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Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37

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– Benennung <strong>der</strong> Anfallstellen,<br />

– Beschreibung <strong>der</strong> Erfassungsstrukturen (<strong>Bund</strong>esland, branchenbezogen, Ausschluss von<br />

nicht anrechenbaren Verpackungen),<br />

– Beschreibung <strong>der</strong> Verwertungsstrukturen,<br />

– Mengenstromprognose.<br />

Die Pflicht für Betreiber einer Branchenlösung nach § 6 Abs. 2, die Bescheinigung mindestens<br />

einen Monat vor Beginn <strong>der</strong> Rücknahme <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorzulegen, bezieht sich auf<br />

den erstmaligen Beginn <strong>der</strong> Rücknahme durch die Branchenlösung.<br />

Hersteller/Vertreiber, die sich nach Vorlage <strong>der</strong> Bescheinigung neu an <strong>der</strong> Branchenlösung<br />

beteiligen, haben daher ab Vertragsabschluss keine Frist bis zur Rücknahme einzuhalten.<br />

Verän<strong>der</strong>ungen bei den teilnehmenden Herstellern/Vertreibern sowie bei den teilnehmenden<br />

Anfallstellen sind fortlaufend zu dokumentieren und auf Verlangen <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

je<strong>der</strong>zeit vorzulegen. Im Mengenstromnachweis (Kap. 5) sind diese Verän<strong>der</strong>ungen<br />

darzustellen.<br />

2.3.6 Pflicht zur Erfüllung <strong>der</strong> Systembeteiligungspflicht<br />

Hersteller und Vertreiber sind nach § 6 Abs. 2 nur in soweit von <strong>der</strong> Systembeteiligungspflicht<br />

befreit, wie sie Verpackungen entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verpackungsverordnung<br />

selbst o<strong>der</strong> durch Dritte zurücknehmen und verwerten. Das bedeutet grundsätzlich eine<br />

Rücknahmepflicht von 100 % <strong>der</strong> in eine Branchenlösung eingebrachten Verpackungsmenge.<br />

Soweit diese Rücknahmepflicht im Einzelfall nicht vollständig erfüllbar ist, muss <strong>der</strong> Verpflichtete<br />

die Gründe dafür (z. B. auf <strong>der</strong> Basis einer gutachterlichen Stellungnahme) plausibel darlegen.<br />

Soweit dies nicht plausibel gelingt, besteht die Pflicht, sich mit den nicht zurückgenommenen<br />

Verpackungsmengen an einem System zu beteiligen.<br />

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