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SteuerConsultant<br />
Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />
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1/2009<br />
Steuerrecht<br />
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen nach einem aktuellen BMF-Schreiben ~ Rainer Hartmann 28<br />
Tatsächliche Verständigung zwischen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung und <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen ~ WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars 32<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Die europäische Privatgesellschaft kommt ~ RA Dr. Stefan Lammel 15<br />
Kein Durchgriff gegen Gesellschafter bei Unterkapitalisierung <strong>de</strong>r Gesellschaft ~ StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r 38<br />
Kanzleimanagement<br />
Geldanlage – Den richtigen Vermögensmanager für die Mandanten fin<strong>de</strong>n 40<br />
Software-Aktualisierungen – Häufig ein größerer Aufwand, <strong>de</strong>n sich aber keine Kanzlei ersparen sollte 48<br />
Erbschaftsteuerreform<br />
Stabwechsel richtig vorbereiten<br />
Details zu <strong>de</strong>n wichtigsten Än<strong>de</strong>rungen im Bereich <strong>de</strong>s Betriebs- und Privatvermögens >> 18
SteuerConsultant Fachbeirat<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
EDITORIAL<br />
Eindrucksvoll zeigte sich die Rolle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
(BVerfG) als Motor <strong>de</strong>r Steuergesetzgebung einmal<br />
mehr zum Jahreswechsel. Die bei<strong>de</strong>n wohl am stärksten<br />
beachteten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Steuerrechts beruhen auf Urteilen<br />
<strong>de</strong>r Karlsruher Richter.<br />
Die Entscheidung zur Entfernungspauschale bejubelten viele<br />
Pendler. Unmissverständlich hat das BVerfG <strong>de</strong>n Steuergesetzgeber<br />
in seine Schranken verwiesen. Darüber kann auch<br />
<strong>de</strong>r Versuch <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>r Finanzen, Peer Steinbrück,<br />
die nun fälligen Steuererstattungen als Maßnahme<br />
zur Konjunkturbelebung zu <strong>de</strong>klarieren, nicht hinwegtäuschen.<br />
Allerdings ist das letzte Wort, wie künftig <strong>de</strong>rartige<br />
Aufwendungen steuerlich behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, noch nicht<br />
gesprochen. Schon hat Steinbrück <strong>de</strong>zent darauf hingewiesen,<br />
dass die komplette Abschaffung <strong>de</strong>r Pendlerpauschale<br />
Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich sei. Man ahnt, wohin die<br />
Reise gehen könnte. Eine Einschätzung <strong>de</strong>s Urteils und Hinweise<br />
zur Beratungspraxis gibt RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle<br />
aus Freiburg im Breisgau ab Seite 26.<br />
Auch die Notwendigkeit, ein neues Bewertungs-, Erbschaftund<br />
Schenkungsteuergesetz zu schaffen, beruhte auf <strong>de</strong>m Spruch <strong>de</strong>r<br />
Karlsruher Richter. Ob das, was nun verwirklicht wur<strong>de</strong>, verfassungskonform<br />
ist, erscheint fraglich. Zahlreiche Rechtsexperten haben Zweifel<br />
daran. Insbeson<strong>de</strong>re die Haltefristen für Wohnimmobilien und Unternehmen<br />
stoßen auf Be<strong>de</strong>nken. Details zu <strong>de</strong>n Neuregelungen stellt StB Ernst<br />
Gossert, München, ab Seite 18 vor.<br />
Auch im neuen Jahr wird sich das Steuerrechtskarussell weiter drehen<br />
– <strong>de</strong>r SteuerConsultant wird Sie auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n halten.<br />
Ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2009 wünscht Ihnen<br />
Ihre<br />
Anke Kolb-Leistner<br />
RAin/FAStR<br />
Lektionen<br />
aus Karlsruhe<br />
Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />
Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />
StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; StB Dieter Gattermann,<br />
Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover; StB/vBP Dr. Harald Grürmann,<br />
Präsidiumsmitglied BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni<br />
Köln; StB/RA/FAStR Oliver Holzinger, Geschäftsführer <strong>de</strong>s DVVS, Nordkirchen; WP/StB Gunther Hübner,<br />
Partner bei Hübner & Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München;<br />
WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV, Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer<br />
Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover; WP/StB/RA<br />
Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand<br />
Rüchardt, Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln;<br />
Dr. Reiner Veidt, Geschäftsführer Wirtschaftsprüferkammer, Berlin<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 3<br />
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INHALT<br />
FAKTEN & NACHRICHTEN > 08<br />
Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche<br />
Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />
08 Einkommensteuer:<br />
Übernahme erheblicher Geldbußen o<strong>de</strong>r Geldauflagen<br />
ist Arbeitslohn,<br />
Michael-Ingo Thomas, Richter am BFH a. D.<br />
14 Umsatzsteuer:<br />
Ermäßigter Steuersatz für Anschlussleistungen<br />
an das Wassernetz,<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
15 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />
Die Europäische Privatgesellschaft kommt,<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
16 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />
Abgeltungsteuer<br />
17 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />
Neue Kontrollen bei <strong>de</strong>r Geldanlage,<br />
StB/RA/FAStR Oliver Holzinger<br />
>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />
FACHBEITRÄGE > 18<br />
Ein gelungener Stabwechsel im Unternehmen<br />
muss vom Berater intensiv vorbereitet wer<strong>de</strong>n.<br />
» Schwerpunktthema<br />
Die Erbschaftsteuerreform bietet manchen Mandanten<br />
neue, ungeahnte Möglichkeiten, ihren Betrieb<br />
auf einen Nachfolger zu übertragen. Für <strong>de</strong>n Berater<br />
heißt das, intelligente Nachfolgeregelungen zu gestalten<br />
und sich strukturiert und vorausschauend darauf<br />
vorzubereiten.<br />
18 Erben und Vererben ab 2009<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat hat in einer Son<strong>de</strong>rsitzung am<br />
05.12.2008 nach langen politischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Erbschaftsteuer-<br />
und Bewertungsrechts verabschie<strong>de</strong>t. Berater sollten<br />
die zahlreichen Neuregelungen – insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s<br />
Grund- und Betriebsvermögens – kennen, um für ihre<br />
Mandanten optimale Lösungen zu gestalten.<br />
StB Ernst Gossert, München<br />
Steuerrecht<br />
26 Pendlerpauschale: Kernaussagen und Erwartungen<br />
Die Pendlerpauschale wur<strong>de</strong> rechtzeitig vor <strong>de</strong>m<br />
Jahresen<strong>de</strong> 2008 für verfassungswidrig erklärt.<br />
RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />
28 Arbeitgeberdarlehen<br />
Das BMF hat sich im Oktober wie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Thematik<br />
<strong>de</strong>r lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen<br />
befasst und Neues dazu festgelegt.<br />
Rainer Hartmann, Söl<strong>de</strong>n<br />
31 BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag<br />
Ehrenamtlich Tätige können von gemeinnützigen Körperschaften<br />
jährlich bis zu 500 Euro steuerfrei einnehmen.<br />
RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />
Abgabenordnung und Umsatzsteuerrecht<br />
32 Tatsächliche Verständigung<br />
Die tatsächliche Verständigung ist ein probates Mittel,<br />
um bei einem strittigen Sachverhalt zwischen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
und <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen Unklarheiten zu<br />
beseitigen.<br />
WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />
36 Umsatzsteuerliche Organschaft im Umbruch<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat drei wichtige Entscheidungen<br />
zur umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen.<br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner und<br />
RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier, bei<strong>de</strong> aus München<br />
Wirtschaftsrecht<br />
38 Kein Durchgriff gegen Gesellschafter bei<br />
Unterkapitalisierung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Der BGH schwächt in einem aktuellen Urteil zur<br />
Durchgriffshaftung weiter die Position <strong>de</strong>r Gläubiger.<br />
StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r, Frankfurt am Main<br />
Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />
Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />
4 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
KANZLEI & PERSÖNLICHES > 40<br />
» Finanzen<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
SteuerConsultant 01.2009<br />
40 Geldanlage. Es ist nicht einfach für <strong>de</strong>n Berater, unter <strong>de</strong>n vielen Vermögensmanagern<br />
<strong>de</strong>n richtigen für seine vermögen<strong>de</strong>n Mandanten zu fin<strong>de</strong>n.<br />
Unternehmensberatung<br />
44 Finanzkrise. Mit geeigneten Maßnahmen können kleine und mittelständische<br />
Mandanten einer möglichen Rezession trotzen.<br />
Kanzleimanagement<br />
48 Software-Updates. Trotz zeitlicher und personeller Belastung sollten Kanzleien<br />
nicht auf neue Funktionen und geän<strong>de</strong>rte Gesetzestexte verzichten.<br />
51 Wechseldatenträger sind auch in Kanzleien beliebt, bergen aber eine Reihe<br />
von Gefahren. Vorsicht ist angesagt.<br />
52 Kooperation. Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s 8. Steuerberaterungsän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />
können Steuerberater auch mit an<strong>de</strong>ren Berufsgruppen kooperieren.<br />
60 Interview. Wolfgang Wehmeier vom Steuerberaterverband Berlin-<br />
Bran<strong>de</strong>nburg will Steuerberater zu erfolgreichen Unternehmern fortbil<strong>de</strong>n.<br />
62 Neuigkeiten aus <strong>de</strong>r Kanzlei, die informieren und gleichzeitig unterhalten,<br />
interessieren viele Mandanten.<br />
63 Übersteuert. Merkwürdiges <strong>de</strong>r Steuerberatung, aufgegriffen von<br />
WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt aus München und Prof. Dr. Peter Bilsdorfer<br />
aus Saarbrücken.<br />
Nachrichten<br />
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sind En<strong>de</strong> November 2008 nach<br />
Berlin gekommen.<br />
64 Nachwuchsför<strong>de</strong>rung. Die Ludwig-Maximilians-Universität München<br />
und Deloitte haben <strong>de</strong>n Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung 2008<br />
verliehen.<br />
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FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick<br />
Einkommensteuer<br />
08 Sanierungsprivileg und Veräußerungsgewinnbesteuerung,<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH<br />
08 Übernahme erheblicher Geldbußen o<strong>de</strong>r<br />
Geldauflagen ist Arbeitslohn,<br />
Michael-Ingo Thomas, Richter am BFH a. D.<br />
09 Bilanzieller Ansatz einer in das Betriebsvermögen<br />
eingelegten wesentlichen Beteiligung im Sinne<br />
von § 17 EStG,<br />
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am BFH<br />
10 Ehegattenarbeitsverhältnis: Aufwendungen für<br />
Direktversicherung als Betriebsausgaben,<br />
Joachim Moritz, Richter am BFH<br />
Internationale Steuern<br />
11 Begriff „Grenzgänger“ im Sinne <strong>de</strong>s DBA-Schweiz,<br />
Dr. Klaus Buciek, Richter am BFH<br />
Gewerbesteuer<br />
11 Keine Kürzung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags um einen vortragsfähigen<br />
Gewerbeverlust, soweit er auf einen<br />
veräußerten Teilbetrieb entfällt,<br />
Jürgen Brandt, Richter am BFH<br />
Umsatzsteuer<br />
12 Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung bei Versendung mit<br />
„ship to hold“-Klausel,<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
13 Umsatzsteuerfreiheit hauswirtschaftlicher<br />
Versorgung durch Haushaltshilfen eines ambulanten<br />
Pflegedienstes,<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
14 Ermäßigter Steuersatz für Anschlussleistung<br />
an Wassernetz,<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
6 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />
» Einkommensteuer<br />
Sanierungsprivileg und Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />
BFH, 19.08.2008, IX R 63/05, HI 2066799<br />
Das Sanierungsprivileg <strong>de</strong>s § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt <strong>de</strong>n<br />
Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten<br />
i. S. <strong>de</strong>s § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.<br />
» Sachverhalt<br />
A beteiligte sich an einer GmbH und verpflichtete sich zugleich, <strong>de</strong>r<br />
GmbH im Hinblick auf ihre schlechte Liquiditätslage ein Darlehen<br />
von 150.000 DM zu gewähren, das zusammen mit <strong>de</strong>m Stammkapital<br />
überwiesen wur<strong>de</strong>. Die GmbH geriet weiter in die Krise und A gab<br />
ihr ein weiteres zinsloses Darlehen von 10.000 DM. Trotz Rangrücktrittserklärungen<br />
konnte die Insolvenz nur durch die Übernahme<br />
durch einen Dritten vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In diesem Zusammenhang<br />
verzichteten die Alt-Gesellschafter auf die erbrachten Gesellschafterdarlehen.<br />
Das FA lehnte es ab, die 160.000 DM als nachträgliche<br />
Anschaffungskosten zu berücksichtigen, nicht so das FG (EFG 2006<br />
S. 110). Der BFH bestätigte das FG.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der Ausfall <strong>de</strong>r Darlehen führt zu nachträglichen Anschaffungskosten.<br />
Die Darlehen wur<strong>de</strong>n bei Kreditunwürdigkeit <strong>de</strong>r GmbH und<br />
damit in <strong>de</strong>r Krise gewährt. Das Darlehen über 150.000 DM wur<strong>de</strong> in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Klägers in die<br />
Gesellschaft gewährt, um –wie mit <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s Stammkapitals<br />
– <strong>de</strong>r Überschuldung <strong>de</strong>r Gesellschaft zu begegnen. Das Darlehen<br />
über 10.000 DM diente – zusammen mit an<strong>de</strong>ren kurzfristig gegebenen<br />
Gesellschafterdarlehen – <strong>de</strong>r Vermeidung <strong>de</strong>r Insolvenz. Bei<strong>de</strong><br />
Darlehen wur<strong>de</strong>n in einer Situation gegeben, in <strong>de</strong>r die Konkursreife<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft noch nicht eingetreten war, die Rückzahlung <strong>de</strong>r Darlehen<br />
aber angesichts <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>r Gesellschaft in<br />
<strong>de</strong>m Maße gefähr<strong>de</strong>t war, dass ein or<strong>de</strong>ntlicher Kaufmann das Risiko<br />
einer Kreditgewährung zu <strong>de</strong>n selben Bedingungen wie A nicht mehr<br />
eingegangen wäre. Unerheblich ist, dass <strong>de</strong>r Rückzahlungsanspruch<br />
aus <strong>de</strong>m Darlehen im Verzichtszeitpunkt nicht mehr werthaltig war.<br />
Denn die Höhe <strong>de</strong>r Anschaffungskosten bestimmt sich nach <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Darlehensgewährung in <strong>de</strong>r Krise <strong>de</strong>r GmbH (Nennbetrag).<br />
Zwar unterliegen nach <strong>de</strong>m sog. Sanierungsprivileg <strong>de</strong>s § 32a<br />
Abs. 3 Satz 3 GmbHG Tilgungs- und Zinszahlungen auf Darlehen in<br />
solchen Fällen keiner Auszahlungssperre, die For<strong>de</strong>rungen sind nicht<br />
nachrangig. Gleichwohl schließt diese Freistellung <strong>de</strong>r Darlehen eines<br />
Sanierungsgesellschafters (hier A) von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s<br />
§ 32a GmbHG im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 EStG nicht <strong>de</strong>ren<br />
Funktion als Eigenkapital aus. Denn Zweck <strong>de</strong>s Sanierungsprivilegs<br />
als Son<strong>de</strong>rregelung ist es, Anreize zu bieten, GmbHs Risikokapital<br />
zur Verfügung zu stellen und sich an Sanierungen zu beteiligen<br />
(vgl. BTDrucks 13/10038 S. 28). Dieser Zweck wür<strong>de</strong> unterlaufen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Sanierungskapital geben<strong>de</strong> Gesellschafter gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />
Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt wür<strong>de</strong>.<br />
» Praxishinweis<br />
Das Sanierungsprivileg wird auch das neue Recht erhalten. Bekanntlich<br />
wird ja durch das MoMiG das Eigenkapitalersatzrecht <strong>de</strong>s GmbHG<br />
aufgehoben und es wird in <strong>de</strong>r InsO ein gesetzlicher Rangrücktritt für<br />
Gesellschafterdarlehen geregelt, wobei es auf eine Krise nicht mehr<br />
ankommt (vgl. § 19 Abs. 2 InsO n. F.). Wie die Rechtsprechung das<br />
neue Recht zur Bestimmung <strong>de</strong>r nachträglichen Anschaffungskosten<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s § 17 EStG anwen<strong>de</strong>n wird, ist allerdings noch völlig o<br />
ffen. Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH<br />
Übernahme erheblicher Geldbußen<br />
o<strong>de</strong>r Geldauflagen ist Arbeitslohn<br />
BFH, 22.07.2008, VI R 47/06, HI 2071297<br />
1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem<br />
Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage,<br />
die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen<br />
Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt wor<strong>de</strong>n sind, so<br />
han<strong>de</strong>lt es sich hierbei um Arbeitslohn.<br />
2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem<br />
Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus<br />
<strong>de</strong>n Begleitumstän<strong>de</strong>n zu schließen ist, dass <strong>de</strong>r jeweils verfolgte<br />
betriebliche Zweck im Vor<strong>de</strong>rgrund steht (Bestätigung <strong>de</strong>r Rechtsprechung).<br />
3. Geldbußen i. S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i. V. mit § 9<br />
Abs. 5 EStG).<br />
4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i. S. <strong>de</strong>s § 153a StPO<br />
schei<strong>de</strong>t nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich<br />
<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns<br />
dienen.<br />
» Sachverhalt<br />
Gegen <strong>de</strong>n Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erging wegen<br />
<strong>de</strong>s Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen nach § 17<br />
OWiG ein Bußgeldbescheid <strong>de</strong>r Kreisverwaltung. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong><br />
ein Strafverfahren wegen eines weiteren <strong>de</strong>rartigen Verstoßes vom<br />
Amtsgericht nach § 153a Abs. 2 StPO mit <strong>de</strong>r Auflage eingestellt,<br />
eine Geldbuße zu zahlen. Geldbuße und -auflage von zusammen<br />
79 008 DM wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r GmbH übernommen, aber nicht <strong>de</strong>m<br />
Lohnsteuerabzug unterworfen. Aufgrund einer Prüfungsmitteilung<br />
wur<strong>de</strong>n die 79 008 DM im geän<strong>de</strong>rten Einkommensteuerbescheid<br />
1997 als zusätzlicher Arbeitslohn erfasst. Die dagegen erhobene Klage<br />
hatte keinen Erfolg. Der BFH wies auch die Revision <strong>de</strong>s Geschäftsführers<br />
zurück.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Ein <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewen<strong>de</strong>ter Vorteil ist<br />
Ertrag <strong>de</strong>r Arbeit, wenn er nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen<br />
Interesse gewährt wird. Letzteres kann anzunehmen sein,<br />
wenn aus <strong>de</strong>n Begleitumstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zuwendung zu schließen ist,<br />
dass ein verfolgter betriebsfunktionaler Zweck <strong>de</strong>rmaßen im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />
steht, dass ein damit einhergehen<strong>de</strong>s eigenes Interesse<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers, <strong>de</strong>n Vorteil zu erlangen, vernachlässigt wer<strong>de</strong>n<br />
8 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
kann. Nach diesen Kriterien hat das FG zu Recht Arbeitslohn angenommen.<br />
Dem Geschäftsführer ist durch die Übernahme <strong>de</strong>r gegen<br />
ihn verhängten Geldbuße und -auflage ein Vorteil zugeflossen. Zwar<br />
kann als eigenbetrieblicher Gesichtspunkt angesehen wer<strong>de</strong>n, dass<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsführer durch die Kostenübernahme aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Gewinnmaximierung auch weiterhin zu einer „großzügigen“ Handhabung<br />
lebensmittelrechtlicher Vorschriften veranlasst wer<strong>de</strong>n sollte.<br />
Umgekehrt liegt es aber auch im Interesse <strong>de</strong>r GmbH, dass beim<br />
Führen <strong>de</strong>r Geschäfte die Bestimmungen <strong>de</strong>s Lebensmittelrechts<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n. Ungeachtet <strong>de</strong>ssen bestand schon im Hinblick<br />
auf die Höhe <strong>de</strong>r übernommenen Beträge ein erhebliches eigenes<br />
wirtschaftliches Interesse <strong>de</strong>s Geschäftsführers, die Zahllast abgenommen<br />
zu bekommen.<br />
Dem Lohnzufluss stan<strong>de</strong>n keine Werbungskosten gegenüber, selbst<br />
wenn das Fehlverhalten noch im Rahmen <strong>de</strong>r beruflichen Aufgabenerfüllung<br />
als Geschäftsführer gelegen haben und damit beruflich veranlasst<br />
gewesen sein sollte. Der Abzug <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kreisverwaltung<br />
festgesetzten Geldbuße ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 i. V. mit § 9<br />
Abs. 5 EStG ausgeschlossen, zumal die verhängten Sanktionen in<br />
§ 17 OWiG ausdrücklich als „Geldbußen“ benannt sind. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt nach § 12 Nr. 4 EStG für die vom Amtsgericht festgesetzten<br />
Auflagen, weil eine Geldauflage i. S. von § 153a Abs. 1 Nr. 2<br />
StPO und nicht eine Zahlung zur Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die<br />
Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) zu beurteilen<br />
war. Das ergibt sich daraus, dass die Auflage ausdrücklich als „Geldbuße“<br />
bezeichnet wor<strong>de</strong>n ist und dass die Bemessung ihrer Höhe am<br />
Verdienst <strong>de</strong>s Geschäftsführers orientiert wur<strong>de</strong>.<br />
» Praxishinweis<br />
Der BFH hat sich nicht gegenüber seiner Entscheidung zur Übernahme<br />
von Verwarnungsgel<strong>de</strong>rn im Paketzustelldienst abgegrenzt,<br />
in <strong>de</strong>r er Arbeitslohn verneint hatte (BFH, 07.07.2004, VI R 29/00<br />
BStBl 2005 II, S. 367, BFH/NV 2005, S. 596). Zwar schied hier wie<br />
dort ein Werbungskostenabzug aus. Jedoch dürfte ein Unterschied<br />
zum Gewicht <strong>de</strong>s Fehlverhaltens bestehen. Dies könnte eine Rolle<br />
bei an<strong>de</strong>ren gewichtigen Verstößen gegen die Rechtsordnung spielen<br />
wie Zahlung von Bestechungsgel<strong>de</strong>rn, Überschreiten zulässiger<br />
Fahrzeiten, überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Alkohol usw.<br />
Deswegen könnte die Kostenübernahme bei Sanktionen in solchen<br />
Fällen auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber das<br />
Fehlverhalten kennt und billigt.<br />
Michael-Ingo Thomas, Richter am BFH a. D.<br />
Bilanzieller Ansatz einer in das Betriebsvermögen<br />
eingelegten wesentlichen Beteiligung im<br />
Sinne von § 17 EStG<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 02.09.2008, X R 48/02, HI 2066795<br />
Eine Beteiligung i. S. von § 17 EStG, <strong>de</strong>ren Wert im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten<br />
gesunken ist, ist mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten einzulegen. Wegen<br />
dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
» Sachverhalt<br />
Der Steuerpflichtige S war im Streitjahr 1994 Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r B-GmbH. Sein Anteil am Stammkapital <strong>de</strong>r GmbH betrug<br />
75 %. Diesen Anteil hielt S zunächst im Privatvermögen. Mit Vertrag<br />
vom 14.10.1994 erwarb S das zum Betriebsvermögen <strong>de</strong>r B-GmbH<br />
gehören<strong>de</strong> Grundstück X, auf <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Firmenssitz <strong>de</strong>r B-GmbH<br />
befand.<br />
S vermietete das Grundstück an die B-GmbH. Für 1994 erklärte er<br />
die Einkünfte aus <strong>de</strong>r Vermietung dieses Grundstücks als solche<br />
i. S. von § 21 EStG. Das Finanzamt qualifizierte <strong>de</strong>mgegenüber<br />
diese Einkünfte als gewerbliche, weil zwischen S und <strong>de</strong>r B-GmbH<br />
eine Betriebsaufspaltung bestan<strong>de</strong>n habe. Im anschließen<strong>de</strong>n Einspruchsverfahren<br />
reichte S <strong>de</strong>m Finanzamt eine Eröffnungsbilanz<br />
seines Besitzunternehmens zum 01.10.1994 ein. In dieser Bilanz<br />
setzte er seine Beteiligung an <strong>de</strong>r B-GmbH mit ihren ursprünglichen<br />
Anschaffungskosten von 1,65 Mio. DM an. Zum 31.12.1994 nahm S<br />
eine Teilwertabschreibung <strong>de</strong>r Beteiligung auf 99.000 DM vor, weil<br />
– was unstreitig ist – die Wertmin<strong>de</strong>rung auf diesen Betrag vor <strong>de</strong>m<br />
01.10.1994 eingetreten sei. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibung<br />
nicht an. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.<br />
Die Revision <strong>de</strong>s S blieb erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG schreibt vor, dass Einlagen mit<br />
<strong>de</strong>m Teilwert im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zuführung anzusetzen sind; sie sind<br />
jedoch höchstens mit <strong>de</strong>n Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />
anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer<br />
Kapitalgesellschaft und <strong>de</strong>r Steuerpflichtigen <strong>de</strong>r Gesellschaft i. S. von<br />
§ 17 Abs. 1 EStG wesentlich beteiligt ist. Der BFH hat schon früher entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r<br />
Einlage einer Beteiligung, <strong>de</strong>ren Wert unter die Anschaffungskosten<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung gefallen ist, eine planwidrige Gesetzeslücke enthalte.<br />
Diese sei in <strong>de</strong>r Weise zu schließen, dass die Einlage nicht mit <strong>de</strong>m<br />
niedrigeren Teilwert, son<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>n ursprünglichen Anschaffungskosten<br />
zu bewerten sei (BFH, 25.07.1995, VIII R 25/94, BStBl 1996 II,<br />
S. 684). Dem schließt sich <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat an.<br />
Dies führt jedoch nicht dazu, dass S im Streitjahr 1994 berechtigt war,<br />
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steuermin<strong>de</strong>rnd eine Teilwertabschreibung<br />
vorzunehmen, wenn diese – wie hier – darauf beruht,<br />
dass infolge <strong>de</strong>r im Privatvermögen eingetretenen Wertmin<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Teilwert <strong>de</strong>r Beteiligung zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten<br />
unterschritt. Im Wege <strong>de</strong>r richterlichen Rechtsfortbildung ist<br />
die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass die<br />
nicht realisierte Wertmin<strong>de</strong>rung in diesem Fall erst in <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
gewinnmin<strong>de</strong>rnd zu berücksichtigen ist, in <strong>de</strong>m die Beteiligung veräußert<br />
wird o<strong>de</strong>r nach § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt.<br />
» Praxishinweis<br />
Der Entscheidung ist m. E. zu folgen. Die dort vertretene Auffassung,<br />
dass die Einlage einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG<br />
auch dann mit ihren historischen Anschaffungskosten zu bewerten<br />
ist, wenn ihr Teilwert im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einlage niedriger ist, entspricht<br />
<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH (vgl. BFH, 25.07.1995,<br />
VIII R 25/94, BStBl 1996 II, S. 684) und <strong>de</strong>r h. M. in <strong>de</strong>r Literatur (vgl.<br />
z. B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz. 1045; Gschwendtner, DStR 1998,<br />
1956; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz. 437).<br />
Die im Besprechungsurteil verneinte Frage, ob im Falle <strong>de</strong>r Einla-<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 9
FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer/Internationale Steuern/Gewerbesteuer<br />
ge einer solchen wertgemin<strong>de</strong>rten Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1<br />
EStG wegen <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Einlage eingetretenen Wertmin<strong>de</strong>rung eine<br />
Teilwertabschreibung zulässig ist, war bislang höchstrichterlich noch<br />
nicht beantwortet wor<strong>de</strong>n und – je<strong>de</strong>nfalls bisher – rege umstritten.<br />
Die wohl h. M. hält ein solche Teilwertabschreibung für zulässig (vgl.<br />
z.B. Großmann/Lückhardt, INF 1996 S. 737; Gschwendtner, DStR 1998<br />
S. 1956; Rätke, UM 2005 S. 241), ein an<strong>de</strong>rer Teil dagegen nicht (vgl.<br />
z.B. Braun, EFG 2005 S. 427; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl.,<br />
§ 17 Rz. 108). Das Besprechungsurteil hat sich mit m. E. überzeugen<strong>de</strong>n<br />
Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r letzteren Meinung angeschlossen.<br />
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am BFH<br />
Ehegattenarbeitsverhältnis: Aufwendungen für<br />
Direktversicherung als Betriebsausgaben<br />
BFH, 10.06.2008, VIII R 68/06, HI 2054569<br />
Wird in einem steuerlich anzuerkennen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis zwischen<br />
Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und<br />
<strong>de</strong>m Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil <strong>de</strong>s bis dahin bestehen<strong>de</strong>n<br />
angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz<br />
umgewan<strong>de</strong>lt ohne Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im<br />
Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge<br />
betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer<br />
sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (gegen<br />
BFH, 16.05.1995, XI R 87/93, BFHE 178, S. 129, BStBl 1995 II, S. 873<br />
und in Abgrenzung zu Fällen zusätzlich zum bis dahin bestehen<strong>de</strong>n<br />
Lohnanspruch geleisteter Versicherungsbeiträge).<br />
» Sachverhalt<br />
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung im Rahmen<br />
eines Ehegattenarbeitsverhältnisses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen<br />
o<strong>de</strong>r wegen Überversorgung <strong>de</strong>r Berechtigten teilweise vom<br />
Abzug ausgeschlossen sind.<br />
Die X-GbR (X), betreibt eine Steuerberatungs- und WP-Kanzlei und<br />
beschäftigte 1995 bis 1999 (Streitjahre) neben ca. 20 an<strong>de</strong>ren Angestellten<br />
auch die bei<strong>de</strong>n Ehefrauen (G und I) <strong>de</strong>r jeweils hälftig an<br />
<strong>de</strong>r X beteiligten Gesellschafter. Die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>n<br />
Ehegattenarbeitsverhältnissen sowie <strong>de</strong>ren Vollzug entsprachen <strong>de</strong>m<br />
sog. Fremdvergleich.<br />
Mit Vertrag von November 1992 vereinbarte die als Bürohilfe tätige G<br />
mit <strong>de</strong>r X, einen Teil <strong>de</strong>s Barlohns umzuwan<strong>de</strong>ln in einen Anspruch<br />
auf Versicherungsschutz durch Leistung von Beiträgen zu einer<br />
Direktversicherung i. S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, und diese<br />
Beiträge nach § 40b EStG pauschal lohnzuversteuern. Nach einer<br />
Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt von einer Überversorgung<br />
<strong>de</strong>r G infolge <strong>de</strong>r Prämienzahlungen aus und kürzte <strong>de</strong>mgemäß<br />
die von X erklärten Betriebsausgaben. Einspruch und Klage <strong>de</strong>r X<br />
blieben erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und <strong>de</strong>r Klage stattgegeben.<br />
Zu Unrecht hat das Finanzamt die Prämienzahlungen <strong>de</strong>r X<br />
zur Direktversicherung <strong>de</strong>r G teilweise nicht als Betriebsausgaben<br />
anerkannt.<br />
Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers<br />
sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4<br />
Abs. 4 EStG). Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
bezugsberechtigten Person um <strong>de</strong>n Ehegatten <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
muss das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen sein;<br />
ferner dürfen die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht<br />
auf privaten Erwägungen beruhen. Ob dies <strong>de</strong>r Fall ist, ergibt eine<br />
Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse <strong>de</strong>s zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Arbeitgebers. Danach begrün<strong>de</strong>n Zukunftssicherungsleistungen<br />
im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses<br />
Betriebsausgaben, wenn die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Verpflichtung ernstlich<br />
gewollt und ein<strong>de</strong>utig vereinbart ist; ferner muss ein hohes<br />
Maß an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und<br />
Leistungsmerkmalen auch einem familienfrem<strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
gewährt haben wür<strong>de</strong> (BFH, 28.07.1983, IV R 103/82, BStBl 1984<br />
II, S. 60). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch bei Arbeitsverhältnissen<br />
zwischen einer Personengesellschaft und <strong>de</strong>m Ehegatten eines<br />
Gesellschafters, wenn <strong>de</strong>r Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht<br />
(BFH, 15.12.1988, IV R 29/86, BStBl 1989 II, S. 500; BFH, 18.12.1990,<br />
VIII R 1/88, BStBl 1991 II, S. 911).<br />
Das FG hat die Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Prämien nach <strong>de</strong>n Maßstäben<br />
eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses geprüft und z. T. verneint, ohne<br />
die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zu klären. Es kann in<strong>de</strong>s<br />
offen bleiben, ob <strong>de</strong>r Ehemann <strong>de</strong>r G beherrschen<strong>de</strong>n Einfluss auf die<br />
X hatte, weil die betriebliche Veranlassung <strong>de</strong>r Direktversicherungsprämien<br />
auch dann zu bejahen ist, wenn man einen beherrschen<strong>de</strong>n<br />
Einfluss unterstellt: Steht nämlich fest, dass das Arbeitsverhältnis<br />
steuerrechtlich anzuerkennen ist und dass ein bereits bestehen<strong>de</strong>r<br />
Lohnanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis (teilweise) in eine Direktversicherung<br />
umgewan<strong>de</strong>lt wird, folgt die betriebliche Veranlassung<br />
<strong>de</strong>r Prämienzahlungen bereits daraus, dass die Aufwendungen <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers für dieselbe Gegenleistung – Zurverfügungstellung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitskraft <strong>de</strong>s Arbeitnehmers – im Ganzen unverän<strong>de</strong>rt bleibt<br />
(BFH, 05.02.1987, IV R 198/84, BStBl 1987 II, S. 557; BFH, 11.09.1987,<br />
III R 267/83, BFH/NV 1988, S. 225). Machen Ehegatten im Rahmen<br />
eines steuerrechtlich anzuerkennen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses von <strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung <strong>de</strong>s Arbeitslohns<br />
in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, kann darin<br />
keine ungewöhnliche/unangemessene Umgestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
gesehen wer<strong>de</strong>n, die es gebieten könnte, <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>s<br />
in <strong>de</strong>r Form von Versicherungsprämien geleisteten Arbeitslohns als<br />
Betriebsausgabe zu versagen. Dafür spricht auch, dass <strong>de</strong>r Aufwand<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgeber-Ehegatten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis betragsmäßig<br />
unverän<strong>de</strong>rt bleibt.<br />
» Praxishinweis<br />
Der BFH stellt für <strong>de</strong>n häufig anzutreffen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r echten Barlohnumwandlung<br />
vornehmlich darauf ab, dass die betriebliche Altersversorgung<br />
aus eigenen Gehaltsanteilen <strong>de</strong>s Begünstigten gespeist<br />
und aufgebaut wird. Bekommt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aber nur etwas, auf<br />
das er schon vor <strong>de</strong>r Umwandlung Anspruch hatte, ist die Zahlung<br />
an <strong>de</strong>n Versicherer im Ergebnis einer Einkommensverwendung auf<br />
abgekürztem Wege gleich zu stellen. Die Finanzverwaltung sieht das<br />
bislang noch an<strong>de</strong>rs (vgl. H 4b <strong>de</strong>s Amtlichen ESt-Handbuchs 2007).<br />
Ob <strong>de</strong>r BFH für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge<br />
ebenso entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, bleibt abzuwarten.<br />
Joachim Moritz, Richter am BFH<br />
10 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Internationale Steuern<br />
Begriff „Grenzgänger“ im Sinne <strong>de</strong>s DBA-Schweiz<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 27.08.2008, I R 64/07, HI 2069158<br />
1. Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere<br />
Tage hinweg ohne Unterbrechung in <strong>de</strong>r Schweiz tätig wer<strong>de</strong>n, so<br />
ist bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-<br />
Schweiz 1971/1992 nicht je<strong>de</strong>r dieser Tage als ein Tag zu zählen,<br />
an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht an seinen<br />
Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung <strong>de</strong>s Senatsurteils, 16.05.2001,<br />
I R 100/00, BFHE 195, S. 341, BStBl 2001 II, S. 633; Abgrenzung zum<br />
Senatsurteil, 15.09.2004, I R 67/03, BFHE 207, S. 452).<br />
2. Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht<br />
in <strong>de</strong>r Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an<br />
diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das maßgebliche<br />
Arbeitsrecht <strong>de</strong>n Pikettdienst zur Arbeitszeit zählt.<br />
» Sachverhalt<br />
Die in Deutschland wohnen<strong>de</strong> X arbeitete im Jahr 2001 in einer Heilanstalt<br />
in <strong>de</strong>r Schweiz. Sie musste dort nächtliche Bereitschaftsdienste<br />
leisten, die jeweils an eine Tagesschicht anschlossen und <strong>de</strong>nen eine<br />
weitere reguläre Schicht folgte.<br />
Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte <strong>de</strong>r Einkommensteuer. X<br />
wen<strong>de</strong>t ein, sie habe wegen <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste an mehr als<br />
60 Tagen aus beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht nach Hause zurückkehren<br />
können, weshalb ihr Arbeitslohn nach <strong>de</strong>m DBA-Schweiz in Deutschland<br />
steuerfrei sei.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz können Einkünfte eines Grenzgängers<br />
im Ansässigkeitsstaat besteuert wer<strong>de</strong>n. „Grenzgänger“<br />
ist nicht, wer an mehr als 60 Tagen im Jahr nach Arbeitsen<strong>de</strong> aus<br />
beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht nach Hause zurückkehrt (Art. 15a Abs.<br />
2 DBA-Schweiz); in einem solchen Fall ist <strong>de</strong>r Tätigkeitsstaat steuerberechtigt<br />
(Art. 15 DBA-Schweiz). Diese Regelungen wer<strong>de</strong>n durch<br />
das Protokoll vom 18.12.1991 (BStBl 1993 I, S. 929) ergänzt, wonach<br />
eine regelmäßige Rückkehr im Sinne <strong>de</strong>s Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz<br />
nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich die Arbeitsausübung<br />
über mehrere Tage erstreckt.<br />
Daraus ist abzuleiten, dass ein mehrtägiger Einsatz nicht zu mehreren<br />
„Nichtrückkehrtagen“ führt, son<strong>de</strong>rn als Einheit zu betrachten ist<br />
und allenfalls am En<strong>de</strong> einer solchen Einheit ein „Nichtrückkehrtag“<br />
vorliegen kann. Bei einer solchen Zählung sind hier nicht mehr als<br />
60 Nichtrückkehrtage gegeben, so dass X Grenzgängerin ist und in<br />
Deutschland besteuert wer<strong>de</strong>n darf.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach <strong>de</strong>m BFH vom 15.09.2004 (I R 67/03, BFHE 207, S. 452) liegt<br />
ein „Nichtrückkehrtag“ vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sich nach Arbeitsschluss<br />
in Betriebsnähe bereithalten muss und <strong>de</strong>shalb nicht nach<br />
Hause zurückkehren kann. An<strong>de</strong>rs ist es nach <strong>de</strong>r jetzt ergangenen<br />
Entscheidung, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seinen Einsatz im Betrieb fortsetzt.<br />
Ob eine „Fortsetzung“ <strong>de</strong>r Arbeit in diesem Sinne vorliegt o<strong>de</strong>r<br />
nicht, ist nach <strong>de</strong>m jeweils maßgeblichen Arbeitsrecht zu beurteilen.<br />
Dr. Klaus Buciek, Richter am BFH<br />
» Gewerbesteuer<br />
Keine Kürzung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags um einen<br />
vortragsfähigen Gewerbeverlust, soweit er auf einen<br />
veräußerten Teilbetrieb entfällt<br />
BFH, 07.08.2007, IV R 86/05, HI 2050240<br />
Liegt eine Teilbetriebsveräußerung vor, stehen die Verluste, soweit<br />
sie auf <strong>de</strong>n veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unternehmensi<strong>de</strong>ntität<br />
nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in<br />
späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung.<br />
» Sachverhalt<br />
Streitig ist, ob die im Teilbetrieb einer KG entstan<strong>de</strong>nen Gewerbeverluste<br />
nach <strong>de</strong>ssen Veräußerung mit positiven Erträgen <strong>de</strong>s verbliebenen<br />
Teilbetriebs gemäß § 10a GewStG verrechnet wer<strong>de</strong>n können.<br />
Die KG betrieb zunächst Herstellung, Vere<strong>de</strong>lung und Vertrieb von<br />
chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen (Gewebeherstellung).<br />
Zur kostengünstigen Verwertung ihrer Produktionsabfälle<br />
erweiterte sie ihr Unternehmen um <strong>de</strong>n Betriebszweig Wie<strong>de</strong>rverwertung<br />
(Recycling) von Kunststoffen.<br />
In <strong>de</strong>n Jahren 1986 bis 1988 erlitt sie erhebliche Verluste (vortragsfähiger<br />
Gewerbeverlust per 31.12.1988 12.237.748 DM), die unstreitig<br />
zu 84,7 % auf die Gewebeherstellung sowie zu 15, 3 % auf das<br />
Recycling entfielen. Im Wirtschaftsjahr 1989 veräußerte die KG <strong>de</strong>n<br />
Geschäftsbereich „Teppichgewebe- und sonstige Gewebeherstellung"<br />
einschließlich aller wesentlichen Geschäftsgrundlagen im Wege <strong>de</strong>r<br />
Einzelrechtsübertragung an die X-GmbH; diese trat gemäß § 613a BGB<br />
in alle Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r am Übergangsstichtag bestehen<strong>de</strong>n<br />
Arbeitsverhältnisse <strong>de</strong>r KG ein, soweit die Arbeitnehmer ganz o<strong>de</strong>r<br />
überwiegend <strong>de</strong>m veräußerten Geschäftsbereich angehörten und <strong>de</strong>m<br />
Übergang <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nicht wi<strong>de</strong>rsprachen.<br />
Anlässlich einer Außenprüfung schloss sich <strong>de</strong>r Prüfer <strong>de</strong>r Auffassung<br />
<strong>de</strong>r KG an, dass es sich bei <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs Gewebeherstellung<br />
ertragsteuerlich um eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung<br />
han<strong>de</strong>le und <strong>de</strong>r ermittelte Veräußerungsgewinn bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />
<strong>de</strong>s Gewerbeertrags 1989 nicht zu erfassen sei. Zugleich stellte er zur<br />
geson<strong>de</strong>rten Feststellung <strong>de</strong>s vortragsfähigen Gewerbeverlustes fest, dass<br />
<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Teilbetrieb Gewebeherstellung entfallen<strong>de</strong> Verlust wegen<br />
fehlen<strong>de</strong>r Unternehmensi<strong>de</strong>ntität i. S. § 10a GewStG nicht von <strong>de</strong>r KG<br />
vorgetragen wer<strong>de</strong>n könne. Die gegen <strong>de</strong>n entsprechend ergangenen<br />
Feststellungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene<br />
Klage wies das FG ab. Dagegen richtet sich die Revision <strong>de</strong>r KG.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Auch nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH hat die Veräußerung <strong>de</strong>s Teilbetriebs<br />
Gewebeherstellung zu einem Wegfall <strong>de</strong>r (Teil-)Unternehmensi<strong>de</strong>ntität<br />
geführt, die wegen Objektsteuercharakters <strong>de</strong>r Gewerbesteuer<br />
nach ständiger Rechtsprechung – neben <strong>de</strong>r hier unstreitigen Unternehmeri<strong>de</strong>ntität<br />
– Voraussetzung für die streitige Kürzung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags<br />
gemäß § 10a GewStG ist. Sie fehlt nämlich, wenn <strong>de</strong>r im<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 11
FAKTEN & NACHRICHTEN Gewerbesteuer / Umsatzsteuer<br />
Anrechnungsjahr bestehen<strong>de</strong> Gewerbebetrieb nach <strong>de</strong>m Gesamtbild<br />
seiner wesentlichen Merkmale (Art <strong>de</strong>r Betätigung, Kun<strong>de</strong>n- und<br />
Lieferantenkreis, Arbeitnehmerschaft, Geschäftsleitung, Betriebsstätten<br />
sowie <strong>de</strong>m Umfang und Zusammensetzung <strong>de</strong>s Aktivvermögens)<br />
nicht i<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb, <strong>de</strong>r im Jahr <strong>de</strong>r<br />
Entstehung <strong>de</strong>s Verlustes bestan<strong>de</strong>n hat (BFH, 16.04.2002, VIII R<br />
16/01, BFH/NV 2003, S. 81). Diese Grundsätze gelten auch bei <strong>de</strong>r<br />
Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs i. S. eines mit gewisser<br />
Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen und für sich<br />
allein lebensfähigen Teils <strong>de</strong>s Gesamtbetriebs (BFH, 05.06.2003, IV<br />
R 18/02, BStBl 2003 II, S. 838). Rechtfertigt nämlich eine solche<br />
Verselbstständigung <strong>de</strong>s Teilbetriebs im Rahmen <strong>de</strong>s gesamten<br />
Gewerbebetriebs, Gewinne aus <strong>de</strong>r Aufgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s<br />
Teilbetriebs nicht <strong>de</strong>r Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit <strong>de</strong>n<br />
Gewinnen aus <strong>de</strong>r Aufgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Gesamtbetriebs<br />
gleichzustellen (vgl. BFH, 23.11.1988, X R 1/86, BStBl 1989 II, S.<br />
376), muss diese Gleichstellung nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH auch für<br />
die Beurteilung <strong>de</strong>r Unternehmensi<strong>de</strong>ntität i. S. <strong>de</strong>s § 10a GewStG<br />
gelten. Danach ist das Merkmal „Unternehmensi<strong>de</strong>ntität“ auch im<br />
Hinblick auf <strong>de</strong>n jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen und im Falle seiner<br />
Veräußerung zu verneinen.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach <strong>de</strong>r BFH-Rechtsprechung stellt eine lediglich strukturelle Anpassung<br />
<strong>de</strong>r bisherigen gewerblichen Betätigung an verän<strong>de</strong>rte wirtschaftliche<br />
Verhältnisse die Untenehmensi<strong>de</strong>ntität nicht in Frage (vgl.<br />
BFH, 16.04.2002, VIII R 16/01 BFH/NV 2003, S. 81). Im Übrigen lässt<br />
die Entscheidung einen Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben eines<br />
Unternehmens weiterhin uneingeschränkt zu, soweit und solange sie<br />
<strong>de</strong>mselben Unternehmer zuzurechnen sind.<br />
» Umsatzsteuer<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung bei Versendung<br />
mit „ship to hold“-Klausel<br />
Jürgen Brandt, Richter am BFH<br />
BFH, 30.07.2008, XI R 67/07, HI 2063458<br />
1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn <strong>de</strong>r Versendung in einem<br />
an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG),<br />
wenn die Person <strong>de</strong>s inländischen Abnehmers <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Versendung<br />
Beauftragten im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>r Ware nicht bekannt<br />
ist, aber mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit leicht und einwandfrei aus<br />
<strong>de</strong>n unstreitigen Umstän<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re aus Unterlagen abgeleitet<br />
wer<strong>de</strong>n kann (Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung).<br />
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Versendung<br />
Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und<br />
erst nach Eingang <strong>de</strong>r Zahlung durch eine Freigabeerklärung <strong>de</strong>s<br />
Lieferanten an <strong>de</strong>n Erwerber herausgegeben wird.<br />
» Sachverhalt<br />
Es geht darum, ob Lieferungen (Mobiltelefone) durch eine in Großbritannien<br />
ansässige Gesellschaft (englische Gesellschaft) an <strong>de</strong>n<br />
in Deutschland (Inland) ansässigen Abnehmer HS bereits mit <strong>de</strong>r<br />
Übergabe an <strong>de</strong>n Spediteur in Großbritannien ausgeführt waren.<br />
HS bestellte im April 1998 sukzessive drei Positionen bei <strong>de</strong>r englischen<br />
Gesellschaft. Diese beauftragte die Spedition M unter <strong>de</strong>r<br />
Referenz „Ship to hold Our Ref 980422 HS", die Ware in das Inland<br />
zu beför<strong>de</strong>rn. <strong>Als</strong> Empfänger <strong>de</strong>r Sendung war auf <strong>de</strong>m Auftrag die<br />
D-GmbH, eine Schwestergesellschaft <strong>de</strong>r englischen Gesellschaft,<br />
angegeben. Die D-GmbH wur<strong>de</strong> angewiesen, die Ware erst nach einer<br />
geson<strong>de</strong>rt zu erteilen<strong>de</strong>n Freigabe an HS zu übergeben, was nach<br />
Bezahlung <strong>de</strong>r Ware durch HS erfolgte.<br />
Die englische Gesellschaft nahm innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
aus Großbritannien an <strong>de</strong>n Abnehmer HS an (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).<br />
Demgegenüber lagen nach Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamts steuerpflichtige<br />
Inlandslieferungen vor; die Versendung an <strong>de</strong>n Abnehmer habe<br />
erst im Inland begonnen, weil die Übergabe <strong>de</strong>r Ware nur Zug um<br />
