PDF (12.3 MB) - Fachbuch-Journal
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RECHT<br />
Gegenstand des 6. Kapitels sind Abtretungs- und Übertragungsverbote.<br />
Nach einem historischen Exkurs werden einzelne<br />
Verbote und Begrenzungen bei der Sonderrechtsnachfolge<br />
in Forderungen dargestellt, wobei ein besonderes Augenmerk<br />
auf Abtretungsverbote aufgrund kreditrechtlicher Schutzvorschriften<br />
und kreditaufsichtsrechtlicher Vorschriften gerichtet<br />
wird. Von besonderem Interesse sind die Erörterungen zur Frage,<br />
ob die drohende Verletzung von Geheimhaltungspflichten<br />
zu einem Abtretungsverbot führt. Ein eigener Abschnitt ist<br />
den Änderungen durch das Risikobegrenzungsgesetz gewidmet,<br />
das nach Auffassung Lendermanns zwar Schutzlücken<br />
geschlossen hat, die sich aus der Abstraktheit der Grundschuld<br />
ergeben, aber nichts unternommen hat, um das Interesse des<br />
Schuldners an einer Gläubigerkontinuität stärker zu schützen.<br />
Kapitel 7 widmet sich den Rechten des Darlehensnehmers bei<br />
Verletzung der Geheimhaltungspflichten. Während der Unterlassungsanspruch<br />
in der Regel zu spät kommt, dürfte es für<br />
einen grundsätzlich bestehenden Schadensersatzanspruch an<br />
einem messbaren Vermögensschaden fehlen. Allerdings bejaht<br />
der Verf. einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, der<br />
darauf gerichtet ist, dass diese die Löschung und Rückgabe<br />
der Daten beim Datenempfänger bewirkt. Diskutiert werden<br />
ferner ein Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers an<br />
den Zins- und Tilgungsraten sowie ein Ausgleich des immateriellen<br />
Schadens. Daneben steht ein Sonderkündigungsrecht<br />
des Darlehensnehmers wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten<br />
im Raum.<br />
Nach den bisherigen umfangreichen Untersuchungen kann die<br />
Verletzung des Bankgeheimnisses und der übrigen Geheimhaltungspflichten<br />
präventiv abgewehrt, kompensiert und in<br />
beschränktem Maß auch sanktioniert werden. Im vorletzten,<br />
dem 8. Kapitel erörtert der Verf. Möglichkeiten, um bei Darlehensveräußerungen<br />
die wirtschaftliche Selbstbestimmung<br />
und die vertragliche Äquivalenz sicherzustellen. Denn durch<br />
die Veräußerbarkeit und die tatsächliche Veräußerung eines<br />
Darlehens verändert sich das klassische darlehensvertragliche<br />
Äquivalenzverhältnis. Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB<br />
muss bei Immobiliardarlehen die vorvertragliche Information<br />
auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten,<br />
dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag<br />
ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und<br />
das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit<br />
nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder<br />
der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Bei<br />
Verletzung dieser Hinweispflicht kommen eine Restitution im<br />
Wege der Freistellung, eine Vertragsauflösung sowie ein Sonderkündigungsrecht<br />
in Betracht.<br />
Im Anschluss an die Erörterung der Rechtsprobleme wird im<br />
abschließenden 9. Kapitel ein formularmäßiges Regelwerk<br />
präsentiert, mit dem veräußerbare Darlehen zu fairen Konditionen<br />
angeboten werden können. Der Vorschlag beinhaltet<br />
– nach eingehender Diskussion AGB-rechtlicher Fragen – die<br />
Einholung einer Einwilligung in die Datenweitergabe an den<br />
