Das polnische Arbeitsrecht im Überblick - Osec
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<strong>Das</strong> <strong>polnische</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong><br />
Stand: Juni 2004<br />
Von Beata Jastrzebska, lic.iur. (Universität Lausanne) und Magdalena Bunikowska,<br />
lic.rer.pol. (Universität Fribourg)<br />
Folgender Beitrag gibt einen <strong>Überblick</strong> über das <strong>polnische</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong>. Thematisiert<br />
werden der Arbeitsvertrag, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Regelung<br />
der Arbeitszeit und des Urlaubs, die Entlöhnung, der Pensionsanspruch, die Arbeitnehmervertretung<br />
und die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.<br />
Quellen des <strong>polnische</strong>n <strong>Arbeitsrecht</strong>s: <strong>Das</strong> <strong>polnische</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong> wurde sukzessiv bis zum<br />
EU-Beitritt an die europäischen Richtlinien angepasst. Es gibt folgende Rechtsquellen des<br />
<strong>polnische</strong>n <strong>Arbeitsrecht</strong>s: das Arbeitsgesetzbuch (kodeks pracy, KP), das Gesetz über Massenkündigungen<br />
(ustawa o zwolnieniach grupowych), das Gesetz über Gewerkschaften<br />
(ustawa o zwiazkach zawodowych), Kollektivverträge auf Betriebs- und Branchenebene<br />
(uklady zbiorowe pracy), betriebliche Arbeitsreglemente (regulaminy pracy) betriebliche Entlohnungsreglemente<br />
(regulaminy wynagrodzenia) sowie die Betriebsstatuten.<br />
Übersicht über die arbeitsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
1. Der Arbeitsvertrag<br />
Vertragsform<br />
Der Arbeitsvertrag muss grundsätzlich schriftlich verfasst werden. Der Arbeitsvertrag darf vor<br />
Arbeitsbeginn mündlich abgeschlossen werden, die Bestätigung hat jedoch spätestens bei<br />
Arbeitsbeginn schriftlich zu erfolgen. (Art. 28 KP)<br />
Vertragsarten<br />
Der Arbeitsvertrag kann auf Probezeit (max. 3 Monate), auf eine unbest<strong>im</strong>mte Zeit, auf eine<br />
best<strong>im</strong>mte Zeit, auf eine zur Ausführung einer best<strong>im</strong>mten Arbeit nötigen Zeit oder für die<br />
Abwesenheitsdauer des vertretenen Arbeitnehmers (Vertretungsvertrag) geschlossen werden.<br />
Min<strong>im</strong>aler Vertragsinhalt<br />
Der Regelung durch den Arbeitsvertrag unterliegen in jedem Fall folgende Inhalte: das Abschlussdatum,<br />
die genaue Bezeichnung der Parteien, die Vertragsart, die Art der zu verrichtenden<br />
Arbeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, das Datum des Arbeitsbeginns und das Entgelt.<br />
Dienstleistungsverträge<br />
Dienstleistungs-, Management- oder Werkverträge unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen,<br />
sondern den allgemeinen zivilrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen. Sofern jedoch wesentliche Merkmale<br />
eines Arbeitsvertrages (insbesondere Verrichtung der Arbeit unter Leitung des Arbeitgebers<br />
an einem Ort und zu einer best<strong>im</strong>mten Zeit) vorliegen, können die Parteien die Anwendung<br />
des <strong>Arbeitsrecht</strong>s nicht verhindern.<br />
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2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Die Auflösungsform<br />
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Bei einer<br />
Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein Kündigungsgrund genannt werden. <strong>Das</strong> <strong>polnische</strong><br />
<strong>Arbeitsrecht</strong> n<strong>im</strong>mt nicht explizit Stellung dazu, was ein zulässiger Kündigungsgrund ist.<br />
Die Beurteilung der Sachlichkeit der Begründung liegt <strong>im</strong> Falle eines gerichtlichen Verfahrens<br />
<strong>im</strong> Ermessen des Richters.<br />
Die Auflösungsarten<br />
<strong>Das</strong> Arbeitsverhältnis kann durch eine einvernehmliche Vereinbarung, eine ordentliche Kündigung,<br />
eine ausserordentliche Kündigung oder eine Massenentlassung aufgelöst werden.<br />
Ordentliche Kündigung<br />
