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Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de

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(2) Die Anerkennung einer <strong>Bildung</strong>sstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgen<strong>de</strong><br />

Voraussetzungen erfüllt wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr <strong>de</strong>r Dauer bieten.<br />

2. Sie muss ein Min<strong>de</strong>stangebot auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Weiterbildung von 2.800<br />

Unterrichtsstun<strong>de</strong>n jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-<br />

Westfalen durchführen. Als Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte<br />

<strong>Bildung</strong>sstätten, die bereits im Jahr 1999 eine För<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m <strong>Weiterbildungsgesetz</strong><br />

erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Min<strong>de</strong>stangebot auch mit 2.600 durchgeführten<br />

Teilnehmertagen nachweisen.<br />

3. Sie muss ausschließlich <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Weiterbildung dienen.<br />

4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe<br />

dienen.<br />

5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht <strong>de</strong>r Gewinnerzielung dienen.<br />

6. Der Träger muss sich verpflichten, <strong>de</strong>r zuständigen Bezirksregierung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Lan<strong>de</strong>sjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.<br />

7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.<br />

8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die <strong>Bildung</strong>sstätte<br />

durch die zuständige Bezirksregierung o<strong>de</strong>r das zuständige Lan<strong>de</strong>sjugendamt bereit sein.<br />

9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rungsmittel<br />

bieten.<br />

10. Die <strong>Bildung</strong>sstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.<br />

§ 16<br />

Finanzierung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in an<strong>de</strong>rer Trägerschaft<br />

(1) Die Träger <strong>de</strong>r anerkannten Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung haben Anspruch auf<br />

Bezuschussung durch das Land.<br />

(2) Das Land gewährt <strong>de</strong>m Träger einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Einrichtung in <strong>de</strong>n in § 11<br />

Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und Teilnehmertagen sowie je<br />

geför<strong>de</strong>rte 1.400 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n bzw. 1.300 Teilnehmertage zu <strong>de</strong>n Kosten einer<br />

min<strong>de</strong>stens im Umfang von 75 vom Hun<strong>de</strong>rt besetzten Stelle.<br />

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für <strong>de</strong>n Teilnehmertag wird<br />

jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

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