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SteuerConsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

1/2009<br />

Steuerrecht<br />

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen nach einem aktuellen BMF-Schreiben ~ Rainer Hartmann 28<br />

Tatsächliche Verständigung zwischen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung und <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen ~ WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars 32<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Die europäische Privatgesellschaft kommt ~ RA Dr. Stefan Lammel 15<br />

Kein Durchgriff gegen Gesellschafter bei Unterkapitalisierung <strong>de</strong>r Gesellschaft ~ StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r 38<br />

Kanzleimanagement<br />

Geldanlage – Den richtigen Vermögensmanager für die Mandanten fin<strong>de</strong>n 40<br />

Software-Aktualisierungen – Häufig ein größerer Aufwand, <strong>de</strong>n sich aber keine Kanzlei ersparen sollte 48<br />

Erbschaftsteuerreform<br />

Stabwechsel richtig vorbereiten<br />

Details zu <strong>de</strong>n wichtigsten Än<strong>de</strong>rungen im Bereich <strong>de</strong>s Betriebs- und Privatvermögens >> 18


SteuerConsultant Fachbeirat<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

EDITORIAL<br />

Eindrucksvoll zeigte sich die Rolle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

(BVerfG) als Motor <strong>de</strong>r Steuergesetzgebung einmal<br />

mehr zum Jahreswechsel. Die bei<strong>de</strong>n wohl am stärksten<br />

beachteten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Steuerrechts beruhen auf Urteilen<br />

<strong>de</strong>r Karlsruher Richter.<br />

Die Entscheidung zur Entfernungspauschale bejubelten viele<br />

Pendler. Unmissverständlich hat das BVerfG <strong>de</strong>n Steuergesetzgeber<br />

in seine Schranken verwiesen. Darüber kann auch<br />

<strong>de</strong>r Versuch <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>r Finanzen, Peer Steinbrück,<br />

die nun fälligen Steuererstattungen als Maßnahme<br />

zur Konjunkturbelebung zu <strong>de</strong>klarieren, nicht hinwegtäuschen.<br />

Allerdings ist das letzte Wort, wie künftig <strong>de</strong>rartige<br />

Aufwendungen steuerlich behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, noch nicht<br />

gesprochen. Schon hat Steinbrück <strong>de</strong>zent darauf hingewiesen,<br />

dass die komplette Abschaffung <strong>de</strong>r Pendlerpauschale<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich sei. Man ahnt, wohin die<br />

Reise gehen könnte. Eine Einschätzung <strong>de</strong>s Urteils und Hinweise<br />

zur Beratungspraxis gibt RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle<br />

aus Freiburg im Breisgau ab Seite 26.<br />

Auch die Notwendigkeit, ein neues Bewertungs-, Erbschaftund<br />

Schenkungsteuergesetz zu schaffen, beruhte auf <strong>de</strong>m Spruch <strong>de</strong>r<br />

Karlsruher Richter. Ob das, was nun verwirklicht wur<strong>de</strong>, verfassungskonform<br />

ist, erscheint fraglich. Zahlreiche Rechtsexperten haben Zweifel<br />

daran. Insbeson<strong>de</strong>re die Haltefristen für Wohnimmobilien und Unternehmen<br />

stoßen auf Be<strong>de</strong>nken. Details zu <strong>de</strong>n Neuregelungen stellt StB Ernst<br />

Gossert, München, ab Seite 18 vor.<br />

Auch im neuen Jahr wird sich das Steuerrechtskarussell weiter drehen<br />

– <strong>de</strong>r SteuerConsultant wird Sie auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n halten.<br />

Ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2009 wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

Lektionen<br />

aus Karlsruhe<br />

Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; StB Dieter Gattermann,<br />

Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover; StB/vBP Dr. Harald Grürmann,<br />

Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni<br />

Köln; StB/RA/FAStR Oliver Holzinger, Geschäftsführer <strong>de</strong>s DVVS, Nordkirchen; WP/StB Gunther Hübner,<br />

Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München;<br />

WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV, Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer<br />

Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA<br />

Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand<br />

Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln;<br />

Dr. Reiner Veidt, Geschäftsführer Wirtschaftsprüferkammer, Berlin<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 3<br />

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INHALT<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN > 08<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche<br />

Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

08 Einkommensteuer:<br />

Übernahme erheblicher Geldbußen o<strong>de</strong>r Geldauflagen<br />

ist Arbeitslohn,<br />

Michael-Ingo Thomas, Richter am BFH a. D.<br />

14 Umsatzsteuer:<br />

Ermäßigter Steuersatz für Anschlussleistungen<br />

an das Wassernetz,<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

15 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />

Die Europäische Privatgesellschaft kommt,<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

16 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />

Abgeltungsteuer<br />

17 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />

Neue Kontrollen bei <strong>de</strong>r Geldanlage,<br />

StB/RA/FAStR Oliver Holzinger<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

FACHBEITRÄGE > 18<br />

Ein gelungener Stabwechsel im Unternehmen<br />

muss vom Berater intensiv vorbereitet wer<strong>de</strong>n.<br />

» Schwerpunktthema<br />

Die Erbschaftsteuerreform bietet manchen Mandanten<br />

neue, ungeahnte Möglichkeiten, ihren Betrieb<br />

auf einen Nachfolger zu übertragen. Für <strong>de</strong>n Berater<br />

heißt das, intelligente Nachfolgeregelungen zu gestalten<br />

und sich strukturiert und vorausschauend darauf<br />

vorzubereiten.<br />

18 Erben und Vererben ab 2009<br />

Der Bun<strong>de</strong>srat hat in einer Son<strong>de</strong>rsitzung am<br />

05.12.2008 nach langen politischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Erbschaftsteuer-<br />

und Bewertungsrechts verabschie<strong>de</strong>t. Berater sollten<br />

die zahlreichen Neuregelungen – insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s<br />

Grund- und Betriebsvermögens – kennen, um für ihre<br />

Mandanten optimale Lösungen zu gestalten.<br />

StB Ernst Gossert, München<br />

Steuerrecht<br />

26 Pendlerpauschale: Kernaussagen und Erwartungen<br />

Die Pendlerpauschale wur<strong>de</strong> rechtzeitig vor <strong>de</strong>m<br />

Jahresen<strong>de</strong> 2008 für verfassungswidrig erklärt.<br />

RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />

28 Arbeitgeberdarlehen<br />

Das BMF hat sich im Oktober wie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Thematik<br />

<strong>de</strong>r lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen<br />

befasst und Neues dazu festgelegt.<br />

Rainer Hartmann, Söl<strong>de</strong>n<br />

31 BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag<br />

Ehrenamtlich Tätige können von gemeinnützigen Körperschaften<br />

jährlich bis zu 500 Euro steuerfrei einnehmen.<br />

RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />

Abgabenordnung und Umsatzsteuerrecht<br />

32 Tatsächliche Verständigung<br />

Die tatsächliche Verständigung ist ein probates Mittel,<br />

um bei einem strittigen Sachverhalt zwischen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

und <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen Unklarheiten zu<br />

beseitigen.<br />

WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />

36 Umsatzsteuerliche Organschaft im Umbruch<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat drei wichtige Entscheidungen<br />

zur umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen.<br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner und<br />

RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier, bei<strong>de</strong> aus München<br />

Wirtschaftsrecht<br />

38 Kein Durchgriff gegen Gesellschafter bei<br />

Unterkapitalisierung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Der BGH schwächt in einem aktuellen Urteil zur<br />

Durchgriffshaftung weiter die Position <strong>de</strong>r Gläubiger.<br />

StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r, Frankfurt am Main<br />

Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />

Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />

4 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


KANZLEI & PERSÖNLICHES > 40<br />

» Finanzen<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

SteuerConsultant 01.2009<br />

40 Geldanlage. Es ist nicht einfach für <strong>de</strong>n Berater, unter <strong>de</strong>n vielen Vermögensmanagern<br />

<strong>de</strong>n richtigen für seine vermögen<strong>de</strong>n Mandanten zu fin<strong>de</strong>n.<br />

Unternehmensberatung<br />

44 Finanzkrise. Mit geeigneten Maßnahmen können kleine und mittelständische<br />

Mandanten einer möglichen Rezession trotzen.<br />

Kanzleimanagement<br />

48 Software-Updates. Trotz zeitlicher und personeller Belastung sollten Kanzleien<br />

nicht auf neue Funktionen und geän<strong>de</strong>rte Gesetzestexte verzichten.<br />

51 Wechseldatenträger sind auch in Kanzleien beliebt, bergen aber eine Reihe<br />

von Gefahren. Vorsicht ist angesagt.<br />

52 Kooperation. Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s 8. Steuerberaterungsän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

können Steuerberater auch mit an<strong>de</strong>ren Berufsgruppen kooperieren.<br />

60 Interview. Wolfgang Wehmeier vom Steuerberaterverband Berlin-<br />

Bran<strong>de</strong>nburg will Steuerberater zu erfolgreichen Unternehmern fortbil<strong>de</strong>n.<br />

62 Neuigkeiten aus <strong>de</strong>r Kanzlei, die informieren und gleichzeitig unterhalten,<br />

interessieren viele Mandanten.<br />

63 Übersteuert. Merkwürdiges <strong>de</strong>r Steuerberatung, aufgegriffen von<br />

WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt aus München und Prof. Dr. Peter Bilsdorfer<br />

aus Saarbrücken.<br />

Nachrichten<br />

Die besten Vermögensmanager<br />

im <strong>de</strong>utschsprachigen Raum<br />

sind En<strong>de</strong> November 2008 nach<br />

Berlin gekommen.<br />

64 Nachwuchsför<strong>de</strong>rung. Die Ludwig-Maximilians-Universität München<br />

und Deloitte haben <strong>de</strong>n Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung 2008<br />

verliehen.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 5<br />

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FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />

Einkommensteuer<br />

08 Sanierungsprivileg und Veräußerungsgewinnbesteuerung,<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH<br />

08 Übernahme erheblicher Geldbußen o<strong>de</strong>r<br />

Geldauflagen ist Arbeitslohn,<br />

Michael-Ingo Thomas, Richter am BFH a. D.<br />

09 Bilanzieller Ansatz einer in das Betriebsvermögen<br />

eingelegten wesentlichen Beteiligung im Sinne<br />

von § 17 EStG,<br />

Prof. Dr. Franz Dötsch, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am BFH<br />

10 Ehegattenarbeitsverhältnis: Aufwendungen für<br />

Direktversicherung als Betriebsausgaben,<br />

Joachim Moritz, Richter am BFH<br />

Internationale Steuern<br />

11 Begriff „Grenzgänger“ im Sinne <strong>de</strong>s DBA-Schweiz,<br />

Dr. Klaus Buciek, Richter am BFH<br />

Gewerbesteuer<br />

11 Keine Kürzung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags um einen vortragsfähigen<br />

Gewerbeverlust, soweit er auf einen<br />

veräußerten Teilbetrieb entfällt,<br />

Jürgen Brandt, Richter am BFH<br />

Umsatzsteuer<br />

12 Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung bei Versendung mit<br />

„ship to hold“-Klausel,<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

13 Umsatzsteuerfreiheit hauswirtschaftlicher<br />

Versorgung durch Haushaltshilfen eines ambulanten<br />

Pflegedienstes,<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

14 Ermäßigter Steuersatz für Anschlussleistung<br />

an Wassernetz,<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

6 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

» Einkommensteuer<br />

Sanierungsprivileg und Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

BFH, 19.08.2008, IX R 63/05, HI 2066799<br />

Das Sanierungsprivileg <strong>de</strong>s § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt <strong>de</strong>n<br />

Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten<br />

i. S. <strong>de</strong>s § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.<br />

» Sachverhalt<br />

A beteiligte sich an einer GmbH und verpflichtete sich zugleich, <strong>de</strong>r<br />

GmbH im Hinblick auf ihre schlechte Liquiditätslage ein Darlehen<br />

von 150.000 DM zu gewähren, das zusammen mit <strong>de</strong>m Stammkapital<br />

überwiesen wur<strong>de</strong>. Die GmbH geriet weiter in die Krise und A gab<br />

ihr ein weiteres zinsloses Darlehen von 10.000 DM. Trotz Rangrücktrittserklärungen<br />

konnte die Insolvenz nur durch die Übernahme<br />

durch einen Dritten vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In diesem Zusammenhang<br />

verzichteten die Alt-Gesellschafter auf die erbrachten Gesellschafterdarlehen.<br />

Das FA lehnte es ab, die 160.000 DM als nachträgliche<br />

Anschaffungskosten zu berücksichtigen, nicht so das FG (EFG 2006<br />

S. 110). Der BFH bestätigte das FG.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der Ausfall <strong>de</strong>r Darlehen führt zu nachträglichen Anschaffungskosten.<br />

Die Darlehen wur<strong>de</strong>n bei Kreditunwürdigkeit <strong>de</strong>r GmbH und<br />

damit in <strong>de</strong>r Krise gewährt. Das Darlehen über 150.000 DM wur<strong>de</strong> in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Klägers in die<br />

Gesellschaft gewährt, um –wie mit <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s Stammkapitals<br />

– <strong>de</strong>r Überschuldung <strong>de</strong>r Gesellschaft zu begegnen. Das Darlehen<br />

über 10.000 DM diente – zusammen mit an<strong>de</strong>ren kurzfristig gegebenen<br />

Gesellschafterdarlehen – <strong>de</strong>r Vermeidung <strong>de</strong>r Insolvenz. Bei<strong>de</strong><br />

Darlehen wur<strong>de</strong>n in einer Situation gegeben, in <strong>de</strong>r die Konkursreife<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft noch nicht eingetreten war, die Rückzahlung <strong>de</strong>r Darlehen<br />

aber angesichts <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>r Gesellschaft in<br />

<strong>de</strong>m Maße gefähr<strong>de</strong>t war, dass ein or<strong>de</strong>ntlicher Kaufmann das Risiko<br />

einer Kreditgewährung zu <strong>de</strong>n selben Bedingungen wie A nicht mehr<br />

eingegangen wäre. Unerheblich ist, dass <strong>de</strong>r Rückzahlungsanspruch<br />

aus <strong>de</strong>m Darlehen im Verzichtszeitpunkt nicht mehr werthaltig war.<br />

Denn die Höhe <strong>de</strong>r Anschaffungskosten bestimmt sich nach <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Darlehensgewährung in <strong>de</strong>r Krise <strong>de</strong>r GmbH (Nennbetrag).<br />

Zwar unterliegen nach <strong>de</strong>m sog. Sanierungsprivileg <strong>de</strong>s § 32a<br />

Abs. 3 Satz 3 GmbHG Tilgungs- und Zinszahlungen auf Darlehen in<br />

solchen Fällen keiner Auszahlungssperre, die For<strong>de</strong>rungen sind nicht<br />

nachrangig. Gleichwohl schließt diese Freistellung <strong>de</strong>r Darlehen eines<br />

Sanierungsgesellschafters (hier A) von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s<br />

§ 32a GmbHG im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 EStG nicht <strong>de</strong>ren<br />

Funktion als Eigenkapital aus. Denn Zweck <strong>de</strong>s Sanierungsprivilegs<br />

als Son<strong>de</strong>rregelung ist es, Anreize zu bieten, GmbHs Risikokapital<br />

zur Verfügung zu stellen und sich an Sanierungen zu beteiligen<br />

(vgl. BTDrucks 13/10038 S. 28). Dieser Zweck wür<strong>de</strong> unterlaufen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Sanierungskapital geben<strong>de</strong> Gesellschafter gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />

Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt wür<strong>de</strong>.<br />

» Praxishinweis<br />

Das Sanierungsprivileg wird auch das neue Recht erhalten. Bekanntlich<br />

wird ja durch das MoMiG das Eigenkapitalersatzrecht <strong>de</strong>s GmbHG<br />

aufgehoben und es wird in <strong>de</strong>r InsO ein gesetzlicher Rangrücktritt für<br />

Gesellschafterdarlehen geregelt, wobei es auf eine Krise nicht mehr<br />

ankommt (vgl. § 19 Abs. 2 InsO n. F.). Wie die Rechtsprechung das<br />

neue Recht zur Bestimmung <strong>de</strong>r nachträglichen Anschaffungskosten<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s § 17 EStG anwen<strong>de</strong>n wird, ist allerdings noch völlig o<br />

ffen. Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH<br />

Übernahme erheblicher Geldbußen<br />

o<strong>de</strong>r Geldauflagen ist Arbeitslohn<br />

BFH, 22.07.2008, VI R 47/06, HI 2071297<br />

1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem<br />

Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage,<br />

die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen<br />

Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt wor<strong>de</strong>n sind, so<br />

han<strong>de</strong>lt es sich hierbei um Arbeitslohn.<br />

2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem<br />

Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus<br />

<strong>de</strong>n Begleitumstän<strong>de</strong>n zu schließen ist, dass <strong>de</strong>r jeweils verfolgte<br />

betriebliche Zweck im Vor<strong>de</strong>rgrund steht (Bestätigung <strong>de</strong>r Rechtsprechung).<br />

3. Geldbußen i. S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i. V. mit § 9<br />

Abs. 5 EStG).<br />

4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i. S. <strong>de</strong>s § 153a StPO<br />

schei<strong>de</strong>t nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich<br />

<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns<br />

dienen.<br />

» Sachverhalt<br />

Gegen <strong>de</strong>n Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erging wegen<br />

<strong>de</strong>s Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen nach § 17<br />

OWiG ein Bußgeldbescheid <strong>de</strong>r Kreisverwaltung. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong><br />

ein Strafverfahren wegen eines weiteren <strong>de</strong>rartigen Verstoßes vom<br />

Amtsgericht nach § 153a Abs. 2 StPO mit <strong>de</strong>r Auflage eingestellt,<br />

eine Geldbuße zu zahlen. Geldbuße und -auflage von zusammen<br />

79 008 DM wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r GmbH übernommen, aber nicht <strong>de</strong>m<br />

Lohnsteuerabzug unterworfen. Aufgrund einer Prüfungsmitteilung<br />

wur<strong>de</strong>n die 79 008 DM im geän<strong>de</strong>rten Einkommensteuerbescheid<br />

1997 als zusätzlicher Arbeitslohn erfasst. Die dagegen erhobene Klage<br />

hatte keinen Erfolg. Der BFH wies auch die Revision <strong>de</strong>s Geschäftsführers<br />

zurück.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Ein <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewen<strong>de</strong>ter Vorteil ist<br />

Ertrag <strong>de</strong>r Arbeit, wenn er nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen<br />

Interesse gewährt wird. Letzteres kann anzunehmen sein,<br />

wenn aus <strong>de</strong>n Begleitumstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zuwendung zu schließen ist,<br />

dass ein verfolgter betriebsfunktionaler Zweck <strong>de</strong>rmaßen im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

steht, dass ein damit einhergehen<strong>de</strong>s eigenes Interesse<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers, <strong>de</strong>n Vorteil zu erlangen, vernachlässigt wer<strong>de</strong>n<br />

8 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


kann. Nach diesen Kriterien hat das FG zu Recht Arbeitslohn angenommen.<br />

Dem Geschäftsführer ist durch die Übernahme <strong>de</strong>r gegen<br />

ihn verhängten Geldbuße und -auflage ein Vorteil zugeflossen. Zwar<br />

kann als eigenbetrieblicher Gesichtspunkt angesehen wer<strong>de</strong>n, dass<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführer durch die Kostenübernahme aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Gewinnmaximierung auch weiterhin zu einer „großzügigen“ Handhabung<br />

lebensmittelrechtlicher Vorschriften veranlasst wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

Umgekehrt liegt es aber auch im Interesse <strong>de</strong>r GmbH, dass beim<br />

Führen <strong>de</strong>r Geschäfte die Bestimmungen <strong>de</strong>s Lebensmittelrechts<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n. Ungeachtet <strong>de</strong>ssen bestand schon im Hinblick<br />

auf die Höhe <strong>de</strong>r übernommenen Beträge ein erhebliches eigenes<br />

wirtschaftliches Interesse <strong>de</strong>s Geschäftsführers, die Zahllast abgenommen<br />

zu bekommen.<br />

Dem Lohnzufluss stan<strong>de</strong>n keine Werbungskosten gegenüber, selbst<br />

wenn das Fehlverhalten noch im Rahmen <strong>de</strong>r beruflichen Aufgabenerfüllung<br />

als Geschäftsführer gelegen haben und damit beruflich veranlasst<br />

gewesen sein sollte. Der Abzug <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kreisverwaltung<br />

festgesetzten Geldbuße ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 i. V. mit § 9<br />

Abs. 5 EStG ausgeschlossen, zumal die verhängten Sanktionen in<br />

§ 17 OWiG ausdrücklich als „Geldbußen“ benannt sind. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

gilt nach § 12 Nr. 4 EStG für die vom Amtsgericht festgesetzten<br />

Auflagen, weil eine Geldauflage i. S. von § 153a Abs. 1 Nr. 2<br />

StPO und nicht eine Zahlung zur Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die<br />

Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) zu beurteilen<br />

war. Das ergibt sich daraus, dass die Auflage ausdrücklich als „Geldbuße“<br />

bezeichnet wor<strong>de</strong>n ist und dass die Bemessung ihrer Höhe am<br />

Verdienst <strong>de</strong>s Geschäftsführers orientiert wur<strong>de</strong>.<br />

» Praxishinweis<br />

Der BFH hat sich nicht gegenüber seiner Entscheidung zur Übernahme<br />

von Verwarnungsgel<strong>de</strong>rn im Paketzustelldienst abgegrenzt,<br />

in <strong>de</strong>r er Arbeitslohn verneint hatte (BFH, 07.07.2004, VI R 29/00<br />

BStBl 2005 II, S. 367, BFH/NV 2005, S. 596). Zwar schied hier wie<br />

dort ein Werbungskostenabzug aus. Jedoch dürfte ein Unterschied<br />

zum Gewicht <strong>de</strong>s Fehlverhaltens bestehen. Dies könnte eine Rolle<br />

bei an<strong>de</strong>ren gewichtigen Verstößen gegen die Rechtsordnung spielen<br />

wie Zahlung von Bestechungsgel<strong>de</strong>rn, Überschreiten zulässiger<br />

Fahrzeiten, überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Alkohol usw.<br />

Deswegen könnte die Kostenübernahme bei Sanktionen in solchen<br />

Fällen auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber das<br />

Fehlverhalten kennt und billigt.<br />

Michael-Ingo Thomas, Richter am BFH a. D.<br />

Bilanzieller Ansatz einer in das Betriebsvermögen<br />

eingelegten wesentlichen Beteiligung im<br />

Sinne von § 17 EStG<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 02.09.2008, X R 48/02, HI 2066795<br />

Eine Beteiligung i. S. von § 17 EStG, <strong>de</strong>ren Wert im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten<br />

gesunken ist, ist mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten einzulegen. Wegen<br />

dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

» Sachverhalt<br />

Der Steuerpflichtige S war im Streitjahr 1994 Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r B-GmbH. Sein Anteil am Stammkapital <strong>de</strong>r GmbH betrug<br />

75 %. Diesen Anteil hielt S zunächst im Privatvermögen. Mit Vertrag<br />

vom 14.10.1994 erwarb S das zum Betriebsvermögen <strong>de</strong>r B-GmbH<br />

gehören<strong>de</strong> Grundstück X, auf <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Firmenssitz <strong>de</strong>r B-GmbH<br />

befand.<br />

S vermietete das Grundstück an die B-GmbH. Für 1994 erklärte er<br />

die Einkünfte aus <strong>de</strong>r Vermietung dieses Grundstücks als solche<br />

i. S. von § 21 EStG. Das Finanzamt qualifizierte <strong>de</strong>mgegenüber<br />

diese Einkünfte als gewerbliche, weil zwischen S und <strong>de</strong>r B-GmbH<br />

eine Betriebsaufspaltung bestan<strong>de</strong>n habe. Im anschließen<strong>de</strong>n Einspruchsverfahren<br />

reichte S <strong>de</strong>m Finanzamt eine Eröffnungsbilanz<br />

seines Besitzunternehmens zum 01.10.1994 ein. In dieser Bilanz<br />

setzte er seine Beteiligung an <strong>de</strong>r B-GmbH mit ihren ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten von 1,65 Mio. DM an. Zum 31.12.1994 nahm S<br />

eine Teilwertabschreibung <strong>de</strong>r Beteiligung auf 99.000 DM vor, weil<br />

– was unstreitig ist – die Wertmin<strong>de</strong>rung auf diesen Betrag vor <strong>de</strong>m<br />

01.10.1994 eingetreten sei. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibung<br />

nicht an. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.<br />

Die Revision <strong>de</strong>s S blieb erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG schreibt vor, dass Einlagen mit<br />

<strong>de</strong>m Teilwert im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zuführung anzusetzen sind; sie sind<br />

jedoch höchstens mit <strong>de</strong>n Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />

anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer<br />

Kapitalgesellschaft und <strong>de</strong>r Steuerpflichtigen <strong>de</strong>r Gesellschaft i. S. von<br />

§ 17 Abs. 1 EStG wesentlich beteiligt ist. Der BFH hat schon früher entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r<br />

Einlage einer Beteiligung, <strong>de</strong>ren Wert unter die Anschaffungskosten<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung gefallen ist, eine planwidrige Gesetzeslücke enthalte.<br />

Diese sei in <strong>de</strong>r Weise zu schließen, dass die Einlage nicht mit <strong>de</strong>m<br />

niedrigeren Teilwert, son<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>n ursprünglichen Anschaffungskosten<br />

zu bewerten sei (BFH, 25.07.1995, VIII R 25/94, BStBl 1996 II,<br />

S. 684). Dem schließt sich <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat an.<br />

Dies führt jedoch nicht dazu, dass S im Streitjahr 1994 berechtigt war,<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steuermin<strong>de</strong>rnd eine Teilwertabschreibung<br />

vorzunehmen, wenn diese – wie hier – darauf beruht,<br />

dass infolge <strong>de</strong>r im Privatvermögen eingetretenen Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Teilwert <strong>de</strong>r Beteiligung zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten<br />

unterschritt. Im Wege <strong>de</strong>r richterlichen Rechtsfortbildung ist<br />

die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass die<br />

nicht realisierte Wertmin<strong>de</strong>rung in diesem Fall erst in <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

gewinnmin<strong>de</strong>rnd zu berücksichtigen ist, in <strong>de</strong>m die Beteiligung veräußert<br />

wird o<strong>de</strong>r nach § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Entscheidung ist m. E. zu folgen. Die dort vertretene Auffassung,<br />

dass die Einlage einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG<br />

auch dann mit ihren historischen Anschaffungskosten zu bewerten<br />

ist, wenn ihr Teilwert im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einlage niedriger ist, entspricht<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH (vgl. BFH, 25.07.1995,<br />

VIII R 25/94, BStBl 1996 II, S. 684) und <strong>de</strong>r h. M. in <strong>de</strong>r Literatur (vgl.<br />

z. B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz. 1045; Gschwendtner, DStR 1998,<br />

1956; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz. 437).<br />

Die im Besprechungsurteil verneinte Frage, ob im Falle <strong>de</strong>r Einla-<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 9


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer/Internationale Steuern/Gewerbesteuer<br />

ge einer solchen wertgemin<strong>de</strong>rten Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1<br />

EStG wegen <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage eingetretenen Wertmin<strong>de</strong>rung eine<br />

Teilwertabschreibung zulässig ist, war bislang höchstrichterlich noch<br />

nicht beantwortet wor<strong>de</strong>n und – je<strong>de</strong>nfalls bisher – rege umstritten.<br />

Die wohl h. M. hält ein solche Teilwertabschreibung für zulässig (vgl.<br />

z.B. Großmann/Lückhardt, INF 1996 S. 737; Gschwendtner, DStR 1998<br />

S. 1956; Rätke, UM 2005 S. 241), ein an<strong>de</strong>rer Teil dagegen nicht (vgl.<br />

z.B. Braun, EFG 2005 S. 427; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl.,<br />

§ 17 Rz. 108). Das Besprechungsurteil hat sich mit m. E. überzeugen<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r letzteren Meinung angeschlossen.<br />

Prof. Dr. Franz Dötsch, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am BFH<br />

Ehegattenarbeitsverhältnis: Aufwendungen für<br />

Direktversicherung als Betriebsausgaben<br />

BFH, 10.06.2008, VIII R 68/06, HI 2054569<br />

Wird in einem steuerlich anzuerkennen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis zwischen<br />

Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und<br />

<strong>de</strong>m Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil <strong>de</strong>s bis dahin bestehen<strong>de</strong>n<br />

angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz<br />

umgewan<strong>de</strong>lt ohne Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im<br />

Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge<br />

betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer<br />

sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (gegen<br />

BFH, 16.05.1995, XI R 87/93, BFHE 178, S. 129, BStBl 1995 II, S. 873<br />

und in Abgrenzung zu Fällen zusätzlich zum bis dahin bestehen<strong>de</strong>n<br />

Lohnanspruch geleisteter Versicherungsbeiträge).<br />

» Sachverhalt<br />

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung im Rahmen<br />

eines Ehegattenarbeitsverhältnisses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen<br />

o<strong>de</strong>r wegen Überversorgung <strong>de</strong>r Berechtigten teilweise vom<br />

Abzug ausgeschlossen sind.<br />

Die X-GbR (X), betreibt eine Steuerberatungs- und WP-Kanzlei und<br />

beschäftigte 1995 bis 1999 (Streitjahre) neben ca. 20 an<strong>de</strong>ren Angestellten<br />

auch die bei<strong>de</strong>n Ehefrauen (G und I) <strong>de</strong>r jeweils hälftig an<br />

<strong>de</strong>r X beteiligten Gesellschafter. Die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>n<br />

Ehegattenarbeitsverhältnissen sowie <strong>de</strong>ren Vollzug entsprachen <strong>de</strong>m<br />

sog. Fremdvergleich.<br />

Mit Vertrag von November 1992 vereinbarte die als Bürohilfe tätige G<br />

mit <strong>de</strong>r X, einen Teil <strong>de</strong>s Barlohns umzuwan<strong>de</strong>ln in einen Anspruch<br />

auf Versicherungsschutz durch Leistung von Beiträgen zu einer<br />

Direktversicherung i. S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, und diese<br />

Beiträge nach § 40b EStG pauschal lohnzuversteuern. Nach einer<br />

Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt von einer Überversorgung<br />

<strong>de</strong>r G infolge <strong>de</strong>r Prämienzahlungen aus und kürzte <strong>de</strong>mgemäß<br />

die von X erklärten Betriebsausgaben. Einspruch und Klage <strong>de</strong>r X<br />

blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und <strong>de</strong>r Klage stattgegeben.<br />

Zu Unrecht hat das Finanzamt die Prämienzahlungen <strong>de</strong>r X<br />

zur Direktversicherung <strong>de</strong>r G teilweise nicht als Betriebsausgaben<br />

anerkannt.<br />

Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers<br />

sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4<br />

Abs. 4 EStG). Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

bezugsberechtigten Person um <strong>de</strong>n Ehegatten <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

muss das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen sein;<br />

ferner dürfen die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht<br />

auf privaten Erwägungen beruhen. Ob dies <strong>de</strong>r Fall ist, ergibt eine<br />

Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse <strong>de</strong>s zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Arbeitgebers. Danach begrün<strong>de</strong>n Zukunftssicherungsleistungen<br />

im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses<br />

Betriebsausgaben, wenn die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Verpflichtung ernstlich<br />

gewollt und ein<strong>de</strong>utig vereinbart ist; ferner muss ein hohes<br />

Maß an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und<br />

Leistungsmerkmalen auch einem familienfrem<strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

gewährt haben wür<strong>de</strong> (BFH, 28.07.1983, IV R 103/82, BStBl 1984<br />

II, S. 60). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei Arbeitsverhältnissen<br />

zwischen einer Personengesellschaft und <strong>de</strong>m Ehegatten eines<br />

Gesellschafters, wenn <strong>de</strong>r Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht<br />

(BFH, 15.12.1988, IV R 29/86, BStBl 1989 II, S. 500; BFH, 18.12.1990,<br />

VIII R 1/88, BStBl 1991 II, S. 911).<br />

Das FG hat die Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Prämien nach <strong>de</strong>n Maßstäben<br />

eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses geprüft und z. T. verneint, ohne<br />

die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zu klären. Es kann in<strong>de</strong>s<br />

offen bleiben, ob <strong>de</strong>r Ehemann <strong>de</strong>r G beherrschen<strong>de</strong>n Einfluss auf die<br />

X hatte, weil die betriebliche Veranlassung <strong>de</strong>r Direktversicherungsprämien<br />

auch dann zu bejahen ist, wenn man einen beherrschen<strong>de</strong>n<br />

Einfluss unterstellt: Steht nämlich fest, dass das Arbeitsverhältnis<br />

steuerrechtlich anzuerkennen ist und dass ein bereits bestehen<strong>de</strong>r<br />

Lohnanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis (teilweise) in eine Direktversicherung<br />

umgewan<strong>de</strong>lt wird, folgt die betriebliche Veranlassung<br />

<strong>de</strong>r Prämienzahlungen bereits daraus, dass die Aufwendungen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers für dieselbe Gegenleistung – Zurverfügungstellung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitskraft <strong>de</strong>s Arbeitnehmers – im Ganzen unverän<strong>de</strong>rt bleibt<br />

(BFH, 05.02.1987, IV R 198/84, BStBl 1987 II, S. 557; BFH, 11.09.1987,<br />

III R 267/83, BFH/NV 1988, S. 225). Machen Ehegatten im Rahmen<br />

eines steuerrechtlich anzuerkennen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses von <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung <strong>de</strong>s Arbeitslohns<br />

in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, kann darin<br />

keine ungewöhnliche/unangemessene Umgestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

gesehen wer<strong>de</strong>n, die es gebieten könnte, <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>s<br />

in <strong>de</strong>r Form von Versicherungsprämien geleisteten Arbeitslohns als<br />

Betriebsausgabe zu versagen. Dafür spricht auch, dass <strong>de</strong>r Aufwand<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeber-Ehegatten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis betragsmäßig<br />

unverän<strong>de</strong>rt bleibt.<br />

» Praxishinweis<br />

Der BFH stellt für <strong>de</strong>n häufig anzutreffen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r echten Barlohnumwandlung<br />

vornehmlich darauf ab, dass die betriebliche Altersversorgung<br />

aus eigenen Gehaltsanteilen <strong>de</strong>s Begünstigten gespeist<br />

und aufgebaut wird. Bekommt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aber nur etwas, auf<br />

das er schon vor <strong>de</strong>r Umwandlung Anspruch hatte, ist die Zahlung<br />

an <strong>de</strong>n Versicherer im Ergebnis einer Einkommensverwendung auf<br />

abgekürztem Wege gleich zu stellen. Die Finanzverwaltung sieht das<br />

bislang noch an<strong>de</strong>rs (vgl. H 4b <strong>de</strong>s Amtlichen ESt-Handbuchs 2007).<br />

Ob <strong>de</strong>r BFH für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge<br />

ebenso entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, bleibt abzuwarten.<br />

Joachim Moritz, Richter am BFH<br />

10 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Internationale Steuern<br />

Begriff „Grenzgänger“ im Sinne <strong>de</strong>s DBA-Schweiz<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 27.08.2008, I R 64/07, HI 2069158<br />

1. Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere<br />

Tage hinweg ohne Unterbrechung in <strong>de</strong>r Schweiz tätig wer<strong>de</strong>n, so<br />

ist bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-<br />

Schweiz 1971/1992 nicht je<strong>de</strong>r dieser Tage als ein Tag zu zählen,<br />

an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht an seinen<br />

Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung <strong>de</strong>s Senatsurteils, 16.05.2001,<br />

I R 100/00, BFHE 195, S. 341, BStBl 2001 II, S. 633; Abgrenzung zum<br />

Senatsurteil, 15.09.2004, I R 67/03, BFHE 207, S. 452).<br />

2. Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht<br />

in <strong>de</strong>r Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an<br />

diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das maßgebliche<br />

Arbeitsrecht <strong>de</strong>n Pikettdienst zur Arbeitszeit zählt.<br />

» Sachverhalt<br />

Die in Deutschland wohnen<strong>de</strong> X arbeitete im Jahr 2001 in einer Heilanstalt<br />

in <strong>de</strong>r Schweiz. Sie musste dort nächtliche Bereitschaftsdienste<br />

leisten, die jeweils an eine Tagesschicht anschlossen und <strong>de</strong>nen eine<br />

weitere reguläre Schicht folgte.<br />

Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte <strong>de</strong>r Einkommensteuer. X<br />

wen<strong>de</strong>t ein, sie habe wegen <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste an mehr als<br />

60 Tagen aus beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht nach Hause zurückkehren<br />

können, weshalb ihr Arbeitslohn nach <strong>de</strong>m DBA-Schweiz in Deutschland<br />

steuerfrei sei.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz können Einkünfte eines Grenzgängers<br />

im Ansässigkeitsstaat besteuert wer<strong>de</strong>n. „Grenzgänger“<br />

ist nicht, wer an mehr als 60 Tagen im Jahr nach Arbeitsen<strong>de</strong> aus<br />

beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht nach Hause zurückkehrt (Art. 15a Abs.<br />

2 DBA-Schweiz); in einem solchen Fall ist <strong>de</strong>r Tätigkeitsstaat steuerberechtigt<br />

(Art. 15 DBA-Schweiz). Diese Regelungen wer<strong>de</strong>n durch<br />

das Protokoll vom 18.12.1991 (BStBl 1993 I, S. 929) ergänzt, wonach<br />

eine regelmäßige Rückkehr im Sinne <strong>de</strong>s Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz<br />

nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich die Arbeitsausübung<br />

über mehrere Tage erstreckt.<br />

Daraus ist abzuleiten, dass ein mehrtägiger Einsatz nicht zu mehreren<br />

„Nichtrückkehrtagen“ führt, son<strong>de</strong>rn als Einheit zu betrachten ist<br />

und allenfalls am En<strong>de</strong> einer solchen Einheit ein „Nichtrückkehrtag“<br />

vorliegen kann. Bei einer solchen Zählung sind hier nicht mehr als<br />

60 Nichtrückkehrtage gegeben, so dass X Grenzgängerin ist und in<br />

Deutschland besteuert wer<strong>de</strong>n darf.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach <strong>de</strong>m BFH vom 15.09.2004 (I R 67/03, BFHE 207, S. 452) liegt<br />

ein „Nichtrückkehrtag“ vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sich nach Arbeitsschluss<br />

in Betriebsnähe bereithalten muss und <strong>de</strong>shalb nicht nach<br />

Hause zurückkehren kann. An<strong>de</strong>rs ist es nach <strong>de</strong>r jetzt ergangenen<br />

Entscheidung, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seinen Einsatz im Betrieb fortsetzt.<br />

Ob eine „Fortsetzung“ <strong>de</strong>r Arbeit in diesem Sinne vorliegt o<strong>de</strong>r<br />

nicht, ist nach <strong>de</strong>m jeweils maßgeblichen Arbeitsrecht zu beurteilen.<br />

Dr. Klaus Buciek, Richter am BFH<br />

» Gewerbesteuer<br />

Keine Kürzung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags um einen<br />

vortragsfähigen Gewerbeverlust, soweit er auf einen<br />

veräußerten Teilbetrieb entfällt<br />

BFH, 07.08.2007, IV R 86/05, HI 2050240<br />

Liegt eine Teilbetriebsveräußerung vor, stehen die Verluste, soweit<br />

sie auf <strong>de</strong>n veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unternehmensi<strong>de</strong>ntität<br />

nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in<br />

späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung.<br />

» Sachverhalt<br />

Streitig ist, ob die im Teilbetrieb einer KG entstan<strong>de</strong>nen Gewerbeverluste<br />

nach <strong>de</strong>ssen Veräußerung mit positiven Erträgen <strong>de</strong>s verbliebenen<br />

Teilbetriebs gemäß § 10a GewStG verrechnet wer<strong>de</strong>n können.<br />

Die KG betrieb zunächst Herstellung, Vere<strong>de</strong>lung und Vertrieb von<br />

chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen (Gewebeherstellung).<br />

Zur kostengünstigen Verwertung ihrer Produktionsabfälle<br />

erweiterte sie ihr Unternehmen um <strong>de</strong>n Betriebszweig Wie<strong>de</strong>rverwertung<br />

(Recycling) von Kunststoffen.<br />

In <strong>de</strong>n Jahren 1986 bis 1988 erlitt sie erhebliche Verluste (vortragsfähiger<br />

Gewerbeverlust per 31.12.1988 12.237.748 DM), die unstreitig<br />

zu 84,7 % auf die Gewebeherstellung sowie zu 15, 3 % auf das<br />

Recycling entfielen. Im Wirtschaftsjahr 1989 veräußerte die KG <strong>de</strong>n<br />

Geschäftsbereich „Teppichgewebe- und sonstige Gewebeherstellung"<br />

einschließlich aller wesentlichen Geschäftsgrundlagen im Wege <strong>de</strong>r<br />

Einzelrechtsübertragung an die X-GmbH; diese trat gemäß § 613a BGB<br />

in alle Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r am Übergangsstichtag bestehen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsverhältnisse <strong>de</strong>r KG ein, soweit die Arbeitnehmer ganz o<strong>de</strong>r<br />

überwiegend <strong>de</strong>m veräußerten Geschäftsbereich angehörten und <strong>de</strong>m<br />

Übergang <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nicht wi<strong>de</strong>rsprachen.<br />

Anlässlich einer Außenprüfung schloss sich <strong>de</strong>r Prüfer <strong>de</strong>r Auffassung<br />

<strong>de</strong>r KG an, dass es sich bei <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs Gewebeherstellung<br />

ertragsteuerlich um eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung<br />

han<strong>de</strong>le und <strong>de</strong>r ermittelte Veräußerungsgewinn bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Gewerbeertrags 1989 nicht zu erfassen sei. Zugleich stellte er zur<br />

geson<strong>de</strong>rten Feststellung <strong>de</strong>s vortragsfähigen Gewerbeverlustes fest, dass<br />

<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Teilbetrieb Gewebeherstellung entfallen<strong>de</strong> Verlust wegen<br />

fehlen<strong>de</strong>r Unternehmensi<strong>de</strong>ntität i. S. § 10a GewStG nicht von <strong>de</strong>r KG<br />

vorgetragen wer<strong>de</strong>n könne. Die gegen <strong>de</strong>n entsprechend ergangenen<br />

Feststellungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene<br />

Klage wies das FG ab. Dagegen richtet sich die Revision <strong>de</strong>r KG.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Auch nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH hat die Veräußerung <strong>de</strong>s Teilbetriebs<br />

Gewebeherstellung zu einem Wegfall <strong>de</strong>r (Teil-)Unternehmensi<strong>de</strong>ntität<br />

geführt, die wegen Objektsteuercharakters <strong>de</strong>r Gewerbesteuer<br />

nach ständiger Rechtsprechung – neben <strong>de</strong>r hier unstreitigen Unternehmeri<strong>de</strong>ntität<br />

– Voraussetzung für die streitige Kürzung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags<br />

gemäß § 10a GewStG ist. Sie fehlt nämlich, wenn <strong>de</strong>r im<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 11


FAKTEN & NACHRICHTEN Gewerbesteuer / Umsatzsteuer<br />

Anrechnungsjahr bestehen<strong>de</strong> Gewerbebetrieb nach <strong>de</strong>m Gesamtbild<br />

seiner wesentlichen Merkmale (Art <strong>de</strong>r Betätigung, Kun<strong>de</strong>n- und<br />

Lieferantenkreis, Arbeitnehmerschaft, Geschäftsleitung, Betriebsstätten<br />

sowie <strong>de</strong>m Umfang und Zusammensetzung <strong>de</strong>s Aktivvermögens)<br />

nicht i<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb, <strong>de</strong>r im Jahr <strong>de</strong>r<br />

Entstehung <strong>de</strong>s Verlustes bestan<strong>de</strong>n hat (BFH, 16.04.2002, VIII R<br />

16/01, BFH/NV 2003, S. 81). Diese Grundsätze gelten auch bei <strong>de</strong>r<br />

Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs i. S. eines mit gewisser<br />

Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen und für sich<br />

allein lebensfähigen Teils <strong>de</strong>s Gesamtbetriebs (BFH, 05.06.2003, IV<br />

R 18/02, BStBl 2003 II, S. 838). Rechtfertigt nämlich eine solche<br />

Verselbstständigung <strong>de</strong>s Teilbetriebs im Rahmen <strong>de</strong>s gesamten<br />

Gewerbebetriebs, Gewinne aus <strong>de</strong>r Aufgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s<br />

Teilbetriebs nicht <strong>de</strong>r Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit <strong>de</strong>n<br />

Gewinnen aus <strong>de</strong>r Aufgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Gesamtbetriebs<br />

gleichzustellen (vgl. BFH, 23.11.1988, X R 1/86, BStBl 1989 II, S.<br />

376), muss diese Gleichstellung nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH auch für<br />

die Beurteilung <strong>de</strong>r Unternehmensi<strong>de</strong>ntität i. S. <strong>de</strong>s § 10a GewStG<br />

gelten. Danach ist das Merkmal „Unternehmensi<strong>de</strong>ntität“ auch im<br />

Hinblick auf <strong>de</strong>n jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen und im Falle seiner<br />

Veräußerung zu verneinen.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach <strong>de</strong>r BFH-Rechtsprechung stellt eine lediglich strukturelle Anpassung<br />

<strong>de</strong>r bisherigen gewerblichen Betätigung an verän<strong>de</strong>rte wirtschaftliche<br />

Verhältnisse die Untenehmensi<strong>de</strong>ntität nicht in Frage (vgl.<br />

BFH, 16.04.2002, VIII R 16/01 BFH/NV 2003, S. 81). Im Übrigen lässt<br />

die Entscheidung einen Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben eines<br />

Unternehmens weiterhin uneingeschränkt zu, soweit und solange sie<br />

<strong>de</strong>mselben Unternehmer zuzurechnen sind.<br />

» Umsatzsteuer<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung bei Versendung<br />

mit „ship to hold“-Klausel<br />

Jürgen Brandt, Richter am BFH<br />

BFH, 30.07.2008, XI R 67/07, HI 2063458<br />

1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn <strong>de</strong>r Versendung in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG),<br />

wenn die Person <strong>de</strong>s inländischen Abnehmers <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Versendung<br />

Beauftragten im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>r Ware nicht bekannt<br />

ist, aber mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit leicht und einwandfrei aus<br />

<strong>de</strong>n unstreitigen Umstän<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re aus Unterlagen abgeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n kann (Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung).<br />

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Versendung<br />

Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und<br />

erst nach Eingang <strong>de</strong>r Zahlung durch eine Freigabeerklärung <strong>de</strong>s<br />

Lieferanten an <strong>de</strong>n Erwerber herausgegeben wird.<br />

» Sachverhalt<br />

Es geht darum, ob Lieferungen (Mobiltelefone) durch eine in Großbritannien<br />

ansässige Gesellschaft (englische Gesellschaft) an <strong>de</strong>n<br />

in Deutschland (Inland) ansässigen Abnehmer HS bereits mit <strong>de</strong>r<br />

Übergabe an <strong>de</strong>n Spediteur in Großbritannien ausgeführt waren.<br />

HS bestellte im April 1998 sukzessive drei Positionen bei <strong>de</strong>r englischen<br />

Gesellschaft. Diese beauftragte die Spedition M unter <strong>de</strong>r<br />

Referenz „Ship to hold Our Ref 980422 HS", die Ware in das Inland<br />

zu beför<strong>de</strong>rn. <strong>Als</strong> Empfänger <strong>de</strong>r Sendung war auf <strong>de</strong>m Auftrag die<br />

D-GmbH, eine Schwestergesellschaft <strong>de</strong>r englischen Gesellschaft,<br />

angegeben. Die D-GmbH wur<strong>de</strong> angewiesen, die Ware erst nach einer<br />

geson<strong>de</strong>rt zu erteilen<strong>de</strong>n Freigabe an HS zu übergeben, was nach<br />

Bezahlung <strong>de</strong>r Ware durch HS erfolgte.<br />

Die englische Gesellschaft nahm innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

aus Großbritannien an <strong>de</strong>n Abnehmer HS an (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).<br />

Demgegenüber lagen nach Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamts steuerpflichtige<br />

Inlandslieferungen vor; die Versendung an <strong>de</strong>n Abnehmer habe<br />

erst im Inland begonnen, weil die Übergabe <strong>de</strong>r Ware nur Zug um<br />

Zug gegen Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Einspruch und Klage<br />

waren erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH gab <strong>de</strong>r englischen Gesellschaft Recht. Entgegen <strong>de</strong>m FG-<br />

Urteil hielt <strong>de</strong>r BFH die Lieferungen im Inland für nicht steuerbar,<br />

<strong>de</strong>nn die Versendung <strong>de</strong>r gelieferten Gegenstän<strong>de</strong> habe in Großbritannien<br />

begonnen.<br />

§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG verlangt zwar, dass im Falle <strong>de</strong>r Versendung<br />

<strong>de</strong>r Abnehmer bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>s Liefergegenstands<br />

feststehen muss.<br />

Soweit aber nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 10.11.1966 (V 73/64, BFHE 87<br />

S. 162, BStBl 1967 III, S. 101) zur Rechtslage nach § 5 UStDB 1951 eine<br />

Versendung an <strong>de</strong>n Abnehmer nur bei Bezeichnung <strong>de</strong>s Abnehmers<br />

im La<strong>de</strong>schein vorlag, hielt <strong>de</strong>r BFH nicht daran fest, weil jetzt § 3<br />

Abs. 6 UStG nicht zwingend auf das Vorliegen und <strong>de</strong>n Inhalt von<br />

Frachtdokumenten etc. abstellt. Daraus folgert er, dass auch an <strong>de</strong>r<br />

Auffassung im Urteil vom 24.02.1994 (V R 35/91, BFH/NV 1995, S.<br />

555) nicht festgehalten wer<strong>de</strong>n konnte. Vielmehr reicht es aus, wenn<br />

sich aus <strong>de</strong>n unstreitigen Umstän<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re aus Unterlagen<br />

mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lässt,<br />

dass <strong>de</strong>r Abnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestan<strong>de</strong>n hat.<br />

Im Streitfall habe HS von Anfang an als Abnehmer festgestan<strong>de</strong>n.<br />

Die „shipment on hold"-Klausel zur Sicherung <strong>de</strong>r Kaufpreiszahlung<br />

führe nur dazu, dass <strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>r Charakter einer Nachnahmelieferung<br />

zukommt. Auch bei einer Versendungslieferung per Nachnahme,<br />

bei <strong>de</strong>r die Übergabe an <strong>de</strong>n Abnehmer davon abhängt, dass<br />

dieser <strong>de</strong>n Kaufpreis entrichtet, gilt die Lieferung bereits an <strong>de</strong>m Ort<br />

als ausgeführt, an <strong>de</strong>m die Ware an <strong>de</strong>n Beauftragten übergeben wird,<br />

ohne dass <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Kaufpreiszahlung <strong>de</strong>m entgegensteht.<br />

» Praxishinweis<br />

Die Entscheidung mag im Ergebnis versen<strong>de</strong>rfreundlich sein. Zur<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s Lieferungsbegriffs bei Versendung/Beför<strong>de</strong>rung<br />

(§ 3 Abs. 6 und 7 UStG) erweist sie sich aber als nicht hilfreich.<br />

Sie gibt zum einen eine Rechtsprechung zu einer längst nicht mehr<br />

aktuellen Gesetzeslage auf, was nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist und vom FG nicht<br />

problematisiert wur<strong>de</strong>, und behauptet an<strong>de</strong>rerseits ohne je<strong>de</strong> Untersuchung,<br />

dass eine Lieferung mit „ship to hold"-Klausel wie einen Nach-<br />

12 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


nahmelieferung anzusehen sei. Eine solche wer<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Ort als ausgeführt,<br />

an <strong>de</strong>m die Ware an <strong>de</strong>n Beauftragten (Spediteur) übergeben wird,<br />

ohne dass <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Kaufpreiszahlung <strong>de</strong>m entgegensteht.<br />

Die „ship to hold“-Klausel be<strong>de</strong>utet laut FG-Urteil, dass die vom Kun<strong>de</strong>n<br />

bestellten Waren zunächst in ein „sicheres“ Lager transportiert<br />

wer<strong>de</strong>n, wo <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> sie auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen<br />

Zustand kontrollieren kann. Der Lagerhalter gibt sie erst nach Zahlung<br />

an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n heraus.<br />

An<strong>de</strong>rs als bei bloßer Nachnahmelieferung wird hier nicht an <strong>de</strong>n<br />

Kun<strong>de</strong>n versandt, son<strong>de</strong>rn an einen an<strong>de</strong>ren Empfänger. Übergeben<br />

wird <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n erst nach Zahlung.<br />

