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Schwangerschaft - alles, was Sie wissen sollten (1'692 kb) - Bayern

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Stand: 28.09.2010<br />

allg. BeSchreiBung der hilfe Bzw.<br />

deS anSpruchS<br />

wichtigSte VorauSSetzungen höhe der leiStungen<br />

MehrbedArf für Werdende Mütter ab der 13. schwangerschaftswoche 17 % der maßgebenden regelleistung als Zuschlag<br />

zur regelleistung<br />

MehrbedArf für AlleinerZiehende ein Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kinder unter<br />

16 Jahren bzw.<br />

mehr als drei Kinder<br />

AngeMessener MehrbedArf für Medi-<br />

Zinisch nötige KostenAufWendigere<br />

ernÄhrung<br />

MehrbedArf für lAufenden<br />

besonderen bedArf<br />

WohnungsbeschAffungs- und uM-<br />

ZugsKosten für notWendigen uMZug<br />

in eine AngeMessene Wohnung<br />

erstAusstAttungen für:<br />

• die Wohnung einschliesslich<br />

hAushAltsgerÄten<br />

• beKleidung und bei schWAngerschAft<br />

und geburt<br />

• MehrtÄgige KlAssenfAhrten iM<br />

rAhMen der schulrechtlichen<br />

bestiMMungen<br />

unabweisbarer (kann nicht durch Zuwendungen dritter sowie unter berücksichtigung<br />

von einsparmöglichkeiten des hilfebedürftigen gedeckt<br />

werden und weicht der höhe nach erheblich vom durchschnittlichen<br />

bedarf ab), laufender, nicht nur einmaliger besonderer bedarf<br />

Zustimmung („Zusicherung“) des vor dem umzug zuständigen kommunalen<br />

trägers muss vor dem Abschluss des Mietvertrages vorliegen<br />

Angemessenheit der Wohnung: Maßgeblich insbesondere Zahl der<br />

Personen; bei schwangerschaft kann Zustimmung schon vor der<br />

geburt erteilt werden<br />

in der regel keine Zustimmung zum umzug unter 25; Ausnahmen:<br />

• aus schwerwiegenden sozialen gründen kann nicht auf die elterliche<br />

Wohnung verwiesen werden<br />

• umzug zur eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig oder<br />

• ähnlich schwerwiegende gründe<br />

ob eine schwangerschaft als schwerwiegender grund ausreicht, wird<br />

unterschiedlich bewertet.<br />

Werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur<br />

Sicherung des Lebensunterhalts benötigen, die Erstausstattungen<br />

aber nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bezahlen können.<br />

36 % der maßgebenden regelleistung als Zuschlag<br />

zur regelleistung<br />

12 % der maßgebenden regelleistung als Zuschlag<br />

zur regelleistung pro Kind, höchstens insgesamt<br />

60 % Zuschlag<br />

zu Beantragen oder geltend zu<br />

machen Bei/rechtSgrundlagen<br />

§ 21 Abs. 2 sgb ii<br />

§ 21 Abs. 3 sgb ii<br />

§ 21 Abs. 5 sgb ii<br />

abhängig vom einzelfall § 21 Abs. 6 sgb ii<br />

• umzugskosten<br />

• Wohnungsbeschaffungskosten (Makler nur im<br />

Ausnahmefall)<br />

• Mietkaution (in der regel als darlehen, zu zahlen von<br />

dem nach dem umzug zuständigen träger)<br />

höhe richtet sich nach den örtlichen gegebenheiten<br />

• erstausstattung der Wohnung einschließlich<br />

haushaltsgeräte (in der regel auch bei wiederholtem<br />

umzug nur einmalig)<br />

erstausstattungen können auch als sachleistung oder<br />

durch Pauschalen erbracht werden; grundsätzlich ist<br />

der Kauf gebrauchter gegenstände zumutbar.<br />

§ 22 Abs. 2 bis Abs. 3 sgb ii<br />

§ 23 Abs. 3 sgb ii<br />

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