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Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...

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1. LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG WÄHREND DES SCHULJAHRES<br />

genständen sind wie schriftliche <strong>Leistungsfeststellung</strong>en,<br />

graphische <strong>Leistungsfeststellung</strong>en in den übrigen<br />

Unterrichtsgegenständen sind wie praktische <strong>Leistungsfeststellung</strong>en<br />

zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

18<br />

<strong>Leistungsfeststellung</strong> einmal zu wiederholen (vgl. SchUG<br />

§ 18 Abs. 11).<br />

Ist eine Wiederholung nicht möglich, so gilt die graphische<br />

<strong>Leistungsfeststellung</strong> als Informationsfeststellung <strong>und</strong> ist<br />

für die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> nicht heranzuziehen (LB-VO<br />

§ 7 Abs. 11 → 1.3.4.1. <strong>und</strong> LB-VO § 8 Abs. 14 →<br />

1.3.4.2.).<br />

1.4. Gr<strong>und</strong>sätze der <strong>Leistungsbeurteilung</strong><br />

§ i<br />

LB-VO § 11 Abs. 1 + 2, 5 – 7 + 9<br />

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler<br />

in den einzelnen Unterrichtsgegenständen<br />

hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1<br />

angeführten Formen der <strong>Leistungsfeststellung</strong> zu gewinnen.<br />

Maßstab für die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> sind die<br />

Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf<br />

den jeweiligen Stand des Unterrichtes.<br />

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich<br />

<strong>und</strong> gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen<br />

fachlichen Aspekte <strong>und</strong> Beurteilungskriterien der Leistung<br />

zu berücksichtigen <strong>und</strong> so eine größtmögliche<br />

Objektivierung der <strong>Leistungsbeurteilung</strong> anzustreben.<br />

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule <strong>und</strong> in der<br />

Öffentlichkeit darf in die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> nicht<br />

einbezogen werden.<br />

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12<br />

geregelten Fällen bei der <strong>Leistungsbeurteilung</strong> mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers<br />

haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen,<br />

wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.<br />

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers<br />

in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen,<br />

Musikerziehung <strong>und</strong> Werkerziehung (Technisches<br />

Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen<br />

<strong>und</strong> mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem<br />

Leistungswillen zugunsten des Schülers zu<br />

berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.<br />

Den einzelnen Formen der <strong>Leistungsfeststellung</strong><br />

kommt je nach ihrer Intensität <strong>und</strong> Dauer<br />

unterschiedliches Gewicht zu.<br />

Der Maßstab der <strong>Leistungsbeurteilung</strong> ist durch den zweiten<br />

Satz festgelegt <strong>und</strong> erfolgt daher unabhängig von der<br />

Beurteilung anderer Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen oder der<br />

durchschnittlichen Beurteilung von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen<br />

gleicher Schulart <strong>und</strong> Schulstufe.<br />

Die Beurteilung der Leistung durch einen Lehrer oder eine<br />

Lehrerin stellt ein Sachverständigengutachten dar.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist das Benehmen eines Schülers oder<br />

einer Schülerin innerhalb oder außerhalb der Schule für<br />

die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> irrelevant.<br />

Die Beurteilung des Verhaltens erfolgt unabhängig von<br />

den erbrachten Leistungen <strong>und</strong> nur in bestimmten Schulstufen<br />

(vgl. SchUG § 21 <strong>und</strong> LB-VO § 18).<br />

Beurteilt werden darf nur das Verhalten innerhalb der<br />

Schule bzw. bei Schulveranstaltungen. In den ersten vier<br />

Schulstufen der Volks- <strong>und</strong> der Sonderschule sowie in der<br />

letzten Stufe einer Schulart erfolgt keine Beurteilung des<br />

Verhaltens (vgl. LB-VO § 18 Abs. 1), wobei die 4. Klasse<br />

der AHS nicht als letzte Schulstufe gilt.<br />

Auch die äußere Form der Arbeit ist nicht generell, sondern<br />

nur in einigen bestimmten Fällen, beispielsweise in<br />

der Volksschule im Gegenstand Schreiben, ein Kriterium<br />

für die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> (vgl. LB-VO § 12).<br />

Dieser Passus nennt die Bereiche, in denen nicht nur die<br />

tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch das Bemühen<br />

von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen Berücksichtigung<br />

finden soll. Damit soll sichergestellt werden, dass all jene,<br />

die motorisch, handwerklich oder musisch weniger begabt<br />

oder aufgr<strong>und</strong> ihres Körpergewichtes oder ihrer Größe<br />

benachteiligt sind, deshalb nicht schlechte Noten er-<br />

Schulrecht 3

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