Bei einer ordentlichen Kündigung sind folgende Kündigungsfristen einzuhalten:<br />
Arbeitsvertrag auf Probe:<br />
Kündigungsfrist von 3 Tagen, bei einer Probezeit von bis zu 2 Wochen<br />
Kündigungsfrist von 1 Woche, bei einer Probezeit von über 2 Wochen bis zu 3 Monaten<br />
Kündigungsfrist von 2 Wochen, bei einer Probezeit von 3 Monaten<br />
Unbefristeter Arbeitsvertrag:<br />
Kündigungsfrist von 2 Wochen, bei einer Anstellung von bis zu 6 Monaten<br />
Kündigungsfrist von 1 Monat, bei einer Anstellung von mindestens 6 Monaten<br />
Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei Anstellung von mindestens 3 Jahren<br />
Befristeter Arbeitsvertrag<br />
Der befristete Arbeitsvertrag kann nur bei einer Vertragsdauer von mindestens 6 Monaten<br />
aufgelöst werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Kündigungsmöglichkeit <strong>im</strong><br />
Vertrag festgehalten wurde. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 2 Monate.<br />
Ausserordentliche (fristlose) Kündigung<br />
Die fristlose Kündigung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden:<br />
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
Be<strong>im</strong> Vorliegen folgender, vom Arbeitnehmer verschuldeten, Gründe:<br />
Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten<br />
Begehung eines Deliktes, das eine weitere Anstellung unmöglich macht<br />
Selbstverschuldeter Verlust der Bewilligung zur weiteren Arbeitsausübung<br />
Be<strong>im</strong> Vorliegen folgender, vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten, Gründe:<br />
Krankheitsbedingte Abwesenheit von bis zu 3 Monaten bei einer Anstellung von bis zu 6<br />
Monaten<br />
Krankheitsbedingte Abwesenheit, die länger dauert als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
und Krankengeld bei einer Anstellung von mehr als 6 Monaten<br />
Abwesenheit aus anderen (gerechtfertigten) Gründen von mehr als einem Monat<br />
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />
Verletzung wesentlicher arbeitsrechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber<br />
Ärztlich bestätigter schädlicher Arbeitseinfluss auf die Gesundheit des Arbeitnehmers<br />
Rückkehr zum früheren Arbeitgeber<br />
Betriebsübergang<br />
Massenkündigung<br />
Die Massenkündigung kann aus wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund von organisatorischen<br />
und produktionstechnischen Veränderungen ausgesprochen werden.<br />
Sie liegt jedoch nur dann vor, wenn von der Kündigung mindestens:<br />
10 Arbeitnehmer, bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern,<br />
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10% der Arbeitnehmer, bei Betrieben mit zwischen 100 und 300 Arbeitnehmern,<br />
30 Arbeitnehmer, bei Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern<br />
betroffen sind.<br />
Ordentliche Kündigung<br />
Erfolgt die Massenkündigung durch eine ordentliche Kündigung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet<br />
die Betriebsgewerkschaft spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Kündigungstermin<br />
über die Kündigungsgründe, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie die betroffenen<br />
Arbeitnehmergruppen zu informieren.<br />
Die Betriebsgewerkschaft kann innerhalb von 14 Tagen zusätzliche Informationen verlangen<br />
sowie Vorschläge zur Kündigungsbeschränkung vorlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet<br />
innerhalb von 7 Tagen zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.<br />
Vereinbarung<br />
Der Arbeitgeber und die Betriebsgewerkschaft können innerhalb von 20 Tagen nach Informieren<br />
über die Kündigungsgründe eine Vereinbarung über den Kündigungsverlauf schliessen.<br />
Insbesondere können Kriterien über die Wahl der Betroffenen, die Kündigungsreihenfolge,<br />
die Kündigungstermine sowie die Arbeitgeberpflichten gegenüber den entlassenen<br />
Arbeitnehmern geregelt werden.<br />
Ausserordentliche (fristlose) Kündigung<br />
Eine fristlose Massenkündigung kann ausschliesslich bei einer Betriebsauflösung sowie <strong>im</strong><br />