Zug gegen Kaufpreiszahlung erfolgen sollte. Einspruch und Klage<br />
waren erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH gab <strong>de</strong>r englischen Gesellschaft Recht. Entgegen <strong>de</strong>m FG-<br />
Urteil hielt <strong>de</strong>r BFH die Lieferungen im Inland für nicht steuerbar,<br />
<strong>de</strong>nn die Versendung <strong>de</strong>r gelieferten Gegenstän<strong>de</strong> habe in Großbritannien<br />
begonnen.<br />
§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG verlangt zwar, dass im Falle <strong>de</strong>r Versendung<br />
<strong>de</strong>r Abnehmer bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>s Liefergegenstands<br />
feststehen muss.<br />
Soweit aber nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 10.11.1966 (V 73/64, BFHE 87<br />
S. 162, BStBl 1967 III, S. 101) zur Rechtslage nach § 5 UStDB 1951 eine<br />
Versendung an <strong>de</strong>n Abnehmer nur bei Bezeichnung <strong>de</strong>s Abnehmers<br />
im La<strong>de</strong>schein vorlag, hielt <strong>de</strong>r BFH nicht daran fest, weil jetzt § 3<br />
Abs. 6 UStG nicht zwingend auf das Vorliegen und <strong>de</strong>n Inhalt von<br />
Frachtdokumenten etc. abstellt. Daraus folgert er, dass auch an <strong>de</strong>r<br />
Auffassung im Urteil vom 24.02.1994 (V R 35/91, BFH/NV 1995, S.<br />
555) nicht festgehalten wer<strong>de</strong>n konnte. Vielmehr reicht es aus, wenn<br />
sich aus <strong>de</strong>n unstreitigen Umstän<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re aus Unterlagen<br />
mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lässt,<br />
dass <strong>de</strong>r Abnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestan<strong>de</strong>n hat.<br />
Im Streitfall habe HS von Anfang an als Abnehmer festgestan<strong>de</strong>n.<br />
Die „shipment on hold"-Klausel zur Sicherung <strong>de</strong>r Kaufpreiszahlung<br />
führe nur dazu, dass <strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>r Charakter einer Nachnahmelieferung<br />
zukommt. Auch bei einer Versendungslieferung per Nachnahme,<br />
bei <strong>de</strong>r die Übergabe an <strong>de</strong>n Abnehmer davon abhängt, dass<br />
dieser <strong>de</strong>n Kaufpreis entrichtet, gilt die Lieferung bereits an <strong>de</strong>m Ort<br />
als ausgeführt, an <strong>de</strong>m die Ware an <strong>de</strong>n Beauftragten übergeben wird,<br />
ohne dass <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Kaufpreiszahlung <strong>de</strong>m entgegensteht.<br />
» Praxishinweis<br />
Die Entscheidung mag im Ergebnis versen<strong>de</strong>rfreundlich sein. Zur<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s Lieferungsbegriffs bei Versendung/Beför<strong>de</strong>rung<br />
(§ 3 Abs. 6 und 7 UStG) erweist sie sich aber als nicht hilfreich.<br />
Sie gibt zum einen eine Rechtsprechung zu einer längst nicht mehr<br />
aktuellen Gesetzeslage auf, was nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist und vom FG nicht<br />
problematisiert wur<strong>de</strong>, und behauptet an<strong>de</strong>rerseits ohne je<strong>de</strong> Untersuchung,<br />
dass eine Lieferung mit „ship to hold"-Klausel wie einen Nach-<br />
12 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
nahmelieferung anzusehen sei. Eine solche wer<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Ort als ausgeführt,<br />
an <strong>de</strong>m die Ware an <strong>de</strong>n Beauftragten (Spediteur) übergeben wird,<br />
ohne dass <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Kaufpreiszahlung <strong>de</strong>m entgegensteht.<br />
Die „ship to hold“-Klausel be<strong>de</strong>utet laut FG-Urteil, dass die vom Kun<strong>de</strong>n<br />
bestellten Waren zunächst in ein „sicheres“ Lager transportiert<br />
wer<strong>de</strong>n, wo <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> sie auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen<br />
Zustand kontrollieren kann. Der Lagerhalter gibt sie erst nach Zahlung<br />
an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n heraus.<br />
An<strong>de</strong>rs als bei bloßer Nachnahmelieferung wird hier nicht an <strong>de</strong>n<br />
Kun<strong>de</strong>n versandt, son<strong>de</strong>rn an einen an<strong>de</strong>ren Empfänger. Übergeben<br />
wird <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n erst nach Zahlung.<br />
Nicht erwähnt wird im Besprechungsurteil insbeson<strong>de</strong>re, dass sich<br />
kurz vor <strong>de</strong>r Besprechungsentscheidung <strong>de</strong>r BFH am 06.12.2007<br />
(V R 24/05, BFH/NV 2008, S. 713) eingehend mit § 3 Abs. 6 und<br />
7 UStG auseinan<strong>de</strong>rgesetzt hatte. Danach setzt die Anwendbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Regelung bereits das „Umsatzgeschäft" voraus, das zu einer Lieferung<br />
gegen Entgelt i. S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG führt.<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Versendung/Beför<strong>de</strong>rung muss ein Umsatz im Sinne<br />
<strong>de</strong>s UStG sein. Es genügt nicht, dass eine Versendung/ Beför<strong>de</strong>rung<br />
– erst bei Hinzutreten weiterer Umstän<strong>de</strong> wie z.B. die Billigung <strong>de</strong>s<br />
zugesandten Gegenstan<strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n – zu einem Umsatz i.<br />
S. <strong>de</strong>s UStG führen könnte. Für <strong>de</strong>n Kauf auf Probe führte <strong>de</strong>r BFH<br />
hier aus, dass mit Versendung <strong>de</strong>r Ware – an die bereits bekannten<br />
Abnehmer – noch keine Lieferung vorlag. Denn erst mit Billigung<br />
<strong>de</strong>r Ware durch die Kun<strong>de</strong>n stand fest, ob diese die Ware behalten<br />
und bezahlen wollten.<br />
Hier ist es fast <strong>de</strong>utlicher (aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Lieferers). Er versandte<br />
nicht einmal unmittelbar an die potentiellen Abnehmer, son<strong>de</strong>rn an<br />
seine Schwestergesellschaft mit <strong>de</strong>m Vorbehalt, erst bei Zahlung zu<br />
liefern. Ohne Zahlung keine Verschaffung <strong>de</strong>r Verfügungsmacht.<br />
Nach <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Vorgangs im Besprechungsurteil als Lieferung<br />
bereits mit Beför<strong>de</strong>rungsbeginn hätte eine Nichtzahlung – ohne<br />
dass die Ware Übergeben war – zur Rückabwicklung einer Lieferung<br />
führen müssen. Das überzeugt nicht.<br />
Eine an<strong>de</strong>re – im Urteil nicht angesprochene – Frage ist, ob das<br />
englische Unternehmen in je<strong>de</strong>m Fall eine nicht in Deutschland, son<strong>de</strong>rn<br />
in Großbritannien ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung<br />
durch innergemeinschaftliches Verbringen zu seiner Verfügung<br />
(§ 3 Abs. 1a UStG) ausgeführt hatte.<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
Umsatzsteuerfreiheit hauswirtschaftlicher<br />
Versorgung durch Haushaltshilfen eines<br />
ambulanten Pflegedienstes<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
BFH, 30.07.2008, XI R 61/07, HI 2063456<br />
Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und<br />
pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.<br />
S. <strong>de</strong>s § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.<br />
» Sachverhalt<br />
Eine GmbH war (1999 bis 2001) als Einrichtung zur ambulanten<br />
Pflege kranker und hilfsbedürftiger Personen nur im Rahmen umfassen<strong>de</strong>r<br />
Krankenpflege o<strong>de</strong>r pflegerischer Betreuung im Auftrag von<br />
Sozialversicherungsträgern tätig. Im Rahmen <strong>de</strong>r Grundpflege führte<br />
sie auch Tätigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung aus. Die<br />
Abrechnungen erfolgten überwiegend mit Krankenkassen. Die GbR<br />
behan<strong>de</strong>lte alle ihre Leistungen als steuerfrei.<br />
Dagegen hielt das Finanzamt die Hilfen im hauswirtschaftlichen<br />
Bereich für von <strong>de</strong>r Steuerbefreiung ausgenommen (Abschn. 99a<br />
Abs. 3 Satz 2 UStR 2000). Die Gestellung einer Haushaltshilfe nach<br />
§ 38 SGB V sei mit einer hauswirtschaftlichen Versorgung nach<br />
§ 37 SGB V nicht vergleichbar, <strong>de</strong>nn sie fin<strong>de</strong> losgelöst von <strong>de</strong>r Grund-<br />
und Behandlungspflege <strong>de</strong>s Erkrankten statt. Sie betreffe allein die<br />
Führung <strong>de</strong>s Haushalts. Die Klage hatte Erfolg.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Die Revision <strong>de</strong>s Finanzamts war unbegrün<strong>de</strong>t. Die GbR führte, auch<br />
soweit sie Leistungen nach § 38 SGB V durch Gestellung von Haushaltshilfen<br />
erbrachte, nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfreie<br />
Umsätze aus. Die weiteren Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vorschrift waren<br />
unstreitig erfüllt.<br />
Leistungen im Rahmen <strong>de</strong>s § 38 SGB V sind mit <strong>de</strong>m Betrieb von<br />
Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger<br />
Personen „eng verbun<strong>de</strong>n“ i. S. <strong>de</strong>s Eingangssatzes zu § 4 Nr. 16<br />
UStG. Dazu gehört je<strong>de</strong> Leistung, die für die Pflege und Versorgung<br />
dieses Personenkreises unerlässlich ist, wie<br />
die hauswirtschaftliche Versorgung, insbeson<strong>de</strong>re das Einkaufen,<br />
Kochen, Reinigen <strong>de</strong>r Wohnung und das Waschen <strong>de</strong>r Kleidung,<br />
und darüber hinaus<br />
die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe
FAKTEN & NACHRICHTEN Umsatzsteuer<br />
i. S. <strong>de</strong>s § 38 SGB V. Nach <strong>de</strong>ssen Regelungen erhalten Versicherte<br />
eine Haushaltshilfe nur, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung<br />
o<strong>de</strong>r wegen bestimmter an<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> die Weiterführung<br />
<strong>de</strong>s Haushalts nicht möglich ist und in <strong>de</strong>m Haushalt ein Kind<br />
lebt, das bei Beginn <strong>de</strong>r Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch<br />
nicht vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r das behin<strong>de</strong>rt und auf Hilfe angewiesen ist.<br />
Das entspricht <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts.<br />
» Praxishinweis<br />
Die Entscheidung bringt einen weiteren Baustein zum Umfang <strong>de</strong>r<br />
umsatzsteuerfreien Leistungen von ambulanten Pflegediensten. Die<br />
bisherigen, einschlägigen Entscheidungen waren zu Fällen vor 1992<br />
ergangen, also vor Einführung von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG, <strong>de</strong>r<br />
zu <strong>de</strong>n von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g <strong>de</strong>r 6. EG-Richtlinie (jetzt<br />
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) vorgesehenen Befreiungsfolgen<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r sozialen Sicherheit führen kann. Bisher konnte<br />
sich ein Betroffener lediglich auf die ihm günstige Richtlinienbestimmung<br />
berufen, da die vorhan<strong>de</strong>nen Befreiungen im Bereich <strong>de</strong>r<br />
Heilbehandlung (§ 4 Nr. 14 UStG) diese Leistungen nicht umfassten.<br />
Soweit es um die Versorgung nicht <strong>de</strong>s Erkrankten selbst, son<strong>de</strong>rn<br />
von Kin<strong>de</strong>rn im Haushalt geht, besteht nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil kein<br />
vernünftiger Zweifel daran, dass die Versorgung <strong>de</strong>s Haushalts<br />
im Sinne dieser Rechtsprechung auch die Versorgung <strong>de</strong>r in § 38<br />
Abs. 1 SGB V genannten Kin<strong>de</strong>r erfasst.<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
Ermäßigter Steuersatz für Anschlussleistung<br />
an Wassernetz<br />
BFH, 08.10.2008, V R 61/03, HI 2071296<br />
Die Verbindung <strong>de</strong>s Wasser-Verteilungsnetzes mit <strong>de</strong>r Anlage <strong>de</strong>s<br />
Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch<br />
ein Wasserversorgungsunternehmen gegen geson<strong>de</strong>rt berechnetes<br />
Entgelt fällt unter <strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser" i. S. von § 12<br />
Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 <strong>de</strong>r Anlage zum UStG und ist <strong>de</strong>shalb<br />
mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung<br />
an <strong>de</strong>n späteren Wasserbezieher erbracht wird.<br />
(Nachfolgeentscheidung zum EuGH, 03.04.2008, Rs. C-442/05,<br />
Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, S. 212)<br />
» Sachverhalt<br />
Ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
beliefert Kun<strong>de</strong>n mit Wasser.<br />
Ferner legt er auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen<br />
Kostenerstattung Hausanschlüsse, d.h. er verbin<strong>de</strong>t sein Wasser-Verteilernetz<br />
mit <strong>de</strong>r jeweiligen Anlage <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers.<br />
Die Hausanschlüsse bleiben im Eigentum <strong>de</strong>s Verbands.<br />
Er erklärte diese Umsätze (für III/2000) – soweit sie an Grundstückseigentümer<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n, die zugleich Empfänger <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Wasserlieferungen sind – mit <strong>de</strong>m ermäßigte Steuersatz<br />
von 7 %, <strong>de</strong>r für die Lieferung von Wasser gilt.<br />
Das Finanzamt sah dagegen das Legen von Hausanschlüssen als selbständige<br />
Hauptleistung „Verschaffung <strong>de</strong>r Möglichkeit zum Anschluss<br />
an das Wasserversorgungsnetz" an und wandte <strong>de</strong>n Regelsteuersatz<br />
an. Das entsprach <strong>de</strong>r erstmals in <strong>de</strong>m BMF, 04.07.2000 (BStBl 2000<br />
I, S. 1185) vertretenen Auffassung – abweichend von <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Praxis (BMF, 27.12.1983, BStBl 1983 I S. 567, 581).<br />
Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein. Das<br />
BMF trat <strong>de</strong>m Verfahren bei.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Die Revision hatte in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg.<br />
Auf die streitigen Hausanschlussleistungen ist <strong>de</strong>r ermäßigte Steuersatz<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, wie er nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34<br />
<strong>de</strong>r Anlage zum UStG für die „Lieferungen von Wasser" gilt. Das steht<br />
im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Anhang H Kategorie<br />
2 <strong>de</strong>r 6. EG-Richtlinie, wonach „Lieferungen von Wasser" mit einem<br />
ermäßigten Satz besteuert wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
Nach <strong>de</strong>r EuGH-Vorabentscheidung im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren (s.<br />
o.) fällt unter diesen Begriff das Legen eines Hausanschlusses (Verlegung<br />
einer Leitung, die die Verbindung <strong>de</strong>s Wasserverteilungsnetzes<br />
mit <strong>de</strong>r Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht), weil<br />
<strong>de</strong>r Hausanschluss für die Wasserversorgung <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />
unentbehrlich ist.<br />
Der EuGH verwen<strong>de</strong>t nicht Begriffe wie „Hauptleistung" o<strong>de</strong>r „unselbständige<br />
Nebenleistung", son<strong>de</strong>rn subsumiert das Legen <strong>de</strong>s Hausanschlusses<br />
unter <strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser".<br />
Dass gilt somit auch für das <strong>de</strong>utsche Recht, weil <strong>de</strong>r nationale Gesetzgeber<br />
in § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Nr. 34 <strong>de</strong>r Anlage zum UStG ebenfalls<br />
<strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser" verwen<strong>de</strong>t und dieser<br />
Begriff gemeinschaftsrechtlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Soweit nach <strong>de</strong>m EuGH-Urteil die Mitgliedstaaten das Legen eines<br />
Hausanschlusses von <strong>de</strong>r grundsätzlichen Steuerermäßigung für die<br />
„Lieferungen von Wasser" ausschließen dürfen, kann sich das BMF<br />
darauf nicht für seine Auffassung stützen. Ein solcher Ausschluss<br />
durch „die Mitgliedstaaten" von <strong>de</strong>r für Wasserlieferungen gelten<strong>de</strong>n<br />
Steuerermäßigung kann nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung<br />
erfolgen, nicht aber durch die Verwaltungsanweisungen in <strong>de</strong>n BMF-<br />
Schreiben in BStBl 2000 I, S. 1185 und in BStBl 2004 I S. 638, 676.<br />
» Praxishinweis<br />
Nach Sachverhalt und Leitsatz <strong>de</strong>s Urteils betrifft es <strong>de</strong>n Fall, dass die<br />
Anschlussleistung an <strong>de</strong>n Wasserbezieher vom selben Unternehmer<br />
erbracht wird, <strong>de</strong>r ihm das Wasser liefert (hier: Zweckwasserverband).<br />
Von Interesse ist daher, ob auch die Anschlussleistung eines an<strong>de</strong>ren<br />
Unternehmers als <strong>de</strong>s Wasserlieferanten begünstigt ist.<br />
Da nach <strong>de</strong>r EuGH-Entscheidung das Legen eines Hausanschlusses<br />
unter <strong>de</strong>n Begriff „Lieferungen von Wasser" fällt, also rein begrifflich<br />
zugeordnet wird und kommt es auf die Frage, ob es sich dabei um<br />
eine Lieferung eines Gegenstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r um eine sonstige Leistung<br />
(Dienstleistung) han<strong>de</strong>lt, keine Rolle spielt, muss dieser Ausgangspunkt<br />
auch für die hier gestellte Frage gelten.<br />
Auch die „bloße Anschlussleistung“ – gleich von welchem Unternehmer<br />
sie erbracht wird, ist für an <strong>de</strong>n Wasserempfänger „unentbehrlich“<br />
und gehört zur begünstigten „Lieferung von Wasser“.<br />
Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BFH i. R.<br />
14 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Die Europäische Privatgesellschaft kommt<br />
» Stand <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens<br />
Noch in diesem Jahr soll <strong>de</strong>r Verordnungsentwurf von <strong>de</strong>n Staats- und<br />
Regierungschefs <strong>de</strong>r EU-Mitgliedstaaten beraten wer<strong>de</strong>n. Zur Verwirklichung<br />
<strong>de</strong>s Projekts ist die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten<br />
notwendig. Die optimistischen Prognosen <strong>de</strong>r EU-Kommission gehen<br />
davon aus, dass die Verordnung am 01.07.2010 in Kraft tritt. Die Verordnung<br />
wür<strong>de</strong> unmittelbar in <strong>de</strong>n EU-Mitgliedstaaten gelten, ohne<br />
dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedürfte.<br />
» Was ist die Europäische Privatgesellschaft?<br />
Die Europäische Privatgesellschaft ist das europäische Pendant zur<br />
GmbH. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung. Einheitlich ist <strong>de</strong>r Rechtsformzusatz „SPE“ zu verwen<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r allein <strong>de</strong>r Europäischen Privatgesellschaft vorbehalten bleibt.<br />
Die Rechtsform ist zwar in je<strong>de</strong>m EU-Mitgliedstaat die Gleiche, es<br />
ist jedoch zu beachten, dass (ähnlich wie bei <strong>de</strong>r SE) das nationale<br />
(GmbH-) Recht Anwendung fin<strong>de</strong>t, soweit nicht bereits die (nur<br />
48 Artikel umfassen<strong>de</strong>) Verordnung o<strong>de</strong>r die Satzung Regelungen<br />
beinhalten. De facto gibt es damit so viele verschie<strong>de</strong>ne Formen <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Privatgesellschaft wie Mitgliedstaaten.<br />
Im Gegensatz zur SE soll die Europäische Privatgesellschaft originär<br />
gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können und nicht nur durch grenzüberschreiten<strong>de</strong><br />
Umwandlungsmaßnahmen. Die Kosten <strong>de</strong>r Gründung wer<strong>de</strong>n damit<br />
<strong>de</strong>utlich reduziert.<br />
» Was sind die Vorteile?<br />
Ähnlich wie bei <strong>de</strong>r SE dürfte ein Vorteil das positive, internationale<br />
Image dieser Rechtsform sein. Die Vorteile <strong>de</strong>r GmbH, insbeson<strong>de</strong>re<br />
Flexibilität <strong>de</strong>r Satzungsgestaltung und Weisungsbefugnis <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung,<br />
bleiben erhalten.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Arbeitnehmermitbestimmung gilt <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r SE<br />
und <strong>de</strong>r Verschmelzungsrichtlinie bekannte Grundsatz: im Zweifel<br />
gilt das Recht <strong>de</strong>s Sitzstaates.<br />
Gegenüber <strong>de</strong>r GmbH sowie <strong>de</strong>r Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)<br />
hätte die Europäische Privatgesellschaft nach <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Entwurf eine Reihe von Vorteilen:<br />
Gründung und Satzungsän<strong>de</strong>rungen durch einen schriftlichen<br />
Vertrag ohne notarielle Beurkundung;<br />
Registereintragung auf Antrag <strong>de</strong>r Gesellschaft und ohne Notar<br />
möglich;<br />
Eingeschränkte Haftung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r im Gründungsstadium durch<br />
die Möglichkeit <strong>de</strong>r Haftungsübernahme durch die Gesellschaft;<br />
Übertragung <strong>de</strong>r Anteile durch einen schriftlichen Vertrag, <strong>de</strong>r<br />
keiner notariellen Beurkundung bedarf;<br />
Nur 1 Euro Min<strong>de</strong>stkapital;<br />
Wirtschaftsrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Am 25.06.2008 hat die EU-Kommission <strong>de</strong>n Entwurf einer Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft veröffentlicht.<br />
Kleinen und mittelständischen Unternehmen soll eine Alternative zu <strong>de</strong>n nationalen Rechtsformen angeboten<br />
wer<strong>de</strong>n, die es für größere Unternehmen mit <strong>de</strong>r Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) schon gibt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Keine Online-Veröffentlichung <strong>de</strong>s Verzeichnisses <strong>de</strong>r Anteilseigner<br />
(aber Einsichtsrecht Dritter in das von <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Gesellschaft zu führen<strong>de</strong> Verzeichnis);<br />
Ausschüttungen an die Gesellschafter bis zur Grenze <strong>de</strong>r Überschuldung<br />
möglich und nicht nur bis zur Höhe <strong>de</strong>s Stammkapitals;<br />
Möglichkeit <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Sitzverlegung (Verlegung<br />
<strong>de</strong>s Satzungssitzes), was z. B. ermöglicht, <strong>de</strong>r unbeschränkten<br />
<strong>de</strong>utschen Steuerpflicht „zu entkommen“.<br />
» Gibt es Nachteile?<br />
Ein genereller Nachteil könnte das Misstrauen <strong>de</strong>s Rechtsverkehrs<br />
gegenüber einer neuen Rechtsform sein, <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stkapital bei<br />
beschränkter Haftung nur 1 Euro beträgt. Dies hat jedoch die massenhafte<br />
Verbreitung <strong>de</strong>r Limited in Deutschland nicht verhin<strong>de</strong>rt,<br />
und es kann in <strong>de</strong>n nächsten Monaten auch beobachtet wer<strong>de</strong>n, wie<br />
die vergleichbare Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)<br />
vom Rechtsverkehr aufgenommen wird.<br />
Einige <strong>de</strong>r für die Europäische Privatgesellschaft vorgesehenen Regelungen<br />
können als Nachteil gegenüber <strong>de</strong>m für die GmbH gelten<strong>de</strong>n<br />
Recht angesehen wer<strong>de</strong>n. Dies hängt jedoch vom Blickwinkel <strong>de</strong>s<br />
Betrachters (Mehrheits- o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheitsgesellschafter) ab. Derartige<br />
Punkte sind:<br />
Nur eingeschränktes Auskunftsrecht <strong>de</strong>r Gesellschafter im Gegensatz<br />
zum vollständigen Informations- und Einsichtsrecht je<strong>de</strong>s<br />
GmbH-Gesellschafters;<br />
Inhaltlich erhöhte (o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st zeitlich vorgezogene) Informationspflichten<br />
zu Gesellschaftern und zu Beschlüssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung;<br />
Ausschluss von Gesellschaftern nur durch Gerichtsverfahren<br />
möglich.<br />
» Fazit<br />
Die Europäische Privatgesellschaft in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitigen Verordnungsentwurfs<br />
ähnelt stark <strong>de</strong>r Limited. Es wer<strong>de</strong>n jedoch die<br />
Nachteile <strong>de</strong>r Verwendung einer ausländischen Rechtsform (Beachtung<br />
zweier Rechtsordnungen, Notwendigkeit zweier Steuer- und<br />
Rechtsberater etc.) vermie<strong>de</strong>n. Die Europäische Privatgesellschaft<br />
wäre eine echte Alternative zur GmbH. Neben <strong>de</strong>r durch das MoMiG<br />
eingeführten Möglichkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen 1-Euro-Kapitalgesellschaft<br />
wür<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r notariellen Beurkundungspflicht bei<br />
Gründung, Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Anteilsübertragungen Zeit und<br />
Kosten gespart. Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass die <strong>de</strong>utsche<br />
Regierung einem <strong>de</strong>rart weitgehen<strong>de</strong>n Wegfall von Formerfor<strong>de</strong>rnissen<br />
ohne Än<strong>de</strong>rungen zustimmt, <strong>de</strong>nn dann wäre die GmbH „vom<br />
Aussterben bedroht“.<br />
RA Dr. Stefan Lammel, Sozietät Graf von Westphalen, Freiburg i. Brsg.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 15
FAKTEN & NACHRICHTEN Abgeltungsteuer<br />
Checkliste: Beratungsanlässe – Abgeltungsteuer<br />
» Überblick über die wichtigsten Details <strong>de</strong>r Regelungen<br />
und betroffene Mandantengruppen<br />
Seit <strong>de</strong>m 01.01.2009 wer<strong>de</strong>n die Einkünfte aus Kapitalvermögen völlig an<strong>de</strong>rs besteuert als dies bisher <strong>de</strong>r Fall war.<br />
Zwar gibt es Quellensteuern schon länger, aber die Abgeltungsteuer ist die Erste, die am Ursprung <strong>de</strong>r Kapitaleinkünfte<br />
ansetzt. Hier wer<strong>de</strong>n nur einige wenige, in <strong>de</strong>r Regel „typische“ Fragen aufgegriffen, die <strong>de</strong>n größten Teil <strong>de</strong>r Mandanten<br />
betreffen dürfte. Natürlich aber ist <strong>de</strong>r gesamte Fragenkatalog rund um die Abgeltungsteuer erheblich umfangreicher.<br />
Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung. Sie ist dort um die<br />
Fel<strong>de</strong>r „Steuerpauschbetrag“, „Freistellungsauftrag “ und „Kirchensteuer “ sowie um Spalten für Termine und Zuständigkeiten<br />
ergänzt, so dass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />
Regelung Betroffene Mandanten<br />
Steuerliche Belastung<br />
Zu <strong>de</strong>r 25%-igen Abgeltungsteuer kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer<br />
(falls Kirchensteuerpflicht besteht) hinzu. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerlast bei <strong>de</strong>n<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen auf etwa 28,5 %.<br />
Wirtschaftliche Belastung<br />
Die Abgeltungsteuer muss in die Renditeüberlegungen bei Kapitalanlage-Entscheidungen<br />
mit einbezogen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn sie min<strong>de</strong>rt die Rendite.<br />
Quellenabzug<br />
Die Abgeltungsteuer muss an <strong>de</strong>r Kapitaleinkünftequelle einbehalten wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch<br />
für Aktiengesellschaften und GmbHs, die Gewinne ausschütten.<br />
Laufen<strong>de</strong> Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Die Abgeltungsteuer erfasst Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen,<br />
Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, offene und ver<strong>de</strong>ckte GmbH-Gewinnausschüttungen, Investmenterträge, aber auch<br />
Erträge aus (typisch) stillen Gesellschaften und (partiarischen) Darlehen.<br />
Spekulationsfristen abgeschafft<br />
Sämtliche Gewinne aus Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Aktien o<strong>de</strong>r<br />
GmbH-Anteilen wer<strong>de</strong>n ohne Rücksicht auf die Haltedauer von <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer erfasst.<br />
Die „Spekulationsfrist“ wur<strong>de</strong> am 01.01.2009 abgeschafft. Das be<strong>de</strong>utet nun, dass jemand, <strong>de</strong>r<br />
beispielsweise Aktien o<strong>de</strong>r GmbH-Anteile kauft und mit Gewinn wie<strong>de</strong>r verkauft, <strong>de</strong>n Gewinn<br />
auch dann versteuern muss, wenn er die Aktien nur eine juristische Sekun<strong>de</strong> gehalten hat.<br />
Verlustverrechnung eingeschränkt<br />
Verluste sind nur eingeschränkt, d. h. nicht mit positiven Einkünften aus an<strong>de</strong>ren Einkunftsarten,<br />
son<strong>de</strong>rn nur innerhalb <strong>de</strong>r Einkünfte aus Kapitalanlagen, verrechenbar. So darf beispielsweise<br />
ein Verlust aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Überhängen<strong>de</strong> Verluste können auf die nächsten Jahre vorgetragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Kapitaleinkünfte aus <strong>de</strong>m Ausland<br />
Die Abgeltungssteuer gilt auch für alle in Deutschland steuerpflichtigen ausländischen Kapitaleinkünfte.<br />
Ist die Auszahlungsstelle im Inland, wird dort die Abgeltungsteuer einbehalten. Die<br />
an<strong>de</strong>ren ausländischen „abgeltungssteuerpflichtigen“ Kapitaleinkünfte müssen in einer Einkommensteuer-Erklärung<br />
angegeben wer<strong>de</strong>n. Der Steuersatz liegt bei 25 %.<br />
Wesentlich betroffen sind:<br />
Sparer<br />
Geldanleger<br />
GmbH-Gesellschafter<br />
Aktionäre<br />
(typisch) stille Gesellschafter<br />
Darlehensgeber<br />
Geldanleger<br />
Aktionäre<br />
Aktiengesellschaftsvorstän<strong>de</strong><br />
GmbH-Geschäftsführer<br />
Sparer<br />
Geldanleger<br />
GmbH-Gesellschafter<br />
Aktionäre<br />
(typisch) stille Gesellschafter<br />
Darlehensgeber<br />
GmbH-Gesellschafter<br />
Aktionäre<br />
GmbH-Gesellschafter<br />
Aktionäre<br />
Geldanleger<br />
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GmbH-Gesellschafter<br />
16 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung<br />
» Neue Kontrollen bei <strong>de</strong>r Geldanlage<br />
Seit 2009 erledigt die Bank automatisch alle fiskalischen Angelegenheiten<br />
ihrer Kun<strong>de</strong>n. Die Abgeltungsteuer wird anonym abgeführt<br />
und <strong>de</strong>r Fiskus bleibt bei <strong>de</strong>r privaten Geldanlage außen vor. Dieser<br />
Wunsch wird lei<strong>de</strong>r nicht Wirklichkeit, <strong>de</strong>nn es kommt seitens <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung zu einer Reihe weiterer Kontrollmöglichkeiten.<br />
» Neu eingeführte Prüfroutinen …<br />
Der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO hat sich zum 01.01.2009 geän<strong>de</strong>rt<br />
und lässt viele bewährte und neue Recherchemöglichkeiten zu. So<br />
kann die Finanzverwaltung jetzt einen Suchlauf starten, wenn Sparer<br />
mit einer geringen Progression eine Abgeltungsteuer-Erstattung über<br />
die Günstiger-Prüfung beantragen. Dies soll sicherstellen, dass alle<br />
Kapitalerträge in <strong>de</strong>r Steuererklärung auftauchen und <strong>de</strong>r Steuersatz<br />
von 25 % nicht durch Lücken unterschritten wird. Zu<strong>de</strong>m ist ein Suchlauf<br />
über alle Banken in Deutschland erlaubt, wenn Anleger Spen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dadurch erfährt<br />
die Verwaltung <strong>de</strong>utlich mehr, als viele Sparer vermuten.<br />
Nicht außer Acht zu lassen ist auch das seit Anfang <strong>de</strong>s Jahres einsetzbare<br />
Druckmittel von Betriebsprüfern, <strong>de</strong>n zu prüfen<strong>de</strong>n Selbstständigen<br />
nun um einen Kontenabruf bitten zu dürfen. Lehnt <strong>de</strong>r<br />
Unternehmer dies ab, drohen Hinzuschätzungen beim Gewinn. Das<br />
wird dann so behan<strong>de</strong>lt, als habe <strong>de</strong>r Unternehmer gegen die allgemeinen<br />
Mitwirkungspflichten verstoßen.<br />
Unverän<strong>de</strong>rt müssen Banken gemäß § 45d EStG <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt<br />
für Steuern (BZSt) automatisch mitteilen, wenn Kapitalerträge<br />
aufgrund vorliegen<strong>de</strong>r Freistellungsaufträge brutto ausbezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n. Hierdurch wer<strong>de</strong>n Name, Anschrift und Geburtsdatum <strong>de</strong>s<br />
Anlegers sowie das Geldhaus bekannt. Diese Auflistung beinhaltet<br />
seit 01.01.2009 auch realisierte Börsen- und Terminmarktgewinne.<br />
Ganz neu ist zu<strong>de</strong>m die Meldung von Geldgeschenken. Wer<strong>de</strong>n Sparguthaben<br />
o<strong>de</strong>r Wertpapiere auf die Kin<strong>de</strong>r übertragen, teilen dies<br />
die Kreditinstitute nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG <strong>de</strong>m Betriebsstätten-<br />
Finanzamt mit. Das kann <strong>de</strong>r Anleger nur verhin<strong>de</strong>rn, in<strong>de</strong>m er eine<br />
Pauschalsteuer auf fiktive Gewinne in Kauf nimmt.<br />
Natürlich dürfen die Finanzbehör<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Banken vor Ort nach<br />
§ 50b EStG geson<strong>de</strong>rt prüfen, ob und wie sie die Abgeltungsteuer in<br />
<strong>de</strong>r Praxis handhaben. Bei Fehlern ist es möglich, dass sich die Beamten<br />
über ein Sammelauskunftsersuchen Listen von <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Kun<strong>de</strong>n ausstellen lassen. Auch bei <strong>de</strong>n turnusmäßigen Betriebsprüfungen<br />
wird dies von speziellen BZSt-Fachprüfern kontrolliert.<br />
» ... ergänzen bewährte Kontrollen<br />
Die Umstellung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung auf die neue bun<strong>de</strong>seinheitliche<br />
Steuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer sollte zwischenzeitlich abgeschlossen<br />
sein. Dies macht künftig Kontrollen <strong>de</strong>utlich einfacher, da nun durch<br />
das BZSt als staatliche Verwaltung erstmals je<strong>de</strong>r Bürger mit einem<br />
unverän<strong>de</strong>rlichen Kennzeichen von seiner Geburt an bis zwanzig<br />
Vermögensgestaltung FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Kaum ist die Abgeltungsteuer mit neuen Spielregeln für die Geldanlage da, schon kommen neue Kontrollmöglichkeiten<br />
<strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n. Diese ergänzen sich mit <strong>de</strong>n bereits bewährten Prüfroutinen <strong>de</strong>r Vorjahre und<br />
bil<strong>de</strong>n nun eine neue Sammlung von Recherchemöglichkeiten. Hilfreich sind hierbei auch die neue Steuer-<br />
I<strong>de</strong>ntifikationsnummer sowie das beginnen<strong>de</strong> elektronische Zeitalter in <strong>de</strong>r Finanzverwaltung.<br />
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Jahre nach seinem Tod zentral erfasst wird. Das bringt die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>m EDV-Zeitalter einen Schritt näher, in<strong>de</strong>m elektronische<br />
Kommunikations- und Verarbeitungswege bun<strong>de</strong>sweit besser nutzbar<br />
wer<strong>de</strong>n und steuerlich relevante Daten einfacher zugeordnet wer<strong>de</strong>n<br />
können. Die Bürger mutieren dagegen beson<strong>de</strong>rs im Bereich <strong>de</strong>r privaten<br />
Kapitaleinnahmen und <strong>de</strong>r Altersvorsorge mehr <strong>de</strong>nn je zum<br />
gläsernen Steuerzahler.<br />
Nicht zu vergessen sind zwei grenzüberschreiten<strong>de</strong> Kontrollen.<br />
Die sind bei <strong>de</strong>r Suche nach Auslands<strong>de</strong>pots hilfreich. Da die dort<br />
erzielten Kapitalerträge nicht an <strong>de</strong>r Quelle mit Abgeltungsteuer<br />
belangt wer<strong>de</strong>n, wird das beim ehrlichen Sparer über die Veranlagung<br />
nachgeholt. Damit das noch lückenhafte Netz engmaschiger<br />
wird, gibt es bereits seit Mitte 2005 die EU-Zinsrichtlinie, die in allen<br />
27 EU-Staaten, ihren assoziierten Gebieten sowie in <strong>de</strong>n aus Anlegersicht<br />
wichtigsten Drittlän<strong>de</strong>rn anwendbar ist. Durch sie können<br />
die Län<strong>de</strong>r einen automatischen Informationsausgleich vornehmen<br />
o<strong>de</strong>r eine Quellensteuer für Anleger mit abweichen<strong>de</strong>m Wohnsitzstaat<br />
erheben. Eine Steuer-I<strong>de</strong>ntifikationsnummer ist dabei schon lange<br />
Pflicht, galt jedoch bislang noch nicht für <strong>de</strong>utsche Anleger. Künftig<br />
müssen diese jedoch ihre zugeteilte Nummer bei ihren ausländischen<br />
Kontenverbindungen nachmel<strong>de</strong>n, wodurch grenzüberschreiten<strong>de</strong><br />
Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen verbessert wer<strong>de</strong>n.<br />
Mitte November 2008 hat die EU-Kommission einen Än<strong>de</strong>rungsvorschlag<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie angenommen, um Schlupflöcher zu schließen.<br />
Danach soll die Besteuerung von Zinszahlungen bei zwischengeschalteten<br />
Strukturen besser gewährleistet wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Anwendungsbereich<br />
auf Einkünfte, die Zinsen aus Anlagen in bestimmten<br />
Finanzinnovationen sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten<br />
entsprechen, ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n.<br />
Auf Initiative <strong>de</strong>r EU müssen zu<strong>de</strong>m Geschäftsreisen<strong>de</strong> und Urlauber<br />
seit Mitte 2007 beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel ab 10.000<br />
Euro <strong>de</strong>klarieren und <strong>de</strong>n Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos<br />
erläutern. Die gesammelten Informationen, wie Barbestand, Bankbelege<br />
und Schriftverkehr, dürfen nach § 12a Abs. 5 ZolIVG an das<br />
für Reisen<strong>de</strong> zuständige Finanzamt übermittelt wer<strong>de</strong>n, wenn Grund<br />
zur Annahme besteht, dass diese für die Durchführung eines Verwaltungs-<br />
o<strong>de</strong>r Steuerstrafverfahrens be<strong>de</strong>utsam sein können.<br />
RA/FAStR/StB Oliver Holzinger, Geschäftsführer <strong>de</strong>s DVVS und<br />
Of Counsel bei Rödl & Partner in Köln.<br />
Er ist Mo<strong>de</strong>rator im Forum „Vermögensgestaltungsberatung" in <strong>de</strong>r<br />
<strong>Haufe</strong> Business Community (www.haufe.<strong>de</strong>/steuern/bcStart).<br />
Dort steht er für Diskussionen und <strong>de</strong>n Erfahrungsaustausch bereit.<br />
Die Beitragsreihe „Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung“<br />
wird unterstützt durch <strong>de</strong>n Deutschen Verband vermögensberaten<strong>de</strong>r Steuerberater e.V.<br />
(www.dvvs.eu), Nordkirchen.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 17
FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />
» StB Ernst Gossert, München<br />
Erben und Vererben ab 2009<br />
Kurz vor <strong>de</strong>r Ziellinie hat es die Große Koalition nach langen politischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen doch noch<br />
geschafft, die anstehen<strong>de</strong> Reform <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes zum<br />
01.01.2009 zu verwirklichen. Unter Rechtsexperten steigen jedoch wegen materieller Verstöße zunehmend<br />
die Zweifel an <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Reform.<br />
» 1 Gesetzgebungsverfahren<br />
Die durch das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht 1 gerügten unterschiedlichen<br />
Bewertungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r einzelnen Vermögensarten zueinan<strong>de</strong>r<br />
verlangten <strong>de</strong>m Gesetzgeber langwierige und teils politisch hoch<br />
motivierte Diskussionen über die Neuregelungen ab, die erst nach<br />
Einsetzung mehrerer namhaft besetzter Arbeitsgruppen zu einem<br />
kompromissfähigen Ergebnis führten. Am 27.11.2008 verabschie<strong>de</strong>te<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag in <strong>de</strong>r 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s<br />
Bewertungs- sowie Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts und in<br />
einer Son<strong>de</strong>rsitzung am 05.12.2008 stimmte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srat diesem<br />
Gesetz zu. Damit tritt die Reform wie geplant zum 01.01.2009 in<br />
Kraft.<br />
Durch Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen <strong>de</strong>s Bewertungsgesetzes wer<strong>de</strong>n<br />
die hohen Vorgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes, jegliches<br />
Vermögen mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert o<strong>de</strong>r einem diesem stark angenäherten<br />
Wert zu bewerten, umgesetzt. Betroffen sind die Bewertungsvorschriften<br />
für das Grundvermögen, das Betriebsvermögen und das<br />
land- und forstwirtschaftliche Vermögen.<br />
» 2. Neuregelung <strong>de</strong>r Bewertungsvorschriften<br />
2.1 Betriebsvermögen<br />
Zum Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zählen<br />
die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Schul<strong>de</strong>n, die einem Gewerbebetrieb im Sinne <strong>de</strong>s §15 EStG o<strong>de</strong>r<br />
einer freiberuflichen o<strong>de</strong>r selbstständigen Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§18 EStG gehören (§§ 95, 96 BewG). Betriebsvermögen stellen weiterhin<br />
die einer Mitunternehmerschaft o<strong>de</strong>r einer Kapitalgesellschaft<br />
und weiteren juristischen Personen gehören<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter dar<br />
(§ 97 BewG). Ab 2009 wird das Betriebsvermögen rechtsformunabhängig<br />
mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert bewertet, <strong>de</strong>r sich durch <strong>de</strong>n Preis<br />
bestimmt, <strong>de</strong>r im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach <strong>de</strong>r Beschaffenheit<br />
<strong>de</strong>s Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.<br />
Dabei sind alle Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Preis beeinflussen, nicht aber<br />
ungewöhnliche o<strong>de</strong>r persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen<br />
(§ 9 Abs. 2 BewG). Die Wertermittlung für jegliches Betriebsvermögen,<br />
die auch für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
gilt, erfolgt nach § 11 Abs. 2 BewG durch die Ableitung aus Verkäufen<br />
unter frem<strong>de</strong>n Dritten, die nicht länger als ein Jahr seit <strong>de</strong>m Bewer-<br />
1) Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BStBl 2007 II, S. 192; BFH/NV, Beilage 2007, S. 237.<br />
tungsstichtag (To<strong>de</strong>stag o<strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Schenkung) zurückliegen. Lässt<br />
sich <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Betriebes o<strong>de</strong>r Unternehmens nicht aus Verkäufen<br />
ableiten, so ist <strong>de</strong>r gemeine Wert unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
Ertragsaussichten o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren anerkannten, auch im üblichen<br />
Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Metho<strong>de</strong> zu<br />
ermitteln. Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Ertragsaussichten lässt das BewG<br />
in § 199 ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zu. Dieses soll dann<br />
nicht gelten, wenn es zu einem offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnis<br />
führt. In <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Anzahl <strong>de</strong>r Fälle soll künftig dieses<br />
vereinfachte Ertragswertverfahren bei <strong>de</strong>r Wertfindung für Betriebsvermögen<br />
für Einzelunternehmen sowie Anteile an Personen- und<br />
Kapitalgesellschaften Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />
Schema <strong>de</strong>s vereinfachten<br />
Ertragswertverfahrens nach § 200 BewG<br />
Jahresertrag<br />
x Kapitalisierungsfaktor<br />
= Ertragswert<br />
+ nicht betriebsnotwendiges Vermögen<br />
+ gemeiner Wert von Beteiligungen<br />
+ kurzfristig eingelegte Wirtschaftsgüter<br />
= gemeiner Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />
<strong>Als</strong> Jahresertrag wer<strong>de</strong>n die zukünftig nachhaltig erzielbaren Gewinne<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt. Nach § 201 BewG bil<strong>de</strong>n die durchschnittlichen<br />
Betriebsergebnisse <strong>de</strong>r letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre<br />
hierfür die Bemessungsgrundlage, wobei in beson<strong>de</strong>ren Fällen z. B.<br />
das Ergebnis <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres o<strong>de</strong>r ein verkürzter<br />
Ermittlungszeitraum bei Neugründungen o<strong>de</strong>r Umstrukturierungen<br />
angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. <strong>Als</strong> Betriebsergebnis (§ 202 bewG) ist<br />
<strong>de</strong>r Gewinn <strong>de</strong>r Steuerbilanz o<strong>de</strong>r Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />
unter Berücksichtigung von Zu- und Abrechnungen anzusetzen. Die<br />
wesentlichen Korrekturen sind:<br />
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+ Son<strong>de</strong>rabschreibungen<br />
+ Erhöhte Absetzungen<br />
+ Bewertungsabschläge<br />
+ / - Zuführung / Auflösung von steuerfreien Rücklagen<br />
+ Investitionsabzugsbeträge<br />
+ / - Teilwertabschreibungen / -zuschreibungen<br />
+ / - Investitionszulagen<br />
+ AfA auf <strong>de</strong>n Firmen- o<strong>de</strong>r Geschäftswert<br />
+ / - Einmalige Veräußerungsverluste / -gewinne<br />
+ / - Außeror<strong>de</strong>ntliche Aufwendungen / Erträge<br />
+ / - Steueraufwand / -erträge (KSt, SolZ und GewSt)<br />
+ / - Aufwendungen / Erträge nicht betriebsnotwendiges<br />
Vermögens<br />
+ / - Aufwendungen / Erträge kurzfristig eingelegter<br />
Wirtschaftsgüter<br />
- Angemessener Unternehmerlohn, soweit nicht im<br />
Aufwand enthalten<br />
- Angemessener Lohn für mitarbeiten<strong>de</strong> Familienmitglie<strong>de</strong>r,<br />
soweit nicht enthalten<br />
Ist das verbleiben<strong>de</strong> Betriebsergebnis positiv, wird ein pauschaler<br />
Abschlag für Ertragsteuern in Höhe von 30 % vorgenommen. Im Regelfall<br />
wer<strong>de</strong>n die bereinigten Betriebsergebnisse <strong>de</strong>r letzten drei Jahre<br />
addiert und durch drei – ohne weitere Gewichtung – dividiert.<br />
Der Jahresertrag wird mit einem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG),<br />
<strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m Kehrwert <strong>de</strong>r Summe aus einem Basiszinssatz und<br />
einem Zuschlag von 4,5 % ergibt, multipliziert. Der Basiszinssatz, <strong>de</strong>r<br />
für je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahr durch die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank ermittelt und<br />
veröffentlicht wird, leitet sich aus <strong>de</strong>r langfristig erzielbaren Rendite<br />
öffentlicher Anleihen ab.<br />
Bei einem Basiszinssatz von 4,25 % ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor<br />
von 11,42 (1/(4,25 % + 4,5 %) = 11,42).<br />
Zusätzlich zu diesem Ertragswert wird <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s nicht betriebsnotwendigen<br />
Vermögens <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />
zugerechnet. Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s nicht betriebsnotwendigen Vermögens<br />
wer<strong>de</strong>n mit ihren gemeinen Werten abzüglich <strong>de</strong>r hierfür<br />
erfassten Schul<strong>de</strong>n angesetzt und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen und Erträge bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Jahresertrags<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen <strong>de</strong>finiert § 200<br />
Abs. 2 BewG als Wirtschaftsgüter, die aus <strong>de</strong>m Unternehmen herausgelöst<br />
wer<strong>de</strong>n können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu<br />
beeinträchtigen. In <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung wird hierfür als Beispiel<br />
ein im Betriebsvermögen gehaltenes Mietwohngrundstück bei einem<br />
Produktionsbetrieb genannt.<br />
Befin<strong>de</strong>n sich im Betriebsvermögen Beteiligungen an an<strong>de</strong>ren Gesellschaften,<br />
wer<strong>de</strong>n die Anteile geson<strong>de</strong>rt bewertet und mit <strong>de</strong>m ermittelten<br />
gemeinen Wert ebenfalls zum Ertragswert hinzuaddiert. Die<br />
Betriebsergebnisse wer<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rum entsprechend korrigiert (§ 200<br />
Abs. 3 BewG).<br />
Abschließend wer<strong>de</strong>n kurzfristig eingelegte Wirtschaftsgüter geson<strong>de</strong>rt<br />
erfasst. Wirtschaftsgüter und damit im Zusammenhang stehen<strong>de</strong><br />
Schul<strong>de</strong>n, welche innerhalb von zwei Jahren vor <strong>de</strong>r Schenkung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Erbfall in das Betriebsvermögen eingelegt wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n mit<br />
ihrem eigenen gemeinen Wert zusätzlich zum Ertragswert hinzugerechnet.<br />
Die Betriebsergebnisse wer<strong>de</strong>n entsprechend angepasst.<br />
Durch diese Regelung sollen Missbrauchsfälle verhin<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n.<br />
Der so gefun<strong>de</strong>ne gemeine Wert nach <strong>de</strong>m vereinfachten Ertragswertverfahren<br />
wird nach § 11 Abs. 2 BewG einem Min<strong>de</strong>stwert gegenü-<br />
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bergestellt, <strong>de</strong>r sich als Substanzwert aus <strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>r gemeinen<br />
Werte aller Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Betriebsvermögens abzüglich <strong>de</strong>r<br />
betrieblichen Schul<strong>de</strong>n ergibt. Dieser Substanzwert darf nicht unterschritten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften wer<strong>de</strong>n wie bisher mit <strong>de</strong>m niedrigsten<br />
Börsenkurs am Bewertungsstichtag bewertet, wenn sie gehan<strong>de</strong>lt<br />
wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls kann <strong>de</strong>r gemeine Wert aus Verkäufen<br />
innerhalb <strong>de</strong>s letzten Jahres abgeleitet wer<strong>de</strong>n. Hierbei wer<strong>de</strong>n nur<br />
solche Verkäufe berücksichtigt, die unter frem<strong>de</strong>n Dritten getätigt<br />
wur<strong>de</strong>n. Kann <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Anteile nicht aus Verkäufen abgeleitet<br />
wer<strong>de</strong>n, erfolgt die Bewertung wie oben beim Betriebsvermögen<br />
dargestellt mittels vereinfachtem Ertragswertverfahren, sofern diese<br />
nicht zu offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnissen führt (§ 199<br />
