Schwangerschaft - alles, was Sie wissen sollten (1'692 kb) - Bayern
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C. BESCHäFTIGUNGSVERBoTE<br />
Schwangere Frauen dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht<br />
mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von<br />
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen,<br />
Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Verboten<br />
sind ferner Akkordarbeit, Nacht-, Sonntags-, Mehrarbeit und sonstige Arbeiten,<br />
bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt<br />
werden kann.<br />
Nähere Auskünfte über weitere verbotene Arbeiten erhalten <strong>Sie</strong> bei den Gewerbeaufsichtsämtern<br />
der Regierungen (Telefonnummern finden <strong>Sie</strong> in den örtlichen<br />
Telefonbüchern oder auf der jeweiligen Homepage der Bezirksregierung).<br />
SCHUTZFRISTEN<br />
Sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter nur noch dann<br />
beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt, dass sie weiterarbeiten<br />
möchte. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der<br />
Entbindung darf die Frau für den Zeitraum von acht Wochen (bei Früh- oder<br />
Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nicht beschäftigt werden. <strong>Sie</strong> darf auch<br />
nicht auf freiwilliger Basis beschäftigt werden.<br />
Die 12-Wochen-Schutzfrist verlängert sich für Mütter nach Frühgeburten<br />
zusätzlich um den Zeitraum, um den sich die Schutzfrist vor der Entbindung<br />
wegen der Frühgeburt verkürzt hat.<br />
D. ELTERNZEIT<br />
Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in den<br />
ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder<br />
einzuschränken, um sich vorwiegend den Kindern zu widmen. Nach dem Ende der<br />
Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen oder jedenfalls zu<br />
einer gleichwertigen Tätigkeit.<br />
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