Nicht erwähnt wird im Besprechungsurteil insbeson<strong>de</strong>re, dass sich<br />

kurz vor <strong>de</strong>r Besprechungsentscheidung <strong>de</strong>r BFH am 06.12.2007<br />

(V R 24/05, BFH/NV 2008, S. 713) eingehend mit § 3 Abs. 6 und<br />

7 UStG auseinan<strong>de</strong>rgesetzt hatte. Danach setzt die Anwendbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Regelung bereits das „Umsatzgeschäft" voraus, das zu einer Lieferung<br />

gegen Entgelt i. S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG führt.<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Versendung/Beför<strong>de</strong>rung muss ein Umsatz im Sinne<br />

<strong>de</strong>s UStG sein. Es genügt nicht, dass eine Versendung/ Beför<strong>de</strong>rung<br />

– erst bei Hinzutreten weiterer Umstän<strong>de</strong> wie z.B. die Billigung <strong>de</strong>s<br />

zugesandten Gegenstan<strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n – zu einem Umsatz i.<br />

S. <strong>de</strong>s UStG führen könnte. Für <strong>de</strong>n Kauf auf Probe führte <strong>de</strong>r BFH<br />

hier aus, dass mit Versendung <strong>de</strong>r Ware – an die bereits bekannten<br />

Abnehmer – noch keine Lieferung vorlag. Denn erst mit Billigung<br />

<strong>de</strong>r Ware durch die Kun<strong>de</strong>n stand fest, ob diese die Ware behalten<br />

und bezahlen wollten.<br />

Hier ist es fast <strong>de</strong>utlicher (aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Lieferers). Er versandte<br />

nicht einmal unmittelbar an die potentiellen Abnehmer, son<strong>de</strong>rn an<br />

seine Schwestergesellschaft mit <strong>de</strong>m Vorbehalt, erst bei Zahlung zu<br />

liefern. Ohne Zahlung keine Verschaffung <strong>de</strong>r Verfügungsmacht.<br />

Nach <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Vorgangs im Besprechungsurteil als Lieferung<br />

bereits mit Beför<strong>de</strong>rungsbeginn hätte eine Nichtzahlung – ohne<br />

dass die Ware Übergeben war – zur Rückabwicklung einer Lieferung<br />

führen müssen. Das überzeugt nicht.<br />

Eine an<strong>de</strong>re – im Urteil nicht angesprochene – Frage ist, ob das<br />

englische Unternehmen in je<strong>de</strong>m Fall eine nicht in Deutschland, son<strong>de</strong>rn<br />

in Großbritannien ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung<br />

durch innergemeinschaftliches Verbringen zu seiner Verfügung<br />

(§ 3 Abs. 1a UStG) ausgeführt hatte.<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

Umsatzsteuerfreiheit hauswirtschaftlicher<br />

Versorgung durch Haushaltshilfen eines<br />

ambulanten Pflegedienstes<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 30.07.2008, XI R 61/07, HI 2063456<br />

Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und<br />

pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.<br />

S. <strong>de</strong>s § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.<br />

» Sachverhalt<br />

Eine GmbH war (1999 bis 2001) als Einrichtung zur ambulanten<br />

Pflege kranker und hilfsbedürftiger Personen nur im Rahmen umfassen<strong>de</strong>r<br />

Krankenpflege o<strong>de</strong>r pflegerischer Betreuung im Auftrag von<br />

Sozialversicherungsträgern tätig. Im Rahmen <strong>de</strong>r Grundpflege führte<br />

sie auch Tätigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung aus. Die<br />

Abrechnungen erfolgten überwiegend mit Krankenkassen. Die GbR<br />

behan<strong>de</strong>lte alle ihre Leistungen als steuerfrei.<br />

Dagegen hielt das Finanzamt die Hilfen im hauswirtschaftlichen<br />

Bereich für von <strong>de</strong>r Steuerbefreiung ausgenommen (Abschn. 99a<br />

Abs. 3 Satz 2 UStR 2000). Die Gestellung einer Haushaltshilfe nach<br />

§ 38 SGB V sei mit einer hauswirtschaftlichen Versorgung nach<br />

§ 37 SGB V nicht vergleichbar, <strong>de</strong>nn sie fin<strong>de</strong> losgelöst von <strong>de</strong>r Grund-<br />

und Behandlungspflege <strong>de</strong>s Erkrankten statt. Sie betreffe allein die<br />

Führung <strong>de</strong>s Haushalts. Die Klage hatte Erfolg.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Revision <strong>de</strong>s Finanzamts war unbegrün<strong>de</strong>t. Die GbR führte, auch<br />

soweit sie Leistungen nach § 38 SGB V durch Gestellung von Haushaltshilfen<br />

erbrachte, nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfreie<br />

Umsätze aus. Die weiteren Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vorschrift waren<br />

unstreitig erfüllt.<br />

Leistungen im Rahmen <strong>de</strong>s § 38 SGB V sind mit <strong>de</strong>m Betrieb von<br />

Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger<br />

Personen „eng verbun<strong>de</strong>n“ i. S. <strong>de</strong>s Eingangssatzes zu § 4 Nr. 16<br />

UStG. Dazu gehört je<strong>de</strong> Leistung, die für die Pflege und Versorgung<br />

dieses Personenkreises unerlässlich ist, wie<br />

die hauswirtschaftliche Versorgung, insbeson<strong>de</strong>re das Einkaufen,<br />

Kochen, Reinigen <strong>de</strong>r Wohnung und das Waschen <strong>de</strong>r Kleidung,<br />

und darüber hinaus<br />

die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe


FAKTEN & NACHRICHTEN Umsatzsteuer<br />

i. S. <strong>de</strong>s § 38 SGB V. Nach <strong>de</strong>ssen Regelungen erhalten Versicherte<br />

eine Haushaltshilfe nur, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung<br />

o<strong>de</strong>r wegen bestimmter an<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> die Weiterführung<br />

<strong>de</strong>s Haushalts nicht möglich ist und in <strong>de</strong>m Haushalt ein Kind<br />

lebt, das bei Beginn <strong>de</strong>r Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch<br />

nicht vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r das behin<strong>de</strong>rt und auf Hilfe angewiesen ist.<br />

Das entspricht <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts.<br />

» Praxishinweis<br />

Die Entscheidung bringt einen weiteren Baustein zum Umfang <strong>de</strong>r<br />

umsatzsteuerfreien Leistungen von ambulanten Pflegediensten. Die<br />

bisherigen, einschlägigen Entscheidungen waren zu Fällen vor 1992<br />

ergangen, also vor Einführung von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG, <strong>de</strong>r<br />

zu <strong>de</strong>n von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g <strong>de</strong>r 6. EG-Richtlinie (jetzt<br />

Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) vorgesehenen Befreiungsfolgen<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r sozialen Sicherheit führen kann. Bisher konnte<br />

sich ein Betroffener lediglich auf die ihm günstige Richtlinienbestimmung<br />

berufen, da die vorhan<strong>de</strong>nen Befreiungen im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Heilbehandlung (§ 4 Nr. 14 UStG) diese Leistungen nicht umfassten.<br />

Soweit es um die Versorgung nicht <strong>de</strong>s Erkrankten selbst, son<strong>de</strong>rn<br />

von Kin<strong>de</strong>rn im Haushalt geht, besteht nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil kein<br />

vernünftiger Zweifel daran, dass die Versorgung <strong>de</strong>s Haushalts<br />

im Sinne dieser Rechtsprechung auch die Versorgung <strong>de</strong>r in § 38<br />

Abs. 1 SGB V genannten Kin<strong>de</strong>r erfasst.<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

Ermäßigter Steuersatz für Anschlussleistung<br />

an Wassernetz<br />

BFH, 08.10.2008, V R 61/03, HI 2071296<br />

Die Verbindung <strong>de</strong>s Wasser-Verteilungsnetzes mit <strong>de</strong>r Anlage <strong>de</strong>s<br />

Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch<br />

ein Wasserversorgungsunternehmen gegen geson<strong>de</strong>rt berechnetes<br />

Entgelt fällt unter <strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser" i. S. von § 12<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 <strong>de</strong>r Anlage zum UStG und ist <strong>de</strong>shalb<br />

mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung<br />

an <strong>de</strong>n späteren Wasserbezieher erbracht wird.<br />

(Nachfolgeentscheidung zum EuGH, 03.04.2008, Rs. C-442/05,<br />

Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, S. 212)<br />

» Sachverhalt<br />

Ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

beliefert Kun<strong>de</strong>n mit Wasser.<br />

Ferner legt er auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen<br />

Kostenerstattung Hausanschlüsse, d.h. er verbin<strong>de</strong>t sein Wasser-Verteilernetz<br />

mit <strong>de</strong>r jeweiligen Anlage <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers.<br />

Die Hausanschlüsse bleiben im Eigentum <strong>de</strong>s Verbands.<br />

Er erklärte diese Umsätze (für III/2000) – soweit sie an Grundstückseigentümer<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n, die zugleich Empfänger <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Wasserlieferungen sind – mit <strong>de</strong>m ermäßigte Steuersatz<br />

von 7 %, <strong>de</strong>r für die Lieferung von Wasser gilt.<br />

Das Finanzamt sah dagegen das Legen von Hausanschlüssen als selbständige<br />

Hauptleistung „Verschaffung <strong>de</strong>r Möglichkeit zum Anschluss<br />

an das Wasserversorgungsnetz" an und wandte <strong>de</strong>n Regelsteuersatz<br />

an. Das entsprach <strong>de</strong>r erstmals in <strong>de</strong>m BMF, 04.07.2000 (BStBl 2000<br />

I, S. 1185) vertretenen Auffassung – abweichend von <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Praxis (BMF, 27.12.1983, BStBl 1983 I S. 567, 581).<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein. Das<br />

BMF trat <strong>de</strong>m Verfahren bei.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Revision hatte in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg.<br />

Auf die streitigen Hausanschlussleistungen ist <strong>de</strong>r ermäßigte Steuersatz<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, wie er nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34<br />

<strong>de</strong>r Anlage zum UStG für die „Lieferungen von Wasser" gilt. Das steht<br />

im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Anhang H Kategorie<br />

2 <strong>de</strong>r 6. EG-Richtlinie, wonach „Lieferungen von Wasser" mit einem<br />

ermäßigten Satz besteuert wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Nach <strong>de</strong>r EuGH-Vorabentscheidung im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren (s.<br />

o.) fällt unter diesen Begriff das Legen eines Hausanschlusses (Verlegung<br />

einer Leitung, die die Verbindung <strong>de</strong>s Wasserverteilungsnetzes<br />

mit <strong>de</strong>r Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht), weil<br />

<strong>de</strong>r Hausanschluss für die Wasserversorgung <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

unentbehrlich ist.<br />

Der EuGH verwen<strong>de</strong>t nicht Begriffe wie „Hauptleistung" o<strong>de</strong>r „unselbständige<br />

Nebenleistung", son<strong>de</strong>rn subsumiert das Legen <strong>de</strong>s Hausanschlusses<br />

unter <strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser".<br />

Dass gilt somit auch für das <strong>de</strong>utsche Recht, weil <strong>de</strong>r nationale Gesetzgeber<br />

in § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Nr. 34 <strong>de</strong>r Anlage zum UStG ebenfalls<br />

<strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser" verwen<strong>de</strong>t und dieser<br />

Begriff gemeinschaftsrechtlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Soweit nach <strong>de</strong>m EuGH-Urteil die Mitgliedstaaten das Legen eines<br />

Hausanschlusses von <strong>de</strong>r grundsätzlichen Steuerermäßigung für die<br />

„Lieferungen von Wasser" ausschließen dürfen, kann sich das BMF<br />

darauf nicht für seine Auffassung stützen. Ein solcher Ausschluss<br />

durch „die Mitgliedstaaten" von <strong>de</strong>r für Wasserlieferungen gelten<strong>de</strong>n<br />

Steuerermäßigung kann nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung<br />

erfolgen, nicht aber durch die Verwaltungsanweisungen in <strong>de</strong>n BMF-<br />

Schreiben in BStBl 2000 I, S. 1185 und in BStBl 2004 I S. 638, 676.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach Sachverhalt und Leitsatz <strong>de</strong>s Urteils betrifft es <strong>de</strong>n Fall, dass die<br />

Anschlussleistung an <strong>de</strong>n Wasserbezieher vom selben Unternehmer<br />

erbracht wird, <strong>de</strong>r ihm das Wasser liefert (hier: Zweckwasserverband).<br />

Von Interesse ist daher, ob auch die Anschlussleistung eines an<strong>de</strong>ren<br />

Unternehmers als <strong>de</strong>s Wasserlieferanten begünstigt ist.<br />

Da nach <strong>de</strong>r EuGH-Entscheidung das Legen eines Hausanschlusses<br />

unter <strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser" fällt, also rein begrifflich<br />

zugeordnet wird und kommt es auf die Frage, ob es sich dabei um<br />

eine Lieferung eines Gegenstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r um eine sonstige Leistung<br />

(Dienstleistung) han<strong>de</strong>lt, keine Rolle spielt, muss dieser Ausgangspunkt<br />

auch für die hier gestellte Frage gelten.<br />

Auch die „bloße Anschlussleistung“ – gleich von welchem Unternehmer<br />

sie erbracht wird, ist für an <strong>de</strong>n Wasserempfänger „unentbehrlich“<br />

und gehört zur begünstigten „Lieferung von Wasser“.<br />

Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />

14 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Die Europäische Privatgesellschaft kommt<br />

» Stand <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens<br />

Noch in diesem Jahr soll <strong>de</strong>r Verordnungsentwurf von <strong>de</strong>n Staats- und<br />

Regierungschefs <strong>de</strong>r EU-Mitgliedstaaten beraten wer<strong>de</strong>n. Zur Verwirklichung<br />

<strong>de</strong>s Projekts ist die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten<br />

notwendig. Die optimistischen Prognosen <strong>de</strong>r EU-Kommission gehen<br />

davon aus, dass die Verordnung am 01.07.2010 in Kraft tritt. Die Verordnung<br />

wür<strong>de</strong> unmittelbar in <strong>de</strong>n EU-Mitgliedstaaten gelten, ohne<br />

dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedürfte.<br />

» Was ist die Europäische Privatgesellschaft?<br />

Die Europäische Privatgesellschaft ist das europäische Pendant zur<br />

GmbH. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung. Einheitlich ist <strong>de</strong>r Rechtsformzusatz „SPE“ zu verwen<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r allein <strong>de</strong>r Europäischen Privatgesellschaft vorbehalten bleibt.<br />

Die Rechtsform ist zwar in je<strong>de</strong>m EU-Mitgliedstaat die Gleiche, es<br />

ist jedoch zu beachten, dass (ähnlich wie bei <strong>de</strong>r SE) das nationale<br />

(GmbH-) Recht Anwendung fin<strong>de</strong>t, soweit nicht bereits die (nur<br />

48 Artikel umfassen<strong>de</strong>) Verordnung o<strong>de</strong>r die Satzung Regelungen<br />

beinhalten. De facto gibt es damit so viele verschie<strong>de</strong>ne Formen <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Privatgesellschaft wie Mitgliedstaaten.<br />

Im Gegensatz zur SE soll die Europäische Privatgesellschaft originär<br />

gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können und nicht nur durch grenzüberschreiten<strong>de</strong><br />

Umwandlungsmaßnahmen. Die Kosten <strong>de</strong>r Gründung wer<strong>de</strong>n damit<br />

<strong>de</strong>utlich reduziert.<br />

» Was sind die Vorteile?<br />

Ähnlich wie bei <strong>de</strong>r SE dürfte ein Vorteil das positive, internationale<br />

Image dieser Rechtsform sein. Die Vorteile <strong>de</strong>r GmbH, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Flexibilität <strong>de</strong>r Satzungsgestaltung und Weisungsbefugnis <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung,<br />

bleiben erhalten.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Arbeitnehmermitbestimmung gilt <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r SE<br />

und <strong>de</strong>r Verschmelzungsrichtlinie bekannte Grundsatz: im Zweifel<br />

gilt das Recht <strong>de</strong>s Sitzstaates.<br />

Gegenüber <strong>de</strong>r GmbH sowie <strong>de</strong>r Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)<br />

hätte die Europäische Privatgesellschaft nach <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Entwurf eine Reihe von Vorteilen:<br />

Gründung und Satzungsän<strong>de</strong>rungen durch einen schriftlichen<br />

Vertrag ohne notarielle Beurkundung;<br />

Registereintragung auf Antrag <strong>de</strong>r Gesellschaft und ohne Notar<br />

möglich;<br />

Eingeschränkte Haftung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r im Gründungsstadium durch<br />

die Möglichkeit <strong>de</strong>r Haftungsübernahme durch die Gesellschaft;<br />

Übertragung <strong>de</strong>r Anteile durch einen schriftlichen Vertrag, <strong>de</strong>r<br />

keiner notariellen Beurkundung bedarf;<br />

Nur 1 Euro Min<strong>de</strong>stkapital;<br />

Wirtschaftsrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Am 25.06.2008 hat die EU-Kommission <strong>de</strong>n Entwurf einer Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft veröffentlicht.<br />

Kleinen und mittelständischen Unternehmen soll eine Alternative zu <strong>de</strong>n nationalen Rechtsformen angeboten<br />

wer<strong>de</strong>n, die es für größere Unternehmen mit <strong>de</strong>r Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) schon gibt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Keine Online-Veröffentlichung <strong>de</strong>s Verzeichnisses <strong>de</strong>r Anteilseigner<br />

(aber Einsichtsrecht Dritter in das von <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Gesellschaft zu führen<strong>de</strong> Verzeichnis);<br />

Ausschüttungen an die Gesellschafter bis zur Grenze <strong>de</strong>r Überschuldung<br />

möglich und nicht nur bis zur Höhe <strong>de</strong>s Stammkapitals;<br />

Möglichkeit <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Sitzverlegung (Verlegung<br />

<strong>de</strong>s Satzungssitzes), was z. B. ermöglicht, <strong>de</strong>r unbeschränkten<br />

<strong>de</strong>utschen Steuerpflicht „zu entkommen“.<br />

» Gibt es Nachteile?<br />

Ein genereller Nachteil könnte das Misstrauen <strong>de</strong>s Rechtsverkehrs<br />

gegenüber einer neuen Rechtsform sein, <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stkapital bei<br />

beschränkter Haftung nur 1 Euro beträgt. Dies hat jedoch die massenhafte<br />

Verbreitung <strong>de</strong>r Limited in Deutschland nicht verhin<strong>de</strong>rt,<br />

und es kann in <strong>de</strong>n nächsten Monaten auch beobachtet wer<strong>de</strong>n, wie<br />

die vergleichbare Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)<br />

vom Rechtsverkehr aufgenommen wird.<br />

Einige <strong>de</strong>r für die Europäische Privatgesellschaft vorgesehenen Regelungen<br />

können als Nachteil gegenüber <strong>de</strong>m für die GmbH gelten<strong>de</strong>n<br />

Recht angesehen wer<strong>de</strong>n. Dies hängt jedoch vom Blickwinkel <strong>de</strong>s<br />

Betrachters (Mehrheits- o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheitsgesellschafter) ab. Derartige<br />

Punkte sind:<br />

Nur eingeschränktes Auskunftsrecht <strong>de</strong>r Gesellschafter im Gegensatz<br />

zum vollständigen Informations- und Einsichtsrecht je<strong>de</strong>s<br />

GmbH-Gesellschafters;<br />

Inhaltlich erhöhte (o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st zeitlich vorgezogene) Informationspflichten<br />

zu Gesellschaftern und zu Beschlüssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung;<br />

Ausschluss von Gesellschaftern nur durch Gerichtsverfahren<br />

möglich.<br />

» Fazit<br />

Die Europäische Privatgesellschaft in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitigen Verordnungsentwurfs<br />

ähnelt stark <strong>de</strong>r Limited. Es wer<strong>de</strong>n jedoch die<br />

Nachteile <strong>de</strong>r Verwendung einer ausländischen Rechtsform (Beachtung<br />

zweier Rechtsordnungen, Notwendigkeit zweier Steuer- und<br />

Rechtsberater etc.) vermie<strong>de</strong>n. Die Europäische Privatgesellschaft<br />

wäre eine echte Alternative zur GmbH. Neben <strong>de</strong>r durch das MoMiG<br />

eingeführten Möglichkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen 1-Euro-Kapitalgesellschaft<br />

wür<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r notariellen Beurkundungspflicht bei<br />

Gründung, Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Anteilsübertragungen Zeit und<br />

Kosten gespart. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass die <strong>de</strong>utsche<br />

Regierung einem <strong>de</strong>rart weitgehen<strong>de</strong>n Wegfall von Formerfor<strong>de</strong>rnissen<br />

ohne Än<strong>de</strong>rungen zustimmt, <strong>de</strong>nn dann wäre die GmbH „vom<br />

Aussterben bedroht“.<br />

RA Dr. Stefan Lammel, Sozietät Graf von Westphalen, Freiburg i. Brsg.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 15


FAKTEN & NACHRICHTEN Abgeltungsteuer<br />

Checkliste: Beratungsanlässe – Abgeltungsteuer<br />

» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen<br />

und betroffene Mandantengruppen<br />

Seit <strong>de</strong>m 01.01.2009 wer<strong>de</strong>n die Einkünfte aus Kapitalvermögen völlig an<strong>de</strong>rs besteuert als dies bisher <strong>de</strong>r Fall war.<br />

Zwar gibt es Quellensteuern schon länger, aber die Abgeltungsteuer ist die Erste, die am Ursprung <strong>de</strong>r Kapitaleinkünfte<br />

ansetzt. Hier wer<strong>de</strong>n nur einige wenige, in <strong>de</strong>r Regel „typische“ Fragen aufgegriffen, die <strong>de</strong>n größten Teil <strong>de</strong>r Mandanten<br />

betreffen dürfte. Natürlich aber ist <strong>de</strong>r gesamte Fragenkatalog rund um die Abgeltungsteuer erheblich umfangreicher.<br />

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Sie ist dort um die<br />

Fel<strong>de</strong>r „Steuerpauschbetrag“, „Freistellungsauftrag “ und „Kirchensteuer “ sowie um Spalten für Termine und Zuständigkeiten<br />

ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />

Regelung Betroffene Mandanten<br />

Steuerliche Belastung<br />

Zu <strong>de</strong>r 25%-igen Abgeltungsteuer kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer<br />

(falls Kirchensteuerpflicht besteht) hinzu. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerlast bei <strong>de</strong>n<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen auf etwa 28,5 %.<br />

Wirtschaftliche Belastung<br />

Die Abgeltungsteuer muss in die Renditeüberlegungen bei Kapitalanlage-Entscheidungen<br />

mit einbezogen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn sie min<strong>de</strong>rt die Rendite.<br />

Quellenabzug<br />

Die Abgeltungsteuer muss an <strong>de</strong>r Kapitaleinkünftequelle einbehalten wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch<br />

für Aktiengesellschaften und GmbHs, die Gewinne ausschütten.<br />

Laufen<strong>de</strong> Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Abgeltungsteuer erfasst Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen,<br />

Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, offene und ver<strong>de</strong>ckte GmbH-Gewinnausschüttungen, Investmenterträge, aber auch<br />

Erträge aus (typisch) stillen Gesellschaften und (partiarischen) Darlehen.<br />

Spekulationsfristen abgeschafft<br />

Sämtliche Gewinne aus Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Aktien o<strong>de</strong>r<br />

GmbH-Anteilen wer<strong>de</strong>n ohne Rücksicht auf die Haltedauer von <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer erfasst.<br />

Die „Spekulationsfrist“ wur<strong>de</strong> am 01.01.2009 abgeschafft. Das be<strong>de</strong>utet nun, dass jemand, <strong>de</strong>r<br />

beispielsweise Aktien o<strong>de</strong>r GmbH-Anteile kauft und mit Gewinn wie<strong>de</strong>r verkauft, <strong>de</strong>n Gewinn<br />

auch dann versteuern muss, wenn er die Aktien nur eine juristische Sekun<strong>de</strong> gehalten hat.<br />

Verlustverrechnung eingeschränkt<br />

Verluste sind nur eingeschränkt, d. h. nicht mit positiven Einkünften aus an<strong>de</strong>ren Einkunftsarten,<br />

son<strong>de</strong>rn nur innerhalb <strong>de</strong>r Einkünfte aus Kapitalanlagen, verrechenbar. So darf beispielsweise<br />

ein Verlust aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Überhängen<strong>de</strong> Verluste können auf die nächsten Jahre vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Kapitaleinkünfte aus <strong>de</strong>m Ausland<br />

Die Abgeltungssteuer gilt auch für alle in Deutschland steuerpflichtigen ausländischen Kapitaleinkünfte.<br />

Ist die Auszahlungsstelle im Inland, wird dort die Abgeltungsteuer einbehalten. Die<br />

an<strong>de</strong>ren ausländischen „abgeltungssteuerpflichtigen“ Kapitaleinkünfte müssen in einer Einkommensteuer-Erklärung<br />

angegeben wer<strong>de</strong>n. Der Steuersatz liegt bei 25 %.<br />

Wesentlich betroffen sind:<br />

Sparer<br />

Geldanleger<br />

GmbH-Gesellschafter<br />

Aktionäre<br />

(typisch) stille Gesellschafter<br />

Darlehensgeber<br />

Geldanleger<br />

Aktionäre<br />

Aktiengesellschaftsvorstän<strong>de</strong><br />

GmbH-Geschäftsführer<br />

Sparer<br />

Geldanleger<br />

GmbH-Gesellschafter<br />

Aktionäre<br />

(typisch) stille Gesellschafter<br />

Darlehensgeber<br />

GmbH-Gesellschafter<br />

Aktionäre<br />

GmbH-Gesellschafter<br />

Aktionäre<br />

Geldanleger<br />

Aktionäre<br />

GmbH-Gesellschafter<br />

16 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung<br />

» Neue Kontrollen bei <strong>de</strong>r Geldanlage<br />

Seit 2009 erledigt die Bank automatisch alle fiskalischen Angelegenheiten<br />

ihrer Kun<strong>de</strong>n. Die Abgeltungsteuer wird anonym abgeführt<br />

und <strong>de</strong>r Fiskus bleibt bei <strong>de</strong>r privaten Geldanlage außen vor. Dieser<br />

Wunsch wird lei<strong>de</strong>r nicht Wirklichkeit, <strong>de</strong>nn es kommt seitens <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung zu einer Reihe weiterer Kontrollmöglichkeiten.<br />

» Neu eingeführte Prüfroutinen …<br />

Der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO hat sich zum 01.01.2009 geän<strong>de</strong>rt<br />

und lässt viele bewährte und neue Recherchemöglichkeiten zu. So<br />

kann die Finanzverwaltung jetzt einen Suchlauf starten, wenn Sparer<br />

mit einer geringen Progression eine Abgeltungsteuer-Erstattung über<br />

die Günstiger-Prüfung beantragen. Dies soll sicherstellen, dass alle<br />

Kapitalerträge in <strong>de</strong>r Steuererklärung auftauchen und <strong>de</strong>r Steuersatz<br />

von 25 % nicht durch Lücken unterschritten wird. Zu<strong>de</strong>m ist ein Suchlauf<br />

über alle Banken in Deutschland erlaubt, wenn Anleger Spen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dadurch erfährt<br />

die Verwaltung <strong>de</strong>utlich mehr, als viele Sparer vermuten.<br />

Nicht außer Acht zu lassen ist auch das seit Anfang <strong>de</strong>s Jahres einsetzbare<br />

Druckmittel von Betriebsprüfern, <strong>de</strong>n zu prüfen<strong>de</strong>n Selbstständigen<br />

nun um einen Kontenabruf bitten zu dürfen. Lehnt <strong>de</strong>r<br />

Unternehmer dies ab, drohen Hinzuschätzungen beim Gewinn. Das<br />

wird dann so behan<strong>de</strong>lt, als habe <strong>de</strong>r Unternehmer gegen die allgemeinen<br />

Mitwirkungspflichten verstoßen.<br />

Unverän<strong>de</strong>rt müssen Banken gemäß § 45d EStG <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt<br />

für Steuern (BZSt) automatisch mitteilen, wenn Kapitalerträge<br />

aufgrund vorliegen<strong>de</strong>r Freistellungsaufträge brutto ausbezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n. Hierdurch wer<strong>de</strong>n Name, Anschrift und Geburtsdatum <strong>de</strong>s<br />

Anlegers sowie das Geldhaus bekannt. Diese Auflistung beinhaltet<br />

seit 01.01.2009 auch realisierte Börsen- und Terminmarktgewinne.<br />

Ganz neu ist zu<strong>de</strong>m die Meldung von Geldgeschenken. Wer<strong>de</strong>n Sparguthaben<br />

o<strong>de</strong>r Wertpapiere auf die Kin<strong>de</strong>r übertragen, teilen dies<br />

die Kreditinstitute nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG <strong>de</strong>m Betriebsstätten-<br />

Finanzamt mit. Das kann <strong>de</strong>r Anleger nur verhin<strong>de</strong>rn, in<strong>de</strong>m er eine<br />

Pauschalsteuer auf fiktive Gewinne in Kauf nimmt.<br />

Natürlich dürfen die Finanzbehör<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Banken vor Ort nach<br />

§ 50b EStG geson<strong>de</strong>rt prüfen, ob und wie sie die Abgeltungsteuer in<br />

<strong>de</strong>r Praxis handhaben. Bei Fehlern ist es möglich, dass sich die Beamten<br />

über ein Sammelauskunftsersuchen Listen von <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Kun<strong>de</strong>n ausstellen lassen. Auch bei <strong>de</strong>n turnusmäßigen Betriebsprüfungen<br />

wird dies von speziellen BZSt-Fachprüfern kontrolliert.<br />

» ... ergänzen bewährte Kontrollen<br />

Die Umstellung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung auf die neue bun<strong>de</strong>seinheitliche<br />

Steuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer sollte zwischenzeitlich abgeschlossen<br />

sein. Dies macht künftig Kontrollen <strong>de</strong>utlich einfacher, da nun durch<br />

das BZSt als staatliche Verwaltung erstmals je<strong>de</strong>r Bürger mit einem<br />

unverän<strong>de</strong>rlichen Kennzeichen von seiner Geburt an bis zwanzig<br />

Vermögensgestaltung FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Kaum ist die Abgeltungsteuer mit neuen Spielregeln für die Geldanlage da, schon kommen neue Kontrollmöglichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n. Diese ergänzen sich mit <strong>de</strong>n bereits bewährten Prüfroutinen <strong>de</strong>r Vorjahre und<br />

bil<strong>de</strong>n nun eine neue Sammlung von Recherchemöglichkeiten. Hilfreich sind hierbei auch die neue Steuer-<br />

I<strong>de</strong>ntifikationsnummer sowie das beginnen<strong>de</strong> elektronische Zeitalter in <strong>de</strong>r Finanzverwaltung.<br />

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Jahre nach seinem Tod zentral erfasst wird. Das bringt die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m EDV-Zeitalter einen Schritt näher, in<strong>de</strong>m elektronische<br />

Kommunikations- und Verarbeitungswege bun<strong>de</strong>sweit besser nutzbar<br />

wer<strong>de</strong>n und steuerlich relevante Daten einfacher zugeordnet wer<strong>de</strong>n<br />

können. Die Bürger mutieren dagegen beson<strong>de</strong>rs im Bereich <strong>de</strong>r privaten<br />

Kapitaleinnahmen und <strong>de</strong>r Altersvorsorge mehr <strong>de</strong>nn je zum<br />

gläsernen Steuerzahler.<br />

Nicht zu vergessen sind zwei grenzüberschreiten<strong>de</strong> Kontrollen.<br />

Die sind bei <strong>de</strong>r Suche nach Auslands<strong>de</strong>pots hilfreich. Da die dort<br />

erzielten Kapitalerträge nicht an <strong>de</strong>r Quelle mit Abgeltungsteuer<br />

belangt wer<strong>de</strong>n, wird das beim ehrlichen Sparer über die Veranlagung<br />

nachgeholt. Damit das noch lückenhafte Netz engmaschiger<br />

wird, gibt es bereits seit Mitte 2005 die EU-Zinsrichtlinie, die in allen<br />

27 EU-Staaten, ihren assoziierten Gebieten sowie in <strong>de</strong>n aus Anlegersicht<br />

wichtigsten Drittlän<strong>de</strong>rn anwendbar ist. Durch sie können<br />

die Län<strong>de</strong>r einen automatischen Informationsausgleich vornehmen<br />

o<strong>de</strong>r eine Quellensteuer für Anleger mit abweichen<strong>de</strong>m Wohnsitzstaat<br />

erheben. Eine Steuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer ist dabei schon lange<br />

Pflicht, galt jedoch bislang noch nicht für <strong>de</strong>utsche Anleger. Künftig<br />

müssen diese jedoch ihre zugeteilte Nummer bei ihren ausländischen<br />

Kontenverbindungen nachmel<strong>de</strong>n, wodurch grenzüberschreiten<strong>de</strong><br />

Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen verbessert wer<strong>de</strong>n.<br />

Mitte November 2008 hat die EU-Kommission einen Än<strong>de</strong>rungsvorschlag<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie angenommen, um Schlupflöcher zu schließen.<br />

Danach soll die Besteuerung von Zinszahlungen bei zwischengeschalteten<br />

Strukturen besser gewährleistet wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Anwendungsbereich<br />

auf Einkünfte, die Zinsen aus Anlagen in bestimmten<br />

Finanzinnovationen sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten<br />

entsprechen, ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auf Initiative <strong>de</strong>r EU müssen zu<strong>de</strong>m Geschäftsreisen<strong>de</strong> und Urlauber<br />

seit Mitte 2007 beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel ab 10.000<br />

Euro <strong>de</strong>klarieren und <strong>de</strong>n Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos<br />

erläutern. Die gesammelten Informationen, wie Barbestand, Bankbelege<br />

und Schriftverkehr, dürfen nach § 12a Abs. 5 ZolIVG an das<br />

für Reisen<strong>de</strong> zuständige Finanzamt übermittelt wer<strong>de</strong>n, wenn Grund<br />

zur Annahme besteht, dass diese für die Durchführung eines Verwaltungs-<br />

o<strong>de</strong>r Steuerstrafverfahrens be<strong>de</strong>utsam sein können.<br />

RA/FAStR/StB Oliver Holzinger, Geschäftsführer <strong>de</strong>s DVVS und<br />

Of Counsel bei Rödl & Partner in Köln.<br />

Er ist Mo<strong>de</strong>rator im Forum „Vermögensgestaltungsberatung" in <strong>de</strong>r<br />

<strong>Haufe</strong> Business Community (www.haufe.<strong>de</strong>/steuern/bcStart).<br />

Dort steht er für Diskussionen und <strong>de</strong>n Erfahrungsaustausch bereit.<br />

Die Beitragsreihe „Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung“<br />

wird unterstützt durch <strong>de</strong>n Deutschen Verband vermögensberaten<strong>de</strong>r Steuerberater e.V.<br />

(www.dvvs.eu), Nordkirchen.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 17


FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />

» StB Ernst Gossert, München<br />

Erben und Vererben ab 2009<br />

Kurz vor <strong>de</strong>r Ziellinie hat es die Große Koalition nach langen politischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen doch noch<br />

geschafft, die anstehen<strong>de</strong> Reform <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes zum<br />

01.01.2009 zu verwirklichen. Unter Rechtsexperten steigen jedoch wegen materieller Verstöße zunehmend<br />

die Zweifel an <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Reform.<br />

» 1 Gesetzgebungsverfahren<br />

Die durch das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht 1 gerügten unterschiedlichen<br />

Bewertungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r einzelnen Vermögensarten zueinan<strong>de</strong>r<br />

verlangten <strong>de</strong>m Gesetzgeber langwierige und teils politisch hoch<br />

motivierte Diskussionen über die Neuregelungen ab, die erst nach<br />

Einsetzung mehrerer namhaft besetzter Arbeitsgruppen zu einem<br />

kompromissfähigen Ergebnis führten. Am 27.11.2008 verabschie<strong>de</strong>te<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag in <strong>de</strong>r 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s<br />

Bewertungs- sowie Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts und in<br />

einer Son<strong>de</strong>rsitzung am 05.12.2008 stimmte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srat diesem<br />

Gesetz zu. Damit tritt die Reform wie geplant zum 01.01.2009 in<br />

Kraft.<br />

Durch Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes wer<strong>de</strong>n<br />

die hohen Vorgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes, jegliches<br />

Vermögen mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert o<strong>de</strong>r einem diesem stark angenäherten<br />

Wert zu bewerten, umgesetzt. Betroffen sind die Bewertungsvorschriften<br />

für das Grundvermögen, das Betriebsvermögen und das<br />

land- und forstwirtschaftliche Vermögen.<br />

» 2. Neuregelung <strong>de</strong>r Bewertungsvorschriften<br />

2.1 Betriebsvermögen<br />

Zum Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zählen<br />

die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Schul<strong>de</strong>n, die einem Gewerbebetrieb im Sinne <strong>de</strong>s §15 EStG o<strong>de</strong>r<br />

einer freiberuflichen o<strong>de</strong>r selbstständigen Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§18 EStG gehören (§§ 95, 96 BewG). Betriebsvermögen stellen weiterhin<br />

die einer Mitunternehmerschaft o<strong>de</strong>r einer Kapitalgesellschaft<br />

und weiteren juristischen Personen gehören<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter dar<br />

(§ 97 BewG). Ab 2009 wird das Betriebsvermögen rechtsformunabhängig<br />

mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert bewertet, <strong>de</strong>r sich durch <strong>de</strong>n Preis<br />

bestimmt, <strong>de</strong>r im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach <strong>de</strong>r Beschaffenheit<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.<br />

Dabei sind alle Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Preis beeinflussen, nicht aber<br />

ungewöhnliche o<strong>de</strong>r persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen<br />

(§ 9 Abs. 2 BewG). Die Wertermittlung für jegliches Betriebsvermögen,<br />

die auch für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

gilt, erfolgt nach § 11 Abs. 2 BewG durch die Ableitung aus Verkäufen<br />

unter frem<strong>de</strong>n Dritten, die nicht länger als ein Jahr seit <strong>de</strong>m Bewer-<br />

1) Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BStBl 2007 II, S. 192; BFH/NV, Beilage 2007, S. 237.<br />

tungsstichtag (To<strong>de</strong>stag o<strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Schenkung) zurückliegen. Lässt<br />

sich <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Betriebes o<strong>de</strong>r Unternehmens nicht aus Verkäufen<br />

ableiten, so ist <strong>de</strong>r gemeine Wert unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

Ertragsaussichten o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren anerkannten, auch im üblichen<br />

Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Metho<strong>de</strong> zu<br />

ermitteln. Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Ertragsaussichten lässt das BewG<br />

in § 199 ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zu. Dieses soll dann<br />

nicht gelten, wenn es zu einem offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnis<br />

führt. In <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Anzahl <strong>de</strong>r Fälle soll künftig dieses<br />

vereinfachte Ertragswertverfahren bei <strong>de</strong>r Wertfindung für Betriebsvermögen<br />

für Einzelunternehmen sowie Anteile an Personen- und<br />

Kapitalgesellschaften Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

Schema <strong>de</strong>s vereinfachten<br />

Ertragswertverfahrens nach § 200 BewG<br />

Jahresertrag<br />

x Kapitalisierungsfaktor<br />

= Ertragswert<br />

+ nicht betriebsnotwendiges Vermögen<br />

+ gemeiner Wert von Beteiligungen<br />

+ kurzfristig eingelegte Wirtschaftsgüter<br />

= gemeiner Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />

<strong>Als</strong> Jahresertrag wer<strong>de</strong>n die zukünftig nachhaltig erzielbaren Gewinne<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt. Nach § 201 BewG bil<strong>de</strong>n die durchschnittlichen<br />

Betriebsergebnisse <strong>de</strong>r letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre<br />

hierfür die Bemessungsgrundlage, wobei in beson<strong>de</strong>ren Fällen z. B.<br />

das Ergebnis <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres o<strong>de</strong>r ein verkürzter<br />

Ermittlungszeitraum bei Neugründungen o<strong>de</strong>r Umstrukturierungen<br />

angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. <strong>Als</strong> Betriebsergebnis (§ 202 bewG) ist<br />

<strong>de</strong>r Gewinn <strong>de</strong>r Steuerbilanz o<strong>de</strong>r Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

unter Berücksichtigung von Zu- und Abrechnungen anzusetzen. Die<br />

wesentlichen Korrekturen sind:<br />

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+ Son<strong>de</strong>rabschreibungen<br />

+ Erhöhte Absetzungen<br />

+ Bewertungsabschläge<br />

+ / - Zuführung / Auflösung von steuerfreien Rücklagen<br />

+ Investitionsabzugsbeträge<br />

+ / - Teilwertabschreibungen / -zuschreibungen<br />

+ / - Investitionszulagen<br />

+ AfA auf <strong>de</strong>n Firmen- o<strong>de</strong>r Geschäftswert<br />

+ / - Einmalige Veräußerungsverluste / -gewinne<br />

+ / - Außeror<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen / Erträge<br />

+ / - Steueraufwand / -erträge (KSt, SolZ und GewSt)<br />

+ / - Aufwendungen / Erträge nicht betriebsnotwendiges<br />

Vermögens<br />

+ / - Aufwendungen / Erträge kurzfristig eingelegter<br />

Wirtschaftsgüter<br />

- Angemessener Unternehmerlohn, soweit nicht im<br />

Aufwand enthalten<br />

- Angemessener Lohn für mitarbeiten<strong>de</strong> Familienmitglie<strong>de</strong>r,<br />

soweit nicht enthalten<br />

Ist das verbleiben<strong>de</strong> Betriebsergebnis positiv, wird ein pauschaler<br />

Abschlag für Ertragsteuern in Höhe von 30 % vorgenommen. Im Regelfall<br />

wer<strong>de</strong>n die bereinigten Betriebsergebnisse <strong>de</strong>r letzten drei Jahre<br />

addiert und durch drei – ohne weitere Gewichtung – dividiert.<br />

Der Jahresertrag wird mit einem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG),<br />

<strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m Kehrwert <strong>de</strong>r Summe aus einem Basiszinssatz und<br />

einem Zuschlag von 4,5 % ergibt, multipliziert. Der Basiszinssatz, <strong>de</strong>r<br />

für je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahr durch die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank ermittelt und<br />

veröffentlicht wird, leitet sich aus <strong>de</strong>r langfristig erzielbaren Rendite<br />

öffentlicher Anleihen ab.<br />

Bei einem Basiszinssatz von 4,25 % ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor<br />

von 11,42 (1/(4,25 % + 4,5 %) = 11,42).<br />

Zusätzlich zu diesem Ertragswert wird <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s nicht betriebsnotwendigen<br />

Vermögens <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />

zugerechnet. Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s nicht betriebsnotwendigen Vermögens<br />

wer<strong>de</strong>n mit ihren gemeinen Werten abzüglich <strong>de</strong>r hierfür<br />

erfassten Schul<strong>de</strong>n angesetzt und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen und Erträge bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Jahresertrags<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen <strong>de</strong>finiert § 200<br />

Abs. 2 BewG als Wirtschaftsgüter, die aus <strong>de</strong>m Unternehmen herausgelöst<br />

wer<strong>de</strong>n können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu<br />

beeinträchtigen. In <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung wird hierfür als Beispiel<br />

ein im Betriebsvermögen gehaltenes Mietwohngrundstück bei einem<br />

Produktionsbetrieb genannt.<br />

Befin<strong>de</strong>n sich im Betriebsvermögen Beteiligungen an an<strong>de</strong>ren Gesellschaften,<br />

wer<strong>de</strong>n die Anteile geson<strong>de</strong>rt bewertet und mit <strong>de</strong>m ermittelten<br />

gemeinen Wert ebenfalls zum Ertragswert hinzuaddiert. Die<br />

Betriebsergebnisse wer<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rum entsprechend korrigiert (§ 200<br />

Abs. 3 BewG).<br />

Abschließend wer<strong>de</strong>n kurzfristig eingelegte Wirtschaftsgüter geson<strong>de</strong>rt<br />

erfasst. Wirtschaftsgüter und damit im Zusammenhang stehen<strong>de</strong><br />

Schul<strong>de</strong>n, welche innerhalb von zwei Jahren vor <strong>de</strong>r Schenkung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Erbfall in das Betriebsvermögen eingelegt wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n mit<br />

ihrem eigenen gemeinen Wert zusätzlich zum Ertragswert hinzugerechnet.<br />

Die Betriebsergebnisse wer<strong>de</strong>n entsprechend angepasst.<br />

Durch diese Regelung sollen Missbrauchsfälle verhin<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n.<br />

Der so gefun<strong>de</strong>ne gemeine Wert nach <strong>de</strong>m vereinfachten Ertragswertverfahren<br />

wird nach § 11 Abs. 2 BewG einem Min<strong>de</strong>stwert gegenü-<br />

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bergestellt, <strong>de</strong>r sich als Substanzwert aus <strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>r gemeinen<br />

Werte aller Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Betriebsvermögens abzüglich <strong>de</strong>r<br />

betrieblichen Schul<strong>de</strong>n ergibt. Dieser Substanzwert darf nicht unterschritten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften wer<strong>de</strong>n wie bisher mit <strong>de</strong>m niedrigsten<br />

Börsenkurs am Bewertungsstichtag bewertet, wenn sie gehan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls kann <strong>de</strong>r gemeine Wert aus Verkäufen<br />

innerhalb <strong>de</strong>s letzten Jahres abgeleitet wer<strong>de</strong>n. Hierbei wer<strong>de</strong>n nur<br />

solche Verkäufe berücksichtigt, die unter frem<strong>de</strong>n Dritten getätigt<br />

wur<strong>de</strong>n. Kann <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Anteile nicht aus Verkäufen abgeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n, erfolgt die Bewertung wie oben beim Betriebsvermögen<br />

dargestellt mittels vereinfachtem Ertragswertverfahren, sofern diese<br />

nicht zu offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnissen führt (§ 199<br />

Abs. 1 BewG). Der für das Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />

ermittelte gemeine Wert wird <strong>de</strong>m einzelnen Anteilseigner nach<br />

seiner Beteiligungshöhe nach § 97 Abs. 1b BewG zugerechnet. Das<br />

bisherige Stuttgarter Verfahren wur<strong>de</strong> abgeschafft.<br />

2.3 Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

Der Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens einer Personengesellschaft wird<br />

nach <strong>de</strong>n oben dargestellten Bewertungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />

ermittelt. Zusätzlich wer<strong>de</strong>n die Wirtschaftsgüter, die nicht<br />

Eigentum <strong>de</strong>r Personengesellschaft sind, son<strong>de</strong>rn im (Mit-) Eigentum<br />

eines o<strong>de</strong>r mehrerer Gesellschafter stehen und <strong>de</strong>r Gesellschaft zu<br />

dienen bestimmt sind (Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen), mit ihrem eigenen<br />

gemeinen Wert abzüglich <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m jeweiligen Gesellschafter<br />

hinzugerechnet. Der für das Gesamthandsvermögen gefun<strong>de</strong>ne<br />

gemeine Wert wird bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n einzelnen Beteiligten<br />

entfallen<strong>de</strong>n Anteils an <strong>de</strong>r Personengesellschaft wie folgt<br />

zugeteilt. Zunächst erhält je<strong>de</strong>r Gesellschafter sein anteiliges Kapitalkonto<br />

zugerechnet und <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> übersteigen<strong>de</strong> Wert wird<br />

nach <strong>de</strong>m allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt.<br />

Beispiel:<br />

An <strong>de</strong>r XY KG sind die Gesellschafter X und Y jeweils zu 50 % am<br />

Gewinn und Vermögen beteiligt. Das Kapitalkonto <strong>de</strong>s X beläuft<br />

sich am Bewertungsstichtag auf 100.000 Euro und das <strong>de</strong>s Y auf<br />

120.000 Euro. Der gemeine Wert <strong>de</strong>s Gesellschaftsvermögens<br />

beträgt 750.000 Euro. X überlässt <strong>de</strong>r KG ein Grundstück mit<br />

einem gemeinen Wert von 125.000 Euro.<br />

Lösung:<br />

Gesamt Gesellschafter<br />

Y X<br />

Gemeiner Wert <strong>de</strong>s<br />

KG-Vermögen 750.000<br />

Kapitalkonten - 220.000 100.000 120.000<br />

Zu verteilen<strong>de</strong>s<br />

Vermögen 50:50 530.000 265.000 265.000<br />

Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen 125.000 125.000 0<br />

= Gemeiner Wert<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung 490.000 385.000<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 19


FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />

2.4 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen<br />

(§§ 158 – 176 BewG)<br />

Ohne Än<strong>de</strong>rung wird wie bisher das land- und forstwirtschaftliche<br />

Vermögen in <strong>de</strong>n Wirtschaftsteil, <strong>de</strong>r die verschie<strong>de</strong>nen land- und<br />

forstwirtschaftliche Nutzungen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />

Weinbau, Gartenbau, übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen,<br />

Nebenbetriebe, Abbau-, Geringst- und Unland), die Betriebswohnungen<br />

(Arbeitnehmerwohnungen) und <strong>de</strong>n Wohnteil (Betriebsleiter-<br />

o<strong>de</strong>r Altenteilerwohnung) unterteilt (§ 160 BewG). Während<br />

für die genannten Wohnungen und <strong>de</strong>n Wohnteil die neuen Bewertungsvorschriften<br />

zum Grundvermögen gelten, wird <strong>de</strong>r gemeine<br />

Wert <strong>de</strong>s Wirtschaftsteils nach § 163 BewG anhand <strong>de</strong>r nachhaltigen<br />

Ertragsfähigkeit <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelt.<br />

Hierfür wer<strong>de</strong>n in Anlagen zum BewG vereinfacht ermittelte Reingewinnsätze<br />

je Hektar (ha) land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlich genutzter<br />

Flächen vorgegeben. Bei <strong>de</strong>r landwirtschaftlichen Nutzung wer<strong>de</strong>n<br />

diese Reingewinnsätze nach Regionen, Betriebstypen und Größenordnungen<br />

differenziert. Diese Reingewinnsätze basieren auf <strong>de</strong>m<br />

Fortführungsgedanken <strong>de</strong>s Betriebs und greifen auf agrarstatistische<br />

Daten <strong>de</strong>r Agrarberichterstattung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zurück. Diese<br />

Reingewinnsätze wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Kapitalisierungszinssatz von 5,5 %<br />

und damit mit <strong>de</strong>m Faktor von 18,6 multipliziert. Da von <strong>de</strong>n Betriebsgewinnen<br />

ein fiktiver Unternehmerlohn abgezogen wird, kommen<br />

die Ertragswerte regelmäßig wegen einer Min<strong>de</strong>stbewertung nicht<br />

zum Tragen.<br />

Denn neu bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft ist <strong>de</strong>r<br />

Ansatz eines Min<strong>de</strong>stwertes nach § 164 BewG, bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n<br />

Grund und Bo<strong>de</strong>ns ein kapitalisierter Pachtzins angesetzt wird. Der<br />

gemeine Wert <strong>de</strong>r sonstigen Wirtschaftsgüter wird mittels Zuschlag<br />

für das Besatzkapital ermittelt und die Summe ebenfalls mit 18,6<br />

multipliziert. Verpachtete Betriebe und Stücklän<strong>de</strong>reien wer<strong>de</strong>n ebenfalls<br />

mit diesem Substanzwert für <strong>de</strong>n Grund und Bo<strong>de</strong>n bewertet.<br />

Diese Min<strong>de</strong>stwerte gibt <strong>de</strong>r Gesetzgeber ebenfalls in Anlagen zum<br />

Bewertungsgesetz bekannt. Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögens wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Reingewinnsätzen pauschal<br />

berücksichtigt, während bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stwertes die<br />

Verbindlichkeiten voll abzugsfähig sind.<br />

Neu ist auch ein sog. Nachbewertungsvorbehalt in § 162 Abs. 3 und<br />

4 BewG, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögens o<strong>de</strong>r wesentlicher Wirtschaftsgüter innerhalb einer Behaltensfrist<br />

von 15 Jahren nach <strong>de</strong>m Vermögensübergang eine Neubewertung<br />

mit <strong>de</strong>m Liquidationswert nach § 166 BewG vorsieht. Hierbei<br />

wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Grund und Bo<strong>de</strong>n die Bo<strong>de</strong>nrichtwerte und für die<br />

übrigen Wirtschaftsgüter die jeweiligen gemeinen Werte angesetzt.<br />

Eine Reinvestitionsklausel verhin<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r Liquidationswerte,<br />

wenn <strong>de</strong>r Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich<br />

zum Erwerb eines an<strong>de</strong>ren land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs o<strong>de</strong>r im betrieblichen Interesse (z. B. zur Schul<strong>de</strong>ntilgung<br />

verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

2.5 Grundvermögen (§§ 176 – 197 BewG)<br />

Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zählen <strong>de</strong>r<br />

