Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...
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1. LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG WÄHREND DES SCHULJAHRES<br />
genständen sind wie schriftliche <strong>Leistungsfeststellung</strong>en,<br />
graphische <strong>Leistungsfeststellung</strong>en in den übrigen<br />
Unterrichtsgegenständen sind wie praktische <strong>Leistungsfeststellung</strong>en<br />
zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
18<br />
<strong>Leistungsfeststellung</strong> einmal zu wiederholen (vgl. SchUG<br />
§ 18 Abs. 11).<br />
Ist eine Wiederholung nicht möglich, so gilt die graphische<br />
<strong>Leistungsfeststellung</strong> als Informationsfeststellung <strong>und</strong> ist<br />
für die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> nicht heranzuziehen (LB-VO<br />
§ 7 Abs. 11 → 1.3.4.1. <strong>und</strong> LB-VO § 8 Abs. 14 →<br />
1.3.4.2.).<br />
1.4. Gr<strong>und</strong>sätze der <strong>Leistungsbeurteilung</strong><br />
§ i<br />
LB-VO § 11 Abs. 1 + 2, 5 – 7 + 9<br />
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler<br />
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen<br />
hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1<br />
angeführten Formen der <strong>Leistungsfeststellung</strong> zu gewinnen.<br />
Maßstab für die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> sind die<br />
Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf<br />
den jeweiligen Stand des Unterrichtes.<br />
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich<br />
<strong>und</strong> gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen<br />
fachlichen Aspekte <strong>und</strong> Beurteilungskriterien der Leistung<br />
zu berücksichtigen <strong>und</strong> so eine größtmögliche<br />
Objektivierung der <strong>Leistungsbeurteilung</strong> anzustreben.<br />
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule <strong>und</strong> in der<br />
Öffentlichkeit darf in die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> nicht<br />
einbezogen werden.<br />
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12<br />
geregelten Fällen bei der <strong>Leistungsbeurteilung</strong> mit zu<br />
berücksichtigen.<br />
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers<br />
haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen,<br />
wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.<br />
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers<br />
in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen,<br />
Musikerziehung <strong>und</strong> Werkerziehung (Technisches<br />
Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen<br />
<strong>und</strong> mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem<br />
Leistungswillen zugunsten des Schülers zu<br />
berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.<br />
Den einzelnen Formen der <strong>Leistungsfeststellung</strong><br />
kommt je nach ihrer Intensität <strong>und</strong> Dauer<br />
unterschiedliches Gewicht zu.<br />
Der Maßstab der <strong>Leistungsbeurteilung</strong> ist durch den zweiten<br />
Satz festgelegt <strong>und</strong> erfolgt daher unabhängig von der<br />
Beurteilung anderer Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen oder der<br />
durchschnittlichen Beurteilung von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen<br />
gleicher Schulart <strong>und</strong> Schulstufe.<br />
Die Beurteilung der Leistung durch einen Lehrer oder eine<br />
Lehrerin stellt ein Sachverständigengutachten dar.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist das Benehmen eines Schülers oder<br />
einer Schülerin innerhalb oder außerhalb der Schule für<br />
die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> irrelevant.<br />
Die Beurteilung des Verhaltens erfolgt unabhängig von<br />
den erbrachten Leistungen <strong>und</strong> nur in bestimmten Schulstufen<br />
(vgl. SchUG § 21 <strong>und</strong> LB-VO § 18).<br />
Beurteilt werden darf nur das Verhalten innerhalb der<br />
Schule bzw. bei Schulveranstaltungen. In den ersten vier<br />
Schulstufen der Volks- <strong>und</strong> der Sonderschule sowie in der<br />
letzten Stufe einer Schulart erfolgt keine Beurteilung des<br />
Verhaltens (vgl. LB-VO § 18 Abs. 1), wobei die 4. Klasse<br />
der AHS nicht als letzte Schulstufe gilt.<br />
Auch die äußere Form der Arbeit ist nicht generell, sondern<br />
nur in einigen bestimmten Fällen, beispielsweise in<br />
der Volksschule im Gegenstand Schreiben, ein Kriterium<br />
für die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> (vgl. LB-VO § 12).<br />
Dieser Passus nennt die Bereiche, in denen nicht nur die<br />
tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch das Bemühen<br />
von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen Berücksichtigung<br />
finden soll. Damit soll sichergestellt werden, dass all jene,<br />
die motorisch, handwerklich oder musisch weniger begabt<br />
oder aufgr<strong>und</strong> ihres Körpergewichtes oder ihrer Größe<br />
benachteiligt sind, deshalb nicht schlechte Noten er-<br />
Schulrecht 3