28.08.2013 Aufrufe

Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de

Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de

Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Der Träger <strong>de</strong>r Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung <strong>de</strong>r Planung und die<br />

Zusammenarbeit <strong>de</strong>r in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen för<strong>de</strong>rn.<br />

§ 6<br />

Prüfungen<br />

(1) Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen,<br />

wenn die vorbereiten<strong>de</strong>n Lehrgänge <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n staatlichen <strong>Bildung</strong>sgängen<br />

gleichwertig sind. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von<br />

Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Lehrgänge<br />

unterliegt <strong>de</strong>r Fachaufsicht <strong>de</strong>s zuständigen Ministeriums und <strong>de</strong>r von ihm durch<br />

Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

(2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und<br />

kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen <strong>de</strong>n Erwerb von Zeugnissen und<br />

Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.<br />

(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das zuständige<br />

Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26 b Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.<br />

§ 7<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung verpflichtet. Es<br />

beteiligt sich nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 13 und 16 an <strong>de</strong>n Kosten für das hauptamtliche bzw.<br />

hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

und Teilnehmertagen berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 8<br />

Stellen, Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und Teilnehmertage<br />

(1) Die Beteiligung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche<br />

pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine<br />

vollzeitlich beschäftigte Person o<strong>de</strong>r in entsprechen<strong>de</strong>m Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte<br />

Personen geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Eine Unterrichtsstun<strong>de</strong> ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!