Grund und Bo<strong>de</strong>n, die Gebäu<strong>de</strong>, die sonstigen Bestandteile und das<br />

Zubehör, sowie das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, das Teileigentum,<br />

soweit dieses Vermögen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögen o<strong>de</strong>r zum Betriebsvermögen zählt. Wie bisher wer<strong>de</strong>n<br />

die Bo<strong>de</strong>nschätze und das Inventar nicht zum Grundvermögen<br />

gerechnet (§§ 176 BewG).<br />

Unbebaute Grundstücke wer<strong>de</strong>n ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>nrichtwert,<br />

multipliziert mit <strong>de</strong>r Grundstücksfläche angesetzt (§§ 178,<br />

179 BewG). Die von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen ermittelten Bo<strong>de</strong>nrichtwerte<br />

erhalten keinen Abschlag von 20 % mehr. Bebaute Grundstücke<br />

wer<strong>de</strong>n künftig unterteilt in Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke,<br />

Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke,<br />

gemischt-genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke<br />

(§ 181 Abs. 1 BewG). Die Bewertung bebauter Grundstücke richtet<br />

sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Wertermittlungsverordnung, die im<br />

Wesentlichen in die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 180 ff BewG übernommen<br />

wur<strong>de</strong>. Diese Neubewertung ist im Vergleich zu <strong>de</strong>m bisherigen Recht<br />

sehr viel aufwändiger und erfor<strong>de</strong>rt regelmäßig Daten <strong>de</strong>r Gutachterausschüsse.<br />

Die neuen Bewertungsverfahren sind:<br />

Vergleichswertverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie<br />

Wohn- und Teileigentum (§ 183 BewG).<br />

Beim Vergleichwertverfahren wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen<br />

die Kaufpreise von vergleichbaren Grundstücken ermittelt, alternativ<br />

können die Gutachterausschüsse auch Vergleichsfaktoren für geeignete<br />

Bezugseinheiten festlegen (z. B. Durchschnittspreise pro m²<br />

Wohnfläche).<br />

Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke<br />

und gemischt genutzte Grundstücke, für die Vergleichsmieten<br />

existieren(§ 184 BewG).<br />

Rohertrag<br />

(Jahresmiete bzw. übliche<br />

Miete)<br />

÷<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

=<br />

Reinertrag <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

÷<br />

Bo<strong>de</strong>nwertverzinsung<br />

=<br />

Bo<strong>de</strong>nrichtwert Gebäu<strong>de</strong>reinertrag<br />

x x<br />

Grundstücksfläche Vervielfältiger<br />

= =<br />

Bo<strong>de</strong>nwert Gebäu<strong>de</strong>ertragswert<br />

(> = 0 Euro)<br />

Ertragswert = Grundbesitzwert<br />

Die Bewertung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s erfolgt nach <strong>de</strong>ssen Gebäu<strong>de</strong>ertragswert<br />

(§ 185 BewG), während <strong>de</strong>r Grund und Bo<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>nrichtwert<br />

erfasst wird. Sonstige bauliche Anlagen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel nicht<br />

geson<strong>de</strong>rt berücksichtigt. Ein Min<strong>de</strong>stwert ist zu beachten. Danach<br />

muss ein Grundstück, welches im Ertragswertverfahren bewertet<br />

wird, min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>m Wert für ein unbebautes Grundstück angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

20 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Der Rohertrag ist die vertraglich vereinbarte Jahresmiete, abzüglich<br />

<strong>de</strong>r Kostenumlagen für Betriebskosten (§ 186 BewG). Steht die Jahresmiete<br />

wegen Eigennutzung nicht fest o<strong>de</strong>r weicht die gezahlte<br />

Miete um mehr als 20 % von <strong>de</strong>r üblichen Miete ab, ist die übliche<br />

Miete anzusetzen.<br />

Die Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die bei gewöhnlicher<br />

nachhaltiger Bewirtschaftung für Verwaltungskosten, Betriebskosten,<br />

Instandhaltungskosten usw. entstehen. Betriebskosten, die durch<br />

Umlagen ge<strong>de</strong>ckt sind, wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />

Die Bewirtschaftungskosten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen<br />

ermittelt, an<strong>de</strong>rnfalls greifen gesetzliche Pauschalwerte (§ 187 BewG).<br />

Für die Verzinsung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nwertes wer<strong>de</strong>n vom Gutachterausschuss<br />

ermittelte Liegenschaftszinsen herangezogen bzw. <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

hat pauschale Ersatzwerte ermittelt. Der Vervielfältiger hängt vom<br />

Verhältnis <strong>de</strong>s jeweiligen Liegenschaftszinses und <strong>de</strong>r Restnutzungsdauer<br />

<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s ab und ist wie die Nutzungsdauern in Anlagen<br />

zum BewG nie<strong>de</strong>rgelegt (§ 188 BewG).<br />

Im Sachwertverfahren wer<strong>de</strong>n Ein- und Zweifamilienhäuser sowie<br />

Wohnungs- und Teileigentum, für die es keine Vergleichswerte<br />

gibt, und Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke<br />

ohne Vergleichsmieten und sonstige bebaute Grundstücke<br />

bewertet.<br />

Flächenpreis<br />

(Regelherstellungskosten)<br />

x<br />

Bruttogrundfläche<br />

=<br />

Bo<strong>de</strong>nrichtwert Gebäu<strong>de</strong>regelherstellungswert<br />

x ÷<br />

Grundstücksfläche Alterswertmin<strong>de</strong>rung<br />

= =<br />

Bo<strong>de</strong>nwert Gebäu<strong>de</strong>sachwert<br />

Der Gebäu<strong>de</strong>sachwert wird anhand von Regelherstellungskosten<br />

ermittelt, welche von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>ssen Baujahr und<br />

Ausstattungsstandard abhängig sind (§ 190 BewG).<br />

Die Regelherstellungskosten pro m² sind umfangreichen Anlagen<br />

zum Bewertungsgesetz zu entnehmen. <strong>Als</strong> Flächeneinheit wird die<br />

Bruttogrundfläche als Summe <strong>de</strong>r Grundflächen aller Grundrissebenen<br />

<strong>de</strong>finiert.<br />

Bei <strong>de</strong>r Alterswertmin<strong>de</strong>rung wird die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer<br />

(bis zu 80 Jahre) <strong>de</strong>r jeweiligen Gebäu<strong>de</strong>art zugrun<strong>de</strong><br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Vorläufiger Sachwert<br />

x<br />

Wertzahl<br />

=<br />

Grundbesitzwert<br />

gelegt und eine gleichmäßige jährliche Wertmin<strong>de</strong>rung unterstellt.<br />

Die Alterswertmin<strong>de</strong>rung ist auf 60 % begrenzt und damit wer<strong>de</strong>n als<br />

Min<strong>de</strong>st-Gebäu<strong>de</strong>sachwert 40 % <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>regelherstellungskosten<br />

angesetzt. Die Wertzahl ergibt sich aus <strong>de</strong>r Relation <strong>de</strong>s vorläufigen<br />

Sachwerts, <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nrichtwerte sowie <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Grundstücks. Daneben<br />

sieht das Gesetz neue Bewertungsvorschriften für Erbbaurechte<br />

und Gebäu<strong>de</strong> auf frem<strong>de</strong>m Grund und Bo<strong>de</strong>n vor (§§ 192 ff. BewG).<br />

Eine allgemeine Öffnungsklausel ermöglicht <strong>de</strong>n Nachweis eines<br />

niedrigeren gemeinen Werts (für alle neuen Bewertungsverfahren).<br />

Beispiel einer Grundstücksbewertung<br />

im Sachwertverfahren<br />

Bewertung eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksfläche<br />

von 428 m² (Bo<strong>de</strong>nrichtwert 300 Euro/ m²). Das Gebäu<strong>de</strong><br />

(Baujahr 1928, gehobene Ausstattung) mit Erdgeschoss, Obergeschoss,<br />

nicht ausgebautem Dachgeschoss ist voll unterkellert;<br />

die überbaute Fläche beträgt 9 x 10 m.<br />

Das Haus, das laufend instand gesetzt wur<strong>de</strong>, befin<strong>de</strong>t sich –<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>r neu eingebauten Zentralheizung und Bä<strong>de</strong>r<br />

– im Originalzustand.<br />

Bo<strong>de</strong>nrichtwert 300 Euro/m² x 428 m² 128 400 Euro<br />

Gebäu<strong>de</strong>wert<br />

Gebäu<strong>de</strong>regelherstellungswert (Anlage 24)<br />

= 660 Euro x 360 m² = 237 600 Euro<br />

./. Alterswertmin<strong>de</strong>rung<br />

(80 Jahre GesamtND lt. Anlage 22)<br />

60 % von 237 600 Euro<br />

(Restwertregelung, 40 %) = 142 560 Euro<br />

Gebäu<strong>de</strong>sachwert 95 040 Euro<br />

Vorläufiger Sachwert 223 440 Euro<br />

Wertzahl (Anlage 25) x 1,0 223 440 Euro<br />

Grundbesitzwert 223 440 Euro<br />

Bei Wohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

wür<strong>de</strong> ein Abschlag wegen enger räumlicher Verbindung zum<br />

Betrieb von 15 % nach § 167 Abs. 3 BewG gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Daneben wird bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Grund und Bo<strong>de</strong>ns eine<br />

Begrenzung auf das 5-fache <strong>de</strong>r bebauten Grundstückfläche<br />

erfolgen. Diese Regelungen entsprechen <strong>de</strong>m bisherigen Son<strong>de</strong>rstatus<br />

<strong>de</strong>r land- und forstwirtschaftlichen Wohnungen.<br />

2.4 Sonstiges Vermögen<br />

Die Bewertungsvorschriften zum sonstigen Vermögen, zu <strong>de</strong>m insbeson<strong>de</strong>re<br />

Wertpapiere, Geldbestän<strong>de</strong> und weitere private Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />

gehören, wur<strong>de</strong>n nur unwesentlich verän<strong>de</strong>rt. Das sonstige<br />

Vermögen wur<strong>de</strong> bereits nach <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen mit<br />

<strong>de</strong>m gemeinen Wert angesetzt. Lediglich noch nicht fällige Ansprüche<br />

aus Lebens-, Kapital- o<strong>de</strong>r Rentenversicherungen, die bislang auch<br />

wahlweise mit 2/3 <strong>de</strong>r eingezahlten Beiträge bewertet wer<strong>de</strong>n konnten,<br />

dürfen nur noch mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Regel höheren Rückkaufswert<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n. Das ausländische Vermögen wur<strong>de</strong> bisher ebenfalls<br />

bereits mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert angesetzt. Der Gesetzgeber musste<br />

hierzu keine Neuregelung schaffen.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 21


FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />

» 3. Neuregelung <strong>de</strong>r<br />

Erbschaftsteuervorschriften<br />

3.1 Verschonung von Betriebsvermögen<br />

Kernpunkt <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Erbschaftsteuerrechts ist die weitestgehen<strong>de</strong><br />

Verschonung von Unternehmensübertragungen. Diese Zielvorgabe<br />

wur<strong>de</strong> durch eine alternative 100 %-ige Steuerbefreiung, allerdings<br />

unter hohen Hür<strong>de</strong>n, erreicht. <strong>Als</strong> Begünstigungsregelungen für<br />

Betriebsvermögen, die entsprechend auch für land- und forstwirtschaftliches<br />

Vermögen gelten, wer<strong>de</strong>n zur Steuerbefreiung Verschonungsabschläge<br />

und ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a ErbStG).<br />

<strong>Als</strong> Regelverschonung wird zunächst eine 85 %-ige Steuerbefreiung<br />

und ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Die<br />

Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen wird zu 85 % von<br />

<strong>de</strong>r Steuer freigestellt, wenn innerhalb von sieben Jahren nach <strong>de</strong>m<br />

Erwerb die Lohnsumme 650 % <strong>de</strong>r Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet<br />

und <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s schädlichen Verwaltungsvermögens die<br />

Grenze von 50 % nicht übersteigt. Für <strong>de</strong>n nicht steuerbefreiten Anteil<br />

von 15 % <strong>de</strong>s begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag<br />

von 150.000 Euro gewährt, <strong>de</strong>r sich jedoch mit steigen<strong>de</strong>m Vermögen<br />

um die Hälfte <strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r die 150.000 Euro-Grenze überschreitet,<br />

reduziert. Der Abzugsbetrag entfällt, wenn das betriebliche<br />

Vermögen 3.000.000 Euro erreicht, weil <strong>de</strong>r 15 %-ige Anteil dann<br />

450.000 Euro beträgt. Bei einem begünstigten Betriebsvermögen<br />

bis 1.000.000 Euro greift <strong>de</strong>r Abzugsbetrag voll, so dass hier eine<br />

vollständige Steuerbefreiung zugestan<strong>de</strong>n wird.<br />

Auf unwi<strong>de</strong>rruflichen Antrag kann alternativ eine 100 %-ige Steuerbefreiung<br />

als Verschonungsabschlag in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hierbei muss die Lohnsumme in <strong>de</strong>r auf zehn Jahre verlängerten<br />

Behaltensfrist 1.000 Prozent betragen und das schädliche Verwaltungsvermögen<br />

darf maximal 10 % betragen. Wird von diesem<br />

Antragswahlrecht Gebrauch gemacht und wird gegen die Behaltefrist<br />

verstoßen, ist eine rückwirken<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r regulären 85 %-igen<br />

Steuerbefreiung allerdings ausgeschlossen.<br />

Beispiel:<br />

Das begünstigte Betriebsvermögen hat einen gemeinen<br />

Wert von 2.000.000 Euro.<br />

Lösung:<br />

Gesamtwert 2.000.000 Euro<br />

steuerfrei 85% - 1.700.000 Euro<br />

Zwischensumme 300.000 Euro<br />

Abzugsbetrag (150.000 Euro – ½ v. 150.000 Euro) - 75.000 Euro<br />

sofort zu versteuern<strong>de</strong>r Erwerb 225.000 Euro<br />

3.1.1 Lohnsumme<br />

Die Lohnsummenklausel wird erst bei Betrieben mit mehr als zehn<br />

Beschäftigen angewen<strong>de</strong>t. <strong>Als</strong> maßgeben<strong>de</strong> Ausgangslohnsumme<br />

wird die durchschnittliche Lohnsumme <strong>de</strong>r letzten fünf abgelaufenen<br />

Wirtschaftsjahre herangezogen (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Bei <strong>de</strong>r Lohnsumme<br />

sind alle Bruttolöhne und -gehälter einschließlich Sachbezügen,<br />

Sozialabgaben und Son<strong>de</strong>rvergütungen einzubeziehen. Nicht<br />

erfasst wer<strong>de</strong>n Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich o<strong>de</strong>r überwiegend<br />

im Betrieb tätig waren, wie z. B. Saisonarbeiter o<strong>de</strong>r Aushilfen.<br />

Die Lohnsummenklausel wird nach Ablauf <strong>de</strong>r jeweiligen Behaltefrist<br />

geprüft. Unterschreitet die Min<strong>de</strong>stlohnsumme im Siebenjahreszeitraum<br />

650 % <strong>de</strong>r Ausgangslohnsumme, reduziert sich die Steuerfreiheit<br />

<strong>de</strong>s begünstigten 85 %-igen Anteils am Betriebsvermögen um<br />

<strong>de</strong>n Anteil, um <strong>de</strong>n die Min<strong>de</strong>stlohnsumme unterschritten wird. Hat<br />

<strong>de</strong>r Betriebsübernehmer lediglich 600 % erreicht, wer<strong>de</strong>n nicht 85 %<br />

steuerfrei gestellt, son<strong>de</strong>rn nur (600/650 = 92,3 % von 85 %) 78,4%<br />

<strong>de</strong>s Betriebsvermögens bleiben unversteuert. Bei Anwendung <strong>de</strong>r<br />

100 % Steuerbefreiung wird entsprechend verfahren.<br />

3.1.2 Schädliches Verwaltungsvermögen<br />

Verfügt <strong>de</strong>r Betrieb über schädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b<br />

Abs. 2 ErbStG), ist zu prüfen, ob die Verschonungsregelungen angewen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />

zählen:<br />

An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Gebäu<strong>de</strong><br />

Die Überlassung von Grundstücken bzw. -teilen und Bauten zur<br />

Nutzung an Dritte ist zwar grundsätzlich schädlich, allerdings hat<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmetatbestän<strong>de</strong>n geschaffen.<br />

Unschädlich sind die Fälle <strong>de</strong>r<br />

Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (auch<br />

bei personeller Verflechtung durch eine Personengruppe), wenn<br />

die Rechtsstellung auf <strong>de</strong>n Erwerber übergeht und die Betriebsgesellschaft<br />

selbst das Grundstück ihrerseits nicht weiter an Dritte<br />

zur Nutzung überlässt<br />

Nutzungsüberlassung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögens durch <strong>de</strong>n<br />

Gesellschafter an seine Personengesellschaft, wenn die Rechtsstellung<br />

auf <strong>de</strong>n Erwerber übergeht und die Personengesellschaft<br />

selbst das Grundstück ihrerseits nicht weiter an Dritte zur Nutzung<br />

überlässt<br />

Nutzungsüberlassung im Rahmen <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Betriebsverpachtung<br />

im Ganzen, wenn <strong>de</strong>r Verpächter weiterhin Gewinneinkünfte<br />

erzielt und die Überlassung an <strong>de</strong>n Pächter <strong>de</strong>s Betriebs<br />

auf unbefristete Dauer erfolgt, <strong>de</strong>r aufgrund letztwilliger Verfügung<br />

zum Erben eingesetzt wur<strong>de</strong>,<br />

Nutzungsüberlassung im Rahmen <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Betriebsverpachtung<br />

im Ganzen, wenn <strong>de</strong>r Verpächter weiterhin Gewinneinkünfte<br />

erzielt und die Überlassung an einen frem<strong>de</strong>n Dritten<br />

erfolgt, weil <strong>de</strong>r Beschenkte <strong>de</strong>n Betrieb noch nicht führen kann<br />

und die Verpachtung auf höchstens 10 Jahre befristet ist. Ist <strong>de</strong>r<br />

Beschenkte noch nicht 18 Jahre alt, beginnt die 10-Jahres-Frist<br />

erst mit <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres. Auch dies zwei Verpachtungsfälle<br />

sind nicht begünstigt, wenn <strong>de</strong>r Betrieb selbst im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Selbstbewirtschaftung nicht begünstigt wäre.<br />

Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Konzerns (es gilt <strong>de</strong>r<br />

Konzernbegriff <strong>de</strong>r Zinsschrankenregelung <strong>de</strong>s § 4h EStG)<br />

Nutzungsüberlassung bei Wohnungsbaugesellschaften (Hauptzweck<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens muss die Vermietung von Wohnungen<br />

im bewertungsrechtlichen Sinne sein, die einen in wirtschaftlicher<br />

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor<strong>de</strong>rt)<br />

Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte zur land-<br />

und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

ErbStG).<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur begünstigt, wenn die<br />

unmittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt. Bei Familienkapitalgesellschaften<br />

dürfen zur Prüfung dieser Grenze die Anteile<br />

mehrerer Gesellschafter zusammengerechnet wer<strong>de</strong>n, die aufgrund<br />

22 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


von Verfügungsbeschränkungen und Stimmrechtsbindungen als<br />

eine Einheit anzusehen sind (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG).<br />

Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r Beteiligungshöhe wer<strong>de</strong>n Anteile an an<strong>de</strong>ren<br />

Gesellschaften dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />

gerechnet, wenn die Gesellschaft, an <strong>de</strong>r die Beteiligung besteht,<br />

selbst über schädliches Vermögen von mehr als 50 % verfügt<br />

(§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStG).<br />

Wertpapiere und vergleichbare For<strong>de</strong>rungen<br />

Wertpapiere und vergleichbare For<strong>de</strong>rungen zählen immer nur<br />

dann nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn sie <strong>de</strong>m<br />

Hauptzweck <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes, Finanzdienstleistungsinstitutes<br />

o<strong>de</strong>r Versicherungsunternehmens dienen<br />

(§ 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ErbStG).<br />

Sonstiges schädliches Vermögen<br />

Kunstgegenstän<strong>de</strong>, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,<br />

Bibliotheken und Archive, Münzen, E<strong>de</strong>lmetalle und<br />

E<strong>de</strong>lsteine sind schädliches Verwaltungsvermögen, sofern <strong>de</strong>r<br />

Han<strong>de</strong>l mit diesen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Verarbeitung nicht<br />

<strong>de</strong>r Hauptzweck <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs darstellt (§ 13b Abs.2<br />

Satz 1 Nr. 5 ErbStG).<br />

Übersteigen<strong>de</strong>s Verwaltungsvermögen führt zum Verlust <strong>de</strong>r Verschonungsregelungen.<br />

Verwaltungsvermögen unterhalb <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Schädlichkeitsgrenze wird grundsätzlich steuerfrei gestellt, außer, es<br />

wur<strong>de</strong> innerhalb einer Frist von zwei Jahren <strong>de</strong>m Betriebsvermögen<br />

zugeführt. Zur Bekämpfung von Missbrauchstatbestän<strong>de</strong>n wird erst<br />

kürzlich geschaffenes Verwaltungsvermögen stets aus <strong>de</strong>n Verschonungsregelungen<br />

ausgenommen und voll versteuert (§ 13b Abs. 2<br />

Satz 2 ErbStG).<br />

3.1.3 Verstöße gegen die Behaltensfrist<br />

Neben <strong>de</strong>r Lohnsummenregelung dürfen wie bisher bei <strong>de</strong>n Verschonungsregelungen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r jeweiligen Behaltefrist keine<br />

weiteren Verstöße hinzutreten. Es gilt als schädlich, wenn <strong>de</strong>r Betrieb<br />

innerhalb einer 7- bzw. 10-jährigen Frist veräußert o<strong>de</strong>r aufgegeben<br />

wird. Dem stehen gleich die Veräußerung eines Teilbetriebs o<strong>de</strong>r<br />

wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie <strong>de</strong>ren Überführung in das<br />

Privatvermögen o<strong>de</strong>r die Zuführung zu betriebsfrem<strong>de</strong>n Zwecken<br />

(§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Auch Überentnahmen führen zum<br />

Wegfall <strong>de</strong>r Steuerbefreiungen, wenn innerhalb <strong>de</strong>r Behaltensfrist<br />

die Entnahmen die Summe <strong>de</strong>r erwirtschafteten Gewinne zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r getätigten Einlagen um mehr 150.000 Euro übersteigen. Bei<br />

Kapitalgesellschaften gelten die Gewinnausschüttungen insoweit als<br />

Entnahmen (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG).<br />

Bei begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist <strong>de</strong>ren auch<br />

teilweise Veräußerung, Einlage in eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft<br />

sowie die Liquidation o<strong>de</strong>r Nennkapitalherabsetzung schädlich, bei<br />

Familienkapitalgesellschaften zusätzlich die Aufhebung <strong>de</strong>r Verfügungsbeschränkungen<br />

o<strong>de</strong>r Stimmrechtsvereinbarungen (§ 13a<br />

Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, 5 ErbStG).<br />

Wird gegen die Behaltensfristen verstoßen, so fällt mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />

schädlichen Überentnahmen die jeweils gewährte Steuerbefreiung<br />

anteilig in <strong>de</strong>m Verhältnis weg, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r nicht erfüllte Behaltenszeitraum<br />

zum gesamten Behaltenszeitraum steht („Abschmelzung“<br />

- kein Fallbeileffekt). Schädliche Überentnahmen führen stets zum<br />

vollständigen Verlust <strong>de</strong>r Verschonungsregelungen. Im Falle <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

o<strong>de</strong>r Betriebsaufgabe können die negativen Folgen durch<br />

eine Reinvestition in begünstigtes, nicht schädliches Verwaltungsvermögen<br />

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach <strong>de</strong>m maßgeblichen<br />

Ereignis vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG).<br />

3.2 Verschonung von Wohnimmobilien<br />

Für selbstgenutzte Immobilien wur<strong>de</strong> eine sachliche Steuerbefreiung<br />

eingeführt. Während bisher nur zwischen Ehegatten und jetzt<br />

ab 2009 auch zwischen eingetragenen Lebenspartnern eine Immobilie<br />

o<strong>de</strong>r ein Anteil daran zu Lebzeiten steuerfrei als Familienheim<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n kann (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), wird nun auch<br />

für Erbfälle ein Son<strong>de</strong>rrecht geschaffen. Eine Immobilie, die <strong>de</strong>r<br />

Erblasser bis zu seinem To<strong>de</strong> als eigene Wohnung genutzt hat, wird<br />

steuerfrei vererbt, wenn die Wohnung durch <strong>de</strong>n erben<strong>de</strong>n Ehegatten<br />

o<strong>de</strong>r eingetragenen Lebenspartner innerhalb von zehn Jahren<br />

nach <strong>de</strong>m Erbfall ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.<br />

Wird diese Frist nicht eingehalten, fällt die Steuerbefreiung in voller<br />

Höhe rückwirkend weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Unschädlich für<br />

die notwendige Selbstnutzung ist es nur, wenn <strong>de</strong>r Erblasser o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Erbe aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n (z. B. Unterbringung im Pflegeheim<br />

etc.) an <strong>de</strong>r Eigennutzung gehin<strong>de</strong>rt ist. Wird das Haus an<br />

Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r an Enkelkin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>ren Eltern bereits verstorben<br />

sind, vererbt, wird die Steuerbefreiung auf einen Wohnflächenumfang<br />

von maximal 200 m² begrenzt. Der darüber hinausgehen<strong>de</strong><br />

Teil <strong>de</strong>r Wohnung ist auch bei Selbstnutzung zu versteuern (§ 13<br />

Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).<br />

Vermögen bis... Euro St-Klasse I St-Klasse II St-Klasse III<br />

bisher neu bisher/neu bisher neu bisher neu<br />

52.000 75.000 7% 12% 30% 17% 30%<br />

256.000 300.000 11% 17% 30% 23% 30%<br />

512.000 600.000 15% 22% 30% 29% 30%<br />

5.113.000 6.000.000 19% 27% 30% 35% 30%<br />

12.783.000 13.000.000 23% 32% 50% 41% 50%<br />

25.565.000 26.000.000 27% 37% 50% 47% 50%<br />

darüber hinaus 30% 40% 50% 50% 50%<br />

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1 _ 09 SteuerConsultant 23


FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />

Für an<strong>de</strong>re, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gilt ein genereller<br />

Verschonungsabschlag von 10 %, sofern diese Wohnung nicht<br />

ohnehin bereits als Betriebsvermögen o<strong>de</strong>r land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögen begünstigt sind (§ 13c ErbStG). Für eine in Erbfällen<br />

zinslose Steuerstundung bei Mietimmobilien sowie eigengenutzten<br />

Grundstücken sorgt § 28 Abs. 3 ErbStG, wenn ansonsten das Haus<br />

zur Erbschaftsteuerzahlung verkauft wer<strong>de</strong>n müsste. Ab 2009 ist<br />

infolge Streichung <strong>de</strong>s § 25 ErbStG <strong>de</strong>r erbschaftsteuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />

Abzug von Nutzungs- und Duldungslasten möglich. Ein neuer § 35b<br />

EStG, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r 1998 ausgelaufenen Regelung <strong>de</strong>s § 35 EStG entspricht,<br />

soll bei Erbfällen die eintreten<strong>de</strong> Doppelbelastung mit Erbschaft- und<br />

Einkommensteuer verringern.<br />

3.3 Steuerklassen und Freibeträge<br />

Folgen<strong>de</strong> Steuerklassen gelten ab 2009 (§ 15 ErbStG):<br />

Steuerklasse I<br />

Ehegatten<br />

Kin<strong>de</strong>r und Stiefkin<strong>de</strong>r<br />

Abkömmlinge <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r und Stiefkin<strong>de</strong>r<br />

Im Fall von Erbschaften auch die Eltern und Voreltern (nicht bei<br />

Schenkungen!)<br />

Steuerklasse II<br />

Eltern und Voreltern im Fall <strong>de</strong>r Schenkung unter Leben<strong>de</strong>n<br />

Geschwister<br />

Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geschwister (Nichten und Neffen)<br />

Stiefeltern<br />

Schwiegerkin<strong>de</strong>r<br />

Schwiegereltern<br />

Geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten<br />

Steuerklasse III<br />

Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen fallen unter die<br />

Steuerklasse III<br />

Zur Entlastung <strong>de</strong>r Erben und Beschenkten durch <strong>de</strong>n höheren Ansatz<br />

<strong>de</strong>r Verkehrswerte wur<strong>de</strong>n die Freibeträge wie folgt angehoben<br />

(§ 16 ErbStG):<br />

Vergleich <strong>de</strong>r alten und neuen Freibeträge<br />

bisher neu<br />

Ehegatte 307.000 Euro 500.000 Euro<br />

Eingetragene Lebenspartnerschaften 5.200 Euro 500.000 Euro<br />

Kin<strong>de</strong>r, Enkel verstorbener Kin<strong>de</strong>r 205.000 Euro 400.000 Euro<br />

Enkel 51.200 Euro 200.000 Euro<br />

Übrige Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I 51.200 Euro 100.000 Euro<br />

Übrige Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse II 10.300 Euro 20.000 Euro<br />

Übrige Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse III 5.200 Euro 20.000 Euro<br />

Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht und<br />

können wie bisher nur einmal alle zehn Jahre für Zuwendungen von<br />

einem Schenker bzw. Erblasser an <strong>de</strong>nselben Beschenkten bzw. Erben<br />

beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Durch die Reform wur<strong>de</strong>n die Steuersätze <strong>de</strong>r Steuerklassen II und<br />

III vereinheitlicht und die Betragsgrenzen angehoben.<br />

Die Tarifentlastung <strong>de</strong>s § 19a ErbStG gewährt unverän<strong>de</strong>rt die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Steuerklasse I, wenn begünstigtes betriebliches Vermögen<br />

auf natürliche Personen mit <strong>de</strong>r Steuerklasse II und III übertragen<br />

wird. Die bisherige Kürzung auf 88 % ist entfallen.<br />

Neben <strong>de</strong>n bereits erwähnten Steuerbefreiungen für selbst genutzte<br />

Wohnungen gibt es eine Vielzahl weiterer Steuerbefreiungen im<br />

ErbStG. Die nachfolgen<strong>de</strong> Aufzählung nennt die wesentlichsten und<br />

gängigsten sachlichen Steuerbefreiungen:<br />

Hausrat bleibt bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei,<br />

wenn dieser durch Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I erworben wird.<br />

An<strong>de</strong>re bewegliche körperliche Gegenstän<strong>de</strong>, die nicht zum Hausrat<br />

zählen, bleiben bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei,<br />

soweit ein Erwerb durch Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I erfolgt.<br />

Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstän<strong>de</strong> bis zu einem<br />

Betrag von insgesamt 12.000 Euro, wenn <strong>de</strong>r Erwerb durch Personen<br />

erfolgt, die nicht unter die Steuerklasse I fallen.<br />

Der Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen<br />

o<strong>de</strong>r Erbersatzansprüchen.<br />

Zuwendungen unter Leben<strong>de</strong>n zum Zwecke <strong>de</strong>s angemessenen<br />

Unterhalts o<strong>de</strong>r zur Ausbildung <strong>de</strong>s Bedachten.<br />

Übliche Gelegenheitsgeschenke.<br />

» 4. Gestaltungsüberlegungen im Bereich <strong>de</strong>s<br />

Betriebsvermögens<br />

4.1 Ausglie<strong>de</strong>rung schädlichen Verwaltungsvermögens<br />

Ist eine begünstigte Übertragung von betrieblichem Vermögen aufgrund<br />

<strong>de</strong>s Überschreitens <strong>de</strong>r 50 % bzw. 10 % Grenze von schädlichem<br />

Verwaltungsvermögen nicht möglich, können diese Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />

vor <strong>de</strong>r Übertragung ausgeglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, um so für <strong>de</strong>n<br />

originären Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r die Beteiligung die Verschonungsregelungen<br />

doch noch zu erlangen.<br />

4.2 Aufnahme von schädlichem Vermögen<br />

Bei Betrieben, bei <strong>de</strong>nen offensichtlich die Grenzen für schädliches<br />

Vermögen nicht überschritten wer<strong>de</strong>n, kann über die Aufnahme von<br />

weiterem schädlichem Verwaltungsvermögen zum Zwecke <strong>de</strong>r Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbefreiungsregelungen nachgedacht wer<strong>de</strong>n. Allerdings<br />

müssen diese Vermögensgegenstän<strong>de</strong> mehr als zwei Jahre vor<br />

<strong>de</strong>r geplanten Vermögensübertragung <strong>de</strong>m Betrieb zugeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

was die Planbarkeit erheblich beeinflusst.<br />

4.3 Schrittweise Übertragungen<br />

Durch schrittweise Übertragungen von Betriebsvermögen können<br />

neben <strong>de</strong>r zehnjährigen Ausnutzung <strong>de</strong>r persönlichen Freibeträge<br />

auch die Betriebsvermögensbegünstigungen in Form <strong>de</strong>s Abzugsbetrages<br />

von 150.000 Euro mehrfach genutzt wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>nken ist z. B.<br />

an die schrittweise Aufnahme <strong>de</strong>s Unternehmensnachfolgers mittels<br />

<strong>de</strong>r Errichtung einer Personen- o<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft.<br />

» 5. Gestaltungsüberlegungen im Bereich <strong>de</strong>s<br />

Privatvermögens<br />

5.1 Schenkungen und Erbschaften bei eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaften<br />

Eingetragene Lebenspartnerschaften wer<strong>de</strong>n durch die Erbschaftsteuerreform<br />

erheblich begünstigt. Zwar ist weiterhin nur die Steuerklasse<br />

III bei eingetragenen Lebenspartnern anzuwen<strong>de</strong>n, jedoch wur<strong>de</strong>n<br />

die Freibeträge stark erhöht. Lebenspartner können nun auch von<br />

<strong>de</strong>r Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum profitieren,<br />

24 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


sowohl bei Schenkungen zu Lebzeiten als auch bei Erbschaften. Deshalb<br />

ist beson<strong>de</strong>rs in To<strong>de</strong>sfällen zwischen <strong>de</strong>m 01.01.2007 und <strong>de</strong>m<br />

31.12.2008 zu prüfen, ob durch das eingeführte Wahlrecht zur rückwirken<strong>de</strong>n<br />

Anwendungen <strong>de</strong>s neuen Rechts eine unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

erhebliche Reduzierung <strong>de</strong>r Steuerlast möglich ist.<br />

5.2 Schenkung von Immobilienvermögen<br />

Einer <strong>de</strong>r wesentlichen Punkte <strong>de</strong>r Reform ist die Neubewertung von<br />

Immobilienvermögen, die teilweise zu wesentlich höheren Wertansätzen<br />

führt. Nach <strong>de</strong>n bisherigen Bewertungsmetho<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n<br />

beispielsweise Ein- und Zweifamilienhäuser mit <strong>de</strong>r 12,5-fachen Jahresmiete<br />

abzüglich eines Abschlags für Alterswertmin<strong>de</strong>rung und<br />

einem 20 % Zuschlag bewertet. Im neuen Recht kann die Bewertung<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Sachwertverfahrens drastische Wertsteigerungen<br />

bringen.<br />

Beispiel:<br />

Ein 10 Jahre altes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche<br />

von 120 m² wird für 8.640 Euro Jahresmiete vermietet.<br />

Ein vergleichbares Einfamilienhaus hat einen Vergleichswert<br />

von 300.000 Euro.<br />

Bis 2008<br />

12,5-fache Jahresmiete 108.000 Euro<br />

- Alterswertmin<strong>de</strong>rung für 10 Jahre (10*0,5 %) - 5.400 Euro<br />

= Zwischenwert 102.600 Euro<br />

+ Zuschlag für Einfamilienhäuser (20 %) + 20.520 Euro<br />

= Abgerun<strong>de</strong>ter Wert 123.000 Euro<br />

Ab 2009<br />

Vergleichswert 300.000 Euro<br />

- Steuerbefreiung für vermietete Wohnungen - 30.000 Euro<br />

= Wert <strong>de</strong>r Immobilie 270.000 Euro<br />

Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion:<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>n Sie<br />

die Gesetzestexte zum neuen Bewertungsrecht<br />

sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

ein Beispiel zur Bewertung <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />

einer GmbH<br />

die Checkliste „Erfor<strong>de</strong>rliche Unterlagen zum<br />

Thema Erbanfall und Erbschaftsteuer“<br />

» Hinweis in eigener Sache:<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Unter www.haufe.<strong>de</strong>/erbschaftsteuer<br />

fin<strong>de</strong>n Sie aktuelle Informationen und<br />

Produkte aus <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong>-Mediengruppe<br />

zur Erbschaftsteuerreform.<br />

Wer seine Immobilien nicht mehr im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s alten<br />

Rechts übertragen hat, muss im neuen Recht zur Vermeidung drohen<strong>de</strong>r<br />

Mehrbelastungen über Ausweggestaltungen reflektieren.<br />

Neben <strong>de</strong>r schrittweisen Übertragung z. B. durch Errichtung eines<br />

Familienpools, im Rahmen <strong>de</strong>r zehnjährigen Freibeträge ist über die<br />

Einschaltung <strong>de</strong>s Ehegatten in die Vermögensübertragungen zur Verdoppelung<br />

<strong>de</strong>r Freibeträge nachzu<strong>de</strong>nken. Nicht zuletzt wird auch das<br />

Institut <strong>de</strong>r Vermögensübertragung unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauches<br />

o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Nutzungsrechten an Be<strong>de</strong>utung<br />

gewinnen, weil mit <strong>de</strong>r Abschaffung <strong>de</strong>s § 25 ErbStG ab 2009 hier<br />

die Nutzungslast in vollem Umfang steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

» 6 Anwendungszeitpunkt(e)<br />

Das neue Recht ist grundsätzlich auf alle ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 erfolgten<br />

Erwerbe anzuwen<strong>de</strong>n. Dies sind Schenkungen, die nach <strong>de</strong>m<br />

31.12.2008 als ausgeführt gelten, und Erbfälle ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 (§<br />

37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Wie stets angekündigt gibt es eine Übergangsregelung<br />

nur für Erbfälle. In <strong>de</strong>r Übergangszeit zwischen <strong>de</strong>m<br />

01.01.2007 und <strong>de</strong>m 31.12.2008 besteht ein unwi<strong>de</strong>rrufliches Wahlrecht<br />

auf Anwendung <strong>de</strong>s neuen Rechts - mit Ausnahme <strong>de</strong>r neuen,<br />

erhöhten Freibeträge.<br />

Damit kann das Vermögen in diesen Fällen nach <strong>de</strong>n neuen Bewertungsregeln<br />

bewertet und die beson<strong>de</strong>ren Verschonungsregelungen,<br />

aber nur mit <strong>de</strong>n alten Freibeträgen, angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Antrag<br />

auf Anwendung <strong>de</strong>r Neuregelungen ist bis zum 30.06.2009 zu stellen,<br />

wenn bereits Erbschaftsteuerbeschei<strong>de</strong> ergangen sind. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

ist <strong>de</strong>r Antrag bis zur Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung<br />

möglich. Zur Missbrauchsbekämpfung bei Rückübertragungsfällen<br />

sieht das Gesetz in § 37 Abs. 3 BewG vor, dass die neuen Verschonungsregelungen<br />

bis En<strong>de</strong> 2010 nicht angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können,<br />

wenn begünstigtes Vermögen bereits einmal übertragen wur<strong>de</strong> und<br />

aufgrund von Rückfor<strong>de</strong>rungsrechten nach <strong>de</strong>m 11.11.2005 wie<strong>de</strong>r<br />

an <strong>de</strong>n Schenker herausgegeben wird (§ 37 Abs. 3 ErbStG).<br />

StB Ernst Gossert<br />

ist Steuerberater <strong>de</strong>r Ecovis Steuern-Service AG<br />

und leitet das fachliche Back-Office <strong>de</strong>r Ecovis-<br />

Gruppe in München. Er ist Gestaltungsspezialist<br />

für Unternehmensübertragungen, Umwandlungen<br />

und Unternehmensnachfolge.<br />

E-Mail: ernst.gossert@ecovis.com<br />

www.ecovis.com<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 25


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

» RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />

Pendlerpauschale:<br />

Kernsaussagen und Erwartungen<br />

Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 09.12.2008 1 die Reduzierung <strong>de</strong>r<br />

Pendlerpauschale um 20 Kilometer als mit <strong>de</strong>m Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Grundgesetzes für nicht vereinbar<br />

angesehen und <strong>de</strong>n Gesetzgeber verpflichtet, für die Fahrten zum Arbeitsplatz eine verfassungskonforme<br />

Lösung zu erarbeiten. Bis dahin ist die Entfernungspauschale rückwirkend ab 01.01.2007 wie<strong>de</strong>r vom<br />

ersten Wegekilometer an zu berücksichtigen.<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s BVerfG vom 09.12.2008 steht im Volltext für Sie unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung.<br />

» 1. Erste Bewertung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG zur sog. Pendlerpauschale vom<br />

09.12.2008 ist eine <strong>de</strong>r spektakulärsten Steuerentscheidungen nicht<br />

nur für das abgelaufene Steuerjahr 2008.<br />

Lässt man einmal die Kritik am üblichen Ablauf <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens<br />

außer Betracht, wur<strong>de</strong>n offensichtlich die wesentlichen<br />

Auswirkungen <strong>de</strong>r nun als verfassungswidrig eingestuften Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

unterschätzt. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass das<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht mit einem klaren Votum (Abstimmung<br />

6:2) u. a. <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministers in <strong>de</strong>r mündlichen<br />

Verhandlung im September 2008 entgegengetreten ist, dass die aus<br />

<strong>de</strong>r vollzogenen Kürzung <strong>de</strong>r Pendlerpauschale erwarteten Steuermehreinnahmen<br />

für die Haushaltskonsolidierung nach EU-Vorgaben<br />

benötigt wür<strong>de</strong>n.<br />

So betrachtet wur<strong>de</strong> die recht willkürliche Kürzung <strong>de</strong>r Anerkennung<br />

<strong>de</strong>s berufsbedingten Aufwands für eine Wegstrecke bis zu<br />

20 km zumin<strong>de</strong>st indirekt als Indiz dafür gewertet, dass eben nicht<br />

hinreichend sachgerechte Überlegungen bei <strong>de</strong>r Umsetzung dieser<br />

Gesetzesän<strong>de</strong>rung berücksichtigt wur<strong>de</strong>n. Völlig unabhängig von <strong>de</strong>n<br />

Erkenntnissen zur Mobilität und <strong>de</strong>r notwendigen Entfernung zum<br />

Arbeitsplatz wur<strong>de</strong> genau kalkuliert, was je<strong>de</strong>r gekürzte Kilometer<br />

an erwarteten Steuermehreinnahmen bringen kann.<br />

Die Tatsache, dass unmittelbar nach <strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>r sog. Pendlerpauschale<br />

durch das Steuerän<strong>de</strong>rungsgesetz 2007 auch die Mehrwertsteuer<br />

erhöht wur<strong>de</strong>, zeigt klar auf, dass <strong>de</strong>r Ansatz für eine<br />

RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle<br />

war Prozessbevollmächtigter für das Verfahren<br />

2 BvL 2/07. Er ist in <strong>de</strong>r Kanzlei Dr. Stilz & Partner<br />

in Freiburg im Breisgau tätig und erläutert als<br />

Justiziar <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe aktuelle<br />

steuer- und rechtspolitische Themen.<br />

Kontakt: gerhard.geckle@haufe.<strong>de</strong><br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuersystems wohl zu schnell, d. h. zumin<strong>de</strong>st<br />

nicht mit <strong>de</strong>r gebotenen, sachgerechten Überprüfung ergangen ist. Bis<br />

zum Schluss <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung gab es zu<strong>de</strong>m unterschiedliche<br />

Auffassungen, was die Auswirkungen, aber auch die Anzahl<br />

<strong>de</strong>r betroffenen Steuerpflichtigen angeht. Hierfür reichte nicht einmal<br />

das vorgelegte statistische Zahlenmaterial aus. Die zusätzlichen<br />

Auswirkungen auf Selbstständige, Gewerbetreiben<strong>de</strong> und vor allem<br />

auf Arbeitgeber wur<strong>de</strong>n ebenfalls unterschätzt.<br />

Zutreffend hat das BVerfG in seiner Urteilsbegründung auf die fehlen<strong>de</strong><br />

Folgerichtigkeit bei dieser gesetzgeberischen Än<strong>de</strong>rung hingewiesen.<br />

Wie aus <strong>de</strong>r Begründung hervorgeht, hat sich das BVerfG in seiner<br />

Würdigung <strong>de</strong>s Verfassungswidrigkeitsaspektes auf eine ausführliche<br />

Bewertung <strong>de</strong>s Schutzbereichs <strong>de</strong>s Art. 3 GG konzentriert. Das<br />

BVerfG musste daher nicht noch ergänzend auf <strong>de</strong>n Schutzbereich<br />

<strong>de</strong>s Art. 6 GG eingehen.<br />

Gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>m über das Finanzgericht <strong>de</strong>s Saarlan<strong>de</strong>s 2 in Gang<br />

gebrachte Verfahren 2 BvL 02/07 ging es um die Benachteiligung<br />

von Eheleuten, die nachweisbar aufgrund verschie<strong>de</strong>ner Arbeitsorte<br />

und -stellen sogar fast in einem das Existenzminimum betreffen<strong>de</strong>n<br />

Bereich von <strong>de</strong>r Kürzung ab 2007 betroffen waren.<br />

Nicht zu unterschätzen sind allerdings auch die Folgewirkungen bei<br />

<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n, aktuellen Gehaltsabrechnungen. Von dieser Vorgabe<br />

ausgehend, hat das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium in seiner ersten<br />

Presseerklärung die Bereitschaft gezeigt, an eine zeitnahe sofortige<br />

Umsetzung bei Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s bisherigen Rechtszustands vor<br />

2007 heranzugehen. Auch die Bun<strong>de</strong>skanzlerin hat eine <strong>de</strong>rartige<br />

Vertrauenserklärung abgegeben, mit <strong>de</strong>r Aussage, dass zumin<strong>de</strong>st für<br />

die Steuerjahre 2007 bis einschließlich 2009 an <strong>de</strong>r ursprünglichen<br />

Regelung in § 9 EStG mit <strong>de</strong>r ungekürzten Pendlerpauschale festgehalten<br />

wird. Damit ist auch das „Werkstorprinzip“ vom Tisch.<br />

1) 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08<br />

2) FG <strong>de</strong>s Saarlan<strong>de</strong>s, 22.03.2007 – 2 K 2442/06, EFG 2007, S. 853, <strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>x: 1714816.<br />

3) BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BFH/NV Beilage 2005, S. 260,<br />

<strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>x: 1351564.<br />

26 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» 2. Auswirkungen <strong>de</strong>r Grundsatzentscheidung<br />

Für Arbeitnehmer ist damit zu rechnen, dass Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong><br />

mit Steuererstattungsansprüchen vor En<strong>de</strong> März 2009 ergehen, <strong>de</strong>nn<br />

sonst wür<strong>de</strong> im Regelfall ab <strong>de</strong>m 01.04.2009 auf das Finanzamt eine<br />

Verzinsungspflicht mit 0,5 % pro Monat zukommen.<br />

Die bisherige, ab 2007 praktizierte Dienstwagenbesteuerung steht<br />

bei <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung auch im Fokus <strong>de</strong>r steuerlichen Beratung.<br />

Soweit Dienstwagen auch für die private Nutzung überlassen wer<strong>de</strong>n,<br />

gilt ergänzend zur Abgeltung <strong>de</strong>r Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte die (auch weiterhin) bestehen<strong>de</strong> Vorgabe, dass dies mit<br />

0,03 % <strong>de</strong>s Listenpreises zusätzlich versteuert wer<strong>de</strong>n muss. Zahlreiche<br />

Arbeitgeber sind dazu übergegangen, bei Überlassung <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens <strong>de</strong>n privaten Nutzungsanteil zur Vermeidung von<br />

weiteren steuerlichen Belastungen, je nach Gehaltshöhe auch teilweise<br />

mit sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, pauschal zu<br />

besteuern. Ab sofort ist für die gesamte Strecke zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte wie<strong>de</strong>r die Steuerpauschalierung möglich. Dies ist<br />

wegen <strong>de</strong>r Eilbedürftigkeit zumin<strong>de</strong>st für das Steuerjahr 2008 von<br />

Arbeitgeberseite dringend zu korrigieren. Hierdurch erfahren die<br />

Betroffenen mit Dienstwagen eine finanzielle Entlastung.<br />

Gera<strong>de</strong> im Hinblick auf die prozessualen Aktivitäten <strong>de</strong>s Verfassers<br />

dieses Beitrags zur gebotenen Berücksichtigung von Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Gewährung von Kin<strong>de</strong>rgeld bzw. <strong>de</strong>n Einkommensgrenzen3<br />

sollte darüber hinaus gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeldfestsetzung<br />

sorgfältig auf die vollumfängliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

nachgewiesenen Werbungskosten geachtet wer<strong>de</strong>n. Dies gilt natürlich<br />

nur für die Fälle, bei <strong>de</strong>nen die nicht vollständig berücksichtigten<br />

Wegstrecken dazu geführt haben, dass die gelten<strong>de</strong>n Einkommensgrenzen<br />

nach <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeldrecht geringfügig überschritten wur<strong>de</strong>n.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob es auch hier zeitnah gelingt, dass die<br />

Kin<strong>de</strong>rgeldkassen von sich aus reagieren. Auf je<strong>de</strong>n Fall sollte bei<br />

noch offenen, abgelehnten Kin<strong>de</strong>rgeld- und Rückfor<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong>n<br />

diese aktuelle Entwicklung sehr sorgfältig beachtet wer<strong>de</strong>n. Denn<br />

auch <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat das Recht, dass er bei nachgewiesenen<br />

höheren Werbungskosten über <strong>de</strong>n Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

hinaus neben seinen Sozialversicherungsanteilen auch in vollem<br />

Umfang <strong>de</strong>n Aufwand für die Fahrtkosten berücksichtigt erhält.<br />

» 3. Handlungs- und Beratungsempfehlungen<br />

Steuerbescheid 2007 mit Vorläufigkeitsvermerk<br />

Soweit <strong>de</strong>r Steuerbescheid 2007 mit einem Vorläufigkeitsvermerk<br />

versehen ist, besteht kein Handlungsbedarf. Mit Neuberechnungen,<br />

Neubeschei<strong>de</strong>n und ggf. Steuerrückerstattungen kann gerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Steuerbescheid 2007 ohne Vorläufigkeitsvermerk<br />

Soweit <strong>de</strong>r Steuerbescheid 2007 durch Einspruch o<strong>de</strong>r auch bereits<br />

FG-Klage nicht bestandskräftig ist, sollte unter umfänglicher Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s nachgewiesenen Fahraufwands (ohne Kürzung) <strong>de</strong>r<br />

Vorgang wie<strong>de</strong>r aufgriffen wer<strong>de</strong>n. Soweit auch wegen an<strong>de</strong>rer<br />

Vorgänge ein Rechtsbehelf ergänzend eingelegt wur<strong>de</strong>, sollte beim<br />

Finanzamt ein Än<strong>de</strong>rungsbescheid beantragt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r dann zum<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens gemacht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

Soweit die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung bei Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen<br />

gewährt wur<strong>de</strong>, wird zwar keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Ausgangsbescheids<br />

erfolgen, das Verfahren dürfte aber abgeschlossen sein.<br />

Verkehrsunfall<br />

Soweit sich ab 2007 auf <strong>de</strong>r Fahrt zwischen <strong>de</strong>r Wohnung und <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsstätte ein Fahrzeugscha<strong>de</strong>n ereignete, sollte darauf geachtet<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

wer<strong>de</strong>n, dass für das Jahr 2007/2008 dieser nachgewiesene Aufwand<br />

als Werbungskosten anerkannt wird. An<strong>de</strong>rnfalls sollten unbedingt<br />

Rechtsmittel einlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Fahrkostenzuschüsse für Arbeitnehmer<br />

Seit 2007 war <strong>de</strong>r Teilbetrag für die ersten 20 km <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />

steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nur die weiteren Fahrstrecken<br />

