Weiterbildungsgesetz (WbG) - Bildung.koeln.de
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<strong>Weiterbildungsgesetz</strong> (<strong>WbG</strong>)<br />
Bekanntmachung <strong>de</strong>r Neufassung vom 14.04.2000<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r Weiterbildung vom 19.Oktober<br />
1999 (GV.NRW.S.574) wird nachstehend <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s <strong>Weiterbildungsgesetz</strong>es (<strong>WbG</strong>) in<br />
<strong>de</strong>r vom 1. Januar 2000 an gelten<strong>de</strong>n Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus<br />
<strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s<br />
• <strong>Weiterbildungsgesetz</strong>es vom 7. Mai 1982 (GV.NRW.S.276)<br />
• <strong>de</strong>m Ersten Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-<br />
Westfalen (Erstes Mo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz - 1. Mo<strong>de</strong>rnG NRW) vom 15. Juni 1999<br />
(GV.NRW.S.386)<br />
• <strong>de</strong>m Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV.NRW.<br />
S. 574) ergibt.<br />
Düsseldorf, <strong>de</strong>n 14. April 2000<br />
Die Ministerin<br />
für Schule und Weiterbildung,<br />
Wissenschaft und Forschung<br />
Gabriele B e h l e r<br />
Erstes Gesetz<br />
zur Ordnung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
im Lan<strong>de</strong> Nordrhein-Westfalen<br />
(<strong>Weiterbildungsgesetz</strong> - <strong>WbG</strong>)<br />
in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />
vom 14. April 2000
I. Abschnitt<br />
Grundsätze<br />
§ 1<br />
Recht auf Weiterbildung<br />
(1) Je<strong>de</strong> und je<strong>de</strong>r hat das Recht, die zur freien Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit und zur freien<br />
Wahl <strong>de</strong>s Berufs erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.<br />
(2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten <strong>Bildung</strong>sphase in<br />
Schule, Hochschule o<strong>de</strong>r Berufsausbildung erworben wer<strong>de</strong>n sollen, haben Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechen<strong>de</strong>s Angebot an <strong>Bildung</strong>sgängen nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen.<br />
(3) Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit an<strong>de</strong>ren<br />
<strong>Bildung</strong>seinrichtungen.<br />
§ 2<br />
Gesamtbereich <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
(1) Der Gesamtbereich <strong>de</strong>r Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil <strong>de</strong>s <strong>Bildung</strong>swesens.<br />
(2) Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind <strong>Bildung</strong>sstätten in<br />
kommunaler Trägerschaft und anerkannte <strong>Bildung</strong>sstätten in an<strong>de</strong>rer Trägerschaft, in <strong>de</strong>nen<br />
Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wie<strong>de</strong>raufnahme organisierten Lernens unabhängig<br />
vom Wechsel <strong>de</strong>s pädagogischen Personals und <strong>de</strong>r Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant<br />
und durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Diese Einrichtungen <strong>de</strong>cken einen Bedarf an <strong>Bildung</strong> neben Schule<br />
o<strong>de</strong>r Hochschule sowie <strong>de</strong>r Berufsausbildung und <strong>de</strong>r außerschulischen Jugendbildung. Als<br />
Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhan<strong>de</strong>ner<br />
Qualifikationen als auch <strong>de</strong>r Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und<br />
Verhaltensweisen.<br />
(3) Zu <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht<br />
<strong>Bildung</strong>sstätten, die überwiegend <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Trägers im Bereich<br />
<strong>de</strong>r freizeitorientierten und die Kreativität för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n <strong>Bildung</strong> o<strong>de</strong>r die überwiegend <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung <strong>de</strong>r Bediensteten <strong>de</strong>s Trägers dienen o<strong>de</strong>r die überwiegend Lehrveranstaltungen<br />
in einem Spezialgebiet planen und durchführen.<br />
(4) Die von Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind für alle<br />
zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von<br />
bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n.
