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S A T Z U N G - ASTO

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S A T Z U N G<br />

über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung 1998<br />

im Verbandsgebiet des Abfall- Sammel- und<br />

Transportverbandes Oberberg (<strong>ASTO</strong>) vom 19. November 2001<br />

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV<br />

NRW, S. 245), des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW, S. 245),<br />

der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969<br />

(GV NRW, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW, S. 718), und des<br />

Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG) vom 24. November 1998, (GV NRW, S. 666), hat die<br />

Verbandsversammlung des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (<strong>ASTO</strong>) in ihrer Sitzung am 19.<br />

November 2001 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht, Gebührenpflichtige, Fälligkeit<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur<br />

Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Eine<br />

Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde und<br />

das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.<br />

(2) Über die Benutzungsgebühren werden gemäß § 9 LAbfG auch die mit sonstigen abfallwirtschaftlichen<br />

Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Kosten abgegolten.<br />

(3) Gebührenpflichtig sind Eigentümer und ihnen Gleichgestellte der nach Maßgabe der Satzung über die<br />

Abfallentsorgung des Verbandes angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer haften als<br />

Gesamtschuldner. Gebührenpflichtig sind außerdem Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes.<br />

(4) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Beginn des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit dem<br />

Ende des Monats, in dem die Benutzung der Einrichtungen der Abfallentsorgung endet.<br />

(5) Die Gebühr entsteht mit Ablauf des Bemessungszeitraumes. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

Abschläge werden jeweils zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. eines Jahres fällig. Die<br />

Festsetzung der endgültigen Gebühr erfolgt mit der Anforderung der Abschlagszahlungen für das folgende<br />

Kalenderjahr. Die Schlusszahlung ist einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.<br />

(6) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig,<br />

der dem Monat der Rechtsänderung folgt.<br />

(7) Vorübergehende Unterbrechungen und Einschränkungen der Abfallentsorgung (z. B. Betriebsstörungen,<br />

Streiks) berühren die Gebührenpflicht nicht.


- 2 -<br />

§ 2<br />

Gebührenbemessungsgrundlagen und Gebührenarten<br />

(1) Gebührenbemessungsgrundlage ist die Anzahl und Größe der bereitgestellten Restabfallgefäße (graue<br />

Tonne) und der bereitgestellten Bioabfallgefäße (braune Tonne). Für die mengenunabhängigen Kosten<br />

werden in die Gebühren für die Restabfall- und die Bioabfallbehälter jeweils ein fester Grundbetrag<br />

eingerechnet.<br />

(1)<br />

(2) Für die Bereitstellung des Regelvolumens von grünen Abfallgefäßen werden keine Gebühren erhoben.<br />

(3) Im Falle eines Behälterwechsels erfolgt eine Gebührenanpassung zu Beginn des Monats, der der<br />

tatsächlichen Auswechselung folgt.<br />

§ 3<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die gefäßbezogene Gebühr beträgt jährlich für jeden zur Abfuhr bereitgestellten Restabfallbehälter mit<br />

einer Gefäßgröße von<br />

DM EUR* DM EUR*<br />

a) 60 l 241,20 123,32 e) 1.100 l 3.248,80 1.661,09<br />

b) 120 l 321,00 164,12 f) 2.500 l 6.972,80 3.565,14<br />

c) 240 l 480,60 245,73 g) 5.000 l 13.622,80 6.965,23<br />

d) 360 l 640,20 327,33<br />

(2) Die gefäßbezogene Gebühr beträgt jährlich für jeden zur Abfuhr bereitgestellten Bioabfallbehälter (braune<br />

Tonne) mit einem Fassungsvermögen von<br />

DM EUR*<br />

a) 120 l 319,20 163,20<br />

b) 240 l 472,80 241,74<br />

c) 360 l 626,40 320,27<br />

(3) Die Gebühr für die Bereitstellung von Abfallbehältern für Altpapier (grüne Abfallbehälter) über das<br />

Regelvolumen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung hinaus beträgt 42,36 DM (21,66<br />

EUR*) je angefangene 240 l überschrittenem Regelvolumen.<br />

(4) Für Grundstücke, deren organische Abfälle in Sammelgefäßen gemäß § 10 Abs. 3 der<br />

Abfallentsorgungssatzung eingesammelt werden, wird der Gebührenfestsetzung ein am Regelgefäßvolumen<br />

gemäß § 11 der Abfallentsorgungssatzung orientiertes fiktives Gefäßvolumen zugrunde gelegt.<br />

§ 4<br />

Wechsel von Abfallgefäßen<br />

Für den Wechsel von Abfallgefäßen wird eine Pauschalgebühr je Gefäßwechsel in Höhe von 25,00 DM (12,78<br />

EUR*) erhoben.<br />

Die erstmalige Anpassung an das festgesetzte Mindestrestabfallvolumen ist gebührenfrei.<br />

*Umrechungsfaktor 1 EUR = 1,95583 DM (Gebührensätze in Euro nur nachrichtlich)


- 3 -<br />

§ 5<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit dem KAG<br />

sinngemäß.<br />

§ 6<br />

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen<br />

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung und dem<br />

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März<br />

1960 (GV NRW, S. 47/SGV NRW 303) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV NRW. S. 510) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung gilt für das Jahr 1998 und tritt am 01.01.1998 in Kraft.

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