Abs. 1 BewG). Der für das Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
ermittelte gemeine Wert wird <strong>de</strong>m einzelnen Anteilseigner nach<br />
seiner Beteiligungshöhe nach § 97 Abs. 1b BewG zugerechnet. Das<br />
bisherige Stuttgarter Verfahren wur<strong>de</strong> abgeschafft.<br />
2.3 Beteiligungen an Personengesellschaften<br />
Der Wert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens einer Personengesellschaft wird<br />
nach <strong>de</strong>n oben dargestellten Bewertungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />
ermittelt. Zusätzlich wer<strong>de</strong>n die Wirtschaftsgüter, die nicht<br />
Eigentum <strong>de</strong>r Personengesellschaft sind, son<strong>de</strong>rn im (Mit-) Eigentum<br />
eines o<strong>de</strong>r mehrerer Gesellschafter stehen und <strong>de</strong>r Gesellschaft zu<br />
dienen bestimmt sind (Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen), mit ihrem eigenen<br />
gemeinen Wert abzüglich <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m jeweiligen Gesellschafter<br />
hinzugerechnet. Der für das Gesamthandsvermögen gefun<strong>de</strong>ne<br />
gemeine Wert wird bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n einzelnen Beteiligten<br />
entfallen<strong>de</strong>n Anteils an <strong>de</strong>r Personengesellschaft wie folgt<br />
zugeteilt. Zunächst erhält je<strong>de</strong>r Gesellschafter sein anteiliges Kapitalkonto<br />
zugerechnet und <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> übersteigen<strong>de</strong> Wert wird<br />
nach <strong>de</strong>m allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt.<br />
Beispiel:<br />
An <strong>de</strong>r XY KG sind die Gesellschafter X und Y jeweils zu 50 % am<br />
Gewinn und Vermögen beteiligt. Das Kapitalkonto <strong>de</strong>s X beläuft<br />
sich am Bewertungsstichtag auf 100.000 Euro und das <strong>de</strong>s Y auf<br />
120.000 Euro. Der gemeine Wert <strong>de</strong>s Gesellschaftsvermögens<br />
beträgt 750.000 Euro. X überlässt <strong>de</strong>r KG ein Grundstück mit<br />
einem gemeinen Wert von 125.000 Euro.<br />
Lösung:<br />
Gesamt Gesellschafter<br />
Y X<br />
Gemeiner Wert <strong>de</strong>s<br />
KG-Vermögen 750.000<br />
Kapitalkonten - 220.000 100.000 120.000<br />
Zu verteilen<strong>de</strong>s<br />
Vermögen 50:50 530.000 265.000 265.000<br />
Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen 125.000 125.000 0<br />
= Gemeiner Wert<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung 490.000 385.000<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 19
FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />
2.4 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen<br />
(§§ 158 – 176 BewG)<br />
Ohne Än<strong>de</strong>rung wird wie bisher das land- und forstwirtschaftliche<br />
Vermögen in <strong>de</strong>n Wirtschaftsteil, <strong>de</strong>r die verschie<strong>de</strong>nen land- und<br />
forstwirtschaftliche Nutzungen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />
Weinbau, Gartenbau, übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen,<br />
Nebenbetriebe, Abbau-, Geringst- und Unland), die Betriebswohnungen<br />
(Arbeitnehmerwohnungen) und <strong>de</strong>n Wohnteil (Betriebsleiter-<br />
o<strong>de</strong>r Altenteilerwohnung) unterteilt (§ 160 BewG). Während<br />
für die genannten Wohnungen und <strong>de</strong>n Wohnteil die neuen Bewertungsvorschriften<br />
zum Grundvermögen gelten, wird <strong>de</strong>r gemeine<br />
Wert <strong>de</strong>s Wirtschaftsteils nach § 163 BewG anhand <strong>de</strong>r nachhaltigen<br />
Ertragsfähigkeit <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelt.<br />
Hierfür wer<strong>de</strong>n in Anlagen zum BewG vereinfacht ermittelte Reingewinnsätze<br />
je Hektar (ha) land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlich genutzter<br />
Flächen vorgegeben. Bei <strong>de</strong>r landwirtschaftlichen Nutzung wer<strong>de</strong>n<br />
diese Reingewinnsätze nach Regionen, Betriebstypen und Größenordnungen<br />
differenziert. Diese Reingewinnsätze basieren auf <strong>de</strong>m<br />
Fortführungsgedanken <strong>de</strong>s Betriebs und greifen auf agrarstatistische<br />
Daten <strong>de</strong>r Agrarberichterstattung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zurück. Diese<br />
Reingewinnsätze wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Kapitalisierungszinssatz von 5,5 %<br />
und damit mit <strong>de</strong>m Faktor von 18,6 multipliziert. Da von <strong>de</strong>n Betriebsgewinnen<br />
ein fiktiver Unternehmerlohn abgezogen wird, kommen<br />
die Ertragswerte regelmäßig wegen einer Min<strong>de</strong>stbewertung nicht<br />
zum Tragen.<br />
Denn neu bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft ist <strong>de</strong>r<br />
Ansatz eines Min<strong>de</strong>stwertes nach § 164 BewG, bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n<br />
Grund und Bo<strong>de</strong>ns ein kapitalisierter Pachtzins angesetzt wird. Der<br />
gemeine Wert <strong>de</strong>r sonstigen Wirtschaftsgüter wird mittels Zuschlag<br />
für das Besatzkapital ermittelt und die Summe ebenfalls mit 18,6<br />
multipliziert. Verpachtete Betriebe und Stücklän<strong>de</strong>reien wer<strong>de</strong>n ebenfalls<br />
mit diesem Substanzwert für <strong>de</strong>n Grund und Bo<strong>de</strong>n bewertet.<br />
Diese Min<strong>de</strong>stwerte gibt <strong>de</strong>r Gesetzgeber ebenfalls in Anlagen zum<br />
Bewertungsgesetz bekannt. Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögens wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n Reingewinnsätzen pauschal<br />
berücksichtigt, während bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stwertes die<br />
Verbindlichkeiten voll abzugsfähig sind.<br />
Neu ist auch ein sog. Nachbewertungsvorbehalt in § 162 Abs. 3 und<br />
4 BewG, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögens o<strong>de</strong>r wesentlicher Wirtschaftsgüter innerhalb einer Behaltensfrist<br />
von 15 Jahren nach <strong>de</strong>m Vermögensübergang eine Neubewertung<br />
mit <strong>de</strong>m Liquidationswert nach § 166 BewG vorsieht. Hierbei<br />
wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Grund und Bo<strong>de</strong>n die Bo<strong>de</strong>nrichtwerte und für die<br />
übrigen Wirtschaftsgüter die jeweiligen gemeinen Werte angesetzt.<br />
Eine Reinvestitionsklausel verhin<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r Liquidationswerte,<br />
wenn <strong>de</strong>r Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich<br />
zum Erwerb eines an<strong>de</strong>ren land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs o<strong>de</strong>r im betrieblichen Interesse (z. B. zur Schul<strong>de</strong>ntilgung<br />
verwen<strong>de</strong>t wird.<br />
2.5 Grundvermögen (§§ 176 – 197 BewG)<br />
Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zählen <strong>de</strong>r<br />
Grund und Bo<strong>de</strong>n, die Gebäu<strong>de</strong>, die sonstigen Bestandteile und das<br />
Zubehör, sowie das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, das Teileigentum,<br />
soweit dieses Vermögen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögen o<strong>de</strong>r zum Betriebsvermögen zählt. Wie bisher wer<strong>de</strong>n<br />
die Bo<strong>de</strong>nschätze und das Inventar nicht zum Grundvermögen<br />
gerechnet (§§ 176 BewG).<br />
Unbebaute Grundstücke wer<strong>de</strong>n ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>nrichtwert,<br />
multipliziert mit <strong>de</strong>r Grundstücksfläche angesetzt (§§ 178,<br />
179 BewG). Die von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen ermittelten Bo<strong>de</strong>nrichtwerte<br />
erhalten keinen Abschlag von 20 % mehr. Bebaute Grundstücke<br />
wer<strong>de</strong>n künftig unterteilt in Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke,<br />
Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke,<br />
gemischt-genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke<br />
(§ 181 Abs. 1 BewG). Die Bewertung bebauter Grundstücke richtet<br />
sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Wertermittlungsverordnung, die im<br />
Wesentlichen in die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 180 ff BewG übernommen<br />
wur<strong>de</strong>. Diese Neubewertung ist im Vergleich zu <strong>de</strong>m bisherigen Recht<br />
sehr viel aufwändiger und erfor<strong>de</strong>rt regelmäßig Daten <strong>de</strong>r Gutachterausschüsse.<br />
Die neuen Bewertungsverfahren sind:<br />
Vergleichswertverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie<br />
Wohn- und Teileigentum (§ 183 BewG).<br />
Beim Vergleichwertverfahren wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen<br />
die Kaufpreise von vergleichbaren Grundstücken ermittelt, alternativ<br />
können die Gutachterausschüsse auch Vergleichsfaktoren für geeignete<br />
Bezugseinheiten festlegen (z. B. Durchschnittspreise pro m²<br />
Wohnfläche).<br />
Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke<br />
und gemischt genutzte Grundstücke, für die Vergleichsmieten<br />
existieren(§ 184 BewG).<br />
Rohertrag<br />
(Jahresmiete bzw. übliche<br />
Miete)<br />
÷<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
=<br />
Reinertrag <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
÷<br />
Bo<strong>de</strong>nwertverzinsung<br />
=<br />
Bo<strong>de</strong>nrichtwert Gebäu<strong>de</strong>reinertrag<br />
x x<br />
Grundstücksfläche Vervielfältiger<br />
= =<br />
Bo<strong>de</strong>nwert Gebäu<strong>de</strong>ertragswert<br />
(> = 0 Euro)<br />
Ertragswert = Grundbesitzwert<br />
Die Bewertung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s erfolgt nach <strong>de</strong>ssen Gebäu<strong>de</strong>ertragswert<br />
(§ 185 BewG), während <strong>de</strong>r Grund und Bo<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>nrichtwert<br />
erfasst wird. Sonstige bauliche Anlagen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel nicht<br />
geson<strong>de</strong>rt berücksichtigt. Ein Min<strong>de</strong>stwert ist zu beachten. Danach<br />
muss ein Grundstück, welches im Ertragswertverfahren bewertet<br />
wird, min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>m Wert für ein unbebautes Grundstück angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
20 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Der Rohertrag ist die vertraglich vereinbarte Jahresmiete, abzüglich<br />
<strong>de</strong>r Kostenumlagen für Betriebskosten (§ 186 BewG). Steht die Jahresmiete<br />
wegen Eigennutzung nicht fest o<strong>de</strong>r weicht die gezahlte<br />
Miete um mehr als 20 % von <strong>de</strong>r üblichen Miete ab, ist die übliche<br />
Miete anzusetzen.<br />
Die Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die bei gewöhnlicher<br />
nachhaltiger Bewirtschaftung für Verwaltungskosten, Betriebskosten,<br />
Instandhaltungskosten usw. entstehen. Betriebskosten, die durch<br />
Umlagen ge<strong>de</strong>ckt sind, wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />
Die Bewirtschaftungskosten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Gutachterausschüssen<br />
ermittelt, an<strong>de</strong>rnfalls greifen gesetzliche Pauschalwerte (§ 187 BewG).<br />
Für die Verzinsung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nwertes wer<strong>de</strong>n vom Gutachterausschuss<br />
ermittelte Liegenschaftszinsen herangezogen bzw. <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
hat pauschale Ersatzwerte ermittelt. Der Vervielfältiger hängt vom<br />
Verhältnis <strong>de</strong>s jeweiligen Liegenschaftszinses und <strong>de</strong>r Restnutzungsdauer<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s ab und ist wie die Nutzungsdauern in Anlagen<br />
zum BewG nie<strong>de</strong>rgelegt (§ 188 BewG).<br />
Im Sachwertverfahren wer<strong>de</strong>n Ein- und Zweifamilienhäuser sowie<br />
Wohnungs- und Teileigentum, für die es keine Vergleichswerte<br />
gibt, und Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke<br />
ohne Vergleichsmieten und sonstige bebaute Grundstücke<br />
bewertet.<br />
Flächenpreis<br />
(Regelherstellungskosten)<br />
x<br />
Bruttogrundfläche<br />
=<br />
Bo<strong>de</strong>nrichtwert Gebäu<strong>de</strong>regelherstellungswert<br />
x ÷<br />
Grundstücksfläche Alterswertmin<strong>de</strong>rung<br />
= =<br />
Bo<strong>de</strong>nwert Gebäu<strong>de</strong>sachwert<br />
Der Gebäu<strong>de</strong>sachwert wird anhand von Regelherstellungskosten<br />
ermittelt, welche von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>ssen Baujahr und<br />
Ausstattungsstandard abhängig sind (§ 190 BewG).<br />
Die Regelherstellungskosten pro m² sind umfangreichen Anlagen<br />
zum Bewertungsgesetz zu entnehmen. <strong>Als</strong> Flächeneinheit wird die<br />
Bruttogrundfläche als Summe <strong>de</strong>r Grundflächen aller Grundrissebenen<br />
<strong>de</strong>finiert.<br />
Bei <strong>de</strong>r Alterswertmin<strong>de</strong>rung wird die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer<br />
(bis zu 80 Jahre) <strong>de</strong>r jeweiligen Gebäu<strong>de</strong>art zugrun<strong>de</strong><br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Vorläufiger Sachwert<br />
x<br />
Wertzahl<br />
=<br />
Grundbesitzwert<br />
gelegt und eine gleichmäßige jährliche Wertmin<strong>de</strong>rung unterstellt.<br />
Die Alterswertmin<strong>de</strong>rung ist auf 60 % begrenzt und damit wer<strong>de</strong>n als<br />
Min<strong>de</strong>st-Gebäu<strong>de</strong>sachwert 40 % <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>regelherstellungskosten<br />
angesetzt. Die Wertzahl ergibt sich aus <strong>de</strong>r Relation <strong>de</strong>s vorläufigen<br />
Sachwerts, <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nrichtwerte sowie <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Grundstücks. Daneben<br />
sieht das Gesetz neue Bewertungsvorschriften für Erbbaurechte<br />
und Gebäu<strong>de</strong> auf frem<strong>de</strong>m Grund und Bo<strong>de</strong>n vor (§§ 192 ff. BewG).<br />
Eine allgemeine Öffnungsklausel ermöglicht <strong>de</strong>n Nachweis eines<br />
niedrigeren gemeinen Werts (für alle neuen Bewertungsverfahren).<br />
Beispiel einer Grundstücksbewertung<br />
im Sachwertverfahren<br />
Bewertung eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksfläche<br />
von 428 m² (Bo<strong>de</strong>nrichtwert 300 Euro/ m²). Das Gebäu<strong>de</strong><br />
(Baujahr 1928, gehobene Ausstattung) mit Erdgeschoss, Obergeschoss,<br />
nicht ausgebautem Dachgeschoss ist voll unterkellert;<br />
die überbaute Fläche beträgt 9 x 10 m.<br />
Das Haus, das laufend instand gesetzt wur<strong>de</strong>, befin<strong>de</strong>t sich –<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>r neu eingebauten Zentralheizung und Bä<strong>de</strong>r<br />
– im Originalzustand.<br />
Bo<strong>de</strong>nrichtwert 300 Euro/m² x 428 m² 128 400 Euro<br />
Gebäu<strong>de</strong>wert<br />
Gebäu<strong>de</strong>regelherstellungswert (Anlage 24)<br />
= 660 Euro x 360 m² = 237 600 Euro<br />
./. Alterswertmin<strong>de</strong>rung<br />
(80 Jahre GesamtND lt. Anlage 22)<br />
60 % von 237 600 Euro<br />
(Restwertregelung, 40 %) = 142 560 Euro<br />
Gebäu<strong>de</strong>sachwert 95 040 Euro<br />
Vorläufiger Sachwert 223 440 Euro<br />
Wertzahl (Anlage 25) x 1,0 223 440 Euro<br />
Grundbesitzwert 223 440 Euro<br />
Bei Wohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />
wür<strong>de</strong> ein Abschlag wegen enger räumlicher Verbindung zum<br />
Betrieb von 15 % nach § 167 Abs. 3 BewG gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
Daneben wird bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Grund und Bo<strong>de</strong>ns eine<br />
Begrenzung auf das 5-fache <strong>de</strong>r bebauten Grundstückfläche<br />
erfolgen. Diese Regelungen entsprechen <strong>de</strong>m bisherigen Son<strong>de</strong>rstatus<br />
<strong>de</strong>r land- und forstwirtschaftlichen Wohnungen.<br />
2.4 Sonstiges Vermögen<br />
Die Bewertungsvorschriften zum sonstigen Vermögen, zu <strong>de</strong>m insbeson<strong>de</strong>re<br />
Wertpapiere, Geldbestän<strong>de</strong> und weitere private Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />
gehören, wur<strong>de</strong>n nur unwesentlich verän<strong>de</strong>rt. Das sonstige<br />
Vermögen wur<strong>de</strong> bereits nach <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen mit<br />
<strong>de</strong>m gemeinen Wert angesetzt. Lediglich noch nicht fällige Ansprüche<br />
aus Lebens-, Kapital- o<strong>de</strong>r Rentenversicherungen, die bislang auch<br />
wahlweise mit 2/3 <strong>de</strong>r eingezahlten Beiträge bewertet wer<strong>de</strong>n konnten,<br />
dürfen nur noch mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Regel höheren Rückkaufswert<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n. Das ausländische Vermögen wur<strong>de</strong> bisher ebenfalls<br />
bereits mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert angesetzt. Der Gesetzgeber musste<br />
hierzu keine Neuregelung schaffen.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 21
FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />
» 3. Neuregelung <strong>de</strong>r<br />
Erbschaftsteuervorschriften<br />
3.1 Verschonung von Betriebsvermögen<br />
Kernpunkt <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Erbschaftsteuerrechts ist die weitestgehen<strong>de</strong><br />
Verschonung von Unternehmensübertragungen. Diese Zielvorgabe<br />
wur<strong>de</strong> durch eine alternative 100 %-ige Steuerbefreiung, allerdings<br />
unter hohen Hür<strong>de</strong>n, erreicht. <strong>Als</strong> Begünstigungsregelungen für<br />
Betriebsvermögen, die entsprechend auch für land- und forstwirtschaftliches<br />
Vermögen gelten, wer<strong>de</strong>n zur Steuerbefreiung Verschonungsabschläge<br />
und ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a ErbStG).<br />
<strong>Als</strong> Regelverschonung wird zunächst eine 85 %-ige Steuerbefreiung<br />
und ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Die<br />
Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen wird zu 85 % von<br />
<strong>de</strong>r Steuer freigestellt, wenn innerhalb von sieben Jahren nach <strong>de</strong>m<br />
Erwerb die Lohnsumme 650 % <strong>de</strong>r Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet<br />
und <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s schädlichen Verwaltungsvermögens die<br />
Grenze von 50 % nicht übersteigt. Für <strong>de</strong>n nicht steuerbefreiten Anteil<br />
von 15 % <strong>de</strong>s begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag<br />
von 150.000 Euro gewährt, <strong>de</strong>r sich jedoch mit steigen<strong>de</strong>m Vermögen<br />
um die Hälfte <strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r die 150.000 Euro-Grenze überschreitet,<br />
reduziert. Der Abzugsbetrag entfällt, wenn das betriebliche<br />
Vermögen 3.000.000 Euro erreicht, weil <strong>de</strong>r 15 %-ige Anteil dann<br />
450.000 Euro beträgt. Bei einem begünstigten Betriebsvermögen<br />
bis 1.000.000 Euro greift <strong>de</strong>r Abzugsbetrag voll, so dass hier eine<br />
vollständige Steuerbefreiung zugestan<strong>de</strong>n wird.<br />
Auf unwi<strong>de</strong>rruflichen Antrag kann alternativ eine 100 %-ige Steuerbefreiung<br />
als Verschonungsabschlag in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hierbei muss die Lohnsumme in <strong>de</strong>r auf zehn Jahre verlängerten<br />
Behaltensfrist 1.000 Prozent betragen und das schädliche Verwaltungsvermögen<br />
darf maximal 10 % betragen. Wird von diesem<br />
Antragswahlrecht Gebrauch gemacht und wird gegen die Behaltefrist<br />
verstoßen, ist eine rückwirken<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r regulären 85 %-igen<br />
Steuerbefreiung allerdings ausgeschlossen.<br />
Beispiel:<br />
Das begünstigte Betriebsvermögen hat einen gemeinen<br />
Wert von 2.000.000 Euro.<br />
Lösung:<br />
Gesamtwert 2.000.000 Euro<br />
steuerfrei 85% - 1.700.000 Euro<br />
Zwischensumme 300.000 Euro<br />
Abzugsbetrag (150.000 Euro – ½ v. 150.000 Euro) - 75.000 Euro<br />
sofort zu versteuern<strong>de</strong>r Erwerb 225.000 Euro<br />
3.1.1 Lohnsumme<br />
Die Lohnsummenklausel wird erst bei Betrieben mit mehr als zehn<br />
Beschäftigen angewen<strong>de</strong>t. <strong>Als</strong> maßgeben<strong>de</strong> Ausgangslohnsumme<br />
wird die durchschnittliche Lohnsumme <strong>de</strong>r letzten fünf abgelaufenen<br />
Wirtschaftsjahre herangezogen (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Bei <strong>de</strong>r Lohnsumme<br />
sind alle Bruttolöhne und -gehälter einschließlich Sachbezügen,<br />
Sozialabgaben und Son<strong>de</strong>rvergütungen einzubeziehen. Nicht<br />
erfasst wer<strong>de</strong>n Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich o<strong>de</strong>r überwiegend<br />
im Betrieb tätig waren, wie z. B. Saisonarbeiter o<strong>de</strong>r Aushilfen.<br />
Die Lohnsummenklausel wird nach Ablauf <strong>de</strong>r jeweiligen Behaltefrist<br />
geprüft. Unterschreitet die Min<strong>de</strong>stlohnsumme im Siebenjahreszeitraum<br />
650 % <strong>de</strong>r Ausgangslohnsumme, reduziert sich die Steuerfreiheit<br />
<strong>de</strong>s begünstigten 85 %-igen Anteils am Betriebsvermögen um<br />
<strong>de</strong>n Anteil, um <strong>de</strong>n die Min<strong>de</strong>stlohnsumme unterschritten wird. Hat<br />
<strong>de</strong>r Betriebsübernehmer lediglich 600 % erreicht, wer<strong>de</strong>n nicht 85 %<br />
steuerfrei gestellt, son<strong>de</strong>rn nur (600/650 = 92,3 % von 85 %) 78,4%<br />
<strong>de</strong>s Betriebsvermögens bleiben unversteuert. Bei Anwendung <strong>de</strong>r<br />
100 % Steuerbefreiung wird entsprechend verfahren.<br />
3.1.2 Schädliches Verwaltungsvermögen<br />
Verfügt <strong>de</strong>r Betrieb über schädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b<br />
Abs. 2 ErbStG), ist zu prüfen, ob die Verschonungsregelungen angewen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />
zählen:<br />
An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Gebäu<strong>de</strong><br />
Die Überlassung von Grundstücken bzw. -teilen und Bauten zur<br />
Nutzung an Dritte ist zwar grundsätzlich schädlich, allerdings hat<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmetatbestän<strong>de</strong>n geschaffen.<br />
Unschädlich sind die Fälle <strong>de</strong>r<br />
Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (auch<br />
bei personeller Verflechtung durch eine Personengruppe), wenn<br />
die Rechtsstellung auf <strong>de</strong>n Erwerber übergeht und die Betriebsgesellschaft<br />
selbst das Grundstück ihrerseits nicht weiter an Dritte<br />
zur Nutzung überlässt<br />
Nutzungsüberlassung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögens durch <strong>de</strong>n<br />
Gesellschafter an seine Personengesellschaft, wenn die Rechtsstellung<br />
auf <strong>de</strong>n Erwerber übergeht und die Personengesellschaft<br />
selbst das Grundstück ihrerseits nicht weiter an Dritte zur Nutzung<br />
überlässt<br />
Nutzungsüberlassung im Rahmen <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Betriebsverpachtung<br />
im Ganzen, wenn <strong>de</strong>r Verpächter weiterhin Gewinneinkünfte<br />
erzielt und die Überlassung an <strong>de</strong>n Pächter <strong>de</strong>s Betriebs<br />
auf unbefristete Dauer erfolgt, <strong>de</strong>r aufgrund letztwilliger Verfügung<br />
zum Erben eingesetzt wur<strong>de</strong>,<br />
Nutzungsüberlassung im Rahmen <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Betriebsverpachtung<br />
im Ganzen, wenn <strong>de</strong>r Verpächter weiterhin Gewinneinkünfte<br />
erzielt und die Überlassung an einen frem<strong>de</strong>n Dritten<br />
erfolgt, weil <strong>de</strong>r Beschenkte <strong>de</strong>n Betrieb noch nicht führen kann<br />
und die Verpachtung auf höchstens 10 Jahre befristet ist. Ist <strong>de</strong>r<br />
Beschenkte noch nicht 18 Jahre alt, beginnt die 10-Jahres-Frist<br />
erst mit <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres. Auch dies zwei Verpachtungsfälle<br />
sind nicht begünstigt, wenn <strong>de</strong>r Betrieb selbst im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Selbstbewirtschaftung nicht begünstigt wäre.<br />
Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Konzerns (es gilt <strong>de</strong>r<br />
Konzernbegriff <strong>de</strong>r Zinsschrankenregelung <strong>de</strong>s § 4h EStG)<br />
Nutzungsüberlassung bei Wohnungsbaugesellschaften (Hauptzweck<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens muss die Vermietung von Wohnungen<br />
im bewertungsrechtlichen Sinne sein, die einen in wirtschaftlicher<br />
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor<strong>de</strong>rt)<br />
Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte zur land-<br />
und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
ErbStG).<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur begünstigt, wenn die<br />
unmittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt. Bei Familienkapitalgesellschaften<br />
dürfen zur Prüfung dieser Grenze die Anteile<br />
mehrerer Gesellschafter zusammengerechnet wer<strong>de</strong>n, die aufgrund<br />
22 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
von Verfügungsbeschränkungen und Stimmrechtsbindungen als<br />
eine Einheit anzusehen sind (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG).<br />
Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften<br />
Unabhängig von <strong>de</strong>r Beteiligungshöhe wer<strong>de</strong>n Anteile an an<strong>de</strong>ren<br />
Gesellschaften dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />
gerechnet, wenn die Gesellschaft, an <strong>de</strong>r die Beteiligung besteht,<br />
selbst über schädliches Vermögen von mehr als 50 % verfügt<br />
(§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStG).<br />
Wertpapiere und vergleichbare For<strong>de</strong>rungen<br />
Wertpapiere und vergleichbare For<strong>de</strong>rungen zählen immer nur<br />
dann nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn sie <strong>de</strong>m<br />
Hauptzweck <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes, Finanzdienstleistungsinstitutes<br />
o<strong>de</strong>r Versicherungsunternehmens dienen<br />
(§ 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ErbStG).<br />
Sonstiges schädliches Vermögen<br />
Kunstgegenstän<strong>de</strong>, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,<br />
Bibliotheken und Archive, Münzen, E<strong>de</strong>lmetalle und<br />
E<strong>de</strong>lsteine sind schädliches Verwaltungsvermögen, sofern <strong>de</strong>r<br />
Han<strong>de</strong>l mit diesen Gegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Verarbeitung nicht<br />
<strong>de</strong>r Hauptzweck <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs darstellt (§ 13b Abs.2<br />
Satz 1 Nr. 5 ErbStG).<br />
Übersteigen<strong>de</strong>s Verwaltungsvermögen führt zum Verlust <strong>de</strong>r Verschonungsregelungen.<br />
Verwaltungsvermögen unterhalb <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Schädlichkeitsgrenze wird grundsätzlich steuerfrei gestellt, außer, es<br />
wur<strong>de</strong> innerhalb einer Frist von zwei Jahren <strong>de</strong>m Betriebsvermögen<br />
zugeführt. Zur Bekämpfung von Missbrauchstatbestän<strong>de</strong>n wird erst<br />
kürzlich geschaffenes Verwaltungsvermögen stets aus <strong>de</strong>n Verschonungsregelungen<br />
ausgenommen und voll versteuert (§ 13b Abs. 2<br />
Satz 2 ErbStG).<br />
3.1.3 Verstöße gegen die Behaltensfrist<br />
Neben <strong>de</strong>r Lohnsummenregelung dürfen wie bisher bei <strong>de</strong>n Verschonungsregelungen<br />
innerhalb <strong>de</strong>r jeweiligen Behaltefrist keine<br />
weiteren Verstöße hinzutreten. Es gilt als schädlich, wenn <strong>de</strong>r Betrieb<br />
innerhalb einer 7- bzw. 10-jährigen Frist veräußert o<strong>de</strong>r aufgegeben<br />
wird. Dem stehen gleich die Veräußerung eines Teilbetriebs o<strong>de</strong>r<br />
wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie <strong>de</strong>ren Überführung in das<br />
Privatvermögen o<strong>de</strong>r die Zuführung zu betriebsfrem<strong>de</strong>n Zwecken<br />
(§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Auch Überentnahmen führen zum<br />
Wegfall <strong>de</strong>r Steuerbefreiungen, wenn innerhalb <strong>de</strong>r Behaltensfrist<br />
die Entnahmen die Summe <strong>de</strong>r erwirtschafteten Gewinne zuzüglich<br />
<strong>de</strong>r getätigten Einlagen um mehr 150.000 Euro übersteigen. Bei<br />
Kapitalgesellschaften gelten die Gewinnausschüttungen insoweit als<br />
Entnahmen (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG).<br />
Bei begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist <strong>de</strong>ren auch<br />
teilweise Veräußerung, Einlage in eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft<br />
sowie die Liquidation o<strong>de</strong>r Nennkapitalherabsetzung schädlich, bei<br />
Familienkapitalgesellschaften zusätzlich die Aufhebung <strong>de</strong>r Verfügungsbeschränkungen<br />
o<strong>de</strong>r Stimmrechtsvereinbarungen (§ 13a<br />
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, 5 ErbStG).<br />
Wird gegen die Behaltensfristen verstoßen, so fällt mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
schädlichen Überentnahmen die jeweils gewährte Steuerbefreiung<br />
anteilig in <strong>de</strong>m Verhältnis weg, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r nicht erfüllte Behaltenszeitraum<br />
zum gesamten Behaltenszeitraum steht („Abschmelzung“<br />
- kein Fallbeileffekt). Schädliche Überentnahmen führen stets zum<br />
vollständigen Verlust <strong>de</strong>r Verschonungsregelungen. Im Falle <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
o<strong>de</strong>r Betriebsaufgabe können die negativen Folgen durch<br />
eine Reinvestition in begünstigtes, nicht schädliches Verwaltungsvermögen<br />
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach <strong>de</strong>m maßgeblichen<br />
Ereignis vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG).<br />
3.2 Verschonung von Wohnimmobilien<br />
Für selbstgenutzte Immobilien wur<strong>de</strong> eine sachliche Steuerbefreiung<br />
eingeführt. Während bisher nur zwischen Ehegatten und jetzt<br />
ab 2009 auch zwischen eingetragenen Lebenspartnern eine Immobilie<br />
o<strong>de</strong>r ein Anteil daran zu Lebzeiten steuerfrei als Familienheim<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n kann (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), wird nun auch<br />
für Erbfälle ein Son<strong>de</strong>rrecht geschaffen. Eine Immobilie, die <strong>de</strong>r<br />
Erblasser bis zu seinem To<strong>de</strong> als eigene Wohnung genutzt hat, wird<br />
steuerfrei vererbt, wenn die Wohnung durch <strong>de</strong>n erben<strong>de</strong>n Ehegatten<br />
o<strong>de</strong>r eingetragenen Lebenspartner innerhalb von zehn Jahren<br />
nach <strong>de</strong>m Erbfall ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.<br />
Wird diese Frist nicht eingehalten, fällt die Steuerbefreiung in voller<br />
Höhe rückwirkend weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Unschädlich für<br />
die notwendige Selbstnutzung ist es nur, wenn <strong>de</strong>r Erblasser o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Erbe aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n (z. B. Unterbringung im Pflegeheim<br />
etc.) an <strong>de</strong>r Eigennutzung gehin<strong>de</strong>rt ist. Wird das Haus an<br />
Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r an Enkelkin<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>ren Eltern bereits verstorben<br />
sind, vererbt, wird die Steuerbefreiung auf einen Wohnflächenumfang<br />
von maximal 200 m² begrenzt. Der darüber hinausgehen<strong>de</strong><br />
Teil <strong>de</strong>r Wohnung ist auch bei Selbstnutzung zu versteuern (§ 13<br />
Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).<br />
Vermögen bis... Euro St-Klasse I St-Klasse II St-Klasse III<br />
bisher neu bisher/neu bisher neu bisher neu<br />
52.000 75.000 7% 12% 30% 17% 30%<br />
256.000 300.000 11% 17% 30% 23% 30%<br />
512.000 600.000 15% 22% 30% 29% 30%<br />
5.113.000 6.000.000 19% 27% 30% 35% 30%<br />
12.783.000 13.000.000 23% 32% 50% 41% 50%<br />
25.565.000 26.000.000 27% 37% 50% 47% 50%<br />
darüber hinaus 30% 40% 50% 50% 50%<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
1 _ 09 SteuerConsultant 23
FACHBEITRÄGE Erbschaftsteuerreform<br />
Für an<strong>de</strong>re, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gilt ein genereller<br />
Verschonungsabschlag von 10 %, sofern diese Wohnung nicht<br />
ohnehin bereits als Betriebsvermögen o<strong>de</strong>r land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögen begünstigt sind (§ 13c ErbStG). Für eine in Erbfällen<br />
zinslose Steuerstundung bei Mietimmobilien sowie eigengenutzten<br />
Grundstücken sorgt § 28 Abs. 3 ErbStG, wenn ansonsten das Haus<br />
zur Erbschaftsteuerzahlung verkauft wer<strong>de</strong>n müsste. Ab 2009 ist<br />
infolge Streichung <strong>de</strong>s § 25 ErbStG <strong>de</strong>r erbschaftsteuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />
Abzug von Nutzungs- und Duldungslasten möglich. Ein neuer § 35b<br />
EStG, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r 1998 ausgelaufenen Regelung <strong>de</strong>s § 35 EStG entspricht,<br />
soll bei Erbfällen die eintreten<strong>de</strong> Doppelbelastung mit Erbschaft- und<br />
Einkommensteuer verringern.<br />
3.3 Steuerklassen und Freibeträge<br />
Folgen<strong>de</strong> Steuerklassen gelten ab 2009 (§ 15 ErbStG):<br />
Steuerklasse I<br />
Ehegatten<br />
Kin<strong>de</strong>r und Stiefkin<strong>de</strong>r<br />
Abkömmlinge <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r und Stiefkin<strong>de</strong>r<br />
Im Fall von Erbschaften auch die Eltern und Voreltern (nicht bei<br />
Schenkungen!)<br />
Steuerklasse II<br />
Eltern und Voreltern im Fall <strong>de</strong>r Schenkung unter Leben<strong>de</strong>n<br />
Geschwister<br />
Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geschwister (Nichten und Neffen)<br />
Stiefeltern<br />
Schwiegerkin<strong>de</strong>r<br />
Schwiegereltern<br />
Geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten<br />
Steuerklasse III<br />
Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen fallen unter die<br />
Steuerklasse III<br />
Zur Entlastung <strong>de</strong>r Erben und Beschenkten durch <strong>de</strong>n höheren Ansatz<br />
<strong>de</strong>r Verkehrswerte wur<strong>de</strong>n die Freibeträge wie folgt angehoben<br />
(§ 16 ErbStG):<br />
Vergleich <strong>de</strong>r alten und neuen Freibeträge<br />
bisher neu<br />
Ehegatte 307.000 Euro 500.000 Euro<br />
Eingetragene Lebenspartnerschaften 5.200 Euro 500.000 Euro<br />
Kin<strong>de</strong>r, Enkel verstorbener Kin<strong>de</strong>r 205.000 Euro 400.000 Euro<br />
Enkel 51.200 Euro 200.000 Euro<br />
Übrige Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I 51.200 Euro 100.000 Euro<br />
Übrige Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse II 10.300 Euro 20.000 Euro<br />
Übrige Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse III 5.200 Euro 20.000 Euro<br />
Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht und<br />
können wie bisher nur einmal alle zehn Jahre für Zuwendungen von<br />
einem Schenker bzw. Erblasser an <strong>de</strong>nselben Beschenkten bzw. Erben<br />
beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Durch die Reform wur<strong>de</strong>n die Steuersätze <strong>de</strong>r Steuerklassen II und<br />
III vereinheitlicht und die Betragsgrenzen angehoben.<br />
Die Tarifentlastung <strong>de</strong>s § 19a ErbStG gewährt unverän<strong>de</strong>rt die Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Steuerklasse I, wenn begünstigtes betriebliches Vermögen<br />
auf natürliche Personen mit <strong>de</strong>r Steuerklasse II und III übertragen<br />
wird. Die bisherige Kürzung auf 88 % ist entfallen.<br />
Neben <strong>de</strong>n bereits erwähnten Steuerbefreiungen für selbst genutzte<br />
Wohnungen gibt es eine Vielzahl weiterer Steuerbefreiungen im<br />
ErbStG. Die nachfolgen<strong>de</strong> Aufzählung nennt die wesentlichsten und<br />
gängigsten sachlichen Steuerbefreiungen:<br />
Hausrat bleibt bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei,<br />
wenn dieser durch Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I erworben wird.<br />
An<strong>de</strong>re bewegliche körperliche Gegenstän<strong>de</strong>, die nicht zum Hausrat<br />
zählen, bleiben bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei,<br />
soweit ein Erwerb durch Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I erfolgt.<br />
Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstän<strong>de</strong> bis zu einem<br />
Betrag von insgesamt 12.000 Euro, wenn <strong>de</strong>r Erwerb durch Personen<br />
erfolgt, die nicht unter die Steuerklasse I fallen.<br />
Der Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen<br />
o<strong>de</strong>r Erbersatzansprüchen.<br />
Zuwendungen unter Leben<strong>de</strong>n zum Zwecke <strong>de</strong>s angemessenen<br />
Unterhalts o<strong>de</strong>r zur Ausbildung <strong>de</strong>s Bedachten.<br />
Übliche Gelegenheitsgeschenke.<br />
» 4. Gestaltungsüberlegungen im Bereich <strong>de</strong>s<br />
Betriebsvermögens<br />
4.1 Ausglie<strong>de</strong>rung schädlichen Verwaltungsvermögens<br />
Ist eine begünstigte Übertragung von betrieblichem Vermögen aufgrund<br />
<strong>de</strong>s Überschreitens <strong>de</strong>r 50 % bzw. 10 % Grenze von schädlichem<br />
Verwaltungsvermögen nicht möglich, können diese Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />
vor <strong>de</strong>r Übertragung ausgeglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, um so für <strong>de</strong>n<br />
originären Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r die Beteiligung die Verschonungsregelungen<br />
doch noch zu erlangen.<br />
4.2 Aufnahme von schädlichem Vermögen<br />
Bei Betrieben, bei <strong>de</strong>nen offensichtlich die Grenzen für schädliches<br />
Vermögen nicht überschritten wer<strong>de</strong>n, kann über die Aufnahme von<br />
weiterem schädlichem Verwaltungsvermögen zum Zwecke <strong>de</strong>r Erlangung<br />
<strong>de</strong>r Steuerbefreiungsregelungen nachgedacht wer<strong>de</strong>n. Allerdings<br />
müssen diese Vermögensgegenstän<strong>de</strong> mehr als zwei Jahre vor<br />
<strong>de</strong>r geplanten Vermögensübertragung <strong>de</strong>m Betrieb zugeführt wer<strong>de</strong>n,<br />
was die Planbarkeit erheblich beeinflusst.<br />
4.3 Schrittweise Übertragungen<br />
Durch schrittweise Übertragungen von Betriebsvermögen können<br />
neben <strong>de</strong>r zehnjährigen Ausnutzung <strong>de</strong>r persönlichen Freibeträge<br />
auch die Betriebsvermögensbegünstigungen in Form <strong>de</strong>s Abzugsbetrages<br />
von 150.000 Euro mehrfach genutzt wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>nken ist z. B.<br />
an die schrittweise Aufnahme <strong>de</strong>s Unternehmensnachfolgers mittels<br />
<strong>de</strong>r Errichtung einer Personen- o<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft.<br />
» 5. Gestaltungsüberlegungen im Bereich <strong>de</strong>s<br />
Privatvermögens<br />
5.1 Schenkungen und Erbschaften bei eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaften<br />
Eingetragene Lebenspartnerschaften wer<strong>de</strong>n durch die Erbschaftsteuerreform<br />
erheblich begünstigt. Zwar ist weiterhin nur die Steuerklasse<br />
III bei eingetragenen Lebenspartnern anzuwen<strong>de</strong>n, jedoch wur<strong>de</strong>n<br />
die Freibeträge stark erhöht. Lebenspartner können nun auch von<br />
<strong>de</strong>r Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum profitieren,<br />
24 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
sowohl bei Schenkungen zu Lebzeiten als auch bei Erbschaften. Deshalb<br />
ist beson<strong>de</strong>rs in To<strong>de</strong>sfällen zwischen <strong>de</strong>m 01.01.2007 und <strong>de</strong>m<br />
31.12.2008 zu prüfen, ob durch das eingeführte Wahlrecht zur rückwirken<strong>de</strong>n<br />
Anwendungen <strong>de</strong>s neuen Rechts eine unter Umstän<strong>de</strong>n<br />
erhebliche Reduzierung <strong>de</strong>r Steuerlast möglich ist.<br />
5.2 Schenkung von Immobilienvermögen<br />
Einer <strong>de</strong>r wesentlichen Punkte <strong>de</strong>r Reform ist die Neubewertung von<br />
Immobilienvermögen, die teilweise zu wesentlich höheren Wertansätzen<br />
führt. Nach <strong>de</strong>n bisherigen Bewertungsmetho<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n<br />
beispielsweise Ein- und Zweifamilienhäuser mit <strong>de</strong>r 12,5-fachen Jahresmiete<br />
abzüglich eines Abschlags für Alterswertmin<strong>de</strong>rung und<br />
einem 20 % Zuschlag bewertet. Im neuen Recht kann die Bewertung<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Sachwertverfahrens drastische Wertsteigerungen<br />
bringen.<br />
Beispiel:<br />
Ein 10 Jahre altes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche<br />
von 120 m² wird für 8.640 Euro Jahresmiete vermietet.<br />
Ein vergleichbares Einfamilienhaus hat einen Vergleichswert<br />
von 300.000 Euro.<br />
Bis 2008<br />
12,5-fache Jahresmiete 108.000 Euro<br />
- Alterswertmin<strong>de</strong>rung für 10 Jahre (10*0,5 %) - 5.400 Euro<br />
= Zwischenwert 102.600 Euro<br />
+ Zuschlag für Einfamilienhäuser (20 %) + 20.520 Euro<br />
= Abgerun<strong>de</strong>ter Wert 123.000 Euro<br />
Ab 2009<br />
Vergleichswert 300.000 Euro<br />
- Steuerbefreiung für vermietete Wohnungen - 30.000 Euro<br />
= Wert <strong>de</strong>r Immobilie 270.000 Euro<br />
Hinweis <strong>de</strong>r Redaktion:<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>n Sie<br />
die Gesetzestexte zum neuen Bewertungsrecht<br />
sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
ein Beispiel zur Bewertung <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />
einer GmbH<br />
die Checkliste „Erfor<strong>de</strong>rliche Unterlagen zum<br />
Thema Erbanfall und Erbschaftsteuer“<br />
» Hinweis in eigener Sache:<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Unter www.haufe.<strong>de</strong>/erbschaftsteuer<br />
fin<strong>de</strong>n Sie aktuelle Informationen und<br />
Produkte aus <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong>-Mediengruppe<br />
zur Erbschaftsteuerreform.<br />
Wer seine Immobilien nicht mehr im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s alten<br />
Rechts übertragen hat, muss im neuen Recht zur Vermeidung drohen<strong>de</strong>r<br />
Mehrbelastungen über Ausweggestaltungen reflektieren.<br />
Neben <strong>de</strong>r schrittweisen Übertragung z. B. durch Errichtung eines<br />
Familienpools, im Rahmen <strong>de</strong>r zehnjährigen Freibeträge ist über die<br />
Einschaltung <strong>de</strong>s Ehegatten in die Vermögensübertragungen zur Verdoppelung<br />
<strong>de</strong>r Freibeträge nachzu<strong>de</strong>nken. Nicht zuletzt wird auch das<br />
Institut <strong>de</strong>r Vermögensübertragung unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauches<br />
o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Nutzungsrechten an Be<strong>de</strong>utung<br />
gewinnen, weil mit <strong>de</strong>r Abschaffung <strong>de</strong>s § 25 ErbStG ab 2009 hier<br />
die Nutzungslast in vollem Umfang steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
» 6 Anwendungszeitpunkt(e)<br />
Das neue Recht ist grundsätzlich auf alle ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 erfolgten<br />
Erwerbe anzuwen<strong>de</strong>n. Dies sind Schenkungen, die nach <strong>de</strong>m<br />
31.12.2008 als ausgeführt gelten, und Erbfälle ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 (§<br />
37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Wie stets angekündigt gibt es eine Übergangsregelung<br />
nur für Erbfälle. In <strong>de</strong>r Übergangszeit zwischen <strong>de</strong>m<br />
01.01.2007 und <strong>de</strong>m 31.12.2008 besteht ein unwi<strong>de</strong>rrufliches Wahlrecht<br />
auf Anwendung <strong>de</strong>s neuen Rechts - mit Ausnahme <strong>de</strong>r neuen,<br />
erhöhten Freibeträge.<br />
Damit kann das Vermögen in diesen Fällen nach <strong>de</strong>n neuen Bewertungsregeln<br />
bewertet und die beson<strong>de</strong>ren Verschonungsregelungen,<br />
aber nur mit <strong>de</strong>n alten Freibeträgen, angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Antrag<br />
auf Anwendung <strong>de</strong>r Neuregelungen ist bis zum 30.06.2009 zu stellen,<br />
wenn bereits Erbschaftsteuerbeschei<strong>de</strong> ergangen sind. An<strong>de</strong>rnfalls<br />
ist <strong>de</strong>r Antrag bis zur Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung<br />
möglich. Zur Missbrauchsbekämpfung bei Rückübertragungsfällen<br />
sieht das Gesetz in § 37 Abs. 3 BewG vor, dass die neuen Verschonungsregelungen<br />
bis En<strong>de</strong> 2010 nicht angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können,<br />
wenn begünstigtes Vermögen bereits einmal übertragen wur<strong>de</strong> und<br />
aufgrund von Rückfor<strong>de</strong>rungsrechten nach <strong>de</strong>m 11.11.2005 wie<strong>de</strong>r<br />
an <strong>de</strong>n Schenker herausgegeben wird (§ 37 Abs. 3 ErbStG).<br />
StB Ernst Gossert<br />
ist Steuerberater <strong>de</strong>r Ecovis Steuern-Service AG<br />
und leitet das fachliche Back-Office <strong>de</strong>r Ecovis-<br />
Gruppe in München. Er ist Gestaltungsspezialist<br />
für Unternehmensübertragungen, Umwandlungen<br />
und Unternehmensnachfolge.<br />
E-Mail: ernst.gossert@ecovis.com<br />
www.ecovis.com<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 25
FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />
» RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />
Pendlerpauschale:<br />
Kernsaussagen und Erwartungen<br />
Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 09.12.2008 1 die Reduzierung <strong>de</strong>r<br />
Pendlerpauschale um 20 Kilometer als mit <strong>de</strong>m Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Grundgesetzes für nicht vereinbar<br />
angesehen und <strong>de</strong>n Gesetzgeber verpflichtet, für die Fahrten zum Arbeitsplatz eine verfassungskonforme<br />
Lösung zu erarbeiten. Bis dahin ist die Entfernungspauschale rückwirkend ab 01.01.2007 wie<strong>de</strong>r vom<br />
ersten Wegekilometer an zu berücksichtigen.<br />
Das Urteil <strong>de</strong>s BVerfG vom 09.12.2008 steht im Volltext für Sie unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung.<br />
» 1. Erste Bewertung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG zur sog. Pendlerpauschale vom<br />
09.12.2008 ist eine <strong>de</strong>r spektakulärsten Steuerentscheidungen nicht<br />
nur für das abgelaufene Steuerjahr 2008.<br />
Lässt man einmal die Kritik am üblichen Ablauf <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens<br />
außer Betracht, wur<strong>de</strong>n offensichtlich die wesentlichen<br />
Auswirkungen <strong>de</strong>r nun als verfassungswidrig eingestuften Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />
unterschätzt. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass das<br />
Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht mit einem klaren Votum (Abstimmung<br />
6:2) u. a. <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministers in <strong>de</strong>r mündlichen<br />
Verhandlung im September 2008 entgegengetreten ist, dass die aus<br />
<strong>de</strong>r vollzogenen Kürzung <strong>de</strong>r Pendlerpauschale erwarteten Steuermehreinnahmen<br />
für die Haushaltskonsolidierung nach EU-Vorgaben<br />
benötigt wür<strong>de</strong>n.<br />
So betrachtet wur<strong>de</strong> die recht willkürliche Kürzung <strong>de</strong>r Anerkennung<br />
<strong>de</strong>s berufsbedingten Aufwands für eine Wegstrecke bis zu<br />
20 km zumin<strong>de</strong>st indirekt als Indiz dafür gewertet, dass eben nicht<br />
hinreichend sachgerechte Überlegungen bei <strong>de</strong>r Umsetzung dieser<br />
Gesetzesän<strong>de</strong>rung berücksichtigt wur<strong>de</strong>n. Völlig unabhängig von <strong>de</strong>n<br />
Erkenntnissen zur Mobilität und <strong>de</strong>r notwendigen Entfernung zum<br />
Arbeitsplatz wur<strong>de</strong> genau kalkuliert, was je<strong>de</strong>r gekürzte Kilometer<br />
an erwarteten Steuermehreinnahmen bringen kann.<br />
Die Tatsache, dass unmittelbar nach <strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>r sog. Pendlerpauschale<br />
durch das Steuerän<strong>de</strong>rungsgesetz 2007 auch die Mehrwertsteuer<br />
erhöht wur<strong>de</strong>, zeigt klar auf, dass <strong>de</strong>r Ansatz für eine<br />
RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle<br />
war Prozessbevollmächtigter für das Verfahren<br />
2 BvL 2/07. Er ist in <strong>de</strong>r Kanzlei Dr. Stilz & Partner<br />
in Freiburg im Breisgau tätig und erläutert als<br />
Justiziar <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe aktuelle<br />
steuer- und rechtspolitische Themen.<br />
Kontakt: gerhard.geckle@haufe.<strong>de</strong><br />
Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuersystems wohl zu schnell, d. h. zumin<strong>de</strong>st<br />
nicht mit <strong>de</strong>r gebotenen, sachgerechten Überprüfung ergangen ist. Bis<br />
zum Schluss <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung gab es zu<strong>de</strong>m unterschiedliche<br />
Auffassungen, was die Auswirkungen, aber auch die Anzahl<br />
<strong>de</strong>r betroffenen Steuerpflichtigen angeht. Hierfür reichte nicht einmal<br />
das vorgelegte statistische Zahlenmaterial aus. Die zusätzlichen<br />
Auswirkungen auf Selbstständige, Gewerbetreiben<strong>de</strong> und vor allem<br />
auf Arbeitgeber wur<strong>de</strong>n ebenfalls unterschätzt.<br />
Zutreffend hat das BVerfG in seiner Urteilsbegründung auf die fehlen<strong>de</strong><br />
Folgerichtigkeit bei dieser gesetzgeberischen Än<strong>de</strong>rung hingewiesen.<br />
Wie aus <strong>de</strong>r Begründung hervorgeht, hat sich das BVerfG in seiner<br />
Würdigung <strong>de</strong>s Verfassungswidrigkeitsaspektes auf eine ausführliche<br />
Bewertung <strong>de</strong>s Schutzbereichs <strong>de</strong>s Art. 3 GG konzentriert. Das<br />
BVerfG musste daher nicht noch ergänzend auf <strong>de</strong>n Schutzbereich<br />
<strong>de</strong>s Art. 6 GG eingehen.<br />
Gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>m über das Finanzgericht <strong>de</strong>s Saarlan<strong>de</strong>s 2 in Gang<br />
gebrachte Verfahren 2 BvL 02/07 ging es um die Benachteiligung<br />
von Eheleuten, die nachweisbar aufgrund verschie<strong>de</strong>ner Arbeitsorte<br />
und -stellen sogar fast in einem das Existenzminimum betreffen<strong>de</strong>n<br />
Bereich von <strong>de</strong>r Kürzung ab 2007 betroffen waren.<br />
Nicht zu unterschätzen sind allerdings auch die Folgewirkungen bei<br />
<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n, aktuellen Gehaltsabrechnungen. Von dieser Vorgabe<br />
ausgehend, hat das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium in seiner ersten<br />
Presseerklärung die Bereitschaft gezeigt, an eine zeitnahe sofortige<br />
Umsetzung bei Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s bisherigen Rechtszustands vor<br />
2007 heranzugehen. Auch die Bun<strong>de</strong>skanzlerin hat eine <strong>de</strong>rartige<br />
Vertrauenserklärung abgegeben, mit <strong>de</strong>r Aussage, dass zumin<strong>de</strong>st für<br />
die Steuerjahre 2007 bis einschließlich 2009 an <strong>de</strong>r ursprünglichen<br />
Regelung in § 9 EStG mit <strong>de</strong>r ungekürzten Pendlerpauschale festgehalten<br />
wird. Damit ist auch das „Werkstorprinzip“ vom Tisch.<br />
1) 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08<br />
2) FG <strong>de</strong>s Saarlan<strong>de</strong>s, 22.03.2007 – 2 K 2442/06, EFG 2007, S. 853, <strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>x: 1714816.<br />
3) BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BFH/NV Beilage 2005, S. 260,<br />
<strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>x: 1351564.<br />
26 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» 2. Auswirkungen <strong>de</strong>r Grundsatzentscheidung<br />
Für Arbeitnehmer ist damit zu rechnen, dass Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong><br />
mit Steuererstattungsansprüchen vor En<strong>de</strong> März 2009 ergehen, <strong>de</strong>nn<br />
sonst wür<strong>de</strong> im Regelfall ab <strong>de</strong>m 01.04.2009 auf das Finanzamt eine<br />
Verzinsungspflicht mit 0,5 % pro Monat zukommen.<br />
Die bisherige, ab 2007 praktizierte Dienstwagenbesteuerung steht<br />
bei <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung auch im Fokus <strong>de</strong>r steuerlichen Beratung.<br />
Soweit Dienstwagen auch für die private Nutzung überlassen wer<strong>de</strong>n,<br />
gilt ergänzend zur Abgeltung <strong>de</strong>r Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte die (auch weiterhin) bestehen<strong>de</strong> Vorgabe, dass dies mit<br />
0,03 % <strong>de</strong>s Listenpreises zusätzlich versteuert wer<strong>de</strong>n muss. Zahlreiche<br />
Arbeitgeber sind dazu übergegangen, bei Überlassung <strong>de</strong>s<br />
Dienstwagens <strong>de</strong>n privaten Nutzungsanteil zur Vermeidung von<br />
weiteren steuerlichen Belastungen, je nach Gehaltshöhe auch teilweise<br />
mit sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, pauschal zu<br />
besteuern. Ab sofort ist für die gesamte Strecke zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte wie<strong>de</strong>r die Steuerpauschalierung möglich. Dies ist<br />
wegen <strong>de</strong>r Eilbedürftigkeit zumin<strong>de</strong>st für das Steuerjahr 2008 von<br />
Arbeitgeberseite dringend zu korrigieren. Hierdurch erfahren die<br />
Betroffenen mit Dienstwagen eine finanzielle Entlastung.<br />
Gera<strong>de</strong> im Hinblick auf die prozessualen Aktivitäten <strong>de</strong>s Verfassers<br />
dieses Beitrags zur gebotenen Berücksichtigung von Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Gewährung von Kin<strong>de</strong>rgeld bzw. <strong>de</strong>n Einkommensgrenzen3<br />
sollte darüber hinaus gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeldfestsetzung<br />
sorgfältig auf die vollumfängliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
nachgewiesenen Werbungskosten geachtet wer<strong>de</strong>n. Dies gilt natürlich<br />
nur für die Fälle, bei <strong>de</strong>nen die nicht vollständig berücksichtigten<br />
Wegstrecken dazu geführt haben, dass die gelten<strong>de</strong>n Einkommensgrenzen<br />
nach <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeldrecht geringfügig überschritten wur<strong>de</strong>n.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob es auch hier zeitnah gelingt, dass die<br />
Kin<strong>de</strong>rgeldkassen von sich aus reagieren. Auf je<strong>de</strong>n Fall sollte bei<br />
noch offenen, abgelehnten Kin<strong>de</strong>rgeld- und Rückfor<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong>n<br />
diese aktuelle Entwicklung sehr sorgfältig beachtet wer<strong>de</strong>n. Denn<br />
auch <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat das Recht, dass er bei nachgewiesenen<br />
höheren Werbungskosten über <strong>de</strong>n Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
hinaus neben seinen Sozialversicherungsanteilen auch in vollem<br />
Umfang <strong>de</strong>n Aufwand für die Fahrtkosten berücksichtigt erhält.<br />
» 3. Handlungs- und Beratungsempfehlungen<br />
Steuerbescheid 2007 mit Vorläufigkeitsvermerk<br />
Soweit <strong>de</strong>r Steuerbescheid 2007 mit einem Vorläufigkeitsvermerk<br />
versehen ist, besteht kein Handlungsbedarf. Mit Neuberechnungen,<br />
Neubeschei<strong>de</strong>n und ggf. Steuerrückerstattungen kann gerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Steuerbescheid 2007 ohne Vorläufigkeitsvermerk<br />
Soweit <strong>de</strong>r Steuerbescheid 2007 durch Einspruch o<strong>de</strong>r auch bereits<br />
FG-Klage nicht bestandskräftig ist, sollte unter umfänglicher Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s nachgewiesenen Fahraufwands (ohne Kürzung) <strong>de</strong>r<br />
Vorgang wie<strong>de</strong>r aufgriffen wer<strong>de</strong>n. Soweit auch wegen an<strong>de</strong>rer<br />
Vorgänge ein Rechtsbehelf ergänzend eingelegt wur<strong>de</strong>, sollte beim<br />
Finanzamt ein Än<strong>de</strong>rungsbescheid beantragt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r dann zum<br />
Gegenstand <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens gemacht wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />
Soweit die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung bei Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen<br />
gewährt wur<strong>de</strong>, wird zwar keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Ausgangsbescheids<br />
erfolgen, das Verfahren dürfte aber abgeschlossen sein.<br />
Verkehrsunfall<br />
Soweit sich ab 2007 auf <strong>de</strong>r Fahrt zwischen <strong>de</strong>r Wohnung und <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsstätte ein Fahrzeugscha<strong>de</strong>n ereignete, sollte darauf geachtet<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
wer<strong>de</strong>n, dass für das Jahr 2007/2008 dieser nachgewiesene Aufwand<br />
als Werbungskosten anerkannt wird. An<strong>de</strong>rnfalls sollten unbedingt<br />
Rechtsmittel einlegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Fahrkostenzuschüsse für Arbeitnehmer<br />
Seit 2007 war <strong>de</strong>r Teilbetrag für die ersten 20 km <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />
steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nur die weiteren Fahrstrecken<br />
über 20 km hinaus konnten vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal<br />
besteuert wer<strong>de</strong>n und waren damit sozialversicherungsfrei.<br />
Betriebsausgaben für Selbstständige<br />
Bei Selbstständigen, Gewerbetreiben<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Freiberuflern ist noch<br />
umstritten, ob die Fahrten von <strong>de</strong>r Wohnung zur eigenen Betriebsstätte<br />
bzw. Kanzlei als vollumfängliche Betriebsausgaben bei einer<br />
Kfz-Nutzung im Betriebsvermögen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Es gilt zu prüfen, ob eine Anpassung <strong>de</strong>r Gewinnermittlung (Bilanz<br />
o<strong>de</strong>r Einnahme-Überschussrechnung) für 2008 und eine Berichtigung<br />
<strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung 2007 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Firmenwagen<br />
Eine Korrektur <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung für 2008 dürfte möglich sein,<br />
für die ersten 20 km kann aber die Pauschalierungsmöglichkeit mit<br />
15 % auf je<strong>de</strong>n Fall bei künftigen monatlichen Gehaltsabrechnungen<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Lohnsteuerkarte 2009<br />
Neben sonstigen Aufwendungen kann auch über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag<br />
über das Finanzamt ein Steuerfreibetrag – vom<br />
ersten Entfernungskilometer an – beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Sozialversicherung<br />
Arbeitgeber und Berater sollten die Auswirkungen <strong>de</strong>r Erstattung von<br />
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
(Stichwort Beitragsbemessungsgrenze, Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Bruttolohns) zeitnah beachten, <strong>de</strong>nn die Ersparnis bei <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
kann bei Arbeitnehmern durchaus ca. 20 % betragen.<br />
Steuerveranlagung und -erklärung 2008/2009<br />
Bei <strong>de</strong>r Anlage N: Volle Berücksichtigung <strong>de</strong>r Entfernung zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte.<br />
Kin<strong>de</strong>r in Berufsausbildung<br />
Bei Kin<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Berufsausbildung sollte die Einkommensgrenze<br />
von 7.680 Euro überprüft wer<strong>de</strong>n, da Fahrten zur Ausbildungsstätte<br />
vom ersten Kilometer an als Werbungskosten zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
Ansprüche auf die Sparzulage und Wohnungsbauprämie<br />
Sie können sich ergeben, wenn sich nach <strong>de</strong>r Rückkehr zur alten<br />
Pendlerpauschale <strong>de</strong>r zulässige Werbungskostenabzug erhöht.<br />
Hinweis:<br />
Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium hat mit einer Zusatzinformation für<br />
Arbeitgeber und Steuerberater zur Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen<br />
vom 16.12.2008 klargestellt, dass für die nach <strong>de</strong>m<br />
31.12.2007 beginnen<strong>de</strong>n Lohnzahlungszeiträume (2008, 2009) <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber nun eine Pauschalierung noch ab <strong>de</strong>m ersten Entfernungskilometer<br />
vornehmen kann, sofern er noch keine Lohnsteuerbescheinigung<br />
ausgestellt und übermittelt hat (§ 41c Abs. 3 EStG,<br />
R 41c Abs. 7 S. 1 LStR 2008). Falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber seine Leistungen<br />
für die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell<br />
lohnversteuert hat und keine Pauschalierung mehr vornimmt, kann<br />
die Versteuerung <strong>de</strong>r ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer<br />
bei seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 und <strong>de</strong>r anstehen<strong>de</strong>n<br />
Einkommensteuerveranlagung 2008 rückgängig gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>m bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil<br />
die in gleicher Höhe abzugsfähige Entfernungspauschale gegengerechnet<br />
wird.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 27
FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />
» Rainer Hartmann , Söl<strong>de</strong>n<br />
Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen<br />
Behandlung von Arbeitgeberdarlehen<br />
Für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer kann sich ein Arbeitgeberdarlehen lohnen, wenn er dafür günstigere Konditionen als<br />
bei seiner Bank erhält; <strong>de</strong>r Arbeitgeber kann hingegen seine Mitarbeiter noch stärker an sich bin<strong>de</strong>n und<br />
ihm ohne direkte Gehaltserhöhung einen geldwerten Vorteil zukommen lassen. Für Lohnzahlungszeiträume<br />
ab <strong>de</strong>m 01.01.2008 richtete sich bisher die Lohnsteuerpflicht von Zinsvorteilen auch für Altdarlehen vor<br />
2008 nach <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 13.06.2007 (IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2007 I, S. 502). Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r zahlreichen aufgeworfenen Fragen hat sich das BMF nun im Schreiben vom 01.10.2008 (IV C 5<br />
– S 2334/07/0009, BStBl 2008 I, S. 892) wie<strong>de</strong>r mit dieser Thematik befasst und Neues dazu festgelegt.<br />
» 1 Kleindarlehen-Freigrenze bei 2.600 Euro<br />
Die bis zum 31.12.2007 in <strong>de</strong>n Lohnsteuer-Richtlinien getroffene Vereinfachungsregelung<br />
(R 31 Abs. 11 LStR 2005) wird rückwirkend zum<br />
01.01.2008 wie<strong>de</strong>r eingeführt und ihr Anwendungsbereich auf die<br />
Belegschaft von Banken ausge<strong>de</strong>hnt. Danach sind Zinsersparnisse<br />
nur steuerpflichtig, wenn das Arbeitgeberdarlehen, ggf. zusammen<br />
mit an<strong>de</strong>ren Arbeitgeberdarlehen, die Kreditsumme von 2.600 Euro<br />
übersteigt. Abzustellen ist auf <strong>de</strong>n Darlehensbetrag, <strong>de</strong>r sich am En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Lohnzahlungszeitraums ergibt.<br />
Die Kleinbetragsregelung gilt auch für Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich,<br />
die unter die beson<strong>de</strong>ren Bewertungsregelungen für<br />
Belegschaftsrabatte fallen (§ 8 Abs. 3 EStG). Auch Zinsvorteile aus<br />
Arbeitgeberdarlehen, die an Bankmitarbeiter gewährt wer<strong>de</strong>n, können<br />
nur Sachbezüge sein, wenn die 2.600 Euro überschritten wur<strong>de</strong>. Diese<br />
Freigrenze ist arbeitgeberbezogen auszulegen. Sie kann <strong>de</strong>shalb beim<br />
selben Arbeitgeber nicht mehrfach in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Aufteilung <strong>de</strong>r Kreditsumme in mehrere Kleinkredite unterhalb<br />
<strong>de</strong>r 2.600 EUR-Grenze bringt lohnsteuerlich keine Vorteile.<br />
Praxishinweis: Wer wegen <strong>de</strong>r Streichung <strong>de</strong>r Vereinfachungsregelung<br />
für Kleindarlehen ab 01.01.2008 <strong>de</strong>n Lohnsteuerabzug für<br />
Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen mit einer Darlehenssumme bis<br />
zu 2.600 Euro vorgenommen hat, erhält nun die für die abgelaufenen<br />
Lohnzahlungszeiträume zuviel bezahlten Steuerabzugsbeträge zurück<br />
erstattet. Der Lohnsteuerabzug für die abgelaufenen Monate in 2008<br />
ist bei Kleindarlehen bis 2.600 Euro ggf. zu korrigieren, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber berichtigte Lohnsteueranmeldungen <strong>de</strong>m Betriebsstätten-<br />
Finanzamt einreicht. Eine Korrektur <strong>de</strong>s Lohnsteuerabzugs für das<br />
aktuelle Lohnsteuerverfahren ist längstens bis zur Ausstellung <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuerbescheinigung 2008 zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).<br />
» 2 Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich<br />
Ab 2008 entsteht bei einem Arbeitgeberdarlehen ein geldwerter Vorteil,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall einen Zins zu<br />
zahlen hat, <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>m marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares<br />
Darlehen am Abgabeort liegt.<br />
Es ist dabei wie bisher zwischen einem Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich<br />
und einem in an<strong>de</strong>ren Gewerbebranchen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Die Son<strong>de</strong>rregelungen für Mitarbeiterdarlehen im Bankenbereich<br />
haben unverän<strong>de</strong>rt Gültigkeit.<br />
Das BMF-Schreiben vom 28.04.1995 (BStBl 1995 I, S. 273) hat nahezu<br />
inhaltsgleich in die neu gefasste Verwaltungsanweisung Eingang<br />
gefun<strong>de</strong>n. Zinsvorteile bei Bankangestellten bleiben <strong>de</strong>shalb weiterhin<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Rabattfreibetrags bis zu 1.080 Euro jährlich steuerfrei<br />
(§ 8 Abs. 3 EStG). Der bei Vertragsabschluss maßgebliche Zinssatz<br />
ist dabei schon für die gesamte Darlehenslaufzeit zugrun<strong>de</strong> zu legen,<br />
sofern kein variabler Zinssatz vereinbart wird. Eine Neubewertung<br />
<strong>de</strong>r vor 2008 abgeschlossenen Darlehen ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Zu<br />
beachten ist aber die 2.600 Euro-Freigrenze, die auch für Kleinkredite<br />
an Mitarbeiter von Kreditinstituten rückwirkend für alle noch offenen<br />
Fälle Anwendung fin<strong>de</strong>t. Damit steht <strong>de</strong>r Rabattfreibetrag in vollem<br />
Umfang für an<strong>de</strong>re Preisnachlässe an Banken-Mitarbeiter, wie <strong>de</strong>r<br />
Verzicht auf Kontoführungs- o<strong>de</strong>r Depotgebühren, zur Verfügung.<br />
» 3. Zinsverbilligung und -ermittlung<br />
Unabhängig davon, ob es sich um einen mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber ab<br />
2008 neu abgeschlossenen Darlehensvertrag o<strong>de</strong>r ein Altdarlehen<br />
han<strong>de</strong>lt, ist die Frage eines etwaigen geldwerten Vorteils außerhalb<br />
<strong>de</strong>r Bankenbranche nach <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zu beantworten,<br />
<strong>de</strong>r sich zwischen <strong>de</strong>m marktüblichen Zinssatz für ein am Abgabeort<br />
nach Art und Konditionen vergleichbares Darlehen und <strong>de</strong>m Zins, <strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zu zahlen hat, ergibt.<br />
3.1 Grundsatz <strong>de</strong>r Einzelbewertung<br />
Die Rechtsprechung stellt hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage, ob eine Zinsverbilligung<br />
vorliegt, auf <strong>de</strong>n günstigsten Zinssatz ab, <strong>de</strong>n Banken für<br />
vergleichbare Darlehen im fraglichen Zeitraum von ihren Kun<strong>de</strong>n<br />
verlangen. Dieser an <strong>de</strong>r Untergrenze liegen<strong>de</strong> Zinssatz ist <strong>de</strong>r Maßstabszins,<br />
<strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Bewertungsvorschrift <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2<br />
Satz 1 EStG als <strong>de</strong>r um übliche Preisnachlässe gemin<strong>de</strong>rte Endpreis<br />
ergibt (BFH, 04.05.2006, VI R 28/05, BStBl 2006 II, S. 781 und VI<br />
R 67/03, in: BFH/NV 2006, S. 1927). Der von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
28 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
festgelegte Maßstabszinssatz von 5 Prozent darf nicht mehr angewen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Neu ist auch, dass im Nachweis <strong>de</strong>r günstigsten<br />
Marktkonditionen Internetangebote einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen, die<br />
von Direktbanken für vergleichbare Darlehen gewährt wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Zinssatz, für <strong>de</strong>ssen Ermittlung auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsabschlusses<br />
abzustellen ist, ist – sofern kein variabler Zinssatz vereinbart<br />
wird – <strong>de</strong>r gesamten Darlehenslaufzeit zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
3.2 Vereinfachungsregelung<br />
Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann die Feststellung <strong>de</strong>s historischen<br />
Marktzinses nach <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank monatlich<br />
festgestellten Effektivzinssätzen erfolgen, die bei Vertragsabschluss<br />
zuletzt veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind (siehe www.bun<strong>de</strong>sbank.<strong>de</strong>/statistik).<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um gewichtete Durchschnittssätze, die für<br />
die einzelnen Kreditarten, wie Wohnungsbau-, Konsumenten- und<br />
Überziehungskredite, in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r jeweiligen Darlehenslaufzeit<br />
monatlich geson<strong>de</strong>rt festgelegt wer<strong>de</strong>n. Dabei sind die unter<br />
„Neugeschäft“ abgedruckten Zinsen maßgeblich, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlicht wor<strong>de</strong>n sind. Unerheblich<br />
ist dagegen <strong>de</strong>r Zahlungszyklus <strong>de</strong>r Zinsen.<br />
Von <strong>de</strong>m sich danach ergeben<strong>de</strong>n marktüblichen Zinssatz darf<br />
schließlich ein Abschlag von 4 Prozent vorgenommen wer<strong>de</strong>n, da<br />
nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung auf <strong>de</strong>n günstigsten Zinssatz abzustellen<br />
ist (sog. Untergrenzenzinssatz). Er entfällt, wenn <strong>de</strong>r nachgewiesene<br />
Marktzins auf einem im Nachweisverfahren ermittelten Zinssatz o<strong>de</strong>r<br />
Internetangebot einer Direktbank basiert und ist für die Gesamtlaufzeit<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens maßgeblich.<br />
Die Zinsverbilligung und damit <strong>de</strong>r lohnsteuerliche geldwerte Vorteil<br />
berechnet sich schließlich, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>m errechneten Maßstabszinssatz und <strong>de</strong>m vereinbarten Effektivzinssatz<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens auf die jeweilige (Rest-) Darlehenssumme<br />
angewen<strong>de</strong>t wird. Bei einer Darlehensprolongation nach<br />
Ablauf <strong>de</strong>r Zinsfestlegung ist <strong>de</strong>r Maßstabszins im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Verlängerung neu zu berechnen.<br />
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erhält im September 2008 ein Arbeitgeberdarlehen<br />
in Höhe von 20.000 Euro für <strong>de</strong>n Kauf eines Pkws. Es wird<br />
eine 5-jährige Kreditlaufzeit und für <strong>de</strong>n vierteljährlich zu zahlen<strong>de</strong>n<br />
Zins ein Zinssatz von 2 Prozent pro Jahr vereinbart.<br />
Lösung 1: Der bei Vertragsabschluss von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank für<br />
Konsumentenkredite mit Zinsbindung von bis zu 5 Jahren veröffentlichte<br />
Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum August 2008) beträgt 5,8 Prozent.<br />
Nach Abzug eines Abschlags von 4 Prozent ergibt sich ein Maßstabszinssatz<br />
von 5,57 Prozent. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,57 Prozent,<br />
für die sich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 178 Euro im<br />
Vierteljahr errechnet. Der Betrag von 178 Euro unterliegt im jeweiligen<br />
Monat <strong>de</strong>r Zinszahlung mit <strong>de</strong>n übrigen Barbezügen <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug<br />
nach <strong>de</strong>n für laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn gelten<strong>de</strong>n Regeln.<br />
Durch die geän<strong>de</strong>rte lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s kleinen Rabattfreibetrags kann sich eine<br />
weitere Folgewirkung ergeben: Nach <strong>de</strong>n angeführten BFH-Urteilen<br />
dürfen <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils bei zinsverbilligten<br />
Arbeitgeberdarlehen keine Durchschnittswerte i. S. d. § 8 Abs. 2<br />
Satz 8 EStG zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Es gilt statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Grundsatz<br />
<strong>de</strong>r Einzelbewertung, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r allgemeinen Bewertungsvorschrift<br />
<strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 Satz EStG ergibt. <strong>Als</strong> Folge hieraus können<br />
Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
44 Euro-Grenze steuerfrei bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Praxishinweis: Der Arbeitgeber hat mit Blick auf eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung<br />
Beweisvorsorge zu treffen und die Grundlagen<br />
für die Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils aus <strong>de</strong>m Arbeitgeberdarlehen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re jene für die Feststellung <strong>de</strong>s marktüblichen<br />
Zinssatzes, als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.<br />
» 4 Son<strong>de</strong>rregelung für Altdarlehen<br />
Für die Neubewertung von Darlehen, die bereits vor 2008 abgeschlossen<br />
wor<strong>de</strong>n sind, gelten Beson<strong>de</strong>rheiten: Der historische Marktzinssatz<br />
kann bei Vertragsabschlüssen vor 2003 nicht <strong>de</strong>r EWU-Zinsstatistik<br />
entnommen wer<strong>de</strong>n. Statt<strong>de</strong>ssen sind die Werte aus <strong>de</strong>r<br />
früheren Bun<strong>de</strong>sbank-Zinsstatistik (siehe www.bun<strong>de</strong>sbank.<strong>de</strong>/<br />
statistik/ statistik_zeitreihen.php) abzulesen. Da es sich hierbei um<br />
niedrigere Nominalzinssätze han<strong>de</strong>lt, darf für noch laufen<strong>de</strong> Arbeitgeberdarlehen,<br />
die vor 2003 abgeschlossen wur<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Abschlag von<br />
4 Prozent nicht vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Der sich danach ergeben<strong>de</strong><br />
Zinssatz ist auf die zum 01.01.2008 noch bestehen<strong>de</strong> Restdarlehenssumme<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber für die Anschaffung<br />
einer Eigentumswohnung im Dezember 1999 ein zinsloses Darlehen<br />
in Höhe von umgerechnet 15.000 Euro erhalten. Das Darlehen hat eine<br />
Laufzeit von 10 Jahren und ist zum 31.12.2009 zurückzuzahlen.<br />
Lösung 2: Der von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank für Wohnungsbaudarlehen<br />
mit einer Laufzeit von 10 Jahren für Dezember 1999 (Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
Vertragsabschlusses) veröffentlichte Zinssatz beträgt 6,14 Prozent (siehe<br />
www.bun<strong>de</strong>sbank.<strong>de</strong>/statistik/statistik_zeitreihen.php unter Hypothekarkredite<br />
auf Wohngrundstücke, SU0047). Der geldwerte Vorteil berechnet<br />
sich ab Januar 2008 mit 6,14 Prozent von <strong>de</strong>r noch vorhan<strong>de</strong>nen Restdarlehenssumme<br />
von 15.000 Euro. Der Arbeitnehmer hat also einen<br />
monatlichen geldwerten Vorteil von 78,75 Euro (= ein Zwölftel von 6,14<br />
Prozent x 15.000 Euro) bei <strong>de</strong>r Lohnabrechnung zu versteuern.<br />
Der geldwerte Vorteil ist entsprechend <strong>de</strong>r Tilgung <strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens<br />
für die verbleiben<strong>de</strong> Restschuld jeweils neu zu ermitteln.<br />
Bei jährlichen Zahlungsraten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers hat das Lohnbüro<br />
also für je<strong>de</strong>s Jahr eine Neuberechnung vorzunehmen. Bei <strong>de</strong>m eher<br />
seltenen Fall, dass ein Arbeitgeberdarlehen einen variablen Zinssatz<br />
aufweist, ist für die Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils <strong>de</strong>r gezahlte<br />
Zins mit <strong>de</strong>m jeweils im Fälligkeitszeitpunkt aktuellen marktüblichen<br />
Zinssatz zu vergleichen. Der historische marktübliche Zinssatz bei<br />
Vertragsabschluss ist insoweit ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />
Praxishinweis: Im Einzelfall können sich eine Darlehensrückzahlung<br />
und ein Vertragsneuabschluss lohnen. Bei Neuabschluss eines<br />
Arbeitgeberdarlehens ist <strong>de</strong>r zum neuen Vertragszeitpunkt maßgeben<strong>de</strong>,<br />
günstigere Marktzins für die Gesamtlaufzeit <strong>de</strong>s Darlehens<br />
zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
» 5 Lohnsteuerpflicht bei Ausscheidung<br />
Häufig muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach <strong>de</strong>n getroffenen Vereinbarungen<br />
das Arbeitgeberdarlehen an die Firma spätestens bei Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigung zurückzahlen. Die Rückzahlung ist lohnsteuerlich<br />
ohne Be<strong>de</strong>utung. Ist ausnahmsweise keine Rückzahlungsklausel bei<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses vereinbart, ist Vorsicht geboten.<br />
Verzichtet <strong>de</strong>r Arbeitgeber beim Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
aus <strong>de</strong>r Firma auf die Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens, stellt <strong>de</strong>r<br />
Rückzahlungsverzicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, <strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Einmalzahlung als sonstiger Bezug im Monat <strong>de</strong>s<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 29
FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />
endgültigen Arbeitgeberverzichts lohnsteuerpflichtig ist. Bezieht<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen weiteren Arbeitslohn<br />
von seinem bisherigen Arbeitgeber, ist <strong>de</strong>r Lohnsteuerabzug nicht<br />
vom Arbeitgeber vorzunehmen. Dieser hat dann <strong>de</strong>m Betriebsstätten-<br />
Finanzamt <strong>de</strong>n Sachverhalt, <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sowie<br />
die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile anzuzeigen, damit es die<br />
Nachversteuerung unmittelbar beim Arbeitnehmer vornehmen kann<br />
(§ 41c Abs. 3 EStG).<br />
Praxishinweis: Auch für Zinsvorteile aus einem noch nicht getilgten<br />
Arbeitgeberdarlehen ist so zu verfahren, sofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
keinen laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn mehr erhält, wie etwa für Zeiträume<br />
<strong>de</strong>r Elternzeit, Beurlaubung, Ableistung von Grundwehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst.<br />
Wenn <strong>de</strong>m Arbeitnehmer keine Lohnbezüge zufließen, von<br />
welchen <strong>de</strong>r Steuerabzug vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann, ist auch hier<br />
die Versteuerung <strong>de</strong>m Finanzamt vorbehalten sowie die 44 Euro-<br />
Grenze (kleiner Rabattfreibetrag) anwendbar. Demgegenüber ist vom<br />
Arbeitgeber <strong>de</strong>r Lohnsteuerabzug bis zum Jahresen<strong>de</strong> noch anfallen<strong>de</strong>n<br />
Lohnabrechnungen nachzuholen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
seine Tätigkeit im Laufe <strong>de</strong>s Jahres wie<strong>de</strong>r aufnimmt.<br />
» 6 Lohn- bzw. Gehaltsvorschüsse in 2008<br />
Das BMF-Schreiben regelt, welche Auswirkungen die geän<strong>de</strong>rte<br />
lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen auf Lohnvorschüsse<br />
bzw. Lohnabschläge hat, insbeson<strong>de</strong>re unter welchen<br />
Voraussetzungen solche betriebliche Zahlungen ein zinsloses Darlehen<br />
darstellen, für das Lohnsteuer einzubehalten ist. Die Abgrenzung<br />
zwischen einem Darlehen und einer Lohnvorauszahlung dürfte durch<br />
die Reaktivierung <strong>de</strong>r Freigrenze (vgl. Tz. 2) <strong>de</strong>utlich an praktischer<br />
Be<strong>de</strong>utung verlieren.<br />
Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf Arbeitslohn, für <strong>de</strong>n die<br />
Arbeitsleistung noch gar nicht erbracht ist. Grundsätzlich unterliegen<br />
solche Vorauszahlungen <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Vorschusszahlung. Ein späterer Lohnsteuerabzug ist nur dann<br />
möglich, wenn <strong>de</strong>r Vorschuss unter die gesetzliche Ausnahmeregelung<br />
für Abschlagszahlungen fällt (§ 39b Abs. 5 EStG). Zahlt <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber <strong>de</strong>n monatlichen Arbeitslohn zunächst nur in Form<br />
einer Abschlagszahlung o<strong>de</strong>r eines Lohnvorschusses und erfolgt die<br />
genaue Lohnabrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, braucht<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lohnzahlung,<br />
son<strong>de</strong>rn erst bei <strong>de</strong>r endgültigen Lohnabrechnung vorzunehmen.<br />
Diese betriebliche Lohnabrechnungspraxis erfolgt regelmäßig<br />
in Betrieben mit variablen Bezügen, in welchen z. B. zum 20. eines<br />
Monats eine Abschlagszahlung bezahlt wird und am 10. <strong>de</strong>s Folgemonats<br />
die abschließen<strong>de</strong> Lohnabrechnung unter Auszahlung <strong>de</strong>r<br />
Spitzenbeträge durchgeführt wird. Voraussetzung für <strong>de</strong>n späteren<br />
Lohnsteuerabzug ist aber, dass die Lohnabrechnung spätestens drei<br />
Wochen nach Ablauf <strong>de</strong>s jeweils abgerechneten Monats durchgeführt<br />
wird.<br />
Ungeachtet dieser rechtlichen Regelungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis bei<br />
<strong>de</strong>r Lohnabrechnung häufig Vorschüsse vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerabzug<br />
ausbezahlt. Die spätere Verrechnung mit <strong>de</strong>m fälligen<br />
Arbeitslohn erfolgt durch Kürzung <strong>de</strong>s Nettoauszahlungsbetrags. Der<br />
für die Lohnsteuerberechnung in <strong>de</strong>m jeweiligen Monat maßgeben<strong>de</strong><br />
Bruttobezug bleibt durch die Rückzahlung unberührt. Auch ohne<br />
Abschluss eines förmlichen Vertrags stellt sich die gewählte Vorschussabwicklung<br />
wirtschaftlich betrachtet im Ergebnis als zinsloses<br />
Arbeitgeberdarlehen dar. Da hieraus kein geldwerter Vorteil entsteht,<br />
wenn <strong>de</strong>r Vorschuss zusammen mit an<strong>de</strong>ren Arbeitgeberdarlehen<br />
nicht mehr als 2.600 Euro beträgt, führen vom Arbeitgeber ohne <strong>de</strong>n<br />
Steuerabzug ausbezahlte Vorschusszahlungen nur in Ausnahmefällen<br />
zu einem geldwerten Vorteil. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r 44 Euro-<br />
Freigrenze unterliegen zinsfreie Gehaltsvorschüsse bei einem unterstellten<br />
Marktzins von 5 Prozent erst ab einer Vorauszahlungssumme<br />
von rund 10.000 Euro <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
keine an<strong>de</strong>ren steuerpflichtigen Arbeitgeberdarlehen erhalten hat.<br />
Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt von 2.500<br />
Euro erhält En<strong>de</strong> September 2008 einen Gehaltsvorschuss von 3.300<br />
Euro zum Kauf eines Pkws, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Arbeitslohn für die Monate<br />
November 2008 bis September 2009 jeweils mit 300 Euro verrechnet<br />
wird. Lohnsteuer hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber von <strong>de</strong>r Vorschusszahlung nicht<br />
einbehalten.<br />
Lösung 3: Der Vorschuss ist ohne Vornahme <strong>de</strong>s Lohnsteuerabzugs<br />
ausbezahlt und stellt damit ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen dar. Ab<br />
<strong>de</strong>m Lohnzahlungszeitraum Oktober 2008 ist <strong>de</strong>shalb unter Anwendung<br />
<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank hierfür veröffentlichten<br />
Effektivzinssatzes und Berücksichtigung <strong>de</strong>s 4 Prozent-Abschlags ein<br />
geldwerter Vorteil zu berechnen. Mit Blick auf die Vorschusshöhe ist <strong>de</strong>r<br />
geldwerter Vorteil allerdings im Rahmen <strong>de</strong>s kleinen Rabattfreibetrags<br />
von 44 Euro lohnsteuerfrei, soweit die Monatsfreigrenze im Einzelfall<br />
nicht bereits durch an<strong>de</strong>re Sachbezüge ausgeschöpft wird. Durch die<br />
monatliche Rückzahlung von 300 Euro beträgt <strong>de</strong>r Vorschuss ab <strong>de</strong>r<br />
Februar-Lohnabrechnung 2009 weniger als 2.600 Euro und fällt damit<br />
unter die Kleinbetragsgrenze. Eine Anrechnung <strong>de</strong>s Arbeitgeberdarlehens<br />
auf <strong>de</strong>n kleinen Rabattfreibetrag entfällt ab diesem Zeitpunkt.<br />
Die Anwendung <strong>de</strong>s kleinen Rabattfreibetrages auf Zinsvorteile aus<br />
Arbeitgeberdarlehen stellt sich nicht in allen Fällen als vorteilhaft<br />
heraus. Etwaige Zinsvorteile sind mit an<strong>de</strong>ren Sachbezügen für die<br />
Prüfung, ob die 44 Euro-Grenze im jeweiligen Monat eingehalten<br />
wur<strong>de</strong>, zusammenzurechnen. Ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen<br />
kann damit zur Lohnsteuerpflicht von Benzingutscheinen führen,<br />
wenn durch diese bereits für sich genommen die 44 Euro-Freigrenze<br />
in vollem Umfang ausgeschöpft wird (siehe H 31 Abs. 1-4 „44 Euro-<br />
Freigrenze“ LStH).<br />
Praxishinweis: Eine Son<strong>de</strong>rstellung nehmen Reisekostenvorschüsse<br />
ein. Hieraus entsteht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil,<br />
auch wenn die Vorschusszahlungen erst mehrere Monate später mit<br />
<strong>de</strong>n tatsächlich angefallenen Reisespesen zur Verrechnung kommen.<br />
Vorschusszahlungen für Reisespesen können vom Arbeitnehmer nur<br />
zweckgebun<strong>de</strong>n für dienstliche Reisetätigkeiten verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />
und erfolgen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Auslagenersatz, welchen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber vorschüssig an seine Arbeitnehmer bezahlt.<br />
Rainer Hartmann<br />
ist Oberamtsrat beim Finanzamt Freiburg-Stadt<br />
und dort Leiter einer Zentralstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung<br />
von Konzernunternehmen.<br />
Zu<strong>de</strong>m ist er langjähriger Autor zahlreicher<br />
Fachpublikationen im Bereich <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />
<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe.<br />
Kontakt: rms-hartmann@t-online.<strong>de</strong><br />
30 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle, Freiburg im Breisgau<br />
Die wichtigsten Kernaussagen <strong>de</strong>s BMF-Schreibens:<br />
Der höchstpersönliche Steuerfreibetrag sieht an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r<br />
Übungsleiterfreibetragsregelung keine Begrenzung auf bestimmte<br />
Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind danach<br />
neben <strong>de</strong>r Vorstandstätigkeit z. B. auch Reinigungstätigkeiten, nicht<br />
aber – entgegen <strong>de</strong>r Empfehlung aus <strong>de</strong>r Sportpraxis – Zahlungen an<br />
Amateursportler, Vermögensverwaltungstätigkeiten und Tätigkeiten<br />
in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />
Um <strong>de</strong>n Freibetrag nutzen zu können, muss die Tätigkeit nebenberuflich<br />
ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Das BMF bestätigt, dass diese nicht mehr<br />
als ein Drittel <strong>de</strong>r Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs<br />
betragen darf. Wer jedoch keinen Hauptberuf ausübt, wird völlig<br />
gleichgestellt, sofern es sich um keine Haupttätigkeit han<strong>de</strong>lt.<br />
Auftraggeber muss eine gemeinnützige Körperschaft, wie ein<br />
Verein, o<strong>de</strong>r eine juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, wie<br />
Kammern und Universitäten, sein. Die Tätigkeit muss also bei <strong>de</strong>r<br />
Erfüllung <strong>de</strong>s Satzungszwecks ausgeübt und ihm (un)mittelbar dienlich<br />
sein (z. B. ein nebenberuflicher Kartenverkäufer im Museum).<br />
Das BMF hält an <strong>de</strong>r Auffassung fest, dass <strong>de</strong>r Freibetrag nach<br />
§ 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann, wenn<br />
es für die Einnahmen aus <strong>de</strong>rselben Tätigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
eine sonstige Steuerbefreiung gibt (§ 3 Nr. 12, Nr. 26 EStG). Jedoch<br />
wird ausdrücklich klargestellt, dass bei getrennten Tätigkeiten, geson<strong>de</strong>rter<br />
Vergütung und klaren Vereinbarungen <strong>de</strong>r jeweilige Freibetrag<br />
tätigkeitsbezogen genutzt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Der Freibetrag ist personenbezogen, d. h. bei<strong>de</strong> Ehepartner können<br />
ihn für ihre Tätigkeiten nutzen. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften<br />
Teilen <strong>de</strong>s Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen. Der Jahresfreibetrag<br />
kann auch gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn mehrere begünstigte<br />
Tätigkeiten ausgeübt wer<strong>de</strong>n und ist nicht zeitanteilig aufzuteilen,<br />
wenn die Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.<br />
Auch Rückspen<strong>de</strong>n sind möglich, wenn steuerfrei ausgezahlte Aufwandsentschädigungen<br />
o<strong>de</strong>r Vergütungen erfolgen. Laut BMF sind<br />
dann aber die (strengen) Voraussetzungen zur Anerkennung von sog.<br />
Aufwandsspen<strong>de</strong>n an gemeinnützige Vereine zu beachten.<br />
Die gemeinnützige Körperschaft verstößt mit ihrer Vergütungszahlung<br />
an ehrenamtliche Vereinsvorstän<strong>de</strong> gegen das Gebot <strong>de</strong>r<br />
Mittelverwendung für steuerbegünstigte Satzungszwecke (§ 55 Abs. 1<br />
Nr. 1 AO), wenn die Satzung eine ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeit<br />
vorsieht. Der Ersatz tatsächlich entstan<strong>de</strong>ner Aufwendungen, wie<br />
Einkommensteuer FACHBEITRÄGE<br />
BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag<br />
Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium hat die lang erwartete Verwaltungsanweisung zum Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s bereits ab 2007 gelten<strong>de</strong>n Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG vorgelegt (BMF-Schreiben,<br />
25.11.2008, IV C 4 – S 2121/07/0010). Danach ist es nun möglich, von gemeinnützigen Körperschaften bis<br />
zu 500 Euro pro Jahr an steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit zu erhalten.<br />
Das BMF-Scheiben vom 25.11.2008 steht im Volltext für Sie unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong> zur Verfügung.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
nachgewiesene Fahrkosten, ist jedoch zulässig. Schreibt die Satzung<br />
keine ehrenamtliche o<strong>de</strong>r unentgeltliche Vorstandstätigkeit vor, ist die<br />
(angemessene) Zahlung an Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r für die Gemeinnützigkeit<br />
<strong>de</strong>s Vereins unschädlich. Soweit im Zeitraum vom 10.10.2007<br />
bis 25.11.2008 Zahlungen in Höhe von jährlich 500 Euro geleistet<br />
wur<strong>de</strong>n, obgleich die Satzung eine ehrenamtliche/unentgeltliche<br />
Vorstandstätigkeit (noch) vorschreibt, hat dies keine gemeinnützigkeitsrechtlichen<br />
Nachteile, wenn die Zahlung angemessen ist und<br />
die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung bis zum 31.03.2009 eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Satzungsän<strong>de</strong>rung beschließt.<br />
Der Wortlaut <strong>de</strong>s BMF-Schreibens wird endlich dazu beitragen, dass<br />
neben <strong>de</strong>n Vereinen auch die Finanzverwaltung konkretere Anweisungen<br />
zum Umgang mit <strong>de</strong>m neuen Ehrenamtsfreibetrag hat. Wichtig<br />
ist <strong>de</strong>r klare Hinweis darauf, dass es nicht nur um steuerfreie<br />
Einnahmen für gewährte pauschale Sitzungsgel<strong>de</strong>r bzw. Aufwandsentschädigungen<br />
geht, son<strong>de</strong>rn es sind jetzt auch bewusst angemessenen<br />
Vergütungen für nebenberufliche Einsätze begünstigt.<br />
Für Amateursportler kommt <strong>de</strong>r neue Freibetrag dagegen nicht in<br />
Betracht. Vereine sollten eine schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s ehrenamtlich<br />
Tätigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nebenberuflich Beschäftigten verlangen, dass<br />
<strong>de</strong>r Ehrenamtsfreibetrag nicht an<strong>de</strong>rweitig in Anspruch genommen<br />
wur<strong>de</strong>. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.<br />
Für Vorstandspauschalen ist nun eine Beschlussfassung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
zur Satzungsän<strong>de</strong>rung bis 31.03.2009 vorgesehen.<br />
Wegen <strong>de</strong>r kurzfristigen Umsetzung wird versucht, die Frist bis En<strong>de</strong><br />
2009 zu verlängern.<br />
RA/FAStR Prof. Gerhard Geckle<br />
ist in <strong>de</strong>r Kanzlei Dr. Stilz & Partner in Freiburg<br />
tätig. <strong>Als</strong> Justiziar <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe erläutert<br />
er aktuelle steuer- und rechtspolitische Themen.<br />
<strong>Als</strong> Fachautor und Gesprächspartner im<br />
Medienbereich unterrichtet er im Hochschulbereich<br />
über die Themenschwerpunkte Steuerrecht/<br />
Vereinsbesteuerung. Zu<strong>de</strong>m ist er Herausgeber<br />
<strong>de</strong>s Standardwerks „Der Verein“.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 31
FACHBEITRÄGE Abgabenordnung<br />
» WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian Dißars, Hamburg<br />
Tatsächliche Verständigung<br />
über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Sachverhalt<br />
Die tatsächliche Verständigung ist ein probates Mittel, um bei einem strittigen Sachverhalt zwischen <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung und <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen Unklarheiten o<strong>de</strong>r Unwissenheiten zu beseitigen sowie<br />
einen damit einhergehen<strong>de</strong>n unangemessen hohen Aufwand für bei<strong>de</strong> Seiten zu vermei<strong>de</strong>n. Da einige<br />
Aspekte umstritten sind, ist es nunmehr zu begrüßen, dass das BMF in seinem Schreiben vom 30.07.2008 1<br />
zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen und <strong>de</strong>n Folgen <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung weitere Ausführungen<br />
gemacht hat, auch wenn nicht alle Fragen als geklärt anzusehen sind.<br />
» 1 Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
Bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung han<strong>de</strong>lt es sich um ein von <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, welches aber inzwischen<br />
allgemein anerkannt wird. 2 Umstritten ist dabei nach wie vor die<br />
Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung.<br />
Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
um einen Ausfluss <strong>de</strong>s allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />
von Treu und Glauben. 3 Dies hat zur Folge, dass insbeson<strong>de</strong>re keine<br />
Genehmigung von Erklärungen seitens Vertretern erfolgen kann.<br />
Im Gegensatz hierzu wird vor allem in <strong>de</strong>r Literatur, 4 aber auch von<br />
einigen Finanzgerichten 5 die Auffassung vertreten, bei <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
Verständigung han<strong>de</strong>le es sich um einen öffentlich-rechtlichen<br />
Vertrag.<br />
Das BMF hat zur Frage <strong>de</strong>r Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
in seinem Schreiben vom 30.07.2008 nicht abschließend Stellung<br />
genommen. Einerseits betont das BMF, dass sich die Bindungswirkung<br />
<strong>de</strong>r Verständigung aus Treu und Glauben ergibt 6 – was <strong>de</strong>r<br />
Rechtsauffassung <strong>de</strong>s BFH entspricht –, an<strong>de</strong>rerseits unterstreicht<br />
er in seinem Schreiben, dass bei einem Zuständigkeitsmangel auf<br />
Seiten <strong>de</strong>s Finanzamts – wenn also ein zuständiger Amtsträger nicht<br />
bei Abschluss <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung beteiligt war – dieser<br />
Mangel durch ausdrückliche nachträgliche Zustimmung geheilt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. 7<br />
Eine Heilung durch eine Zustimmung kann aber nur bei Willenserklärungen<br />
erfolgen, so dass wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>r Abschluss einer vertraglichen<br />
Vereinbarung nahe liegt. Hierfür spricht auch, dass das BMF als weitere<br />
Grün<strong>de</strong> für die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
die Grün<strong>de</strong> über die Unwirksamkeit von Willenserklärungen anführt. 8<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags spricht viel dafür, dass<br />
es sich bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung um einen öffentlichrechtlichen<br />
Vertrag han<strong>de</strong>lt. Aus <strong>de</strong>n Gesamtumstän<strong>de</strong>n, die sich<br />
regelmäßig im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung ergeben,<br />
zeigt sich, dass eine Bindungswirkung <strong>de</strong>r Verwaltung aufgrund einer<br />
vertraglichen Vereinbarung herbeigeführt wer<strong>de</strong>n soll. Die Parteien<br />
stehen sich nämlich als Partner einer vertraglichen Vereinbarung<br />
gegenüber und es besteht kein Über-Unterordnungsverhältnis. Die<br />
Bindung <strong>de</strong>r Verwaltung resultiert bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
<strong>de</strong>shalb nicht allein aus Treu und Glauben, son<strong>de</strong>rn daraus, dass<br />
sie sich vertraglich in einer bestimmten Weise gebun<strong>de</strong>n hat.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis ergibt sich aus <strong>de</strong>r unterschiedlichen Auffassung zur<br />
Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung insofern ein Unterschied,<br />
als nur ein Vertrag geheilt wer<strong>de</strong>n kann. Praktische Auswirkungen<br />
ergeben sich vor allem in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein nicht<br />
Zuständiger die tatsächliche Verständigung herbeigeführt hat.<br />
Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH ist eine solche Vereinbarung schlicht als<br />
nicht existent anzusehen, während nach <strong>de</strong>r Vertragstheorie eine<br />
Genehmigung einer durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht<br />
abgeschlossenen Vereinba rung erfolgen kann.<br />
» 2. Inhalt <strong>de</strong>s BMF-Schreibens vom 30.07.2008<br />
Das BMF-Schreiben vom 30.07.2008 ist in acht Abschnitte geglie<strong>de</strong>rt.<br />
Nach einer Einleitung und einem Abschnitt zur grundsätzlichen<br />
Zulässigkeit <strong>de</strong>s Abschlusses einer tatsächlichen Verständigung wer<strong>de</strong>n<br />
die Voraussetzungen, <strong>de</strong>r Anwendungsbereich sowie die Durchführung<br />
erläutert. Die Rechtsfolgen, die Än<strong>de</strong>rung einer wirksamen<br />
tatsächlichen Verständigung sowie Fälle <strong>de</strong>r Unwirksamkeit <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
Verständigung schließen sich an.<br />
2.1 Anwendungsbereich<br />
Einleitend stellt das BMF fest, dass es sich bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
um ein Rechtsinstitut han<strong>de</strong>lt, welches auf <strong>de</strong>r ständigen<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH beruht. Dabei wird betont, dass eine tatsächliche<br />
Verständigung in je<strong>de</strong>m Stadium <strong>de</strong>s Veranlagungsverfahrens<br />
zulässig ist und von dieser auch bei Steuerfahndungsprüfungen<br />
o<strong>de</strong>r gar nach <strong>de</strong>r Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n kann. 9 Dieses Vorgehen ist zwar aus praktischen<br />
Grün<strong>de</strong>n nachvollziehbar, birgt aber nicht unerhebliche Probleme,<br />
da beispielsweise die Doppelfunktionalität <strong>de</strong>r Steuerfahndung nach<br />
§ 208 Abs. 1 AO zu beachten ist.<br />
32 SteuerConsultant 01 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Die tatsächliche Verständigung wirkt sich gemäß ihrer Rechtsnatur<br />