§ 3<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
(1) Das <strong>Bildung</strong>sangebot <strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung umfasst Inhalte, die die<br />
Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit för<strong>de</strong>rn, die Fähigkeit zur Mitgestaltung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen<br />
Gemeinwesens stärken und die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitswelt bewältigen helfen.Es umfasst<br />
die Bereiche <strong>de</strong>r allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und<br />
schließt <strong>de</strong>n Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein.<br />
(2) Das in Absatz 1 genannte <strong>Bildung</strong>sangebot ist nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Einheit <strong>de</strong>r<br />
<strong>Bildung</strong> zu planen und zu organisieren.<br />
§ 4<br />
Sicherung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
(1) Die Sicherstellung eines bedarfs<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Angebots an Lehrveranstaltungen zur<br />
Weiterbildung soll durch Einrichtungen <strong>de</strong>r Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen<br />
Gemein<strong>de</strong>n (§ 10) sowie an<strong>de</strong>rer Träger (§ 14) gewährleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige<br />
Lehrplangestaltung. Die Freiheit <strong>de</strong>r Lehre wird gewährleistet; sie entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong>de</strong>r<br />
Treue zur Verfassung.<br />
(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von<br />
Lehrveranstaltungen räumt <strong>de</strong>r jeweilige Träger einer Einrichtung <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>n<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein<br />
Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung<br />
festzulegen.<br />
§ 5<br />
Zusammenarbeit<br />
(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleiten<strong>de</strong>n Lernens arbeiten die Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung, die Schulen, insbeson<strong>de</strong>re Schulen <strong>de</strong>s Zweiten <strong>Bildung</strong>swegs, die<br />
Hochschulen und die Einrichtungen <strong>de</strong>r beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.<br />
(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Lan<strong>de</strong>sorganisationen <strong>de</strong>r Weiterbildung und<br />
Fachinstitute einzubeziehen.
(3) Der Träger <strong>de</strong>r Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung <strong>de</strong>r Planung und die<br />
Zusammenarbeit <strong>de</strong>r in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen för<strong>de</strong>rn.<br />
§ 6<br />
Prüfungen<br />
(1) Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen,<br />
wenn die vorbereiten<strong>de</strong>n Lehrgänge <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n staatlichen <strong>Bildung</strong>sgängen<br />
gleichwertig sind. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von<br />
Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Lehrgänge<br />
unterliegt <strong>de</strong>r Fachaufsicht <strong>de</strong>s zuständigen Ministeriums und <strong>de</strong>r von ihm durch<br />
Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
(2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und<br />
kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen <strong>de</strong>n Erwerb von Zeugnissen und<br />
Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.<br />
(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das zuständige<br />
Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26 b Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
§ 7<br />
För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Weiterbildung verpflichtet. Es<br />
beteiligt sich nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 13 und 16 an <strong>de</strong>n Kosten für das hauptamtliche bzw.<br />
hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />
und Teilnehmertagen berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8<br />
Stellen, Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und Teilnehmertage<br />
(1) Die Beteiligung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n Kosten für das hauptamtliche bzw. hauptberufliche<br />
pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine<br />
vollzeitlich beschäftigte Person o<strong>de</strong>r in entsprechen<strong>de</strong>m Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte<br />
Personen geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Eine Unterrichtsstun<strong>de</strong> ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(3) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen mit einer Min<strong>de</strong>stdauer von zwölf<br />
Unterrichtsstun<strong>de</strong>n bil<strong>de</strong>n sechs Unterrichtsstun<strong>de</strong>n bezogen auf eine teilnehmen<strong>de</strong> Person<br />
einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag abgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) An <strong>de</strong>n geför<strong>de</strong>rten Unterrichtsstun<strong>de</strong>n müssen im Jahresdurchschnitt min<strong>de</strong>stens zehn<br />
Personen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen o<strong>de</strong>r arbeiten. Bei <strong>de</strong>n geför<strong>de</strong>rten<br />
Teilnehmertagen darf <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen o<strong>de</strong>r<br />
arbeiten, jährlich 15 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r geför<strong>de</strong>rten Teilnehmertage nicht übersteigen.<br />
§ 9<br />
Ausbildung<br />
An Hochschulen wer<strong>de</strong>n die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf <strong>de</strong>m<br />
Gebiet <strong>de</strong>r Organisation und Didaktik <strong>de</strong>r Weiterbildung geschaffen.<br />
II. Abschnitt<br />
Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in <strong>de</strong>r Trägerschaft von Gemein<strong>de</strong>n und<br />
Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n<br />
§ 10<br />
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
(1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind<br />
verpflichtet, Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die<br />
Einrichtungen auch in einer Rechtsform <strong>de</strong>s privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt<br />
sein, dass die Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verband die bestimmen<strong>de</strong>n<br />
Entscheidungsbefugnisse behält.<br />
(2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf <strong>de</strong>n Kreis übertragen.<br />
(3) Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r übrigen kreisangehörigen Gemein<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r Kreis verpflichtet,<br />
Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere<br />
Gemein<strong>de</strong>n mit zusammen min<strong>de</strong>stens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese<br />
Aufgabe nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
gemeinsam wahrnehmen.
