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Probenahme und -vorbereitung Vorbereiten von Proben - ViBiNeT

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<strong><strong>Proben</strong>ahme</strong> <strong>und</strong> -<strong>vorbereitung</strong><br />

© 2003 Hochschule Niederrhein<br />

Autor: Prof. Dr. Rudi Voller<br />

Stand: 23.05.2003<br />

Seite 2 / 5<br />

Für alle derartigen <strong><strong>Proben</strong>ahme</strong>n <strong>und</strong> deren Prüfung gelten Fristen. Für offene Mängel gilt der<br />

Gr<strong>und</strong>satz: unverzügliche Prüfung <strong>und</strong> gegebenenfalls Rüge mit dem Ziel der<br />

Vertragserfüllung/Gewährleistung nach HGB §§ 377, 378. Die Vereinbarung gemäß dem<br />

Deutschen Garnkontrakt lautet: "Beanstandungen können nur binnen zwei Wochen nach<br />

Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden <strong>und</strong> zwar nur, soweit mit der Verarbeitung noch<br />

nicht begonnen worden ist". Die Untersuchungen müssen mit fachmännischer Sorgfalt<br />

durchgeführt werden, das heißt, Auswahl der <strong>Proben</strong> nach dem Zufallprinzip, Prüfung nach DIN<br />

53, DIN 40080, <strong>und</strong> deren Dokumentation muss beachtet werden. Beim Verdacht auf<br />

Abweichungen muss der Prüfumfang erweitert werden <strong>und</strong> zusätzliche Prüfungen können<br />

angezeigt sein, um Gewissheit über die Qualitätslage zu haben. Hilfreich sind auch<br />

Rücksprachen mit dem Lieferanten, mit der Produktionsabteilung, oder ein Vergleich mit<br />

Prüfzertifikaten.<br />

Für versteckte Mängel gelten längere Rügefristen, da sie meist nicht sofort feststellbar sind,<br />

sondern trotz ordnungsgemäßer Prüfergebnisse erst bei der Verarbeitung. Nach dem<br />

Deutschen Garnkontrakt sind beispielsweise hier 4,5 Monate vorgesehen. Auch wenn<br />

Kulanzregelungen häufig sind, sollte man sich darauf nicht verlassen. Deshalb ist es notwendig,<br />

dass auf der Prüfanweisung der entsprechende Hinweis vermerkt ist (Gewährleistungsfrist, die<br />

<strong>von</strong> Unternehmen zu Unternehmen verschieden ist).<br />

Beispiele für offene Mängel: Falsche Farbe, fehlende Fadenreserve, Garn statt Zwirn, 20 tex<br />

Garnfeinheit statt 25 tex, Baumwolle/Viskose Mischgarn 67/33 statt 50/50.<br />

Beispiel für versteckten Mangel: 1000 kg Kettgarn PES/Bw 67/33, 30 tex Copsaufmachung<br />

enthalten 5 Cops im Mischungsverhältnis 50/50. Der Fehler wurde nach dem Einfärben<br />

entdeckt <strong>und</strong> anhand der Knoten eindeutig zugeordnet.<br />

Prüfungen sollen Risiken reduzieren. Die große Verantwortung der Qualitätssicherung/<br />

Laboranten ergibt sich aus den Folgen fehlerhafter oder ungenügender Prüfung. Gerade an<br />

Spezialisten werden hohe Erwartungen gestellt. Deshalb hierzu Beispiele für falsche Handlungsweisen:<br />

- Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (betriebsübliche Handlung<br />

oder Betriebsblindheit entschuldigen nicht, wenn feststeht, mehr Sorgfalt wäre<br />

erforderlich gewesen).<br />

- Leichte Fahrlässigkeit: Einem Fachmann darf dies nicht passieren, denn er hätte das<br />

Problem/die Gefahr sehen können.<br />

- Grobe Fahrlässigkeit: Nichtbeachtung desjenigen, was im gegebenen Fall hätte<br />

einleuchten müssen; das hätte der Fachmann sehen müssen.<br />

Insbesondere das Produkthaftungsgesetz birgt viele Risiken, die nur durch ein Qualitätssicherungssystem<br />

(ISO 9002) <strong>und</strong> durch fachk<strong>und</strong>ige Beratung/Information minimiert werden können;<br />

denn der Produzent muss beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Hierbei werden strenge<br />

Anforderungen an die Dokumentation gestellt. Maßstab für die Sorgfalt ist der höchste Stand<br />

der Technik. Der Hersteller haftet 10 Jahre nach Inverkehrbringen. Die verschuldungsunabhängige<br />

Haftung besteht z. B. auch für Instruktions- <strong>und</strong> Produktbeobachtungsfehler, Herstell- <strong>und</strong><br />

Fabrikationsfehler.

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