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Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...

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(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände,<br />

die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen<br />

Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen<br />

Wiederholung der Schulstufe gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu<br />

besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

ist der Schüler mit Zustimmung des<br />

Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden<br />

Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen<br />

der betreffenden Schulstufe zu<br />

besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich<br />

ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne<br />

des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht<br />

zu beurteilen.<br />

§<br />

SchUG § 2b Abs. 1<br />

Im Sinne dieses B<strong>und</strong>esgesetzes ist unter<br />

abschließender Prüfung die Reifeprüfung,<br />

die Reife- <strong>und</strong> Diplomprüfung, die Diplomprüfung<br />

<strong>und</strong> die Abschlussprüfung zu verstehen.<br />

§<br />

SchUG § 38<br />

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten<br />

bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung<br />

<strong>und</strong> der Hauptprüfung sind auf<br />

Gr<strong>und</strong> eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen<br />

Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18<br />

Abs. 2 bis 4 <strong>und</strong> 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im<br />

Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung).<br />

Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen<br />

mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung <strong>und</strong><br />

Schulrecht 3<br />

2.8. Abschluss einer Schulart:<br />

Abschließende Prüfungen<br />

2.8.1. <strong>Leistungsbeurteilung</strong><br />

2. BEURTEILUNG IM JAHRESZEUGNIS<br />

Es ist nur logisch, dass Pflichtgegenstände, die im Rahmen<br />

einer Vorprüfung bereits „erfolgreich abgeschlossen“<br />

wurden, also auch in einer allfällig höheren Schulstufe<br />

nicht mehr vorgesehen sind, im Falle der Wiederholung<br />

der Schulstufe nicht mehr besucht zu werden brauchen.<br />

Auch aus pädagogischer Sicht erscheint es sinnvoll, wenn<br />

sich der Schüler bzw. die Schülerin auf jene Pflichtgegenstände<br />

konzentriert, in denen Lerndefizite bestehen.<br />

Vorprüfungen sind – als Bestandteil der Reifeprüfung –<br />

an folgenden höheren Schulen vorgesehen:<br />

Realgymnasium <strong>und</strong> Oberstufenrealgymnasium unter besonderer<br />

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung<br />

Werkschulheim Felbertal<br />

Höhere Lehranstalten für Tourismus<br />

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe<br />

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik.<br />

i<br />

Reifeprüfungen sind vorgesehen an allgemein<br />

bildenden höheren Schulen.<br />

Reife- <strong>und</strong> Diplomprüfungen sind vorgesehen<br />

an berufsbildenden höheren Schulen, an<br />

höheren land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Lehranstalten,<br />

an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik <strong>und</strong> an<br />

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.<br />

Diplomprüfungen sind vorgesehen an berufsbildenden<br />

Kollegs, an den Lehrgängen zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik,<br />

bei der zusätzlichen Ausbildung zum<br />

Erzieher oder zur Erzieherin an Horten (an einer Bildungsanstalt<br />

für Kindergartenpädagogik) sowie an den Kollegs<br />

für Kindergartenpädagogik, weiters an den Kollegs <strong>und</strong> an<br />

den Lehrgängen zur Ausbildung von Sondererziehern <strong>und</strong><br />

an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.<br />

Abschlussprüfungen sind vorgesehen an gewerblichen,<br />

technischen <strong>und</strong> kunstgewerblichen Fachschulen, an der<br />

Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie seit 1996 an<br />

Handelsschulen.<br />

i<br />

Für die Beurteilung der abschließenden Prüfung<br />

existieren drei Beurteilungsebenen:<br />

• gemäß Abs. 1 die Teilbeurteilungen der einzelnen<br />

Klausurarbeiten (bei der Vorprüfung<br />

bzw. der Hauptprüfung) <strong>und</strong> der einzelnen mündlichen<br />

Teilprüfungen (diese Teilbeurteilungen erfolgen bei der<br />

Vor- <strong>und</strong> bei der Hauptprüfung durch die jeweilige Prüfungskommission);<br />

• gemäß Abs. 2 die Beurteilung der Leistungen in den<br />

einzelnen Prüfungsgebieten (diese Beurteilung erfolgt<br />

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