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Das polnische Arbeitsrecht im Überblick - Osec

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<strong>Das</strong> <strong>polnische</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong><br />

Stand: Juni 2004<br />

Von Beata Jastrzebska, lic.iur. (Universität Lausanne) und Magdalena Bunikowska,<br />

lic.rer.pol. (Universität Fribourg)<br />

Folgender Beitrag gibt einen <strong>Überblick</strong> über das <strong>polnische</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong>. Thematisiert<br />

werden der Arbeitsvertrag, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Regelung<br />

der Arbeitszeit und des Urlaubs, die Entlöhnung, der Pensionsanspruch, die Arbeitnehmervertretung<br />

und die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.<br />

Quellen des <strong>polnische</strong>n <strong>Arbeitsrecht</strong>s: <strong>Das</strong> <strong>polnische</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong> wurde sukzessiv bis zum<br />

EU-Beitritt an die europäischen Richtlinien angepasst. Es gibt folgende Rechtsquellen des<br />

<strong>polnische</strong>n <strong>Arbeitsrecht</strong>s: das Arbeitsgesetzbuch (kodeks pracy, KP), das Gesetz über Massenkündigungen<br />

(ustawa o zwolnieniach grupowych), das Gesetz über Gewerkschaften<br />

(ustawa o zwiazkach zawodowych), Kollektivverträge auf Betriebs- und Branchenebene<br />

(uklady zbiorowe pracy), betriebliche Arbeitsreglemente (regulaminy pracy) betriebliche Entlohnungsreglemente<br />

(regulaminy wynagrodzenia) sowie die Betriebsstatuten.<br />

Übersicht über die arbeitsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

1. Der Arbeitsvertrag<br />

Vertragsform<br />

Der Arbeitsvertrag muss grundsätzlich schriftlich verfasst werden. Der Arbeitsvertrag darf vor<br />

Arbeitsbeginn mündlich abgeschlossen werden, die Bestätigung hat jedoch spätestens bei<br />

Arbeitsbeginn schriftlich zu erfolgen. (Art. 28 KP)<br />

Vertragsarten<br />

Der Arbeitsvertrag kann auf Probezeit (max. 3 Monate), auf eine unbest<strong>im</strong>mte Zeit, auf eine<br />

best<strong>im</strong>mte Zeit, auf eine zur Ausführung einer best<strong>im</strong>mten Arbeit nötigen Zeit oder für die<br />

Abwesenheitsdauer des vertretenen Arbeitnehmers (Vertretungsvertrag) geschlossen werden.<br />

Min<strong>im</strong>aler Vertragsinhalt<br />

Der Regelung durch den Arbeitsvertrag unterliegen in jedem Fall folgende Inhalte: das Abschlussdatum,<br />

die genaue Bezeichnung der Parteien, die Vertragsart, die Art der zu verrichtenden<br />

Arbeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, das Datum des Arbeitsbeginns und das Entgelt.<br />

Dienstleistungsverträge<br />

Dienstleistungs-, Management- oder Werkverträge unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen,<br />

sondern den allgemeinen zivilrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen. Sofern jedoch wesentliche Merkmale<br />

eines Arbeitsvertrages (insbesondere Verrichtung der Arbeit unter Leitung des Arbeitgebers<br />

an einem Ort und zu einer best<strong>im</strong>mten Zeit) vorliegen, können die Parteien die Anwendung<br />

des <strong>Arbeitsrecht</strong>s nicht verhindern.<br />

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2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Die Auflösungsform<br />

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Bei einer<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein Kündigungsgrund genannt werden. <strong>Das</strong> <strong>polnische</strong><br />

<strong>Arbeitsrecht</strong> n<strong>im</strong>mt nicht explizit Stellung dazu, was ein zulässiger Kündigungsgrund ist.<br />

Die Beurteilung der Sachlichkeit der Begründung liegt <strong>im</strong> Falle eines gerichtlichen Verfahrens<br />

<strong>im</strong> Ermessen des Richters.<br />

Die Auflösungsarten<br />

<strong>Das</strong> Arbeitsverhältnis kann durch eine einvernehmliche Vereinbarung, eine ordentliche Kündigung,<br />

eine ausserordentliche Kündigung oder eine Massenentlassung aufgelöst werden.<br />

Ordentliche Kündigung<br />

Bei einer ordentlichen Kündigung sind folgende Kündigungsfristen einzuhalten:<br />

Arbeitsvertrag auf Probe:<br />

Kündigungsfrist von 3 Tagen, bei einer Probezeit von bis zu 2 Wochen<br />

Kündigungsfrist von 1 Woche, bei einer Probezeit von über 2 Wochen bis zu 3 Monaten<br />