Falle nicht vorhandener finanzieller Mittel für die Lohnzahlungen. In diesem Fall erfolgt die<br />
Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch einen Liquidator. Die betroffenen Arbeitnehmer haben<br />
das Recht innerhalb von 5 Tagen gegen eine fristlose Kündigung Einspruch einzulegen.<br />
Besonderer Kündigungsschutz<br />
Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen folgende Arbeitnehmergruppen:<br />
Arbeitnehmer während einer gerechtfertigten Abwesenheit (u.a. Urlaub, Krankheit)<br />
Schwangere und Frauen <strong>im</strong> Mutterschaftsurlaub<br />
Eltern <strong>im</strong> Erziehungsurlaub (nur bei individuellen Kündigungen)<br />
Arbeitnehmer, die innerhalb von 4 Jahren einen Pensionsanspruch erlangen können<br />
Die Leitung der Betriebsgewerkschaft<br />
Die Mitglieder des Betriebsrates in staatlichen Betrieben sowie die Arbeitsinspektoren<br />
Die obengenannten Funktionäre geniessen während der Tätigkeit sowie bis zum 1 Jahr nach<br />
der Beendigung der Tätigkeit den besonderen Kündigungsschutz.<br />
Abfindungen<br />
Werden die Arbeitnehmer aus Gründen, die auf der Arbeitgeberseite liegen, entlassen, so<br />
haben sie folgenden Abfindungsanspruch:<br />
1 Monatsgehalt, bei einer Dienstzeit von bis zu 2 Jahren<br />
2 Monatsgehälter, bei einer Dienstzeit von 2 bis zu 8 Jahren<br />
3 Monatsgehälter, in bei einer Dienstzeit von mehr als 8 Jahren<br />
Die Abfindungshöhe darf den Betrag von 15 Min<strong>im</strong>allöhnen nicht übersteigen.<br />
Vom Abfindungsanspruch ausgenommen sind die Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer,<br />
die pensioniert oder in einem anderen Betrieb angestellt werden sowie diejenigen Arbeitnehmer,<br />
die in Form von Aktivenübernahme entschädigt wurden.<br />
3. Die Regelung der Arbeitzeit<br />
Reguläre Arbeitszeit<br />
Die reguläre Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag und durchschnittlich 40 Stunden pro Woche<br />
bei einer 5-tägigen Arbeitswoche in einer durchschnittlichen Rechnungsperiode von bis zu 4<br />
Monaten nicht übersteigen. In Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden pro<br />
Tag in einer Rechnungsperiode von einem Monat und unter Einhaltung der 40-Stunden-<br />
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Woche L<strong>im</strong>ite erhöht werden. Mit dem Einverständnis der Betriebsgewerkschaft darf die<br />
Rechnungsperiode auf bis zu 3 Monaten erhöht werden.<br />
Arbeitspausen<br />
Bei einer durchgehenden Arbeit von 6 Stunden haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf<br />
eine bezahlte 15-minütige Arbeitspause. Die Verträge und Reglemente können eine unbezahlte<br />
Arbeitspause von bis zu 60 Minuten vorsehen.<br />
Überstunden<br />
<strong>Das</strong> Erbringen von Überstunden ist ausschliesslich bei ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen<br />
sowie zum Schutz des Menschen und des Eigentums erlaubt. Die Überstunden dürfen<br />
4 Stunden pro Tag sowie 150 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />
Die Kollektiverträge, die Arbeitsreglemente sowie die Arbeitsverträge können andere Regelungen<br />
bezüglich der Überstunden vorsehen. In jedem Fall darf die gesamte Arbeitszeit<br />
durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einer durchschnittlichen Rechnungsperiode nicht<br />
übersteigen.<br />
Jugendliche und Schwangere dürfen keine Überstunden leisten. Wird die Arbeit unter besonders<br />
gesundheitlich schädigenden Arbeitsbedingungen entrichtet, so ist die Leistung von<br />
Überstunden für die ausserordentlichen Bedürfnissen des Arbeitgebers nicht erlaubt.<br />
Nachtarbeit<br />
Die Nachtarbeit ist grundsätzlich erlaubt, muss jedoch zusätzlich abgegolten werden. Die<br />
Nachtarbeit betrifft den Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr. Schwangere, Frauen mit<br />
Kind <strong>im</strong> Alter von unter einem Jahr sowie Jugendliche dürfen keine Nachtarbeit leisten.<br />
Arbeit an Sonn- und Feiertagen<br />
Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt und darf nur in Ausnahmefällen<br />