Erwerber. Die informationelle Selbstbestimmung des Darlehensnehmers<br />
soll durch ein „Vorkaufsrecht“ an seinem Darlehen<br />
gewährleistet werden. Im Anhang wird dieser Vorschlag in<br />
eine formularmäßige Regelung umgesetzt.<br />
Lendermann spricht im Vorwort von seiner „Begeisterung“<br />
für das Thema. Dies dürfte keine Übertreibung sein, sondern<br />
in der Tat die Motivation für ein in Umfang und Inhalt<br />
beeindruckendes Werk.<br />
38 1 I 2013<br />
Wolfgang Vahldiek (Hrsg.). Datenschutz in der Bankpraxis.<br />
Verlag C.H. Beck, München 2012.<br />
ISBN 978-3-406-63924-1. XXVI, 217 S. kart., 79,– €.<br />
„Informationen über die<br />
Kunden sind Rohstoffe<br />
des Bankgewerbes“ – mit<br />
diesem prägnanten Satz<br />
weist das Vorwort auf die<br />
Bedeutung des Themas<br />
hin. Der Umgang mit personenbezogenen<br />
Daten<br />
stellt gleichsam den Kern<br />
der bankgeschäftlichen Tätigkeit<br />
dar. Wenn von Datenschutz<br />
in der Bankpraxis<br />
die Rede ist, denkt man zuerst<br />
an das Bankgeheimnis,<br />
worunter man die Pflicht<br />
des Kreditinstituts versteht,<br />
über alle kundenbezogenen<br />
Tatsachen und Wertungen,<br />
von denen es Kenntnis erlangt<br />
hat, Verschwiegenheit<br />
zu wahren. Das Bankgeheimnis<br />
soll zum einen den Kunden vor der Weitergabe von<br />
Informationen schützen, zum anderen für die Kreditinstitute<br />
eine Sphäre der Verschwiegenheit schaffen, die für das Betreiben<br />
des Bankgeschäfts unerlässlich ist. Mit der Verhaltenspflicht<br />
der Bank dem Kunden gegenüber, Geheimhaltung<br />
zu wahren, korrespondiert das Recht der Banken, gegenüber<br />
Dritten, insbesondere auch staatlichen Stellen, die Auskunft<br />
zu verweigern. Das Verschwiegenheitsgebot kann nicht unbegrenzt<br />
Geltung beanspruchen. Die Regelung in Nr. 2 Abs. 1 S.<br />
2 AGB-Banken nennt (deklaratorisch) drei Grenzen des Bankgeheimnisses:<br />
Gesetz, Einwilligung des Kunden und zulässige<br />
Bankauskunft.<br />
Bereits diese knappen Bemerkungen zum Bankgeheimnis<br />
zeigen die Konfliktlagen auf, denen die Banken im Hinblick<br />
auf Datenschutz ausgesetzt sein können und für die Vorsorge<br />
getroffen und Verhaltensregeln aufgestellt werden müssen.<br />
Dabei ist das Bankgeheimnis nur ein Aspekt; das vorliegende<br />
Werk greift weit darüber hinaus und befasst sich in neun Paragraphen<br />
mit allen Bereichen des Datenschutzes. Insgesamt<br />
acht Bearbeiter, zu denen auch der Herausgeber zählt, teilen<br />
sich den Stoff auf. Die einzelnen Autoren, ausgewiesene Experten<br />
des Datenschutzrechts, werden nach dem umfangreichen<br />
Literaturverzeichnis mit ihren beruflichen Schwerpunkten<br />
vorgestellt.<br />
Die Darstellung leitet der Chefsyndikus der Schufa-Holding<br />
Kamlah mit einer Übersicht über die Aufgaben und Befugnisse<br />
des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein. Dabei werden<br />
nicht nur die Anforderungen an den betrieblichen (oder<br />
externen) Beauftragten aufgezeigt, sondern auch der Frage<br />
einer persönlichen Haftung nachgegangen. Der von RA Suhren<br />
verfasste § 2 mit dem Titel „Datenerhebung, Datenverarbeitung<br />
und Datenübermittlung“ verfolgt das Ziel, die Regelungssystematik<br />
der Datenschutzbestimmungen zu erfassen<br />
und an Praxisbeispielen aus dem Bankwesen zu verdeutlichen.<br />
Etwas deplatziert wirkt der abschließende „Vorschlag für ein<br />
datenschutzrechtliches Prüfungsschema“, das keine weiter-