Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de
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(4) Die Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in <strong>de</strong>r Trägerschaft von Gemein<strong>de</strong>n und<br />
Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.<br />
§ 11<br />
Grundversorgung<br />
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot <strong>de</strong>r<br />
Volkshochschulen sichergestellt.<br />
(2) Das Pflichtangebot <strong>de</strong>r Volkshochschulen umfasst Lehrveranstaltungen <strong>de</strong>r politischen<br />
<strong>Bildung</strong>, <strong>de</strong>r arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, <strong>de</strong>r kompensatorischen<br />
Grundbildung, <strong>de</strong>r abschluss- und schulabschlussbezogenen <strong>Bildung</strong>, Angebote zur<br />
lebensgestalten<strong>de</strong>n <strong>Bildung</strong> und zu Existenzfragen einschließlich <strong>de</strong>s Bereichs <strong>de</strong>r sozialen<br />
und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur För<strong>de</strong>rung von<br />
Schlüsselqualifikationen mit <strong>de</strong>n Komponenten Sprachen und Medienkompetenz. Zur<br />
Grundversorgung gehören auch <strong>Bildung</strong>sangebote, wie sie im Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfegesetz<br />
<strong>de</strong>r Familienbildung zugewiesen sind. (Fn1)<br />
(3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n,<br />
die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200<br />
Unterrichtsstun<strong>de</strong>n jährlich.<br />
(4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene<br />
40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n jährlich.<br />
§ 12<br />
Personalstruktur<br />
(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung können gehören:<br />
1. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von<br />
Lehrveranstaltungen,<br />
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Verwaltungsdienst,<br />
3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
(2) Sie sind Bedienstete <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r jeweiligen Einrichtung.<br />
(3) Die Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung wer<strong>de</strong>n von einer hauptamtlichen o<strong>de</strong>r<br />
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r einem hauptamtlichen o<strong>de</strong>r<br />
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.