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Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37

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Form und Größe und solcher Waren handelt, die <strong>der</strong> Vertreiber in seinem Sortiment führt. Auch<br />

für Verkaufsverpackungen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 5 zurückgenommen werden, haben sich<br />

Hersteller/Vertreiber an einem o<strong>der</strong> mehreren Systemen zu beteiligen. Die für die<br />

Systembeteiligung geleisteten Entgelte können aber gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 in Höhe <strong>der</strong><br />

nachgewiesenen Eigenrücknahme zurückverlangt werden. Für Verpackungen, für die ein<br />

System die geleisteten Entgelte erstattet hat, sind Masse und Verwertung mit dem<br />

Mengenstromnachweis dieses Systems geson<strong>der</strong>t nachzuweisen.<br />

Über die Rücknahme <strong>der</strong> Verpackungen am Ort <strong>der</strong> Abgabe und <strong>der</strong>en Zuführung zur<br />

Verwertung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 7 ein Mengenstromnachweis gem. Anh. I Nr. 4 Satz 1 bis 4<br />

und 8 zu führen. Die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 anzugebenden Informationen enthalten<br />

auch die systembeteiligten Verpackungsmengen, für die die Rücknahmepflicht durch<br />

Eigenrücknahmen erfüllt und das entrichtete Entgelt erstattet wurde.<br />

2.3 Branchenlösungen<br />

Die Systembeteiligungspflicht entfällt nach § 6 Abs. 2, soweit Hersteller/Vertreiber bei<br />

Anfallstellen, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 gleichgestellt sind, die<br />

von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen selbst<br />

zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung). Das Vorliegen <strong>der</strong> hierfür<br />

notwendigen Voraussetzungen ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 durch Vorlage einer<br />

Sachverständigenbescheinigung glaubhaft zu machen. Eine Beauftragung Dritter - ohne<br />

Übergang <strong>der</strong> Pflichten - ist gemäß § 11 zulässig.<br />

§ 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 definiert die vergleichbaren Anfallstellen als private Endverbraucher.<br />

Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 11 Satz 1 <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die an ihn gelieferten Waren nicht<br />

mehr weiter veräußert. Der Handel als solcher ist daher keine gleichgestellte Anfallstelle im<br />

Sinne von § 3 Abs. 11.<br />

Für Anfallstellen, die in Teilbereichen sowohl dem privaten Endverbraucher gleichgestellt sind<br />

als auch Handelstätigkeiten wahrnehmen (z. B. Werkstatt, die auch Ersatzteile verkauft;<br />

Krankenhaus mit Kiosk), ist eine klare Abgrenzung durch den Sachverständigen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Verpackungen, die im Rahmen <strong>der</strong> Handelstätigkeit anfallen, dürfen für die Branchenlösung<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

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