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Schwangerschaft - alles, was Sie wissen sollten (1'692 kb) - Bayern

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C. BESCHäFTIGUNGSVERBoTE<br />

Schwangere Frauen dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht<br />

mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von<br />

gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen,<br />

Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Verboten<br />

sind ferner Akkordarbeit, Nacht-, Sonntags-, Mehrarbeit und sonstige Arbeiten,<br />

bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt<br />

werden kann.<br />

Nähere Auskünfte über weitere verbotene Arbeiten erhalten <strong>Sie</strong> bei den Gewerbeaufsichtsämtern<br />

der Regierungen (Telefonnummern finden <strong>Sie</strong> in den örtlichen<br />

Telefonbüchern oder auf der jeweiligen Homepage der Bezirksregierung).<br />

SCHUTZFRISTEN<br />

Sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter nur noch dann<br />

beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt, dass sie weiterarbeiten<br />

möchte. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der<br />

Entbindung darf die Frau für den Zeitraum von acht Wochen (bei Früh- oder<br />

Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nicht beschäftigt werden. <strong>Sie</strong> darf auch<br />

nicht auf freiwilliger Basis beschäftigt werden.<br />

Die 12-Wochen-Schutzfrist verlängert sich für Mütter nach Frühgeburten<br />

zusätzlich um den Zeitraum, um den sich die Schutzfrist vor der Entbindung<br />

wegen der Frühgeburt verkürzt hat.<br />

D. ELTERNZEIT<br />

Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in den<br />

ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder<br />

einzuschränken, um sich vorwiegend den Kindern zu widmen. Nach dem Ende der<br />

Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen oder jedenfalls zu<br />

einer gleichwertigen Tätigkeit.<br />

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