Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37
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– Benennung <strong>der</strong> Anfallstellen,<br />
– Beschreibung <strong>der</strong> Erfassungsstrukturen (<strong>Bund</strong>esland, branchenbezogen, Ausschluss von<br />
nicht anrechenbaren Verpackungen),<br />
– Beschreibung <strong>der</strong> Verwertungsstrukturen,<br />
– Mengenstromprognose.<br />
Die Pflicht für Betreiber einer Branchenlösung nach § 6 Abs. 2, die Bescheinigung mindestens<br />
einen Monat vor Beginn <strong>der</strong> Rücknahme <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorzulegen, bezieht sich auf<br />
den erstmaligen Beginn <strong>der</strong> Rücknahme durch die Branchenlösung.<br />
Hersteller/Vertreiber, die sich nach Vorlage <strong>der</strong> Bescheinigung neu an <strong>der</strong> Branchenlösung<br />
beteiligen, haben daher ab Vertragsabschluss keine Frist bis zur Rücknahme einzuhalten.<br />
Verän<strong>der</strong>ungen bei den teilnehmenden Herstellern/Vertreibern sowie bei den teilnehmenden<br />
Anfallstellen sind fortlaufend zu dokumentieren und auf Verlangen <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
je<strong>der</strong>zeit vorzulegen. Im Mengenstromnachweis (Kap. 5) sind diese Verän<strong>der</strong>ungen<br />
darzustellen.<br />
2.3.6 Pflicht zur Erfüllung <strong>der</strong> Systembeteiligungspflicht<br />
Hersteller und Vertreiber sind nach § 6 Abs. 2 nur in soweit von <strong>der</strong> Systembeteiligungspflicht<br />
befreit, wie sie Verpackungen entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verpackungsverordnung<br />
selbst o<strong>der</strong> durch Dritte zurücknehmen und verwerten. Das bedeutet grundsätzlich eine<br />
Rücknahmepflicht von 100 % <strong>der</strong> in eine Branchenlösung eingebrachten Verpackungsmenge.<br />
Soweit diese Rücknahmepflicht im Einzelfall nicht vollständig erfüllbar ist, muss <strong>der</strong> Verpflichtete<br />
die Gründe dafür (z. B. auf <strong>der</strong> Basis einer gutachterlichen Stellungnahme) plausibel darlegen.<br />
Soweit dies nicht plausibel gelingt, besteht die Pflicht, sich mit den nicht zurückgenommenen<br />
Verpackungsmengen an einem System zu beteiligen.<br />
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