Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de
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(3) Der Träger <strong>de</strong>r Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung <strong>de</strong>r Planung und die<br />
Zusammenarbeit <strong>de</strong>r in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen för<strong>de</strong>rn.<br />
§ 6<br />
Prüfungen<br />
(1) Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen,<br />
wenn die vorbereiten<strong>de</strong>n Lehrgänge <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n staatlichen <strong>Bildung</strong>sgängen<br />
gleichwertig sind. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von<br />
Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Lehrgänge<br />
unterliegt <strong>de</strong>r Fachaufsicht <strong>de</strong>s zuständigen Ministeriums und <strong>de</strong>r von ihm durch<br />
Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
(2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und<br />
kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen <strong>de</strong>n Erwerb von Zeugnissen und<br />
Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.<br />
(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das zuständige<br />
Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26 b Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
§ 7<br />
För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung verpflichtet. Es<br />
beteiligt sich nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 13 und 16 an <strong>de</strong>n Kosten für das hauptamtliche bzw.<br />
hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />
und Teilnehmertagen berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8<br />
Stellen, Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und Teilnehmertage<br />
(1) Die Beteiligung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche<br />
pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine<br />
vollzeitlich beschäftigte Person o<strong>de</strong>r in entsprechen<strong>de</strong>m Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte<br />
Personen geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Eine Unterrichtsstun<strong>de</strong> ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.