nur im Besteuerungsverfahren aus. Sie gilt nicht für das Strafverfahren.<br />
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass über die tatsächliche<br />
Verständigung quasi auch die strafrechtliche Würdigung <strong>de</strong>s Sachverhalts<br />
beeinflusst wer<strong>de</strong>n kann. Insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>shalb schreibt das<br />
BMF in diesen Fällen eine frühzeitige Einbeziehung <strong>de</strong>r Bußgeld- und<br />
Strafsachen stelle bzw. <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft vor. 10<br />
Zu beachten ist dabei in je<strong>de</strong>m Fall, dass es zwar auch in einem<br />
Steuerstrafverfahren bei Gericht zu Absprachen (so genannte Deals)<br />
kommen kann, diese aber strikt von <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
im Steuerstrafverfahren zu trennen sind. Eine Bindungswirkung <strong>de</strong>s<br />
Gerichts an die Feststellungen <strong>de</strong>r Steuerfahndung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gerichts<br />
besteht daher nicht. Trotz<strong>de</strong>m sollte nicht verkannt wer<strong>de</strong>n, dass eine<br />
tatsächliche Verständigung vor Gericht in einem Steuerstrafverfahren<br />
als ein Art Geständnis gewertet wird, obwohl es sich nicht um ein<br />
solches han<strong>de</strong>lt. 11<br />
2.2 Voraussetzungen <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
Eine tatsächliche Verständigung ist nur dann als zulässig und bin<strong>de</strong>nd<br />
anzusehen, wenn vier – von <strong>de</strong>r Rechtsprechung entwickelten<br />
– Voraussetzungen erfüllt sind: 12<br />
Einigung über einen bestimmten Sachverhalt<br />
(Tz. 2 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens);<br />
Eine erschwerte Sachverhaltsermittlung im jeweiligen<br />
Einzelfall (Tz. 3, Tz. 4);<br />
Han<strong>de</strong>ln eines zuständigen Amtsträgers auf Seiten <strong>de</strong>r<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> (Tz. 5);<br />
Kein offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>s Ergebnis (Tz. 8).<br />
Diese vier Aspekte <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung wer<strong>de</strong>n auch in<br />
<strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 30.07.2008 angesprochen.<br />
2.2.1 Einigung über einen bestimmten Sachverhalt<br />
Das BMF stellt zunächst klar, dass eine tatsächliche Verständigung<br />
allein im Bereich <strong>de</strong>r Sachverhaltsermittlung zulässig ist 13 und grenzt<br />
dies von <strong>de</strong>n als nicht zulässig anzusehen<strong>de</strong>n Verständigungen ab,<br />
wie etwa solchen über Rechtsfragen, <strong>de</strong>n Eintritt bestimmter Rechtsfolgen<br />
und die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften. 14 Dies<br />
erscheint zwar auf <strong>de</strong>n ersten Blick offensichtlich, ist es im Einzelfall<br />
aber nicht immer. So wird auch durch das BMF eine tatsächliche<br />
Verständigung anerkannt, wenn im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung<br />
über eine Vorfrage zum Sachverhalt entschie<strong>de</strong>n wird. 15 Die<br />
Grenze zwischen einer Einigung über einen bestimmten Sachverhalt<br />
und einer rechtlichen Beurteilung ist oftmals fließend.<br />
Auch <strong>de</strong>r BFH hat bereits eine Einigung über Rechtsfragen im Einzelfall<br />
anerkannt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m Sachverhalt stand. So hat er in einem Urteil 16 eine<br />
tatsächliche Ver stän digung über die Höhe <strong>de</strong>r Angemessenheit eines<br />
Ge schäfts führer gehalts gebilligt, obwohl diese Einigung offensichtlich<br />
eine rechtliche Würdi gung darstellt. Ähnlich äußert sich das BMF in<br />
Schreiben vom 30.07.2008. 17<br />
Dieses Urteil <strong>de</strong>s BFH ist als Schritt in die richtige Richtung zu<br />
sehen, da eine ein<strong>de</strong>utige Abgrenzung zwischen einer schwierig zu<br />
ermitteln<strong>de</strong>n Tatsache und <strong>de</strong>r sich aus einer Tatsache ergeben<strong>de</strong>n<br />
rechtlichen Folge nur schwer möglich ist. Zumin<strong>de</strong>st für Dauersachverhalte<br />
wird man <strong>de</strong>shalb eine Verständigung über die rechtliche<br />
Behandlung eines Sachverhalts als zulässig ansehen können. 18 Das<br />
BMF-Schreiben erkennt dies zumin<strong>de</strong>st insoweit an, als bei Sachverhalten,<br />
die sich auch in die Zukunft erstrecken, eine Bindung eintritt.<br />
<strong>Als</strong> Beispiel wird hier auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
verwiesen. 19 Allerdings muss hierbei bedacht wer<strong>de</strong>n, dass sich in<br />
einem solchen Fall die tatsächliche Verständigung nur auf das konkrete<br />
Wirtschaftsgut bezieht. Die Verständigung gilt also nicht für<br />
eine an<strong>de</strong>re Maschine, selbst wenn diese vom gleichen Typ ist.<br />
Zu<strong>de</strong>m sollen in einer tatsächlichen Verständigung laut BMF nicht<br />
mehrere Sachverhalte geregelt wer<strong>de</strong>n, da sonst die Gefahr besteht,<br />
dass beim Wegfall <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage die gesamte Einigung<br />
hinfällig ist. 20 „Paketlösungen“ sollen <strong>de</strong>shalb nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dies erscheint zwar aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />
misslich, ist aber letztlich nachvollziehbar.<br />
2.2.2 Schwierig zu ermittelten Umstän<strong>de</strong><br />
Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit einer tatsächlichen<br />
Verständigung ist das Vorliegen von schwierig zu ermitteln<strong>de</strong>n tatsächlichen<br />
Umstän<strong>de</strong>n. Das ist gemäß BMF vor allem dann <strong>de</strong>r Fall,<br />
wenn <strong>de</strong>r einzelne Sachverhalt nur mit einem nicht mehr vertretbaren<br />
Arbeits- o<strong>de</strong>r Zeitaufwand ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Allein die<br />
Kompliziertheit <strong>de</strong>s Sachverhalts begrün<strong>de</strong>t noch keine Annahme<br />
einer schwierigen Sachverhaltsermittlung. 21 Hingegen sind bei <strong>de</strong>r<br />
Frage, ob eine erschwerte Sachverhaltsermittlung gegeben ist, <strong>de</strong>r<br />
voraussichtliche Arbeitsaufwand und die steuerlichen Auswirkungen<br />
abzuwägen. Zu<strong>de</strong>m sind auch Belastungen <strong>de</strong>s Finanzamtes durch<br />
ein zu erwarten<strong>de</strong>s Finanzgerichtsverfahren mit einzubeziehen. 22<br />
Folglich sind nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF Belastungen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />
für die Abwägung stets irrelevant.<br />
Keine Anwendungsmöglichkeit kann nach allgemeiner Auffassung<br />
für eine tatsächliche Verständigung dann gegeben sein, wenn eine<br />
rechtliche Einstufung zweifelhaft ist und nicht, wenn eine Tatsache<br />
1) BMF, 30.07.2008, IV A 3 – S 0223/07/10002, BStBl I 2008, S. 831.<br />
2) Siehe AO-Anwendungserlass Nr. 1 zu § 88 AO; jüngst BFH, 03.04.2008, IV R 54/04,<br />
FR 2008, S. 1011 ff.; Baum, Tatsächliche Verständigung über <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt, in: NWB Fach 2, S. 9957.<br />
3) BFH, 28.07.1993, XI R 68/92, BFH/NV 1994, S. 290; BFH, 12.08.1999, XI R 27/98, BFH/<br />
NV 2000, S. 537 f.<br />
4) Seer, in: Tipke/Kruse, AO und FGO, vor § 118 AO Rz. 23 ff.; Brockmeyer, in: Klein, AO,<br />
§ 78 AO Rz. 5; Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 4 AO Rz. 330; Rößler,<br />
Die tatsächliche Verständigung im Steuerrecht – Anmerkung zu BFH, 11.12.1984,<br />
in: DB 1985, S. 1861; v. We<strong>de</strong>lstädt, Tatsächliche Verständigung – Rechtslage, Voraussetzungen,<br />
Inhalt, Folge, in: DB 1991, S. 515; Iwanek, Aufgebung <strong>de</strong>r Bindungswirkung<br />
einer tatsächlichen Verständigung, in: DStR 1993, S. 1394; Offerhaus, Die tatsächliche<br />
Verständigung – Voraussetzungen und Wirkung, in: DStR 2001, S. 2093 ff.; Frotscher,<br />
in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 87.<br />
5) FG Hamburg, 04.12.1991, II 125/89, EFG 1992, S. 379; FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg.<br />
26.03.1992, 3 K 132/86, EFG 1992, S. 706.<br />
6) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 6.<br />
7) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.3.<br />
8) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.2<br />
9) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 1.<br />
10) BMF, 30.7.2008, a.a.O., Tz. 1.<br />
11) Streck/Schwedhelm, Tatsächliche Verständigung nach § 370 AO, in: DStR 1986, S. 713.<br />
12) Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 AO Rz. 80.<br />
13) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.1.<br />
14) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.2<br />
15) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.2 unter Verweis auf BFH, 01.02.2001, IV R 3/00, BStBl. II<br />
2001, S. 520.<br />
16) BFH, 13.08.1997, I R 12/97, BFH/NV 1998, S. 498.<br />
17) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 2.3.<br />
18) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO Rz. 12; Frotscher, in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 80.<br />
19) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 4.2.<br />
20) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.4.<br />
21) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 3; AO-Anwendungserlass zu § 88 Nr. 1 Abs. 2.<br />
22) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 3.<br />
01 _ 09 SteuerConsultant 33
FACHBEITRÄGE Abgabenordnung<br />
schwierig zu ermitteln ist. 23 Aufgrund dieser Voraussetzung wird<br />
eine tatsächliche Verständigung vor allem bei Schätzungen angewandt.<br />
Zu<strong>de</strong>m fin<strong>de</strong>t sie laut BMF bei Bewertungs-, Beurteilungs-<br />
o<strong>de</strong>r Beweis wür digungs spielräumen Anwendung. 24 Auch hier zeigt<br />
sich die Schwierigkeit <strong>de</strong>r Abgrenzung einer zulässigen Einigung<br />
über <strong>de</strong>n Sach verhalt und die Rechtsfolgen, zumal eine Einigung<br />
auch für in die Zukunft wirken<strong>de</strong> Sachverhalte durchaus anerkannt<br />
wird. 25<br />
Interessant ist, dass nach <strong>de</strong>n Ausführungen im BMF-Schreiben das<br />
Rechtsinstitut <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung auf Fälle beschränkt<br />
bleiben soll, die wesentliche Be<strong>de</strong>utung haben. In an<strong>de</strong>ren Fällen soll<br />
hingegen eine an<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Einigung angestrebt wer<strong>de</strong>n. 26<br />
Die Wesentlichkeitsgrenze bemisst sich dabei nach Ansicht <strong>de</strong>s BMF<br />
an <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Gesamtsteuerfalls, wobei – so die wortwörtlichen<br />
Ausführungen im maßgeblichen Schreiben – „nicht kleinlich<br />
zu verfahren ist“.<br />
Dieser Passus <strong>de</strong>s BMF-Schreibens ist als beson<strong>de</strong>rs misslich anzusehen,<br />
da er <strong>de</strong>r Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, eine<br />
bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Absprache zu vermei<strong>de</strong>n. Wenn nämlich, wie vom BMF<br />
vorgeschlagen, in „nicht wesentlichen Fällen“ eine Absprache außerhalb<br />
einer tatsächlichen Verständigung erfolgt, hat diese nicht die<br />
gleiche Bindungswirkung wie eine tatsächliche Verständigung. Damit<br />
kommt <strong>de</strong>r Frage, wann eine Sachverhaltsfrage wesentlich ist, entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Be<strong>de</strong>utung zu. Der Begriff <strong>de</strong>r Wesentlichkeit ist aber<br />
quasi nicht greifbar. 27<br />
2.2.3 Han<strong>de</strong>ln durch zuständige Personen<br />
Der rechtsgültige Abschluss einer tatsächlichen Verständigung setzt<br />
voraus, dass alle Beteiligten zu einer abschließen<strong>de</strong>n Regelung befugt<br />
sind. Deshalb muss auf Seiten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, <strong>de</strong>r sich vertreten<br />
lässt, eine entsprechen<strong>de</strong> Vollmacht vorliegen.<br />
Das Han<strong>de</strong>ln, also die Durchführung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
bzw. <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>s Vertrags, muss ferner auf Seiten <strong>de</strong>s Finanzamts<br />
durch einen für die Veranlagung zuständigen Amtsträger <strong>de</strong>s<br />
Finanzamtes erfolgen. 28 Dies wird im Regelfall <strong>de</strong>r Vorsteher o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Sachgebietsleiter <strong>de</strong>r Veranlagungsstelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsstelle<br />
sein. 29 Der Sachgebietsleiter <strong>de</strong>r Betriebsprüfung ist hingegen<br />
kein zuständiger Amtsträger, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um eine so<br />
genannte veranlagen<strong>de</strong> Betriebsprüfung, was heute freilich in weiten<br />
Bereichen als <strong>de</strong>r Regelfall anzusehen ist.<br />
Es ist interessant, dass das BMF bei <strong>de</strong>r Nichtbeteiligung eines zuständigen<br />
Amtsträgers die Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung<br />
vorsieht.<br />
2.2.4 Kein offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>s Ergebnis<br />
<strong>Als</strong> letzte Voraussetzung darf die tatsächliche Verständigung nicht zu<br />
einer offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Besteuerung führen. Wann diese<br />
Voraussetzung vorliegt, ist allerdings weithin ungeklärt. So hat etwa<br />
das FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg in einer Entscheidung 30 aus <strong>de</strong>m Jahr<br />
1991 eine tatsächliche Verständigung für unwirksam erachtet, weil<br />
<strong>de</strong>r Kläger aus verfahrensrechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht schutzwürdig<br />
war.<br />
1997 nahm das FG Münster 31 ein Fehlen <strong>de</strong>r Bindungswirkung an,<br />
weil <strong>de</strong>r Grundsachverhalt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
zugrun<strong>de</strong> lag, nicht zutreffend war.<br />
Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 30.07.2008 unter Verweis auf<br />
die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH klar, 32 dass es ebenfalls davon ausgeht,<br />
dass kein offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>s Ergebnis vorliegen darf. 33<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage, wann dies gegeben ist, wird in<strong>de</strong>s lediglich<br />
auf die Regeln <strong>de</strong>r Logik o<strong>de</strong>r die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze<br />
WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />
Dißars<br />
ist Mitarbeiter im Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterbüro<br />
Kemsat in Hamburg und Autor<br />
zahlreicher Fachveröffentlichungen von steuerrechtlichen<br />
Themen, insbeson<strong>de</strong>re im Bereich<br />
<strong>de</strong>s Verfahrensrechts.<br />
Kontakt: UlfDissars@aol.com<br />
verwiesen. Dies beschränkt nach Ansicht <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags<br />
die Voraussetzung <strong>de</strong>s offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Ergebnisses auf<br />
grobe Verstöße.<br />
In Abschnitt 8 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens wer<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m Fälle dargestellt, in<br />
welchen die tatsächliche Verständigung unwirksam sein soll. Zugunsten<br />
<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen wird hierbei angemerkt, dass die tatsächliche<br />
Verständigung unwirksam ist, wenn sie durch unzulässigen<br />
Druck o<strong>de</strong>r durch unzulässige Beeinflussung zustan<strong>de</strong> gekommen<br />
ist. 34 Wann dies allerdings <strong>de</strong>r Fall ist, wird nicht näher ausgeführt.<br />
Die Sorge vor lästigen Ermittlungen unter <strong>de</strong>m Druck eines Steuerstrafverfahrens<br />
stellt jedoch keinen unzulässigen Druck dar.<br />
Weitere Grün<strong>de</strong> 35 , die zu einer Unwirksamkeit führen können, sind<br />
laut BMF die Bestimmungen <strong>de</strong>s BGB über die Anfechtung bzw.<br />
Nichtigkeit von Willenserklärungen sowie die Tatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 130<br />
Abs. 2 AO. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
<strong>de</strong>n Sachverhalt bewusst verfälscht hat.<br />
Bemerkenswert ist, dass bei Vorliegen eines <strong>de</strong>r vorstehend genannten<br />
Grün<strong>de</strong> die weitere Behandlung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
davon abhängen soll, ob diese bereits in einem Verwaltungsakt<br />
berücksichtig wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r nicht. 36 Ist dies noch nicht geschehen<br />
und teilt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die Grün<strong>de</strong> mit, so gilt die tatsächliche<br />
Verständigung als aufgehoben, wenn das Finanzamt die Auffassung<br />
<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen teilt.<br />
Ansonsten hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seine Einwendungen in einem<br />
Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Hier stellt sich die Frage,<br />
ob es sich bei <strong>de</strong>m Rechtsbehelfsverfahren um ein selbstständiges<br />
Verfahren han<strong>de</strong>lt, das im Wege einer Feststellungsklage geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n kann, o<strong>de</strong>r ob ein unselbstständiges Vorverfahren<br />
zu erfolgen hat - vergleichbar mit <strong>de</strong>r Frage, ob Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />
nach § 110 AO zu gewähren ist o<strong>de</strong>r ob eine Befangenheit besteht.<br />
Nach Ansicht <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />
unselbstständiges Vorverfahren, da eine Klage in dieser Sache mangels<br />
Rechtsschutzinteresses als unzulässig anzusehen sein dürfte.<br />
Ist bereits eine Berücksichtigung in einem Verwaltungsakt erfolgt,<br />
kann dieser nur nach <strong>de</strong>n allgemeinen Bestimmungen korrigiert wer<strong>de</strong>n.<br />
37 Es gelten also die §§ 164, 172 ff. und 367 Abs. 2 AO.<br />
2.3 Form <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine tatsächliche Verständigung<br />
für ihre Wirksamkeit stets einer schriftlichen Form bedarf.<br />
In <strong>de</strong>r Literatur ist zutreffend darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, dass im<br />
Steuerrecht bei Vorwegbin dungen, wie dies auch die tatsächliche<br />
Verständigung ist, stets eine Schriftform erfor<strong>de</strong>rlich ist. 38 Demgegenüber<br />
hat <strong>de</strong>r BFH auch eine formlose tatsächliche Verständigung<br />
als zulässig angesehen. 39<br />
In <strong>de</strong>r Praxis wird sich jedoch die Frage einer formlosen tatsächlichen<br />
Verständigung regelmäßig nicht stellen, da allein schon aus Beweisgrün<strong>de</strong>n<br />
alle Beteiligten ein Interesse an einer schriftlichen Fixierung<br />
34 SteuerConsultant 01 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
haben wer<strong>de</strong>n. Diese Auffassung vertritt auch das BMF in seinem<br />
Schreiben zur tatsächlichen Verständigung und gibt einen Vorschlag<br />
zur Formulierung einer tatsächlichen Verständigung. 40<br />
Den Beteilig ten ist eine Ausfertigung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
auszuhändigen. Aufgrund <strong>de</strong>r Schriftform, die das BMF for<strong>de</strong>rt, wird<br />
künftig bei einer fehlen<strong>de</strong>n Schriftform wohl von einem fehlen<strong>de</strong>n<br />
Bindungswillen seitens <strong>de</strong>r Finanzverwaltung auszugehen sein.<br />
Allerdings ist es für die Erfüllung <strong>de</strong>s Schriftformerfor<strong>de</strong>rnisses nicht<br />
nötig, dass sich die Beteiligten in einem ausdrücklich als tatsächliche<br />
Verständigung bezeichneten „Vertrag“ über gewisse Tatschen einigen,<br />
wenngleich dies in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Regelfall ist. Ausreichend kann auch<br />
ein Protokoll o<strong>de</strong>r gar ein Schriftwechsel sein, aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitige<br />
Bindungswille zum Ausdruck kommt. 41 Für die Auslegung fin<strong>de</strong>n<br />
die Bestimmungen <strong>de</strong>s BGB entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. 42<br />
Ungeklärt ist die Frage, ob eine Genehmigung einer zunächst<br />
unwirksamen tatsächlichen Verständigung ebenfalls <strong>de</strong>r Schriftform<br />
bedarf. Das BMF-Schreiben äußert sich dazu nicht. Dort ist<br />
lediglich davon die Re<strong>de</strong>, dass <strong>de</strong>r Mangel durch eine ausdrückliche<br />
nachträgliche Zustimmung gegenüber allen Beteiligten geheilt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. 43 Damit ist nur klar, dass die Finanzverwaltung einen<br />
internen Akt – wie etwa das Gegenzeichnen <strong>de</strong>s Betriebsprüfungsberichts,<br />
in <strong>de</strong>n eine Einigung eingeflossen ist, o<strong>de</strong>r die Freigabe<br />
<strong>de</strong>r Veranlagung - nicht für ausreichend erachtet. Allerdings be<strong>de</strong>utet<br />
dies nach Ansicht <strong>de</strong>s Autors dieses Beitrags nicht, dass eine<br />
schriftliche Genehmigung erfolgen muss. Eine Bekanntmachung<br />
<strong>de</strong>s Genehmigungswillens nach außen bzw. gegenüber <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen<br />
genügt.<br />
2.4 Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung<br />
Liegt eine tatsächliche Verständigung vor, bin<strong>de</strong>t diese die Finanzbehör<strong>de</strong><br />
in <strong>de</strong>r Weise, dass <strong>de</strong>r rechtlichen Würdigung nur <strong>de</strong>r vereinbarte<br />
Sachverhalt zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n darf. Die Bindung besteht<br />
dabei bereits vor <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r Steuerbeschei<strong>de</strong>. 44 Das BMF geht<br />
– wie bereits erläutert – davon aus, dass diese Bindung aus <strong>de</strong>m<br />
allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben resultiert. Die<br />
Bindungswirkung tritt dabei nur zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten ein; Dritte<br />
wer<strong>de</strong>n hingegen mit Ausnahme von Gesamtrechtsnachfolgern nicht<br />
in die Bindungswirkung einbezogen. 45<br />
Ungeklärt war bis zum Jahre 2004, ob die Bindung an eine tatsächliche<br />
Verständigung dabei nur für die Finanzbehör<strong>de</strong> eintritt, die<br />
die tatsächliche Verständigung abgeschlossen hat, o<strong>de</strong>r ob diese<br />
sämtliche Finanzbehör<strong>de</strong>n bin<strong>de</strong>t. Hierzu hat <strong>de</strong>r BFH in seinem<br />
Urteil vom 07.07.2004 46 entschie<strong>de</strong>n, dass keine Bindungswirkung<br />
<strong>de</strong>s Wohnsitzfinanzamtes an eine tatsächliche Verständigung mit<br />
<strong>de</strong>m Betriebsfinanzamt gegeben sei. Damit beschränkt sich die<br />
Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung allein auf das<br />
Finanzamt, welches die tatsächliche Verständigung durchgeführt hat.<br />
Eine Drittwirkung für an<strong>de</strong>re Finanzbehör<strong>de</strong>n ist ausgeschlossen.<br />
Dies entspricht auch <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s BFH zur Bindungswirkung<br />
<strong>de</strong>r Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, auch<br />
wenn er dies ursprünglich an<strong>de</strong>rs entschie<strong>de</strong>n hatte. Mit Urteil vom<br />
09.10.1992 hat <strong>de</strong>r BFH allerdings die Rechtsprechung vertreten,<br />
dass eine keinerlei Bin dungswirkung seitens <strong>de</strong>s Veranlagungsfinanzamtes<br />
gegeben ist. 47 Stimmen in <strong>de</strong>r Literatur halten die alte<br />
Auffassung weiterhin für richtig und bejahen eine Bindung <strong>de</strong>s Veranlagungs<br />
finanzamts. 48 Eine weitergehen<strong>de</strong> Bindungswirkung über<br />
die direkte Beziehung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen<br />
hinaus, wie dies gera<strong>de</strong> auch im Falle einer tatsächlichen Verständigung<br />
regelmäßig im Interesse <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen liegt, lässt sich<br />
aber wohl nicht begrün<strong>de</strong>n.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
2.5 Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung<br />
Eine wirksame tatsächliche Verständigung kann von <strong>de</strong>n Beteiligten<br />
nur einvernehmlich aufgehoben wer<strong>de</strong>n. 49 Dies soll nach Ansicht <strong>de</strong>s<br />
BMF aber nur in Ausnahmefällen geschehen. 50<br />
» 3 Fazit<br />
In <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 30.07.2008 wer<strong>de</strong>n einige Aspekte <strong>de</strong>r<br />
tatsächlichen Verständigung erörtert, vor allem wer<strong>de</strong>n die bisherigen<br />
Rechtsprechungsgrundsätze zusammengefasst. Dies ist grundsätzlich<br />
zu begrüßen, da bislang hierzu allein auf die Rechtsprechung zurückgegriffen<br />
wer<strong>de</strong>n musste. Insofern besteht nunmehr für Steuerpflichtige<br />
und ihre Steuerberater etwas mehr Sicherheit dahingehend, wann<br />
eine tatsächliche Verständigung in Betracht kommen kann. Dieser<br />
positive Aspekt <strong>de</strong>s BMF-Schreibens relativiert sich jedoch dadurch,<br />
dass das Schreiben längst nicht alle Rechtsprobleme anspricht bzw.<br />
diese ausschließlich aus Sicht <strong>de</strong>r Verwaltung entschei<strong>de</strong>t.<br />
Weiterhin als offen anzusehen ist insbeson<strong>de</strong>re die ganz wesentliche<br />
Ausgangsfrage nach <strong>de</strong>r Rechtsnatur <strong>de</strong>r tatsächlichen Verständigung.<br />
Von dieser zunächst aka<strong>de</strong>misch anmuten<strong>de</strong>n Frage sind jedoch ganz<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Aspekte abhängig. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Frage<br />
<strong>de</strong>r Heilung einer unwirksamen tatsächlichen Verständigung.<br />
23) einschränkend Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118, Rz. 13.<br />
24) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 4.1.<br />
25) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 4.2; z.B. Nutzungsdauern, Abgrenzung von Erhaltungs-<br />
o<strong>de</strong>r Herstellungsaufwand.; siehe auch Frotscher, in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 79.<br />
26) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.<br />
27) Vgl. etwa <strong>de</strong>n nahezu untauglichen Versuch <strong>de</strong>s IDW <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Wesentlichkeit im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Jahresabschluss prüfung zu fassen, IDW PS 250.<br />
28) BFH, 05.10.1990, III R 19/88, BStBl II 1991, S. 45; BFH, 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl II<br />
1996, S. 626; so auch BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.3.<br />
29) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO, Rz. 24.<br />
30) FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, 22.06.1990, IX K 7/89, EFG 1991, S. 59.<br />
31) FG Münster, 26.02.1997, 1 K 4356/94, EFG 1997, S. 929.<br />
32) BFH, 06.02.1991, I R 13/86, BStBl. II 1991, S. 673.<br />
33) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.1.<br />
34) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.1.<br />
35) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.2. (§§ 117, 119ff, 154, 164, 313 BGB)<br />
36) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.3.<br />
37) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 8.3.2.<br />
38) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO, Rz. 26; Rüsken, in: Beermann/Gosch, AO, § 78 AO<br />
Rz. 61; Offerhaus, in: DStR 2001, S. 2093 ff.; so auch FG Hamburg, 16.02.1996,<br />
I 141/95, EFG 1996, S. 522.<br />
39) BFH, 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl. II 1996, S. 625; so auch Frotscher, in: Schwarz, AO,<br />
§ 162, Tz. 84.<br />
40) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.5.<br />
41) Seer, in: Tipke/Kruse, vor § 118 AO, Rz. 27.<br />
42) Seer, in: Tipke/Kruse, § 118 AO, Rz. 27.; Buciek, in: DStZ 1999, S. 389 ff.; Frotscher, in:<br />
Schwarz, AO, § 162, Tz. 84; a.A: BFH/NV 2000, S. 537.<br />
43) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 5.3.<br />
44) BFH, 31.07.1996, XI R 78/95, BStBl. II 1996, S. 625, so auch BMF, 30.07.2008, a.a.O.; Tz.<br />
6.1.<br />
45) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 6.1.<br />
46) BFH, 07.07.2004, X R 24/03, BStBl. II 2004, S. 975.<br />
47) BFH, 09.10.1992, VI R 97/90, BStBl. II 1993, S. 166.<br />
48) Schick, in: Hüschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., vor § 204 AO Rz. 125; einschränkend,<br />
Drenseck, in: Schmidt, a.a.O., § 42 e EStG Rz. 12, a.A:, Gersch, in: Herrmann/Heuer/<br />
Raupach, a.a.O., § 42 e EStG Rz. 36; Hartz/Meeßen/Wolf, a.a.O., Rz. 37f.<br />
49) Frotscher, in: Schwarz, AO, § 162, Tz. 96.<br />
50) BMF, 30.07.2008, a.a.O., Tz. 7.1.<br />
01 _ 09 SteuerConsultant 35
FACHBEITRÄGE Umsatzsteuerrecht<br />
» WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner und<br />
RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier, München<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft im Umbruch<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat in jüngster Zeit drei wichtige Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br />
getroffen. In diesen Urteilen hat er die Voraussetzungen <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen Organschaft näher <strong>de</strong>finiert.<br />
Für die Praxis ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf. An<strong>de</strong>rnfalls besteht die Umsatzsteuerfalle<br />
Organschaft.<br />
» 1. Voraussetzungen <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft<br />
Das Rechtsinstitut <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen Organschaft ist in § 2<br />
Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt und ist durch drei Einglie<strong>de</strong>rungsmerkmale<br />
gekennzeichnet:<br />
<strong>de</strong>r finanziellen,<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen und<br />
<strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung.<br />
Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die zivilrechtlich selbstständigen<br />
Organgesellschaften umsatzsteuerrechtlich in das Unternehmen<br />
<strong>de</strong>s Organträgers eingeglie<strong>de</strong>rt, wenn es sich bei <strong>de</strong>n<br />
Organgesellschaften um juristische Personen han<strong>de</strong>lt. Sie verlieren<br />
dadurch ihre Selbstständigkeit. Die Umsätze <strong>de</strong>r jeweiligen Organgesellschaft<br />
wer<strong>de</strong>n folglich <strong>de</strong>m Organträger zugerechnet.<br />
Die Umsätze zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Organgesellschaften und <strong>de</strong>m<br />
Organträger wer<strong>de</strong>n als so genannte nichtsteuerbare Innenumsätze<br />
im Organkreis behan<strong>de</strong>lt (Abschn. 20 Abs. 1 Satz 3 UStR). Die<br />
Organschaft entsteht nicht auf Antrag, son<strong>de</strong>rn ist die automatische<br />
gesetzliche Folge, wenn alle Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Nr. 2<br />
UStG vorliegen.<br />
1.1 Finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung<br />
Unter <strong>de</strong>r finanziellen Einglie<strong>de</strong>rung ist <strong>de</strong>r Besitz <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Anteilsmehrheit an <strong>de</strong>r Organgesellschaft zu verstehen, die<br />
es ermöglicht, Beschlüsse in <strong>de</strong>r Organgesellschaft durchzusetzen.<br />
Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse <strong>de</strong>n Stimmrechtsverhältnissen,<br />
ist die finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung gegeben, wenn die Beteiligung<br />
mehr als 50 % beträgt (Abschn. 21 Abs. 4 UStR).<br />
1.2 Organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />
Der BFH hat sich mit Urteil vom 05.12.2007 (V R 26/06, BStBl II 2008,<br />
S. 451) mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung beschäftigt<br />
und dazu entschie<strong>de</strong>n, dass sich die Voraussetzungen <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG richten.<br />
Er hat festgestellt, dass die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung<br />
nach § 17 AktG insoweit keine Be<strong>de</strong>utung habe.<br />
Im Streitfall lag keine Personeni<strong>de</strong>ntität in <strong>de</strong>n Vertretungsorganen<br />
Organträger<br />
Organschaft<br />
finanziell<br />
wirtschaftlich<br />
organisatorisch<br />
eingeglie<strong>de</strong>rt<br />
Organ<br />
<strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft vor, da die Klägerin<br />
über zwei Geschäftsführer verfügte. Bei<strong>de</strong> Geschäftsführer hatten<br />
Einzelvertretungsbefugnis. Dem Mehrheitsgesellschafter war es<br />
<strong>de</strong>shalb nicht möglich, eine von seinem Wunsch abweichen<strong>de</strong> Willensbildung<br />
in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft zu verhin<strong>de</strong>rn. Der BFH ließ<br />
die Organschaft trotz <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r finanziellen Einglie<strong>de</strong>rung<br />
an <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung scheitern, <strong>de</strong>nn diese setze<br />
voraus, dass <strong>de</strong>r Organträger eine von seinem Wunsch abweichen<strong>de</strong><br />
Willensbildung in <strong>de</strong>r Organgesellschaft verhin<strong>de</strong>rn kann. Dies sei<br />
aber gera<strong>de</strong> nicht möglich, wenn ein Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis<br />
habe und <strong>de</strong>r Mehrheitsgesellschafter daher seinen<br />
Willen nicht durchsetzen kann.<br />
Der BFH hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Anmerkung<br />
gemacht: Er hat festgestellt, dass durch eine Geschäftsführungsordnung<br />
die Möglichkeit geschaffen wer<strong>de</strong>n kann, dass <strong>de</strong>r Wille in<br />
<strong>de</strong>r Organgesellschaft durchgesetzt wird. Unerheblich ist in diesem<br />
Zusammenhang, dass eine solche Geschäftsführungsordnung nur<br />
im Innenverhältnis gelte.<br />
Für die Praxis be<strong>de</strong>utet dies: Besteht keine Personeni<strong>de</strong>ntität zwischen<br />
<strong>de</strong>n Vertretungsorganen <strong>de</strong>s Organträgers und <strong>de</strong>r Organgesellschaft,<br />
ist es für Zwecke <strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, eine Geschäftsführungsordnung zu erlassen.<br />
Der BFH hat dieses Judikat mit Urteil vom 14.02.2008 (V R 12/06,<br />
BFH/NV 2008, S. 1365) bestätigt. Er hat festgestellt, dass von <strong>de</strong>r<br />
finanziellen Einglie<strong>de</strong>rung nicht automatisch auf die organisatorische<br />
Einglie<strong>de</strong>rung geschlossen wer<strong>de</strong>n kann. Er hat damit <strong>de</strong>n Aspekt<br />
<strong>de</strong>r organisatorischen Einglie<strong>de</strong>rung nochmals in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund<br />
gestellt. Diese setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Organträger durch organisato-<br />
36 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
ische Maßnahmen sicherstellt, dass sein Wille in <strong>de</strong>r Organgesellschaft<br />
tatsächlich durchgeführt wird und eine abweichen<strong>de</strong> Willensbildung<br />
in <strong>de</strong>r Organgesellschaft nicht stattfin<strong>de</strong>t.<br />
Auch in diesem Zusammenhang hätte z. B. durch eine Geschäftsführerordnung<br />
eine abweichen<strong>de</strong> Willensbildung verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />
können. Bei einer solchen Geschäftsführerordnung han<strong>de</strong>lt es sich um<br />
eine „an<strong>de</strong>re“ organisatorische Maßnahme, mit <strong>de</strong>r eine abweichen<strong>de</strong><br />
Willensbildung abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Reine Berichtspflichten -<br />
ohne dass die Organträgerin tatsächlich Einfluss nehmen kann - sind<br />
allerdings nach <strong>de</strong>m BFH nicht ausreichend.<br />
Aus <strong>de</strong>r Zusammenschau <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n BFH-Urteile wird <strong>de</strong>utlich, dass<br />
die teilweise in <strong>de</strong>r Literatur und auch in <strong>de</strong>r finanzgerichtlichen<br />
Rechtsprechung vertretene Ansicht, eine organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung<br />
sei stets bei einem in Mehrheitsbesitz stehen<strong>de</strong>n Unternehmen<br />
zu vermuten, überholt ist. Der Dokumentation <strong>de</strong>r organisatorischen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung sollte daher erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch das weitere Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 03.04.2008 (V R 76/05, BFH/<br />
NV 2008, S. 1410) ist von Interesse. In diesem Verfahren hat <strong>de</strong>r<br />
BFH nochmals klar zum Ausdruck gebracht, dass von <strong>de</strong>r finanziellen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung we<strong>de</strong>r auf die organisatorische noch auf die<br />
wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung geschlossen wer<strong>de</strong>n kann. Er hat sein<br />
Urteil vom 05.12.2007 (a.a.O.) bestätigt, dass § 17 AktG insoweit<br />
keine Be<strong>de</strong>utung für die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung zukomme.<br />
Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung setze in aller Regel die personelle<br />
Verflechtung <strong>de</strong>r Geschäftsführung eines Organträgers und<br />
<strong>de</strong>r Organgesellschaft voraus.<br />
1.3 Wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung<br />
Die in 1.2 genannten Urteile betrafen allesamt die Frage <strong>de</strong>r organisatorischen<br />
Einglie<strong>de</strong>rung. Mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung<br />
hat sich <strong>de</strong>r BFH in letzter Zeit nicht beschäftigt. Es sei<br />
aber an eine Entscheidung <strong>de</strong>s BFH aus <strong>de</strong>m Jahr 1998 erinnert. Dort<br />
hatte <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 25.06.1998 (V R 76/97, BFH/NV 1998,<br />
S. 1534) festgestellt, dass zwischen <strong>de</strong>r Organgesellschaft und <strong>de</strong>m<br />
Unternehmen <strong>de</strong>s Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation<br />
o<strong>de</strong>r Verpflichtung bestehen muss. Die Tätigkeiten <strong>de</strong>s Organträgers<br />
und <strong>de</strong>r Organgesellschaft müssen aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmt sein, sich<br />
» Zusammenfassung<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr.<br />
Thomas Küffner<br />
ist Partner <strong>de</strong>r auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten<br />
Kanzlei küffner maunz langer zugmaier<br />
in München. Zu<strong>de</strong>m ist er Professor an <strong>de</strong>r Fachhochschule<br />
Deggendorf und Dozent am Steuerrechtsinstitut<br />
Knoll.<br />
Kontakt: thomas.kueffner@kmlz.<strong>de</strong><br />
RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier<br />
ist Partner <strong>de</strong>r auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten<br />
Kanzlei küffner maunz langer zugmaier<br />
in München. Zu<strong>de</strong>m ist er Dozent am Steuerrechtsinstitut<br />
Knoll und Lehrbeauftragte an <strong>de</strong>r<br />
Universität Augsburg.<br />
Kontakt: 0liver.zugmaier@kmlz.<strong>de</strong><br />
för<strong>de</strong>rn und ergänzen. Daran fehle es aber, wenn <strong>de</strong>r Organträger<br />
nur Verwaltungsaufgaben, wie z. B. die Buchführung und laufen<strong>de</strong><br />
Personalverwaltung übernehme. Hieraus ergäben sich keine beson<strong>de</strong>ren<br />
Einwirkungsmöglichkeiten.<br />
Diese Entscheidung wur<strong>de</strong> damals von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung nicht<br />
veröffentlicht. Daraus wird in <strong>de</strong>r Praxis geschlossen, dass auch die<br />
Übernahme von geringen Verwaltungsaufgaben für eine wirtschaftliche<br />
Einglie<strong>de</strong>rung ausreichend ist. Ob dies so in Zukunft bleiben<br />
wird, ist fraglich. Der BFH wird sich in Kürze mit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s FG Düsseldorf vom 18.01.2006 (EFG 2007, S. 67, Az. <strong>de</strong>s BFH:<br />
V R 30/06) beschäftigen. In diesem Verfahren geht es um die Frage<br />
<strong>de</strong>r Organschaft im Rahmen <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>r öffentlichen Hand.<br />
Dabei wird ein Aspekt die wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung sein. Der<br />
BFH wird eventuell das Verfahren zum Anlass nehmen, um das Merkmal<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung näher zu <strong>de</strong>finieren.<br />
Aus <strong>de</strong>r aktuellen Rechtsprechung lässt sich für die Praxis Folgen<strong>de</strong>s ableiten:<br />
Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist nur dann gegeben, wenn sowohl die organisatorische als auch<br />
finanzielle und wirtschaftliche Einglie<strong>de</strong>rung zu bejahen ist. Ferner muss <strong>de</strong>r Organträger umsatzsteuerlicher<br />
Unternehmer sein, und es muss sich bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft um eine juristische Person han<strong>de</strong>ln.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis ist ein verstärktes Augenmerk auf die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung zu legen. Die bloße<br />
finanzielle Einglie<strong>de</strong>rung reicht dafür nicht aus.<br />
Die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung kann durch die Personeni<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Vertretungsorgane herbeigeführt<br />
wer<strong>de</strong>n. Fehlt diese, kann die organisatorische Einglie<strong>de</strong>rung durch eine Geschäftsführungsordnung<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n. Für die Praxis empfiehlt es sich, eine solche zu erlassen.<br />
Der BFH wird sich voraussichtlich in Kürze mit <strong>de</strong>m Merkmal <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Einglie<strong>de</strong>rung näher<br />
auseinan<strong>de</strong>rsetzen.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 37
FACHBEITRÄGE Wirtschaftsrecht<br />
» StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r, Frankfurt am Main<br />
Kein Durchgriff gegen Gesellschafter<br />
bei Unterkapitalisierung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Erneut hat <strong>de</strong>r BGH eine Entscheidung zur Durchgriffshaftung gefällt: Am 28.04.2008 (II ZR 264/06 –<br />
„GAMMA“) 1 entschied er, dass die Gesellschafter einer unterkapitalisierten GmbH nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r<br />
ausgefallenen „Remanenzkosten" an die Gesellschaft verpflichtet sind. Die Unterkapitalisierung allein<br />
führe zu keiner Haftung <strong>de</strong>r GmbH-Gesellschafter, da diese kein Fall <strong>de</strong>r Existenzvernichtungshaftung sei<br />
und kein eigenständiges Haftungsinstitut begrün<strong>de</strong>. Doch die Folgen für die Gläubiger sind gravierend.<br />
» 1 Der Entscheidungsfall<br />
Im Fall „GAMMA“ hatte <strong>de</strong>r BGH die Klage eines Insolvenzverwalters<br />
im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
die die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft („BQG“)<br />
zur Sanierung einer in <strong>de</strong>r Krise befindlichen Gesellschaft („B-KG“)<br />
bil<strong>de</strong>te und speziell für diese Funktion mit <strong>de</strong>m gesetzlichen Min<strong>de</strong>ststammkapital<br />
von 25.000 Euro gegrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. Zwischen <strong>de</strong>r<br />
GmbH und <strong>de</strong>r B-KG wur<strong>de</strong> zu diesem Zweck ein Vertrag geschlossen.<br />
Danach war die GmbH verpflichtet, einige Arbeitnehmer <strong>de</strong>r B-KG zu<br />
übernehmen, mit einem Arbeitsvertrag auszustatten, Qualifizierungsmaßnahmen<br />
vorzunehmen und diese sodann weiterzuvermitteln.<br />
Die Finanzierung <strong>de</strong>r GmbH sollte konzeptionell nahezu ausschließlich<br />
über <strong>de</strong>n Abruf öffentlicher För<strong>de</strong>rmittel wie Kurzarbeitergeld<br />
und Qualifizierungsmittel erfolgen. Der nicht durch diese För<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>r<br />
ge<strong>de</strong>ckte Teil <strong>de</strong>r Arbeitskosten für die Arbeitnehmer – die so<br />
genannten Remanenzkosten –, bestehend aus Teilen <strong>de</strong>r Sozialversicherungskosten,<br />
Aufstockung <strong>de</strong>s Nettoverdienstes sowie Urlaubsund<br />
Feiertagssentgelt sollte die B-KG monatlich an die GmbH als<br />
„Auffüllungsbetrag“ zahlen. Das Konzept wur<strong>de</strong> zunächst problemlos<br />
praktiziert, bis die B-KG insolvent wur<strong>de</strong>. Die Insolvenzanmeldung<br />
führte schließlich folgerichtig zur Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen <strong>de</strong>r GmbH, weil die Überweisung <strong>de</strong>r Remanenzkosten<br />
durch die B-KG ausblieb.<br />
Der Insolvenzverwalter führt nun in seiner Klage gegen die GmbH-<br />
Gesellschafter an, dass die GmbH wegen ihres sehr eingeschränkten<br />
Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>s als BQG auf die Deckung <strong>de</strong>r Remanenzkosten<br />
zwingend angewiesen war und sich nicht aus eigenen<br />
Kapitalreserven bedienen konnte. Verschärfend sei hinzu gekommen,<br />
dass die Remanenzkostenansprüche <strong>de</strong>r GmbH nicht in einer üblichen<br />
Art, wie z. B. durch die Bestellung einer Bankbürgschaft, abgesichert<br />
wur<strong>de</strong>n. <strong>Als</strong> Haftungsgrundlage für das Einstehen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
für diese Pflichtverletzungen müsse entwe<strong>de</strong>r ein „existenzvernichten<strong>de</strong>r<br />
Eingriff“ o<strong>de</strong>r aber ein eigenständiger Haftungstatbestand <strong>de</strong>r<br />
materiellen Unterkapitalisierung herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
» 2. Die wesentlichen Begründungen <strong>de</strong>s BGH<br />
Die wesentlichen Begründungsansätze <strong>de</strong>s BGH zu Verneinung einer<br />
Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung lassen sich in drei<br />
Kategorien unterteilen.<br />
2.1 Verneinung <strong>de</strong>r so genannten Existenzvernichtungshaftung<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r erst kürzlich neu <strong>de</strong>finierten Existenzvernichtungshaftung<br />
2 hat <strong>de</strong>r BGH eine Innenhaftung <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
gegenüber <strong>de</strong>r insolventen Gesellschaft auf Basis einer <strong>de</strong>liktischen<br />
Haftung nach § 826 BGB verneint. Grund dafür war, dass das Versäumnis,<br />
die GmbH mit ausreichen<strong>de</strong>n Mitteln zur angemessenen<br />
Deckung <strong>de</strong>r Remanenzkosten auszustatten, schon begrifflich kein<br />
„Eingriff“ in das zweckgebun<strong>de</strong>ne, <strong>de</strong>n Gläubigern als Haftungsfonds<br />
dienen<strong>de</strong> Gesellschaftsvermögen darstellt.<br />
Das Unterlassen <strong>de</strong>r an sich gebotenen Anspruchsabsicherung steht<br />
laut BGH einem Eingriff in <strong>de</strong>n Haftungsfonds im Sinne eines relevanten<br />
Verstoßes gegen die Pflicht zur Beachtung <strong>de</strong>r Zweckbindung<br />
dieses Vermögens zur vorrangigen Befriedigung <strong>de</strong>r Gesellschaftsgläubiger<br />
nicht gleichwertig gegenüber. Zu<strong>de</strong>m habe das Unterlassen<br />
nicht dazu geführt, dass das Stammkapital <strong>de</strong>r GmbH durch die<br />
Gesellschafter angetastet wor<strong>de</strong>n sei, so dass durch Fälle einer materiellen<br />
Unterkapitalisierung bereits im Ansatz die Voraussetzungen<br />
für eine Existenzvernichtungshaftung nicht erfüllt seien. 3 Diese habe<br />
nämlich vor allem die Funktion einer Entnahmesperre zum Schutz <strong>de</strong>r<br />
vorrangigen Gläubigerbefriedigung. Ein Verstoß gegen die Entnahmesperre<br />
setze aber voraus, dass <strong>de</strong>r Gesellschaft Vermögen entzogen<br />
wer<strong>de</strong>. Dieser Entzug sei im Fall GAMMA aber nicht zu erkennen, weil<br />
die Gesellschafter nicht das Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft verringert,<br />
son<strong>de</strong>rn vielmehr „nur“ eine Kreditsicherung bestehen<strong>de</strong>r Ansprüche<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft unterlassen hätten. Im Ergebnis sei dies aber kein<br />
Vermögensentzug, son<strong>de</strong>rn lediglich im Bereich <strong>de</strong>r unzureichen<strong>de</strong>n<br />
finanziellen Ausstattung <strong>de</strong>r Gesellschaft anzusie<strong>de</strong>ln.<br />
StB/RA Dr. Axel Schil<strong>de</strong>r<br />
ist im Frankfurter Büro <strong>de</strong>r internationalen Sozietät<br />
Paul Hastings Janofsky & Walker (Europe)<br />
LLP tätig und betreut überwiegend international<br />
aufgestellte Mandanten in Strukturierungsfragen<br />
und bei <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäftsabwicklung.<br />
Kontakt: axelschil<strong>de</strong>r@paulhastings.com<br />
38 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
2.2 Kein Haftungsdurchgriff wegen Unterkapitalisierung<br />
Darüber hinaus verneint <strong>de</strong>r BGH – unter Zugrun<strong>de</strong>legung und<br />
Analyse <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH sowie <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeits- und Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts – einen Haftungsdurchgriff<br />
wegen materieller Unterkapitalisierung. Ein spezielles Haftungsinstitut<br />
bestehe nicht. Ob in Form zu geringer Eigenkapitalausstattung<br />
o<strong>de</strong>r wegen einer allgemeinen Mangelhaftigkeit <strong>de</strong>r Vermögensausstattung<br />
ist eine <strong>de</strong>rartige Haftung we<strong>de</strong>r gesetzlich normiert noch<br />
durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich<br />
fundiertes Haftungsinstitut entwickelt und anerkannt wor<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
in <strong>de</strong>n Motiven zur Novelle <strong>de</strong>s GmbHG von 1980 sowie<br />
zum MoMiG 2008 sei die Normierung einer allgemeinen Haftung<br />
in diesen Fällen abgelehnt wor<strong>de</strong>n. 4 Dadurch zeige sich ein<strong>de</strong>utig,<br />
dass <strong>de</strong>r GmbH-Gesellschafter keine Finanzausstattungspflicht zu<br />
erfüllen habe und für eine in diese Richtung gehen<strong>de</strong> richterliche<br />
Rechtsfortbildung die erfor<strong>de</strong>rliche Regelungslücke fehle. 5<br />
2.3 Deliktische Haftung wegen arglistiger Täuschung<br />
Abschließend, aber eben nicht bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Grundsätze einer<br />
Durchgriffshaftung, zieht <strong>de</strong>r BGH noch in Betracht, ob die GmbH-<br />
Gesellschafter <strong>de</strong>n Arbeitnehmern direkt aus §§ 826, 830 BGB haften<br />
können, weil sie die unterlassene Absicherung <strong>de</strong>r Remanenzkosten<br />