(4) Die Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in <strong>de</strong>r Trägerschaft von Gemein<strong>de</strong>n und<br />
Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.<br />
§ 11<br />
Grundversorgung<br />
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot <strong>de</strong>r<br />
Volkshochschulen sichergestellt.<br />
(2) Das Pflichtangebot <strong>de</strong>r Volkshochschulen umfasst Lehrveranstaltungen <strong>de</strong>r politischen<br />
<strong>Bildung</strong>, <strong>de</strong>r arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, <strong>de</strong>r kompensatorischen<br />
Grundbildung, <strong>de</strong>r abschluss- und schulabschlussbezogenen <strong>Bildung</strong>, Angebote zur<br />
lebensgestalten<strong>de</strong>n <strong>Bildung</strong> und zu Existenzfragen einschließlich <strong>de</strong>s Bereichs <strong>de</strong>r sozialen<br />
und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur För<strong>de</strong>rung von<br />
Schlüsselqualifikationen mit <strong>de</strong>n Komponenten Sprachen und Medienkompetenz. Zur<br />
Grundversorgung gehören auch <strong>Bildung</strong>sangebote, wie sie im Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfegesetz<br />
<strong>de</strong>r Familienbildung zugewiesen sind. (Fn1)<br />
(3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n,<br />
die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200<br />
Unterrichtsstun<strong>de</strong>n jährlich.<br />
(4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene<br />
40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n jährlich.<br />
§ 12<br />
Personalstruktur<br />
(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung können gehören:<br />
1. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von<br />
Lehrveranstaltungen,<br />
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Verwaltungsdienst,<br />
3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
(2) Sie sind Bedienstete <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r jeweiligen Einrichtung.<br />
(3) Die Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung wer<strong>de</strong>n von einer hauptamtlichen o<strong>de</strong>r<br />
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r einem hauptamtlichen o<strong>de</strong>r<br />
hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.
(4) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebil<strong>de</strong>ten<br />
pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen wer<strong>de</strong>n, die nebenamtlich o<strong>de</strong>r<br />
nebenberuflich für die Einrichtung <strong>de</strong>r Weiterbildung tätig sind.<br />
§ 13<br />
Zuweisungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
(1) Das Land erstattet <strong>de</strong>m Träger die im Rahmen <strong>de</strong>s Pflichtangebots entstehen<strong>de</strong>n Kosten<br />
für Unterrichtsstun<strong>de</strong>n sowie für je 1.600 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n die Kosten einer pädagogisch<br />
hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle.<br />
(2) Die Kostenerstattung erfolgt für Stellen, die ausschließlich für die Einrichtung <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz<br />
festgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
III. Abschnitt<br />
Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in an<strong>de</strong>rer Trägerschaft<br />
§ 14<br />
Allgemeines<br />
(1) <strong>Bildung</strong>sstätten an<strong>de</strong>rer Träger wie <strong>de</strong>r Kirchen und freien Vereinigungen wer<strong>de</strong>n nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 15 und 16 als Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung geför<strong>de</strong>rt.<br />
(2) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten<br />
Inhalte und Bereiche umfassen.<br />
§ 15<br />
Anerkennungsvoraussetzungen<br />
(1) Voraussetzung für die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einrichtungen aus Mitteln <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s ist die<br />
Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung o<strong>de</strong>r für Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Eltern- und Familienbildung<br />
angehören und zumin<strong>de</strong>st zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind,<br />
das zuständige Lan<strong>de</strong>sjugendamt.
(2) Die Anerkennung einer <strong>Bildung</strong>sstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgen<strong>de</strong><br />
Voraussetzungen erfüllt wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr <strong>de</strong>r Dauer bieten.<br />
2. Sie muss ein Min<strong>de</strong>stangebot auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Weiterbildung von 2.800<br />
Unterrichtsstun<strong>de</strong>n jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-<br />
Westfalen durchführen. Als Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte<br />
<strong>Bildung</strong>sstätten, die bereits im Jahr 1999 eine För<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m <strong>Weiterbildungsgesetz</strong><br />
erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Min<strong>de</strong>stangebot auch mit 2.600 durchgeführten<br />
Teilnehmertagen nachweisen.<br />
3. Sie muss ausschließlich <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Weiterbildung dienen.<br />
4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe<br />
dienen.<br />
5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht <strong>de</strong>r Gewinnerzielung dienen.<br />
6. Der Träger muss sich verpflichten, <strong>de</strong>r zuständigen Bezirksregierung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zuständigen<br />
Lan<strong>de</strong>sjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.<br />
7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.<br />
8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die <strong>Bildung</strong>sstätte<br />
durch die zuständige Bezirksregierung o<strong>de</strong>r das zuständige Lan<strong>de</strong>sjugendamt bereit sein.<br />
9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rungsmittel<br />
bieten.<br />
10. Die <strong>Bildung</strong>sstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.<br />
§ 16<br />
Finanzierung von Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in an<strong>de</strong>rer Trägerschaft<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r anerkannten Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung haben Anspruch auf<br />
Bezuschussung durch das Land.<br />
(2) Das Land gewährt <strong>de</strong>m Träger einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Einrichtung in <strong>de</strong>n in § 11<br />
Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und Teilnehmertagen sowie je<br />
geför<strong>de</strong>rte 1.400 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n bzw. 1.300 Teilnehmertage zu <strong>de</strong>n Kosten einer<br />
min<strong>de</strong>stens im Umfang von 75 vom Hun<strong>de</strong>rt besetzten Stelle.<br />
(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />
Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. Der Durchschnittsbetrag für <strong>de</strong>n Teilnehmertag wird<br />
jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.
