Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
eurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende<br />
Beurteilung der Feststellungs- <strong>und</strong> Nachtragsprüfung<br />
einzubeziehen.<br />
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder<br />
Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.<br />
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs-<br />
oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise<br />
gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgr<strong>und</strong>es<br />
ein neuer Termin zu setzen. Der neue<br />
Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende<br />
Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen<br />
<strong>und</strong> saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach<br />
der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe<br />
liegen.<br />
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr,<br />
so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur<br />
Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt,<br />
die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte.<br />
Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene <strong>Leistungsbeurteilung</strong>en<br />
haben auf die <strong>Leistungsbeurteilung</strong> für<br />
das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.<br />
(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist<br />
nicht zulässig. Auf Antrag eines Schülers ist dieser zu<br />
einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung<br />
innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Abs. 1 bis<br />
9 finden Anwendung.<br />
§<br />
SchUG § 20 Abs. 4<br />
Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden<br />
mittleren oder höheren Schule im praktischen<br />
Unterricht oder an einer Anstalt der<br />
Lehrerbildung <strong>und</strong> der Erzieherbildung in Kindergarten-,<br />
Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung<br />
mehr als das Achtfache der wöchentlichen St<strong>und</strong>enzahl<br />
eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr<br />
ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit<br />
zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand<br />
geforderten Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten durch eine<br />
Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse<br />
durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt<br />
hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit<br />
während des Unterrichtsjahres nicht möglich,<br />
so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen<br />
Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die<br />
Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt<br />
werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes<br />
im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der<br />
Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand<br />
für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.<br />
Schulrecht 3<br />
LB-VO § 14 → 1.6.<br />
2. BEURTEILUNG IM JAHRESZEUGNIS<br />
Sofern Schüler oder Schülerinnen dem Termin ungerechtfertigt<br />
fernbleiben, sind sie in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand<br />
für die Schulstufe nicht zu beurteilen.<br />
Anstalten der Lehrerbildung <strong>und</strong> der Erzieherbildung<br />
sind die Bildungsanstalt für Kinder- i gartenpädagogik <strong>und</strong> die Bildungsanstalt für<br />
Sozialpädagogik.<br />
Die Nichtbeurteilung hat zur Folge, dass der betreffende<br />
Schüler oder die betreffende Schülerin nicht in die nächsthöhere<br />
Schulstufe aufsteigen kann.<br />
(SchUG § 25 Abs. 1 → 2.4.).<br />
41