arglistig verschwiegen hätten, bevor die dreiseitigen Übernahmeund<br />
Anstellungsverträge zwischen <strong>de</strong>r GmbH, <strong>de</strong>r B-KG und <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmern geschlossen wur<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m könne auch noch eine<br />
Haftung aus Verschul<strong>de</strong>n bei Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB<br />
resultieren. Diese individuellen Ansprüche seien aber nur klageweise<br />
durch die Arbeitnehmer selbst durchsetzbar; <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />
kann diese Ansprüche hingegen nicht geltend machen. 6<br />
» 3 Beurteilung und Folgen <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
Die BGH-Entscheidung steht im Wi<strong>de</strong>rspruch zu einer starken Auffassung<br />
in <strong>de</strong>r einschlägigen Literatur zu <strong>de</strong>n rechtlichen Voraussetzungen<br />
für einen Anspruch von Gläubigern wegen eines existenzvernichten<strong>de</strong>n<br />
Eingriffs. Im Mittelpunkt stehen dabei die grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Überlegungen zu „Aschenputtel-Gesellschaften“, Gesellschaften<br />
innerhalb einer Gruppe o<strong>de</strong>r eines Konzern, <strong>de</strong>nen alle Risiken zugewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Ihre Behandlung wird sehr kontrovers diskutiert7 und<br />
unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>r Vorenthaltung angemessener Geschäftschancen<br />
durch die Satzungs- o<strong>de</strong>r Vertragsgestaltung als eine Fallgruppe<br />
<strong>de</strong>s existenzvernichten<strong>de</strong>n Eingriffs eingeordnet. 8<br />
Die Abgrenzung einer „Aschenputtel“-GmbH zur materiell unterkapitalisierten,<br />
also finanziell nicht angemessen ausgestatteten GmbH<br />
ist im konkreten Einzelfall sicher problematisch. Meistens wird eine<br />
strukturelle Schlechterstellung <strong>de</strong>r GmbH in einer Unternehmensgruppe<br />
mit einer unzureichen<strong>de</strong>n Finanzmittel-Ausstattung <strong>de</strong>r GmbH<br />
korrespondieren. Das OLG Düsseldorf hat entsprechend in seiner Entscheidung<br />
vom 26.10.20069 , die <strong>de</strong>m GAMMA-Urteil zugrun<strong>de</strong> liegt,<br />
die strukturelle Benachteiligung einer materiell unterkapitalisierten<br />
„Aschenputtel“-GmbH als existenzvernichten<strong>de</strong>n Eingriff eingestuft.<br />
Dabei setzte das OLG nachvollziehbar die anfängliche Verwehrung<br />
<strong>de</strong>r betriebsnotwendigen Ressourcen in <strong>de</strong>r Wertung und in <strong>de</strong>ren<br />
Auswirkung mit <strong>de</strong>m nachträglichen Abzug dieser gleich.<br />
Der BGH wehrt sich hiergegen mit aller Vehemenz, wobei das GAM-<br />
MA-Urteil letztlich <strong>de</strong>n vorläufigen Endpunkt einer Fülle von BGH-<br />
Entscheidung zu Durchgriffshaftungskonstellationen bil<strong>de</strong>t. Dabei ist<br />
die Rechtsprechungsentwicklung keineswegs stringent verlaufen. 10<br />
Zu beobachten ist, dass die Entwicklung von einer – ehemals – eher<br />
als Zustandshaftung ausgestalteten Durchgriffshaftung11 hin zu einer<br />
Verhaltens- und sogar Verschul<strong>de</strong>nshaftung verläuft und die Durch-<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
griffshaftung nicht mehr nur auf Aspekte <strong>de</strong>s Rechtsmissbrauchs,<br />
son<strong>de</strong>rn wie<strong>de</strong>r auf die gesetzlichen Regelungen gestützt wird. Im<br />
Ergebnis läuft bei<strong>de</strong>s im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 826 BGB zusammen.<br />
Diese Norm setzt eine sittenwidrige Schädigung voraus, wobei<br />
diese allein durch ein Unterlassen nicht leicht zu begrün<strong>de</strong>n ist, da<br />
dazu die unterlassene Handlung auch „sittlich“ gefor<strong>de</strong>rt sein muss.<br />
Die ständige ausreichen<strong>de</strong> Kapitalausstattung <strong>de</strong>r GmbH wird <strong>de</strong>n<br />
Gesellschaftern rechtlich nicht abgefor<strong>de</strong>rt. Auch ein sittliches Gebot<br />
besteht hierfür nicht. § 826 BGB wird daher allein wegen unterlassener,<br />
unzureichen<strong>de</strong>r Kapitalausstattung ins Leere laufen.<br />
Auch wenig überzeugend ist das Argument <strong>de</strong>s BGH, dass durch<br />
Unterlassen eine Existenzvernichtung mangels „Eingriffs“ in das<br />
Gesellschaftsvermögen schon im Ansatz nicht begangen wer<strong>de</strong>n<br />
könne. Es ist allgemein bekannt, dass ein Unterlassen rechtlich die<br />
Qualität eines aktiven Han<strong>de</strong>lns haben kann, doch diese Unterscheidung<br />
dürfte hier nicht entschei<strong>de</strong>nd sein. Viel gravieren<strong>de</strong>r ist nämlich,<br />
dass <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>r Verträge ohne Insolvenzabsicherung <strong>de</strong>r<br />
Remanenzkosten eine nicht zwingend vorsätzliche Pflichtverletzung<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsführer begrün<strong>de</strong>te. Daher waren die Voraussetzungen<br />
einer sittenwidrigen Schädigung ohnehin nicht gegeben.<br />
Jedoch bleibt die Haftung <strong>de</strong>r Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach<br />
§ 43 Abs. 2 GmbHG kein vorsätzliches Fehlverhalten dieser voraussetzt<br />
und gleichermaßen als Innenhaftung gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
ausgestaltet ist. Diese Haftung hätte <strong>de</strong>r BGH konsequenterweise in<br />
<strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund stellen können, ohne sich dogmatisch in schwierigen<br />
Gewässern zu bewegen.<br />
Für die Praxis sind diese feinsinnigen Überlegungen jedoch unerheblich.<br />
Es bleibt bei <strong>de</strong>r Verengung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs Durchgriffshaftung,<br />
was aus Gläubigersicht wenig erfreulich ist und in<br />
gewissen Grenzen schwarzen Schafen leichteren Missbrauch von<br />
GmbH-Strukturen mit minimaler Kapitalausstattung eröffnet.<br />
» 4 Resümee<br />
Der BGH hat <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Existenzvernichtungshaftung,<br />
die eine i<strong>de</strong>ntifizierbare und quantifizierbare Reduzierung <strong>de</strong>s<br />
Haftungsfonds (=Vermögensentzug) voraussetzt, <strong>de</strong>utlich eingegrenzt.<br />
Diese Haftung ist daher schon zu verneinen, wenn <strong>de</strong>r Haftungsfonds<br />
nicht angemessen ausreichend ausgestattet wur<strong>de</strong>. Die Gläubigerposition<br />
wird somit nicht nur im Bezug auf <strong>de</strong>n Durchsetzungsweg für<br />
Ansprüche über die Ausgestaltung einer gesellschaftsrechtlichen<br />
Innenhaftung, wie diese durch das TRIHOTEL-Urteil bei <strong>de</strong>r Existenzvernichtungshaftung<br />
bestätigt wor<strong>de</strong>n ist, weiter geschwächt.<br />
1) Das Urteil kann in voller Länge unter www.bun<strong>de</strong>sgerichtshof.<strong>de</strong> abgerufen wer<strong>de</strong>n<br />
und ist auch in NJW 2008, S. 2437 f. abgedruckt.<br />
2) Vgl. hierzu das TRIHOTEL-Urteil <strong>de</strong>s BGH vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 – BGHZ 173,<br />
S. 246, wonach <strong>de</strong>r BGH die Haftung eines Gesellschafters einer GmbH im Fall missbräuchlicher<br />
kompensationsloser und insolvenzverursachen<strong>de</strong>r bzw. vertiefen<strong>de</strong>r Eingriffe<br />
in das zweckgebun<strong>de</strong>ne Gesellschaftsvermögen <strong>de</strong>r GmbH nicht mehr mit einer<br />
Durchgriffsaußenhaftung abweichend von § 13 Abs. 2 GmbHG rechtfertigt, son<strong>de</strong>rn<br />
vielmehr auf <strong>de</strong>n vorliegend ins Feld geführten § 826 BGB im Rahmen einer Innenhaftung<br />
gegenüber <strong>de</strong>r (insolventen) GmbH stützt.<br />
3) Vgl. die expliziten Aussagen <strong>de</strong>s BGH in BGH, NJW 2008, S. 2437 (2438 Rn. 12 a.E.).<br />
4) BGH, NJW 2008, S. 2437 (2439 Rn. 19, 20), wodurch ausdrücklich auf BT-Drs. 8/1347,<br />
S. 39 und auf BR-Drs. 354/07, S. 66 Bezug genommen bzw. verwiesen wird.<br />
5) BGH, NJW 2008, S. 2437 (2439 Rn. 23).<br />
6) Diese Befugnisse lassen sich we<strong>de</strong>r aus § 92 InsO noch aus § 93 InsO herleiten.<br />
7) Vgl. grundlegend Röhricht, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen <strong>de</strong>s BGH, S. 83 (91 f.).<br />
8) Vgl. nur statt vieler Hueck/Fastricht in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage 2006,<br />
§ 13 Rn. 20 a.E.<br />
9) OLG Düsseldorf, 26.10.2007 – 6 U 248/05, GmbHR 2007, S. 310.<br />
10) Siehe nur Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage 2006, § 13 Rn. 16.<br />
11) So z. B. die Fälle <strong>de</strong>s sog. qualifiziert faktischen Konzerns.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 39
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Die Top-Vermögensmanager<br />
2009 (von links nach rechts):<br />
Florian Widmer, Raiffeisenbank<br />
Kleinwalsertal (Platz 7); Laurenz<br />
Czempiel, Reuschel & Co.<br />
(Platz 6); Frank W. Lippitt, Bank<br />
Gutmann (Platz 5); Riklef von<br />
Schüssler, Feri Wealth Management<br />
(Platz 1); Dr. Pius Schlachter,<br />
LGT Bank in Liechtenstein<br />
(Platz 4); Andreas Brandt, Credit<br />
Suisse Deutschland (Platz 3);<br />
Hayo F. Willms, Rothschild Vermögensverwaltung<br />
(Platz 2) und<br />
Ralf Vielhaber, Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>s Verlags „Fuchsbriefe“.<br />
Vermögensmanagertest<br />
Geld in guten Hän<strong>de</strong>n<br />
Fragt <strong>de</strong>r Mandant, wem er sein Geld anvertrauen kann, ist dies ein zweischneidiges Schwert für <strong>de</strong>n Steuerberater.<br />
Auf <strong>de</strong>r einen Seite hat die Gestaltung <strong>de</strong>s Vermögens einen nicht unerheblichen Einfluss auf die steuerliche Situation<br />
<strong>de</strong>s Mandanten. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite besteht die Gefahr für <strong>de</strong>n Steuerberater, bei einem schlechten Tipp mit in die<br />
Verantwortung gezogen zu wer<strong>de</strong>n – zumin<strong>de</strong>st moralisch.<br />
Das Jahr 2008 ist ein gutes Beispiel dafür:<br />
„Nichts ist mehr so, wie es war“ könnte das<br />
Fazit nach <strong>de</strong>n extremen Turbulenzen an<br />
<strong>de</strong>n Kapitalmärkten sein. Beispiel Schiffsbeteiligungen:<br />
Noch vor wenigen Monaten<br />
wur<strong>de</strong> diese Vermögensklasse an <strong>de</strong>n Mann<br />
gebracht. Doch nach <strong>de</strong>m jüngsten Einbruch<br />
<strong>de</strong>r Charterraten um mehr als 60 Prozent<br />
innerhalb weniger Wochen sind gravieren<strong>de</strong><br />
Schieflagen im Schiffsbereich keine Utopie<br />
mehr – beson<strong>de</strong>rs wenn die anfängliche<br />
Kalkulation zu optimistisch war. Auch beim<br />
Filmfonds MBP II wird Insolvenz gemel<strong>de</strong>t.<br />
Die Beispiele zeigen <strong>de</strong>utlich, dass es sich ein<br />
Steuerberater gut überlegen muss, wen er als<br />
Partner für Vermögensfragen empfiehlt.<br />
Für Otto Normalverbraucher, <strong>de</strong>r sich bei <strong>de</strong>r<br />
Geldanlage beraten lassen will, sind Verbraucherzentralen<br />
die richtige Wahl. Schließlich<br />
empfehlen diese Institutionen ohne eigenes<br />
Verkaufsinteresse. Die Beratung kostet zwar<br />
– etwas – Geld, doch die Erfahrungen sind<br />
überwiegend positiv. Der Nachteil: Es wird<br />
von langen Wartezeiten berichtet, zu<strong>de</strong>m ist<br />
keine umfassen<strong>de</strong> Betreuung zu erwarten.<br />
Deutsche Finanzagentur bietet<br />
Sicherheit, aber wenig Rendite<br />
Wer sein Geld total sicher und ohne Renditeansprüche<br />
anlegen will, fährt mit <strong>de</strong>r<br />
Deutschen Finanzagentur gut. Die staatliche<br />
Depotstelle, früher Bun<strong>de</strong>sschul<strong>de</strong>nverwaltung<br />
genannt, bietet Sparbriefe, Anleihen<br />
und neuerdings auch Tagesanleihen – was<br />
mit Tagesgeld vergleichbar ist – kosten- und<br />
risikolos. Die Renditen sind hingegen mager.<br />
Mit maximal drei Prozent pro Jahr können<br />
Anleger für einen sechs Jahre laufen<strong>de</strong>n Bun-<br />
<strong>de</strong>sschatzbrief rechnen (Stand En<strong>de</strong> November<br />
2008). Sobald das Vermögen größer und<br />
die Fragen komplexer wer<strong>de</strong>n, wird es allerdings<br />
<strong>de</strong>utlich schwieriger, einen guten Tipp<br />
zu geben. Hoffnung gibt es für Mandanten,<br />
die über ein Anlagevolumen von mehr als<br />
500.000 Euro verfügen, <strong>de</strong>nn hier gibt es seit<br />
einigen Jahren mehr Transparenz.<br />
Dies ist <strong>de</strong>r Private Banking Prüfinstanz zu<br />
verdanken, einem Zusammenschluss dreier<br />
Partner: <strong>de</strong>m Institut für Qualitätssicherung<br />
und Prüfung von Finanzdienstleistungen<br />
(IQF), <strong>de</strong>m Verlag „Fuchsbriefe“ und <strong>de</strong>m<br />
Rating-Unternehmens Firstfive. Höhepunkt<br />
ist seit mehreren Jahren <strong>de</strong>r Private-Ban king-<br />
Gipfel, <strong>de</strong>r alljährlich im November stattfin<strong>de</strong>t.<br />
Hier wer<strong>de</strong>n aktuelle Entwicklungen<br />
in <strong>de</strong>r Qualität <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r<br />
präsentiert.<br />
40 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Die Erhebung erfolgt anhand von ver<strong>de</strong>ckten<br />
Beratungsgesprächen, die Tester im gesamten<br />
<strong>de</strong>utschsprachigen Raum durchführen.<br />
Diese wer<strong>de</strong>n nach einem einheitlichen Kriterienkatalog<br />
ausgewertet.<br />
Gleiches geschieht mit <strong>de</strong>n Anlagevorschlägen,<br />
die von <strong>de</strong>n Banken und Vermögensmanagern<br />
eingereicht wer<strong>de</strong>n. Im Jahr 2008 hat<br />
die Deutsche Börse AG zusätzlich eine Auswahl<br />
<strong>de</strong>r Vorschläge unter Risikoaspekten<br />
untersucht.<br />
Qualität <strong>de</strong>r Beratung und Lösungsstrategien<br />
stehen im Mittelpunkt<br />
Wenn Vermögensmanagement getestet wird,<br />
geht es um die Qualität <strong>de</strong>r Beratung und<br />
<strong>de</strong>r Lösungsstrategien. Bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
hingegen steht das Vermehren<br />
<strong>de</strong>s anvertrauten Gel<strong>de</strong>s im Mittelpunkt.<br />
Steuerberater sollten zuerst ihre Mandanten<br />
fragen, ob sie eine gute Beratung in Geldfragen<br />
wollen, ob die gesamte Vermögensstruktur<br />
o<strong>de</strong>r Teilaspekte davon betroffen<br />
sein sollen o<strong>de</strong>r ob es um an<strong>de</strong>re strategische<br />
Vermögensfragen wie die Vermögensnachfolge<br />
geht. Dann ist ein Vermögensmanager<br />
<strong>de</strong>r richtige Ansprechpartner. Wenn es nur<br />
darum geht, einen Anlagebetrag einer Bank<br />
zur „Vermögensvermehrung“ anzuvertrauen,<br />
dann ist die Dienstleistung „Vermögensverwaltung“<br />
richtig.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Rang 1 <strong>de</strong>r Top-Vermögensmanager 2009 belegte Riklef von Schüssler (unten links) mit Feri Wealth<br />
Management, hier mit Ralf Vielhaber, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Verlags „Fuchsbriefe“ (rechts unten).<br />
Wie tief greifend und aussagekräftig die<br />
Analyse <strong>de</strong>r Prüfinstanz ist, zeigt <strong>de</strong>r Fall,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auswertung im Jahr 2008 zugrun<strong>de</strong><br />
liegt: Ein Unternehmer sucht einen neuen<br />
Vermögensmanager. Er ist 75 Jahre alt und<br />
kerngesund. Seine Frau ist mit 58 Lenzen<br />
<strong>de</strong>utlich jünger.<br />
Sein Anliegen: Die Gattin soll gut versorgt<br />
sein – unabhängig davon, wie lange <strong>de</strong>r<br />
Firmenchef noch lebt. Es ist bereits ein Versorgungsvermögen<br />
in Höhe von vier Millionen<br />
Euro vorhan<strong>de</strong>n. Dieses Vermögen liegt<br />
bereits auf mehreren Depots <strong>de</strong>r Ehefrau und<br />
wächst durch weitere Beträge <strong>de</strong>s Ehemanns<br />
monatlich an.<br />
In drei Jahren – so die Planung – soll dann die<br />
Ehefrau ausschließlich von ihrem Vermögen<br />
leben können – ohne weitere Zuwendung <strong>de</strong>s<br />
Gatten. „Reicht das Geld?“ ist daher eine wichtige<br />
Frage, die beantwortet wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Einfach zu lösen ist <strong>de</strong>r Fall nicht. Die Ehefrau<br />
benötigt 180.000 Euro im Jahr zum Leben.<br />
Dieser Betrag ist netto zu verstehen, also<br />
nach Steuern und Kosten.<br />
Außer<strong>de</strong>m han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen<br />
konstanten Betrag, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Kaufkraftverlust<br />
muss beachtet wer<strong>de</strong>n. Berater, die hier<br />
oberflächlich agieren, übersehen einen wichtigen<br />
Punkt, die Inflation. Zu klären ist auch<br />
die Frage, wie lange das Geld ausgezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n muss – in gewisser Weise muss <strong>de</strong>r<br />
Tod <strong>de</strong>r Ehegattin geplant wer<strong>de</strong>n. Die Falle:<br />
Lösungen, die auf die allgemeine Sterbetafel<br />
abzielen, sind falsch – was <strong>de</strong>nnoch etliche<br />
Häuser taten. Richtig ist, zum Beispiel bis<br />
zum 100. Lebensjahr zu rechnen o<strong>de</strong>r eine<br />
Lösung zu fin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r das Risiko eines langen<br />
Lebens ausreichend Berücksichtigung<br />
fin<strong>de</strong>t. Auch die fünf Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Unternehmers<br />
sollen abgesichert sein. Dazu hatte sich<br />
<strong>de</strong>r Unternehmer bereits viele Gedanken<br />
gemacht und die Grundversorgung sichergestellt.<br />
Aber vielleicht ist es sinnvoll, diese<br />
noch nachzubessern.<br />
Die damit verbun<strong>de</strong>nen finanziellen Entscheidungen<br />
sollten die Banken in ihren<br />
Vorschlägen diskutieren. Eine weitere Frage<br />
<strong>de</strong>s Unternehmers: „Wie löse ich das Problem,<br />
dass die Kin<strong>de</strong>r nicht sofort Zugriff auf<br />
das Geld haben und auch nichts von seinen<br />
Zuwendungsplänen erfahren?“ Eine Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
für die Experten, die nur wenige<br />
gut meisterten.<br />
Ebenso sollten Vermögensverwalter die Frage<br />
klären, ob eine Stiftung zum Zweck <strong>de</strong>r Familienversorgung<br />
sinnvoll sein kann. Eine kleine<br />
Stiftung hat <strong>de</strong>r Unternehmer schon. Er<br />
<strong>de</strong>nkt auch darüber nach, das Unternehmen<br />
dort einzubringen. Daher möchte er wissen,<br />
ob die bestehen<strong>de</strong> Stiftung ein gutes Auffangbecken<br />
für <strong>de</strong>n mittelständischen Betrieb<br />
sein könnte. Für Unternehmerfamilien ist<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 41
KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />
Dr. Jörg Richter<br />
ist „Certified Financial Planner“ (CFP),<br />
„Certified Estate Planner“ (CEP), „Certified<br />
Foundation and Estate Planner“ (CFEP) und<br />
geschäftsführen<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Instituts für<br />
Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen<br />
GmbH in Hannover.<br />
Richter ist unter an<strong>de</strong>rem Autor <strong>de</strong>s Buches<br />
„Der Steuerberater als Vermögensberater“.<br />
E-Mail: joerg.richter@iqf.<strong>de</strong><br />
SteuerConsultant: Ab welcher Vermögensgröße<br />
macht eine professionelle Vermögensverwaltung<br />
für Mandanten Sinn?<br />
Dr. Jörg Richter: Wir empfehlen die individuelle<br />
Vermögensverwaltung ab Vermögensgrößen<br />
über 2.000.000 Euro. Wir vertreten<br />
die Auffassung, dass das Geld nicht nur bei<br />
einem einzelnen Vermögensverwalter angelegt<br />
wer<strong>de</strong>n sollte. Da aber ein Min<strong>de</strong>stkapital<br />
von rund 1.000.000 Euro bei guten Verwaltern<br />
die Regel ist, ist diese Min<strong>de</strong>stgröße<br />
Richtschnur.<br />
SteuerConsultant: Gibt es Alternativen zu<br />
Vermögensverwaltern?<br />
Dr. Jörg Richter: Ja, als Alternativen bieten<br />
sich eine Auswahl von unterschiedlichen Vermögensstrategien<br />
an, die über Investmentfonds<br />
abgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich bei<br />
solchen Fonds auch um Vermögensverwaltungen,<br />
aber in standardisierter, gesetzlich<br />
geregelter Form. Im Übrigen setzen viele<br />
Vermögensverwalter diese Fonds ebenso ein.<br />
Interview<br />
„Große Namen<br />
sind keine Garantie“<br />
Dr. Jörg Richter vom IQF nimmt zu Fragen rund<br />
um das Thema Vermögensverwaltung Stellung.<br />
Aber auch hier kommen Mandanten in <strong>de</strong>r<br />
Regel nicht ohne Berater aus.<br />
SteuerConsultant: Welche Kriterien sollte<br />
<strong>de</strong>r Vermögensverwalter erfüllen, damit<br />
ihn <strong>de</strong>r Steuerberater mit gutem Gewissen<br />
an seine Mandanten weiterempfehlen<br />
kann?<br />
Dr. Jörg Richter: Die Frage ist schwer zu<br />
beantworten. Ein guter Indikator ist, wenn<br />
<strong>de</strong>r Vermögensverwalter seinen Erfolg durch<br />
einen sogenannten track record nachweisen<br />
kann. Dies ist ein historischer Rückblick, <strong>de</strong>r<br />
unbedingt auf Echtdaten basieren sollte. Sogenannte<br />
„Backtests“ auf Basis theoretischer<br />
Daten sind wenig aussagekräftig.<br />
Ein guter Indikator ist auch, wenn <strong>de</strong>r Fondsmanager,<br />
etwa vom Rating-Unternehmen<br />
Firstfive, positive Noten erhält. Aber: Für<br />
eine Empfehlung mit gutem Gewissen reichen<br />
diese bei<strong>de</strong>n Indikatoren nicht aus.<br />
An<strong>de</strong>rs formuliert: Ein unverbindlicher Tipp<br />
vom Steuerberater auf dieser Basis ist in Ordnung.<br />
Ansonsten sollte er seinem Mandanten<br />
empfehlen, einen Beauty Contest durchzuführen.<br />
SteuerConsultant: Wie sieht ein solcher<br />
Schönheitswettbewerb aus?<br />
Dr. Jörg Richter: Der Mandant macht sich im<br />
Vorfeld mit seinem Steuerberater und möglichst<br />
auch einem unabhängigen Kapitalanlageexperten<br />
Gedanken, welche Kriterien für<br />
ihn wichtig sind. Dann lädt er fünf bis zehn<br />
Banken und Vermögensverwalter ein, ihr<br />
Angebot abzugeben. Diejenigen, die schriftlich<br />
beson<strong>de</strong>rs überzeugt haben, sollten zum<br />
persönlichen Vorstellungsgespräch eingela<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
SteuerConsultant: Wie viele Angebote<br />
sollte <strong>de</strong>r Mandant unter Mithilfe seines<br />
Steuerberaters prüfen, bevor er eine Ent-<br />
scheidung fällt?<br />
Dr. Jörg Richter: Nach unserer Erfahrung<br />
sind fünf Angebote – bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Vorauswahl – das Minimum, wenn zwei Vermögensverwalter<br />
gesucht wer<strong>de</strong>n.<br />
SteuerConsultant: Wie lange sollte <strong>de</strong>r<br />
Auftrag, das Vermögen <strong>de</strong>s Mandaten zu<br />
verwalten, min<strong>de</strong>stens dauern?<br />
Dr. Jörg Richter: Der Auftrag sollte je<strong>de</strong>rzeit<br />
kündbar sein. Wir empfehlen, Vermögensverwalter<br />
min<strong>de</strong>stens einmal jährlich auf <strong>de</strong>n<br />
Prüfstand zu stellen.<br />
SteuerConsultant: Sollte <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
bei <strong>de</strong>n ersten o<strong>de</strong>r aber auch bei <strong>de</strong>n<br />
nachfolgen<strong>de</strong>n Gesprächen zwischen <strong>de</strong>m<br />
Vermögensverwalter und seinem Mandanten<br />
dabei sein?<br />
Dr. Jörg Richter: Dies ist sinnvoll, wenn<br />
steuerliche Fragen eine Rolle spielen. Ein Beispiel:<br />
Bis 2013 können Verluste aus Spekulationsgeschäften<br />
ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Auch<br />
bei Stiftungen sollte <strong>de</strong>r Steuerberater einen<br />
Blick auf die Arbeit <strong>de</strong>r Vermögensverwalter<br />
werfen, beson<strong>de</strong>rs, wenn die Aktienquote<br />
hoch ist o<strong>de</strong>r wenn Beteiligungsprodukte zur<br />
Beimischung empfohlen wer<strong>de</strong>n. Hier können<br />
vom Finanzamt negative Konsequenzen<br />
drohen.<br />
SteuerConsultant: Welche Rolle spielt <strong>de</strong>r<br />
Standort <strong>de</strong>s Mandanten bei <strong>de</strong>r Vergabe<br />
eines Vermögensverwaltungsauftrags?<br />
Dr. Jörg Richter: Hier haben wir unterschiedliche<br />
Erfahrungen machen können. Die Entscheidung<br />
hängt von <strong>de</strong>n Präferenzen <strong>de</strong>r<br />
Vermögensinhaber ab. Wir haben es bislang<br />
nicht als Nachteil erlebt, wenn <strong>de</strong>r Vermögensverwalter<br />
nicht in <strong>de</strong>r Region tätig ist.<br />
Dies liegt daran, dass er nicht als Berater<br />
auftritt, son<strong>de</strong>rn für die Geldvermehrung<br />
zuständig ist.<br />
42 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
SteuerConsultant: Was darf die professionelle<br />
Vermögensverwaltung pro Jahr<br />
kosten?<br />
Dr. Jörg Richter: Dies hängt von <strong>de</strong>r Vermögenshöhe<br />
und <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Wertpapiere ab.<br />
Defensiv ausgerichtete Mandate sind meist<br />
etwas günstiger als Aktienmandate.<br />
Zu<strong>de</strong>m gibt es verschie<strong>de</strong>ne Gebührenarten:<br />
1. Verwaltungshonorar: Dies ist die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>s Vermögensverwalters.<br />
2. Performance-Gebühr: Viele Vermögensverwalter<br />
vereinbaren zusätzlich eine<br />
Gewinnbeteiligung. Auch diese kann<br />
unterschiedlich ausgestaltet wer<strong>de</strong>n.<br />
So sollte darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />
Verluste zunächst ausgeglichen wer<strong>de</strong>n,<br />
bevor wie<strong>de</strong>r eine Performance-Gebühr<br />
fällig wird.<br />
3. Transaktions- und Depotgebühren: Wenn<br />
keine Flatfee vereinbart wur<strong>de</strong>, kommen<br />
diese Kosten noch dazu. Zu beachten<br />
ist, dass bei <strong>de</strong>r Vereinbarung von<br />
Transaktionskosten ein Anreiz bestehen<br />
kann, möglichst häufig die Wertpapiere<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung zu<br />
verkaufen und zu kaufen.<br />
Weitere Kosten:<br />
4. Kickbacks. Vermögensverwalter erhalten<br />
teilweise Rückvergütungen aus Investmentfonds.<br />
Diese sollten bei <strong>de</strong>r Gesamtbeurteilung<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu<strong>de</strong>m verdienen bankgebun<strong>de</strong>ne Vermögensverwaltungen<br />
auch an <strong>de</strong>n eigenen<br />
Zertifikaten o<strong>de</strong>r Fondsanlagen. Dies<br />
muss zum einen kritisch untersucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren ist dies auch Bestandteil<br />
<strong>de</strong>r Gesamtvergütung.<br />
<strong>Als</strong> üblich können Vermögensverwaltergebühren<br />
gesehen wer<strong>de</strong>n, die zwischen 0,5<br />
und 1,5 Prozent, zuzüglich Umsatzsteuer,<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Grundsätzlich gilt: Je<br />
konservativer, <strong>de</strong>sto geringer die Gebühren.<br />
Je größer das anvertraute Vermögen,<br />
<strong>de</strong>sto geringer die Gebühren.<br />
SteuerConsultant: Abschließend<br />
noch eine Frage – hängt die Qualität<br />
<strong>de</strong>r Vermögensverwaltung nach Ihrer<br />
Erfahrung von renommierten Namen<br />
<strong>de</strong>r Szene ab?<br />
Dr. Jörg Richter: Ein<strong>de</strong>utig nein, es gibt<br />
teilweise kleine, aber feine Boutiquen und<br />
Banken, die im Verborgenen gute Arbeit<br />
machen. Große Namen sind keine Garantie<br />
für große Leistungen.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
dieser Punkt wichtig, und ein „Unternehmer-<br />
Spezialist“ müsste diesen Aspekt beleuchten<br />
können – o<strong>de</strong>r sein Kompetenznetzwerk ins<br />
Spiel bringen.<br />
Übrigens: Dieser Fall ist ein Echtfall. Der<br />
Unternehmer existiert wirklich und hat diese<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt. Schnell wird <strong>de</strong>utlich,<br />
dass es sich hier um einen komplexen<br />
Sachverhalt mit vielen Einzelfacetten han<strong>de</strong>lt.<br />
Fachleute sprechen daher auch von „complex<br />
money“, einer Königsdisziplin im Vermögensmanagement.<br />
Natürlich ist je<strong>de</strong>r Fall an<strong>de</strong>rs,<br />
mal mehr, mal weniger komplex.<br />
Dennoch: Wenn Mandanten nach <strong>de</strong>m richtigen<br />
Vermögensmanager fragen, so dient<br />
das Ergebnis <strong>de</strong>r aktuellen Studie <strong>de</strong>r Private-Banking-Prüfinstanz<br />
als das Instrument<br />
zur Vorauswahl. Blin<strong>de</strong>s Vertrauen in die<br />
Studie ist aber we<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Prüfinstanz<br />
gewünscht noch sinnvoll. Schließlich han<strong>de</strong>lt<br />
es sich bei Vermögensfragen um eine Vertrauensdienstleistung.<br />
Vertrauen wie<strong>de</strong>rum<br />
kann nur durch eine tatsächliche Beratung<br />
entstehen.<br />
Nach<strong>de</strong>m sämtliche Anbieter aus <strong>de</strong>m Top-<br />
Bereich vom Abschluss einer Vermögensverwaltung<br />
und <strong>de</strong>m Verkauf von Produkten<br />
leben, wur<strong>de</strong> geprüft, wie transparent die<br />
Vergütungen sind. Ebenso testeten die Prüfer,<br />
ob „Kickbacks“, versteckte Provisionen,<br />
ausgewiesen wer<strong>de</strong>n: Hier besteht noch<br />
<strong>de</strong>utlicher Nachholbedarf. Weitere Erkenntnis:<br />
Die Honorarberatung, also die Beratung<br />
ausschließlich im Mandanteninteresse, hat<br />
sich bislang nicht durchgesetzt.<br />
Feri Wealth Management<br />
belegt Rang eins<br />
Wer ist nun auf <strong>de</strong>r Empfehlungsliste? Im<br />
Jahrestest „Top-Vermögensmanager“ 2009<br />
konnte Feri Wealth Management aus Bad<br />
Homburg überzeugen. Dieses Haus schaffte<br />
es, in allen gefragten Disziplinen eine sehr<br />
gute Leistung zu liefern. Die Konkurrenz<br />
hatte das Nachsehen, obwohl die ersten zehn<br />
Häuser herausragen<strong>de</strong> Leistungen lieferten.<br />
Auf <strong>de</strong>n Plätzen zwei und drei folgen die<br />
Rothschild Vermögensverwaltung und die<br />
Credit Suisse Deutschland. Erst auf Platz<br />
vier folgt ein ausländisches Institut, die LGT<br />
Bank aus Liechtenstein. Aus Liechtensteiner<br />
Sicht eine positive Überraschung, da in<br />
<strong>de</strong>n letzten Jahren die Anbieter selten überzeugen<br />
konnten.<br />
In diesem Jahr schaffte es kein Anbieter<br />
aus <strong>de</strong>r Schweiz, unter die ersten zehn<br />
Plätze zu kommen. An<strong>de</strong>rs bei <strong>de</strong>n Österreichern:<br />
Die Wiener Bank Gutmann, die<br />
Raiffeisenbank Kleinwalsertal und die<br />
österreichische Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r Credit<br />
Suisse schafften es unter die Top zehn.<br />
Luxemburg ist auf Platz zehn mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank<br />
Berlin International vertreten,<br />
das nächste Luxemburger Haus folgt erst<br />
auf Platz 26.<br />
Natürlich gibt es Einwän<strong>de</strong> gegen solche<br />
Untersuchungen: Zum einen, dass das gute<br />
o<strong>de</strong>r schlechte Abschnei<strong>de</strong>n eines Vermögensmanagers<br />
ein temporäres Ereignis sei, schließlich<br />
habe je<strong>de</strong>r Berater mal einen schlechten<br />
Tag. Zum an<strong>de</strong>ren, dass solche Tests somit<br />
auch nicht aussagekräftig genug seien.<br />
Doch das Argument greift nicht, schließlich<br />
erwartet <strong>de</strong>r Mandant auch vom Steuerberater<br />
eine durchweg gute Leistung. Die Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
ist es, immer gute Leistungen zu<br />
bringen. Die Prüfinstanz untersucht diesen<br />
Aspekt mit <strong>de</strong>r sogenannten ewigen Bestenliste.<br />
Bislang war es das Bankhaus Berenberg,<br />
das die Liste anführte. Diesmal konnte<br />
das Hamburger Haus nicht überzeugen und<br />
rutschte im Langfristvergleich auf Platz vier<br />
ab. In diesem Jahr wur<strong>de</strong> die Credit Suisse<br />
Deutschland erstmals mit <strong>de</strong>m Preis ausgezeichnet,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweils Erstplatzierten in<br />
<strong>de</strong>r Langzeitwertung zusteht.<br />
Die Kunst, Geld im Rahmen bestmöglichst zu<br />
vermehren, untersucht die Firstfive AG, einer<br />
<strong>de</strong>r drei Partner <strong>de</strong>r Private-Banking-Prüf -<br />
ins tanz. Im 60-Monatsvergleich überzeugte<br />
2008 die Dresdner Bank über mehrere<br />
Vermögensklassen. Auf <strong>de</strong>n Plätzen zwei<br />
und drei fin<strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r unabhängige Vermögensverwalter<br />
Flossbach & von Storch und<br />
die Hamburger Sparkasse. Die Detailergebnisse<br />
lassen sich im Fuchsreport „Top 2009<br />
– Vermögensmanagement im Fuchsbriefe-<br />
Test“ nachlesen.<br />
» Internet-Tipps<br />
www.<strong>de</strong>utsche-finanzagentur.<strong>de</strong><br />
Portal für sichere Anlagen <strong>de</strong>s<br />
Staates mit Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
kostenlosen Depotführung.<br />
www.pbpi.<strong>de</strong><br />
Portal <strong>de</strong>r Private-Banking-Prüfinstanz<br />
mit Informationen über<br />
<strong>de</strong>n aktuellen Vermögensmanager-Test.<br />
Möglichkeit zur Bestellung<br />
<strong>de</strong>s aktuellen Reports.<br />
www.verbraucherzentrale.<strong>de</strong><br />
Verbraucherzentralen bieten in<br />
einfachen Fällen Beratung gegen<br />
Honorar an.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 43
KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />
Finanzkrise<br />
Es geht ums Überleben<br />
Die Finanzkrise stellt Unternehmen auf eine beson<strong>de</strong>rs harte Probe. Für große Autokonzerne steht sogar die<br />
Existenz auf <strong>de</strong>m Spiel, das gilt erst recht für eine ganze Reihe von Mittelständlern. Je früher sich diese auf diese<br />
große Herausfor<strong>de</strong>rung einstellen, umso größer sind ihre Chancen, die Finanzmarktkrise zu meistern.<br />
Die Folgen <strong>de</strong>r Finanzkrise sind unübersehbar.<br />
Zu <strong>de</strong>n Branchen, die die Folgen <strong>de</strong>s<br />
konjunkturellen Abschwungs schon voll zu<br />
spüren bekommen, gehört die Autoindustrie.<br />
BMW, Daimler, Opel und VW haben für mehrere<br />
Wochen die Produktionsbän<strong>de</strong>r gestoppt,<br />
um Kosten zu sparen. Wirtschaftsforscher<br />
prognostizieren, dass die <strong>de</strong>utsche Wirtschaft<br />
2009 so stark schrumpfen wird wie noch nie<br />
seit <strong>de</strong>m Zweiten Weltkrieg.<br />
„Vor allem stark exportabhängige Unternehmen<br />
dürften die Auswirkungen treffen“,<br />
sagt WP/StB Prof. Dr. Norbert Winkeljohann,<br />
Vorstandsmitglied von PriceWaterhouseCoopers.<br />
Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mittelstand stün<strong>de</strong>n harte<br />
Zeiten bevor, prophezeit er. Die meisten<br />
Unternehmen hätten die vergangenen Jahre<br />
zwar genutzt, um sich fit zu machen und das<br />
Kostenmanagement zu verbessern. Trotz<strong>de</strong>m<br />
wer<strong>de</strong> die Finanzkrise viele auf eine harte<br />
Probe stellen.<br />
Jetzt sollten Mittelständler eine Schwachstellenanalyse<br />
vornehmen, empfiehlt <strong>de</strong>r<br />
Experte. Bei vielen Unternehmen seien die<br />
Lohnkosten ein entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Kostenfaktor.<br />
„Hier gilt es, durch die Beteiligung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
am Unternehmenserfolg, aber gera<strong>de</strong><br />
auch mit Hilfe intelligenter Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle<br />
flexibel zu bleiben“, so Winkeljohann.<br />
Steuerberater als Ansprechpartner<br />
für Unternehmen in <strong>de</strong>r Krise<br />
„Der Steuerberater zählt zu <strong>de</strong>nen, die die<br />
Situation von Mittelständlern mit am besten<br />
beurteilen können.“ Er sei daher dazu prä<strong>de</strong>stiniert,<br />
<strong>de</strong>r Experte für betriebswirtschaftliche<br />
Fragestellungen zu sein, erklärt<br />
<strong>de</strong>r Unternehmensberater. In <strong>de</strong>r aktuellen<br />
Finanzkrise sollte er mithelfen, dass die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Weichenstellungen vollzogen wür<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>ren Umsetzung mitverfolgen.<br />
„Zu <strong>de</strong>n ersten Maßnahmen gehört immer<br />
eine Überprüfung <strong>de</strong>s Personalbedarfs“, weiß<br />
RA Bernhard Weller von <strong>de</strong>r internationalen<br />
Rechtsanwaltskanzlei Lovells in Frankfurt.<br />
Viele Kfz-Zulieferbetriebe hätten bereits die<br />
44 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Die Formulierung macht’s<br />
Viele Unternehmen gehen davon aus,<br />
dass sie freiwillige Zahlungen durch<br />
die Kombination von Klauseln wie „Die<br />
Zahlung erfolgt freiwillig“ und „Die Zahlung<br />
ist je<strong>de</strong>rzeit wi<strong>de</strong>rrufbar“ leichter<br />
wie<strong>de</strong>r streichen können. Doch das ist<br />
ein Irrtum. Denn wenn diese bei<strong>de</strong>n<br />
Klauseln zusammen gebraucht wer<strong>de</strong>n,<br />
heben sie sich gewissermaßen gegenseitig<br />
auf. Wird die jeweilige freiwillige<br />
Leistung trotz <strong>de</strong>r Fehlerhaftigkeit <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rrufs- und/o<strong>de</strong>r Freiwilligkeitsklausel<br />
dreimal geleistet, spricht man von<br />
einer betrieblichen Übung. Das hat zur<br />
Quelle: RA Thomas Muschiol, Freiburg im Breisgau<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Bei <strong>de</strong>r Autoindustrie ist es<br />
bereits fünf vor zwölf: vielerorts<br />
wur<strong>de</strong> das Personal<br />
noch im Dezember 2008 in<br />
Zwangsurlaub geschickt.<br />
Folge, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf die<br />
freiwillige finanzielle Leistung fortan<br />
einen Rechtsanspruch hat.<br />
Damit das nicht geschieht, muss <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber darauf achten, dass Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />
o<strong>de</strong>r Freiwilligkeitsvorbehalt korrekt<br />
gebraucht wer<strong>de</strong>n. Grundsätzlich<br />
sollten daher einmalige Zahlungen wie<br />
freiwillige Son<strong>de</strong>rzahlungen mit einem<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt versehen wer<strong>de</strong>n,<br />
laufen<strong>de</strong> freiwillige Zuwendungen, wie<br />
zum Beispiel Essensgeldzuschüsse,<br />
hingegen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt.<br />
von Zeitarbeitsfirmen ausgeliehenen Arbeitskräfte<br />
nach Hause geschickt. „Hier ist es am<br />
leichtesten, einen vorläufigen Schlussstrich<br />
zu ziehen“, so Weller. Es muss lediglich <strong>de</strong>r<br />
Leiharbeitsvertrag gekündigt wer<strong>de</strong>n. Auf<br />
<strong>de</strong>n Prüfstand sollten auch sofort befristete<br />
Arbeitsverhältnisse kommen und die Arbeitsverträge<br />
von Arbeitnehmern, die sich noch<br />
in <strong>de</strong>r Probezeit befin<strong>de</strong>n. Alle an<strong>de</strong>ren Personalabbauvarianten<br />
sind zeitaufwändiger“,<br />
erklärt Weller.<br />
Die Reduzierung <strong>de</strong>r Stammbelegschaft ist<br />
das letzte Register, das Unternehmen ziehen<br />
können. „Der Gesetzgeber verlangt, dass<br />
zuerst alle an<strong>de</strong>ren Alternativen ausgeschöpft<br />
wur<strong>de</strong>n, bevor eine betriebsbedingte Kündigung<br />
ausgesprochen wer<strong>de</strong>n darf“, erklärt<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsrechtler.<br />
Ansonsten dürfen zunächst allenfalls <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigungsumfang reduziert o<strong>de</strong>r freiwillige<br />
Entlohnungsbestandteile gekappt<br />
o<strong>de</strong>r gestrichen wer<strong>de</strong>n. Es können betriebliche<br />
Bündnisse geschlossen wer<strong>de</strong>n, um<br />
eine Kostensenkung durch Reduzierung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitszeit zu erreichen. „Dafür ist das Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />
eines Betriebsrats erfor<strong>de</strong>rlich“,<br />
erläutert Weller. Dieser verständigt sich mit<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>s Unternehmens auf<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Betriebsvereinbarung.<br />
An die darin getroffene Regelung, die auf eine<br />
Verringerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ohne Lohnausgleich<br />
hinauslaufen kann, sind die Arbeitnehmer<br />
<strong>de</strong>s Betriebs automatisch gebun<strong>de</strong>n. „Der<br />
Arbeitgeber muss also nicht in zeitrauben<strong>de</strong>n<br />
Einzelgesprächen die Mitarbeiter von einer<br />
<strong>de</strong>rartigen Regelung überzeugen“, sagt RA<br />
Thomas Muschiol aus Freiburg im Breisgau.<br />
„Auch wenn es viele Arbeitgeber immer noch<br />
nicht glauben wollen, gera<strong>de</strong> in Krisensituationen<br />
nützt die Existenz eines Betriebsrats<br />
<strong>de</strong>n Firmen mehr, als dass er ihnen<br />
scha<strong>de</strong>t.“<br />
Falls Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Branche sind,<br />
sollte ein Blick auf <strong>de</strong>n Tarifvertrag geworfen<br />
wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r eine Öffnungsklausel für<br />
wirtschaftliche Krisenzeiten enthält. „Sollte<br />
das nicht so sein, kann <strong>de</strong>r Austritt aus <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeberverband ratsam sein, um <strong>de</strong>m<br />
Unternehmen mehr Bewegungsfreiheit zu<br />
verschaffen“, fin<strong>de</strong>t Weller.<br />
Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit, die Arbeitszeit <strong>de</strong>m<br />
geringeren Arbeitsvolumen anzupassen, sind<br />
flexible Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle, bei <strong>de</strong>nen Mehr-<br />
und Min<strong>de</strong>rarbeitsstun<strong>de</strong>n über ein Arbeitszeitkonto<br />
verrechnet wer<strong>de</strong>n. „Auch solche<br />
Regelungen basieren zumeist auf einer<br />
Betriebsvereinbarung“, sagt Muschiol.<br />
Hier könnten aber eigentlich nur leichtere<br />
Schwankungen <strong>de</strong>r Arbeitszeit aufgefangen<br />
wer<strong>de</strong>n. Üblich sind, laut Weller, monatliche<br />
Unterschreitungen <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nsolls von<br />
bis zu 25 Stun<strong>de</strong>n und Überschreitungen<br />
von höchstens 60 Stun<strong>de</strong>n. Natürlich, so<br />
<strong>de</strong>r Experte weiter, lasse sich so eine Übereinkunft<br />
auf die geän<strong>de</strong>rten Verhältnisse<br />
anpassen, in<strong>de</strong>m man <strong>de</strong>n Zeitkorridor verbreitere.<br />
Allerdings bringe das Unternehmen in einer<br />
Phase, in <strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s geringeren Arbeitsvolumens<br />
sowieso keine Überstun<strong>de</strong>nzuschläge<br />
anfielen, keine finanzielle Entlastung. Zu<strong>de</strong>m<br />
dürfen <strong>de</strong>rartige flexibilisierte Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle<br />
nicht mit Lebensarbeitszeitkonten kombiniert<br />
wer<strong>de</strong>n, warnt Muschiol. „Die gesetzlichen<br />
Vorgaben wur<strong>de</strong>n erst zu Beginn <strong>de</strong>s<br />
Jahres verschärft und verlangen eine saubere<br />
Trennung.“<br />
Auch Anordnung von<br />
Betriebsferien möglich<br />
Ferner können Betriebsferien angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Auch hier, so Muschiol, sei es vorteilhaft,<br />
wenn in Unternehmen ein Betriebsrat<br />
existiere. Stimme <strong>de</strong>r zu, dass wegen <strong>de</strong>r<br />
schlechten Auftragslage Betriebsferien angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, könnten einzelne Arbeitnehmer<br />
sich diesem Beschluss nicht wi<strong>de</strong>rsetzen.<br />
Ziehen sich die Auftragsrückgänge jedoch<br />
länger hin, kommt man an radikaleren Einschnitten<br />
kaum vorbei. Das be<strong>de</strong>utet dann<br />
Kurzarbeit. „Der Arbeitgeber muss die<br />
Arbeitszeit bei min<strong>de</strong>stens einem Drittel<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer um zehn Prozent kürzen“,<br />
erklärt Weller.<br />
In Firmen mit Betriebsrat muss dieser <strong>de</strong>r Einführung<br />
<strong>de</strong>r Kurzarbeit zustimmen. Deshalb<br />
sollte die Option, Kurzarbeit festlegen zu kön-<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 45
KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />
nen, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung<br />
o<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag geregelt sein.<br />
„Dadurch wer<strong>de</strong>n Streitereien von vornherein<br />
vermie<strong>de</strong>n“, so Weller. Dem Arbeitgeber steht<br />
eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu, für<br />
welche Betriebsteile er Kurzarbeit anordnet.<br />
Es könnten bestimmte Abteilungen komplett<br />
dichtgemacht wer<strong>de</strong>n, während an<strong>de</strong>re voll<br />
weiterarbeiteten, erklärt <strong>de</strong>r Jurist.<br />
Arbeitsagentur überweist<br />
Kurzarbeitergeld an Mitarbeiter<br />
Die Kurzarbeit muss bei <strong>de</strong>r jeweiligen örtlichen<br />
Arbeitsagentur beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird sie befürwortet, was <strong>de</strong>r Regelfall<br />
ist, überweist ihm die Arbeitsagentur das<br />
Kurzarbeitergeld zur Auszahlung an die<br />
betroffenen Mitarbeiter. „Für die Arbeitnehmer<br />
än<strong>de</strong>rt sich, was die Abwicklung<br />
<strong>de</strong>r Zahlung betrifft, nichts. Der Arbeitgeber<br />
überweist ihnen das Kurzarbeitergeld<br />
samt <strong>de</strong>m von ihm zu tragen<strong>de</strong>n Lohn aufs<br />
Girokonto.<br />
Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld prinzipiell<br />
sechs Monate. Der Bun<strong>de</strong>sarbeitsminister<br />
kann aber die Bezugsfrist auf bis zu 24<br />
Monate verlängern. Im jüngsten Konjunkturpaket<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung wur<strong>de</strong> sie ab<br />
1. Januar 2009 auf maximal 18 Monate verlängert.<br />
Die Regelung für eine erneute Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s Kurzarbeitergel<strong>de</strong>s sieht<br />
wie folgt aus: „Nach Ablauf <strong>de</strong>r Bezugszeit<br />
muss im jeweiligen Unternehmen erst einmal<br />
drei Monate voll gearbeitet wer<strong>de</strong>n, bis diese<br />
staatliche Leistung wie<strong>de</strong>r beantragt wer<strong>de</strong>n<br />
kann“, sagt RA Dr. Dirk Schreiner von <strong>de</strong>r<br />
Kanzlei Schreiner und Partner aus Attendorn<br />
in Nordrhein-Westfalen. Dann bestehe<br />
die Möglichkeit, erneut maximal 18 Monate<br />
Kurzarbeitergeld zu erhalten.<br />
Der Satz <strong>de</strong>s Kurzarbeitergel<strong>de</strong>s entspricht<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Arbeitslosengel<strong>de</strong>s. Arbeitnehmer<br />
mit Kin<strong>de</strong>rn erhalten 67 Prozent <strong>de</strong>s letzten<br />
Nettoeinkommens, sonst 60 Prozent für die<br />
ausgefallene Arbeitszeit. Wenn gar nicht<br />
gearbeitet wird („Kurzarbeit null“), besteht<br />
das Einkommen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers allein<br />
aus <strong>de</strong>m Kurzarbeitergeld.<br />
Um eine betriebsbedingte Kündigung zu<br />
vermei<strong>de</strong>n, wäre es noch <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer ausleiht. „Im eigenen<br />
Konzern ist das problemlos möglich“, so<br />
Weller. Schwieriger wird es, wenn die Arbeitnehmer<br />
an an<strong>de</strong>re Unternehmen ausgeliehen<br />
wer<strong>de</strong>n sollen. „Prinzipiell ist die I<strong>de</strong>e<br />
ja nicht schlecht“, stimmt auch Schreiner zu.<br />
För<strong>de</strong>rbanken <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r im Überblick<br />
Bun<strong>de</strong>sland För<strong>de</strong>rbank<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg L-Bank<br />
Bayern LfA För<strong>de</strong>rbank Bayern<br />
Berlin Investitionsbank Berlin<br />
Bran<strong>de</strong>nburg Investitionsbank Bran<strong>de</strong>nburg<br />
Bremen Bremer Investitions-Gesellschaft<br />
Hamburg Hamburger Wirtschaftsbehör<strong>de</strong><br />
Hessen Investitionsbank Hessen<br />
Mecklenburg-Vorpommern Lan<strong>de</strong>sför<strong>de</strong>rinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen NBank<br />
Nordrhein-Westfalen NRW-Bank<br />
Rheinland-Pfalz Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz<br />
Saarland Saarländische Investitionskreditbank<br />
Sachsen Sächsische Aufbaubank<br />
Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt<br />
Schleswig-Holstein Investitionsbank Schleswig-Holstein<br />
Thüringen Thüringer Aufbaubank<br />
Quelle: www.kfw-foer<strong>de</strong>rbanken.<strong>de</strong><br />
So kann es sein, dass eine Firma beispielsweise<br />
unbedingt einen Schweißer braucht,<br />
für <strong>de</strong>n ein an<strong>de</strong>res, von <strong>de</strong>r gegenwärtigen<br />
Absatzkrise stärker gebeuteltes Unternehmen<br />
keine Beschäftigungsmöglichkeit hat.<br />
Für <strong>de</strong>n Entleiher hat das <strong>de</strong>n Vorteil, einen<br />
personellen Engpass beheben zu können. Für<br />
<strong>de</strong>n Verleiher besteht <strong>de</strong>r Anreiz darin, einem<br />
Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen, <strong>de</strong>n<br />
er, wenn es wie<strong>de</strong>r besser läuft, vielleicht<br />
dringend braucht.<br />
Doch <strong>de</strong>r Teufel steckt im Detail. Für die<br />
Verleihung von Arbeitskräften ist dann eine<br />
Lizenz erfor<strong>de</strong>rlich. Dafür muss eine spezielle<br />
Überlassungsgesellschaft gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
„Die Genehmigung erteilt die jeweilige<br />
Arbeitsagentur“, erklärt Weller. Am besten<br />
wäre es, wenn die Verleihung laut Arbeitsvertrag<br />
o<strong>de</strong>r Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt<br />
ist. Ansonsten kann ein Verleih nur erfolgen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch damit einverstan<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
Muschiol hält das aber nicht für problematisch:<br />
„Besteht die Alternative darin, <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsplatz zu verlieren, dürften die meisten<br />
nicht lange zögern, einer Ausleihung<br />
zuzustimmen.“ Schwieriger ist die Regelung<br />
<strong>de</strong>r Bezahlung. Es gilt <strong>de</strong>r Grundsatz:<br />
Gleiche Bezahlung für die gleiche Tätigkeit.<br />
Für die Zeitarbeitsbranche gelten spezielle<br />
Tarifverträge. Sind die anwendbar? Wenn<br />
keine eigenen Überlassungsgesellschaften<br />
gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt es sich laut Weller<br />
um Mischbetriebe. „So eine Konstruktion ist<br />
mit Tücken behaftet. Deshalb sollte man die<br />
Finger davon lassen“, rät Weller.<br />
Arbeitgeber muss an<strong>de</strong>rweitigen<br />
Einsatz im Unternehmen prüfen<br />
