<br />

der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>? Was müssen Sie beachten, wenn Sie<br />

selbst <strong>Strom</strong> erzeugen?<br />

(1) Sie beziehen von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren gesamten<br />

leitungsgebundenen <strong>Strom</strong>bedarf.<br />

(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung<br />

der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilo<strong>wa</strong>tt elektrischer<br />

Leistung) und aus erneuerbaren Energien. Außerdem<br />

Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn<br />

die <strong>Strom</strong>versorgung durch die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ausfällt (so<br />

genannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate<br />

außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur<br />

zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.<br />

4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre<br />

Anlage geprüft werden kann?<br />

Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong>, des Netzbetreibers oder des<br />

Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und<br />

Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens<br />

eine Woche vorher durch einen Aushang an oder<br />

im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig<br />

wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten.<br />

Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher<br />

Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />

oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen<br />

Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung<br />

erforderlich ist.<br />

5. Wer liest den Zählerstand ab und <strong>wa</strong>s müssen Sie<br />

dabei beachten?<br />

(1) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />

Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber<br />

erhalten hat.<br />

(2) Ihr Zählerstand wird von der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> oder auf<br />

Wunsch der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> von Ihnen selbst abgelesen. Und<br />

z<strong>wa</strong>r dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund<br />

eines Lieferantenwechsels oder wenn ein berechtigtes<br />

Interesse der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> an einer Überprüfung der<br />

Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />

Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung<br />

im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch<br />

berechtigt, wird die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> kein gesondertes<br />

Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />

(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />

kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der<br />

letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />

Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden,<br />

unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />

ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />

nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />

Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />

6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen<br />

lassen? Wer trägt die Kosten?<br />

Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung<br />

durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie<br />

den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong><br />

stellen, müssen Sie die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> mit der Antragstellung<br />

informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der e.<strong>wa</strong><br />

<strong>riss</strong> getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der<br />

Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />

7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?<br />

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten<br />

der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler<br />

an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird<br />

Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben.<br />

Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie<br />

nachbezahlen. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht ein<strong>wa</strong>ndfrei<br />

festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung<br />

nicht an, ermittelt die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> den Verbrauch für die Zeit<br />

seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung.<br />

Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />

Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch<br />

des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des<br />

Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund<br />

des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse<br />

sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />

aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen<br />

Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage<br />

für die Nachberechnung ist der vom Netzbetreiber,<br />

Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ermittelte und<br />

Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.<br />

(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich<br />

auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />

Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />

einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />

Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />

8. Wie setzen sich die <strong>Strom</strong>preise zusammen? Wann<br />

und wie kommt es zu Preisanpassungen?<br />

(1) Der <strong>Strom</strong>preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis<br />

zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für<br />

Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten<br />

der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> in Rechnung gestellt werden –, das an den<br />

Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt sowie<br />

die Konzessionsabgaben.<br />

(2) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich um die<br />

Belastungen der e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> nach dem Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung<br />

des bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />

(AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber<br />

von dem Lieferanten verlangt (EEG-<br />

Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage<br />

wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.<br />

Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der<br />

Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.<br />

(3) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich ferner um<br />

die vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem<br />

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den<br />

Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils<br />

geltenden Höhe. Die KWKG-Umlage wird für das jeweils<br />

folgende Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

veröffentlicht.<br />

(4) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich des<br />

Weiteren um die vom Netzbetreiber erhobenen §19<br />

<strong>Strom</strong>NEV-Umlage nach der <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung.<br />

Die §19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage wird für das jeweils folgende<br />

Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

veröffentlicht.<br />

(5) Der Preis nach Punkt 8 Absatz 1 erhöht sich außerdem<br />

um die vom Netzbetreiber erhobene Offshore-<br />

Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz.<br />

Die Offshore-Haftungsumlage wird für das jeweils folgende<br />

Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

veröffentlicht.<br />

(6) Die Preise verstehen sich zuzüglich der <strong>Strom</strong>steuer<br />

nach dem <strong>Strom</strong>steuergesetz (StrStG) und zuzüglich der<br />

Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise).<br />

(7) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />

Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen<br />

Steuern oder Abgaben belegt, kann die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> hieraus<br />

entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.<br />

Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und<br />

Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss<br />

konkret vorhersehbar <strong>wa</strong>ren oder die jeweilige gesetzliche<br />

Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die<br />

Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach<br />

dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B.<br />

nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis<br />

zugeordnet werden können. Mit der neuen<br />

Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen<br />

– z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind<br />

anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden<br />

der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über<br />

die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung<br />

informiert.<br />

(8) Punkt 8 Absatz 7 gilt entsprechend, falls sich die Höhe<br />

einer nach Punkt 8 Absatz 7 weitergegebenen Steuer<br />

oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung<br />

ist die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />

(9) Punkt 8 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend, falls auf<br />

die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer<br />

Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,<br />

allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder<br />

o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die<br />

Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen<br />

hat.<br />

(10) Die e.<strong>wa</strong> <strong>riss</strong> ist berechtigt/verpflichtet bei steigenden/fallenden<br />

oder neuen Steuern, öffentlich-rechtlichen<br />

Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen die in<br />

Rechnung gestellten Preise zu dem Datum hin, zu welchem<br />

die Steuern, Abgaben oder Belastungen in Kraft

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