Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...
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(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände,<br />
die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen<br />
Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen<br />
Wiederholung der Schulstufe gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu<br />
besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />
ist der Schüler mit Zustimmung des<br />
Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden<br />
Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen<br />
der betreffenden Schulstufe zu<br />
besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich<br />
ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne<br />
des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht<br />
zu beurteilen.<br />
§<br />
SchUG § 2b Abs. 1<br />
Im Sinne dieses B<strong>und</strong>esgesetzes ist unter<br />
abschließender Prüfung die Reifeprüfung,<br />
die Reife- <strong>und</strong> Diplomprüfung, die Diplomprüfung<br />
<strong>und</strong> die Abschlussprüfung zu verstehen.<br />
§<br />
SchUG § 38<br />
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten<br />
bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung<br />
<strong>und</strong> der Hauptprüfung sind auf<br />
Gr<strong>und</strong> eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen<br />
Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18<br />
Abs. 2 bis 4 <strong>und</strong> 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im<br />
Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung).<br />
Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen<br />
mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung <strong>und</strong><br />
Schulrecht 3<br />
2.8. Abschluss einer Schulart:<br />
Abschließende Prüfungen<br />
2.8.1. <strong>Leistungsbeurteilung</strong><br />
2. BEURTEILUNG IM JAHRESZEUGNIS<br />
Es ist nur logisch, dass Pflichtgegenstände, die im Rahmen<br />
einer Vorprüfung bereits „erfolgreich abgeschlossen“<br />
wurden, also auch in einer allfällig höheren Schulstufe<br />
nicht mehr vorgesehen sind, im Falle der Wiederholung<br />
der Schulstufe nicht mehr besucht zu werden brauchen.<br />
Auch aus pädagogischer Sicht erscheint es sinnvoll, wenn<br />
sich der Schüler bzw. die Schülerin auf jene Pflichtgegenstände<br />
konzentriert, in denen Lerndefizite bestehen.<br />
Vorprüfungen sind – als Bestandteil der Reifeprüfung –<br />
an folgenden höheren Schulen vorgesehen:<br />
Realgymnasium <strong>und</strong> Oberstufenrealgymnasium unter besonderer<br />
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung<br />
Werkschulheim Felbertal<br />
Höhere Lehranstalten für Tourismus<br />
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe<br />
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik.<br />
i<br />
Reifeprüfungen sind vorgesehen an allgemein<br />
bildenden höheren Schulen.<br />
Reife- <strong>und</strong> Diplomprüfungen sind vorgesehen<br />
an berufsbildenden höheren Schulen, an<br />
höheren land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Lehranstalten,<br />
an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik <strong>und</strong> an<br />
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.<br />
Diplomprüfungen sind vorgesehen an berufsbildenden<br />
Kollegs, an den Lehrgängen zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik,<br />
bei der zusätzlichen Ausbildung zum<br />
Erzieher oder zur Erzieherin an Horten (an einer Bildungsanstalt<br />
für Kindergartenpädagogik) sowie an den Kollegs<br />
für Kindergartenpädagogik, weiters an den Kollegs <strong>und</strong> an<br />
den Lehrgängen zur Ausbildung von Sondererziehern <strong>und</strong><br />
an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.<br />
Abschlussprüfungen sind vorgesehen an gewerblichen,<br />
technischen <strong>und</strong> kunstgewerblichen Fachschulen, an der<br />
Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie seit 1996 an<br />
Handelsschulen.<br />
i<br />
Für die Beurteilung der abschließenden Prüfung<br />
existieren drei Beurteilungsebenen:<br />
• gemäß Abs. 1 die Teilbeurteilungen der einzelnen<br />
Klausurarbeiten (bei der Vorprüfung<br />
bzw. der Hauptprüfung) <strong>und</strong> der einzelnen mündlichen<br />
Teilprüfungen (diese Teilbeurteilungen erfolgen bei der<br />
Vor- <strong>und</strong> bei der Hauptprüfung durch die jeweilige Prüfungskommission);<br />
• gemäß Abs. 2 die Beurteilung der Leistungen in den<br />
einzelnen Prüfungsgebieten (diese Beurteilung erfolgt<br />
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