über 20 km hinaus konnten vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal<br />

besteuert wer<strong>de</strong>n und waren damit sozialversicherungsfrei.<br />

Betriebsausgaben für Selbstständige<br />

Bei Selbstständigen, Gewerbetreiben<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Freiberuflern ist noch<br />

umstritten, ob die Fahrten von <strong>de</strong>r Wohnung zur eigenen Betriebsstätte<br />

bzw. Kanzlei als vollumfängliche Betriebsausgaben bei einer<br />

Kfz-Nutzung im Betriebsvermögen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Es gilt zu prüfen, ob eine Anpassung <strong>de</strong>r Gewinnermittlung (Bilanz<br />

o<strong>de</strong>r Einnahme-Überschussrechnung) für 2008 und eine Berichtigung<br />

<strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung 2007 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Firmenwagen<br />

Eine Korrektur <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung für 2008 dürfte möglich sein,<br />

für die ersten 20 km kann aber die Pauschalierungsmöglichkeit mit<br />

15 % auf je<strong>de</strong>n Fall bei künftigen monatlichen Gehaltsabrechnungen<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Lohnsteuerkarte 2009<br />

Neben sonstigen Aufwendungen kann auch über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag<br />

über das Finanzamt ein Steuerfreibetrag – vom<br />

ersten Entfernungskilometer an – beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sozialversicherung<br />

Arbeitgeber und Berater sollten die Auswirkungen <strong>de</strong>r Erstattung von<br />

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

(Stichwort Beitragsbemessungsgrenze, Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Bruttolohns) zeitnah beachten, <strong>de</strong>nn die Ersparnis bei <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

kann bei Arbeitnehmern durchaus ca. 20 % betragen.<br />

Steuerveranlagung und -erklärung 2008/2009<br />

Bei <strong>de</strong>r Anlage N: Volle Berücksichtigung <strong>de</strong>r Entfernung zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte.<br />

Kin<strong>de</strong>r in Berufsausbildung<br />

Bei Kin<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Berufsausbildung sollte die Einkommensgrenze<br />

von 7.680 Euro überprüft wer<strong>de</strong>n, da Fahrten zur Ausbildungsstätte<br />

vom ersten Kilometer an als Werbungskosten zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Ansprüche auf die Sparzulage und Wohnungsbauprämie<br />

Sie können sich ergeben, wenn sich nach <strong>de</strong>r Rückkehr zur alten<br />

Pendlerpauschale <strong>de</strong>r zulässige Werbungskostenabzug erhöht.<br />

Hinweis:<br />

Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium hat mit einer Zusatzinformation für<br />

Arbeitgeber und Steuerberater zur Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen<br />

vom 16.12.2008 klargestellt, dass für die nach <strong>de</strong>m<br />

31.12.2007 beginnen<strong>de</strong>n Lohnzahlungszeiträume (2008, 2009) <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber nun eine Pauschalierung noch ab <strong>de</strong>m ersten Entfernungskilometer<br />

vornehmen kann, sofern er noch keine Lohnsteuerbescheinigung<br />

ausgestellt und übermittelt hat (§ 41c Abs. 3 EStG,<br />

R 41c Abs. 7 S. 1 LStR 2008). Falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber seine Leistungen<br />

für die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell<br />

lohnversteuert hat und keine Pauschalierung mehr vornimmt, kann<br />

die Versteuerung <strong>de</strong>r ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer<br />

bei seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 und <strong>de</strong>r anstehen<strong>de</strong>n<br />

Einkommensteuerveranlagung 2008 rückgängig gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>m bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil<br />

die in gleicher Höhe abzugsfähige Entfernungspauschale gegengerechnet<br />

wird.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 27


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

» Rainer Hartmann , Söl<strong>de</strong>n<br />

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen<br />

Behandlung von Arbeitgeberdarlehen<br />

Für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer kann sich ein Arbeitgeberdarlehen lohnen, wenn er dafür günstigere Konditionen als<br />

bei seiner Bank erhält; <strong>de</strong>r Arbeitgeber kann hingegen seine Mitarbeiter noch stärker an sich bin<strong>de</strong>n und<br />

ihm ohne direkte Gehaltserhöhung einen geldwerten Vorteil zukommen lassen. Für Lohnzahlungszeiträume<br />

ab <strong>de</strong>m 01.01.2008 richtete sich bisher die Lohnsteuerpflicht von Zinsvorteilen auch für Altdarlehen vor<br />

2008 nach <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 13.06.2007 (IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2007 I, S. 502). Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r zahlreichen aufgeworfenen Fragen hat sich das BMF nun im Schreiben vom 01.10.2008 (IV C 5<br />

– S 2334/07/0009, BStBl 2008 I, S. 892) wie<strong>de</strong>r mit dieser Thematik befasst und Neues dazu festgelegt.<br />

» 1 Kleindarlehen-Freigrenze bei 2.600 Euro<br />

Die bis zum 31.12.2007 in <strong>de</strong>n Lohnsteuer-Richtlinien getroffene Vereinfachungsregelung<br />

(R 31 Abs. 11 LStR 2005) wird rückwirkend zum<br />

01.01.2008 wie<strong>de</strong>r eingeführt und ihr Anwendungsbereich auf die<br />

Belegschaft von Banken ausge<strong>de</strong>hnt. Danach sind Zinsersparnisse<br />

nur steuerpflichtig, wenn das Arbeitgeberdarlehen, ggf. zusammen<br />

mit an<strong>de</strong>ren Arbeitgeberdarlehen, die Kreditsumme von 2.600 Euro<br />

übersteigt. Abzustellen ist auf <strong>de</strong>n Darlehensbetrag, <strong>de</strong>r sich am En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Lohnzahlungszeitraums ergibt.<br />

Die Kleinbetragsregelung gilt auch für Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich,<br />

die unter die beson<strong>de</strong>ren Bewertungsregelungen für<br />

Belegschaftsrabatte fallen (§ 8 Abs. 3 EStG). Auch Zinsvorteile aus<br />

Arbeitgeberdarlehen, die an Bankmitarbeiter gewährt wer<strong>de</strong>n, können<br />

nur Sachbezüge sein, wenn die 2.600 Euro überschritten wur<strong>de</strong>. Diese<br />

Freigrenze ist arbeitgeberbezogen auszulegen. Sie kann <strong>de</strong>shalb beim<br />

selben Arbeitgeber nicht mehrfach in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Aufteilung <strong>de</strong>r Kreditsumme in mehrere Kleinkredite unterhalb<br />

<strong>de</strong>r 2.600 EUR-Grenze bringt lohnsteuerlich keine Vorteile.<br />

Praxishinweis: Wer wegen <strong>de</strong>r Streichung <strong>de</strong>r Vereinfachungsregelung<br />

für Kleindarlehen ab 01.01.2008 <strong>de</strong>n Lohnsteuerabzug für<br />

Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen mit einer Darlehenssumme bis<br />

zu 2.600 Euro vorgenommen hat, erhält nun die für die abgelaufenen<br />

Lohnzahlungszeiträume zuviel bezahlten Steuerabzugsbeträge zurück<br />

erstattet. Der Lohnsteuerabzug für die abgelaufenen Monate in 2008<br />

ist bei Kleindarlehen bis 2.600 Euro ggf. zu korrigieren, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber berichtigte Lohnsteueranmeldungen <strong>de</strong>m Betriebsstätten-<br />

Finanzamt einreicht. Eine Korrektur <strong>de</strong>s Lohnsteuerabzugs für das<br />

aktuelle Lohnsteuerverfahren ist längstens bis zur Ausstellung <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuerbescheinigung 2008 zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).<br />

» 2 Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich<br />

Ab 2008 entsteht bei einem Arbeitgeberdarlehen ein geldwerter Vorteil,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall einen Zins zu<br />

zahlen hat, <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>m marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares<br />

Darlehen am Abgabeort liegt.<br />

Es ist dabei wie bisher zwischen einem Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich<br />

und einem in an<strong>de</strong>ren Gewerbebranchen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Die Son<strong>de</strong>rregelungen für Mitarbeiterdarlehen im Bankenbereich<br />

haben unverän<strong>de</strong>rt Gültigkeit.<br />

Das BMF-Schreiben vom 28.04.1995 (BStBl 1995 I, S. 273) hat nahezu<br />

inhaltsgleich in die neu gefasste Verwaltungsanweisung Eingang<br />

gefun<strong>de</strong>n. Zinsvorteile bei Bankangestellten bleiben <strong>de</strong>shalb weiterhin<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Rabattfreibetrags bis zu 1.080 Euro jährlich steuerfrei<br />

(§ 8 Abs. 3 EStG). Der bei Vertragsabschluss maßgebliche Zinssatz<br />

ist dabei schon für die gesamte Darlehenslaufzeit zugrun<strong>de</strong> zu legen,<br />

sofern kein variabler Zinssatz vereinbart wird. Eine Neubewertung<br />

<strong>de</strong>r vor 2008 abgeschlossenen Darlehen ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Zu<br />

beachten ist aber die 2.600 Euro-Freigrenze, die auch für Kleinkredite<br />

an Mitarbeiter von Kreditinstituten rückwirkend für alle noch offenen<br />

Fälle Anwendung fin<strong>de</strong>t. Damit steht <strong>de</strong>r Rabattfreibetrag in vollem<br />

Umfang für an<strong>de</strong>re Preisnachlässe an Banken-Mitarbeiter, wie <strong>de</strong>r<br />

Verzicht auf Kontoführungs- o<strong>de</strong>r Depotgebühren, zur Verfügung.<br />

» 3. Zinsverbilligung und -ermittlung<br />

Unabhängig davon, ob es sich um einen mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber ab<br />

2008 neu abgeschlossenen Darlehensvertrag o<strong>de</strong>r ein Altdarlehen<br />

han<strong>de</strong>lt, ist die Frage eines etwaigen geldwerten Vorteils außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Bankenbranche nach <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zu beantworten,<br />

<strong>de</strong>r sich zwischen <strong>de</strong>m marktüblichen Zinssatz für ein am Abgabeort<br />

nach Art und Konditionen vergleichbares Darlehen und <strong>de</strong>m Zins, <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zu zahlen hat, ergibt.<br />

3.1 Grundsatz <strong>de</strong>r Einzelbewertung<br />

Die Rechtsprechung stellt hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage, ob eine Zinsverbilligung<br />

vorliegt, auf <strong>de</strong>n günstigsten Zinssatz ab, <strong>de</strong>n Banken für<br />

vergleichbare Darlehen im fraglichen Zeitraum von ihren Kun<strong>de</strong>n<br />

verlangen. Dieser an <strong>de</strong>r Untergrenze liegen<strong>de</strong> Zinssatz ist <strong>de</strong>r Maßstabszins,<br />

<strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Bewertungsvorschrift <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2<br />

Satz 1 EStG als <strong>de</strong>r um übliche Preisnachlässe gemin<strong>de</strong>rte Endpreis<br />

ergibt (BFH, 04.05.2006, VI R 28/05, BStBl 2006 II, S. 781 und VI<br />

R 67/03, in: BFH/NV 2006, S. 1927). Der von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

28 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


festgelegte Maßstabszinssatz von 5 Prozent darf nicht mehr angewen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Neu ist auch, dass im Nachweis <strong>de</strong>r günstigsten<br />

Marktkonditionen Internetangebote einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen, die<br />

von Direktbanken für vergleichbare Darlehen gewährt wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Zinssatz, für <strong>de</strong>ssen Ermittlung auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsabschlusses<br />

abzustellen ist, ist – sofern kein variabler Zinssatz vereinbart<br />

wird – <strong>de</strong>r gesamten Darlehenslaufzeit zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

3.2 Vereinfachungsregelung<br />

Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann die Feststellung <strong>de</strong>s historischen<br />

Marktzinses nach <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank monatlich<br />

festgestellten Effektivzinssätzen erfolgen, die bei Vertragsabschluss<br />

zuletzt veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind (siehe www.bun<strong>de</strong>sbank.<strong>de</strong>/statistik).<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um gewichtete Durchschnittssätze, die für<br />

die einzelnen Kreditarten, wie Wohnungsbau-, Konsumenten- und<br />

Überziehungskredite, in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r jeweiligen Darlehenslaufzeit<br />

monatlich geson<strong>de</strong>rt festgelegt wer<strong>de</strong>n. Dabei sind die unter<br />

„Neugeschäft“ abgedruckten Zinsen maßgeblich, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind. Unerheblich<br />

ist dagegen <strong>de</strong>r Zahlungszyklus <strong>de</strong>r Zinsen.<br />

Von <strong>de</strong>m sich danach ergeben<strong>de</strong>n marktüblichen Zinssatz darf<br />

schließlich ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen wer<strong>de</strong>n, da<br />

nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung auf <strong>de</strong>n günstigsten Zinssatz abzustellen<br />

ist (sog. Untergrenzenzinssatz). Er entfällt, wenn <strong>de</strong>r nachgewiesene<br />

Marktzins auf einem im Nachweisverfahren ermittelten Zinssatz o<strong>de</strong>r<br />

Internetangebot einer Direktbank basiert und ist für die Gesamtlaufzeit<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens maßgeblich.<br />

Die Zinsverbilligung und damit <strong>de</strong>r lohnsteuerliche geldwerte Vorteil<br />

berechnet sich schließlich, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>m errechneten Maßstabszinssatz und <strong>de</strong>m vereinbarten Effektivzinssatz<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens auf die jeweilige (Rest-) Darlehenssumme<br />

angewen<strong>de</strong>t wird. Bei einer Darlehensprolongation nach<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Zinsfestlegung ist <strong>de</strong>r Maßstabszins im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Verlängerung neu zu berechnen.<br />

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erhält im September 2008 ein Arbeitgeberdarlehen<br />

in Höhe von 20.000 Euro für <strong>de</strong>n Kauf eines Pkws. Es wird<br />

eine 5-jährige Kreditlaufzeit und für <strong>de</strong>n vierteljährlich zu zahlen<strong>de</strong>n<br />

Zins ein Zinssatz von 2 Prozent pro Jahr vereinbart.<br />

Lösung 1: Der bei Vertragsabschluss von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank für<br />

Konsumentenkredite mit Zinsbindung von bis zu 5 Jahren veröffentlichte<br />

Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum August 2008) beträgt 5,8 Prozent.<br />

Nach Abzug eines Abschlags von 4 Prozent ergibt sich ein Maßstabszinssatz<br />

von 5,57 Prozent. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,57 Prozent,<br />

für die sich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 178 Euro im<br />

Vierteljahr errechnet. Der Betrag von 178 Euro unterliegt im jeweiligen<br />

Monat <strong>de</strong>r Zinszahlung mit <strong>de</strong>n übrigen Barbezügen <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug<br />

nach <strong>de</strong>n für laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn gelten<strong>de</strong>n Regeln.<br />

Durch die geän<strong>de</strong>rte lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s kleinen Rabattfreibetrags kann sich eine<br />

weitere Folgewirkung ergeben: Nach <strong>de</strong>n angeführten BFH-Urteilen<br />

dürfen <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils bei zinsverbilligten<br />

Arbeitgeberdarlehen keine Durchschnittswerte i. S. d. § 8 Abs. 2<br />

Satz 8 EStG zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Es gilt statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Grundsatz<br />

<strong>de</strong>r Einzelbewertung, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r allgemeinen Bewertungsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 Satz EStG ergibt. <strong>Als</strong> Folge hieraus können<br />

Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

44 Euro-Grenze steuerfrei bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Praxishinweis: Der Arbeitgeber hat mit Blick auf eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung<br />

Beweisvorsorge zu treffen und die Grundlagen<br />

für die Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils aus <strong>de</strong>m Arbeitgeberdarlehen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re jene für die Feststellung <strong>de</strong>s marktüblichen<br />

Zinssatzes, als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.<br />

» 4 Son<strong>de</strong>rregelung für Altdarlehen<br />

Für die Neubewertung von Darlehen, die bereits vor 2008 abgeschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n sind, gelten Beson<strong>de</strong>rheiten: Der historische Marktzinssatz<br />

kann bei Vertragsabschlüssen vor 2003 nicht <strong>de</strong>r EWU-Zinsstatistik<br />

entnommen wer<strong>de</strong>n. Statt<strong>de</strong>ssen sind die Werte aus <strong>de</strong>r<br />

früheren Bun<strong>de</strong>sbank-Zinsstatistik (siehe www.bun<strong>de</strong>sbank.<strong>de</strong>/<br />

statistik/ statistik_zeitreihen.php) abzulesen. Da es sich hierbei um<br />

niedrigere Nominalzinssätze han<strong>de</strong>lt, darf für noch laufen<strong>de</strong> Arbeitgeberdarlehen,<br />

die vor 2003 abgeschlossen wur<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Abschlag von<br />

4 Prozent nicht vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Der sich danach ergeben<strong>de</strong><br />

Zinssatz ist auf die zum 01.01.2008 noch bestehen<strong>de</strong> Restdarlehenssumme<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber für die Anschaffung<br />

einer Eigentumswohnung im Dezember 1999 ein zinsloses Darlehen<br />

in Höhe von umgerechnet 15.000 Euro erhalten. Das Darlehen hat eine<br />

Laufzeit von 10 Jahren und ist zum 31.12.2009 zurückzuzahlen.<br />

Lösung 2: Der von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank für Wohnungsbaudarlehen<br />

mit einer Laufzeit von 10 Jahren für Dezember 1999 (Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Vertragsabschlusses) veröffentlichte Zinssatz beträgt 6,14 Prozent (siehe<br />

www.bun<strong>de</strong>sbank.<strong>de</strong>/statistik/statistik_zeitreihen.php unter Hypothekarkredite<br />

auf Wohngrundstücke, SU0047). Der geldwerte Vorteil berechnet<br />

sich ab Januar 2008 mit 6,14 Prozent von <strong>de</strong>r noch vorhan<strong>de</strong>nen Restdarlehenssumme<br />

von 15.000 Euro. Der Arbeitnehmer hat also einen<br />

monatlichen geldwerten Vorteil von 78,75 Euro (= ein Zwölftel von 6,14<br />

Prozent x 15.000 Euro) bei <strong>de</strong>r Lohnabrechnung zu versteuern.<br />

Der geldwerte Vorteil ist entsprechend <strong>de</strong>r Tilgung <strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens<br />

für die verbleiben<strong>de</strong> Restschuld jeweils neu zu ermitteln.<br />

Bei jährlichen Zahlungsraten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers hat das Lohnbüro<br />

also für je<strong>de</strong>s Jahr eine Neuberechnung vorzunehmen. Bei <strong>de</strong>m eher<br />

seltenen Fall, dass ein Arbeitgeberdarlehen einen variablen Zinssatz<br />

aufweist, ist für die Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils <strong>de</strong>r gezahlte<br />

Zins mit <strong>de</strong>m jeweils im Fälligkeitszeitpunkt aktuellen marktüblichen<br />

Zinssatz zu vergleichen. Der historische marktübliche Zinssatz bei<br />

Vertragsabschluss ist insoweit ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />

Praxishinweis: Im Einzelfall können sich eine Darlehensrückzahlung<br />

und ein Vertragsneuabschluss lohnen. Bei Neuabschluss eines<br />

Arbeitgeberdarlehens ist <strong>de</strong>r zum neuen Vertragszeitpunkt maßgeben<strong>de</strong>,<br />

günstigere Marktzins für die Gesamtlaufzeit <strong>de</strong>s Darlehens<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

» 5 Lohnsteuerpflicht bei Ausscheidung<br />

Häufig muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach <strong>de</strong>n getroffenen Vereinbarungen<br />

das Arbeitgeberdarlehen an die Firma spätestens bei Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung zurückzahlen. Die Rückzahlung ist lohnsteuerlich<br />

ohne Be<strong>de</strong>utung. Ist ausnahmsweise keine Rückzahlungsklausel bei<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses vereinbart, ist Vorsicht geboten.<br />

Verzichtet <strong>de</strong>r Arbeitgeber beim Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

aus <strong>de</strong>r Firma auf die Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens, stellt <strong>de</strong>r<br />

Rückzahlungsverzicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, <strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Einmalzahlung als sonstiger Bezug im Monat <strong>de</strong>s<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 29


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

endgültigen Arbeitgeberverzichts lohnsteuerpflichtig ist. Bezieht<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen weiteren Arbeitslohn<br />

von seinem bisherigen Arbeitgeber, ist <strong>de</strong>r Lohnsteuerabzug nicht<br />

vom Arbeitgeber vorzunehmen. Dieser hat dann <strong>de</strong>m Betriebsstätten-<br />

Finanzamt <strong>de</strong>n Sachverhalt, <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sowie<br />

die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile anzuzeigen, damit es die<br />

Nachversteuerung unmittelbar beim Arbeitnehmer vornehmen kann<br />

(§ 41c Abs. 3 EStG).<br />

Praxishinweis: Auch für Zinsvorteile aus einem noch nicht getilgten<br />

Arbeitgeberdarlehen ist so zu verfahren, sofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

keinen laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn mehr erhält, wie etwa für Zeiträume<br />

<strong>de</strong>r Elternzeit, Beurlaubung, Ableistung von Grundwehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst.<br />

Wenn <strong>de</strong>m Arbeitnehmer keine Lohnbezüge zufließen, von<br />

welchen <strong>de</strong>r Steuerabzug vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann, ist auch hier<br />

die Versteuerung <strong>de</strong>m Finanzamt vorbehalten sowie die 44 Euro-<br />

Grenze (kleiner Rabattfreibetrag) anwendbar. Demgegenüber ist vom<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>r Lohnsteuerabzug bis zum Jahresen<strong>de</strong> noch anfallen<strong>de</strong>n<br />

Lohnabrechnungen nachzuholen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

seine Tätigkeit im Laufe <strong>de</strong>s Jahres wie<strong>de</strong>r aufnimmt.<br />

» 6 Lohn- bzw. Gehaltsvorschüsse in 2008<br />

Das BMF-Schreiben regelt, welche Auswirkungen die geän<strong>de</strong>rte<br />

lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen auf Lohnvorschüsse<br />

bzw. Lohnabschläge hat, insbeson<strong>de</strong>re unter welchen<br />

Voraussetzungen solche betriebliche Zahlungen ein zinsloses Darlehen<br />

darstellen, für das Lohnsteuer einzubehalten ist. Die Abgrenzung<br />

zwischen einem Darlehen und einer Lohnvorauszahlung dürfte durch<br />

die Reaktivierung <strong>de</strong>r Freigrenze (vgl. Tz. 2) <strong>de</strong>utlich an praktischer<br />

Be<strong>de</strong>utung verlieren.<br />

Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf Arbeitslohn, für <strong>de</strong>n die<br />

Arbeitsleistung noch gar nicht erbracht ist. Grundsätzlich unterliegen<br />

solche Vorauszahlungen <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Vorschusszahlung. Ein späterer Lohnsteuerabzug ist nur dann<br />

möglich, wenn <strong>de</strong>r Vorschuss unter die gesetzliche Ausnahmeregelung<br />

für Abschlagszahlungen fällt (§ 39b Abs. 5 EStG). Zahlt <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>n monatlichen Arbeitslohn zunächst nur in Form<br />

einer Abschlagszahlung o<strong>de</strong>r eines Lohnvorschusses und erfolgt die<br />

genaue Lohnabrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, braucht<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lohnzahlung,<br />

son<strong>de</strong>rn erst bei <strong>de</strong>r endgültigen Lohnabrechnung vorzunehmen.<br />

Diese betriebliche Lohnabrechnungspraxis erfolgt regelmäßig<br />

in Betrieben mit variablen Bezügen, in welchen z. B. zum 20. eines<br />

Monats eine Abschlagszahlung bezahlt wird und am 10. <strong>de</strong>s Folgemonats<br />

die abschließen<strong>de</strong> Lohnabrechnung unter Auszahlung <strong>de</strong>r<br />

Spitzenbeträge durchgeführt wird. Voraussetzung für <strong>de</strong>n späteren<br />

Lohnsteuerabzug ist aber, dass die Lohnabrechnung spätestens drei<br />

Wochen nach Ablauf <strong>de</strong>s jeweils abgerechneten Monats durchgeführt<br />

wird.<br />

Ungeachtet dieser rechtlichen Regelungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis bei<br />

<strong>de</strong>r Lohnabrechnung häufig Vorschüsse vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerabzug<br />

ausbezahlt. Die spätere Verrechnung mit <strong>de</strong>m fälligen<br />

Arbeitslohn erfolgt durch Kürzung <strong>de</strong>s Nettoauszahlungsbetrags. Der<br />

für die Lohnsteuerberechnung in <strong>de</strong>m jeweiligen Monat maßgeben<strong>de</strong><br />

Bruttobezug bleibt durch die Rückzahlung unberührt. Auch ohne<br />

Abschluss eines förmlichen Vertrags stellt sich die gewählte Vorschussabwicklung<br />

wirtschaftlich betrachtet im Ergebnis als zinsloses<br />

Arbeitgeberdarlehen dar. Da hieraus kein geldwerter Vorteil entsteht,<br />

wenn <strong>de</strong>r Vorschuss zusammen mit an<strong>de</strong>ren Arbeitgeberdarlehen<br />

nicht mehr als 2.600 Euro beträgt, führen vom Arbeitgeber ohne <strong>de</strong>n<br />

Steuerabzug ausbezahlte Vorschusszahlungen nur in Ausnahmefällen<br />

zu einem geldwerten Vorteil. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r 44 Euro-<br />

Freigrenze unterliegen zinsfreie Gehaltsvorschüsse bei einem unterstellten<br />

Marktzins von 5 Prozent erst ab einer Vorauszahlungssumme<br />

von rund 10.000 Euro <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

keine an<strong>de</strong>ren steuerpflichtigen Arbeitgeberdarlehen erhalten hat.<br />

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt von 2.500<br />

Euro erhält En<strong>de</strong> September 2008 einen Gehaltsvorschuss von 3.300<br />

Euro zum Kauf eines Pkws, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Arbeitslohn für die Monate<br />

November 2008 bis September 2009 jeweils mit 300 Euro verrechnet<br />

wird. Lohnsteuer hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber von <strong>de</strong>r Vorschusszahlung nicht<br />

einbehalten.<br />

Lösung 3: Der Vorschuss ist ohne Vornahme <strong>de</strong>s Lohnsteuerabzugs<br />

ausbezahlt und stellt damit ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen dar. Ab<br />

<strong>de</strong>m Lohnzahlungszeitraum Oktober 2008 ist <strong>de</strong>shalb unter Anwendung<br />

<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank hierfür veröffentlichten<br />

Effektivzinssatzes und Berücksichtigung <strong>de</strong>s 4 Prozent-Abschlags ein<br />

geldwerter Vorteil zu berechnen. Mit Blick auf die Vorschusshöhe ist <strong>de</strong>r<br />

geldwerter Vorteil allerdings im Rahmen <strong>de</strong>s kleinen Rabattfreibetrags<br />

von 44 Euro lohnsteuerfrei, soweit die Monatsfreigrenze im Einzelfall<br />

nicht bereits durch an<strong>de</strong>re Sachbezüge ausgeschöpft wird. Durch die<br />

monatliche Rückzahlung von 300 Euro beträgt <strong>de</strong>r Vorschuss ab <strong>de</strong>r<br />

Februar-Lohnabrechnung 2009 weniger als 2.600 Euro und fällt damit<br />

unter die Kleinbetragsgrenze. Eine Anrechnung <strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens<br />

auf <strong>de</strong>n kleinen Rabattfreibetrag entfällt ab diesem Zeitpunkt.<br />

Die Anwendung <strong>de</strong>s kleinen Rabattfreibetrages auf Zinsvorteile aus<br />

Arbeitgeberdarlehen stellt sich nicht in allen Fällen als vorteilhaft<br />

heraus. Etwaige Zinsvorteile sind mit an<strong>de</strong>ren Sachbezügen für die<br />

Prüfung, ob die 44 Euro-Grenze im jeweiligen Monat eingehalten<br />

wur<strong>de</strong>, zusammenzurechnen. Ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen<br />

kann damit zur Lohnsteuerpflicht von Benzingutscheinen führen,<br />

wenn durch diese bereits für sich genommen die 44 Euro-Freigrenze<br />

in vollem Umfang ausgeschöpft wird (siehe H 31 Abs. 1-4 „44 Euro-<br />

Freigrenze“ LStH).<br />

Praxishinweis: Eine Son<strong>de</strong>rstellung nehmen Reisekostenvorschüsse<br />

ein. Hieraus entsteht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil,<br />

auch wenn die Vorschusszahlungen erst mehrere Monate später mit<br />

<strong>de</strong>n tatsächlich angefallenen Reisespesen zur Verrechnung kommen.<br />

Vorschusszahlungen für Reisespesen können vom Arbeitnehmer nur<br />

zweckgebun<strong>de</strong>n für dienstliche Reisetätigkeiten verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

und erfolgen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Auslagenersatz, welchen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber vorschüssig an seine Arbeitnehmer bezahlt.<br />

Rainer Hartmann<br />

ist Oberamtsrat beim Finanzamt Freiburg-Stadt<br />

und dort Leiter einer Zentralstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung<br />

von Konzernunternehmen.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist er langjähriger Autor zahlreicher<br />

Fachpublikationen im Bereich <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />

<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe.<br />

Kontakt: rms-hartmann@t-online.<strong>de</strong><br />

30 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />

Die wichtigsten Kernaussagen <strong>de</strong>s BMF-Schreibens:<br />

Der höchstpersönliche Steuerfreibetrag sieht an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r<br />

Übungsleiterfreibetragsregelung keine Begrenzung auf bestimmte<br />

Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind danach<br />

neben <strong>de</strong>r Vorstandstätigkeit z. B. auch Reinigungstätigkeiten, nicht<br />

aber – entgegen <strong>de</strong>r Empfehlung aus <strong>de</strong>r Sportpraxis – Zahlungen an<br />

Amateursportler, Vermögensverwaltungstätigkeiten und Tätigkeiten<br />

in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />

Um <strong>de</strong>n Freibetrag nutzen zu können, muss die Tätigkeit nebenberuflich<br />

ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Das BMF bestätigt, dass diese nicht mehr<br />

als ein Drittel <strong>de</strong>r Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs<br />

betragen darf. Wer jedoch keinen Hauptberuf ausübt, wird völlig<br />

gleichgestellt, sofern es sich um keine Haupttätigkeit han<strong>de</strong>lt.<br />

Auftraggeber muss eine gemeinnützige Körperschaft, wie ein<br />

Verein, o<strong>de</strong>r eine juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, wie<br />

Kammern und Universitäten, sein. Die Tätigkeit muss also bei <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung <strong>de</strong>s Satzungszwecks ausgeübt und ihm (un)mittelbar dienlich<br />

sein (z. B. ein nebenberuflicher Kartenverkäufer im Museum).<br />

Das BMF hält an <strong>de</strong>r Auffassung fest, dass <strong>de</strong>r Freibetrag nach<br />

§ 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann, wenn<br />

es für die Einnahmen aus <strong>de</strong>rselben Tätigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

eine sonstige Steuerbefreiung gibt (§ 3 Nr. 12, Nr. 26 EStG). Jedoch<br />

wird ausdrücklich klargestellt, dass bei getrennten Tätigkeiten, geson<strong>de</strong>rter<br />

Vergütung und klaren Vereinbarungen <strong>de</strong>r jeweilige Freibetrag<br />

tätigkeitsbezogen genutzt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Der Freibetrag ist personenbezogen, d. h. bei<strong>de</strong> Ehepartner können<br />

ihn für ihre Tätigkeiten nutzen. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften<br />

Teilen <strong>de</strong>s Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen. Der Jahresfreibetrag<br />

kann auch gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn mehrere begünstigte<br />

Tätigkeiten ausgeübt wer<strong>de</strong>n und ist nicht zeitanteilig aufzuteilen,<br />

wenn die Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.<br />

Auch Rückspen<strong>de</strong>n sind möglich, wenn steuerfrei ausgezahlte Aufwandsentschädigungen<br />

o<strong>de</strong>r Vergütungen erfolgen. Laut BMF sind<br />

dann aber die (strengen) Voraussetzungen zur Anerkennung von sog.<br />

Aufwandsspen<strong>de</strong>n an gemeinnützige Vereine zu beachten.<br />

Die gemeinnützige Körperschaft verstößt mit ihrer Vergütungszahlung<br />

an ehrenamtliche Vereinsvorstän<strong>de</strong> gegen das Gebot <strong>de</strong>r<br />

Mittelverwendung für steuerbegünstigte Satzungszwecke (§ 55 Abs. 1<br />

Nr. 1 AO), wenn die Satzung eine ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeit<br />

vorsieht. Der Ersatz tatsächlich entstan<strong>de</strong>ner Aufwendungen, wie<br />

Einkommensteuer FACHBEITRÄGE<br />

BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag<br />

Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium hat die lang erwartete Verwaltungsanweisung zum Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s bereits ab 2007 gelten<strong>de</strong>n Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG vorgelegt (BMF-Schreiben,<br />

25.11.2008, IV C 4 – S 2121/07/0010). Danach ist es nun möglich, von gemeinnützigen Körperschaften bis<br />

zu 500 Euro pro Jahr an steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit zu erhalten.<br />

Das BMF-Scheiben vom 25.11.2008 steht im Volltext für Sie unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

nachgewiesene Fahrkosten, ist jedoch zulässig. Schreibt die Satzung<br />

keine ehrenamtliche o<strong>de</strong>r unentgeltliche Vorstandstätigkeit vor, ist die<br />

(angemessene) Zahlung an Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r für die Gemeinnützigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vereins unschädlich. Soweit im Zeitraum vom 10.10.2007<br />

bis 25.11.2008 Zahlungen in Höhe von jährlich 500 Euro geleistet<br />

wur<strong>de</strong>n, obgleich die Satzung eine ehrenamtliche/unentgeltliche<br />

Vorstandstätigkeit (noch) vorschreibt, hat dies keine gemeinnützigkeitsrechtlichen<br />

Nachteile, wenn die Zahlung angemessen ist und<br />

die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung bis zum 31.03.2009 eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Satzungsän<strong>de</strong>rung beschließt.<br />

Der Wortlaut <strong>de</strong>s BMF-Schreibens wird endlich dazu beitragen, dass<br />

neben <strong>de</strong>n Vereinen auch die Finanzverwaltung konkretere Anweisungen<br />

zum Umgang mit <strong>de</strong>m neuen Ehrenamtsfreibetrag hat. Wichtig<br />

ist <strong>de</strong>r klare Hinweis darauf, dass es nicht nur um steuerfreie<br />

Einnahmen für gewährte pauschale Sitzungsgel<strong>de</strong>r bzw. Aufwandsentschädigungen<br />

geht, son<strong>de</strong>rn es sind jetzt auch bewusst angemessenen<br />

Vergütungen für nebenberufliche Einsätze begünstigt.<br />

Für Amateursportler kommt <strong>de</strong>r neue Freibetrag dagegen nicht in<br />

Betracht. Vereine sollten eine schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s ehrenamtlich<br />

Tätigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nebenberuflich Beschäftigten verlangen, dass<br />

<strong>de</strong>r Ehrenamtsfreibetrag nicht an<strong>de</strong>rweitig in Anspruch genommen<br />

wur<strong>de</strong>. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.<br />

Für Vorstandspauschalen ist nun eine Beschlussfassung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

zur Satzungsän<strong>de</strong>rung bis 31.03.2009 vorgesehen.<br />

Wegen <strong>de</strong>r kurzfristigen Umsetzung wird versucht, die Frist bis En<strong>de</strong><br />

2009 zu verlängern.<br />

RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle<br />

ist in <strong>de</strong>r Kanzlei Dr. Stilz & Partner in Freiburg<br />

tätig. <strong>Als</strong> Justiziar <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erläutert<br />

er aktuelle steuer- und rechtspolitische Themen.<br />

<strong>Als</strong> Fachautor und Gesprächspartner im<br />

Medienbereich unterrichtet er im Hochschulbereich<br />

über die Themenschwerpunkte Steuerrecht/<br />

Vereinsbesteuerung. Zu<strong>de</strong>m ist er Herausgeber<br />

<strong>de</strong>s Standardwerks „Der Verein“.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 31


FACHBEITRÄGE Abgabenordnung<br />

» WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />

Tatsächliche Verständigung<br />

über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

Die tatsächliche Verständigung ist ein probates Mittel, um bei einem strittigen Sachverhalt zwischen <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung und <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen Unklarheiten o<strong>de</strong>r Unwissenheiten zu beseitigen sowie<br />

einen damit einhergehen<strong>de</strong>n unangemessen hohen Aufwand für bei<strong>de</strong> Seiten zu vermei<strong>de</strong>n. Da einige<br />

Aspekte umstritten sind, ist es nunmehr zu begrüßen, dass das BMF in seinem Schreiben vom 30.07.2008 1<br />

zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen und <strong>de</strong>n Folgen <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung weitere Ausführungen<br />

gemacht hat, auch wenn nicht alle Fragen als geklärt anzusehen sind.<br />

» 1 Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

Bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung han<strong>de</strong>lt es sich um ein von <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, welches aber inzwischen<br />

allgemein anerkannt wird. 2 Umstritten ist dabei nach wie vor die<br />

Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung.<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

um einen Ausfluss <strong>de</strong>s allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />

von Treu und Glauben. 3 Dies hat zur Folge, dass insbeson<strong>de</strong>re keine<br />

Genehmigung von Erklärungen seitens Vertretern erfolgen kann.<br />

Im Gegensatz hierzu wird vor allem in <strong>de</strong>r Literatur, 4 aber auch von<br />

einigen Finanzgerichten 5 die Auffassung vertreten, bei <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Verständigung han<strong>de</strong>le es sich um einen öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrag.<br />

Das BMF hat zur Frage <strong>de</strong>r Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

in seinem Schreiben vom 30.07.2008 nicht abschließend Stellung<br />

genommen. Einerseits betont das BMF, dass sich die Bindungswirkung<br />

<strong>de</strong>r Verständigung aus Treu und Glauben ergibt 6 – was <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung <strong>de</strong>s BFH entspricht –, an<strong>de</strong>rerseits unterstreicht<br />

er in seinem Schreiben, dass bei einem Zuständigkeitsmangel auf<br />

Seiten <strong>de</strong>s Finanzamts – wenn also ein zuständiger Amtsträger nicht<br />

bei Abschluss <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung beteiligt war – dieser<br />

Mangel durch ausdrückliche nachträgliche Zustimmung geheilt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. 7<br />

Eine Heilung durch eine Zustimmung kann aber nur bei Willenserklärungen<br />

erfolgen, so dass wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>r Abschluss einer vertraglichen<br />

Vereinbarung nahe liegt. Hierfür spricht auch, dass das BMF als weitere<br />

Grün<strong>de</strong> für die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

die Grün<strong>de</strong> über die Unwirksamkeit von Willenserklärungen anführt. 8<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags spricht viel dafür, dass<br />

es sich bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung um einen öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag han<strong>de</strong>lt. Aus <strong>de</strong>n Gesamtumstän<strong>de</strong>n, die sich<br />

regelmäßig im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung ergeben,<br />

zeigt sich, dass eine Bindungswirkung <strong>de</strong>r Verwaltung aufgrund einer<br />

vertraglichen Vereinbarung herbeigeführt wer<strong>de</strong>n soll. Die Parteien<br />

stehen sich nämlich als Partner einer vertraglichen Vereinbarung<br />

gegenüber und es besteht kein Über-Unterordnungsverhältnis. Die<br />

Bindung <strong>de</strong>r Verwaltung resultiert bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

<strong>de</strong>shalb nicht allein aus Treu und Glauben, son<strong>de</strong>rn daraus, dass<br />

sie sich vertraglich in einer bestimmten Weise gebun<strong>de</strong>n hat.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis ergibt sich aus <strong>de</strong>r unterschiedlichen Auffassung zur<br />

Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung insofern ein Unterschied,<br />

als nur ein Vertrag geheilt wer<strong>de</strong>n kann. Praktische Auswirkungen<br />

ergeben sich vor allem in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein nicht<br />

Zuständiger die tatsächliche Verständigung herbeigeführt hat.<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH ist eine solche Vereinbarung schlicht als<br />

nicht existent anzusehen, während nach <strong>de</strong>r Vertragstheorie eine<br />

Genehmigung einer durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht<br />

abgeschlossenen Vereinba rung erfolgen kann.<br />

» 2. Inhalt <strong>de</strong>s BMF-Schreibens vom 30.07.2008<br />

Das BMF-Schreiben vom 30.07.2008 ist in acht Abschnitte geglie<strong>de</strong>rt.<br />

Nach einer Einleitung und einem Abschnitt zur grundsätzlichen<br />

Zulässigkeit <strong>de</strong>s Abschlusses einer tatsächlichen Verständigung wer<strong>de</strong>n<br />

die Voraussetzungen, <strong>de</strong>r Anwendungsbereich sowie die Durchführung<br />

erläutert. Die Rechtsfolgen, die Än<strong>de</strong>rung einer wirksamen<br />

tatsächlichen Verständigung sowie Fälle <strong>de</strong>r Unwirksamkeit <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Verständigung schließen sich an.<br />

2.1 Anwendungsbereich<br />

Einleitend stellt das BMF fest, dass es sich bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

um ein Rechtsinstitut han<strong>de</strong>lt, welches auf <strong>de</strong>r ständigen<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH beruht. Dabei wird betont, dass eine tatsächliche<br />

Verständigung in je<strong>de</strong>m Stadium <strong>de</strong>s Veranlagungsverfahrens<br />

zulässig ist und von dieser auch bei Steuerfahndungsprüfungen<br />

o<strong>de</strong>r gar nach <strong>de</strong>r Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n kann. 9 Dieses Vorgehen ist zwar aus praktischen<br />

Grün<strong>de</strong>n nachvollziehbar, birgt aber nicht unerhebliche Probleme,<br />

da beispielsweise die Doppelfunktionalität <strong>de</strong>r Steuerfahndung nach<br />

§ 208 Abs. 1 AO zu beachten ist.<br />

32 SteuerConsultant 01 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Die tatsächliche Verständigung wirkt sich gemäß ihrer Rechtsnatur<br />

nur im Besteuerungsverfahren aus. Sie gilt nicht für das Strafverfahren.<br />

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass über die tatsächliche<br />

Verständigung quasi auch die strafrechtliche Würdigung <strong>de</strong>s Sachverhalts<br />

beeinflusst wer<strong>de</strong>n kann. Insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>shalb schreibt das<br />

BMF in diesen Fällen eine frühzeitige Einbeziehung <strong>de</strong>r Bußgeld- und<br />

Strafsachen stelle bzw. <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft vor. 10<br />

Zu beachten ist dabei in je<strong>de</strong>m Fall, dass es zwar auch in einem<br />

Steuerstrafverfahren bei Gericht zu Absprachen (so genannte Deals)<br />

kommen kann, diese aber strikt von <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

im Steuerstrafverfahren zu trennen sind. Eine Bindungswirkung <strong>de</strong>s<br />

Gerichts an die Feststellungen <strong>de</strong>r Steuerfahndung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gerichts<br />

besteht daher nicht. Trotz<strong>de</strong>m sollte nicht verkannt wer<strong>de</strong>n, dass eine<br />

tatsächliche Verständigung vor Gericht in einem Steuerstrafverfahren<br />

als ein Art Geständnis gewertet wird, obwohl es sich nicht um ein<br />

solches han<strong>de</strong>lt. 11<br />

2.2 Voraussetzungen <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

Eine tatsächliche Verständigung ist nur dann als zulässig und bin<strong>de</strong>nd<br />

anzusehen, wenn vier – von <strong>de</strong>r Rechtsprechung entwickelten<br />

– Voraussetzungen erfüllt sind: 12<br />

Einigung über einen bestimmten Sachverhalt<br />

(Tz. 2 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens);<br />

Eine erschwerte Sachverhaltsermittlung im jeweiligen<br />

Einzelfall (Tz. 3, Tz. 4);<br />

Han<strong>de</strong>ln eines zuständigen Amtsträgers auf Seiten <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> (Tz. 5);<br />

Kein offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>s Ergebnis (Tz. 8).<br />

Diese vier Aspekte <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung wer<strong>de</strong>n auch in<br />

<strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 30.07.2008 angesprochen.<br />

2.2.1 Einigung über einen bestimmten Sachverhalt<br />

Das BMF stellt zunächst klar, dass eine tatsächliche Verständigung<br />

allein im Bereich <strong>de</strong>r Sachverhaltsermittlung zulässig ist 13 und grenzt<br />

dies von <strong>de</strong>n als nicht zulässig anzusehen<strong>de</strong>n Verständigungen ab,<br />

wie etwa solchen über Rechtsfragen, <strong>de</strong>n Eintritt bestimmter Rechtsfolgen<br />

und die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften. 14 Dies<br />

erscheint zwar auf <strong>de</strong>n ersten Blick offensichtlich, ist es im Einzelfall<br />

aber nicht immer. So wird auch durch das BMF eine tatsächliche<br />

Verständigung anerkannt, wenn im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung<br />

über eine Vorfrage zum Sachverhalt entschie<strong>de</strong>n wird. 15 Die<br />

Grenze zwischen einer Einigung über einen bestimmten Sachverhalt<br />

und einer rechtlichen Beurteilung ist oftmals fließend.<br />

Auch <strong>de</strong>r BFH hat bereits eine Einigung über Rechtsfragen im Einzelfall<br />

anerkannt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Sachverhalt stand. So hat er in einem Urteil 16 eine<br />

tatsächliche Ver stän digung über die Höhe <strong>de</strong>r Angemessenheit eines<br />

Ge schäfts führer gehalts gebilligt, obwohl diese Einigung offensichtlich<br />

eine rechtliche Würdi gung darstellt. Ähnlich äußert sich das BMF in<br />

Schreiben vom 30.07.2008. 17<br />

Dieses Urteil <strong>de</strong>s BFH ist als Schritt in die richtige Richtung zu<br />

sehen, da eine ein<strong>de</strong>utige Abgrenzung zwischen einer schwierig zu<br />

ermitteln<strong>de</strong>n Tatsache und <strong>de</strong>r sich aus einer Tatsache ergeben<strong>de</strong>n<br />

rechtlichen Folge nur schwer möglich ist. Zumin<strong>de</strong>st für Dauersachverhalte<br />

wird man <strong>de</strong>shalb eine Verständigung über die rechtliche<br />

Behandlung eines Sachverhalts als zulässig ansehen können. 18 Das<br />

BMF-Schreiben erkennt dies zumin<strong>de</strong>st insoweit an, als bei Sachverhalten,<br />

die sich auch in die Zukunft erstrecken, eine Bindung eintritt.<br />

<strong>Als</strong> Beispiel wird hier auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

verwiesen. 19 Allerdings muss hierbei bedacht wer<strong>de</strong>n, dass sich in<br />

einem solchen Fall die tatsächliche Verständigung nur auf das konkrete<br />

Wirtschaftsgut bezieht. Die Verständigung gilt also nicht für<br />

eine an<strong>de</strong>re Maschine, selbst wenn diese vom gleichen Typ ist.<br />

Zu<strong>de</strong>m sollen in einer tatsächlichen Verständigung laut BMF nicht<br />

mehrere Sachverhalte geregelt wer<strong>de</strong>n, da sonst die Gefahr besteht,<br />

dass beim Wegfall <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage die gesamte Einigung<br />

hinfällig ist. 20 „Paketlösungen“ sollen <strong>de</strong>shalb nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dies erscheint zwar aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

misslich, ist aber letztlich nachvollziehbar.<br />

2.2.2 Schwierig zu ermittelten Umstän<strong>de</strong><br />

Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit einer tatsächlichen<br />

Verständigung ist das Vorliegen von schwierig zu ermitteln<strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Umstän<strong>de</strong>n. Das ist gemäß BMF vor allem dann <strong>de</strong>r Fall,<br />

wenn <strong>de</strong>r einzelne Sachverhalt nur mit einem nicht mehr vertretbaren<br />

Arbeits- o<strong>de</strong>r Zeitaufwand ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Allein die<br />

Kompliziertheit <strong>de</strong>s Sachverhalts begrün<strong>de</strong>t noch keine Annahme<br />

einer schwierigen Sachverhaltsermittlung. 21 Hingegen sind bei <strong>de</strong>r<br />

Frage, ob eine erschwerte Sachverhaltsermittlung gegeben ist, <strong>de</strong>r<br />

voraussichtliche Arbeitsaufwand und die steuerlichen Auswirkungen<br />

abzuwägen. Zu<strong>de</strong>m sind auch Belastungen <strong>de</strong>s Finanzamtes durch<br />

ein zu erwarten<strong>de</strong>s Finanzgerichtsverfahren mit einzubeziehen. 22<br />

Folglich sind nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF Belastungen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

für die Abwägung stets irrelevant.<br />

Keine Anwendungsmöglichkeit kann nach allgemeiner Auffassung<br />

für eine tatsächliche Verständigung dann gegeben sein, wenn eine<br />

rechtliche Einstufung zweifelhaft ist und nicht, wenn eine Tatsache<br />

1) BMF, 30.07.2008, IV A 3 – S 0223/07/10002, BStBl I 2008, S. 831.<br />

2) Siehe AO-Anwendungserlass Nr. 1 zu § 88 AO; jüngst BFH, 03.04.2008, IV R 54/04,<br />

FR 2008, S. 1011 ff.; Baum, Tatsächliche Verständigung über <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Sachverhalt, in: NWB Fach 2, S. 9957.<br />

3) BFH, 28.07.1993, XI R 68/92, BFH/NV 1994, S. 290; BFH, 12.08.1999, XI R 27/98, BFH/<br />

NV 2000, S. 537 f.<br />

4) Seer, in: Tipke/Kruse, AO und FGO, vor § 118 AO Rz. 23 ff.; Brockmeyer, in: Klein, AO,<br />

§ 78 AO Rz. 5; Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 4 AO Rz. 330; Rößler,<br />

Die tatsächliche Verständigung im Steuerrecht – Anmerkung zu BFH, 11.12.1984,<br />

in: DB 1985, S. 1861; v. We<strong>de</strong>lstädt, Tatsächliche Verständigung – Rechtslage, Voraussetzungen,<br />

Inhalt, Folge, in: DB 1991, S. 515; Iwanek, Aufgebung <strong>de</strong>r Bindungswirkung<br />

einer tatsächlichen Verständigung, in: DStR 1993, S. 1394; Offerhaus, Die tatsächliche<br />

Verständigung – Voraussetzungen und Wirkung, in: DStR 2001, S. 2093 ff.; Frotscher,<br />

in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 87.<br />

5) FG Hamburg, 04.12.1991, II 125/89, EFG 1992, S. 379; FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg.<br />

26.03.1992, 3 K 132/86, EFG 1992, S. 706.<br />

6) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 6.<br />

7) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.3.<br />

8) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.2<br />

9) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 1.<br />

10) BMF, 30.7.2008, a.a.O., Tz. 1.<br />

11) Streck/Schwedhelm, Tatsächliche Verständigung nach § 370 AO, in: DStR 1986, S. 713.<br />

12) Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 AO Rz. 80.<br />

13) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.1.<br />

14) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.2<br />

15) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.2 unter Verweis auf BFH, 01.02.2001, IV R 3/00, BStBl. II<br />

2001, S. 520.<br />

16) BFH, 13.08.1997, I R 12/97, BFH/NV 1998, S. 498.<br />

17) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.3.<br />

18) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO Rz. 12; Frotscher, in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 80.<br />

19) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 4.2.<br />

20) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.4.<br />

21) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 3; AO-Anwendungserlass zu § 88 Nr. 1 Abs. 2.<br />

22) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 3.<br />

01 _ 09 SteuerConsultant 33


FACHBEITRÄGE Abgabenordnung<br />

schwierig zu ermitteln ist. 23 Aufgrund dieser Voraussetzung wird<br />

eine tatsächliche Verständigung vor allem bei Schätzungen angewandt.<br />

Zu<strong>de</strong>m fin<strong>de</strong>t sie laut BMF bei Bewertungs-, Beurteilungs-<br />

o<strong>de</strong>r Beweis wür digungs spielräumen Anwendung. 24 Auch hier zeigt<br />

sich die Schwierigkeit <strong>de</strong>r Abgrenzung einer zulässigen Einigung<br />

über <strong>de</strong>n Sach verhalt und die Rechtsfolgen, zumal eine Einigung<br />

auch für in die Zukunft wirken<strong>de</strong> Sachverhalte durchaus anerkannt<br />

wird. 25<br />

Interessant ist, dass nach <strong>de</strong>n Ausführungen im BMF-Schreiben das<br />

Rechtsinstitut <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung auf Fälle beschränkt<br />

bleiben soll, die wesentliche Be<strong>de</strong>utung haben. In an<strong>de</strong>ren Fällen soll<br />

hingegen eine an<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Einigung angestrebt wer<strong>de</strong>n. 26<br />

Die Wesentlichkeitsgrenze bemisst sich dabei nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF<br />

an <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Gesamtsteuerfalls, wobei – so die wortwörtlichen<br />