Bevor betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n können, muss <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber noch prüfen, ob die betroffenen<br />
Arbeitnehmer an<strong>de</strong>rweitig im Unternehmen<br />
einsetzbar sind. „Es gilt <strong>de</strong>r Grundsatz:<br />
Än<strong>de</strong>rungskündigung vor Endkündigung.“<br />
Erst wenn hier alle Alternativen ausgeschöpft<br />
wur<strong>de</strong>n, kommt eine betriebsbedingte Kündigung<br />
in Betracht.<br />
Dabei ist es wichtig, genau auf die rechtlichen<br />
Vorgaben zu achten, sonst kann das zur Nichtigkeit<br />
<strong>de</strong>r Kündigungen führen. „Bei Massenkündigungen<br />
muss das Unternehmen die<br />
örtliche Arbeitsagentur bereits informieren,<br />
bevor die Kündigungen ausgesprochen wer<strong>de</strong>n“,<br />
erklärt Weller. Das schreibt das Kündigungsschutzgesetz<br />
vor. Das ist bei Betrieben<br />
mit mehr als 20 und bis zu 60 Beschäftigten<br />
bei fünf Kündigungen <strong>de</strong>r Fall, bei größeren<br />
Unternehmen bis zu 500 Beschäftigten, wenn<br />
min<strong>de</strong>stens zehn Prozent <strong>de</strong>r Belegschaft ent-<br />
46 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Kurzarbeitergeld<br />
Folgen<strong>de</strong> Punkte müssen Mandanten beachten,<br />
wenn Sie Kurzarbeit beantragen müssen<br />
1. Verfahren: Unternehmen müssen Kurzarbeitergeld bei <strong>de</strong>r örtlichen Arbeitsagentur<br />
beantragen. Wird <strong>de</strong>r Antrag bewilligt, überweist diese <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
das Kurzarbeitergeld, <strong>de</strong>r es mit <strong>de</strong>m übrigen Lohn o<strong>de</strong>r Geld an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
auszahlt.<br />
2. Voraussetzungen: Kurzarbeitergeld wird von <strong>de</strong>r Arbeitsagentur gewährt,<br />
wenn davon auszugehen ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar<br />
ist. Min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r Belegschaft muss davon betroffen sein,<br />
<strong>de</strong>r Verdienstausfall muss min<strong>de</strong>stens zehn Prozent <strong>de</strong>s monatlichen Bruttoeinkommens<br />
umfassen.<br />
3. Bezugsdauer: Grundsätzlich gibt es das Kurzarbeitergeld eigentlich nur sechs<br />
Monate. Die Bezugsfrist kann auf höchstens 24 Monate verlängert wer<strong>de</strong>n. Seit<br />
1. Januar 2009 beträgt sie 18 Monate.<br />
4. Umfang: Kurzarbeitergeld wird für die gekürzte Arbeitszeit bezahlt. Die Höhe<br />
orientiert sich am Arbeitslosengeld. Bezugsberechtigte mit Kin<strong>de</strong>rn erhalten 67<br />
Prozent vom „ausgefallenen Nettoentgelt“, sonst sind es 60 Prozent. Das Kurzarbeitergeld<br />
ist steuerfrei, unterliegt jedoch <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt. Ärgerlich<br />
aus Arbeitgebersicht: Sie müssen die Beiträge für die Sozialversicherung<br />
entrichten, auch für <strong>de</strong>n Arbeitnehmeranteil.<br />
Quelle: Kanzlei Schreiner und Partner, Attendorn (Nordrhein-Westfalen)<br />
lassen wer<strong>de</strong>n. Das Kernstück <strong>de</strong>r betriebsbedingten<br />
Kündigung ist die Sozialauswahl. In<br />
Betrieben mit Betriebsrat sollte dieser in die<br />
Gestaltung <strong>de</strong>r Sozialauswahl mit einbezogen<br />
wer<strong>de</strong>n – egal, ob ein Sozialplan aufgestellt<br />
wird o<strong>de</strong>r nicht. „Ein mit <strong>de</strong>m Betriebsrat<br />
abgestimmter Kriterienkatalog erleichtert die<br />
reibungslose Durchführung“, sagt Muschiol.<br />
Denn es komme dann zu <strong>de</strong>utlich weniger<br />
Arbeitsgerichtsprozessen.<br />
Nicht klug ist es Weller zufolge, bei Verhandlungen<br />
über betriebsbedingte Kündigungen<br />
<strong>de</strong>m Betriebsrat fertige Namenslisten vorzulegen:<br />
„Das könnte <strong>de</strong>n Eindruck erwecken,<br />
dass missliebige Mitarbeiter bewusst aussortiert<br />
wer<strong>de</strong>n sollen.“ Es besteht aber die Möglichkeit,<br />
dass sogenannte Leistungsträger aus<br />
<strong>de</strong>r Sozialauswahl herausgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
„Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt<br />
bleiben“, betont Schreiner. Nicht klug ist es<br />
Weller zufolge, dass von 100 Arbeitnehmern<br />
90 zu Leistungsträgern erklärt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Auswahl muss anhand nachprüfbarer Fakten<br />
begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu beachten ist außer<strong>de</strong>m, dass bei <strong>de</strong>r Sozialauswahl<br />
immer nur Arbeitnehmer einer<br />
Ebene miteinan<strong>de</strong>r verglichen wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />
also etwa nicht <strong>de</strong>r Pförtner mit <strong>de</strong>m<br />
Personalleiter. Unternehmen dürfen jedoch<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Altersklassen bil<strong>de</strong>n – zum Beispiel 25 bis 35<br />
o<strong>de</strong>r 35 bis 45, um dann jeweils zehn Prozent<br />
aus je<strong>de</strong>r Gruppe für die Kündigung auszuwählen.<br />
Das lässt <strong>de</strong>r Gesetzgeber zu, damit<br />
sich die Altersstruktur nicht verschlechtert.<br />
Denn normalerweise trifft jüngere Arbeitnehmer<br />
eine Kündigung eher als ältere, da<br />
diese aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit<br />
und ihres Familienstands mehr Sozialpunkte<br />
sammeln können.<br />
Sozialauswahl mit<br />
Sozialplan verknüpft<br />
Die Sozialauswahl ist, wenn die Entlassungen<br />
eine bestimmte Höhe übersteigen, mit einem<br />
Sozialplan verknüpft, <strong>de</strong>r Abfindungen vorsieht<br />
für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz<br />
durch eine betriebsbedingte Kündigung<br />
verlieren. „Das kostet Geld, und Arbeitsrichter<br />
setzen einfach voraus, dass man die hierfür<br />
nötigen finanziellen Mittel zu haben hat“,<br />
erklärt RA Muschiol. Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit<br />
ist die Gründung einer Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r<br />
Transfergesellschaft, in die die gekündigten<br />
Arbeitnehmer ausgelagert wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Konstruktion hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer erst mal weiterhin in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis bleibt. Mit <strong>de</strong>r<br />
Organisation können professionelle Dienst-<br />
leister wie Zeitarbeitsfirmen beauftragt<br />
wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>ren Finanzierung Zuschüsse<br />
bei <strong>de</strong>r Arbeitsagentur beantragt wer<strong>de</strong>n<br />
können. „Doch für kleinere Mittelständler<br />
ist <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne Aufwand <strong>de</strong>nnoch<br />
viel zu groß“, geben Muschiol und Schreiner<br />
zu be<strong>de</strong>nken.<br />
I<strong>de</strong>al wäre in <strong>de</strong>r aktuellen Situation ein<br />
längerfristiges, planmäßiges Krisenmanagement,<br />
für das ein Maßnahmenkatalog für<br />
das schlimmste Szenario für einen Zeitraum<br />
von sechs bis zwölf Monate aufgestellt wird.<br />
Auch hierbei könne <strong>de</strong>r Steuerberater seinen<br />
Mandanten unterstützen, so Winkeljohann.<br />
Kanzlei-Softwareanbieter wie die Datev bieten<br />
hierzu zahlreiche Hilfs-Tools an, beispielsweise<br />
in Form einer Personalkostenkalkulation.<br />
Finanzielle Unterstützung vom Staat für kleine<br />
und mittlere Unternehmen in <strong>de</strong>r Krise<br />
gibt es nicht nur von <strong>de</strong>r Arbeitsagentur,<br />
son<strong>de</strong>rn auch von <strong>de</strong>r KfW Mittelstandsbank.<br />
Im Programm „Run<strong>de</strong>r Tisch“ wird ihnen ein<br />
Check in Form einer Schwachstellenanalyse<br />
durch eine Unternehmensberatung angeboten<br />
und finanziert. „Im Wege <strong>de</strong>r Beratung<br />
besteht auch die Möglichkeit, Zugriff auf<br />
För<strong>de</strong>rmittel <strong>de</strong>r KfW zu erhalten“, heißt es<br />
seitens <strong>de</strong>r Bank. Gemeint sind vor allem<br />
<strong>de</strong>r KfW Unternehmerkredit und das ERP-<br />
Regionalför<strong>de</strong>rprogramm (Infos: www.kfw.<br />
<strong>de</strong>). Zusätzlich gibt es Angebote <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rbanken<br />
in <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn.<br />
Versichern kann man sich gegen die Folgen<br />
einer konjunkturellen Krise nicht. „Das<br />
gehört zum unternehmerischen Risiko“, sagt<br />
Winkeljohann. Im Falle von Streiks könne<br />
man sich allenfalls gegen daraus resultieren<strong>de</strong><br />
Konventionalstrafen versichern. „Mittelständler<br />
sollten die Krise dazu nutzen, um<br />
die Unternehmensstruktur weiter zu optimieren“,<br />
so <strong>de</strong>r Berater. Insofern sei je<strong>de</strong> Krise<br />
auch als Chance zu verstehen.<br />
Norbert<br />
Jumpertz<br />
ist gelernter Bank-<br />
sowie Diplom-Kaufmann<br />
und hat mehrere<br />
Jahre als Analyst und<br />
Redakteur für Wirtschafts-<br />
und Finanzmagazine<br />
gearbeitet.<br />
Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanlage<br />
(Aktien, Immobilien, Investment fonds)<br />
für zahlreiche Fachmagazine tätig.<br />
E-Mail: jumnor@web.<strong>de</strong><br />
1 _ 09 SteuerConsultant 47
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Software-Updates<br />
Meist ist <strong>de</strong>r<br />
Aufwand groß<br />
Keine Kanzlei kann auf regelmäßige Updates ihrer Software verzichten.<br />
Die Programme wer<strong>de</strong>n um Funktionalitäten erweitert und geän<strong>de</strong>rte<br />
Gesetzestexte müssen übernommen wer<strong>de</strong>n. Ein großer Aufwand, <strong>de</strong>n man<br />
sich aber keinesfalls ersparen sollte. Außer man lagert seine Software aus.<br />
Software-Updates sind eine spannen<strong>de</strong><br />
Angelegenheit. „Wir haben schon mal die<br />
gesamte Belegschaft an einem Montagmorgen<br />
wie<strong>de</strong>r nach Hause geschickt“, berichtet<br />
StB/RA Peter Specht von <strong>de</strong>r Hamelner<br />
Kanzlei Specht+Partner in Nie<strong>de</strong>rsachsen.<br />
Das Update vom Wochenen<strong>de</strong> hatte alle 45<br />
Arbeitsplätze lahmgelegt, <strong>de</strong>r fest angestellte<br />
EDV-Administrator musste die Fehler suchen.<br />
„An Tagen nach einem Update komme ich<br />
mit einer gespannten Erwartungshaltung ins<br />
Büro“, sagt Specht.<br />
Steuerberater, die in ihrer Praxis eine Kanzlei-<br />
Software neu einführen wollen, sollten auch<br />
das Thema Updates beim Verkäufer ansprechen.<br />
„Interessenten fragen sehr konkret<br />
nach, ob dafür ein Fachmann benötigt wird“,<br />
berichtet etwa Anne Plaza von Simba Computer<br />
Systeme aus Ostfil<strong>de</strong>rn bei Stuttgart.<br />
Dabei geht es nicht nur um die notwendige<br />
Qualifikation <strong>de</strong>s Kanzleimitarbeiters, son<strong>de</strong>rn<br />
auch um <strong>de</strong>n Zeitaufwand. Schließlich<br />
können Häufigkeit und Dauer <strong>de</strong>r Updates<br />
die Personalkosten in die Höhe treiben.<br />
„Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass Updates schnell und<br />
Dirk Kun<strong>de</strong><br />
ist Diplom-Volkswirt<br />
und betreibt das JournalistenbüroTextkun<strong>de</strong><br />
in Hamburg. Seine<br />
Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />
die digitale Wirtschaft<br />
sowie nutzwertorientierte<br />
Geldthemen.<br />
E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />
einfach durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Diese Faktoren<br />
spielen inzwischen eine große Rolle bei <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung für eine Kanzlei-Software“,<br />
erklärt Alexan<strong>de</strong>r Koschier von Agenda<br />
Software aus Rosenheim. Auf die regelmäßigen<br />
Aktualisierungen zu verzichten, wäre<br />
fahrlässig, da die Anbieter Sicherheit, Stabilität,<br />
Vollständigkeit und Aktualität eines<br />
Programms nur gewährleisten, wenn alle<br />
Updates installiert sind.<br />
Zwei Aktualisierungen pro Jahr<br />
bei vielen Anbietern die Regel<br />
Bei fast allen Anbietern haben sich zwei<br />
Hauptaktualisierungen zum Anfang, in <strong>de</strong>r<br />
Mitte o<strong>de</strong>r zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres etabliert.<br />
Dann wer<strong>de</strong>n gesetzliche Än<strong>de</strong>rungen in die<br />
Systeme eingepflegt.<br />
Meist versen<strong>de</strong>n die Anbieter dazu Datenträger,<br />
die die jeweils vollständigen Programmversionen<br />
enthalten. „Ein Lizenzschlüssel<br />
schaltet dann die gekauften Module frei“,<br />
erklärt Carsten Priesel, Bereichsleiter Marketing<br />
bei Stollfuß Medien, <strong>de</strong>ren Hauptprodukt<br />
Stotax Kanzlei ist. Die Aussendung, so Priesel,<br />
<strong>de</strong>r kompletten Software vereinfacht die<br />
Herstellung und <strong>de</strong>n Versand <strong>de</strong>r Datenträger.<br />
Anbieter wie Stollfuß stellen gera<strong>de</strong> von<br />
CD auf DVD um, da die Programme immer<br />
umfangreicher wer<strong>de</strong>n. Auf eine CD passen<br />
ein paar Hun<strong>de</strong>rt Megabyte, während sich auf<br />
DVDs mehrere Gigabytes speichern lassen.<br />
Doch für die Anbieter ist <strong>de</strong>r Datenträgerversand<br />
ausgesprochen teuer in Herstellung und<br />
Distribution.<br />
So sehen sie mit Freu<strong>de</strong>, dass die Programmaktualisierungen<br />
über das Internet<br />
immer populärer wer<strong>de</strong>n. Hierbei kann<br />
nichts in <strong>de</strong>r Post verloren gehen, alle Nutzer<br />
erhalten die aktualisierte Fassung zeitgleich.<br />
Dank <strong>de</strong>r Breitband-DSL-Internet-Anschlüsse<br />
dauern die Downloads nicht mehr lange und<br />
verursachen auch keine Zusatzkosten, da<br />
viele Steuerberaterkanzleien Internet-Flatrates<br />
nutzen. „Ganz <strong>de</strong>utlich, das Update via<br />
Internet dominiert bei unseren Kun<strong>de</strong>n“, sagt<br />
Christine Moser, Vorstand <strong>de</strong>r HMD Software<br />
AG aus <strong>de</strong>m bayerischen An<strong>de</strong>chs.<br />
Um Anwen<strong>de</strong>rn Programmanpassungen<br />
möglichst schnell zur Verfügung zu stellen,<br />
bietet die Datev vor <strong>de</strong>m Versand von DVDs<br />
einzelne Programmteile schon per Internet<br />
o<strong>de</strong>r Datenfernübertragung an. „Das wird<br />
von unseren Kun<strong>de</strong>n rege genutzt“, sagt<br />
Dr. Robert Simon, Leiter IT-Infrastrukturleistungen<br />
bei <strong>de</strong>r Datev in Nürnberg.<br />
Ansonsten stellen fast alle Kanzlei-Softwareanbieter<br />
nur die unterjährigen Updates<br />
online zur Verfügung: Ob Programmerweiterungen,<br />
Datenbankän<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rte<br />
gesetzliche Bestimmungen. Es können<br />
aber auch mehrere Dutzend pro Jahr sein,<br />
wie beim Anbieter Addison Software aus Ludwigsburg<br />
in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. „Die Installation<br />
dauert in <strong>de</strong>r Regel zwei Minuten, hier<br />
spielen allerdings auch die Hardware und die<br />
Internet-Verbindung eine Rolle“, erklärt Ina<br />
Bangemann, Leiterin Public Relations. Das<br />
Update <strong>de</strong>r Komplettlösung dauert, so Bangemann,<br />
nur 15 Minuten.<br />
Apropos Zeit. Angaben zur Dauer von Aktualisierungen<br />
<strong>de</strong>r Software unterschei<strong>de</strong>n<br />
sich von Anbieter zu Anbieter. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
sind hier die Kanzleigröße, die Art <strong>de</strong>r IT-<br />
Infrastruktur und die Anzahl <strong>de</strong>r genutzten<br />
Programme. Selbst StB/RA Specht kann<br />
auf die Frage nach <strong>de</strong>r Dauer für die Software-Aktualisierungen<br />
in seiner Kanzlei<br />
48 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
keine exakte Zeit nennen. „Das variiert von<br />
Update zu Update, liegt aber auf alle Fälle im<br />
Bereich von mehreren Stun<strong>de</strong>n“, so Specht,<br />
<strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Programms „Eigenorganisation<br />
Comfort“ von Datev ist.<br />
In seiner Kanzlei liegt die Software sowie<br />
die Datenbank mit <strong>de</strong>n Mandantendaten auf<br />
einem zentralen Server. Die Mitarbeiter greifen<br />
über ihren Rechnern auf die Software und<br />
die Daten zu. Das Update wird immer auf <strong>de</strong>m<br />
Server installiert, während Aktualisierungen<br />
an <strong>de</strong>n Arbeitsplätzen selten sind.<br />
Software-Aktualisierung am<br />
Arbeitsplatz erfolgt automatisch<br />
Bei <strong>de</strong>r HMD-Lösung erfolgt die Aktualisierung<br />
<strong>de</strong>r Software am Arbeitsplatz automatisch<br />
– sobald sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter nach einem<br />
Update mit seinem PC anmel<strong>de</strong>t. „Die Zeit<br />
reicht nicht annähernd zum Kaffeeholen“,<br />
sagt Christine Moser. Ausfallzeiten für die<br />
Kanzleimitarbeiter gebe es nur beim einem<br />
Update <strong>de</strong>r Server-Software.<br />
Anwen<strong>de</strong>r können übrigens bei <strong>de</strong>n meisten<br />
Online-Varianten <strong>de</strong>s Updates <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
selbst wählen. „Es empfiehlt sich, ein Zeitfenster<br />
am späten Abend o<strong>de</strong>r am Wochenen<strong>de</strong><br />
für das Update zu wählen“, so Dr. Robert<br />
Simon von <strong>de</strong>r Datev. Umstritten ist die Frage,<br />
ob alle Updates für reibungsloses Arbeiten<br />
notwendig sind. Die Anbieter empfehlen die<br />
regelmäßige Aktualisierung <strong>de</strong>r Software.<br />
„Viele Aktualisierungen bauen, unabhängig<br />
von rechtlichen Entwicklungen, auch technisch<br />
aufeinan<strong>de</strong>r auf“, erklärt Carsten Priesel<br />
von Stollfuß.<br />
Wenn etwa ein Update für eine Än<strong>de</strong>rung an<br />
<strong>de</strong>r Datenbank ausgelassen wer<strong>de</strong>, könne das<br />
darauffolgen<strong>de</strong> nicht installiert wer<strong>de</strong>n. Hille<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Kanzlei-Softwareanbieter<br />
raten<br />
ihren Kun<strong>de</strong>n zur<br />
regelmäßigen<br />
Software-Aktualisierung.<br />
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KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Kück von Lexware aus Freiburg rät ebenfalls<br />
zu allen Updates, „da alle gesetzlichen Aktualisierungen<br />
bei je<strong>de</strong>m Update in unseren Produkten<br />
integriert sind“. Das Unternehmen<br />
aus <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Mediengruppe, in <strong>de</strong>r auch<br />
<strong>de</strong>r „SteuerConsultant“ erscheint, bietet seit<br />
Kurzem die Steuerberater-Software „Lexware<br />
Neue Steuerkanzlei 2009“ an.<br />
Zwar ist bei <strong>de</strong>n Steuerkanzleien kein EDV-<br />
Fachmann für die Software-Updates notwendig,<br />
so die übereinstimmen<strong>de</strong> Aussage <strong>de</strong>r<br />
Software-Anbieter, <strong>de</strong>nn die Ablaufroutinen<br />
seien so einfach, dass ein geübter Nutzer<br />
<strong>de</strong>n Vorgang starten und auch been<strong>de</strong>n<br />
könne. Allerdings nimmt mit zunehmen<strong>de</strong>r<br />
Updates bei <strong>de</strong>n Kanzlei-Softwareanbietern<br />
Kanzleigröße oft auch die Komplexität <strong>de</strong>s<br />
EDV-Systems zu. Zu<strong>de</strong>m kann sich nicht je<strong>de</strong><br />
Kanzlei einen fest angestellten EDV-Fachmann<br />
leisten, weswegen viele Kanzleien dann<br />
auf externe Hilfe von Systemhäusern o<strong>de</strong>r<br />
ihres Software-Hersteller zurückgreifen.<br />
Beispiel Datev. Sie unterstützt Anwen<strong>de</strong>r mit<br />
<strong>de</strong>m System-Support. Hier übernehmen Servicemitarbeiter<br />
im Störfall via Fernsteuerung<br />
die Einrichtungsarbeiten am Server. Auch<br />
angeschlossene Mandanten, die ihre Software<br />
auf <strong>de</strong>m Kanzleiserver haben, können<br />
<strong>de</strong>n Service nutzen. Abgerechnet wird nach<br />
individuellem Zeitaufwand – eine Alternative<br />
zu einem dauerhaften Support-Vertrag mit<br />
einem Datev-Systempartner vor Ort.<br />
Wer <strong>de</strong>n personellen und zeitlichen Aufwand<br />
für Aktualisierungen minimieren will, muss<br />
seine Software auslagern. Unter <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />
Software as a Service (SAAS) und<br />
Application Service Providing (ASP) wer<strong>de</strong>n<br />
diese Mo<strong>de</strong>lle von <strong>de</strong>n Anbietern vertrieben.<br />
Dabei liegen die eigentliche Kanzlei-Software<br />
sowie die Mandantendaten auf <strong>de</strong>n Servern<br />
<strong>de</strong>r Hersteller in einem Rechenzentrum, auf<br />
<strong>de</strong>n Anwen<strong>de</strong>r über einen – gesicherten –<br />
Internet-Zugang zugreifen.<br />
Einige Vorteile sprechen für diese Variante:<br />
Der Aufwand für Datensicherung und die<br />
Programm-Updates entfallen, weil er vom<br />
Rechenzentrum übernommen wird. Der<br />
Zugriff erfolgt über das Internet, genauer<br />
gesagt über ein Programmfenster. Steuerberater<br />
haben hier stets und überall Zugriff auf<br />
ihre Daten – ob beim Mandanten im Büro,<br />
daheim o<strong>de</strong>r unterwegs.<br />
Die Ansprüche an die Hardware im Hinblick<br />
auf die Leistung und die Ausstattung sind<br />
gering. Die schnelle Datenanbindung per<br />
Art <strong>de</strong>r Update- Datenträger- Online- Saas /ASP<br />
Anbieter<br />
Übermittlung Updates/ Jahr Updates/ Jahr Lösung<br />
Addison Software DVD, Online 3 Nach Bedarf Ja<br />
Agenda Software CD, Online 2 Nach Bedarf Nein<br />
Datev eG DVD, Online, DFÜ 2-3 Nach Bedarf Ja<br />
HMD Software CD, Online 4 Nach Bedarf Ja<br />
Lexware CD, DVD 1 (Jahreslizenz) Nach Bedarf Nein<br />
Simba DVD, Online 2 12 Ja<br />
Stotax – Stollfuß Medien DVD, Online 4 2 Ja<br />
Internet ist wichtiger als ein großer Arbeitsspeicher<br />
o<strong>de</strong>r die neueste Chip-Generation<br />
im Rechner. „Somit müssen nicht alle drei<br />
bis fünf Jahre neue Rechner und Server angeschafft<br />
wer<strong>de</strong>n“, erläutert Carsten Priesel von<br />
Stollfuß. Die höheren Kosten von rund 50 bis<br />
70 Euro pro Monat, die beispielsweise bei<br />
<strong>de</strong>r Stotax-Lösung anfallen, wür<strong>de</strong>n durch<br />
Einsparungen bei Datensicherung, Aktualisierung<br />
und Hardware-Anschaffungen kompensiert,<br />
so <strong>de</strong>r Marketingleiter.<br />
Doch <strong>de</strong>r ASP-Markt bietet ein unterschiedliches<br />
Bild. Rund 30 Prozent <strong>de</strong>r Bestandskun<strong>de</strong>n<br />
und über 90 Prozent <strong>de</strong>r Neukun<strong>de</strong>n<br />
entschei<strong>de</strong>n sich bei Stollfuß für die<br />
ASP-Lösung, allerdings zählt Stollfuß zu<br />
<strong>de</strong>n kleineren Anbietern. Beim Marktführer<br />
Datev sind es bislang 600 ASP-Kun<strong>de</strong>n, was<br />
rund 8.300 Arbeitsplätzen entspricht. Zum<br />
Vergleich: die Zahl <strong>de</strong>r Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r<br />
lag im Geschäftsjahr 2007 bei 39.052.<br />
Zwar nutzen nicht alle Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r<br />
automatisch die Datev-Steuerberater-<br />
Software, doch so viel steht fest: die Technik<br />
hat noch viel Entwicklungspotenzial. Zu<strong>de</strong>m<br />
gibt es auch einen Wermutstropfen, <strong>de</strong>nn bei<br />
<strong>de</strong>n regelmäßigen Hardware-Anschaffungen<br />
dürfte man in <strong>de</strong>r Praxis durch Einsatz einer<br />
ASP-Lösung nicht in <strong>de</strong>m Ausmaß sparen,<br />
wie es die Anbieter propagieren.<br />
Hintergrund: Nach<strong>de</strong>m auch die übrigen<br />
Programme für die Arbeitsplatzrechner nach<br />
immer mehr Leistung verlangen, kommen<br />
die Kanzleien um die Neuanschaffung im<br />
Zeitraum von drei bis fünf Jahren gar nicht<br />
herum. Ganz zu schweigen vom Kanzlei-<br />
Server, auf <strong>de</strong>n etwa StB/RA Peter Specht<br />
nicht verzichten will. Dort hat <strong>de</strong>r Hamelner<br />
Steuerberater weitere Fachdatenbanken<br />
und Zeitschriftenarchive <strong>de</strong>poniert, die sich<br />
nach seinen Angaben nicht so einfach in das<br />
Rechenzentrum <strong>de</strong>s Software-Anbieters verlagern<br />
lassen.<br />
Trend zur Miet-Software<br />
lässt sich nicht aufhalten<br />
Der Trend zur kostenpflichtigen Miet-Software<br />
o<strong>de</strong>r aber kostenloser Software, die die<br />
Anwen<strong>de</strong>r über eine Internet-Anwendung<br />
nutzen, lässt sich allerdings nicht aufhalten.<br />
Suchmaschinenbetreiber Google etwa<br />
hat mit seinem Angebot für Tabellen- und<br />
Textverarbeitung im Internet <strong>de</strong>n Software-<br />
Riesen Microsoft dazu gedrängt, die Office-<br />
Programme <strong>de</strong>mnächst als Mietlösung im<br />
Internet anzubieten.<br />
Doch für Steuerberater, Rechtsanwälte und<br />
Wirtschaftsprüfer wird auf absehbare Zeit<br />
die Kanzlei-Software noch in <strong>de</strong>n meisten<br />
Fällen auf <strong>de</strong>n Rechnern o<strong>de</strong>r Servern in<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei – also lokal und somit vor Ort –<br />
laufen. Gleichzeitig aber wer<strong>de</strong>n in Zukunft<br />
Umfang und Häufigkeit <strong>de</strong>r Updates nicht<br />
zurückgehen, vielmehr wer<strong>de</strong>n die Ansprüche<br />
an die Leistungen <strong>de</strong>r Kanzleilösungen<br />
immer umfangreicher. Außer<strong>de</strong>m gibt es<br />
kaum einen Wirtschaftsbereich, <strong>de</strong>r so häufig<br />
von Än<strong>de</strong>rungen durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />
betroffen ist, wie die Steuerberatung.<br />
Zu <strong>de</strong>r steigen<strong>de</strong>n Komplexität kommt die<br />
Tatsache, dass in Kanzleien nicht nur ein Programm<br />
läuft. Die Spezialprogramme müssen<br />
sich mit Drucker- und Faxtreibern, digitalen<br />
Diktiersystemen und weiteren Programmen<br />
verstehen, sprich Daten austauschen. Derartig<br />
komplexe Umgebungen kann kein Hersteller<br />
in seinen Testlabors vorhalten und auf<br />
Kompatibilität testen. Vor Überraschungen<br />
ist man also niemals sicher. „Nach einem<br />
Update stan<strong>de</strong>n hier mal alle Drucker still“,<br />
berichtet Peter Specht mit einem Schmunzeln.<br />
Sich darüber aufregen, kann er nicht.<br />
Er hat eingesehen, dass dies zum Arbeiten<br />
mit Software dazugehört.<br />
50 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Wechseldatenträger<br />
Fluch und Segen<br />
Die USB-Schnittstelle am PC ist mittlerweile<br />
unverzichtbar gewor<strong>de</strong>n. Einfach in <strong>de</strong>r<br />
Handhabung, lässt sich eine Vielfalt an Geräten<br />
anschließen. Gera<strong>de</strong> darin steckt aber ein<br />
hohes Gefahrenpotenzial.<br />
Steve Stasiukonis, Chef einer US-amerikanischen<br />
Firma für Datensicherheit, überprüfte<br />
das Firmennetzwerk einer Genossenschaftsbank<br />
auf Sicherheitslücken. Neben<br />
technischen Prüfungen testete Stasiukonis<br />
auch die Sicherheitslücke Mensch mit Hilfe<br />
<strong>de</strong>s „Social Hacking“. Hier wird, unter Vorspielen<br />
falscher Tatsachen, versucht, Mitarbeiter<br />
dazu zu bewegen, EDV-Zugangsdaten<br />
gegenüber Dritten zu offenbaren.<br />
In <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong>n 20 USB-<br />
Sticks mit einem Trojaner präpariert und vor<br />
Dienstbeginn auf <strong>de</strong>m Parkplatz <strong>de</strong>r Bank<br />
„zufällig verloren“. Bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s<br />
USB-Sticks mel<strong>de</strong>te <strong>de</strong>r Trojaner <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Rechner zurück, dass <strong>de</strong>r Stick benutzt<br />
wur<strong>de</strong> – innerhalb von drei Tagen gab es 15<br />
Rückmeldungen.<br />
Serie Datenschutz KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
Der selbstverständliche Umgang mit Wechseldatenträgern birgt für Kanzleien Gefahren, die es in sich haben.<br />
Wer Scha<strong>de</strong>n in seiner Steuerberatungskanzlei vermei<strong>de</strong>n will, sollte vorbeugen.<br />
Stephan Rehfeld,<br />
Diplom-Ökonom, ist<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r scope<br />
& focus GmbH, <strong>de</strong>r IT-<br />
Tochter <strong>de</strong>s SteuerberaterverbandsNie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Sachsen-Anhalt e.V.<br />
und externer Datenschutzbeauftragter.<br />
E-Mail: info@scope-and-focus.com<br />
www.scope-and-focus.com<br />
Ralf Röhr,<br />
Diplom-Ingenieur, ist<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />
KRK Computer Systeme<br />
GmbH.<br />
E-Mail: info@krkcomputersysteme.<strong>de</strong><br />
www.krk-computersysteme.<strong>de</strong><br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Die Neugier verleitete Mitarbeiter dazu, frem<strong>de</strong><br />
Hardware unkontrolliert im Firmennetzwerk<br />
einzusetzen und legte somit Schwächen<br />
offen. Beim Einsatz von USB-Schnittstellen<br />
gibt es mehrere Probleme:<br />
1. Schadprogramme auf frem<strong>de</strong>n USB-Sticks<br />
können im Kanzlei-Netzwerk aktiv wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Daten lassen sich über frem<strong>de</strong> USB-Sticks<br />
aus <strong>de</strong>m Kanzlei-Netzwerk abziehen.<br />
3. Kanzleidaten auf USB-Datenträgern, die<br />
nicht korrekt vernichtet wur<strong>de</strong>n, können<br />
bei Verlust in falsche Hän<strong>de</strong> geraten.<br />
4. Von USB-Datenträgern <strong>de</strong>r Kanzlei, die an<br />
frem<strong>de</strong>n Rechnern verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, können<br />
Daten kopiert o<strong>de</strong>r Schadprogramme<br />
aufgespielt wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine Sperrung sämtlicher USB-Schnittstellen<br />
ist aber keine Lösung, da dann auch angeschlossene<br />
Geräte wie Maus, Tastatur und<br />
Drucker nicht mehr funktionieren. Doch die<br />
USB-Schnittstellen lassen sich kontrollieren:<br />
1. Kontrolle mit Hilfe von Windows<br />
Bei <strong>de</strong>n Betriebssystemen Microsoft Windows<br />
2000 und XP gibt es über das Betriebssystem<br />
nur grobe Kontrollmöglichkeit <strong>de</strong>r<br />
USB-Schnittstellen. Mit <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />
Microsoft Windows Vista ist <strong>de</strong>r USB-<br />
Anschluss durch Einstellungen in so genannten<br />
Gruppenrichtlinien differenziert kontrollierbar<br />
gewor<strong>de</strong>n.<br />
2. Schutz durch spezielle Programme<br />
Für einen umfassen<strong>de</strong>n Schutz von USB-<br />
Schnittstellen, Festplatten und an<strong>de</strong>ren<br />
Anschlussgeräten wer<strong>de</strong>n von verschie<strong>de</strong>nen<br />
Anbietern kostenpflichtige Software-<br />
Programme angeboten. Ihr Vorteil ist in <strong>de</strong>r<br />
Regel eine komfortable Benutzeroberfläche,<br />
in <strong>de</strong>r sich die Rechte für anzuschließen<strong>de</strong><br />
Geräte <strong>de</strong>tailliert festlegen lassen.<br />
3. USB-Sticks mit Verschlüsselungssystem<br />
Die meisten USB-Datenträger-Anbieter versehen<br />
ihre Produkte mit einem Programm, das<br />
sie mit einem Kennwort ver- und entschlüsselt.<br />
So lassen sich Daten sicher transportieren<br />
und bei Verlust vor frem<strong>de</strong>m Zugriff<br />
schützen.<br />
Neben <strong>de</strong>n technischen Möglichkeiten zum<br />
» Serienplaner<br />
Teil 1 – SteuerConsultant 1/09<br />
Wechseldatenträger –<br />
Fluch und Segen<br />
Teil 2 – SteuerConsultant 2/09<br />
Smartphones<br />
Teil 3 – SteuerConsultant 3/09<br />
Mobil arbeiten<br />
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Schutz <strong>de</strong>s Firmennetzwerks wird im Datenschutz<br />
oft auf organisatorische Maßnahmen<br />
gesetzt.<br />
So sollten auch Kanzleimitarbeiter für datenschutzrechtliche<br />
Probleme sensibilisiert<br />
sein. Auch <strong>de</strong>r Datenschutzbeauftragte hat<br />
in Abstimmung mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Stellen<br />
gemeinsam Richtlinien zu erstellen und dafür<br />
zu sorgen, dass die Mitarbeiter diese Richtlinien<br />
auch einhalten (§ 4g BDSG).<br />
Unkontrollierter Einsatz von<br />
USB-Sticks führt zu Problemen<br />
Der unkontrollierte Einsatz von USB-Sticks<br />
kann zu einer Verletzung verschie<strong>de</strong>ner<br />
Kontrollmaßnahmen führen (§ 9 BDSG und<br />
Anlage zu § 9 Satz 1):<br />
1. Zugriffskontrolle – Zugriff auf personenbezogene<br />
Daten durch Unbefugte<br />
2. Weitergabekontrolle – Datendiebstahl<br />
3. Verfügbarkeitskontrolle – Einspielung von<br />
Schad-Software<br />
Steuerberater sollten <strong>de</strong>n Einsatz von USB-<br />
Geräten <strong>de</strong>swegen unbedingt datenschutzkonform<br />
regeln.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 51
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Kooperationen<br />
Zusammenarbeiten<br />
Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Doch im Arbeitsalltag ist oftmals<br />
externes Fachwissen gefragt. Deshalb setzen Kanzleien auf Kooperation und Kommunikation –<br />
und das verstärkt auch mit an<strong>de</strong>ren Berufsträgern. Das achte Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
berücksichtigt dieses Bedürfnis nach Austausch und Synergien und ermöglicht <strong>de</strong>r Branche<br />
ganz neue Chancen.<br />
52 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
„Prinzipiell gab es schon immer eine Zusammenarbeit<br />
mit an<strong>de</strong>ren Berufsträgern. Durch<br />
bestimmte Sachverhalte war man zum Austausch<br />
gezwungen“, meint StB Norbert<br />
Knopp aus Köln. Von sehr engen Kooperationen<br />
mit an<strong>de</strong>ren Berufsangehörigen hat<br />
sich <strong>de</strong>r studierte Volkswirt allerdings verabschie<strong>de</strong>t,<br />
<strong>de</strong>nn die Kammer hatte immer<br />
etwas dagegen.<br />
Haargenau wer<strong>de</strong> je<strong>de</strong>s er<strong>de</strong>nkliche Detail<br />
geprüft und ein Zusammenschluss letztendlich<br />
erheblich erschwert. „Es ist manchmal<br />
ein bisschen scha<strong>de</strong> drum. Das Berufsrecht<br />
behin<strong>de</strong>rt uns sehr, sodass ich niemals mit<br />
an<strong>de</strong>ren gemeinsame Rechnungen schreiben<br />
wer<strong>de</strong>“, so Knopp. Zwar wur<strong>de</strong> durch<br />
das achte Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
(BGB1 I. 2008, S. 666), das im April 2008 in<br />
Kraft getreten ist, das Berufsrecht in einigen<br />
Punkten liberalisiert (siehe Kasten rechts).<br />
Dennoch sind Kooperationen mit an<strong>de</strong>ren<br />
Berufsträgern nach wie vor schwierig.<br />
Auch Kooperationen mit<br />
Rechtsanwälten nicht einfach<br />
Dabei wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rheinlän<strong>de</strong>r gerne häufiger<br />
mit Vertretern an<strong>de</strong>rer Branchen fachsimpeln,<br />
gemeinsame Fälle angehen, er hatte<br />
auch schon mehrfach versucht, mit Rechtsanwälten<br />
zu fusionieren. Doch auch diese<br />
seit vielen Jahren berufsrechtlich anerkannte<br />
Kooperation ist nicht einfach.<br />
Das brisante Thema Haftung, ein Kernpunkt<br />
bei <strong>de</strong>rartigen Vorhaben, steht stets im Weg.<br />
„Man muss einen geeigneten, vertrauenswürdigen<br />
Partner fin<strong>de</strong>n. Denn wenn ein Partner<br />
einen Fehler macht, haftet auch <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re.<br />
Zu<strong>de</strong>m stellt sich grundsätzlich die Frage,<br />
inwieweit sich die jeweiligen Fachgebiete<br />
überschnei<strong>de</strong>n“, sagt StB Knopp.<br />
Er selbst hatte auch schon über größere Einheiten<br />
nachgedacht. Doch in solchen Systemen<br />
muss man sich ein- und unterordnen.<br />
Es gibt stets Hierarchien, auch wenn es nach<br />
außen hin nicht immer sofort so erscheint.<br />
Der Kölner Kanzleiinhaber hat sich <strong>de</strong>swegen<br />
zunächst für eine weitere Variante entschie-<br />
Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s achten<br />
Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />
können Steuerberater<br />
auch mit Nicht-Berufsträgern<br />
kooperieren.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>n. Erst kürzlich wur<strong>de</strong> er von <strong>de</strong>r Firma<br />
Ad<strong>de</strong>d Life Value AG angesprochen, die das<br />
Internetportal www.scheidung.<strong>de</strong> betreibt<br />
und bun<strong>de</strong>sweit Scheidungsexperten anbietet.<br />
Bei dieser lockeren Kooperationsmöglichkeit<br />
willigten StB Knopp und seine Ehefrau,<br />
Unternehmensberaterin Hedwig Knopp,<br />
letztendlich ein.<br />
Gemeinsam präsentieren sie seit ein paar<br />
Monaten auch über diese virtuelle Plattform<br />
Syndikus-Steuerberater –<br />
fest angestellt und doch frei<br />
ihre Beratungsexpertise, zusammen mit<br />
Anwälten, Notaren, Mediatoren, weiteren<br />
Steuerberatern, Therapeuten und Lebensberatern<br />
– und das ohne gemeinsame Abrechnungsmodi<br />
o<strong>de</strong>r weitere Verpflichtungen.<br />
Nach <strong>de</strong>m achten Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
können solche unverbindlichen Kooperationen<br />
mittlerweile ganz offiziell mit Angehörigen<br />
aller Freien Berufe im Sinne <strong>de</strong>s § 1<br />
Abs. 2 PartGG gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Doch streng<br />
Trotz <strong>de</strong>r vielen neuen Kooperationsmöglichkeiten zieht<br />
mancher Steuerberater eine Festanstellung in einem gewerblichen<br />
Wirtschaftsunternehmen <strong>de</strong>r freien Wildbahn vor.<br />
Der Wechsel zu einem nicht berufsständischen<br />
Arbeitgeber be<strong>de</strong>utete<br />
lange Zeit, dass die Bestellung zum<br />
Steuerberater mit Antritt <strong>de</strong>s neuen<br />
Arbeitsverhältnisses aufgegeben<br />
wer<strong>de</strong>n musste, eine selbstständige<br />
Beratung als Steuerberater war dann<br />
nicht mehr möglich.<br />
Durch das achte Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
wur<strong>de</strong> diese Einschränkung<br />
aufgehoben und <strong>de</strong>r<br />
Syndikus-Steuerberater eingeführt.<br />
Das heißt: Syndici dürfen neben ihrer<br />
steuerrechtlichen Angestelltentätigkeit<br />
(gemäß § 33 StBerG) gleichzeitig<br />
auch als selbstständiger Steuerberater<br />
in eigener Praxis beraten. „Aus<br />
Sicht <strong>de</strong>r Unternehmen ist diese Liberalisierung<br />
ganz klar das wichtigste<br />
Element dieser Novelle“, meint Fritz<br />
Esterer, Leiter Corporate Finance and<br />
Controlling bei <strong>de</strong>r Siemens AG und<br />
Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutsche Syndikus-<br />
Steuerberatertags e.V.<br />
Auch Rudolf Reibel, Rechtsanwalt und<br />
Referent für Berufsrecht und Europa<br />
beim Deutschen Steuerberaterverband<br />
e.V. (DStV), sieht in <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s<br />
Syndikus-Steuerberaters einen Hauptpart<br />
<strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung: „Es ist<br />
eine alte politische For<strong>de</strong>rung großer<br />
Wirtschaftsverbän<strong>de</strong>, um leichter<br />
qualifiziertes und erfahrenes<br />
Personal für ihre Steuerangelegenheiten<br />
einkaufen zu können. An<strong>de</strong>rerseits<br />
bietet diese Regelung auch<br />
Berufsanfängern die Chance, mit einer<br />
besseren finanziellen Absicherung in<br />
die Branche einzusteigen.“ Zu<strong>de</strong>m<br />
können sich Syndikus-Steuerberater<br />
auf Antrag von <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />
befreien lassen.<br />
Wie gut die Liberalisierung angenommen<br />
wird, dokumentieren erste Erhebungen.<br />
Bereits bis November 2008,<br />
also innerhalb von acht Monaten nach<br />
Einführung <strong>de</strong>r Neuerung, gab es laut<br />
RA Reibel 1.000 Bestellungen zum Syndikus-Steuerberater.<br />
Präsi<strong>de</strong>nt Fritz<br />
Esterer schätzt, dass sich insgesamt<br />
wohl rund 3.000 Kollegen bun<strong>de</strong>sweit<br />
als solche zukünftig bestellen lassen<br />
wer<strong>de</strong>n. Welche Auswirkungen diese<br />
Entwicklungen auf die Steuerberaterbranche<br />
haben wer<strong>de</strong>n, wird sich<br />
zeigen. Entschei<strong>de</strong>nd sei, dass ein<br />
einheitlicher Arbeitsmarkt für gewerbliche<br />
Unternehmen und Beratungsunternehmen<br />
geschaffen wur<strong>de</strong>, meint<br />
Fritz Esterer. Er prognostiziert jedoch:<br />
„Es ist nicht damit zu rechnen, dass<br />
Syndikus-Steuerberater neben ihrer<br />
gewerblichen Beschäftigung in einem<br />
nennenswerten Umfang steuerberatend<br />
tätig sein wer<strong>de</strong>n.“<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 53
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
genommen ist das keine wirkliche Neuheit.<br />
Vielmehr läuft statt<strong>de</strong>ssen in diesem Punkt<br />
die gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Realität hinterher,<br />
heißt es vielerorts.<br />
Statistisch lässt sich <strong>de</strong>r Kooperationswille<br />
nur schlecht belegen: Von <strong>de</strong>n 46.664 Praxen,<br />
die die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer (BStBK)<br />
statistisch erfasst hat, sind die wenigsten<br />
eine Sozietät zwecks gemeinsamer Berufsausübung<br />
(9,1 Prozent). Nur 16,2 Prozent<br />
<strong>de</strong>r Kanzleien vereinen sich unter <strong>de</strong>m Dach<br />
einer Steuerberatungsgesellschaft – alle<br />
an<strong>de</strong>ren sind so genannten Einzelpraxen.<br />
Der Drang nach rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und<br />
gemeinsam haften<strong>de</strong>n Zusammenschlüssen<br />
fällt somit relativ gering aus.<br />
„Man selbst kann nicht alles wissen und<br />
ist <strong>de</strong>swegen auf Kooperationen angewiesen.“<br />
StB Markus Ba<strong>de</strong>r, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Aktiva-Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH aus Regensburg und Mitglied bei Tax 5.<br />
Doch was die offiziellen Zahlen nicht erfassen,<br />
erscheint im Arbeitsalltag offensichtlich<br />
– nahezu niemand agiert als Einzelkämpfer.<br />
Zusammenarbeit ist hingegen sehr gefragt,<br />
sporadisch o<strong>de</strong>r regelmäßig, verbindlich o<strong>de</strong>r<br />
locker – gern auch in losen Partnerschaften<br />
o<strong>de</strong>r verlässlichen Kooperationen.<br />
Berliner Steuerberatungskanzleien<br />
kooperieren seit 2001<br />
Sechs Berliner Steuerberatungsgesellschaften<br />
haben sich beispielsweise 2001 unter <strong>de</strong>m<br />
Namen „Tatort:Steuern“ zusammengeschlossen,<br />
um ihre individuellen Dienstleistungen<br />
mit <strong>de</strong>n Möglichkeiten eines regionalen Berater-Netzwerks<br />
zu ergänzen. Alle Mitglie<strong>de</strong>r<br />
kennen sich untereinan<strong>de</strong>r sehr gut. „Unsere<br />
Steuerberater stehen in ständigem Austausch,<br />
organisieren gemeinsam Mandantenveranstaltungen<br />
und Fortbildungen für ihre<br />
Mitarbeiter. Unser bestes Produkt ist dabei<br />
Petra Uhe<br />
ist freie Journalistin,<br />
Redakteurin und<br />
Inhaberin eines Medienbüros.<br />
E-Mail:<br />
info@petra-uhe.com,<br />
www.petra-uhe.com<br />
unsere Mandantenzeitschrift“, erzählt Marc<br />
Rudolph, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Tatort:Steuern<br />
GmbH. Das Magazin wird gemeinsam produziert,<br />
auch mithilfe externer Medienbüros,<br />
und kostenfrei an die Mandanten <strong>de</strong>r<br />
beteiligten Steuerberatungsgesellschaften<br />
verteilt.<br />
Der größte Teil jedoch wird an außen stehen<strong>de</strong><br />
Kanzleien vertrieben und dient ihnen<br />
unter an<strong>de</strong>rem als Marketingtool. Ein weiteres<br />
Netzwerk-Produkt ist <strong>de</strong>r gemeinsame<br />
Club für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> (Azubi), <strong>de</strong>r sechs<br />
Mal im Jahr zusammenkommt, um anhand<br />
spezieller Themen die Ausbildungsinhalte<br />
zu ergänzen. Angedacht ist auch ein gemeinsames<br />
Azubi-Trainee-Programm, bei <strong>de</strong>m<br />
die Azubis alle Kanzleien durchlaufen sollen.<br />
„In unserem Netzwerk ist unglaublich<br />
viel Dynamik. Und wenn wir uns, etwa beim<br />
internen Benchmarking, vor <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
von <strong>de</strong>n Zahlen her sehr nackt machen,<br />
liegt genau hier ein weiterer Vorteil <strong>de</strong>s<br />
Netzwerks – neben <strong>de</strong>r Kooperation <strong>de</strong>r<br />
Büros, bei Lieferantenverträgen, bei Telefonanbietern<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gemeinsamen Anmietung<br />
eindrucksvoller Vortragsorte“, erzählt<br />
Geschäftsführer Rudolph. Die Zusammenarbeit<br />
klappt offenbar so gut, dass es sogar<br />
schon einmal die Überlegung gab, eine<br />
gemeinsame Firma zu grün<strong>de</strong>n. Dieser<br />
Gedanke wur<strong>de</strong> bis ins Detail durchgespielt,<br />
letztendlich aber verworfen. Insofern bleibt<br />
das Netzwerk wie es ist.<br />
Aus einer lockeren Kooperation<br />
wur<strong>de</strong> eine GmbH<br />
Ähnlich entschie<strong>de</strong>n sich fünf Steuerberater<br />
aus <strong>de</strong>r Oberpfalz und Nie<strong>de</strong>rbayern. Aus<br />
einer anfänglich lockeren Zusammenarbeit<br />
wur<strong>de</strong> 2003 zwischen Regensburg, Neutraubling<br />
und Dingolfing die überörtliche Tax<br />
5 Steuerberatungsgesellschaft mbH gegrün<strong>de</strong>t.<br />
Der Vorteil: Alle Beteiligten kennen sich<br />
bereits gut und brauchen keine lange Anlaufphase,<br />
um zusammenzuarbeiten.<br />
Passen<strong>de</strong> Lösungen lassen sich somit recht<br />
schnell gemeinsam erarbeiten, und je<strong>de</strong>r<br />
profitiert vom Netzwerk <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren. „Man<br />
selbst kann nicht alles wissen und ist <strong>de</strong>swegen<br />
auf Kooperationen angewiesen“,<br />
sagt StB Markus Ba<strong>de</strong>r, Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />
Aktiva-Steuerberatungsgesellschaft mbH aus<br />
Regensburg und Mitglied bei Tax 5.<br />
Deshalb arbeitet das bayerische Netzwerk<br />
beispielsweise auch mit Architekten zusammen,<br />
wenn es um die Bewertung einer Immobilie<br />
geht. O<strong>de</strong>r die Kanzleien lassen sich von<br />
Finanzberatern <strong>de</strong>n Vorteil verschie<strong>de</strong>ner<br />
Anlageformen erklären. „Zu<strong>de</strong>m ist 2004<br />
aus Tax 5 unser gemeinsames externes Lohnbuchhaltungsbüro<br />
Tax Lohn entstan<strong>de</strong>n, wo<br />
wir die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für<br />
unsere Mandanten zu äußerst attraktiven<br />
Preisen erstellen lassen können“, ergänzt StB<br />
Markus Pesth, Juniorpartner in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
Pesth & Partner aus <strong>de</strong>m oberpfälzischen<br />
Neutraubling und auch Mitglied bei Tax 5.<br />
Der Kooperationswille macht sich <strong>de</strong>mnach<br />
bezahlt, und das nicht nur durch die verstärkte<br />
Außenwirkung.<br />
„Doch ein Marketingverbund o<strong>de</strong>r regionales<br />
Netzwerk funktioniert nur, wenn alle ein<br />
gemeinsames Ziel verfolgen und Einzelinteressen<br />
zurückstellen“, meint Kanzleiberaterin<br />
Angela Hamatschek aus <strong>de</strong>m fränkischen<br />
Kleinkahl bei Aschaffenburg. Sie weiß, dass<br />
solche Kooperationen schnell scheitern, wenn<br />
beispielsweise <strong>de</strong>r Referent bei Vorträgen im<br />
Namen <strong>de</strong>s Netzwerks ausschließlich seinen<br />
eigenen Kanzleinamen nennt. Letztendlich<br />
sind das immer individuelle Erfahrungen.<br />
Doch die Gefahr <strong>de</strong>s Machtverlusts kann bei<br />
je<strong>de</strong>m Zusammenschluss eine Rolle spielen.<br />
Steuerberater, Psychologen,<br />
Rechtsanwälte und Mediatoren<br />
Lima 10, eine interprofessionelle Beratungskanzlei<br />
aus Hannover, baut auf die positiven<br />
Synergieeffekte einer Kooperation und geht<br />
sogar noch einen Schritt weiter: Seit fünf<br />
Jahren arbeiten Rechtsanwälte, Psychologen,<br />
Steuerberater und Mediatoren in <strong>de</strong>r nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />
Lan<strong>de</strong>shauptstadt zusammen<br />
unter einem Dach.<br />
Sie teilen sich das Büro, Internet-Auftritt,<br />
Klingelschild, Briefkopf, <strong>de</strong>n Eintrag in <strong>de</strong>n<br />
Gelben Seiten und bearbeiten in Teilen auch<br />
Mandate zusammen. „Wir sind eine interprofessionelle<br />
Beratungskanzlei. Durch die<br />
ineinan<strong>de</strong>rgreifen<strong>de</strong>n Beratungsprozesse<br />
können wir unsere Mandantschaft umfassend<br />
unterstützen und lassen sie auch nicht<br />
damit allein, wie sie die Ergebnisse unterschiedlicher<br />
Expertengespräche miteinan<strong>de</strong>r<br />
vereinen können“, erzählt Hilmar Voigt,<br />
Rechtsanwalt, Mediator und Mitgrün<strong>de</strong>r von<br />
Lima 10.<br />
Dennoch war dieser Zusammenschluss nicht<br />
einfach. Die Hür<strong>de</strong>n hießen Haftung und<br />
54 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Nützliche Adressen<br />
Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuerhilfevereine e.V.<br />
Kastanienallee 18<br />
14052 Berlin<br />
Telefon: 030 / 30 10 86 10<br />
Telefax: 030 / 30 10 86 12<br />
E-Mail: info@bdl-online.<strong>de</strong><br />
www.bdl-online.<strong>de</strong><br />
Deutscher<br />
Syndikus-Steuerberatertag e.V.<br />
Siemens AG<br />
Wittelsbacherplatz 2<br />
80333 München<br />
Telefon: 089 / 6 36 32 014<br />
Telefax: 089 / 6 36 33 143<br />
E-Mail: i.jauss@syndikussteuerberatertag.<strong>de</strong><br />
www.syndikus-steuerberatertag.<strong>de</strong><br />
Deutscher<br />
Steuerberaterverband e.V.<br />
Littenstraße 10<br />
10179 Berlin<br />
Telefon: 030 / 27 87 62<br />
E-Mail: dstv.berlin@dstv.<strong>de</strong><br />
www.dstv.<strong>de</strong><br />
Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />
Neue Promena<strong>de</strong> 4<br />
10178 Berlin<br />
Telefon: 030 / 2 40 08 70<br />
E-Mail: zentrale@bstbk.<strong>de</strong><br />
www.bstbk.<strong>de</strong><br />
Zeugnisverweigerungsrecht. Psychologische<br />
Psychotherapeuten können sich beispielsweise<br />
auf Letzteres berufen, Psychologen hingegen<br />
nicht.<br />
Eine Gemeinschaft mit Berufsträgern ohne<br />
diese rechtliche Absicherung birgt Risiken.<br />
„Wir haben uns diesbezüglich umfangreich<br />
durch unsere Versicherung beraten lassen,<br />
uns intern weitgehend abgesichert und all<br />
diese Themen mit <strong>de</strong>n jeweiligen Kammern<br />
erörtert“, sagt RA Voigt. Die Berufshaft-<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r Freien<br />
Berufe<br />
Reinhardtstraße 34<br />
10117 Berlin<br />
Telefon: 030 / 284 44 40<br />
E-Mail: info-bfb@freie-berufe.<strong>de</strong><br />
www.freie-berufe.<strong>de</strong><br />
Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r<br />