geleistet werden. Zu den Ausnahmefällen gehören insbesondere die dringlichen Reparaturen,<br />
die Schichtarbeit sowie die Arbeit in best<strong>im</strong>mten Brachen wie Tourismus, Gastronomie<br />
oder Transportwesen.<br />
Mindestruhetage<br />
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf zwei arbeitsfreie Tage pro Woche.<br />
Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen<br />
Ersatzruhetag.<br />
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4. Urlaub<br />
Erholungsurlaub<br />
Der erste Urlaubsanspruch entsteht 6 Monate nach Arbeitsbeginn. Die weiteren Urlaubsansprüche<br />
entstehen jeweils nach Beginn eines neuen Kalenderjahres. Zur Berechnung des<br />
Urlaubsanspruches werden sämtliche Dienstjahre zusammengezählt, unabhängig vom Arbeitgeber<br />
oder der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zu den Dienstjahren werden<br />
die Ausbildungsjahre ab der Grundschule, der Militärdienst sowie der unbezahlte Urlaub hinzugezählt.<br />
Der Erholungsurlaub muss grundsätzlich in natura bezogen werden. Die Urlaubsablöse ist<br />
nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie bei<br />
Militärdienst zulässig.<br />
Die gesetzlich festgelegte Dauer des Erholungsurlaubs beträgt:<br />
18 Arbeitstage nach dem ersten Dienstjahr<br />
20 Arbeitstage nach mindestens 6 Dienstjahren<br />
26 Arbeitstage nach mindestens 10 Dienstjahren<br />
Mutterschafts- und Erziehungsurlaub<br />
Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen für das erste Kind und 18 für jedes weitere Kind<br />
sowie 26 Wochen bei Geburt mehrerer Kinder. Der Mutterschaftsurlaub kann auf Antrag der<br />
Arbeitnehmerin auf 14 Wochen gekürzt werden. Wird der Mutterschaftsurlaub der Mutter<br />
gekürzt, geht der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub auf den Vater über (Antragsrecht).<br />
Der Erziehungsurlaub (Dauer: bis zu 3 Jahren) ist eine rechtlich besonders geschützte Form<br />
des unbezahlten Urlaubs für die Erziehung von Kindern <strong>im</strong> Altern von bis zu 4 Jahren. Der<br />
Erziehungsurlaub und kann in Form einer Arbeitszeitkürzung bis auf 50% der regulären Arbeitszeit<br />
beantragt werden. Dem Antrag der Arbeitnehmerin muss entsprochen werden, das<br />
Arbeitsverhältnis darf grundsätzlich während des Erziehungsurlaubs nicht aufgelöst werden.<br />
5. Entlohnung<br />
Grundsätzlich ist die Entlohnung zwischen den Parteien frei vereinbar. Der vereinbarte Lohn<br />
darf grundsätzlich den gesetzlichen Min<strong>im</strong>allohn (2004: 824 zl; ca. 274 Sfr.) nicht unterschreiten.<br />
Die Einzelheiten des Entlohnungssystems (insbesondere die Mindestentlohnung)<br />
können in Kollektivverträgen auf Betriebs- und Branchenebene festgelegt werden.<br />
Entlohnungsregelement<br />
Betriebe mit mehr als 20 Angestellten, deren Entlohnungssystem nicht in einem Kollektivvertrag<br />
geregelt ist, sind verpflichtet ein Entlohnungsreglement festzulegen, in dem die Entlohnungshöhe,<br />
die Lohnzulagen, die Prämien und weitere Leistungen an die Arbeitnehmer festgelegt<br />
sind.<br />
Entlohnungszuschläge für die Überstunden und die Nachtarbeit<br />
Für die geleisteten Überstunden erhalten die Arbeitnehmer folgende Zuschläge:<br />
50% der regulären Entschädigung für die Überstunden an den Arbeitstagen<br />
100% der regulären Entschädigung für die Überstunden an den Sonn- und Festtagen<br />
Die Betriebsleitung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die zusätzliche Entlohnung von<br />
Überstunden.<br />
Für die Nachtarbeit haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen 20%-gen Lohnzuschlag.<br />
Gesetzliche Lohnabgaben: Sozialversicherung (ZUS)<br />
Die wichtigsten Lohnabgaben:<br />
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AHV (polnisch: skladka emerytalna): 19.52% des Bruttolohnes (Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
je 9.76%)<br />
IV (polnisch: skladka rentowa): 13% (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 6.5%)<br />
Krankenversicherung: Arbeitnehmer 8.25%<br />
Unfallversicherung: Arbeitgeber 0.97-3.86%<br />
Arbeitsfond: Arbeitgeber 2.45%<br />