(5) Der Lan<strong>de</strong>szuschuss darf insgesamt <strong>de</strong>n im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen<br />
Höchstför<strong>de</strong>rbetrag nicht übersteigen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche<br />
För<strong>de</strong>rung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und für zwei Stellen.<br />
(6) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />
§ 17<br />
Investitionskosten<br />
(1) Die Mittel <strong>de</strong>s Schulbauprogramms im jeweiligen Gemein<strong>de</strong>finanzierungsgesetz wer<strong>de</strong>n<br />
auch für Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.<br />
(2) Das Land kann Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung in an<strong>de</strong>rer Trägerschaft Zuschüsse zu <strong>de</strong>n<br />
notwendigen Investitionskosten gewähren.<br />
§ 18<br />
Weiterför<strong>de</strong>rung von För<strong>de</strong>rungsmaßnahmen<br />
Die beson<strong>de</strong>re För<strong>de</strong>rung von Einrichtungen und Maßnahmen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
außerschulischen Jugendbildung, <strong>de</strong>r politischen <strong>Bildung</strong>, <strong>de</strong>r beruflichen Fort- und<br />
Weiterbildung und <strong>de</strong>r Familienbildung durch das Land bleibt unberührt.
§ 19<br />
För<strong>de</strong>rungsvoraussetzungen und -verfahren<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot <strong>de</strong>r<br />
Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.<br />
(2) Einrichtungen <strong>de</strong>r Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Eltern- und<br />
Familienbildung angehören und zumin<strong>de</strong>st zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem<br />
Bereich tätig sind, beantragen <strong>de</strong>n Zuschuss beim zuständigen Lan<strong>de</strong>sjugendamt. Die an<strong>de</strong>ren<br />
Träger beantragen <strong>de</strong>n Zuschuss bei <strong>de</strong>r zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für<br />
die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:<br />
1. Die Angaben über die für die Lan<strong>de</strong>sför<strong>de</strong>rung maßgeblichen Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und<br />
Teilnehmertage und<br />
2. eine Aufstellung über die zur För<strong>de</strong>rung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit<br />
sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich<br />
für die Einrichtung <strong>de</strong>r Weiterbildung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung <strong>de</strong>s Zuschusses<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.<br />
§ 20<br />
Weiterbildungskonferenz<br />
Zur Bewertung <strong>de</strong>r bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die<br />
künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu <strong>de</strong>r die an <strong>de</strong>r<br />
Ausführung <strong>de</strong>s <strong>Weiterbildungsgesetz</strong>es Beteiligten eingela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 21<br />
Regionalkonferenz<br />
(1) Zur Unterstützung <strong>de</strong>r Neustrukturierung <strong>de</strong>r Weiterbildung in <strong>de</strong>r Region fin<strong>de</strong>t<br />
min<strong>de</strong>stens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. Sie dient <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r<br />
Wirksamkeit <strong>de</strong>s Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und <strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>rung sichern.<br />
(2) Die Bezirksregierungen la<strong>de</strong>n hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen<br />
<strong>de</strong>r Weiterbildung und das zuständige Lan<strong>de</strong>sjugendamt ein. Die Teilnahme ist freiwillig.
V. Abschnitt<br />
Inkrafttreten, Übergang<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten, Übergang<br />
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. (Fn2)<br />
(2) Der auf Unterrichtsstun<strong>de</strong>n gemäß § 13 Abs. 1 entfallen<strong>de</strong> Zuweisungsbetrag wird bis zum<br />
31. Dezember 2004 als Pauschale in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>r<br />
Stellenför<strong>de</strong>rung gemäß § 13 Abs. 1 und <strong>de</strong>m Gesamtbetrag <strong>de</strong>r im Jahre 1999 <strong>de</strong>r<br />
Volkshochschule gezahlten Lan<strong>de</strong>smittel zugewiesen.<br />
(3) Abweichend von § 15 Abs. 2 Nr. 2 können sich am 1. Januar 2000 bereits anerkannte<br />
Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2004 zu entsprechend großen Einrichtungen<br />
zusammenschließen o<strong>de</strong>r vergleichbare Kooperationen eingehen. Während dieser<br />
Übergangszeit wer<strong>de</strong>n abweichend von § 16 Abs. 5 keine nach <strong>de</strong>m 1. Januar 2000 neu<br />
anerkannten Einrichtungen geför<strong>de</strong>rt.