Ausführungen im maßgeblichen Schreiben – „nicht kleinlich<br />

zu verfahren ist“.<br />

Dieser Passus <strong>de</strong>s BMF-Schreibens ist als beson<strong>de</strong>rs misslich anzusehen,<br />

da er <strong>de</strong>r Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, eine<br />

bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Absprache zu vermei<strong>de</strong>n. Wenn nämlich, wie vom BMF<br />

vorgeschlagen, in „nicht wesentlichen Fällen“ eine Absprache außerhalb<br />

einer tatsächlichen Verständigung erfolgt, hat diese nicht die<br />

gleiche Bindungswirkung wie eine tatsächliche Verständigung. Damit<br />

kommt <strong>de</strong>r Frage, wann eine Sachverhaltsfrage wesentlich ist, entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Be<strong>de</strong>utung zu. Der Begriff <strong>de</strong>r Wesentlichkeit ist aber<br />

quasi nicht greifbar. 27<br />

2.2.3 Han<strong>de</strong>ln durch zuständige Personen<br />

Der rechtsgültige Abschluss einer tatsächlichen Verständigung setzt<br />

voraus, dass alle Beteiligten zu einer abschließen<strong>de</strong>n Regelung befugt<br />

sind. Deshalb muss auf Seiten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, <strong>de</strong>r sich vertreten<br />

lässt, eine entsprechen<strong>de</strong> Vollmacht vorliegen.<br />

Das Han<strong>de</strong>ln, also die Durchführung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

bzw. <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>s Vertrags, muss ferner auf Seiten <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

durch einen für die Veranlagung zuständigen Amtsträger <strong>de</strong>s<br />

Finanzamtes erfolgen. 28 Dies wird im Regelfall <strong>de</strong>r Vorsteher o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Sachgebietsleiter <strong>de</strong>r Veranlagungsstelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsstelle<br />

sein. 29 Der Sachgebietsleiter <strong>de</strong>r Betriebsprüfung ist hingegen<br />

kein zuständiger Amtsträger, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um eine so<br />

genannte veranlagen<strong>de</strong> Betriebsprüfung, was heute freilich in weiten<br />

Bereichen als <strong>de</strong>r Regelfall anzusehen ist.<br />

Es ist interessant, dass das BMF bei <strong>de</strong>r Nichtbeteiligung eines zuständigen<br />

Amtsträgers die Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung<br />

vorsieht.<br />

2.2.4 Kein offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>s Ergebnis<br />

<strong>Als</strong> letzte Voraussetzung darf die tatsächliche Verständigung nicht zu<br />

einer offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Besteuerung führen. Wann diese<br />

Voraussetzung vorliegt, ist allerdings weithin ungeklärt. So hat etwa<br />

das FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg in einer Entscheidung 30 aus <strong>de</strong>m Jahr<br />

1991 eine tatsächliche Verständigung für unwirksam erachtet, weil<br />

<strong>de</strong>r Kläger aus verfahrensrechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht schutzwürdig<br />

war.<br />

1997 nahm das FG Münster 31 ein Fehlen <strong>de</strong>r Bindungswirkung an,<br />

weil <strong>de</strong>r Grundsachverhalt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

zugrun<strong>de</strong> lag, nicht zutreffend war.<br />

Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 30.07.2008 unter Verweis auf<br />

die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH klar, 32 dass es ebenfalls davon ausgeht,<br />

dass kein offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>s Ergebnis vorliegen darf. 33<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage, wann dies gegeben ist, wird in<strong>de</strong>s lediglich<br />

auf die Regeln <strong>de</strong>r Logik o<strong>de</strong>r die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze<br />

WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />

Dißars<br />

ist Mitarbeiter im Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterbüro<br />

Kemsat in Hamburg und Autor<br />

zahlreicher Fachveröffentlichungen von steuerrechtlichen<br />

Themen, insbeson<strong>de</strong>re im Bereich<br />

<strong>de</strong>s Verfahrensrechts.<br />

Kontakt: UlfDissars@aol.com<br />

verwiesen. Dies beschränkt nach Ansicht <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags<br />

die Voraussetzung <strong>de</strong>s offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnisses auf<br />

grobe Verstöße.<br />

In Abschnitt 8 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens wer<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m Fälle dargestellt, in<br />

welchen die tatsächliche Verständigung unwirksam sein soll. Zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen wird hierbei angemerkt, dass die tatsächliche<br />

Verständigung unwirksam ist, wenn sie durch unzulässigen<br />

Druck o<strong>de</strong>r durch unzulässige Beeinflussung zustan<strong>de</strong> gekommen<br />

ist. 34 Wann dies allerdings <strong>de</strong>r Fall ist, wird nicht näher ausgeführt.<br />

Die Sorge vor lästigen Ermittlungen unter <strong>de</strong>m Druck eines Steuerstrafverfahrens<br />

stellt jedoch keinen unzulässigen Druck dar.<br />

Weitere Grün<strong>de</strong> 35 , die zu einer Unwirksamkeit führen können, sind<br />

laut BMF die Bestimmungen <strong>de</strong>s BGB über die Anfechtung bzw.<br />

Nichtigkeit von Willenserklärungen sowie die Tatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 130<br />

Abs. 2 AO. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

<strong>de</strong>n Sachverhalt bewusst verfälscht hat.<br />

Bemerkenswert ist, dass bei Vorliegen eines <strong>de</strong>r vorstehend genannten<br />

Grün<strong>de</strong> die weitere Behandlung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

davon abhängen soll, ob diese bereits in einem Verwaltungsakt<br />

berücksichtig wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r nicht. 36 Ist dies noch nicht geschehen<br />

und teilt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die Grün<strong>de</strong> mit, so gilt die tatsächliche<br />

Verständigung als aufgehoben, wenn das Finanzamt die Auffassung<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen teilt.<br />

Ansonsten hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seine Einwendungen in einem<br />

Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Hier stellt sich die Frage,<br />

ob es sich bei <strong>de</strong>m Rechtsbehelfsverfahren um ein selbstständiges<br />

Verfahren han<strong>de</strong>lt, das im Wege einer Feststellungsklage geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n kann, o<strong>de</strong>r ob ein unselbstständiges Vorverfahren<br />

zu erfolgen hat - vergleichbar mit <strong>de</strong>r Frage, ob Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

nach § 110 AO zu gewähren ist o<strong>de</strong>r ob eine Befangenheit besteht.<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />

unselbstständiges Vorverfahren, da eine Klage in dieser Sache mangels<br />

Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen sein dürfte.<br />

Ist bereits eine Berücksichtigung in einem Verwaltungsakt erfolgt,<br />

kann dieser nur nach <strong>de</strong>n allgemeinen Bestimmungen korrigiert wer<strong>de</strong>n.<br />

37 Es gelten also die §§ 164, 172 ff. und 367 Abs. 2 AO.<br />

2.3 Form <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine tatsächliche Verständigung<br />

für ihre Wirksamkeit stets einer schriftlichen Form bedarf.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur ist zutreffend darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, dass im<br />

Steuerrecht bei Vorwegbin dungen, wie dies auch die tatsächliche<br />

Verständigung ist, stets eine Schriftform erfor<strong>de</strong>rlich ist. 38 Demgegenüber<br />

hat <strong>de</strong>r BFH auch eine formlose tatsächliche Verständigung<br />

als zulässig angesehen. 39<br />

In <strong>de</strong>r Praxis wird sich jedoch die Frage einer formlosen tatsächlichen<br />

Verständigung regelmäßig nicht stellen, da allein schon aus Beweisgrün<strong>de</strong>n<br />

alle Beteiligten ein Interesse an einer schriftlichen Fixierung<br />

34 SteuerConsultant 01 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


haben wer<strong>de</strong>n. Diese Auffassung vertritt auch das BMF in seinem<br />

Schreiben zur tatsächlichen Verständigung und gibt einen Vorschlag<br />

zur Formulierung einer tatsächlichen Verständigung. 40<br />

Den Beteilig ten ist eine Ausfertigung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

auszuhändigen. Aufgrund <strong>de</strong>r Schriftform, die das BMF for<strong>de</strong>rt, wird<br />

künftig bei einer fehlen<strong>de</strong>n Schriftform wohl von einem fehlen<strong>de</strong>n<br />

Bindungswillen seitens <strong>de</strong>r Finanzverwaltung auszugehen sein.<br />

Allerdings ist es für die Erfüllung <strong>de</strong>s Schriftformerfor<strong>de</strong>rnisses nicht<br />

nötig, dass sich die Beteiligten in einem ausdrücklich als tatsächliche<br />

Verständigung bezeichneten „Vertrag“ über gewisse Tatschen einigen,<br />

wenngleich dies in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Regelfall ist. Ausreichend kann auch<br />

ein Protokoll o<strong>de</strong>r gar ein Schriftwechsel sein, aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitige<br />

Bindungswille zum Ausdruck kommt. 41 Für die Auslegung fin<strong>de</strong>n<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>s BGB entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. 42<br />

Ungeklärt ist die Frage, ob eine Genehmigung einer zunächst<br />

unwirksamen tatsächlichen Verständigung ebenfalls <strong>de</strong>r Schriftform<br />

bedarf. Das BMF-Schreiben äußert sich dazu nicht. Dort ist<br />

lediglich davon die Re<strong>de</strong>, dass <strong>de</strong>r Mangel durch eine ausdrückliche<br />

nachträgliche Zustimmung gegenüber allen Beteiligten geheilt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. 43 Damit ist nur klar, dass die Finanzverwaltung einen<br />

internen Akt – wie etwa das Gegenzeichnen <strong>de</strong>s Betriebsprüfungsberichts,<br />

in <strong>de</strong>n eine Einigung eingeflossen ist, o<strong>de</strong>r die Freigabe<br />

<strong>de</strong>r Veranlagung - nicht für ausreichend erachtet. Allerdings be<strong>de</strong>utet<br />

dies nach Ansicht <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags nicht, dass eine<br />

schriftliche Genehmigung erfolgen muss. Eine Bekanntmachung<br />

<strong>de</strong>s Genehmigungswillens nach außen bzw. gegenüber <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen<br />

genügt.<br />

2.4 Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung<br />

Liegt eine tatsächliche Verständigung vor, bin<strong>de</strong>t diese die Finanzbehör<strong>de</strong><br />

in <strong>de</strong>r Weise, dass <strong>de</strong>r rechtlichen Würdigung nur <strong>de</strong>r vereinbarte<br />

Sachverhalt zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n darf. Die Bindung besteht<br />

dabei bereits vor <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r Steuerbeschei<strong>de</strong>. 44 Das BMF geht<br />

– wie bereits erläutert – davon aus, dass diese Bindung aus <strong>de</strong>m<br />

allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben resultiert. Die<br />

Bindungswirkung tritt dabei nur zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten ein; Dritte<br />

wer<strong>de</strong>n hingegen mit Ausnahme von Gesamtrechtsnachfolgern nicht<br />

in die Bindungswirkung einbezogen. 45<br />

Ungeklärt war bis zum Jahre 2004, ob die Bindung an eine tatsächliche<br />

Verständigung dabei nur für die Finanzbehör<strong>de</strong> eintritt, die<br />

die tatsächliche Verständigung abgeschlossen hat, o<strong>de</strong>r ob diese<br />

sämtliche Finanzbehör<strong>de</strong>n bin<strong>de</strong>t. Hierzu hat <strong>de</strong>r BFH in seinem<br />

Urteil vom 07.07.2004 46 entschie<strong>de</strong>n, dass keine Bindungswirkung<br />

<strong>de</strong>s Wohnsitzfinanzamtes an eine tatsächliche Verständigung mit<br />

<strong>de</strong>m Betriebsfinanzamt gegeben sei. Damit beschränkt sich die<br />

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung allein auf das<br />

Finanzamt, welches die tatsächliche Verständigung durchgeführt hat.<br />

Eine Drittwirkung für an<strong>de</strong>re Finanzbehör<strong>de</strong>n ist ausgeschlossen.<br />

Dies entspricht auch <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s BFH zur Bindungswirkung<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, auch<br />

wenn er dies ursprünglich an<strong>de</strong>rs entschie<strong>de</strong>n hatte. Mit Urteil vom<br />

09.10.1992 hat <strong>de</strong>r BFH allerdings die Rechtsprechung vertreten,<br />

dass eine keinerlei Bin dungswirkung seitens <strong>de</strong>s Veranlagungsfinanzamtes<br />

gegeben ist. 47 Stimmen in <strong>de</strong>r Literatur halten die alte<br />

Auffassung weiterhin für richtig und bejahen eine Bindung <strong>de</strong>s Veranlagungs<br />

finanzamts. 48 Eine weitergehen<strong>de</strong> Bindungswirkung über<br />

die direkte Beziehung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen<br />

hinaus, wie dies gera<strong>de</strong> auch im Falle einer tatsächlichen Verständigung<br />

regelmäßig im Interesse <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen liegt, lässt sich<br />

aber wohl nicht begrün<strong>de</strong>n.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2.5 Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />

Eine wirksame tatsächliche Verständigung kann von <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

nur einvernehmlich aufgehoben wer<strong>de</strong>n. 49 Dies soll nach Ansicht <strong>de</strong>s<br />

BMF aber nur in Ausnahmefällen geschehen. 50<br />

» 3 Fazit<br />

In <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 30.07.2008 wer<strong>de</strong>n einige Aspekte <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Verständigung erörtert, vor allem wer<strong>de</strong>n die bisherigen<br />

Rechtsprechungsgrundsätze zusammengefasst. Dies ist grundsätzlich<br />

zu begrüßen, da bislang hierzu allein auf die Rechtsprechung zurückgegriffen<br />

wer<strong>de</strong>n musste. Insofern besteht nunmehr für Steuerpflichtige<br />

und ihre Steuerberater etwas mehr Sicherheit dahingehend, wann<br />

eine tatsächliche Verständigung in Betracht kommen kann. Dieser<br />

positive Aspekt <strong>de</strong>s BMF-Schreibens relativiert sich jedoch dadurch,<br />

dass das Schreiben längst nicht alle Rechtsprobleme anspricht bzw.<br />

diese ausschließlich aus Sicht <strong>de</strong>r Verwaltung entschei<strong>de</strong>t.<br />

Weiterhin als offen anzusehen ist insbeson<strong>de</strong>re die ganz wesentliche<br />

Ausgangsfrage nach <strong>de</strong>r Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung.<br />

Von dieser zunächst aka<strong>de</strong>misch anmuten<strong>de</strong>n Frage sind jedoch ganz<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Aspekte abhängig. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Frage<br />

<strong>de</strong>r Heilung einer unwirksamen tatsächlichen Verständigung.<br />

23) einschränkend Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118, Rz. 13.<br />

24) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 4.1.<br />

25) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 4.2; z.B. Nutzungsdauern, Abgrenzung von Erhaltungs-<br />

o<strong>de</strong>r Herstellungsaufwand.; siehe auch Frotscher, in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 79.<br />

26) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.<br />

27) Vgl. etwa <strong>de</strong>n nahezu untauglichen Versuch <strong>de</strong>s IDW <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Wesentlichkeit im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Jahresabschluss prüfung zu fassen, IDW PS 250.<br />

28) BFH, 05.10.1990, III R 19/88, BStBl II 1991, S. 45; BFH, 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl II<br />

1996, S. 626; so auch BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.3.<br />

29) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO, Rz. 24.<br />

30) FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, 22.06.1990, IX K 7/89, EFG 1991, S. 59.<br />

31) FG Münster, 26.02.1997, 1 K 4356/94, EFG 1997, S. 929.<br />

32) BFH, 06.02.1991, I R 13/86, BStBl. II 1991, S. 673.<br />

33) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.1.<br />

34) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.1.<br />

35) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.2. (§§ 117, 119ff, 154, 164, 313 BGB)<br />

36) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.3.<br />

37) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.3.2.<br />

38) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO, Rz. 26; Rüsken, in: Beermann/Gosch, AO, § 78 AO<br />

Rz. 61; Offerhaus, in: DStR 2001, S. 2093 ff.; so auch FG Hamburg, 16.02.1996,<br />

I 141/95, EFG 1996, S. 522.<br />

39) BFH, 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl. II 1996, S. 625; so auch Frotscher, in: Schwarz, AO,<br />

§ 162, Tz. 84.<br />

40) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.5.<br />

41) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO, Rz. 27.<br />

42) Seer, in: Tipke/Kruse, § 118 AO, Rz. 27.; Buciek, in: DStZ 1999, S. 389 ff.; Frotscher, in:<br />

Schwarz, AO, § 162, Tz. 84; a.A: BFH/NV 2000, S. 537.<br />

43) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.3.<br />

44) BFH, 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl. II 1996, S. 625, so auch BMF, 30.07.2008, a.a.O.; Tz.<br />

6.1.<br />

45) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 6.1.<br />

46) BFH, 07.07.2004, X R 24/03, BStBl. II 2004, S. 975.<br />

47) BFH, 09.10.1992, VI R 97/90, BStBl. II 1993, S. 166.<br />

48) Schick, in: Hüschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., vor § 204 AO Rz. 125; einschränkend,<br />

Drenseck, in: Schmidt, a.a.O., § 42 e EStG Rz. 12, a.A:, Gersch, in: Herrmann/Heuer/<br />

Raupach, a.a.O., § 42 e EStG Rz. 36; Hartz/Meeßen/Wolf, a.a.O., Rz. 37f.<br />

49) Frotscher, in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 96.<br />

50) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 7.1.<br />

01 _ 09 SteuerConsultant 35


FACHBEITRÄGE Umsatzsteuerrecht<br />

» WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner und<br />

RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier, München<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft im Umbruch<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat in jüngster Zeit drei wichtige Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br />

getroffen. In diesen Urteilen hat er die Voraussetzungen <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen Organschaft näher <strong>de</strong>finiert.<br />

Für die Praxis ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf. An<strong>de</strong>rnfalls besteht die Umsatzsteuerfalle<br />

Organschaft.<br />

» 1. Voraussetzungen <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft<br />

Das Rechtsinstitut <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen Organschaft ist in § 2<br />

Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt und ist durch drei Einglie<strong>de</strong>rungsmerkmale<br />

gekennzeichnet:<br />

<strong>de</strong>r finanziellen,<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen und<br />

<strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die zivilrechtlich selbstständigen<br />

Organgesellschaften umsatzsteuerrechtlich in das Unternehmen<br />

<strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt, wenn es sich bei <strong>de</strong>n<br />

Organgesellschaften um juristische Personen han<strong>de</strong>lt. Sie verlieren<br />

dadurch ihre Selbstständigkeit. Die Umsätze <strong>de</strong>r jeweiligen Organgesellschaft<br />

wer<strong>de</strong>n folglich <strong>de</strong>m Organträger zugerechnet.<br />

Die Umsätze zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Organgesellschaften und <strong>de</strong>m<br />

Organträger wer<strong>de</strong>n als so genannte nichtsteuerbare Innenumsätze<br />

im Organkreis behan<strong>de</strong>lt (Abschn. 20 Abs. 1 Satz 3 UStR). Die<br />

Organschaft entsteht nicht auf Antrag, son<strong>de</strong>rn ist die automatische<br />

gesetzliche Folge, wenn alle Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Nr. 2<br />

UStG vorliegen.<br />

1.1 Finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung<br />

Unter <strong>de</strong>r finanziellen Einglie<strong>de</strong>rung ist <strong>de</strong>r Besitz <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Anteilsmehrheit an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zu verstehen, die<br />

es ermöglicht, Beschlüsse in <strong>de</strong>r Organgesellschaft durchzusetzen.<br />

Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse <strong>de</strong>n Stimmrechtsverhältnissen,<br />

ist die finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung gegeben, wenn die Beteiligung<br />

mehr als 50 % beträgt (Abschn. 21 Abs. 4 UStR).<br />

1.2 Organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />

Der BFH hat sich mit Urteil vom 05.12.2007 (V R 26/06, BStBl II 2008,<br />

S. 451) mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung beschäftigt<br />

und dazu entschie<strong>de</strong>n, dass sich die Voraussetzungen <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG richten.<br />

Er hat festgestellt, dass die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung<br />

nach § 17 AktG insoweit keine Be<strong>de</strong>utung habe.<br />

Im Streitfall lag keine Personeni<strong>de</strong>ntität in <strong>de</strong>n Vertretungsorganen<br />

Organträger<br />

Organschaft<br />

finanziell<br />

wirtschaftlich<br />

organisatorisch<br />

eingeglie<strong>de</strong>rt<br />

Organ<br />

<strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft vor, da die Klägerin<br />

über zwei Geschäftsführer verfügte. Bei<strong>de</strong> Geschäftsführer hatten<br />

Einzelvertretungsbefugnis. Dem Mehrheitsgesellschafter war es<br />

<strong>de</strong>shalb nicht möglich, eine von seinem Wunsch abweichen<strong>de</strong> Willensbildung<br />

in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft zu verhin<strong>de</strong>rn. Der BFH ließ<br />

die Organschaft trotz <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r finanziellen Einglie<strong>de</strong>rung<br />

an <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung scheitern, <strong>de</strong>nn diese setze<br />

voraus, dass <strong>de</strong>r Organträger eine von seinem Wunsch abweichen<strong>de</strong><br />

Willensbildung in <strong>de</strong>r Organgesellschaft verhin<strong>de</strong>rn kann. Dies sei<br />

aber gera<strong>de</strong> nicht möglich, wenn ein Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis<br />

habe und <strong>de</strong>r Mehrheitsgesellschafter daher seinen<br />

Willen nicht durchsetzen kann.<br />

Der BFH hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Anmerkung<br />

gemacht: Er hat festgestellt, dass durch eine Geschäftsführungsordnung<br />

die Möglichkeit geschaffen wer<strong>de</strong>n kann, dass <strong>de</strong>r Wille in<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft durchgesetzt wird. Unerheblich ist in diesem<br />

Zusammenhang, dass eine solche Geschäftsführungsordnung nur<br />

im Innenverhältnis gelte.<br />

Für die Praxis be<strong>de</strong>utet dies: Besteht keine Personeni<strong>de</strong>ntität zwischen<br />

<strong>de</strong>n Vertretungsorganen <strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft,<br />

ist es für Zwecke <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, eine Geschäftsführungsordnung zu erlassen.<br />

Der BFH hat dieses Judikat mit Urteil vom 14.02.2008 (V R 12/06,<br />

BFH/NV 2008, S. 1365) bestätigt. Er hat festgestellt, dass von <strong>de</strong>r<br />

finanziellen Einglie<strong>de</strong>rung nicht automatisch auf die organisatorische<br />

Einglie<strong>de</strong>rung geschlossen wer<strong>de</strong>n kann. Er hat damit <strong>de</strong>n Aspekt<br />

<strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung nochmals in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

gestellt. Diese setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Organträger durch organisato-<br />

36 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


ische Maßnahmen sicherstellt, dass sein Wille in <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />

tatsächlich durchgeführt wird und eine abweichen<strong>de</strong> Willensbildung<br />

in <strong>de</strong>r Organgesellschaft nicht stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Auch in diesem Zusammenhang hätte z. B. durch eine Geschäftsführerordnung<br />

eine abweichen<strong>de</strong> Willensbildung verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Bei einer solchen Geschäftsführerordnung han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

eine „an<strong>de</strong>re“ organisatorische Maßnahme, mit <strong>de</strong>r eine abweichen<strong>de</strong><br />

Willensbildung abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Reine Berichtspflichten -<br />

ohne dass die Organträgerin tatsächlich Einfluss nehmen kann - sind<br />

allerdings nach <strong>de</strong>m BFH nicht ausreichend.<br />

Aus <strong>de</strong>r Zusammenschau <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n BFH-Urteile wird <strong>de</strong>utlich, dass<br />

die teilweise in <strong>de</strong>r Literatur und auch in <strong>de</strong>r finanzgerichtlichen<br />

Rechtsprechung vertretene Ansicht, eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />

sei stets bei einem in Mehrheitsbesitz stehen<strong>de</strong>n Unternehmen<br />

zu vermuten, überholt ist. Der Dokumentation <strong>de</strong>r organisatorischen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung sollte daher erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch das weitere Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 03.04.2008 (V R 76/05, BFH/<br />

NV 2008, S. 1410) ist von Interesse. In diesem Verfahren hat <strong>de</strong>r<br />

BFH nochmals klar zum Ausdruck gebracht, dass von <strong>de</strong>r finanziellen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung we<strong>de</strong>r auf die organisatorische noch auf die<br />

wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung geschlossen wer<strong>de</strong>n kann. Er hat sein<br />

Urteil vom 05.12.2007 (a.a.O.) bestätigt, dass § 17 AktG insoweit<br />

keine Be<strong>de</strong>utung für die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung zukomme.<br />

Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung setze in aller Regel die personelle<br />

Verflechtung <strong>de</strong>r Geschäftsführung eines Organträgers und<br />

<strong>de</strong>r Organgesellschaft voraus.<br />

1.3 Wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung<br />

Die in 1.2 genannten Urteile betrafen allesamt die Frage <strong>de</strong>r organisatorischen<br />

Einglie<strong>de</strong>rung. Mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung<br />

hat sich <strong>de</strong>r BFH in letzter Zeit nicht beschäftigt. Es sei<br />

aber an eine Entscheidung <strong>de</strong>s BFH aus <strong>de</strong>m Jahr 1998 erinnert. Dort<br />

hatte <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 25.06.1998 (V R 76/97, BFH/NV 1998,<br />

S. 1534) festgestellt, dass zwischen <strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>m<br />

Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation<br />

o<strong>de</strong>r Verpflichtung bestehen muss. Die Tätigkeiten <strong>de</strong>s Organträgers<br />

und <strong>de</strong>r Organgesellschaft müssen aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmt sein, sich<br />

» Zusammenfassung<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr.<br />

Thomas Küffner<br />

ist Partner <strong>de</strong>r auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten<br />

Kanzlei küffner maunz langer zugmaier<br />

in München. Zu<strong>de</strong>m ist er Professor an <strong>de</strong>r Fachhochschule<br />

Deggendorf und Dozent am Steuerrechtsinstitut<br />

Knoll.<br />

Kontakt: thomas.kueffner@kmlz.<strong>de</strong><br />

RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier<br />

ist Partner <strong>de</strong>r auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten<br />

Kanzlei küffner maunz langer zugmaier<br />

in München. Zu<strong>de</strong>m ist er Dozent am Steuerrechtsinstitut<br />

Knoll und Lehrbeauftragte an <strong>de</strong>r<br />

Universität Augsburg.<br />

Kontakt: 0liver.zugmaier@kmlz.<strong>de</strong><br />

för<strong>de</strong>rn und ergänzen. Daran fehle es aber, wenn <strong>de</strong>r Organträger<br />

nur Verwaltungsaufgaben, wie z. B. die Buchführung und laufen<strong>de</strong><br />

Personalverwaltung übernehme. Hieraus ergäben sich keine beson<strong>de</strong>ren<br />

Einwirkungsmöglichkeiten.<br />

Diese Entscheidung wur<strong>de</strong> damals von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung nicht<br />

veröffentlicht. Daraus wird in <strong>de</strong>r Praxis geschlossen, dass auch die<br />

Übernahme von geringen Verwaltungsaufgaben für eine wirtschaftliche<br />

Einglie<strong>de</strong>rung ausreichend ist. Ob dies so in Zukunft bleiben<br />

wird, ist fraglich. Der BFH wird sich in Kürze mit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s FG Düsseldorf vom 18.01.2006 (EFG 2007, S. 67, Az. <strong>de</strong>s BFH:<br />

V R 30/06) beschäftigen. In diesem Verfahren geht es um die Frage<br />

<strong>de</strong>r Organschaft im Rahmen <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>r öffentlichen Hand.<br />

Dabei wird ein Aspekt die wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung sein. Der<br />

BFH wird eventuell das Verfahren zum Anlass nehmen, um das Merkmal<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung näher zu <strong>de</strong>finieren.<br />

Aus <strong>de</strong>r aktuellen Rechtsprechung lässt sich für die Praxis Folgen<strong>de</strong>s ableiten:<br />

Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist nur dann gegeben, wenn sowohl die organisatorische als auch<br />

finanzielle und wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung zu bejahen ist. Ferner muss <strong>de</strong>r Organträger umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer sein, und es muss sich bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft um eine juristische Person han<strong>de</strong>ln.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis ist ein verstärktes Augenmerk auf die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung zu legen. Die bloße<br />

finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung reicht dafür nicht aus.<br />

Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung kann durch die Personeni<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Vertretungsorgane herbeigeführt<br />

wer<strong>de</strong>n. Fehlt diese, kann die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung durch eine Geschäftsführungsordnung<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n. Für die Praxis empfiehlt es sich, eine solche zu erlassen.<br />

Der BFH wird sich voraussichtlich in Kürze mit <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung näher<br />

auseinan<strong>de</strong>rsetzen.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 37


FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />

» StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r, Frankfurt am Main<br />

Kein Durchgriff gegen Gesellschafter<br />

bei Unterkapitalisierung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Erneut hat <strong>de</strong>r BGH eine Entscheidung zur Durchgriffshaftung gefällt: Am 28.04.2008 (II ZR 264/06 –<br />

„GAMMA“) 1 entschied er, dass die Gesellschafter einer unterkapitalisierten GmbH nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r<br />

ausgefallenen „Remanenzkosten" an die Gesellschaft verpflichtet sind. Die Unterkapitalisierung allein<br />

führe zu keiner Haftung <strong>de</strong>r GmbH-Gesellschafter, da diese kein Fall <strong>de</strong>r Existenzvernichtungshaftung sei<br />

und kein eigenständiges Haftungsinstitut begrün<strong>de</strong>. Doch die Folgen für die Gläubiger sind gravierend.<br />

» 1 Der Entscheidungsfall<br />

Im Fall „GAMMA“ hatte <strong>de</strong>r BGH die Klage eines Insolvenzverwalters<br />

im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

die die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft („BQG“)<br />

zur Sanierung einer in <strong>de</strong>r Krise befindlichen Gesellschaft („B-KG“)<br />

bil<strong>de</strong>te und speziell für diese Funktion mit <strong>de</strong>m gesetzlichen Min<strong>de</strong>ststammkapital<br />

von 25.000 Euro gegrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. Zwischen <strong>de</strong>r<br />

GmbH und <strong>de</strong>r B-KG wur<strong>de</strong> zu diesem Zweck ein Vertrag geschlossen.<br />

Danach war die GmbH verpflichtet, einige Arbeitnehmer <strong>de</strong>r B-KG zu<br />

übernehmen, mit einem Arbeitsvertrag auszustatten, Qualifizierungsmaßnahmen<br />

vorzunehmen und diese sodann weiterzuvermitteln.<br />

Die Finanzierung <strong>de</strong>r GmbH sollte konzeptionell nahezu ausschließlich<br />

über <strong>de</strong>n Abruf öffentlicher För<strong>de</strong>rmittel wie Kurzarbeitergeld<br />

und Qualifizierungsmittel erfolgen. Der nicht durch diese För<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>r<br />

ge<strong>de</strong>ckte Teil <strong>de</strong>r Arbeitskosten für die Arbeitnehmer – die so<br />

genannten Remanenzkosten –, bestehend aus Teilen <strong>de</strong>r Sozialversicherungskosten,<br />

Aufstockung <strong>de</strong>s Nettoverdienstes sowie Urlaubsund<br />

Feiertagssentgelt sollte die B-KG monatlich an die GmbH als<br />

„Auffüllungsbetrag“ zahlen. Das Konzept wur<strong>de</strong> zunächst problemlos<br />

praktiziert, bis die B-KG insolvent wur<strong>de</strong>. Die Insolvenzanmeldung<br />

führte schließlich folgerichtig zur Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen <strong>de</strong>r GmbH, weil die Überweisung <strong>de</strong>r Remanenzkosten<br />

durch die B-KG ausblieb.<br />

Der Insolvenzverwalter führt nun in seiner Klage gegen die GmbH-<br />

Gesellschafter an, dass die GmbH wegen ihres sehr eingeschränkten<br />

Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>s als BQG auf die Deckung <strong>de</strong>r Remanenzkosten<br />

zwingend angewiesen war und sich nicht aus eigenen<br />

Kapitalreserven bedienen konnte. Verschärfend sei hinzu gekommen,<br />

dass die Remanenzkostenansprüche <strong>de</strong>r GmbH nicht in einer üblichen<br />

Art, wie z. B. durch die Bestellung einer Bankbürgschaft, abgesichert<br />

wur<strong>de</strong>n. <strong>Als</strong> Haftungsgrundlage für das Einstehen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

für diese Pflichtverletzungen müsse entwe<strong>de</strong>r ein „existenzvernichten<strong>de</strong>r<br />

Eingriff“ o<strong>de</strong>r aber ein eigenständiger Haftungstatbestand <strong>de</strong>r<br />

materiellen Unterkapitalisierung herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

» 2. Die wesentlichen Begründungen <strong>de</strong>s BGH<br />

Die wesentlichen Begründungsansätze <strong>de</strong>s BGH zu Verneinung einer<br />

Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung lassen sich in drei<br />

Kategorien unterteilen.<br />

2.1 Verneinung <strong>de</strong>r so genannten Existenzvernichtungshaftung<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r erst kürzlich neu <strong>de</strong>finierten Existenzvernichtungshaftung<br />

2 hat <strong>de</strong>r BGH eine Innenhaftung <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

gegenüber <strong>de</strong>r insolventen Gesellschaft auf Basis einer <strong>de</strong>liktischen<br />

Haftung nach § 826 BGB verneint. Grund dafür war, dass das Versäumnis,<br />

die GmbH mit ausreichen<strong>de</strong>n Mitteln zur angemessenen<br />

Deckung <strong>de</strong>r Remanenzkosten auszustatten, schon begrifflich kein<br />

„Eingriff“ in das zweckgebun<strong>de</strong>ne, <strong>de</strong>n Gläubigern als Haftungsfonds<br />

dienen<strong>de</strong> Gesellschaftsvermögen darstellt.<br />

Das Unterlassen <strong>de</strong>r an sich gebotenen Anspruchsabsicherung steht<br />

laut BGH einem Eingriff in <strong>de</strong>n Haftungsfonds im Sinne eines relevanten<br />

Verstoßes gegen die Pflicht zur Beachtung <strong>de</strong>r Zweckbindung<br />

dieses Vermögens zur vorrangigen Befriedigung <strong>de</strong>r Gesellschaftsgläubiger<br />

nicht gleichwertig gegenüber. Zu<strong>de</strong>m habe das Unterlassen<br />

nicht dazu geführt, dass das Stammkapital <strong>de</strong>r GmbH durch die<br />

Gesellschafter angetastet wor<strong>de</strong>n sei, so dass durch Fälle einer materiellen<br />

Unterkapitalisierung bereits im Ansatz die Voraussetzungen<br />

für eine Existenzvernichtungshaftung nicht erfüllt seien. 3 Diese habe<br />

nämlich vor allem die Funktion einer Entnahmesperre zum Schutz <strong>de</strong>r<br />

vorrangigen Gläubigerbefriedigung. Ein Verstoß gegen die Entnahmesperre<br />

setze aber voraus, dass <strong>de</strong>r Gesellschaft Vermögen entzogen<br />

wer<strong>de</strong>. Dieser Entzug sei im Fall GAMMA aber nicht zu erkennen, weil<br />

die Gesellschafter nicht das Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft verringert,<br />

son<strong>de</strong>rn vielmehr „nur“ eine Kreditsicherung bestehen<strong>de</strong>r Ansprüche<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft unterlassen hätten. Im Ergebnis sei dies aber kein<br />

Vermögensentzug, son<strong>de</strong>rn lediglich im Bereich <strong>de</strong>r unzureichen<strong>de</strong>n<br />

finanziellen Ausstattung <strong>de</strong>r Gesellschaft anzusie<strong>de</strong>ln.<br />

StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r<br />

ist im Frankfurter Büro <strong>de</strong>r internationalen Sozietät<br />

Paul Hastings Janofsky & Walker (Europe)<br />

LLP tätig und betreut überwiegend international<br />

aufgestellte Mandanten in Strukturierungsfragen<br />

und bei <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäftsabwicklung.<br />

Kontakt: axelschil<strong>de</strong>r@paulhastings.com<br />

38 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


2.2 Kein Haftungsdurchgriff wegen Unterkapitalisierung<br />

Darüber hinaus verneint <strong>de</strong>r BGH – unter Zugrun<strong>de</strong>legung und<br />

Analyse <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH sowie <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeits- und Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts – einen Haftungsdurchgriff<br />

wegen materieller Unterkapitalisierung. Ein spezielles Haftungsinstitut<br />

bestehe nicht. Ob in Form zu geringer Eigenkapitalausstattung<br />

o<strong>de</strong>r wegen einer allgemeinen Mangelhaftigkeit <strong>de</strong>r Vermögensausstattung<br />

ist eine <strong>de</strong>rartige Haftung we<strong>de</strong>r gesetzlich normiert noch<br />

durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich<br />

fundiertes Haftungsinstitut entwickelt und anerkannt wor<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

in <strong>de</strong>n Motiven zur Novelle <strong>de</strong>s GmbHG von 1980 sowie<br />

zum MoMiG 2008 sei die Normierung einer allgemeinen Haftung<br />

in diesen Fällen abgelehnt wor<strong>de</strong>n. 4 Dadurch zeige sich ein<strong>de</strong>utig,<br />

dass <strong>de</strong>r GmbH-Gesellschafter keine Finanzausstattungspflicht zu<br />

erfüllen habe und für eine in diese Richtung gehen<strong>de</strong> richterliche<br />

Rechtsfortbildung die erfor<strong>de</strong>rliche Regelungslücke fehle. 5<br />

2.3 Deliktische Haftung wegen arglistiger Täuschung<br />

Abschließend, aber eben nicht bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Grundsätze einer<br />

Durchgriffshaftung, zieht <strong>de</strong>r BGH noch in Betracht, ob die GmbH-<br />

Gesellschafter <strong>de</strong>n Arbeitnehmern direkt aus §§ 826, 830 BGB haften<br />

können, weil sie die unterlassene Absicherung <strong>de</strong>r Remanenzkosten<br />

arglistig verschwiegen hätten, bevor die dreiseitigen Übernahmeund<br />

Anstellungsverträge zwischen <strong>de</strong>r GmbH, <strong>de</strong>r B-KG und <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmern geschlossen wur<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m könne auch noch eine<br />

Haftung aus Verschul<strong>de</strong>n bei Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB<br />

resultieren. Diese individuellen Ansprüche seien aber nur klageweise<br />

durch die Arbeitnehmer selbst durchsetzbar; <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />

kann diese Ansprüche hingegen nicht geltend machen. 6<br />

» 3 Beurteilung und Folgen <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

Die BGH-Entscheidung steht im Wi<strong>de</strong>rspruch zu einer starken Auffassung<br />

in <strong>de</strong>r einschlägigen Literatur zu <strong>de</strong>n rechtlichen Voraussetzungen<br />

für einen Anspruch von Gläubigern wegen eines existenzvernichten<strong>de</strong>n<br />

Eingriffs. Im Mittelpunkt stehen dabei die grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Überlegungen zu „Aschenputtel-Gesellschaften“, Gesellschaften<br />

innerhalb einer Gruppe o<strong>de</strong>r eines Konzern, <strong>de</strong>nen alle Risiken zugewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. Ihre Behandlung wird sehr kontrovers diskutiert7 und<br />

unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>r Vorenthaltung angemessener Geschäftschancen<br />

durch die Satzungs- o<strong>de</strong>r Vertragsgestaltung als eine Fallgruppe<br />

<strong>de</strong>s existenzvernichten<strong>de</strong>n Eingriffs eingeordnet. 8<br />

Die Abgrenzung einer „Aschenputtel“-GmbH zur materiell unterkapitalisierten,<br />

also finanziell nicht angemessen ausgestatteten GmbH<br />

ist im konkreten Einzelfall sicher problematisch. Meistens wird eine<br />

strukturelle Schlechterstellung <strong>de</strong>r GmbH in einer Unternehmensgruppe<br />

mit einer unzureichen<strong>de</strong>n Finanzmittel-Ausstattung <strong>de</strong>r GmbH<br />

korrespondieren. Das OLG Düsseldorf hat entsprechend in seiner Entscheidung<br />

vom 26.10.20069 , die <strong>de</strong>m GAMMA-Urteil zugrun<strong>de</strong> liegt,<br />

die strukturelle Benachteiligung einer materiell unterkapitalisierten<br />

„Aschenputtel“-GmbH als existenzvernichten<strong>de</strong>n Eingriff eingestuft.<br />

Dabei setzte das OLG nachvollziehbar die anfängliche Verwehrung<br />

<strong>de</strong>r betriebsnotwendigen Ressourcen in <strong>de</strong>r Wertung und in <strong>de</strong>ren<br />

Auswirkung mit <strong>de</strong>m nachträglichen Abzug dieser gleich.<br />

Der BGH wehrt sich hiergegen mit aller Vehemenz, wobei das GAM-<br />

MA-Urteil letztlich <strong>de</strong>n vorläufigen Endpunkt einer Fülle von BGH-<br />

Entscheidung zu Durchgriffshaftungskonstellationen bil<strong>de</strong>t. Dabei ist<br />

die Rechtsprechungsentwicklung keineswegs stringent verlaufen. 10<br />

Zu beobachten ist, dass die Entwicklung von einer – ehemals – eher<br />

als Zustandshaftung ausgestalteten Durchgriffshaftung11 hin zu einer<br />

Verhaltens- und sogar Verschul<strong>de</strong>nshaftung verläuft und die Durch-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

griffshaftung nicht mehr nur auf Aspekte <strong>de</strong>s Rechtsmissbrauchs,<br />

son<strong>de</strong>rn wie<strong>de</strong>r auf die gesetzlichen Regelungen gestützt wird. Im<br />

Ergebnis läuft bei<strong>de</strong>s im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 826 BGB zusammen.<br />

Diese Norm setzt eine sittenwidrige Schädigung voraus, wobei<br />

diese allein durch ein Unterlassen nicht leicht zu begrün<strong>de</strong>n ist, da<br />

dazu die unterlassene Handlung auch „sittlich“ gefor<strong>de</strong>rt sein muss.<br />

Die ständige ausreichen<strong>de</strong> Kapitalausstattung <strong>de</strong>r GmbH wird <strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern rechtlich nicht abgefor<strong>de</strong>rt. Auch ein sittliches Gebot<br />

besteht hierfür nicht. § 826 BGB wird daher allein wegen unterlassener,<br />

unzureichen<strong>de</strong>r Kapitalausstattung ins Leere laufen.<br />

Auch wenig überzeugend ist das Argument <strong>de</strong>s BGH, dass durch<br />

Unterlassen eine Existenzvernichtung mangels „Eingriffs“ in das<br />

Gesellschaftsvermögen schon im Ansatz nicht begangen wer<strong>de</strong>n<br />

könne. Es ist allgemein bekannt, dass ein Unterlassen rechtlich die<br />

Qualität eines aktiven Han<strong>de</strong>lns haben kann, doch diese Unterscheidung<br />

dürfte hier nicht entschei<strong>de</strong>nd sein. Viel gravieren<strong>de</strong>r ist nämlich,<br />

dass <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>r Verträge ohne Insolvenzabsicherung <strong>de</strong>r<br />

Remanenzkosten eine nicht zwingend vorsätzliche Pflichtverletzung<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführer begrün<strong>de</strong>te. Daher waren die Voraussetzungen<br />

einer sittenwidrigen Schädigung ohnehin nicht gegeben.<br />

Jedoch bleibt die Haftung <strong>de</strong>r Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach<br />

§ 43 Abs. 2 GmbHG kein vorsätzliches Fehlverhalten dieser voraussetzt<br />

und gleichermaßen als Innenhaftung gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ausgestaltet ist. Diese Haftung hätte <strong>de</strong>r BGH konsequenterweise in<br />

<strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund stellen können, ohne sich dogmatisch in schwierigen<br />

Gewässern zu bewegen.<br />

Für die Praxis sind diese feinsinnigen Überlegungen jedoch unerheblich.<br />

Es bleibt bei <strong>de</strong>r Verengung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs Durchgriffshaftung,<br />

was aus Gläubigersicht wenig erfreulich ist und in<br />

gewissen Grenzen schwarzen Schafen leichteren Missbrauch von<br />

GmbH-Strukturen mit minimaler Kapitalausstattung eröffnet.<br />

» 4 Resümee<br />

Der BGH hat <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Existenzvernichtungshaftung,<br />

die eine i<strong>de</strong>ntifizierbare und quantifizierbare Reduzierung <strong>de</strong>s<br />

Haftungsfonds (=Vermögensentzug) voraussetzt, <strong>de</strong>utlich eingegrenzt.<br />

Diese Haftung ist daher schon zu verneinen, wenn <strong>de</strong>r Haftungsfonds<br />

nicht angemessen ausreichend ausgestattet wur<strong>de</strong>. Die Gläubigerposition<br />

wird somit nicht nur im Bezug auf <strong>de</strong>n Durchsetzungsweg für<br />

Ansprüche über die Ausgestaltung einer gesellschaftsrechtlichen<br />

Innenhaftung, wie diese durch das TRIHOTEL-Urteil bei <strong>de</strong>r Existenzvernichtungshaftung<br />

bestätigt wor<strong>de</strong>n ist, weiter geschwächt.<br />

1) Das Urteil kann in voller Länge unter www.bun<strong>de</strong>sgerichtshof.<strong>de</strong> abgerufen wer<strong>de</strong>n<br />

und ist auch in NJW 2008, S. 2437 f. abgedruckt.<br />

2) Vgl. hierzu das TRIHOTEL-Urteil <strong>de</strong>s BGH vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 – BGHZ 173,<br />

S. 246, wonach <strong>de</strong>r BGH die Haftung eines Gesellschafters einer GmbH im Fall missbräuchlicher<br />

kompensationsloser und insolvenzverursachen<strong>de</strong>r bzw. vertiefen<strong>de</strong>r Eingriffe<br />

in das zweckgebun<strong>de</strong>ne Gesellschaftsvermögen <strong>de</strong>r GmbH nicht mehr mit einer<br />

Durchgriffsaußenhaftung abweichend von § 13 Abs. 2 GmbHG rechtfertigt, son<strong>de</strong>rn<br />

vielmehr auf <strong>de</strong>n vorliegend ins Feld geführten § 826 BGB im Rahmen einer Innenhaftung<br />

gegenüber <strong>de</strong>r (insolventen) GmbH stützt.<br />

3) Vgl. die expliziten Aussagen <strong>de</strong>s BGH in BGH, NJW 2008, S. 2437 (2438 Rn. 12 a.E.).<br />

4) BGH, NJW 2008, S. 2437 (2439 Rn. 19, 20), wodurch ausdrücklich auf BT-Drs. 8/1347,<br />

S. 39 und auf BR-Drs. 354/07, S. 66 Bezug genommen bzw. verwiesen wird.<br />

5) BGH, NJW 2008, S. 2437 (2439 Rn. 23).<br />

6) Diese Befugnisse lassen sich we<strong>de</strong>r aus § 92 InsO noch aus § 93 InsO herleiten.<br />

7) Vgl. grundlegend Röhricht, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen <strong>de</strong>s BGH, S. 83 (91 f.).<br />

8) Vgl. nur statt vieler Hueck/Fastricht in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage 2006,<br />

§ 13 Rn. 20 a.E.<br />

9) OLG Düsseldorf, 26.10.2007 – 6 U 248/05, GmbHR 2007, S. 310.<br />

10) Siehe nur Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage 2006, § 13 Rn. 16.<br />

11) So z. B. die Fälle <strong>de</strong>s sog. qualifiziert faktischen Konzerns.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 39


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Die Top-Vermögensmanager<br />

2009 (von links nach rechts):<br />

Florian Widmer, Raiffeisenbank<br />

Kleinwalsertal (Platz 7); Laurenz<br />

Czempiel, Reuschel & Co.<br />

(Platz 6); Frank W. Lippitt, Bank<br />

Gutmann (Platz 5); Riklef von<br />

Schüssler, Feri Wealth Management<br />

(Platz 1); Dr. Pius Schlachter,<br />

LGT Bank in Liechtenstein<br />

(Platz 4); Andreas Brandt, Credit<br />

Suisse Deutschland (Platz 3);<br />

Hayo F. Willms, Rothschild Vermögensverwaltung<br />

(Platz 2) und<br />

Ralf Vielhaber, Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>s Verlags „Fuchsbriefe“.<br />

Vermögensmanagertest<br />

Geld in guten Hän<strong>de</strong>n<br />

Fragt <strong>de</strong>r Mandant, wem er sein Geld anvertrauen kann, ist dies ein zweischneidiges Schwert für <strong>de</strong>n Steuerberater.<br />

Auf <strong>de</strong>r einen Seite hat die Gestaltung <strong>de</strong>s Vermögens einen nicht unerheblichen Einfluss auf die steuerliche Situation<br />

<strong>de</strong>s Mandanten. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite besteht die Gefahr für <strong>de</strong>n Steuerberater, bei einem schlechten Tipp mit in die<br />

Verantwortung gezogen zu wer<strong>de</strong>n – zumin<strong>de</strong>st moralisch.<br />

Das Jahr 2008 ist ein gutes Beispiel dafür:<br />

„Nichts ist mehr so, wie es war“ könnte das<br />

Fazit nach <strong>de</strong>n extremen Turbulenzen an<br />

<strong>de</strong>n Kapitalmärkten sein. Beispiel Schiffsbeteiligungen:<br />

Noch vor wenigen Monaten<br />

wur<strong>de</strong> diese Vermögensklasse an <strong>de</strong>n Mann<br />

gebracht. Doch nach <strong>de</strong>m jüngsten Einbruch<br />

<strong>de</strong>r Charterraten um mehr als 60 Prozent<br />

innerhalb weniger Wochen sind gravieren<strong>de</strong><br />

Schieflagen im Schiffsbereich keine Utopie<br />

mehr – beson<strong>de</strong>rs wenn die anfängliche<br />

Kalkulation zu optimistisch war. Auch beim<br />

Filmfonds MBP II wird Insolvenz gemel<strong>de</strong>t.<br />

Die Beispiele zeigen <strong>de</strong>utlich, dass es sich ein<br />

Steuerberater gut überlegen muss, wen er als<br />

Partner für Vermögensfragen empfiehlt.<br />

Für Otto Normalverbraucher, <strong>de</strong>r sich bei <strong>de</strong>r<br />

Geldanlage beraten lassen will, sind Verbraucherzentralen<br />

die richtige Wahl. Schließlich<br />

empfehlen diese Institutionen ohne eigenes<br />

Verkaufsinteresse. Die Beratung kostet zwar<br />

– etwas – Geld, doch die Erfahrungen sind<br />

überwiegend positiv. Der Nachteil: Es wird<br />

von langen Wartezeiten berichtet, zu<strong>de</strong>m ist<br />

keine umfassen<strong>de</strong> Betreuung zu erwarten.<br />

Deutsche Finanzagentur bietet<br />

Sicherheit, aber wenig Rendite<br />

Wer sein Geld total sicher und ohne Renditeansprüche<br />

anlegen will, fährt mit <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Finanzagentur gut. Die staatliche<br />

Depotstelle, früher Bun<strong>de</strong>sschul<strong>de</strong>nverwaltung<br />

genannt, bietet Sparbriefe, Anleihen<br />

und neuerdings auch Tagesanleihen – was<br />

mit Tagesgeld vergleichbar ist – kosten- und<br />

risikolos. Die Renditen sind hingegen mager.<br />

Mit maximal drei Prozent pro Jahr können<br />

Anleger für einen sechs Jahre laufen<strong>de</strong>n Bun-<br />

<strong>de</strong>sschatzbrief rechnen (Stand En<strong>de</strong> November<br />

2008). Sobald das Vermögen größer und<br />

die Fragen komplexer wer<strong>de</strong>n, wird es allerdings<br />

<strong>de</strong>utlich schwieriger, einen guten Tipp<br />

zu geben. Hoffnung gibt es für Mandanten,<br />

die über ein Anlagevolumen von mehr als<br />

500.000 Euro verfügen, <strong>de</strong>nn hier gibt es seit<br />

einigen Jahren mehr Transparenz.<br />

Dies ist <strong>de</strong>r Private Banking Prüfinstanz zu<br />

verdanken, einem Zusammenschluss dreier<br />

Partner: <strong>de</strong>m Institut für Qualitätssicherung<br />

und Prüfung von Finanzdienstleistungen<br />

(IQF), <strong>de</strong>m Verlag „Fuchsbriefe“ und <strong>de</strong>m<br />

Rating-Unternehmens Firstfive. Höhepunkt<br />

ist seit mehreren Jahren <strong>de</strong>r Private-Ban king-<br />

Gipfel, <strong>de</strong>r alljährlich im November stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Hier wer<strong>de</strong>n aktuelle Entwicklungen<br />

in <strong>de</strong>r Qualität <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r<br />

präsentiert.<br />

40 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Die Erhebung erfolgt anhand von ver<strong>de</strong>ckten<br />