Die prozentualen Lohnabgaben werden jedoch nur bis zu einer jährlichen Berechnungsbasis<br />
von 30 Durchschnittslöhnen (2003: 68 700 zl.) bezahlt.<br />
6. Pensionsanspruch<br />
Grundsätzlich erlangen die Arbeitnehmerinnen den Pensionsanspruch <strong>im</strong> Alter von 60, die<br />
Arbeitnehmer <strong>im</strong> Alter von 65 Jahren. Der Anspruch auf vorzeitige Pensionierung ist von den<br />
Dienstjahren und dem Alter abhängig (Frauen: ab 55 Jahren, Männer: ab: 60 Jahren).<br />
Die Pensionsregelungen werden in der nahen Zukunft abgeändert (verschiedene Reformvorschläge).<br />
7. Arbeitnehmervertretung<br />
Betriebsgewerkschaft<br />
Die Arbeitnehmer haben das Recht, eine Betriebsgewerkschaft zu gründen und einer gewerkschaftlichen<br />
Organisation beizutreten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Betriebsgewerkschaft<br />
die nötigen Räume und die technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Gewerkschaftsfunktionäre dürfen, wenn dies erforderlich ist, ihre Tätigkeit während der<br />
Arbeitszeit ausführen und haben einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Die Gewerkschaftsfunktionäre<br />
geniessen einen besonderen Kündigungsschutz.<br />
Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />
Die Gewerkschaften haben keinen Anspruch auf eine Vertretung in der Unternehmungsleitung.<br />
Sie müssen jedoch bei einigen weitreichenden Unternehmensentscheidungen (wie<br />
Massenkündigungen, grosse Betriebsumstrukturierungen) konsultiert werden.<br />
Abschluss von Kollektivverträgen<br />
Die Arbeitgeber und die Gewerkschaften können einen Kollektivertrag auf Betriebs- oder<br />
Branchenebene abschliessen. Die Best<strong>im</strong>mungen der Kollektivverträge regeln die Arbeitsbedingungen<br />
wie die Arbeitszeit oder das Entlohnungssystem für alle Arbeitnehmer.<br />
Die Kollektivverträge sind schriftlich zu verfassen und können befristeter oder unbefristeter<br />
Natur sein. Die Kündigungsfrist für Kollektivverträge beträgt <strong>im</strong> Allgemeinen 3 Monate, ausser<br />
wenn dies <strong>im</strong> Vertrag anders geregelt ist.<br />
8. <strong>Arbeitsrecht</strong>liche Auseinandersetzungen<br />
Individuelle Auseinandersetzungen<br />
Die individuellen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können vor einer betrieblichen Schlichtungskommission<br />
sowie auf gerichtlichem Weg ausgetragen werden. Dem Arbeitgeber steht<br />
nur der gerichtliche Weg zu.<br />
Die Schlichtungskommission wird von den Arbeitnehmervertreter und dem Arbeitgeber berufen.<br />
<strong>Das</strong> Verfahren von der Schlichtungskommission ist auf 30 Tage und in best<strong>im</strong>mten Fällen<br />
auf 14 Tage begrenzt. Fällt die Schlichtungskommission eine Entscheidung, so ist sie für<br />
den Arbeitgeber bindend. Der Arbeitnehmer hat das Recht die Einzelheiten der Entscheidung<br />
der Schlichtungskommission gerichtlich einzuklagen.<br />
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Zuständig für die Austragung der gerichtlichen Streitigkeiten sind die speziell zu diesem<br />
Zwecke berufenen Bezirksarbeitsgerichte sowie die Bezirksarbeits- und sozialversicherungsgerichte.<br />
Kollektive Auseinandersetzungen<br />
Die kollektiven Streitigkeiten betreffen die Regelung der Arbeitsbedingungen einer ganzen<br />
Arbeitnehmergruppe. Sie dürfen nicht zu Verfolgung individueller Forderungen geführt werden.<br />
Die zulässigen Formen der kollektiven Auseinandersetzungen sind: Verhandlungen, die Mediation,<br />
die Arbitrage sowie der Streik. Der Streik darf nicht ohne Erschöpfung friedlicher Mittel<br />
ausgerufen werden. <strong>Das</strong> Recht auf Streik steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern zu,<br />
ausser bei Branchen, wo dies gesetzlich verboten ist.<br />
2004: Der gesetzliche Min<strong>im</strong>allohn: 824 zl. (ca. 274 Sfr.), der durchschnittliche Lohn <strong>im</strong> ersten<br />
Quartal: 2 332 zl (ca.777 Sfr.), die Arbeitslosenrate: 20%.<br />
Stand: Juni 2004<br />
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