Selbständigen Deutscher<br />
Gewerbeverband e.V.<br />
Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelle<br />
Reinhardtstraße 35<br />
10117 Berlin<br />
Telefon: 0 30 / 280 49 10<br />
E-Mail: info@bds-dgv.<strong>de</strong><br />
www.bds-dgv.<strong>de</strong><br />
Deutscher Industrie-<br />
und Han<strong>de</strong>lskammertag e.V.<br />
Breite Straße 29<br />
10178 Berlin<br />
Telefon: 030 / 20 30 80<br />
E-Mail: infocenter@dihk.<strong>de</strong><br />
www.dihk.<strong>de</strong><br />
Die Familienunternehmer –<br />
ASU e.V.<br />
Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelle Berlin<br />
Tuteur Haus I<br />
Charlottenstraße 24<br />
10117 Berlin<br />
Telefon: 030 / 30 06 50<br />
E-Mail: kontakt@<br />
familienunternehmer.eu<br />
www.familienunternehmer.eu<br />
pflichtversicherungen müssen aufeinan<strong>de</strong>r<br />
abgestimmt wer<strong>de</strong>n, und alles was darüber<br />
hinausgeht, muss zusätzlich abgesichert<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Nichts<strong>de</strong>stotrotz ist gegenseitiges Vertrauen<br />
und Wertschätzung <strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>ren Professionalität<br />
und Arbeitsweise Grundlage solcher<br />
Kooperationen. Nur dann kann bei einer<br />
Mediation durchaus auch <strong>de</strong>r psychologische<br />
Psychotherapeut aus <strong>de</strong>m Nachbarbüro mit<br />
anwesend sein und bei steuerrechtlichen<br />
Fragen <strong>de</strong>r Steuerberater zwei Zimmer weiter<br />
hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. Die Chemie muss<br />
stimmen. „Aber auch das Berufsrecht spielt<br />
eine große Rolle. Bei <strong>de</strong>n Steuerberatern hat<br />
es sich zwar gelockert. Bei Rechtsanwälten<br />
jedoch hinkt einiges noch ein wenig hinterher,<br />
was die Zusammenarbeit noch schwierig<br />
macht“, meint Hilmar Voigt. Noch brisanter<br />
sei nach wie vor eine Kooperation mit Nichtberufsträgern.<br />
<strong>Als</strong> Leiter <strong>de</strong>s Mediationsbüros im Amtsgericht<br />
Hannover sowie <strong>de</strong>r Mediationsausbildung<br />
für die Rechtsanwaltskammer Celle und<br />
Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r juristischen Fakultät<br />
<strong>de</strong>r Leibnitz Universität Hannover, weiß <strong>de</strong>r<br />
Jurist, wovon er spricht. An<strong>de</strong>re Kanzleien,<br />
die sich beispielsweise psychologische Unterstützung<br />
mit ins Haus holen wollten, haben<br />
von <strong>de</strong>n Kammern für eine solche Kooperation<br />
keine Erlaubnis erhalten. Lima 10 hingegen<br />
soll zukünftig in eine Partnerschaftsgesellschaft<br />
umgewan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wie schwierig es ist, eine Gesellschaft mit<br />
Nichtberufsträgern zu grün<strong>de</strong>n, weiß auch<br />
StB Kerstin Ostermann zur Genüge. Seit nunmehr<br />
fünfzehn Jahren arbeitet die Lüneburger<br />
Sozietät Wilke und Ostermann in rechtlichen<br />
Fragen mit unterschiedlichen Anwälten und<br />
Notaren zusammen. Zu<strong>de</strong>m profitieren die<br />
Partner von verschie<strong>de</strong>nen Kooperationen<br />
mit Nichtberufsträgern, wie das Beispiel <strong>de</strong>r<br />
nord<strong>de</strong>utschen TG International Treuhandgesellschaft<br />
für Beratung und Management<br />
mbH zeigt.<br />
Getrennte Kassen, getrennte<br />
Aufträge, keine Abhängigkeiten<br />
Der Schwerpunkt <strong>de</strong>r Sozietät Wilke und<br />
Ostermann liegt in <strong>de</strong>r betriebswirtschaftlichen<br />
Beratung und Sanierung von Unternehmen.<br />
Es gibt außer<strong>de</strong>m ein Netzwerk<br />
von Finanzdienstleistern im Bereich Immobilien-<br />
und Mobilienfinanzierung sowie in<br />
<strong>de</strong>r Vermögensberatung. All diese Kooperationen<br />
funktionieren mit getrennten Kassen,<br />
getrennten Aufträgen und ohne irgendwelche<br />
Abhängigkeiten <strong>de</strong>r Partner untereinan<strong>de</strong>r.<br />
„Zusammen mit <strong>de</strong>r TGI und Wöbken, Braune<br />
& Kollegen wollen wir allerdings eine<br />
gemeinsame Gesellschaft zur Unternehmensnachfolge-Beratung<br />
grün<strong>de</strong>n. Und da gibt es<br />
Schwierigkeiten. Denn wenn wir <strong>de</strong>n Unternehmensberater<br />
als Gesellschafter mit ins<br />
Boot holen, dürfen wir keine Steuerberatung<br />
mehr anbieten“, erzählt StB Ostermann, die<br />
in ihrer Kanzlei auch als Fachberaterin für<br />
Wirtschaftsmediation und Unternehmensnachfolge<br />
tätig ist.<br />
Frei und einfach ist eine Zusammenarbeit,<br />
trotz <strong>de</strong>s achten Steuerberaterän<strong>de</strong>rungs-<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 55
KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
gesetzes, <strong>de</strong>mnach immer noch nicht. Mit<br />
zwei Kammern hatte die Sozietät Wilke und<br />
Ostermann bisher bereits zu tun, eine weitere<br />
wird <strong>de</strong>mnächst noch hinzukommen.<br />
„Wir bleiben am Ball. Wir sind seit vielen<br />
Jahren ein eingespieltes Team und tauschen<br />
uns mit mo<strong>de</strong>rnen Kommunikationsmitteln<br />
regelmäßig untereinan<strong>de</strong>r aus“, sagt die<br />
Lüneburgerin.<br />
Sie bleibt zuversichtlich und vermutet: „Die<br />
neue GmbH wird <strong>de</strong>shalb wahrscheinlich<br />
2009 nur mit uns als Steuerberater und <strong>de</strong>n<br />
Rechtsanwälten gegrün<strong>de</strong>t.“ Mit <strong>de</strong>m Unternehmensberater<br />
müssen die Mandanten nach<br />
wie vor eigene Verträge abschließen und die<br />
Parteien untereinan<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />
entbin<strong>de</strong>n.<br />
Räumliche Trennung zu <strong>de</strong>n<br />
Lohsteuerhilfevereinen been<strong>de</strong>t<br />
Etwas einfacher klappt das Zusammenleben<br />
mittlerweile mit <strong>de</strong>n Beratungsstellen<br />
<strong>de</strong>r Lohnsteuerhilfevereine. Wo früher, auf<br />
Anweisung <strong>de</strong>r Kammern und im wahrsten<br />
Wortsinn, akribisch eine Mauer zwischen<br />
Kanzlei und Lohnsteuerhilfeverein hochgezogen<br />
wur<strong>de</strong>, darf nach <strong>de</strong>m achten Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
die räumliche<br />
Trennung nun guten Gewissens aufgehoben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu<strong>de</strong>m ist es Lohnsteuerhilfevereinen inzwischen<br />
erlaubt, Arbeitnehmer, Pensionäre und<br />
Rentner auch dann zu beraten, wenn sie<br />
Einnahmen aus an<strong>de</strong>ren Einkunftsarten<br />
haben, etwa aus Kapitalvermögen o<strong>de</strong>r aus<br />
Vermietung und Verpachtung. Die Summe<br />
dieser Einnahmen darf lediglich die Grenze<br />
von 13.000 Euro (Alleinstehen<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>r 26.000<br />
Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) im<br />
Jahr nicht überschreiten.<br />
„Diese Erweiterung sowie die neue Möglichkeit,<br />
mit Steuerberatern eine Bürogemeinschaft<br />
zu bil<strong>de</strong>n, ist von großem Vorteil für<br />
alle Beteiligten und eine Bestätigung <strong>de</strong>r<br />
guten Arbeit <strong>de</strong>r Vereine“, meint Erich Nöll,<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin.<br />
Seine Verbandsmitglie<strong>de</strong>r könnten ihren Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
diese Dienstleistung zu wesentlich<br />
geringeren Kosten anbieten als Steuerberater.<br />
Gleichzeitig nehmen sie <strong>de</strong>n Kanzleien, so<br />
Nöll, kniffelige Kleinstbeträge ab, wie etwa<br />
im Fall von Wan<strong>de</strong>rarbeitern auf Baustellen,<br />
komplizierten Unterhaltszahlungen o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeldfragen,<br />
darin seien die Lohnsteuerhil-<br />
»<br />
»Was sich geän<strong>de</strong>rt hat<br />
Die wichtigsten neuen Regelungen die mit <strong>de</strong>m achten<br />
Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz 2008 in Kraft getreten sind.<br />
1 Bildung von Bürogemeinschaften<br />
und Kooperationen auch mit Lohnsteuerhilfevereinen<br />
und Angehörigen<br />
aller Freien Berufe (§ 56 Abs. 2 und<br />
5 StBerG sowie § 1 Abs. 2 PartGG)<br />
2 Einführung <strong>de</strong>s Syndikus-Steuerberaters<br />
(§ 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG)<br />
3 GmbH & Co. KG als Rechtsform einer<br />
Steuerberatergesellschaft<br />
4 Lockerung <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r<br />
gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 4<br />
Nr. 1 StBerG)<br />
fevereine Experten. „Hauptberufliche Angestellte<br />
in Lohnsteuerhilfevereinen bearbeiten<br />
durchschnittlich 600 bis 1.200 Erklärungen<br />
im Jahr und wer<strong>de</strong>n dabei regelmäßig mit solchen<br />
Themen konfrontiert“, weiß StB Dieter P.<br />
Gonze aus <strong>de</strong>m hessischen Nid<strong>de</strong>rau.<br />
Der Gesellschafter und Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschaft Gonze<br />
& Schüttler AG ist gleichzeitig Vorstands -<br />
vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lohnsteuerhilfevereins<br />
Hessen e.V. und kennt bei<strong>de</strong> Interessengruppen<br />
somit sehr gut. Er ist davon über -<br />
zeugt: „Durch die neue räumliche Nähe<br />
wer<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong> Parteien wesentlich leistungsstärker,<br />
auch wenn sie nach wie vor Wettbewerber<br />
bleiben.“<br />
Gemeinsame Nutzung<br />
von Büros spart Kosten<br />
Der Synergieeffekt: Teure Geschäftsadressen<br />
in guten Lagen, Büro-Technik und Fachkräfte<br />
können gemeinsam genutzt wer<strong>de</strong>n. Unterschiedliche<br />
saisonale Belastungen zwischen<br />
5 Abtretung von Gebührenfor<strong>de</strong>rungen<br />
(§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 StBerG)<br />
6 Neuregelung <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung<br />
(§ 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG<br />
und § 67 Satz 3 StBerG)<br />
7 Fortbildungspflicht<br />
(§ 57 a Abs. 2 a StBerg)<br />
8 Verlängerung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht<br />
bei Handakten (§ 66 Abs. 1<br />
StBerG)<br />
Eine ausführliche Aufstellung <strong>de</strong>r wichtigsten Punkte <strong>de</strong>s achten Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />
sowie das berufsrechtliche Handbuch für<br />
Steuerberater lassen sich auf <strong>de</strong>r Website <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />
unter www.bstbk.<strong>de</strong> abrufen.<br />
einem Steuerberater und einem Lohnsteuerhilfeverein<br />
wer<strong>de</strong>n so wirtschaftlich ausgeglichen.<br />
Der unbeabsichtigte Nebeneffekt: Der Steuerberater<br />
erhält durch das Büro eines Lohnsteuerhilfevereins<br />
einen zusätzlichen Marktzugang<br />
zu möglichen Aufträgen, auch umgekehrt.<br />
„So eine Bürogemeinschaft ist allerdings<br />
nur möglich, wenn <strong>de</strong>r Auftritt nach<br />
außen sauber getrennt ist, transparent bleibt<br />
und <strong>de</strong>r Mandant frei entschei<strong>de</strong>n kann, von<br />
wem er sich beraten lassen möchte“, meint<br />
StB Gonze. Sein Tipp: Alle Mitarbeiter, außer<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Geschäftsleitung, sollten bei<br />
bei<strong>de</strong>n Kooperationspartnern vertraglich<br />
abgesichert sein.<br />
Wie das funktioniert, zeigt Gonze am eigenen<br />
Beispiel: Gonze & Schüttler AG eröffnet<br />
Anfang 2009 ihre fünfte Nie<strong>de</strong>rlassung mitten<br />
in <strong>de</strong>r Frankfurter Innenstadt, die intern<br />
„Beratungsstelle City“ genannt wird, in einem<br />
gemeinsamen Büro mit <strong>de</strong>m Lohnsteuerhilfeverein<br />
Hessen e.V.<br />
Ihre Meinung ist gefragt: Mit wem kooperiert Ihre Steuerberatungskanzlei?<br />
Diskutieren Sie mit <strong>de</strong>r Autorin Petra Uhe im Forum „Kanzleimanagement & Weiterbildung“ unter www.haufe.<strong>de</strong>/steuern!<br />
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Telefon: 06171 - 69 96 0 • Telefax: 06171 - 69 96 10 • E-Mail: post@aws-online.<strong>de</strong> • Web: www.aws-online.<strong>de</strong><br />
1 _ 09 SteuerConsultant 59
KANZLEI & PERSÖNLICHES Interview<br />
Fortbildung<br />
„Ich will aus guten Steuerberatern<br />
erfolgreiche Unternehmer machen“<br />
Mit rund 25 Mitbewerbern hat <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg große Konkurrenz, so Geschäftsführer<br />
Wolfgang Wehmeier. Neben <strong>de</strong>n klassischen Seminaren im Steuerrecht bietet <strong>de</strong>r Verband über das Fachinstitut<br />
für Steuerrecht und Betriebswirtschaft auch Veranstaltungen im Bereich Kanzleimanagement und Betriebswirtschaft<br />
an, die <strong>de</strong>m Geschäftsführer persönlich am Herzen liegt: Wehmeier will die Steuerberater in <strong>de</strong>n Bereichen<br />
EDV, Personal, Kommunikation und Marketingverhalten stärken und zu erfolgreicheren Unternehmern machen.<br />
SteuerConsultant: Herr Wehmeier, auf<br />
www.stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong> bieten Sie<br />
ein Fortbildungsangebot an, das bis in <strong>de</strong>n<br />
Juli 2009 reicht. Buchen Ihre Seminarteilnehmer,<br />
seit sie online dazu die Möglichkeit<br />
haben, Veranstaltungen früher als vorher?<br />
Wolfgang Wehmeier: Nein, im Gegenteil, die<br />
Online-Buchung ist ein zusätzlicher Kommunikationsweg<br />
und führt eher zu kurzfristigen<br />
Reaktionen. Grundlage ist unser Anspruch,<br />
die Verbands-Homepage so aktuell zu gestalten,<br />
dass ein täglicher Blick, besser gesagt<br />
Klick, Nutzen für <strong>de</strong>n User bringt. Das soll<br />
auch zum Blick in das laufend ergänzte Fortbildungsangebot<br />
„verführen“.<br />
SteuerConsultant: Welchen Stellenwert<br />
hat das Fortbildungsangebot bei Ihrem<br />
Verband?<br />
» Informationen<br />
Weitere Informationen zum<br />
steuerrechtlichen Fortbildungsangebot<br />
<strong>de</strong>s Deutschen<br />
Anwaltsinstituts fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />
www.stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong>.<br />
Das Gespräch führte<br />
Rüdiger Frisch, Redakteur,<br />
SteuerConsultant<br />
Im nächsten SteuerConsultant<br />
lesen Sie ein Interview mit<br />
StB Paul Thomas Koßmann,<br />
stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Steuerberaterverbands im<br />
Lan<strong>de</strong> Bremen e.V.<br />
Wolfgang Wehmeier: Fortbildung hat<br />
höchste Priorität! Es fällt schwer, einen<br />
zweiten Beruf zu benennen, <strong>de</strong>r wie Steuerberater<br />
vom Gesetzgeber fast täglich zur<br />
Aktualisierung seines Wissens angehalten<br />
wird. Die Mitgliedsverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Deutschen<br />
Steuerberaterverbands haben aus dieser Not<br />
zur Fortbildung eine Tugend gemacht, das<br />
Thema steht täglich auf <strong>de</strong>r Agenda.<br />
SteuerConsultant: Interessenten haben<br />
auf Ihrer Website mehrere Optionen. Sie<br />
können Regionalgruppenveranstaltungen<br />
besuchen, aber auch Seminare beim<br />
Fachinstitut für Steuerrecht und Betriebswirtschaft,<br />
<strong>de</strong>m FSB. Wie unterschei<strong>de</strong>n<br />
sich die Angebote voneinan<strong>de</strong>r?<br />
Wolfgang Wehmeier: Die Regionalgruppenveranstaltungen<br />
<strong>de</strong>s Verbands bieten einen<br />
ersten, schnellen Ein- und Überblick in neue<br />
Gesetzeslagen und Probleme, übrigens gebührenfrei<br />
und ausschließlich für unsere Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
In <strong>de</strong>n kostenpflichtigen FSB-Seminaren wer<strong>de</strong>n<br />
die Themen vertieft und für die praktische<br />
Arbeit umsetzungsreif aufbereitet.<br />
SteuerConsultant: Ihr Verband betreut<br />
Berlin und Bran<strong>de</strong>nburg. Haben die Seminarteilnehmer<br />
aus <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />
unterschiedliche Interessen im<br />
Hinblick auf die Wahl ihrer Fortbildungsveranstaltungen?<br />
Wolfgang Wehmeier: Nein, die Auswahl<br />
hängt primär von <strong>de</strong>n jeweiligen fachlichen<br />
Schwerpunkten <strong>de</strong>r Praxen beziehungsweise<br />
<strong>de</strong>n individuellen Spezialisierungen <strong>de</strong>r<br />
Praxisinhaber ab. Das Berliner Lex-specialis-<br />
Gesetz, das Berlinför<strong>de</strong>rungsgesetz, hat weitgehend<br />
an Be<strong>de</strong>utung verloren, insoweit gibt<br />
es kein beson<strong>de</strong>res Lan<strong>de</strong>srecht.<br />
SteuerConsultant: Welche Rolle spielen<br />
die Regionalgruppenveranstaltungen für<br />
Ihren Steuerberaterverband?<br />
Wolfgang Wehmeier: Der Verband ist in<br />
sechs Regionalgruppen – jeweils drei in<br />
Berlin und im Land Bran<strong>de</strong>nburg – aufgeteilt,<br />
die von je drei ehrenamtlich tätigen Steuerberatern,<br />
<strong>de</strong>n Delegierten, geführt und betreut<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese organisieren eigenverantwortlich Veranstaltungen<br />
in <strong>de</strong>n Regionalgruppen und<br />
zum Teil in zusätzlichen Arbeitskreisen, die<br />
<strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Diskussion im Kollegenkreis<br />
dienen. Beispielsweise stan<strong>de</strong>n 2007<br />
allein 46 solcher zusätzlichen Angebote zur<br />
Auswahl. Das Prägen<strong>de</strong> ist hier natürlich die<br />
Gelegenheit, im persönlichen Gespräch unter<br />
Praktikern die Erfahrungen auszutauschen.<br />
SteuerConsultant: Viele <strong>de</strong>r FSB-Seminare<br />
beschäftigen sich mit Steuerrechtsthemen.<br />
Welchen Stellenwert haben nicht-steuerrechtliche<br />
Themen aus <strong>de</strong>m Bereichen<br />
Betriebswirtschaft o<strong>de</strong>r Kanzleimanagements<br />
in Ihrem Verband?<br />
Wolfgang Wehmeier: Das fragen Sie <strong>de</strong>n<br />
Richtigen! Mein persönlicher „Traum“ ist seit<br />
Jahren, aus guten Steuerberatern auch erfolgreiche<br />
Unternehmer zu machen. Einen erfolgreichen<br />
Unternehmer-Steuerberater macht<br />
aber mehr aus, als das Steuerrecht von A wie<br />
Abgabenordnung bis Z wie Zoll zu kennen<br />
und zu beherrschen. Übersichtskenntnisse<br />
von Stärken und Schwächen <strong>de</strong>r EDV- und<br />
Kommunikations-Technologie gehören ebenso<br />
dazu wie zeitgemäß gelebte Personalpolitik,<br />
überzeugt realisiertes Qualitätsmanagement<br />
und persönliche Weiterentwicklung.<br />
<strong>Als</strong> Geschäftsführer träume ich aber nicht im<br />
stillen Kämmerlein, son<strong>de</strong>rn unser breit gefä-<br />
60 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Wolfgang Wehmeier<br />
ist Diplom-Kaufmann sowie Wirtschaftsingenieur<br />
und Geschäftsführer <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />
Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, <strong>de</strong>r<br />
mehr als 2.000 Mitglie<strong>de</strong>r umfasst.<br />
E-Mail: info@stbverband-berlin-bb.<strong>de</strong><br />
chertes Angebot ist die konsequente Antwort<br />
meiner Überzeugung. Dass diese Seminare<br />
nicht zur Massennachfrage wer<strong>de</strong>n, liegt insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch einfach am Zeitmangel. „Was,<br />
und vor allem wann, soll ich <strong>de</strong>nn das alles<br />
noch machen?“, lautet eine häufige Frage <strong>de</strong>r<br />
Berater in diesem Zusammenhang.<br />
Der Nutzen <strong>de</strong>s FSB-Angebots an nicht-steuerlichen<br />
Themen ist aber inzwischen so weit<br />
im Bewusstsein <strong>de</strong>r Berliner und Bran<strong>de</strong>nburger<br />
Kollegen und Kolleginnen verinnerlicht,<br />
dass wir höchst selten ein Seminar mangels<br />
Teilnahmefrequenz absagen müssen. Wenn<br />
es richtig ist, dass „<strong>de</strong>r Weg das Ziel ist“,<br />
wären wir eigentlich schon seit mehr als 20<br />
Jahren am Ziel.<br />
SteuerConsultant: Welche Bereiche in <strong>de</strong>r<br />
Steuerberaterfortbildung haben sich seit<br />
2004 beson<strong>de</strong>rs gut entwickelt?<br />
Wolfgang Wehmeier: Die sogenannten Praktiker-Seminare<br />
für Berufsangehörige und<br />
Mitarbeiter, in <strong>de</strong>nen turnusmäßig Aktuelles<br />
aus <strong>de</strong>r Gesetzgebung, Rechtsprechung und<br />
Verwaltung vermittelt wird. Dieser Bereich<br />
wird im Jahr 2009 noch um eine weitere<br />
Reihe ergänzt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
SteuerConsultant: Wie wichtig ist für<br />
Seminarteilnehmer die räumliche Nähe zu<br />
<strong>de</strong>n Veranstaltungsorten?<br />
Wolfgang Wehmeier: Verständlicherweise<br />
sehr wichtig. Zeit ist nicht nur Geld, weite<br />
Anfahrten sind unter <strong>de</strong>n heutigen Verkehrsverhältnissen<br />
in <strong>de</strong>r Regel auch persönlich<br />
belastend. Insofern bil<strong>de</strong>t allein durch die<br />
Kombination von Verbandsgeschäftsstelle<br />
und eigenen Fortbildungsräumen Berlin<br />
das Zentrum. Wir bemühen uns aber auch,<br />
zusätzlich zu <strong>de</strong>n Regionalgruppenveranstaltungen<br />
weitere <strong>de</strong>zentrale Angebote zu<br />
unterbreiten.<br />
SteuerConsultant: Wie berücksichtigen<br />
Sie die Wünsche <strong>de</strong>r Steuerberater nach<br />
bestimmten Themen bei Ihrer Planung?<br />
Wolfgang Wehmeier: Wir haben mehrere<br />
Ansatzpunkte. Zum einen wer<strong>de</strong>n durch<br />
die Zusammenarbeit <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />
mit <strong>de</strong>m ehrenamtlichen Präsidium kontinuierlich<br />
Vorschläge gemacht und auf Breitenwirkung<br />
diskutiert, zum an<strong>de</strong>ren führen<br />
wir – nicht erst seit unserer ISO 9001:2000<br />
Zertifizierung von Verband und FSB, son<strong>de</strong>rn<br />
seit Jahren schon, Zufrie<strong>de</strong>nheitsumfragen<br />
unter <strong>de</strong>n Teilnehmern durch und fragen<br />
hierbei weitere Wünsche ab.<br />
SteuerConsultant: Gibt es per E-Mail mehr<br />
Rückmeldungen auf Ihre Seminare als<br />
früher?<br />
Wolfgang Wehmeier: Nein, vonseiten <strong>de</strong>r<br />
Teilnehmer kaum. Für uns bietet <strong>de</strong>r E-Mail-<br />
Verkehr die Chance, sofort reagieren zu<br />
können, zum Beispiel wenn ein Dozent mal<br />
erkrankt und auswärtige Teilnehmer schnell<br />
über Ersatz- o<strong>de</strong>r Ausweichtermine informiert<br />
wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
SteuerConsultant: Der Fortbildungsmarkt<br />
für Steuerberater ist hart umkämpft. Wie<br />
behauptet sich Ihr Verband am Markt?<br />
Wolfgang Wehmeier: Mit rund 25 Anbietern<br />
ist <strong>de</strong>r Markt in Berlin beson<strong>de</strong>rs prekär.<br />
Pädagogisch und fachlich erstklassige<br />
Referenten und stabile Preise. Zu<strong>de</strong>m wollen<br />
wir eine „Rundum-Wohlfühl-Situation“<br />
bieten und Zusatznutzen schaffen. Unsere<br />
Schulungsteilnehmer kommen während<br />
o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Veranstaltungen auch mit<br />
an<strong>de</strong>ren Wünschen zu uns in die räumlich<br />
angeglie<strong>de</strong>rten Geschäftsstelle: ob ein<br />
Telefonat mit <strong>de</strong>r eigenen Praxis o<strong>de</strong>r aber<br />
Fragen an die Geschäftsführung zu Versicherung,<br />
Praxis o<strong>de</strong>r Personal. Dies erfolgt<br />
nebenbei und unbürokratisch. Wir haben<br />
schon quasi ein familiäres Verhältnis zu<br />
<strong>de</strong>n Teilnehmern.<br />
Über <strong>de</strong>n Bildschirm erhalten die Seminarteilnehmer<br />
im Pausenbereich auch aktuelle<br />
Infos zu BFH-Urteilen, Bun<strong>de</strong>stags- und -ratsentscheidungen.<br />
Zusätzlich gibt es Hinweise<br />
auf weitere Veranstaltungen – für uns ein<br />
selbstverständlicher Service.<br />
SteuerConsultant: Investieren Ihre Seminarteilnehmer<br />
künftig stärker in Fortbildungsseminare<br />
als im Jahr 2008?<br />
Wolfgang Wehmeier: Jein. Mit jährlich rund<br />
250 FSB-Seminaren zu rund 200 verschie<strong>de</strong>nen<br />
Themen und rund 11.000 Teilnehmern,<br />
sowie <strong>de</strong>n zusätzlichen Veranstaltungen <strong>de</strong>s<br />
Verbands ist eine sehr hohe Fortbildungsdichte<br />
erreicht, Steigerungen eher unwahrscheinlich.<br />
SteuerConsultant: Welche Rolle spielen<br />
im Fortbildungskonzept <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />
Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg die<br />
Berliner Steuerfachtagung und die Herbst-<br />
Fachtagung?<br />
Wolfgang Wehmeier: Wir versuchen die<br />
Tagungen als Multifunktionsveranstaltung<br />
aufzuziehen: Erstens als Fachkongress.<br />
Ohne Fachbezug und -angebot käme kein<br />
Steuerberater zu einer Tagung, 1a-Referenten<br />
und Themen sind <strong>de</strong>shalb immer<br />
selbstverständlich. Zu<strong>de</strong>m ist die Tagung<br />
eine öffentliche Plattform für <strong>de</strong>n Berufsstand.<br />
Deswegen suchen wir <strong>de</strong>n Gedankenaustausch<br />
mit Repräsentanten aus <strong>de</strong>r<br />
Politik, <strong>de</strong>n Fachministerien, <strong>de</strong>r Finanzverwaltung,<br />
-gerichtsbarkeit, Berufs- und<br />
Wirtschaftsorganisationen, Universitäten<br />
und <strong>de</strong>r Presse.<br />
Zweitens sehen wir die Tagungen als Fachmesse:<br />
Mit einer zusätzlichen Fachausstellung<br />
von Dienstleistern und Produkten<br />
für <strong>de</strong>n Beruf soll auch hier zeitsparen<strong>de</strong>r<br />
Zusatznutzen geboten wer<strong>de</strong>n.<br />
SteuerConsultant: Abschließen<strong>de</strong> Frage<br />
– wie entwickelt sich die Fortbildung für<br />
Steuerberater bis ins Jahr 2014?<br />
Wolfgang Wehmeier: Ich <strong>de</strong>nke, dass <strong>de</strong>r<br />
Einsatz und die Nutzung von Medien- und<br />
Kommunikationsmitteln verstärkt und selbstverständlicher<br />
wird. Präsenzseminare wird es<br />
weiterhin geben, Fortbildung vor Ort in <strong>de</strong>n<br />
Kanzleien, sogenannte Inhouse-Seminare,<br />
wer<strong>de</strong>n an Be<strong>de</strong>utung gewinnen.<br />
Ich schätze auch, dass die Kosten-Nutzen-<br />
Analyse <strong>de</strong>r Fortbildungsseminare künftig<br />
wichtiger wird. Sie wer<strong>de</strong>n – unter <strong>de</strong>m<br />
Aspekt <strong>de</strong>r Weitergabe von persönlich erworbenem<br />
Fachwissen – an alle Kanzleimitarbeiter,<br />
beispielsweise über die Kanzlei-EDV, auf<br />
<strong>de</strong>m Prüfstand stehen.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 61
KANZLEI & PERSÖNLICHES Serie Marketing<br />
Lokal werben<br />
Die Mischung macht’s<br />
Die Zeiten, in <strong>de</strong>nen man sich einfach auf seinen Ruf als Steuerberater verlassen konnte, sind endgültig vorbei. Heute muss <strong>de</strong>r<br />
Kanzleichef aktiv um die Gunst <strong>de</strong>r Neumandanten buhlen. Eine Möglichkeit, die Attraktivität über lokale Medien zu steigern,<br />
bieten Inserate, TV- o<strong>de</strong>r Radiospots sowie Expertengespräche zu bestimmten Themen.<br />
» Serienplaner<br />
Teil 26 –<br />
SteuerConsultant 12/2008<br />
Sponsoring<br />
Teil 27 –<br />
SteuerConsultant 01/2009<br />
Lokal richtig werben<br />
Teil 28 –<br />
SteuerConsultant 02/2009<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Kanzlei-Homepage<br />
Abonnenten-Service<br />
Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />
Klären Sie zu Beginn für sich ab, ob Sie Ihre<br />
Bekanntheit lokal, regional o<strong>de</strong>r überregional<br />
steigern möchten. <strong>Als</strong> Vorbild können<br />
hier große Kanzleien dienen, die ihre Werbestrategie<br />
international ausrichten. Oft sorgt<br />
bereits eine lokale Bewerbung Ihrer Kanzlei<br />
für interessante Rückmeldungen. Entwickeln<br />
Sie für Ihre Ziele einen Plan, <strong>de</strong>n Sie<br />
im besten Fall mit einem Werbefachmann<br />
aus einer Agentur absprechen. Diese hat in<br />
Sachen Marketingplan sicherlich die Nase<br />
vorn, wenn es um Routine, Kontakte, gute<br />
Preise und Budgetverwaltung geht.<br />
Stellen Sie sich vor, die örtliche Feuerwehr<br />
klopft bei Ihnen an und bietet Ihnen einen<br />
Platz für ein Inserat in <strong>de</strong>r Feuerwehrzeitschrift<br />
an. Da Ihre Agentur für Sie die Anzeigen<br />
und <strong>de</strong>ren Platzierung verwaltet, können<br />
Sie so eine Anfrage gleich an Ihren Betreuer<br />
weiterleiten, was Ihnen Zeit erspart.<br />
Lokale TV- und Radiostationen eignen sich<br />
beson<strong>de</strong>rs gut, um Steuertipps abzugeben.<br />
Hier können Sie sich als Experte positionieren<br />
und im Rahmen eines Interviews<br />
wichtige Tipps und Infos geben – gleichzeitig<br />
machen Sie Werbung für sich und Ihre<br />
Leistungen, ohne einen klassischen Werbespot<br />
produzieren zu müssen. La<strong>de</strong>n Sie<br />
beispielsweise einen lokalen TV-Sen<strong>de</strong>r in<br />
Ihre Kanzlei ein, um eine „Home-Story“ zu<br />
drehen. Dabei bekommen die Zuseher einen<br />
Eindruck, wie eine Steuerkanzlei arbeitet.<br />
Hier geht es um die Steigerung <strong>de</strong>s Bekanntheitsgrads<br />
und natürlich darum, Ihr Image<br />
zu festigen.<br />
Beim Radio führen Werbespots in <strong>de</strong>n Morgensendungen<br />
zu einer Steigerung Ihrer<br />
Bekanntheit, etwa in Form einer Ansage vor<br />
<strong>de</strong>m Wetterbericht: „Das Wetter wird Ihnen<br />
präsentiert von <strong>de</strong>r Steuerkanzlei Mustermann.<br />
Mit unseren Prognosen bleiben Ihre<br />
Finanzen stabil – für das Wetter können wir<br />
nichts.“ So eine Einleitung ist witzig und<br />
bleibt <strong>de</strong>n Hörern in Erinnerung.<br />
Inserate in Printmedien sind oft mit einem<br />
großen Streuverlust verbun<strong>de</strong>n. Achten<br />
Sie <strong>de</strong>shalb darauf, dass Sie passend zum<br />
re daktionellen Inhalt inserieren o<strong>de</strong>r sich<br />
aber <strong>de</strong>r Leserschaft mit einem Expertentipp<br />
präsentieren. Eine Kombination aus einem<br />
kleinen schönen Imagebild und einer kurzen<br />
Auflistung von zwei bis drei Kernpunkten<br />
Ihres Leistungsspektrums in Form eines<br />
Inserats bringt in diesem Fall noch mehr.<br />
<strong>Als</strong> Spezialist für bestimmte<br />
Zielgruppen positionieren<br />
Oft gibt es in Magazinen o<strong>de</strong>r Zeitungen<br />
Spezialserien zum Thema Steuern, Erbrecht<br />
o<strong>de</strong>r Betriebsübernahmen. Hier können Sie<br />
sich als Spezialist positionieren. Sinnvoll<br />
ist es auf je<strong>de</strong>n Fall, zielgruppenspezifisch<br />
vorzugehen. Haben Sie etwa viele Ärzte in<br />
Ihrer Klientel, empfehlen sich Inserate in<br />
Ärztekammernachrichten o<strong>de</strong>r Publikationen<br />
<strong>de</strong>r Facharztverbän<strong>de</strong>.<br />
Ähnlich ist es im Bereich <strong>de</strong>r Gastronomie.<br />
Hier dient Werbung vor allem bei lokalen<br />
Gastronomieverbän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Stadtmagazinen<br />
für eine Steigerung <strong>de</strong>s Bekanntheits-<br />
grads. Um in <strong>de</strong>r Umgebung Ihrer Kanzlei zu<br />
werben, können Sie auch steuerliche Informationen<br />
mit Ihrem Kanzleilogo versehen<br />
und in Banken o<strong>de</strong>r Ämtern auslegen, beispielsweise<br />
in Form eines kleinen Büchleins<br />
mit Tipps und Infos zu allen steuerlichen<br />
Themen. Potenzielle Neumandanten fin<strong>de</strong>n<br />
darin nützliche Informationen und kommen<br />
daraufhin zu Ihnen zum Beratungsgespräch.<br />
Genauso verhält es sich auf Vorträgen<br />
o<strong>de</strong>r Tagungen in Ihrer Stadt. Wenn Sie als<br />
Experte einen Vortrag halten, können Sie<br />
im Plenum gedruckte Steuerinfos auslegen.<br />
Mit Kanzleilogo und -namen bedruckt, verweisen<br />
Sie auf Ihre Kompetenz und haben<br />
kaum Streuverluste. Schließlich spielt auch<br />
das Thema Budget in <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s Werbens<br />
eine wichtige Rolle, hier gibt es aber keinen<br />
Richtwert. Je nach Werbeintensität und Ausgewogenheit<br />
<strong>de</strong>s Marketingkonzepts lassen<br />
sich bei unterschiedlichen Kanzleien unterschiedlich<br />
schnell Resultate erzielen.<br />
Hier müssen Sie in die Dienste eines Spezialisten<br />
investieren, haben dadurch allerdings<br />
auch viele Vorteile, was die Platzierung,<br />
Gestaltung und Betextung Ihrer individuellen<br />
Aktivitäten betrifft. Je nach Ziel müssen<br />
Sie auch <strong>de</strong>mentsprechend investieren,<br />
da Werbeausgaben branchenabhängig sind.<br />
Sie sollten immer finanzierbar sein und kein<br />
Loch in Ihre Finanzplanung reißen.<br />
Johann Aglas<br />
ist Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />
& Werbung GmbH in<br />
Linz. Das Unternehmen<br />
ist spezialisiert<br />
auf Marketing und<br />
Internet/Homepage-<br />
Gestaltung für Steuerberater.<br />
E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />
www.atikon.com<br />
62 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Übersteuert<br />
Der konfiskatorische Staat?<br />
Schon vom Klang her verheißt das Wort nichts Gutes: Konfiszieren,<br />
das be<strong>de</strong>utet entschädigungslose Enteignung durch<br />
<strong>de</strong>n Staat. Aber darf <strong>de</strong>r überhaupt konfiskatorisch sein? Wie<br />
es scheint, nimmt er sich das Recht dazu.<br />
Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erbschaftsteuerreform wird<br />
inzwischen diskutiert, ob erwirtschaftetes Vermögen bereits<br />
in <strong>de</strong>r jeweiligen Generation endbesteuert o<strong>de</strong>r das Eigentum<br />
weitestgehend verschont wer<strong>de</strong>n soll und noch nicht<br />
erwirtschaftete Gewinne erst in <strong>de</strong>r nächsten Generation versteuert<br />
wer<strong>de</strong>n. Zwar hat sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber für eine Anrechnung<br />
<strong>de</strong>r Erbschaftsteuer auf die spätere Einkommensteuer<br />
ausgesprochen, um eine offensichtliche Doppelbelastung von<br />
Vermögen zu vermei<strong>de</strong>n, jedoch greift die Entlastung in Erbfällen<br />
nur einschränkend.<br />
Bei <strong>de</strong>r Steuererhebung zeigt sich die konfiskatorische Einstellung<br />
<strong>de</strong>s Staates schon seit längerem. Betrachtet man die<br />
zunehmen<strong>de</strong>n Steuereinnahmen <strong>de</strong>r vergangenen Jahre und die<br />
damit einhergehen<strong>de</strong> Neuverschuldung <strong>de</strong>s Staates, ist schnell<br />
klar, dass <strong>de</strong>r Einnahmenanspruch zu einer sehr hohen, stetig<br />
weiter steigen<strong>de</strong>n Abgabenlast geführt hat. Auch Beziehern<br />
mittlerer und kleinerer Einkommen greift <strong>de</strong>r Staat immer<br />
tiefer in die Tasche. So stieg das Aufkommen <strong>de</strong>r Steuern auf<br />
Einkommen in <strong>de</strong>n Jahren 2005 bis 2007 um etwa 23 Prozent,<br />
während die Summe aller Einkommen nur um knapp acht<br />
Prozent zunahm.<br />
Die ständig höhere Abgabenbelastung wi<strong>de</strong>rspricht aber nicht<br />
nur <strong>de</strong>m Besteuerungsgrundsatz <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit, wie er<br />
im Grundgesetz verankert ist, son<strong>de</strong>rn tangiert zunehmend die<br />
Grenze zur Enteignung, wenn sich <strong>de</strong>r Staat an je<strong>de</strong>m Euro, <strong>de</strong>n<br />
ein Steuerpflichtiger mehr verdient, überproportional beteiligt.<br />
Für je<strong>de</strong>n zusätzlichen Euro eines Durchschnittsverdieners heißt<br />
das: 65 Cent muss er für Steuern und Sozialabgaben abführen,<br />
nur 35 Cent lässt <strong>de</strong>r Staat seinen Bürgern übrig.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />
WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt,<br />
Vorstandsmitglied <strong>de</strong>r Ecovis<br />
Steuerberatungsgesellschaft AG<br />
in München<br />
Weniger wäre mehr<br />
Prof. Dr. Peter Bilsdorfer, Saarbrücken,<br />
Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Finanzgerichtes<br />
<strong>de</strong>s Saarlan<strong>de</strong>s. Er war am Vorlagebeschluss<br />
<strong>de</strong>s Gerichts an das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
vom 22.03.2007<br />
– 2 K 2442/06 – beteiligt.<br />
Vollmundig, wie man es von ihm gewohnt war und noch ist,<br />
trat Bun<strong>de</strong>sfinanzminister Peer Steinbrück kurz nach Bekanntwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r ersten Vorlagen zweier Finanzgerichte an das<br />
Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht in Sachen Entfernungspauschale vor<br />
die Öffentlichkeit und bekun<strong>de</strong>te sein Missfallen an dieser Art<br />
von Störfeuer aus Richtung <strong>de</strong>r dritten Gewalt. Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
– so sein Statement – wer<strong>de</strong> die aufbegehren<strong>de</strong>n<br />
Finanzgerichte schnell und ein<strong>de</strong>utig, wie es sich gehöre,<br />
in ihre Schranken weisen.<br />
Es kam an<strong>de</strong>rs, wie man seit <strong>de</strong>m 09.12.2008 weiß, nach<strong>de</strong>m<br />
das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht seine Entscheidung in Sachen<br />
Entfernungspauschale verkün<strong>de</strong>te (vgl. in diesem Heft RA/FAStR<br />
Prof. Gerhard Geckle, Seite 26). Das wi<strong>de</strong>rum erschütterte Steinbrück<br />
nicht: Statt<strong>de</strong>ssen nutzte er die Verwerfung, die er selbst<br />
mit verantworten muss, dazu, die Entscheidung <strong>de</strong>r Verfassungsrichter<br />
in schweren Zeiten (Finanzmarktkrise) als Signal<br />
an <strong>de</strong>n Verbraucher zu werten. Kommentatoren sprachen schon<br />
von „Konsumgutscheinen aus Karlsruhe“.<br />
Dass Politiker sich schnell zu drehen wissen und ebenso schnell<br />
vergessen, ist nichts Neues. So sei Steinbrück bei allem Respekt<br />
für seine Schlagfertigkeit empfohlen, das nächste Mal die<br />
Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r dritten Gewalt vorab etwas ernster zu nehmen<br />
und mit ihr vorsichtiger umzugehen. Das stün<strong>de</strong> auch einem<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzminister, <strong>de</strong>r sich nicht unbedingt für <strong>de</strong>n diplomatischen<br />
Dienst empfehlen möchte, gut zu Gesicht.<br />
1 _ 09 SteuerConsultant 63
KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />
Münchner Forschungspreis<br />
für Wirtschaftsprüfung verliehen<br />
Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Deloitte und die Ludwig-<br />
Maximilians-Universität München haben Anfang Dezember 2008 <strong>de</strong>n sechsten<br />
Münchner Forschungspreis an zwei Nachwuchswissenschaftler vergeben.<br />
Am 1. Dezember 2008 fand die Preisverleihung<br />
<strong>de</strong>s sechsten Münchner Forschungspreises<br />
für Wirtschaftsprüfung an <strong>de</strong>r Ludwig-<br />
Maximilians-Universität (LMU) in München<br />
statt. 2008 ging <strong>de</strong>r Preis an Diplom-Kauffrau<br />
Annette Witzleben für ihre Diplomarbeit und<br />
Dr. Christian Wappenschmidt für seine Dissertation.<br />
Die Urkun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n von Prof. Dr.<br />
Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, Vorstand <strong>de</strong>s<br />
Seminars für Rechnungswesen und Prüfung,<br />
überreicht, so Deloitte in einer Pressemitteilung.<br />
Der Münchner Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung<br />
wird jährlich für überragen<strong>de</strong><br />
Forschungsarbeiten wie Dissertationen,<br />
Diplomarbeiten o<strong>de</strong>r Projektstudien am Seminar<br />
für Rechnungswesen und Prüfung <strong>de</strong>r<br />
LMU vergeben. Initiatoren <strong>de</strong>s Preises sind<br />
das Seminar und die Steuerberatungs- und<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte.<br />
Wappenschmidts Dissertation mit <strong>de</strong>m Titel<br />
„Die Ratinganalyse durch internationale<br />
Ratingagenturen – Kritische Analyse und<br />
empirische Untersuchung für Deutschland,<br />
Österreich und die Schweiz“ hat die mangeln<strong>de</strong><br />
Transparenz <strong>de</strong>r Urteilsfindung von<br />
internationalen Agenturen im Fokus, die von<br />
Unternehmen und Regulierungsbehör<strong>de</strong>n<br />
erwartet wird, um <strong>de</strong>n Informationsgehalt<br />
von Ratings einschätzen zu können. „Der<br />
Preis wird bereits zum sechsten Mal vergeben<br />
und besitzt damit schon eine gewisse<br />
Tradition. Es freut mich sehr, mich in die<br />
Riege <strong>de</strong>r Preisträger einreihen zu dürfen“,<br />
so Wappenschmidt.<br />
Der Titel <strong>de</strong>r Diplomarbeit <strong>de</strong>r zweiten Preisträgerin,<br />
Diplom-Kauffrau Annette Witzleben,<br />
lautet „Kritische Analyse <strong>de</strong>r Zusammenhänge<br />
von freiwilliger Publizität, Gewinnqualität<br />
und Kapitalkosten“. Sie kommt darin zu <strong>de</strong>m<br />
Schluss, dass es aus Praxissicht zweifelhaft<br />
sei, ob eine freiwillige Publizität positive<br />
Kapitalmarktreaktionen auslöst. „Nach vier<br />
Monaten intensiver Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit<br />
einem Themenspektrum ist diese Auszeichnung<br />
die schönste Bestätigung, die ich mir<br />
für meine Arbeit vorstellen kann“, erklärt<br />
Witzleben.<br />
„Die bei<strong>de</strong>n herausragen<strong>de</strong>n Arbeiten zeigen<br />
beispielhafte Forschungsergebnisse im<br />
Unternehmensbewertungs- und Prüfungsbereich<br />
− sowohl auf nationaler als auch<br />
auf internationaler Ebene. Dies ver<strong>de</strong>utlicht<br />
zu<strong>de</strong>m, dass diverse Themen <strong>de</strong>r internationalen<br />
Rechnungslegung und Prüfung vermehrt<br />
das Interesse <strong>de</strong>r Praxis wecken“,<br />
erklärte WP/StB Prof. Dr. Martin Plendl,<br />
Partner bei Deloitte.<br />
60 Prozent <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bil<strong>de</strong>n sich fort<br />
Fast 60 Prozent <strong>de</strong>r Beschäftigten haben sich im Jahr 2008 weitergebil<strong>de</strong>t, allerdings<br />
sind nur 38 Prozent mit <strong>de</strong>m firmeneigenen Fortbildungsangebot zufrie<strong>de</strong>n.<br />
Das ergab eine Umfrage unter mehr als 800 Beschäftigten.<br />
Wie die Deutsche Presseagentur (DPA) unter Berufung auf eine Studie <strong>de</strong>r Zeitarbeitsfirma<br />
Randstad mel<strong>de</strong>t, haben 59 Prozent <strong>de</strong>r befragten 800 Arbeitnehmer im<br />
vergangenen Jahr Schulungen innerhalb <strong>de</strong>r Firma o<strong>de</strong>r Kurse neben <strong>de</strong>m Job besucht.<br />
Die Beschäftigten seien an Fortbildungen interessiert, um sich auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n zu<br />
halten. Allerdings sind mit <strong>de</strong>n firmeneigenen Angeboten lediglich 38 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer zufrie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sehr zufrie<strong>de</strong>n, 23 Prozent hingegen unzufrie<strong>de</strong>n. Der<br />
Großteil (83 Prozent) <strong>de</strong>r Befragten gab an, dass im Betrieb eine Teilnahme an internen<br />
Schulungen o<strong>de</strong>r externen Fortbildungskursen zumin<strong>de</strong>st möglich ist.<br />
Allerdings fehle es an Unterstützung und Beratung durch Vorgesetzte. Höher qualifizierte<br />
Arbeitnehmer wer<strong>de</strong>n bei Fortbildungen von ihrer Firma massiver unterstützt<br />
als Beschäftigte mit niedrigerem Bildungsabschluss, so DPA. Fast je<strong>de</strong>r fünfte Arbeitnehmer,<br />
<strong>de</strong>r sich weiterbil<strong>de</strong>t, trägt dazu die Kosten für externe Kurse selbst.<br />
Dr. Christian Wappenschmidt (links im Bild)<br />
und Diplom-Kauffrau Annette Witzleben sind<br />
die Preisträger <strong>de</strong>s Münchner Forschungspreises<br />
für Wirtschaftsprüfung 2008.<br />
Termine<br />
Steuerrecht<br />
26. Januar in Köln<br />
6. Deutscher Finanzgerichtstag<br />
• Teilnahmegebühr: 119 Euro<br />
• Veranstalter: Deutscher<br />
Finanzggerichtstag e.V.<br />
• Telefon: 07 11 / 73 85 291<br />
Betriebswirtschaft<br />
20. Januar in Frankfurt/Main<br />
Berater-Praxistraining – Finanz-<br />
und Liquiditätsplanung in KMU<br />
• Teilnahmegebühr: 110 Euro*<br />
• Veranstalter:<br />
Steuerberaterverband Hessen<br />
• Telefon: 069 / 97 58 210<br />
23. Januar in Neumünster bei Kiel<br />
Aktuelles Han<strong>de</strong>lsrecht 2009<br />
• Teilnahmegebühr: 100 Euro*<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Schleswig-Holstein e.V.<br />
• Telefon: 04 31 / 99 79 70<br />
Management<br />
21. Januar in Dortmund<br />
Gesundheit am Arbeitsplatz<br />
• Teilnahmegebühr: 90 Euro*<br />
• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />
Westfalen-Lippe e.V.<br />
• Telefon: 02 51 / 53 58 60<br />
* Preise verstehen sich zzgl. MwSt.<br />
64 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Foto: Deloitt
Neues Steuerberatersuchportal<br />
Mit www.steuerberaterstern.<strong>de</strong> ist En<strong>de</strong> 2008 eine Internet-<br />
Plattform für die Mandantenvermittlung gestartet, die nach<br />
Angaben <strong>de</strong>s Portalbetreibers, DW Medien aus Bielefeld, wie<br />
folgt funktioniert: Durch Marketingmaßnahmen wird versucht,<br />
in ganz Deutschland Anfragen von Steuerpflichtigen zu generieren.<br />
Die Anfragen <strong>de</strong>r potenziellen Mandanten wie<strong>de</strong>rum<br />
wer<strong>de</strong>n dann regional an die Vertragspartner, sprich die jeweiligen<br />
Steuerberater, weitergeleitet.<br />
Erhält die Kanzlei eine Anfrage eines potenziellen Mandanten,<br />
so bleibt es dieser im Einzelfall immer noch überlassen, ob sie<br />
die Anfrage annimmt o<strong>de</strong>r ablehnt. Im Moment ist DW Medien<br />
nach eigenen Angaben damit beschäftigt, <strong>de</strong>n bun<strong>de</strong>sweiten<br />
Verbund <strong>de</strong>r Steuerberater weiter auszubauen. Infos unter<br />
www.steuerberaterstern.<strong>de</strong>.<br />
Arbeitgeberwechsel wegen<br />
Gehalt und Perspektive<br />
Fehlen<strong>de</strong> Karriereperspektiven und Unzufrie<strong>de</strong>nheit mit <strong>de</strong>m<br />
Gehalt motivieren Arbeitnehmer in Deutschland zum Jobwechsel.<br />
Das sind die Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie „Kun<strong>de</strong>nkompass Zeitarbeit“<br />
Nach <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n, ihren <strong>de</strong>rzeitigen Arbeitgeber zu wechseln, fragte<br />
das Institut <strong>de</strong>r „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, das F.A.Z.-Institut,<br />
im Auftrag <strong>de</strong>s Personaldienstleisters Time Partner 1.000 Erwerbstätige<br />
in Deutschland. Demnach wür<strong>de</strong>n sich 59 Prozent <strong>de</strong>r Befragten<br />
eine neue Arbeitsstelle suchen, wenn sie mit ihrem Gehalt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Sozialleistungen ihres Arbeitgebers unzufrie<strong>de</strong>n wären.<br />
57 Prozent <strong>de</strong>r Umfrageteilnehmer ist die persönliche Weiterentwicklung<br />
so wichtig, dass sie bei Einschränkungen an einen Stellenwechsel<br />
<strong>de</strong>nken. Jüngeren Befragten ist die persönliche Weiterentwicklung<br />
noch wichtiger: Wäre sie unmöglich, wür<strong>de</strong>n 71 Prozent von ihnen<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rzeitigen Arbeitgeber verlassen. Unzufrie<strong>de</strong>nheit mit <strong>de</strong>m<br />
Gehalt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sozialleistungen wür<strong>de</strong> in dieser Altersgruppe nur<br />
62 Prozent zu einem Jobwechsel veranlassen.<br />
DWS-För<strong>de</strong>rpreis<br />
an David Hummel<br />
Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Deutschen wissenschaftlichen<br />
Instituts <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
(DWS), WP/StB Dr. Horst Vinken (links),<br />
hat Anfang Dezember 2008 <strong>de</strong>n mit 3.000<br />
Euro dotierten DWS-För<strong>de</strong>rpreis an<br />
David Hummel (rechts) aus Dres<strong>de</strong>n<br />
überreicht. Ausgezeichnet wur<strong>de</strong> seine<br />
juristische Dissertation mit <strong>de</strong>m Titel „Bauten auf frem<strong>de</strong>m Grund und<br />
Bo<strong>de</strong>n im Umsatzsteuerrecht – Lieferung, Weiterlieferung und Vorsteuerabzug“,<br />
die er bei Prof. Dr. Holger Stadie am Lehrstuhl für Steuerrecht<br />
und öffentliches Recht <strong>de</strong>r Universität Leipzig eingereicht<br />
hatte. Hummel habe, so das DWS, aus einer Analyse <strong>de</strong>s Zivilrechts<br />
konsequent die umsatzsteuerrechtliche Lösung hergeleitet.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Foto: DWS<br />
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Autoren dieser Ausgabe:<br />
Johann Aglas, Prof. Dr. Peter Bilsdorfer, WP/StB/<br />
RA Dr. Ulf-Christian Dißars, RA/FAStR Prof. Gerhard<br />
Geckle, StB Ernst Gossert, Rainer Hartmann,<br />
StB/RA/FAStR Oliver Holzinger, Norbert Jumpertz,<br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Thomas<br />
Küffner, Dirk Kun<strong>de</strong>, RA Dr. Stefan Lammel,<br />
Stephan Rehfeld, Dr. Jörg Richter, Ralph Röhr,<br />
WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt, StB/RA Dr. Axel<br />
Schil<strong>de</strong>r, Petra Uhe, RA/FAStR Dr. Oliver Zugmaier<br />
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Februar 2009<br />
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Topthema<br />
Besteuerung von Wohneigentum<br />
Das Eigenheim ist für Mandanten trotz o<strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>r<br />
Finanzkrise ein attraktives Instrument <strong>de</strong>r Altersvorsorge. Berater<br />
sollten daher die Chancen und Risiken kennen, die sich bei <strong>de</strong>r<br />
staatlichen För<strong>de</strong>rung „Wohn-Riester“, <strong>de</strong>n vielfältigen steuerlichen<br />
Abzugsmöglichkeiten – wie jenen von „Haushaltsnahen Dienstleistungen“<br />
– sowie beim Kauf eines Feriendomizils im europäischen<br />
Ausland ergeben.<br />
Themen:<br />
> Die Ausgabe 02/2009 erscheint am 06.02.2009<br />
FG-Prozesse erfolgreich führen<br />
Beson<strong>de</strong>res Geschick sollte <strong>de</strong>r Steuerberater an <strong>de</strong>n Tag legen<br />
und fachlich gut vorbereitet sein, wenn er – in Vertretung seiner<br />
Mandanten – Prozesse vor <strong>de</strong>m Finanzgericht gewinnen will.<br />
Elterngeld<br />
Das neue Elterngeld bietet jungen Müttern und Vätern<br />
zahlreiche steuerliche Vorteile, die bei <strong>de</strong>r Anfertigung <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />
nicht außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>n sollten.<br />
Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
Versicherungen, die dann greifen, wenn <strong>de</strong>r Berater berufsunfähig<br />
wird, sichern die Existenz ab und sind für Steuerberater von beson<strong>de</strong>rer<br />
Be<strong>de</strong>utung.<br />
GEZ-Gebühren<br />
Seit 1. Januar 2007 muss für Internet-PCs und an<strong>de</strong>re „neuartige“<br />
Geräte eine Rundfunkgebühr entrichtet wer<strong>de</strong>n. Berater sollten<br />
klären, welche Kanzleigeräte betroffen sind und auch ihre Mandanten<br />
auf die GEZ-Gebühren aufmerksam machen.<br />
66 SteuerConsultant 1 _ 09 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>