Beratungsgesprächen, die Tester im gesamten<br />

<strong>de</strong>utschsprachigen Raum durchführen.<br />

Diese wer<strong>de</strong>n nach einem einheitlichen Kriterienkatalog<br />

ausgewertet.<br />

Gleiches geschieht mit <strong>de</strong>n Anlagevorschlägen,<br />

die von <strong>de</strong>n Banken und Vermögensmanagern<br />

eingereicht wer<strong>de</strong>n. Im Jahr 2008 hat<br />

die Deutsche Börse AG zusätzlich eine Auswahl<br />

<strong>de</strong>r Vorschläge unter Risikoaspekten<br />

untersucht.<br />

Qualität <strong>de</strong>r Beratung und Lösungsstrategien<br />

stehen im Mittelpunkt<br />

Wenn Vermögensmanagement getestet wird,<br />

geht es um die Qualität <strong>de</strong>r Beratung und<br />

<strong>de</strong>r Lösungsstrategien. Bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

hingegen steht das Vermehren<br />

<strong>de</strong>s anvertrauten Gel<strong>de</strong>s im Mittelpunkt.<br />

Steuerberater sollten zuerst ihre Mandanten<br />

fragen, ob sie eine gute Beratung in Geldfragen<br />

wollen, ob die gesamte Vermögensstruktur<br />

o<strong>de</strong>r Teilaspekte davon betroffen<br />

sein sollen o<strong>de</strong>r ob es um an<strong>de</strong>re strategische<br />

Vermögensfragen wie die Vermögensnachfolge<br />

geht. Dann ist ein Vermögensmanager<br />

<strong>de</strong>r richtige Ansprechpartner. Wenn es nur<br />

darum geht, einen Anlagebetrag einer Bank<br />

zur „Vermögensvermehrung“ anzuvertrauen,<br />

dann ist die Dienstleistung „Vermögensverwaltung“<br />

richtig.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Rang 1 <strong>de</strong>r Top-Vermögensmanager 2009 belegte Riklef von Schüssler (unten links) mit Feri Wealth<br />

Management, hier mit Ralf Vielhaber, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Verlags „Fuchsbriefe“ (rechts unten).<br />

Wie tief greifend und aussagekräftig die<br />

Analyse <strong>de</strong>r Prüfinstanz ist, zeigt <strong>de</strong>r Fall,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auswertung im Jahr 2008 zugrun<strong>de</strong><br />

liegt: Ein Unternehmer sucht einen neuen<br />

Vermögensmanager. Er ist 75 Jahre alt und<br />

kerngesund. Seine Frau ist mit 58 Lenzen<br />

<strong>de</strong>utlich jünger.<br />

Sein Anliegen: Die Gattin soll gut versorgt<br />

sein – unabhängig davon, wie lange <strong>de</strong>r<br />

Firmenchef noch lebt. Es ist bereits ein Versorgungsvermögen<br />

in Höhe von vier Millionen<br />

Euro vorhan<strong>de</strong>n. Dieses Vermögen liegt<br />

bereits auf mehreren Depots <strong>de</strong>r Ehefrau und<br />

wächst durch weitere Beträge <strong>de</strong>s Ehemanns<br />

monatlich an.<br />

In drei Jahren – so die Planung – soll dann die<br />

Ehefrau ausschließlich von ihrem Vermögen<br />

leben können – ohne weitere Zuwendung <strong>de</strong>s<br />

Gatten. „Reicht das Geld?“ ist daher eine wichtige<br />

Frage, die beantwortet wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Einfach zu lösen ist <strong>de</strong>r Fall nicht. Die Ehefrau<br />

benötigt 180.000 Euro im Jahr zum Leben.<br />

Dieser Betrag ist netto zu verstehen, also<br />

nach Steuern und Kosten.<br />

Außer<strong>de</strong>m han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen<br />

konstanten Betrag, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Kaufkraftverlust<br />

muss beachtet wer<strong>de</strong>n. Berater, die hier<br />

oberflächlich agieren, übersehen einen wichtigen<br />

Punkt, die Inflation. Zu klären ist auch<br />

die Frage, wie lange das Geld ausgezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n muss – in gewisser Weise muss <strong>de</strong>r<br />

Tod <strong>de</strong>r Ehegattin geplant wer<strong>de</strong>n. Die Falle:<br />

Lösungen, die auf die allgemeine Sterbetafel<br />

abzielen, sind falsch – was <strong>de</strong>nnoch etliche<br />

Häuser taten. Richtig ist, zum Beispiel bis<br />

zum 100. Lebensjahr zu rechnen o<strong>de</strong>r eine<br />

Lösung zu fin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r das Risiko eines langen<br />

Lebens ausreichend Berücksichtigung<br />

fin<strong>de</strong>t. Auch die fünf Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Unternehmers<br />

sollen abgesichert sein. Dazu hatte sich<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer bereits viele Gedanken<br />

gemacht und die Grundversorgung sichergestellt.<br />

Aber vielleicht ist es sinnvoll, diese<br />

noch nachzubessern.<br />

Die damit verbun<strong>de</strong>nen finanziellen Entscheidungen<br />

sollten die Banken in ihren<br />

Vorschlägen diskutieren. Eine weitere Frage<br />

<strong>de</strong>s Unternehmers: „Wie löse ich das Problem,<br />

dass die Kin<strong>de</strong>r nicht sofort Zugriff auf<br />

das Geld haben und auch nichts von seinen<br />

Zuwendungsplänen erfahren?“ Eine Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

für die Experten, die nur wenige<br />

gut meisterten.<br />

Ebenso sollten Vermögensverwalter die Frage<br />

klären, ob eine Stiftung zum Zweck <strong>de</strong>r Familienversorgung<br />

sinnvoll sein kann. Eine kleine<br />

Stiftung hat <strong>de</strong>r Unternehmer schon. Er<br />

<strong>de</strong>nkt auch darüber nach, das Unternehmen<br />

dort einzubringen. Daher möchte er wissen,<br />

ob die bestehen<strong>de</strong> Stiftung ein gutes Auffangbecken<br />

für <strong>de</strong>n mittelständischen Betrieb<br />

sein könnte. Für Unternehmerfamilien ist<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 41


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Dr. Jörg Richter<br />

ist „Certified Financial Planner“ (CFP),<br />

„Certified Estate Planner“ (CEP), „Certified<br />

Foundation and Estate Planner“ (CFEP) und<br />

geschäftsführen<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Instituts für<br />

Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen<br />

GmbH in Hannover.<br />

Richter ist unter an<strong>de</strong>rem Autor <strong>de</strong>s Buches<br />

„Der Steuerberater als Vermögensberater“.<br />

E-Mail: joerg.richter@iqf.<strong>de</strong><br />

SteuerConsultant: Ab welcher Vermögensgröße<br />

macht eine professionelle Vermögensverwaltung<br />

für Mandanten Sinn?<br />

Dr. Jörg Richter: Wir empfehlen die individuelle<br />

Vermögensverwaltung ab Vermögensgrößen<br />

über 2.000.000 Euro. Wir vertreten<br />

die Auffassung, dass das Geld nicht nur bei<br />

einem einzelnen Vermögensverwalter angelegt<br />

wer<strong>de</strong>n sollte. Da aber ein Min<strong>de</strong>stkapital<br />

von rund 1.000.000 Euro bei guten Verwaltern<br />

die Regel ist, ist diese Min<strong>de</strong>stgröße<br />

Richtschnur.<br />

SteuerConsultant: Gibt es Alternativen zu<br />

Vermögensverwaltern?<br />

Dr. Jörg Richter: Ja, als Alternativen bieten<br />

sich eine Auswahl von unterschiedlichen Vermögensstrategien<br />

an, die über Investmentfonds<br />

abgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich bei<br />

solchen Fonds auch um Vermögensverwaltungen,<br />

aber in standardisierter, gesetzlich<br />

geregelter Form. Im Übrigen setzen viele<br />

Vermögensverwalter diese Fonds ebenso ein.<br />

Interview<br />

„Große Namen<br />

sind keine Garantie“<br />

Dr. Jörg Richter vom IQF nimmt zu Fragen rund<br />

um das Thema Vermögensverwaltung Stellung.<br />

Aber auch hier kommen Mandanten in <strong>de</strong>r<br />

Regel nicht ohne Berater aus.<br />

SteuerConsultant: Welche Kriterien sollte<br />

<strong>de</strong>r Vermögensverwalter erfüllen, damit<br />

ihn <strong>de</strong>r Steuerberater mit gutem Gewissen<br />

an seine Mandanten weiterempfehlen<br />

kann?<br />

Dr. Jörg Richter: Die Frage ist schwer zu<br />

beantworten. Ein guter Indikator ist, wenn<br />

<strong>de</strong>r Vermögensverwalter seinen Erfolg durch<br />

einen sogenannten track record nachweisen<br />

kann. Dies ist ein historischer Rückblick, <strong>de</strong>r<br />

unbedingt auf Echtdaten basieren sollte. Sogenannte<br />

„Backtests“ auf Basis theoretischer<br />

Daten sind wenig aussagekräftig.<br />

Ein guter Indikator ist auch, wenn <strong>de</strong>r Fondsmanager,<br />

etwa vom Rating-Unternehmen<br />

Firstfive, positive Noten erhält. Aber: Für<br />

eine Empfehlung mit gutem Gewissen reichen<br />

diese bei<strong>de</strong>n Indikatoren nicht aus.<br />

An<strong>de</strong>rs formuliert: Ein unverbindlicher Tipp<br />

vom Steuerberater auf dieser Basis ist in Ordnung.<br />

Ansonsten sollte er seinem Mandanten<br />

empfehlen, einen Beauty Contest durchzuführen.<br />

SteuerConsultant: Wie sieht ein solcher<br />

Schönheitswettbewerb aus?<br />

Dr. Jörg Richter: Der Mandant macht sich im<br />

Vorfeld mit seinem Steuerberater und möglichst<br />

auch einem unabhängigen Kapitalanlageexperten<br />

Gedanken, welche Kriterien für<br />

ihn wichtig sind. Dann lädt er fünf bis zehn<br />

Banken und Vermögensverwalter ein, ihr<br />

Angebot abzugeben. Diejenigen, die schriftlich<br />

beson<strong>de</strong>rs überzeugt haben, sollten zum<br />

persönlichen Vorstellungsgespräch eingela<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

SteuerConsultant: Wie viele Angebote<br />

sollte <strong>de</strong>r Mandant unter Mithilfe seines<br />

Steuerberaters prüfen, bevor er eine Ent-<br />

scheidung fällt?<br />

Dr. Jörg Richter: Nach unserer Erfahrung<br />

sind fünf Angebote – bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Vorauswahl – das Minimum, wenn zwei Vermögensverwalter<br />

gesucht wer<strong>de</strong>n.<br />

SteuerConsultant: Wie lange sollte <strong>de</strong>r<br />

Auftrag, das Vermögen <strong>de</strong>s Mandaten zu<br />

verwalten, min<strong>de</strong>stens dauern?<br />

Dr. Jörg Richter: Der Auftrag sollte je<strong>de</strong>rzeit<br />

kündbar sein. Wir empfehlen, Vermögensverwalter<br />

min<strong>de</strong>stens einmal jährlich auf <strong>de</strong>n<br />

Prüfstand zu stellen.<br />

SteuerConsultant: Sollte <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

bei <strong>de</strong>n ersten o<strong>de</strong>r aber auch bei <strong>de</strong>n<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Gesprächen zwischen <strong>de</strong>m<br />

Vermögensverwalter und seinem Mandanten<br />

dabei sein?<br />

Dr. Jörg Richter: Dies ist sinnvoll, wenn<br />

steuerliche Fragen eine Rolle spielen. Ein Beispiel:<br />

Bis 2013 können Verluste aus Spekulationsgeschäften<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Auch<br />

bei Stiftungen sollte <strong>de</strong>r Steuerberater einen<br />

Blick auf die Arbeit <strong>de</strong>r Vermögensverwalter<br />

werfen, beson<strong>de</strong>rs, wenn die Aktienquote<br />

hoch ist o<strong>de</strong>r wenn Beteiligungsprodukte zur<br />

Beimischung empfohlen wer<strong>de</strong>n. Hier können<br />

vom Finanzamt negative Konsequenzen<br />

drohen.<br />

SteuerConsultant: Welche Rolle spielt <strong>de</strong>r<br />

Standort <strong>de</strong>s Mandanten bei <strong>de</strong>r Vergabe<br />

eines Vermögensverwaltungsauftrags?<br />

Dr. Jörg Richter: Hier haben wir unterschiedliche<br />

Erfahrungen machen können. Die Entscheidung<br />

hängt von <strong>de</strong>n Präferenzen <strong>de</strong>r<br />

Vermögensinhaber ab. Wir haben es bislang<br />

nicht als Nachteil erlebt, wenn <strong>de</strong>r Vermögensverwalter<br />

nicht in <strong>de</strong>r Region tätig ist.<br />

Dies liegt daran, dass er nicht als Berater<br />

auftritt, son<strong>de</strong>rn für die Geldvermehrung<br />

zuständig ist.<br />

42 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


SteuerConsultant: Was darf die professionelle<br />

Vermögensverwaltung pro Jahr<br />

kosten?<br />

Dr. Jörg Richter: Dies hängt von <strong>de</strong>r Vermögenshöhe<br />

und <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Wertpapiere ab.<br />

Defensiv ausgerichtete Mandate sind meist<br />

etwas günstiger als Aktienmandate.<br />

Zu<strong>de</strong>m gibt es verschie<strong>de</strong>ne Gebührenarten:<br />

1. Verwaltungshonorar: Dies ist die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>s Vermögensverwalters.<br />

2. Performance-Gebühr: Viele Vermögensverwalter<br />

vereinbaren zusätzlich eine<br />

Gewinnbeteiligung. Auch diese kann<br />

unterschiedlich ausgestaltet wer<strong>de</strong>n.<br />

So sollte darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />

Verluste zunächst ausgeglichen wer<strong>de</strong>n,<br />

bevor wie<strong>de</strong>r eine Performance-Gebühr<br />

fällig wird.<br />

3. Transaktions- und Depotgebühren: Wenn<br />

keine Flatfee vereinbart wur<strong>de</strong>, kommen<br />

diese Kosten noch dazu. Zu beachten<br />

ist, dass bei <strong>de</strong>r Vereinbarung von<br />

Transaktionskosten ein Anreiz bestehen<br />

kann, möglichst häufig die Wertpapiere<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung zu<br />

verkaufen und zu kaufen.<br />

Weitere Kosten:<br />

4. Kickbacks. Vermögensverwalter erhalten<br />

teilweise Rückvergütungen aus Investmentfonds.<br />

Diese sollten bei <strong>de</strong>r Gesamtbeurteilung<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu<strong>de</strong>m verdienen bankgebun<strong>de</strong>ne Vermögensverwaltungen<br />

auch an <strong>de</strong>n eigenen<br />

Zertifikaten o<strong>de</strong>r Fondsanlagen. Dies<br />

muss zum einen kritisch untersucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren ist dies auch Bestandteil<br />

<strong>de</strong>r Gesamtvergütung.<br />

<strong>Als</strong> üblich können Vermögensverwaltergebühren<br />

gesehen wer<strong>de</strong>n, die zwischen 0,5<br />

und 1,5 Prozent, zuzüglich Umsatzsteuer,<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Grundsätzlich gilt: Je<br />

konservativer, <strong>de</strong>sto geringer die Gebühren.<br />

Je größer das anvertraute Vermögen,<br />

<strong>de</strong>sto geringer die Gebühren.<br />

SteuerConsultant: Abschließend<br />

noch eine Frage – hängt die Qualität<br />

<strong>de</strong>r Vermögensverwaltung nach Ihrer<br />

Erfahrung von renommierten Namen<br />

<strong>de</strong>r Szene ab?<br />

Dr. Jörg Richter: Ein<strong>de</strong>utig nein, es gibt<br />

teilweise kleine, aber feine Boutiquen und<br />

Banken, die im Verborgenen gute Arbeit<br />

machen. Große Namen sind keine Garantie<br />

für große Leistungen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

dieser Punkt wichtig, und ein „Unternehmer-<br />

Spezialist“ müsste diesen Aspekt beleuchten<br />

können – o<strong>de</strong>r sein Kompetenznetzwerk ins<br />

Spiel bringen.<br />

Übrigens: Dieser Fall ist ein Echtfall. Der<br />

Unternehmer existiert wirklich und hat diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt. Schnell wird <strong>de</strong>utlich,<br />

dass es sich hier um einen komplexen<br />

Sachverhalt mit vielen Einzelfacetten han<strong>de</strong>lt.<br />

Fachleute sprechen daher auch von „complex<br />

money“, einer Königsdisziplin im Vermögensmanagement.<br />

Natürlich ist je<strong>de</strong>r Fall an<strong>de</strong>rs,<br />

mal mehr, mal weniger komplex.<br />

Dennoch: Wenn Mandanten nach <strong>de</strong>m richtigen<br />

Vermögensmanager fragen, so dient<br />

das Ergebnis <strong>de</strong>r aktuellen Studie <strong>de</strong>r Private-Banking-Prüfinstanz<br />

als das Instrument<br />

zur Vorauswahl. Blin<strong>de</strong>s Vertrauen in die<br />

Studie ist aber we<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Prüfinstanz<br />

gewünscht noch sinnvoll. Schließlich han<strong>de</strong>lt<br />

es sich bei Vermögensfragen um eine Vertrauensdienstleistung.<br />

Vertrauen wie<strong>de</strong>rum<br />

kann nur durch eine tatsächliche Beratung<br />

entstehen.<br />

Nach<strong>de</strong>m sämtliche Anbieter aus <strong>de</strong>m Top-<br />

Bereich vom Abschluss einer Vermögensverwaltung<br />

und <strong>de</strong>m Verkauf von Produkten<br />

leben, wur<strong>de</strong> geprüft, wie transparent die<br />

Vergütungen sind. Ebenso testeten die Prüfer,<br />

ob „Kickbacks“, versteckte Provisionen,<br />

ausgewiesen wer<strong>de</strong>n: Hier besteht noch<br />

<strong>de</strong>utlicher Nachholbedarf. Weitere Erkenntnis:<br />

Die Honorarberatung, also die Beratung<br />

ausschließlich im Mandanteninteresse, hat<br />

sich bislang nicht durchgesetzt.<br />

Feri Wealth Management<br />

belegt Rang eins<br />

Wer ist nun auf <strong>de</strong>r Empfehlungsliste? Im<br />

Jahrestest „Top-Vermögensmanager“ 2009<br />

konnte Feri Wealth Management aus Bad<br />

Homburg überzeugen. Dieses Haus schaffte<br />

es, in allen gefragten Disziplinen eine sehr<br />

gute Leistung zu liefern. Die Konkurrenz<br />

hatte das Nachsehen, obwohl die ersten zehn<br />

Häuser herausragen<strong>de</strong> Leistungen lieferten.<br />

Auf <strong>de</strong>n Plätzen zwei und drei folgen die<br />

Rothschild Vermögensverwaltung und die<br />

Credit Suisse Deutschland. Erst auf Platz<br />

vier folgt ein ausländisches Institut, die LGT<br />

Bank aus Liechtenstein. Aus Liechtensteiner<br />

Sicht eine positive Überraschung, da in<br />

<strong>de</strong>n letzten Jahren die Anbieter selten überzeugen<br />

konnten.<br />

In diesem Jahr schaffte es kein Anbieter<br />

aus <strong>de</strong>r Schweiz, unter die ersten zehn<br />

Plätze zu kommen. An<strong>de</strong>rs bei <strong>de</strong>n Österreichern:<br />

Die Wiener Bank Gutmann, die<br />

Raiffeisenbank Kleinwalsertal und die<br />

österreichische Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r Credit<br />

Suisse schafften es unter die Top zehn.<br />

Luxemburg ist auf Platz zehn mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank<br />

Berlin International vertreten,<br />

das nächste Luxemburger Haus folgt erst<br />

auf Platz 26.<br />

Natürlich gibt es Einwän<strong>de</strong> gegen solche<br />

Untersuchungen: Zum einen, dass das gute<br />

o<strong>de</strong>r schlechte Abschnei<strong>de</strong>n eines Vermögensmanagers<br />

ein temporäres Ereignis sei, schließlich<br />

habe je<strong>de</strong>r Berater mal einen schlechten<br />

Tag. Zum an<strong>de</strong>ren, dass solche Tests somit<br />

auch nicht aussagekräftig genug seien.<br />

Doch das Argument greift nicht, schließlich<br />

erwartet <strong>de</strong>r Mandant auch vom Steuerberater<br />

eine durchweg gute Leistung. Die Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

ist es, immer gute Leistungen zu<br />

bringen. Die Prüfinstanz untersucht diesen<br />

Aspekt mit <strong>de</strong>r sogenannten ewigen Bestenliste.<br />

Bislang war es das Bankhaus Berenberg,<br />

das die Liste anführte. Diesmal konnte<br />

das Hamburger Haus nicht überzeugen und<br />

rutschte im Langfristvergleich auf Platz vier<br />

ab. In diesem Jahr wur<strong>de</strong> die Credit Suisse<br />

Deutschland erstmals mit <strong>de</strong>m Preis ausgezeichnet,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweils Erstplatzierten in<br />

<strong>de</strong>r Langzeitwertung zusteht.<br />

Die Kunst, Geld im Rahmen bestmöglichst zu<br />

vermehren, untersucht die Firstfive AG, einer<br />

<strong>de</strong>r drei Partner <strong>de</strong>r Private-Banking-Prüf -<br />

ins tanz. Im 60-Monatsvergleich überzeugte<br />

2008 die Dresdner Bank über mehrere<br />

Vermögensklassen. Auf <strong>de</strong>n Plätzen zwei<br />

und drei fin<strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r unabhängige Vermögensverwalter<br />

Flossbach & von Storch und<br />

die Hamburger Sparkasse. Die Detailergebnisse<br />

lassen sich im Fuchsreport „Top 2009<br />

– Vermögensmanagement im Fuchsbriefe-<br />

Test“ nachlesen.<br />

» Internet-Tipps<br />

www.<strong>de</strong>utsche-finanzagentur.<strong>de</strong><br />

Portal für sichere Anlagen <strong>de</strong>s<br />

Staates mit Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

kostenlosen Depotführung.<br />

www.pbpi.<strong>de</strong><br />

Portal <strong>de</strong>r Private-Banking-Prüfinstanz<br />

mit Informationen über<br />

<strong>de</strong>n aktuellen Vermögensmanager-Test.<br />

Möglichkeit zur Bestellung<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Reports.<br />

www.verbraucherzentrale.<strong>de</strong><br />

Verbraucherzentralen bieten in<br />

einfachen Fällen Beratung gegen<br />

Honorar an.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 43


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Finanzkrise<br />

Es geht ums Überleben<br />

Die Finanzkrise stellt Unternehmen auf eine beson<strong>de</strong>rs harte Probe. Für große Autokonzerne steht sogar die<br />

Existenz auf <strong>de</strong>m Spiel, das gilt erst recht für eine ganze Reihe von Mittelständlern. Je früher sich diese auf diese<br />

große Herausfor<strong>de</strong>rung einstellen, umso größer sind ihre Chancen, die Finanzmarktkrise zu meistern.<br />

Die Folgen <strong>de</strong>r Finanzkrise sind unübersehbar.<br />

Zu <strong>de</strong>n Branchen, die die Folgen <strong>de</strong>s<br />

konjunkturellen Abschwungs schon voll zu<br />

spüren bekommen, gehört die Autoindustrie.<br />

BMW, Daimler, Opel und VW haben für mehrere<br />

Wochen die Produktionsbän<strong>de</strong>r gestoppt,<br />

um Kosten zu sparen. Wirtschaftsforscher<br />

prognostizieren, dass die <strong>de</strong>utsche Wirtschaft<br />

2009 so stark schrumpfen wird wie noch nie<br />

seit <strong>de</strong>m Zweiten Weltkrieg.<br />

„Vor allem stark exportabhängige Unternehmen<br />

dürften die Auswirkungen treffen“,<br />

sagt WP/StB Prof. Dr. Norbert Winkeljohann,<br />

Vorstandsmitglied von PriceWaterhouseCoopers.<br />

Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mittelstand stün<strong>de</strong>n harte<br />

Zeiten bevor, prophezeit er. Die meisten<br />

Unternehmen hätten die vergangenen Jahre<br />

zwar genutzt, um sich fit zu machen und das<br />

Kostenmanagement zu verbessern. Trotz<strong>de</strong>m<br />

wer<strong>de</strong> die Finanzkrise viele auf eine harte<br />

Probe stellen.<br />

Jetzt sollten Mittelständler eine Schwachstellenanalyse<br />

vornehmen, empfiehlt <strong>de</strong>r<br />

Experte. Bei vielen Unternehmen seien die<br />

Lohnkosten ein entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Kostenfaktor.<br />

„Hier gilt es, durch die Beteiligung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

am Unternehmenserfolg, aber gera<strong>de</strong><br />

auch mit Hilfe intelligenter Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle<br />

flexibel zu bleiben“, so Winkeljohann.<br />

Steuerberater als Ansprechpartner<br />

für Unternehmen in <strong>de</strong>r Krise<br />

„Der Steuerberater zählt zu <strong>de</strong>nen, die die<br />

Situation von Mittelständlern mit am besten<br />

beurteilen können.“ Er sei daher dazu prä<strong>de</strong>stiniert,<br />

<strong>de</strong>r Experte für betriebswirtschaftliche<br />

Fragestellungen zu sein, erklärt<br />

<strong>de</strong>r Unternehmensberater. In <strong>de</strong>r aktuellen<br />

Finanzkrise sollte er mithelfen, dass die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Weichenstellungen vollzogen wür<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>ren Umsetzung mitverfolgen.<br />

„Zu <strong>de</strong>n ersten Maßnahmen gehört immer<br />

eine Überprüfung <strong>de</strong>s Personalbedarfs“, weiß<br />

RA Bernhard Weller von <strong>de</strong>r internationalen<br />

Rechtsanwaltskanzlei Lovells in Frankfurt.<br />

Viele Kfz-Zulieferbetriebe hätten bereits die<br />

44 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Die Formulierung macht’s<br />

Viele Unternehmen gehen davon aus,<br />

dass sie freiwillige Zahlungen durch<br />

die Kombination von Klauseln wie „Die<br />

Zahlung erfolgt freiwillig“ und „Die Zahlung<br />

ist je<strong>de</strong>rzeit wi<strong>de</strong>rrufbar“ leichter<br />

wie<strong>de</strong>r streichen können. Doch das ist<br />

ein Irrtum. Denn wenn diese bei<strong>de</strong>n<br />

Klauseln zusammen gebraucht wer<strong>de</strong>n,<br />

heben sie sich gewissermaßen gegenseitig<br />

auf. Wird die jeweilige freiwillige<br />

Leistung trotz <strong>de</strong>r Fehlerhaftigkeit <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rrufs- und/o<strong>de</strong>r Freiwilligkeitsklausel<br />

dreimal geleistet, spricht man von<br />

einer betrieblichen Übung. Das hat zur<br />

Quelle: RA Thomas Muschiol, Freiburg im Breisgau<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Bei <strong>de</strong>r Autoindustrie ist es<br />

bereits fünf vor zwölf: vielerorts<br />

wur<strong>de</strong> das Personal<br />

noch im Dezember 2008 in<br />

Zwangsurlaub geschickt.<br />

Folge, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf die<br />

freiwillige finanzielle Leistung fortan<br />

einen Rechtsanspruch hat.<br />

Damit das nicht geschieht, muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber darauf achten, dass Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />

o<strong>de</strong>r Freiwilligkeitsvorbehalt korrekt<br />

gebraucht wer<strong>de</strong>n. Grundsätzlich<br />

sollten daher einmalige Zahlungen wie<br />

freiwillige Son<strong>de</strong>rzahlungen mit einem<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt versehen wer<strong>de</strong>n,<br />

laufen<strong>de</strong> freiwillige Zuwendungen, wie<br />

zum Beispiel Essensgeldzuschüsse,<br />

hingegen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt.<br />

von Zeitarbeitsfirmen ausgeliehenen Arbeitskräfte<br />

nach Hause geschickt. „Hier ist es am<br />

leichtesten, einen vorläufigen Schlussstrich<br />

zu ziehen“, so Weller. Es muss lediglich <strong>de</strong>r<br />

Leiharbeitsvertrag gekündigt wer<strong>de</strong>n. Auf<br />

<strong>de</strong>n Prüfstand sollten auch sofort befristete<br />

Arbeitsverhältnisse kommen und die Arbeitsverträge<br />

von Arbeitnehmern, die sich noch<br />

in <strong>de</strong>r Probezeit befin<strong>de</strong>n. Alle an<strong>de</strong>ren Personalabbauvarianten<br />

sind zeitaufwändiger“,<br />

erklärt Weller.<br />

Die Reduzierung <strong>de</strong>r Stammbelegschaft ist<br />

das letzte Register, das Unternehmen ziehen<br />

können. „Der Gesetzgeber verlangt, dass<br />

zuerst alle an<strong>de</strong>ren Alternativen ausgeschöpft<br />

wur<strong>de</strong>n, bevor eine betriebsbedingte Kündigung<br />

ausgesprochen wer<strong>de</strong>n darf“, erklärt<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsrechtler.<br />

Ansonsten dürfen zunächst allenfalls <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigungsumfang reduziert o<strong>de</strong>r freiwillige<br />

Entlohnungsbestandteile gekappt<br />

o<strong>de</strong>r gestrichen wer<strong>de</strong>n. Es können betriebliche<br />

Bündnisse geschlossen wer<strong>de</strong>n, um<br />

eine Kostensenkung durch Reduzierung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit zu erreichen. „Dafür ist das Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />

eines Betriebsrats erfor<strong>de</strong>rlich“,<br />

erläutert Weller. Dieser verständigt sich mit<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>s Unternehmens auf<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Betriebsvereinbarung.<br />

An die darin getroffene Regelung, die auf eine<br />

Verringerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ohne Lohnausgleich<br />

hinauslaufen kann, sind die Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>s Betriebs automatisch gebun<strong>de</strong>n. „Der<br />

Arbeitgeber muss also nicht in zeitrauben<strong>de</strong>n<br />

Einzelgesprächen die Mitarbeiter von einer<br />

<strong>de</strong>rartigen Regelung überzeugen“, sagt RA<br />

Thomas Muschiol aus Freiburg im Breisgau.<br />

„Auch wenn es viele Arbeitgeber immer noch<br />

nicht glauben wollen, gera<strong>de</strong> in Krisensituationen<br />

nützt die Existenz eines Betriebsrats<br />

<strong>de</strong>n Firmen mehr, als dass er ihnen<br />

scha<strong>de</strong>t.“<br />

Falls Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Branche sind,<br />

sollte ein Blick auf <strong>de</strong>n Tarifvertrag geworfen<br />

wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r eine Öffnungsklausel für<br />

wirtschaftliche Krisenzeiten enthält. „Sollte<br />

das nicht so sein, kann <strong>de</strong>r Austritt aus <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeberverband ratsam sein, um <strong>de</strong>m<br />

Unternehmen mehr Bewegungsfreiheit zu<br />

verschaffen“, fin<strong>de</strong>t Weller.<br />

Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit, die Arbeitszeit <strong>de</strong>m<br />

geringeren Arbeitsvolumen anzupassen, sind<br />

flexible Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle, bei <strong>de</strong>nen Mehr-<br />

und Min<strong>de</strong>rarbeitsstun<strong>de</strong>n über ein Arbeitszeitkonto<br />

verrechnet wer<strong>de</strong>n. „Auch solche<br />

Regelungen basieren zumeist auf einer<br />

Betriebsvereinbarung“, sagt Muschiol.<br />

Hier könnten aber eigentlich nur leichtere<br />

Schwankungen <strong>de</strong>r Arbeitszeit aufgefangen<br />

wer<strong>de</strong>n. Üblich sind, laut Weller, monatliche<br />

Unterschreitungen <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nsolls von<br />

bis zu 25 Stun<strong>de</strong>n und Überschreitungen<br />

von höchstens 60 Stun<strong>de</strong>n. Natürlich, so<br />

<strong>de</strong>r Experte weiter, lasse sich so eine Übereinkunft<br />

auf die geän<strong>de</strong>rten Verhältnisse<br />

anpassen, in<strong>de</strong>m man <strong>de</strong>n Zeitkorridor verbreitere.<br />

Allerdings bringe das Unternehmen in einer<br />

Phase, in <strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s geringeren Arbeitsvolumens<br />

sowieso keine Überstun<strong>de</strong>nzuschläge<br />

anfielen, keine finanzielle Entlastung. Zu<strong>de</strong>m<br />

dürfen <strong>de</strong>rartige flexibilisierte Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle<br />

nicht mit Lebensarbeitszeitkonten kombiniert<br />

wer<strong>de</strong>n, warnt Muschiol. „Die gesetzlichen<br />

Vorgaben wur<strong>de</strong>n erst zu Beginn <strong>de</strong>s<br />

Jahres verschärft und verlangen eine saubere<br />

Trennung.“<br />

Auch Anordnung von<br />

Betriebsferien möglich<br />

Ferner können Betriebsferien angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Auch hier, so Muschiol, sei es vorteilhaft,<br />

wenn in Unternehmen ein Betriebsrat<br />

existiere. Stimme <strong>de</strong>r zu, dass wegen <strong>de</strong>r<br />

schlechten Auftragslage Betriebsferien angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, könnten einzelne Arbeitnehmer<br />

sich diesem Beschluss nicht wi<strong>de</strong>rsetzen.<br />

Ziehen sich die Auftragsrückgänge jedoch<br />

länger hin, kommt man an radikaleren Einschnitten<br />

kaum vorbei. Das be<strong>de</strong>utet dann<br />

Kurzarbeit. „Der Arbeitgeber muss die<br />

Arbeitszeit bei min<strong>de</strong>stens einem Drittel<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer um zehn Prozent kürzen“,<br />

erklärt Weller.<br />

In Firmen mit Betriebsrat muss dieser <strong>de</strong>r Einführung<br />

<strong>de</strong>r Kurzarbeit zustimmen. Deshalb<br />

sollte die Option, Kurzarbeit festlegen zu kön-<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 45


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

nen, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung<br />

o<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag geregelt sein.<br />

„Dadurch wer<strong>de</strong>n Streitereien von vornherein<br />

vermie<strong>de</strong>n“, so Weller. Dem Arbeitgeber steht<br />

eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu, für<br />

welche Betriebsteile er Kurzarbeit anordnet.<br />

Es könnten bestimmte Abteilungen komplett<br />

dichtgemacht wer<strong>de</strong>n, während an<strong>de</strong>re voll<br />

weiterarbeiteten, erklärt <strong>de</strong>r Jurist.<br />

Arbeitsagentur überweist<br />

Kurzarbeitergeld an Mitarbeiter<br />

Die Kurzarbeit muss bei <strong>de</strong>r jeweiligen örtlichen<br />

Arbeitsagentur beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird sie befürwortet, was <strong>de</strong>r Regelfall<br />

ist, überweist ihm die Arbeitsagentur das<br />

Kurzarbeitergeld zur Auszahlung an die<br />

betroffenen Mitarbeiter. „Für die Arbeitnehmer<br />

än<strong>de</strong>rt sich, was die Abwicklung<br />

<strong>de</strong>r Zahlung betrifft, nichts. Der Arbeitgeber<br />

überweist ihnen das Kurzarbeitergeld<br />

samt <strong>de</strong>m von ihm zu tragen<strong>de</strong>n Lohn aufs<br />

Girokonto.<br />

Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld prinzipiell<br />

sechs Monate. Der Bun<strong>de</strong>sarbeitsminister<br />

kann aber die Bezugsfrist auf bis zu 24<br />

Monate verlängern. Im jüngsten Konjunkturpaket<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung wur<strong>de</strong> sie ab<br />

1. Januar 2009 auf maximal 18 Monate verlängert.<br />

Die Regelung für eine erneute Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Kurzarbeitergel<strong>de</strong>s sieht<br />

wie folgt aus: „Nach Ablauf <strong>de</strong>r Bezugszeit<br />

muss im jeweiligen Unternehmen erst einmal<br />

drei Monate voll gearbeitet wer<strong>de</strong>n, bis diese<br />

staatliche Leistung wie<strong>de</strong>r beantragt wer<strong>de</strong>n<br />

kann“, sagt RA Dr. Dirk Schreiner von <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei Schreiner und Partner aus Attendorn<br />

in Nordrhein-Westfalen. Dann bestehe<br />

die Möglichkeit, erneut maximal 18 Monate<br />

Kurzarbeitergeld zu erhalten.<br />

Der Satz <strong>de</strong>s Kurzarbeitergel<strong>de</strong>s entspricht<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s. Arbeitnehmer<br />

mit Kin<strong>de</strong>rn erhalten 67 Prozent <strong>de</strong>s letzten<br />

Nettoeinkommens, sonst 60 Prozent für die<br />

ausgefallene Arbeitszeit. Wenn gar nicht<br />

gearbeitet wird („Kurzarbeit null“), besteht<br />

das Einkommen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers allein<br />

aus <strong>de</strong>m Kurzarbeitergeld.<br />

Um eine betriebsbedingte Kündigung zu<br />

vermei<strong>de</strong>n, wäre es noch <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer ausleiht. „Im eigenen<br />

Konzern ist das problemlos möglich“, so<br />

Weller. Schwieriger wird es, wenn die Arbeitnehmer<br />

an an<strong>de</strong>re Unternehmen ausgeliehen<br />

wer<strong>de</strong>n sollen. „Prinzipiell ist die I<strong>de</strong>e<br />

ja nicht schlecht“, stimmt auch Schreiner zu.<br />

För<strong>de</strong>rbanken <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r im Überblick<br />

Bun<strong>de</strong>sland För<strong>de</strong>rbank<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg L-Bank<br />

Bayern LfA För<strong>de</strong>rbank Bayern<br />

Berlin Investitionsbank Berlin<br />

Bran<strong>de</strong>nburg Investitionsbank Bran<strong>de</strong>nburg<br />

Bremen Bremer Investitions-Gesellschaft<br />

Hamburg Hamburger Wirtschaftsbehör<strong>de</strong><br />

Hessen Investitionsbank Hessen<br />

Mecklenburg-Vorpommern Lan<strong>de</strong>sför<strong>de</strong>rinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen NBank<br />

Nordrhein-Westfalen NRW-Bank<br />

Rheinland-Pfalz Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz<br />

Saarland Saarländische Investitionskreditbank<br />

Sachsen Sächsische Aufbaubank<br />

Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt<br />

Schleswig-Holstein Investitionsbank Schleswig-Holstein<br />

Thüringen Thüringer Aufbaubank<br />

Quelle: www.kfw-foer<strong>de</strong>rbanken.<strong>de</strong><br />

So kann es sein, dass eine Firma beispielsweise<br />

unbedingt einen Schweißer braucht,<br />

für <strong>de</strong>n ein an<strong>de</strong>res, von <strong>de</strong>r gegenwärtigen<br />

Absatzkrise stärker gebeuteltes Unternehmen<br />

keine Beschäftigungsmöglichkeit hat.<br />

Für <strong>de</strong>n Entleiher hat das <strong>de</strong>n Vorteil, einen<br />

personellen Engpass beheben zu können. Für<br />

<strong>de</strong>n Verleiher besteht <strong>de</strong>r Anreiz darin, einem<br />

Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen, <strong>de</strong>n<br />

er, wenn es wie<strong>de</strong>r besser läuft, vielleicht<br />

dringend braucht.<br />

Doch <strong>de</strong>r Teufel steckt im Detail. Für die<br />

Verleihung von Arbeitskräften ist dann eine<br />

Lizenz erfor<strong>de</strong>rlich. Dafür muss eine spezielle<br />

Überlassungsgesellschaft gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

„Die Genehmigung erteilt die jeweilige<br />

Arbeitsagentur“, erklärt Weller. Am besten<br />

wäre es, wenn die Verleihung laut Arbeitsvertrag<br />

o<strong>de</strong>r Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt<br />

ist. Ansonsten kann ein Verleih nur erfolgen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch damit einverstan<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Muschiol hält das aber nicht für problematisch:<br />

„Besteht die Alternative darin, <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsplatz zu verlieren, dürften die meisten<br />

nicht lange zögern, einer Ausleihung<br />

zuzustimmen.“ Schwieriger ist die Regelung<br />

<strong>de</strong>r Bezahlung. Es gilt <strong>de</strong>r Grundsatz:<br />

Gleiche Bezahlung für die gleiche Tätigkeit.<br />

Für die Zeitarbeitsbranche gelten spezielle<br />

Tarifverträge. Sind die anwendbar? Wenn<br />

keine eigenen Überlassungsgesellschaften<br />

gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt es sich laut Weller<br />

um Mischbetriebe. „So eine Konstruktion ist<br />

mit Tücken behaftet. Deshalb sollte man die<br />

Finger davon lassen“, rät Weller.<br />

Arbeitgeber muss an<strong>de</strong>rweitigen<br />

Einsatz im Unternehmen prüfen<br />

Bevor betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n können, muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber noch prüfen, ob die betroffenen<br />

Arbeitnehmer an<strong>de</strong>rweitig im Unternehmen<br />

einsetzbar sind. „Es gilt <strong>de</strong>r Grundsatz:<br />

Än<strong>de</strong>rungskündigung vor Endkündigung.“<br />

Erst wenn hier alle Alternativen ausgeschöpft<br />

wur<strong>de</strong>n, kommt eine betriebsbedingte Kündigung<br />

in Betracht.<br />

Dabei ist es wichtig, genau auf die rechtlichen<br />

Vorgaben zu achten, sonst kann das zur Nichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r Kündigungen führen. „Bei Massenkündigungen<br />

muss das Unternehmen die<br />

örtliche Arbeitsagentur bereits informieren,<br />

bevor die Kündigungen ausgesprochen wer<strong>de</strong>n“,<br />

erklärt Weller. Das schreibt das Kündigungsschutzgesetz<br />

vor. Das ist bei Betrieben<br />

mit mehr als 20 und bis zu 60 Beschäftigten<br />

bei fünf Kündigungen <strong>de</strong>r Fall, bei größeren<br />

Unternehmen bis zu 500 Beschäftigten, wenn<br />

min<strong>de</strong>stens zehn Prozent <strong>de</strong>r Belegschaft ent-<br />

46 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Kurzarbeitergeld<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte müssen Mandanten beachten,<br />

wenn Sie Kurzarbeit beantragen müssen<br />

1. Verfahren: Unternehmen müssen Kurzarbeitergeld bei <strong>de</strong>r örtlichen Arbeitsagentur<br />

beantragen. Wird <strong>de</strong>r Antrag bewilligt, überweist diese <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

das Kurzarbeitergeld, <strong>de</strong>r es mit <strong>de</strong>m übrigen Lohn o<strong>de</strong>r Geld an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

auszahlt.<br />

2. Voraussetzungen: Kurzarbeitergeld wird von <strong>de</strong>r Arbeitsagentur gewährt,<br />

wenn davon auszugehen ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar<br />

ist. Min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r Belegschaft muss davon betroffen sein,<br />

<strong>de</strong>r Verdienstausfall muss min<strong>de</strong>stens zehn Prozent <strong>de</strong>s monatlichen Bruttoeinkommens<br />

umfassen.<br />

3. Bezugsdauer: Grundsätzlich gibt es das Kurzarbeitergeld eigentlich nur sechs<br />

Monate. Die Bezugsfrist kann auf höchstens 24 Monate verlängert wer<strong>de</strong>n. Seit<br />

1. Januar 2009 beträgt sie 18 Monate.<br />

4. Umfang: Kurzarbeitergeld wird für die gekürzte Arbeitszeit bezahlt. Die Höhe<br />

orientiert sich am Arbeitslosengeld. Bezugsberechtigte mit Kin<strong>de</strong>rn erhalten 67<br />

Prozent vom „ausgefallenen Nettoentgelt“, sonst sind es 60 Prozent. Das Kurzarbeitergeld<br />

ist steuerfrei, unterliegt jedoch <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt. Ärgerlich<br />

aus Arbeitgebersicht: Sie müssen die Beiträge für die Sozialversicherung<br />

entrichten, auch für <strong>de</strong>n Arbeitnehmeranteil.<br />

Quelle: Kanzlei Schreiner und Partner, Attendorn (Nordrhein-Westfalen)<br />

lassen wer<strong>de</strong>n. Das Kernstück <strong>de</strong>r betriebsbedingten<br />

Kündigung ist die Sozialauswahl. In<br />

Betrieben mit Betriebsrat sollte dieser in die<br />

Gestaltung <strong>de</strong>r Sozialauswahl mit einbezogen<br />

wer<strong>de</strong>n – egal, ob ein Sozialplan aufgestellt<br />

wird o<strong>de</strong>r nicht. „Ein mit <strong>de</strong>m Betriebsrat<br />

abgestimmter Kriterienkatalog erleichtert die<br />

reibungslose Durchführung“, sagt Muschiol.<br />

Denn es komme dann zu <strong>de</strong>utlich weniger<br />

Arbeitsgerichtsprozessen.<br />

Nicht klug ist es Weller zufolge, bei Verhandlungen<br />

über betriebsbedingte Kündigungen<br />

<strong>de</strong>m Betriebsrat fertige Namenslisten vorzulegen:<br />

„Das könnte <strong>de</strong>n Eindruck erwecken,<br />

dass missliebige Mitarbeiter bewusst aussortiert<br />

wer<strong>de</strong>n sollen.“ Es besteht aber die Möglichkeit,<br />

dass sogenannte Leistungsträger aus<br />

<strong>de</strong>r Sozialauswahl herausgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

„Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt<br />

bleiben“, betont Schreiner. Nicht klug ist es<br />

Weller zufolge, dass von 100 Arbeitnehmern<br />

90 zu Leistungsträgern erklärt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Auswahl muss anhand nachprüfbarer Fakten<br />

begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu beachten ist außer<strong>de</strong>m, dass bei <strong>de</strong>r Sozialauswahl<br />

immer nur Arbeitnehmer einer<br />

Ebene miteinan<strong>de</strong>r verglichen wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />

also etwa nicht <strong>de</strong>r Pförtner mit <strong>de</strong>m<br />

Personalleiter. Unternehmen dürfen jedoch<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Altersklassen bil<strong>de</strong>n – zum Beispiel 25 bis 35<br />

o<strong>de</strong>r 35 bis 45, um dann jeweils zehn Prozent<br />

aus je<strong>de</strong>r Gruppe für die Kündigung auszuwählen.<br />

Das lässt <strong>de</strong>r Gesetzgeber zu, damit<br />

sich die Altersstruktur nicht verschlechtert.<br />

Denn normalerweise trifft jüngere Arbeitnehmer<br />

eine Kündigung eher als ältere, da<br />

diese aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit<br />

und ihres Familienstands mehr Sozialpunkte<br />

sammeln können.<br />

Sozialauswahl mit<br />

Sozialplan verknüpft<br />

Die Sozialauswahl ist, wenn die Entlassungen<br />

eine bestimmte Höhe übersteigen, mit einem<br />

Sozialplan verknüpft, <strong>de</strong>r Abfindungen vorsieht<br />

für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz<br />

durch eine betriebsbedingte Kündigung<br />

verlieren. „Das kostet Geld, und Arbeitsrichter<br />

setzen einfach voraus, dass man die hierfür<br />

nötigen finanziellen Mittel zu haben hat“,<br />

erklärt RA Muschiol. Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit<br />

ist die Gründung einer Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r<br />

Transfergesellschaft, in die die gekündigten<br />

Arbeitnehmer ausgelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Konstruktion hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer erst mal weiterhin in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis bleibt. Mit <strong>de</strong>r<br />

Organisation können professionelle Dienst-<br />

leister wie Zeitarbeitsfirmen beauftragt<br />

wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>ren Finanzierung Zuschüsse<br />

bei <strong>de</strong>r Arbeitsagentur beantragt wer<strong>de</strong>n<br />

können. „Doch für kleinere Mittelständler<br />

ist <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne Aufwand <strong>de</strong>nnoch<br />

viel zu groß“, geben Muschiol und Schreiner<br />

zu be<strong>de</strong>nken.<br />

I<strong>de</strong>al wäre in <strong>de</strong>r aktuellen Situation ein<br />

längerfristiges, planmäßiges Krisenmanagement,<br />

für das ein Maßnahmenkatalog für<br />

das schlimmste Szenario für einen Zeitraum<br />

von sechs bis zwölf Monate aufgestellt wird.<br />

Auch hierbei könne <strong>de</strong>r Steuerberater seinen<br />

Mandanten unterstützen, so Winkeljohann.<br />

Kanzlei-Softwareanbieter wie die Datev bieten<br />

hierzu zahlreiche Hilfs-Tools an, beispielsweise<br />

in Form einer Personalkostenkalkulation.<br />

Finanzielle Unterstützung vom Staat für kleine<br />

und mittlere Unternehmen in <strong>de</strong>r Krise<br />

gibt es nicht nur von <strong>de</strong>r Arbeitsagentur,<br />

son<strong>de</strong>rn auch von <strong>de</strong>r KfW Mittelstandsbank.<br />

Im Programm „Run<strong>de</strong>r Tisch“ wird ihnen ein<br />

Check in Form einer Schwachstellenanalyse<br />

durch eine Unternehmensberatung angeboten<br />

und finanziert. „Im Wege <strong>de</strong>r Beratung<br />

besteht auch die Möglichkeit, Zugriff auf<br />

För<strong>de</strong>rmittel <strong>de</strong>r KfW zu erhalten“, heißt es<br />

seitens <strong>de</strong>r Bank. Gemeint sind vor allem<br />

<strong>de</strong>r KfW Unternehmerkredit und das ERP-<br />

Regionalför<strong>de</strong>rprogramm (Infos: www.kfw.<br />

<strong>de</strong>). Zusätzlich gibt es Angebote <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rbanken<br />

in <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn.<br />

Versichern kann man sich gegen die Folgen<br />

einer konjunkturellen Krise nicht. „Das<br />

gehört zum unternehmerischen Risiko“, sagt<br />

Winkeljohann. Im Falle von Streiks könne<br />

man sich allenfalls gegen daraus resultieren<strong>de</strong><br />

Konventionalstrafen versichern. „Mittelständler<br />

sollten die Krise dazu nutzen, um<br />

die Unternehmensstruktur weiter zu optimieren“,<br />

so <strong>de</strong>r Berater. Insofern sei je<strong>de</strong> Krise<br />

auch als Chance zu verstehen.<br />

Norbert<br />

Jumpertz<br />

ist gelernter Bank-<br />

sowie Diplom-Kaufmann<br />

und hat mehrere<br />

Jahre als Analyst und<br />

Redakteur für Wirtschafts-<br />

und Finanzmagazine<br />

gearbeitet.<br />

Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanlage<br />

(Aktien, Immobilien, Investment fonds)<br />

für zahlreiche Fachmagazine tätig.<br />

E-Mail: jumnor@web.<strong>de</strong><br />

1 _ 09 SteuerConsultant 47


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Software-Updates<br />

Meist ist <strong>de</strong>r<br />

Aufwand groß<br />

Keine Kanzlei kann auf regelmäßige Updates ihrer Software verzichten.<br />

Die Programme wer<strong>de</strong>n um Funktionalitäten erweitert und geän<strong>de</strong>rte<br />

Gesetzestexte müssen übernommen wer<strong>de</strong>n. Ein großer Aufwand, <strong>de</strong>n man<br />

sich aber keinesfalls ersparen sollte. Außer man lagert seine Software aus.<br />

Software-Updates sind eine spannen<strong>de</strong><br />

Angelegenheit. „Wir haben schon mal die<br />

gesamte Belegschaft an einem Montagmorgen<br />

wie<strong>de</strong>r nach Hause geschickt“, berichtet<br />

StB/RA Peter Specht von <strong>de</strong>r Hamelner<br />

Kanzlei Specht+Partner in Nie<strong>de</strong>rsachsen.<br />

Das Update vom Wochenen<strong>de</strong> hatte alle 45<br />

Arbeitsplätze lahmgelegt, <strong>de</strong>r fest angestellte<br />

EDV-Administrator musste die Fehler suchen.<br />

„An Tagen nach einem Update komme ich<br />

mit einer gespannten Erwartungshaltung ins<br />

Büro“, sagt Specht.<br />

Steuerberater, die in ihrer Praxis eine Kanzlei-<br />

Software neu einführen wollen, sollten auch<br />

das Thema Updates beim Verkäufer ansprechen.<br />

„Interessenten fragen sehr konkret<br />

nach, ob dafür ein Fachmann benötigt wird“,<br />

berichtet etwa Anne Plaza von Simba Computer<br />

Systeme aus Ostfil<strong>de</strong>rn bei Stuttgart.<br />

Dabei geht es nicht nur um die notwendige<br />

Qualifikation <strong>de</strong>s Kanzleimitarbeiters, son<strong>de</strong>rn<br />

auch um <strong>de</strong>n Zeitaufwand. Schließlich<br />

können Häufigkeit und Dauer <strong>de</strong>r Updates<br />

die Personalkosten in die Höhe treiben.<br />

„Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass Updates schnell und<br />

