Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...
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1. LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG WÄHREND DES SCHULJAHRES<br />
ten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen<br />
vom Lehrplan der Schulart <strong>und</strong> der Schulstufe,<br />
die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner<br />
hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das<br />
Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche<br />
<strong>und</strong> unverbindliche Übungen sowie für therapeutische<br />
<strong>und</strong> funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke<br />
aufzunehmen. Der B<strong>und</strong>esminister<br />
für Unterricht <strong>und</strong> kulturelle Angelegenheiten kann<br />
durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden<br />
Stufen der Volksschule <strong>und</strong> für Sonderschulen mit<br />
Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder<br />
mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,<br />
nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen<br />
für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle<br />
der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers<br />
darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für<br />
mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten <strong>und</strong> Ausmaß<br />
der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung<br />
erforderlich machen.<br />
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein<br />
oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer<br />
Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder<br />
der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes<br />
mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.<br />
(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Gr<strong>und</strong> der<br />
bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand<br />
im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu<br />
beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten<br />
unverzüglich mitzuteilen <strong>und</strong> dem Schüler sowie den<br />
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder<br />
vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem<br />
beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere<br />
leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung<br />
dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite,<br />
Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise,<br />
individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten <strong>und</strong> zu beraten.<br />
Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe,<br />
daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten<br />
zu ergehen hat <strong>und</strong> an lehrgangsmäßigen Berufsschulen<br />
an die Stelle des zweiten Semesters die zweite<br />
Hälfte des Lehrgangs tritt; diese Verständigungspflicht<br />
besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit<br />
einer geringeren Dauer als acht Wochen.<br />
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten<br />
die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe<br />
während des Unterrichtsjahres innerhalb<br />
von einer Woche mitzuteilen.<br />
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spielsweise die nachweisliche Information der Erziehungsberechtigten<br />
(in diesem Fall tritt ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten<br />
an die Stelle von Schulnachricht<br />
<strong>und</strong> Zeugnis), die verbale Beurteilung, die direkte Leistungsvorlage<br />
oder das Pensenbuch (das ist ein Heft, in<br />
dem für jede Schulstufe <strong>und</strong> jeden Gegenstand die einzelnen<br />
Teillernziele – z.B. Zu- <strong>und</strong> Wegzählen bis 20 – aufgelistet<br />
sind; jeweils zu Semesterende trägt der Lehrer<br />
oder die Lehrerin ein, welche Lernziele erreicht wurden<br />
<strong>und</strong> welche nicht).<br />
Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine<br />
deutliche Verschlechterung eingetreten ist – etwa ein Leistungsabfall<br />
von „Sehr gut“ auf „Befriedigend“ oder „Genügend“<br />
oder von „Befriedigend“ auf „Nicht genügend“.<br />
Dieses „Frühwarnsystem“ zielt darauf ab, Schülern <strong>und</strong><br />
Schülerinnen ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis zu<br />
ersparen. Durch das rechtzeitige Zusammenwirken von<br />
Lehrperson, Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> betroffenem<br />
Schüler bzw. betroffener Schülerin sollen die Ursachen für<br />
bestehende Leistungsdefizite festgestellt <strong>und</strong> konkrete Möglichkeiten,<br />
diese Defizite zu beheben, aufgezeigt werden.<br />
Kommt es zum Ende des ersten Semesters zu einer Umstufung,<br />
hat die Verständigung mittels Schulnachricht zu<br />
erfolgen. Erfolgt am Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung<br />
in eine höhere Leistungsgruppe, so wird diese<br />
durch das Jahreszeugnis mitgeteilt; erfolgt eine Umstufung<br />
in eine niedrigere Leistungsgruppe, so ist diese Entscheidung<br />
der Klassenkonferenz spätestens am folgenden<br />
Schultag unter Angabe der Gründe <strong>und</strong> Beifügung einer<br />
Schulrecht 3