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Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung - Fachdidaktik ...

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1. LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG WÄHREND DES SCHULJAHRES<br />

ten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen<br />

vom Lehrplan der Schulart <strong>und</strong> der Schulstufe,<br />

die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner<br />

hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das<br />

Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche<br />

<strong>und</strong> unverbindliche Übungen sowie für therapeutische<br />

<strong>und</strong> funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke<br />

aufzunehmen. Der B<strong>und</strong>esminister<br />

für Unterricht <strong>und</strong> kulturelle Angelegenheiten kann<br />

durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden<br />

Stufen der Volksschule <strong>und</strong> für Sonderschulen mit<br />

Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder<br />

mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,<br />

nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen<br />

für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle<br />

der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers<br />

darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für<br />

mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten <strong>und</strong> Ausmaß<br />

der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung<br />

erforderlich machen.<br />

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein<br />

oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer<br />

Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder<br />

der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes<br />

mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.<br />

(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Gr<strong>und</strong> der<br />

bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand<br />

im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu<br />

beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten<br />

unverzüglich mitzuteilen <strong>und</strong> dem Schüler sowie den<br />

Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder<br />

vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem<br />

beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere<br />

leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung<br />

dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite,<br />

Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise,<br />

individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten <strong>und</strong> zu beraten.<br />

Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe,<br />

daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten<br />

zu ergehen hat <strong>und</strong> an lehrgangsmäßigen Berufsschulen<br />

an die Stelle des zweiten Semesters die zweite<br />

Hälfte des Lehrgangs tritt; diese Verständigungspflicht<br />

besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit<br />

einer geringeren Dauer als acht Wochen.<br />

(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten<br />

die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe<br />

während des Unterrichtsjahres innerhalb<br />

von einer Woche mitzuteilen.<br />

32<br />

spielsweise die nachweisliche Information der Erziehungsberechtigten<br />

(in diesem Fall tritt ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten<br />

an die Stelle von Schulnachricht<br />

<strong>und</strong> Zeugnis), die verbale Beurteilung, die direkte Leistungsvorlage<br />

oder das Pensenbuch (das ist ein Heft, in<br />

dem für jede Schulstufe <strong>und</strong> jeden Gegenstand die einzelnen<br />

Teillernziele – z.B. Zu- <strong>und</strong> Wegzählen bis 20 – aufgelistet<br />

sind; jeweils zu Semesterende trägt der Lehrer<br />

oder die Lehrerin ein, welche Lernziele erreicht wurden<br />

<strong>und</strong> welche nicht).<br />

Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine<br />

deutliche Verschlechterung eingetreten ist – etwa ein Leistungsabfall<br />

von „Sehr gut“ auf „Befriedigend“ oder „Genügend“<br />

oder von „Befriedigend“ auf „Nicht genügend“.<br />

Dieses „Frühwarnsystem“ zielt darauf ab, Schülern <strong>und</strong><br />

Schülerinnen ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis zu<br />

ersparen. Durch das rechtzeitige Zusammenwirken von<br />

Lehrperson, Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> betroffenem<br />

Schüler bzw. betroffener Schülerin sollen die Ursachen für<br />

bestehende Leistungsdefizite festgestellt <strong>und</strong> konkrete Möglichkeiten,<br />

diese Defizite zu beheben, aufgezeigt werden.<br />

Kommt es zum Ende des ersten Semesters zu einer Umstufung,<br />

hat die Verständigung mittels Schulnachricht zu<br />

erfolgen. Erfolgt am Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung<br />

in eine höhere Leistungsgruppe, so wird diese<br />

durch das Jahreszeugnis mitgeteilt; erfolgt eine Umstufung<br />

in eine niedrigere Leistungsgruppe, so ist diese Entscheidung<br />

der Klassenkonferenz spätestens am folgenden<br />

Schultag unter Angabe der Gründe <strong>und</strong> Beifügung einer<br />

Schulrecht 3

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