Dirk Kun<strong>de</strong><br />

ist Diplom-Volkswirt<br />

und betreibt das JournalistenbüroTextkun<strong>de</strong><br />

in Hamburg. Seine<br />

Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />

die digitale Wirtschaft<br />

sowie nutzwertorientierte<br />

Geldthemen.<br />

E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />

einfach durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Diese Faktoren<br />

spielen inzwischen eine große Rolle bei <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung für eine Kanzlei-Software“,<br />

erklärt Alexan<strong>de</strong>r Koschier von Agenda<br />

Software aus Rosenheim. Auf die regelmäßigen<br />

Aktualisierungen zu verzichten, wäre<br />

fahrlässig, da die Anbieter Sicherheit, Stabilität,<br />

Vollständigkeit und Aktualität eines<br />

Programms nur gewährleisten, wenn alle<br />

Updates installiert sind.<br />

Zwei Aktualisierungen pro Jahr<br />

bei vielen Anbietern die Regel<br />

Bei fast allen Anbietern haben sich zwei<br />

Hauptaktualisierungen zum Anfang, in <strong>de</strong>r<br />

Mitte o<strong>de</strong>r zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres etabliert.<br />

Dann wer<strong>de</strong>n gesetzliche Än<strong>de</strong>rungen in die<br />

Systeme eingepflegt.<br />

Meist versen<strong>de</strong>n die Anbieter dazu Datenträger,<br />

die die jeweils vollständigen Programmversionen<br />

enthalten. „Ein Lizenzschlüssel<br />

schaltet dann die gekauften Module frei“,<br />

erklärt Carsten Priesel, Bereichsleiter Marketing<br />

bei Stollfuß Medien, <strong>de</strong>ren Hauptprodukt<br />

Stotax Kanzlei ist. Die Aussendung, so Priesel,<br />

<strong>de</strong>r kompletten Software vereinfacht die<br />

Herstellung und <strong>de</strong>n Versand <strong>de</strong>r Datenträger.<br />

Anbieter wie Stollfuß stellen gera<strong>de</strong> von<br />

CD auf DVD um, da die Programme immer<br />

umfangreicher wer<strong>de</strong>n. Auf eine CD passen<br />

ein paar Hun<strong>de</strong>rt Megabyte, während sich auf<br />

DVDs mehrere Gigabytes speichern lassen.<br />

Doch für die Anbieter ist <strong>de</strong>r Datenträgerversand<br />

ausgesprochen teuer in Herstellung und<br />

Distribution.<br />

So sehen sie mit Freu<strong>de</strong>, dass die Programmaktualisierungen<br />

über das Internet<br />

immer populärer wer<strong>de</strong>n. Hierbei kann<br />

nichts in <strong>de</strong>r Post verloren gehen, alle Nutzer<br />

erhalten die aktualisierte Fassung zeitgleich.<br />

Dank <strong>de</strong>r Breitband-DSL-Internet-Anschlüsse<br />

dauern die Downloads nicht mehr lange und<br />

verursachen auch keine Zusatzkosten, da<br />

viele Steuerberaterkanzleien Internet-Flatrates<br />

nutzen. „Ganz <strong>de</strong>utlich, das Update via<br />

Internet dominiert bei unseren Kun<strong>de</strong>n“, sagt<br />

Christine Moser, Vorstand <strong>de</strong>r HMD Software<br />

AG aus <strong>de</strong>m bayerischen An<strong>de</strong>chs.<br />

Um Anwen<strong>de</strong>rn Programmanpassungen<br />

möglichst schnell zur Verfügung zu stellen,<br />

bietet die Datev vor <strong>de</strong>m Versand von DVDs<br />

einzelne Programmteile schon per Internet<br />

o<strong>de</strong>r Datenfernübertragung an. „Das wird<br />

von unseren Kun<strong>de</strong>n rege genutzt“, sagt<br />

Dr. Robert Simon, Leiter IT-Infrastrukturleistungen<br />

bei <strong>de</strong>r Datev in Nürnberg.<br />

Ansonsten stellen fast alle Kanzlei-Softwareanbieter<br />

nur die unterjährigen Updates<br />

online zur Verfügung: Ob Programmerweiterungen,<br />

Datenbankän<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rte<br />

gesetzliche Bestimmungen. Es können<br />

aber auch mehrere Dutzend pro Jahr sein,<br />

wie beim Anbieter Addison Software aus Ludwigsburg<br />

in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. „Die Installation<br />

dauert in <strong>de</strong>r Regel zwei Minuten, hier<br />

spielen allerdings auch die Hardware und die<br />

Internet-Verbindung eine Rolle“, erklärt Ina<br />

Bangemann, Leiterin Public Relations. Das<br />

Update <strong>de</strong>r Komplettlösung dauert, so Bangemann,<br />

nur 15 Minuten.<br />

Apropos Zeit. Angaben zur Dauer von Aktualisierungen<br />

<strong>de</strong>r Software unterschei<strong>de</strong>n<br />

sich von Anbieter zu Anbieter. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

sind hier die Kanzleigröße, die Art <strong>de</strong>r IT-<br />

Infrastruktur und die Anzahl <strong>de</strong>r genutzten<br />

Programme. Selbst StB/RA Specht kann<br />

auf die Frage nach <strong>de</strong>r Dauer für die Software-Aktualisierungen<br />

in seiner Kanzlei<br />

48 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


keine exakte Zeit nennen. „Das variiert von<br />

Update zu Update, liegt aber auf alle Fälle im<br />

Bereich von mehreren Stun<strong>de</strong>n“, so Specht,<br />

<strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Programms „Eigenorganisation<br />

Comfort“ von Datev ist.<br />

In seiner Kanzlei liegt die Software sowie<br />

die Datenbank mit <strong>de</strong>n Mandantendaten auf<br />

einem zentralen Server. Die Mitarbeiter greifen<br />

über ihren Rechnern auf die Software und<br />

die Daten zu. Das Update wird immer auf <strong>de</strong>m<br />

Server installiert, während Aktualisierungen<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitsplätzen selten sind.<br />

Software-Aktualisierung am<br />

Arbeitsplatz erfolgt automatisch<br />

Bei <strong>de</strong>r HMD-Lösung erfolgt die Aktualisierung<br />

<strong>de</strong>r Software am Arbeitsplatz automatisch<br />

– sobald sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter nach einem<br />

Update mit seinem PC anmel<strong>de</strong>t. „Die Zeit<br />

reicht nicht annähernd zum Kaffeeholen“,<br />

sagt Christine Moser. Ausfallzeiten für die<br />

Kanzleimitarbeiter gebe es nur beim einem<br />

Update <strong>de</strong>r Server-Software.<br />

Anwen<strong>de</strong>r können übrigens bei <strong>de</strong>n meisten<br />

Online-Varianten <strong>de</strong>s Updates <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

selbst wählen. „Es empfiehlt sich, ein Zeitfenster<br />

am späten Abend o<strong>de</strong>r am Wochenen<strong>de</strong><br />

für das Update zu wählen“, so Dr. Robert<br />

Simon von <strong>de</strong>r Datev. Umstritten ist die Frage,<br />

ob alle Updates für reibungsloses Arbeiten<br />

notwendig sind. Die Anbieter empfehlen die<br />

regelmäßige Aktualisierung <strong>de</strong>r Software.<br />

„Viele Aktualisierungen bauen, unabhängig<br />

von rechtlichen Entwicklungen, auch technisch<br />

aufeinan<strong>de</strong>r auf“, erklärt Carsten Priesel<br />

von Stollfuß.<br />

Wenn etwa ein Update für eine Än<strong>de</strong>rung an<br />

<strong>de</strong>r Datenbank ausgelassen wer<strong>de</strong>, könne das<br />

darauffolgen<strong>de</strong> nicht installiert wer<strong>de</strong>n. Hille<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Kanzlei-Softwareanbieter<br />

raten<br />

ihren Kun<strong>de</strong>n zur<br />

regelmäßigen<br />

Software-Aktualisierung.<br />

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KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Kück von Lexware aus Freiburg rät ebenfalls<br />

zu allen Updates, „da alle gesetzlichen Aktualisierungen<br />

bei je<strong>de</strong>m Update in unseren Produkten<br />

integriert sind“. Das Unternehmen<br />

aus <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe, in <strong>de</strong>r auch<br />

<strong>de</strong>r „SteuerConsultant“ erscheint, bietet seit<br />

Kurzem die Steuerberater-Software „Lexware<br />

Neue Steuerkanzlei 2009“ an.<br />

Zwar ist bei <strong>de</strong>n Steuerkanzleien kein EDV-<br />

Fachmann für die Software-Updates notwendig,<br />

so die übereinstimmen<strong>de</strong> Aussage <strong>de</strong>r<br />

Software-Anbieter, <strong>de</strong>nn die Ablaufroutinen<br />

seien so einfach, dass ein geübter Nutzer<br />

<strong>de</strong>n Vorgang starten und auch been<strong>de</strong>n<br />

könne. Allerdings nimmt mit zunehmen<strong>de</strong>r<br />

Updates bei <strong>de</strong>n Kanzlei-Softwareanbietern<br />

Kanzleigröße oft auch die Komplexität <strong>de</strong>s<br />

EDV-Systems zu. Zu<strong>de</strong>m kann sich nicht je<strong>de</strong><br />

Kanzlei einen fest angestellten EDV-Fachmann<br />

leisten, weswegen viele Kanzleien dann<br />

auf externe Hilfe von Systemhäusern o<strong>de</strong>r<br />

ihres Software-Hersteller zurückgreifen.<br />

Beispiel Datev. Sie unterstützt Anwen<strong>de</strong>r mit<br />

<strong>de</strong>m System-Support. Hier übernehmen Servicemitarbeiter<br />

im Störfall via Fernsteuerung<br />

die Einrichtungsarbeiten am Server. Auch<br />

angeschlossene Mandanten, die ihre Software<br />

auf <strong>de</strong>m Kanzleiserver haben, können<br />

<strong>de</strong>n Service nutzen. Abgerechnet wird nach<br />

individuellem Zeitaufwand – eine Alternative<br />

zu einem dauerhaften Support-Vertrag mit<br />

einem Datev-Systempartner vor Ort.<br />

Wer <strong>de</strong>n personellen und zeitlichen Aufwand<br />

für Aktualisierungen minimieren will, muss<br />

seine Software auslagern. Unter <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />

Software as a Service (SAAS) und<br />

Application Service Providing (ASP) wer<strong>de</strong>n<br />

diese Mo<strong>de</strong>lle von <strong>de</strong>n Anbietern vertrieben.<br />

Dabei liegen die eigentliche Kanzlei-Software<br />

sowie die Mandantendaten auf <strong>de</strong>n Servern<br />

<strong>de</strong>r Hersteller in einem Rechenzentrum, auf<br />

<strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r über einen – gesicherten –<br />

Internet-Zugang zugreifen.<br />

Einige Vorteile sprechen für diese Variante:<br />

Der Aufwand für Datensicherung und die<br />

Programm-Updates entfallen, weil er vom<br />

Rechenzentrum übernommen wird. Der<br />

Zugriff erfolgt über das Internet, genauer<br />

gesagt über ein Programmfenster. Steuerberater<br />

haben hier stets und überall Zugriff auf<br />

ihre Daten – ob beim Mandanten im Büro,<br />

daheim o<strong>de</strong>r unterwegs.<br />

Die Ansprüche an die Hardware im Hinblick<br />

auf die Leistung und die Ausstattung sind<br />

gering. Die schnelle Datenanbindung per<br />

Art <strong>de</strong>r Update- Datenträger- Online- Saas /ASP<br />

Anbieter<br />

Übermittlung Updates/ Jahr Updates/ Jahr Lösung<br />

Addison Software DVD, Online 3 Nach Bedarf Ja<br />

Agenda Software CD, Online 2 Nach Bedarf Nein<br />

Datev eG DVD, Online, DFÜ 2-3 Nach Bedarf Ja<br />

HMD Software CD, Online 4 Nach Bedarf Ja<br />

Lexware CD, DVD 1 (Jahreslizenz) Nach Bedarf Nein<br />

Simba DVD, Online 2 12 Ja<br />

Stotax – Stollfuß Medien DVD, Online 4 2 Ja<br />

Internet ist wichtiger als ein großer Arbeitsspeicher<br />

o<strong>de</strong>r die neueste Chip-Generation<br />

im Rechner. „Somit müssen nicht alle drei<br />

bis fünf Jahre neue Rechner und Server angeschafft<br />

wer<strong>de</strong>n“, erläutert Carsten Priesel von<br />

Stollfuß. Die höheren Kosten von rund 50 bis<br />

70 Euro pro Monat, die beispielsweise bei<br />

<strong>de</strong>r Stotax-Lösung anfallen, wür<strong>de</strong>n durch<br />

Einsparungen bei Datensicherung, Aktualisierung<br />

und Hardware-Anschaffungen kompensiert,<br />

so <strong>de</strong>r Marketingleiter.<br />

Doch <strong>de</strong>r ASP-Markt bietet ein unterschiedliches<br />

Bild. Rund 30 Prozent <strong>de</strong>r Bestandskun<strong>de</strong>n<br />

und über 90 Prozent <strong>de</strong>r Neukun<strong>de</strong>n<br />

entschei<strong>de</strong>n sich bei Stollfuß für die<br />

ASP-Lösung, allerdings zählt Stollfuß zu<br />

<strong>de</strong>n kleineren Anbietern. Beim Marktführer<br />

Datev sind es bislang 600 ASP-Kun<strong>de</strong>n, was<br />

rund 8.300 Arbeitsplätzen entspricht. Zum<br />

Vergleich: die Zahl <strong>de</strong>r Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r<br />

lag im Geschäftsjahr 2007 bei 39.052.<br />

Zwar nutzen nicht alle Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r<br />

automatisch die Datev-Steuerberater-<br />

Software, doch so viel steht fest: die Technik<br />

hat noch viel Entwicklungspotenzial. Zu<strong>de</strong>m<br />

gibt es auch einen Wermutstropfen, <strong>de</strong>nn bei<br />

<strong>de</strong>n regelmäßigen Hardware-Anschaffungen<br />

dürfte man in <strong>de</strong>r Praxis durch Einsatz einer<br />

ASP-Lösung nicht in <strong>de</strong>m Ausmaß sparen,<br />

wie es die Anbieter propagieren.<br />

Hintergrund: Nach<strong>de</strong>m auch die übrigen<br />

Programme für die Arbeitsplatzrechner nach<br />

immer mehr Leistung verlangen, kommen<br />

die Kanzleien um die Neuanschaffung im<br />

Zeitraum von drei bis fünf Jahren gar nicht<br />

herum. Ganz zu schweigen vom Kanzlei-<br />

Server, auf <strong>de</strong>n etwa StB/RA Peter Specht<br />

nicht verzichten will. Dort hat <strong>de</strong>r Hamelner<br />

Steuerberater weitere Fachdatenbanken<br />

und Zeitschriftenarchive <strong>de</strong>poniert, die sich<br />

nach seinen Angaben nicht so einfach in das<br />

Rechenzentrum <strong>de</strong>s Software-Anbieters verlagern<br />

lassen.<br />

Trend zur Miet-Software<br />

lässt sich nicht aufhalten<br />

Der Trend zur kostenpflichtigen Miet-Software<br />

o<strong>de</strong>r aber kostenloser Software, die die<br />

Anwen<strong>de</strong>r über eine Internet-Anwendung<br />

nutzen, lässt sich allerdings nicht aufhalten.<br />

Suchmaschinenbetreiber Google etwa<br />

hat mit seinem Angebot für Tabellen- und<br />

Textverarbeitung im Internet <strong>de</strong>n Software-<br />

Riesen Microsoft dazu gedrängt, die Office-<br />

Programme <strong>de</strong>mnächst als Mietlösung im<br />

Internet anzubieten.<br />

Doch für Steuerberater, Rechtsanwälte und<br />

Wirtschaftsprüfer wird auf absehbare Zeit<br />

die Kanzlei-Software noch in <strong>de</strong>n meisten<br />

Fällen auf <strong>de</strong>n Rechnern o<strong>de</strong>r Servern in<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei – also lokal und somit vor Ort –<br />

laufen. Gleichzeitig aber wer<strong>de</strong>n in Zukunft<br />

Umfang und Häufigkeit <strong>de</strong>r Updates nicht<br />

zurückgehen, vielmehr wer<strong>de</strong>n die Ansprüche<br />

an die Leistungen <strong>de</strong>r Kanzleilösungen<br />

immer umfangreicher. Außer<strong>de</strong>m gibt es<br />

kaum einen Wirtschaftsbereich, <strong>de</strong>r so häufig<br />

von Än<strong>de</strong>rungen durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />

betroffen ist, wie die Steuerberatung.<br />

Zu <strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong>n Komplexität kommt die<br />

Tatsache, dass in Kanzleien nicht nur ein Programm<br />

läuft. Die Spezialprogramme müssen<br />

sich mit Drucker- und Faxtreibern, digitalen<br />

Diktiersystemen und weiteren Programmen<br />

verstehen, sprich Daten austauschen. Derartig<br />

komplexe Umgebungen kann kein Hersteller<br />

in seinen Testlabors vorhalten und auf<br />

Kompatibilität testen. Vor Überraschungen<br />

ist man also niemals sicher. „Nach einem<br />

Update stan<strong>de</strong>n hier mal alle Drucker still“,<br />

berichtet Peter Specht mit einem Schmunzeln.<br />

Sich darüber aufregen, kann er nicht.<br />

Er hat eingesehen, dass dies zum Arbeiten<br />

mit Software dazugehört.<br />

50 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Wechseldatenträger<br />

Fluch und Segen<br />

Die USB-Schnittstelle am PC ist mittlerweile<br />

unverzichtbar gewor<strong>de</strong>n. Einfach in <strong>de</strong>r<br />

Handhabung, lässt sich eine Vielfalt an Geräten<br />

anschließen. Gera<strong>de</strong> darin steckt aber ein<br />

hohes Gefahrenpotenzial.<br />

Steve Stasiukonis, Chef einer US-amerikanischen<br />

Firma für Datensicherheit, überprüfte<br />

das Firmennetzwerk einer Genossenschaftsbank<br />

auf Sicherheitslücken. Neben<br />

technischen Prüfungen testete Stasiukonis<br />

auch die Sicherheitslücke Mensch mit Hilfe<br />

<strong>de</strong>s „Social Hacking“. Hier wird, unter Vorspielen<br />

falscher Tatsachen, versucht, Mitarbeiter<br />

dazu zu bewegen, EDV-Zugangsdaten<br />

gegenüber Dritten zu offenbaren.<br />

In <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong>n 20 USB-<br />

Sticks mit einem Trojaner präpariert und vor<br />

Dienstbeginn auf <strong>de</strong>m Parkplatz <strong>de</strong>r Bank<br />

„zufällig verloren“. Bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s<br />

USB-Sticks mel<strong>de</strong>te <strong>de</strong>r Trojaner <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Rechner zurück, dass <strong>de</strong>r Stick benutzt<br />

wur<strong>de</strong> – innerhalb von drei Tagen gab es 15<br />

Rückmeldungen.<br />

Serie Datenschutz KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Der selbstverständliche Umgang mit Wechseldatenträgern birgt für Kanzleien Gefahren, die es in sich haben.<br />

Wer Scha<strong>de</strong>n in seiner Steuerberatungskanzlei vermei<strong>de</strong>n will, sollte vorbeugen.<br />

Stephan Rehfeld,<br />

Diplom-Ökonom, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r scope<br />

& focus GmbH, <strong>de</strong>r IT-<br />

Tochter <strong>de</strong>s SteuerberaterverbandsNie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V.<br />

und externer Datenschutzbeauftragter.<br />

E-Mail: info@scope-and-focus.com<br />

www.scope-and-focus.com<br />

Ralf Röhr,<br />

Diplom-Ingenieur, ist<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />

KRK Computer Systeme<br />

GmbH.<br />

E-Mail: info@krkcomputersysteme.<strong>de</strong><br />

www.krk-computersysteme.<strong>de</strong><br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Die Neugier verleitete Mitarbeiter dazu, frem<strong>de</strong><br />

Hardware unkontrolliert im Firmennetzwerk<br />

einzusetzen und legte somit Schwächen<br />

offen. Beim Einsatz von USB-Schnittstellen<br />

gibt es mehrere Probleme:<br />

1. Schadprogramme auf frem<strong>de</strong>n USB-Sticks<br />

können im Kanzlei-Netzwerk aktiv wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Daten lassen sich über frem<strong>de</strong> USB-Sticks<br />

aus <strong>de</strong>m Kanzlei-Netzwerk abziehen.<br />

3. Kanzleidaten auf USB-Datenträgern, die<br />

nicht korrekt vernichtet wur<strong>de</strong>n, können<br />

bei Verlust in falsche Hän<strong>de</strong> geraten.<br />

4. Von USB-Datenträgern <strong>de</strong>r Kanzlei, die an<br />

frem<strong>de</strong>n Rechnern verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, können<br />

Daten kopiert o<strong>de</strong>r Schadprogramme<br />

aufgespielt wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Sperrung sämtlicher USB-Schnittstellen<br />

ist aber keine Lösung, da dann auch angeschlossene<br />

Geräte wie Maus, Tastatur und<br />

Drucker nicht mehr funktionieren. Doch die<br />

USB-Schnittstellen lassen sich kontrollieren:<br />

1. Kontrolle mit Hilfe von Windows<br />

Bei <strong>de</strong>n Betriebssystemen Microsoft Windows<br />

2000 und XP gibt es über das Betriebssystem<br />

nur grobe Kontrollmöglichkeit <strong>de</strong>r<br />

USB-Schnittstellen. Mit <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />

Microsoft Windows Vista ist <strong>de</strong>r USB-<br />

Anschluss durch Einstellungen in so genannten<br />

Gruppenrichtlinien differenziert kontrollierbar<br />

gewor<strong>de</strong>n.<br />

2. Schutz durch spezielle Programme<br />

Für einen umfassen<strong>de</strong>n Schutz von USB-<br />

Schnittstellen, Festplatten und an<strong>de</strong>ren<br />

Anschlussgeräten wer<strong>de</strong>n von verschie<strong>de</strong>nen<br />

Anbietern kostenpflichtige Software-<br />

Programme angeboten. Ihr Vorteil ist in <strong>de</strong>r<br />

Regel eine komfortable Benutzeroberfläche,<br />

in <strong>de</strong>r sich die Rechte für anzuschließen<strong>de</strong><br />

Geräte <strong>de</strong>tailliert festlegen lassen.<br />

3. USB-Sticks mit Verschlüsselungssystem<br />

Die meisten USB-Datenträger-Anbieter versehen<br />

ihre Produkte mit einem Programm, das<br />

sie mit einem Kennwort ver- und entschlüsselt.<br />

So lassen sich Daten sicher transportieren<br />

und bei Verlust vor frem<strong>de</strong>m Zugriff<br />

schützen.<br />

Neben <strong>de</strong>n technischen Möglichkeiten zum<br />

» Serienplaner<br />

Teil 1 – SteuerConsultant 1/09<br />

Wechseldatenträger –<br />

Fluch und Segen<br />

Teil 2 – SteuerConsultant 2/09<br />

Smartphones<br />

Teil 3 – SteuerConsultant 3/09<br />

Mobil arbeiten<br />

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unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Datenschutz“ kostenlos nachlesen.<br />

Schutz <strong>de</strong>s Firmennetzwerks wird im Datenschutz<br />

oft auf organisatorische Maßnahmen<br />

gesetzt.<br />

So sollten auch Kanzleimitarbeiter für datenschutzrechtliche<br />

Probleme sensibilisiert<br />

sein. Auch <strong>de</strong>r Datenschutzbeauftragte hat<br />

in Abstimmung mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Stellen<br />

gemeinsam Richtlinien zu erstellen und dafür<br />

zu sorgen, dass die Mitarbeiter diese Richtlinien<br />

auch einhalten (§ 4g BDSG).<br />

Unkontrollierter Einsatz von<br />

USB-Sticks führt zu Problemen<br />

Der unkontrollierte Einsatz von USB-Sticks<br />

kann zu einer Verletzung verschie<strong>de</strong>ner<br />

Kontrollmaßnahmen führen (§ 9 BDSG und<br />

Anlage zu § 9 Satz 1):<br />

1. Zugriffskontrolle – Zugriff auf personenbezogene<br />

Daten durch Unbefugte<br />

2. Weitergabekontrolle – Datendiebstahl<br />

3. Verfügbarkeitskontrolle – Einspielung von<br />

Schad-Software<br />

Steuerberater sollten <strong>de</strong>n Einsatz von USB-<br />

Geräten <strong>de</strong>swegen unbedingt datenschutzkonform<br />

regeln.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 51


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Kooperationen<br />

Zusammenarbeiten<br />

Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Doch im Arbeitsalltag ist oftmals<br />

externes Fachwissen gefragt. Deshalb setzen Kanzleien auf Kooperation und Kommunikation –<br />

und das verstärkt auch mit an<strong>de</strong>ren Berufsträgern. Das achte Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

berücksichtigt dieses Bedürfnis nach Austausch und Synergien und ermöglicht <strong>de</strong>r Branche<br />

ganz neue Chancen.<br />

52 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


„Prinzipiell gab es schon immer eine Zusammenarbeit<br />

mit an<strong>de</strong>ren Berufsträgern. Durch<br />

bestimmte Sachverhalte war man zum Austausch<br />

gezwungen“, meint StB Norbert<br />

Knopp aus Köln. Von sehr engen Kooperationen<br />

mit an<strong>de</strong>ren Berufsangehörigen hat<br />

sich <strong>de</strong>r studierte Volkswirt allerdings verabschie<strong>de</strong>t,<br />

<strong>de</strong>nn die Kammer hatte immer<br />

etwas dagegen.<br />

Haargenau wer<strong>de</strong> je<strong>de</strong>s er<strong>de</strong>nkliche Detail<br />

geprüft und ein Zusammenschluss letztendlich<br />

erheblich erschwert. „Es ist manchmal<br />

ein bisschen scha<strong>de</strong> drum. Das Berufsrecht<br />

behin<strong>de</strong>rt uns sehr, sodass ich niemals mit<br />

an<strong>de</strong>ren gemeinsame Rechnungen schreiben<br />

wer<strong>de</strong>“, so Knopp. Zwar wur<strong>de</strong> durch<br />

das achte Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

(BGB1 I. 2008, S. 666), das im April 2008 in<br />

Kraft getreten ist, das Berufsrecht in einigen<br />

Punkten liberalisiert (siehe Kasten rechts).<br />

Dennoch sind Kooperationen mit an<strong>de</strong>ren<br />

Berufsträgern nach wie vor schwierig.<br />

Auch Kooperationen mit<br />

Rechtsanwälten nicht einfach<br />

Dabei wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rheinlän<strong>de</strong>r gerne häufiger<br />

mit Vertretern an<strong>de</strong>rer Branchen fachsimpeln,<br />

gemeinsame Fälle angehen, er hatte<br />

auch schon mehrfach versucht, mit Rechtsanwälten<br />

zu fusionieren. Doch auch diese<br />

seit vielen Jahren berufsrechtlich anerkannte<br />

Kooperation ist nicht einfach.<br />

Das brisante Thema Haftung, ein Kernpunkt<br />

bei <strong>de</strong>rartigen Vorhaben, steht stets im Weg.<br />

„Man muss einen geeigneten, vertrauenswürdigen<br />

Partner fin<strong>de</strong>n. Denn wenn ein Partner<br />

einen Fehler macht, haftet auch <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re.<br />

Zu<strong>de</strong>m stellt sich grundsätzlich die Frage,<br />

inwieweit sich die jeweiligen Fachgebiete<br />

überschnei<strong>de</strong>n“, sagt StB Knopp.<br />

Er selbst hatte auch schon über größere Einheiten<br />

nachgedacht. Doch in solchen Systemen<br />

muss man sich ein- und unterordnen.<br />

Es gibt stets Hierarchien, auch wenn es nach<br />

außen hin nicht immer sofort so erscheint.<br />

Der Kölner Kanzleiinhaber hat sich <strong>de</strong>swegen<br />

zunächst für eine weitere Variante entschie-<br />

Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s achten<br />

Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

können Steuerberater<br />

auch mit Nicht-Berufsträgern<br />

kooperieren.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n. Erst kürzlich wur<strong>de</strong> er von <strong>de</strong>r Firma<br />

Ad<strong>de</strong>d Life Value AG angesprochen, die das<br />

Internetportal www.scheidung.<strong>de</strong> betreibt<br />

und bun<strong>de</strong>sweit Scheidungsexperten anbietet.<br />

Bei dieser lockeren Kooperationsmöglichkeit<br />

willigten StB Knopp und seine Ehefrau,<br />

Unternehmensberaterin Hedwig Knopp,<br />

letztendlich ein.<br />

Gemeinsam präsentieren sie seit ein paar<br />

Monaten auch über diese virtuelle Plattform<br />

Syndikus-Steuerberater –<br />

fest angestellt und doch frei<br />

ihre Beratungsexpertise, zusammen mit<br />

Anwälten, Notaren, Mediatoren, weiteren<br />

Steuerberatern, Therapeuten und Lebensberatern<br />

– und das ohne gemeinsame Abrechnungsmodi<br />

o<strong>de</strong>r weitere Verpflichtungen.<br />

Nach <strong>de</strong>m achten Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

können solche unverbindlichen Kooperationen<br />

mittlerweile ganz offiziell mit Angehörigen<br />

aller Freien Berufe im Sinne <strong>de</strong>s § 1<br />

Abs. 2 PartGG gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Doch streng<br />

Trotz <strong>de</strong>r vielen neuen Kooperationsmöglichkeiten zieht<br />

mancher Steuerberater eine Festanstellung in einem gewerblichen<br />

Wirtschaftsunternehmen <strong>de</strong>r freien Wildbahn vor.<br />

Der Wechsel zu einem nicht berufsständischen<br />

Arbeitgeber be<strong>de</strong>utete<br />

lange Zeit, dass die Bestellung zum<br />

Steuerberater mit Antritt <strong>de</strong>s neuen<br />

Arbeitsverhältnisses aufgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n musste, eine selbstständige<br />

Beratung als Steuerberater war dann<br />

nicht mehr möglich.<br />

Durch das achte Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

wur<strong>de</strong> diese Einschränkung<br />

aufgehoben und <strong>de</strong>r<br />

Syndikus-Steuerberater eingeführt.<br />

Das heißt: Syndici dürfen neben ihrer<br />

steuerrechtlichen Angestelltentätigkeit<br />

(gemäß § 33 StBerG) gleichzeitig<br />

auch als selbstständiger Steuerberater<br />

in eigener Praxis beraten. „Aus<br />

Sicht <strong>de</strong>r Unternehmen ist diese Liberalisierung<br />

ganz klar das wichtigste<br />

Element dieser Novelle“, meint Fritz<br />

Esterer, Leiter Corporate Finance and<br />

Controlling bei <strong>de</strong>r Siemens AG und<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutsche Syndikus-<br />

Steuerberatertags e.V.<br />

Auch Rudolf Reibel, Rechtsanwalt und<br />

Referent für Berufsrecht und Europa<br />

beim Deutschen Steuerberaterverband<br />

e.V. (DStV), sieht in <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s<br />

Syndikus-Steuerberaters einen Hauptpart<br />

<strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung: „Es ist<br />

eine alte politische For<strong>de</strong>rung großer<br />

Wirtschaftsverbän<strong>de</strong>, um leichter<br />

qualifiziertes und erfahrenes<br />

Personal für ihre Steuerangelegenheiten<br />

einkaufen zu können. An<strong>de</strong>rerseits<br />

bietet diese Regelung auch<br />

Berufsanfängern die Chance, mit einer<br />

besseren finanziellen Absicherung in<br />

die Branche einzusteigen.“ Zu<strong>de</strong>m<br />

können sich Syndikus-Steuerberater<br />

auf Antrag von <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />

befreien lassen.<br />

Wie gut die Liberalisierung angenommen<br />

wird, dokumentieren erste Erhebungen.<br />

Bereits bis November 2008,<br />

also innerhalb von acht Monaten nach<br />

Einführung <strong>de</strong>r Neuerung, gab es laut<br />

RA Reibel 1.000 Bestellungen zum Syndikus-Steuerberater.<br />

Präsi<strong>de</strong>nt Fritz<br />

Esterer schätzt, dass sich insgesamt<br />

wohl rund 3.000 Kollegen bun<strong>de</strong>sweit<br />

als solche zukünftig bestellen lassen<br />

wer<strong>de</strong>n. Welche Auswirkungen diese<br />

Entwicklungen auf die Steuerberaterbranche<br />

haben wer<strong>de</strong>n, wird sich<br />

zeigen. Entschei<strong>de</strong>nd sei, dass ein<br />

einheitlicher Arbeitsmarkt für gewerbliche<br />

Unternehmen und Beratungsunternehmen<br />

geschaffen wur<strong>de</strong>, meint<br />

Fritz Esterer. Er prognostiziert jedoch:<br />

„Es ist nicht damit zu rechnen, dass<br />

Syndikus-Steuerberater neben ihrer<br />

gewerblichen Beschäftigung in einem<br />

nennenswerten Umfang steuerberatend<br />

tätig sein wer<strong>de</strong>n.“<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 53


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

genommen ist das keine wirkliche Neuheit.<br />

Vielmehr läuft statt<strong>de</strong>ssen in diesem Punkt<br />

die gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Realität hinterher,<br />

heißt es vielerorts.<br />

Statistisch lässt sich <strong>de</strong>r Kooperationswille<br />

nur schlecht belegen: Von <strong>de</strong>n 46.664 Praxen,<br />

die die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer (BStBK)<br />

statistisch erfasst hat, sind die wenigsten<br />

eine Sozietät zwecks gemeinsamer Berufsausübung<br />

(9,1 Prozent). Nur 16,2 Prozent<br />

<strong>de</strong>r Kanzleien vereinen sich unter <strong>de</strong>m Dach<br />

einer Steuerberatungsgesellschaft – alle<br />

an<strong>de</strong>ren sind so genannten Einzelpraxen.<br />

Der Drang nach rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und<br />

gemeinsam haften<strong>de</strong>n Zusammenschlüssen<br />

fällt somit relativ gering aus.<br />

„Man selbst kann nicht alles wissen und<br />

ist <strong>de</strong>swegen auf Kooperationen angewiesen.“<br />

StB Markus Ba<strong>de</strong>r, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Aktiva-Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH aus Regensburg und Mitglied bei Tax 5.<br />

Doch was die offiziellen Zahlen nicht erfassen,<br />

erscheint im Arbeitsalltag offensichtlich<br />

– nahezu niemand agiert als Einzelkämpfer.<br />

Zusammenarbeit ist hingegen sehr gefragt,<br />

sporadisch o<strong>de</strong>r regelmäßig, verbindlich o<strong>de</strong>r<br />

locker – gern auch in losen Partnerschaften<br />

o<strong>de</strong>r verlässlichen Kooperationen.<br />

Berliner Steuerberatungskanzleien<br />

kooperieren seit 2001<br />

Sechs Berliner Steuerberatungsgesellschaften<br />

haben sich beispielsweise 2001 unter <strong>de</strong>m<br />

Namen „Tatort:Steuern“ zusammengeschlossen,<br />

um ihre individuellen Dienstleistungen<br />

mit <strong>de</strong>n Möglichkeiten eines regionalen Berater-Netzwerks<br />

zu ergänzen. Alle Mitglie<strong>de</strong>r<br />

kennen sich untereinan<strong>de</strong>r sehr gut. „Unsere<br />

Steuerberater stehen in ständigem Austausch,<br />

organisieren gemeinsam Mandantenveranstaltungen<br />

und Fortbildungen für ihre<br />

Mitarbeiter. Unser bestes Produkt ist dabei<br />

Petra Uhe<br />

ist freie Journalistin,<br />

Redakteurin und<br />

Inhaberin eines Medienbüros.<br />

E-Mail:<br />

info@petra-uhe.com,<br />

www.petra-uhe.com<br />

unsere Mandantenzeitschrift“, erzählt Marc<br />

Rudolph, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Tatort:Steuern<br />

GmbH. Das Magazin wird gemeinsam produziert,<br />

auch mithilfe externer Medienbüros,<br />

und kostenfrei an die Mandanten <strong>de</strong>r<br />

beteiligten Steuerberatungsgesellschaften<br />

verteilt.<br />

Der größte Teil jedoch wird an außen stehen<strong>de</strong><br />

Kanzleien vertrieben und dient ihnen<br />

unter an<strong>de</strong>rem als Marketingtool. Ein weiteres<br />

Netzwerk-Produkt ist <strong>de</strong>r gemeinsame<br />

Club für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> (Azubi), <strong>de</strong>r sechs<br />

Mal im Jahr zusammenkommt, um anhand<br />

spezieller Themen die Ausbildungsinhalte<br />

zu ergänzen. Angedacht ist auch ein gemeinsames<br />

Azubi-Trainee-Programm, bei <strong>de</strong>m<br />

die Azubis alle Kanzleien durchlaufen sollen.<br />

„In unserem Netzwerk ist unglaublich<br />

viel Dynamik. Und wenn wir uns, etwa beim<br />

internen Benchmarking, vor <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

von <strong>de</strong>n Zahlen her sehr nackt machen,<br />

liegt genau hier ein weiterer Vorteil <strong>de</strong>s<br />

Netzwerks – neben <strong>de</strong>r Kooperation <strong>de</strong>r<br />

Büros, bei Lieferantenverträgen, bei Telefonanbietern<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gemeinsamen Anmietung<br />

eindrucksvoller Vortragsorte“, erzählt<br />

Geschäftsführer Rudolph. Die Zusammenarbeit<br />

klappt offenbar so gut, dass es sogar<br />

schon einmal die Überlegung gab, eine<br />

gemeinsame Firma zu grün<strong>de</strong>n. Dieser<br />

Gedanke wur<strong>de</strong> bis ins Detail durchgespielt,<br />

letztendlich aber verworfen. Insofern bleibt<br />

das Netzwerk wie es ist.<br />

Aus einer lockeren Kooperation<br />

wur<strong>de</strong> eine GmbH<br />

Ähnlich entschie<strong>de</strong>n sich fünf Steuerberater<br />

aus <strong>de</strong>r Oberpfalz und Nie<strong>de</strong>rbayern. Aus<br />

einer anfänglich lockeren Zusammenarbeit<br />

wur<strong>de</strong> 2003 zwischen Regensburg, Neutraubling<br />

und Dingolfing die überörtliche Tax<br />

5 Steuerberatungsgesellschaft mbH gegrün<strong>de</strong>t.<br />

Der Vorteil: Alle Beteiligten kennen sich<br />

bereits gut und brauchen keine lange Anlaufphase,<br />

um zusammenzuarbeiten.<br />

Passen<strong>de</strong> Lösungen lassen sich somit recht<br />

schnell gemeinsam erarbeiten, und je<strong>de</strong>r<br />

profitiert vom Netzwerk <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren. „Man<br />

selbst kann nicht alles wissen und ist <strong>de</strong>swegen<br />

auf Kooperationen angewiesen“,<br />

sagt StB Markus Ba<strong>de</strong>r, Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />

Aktiva-Steuerberatungsgesellschaft mbH aus<br />

Regensburg und Mitglied bei Tax 5.<br />

Deshalb arbeitet das bayerische Netzwerk<br />

beispielsweise auch mit Architekten zusammen,<br />

wenn es um die Bewertung einer Immobilie<br />

geht. O<strong>de</strong>r die Kanzleien lassen sich von<br />

Finanzberatern <strong>de</strong>n Vorteil verschie<strong>de</strong>ner<br />

Anlageformen erklären. „Zu<strong>de</strong>m ist 2004<br />

aus Tax 5 unser gemeinsames externes Lohnbuchhaltungsbüro<br />

Tax Lohn entstan<strong>de</strong>n, wo<br />

wir die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für<br />

unsere Mandanten zu äußerst attraktiven<br />

Preisen erstellen lassen können“, ergänzt StB<br />

Markus Pesth, Juniorpartner in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Pesth & Partner aus <strong>de</strong>m oberpfälzischen<br />

Neutraubling und auch Mitglied bei Tax 5.<br />

Der Kooperationswille macht sich <strong>de</strong>mnach<br />

bezahlt, und das nicht nur durch die verstärkte<br />

Außenwirkung.<br />

„Doch ein Marketingverbund o<strong>de</strong>r regionales<br />

Netzwerk funktioniert nur, wenn alle ein<br />

gemeinsames Ziel verfolgen und Einzelinteressen<br />

zurückstellen“, meint Kanzleiberaterin<br />

Angela Hamatschek aus <strong>de</strong>m fränkischen<br />

Kleinkahl bei Aschaffenburg. Sie weiß, dass<br />

solche Kooperationen schnell scheitern, wenn<br />

beispielsweise <strong>de</strong>r Referent bei Vorträgen im<br />

Namen <strong>de</strong>s Netzwerks ausschließlich seinen<br />

eigenen Kanzleinamen nennt. Letztendlich<br />

sind das immer individuelle Erfahrungen.<br />

Doch die Gefahr <strong>de</strong>s Machtverlusts kann bei<br />

je<strong>de</strong>m Zusammenschluss eine Rolle spielen.<br />

Steuerberater, Psychologen,<br />

Rechtsanwälte und Mediatoren<br />

Lima 10, eine interprofessionelle Beratungskanzlei<br />

aus Hannover, baut auf die positiven<br />

Synergieeffekte einer Kooperation und geht<br />

sogar noch einen Schritt weiter: Seit fünf<br />

Jahren arbeiten Rechtsanwälte, Psychologen,<br />

Steuerberater und Mediatoren in <strong>de</strong>r nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />

Lan<strong>de</strong>shauptstadt zusammen<br />

unter einem Dach.<br />

Sie teilen sich das Büro, Internet-Auftritt,<br />

Klingelschild, Briefkopf, <strong>de</strong>n Eintrag in <strong>de</strong>n<br />

Gelben Seiten und bearbeiten in Teilen auch<br />

Mandate zusammen. „Wir sind eine interprofessionelle<br />

Beratungskanzlei. Durch die<br />

ineinan<strong>de</strong>rgreifen<strong>de</strong>n Beratungsprozesse<br />

können wir unsere Mandantschaft umfassend<br />

unterstützen und lassen sie auch nicht<br />

damit allein, wie sie die Ergebnisse unterschiedlicher<br />

Expertengespräche miteinan<strong>de</strong>r<br />

vereinen können“, erzählt Hilmar Voigt,<br />

Rechtsanwalt, Mediator und Mitgrün<strong>de</strong>r von<br />

Lima 10.<br />

Dennoch war dieser Zusammenschluss nicht<br />

einfach. Die Hür<strong>de</strong>n hießen Haftung und<br />

54 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Nützliche Adressen<br />

Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuerhilfevereine e.V.<br />

Kastanienallee 18<br />

14052 Berlin<br />

Telefon: 030 / 30 10 86 10<br />

Telefax: 030 / 30 10 86 12<br />

E-Mail: info@bdl-online.<strong>de</strong><br />

www.bdl-online.<strong>de</strong><br />

Deutscher<br />

Syndikus-Steuerberatertag e.V.<br />

Siemens AG<br />

Wittelsbacherplatz 2<br />

80333 München<br />

Telefon: 089 / 6 36 32 014<br />

Telefax: 089 / 6 36 33 143<br />

E-Mail: i.jauss@syndikussteuerberatertag.<strong>de</strong><br />

www.syndikus-steuerberatertag.<strong>de</strong><br />

Deutscher<br />

Steuerberaterverband e.V.<br />

Littenstraße 10<br />

10179 Berlin<br />

Telefon: 030 / 27 87 62<br />

E-Mail: dstv.berlin@dstv.<strong>de</strong><br />

www.dstv.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />

Neue Promena<strong>de</strong> 4<br />

10178 Berlin<br />

Telefon: 030 / 2 40 08 70<br />

E-Mail: zentrale@bstbk.<strong>de</strong><br />

www.bstbk.<strong>de</strong><br />

Zeugnisverweigerungsrecht. Psychologische<br />

Psychotherapeuten können sich beispielsweise<br />

auf Letzteres berufen, Psychologen hingegen<br />

nicht.<br />

Eine Gemeinschaft mit Berufsträgern ohne<br />

diese rechtliche Absicherung birgt Risiken.<br />

„Wir haben uns diesbezüglich umfangreich<br />

durch unsere Versicherung beraten lassen,<br />

uns intern weitgehend abgesichert und all<br />

diese Themen mit <strong>de</strong>n jeweiligen Kammern<br />

erörtert“, sagt RA Voigt. Die Berufshaft-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r Freien<br />

Berufe<br />

Reinhardtstraße 34<br />

10117 Berlin<br />

Telefon: 030 / 284 44 40<br />

E-Mail: info-bfb@freie-berufe.<strong>de</strong><br />

www.freie-berufe.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r<br />

Selbständigen Deutscher<br />

Gewerbeverband e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelle<br />

Reinhardtstraße 35<br />

10117 Berlin<br />

Telefon: 0 30 / 280 49 10<br />

E-Mail: info@bds-dgv.<strong>de</strong><br />

www.bds-dgv.<strong>de</strong><br />

Deutscher Industrie-<br />

und Han<strong>de</strong>lskammertag e.V.<br />

Breite Straße 29<br />

10178 Berlin<br />

Telefon: 030 / 20 30 80<br />

E-Mail: infocenter@dihk.<strong>de</strong><br />

www.dihk.<strong>de</strong><br />

Die Familienunternehmer –<br />

ASU e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelle Berlin<br />

Tuteur Haus I<br />

Charlottenstraße 24<br />

10117 Berlin<br />

Telefon: 030 / 30 06 50<br />

E-Mail: kontakt@<br />

familienunternehmer.eu<br />

www.familienunternehmer.eu<br />

pflichtversicherungen müssen aufeinan<strong>de</strong>r<br />

abgestimmt wer<strong>de</strong>n, und alles was darüber<br />

hinausgeht, muss zusätzlich abgesichert<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Nichts<strong>de</strong>stotrotz ist gegenseitiges Vertrauen<br />

und Wertschätzung <strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>ren Professionalität<br />

und Arbeitsweise Grundlage solcher<br />

Kooperationen. Nur dann kann bei einer<br />

Mediation durchaus auch <strong>de</strong>r psychologische<br />

Psychotherapeut aus <strong>de</strong>m Nachbarbüro mit<br />

anwesend sein und bei steuerrechtlichen<br />

Fragen <strong>de</strong>r Steuerberater zwei Zimmer weiter<br />

hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. Die Chemie muss<br />

stimmen. „Aber auch das Berufsrecht spielt<br />

eine große Rolle. Bei <strong>de</strong>n Steuerberatern hat<br />

es sich zwar gelockert. Bei Rechtsanwälten<br />

jedoch hinkt einiges noch ein wenig hinterher,<br />

was die Zusammenarbeit noch schwierig<br />

macht“, meint Hilmar Voigt. Noch brisanter<br />

sei nach wie vor eine Kooperation mit Nichtberufsträgern.<br />

<strong>Als</strong> Leiter <strong>de</strong>s Mediationsbüros im Amtsgericht<br />

Hannover sowie <strong>de</strong>r Mediationsausbildung<br />

für die Rechtsanwaltskammer Celle und<br />

Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r juristischen Fakultät<br />

<strong>de</strong>r Leibnitz Universität Hannover, weiß <strong>de</strong>r<br />

Jurist, wovon er spricht. An<strong>de</strong>re Kanzleien,<br />

die sich beispielsweise psychologische Unterstützung<br />

mit ins Haus holen wollten, haben<br />

von <strong>de</strong>n Kammern für eine solche Kooperation<br />

keine Erlaubnis erhalten. Lima 10 hingegen<br />

soll zukünftig in eine Partnerschaftsgesellschaft<br />

umgewan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wie schwierig es ist, eine Gesellschaft mit<br />

Nichtberufsträgern zu grün<strong>de</strong>n, weiß auch<br />

StB Kerstin Ostermann zur Genüge. Seit nunmehr<br />

fünfzehn Jahren arbeitet die Lüneburger<br />

Sozietät Wilke und Ostermann in rechtlichen<br />

Fragen mit unterschiedlichen Anwälten und<br />

Notaren zusammen. Zu<strong>de</strong>m profitieren die<br />

Partner von verschie<strong>de</strong>nen Kooperationen<br />

mit Nichtberufsträgern, wie das Beispiel <strong>de</strong>r<br />

nord<strong>de</strong>utschen TG International Treuhandgesellschaft<br />

für Beratung und Management<br />

mbH zeigt.<br />

Getrennte Kassen, getrennte<br />

Aufträge, keine Abhängigkeiten<br />

Der Schwerpunkt <strong>de</strong>r Sozietät Wilke und<br />

Ostermann liegt in <strong>de</strong>r betriebswirtschaftlichen<br />

Beratung und Sanierung von Unternehmen.<br />

Es gibt außer<strong>de</strong>m ein Netzwerk<br />

von Finanzdienstleistern im Bereich Immobilien-<br />

und Mobilienfinanzierung sowie in<br />

<strong>de</strong>r Vermögensberatung. All diese Kooperationen<br />

funktionieren mit getrennten Kassen,<br />

getrennten Aufträgen und ohne irgendwelche<br />

Abhängigkeiten <strong>de</strong>r Partner untereinan<strong>de</strong>r.<br />

„Zusammen mit <strong>de</strong>r TGI und Wöbken, Braune<br />

& Kollegen wollen wir allerdings eine<br />

gemeinsame Gesellschaft zur Unternehmensnachfolge-Beratung<br />

grün<strong>de</strong>n. Und da gibt es<br />

Schwierigkeiten. Denn wenn wir <strong>de</strong>n Unternehmensberater<br />

als Gesellschafter mit ins<br />

Boot holen, dürfen wir keine Steuerberatung<br />

mehr anbieten“, erzählt StB Ostermann, die<br />

in ihrer Kanzlei auch als Fachberaterin für<br />

Wirtschaftsmediation und Unternehmensnachfolge<br />

tätig ist.<br />

Frei und einfach ist eine Zusammenarbeit,<br />

trotz <strong>de</strong>s achten Steuerberaterän<strong>de</strong>rungs-<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 55


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

gesetzes, <strong>de</strong>mnach immer noch nicht. Mit<br />

zwei Kammern hatte die Sozietät Wilke und<br />

Ostermann bisher bereits zu tun, eine weitere<br />

wird <strong>de</strong>mnächst noch hinzukommen.<br />

„Wir bleiben am Ball. Wir sind seit vielen<br />

Jahren ein eingespieltes Team und tauschen<br />

uns mit mo<strong>de</strong>rnen Kommunikationsmitteln<br />

regelmäßig untereinan<strong>de</strong>r aus“, sagt die<br />

Lüneburgerin.<br />

Sie bleibt zuversichtlich und vermutet: „Die<br />

neue GmbH wird <strong>de</strong>shalb wahrscheinlich<br />

2009 nur mit uns als Steuerberater und <strong>de</strong>n<br />

Rechtsanwälten gegrün<strong>de</strong>t.“ Mit <strong>de</strong>m Unternehmensberater<br />

müssen die Mandanten nach<br />

wie vor eigene Verträge abschließen und die<br />

Parteien untereinan<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />

entbin<strong>de</strong>n.<br />

Räumliche Trennung zu <strong>de</strong>n<br />

Lohsteuerhilfevereinen been<strong>de</strong>t<br />

Etwas einfacher klappt das Zusammenleben<br />

mittlerweile mit <strong>de</strong>n Beratungsstellen<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuerhilfevereine. Wo früher, auf<br />

Anweisung <strong>de</strong>r Kammern und im wahrsten<br />

Wortsinn, akribisch eine Mauer zwischen<br />

Kanzlei und Lohnsteuerhilfeverein hochgezogen<br />

wur<strong>de</strong>, darf nach <strong>de</strong>m achten Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

die räumliche<br />

Trennung nun guten Gewissens aufgehoben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist es Lohnsteuerhilfevereinen inzwischen<br />

erlaubt, Arbeitnehmer, Pensionäre und<br />

Rentner auch dann zu beraten, wenn sie<br />

Einnahmen aus an<strong>de</strong>ren Einkunftsarten<br />

haben, etwa aus Kapitalvermögen o<strong>de</strong>r aus<br />

Vermietung und Verpachtung. Die Summe<br />

dieser Einnahmen darf lediglich die Grenze<br />

von 13.000 Euro (Alleinstehen<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>r 26.000<br />

Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) im<br />

Jahr nicht überschreiten.<br />

„Diese Erweiterung sowie die neue Möglichkeit,<br />

mit Steuerberatern eine Bürogemeinschaft<br />

zu bil<strong>de</strong>n, ist von großem Vorteil für<br />

alle Beteiligten und eine Bestätigung <strong>de</strong>r<br />

guten Arbeit <strong>de</strong>r Vereine“, meint Erich Nöll,<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin.<br />

Seine Verbandsmitglie<strong>de</strong>r könnten ihren Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

diese Dienstleistung zu wesentlich<br />

geringeren Kosten anbieten als Steuerberater.<br />

Gleichzeitig nehmen sie <strong>de</strong>n Kanzleien, so<br />

Nöll, kniffelige Kleinstbeträge ab, wie etwa<br />

im Fall von Wan<strong>de</strong>rarbeitern auf Baustellen,<br />

komplizierten Unterhaltszahlungen o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeldfragen,<br />

darin seien die Lohnsteuerhil-<br />

»<br />

»Was sich geän<strong>de</strong>rt hat<br />

Die wichtigsten neuen Regelungen die mit <strong>de</strong>m achten<br />

Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz 2008 in Kraft getreten sind.<br />

1 Bildung von Bürogemeinschaften<br />

und Kooperationen auch mit Lohnsteuerhilfevereinen<br />

und Angehörigen<br />

aller Freien Berufe (§ 56 Abs. 2 und<br />

5 StBerG sowie § 1 Abs. 2 PartGG)<br />

2 Einführung <strong>de</strong>s Syndikus-Steuerberaters<br />

(§ 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG)<br />

3 GmbH & Co. KG als Rechtsform einer<br />

Steuerberatergesellschaft<br />

4 Lockerung <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r<br />

gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 4<br />

Nr. 1 StBerG)<br />

fevereine Experten. „Hauptberufliche Angestellte<br />

in Lohnsteuerhilfevereinen bearbeiten<br />

durchschnittlich 600 bis 1.200 Erklärungen<br />

im Jahr und wer<strong>de</strong>n dabei regelmäßig mit solchen<br />

Themen konfrontiert“, weiß StB Dieter P.<br />

Gonze aus <strong>de</strong>m hessischen Nid<strong>de</strong>rau.<br />

Der Gesellschafter und Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschaft Gonze<br />

& Schüttler AG ist gleichzeitig Vorstands -<br />

vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lohnsteuerhilfevereins<br />

Hessen e.V. und kennt bei<strong>de</strong> Interessengruppen<br />

somit sehr gut. Er ist davon über -<br />

zeugt: „Durch die neue räumliche Nähe<br />

wer<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong> Parteien wesentlich leistungsstärker,<br />

auch wenn sie nach wie vor Wettbewerber<br />

bleiben.“<br />

Gemeinsame Nutzung<br />

von Büros spart Kosten<br />

Der Synergieeffekt: Teure Geschäftsadressen<br />

in guten Lagen, Büro-Technik und Fachkräfte<br />

können gemeinsam genutzt wer<strong>de</strong>n. Unterschiedliche<br />

saisonale Belastungen zwischen<br />

5 Abtretung von Gebührenfor<strong>de</strong>rungen<br />

(§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 StBerG)<br />

6 Neuregelung <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung<br />

(§ 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG<br />

und § 67 Satz 3 StBerG)<br />

7 Fortbildungspflicht<br />

(§ 57 a Abs. 2 a StBerg)<br />

8 Verlängerung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht<br />

bei Handakten (§ 66 Abs. 1<br />

StBerG)<br />

Eine ausführliche Aufstellung <strong>de</strong>r wichtigsten Punkte <strong>de</strong>s achten Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

sowie das berufsrechtliche Handbuch für<br />

Steuerberater lassen sich auf <strong>de</strong>r Website <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />

unter www.bstbk.<strong>de</strong> abrufen.<br />

einem Steuerberater und einem Lohnsteuerhilfeverein<br />

wer<strong>de</strong>n so wirtschaftlich ausgeglichen.<br />

Der unbeabsichtigte Nebeneffekt: Der Steuerberater<br />

erhält durch das Büro eines Lohnsteuerhilfevereins<br />

einen zusätzlichen Marktzugang<br />

zu möglichen Aufträgen, auch umgekehrt.<br />

„So eine Bürogemeinschaft ist allerdings<br />

nur möglich, wenn <strong>de</strong>r Auftritt nach<br />

außen sauber getrennt ist, transparent bleibt<br />

und <strong>de</strong>r Mandant frei entschei<strong>de</strong>n kann, von<br />

wem er sich beraten lassen möchte“, meint<br />

StB Gonze. Sein Tipp: Alle Mitarbeiter, außer<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Geschäftsleitung, sollten bei<br />

bei<strong>de</strong>n Kooperationspartnern vertraglich<br />

abgesichert sein.<br />

Wie das funktioniert, zeigt Gonze am eigenen<br />

Beispiel: Gonze & Schüttler AG eröffnet<br />

Anfang 2009 ihre fünfte Nie<strong>de</strong>rlassung mitten<br />

in <strong>de</strong>r Frankfurter Innenstadt, die intern<br />

„Beratungsstelle City“ genannt wird, in einem<br />

gemeinsamen Büro mit <strong>de</strong>m Lohnsteuerhilfeverein<br />

Hessen e.V.<br />

Ihre Meinung ist gefragt: Mit wem kooperiert Ihre Steuerberatungskanzlei?<br />

Diskutieren Sie mit <strong>de</strong>r Autorin Petra Uhe im Forum „Kanzleimanagement & Weiterbildung“ unter www.haufe.<strong>de</strong>/steuern!<br />

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<strong>de</strong>r Teilnehmer pro Jahr die Prüfung bestehen, weist die AWS Erfolgsquote<br />

immer überdurchschnittliche Werte auf. Das hat uns dazu bewogen, die<br />

einzuführen.<br />

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in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren auf das Steuerberater-Examen vorbereitet haben, geben<br />

wir die AWS-Erfolgsgarantie: Wenn Sie trotz Teilnahme an unserem Vollzeitlehrgang<br />

2009 und <strong>de</strong>m Klausuren-Intensivlehrgang 2009 nicht erfolgreich sein<br />

sollten, ist <strong>de</strong>r Vollzeitlehrgang 2010 für Sie kostenfrei!<br />

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1 _ 09 SteuerConsultant 59


KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview<br />

Fortbildung<br />

„Ich will aus guten Steuerberatern<br />

erfolgreiche Unternehmer machen“<br />

Mit rund 25 Mitbewerbern hat <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg große Konkurrenz, so Geschäftsführer<br />

Wolfgang Wehmeier. Neben <strong>de</strong>n klassischen Seminaren im Steuerrecht bietet <strong>de</strong>r Verband über das Fachinstitut<br />

für Steuerrecht und Betriebswirtschaft auch Veranstaltungen im Bereich Kanzleimanagement und Betriebswirtschaft<br />

an, die <strong>de</strong>m Geschäftsführer persönlich am Herzen liegt: Wehmeier will die Steuerberater in <strong>de</strong>n Bereichen<br />

EDV, Personal, Kommunikation und Marketingverhalten stärken und zu erfolgreicheren Unternehmern machen.<br />

SteuerConsultant: Herr Wehmeier, auf<br />

www.stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong> bieten Sie<br />

ein Fortbildungsangebot an, das bis in <strong>de</strong>n<br />

Juli 2009 reicht. Buchen Ihre Seminarteilnehmer,<br />

seit sie online dazu die Möglichkeit<br />

haben, Veranstaltungen früher als vorher?<br />

Wolfgang Wehmeier: Nein, im Gegenteil, die<br />

Online-Buchung ist ein zusätzlicher Kommunikationsweg<br />

und führt eher zu kurzfristigen<br />

Reaktionen. Grundlage ist unser Anspruch,<br />

die Verbands-Homepage so aktuell zu gestalten,<br />

dass ein täglicher Blick, besser gesagt<br />

Klick, Nutzen für <strong>de</strong>n User bringt. Das soll<br />

auch zum Blick in das laufend ergänzte Fortbildungsangebot<br />

„verführen“.<br />

SteuerConsultant: Welchen Stellenwert<br />

hat das Fortbildungsangebot bei Ihrem<br />

Verband?<br />

» Informationen<br />

Weitere Informationen zum<br />

steuerrechtlichen Fortbildungsangebot<br />

<strong>de</strong>s Deutschen<br />

Anwaltsinstituts fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />

www.stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong>.<br />

Das Gespräch führte<br />

Rüdiger Frisch, Redakteur,<br />

SteuerConsultant<br />

Im nächsten SteuerConsultant<br />

lesen Sie ein Interview mit<br />

StB Paul Thomas Koßmann,<br />

stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Steuerberaterverbands im<br />

Lan<strong>de</strong> Bremen e.V.<br />

Wolfgang Wehmeier: Fortbildung hat<br />

höchste Priorität! Es fällt schwer, einen<br />

zweiten Beruf zu benennen, <strong>de</strong>r wie Steuerberater<br />

vom Gesetzgeber fast täglich zur<br />

Aktualisierung seines Wissens angehalten<br />

wird. Die Mitgliedsverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Steuerberaterverbands haben aus dieser Not<br />

zur Fortbildung eine Tugend gemacht, das<br />

Thema steht täglich auf <strong>de</strong>r Agenda.<br />

SteuerConsultant: Interessenten haben<br />

auf Ihrer Website mehrere Optionen. Sie<br />

können Regionalgruppenveranstaltungen<br />

besuchen, aber auch Seminare beim<br />

Fachinstitut für Steuerrecht und Betriebswirtschaft,<br />

<strong>de</strong>m FSB. Wie unterschei<strong>de</strong>n<br />

sich die Angebote voneinan<strong>de</strong>r?<br />

Wolfgang Wehmeier: Die Regionalgruppenveranstaltungen<br />

<strong>de</strong>s Verbands bieten einen<br />

ersten, schnellen Ein- und Überblick in neue<br />

Gesetzeslagen und Probleme, übrigens gebührenfrei<br />

und ausschließlich für unsere Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

In <strong>de</strong>n kostenpflichtigen FSB-Seminaren wer<strong>de</strong>n<br />

die Themen vertieft und für die praktische<br />

Arbeit umsetzungsreif aufbereitet.<br />

SteuerConsultant: Ihr Verband betreut<br />

Berlin und Bran<strong>de</strong>nburg. Haben die Seminarteilnehmer<br />

aus <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

unterschiedliche Interessen im<br />

Hinblick auf die Wahl ihrer Fortbildungsveranstaltungen?<br />

Wolfgang Wehmeier: Nein, die Auswahl<br />

hängt primär von <strong>de</strong>n jeweiligen fachlichen<br />

Schwerpunkten <strong>de</strong>r Praxen beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>n individuellen Spezialisierungen <strong>de</strong>r<br />

Praxisinhaber ab. Das Berliner Lex-specialis-<br />

Gesetz, das Berlinför<strong>de</strong>rungsgesetz, hat weitgehend<br />

an Be<strong>de</strong>utung verloren, insoweit gibt<br />

es kein beson<strong>de</strong>res Lan<strong>de</strong>srecht.<br />

SteuerConsultant: Welche Rolle spielen<br />

die Regionalgruppenveranstaltungen für<br />

Ihren Steuerberaterverband?<br />

Wolfgang Wehmeier: Der Verband ist in<br />

sechs Regionalgruppen – jeweils drei in<br />

Berlin und im Land Bran<strong>de</strong>nburg – aufgeteilt,<br />

die von je drei ehrenamtlich tätigen Steuerberatern,<br />

<strong>de</strong>n Delegierten, geführt und betreut<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese organisieren eigenverantwortlich Veranstaltungen<br />

in <strong>de</strong>n Regionalgruppen und<br />

zum Teil in zusätzlichen Arbeitskreisen, die<br />

<strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Diskussion im Kollegenkreis<br />

dienen. Beispielsweise stan<strong>de</strong>n 2007<br />

allein 46 solcher zusätzlichen Angebote zur<br />

Auswahl. Das Prägen<strong>de</strong> ist hier natürlich die<br />

Gelegenheit, im persönlichen Gespräch unter<br />

Praktikern die Erfahrungen auszutauschen.<br />

SteuerConsultant: Viele <strong>de</strong>r FSB-Seminare<br />

beschäftigen sich mit Steuerrechtsthemen.<br />

Welchen Stellenwert haben nicht-steuerrechtliche<br />

Themen aus <strong>de</strong>m Bereichen<br />

Betriebswirtschaft o<strong>de</strong>r Kanzleimanagements<br />

in Ihrem Verband?<br />

Wolfgang Wehmeier: Das fragen Sie <strong>de</strong>n<br />

Richtigen! Mein persönlicher „Traum“ ist seit<br />

Jahren, aus guten Steuerberatern auch erfolgreiche<br />

Unternehmer zu machen. Einen erfolgreichen<br />

Unternehmer-Steuerberater macht<br />

aber mehr aus, als das Steuerrecht von A wie<br />

Abgabenordnung bis Z wie Zoll zu kennen<br />

und zu beherrschen. Übersichtskenntnisse<br />

von Stärken und Schwächen <strong>de</strong>r EDV- und<br />

Kommunikations-Technologie gehören ebenso<br />

dazu wie zeitgemäß gelebte Personalpolitik,<br />

überzeugt realisiertes Qualitätsmanagement<br />

und persönliche Weiterentwicklung.<br />

<strong>Als</strong> Geschäftsführer träume ich aber nicht im<br />

stillen Kämmerlein, son<strong>de</strong>rn unser breit gefä-<br />

60 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Wolfgang Wehmeier<br />

ist Diplom-Kaufmann sowie Wirtschaftsingenieur<br />

und Geschäftsführer <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />

Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, <strong>de</strong>r<br />

mehr als 2.000 Mitglie<strong>de</strong>r umfasst.<br />

E-Mail: info@stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong><br />

chertes Angebot ist die konsequente Antwort<br />

meiner Überzeugung. Dass diese Seminare<br />

nicht zur Massennachfrage wer<strong>de</strong>n, liegt insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch einfach am Zeitmangel. „Was,<br />

und vor allem wann, soll ich <strong>de</strong>nn das alles<br />

noch machen?“, lautet eine häufige Frage <strong>de</strong>r<br />

Berater in diesem Zusammenhang.<br />

Der Nutzen <strong>de</strong>s FSB-Angebots an nicht-steuerlichen<br />

Themen ist aber inzwischen so weit<br />

im Bewusstsein <strong>de</strong>r Berliner und Bran<strong>de</strong>nburger<br />

Kollegen und Kolleginnen verinnerlicht,<br />

dass wir höchst selten ein Seminar mangels<br />

Teilnahmefrequenz absagen müssen. Wenn<br />

es richtig ist, dass „<strong>de</strong>r Weg das Ziel ist“,<br />

wären wir eigentlich schon seit mehr als 20<br />

Jahren am Ziel.<br />

SteuerConsultant: Welche Bereiche in <strong>de</strong>r<br />

Steuerberaterfortbildung haben sich seit<br />

2004 beson<strong>de</strong>rs gut entwickelt?<br />

Wolfgang Wehmeier: Die sogenannten Praktiker-Seminare<br />

für Berufsangehörige und<br />

Mitarbeiter, in <strong>de</strong>nen turnusmäßig Aktuelles<br />

aus <strong>de</strong>r Gesetzgebung, Rechtsprechung und<br />

Verwaltung vermittelt wird. Dieser Bereich<br />

wird im Jahr 2009 noch um eine weitere<br />

Reihe ergänzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

SteuerConsultant: Wie wichtig ist für<br />

Seminarteilnehmer die räumliche Nähe zu<br />

<strong>de</strong>n Veranstaltungsorten?<br />

Wolfgang Wehmeier: Verständlicherweise<br />

sehr wichtig. Zeit ist nicht nur Geld, weite<br />

Anfahrten sind unter <strong>de</strong>n heutigen Verkehrsverhältnissen<br />

in <strong>de</strong>r Regel auch persönlich<br />

belastend. Insofern bil<strong>de</strong>t allein durch die<br />

Kombination von Verbandsgeschäftsstelle<br />

und eigenen Fortbildungsräumen Berlin<br />

das Zentrum. Wir bemühen uns aber auch,<br />

zusätzlich zu <strong>de</strong>n Regionalgruppenveranstaltungen<br />

weitere <strong>de</strong>zentrale Angebote zu<br />

unterbreiten.<br />

SteuerConsultant: Wie berücksichtigen<br />

Sie die Wünsche <strong>de</strong>r Steuerberater nach<br />

bestimmten Themen bei Ihrer Planung?<br />

Wolfgang Wehmeier: Wir haben mehrere<br />

Ansatzpunkte. Zum einen wer<strong>de</strong>n durch<br />

die Zusammenarbeit <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

mit <strong>de</strong>m ehrenamtlichen Präsidium kontinuierlich<br />

Vorschläge gemacht und auf Breitenwirkung<br />

diskutiert, zum an<strong>de</strong>ren führen<br />

wir – nicht erst seit unserer ISO 9001:2000<br />

Zertifizierung von Verband und FSB, son<strong>de</strong>rn<br />

seit Jahren schon, Zufrie<strong>de</strong>nheitsumfragen<br />

unter <strong>de</strong>n Teilnehmern durch und fragen<br />

hierbei weitere Wünsche ab.<br />

SteuerConsultant: Gibt es per E-Mail mehr<br />

Rückmeldungen auf Ihre Seminare als<br />

früher?<br />

Wolfgang Wehmeier: Nein, vonseiten <strong>de</strong>r<br />

Teilnehmer kaum. Für uns bietet <strong>de</strong>r E-Mail-<br />

Verkehr die Chance, sofort reagieren zu<br />

können, zum Beispiel wenn ein Dozent mal<br />

erkrankt und auswärtige Teilnehmer schnell<br />

über Ersatz- o<strong>de</strong>r Ausweichtermine informiert<br />

wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

SteuerConsultant: Der Fortbildungsmarkt<br />

für Steuerberater ist hart umkämpft. Wie<br />

behauptet sich Ihr Verband am Markt?<br />

Wolfgang Wehmeier: Mit rund 25 Anbietern<br />

ist <strong>de</strong>r Markt in Berlin beson<strong>de</strong>rs prekär.<br />

Pädagogisch und fachlich erstklassige<br />

Referenten und stabile Preise. Zu<strong>de</strong>m wollen<br />

wir eine „Rundum-Wohlfühl-Situation“<br />

bieten und Zusatznutzen schaffen. Unsere<br />

Schulungsteilnehmer kommen während<br />

o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Veranstaltungen auch mit<br />

an<strong>de</strong>ren Wünschen zu uns in die räumlich<br />

angeglie<strong>de</strong>rten Geschäftsstelle: ob ein<br />

Telefonat mit <strong>de</strong>r eigenen Praxis o<strong>de</strong>r aber<br />

Fragen an die Geschäftsführung zu Versicherung,<br />

Praxis o<strong>de</strong>r Personal. Dies erfolgt<br />

nebenbei und unbürokratisch. Wir haben<br />

schon quasi ein familiäres Verhältnis zu<br />

<strong>de</strong>n Teilnehmern.<br />

Über <strong>de</strong>n Bildschirm erhalten die Seminarteilnehmer<br />

im Pausenbereich auch aktuelle<br />

Infos zu BFH-Urteilen, Bun<strong>de</strong>stags- und -ratsentscheidungen.<br />

Zusätzlich gibt es Hinweise<br />

auf weitere Veranstaltungen – für uns ein<br />

selbstverständlicher Service.<br />

SteuerConsultant: Investieren Ihre Seminarteilnehmer<br />

künftig stärker in Fortbildungsseminare<br />

als im Jahr 2008?<br />

Wolfgang Wehmeier: Jein. Mit jährlich rund<br />

250 FSB-Seminaren zu rund 200 verschie<strong>de</strong>nen<br />

Themen und rund 11.000 Teilnehmern,<br />

sowie <strong>de</strong>n zusätzlichen Veranstaltungen <strong>de</strong>s<br />

Verbands ist eine sehr hohe Fortbildungsdichte<br />

erreicht, Steigerungen eher unwahrscheinlich.<br />

SteuerConsultant: Welche Rolle spielen<br />

im Fortbildungskonzept <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />

Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg die<br />

Berliner Steuerfachtagung und die Herbst-<br />

Fachtagung?<br />

Wolfgang Wehmeier: Wir versuchen die<br />

Tagungen als Multifunktionsveranstaltung<br />

aufzuziehen: Erstens als Fachkongress.<br />

Ohne Fachbezug und -angebot käme kein<br />

Steuerberater zu einer Tagung, 1a-Referenten<br />

und Themen sind <strong>de</strong>shalb immer<br />

selbstverständlich. Zu<strong>de</strong>m ist die Tagung<br />

eine öffentliche Plattform für <strong>de</strong>n Berufsstand.<br />

Deswegen suchen wir <strong>de</strong>n Gedankenaustausch<br />

mit Repräsentanten aus <strong>de</strong>r<br />

Politik, <strong>de</strong>n Fachministerien, <strong>de</strong>r Finanzverwaltung,<br />

-gerichtsbarkeit, Berufs- und<br />

Wirtschaftsorganisationen, Universitäten<br />

und <strong>de</strong>r Presse.<br />

Zweitens sehen wir die Tagungen als Fachmesse:<br />

Mit einer zusätzlichen Fachausstellung<br />

von Dienstleistern und Produkten<br />

für <strong>de</strong>n Beruf soll auch hier zeitsparen<strong>de</strong>r<br />

Zusatznutzen geboten wer<strong>de</strong>n.<br />

SteuerConsultant: Abschließen<strong>de</strong> Frage<br />

– wie entwickelt sich die Fortbildung für<br />

Steuerberater bis ins Jahr 2014?<br />

Wolfgang Wehmeier: Ich <strong>de</strong>nke, dass <strong>de</strong>r<br />

Einsatz und die Nutzung von Medien- und<br />

Kommunikationsmitteln verstärkt und selbstverständlicher<br />

wird. Präsenzseminare wird es<br />

weiterhin geben, Fortbildung vor Ort in <strong>de</strong>n<br />

Kanzleien, sogenannte Inhouse-Seminare,<br />

wer<strong>de</strong>n an Be<strong>de</strong>utung gewinnen.<br />

Ich schätze auch, dass die Kosten-Nutzen-<br />

Analyse <strong>de</strong>r Fortbildungsseminare künftig<br />

wichtiger wird. Sie wer<strong>de</strong>n – unter <strong>de</strong>m<br />

Aspekt <strong>de</strong>r Weitergabe von persönlich erworbenem<br />

Fachwissen – an alle Kanzleimitarbeiter,<br />

beispielsweise über die Kanzlei-EDV, auf<br />

<strong>de</strong>m Prüfstand stehen.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 61


KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Marketing<br />

Lokal werben<br />

Die Mischung macht’s<br />

Die Zeiten, in <strong>de</strong>nen man sich einfach auf seinen Ruf als Steuerberater verlassen konnte, sind endgültig vorbei. Heute muss <strong>de</strong>r<br />

Kanzleichef aktiv um die Gunst <strong>de</strong>r Neumandanten buhlen. Eine Möglichkeit, die Attraktivität über lokale Medien zu steigern,<br />

bieten Inserate, TV- o<strong>de</strong>r Radiospots sowie Expertengespräche zu bestimmten Themen.<br />

» Serienplaner<br />

Teil 26 –<br />

SteuerConsultant 12/2008<br />

Sponsoring<br />

Teil 27 –<br />

SteuerConsultant 01/2009<br />

Lokal richtig werben<br />

Teil 28 –<br />

SteuerConsultant 02/2009<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Kanzlei-Homepage<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

Klären Sie zu Beginn für sich ab, ob Sie Ihre<br />

Bekanntheit lokal, regional o<strong>de</strong>r überregional<br />

steigern möchten. <strong>Als</strong> Vorbild können<br />

hier große Kanzleien dienen, die ihre Werbestrategie<br />

international ausrichten. Oft sorgt<br />

bereits eine lokale Bewerbung Ihrer Kanzlei<br />

für interessante Rückmeldungen. Entwickeln<br />

Sie für Ihre Ziele einen Plan, <strong>de</strong>n Sie<br />

im besten Fall mit einem Werbefachmann<br />

aus einer Agentur absprechen. Diese hat in<br />

Sachen Marketingplan sicherlich die Nase<br />

vorn, wenn es um Routine, Kontakte, gute<br />

Preise und Budgetverwaltung geht.<br />

Stellen Sie sich vor, die örtliche Feuerwehr<br />

klopft bei Ihnen an und bietet Ihnen einen<br />

Platz für ein Inserat in <strong>de</strong>r Feuerwehrzeitschrift<br />

an. Da Ihre Agentur für Sie die Anzeigen<br />

und <strong>de</strong>ren Platzierung verwaltet, können<br />

Sie so eine Anfrage gleich an Ihren Betreuer<br />

weiterleiten, was Ihnen Zeit erspart.<br />

Lokale TV- und Radiostationen eignen sich<br />

beson<strong>de</strong>rs gut, um Steuertipps abzugeben.<br />

Hier können Sie sich als Experte positionieren<br />

und im Rahmen eines Interviews<br />

wichtige Tipps und Infos geben – gleichzeitig<br />

machen Sie Werbung für sich und Ihre<br />

Leistungen, ohne einen klassischen Werbespot<br />

produzieren zu müssen. La<strong>de</strong>n Sie<br />

beispielsweise einen lokalen TV-Sen<strong>de</strong>r in<br />

Ihre Kanzlei ein, um eine „Home-Story“ zu<br />

drehen. Dabei bekommen die Zuseher einen<br />

Eindruck, wie eine Steuerkanzlei arbeitet.<br />

Hier geht es um die Steigerung <strong>de</strong>s Bekanntheitsgrads<br />

und natürlich darum, Ihr Image<br />

zu festigen.<br />

Beim Radio führen Werbespots in <strong>de</strong>n Morgensendungen<br />

zu einer Steigerung Ihrer<br />

Bekanntheit, etwa in Form einer Ansage vor<br />

<strong>de</strong>m Wetterbericht: „Das Wetter wird Ihnen<br />

präsentiert von <strong>de</strong>r Steuerkanzlei Mustermann.<br />

Mit unseren Prognosen bleiben Ihre<br />

Finanzen stabil – für das Wetter können wir<br />

nichts.“ So eine Einleitung ist witzig und<br />

bleibt <strong>de</strong>n Hörern in Erinnerung.<br />

Inserate in Printmedien sind oft mit einem<br />

großen Streuverlust verbun<strong>de</strong>n. Achten<br />

Sie <strong>de</strong>shalb darauf, dass Sie passend zum<br />

re daktionellen Inhalt inserieren o<strong>de</strong>r sich<br />

aber <strong>de</strong>r Leserschaft mit einem Expertentipp<br />

präsentieren. Eine Kombination aus einem<br />

kleinen schönen Imagebild und einer kurzen<br />

Auflistung von zwei bis drei Kernpunkten<br />

Ihres Leistungsspektrums in Form eines<br />

Inserats bringt in diesem Fall noch mehr.<br />

<strong>Als</strong> Spezialist für bestimmte<br />

Zielgruppen positionieren<br />

Oft gibt es in Magazinen o<strong>de</strong>r Zeitungen<br />

Spezialserien zum Thema Steuern, Erbrecht<br />

o<strong>de</strong>r Betriebsübernahmen. Hier können Sie<br />

sich als Spezialist positionieren. Sinnvoll<br />

ist es auf je<strong>de</strong>n Fall, zielgruppenspezifisch<br />

vorzugehen. Haben Sie etwa viele Ärzte in<br />

Ihrer Klientel, empfehlen sich Inserate in<br />

Ärztekammernachrichten o<strong>de</strong>r Publikationen<br />

<strong>de</strong>r Facharztverbän<strong>de</strong>.<br />

Ähnlich ist es im Bereich <strong>de</strong>r Gastronomie.<br />

Hier dient Werbung vor allem bei lokalen<br />

Gastronomieverbän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Stadtmagazinen<br />

für eine Steigerung <strong>de</strong>s Bekanntheits-<br />

grads. Um in <strong>de</strong>r Umgebung Ihrer Kanzlei zu<br />

werben, können Sie auch steuerliche Informationen<br />

mit Ihrem Kanzleilogo versehen<br />

und in Banken o<strong>de</strong>r Ämtern auslegen, beispielsweise<br />

in Form eines kleinen Büchleins<br />

mit Tipps und Infos zu allen steuerlichen<br />

Themen. Potenzielle Neumandanten fin<strong>de</strong>n<br />

darin nützliche Informationen und kommen<br />

daraufhin zu Ihnen zum Beratungsgespräch.<br />

Genauso verhält es sich auf Vorträgen<br />

o<strong>de</strong>r Tagungen in Ihrer Stadt. Wenn Sie als<br />

Experte einen Vortrag halten, können Sie<br />

im Plenum gedruckte Steuerinfos auslegen.<br />

Mit Kanzleilogo und -namen bedruckt, verweisen<br />

Sie auf Ihre Kompetenz und haben<br />

kaum Streuverluste. Schließlich spielt auch<br />

das Thema Budget in <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s Werbens<br />

eine wichtige Rolle, hier gibt es aber keinen<br />

Richtwert. Je nach Werbeintensität und Ausgewogenheit<br />

<strong>de</strong>s Marketingkonzepts lassen<br />

sich bei unterschiedlichen Kanzleien unterschiedlich<br />

schnell Resultate erzielen.<br />

Hier müssen Sie in die Dienste eines Spezialisten<br />

investieren, haben dadurch allerdings<br />

auch viele Vorteile, was die Platzierung,<br />

Gestaltung und Betextung Ihrer individuellen<br />

Aktivitäten betrifft. Je nach Ziel müssen<br />

Sie auch <strong>de</strong>mentsprechend investieren,<br />

da Werbeausgaben branchenabhängig sind.<br />

Sie sollten immer finanzierbar sein und kein<br />

Loch in Ihre Finanzplanung reißen.<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH in<br />

Linz. Das Unternehmen<br />

ist spezialisiert<br />

auf Marketing und<br />

Internet/Homepage-<br />

Gestaltung für Steuerberater.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

62 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Übersteuert<br />

Der konfiskatorische Staat?<br />

Schon vom Klang her verheißt das Wort nichts Gutes: Konfiszieren,<br />

das be<strong>de</strong>utet entschädigungslose Enteignung durch<br />

<strong>de</strong>n Staat. Aber darf <strong>de</strong>r überhaupt konfiskatorisch sein? Wie<br />

es scheint, nimmt er sich das Recht dazu.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erbschaftsteuerreform wird<br />

inzwischen diskutiert, ob erwirtschaftetes Vermögen bereits<br />

in <strong>de</strong>r jeweiligen Generation endbesteuert o<strong>de</strong>r das Eigentum<br />

weitestgehend verschont wer<strong>de</strong>n soll und noch nicht<br />

erwirtschaftete Gewinne erst in <strong>de</strong>r nächsten Generation versteuert<br />

wer<strong>de</strong>n. Zwar hat sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber für eine Anrechnung<br />

<strong>de</strong>r Erbschaftsteuer auf die spätere Einkommensteuer<br />

ausgesprochen, um eine offensichtliche Doppelbelastung von<br />

Vermögen zu vermei<strong>de</strong>n, jedoch greift die Entlastung in Erbfällen<br />

nur einschränkend.<br />

Bei <strong>de</strong>r Steuererhebung zeigt sich die konfiskatorische Einstellung<br />

<strong>de</strong>s Staates schon seit längerem. Betrachtet man die<br />

zunehmen<strong>de</strong>n Steuereinnahmen <strong>de</strong>r vergangenen Jahre und die<br />

damit einhergehen<strong>de</strong> Neuverschuldung <strong>de</strong>s Staates, ist schnell<br />

klar, dass <strong>de</strong>r Einnahmenanspruch zu einer sehr hohen, stetig<br />

weiter steigen<strong>de</strong>n Abgabenlast geführt hat. Auch Beziehern<br />

mittlerer und kleinerer Einkommen greift <strong>de</strong>r Staat immer<br />

tiefer in die Tasche. So stieg das Aufkommen <strong>de</strong>r Steuern auf<br />

Einkommen in <strong>de</strong>n Jahren 2005 bis 2007 um etwa 23 Prozent,<br />

während die Summe aller Einkommen nur um knapp acht<br />

Prozent zunahm.<br />

Die ständig höhere Abgabenbelastung wi<strong>de</strong>rspricht aber nicht<br />

nur <strong>de</strong>m Besteuerungsgrundsatz <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit, wie er<br />

im Grundgesetz verankert ist, son<strong>de</strong>rn tangiert zunehmend die<br />

Grenze zur Enteignung, wenn sich <strong>de</strong>r Staat an je<strong>de</strong>m Euro, <strong>de</strong>n<br />

ein Steuerpflichtiger mehr verdient, überproportional beteiligt.<br />

Für je<strong>de</strong>n zusätzlichen Euro eines Durchschnittsverdieners heißt<br />

das: 65 Cent muss er für Steuern und Sozialabgaben abführen,<br />

nur 35 Cent lässt <strong>de</strong>r Staat seinen Bürgern übrig.<br />

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Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt,<br />

Vorstandsmitglied <strong>de</strong>r Ecovis<br />

Steuerberatungsgesellschaft AG<br />

in München<br />

Weniger wäre mehr<br />

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer, Saarbrücken,<br />

Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Finanzgerichtes<br />

<strong>de</strong>s Saarlan<strong>de</strong>s. Er war am Vorlagebeschluss<br />

<strong>de</strong>s Gerichts an das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

vom 22.03.2007<br />

– 2 K 2442/06 – beteiligt.<br />

Vollmundig, wie man es von ihm gewohnt war und noch ist,<br />

trat Bun<strong>de</strong>sfinanzminister Peer Steinbrück kurz nach Bekanntwer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r ersten Vorlagen zweier Finanzgerichte an das<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht in Sachen Entfernungspauschale vor<br />

die Öffentlichkeit und bekun<strong>de</strong>te sein Missfallen an dieser Art<br />

von Störfeuer aus Richtung <strong>de</strong>r dritten Gewalt. Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

– so sein Statement – wer<strong>de</strong> die aufbegehren<strong>de</strong>n<br />

Finanzgerichte schnell und ein<strong>de</strong>utig, wie es sich gehöre,<br />

in ihre Schranken weisen.<br />

Es kam an<strong>de</strong>rs, wie man seit <strong>de</strong>m 09.12.2008 weiß, nach<strong>de</strong>m<br />

das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht seine Entscheidung in Sachen<br />

Entfernungspauschale verkün<strong>de</strong>te (vgl. in diesem Heft RA/FAStR<br />

Prof. Gerhard Geckle, Seite 26). Das wi<strong>de</strong>rum erschütterte Steinbrück<br />

nicht: Statt<strong>de</strong>ssen nutzte er die Verwerfung, die er selbst<br />

mit verantworten muss, dazu, die Entscheidung <strong>de</strong>r Verfassungsrichter<br />

in schweren Zeiten (Finanzmarktkrise) als Signal<br />

an <strong>de</strong>n Verbraucher zu werten. Kommentatoren sprachen schon<br />

von „Konsumgutscheinen aus Karlsruhe“.<br />

Dass Politiker sich schnell zu drehen wissen und ebenso schnell<br />

vergessen, ist nichts Neues. So sei Steinbrück bei allem Respekt<br />

für seine Schlagfertigkeit empfohlen, das nächste Mal die<br />

Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r dritten Gewalt vorab etwas ernster zu nehmen<br />

und mit ihr vorsichtiger umzugehen. Das stün<strong>de</strong> auch einem<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzminister, <strong>de</strong>r sich nicht unbedingt für <strong>de</strong>n diplomatischen<br />

Dienst empfehlen möchte, gut zu Gesicht.<br />

1 _ 09 SteuerConsultant 63


KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />

Münchner Forschungspreis<br />

für Wirtschaftsprüfung verliehen<br />

Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Deloitte und die Ludwig-<br />

Maximilians-Universität München haben Anfang Dezember 2008 <strong>de</strong>n sechsten<br />

Münchner Forschungspreis an zwei Nachwuchswissenschaftler vergeben.<br />

Am 1. Dezember 2008 fand die Preisverleihung<br />

<strong>de</strong>s sechsten Münchner Forschungspreises<br />

für Wirtschaftsprüfung an <strong>de</strong>r Ludwig-<br />

Maximilians-Universität (LMU) in München<br />

statt. 2008 ging <strong>de</strong>r Preis an Diplom-Kauffrau<br />

Annette Witzleben für ihre Diplomarbeit und<br />

Dr. Christian Wappenschmidt für seine Dissertation.<br />

Die Urkun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n von Prof. Dr.<br />

Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, Vorstand <strong>de</strong>s<br />

Seminars für Rechnungswesen und Prüfung,<br />

überreicht, so Deloitte in einer Pressemitteilung.<br />

Der Münchner Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung<br />

wird jährlich für überragen<strong>de</strong><br />

Forschungsarbeiten wie Dissertationen,<br />

Diplomarbeiten o<strong>de</strong>r Projektstudien am Seminar<br />

für Rechnungswesen und Prüfung <strong>de</strong>r<br />

LMU vergeben. Initiatoren <strong>de</strong>s Preises sind<br />

das Seminar und die Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte.<br />

Wappenschmidts Dissertation mit <strong>de</strong>m Titel<br />

„Die Ratinganalyse durch internationale<br />

Ratingagenturen – Kritische Analyse und<br />

empirische Untersuchung für Deutschland,<br />

Österreich und die Schweiz“ hat die mangeln<strong>de</strong><br />

Transparenz <strong>de</strong>r Urteilsfindung von<br />

internationalen Agenturen im Fokus, die von<br />

Unternehmen und Regulierungsbehör<strong>de</strong>n<br />

erwartet wird, um <strong>de</strong>n Informationsgehalt<br />

von Ratings einschätzen zu können. „Der<br />

Preis wird bereits zum sechsten Mal vergeben<br />

und besitzt damit schon eine gewisse<br />

Tradition. Es freut mich sehr, mich in die<br />

Riege <strong>de</strong>r Preisträger einreihen zu dürfen“,<br />

so Wappenschmidt.<br />

Der Titel <strong>de</strong>r Diplomarbeit <strong>de</strong>r zweiten Preisträgerin,<br />

Diplom-Kauffrau Annette Witzleben,<br />

lautet „Kritische Analyse <strong>de</strong>r Zusammenhänge<br />

von freiwilliger Publizität, Gewinnqualität<br />

und Kapitalkosten“. Sie kommt darin zu <strong>de</strong>m<br />

Schluss, dass es aus Praxissicht zweifelhaft<br />

sei, ob eine freiwillige Publizität positive<br />

Kapitalmarktreaktionen auslöst. „Nach vier<br />

Monaten intensiver Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit<br />

einem Themenspektrum ist diese Auszeichnung<br />

die schönste Bestätigung, die ich mir<br />

für meine Arbeit vorstellen kann“, erklärt<br />

Witzleben.<br />

„Die bei<strong>de</strong>n herausragen<strong>de</strong>n Arbeiten zeigen<br />

beispielhafte Forschungsergebnisse im<br />

Unternehmensbewertungs- und Prüfungsbereich<br />

− sowohl auf nationaler als auch<br />

auf internationaler Ebene. Dies ver<strong>de</strong>utlicht<br />

zu<strong>de</strong>m, dass diverse Themen <strong>de</strong>r internationalen<br />

Rechnungslegung und Prüfung vermehrt<br />

das Interesse <strong>de</strong>r Praxis wecken“,<br />

erklärte WP/StB Prof. Dr. Martin Plendl,<br />

Partner bei Deloitte.<br />

60 Prozent <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bil<strong>de</strong>n sich fort<br />

Fast 60 Prozent <strong>de</strong>r Beschäftigten haben sich im Jahr 2008 weitergebil<strong>de</strong>t, allerdings<br />

sind nur 38 Prozent mit <strong>de</strong>m firmeneigenen Fortbildungsangebot zufrie<strong>de</strong>n.<br />

Das ergab eine Umfrage unter mehr als 800 Beschäftigten.<br />

Wie die Deutsche Presseagentur (DPA) unter Berufung auf eine Studie <strong>de</strong>r Zeitarbeitsfirma<br />

Randstad mel<strong>de</strong>t, haben 59 Prozent <strong>de</strong>r befragten 800 Arbeitnehmer im<br />

vergangenen Jahr Schulungen innerhalb <strong>de</strong>r Firma o<strong>de</strong>r Kurse neben <strong>de</strong>m Job besucht.<br />

Die Beschäftigten seien an Fortbildungen interessiert, um sich auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n zu<br />

halten. Allerdings sind mit <strong>de</strong>n firmeneigenen Angeboten lediglich 38 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer zufrie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sehr zufrie<strong>de</strong>n, 23 Prozent hingegen unzufrie<strong>de</strong>n. Der<br />

Großteil (83 Prozent) <strong>de</strong>r Befragten gab an, dass im Betrieb eine Teilnahme an internen<br />

Schulungen o<strong>de</strong>r externen Fortbildungskursen zumin<strong>de</strong>st möglich ist.<br />

Allerdings fehle es an Unterstützung und Beratung durch Vorgesetzte. Höher qualifizierte<br />

Arbeitnehmer wer<strong>de</strong>n bei Fortbildungen von ihrer Firma massiver unterstützt<br />

als Beschäftigte mit niedrigerem Bildungsabschluss, so DPA. Fast je<strong>de</strong>r fünfte Arbeitnehmer,<br />

<strong>de</strong>r sich weiterbil<strong>de</strong>t, trägt dazu die Kosten für externe Kurse selbst.<br />

Dr. Christian Wappenschmidt (links im Bild)<br />

und Diplom-Kauffrau Annette Witzleben sind<br />

die Preisträger <strong>de</strong>s Münchner Forschungspreises<br />

für Wirtschaftsprüfung 2008.<br />

Termine<br />

Steuerrecht<br />

26. Januar in Köln<br />

6. Deutscher Finanzgerichtstag<br />

• Teilnahmegebühr: 119 Euro<br />

• Veranstalter: Deutscher<br />

Finanzggerichtstag e.V.<br />

• Telefon: 07 11 / 73 85 291<br />

Betriebswirtschaft<br />

20. Januar in Frankfurt/Main<br />

Berater-Praxistraining – Finanz-<br />

und Liquiditätsplanung in KMU<br />

• Teilnahmegebühr: 110 Euro*<br />

• Veranstalter:<br />

Steuerberaterverband Hessen<br />

• Telefon: 069 / 97 58 210<br />

23. Januar in Neumünster bei Kiel<br />

Aktuelles Han<strong>de</strong>lsrecht 2009<br />

• Teilnahmegebühr: 100 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />

Management<br />

21. Januar in Dortmund<br />

Gesundheit am Arbeitsplatz<br />

• Teilnahmegebühr: 90 Euro*<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Westfalen-Lippe e.V.<br />

• Telefon: 02 51 / 53 58 60<br />

* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />

64 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Foto: Deloitt


Neues Steuerberatersuchportal<br />

Mit www.steuerberaterstern.<strong>de</strong> ist En<strong>de</strong> 2008 eine Internet-<br />

Plattform für die Mandantenvermittlung gestartet, die nach<br />

Angaben <strong>de</strong>s Portalbetreibers, DW Medien aus Bielefeld, wie<br />

folgt funktioniert: Durch Marketingmaßnahmen wird versucht,<br />

in ganz Deutschland Anfragen von Steuerpflichtigen zu generieren.<br />

Die Anfragen <strong>de</strong>r potenziellen Mandanten wie<strong>de</strong>rum<br />

wer<strong>de</strong>n dann regional an die Vertragspartner, sprich die jeweiligen<br />

Steuerberater, weitergeleitet.<br />

Erhält die Kanzlei eine Anfrage eines potenziellen Mandanten,<br />

so bleibt es dieser im Einzelfall immer noch überlassen, ob sie<br />

die Anfrage annimmt o<strong>de</strong>r ablehnt. Im Moment ist DW Medien<br />

nach eigenen Angaben damit beschäftigt, <strong>de</strong>n bun<strong>de</strong>sweiten<br />

Verbund <strong>de</strong>r Steuerberater weiter auszubauen. Infos unter<br />

www.steuerberaterstern.<strong>de</strong>.<br />

Arbeitgeberwechsel wegen<br />

Gehalt und Perspektive<br />

Fehlen<strong>de</strong> Karriereperspektiven und Unzufrie<strong>de</strong>nheit mit <strong>de</strong>m<br />

Gehalt motivieren Arbeitnehmer in Deutschland zum Jobwechsel.<br />

Das sind die Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie „Kun<strong>de</strong>nkompass Zeitarbeit“<br />

Nach <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n, ihren <strong>de</strong>rzeitigen Arbeitgeber zu wechseln, fragte<br />

das Institut <strong>de</strong>r „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, das F.A.Z.-Institut,<br />

im Auftrag <strong>de</strong>s Personaldienstleisters Time Partner 1.000 Erwerbstätige<br />

in Deutschland. Demnach wür<strong>de</strong>n sich 59 Prozent <strong>de</strong>r Befragten<br />

eine neue Arbeitsstelle suchen, wenn sie mit ihrem Gehalt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Sozialleistungen ihres Arbeitgebers unzufrie<strong>de</strong>n wären.<br />

57 Prozent <strong>de</strong>r Umfrageteilnehmer ist die persönliche Weiterentwicklung<br />

so wichtig, dass sie bei Einschränkungen an einen Stellenwechsel<br />

<strong>de</strong>nken. Jüngeren Befragten ist die persönliche Weiterentwicklung<br />

noch wichtiger: Wäre sie unmöglich, wür<strong>de</strong>n 71 Prozent von ihnen<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeitigen Arbeitgeber verlassen. Unzufrie<strong>de</strong>nheit mit <strong>de</strong>m<br />

Gehalt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sozialleistungen wür<strong>de</strong> in dieser Altersgruppe nur<br />

62 Prozent zu einem Jobwechsel veranlassen.<br />

DWS-För<strong>de</strong>rpreis<br />

an David Hummel<br />

Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Deutschen wissenschaftlichen<br />

Instituts <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

(DWS), WP/StB Dr. Horst Vinken (links),<br />

hat Anfang Dezember 2008 <strong>de</strong>n mit 3.000<br />

Euro dotierten DWS-För<strong>de</strong>rpreis an<br />

David Hummel (rechts) aus Dres<strong>de</strong>n<br />

überreicht. Ausgezeichnet wur<strong>de</strong> seine<br />

juristische Dissertation mit <strong>de</strong>m Titel „Bauten auf frem<strong>de</strong>m Grund und<br />

Bo<strong>de</strong>n im Umsatzsteuerrecht – Lieferung, Weiterlieferung und Vorsteuerabzug“,<br />

die er bei Prof. Dr. Holger Stadie am Lehrstuhl für Steuerrecht<br />

und öffentliches Recht <strong>de</strong>r Universität Leipzig eingereicht<br />

hatte. Hummel habe, so das DWS, aus einer Analyse <strong>de</strong>s Zivilrechts<br />

konsequent die umsatzsteuerrechtliche Lösung hergeleitet.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Foto: DWS<br />

Das Handbuch von<br />

Meyn, Richter, Koss<br />

jetzt in <strong>de</strong>r 2. Aufl age<br />

Alles zum Stiftungsrecht<br />

Konsequent ausgerichtet auf die Beratungspraxis<br />

stellt das Buch die wichtigsten Rechtsformen <strong>de</strong>r<br />

Stiftung von <strong>de</strong>r Gründung bis zur Aufl ösung vor.<br />

• Neu: Rechnungslegung <strong>de</strong>r Stiftung, Reform <strong>de</strong>s<br />

Spen<strong>de</strong>nrechts, alle Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Unternehmensteuerreform<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer,<br />

Umstrukturierungen<br />

• Auf CD-ROM: zahlreiche Muster, Gesetze, BMF-<br />

Schreiben und OFD-Verfügungen zum STiftungsrecht,<br />

über 100 Urteile im Volltext<br />

Dr. Christian Meyn, Dr. Andreas Richter, Prof. Dr. Claus Koss<br />

Die Stiftung<br />

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rund 650 Seiten, Buch mit CD-ROM<br />

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ISBN 978-3-448-08027-8<br />

nur j 89,00<br />

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NEU


IMPRESSUM VORSCHAU<br />

ISSN 1866-8690,<br />

3. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2009, H 01, S. 26.<br />

Redaktionsanschrift:<br />

Rudolf <strong>Haufe</strong> Verlag GmbH & Co. KG<br />

Hin<strong>de</strong>nburgstraße 64, 79102 Freiburg<br />

Tel.: 07 61/36 83-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel.: -213, Fax: -820-213,<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst ) , Tel.: -214,<br />

Fax: -820-214, E-Mail: ruediger.frisch@haufe.<strong>de</strong><br />

Cecilia Har<strong>de</strong>nberg, Tel.: -950, Fax: -820-950,<br />

E-Mail: cecilia.har<strong>de</strong>nberg@haufe.<strong>de</strong><br />

Wolfgang Geiß, Tel.: -957, Fax: -820-957,<br />

E-Mail: wolfgang.geiss@haufe.<strong>de</strong><br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

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Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Redaktionsassistenz:<br />

Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/36 83-957,<br />

Fax: -820-957,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, Prof. Dr. Peter Bilsdorfer, WP/StB/<br />

RA Dr. Ulf-Christian Dißars, RA/FAStR Prof. Gerhard<br />

Geckle, StB Ernst Gossert, Rainer Hartmann,<br />

StB/RA/FAStR Oliver Holzinger, Norbert Jumpertz,<br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas<br />

Küffner, Dirk Kun<strong>de</strong>, RA Dr. Stefan Lammel,<br />

Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter, Ralph Röhr,<br />

WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, StB/RA Dr. Axel<br />

Schil<strong>de</strong>r, Petra Uhe, RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier<br />

<strong>Haufe</strong> Fachmedia GmbH & Co. KG<br />

Im Kreuz 9, 97076 Würzburg<br />

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Geschäftsführer: Reiner Straub<br />

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Norbert Schra<strong>de</strong><br />

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Druck: Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

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Verbreitete Auflage: 21.889 (3. Quartal 2008)<br />

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Inland: 148 Euro (MwSt. und Versand inklusive)<br />

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Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r Bezug mit<br />

<strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags abgegolten.<br />

Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />

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In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

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Februar 2009<br />

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Topthema<br />

Besteuerung von Wohneigentum<br />

Das Eigenheim ist für Mandanten trotz o<strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>r<br />

Finanzkrise ein attraktives Instrument <strong>de</strong>r Altersvorsorge. Berater<br />

sollten daher die Chancen und Risiken kennen, die sich bei <strong>de</strong>r<br />

staatlichen För<strong>de</strong>rung „Wohn-Riester“, <strong>de</strong>n vielfältigen steuerlichen<br />

Abzugsmöglichkeiten – wie jenen von „Haushaltsnahen Dienstleistungen“<br />

– sowie beim Kauf eines Feriendomizils im europäischen<br />

Ausland ergeben.<br />

Themen:<br />

> Die Ausgabe 02/2009 erscheint am 06.02.2009<br />

FG-Prozesse erfolgreich führen<br />

Beson<strong>de</strong>res Geschick sollte <strong>de</strong>r Steuerberater an <strong>de</strong>n Tag legen<br />

und fachlich gut vorbereitet sein, wenn er – in Vertretung seiner<br />

Mandanten – Prozesse vor <strong>de</strong>m Finanzgericht gewinnen will.<br />

Elterngeld<br />

Das neue Elterngeld bietet jungen Müttern und Vätern<br />

zahlreiche steuerliche Vorteile, die bei <strong>de</strong>r Anfertigung <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

nicht außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>n sollten.<br />

Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

Versicherungen, die dann greifen, wenn <strong>de</strong>r Berater berufsunfähig<br />

wird, sichern die Existenz ab und sind für Steuerberater von beson<strong>de</strong>rer<br />

Be<strong>de</strong>utung.<br />

GEZ-Gebühren<br />

Seit 1. Januar 2007 muss für Internet-PCs und an<strong>de</strong>re „neuartige“<br />

Geräte eine Rundfunkgebühr entrichtet wer<strong>de</strong>n. Berater sollten<br />

klären, welche Kanzleigeräte betroffen sind und auch ihre Mandanten<br />

auf die GEZ-Gebühren aufmerksam machen.<br />

66 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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