Kündigungsfrist von 2 Wochen, bei einer Probezeit von 3 Monaten<br />

Unbefristeter Arbeitsvertrag:<br />

Kündigungsfrist von 2 Wochen, bei einer Anstellung von bis zu 6 Monaten<br />

Kündigungsfrist von 1 Monat, bei einer Anstellung von mindestens 6 Monaten<br />

Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei Anstellung von mindestens 3 Jahren<br />

Befristeter Arbeitsvertrag<br />

Der befristete Arbeitsvertrag kann nur bei einer Vertragsdauer von mindestens 6 Monaten<br />

aufgelöst werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Kündigungsmöglichkeit <strong>im</strong><br />

Vertrag festgehalten wurde. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 2 Monate.<br />

Ausserordentliche (fristlose) Kündigung<br />

Die fristlose Kündigung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden:<br />

Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

Be<strong>im</strong> Vorliegen folgender, vom Arbeitnehmer verschuldeten, Gründe:<br />

Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten<br />

Begehung eines Deliktes, das eine weitere Anstellung unmöglich macht<br />

Selbstverschuldeter Verlust der Bewilligung zur weiteren Arbeitsausübung<br />

Be<strong>im</strong> Vorliegen folgender, vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten, Gründe:<br />

Krankheitsbedingte Abwesenheit von bis zu 3 Monaten bei einer Anstellung von bis zu 6<br />

Monaten<br />

Krankheitsbedingte Abwesenheit, die länger dauert als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

und Krankengeld bei einer Anstellung von mehr als 6 Monaten<br />

Abwesenheit aus anderen (gerechtfertigten) Gründen von mehr als einem Monat<br />

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer<br />

Verletzung wesentlicher arbeitsrechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber<br />

Ärztlich bestätigter schädlicher Arbeitseinfluss auf die Gesundheit des Arbeitnehmers<br />

Rückkehr zum früheren Arbeitgeber<br />

Betriebsübergang<br />

Massenkündigung<br />

Die Massenkündigung kann aus wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund von organisatorischen<br />

und produktionstechnischen Veränderungen ausgesprochen werden.<br />

Sie liegt jedoch nur dann vor, wenn von der Kündigung mindestens:<br />

10 Arbeitnehmer, bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern,<br />

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10% der Arbeitnehmer, bei Betrieben mit zwischen 100 und 300 Arbeitnehmern,<br />

30 Arbeitnehmer, bei Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern<br />

betroffen sind.<br />

Ordentliche Kündigung<br />

Erfolgt die Massenkündigung durch eine ordentliche Kündigung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet<br />

die Betriebsgewerkschaft spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Kündigungstermin<br />

über die Kündigungsgründe, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie die betroffenen<br />

Arbeitnehmergruppen zu informieren.<br />

Die Betriebsgewerkschaft kann innerhalb von 14 Tagen zusätzliche Informationen verlangen<br />

sowie Vorschläge zur Kündigungsbeschränkung vorlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet<br />

innerhalb von 7 Tagen zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.<br />

Vereinbarung<br />

Der Arbeitgeber und die Betriebsgewerkschaft können innerhalb von 20 Tagen nach Informieren<br />

über die Kündigungsgründe eine Vereinbarung über den Kündigungsverlauf schliessen.<br />

Insbesondere können Kriterien über die Wahl der Betroffenen, die Kündigungsreihenfolge,<br />

die Kündigungstermine sowie die Arbeitgeberpflichten gegenüber den entlassenen<br />

Arbeitnehmern geregelt werden.<br />

Ausserordentliche (fristlose) Kündigung<br />

Eine fristlose Massenkündigung kann ausschliesslich bei einer Betriebsauflösung sowie <strong>im</strong><br />

Falle nicht vorhandener finanzieller Mittel für die Lohnzahlungen. In diesem Fall erfolgt die<br />

Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch einen Liquidator. Die betroffenen Arbeitnehmer haben<br />

das Recht innerhalb von 5 Tagen gegen eine fristlose Kündigung Einspruch einzulegen.<br />

Besonderer Kündigungsschutz<br />

Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen folgende Arbeitnehmergruppen:<br />

Arbeitnehmer während einer gerechtfertigten Abwesenheit (u.a. Urlaub, Krankheit)<br />

Schwangere und Frauen <strong>im</strong> Mutterschaftsurlaub<br />

Eltern <strong>im</strong> Erziehungsurlaub (nur bei individuellen Kündigungen)<br />

Arbeitnehmer, die innerhalb von 4 Jahren einen Pensionsanspruch erlangen können<br />

Die Leitung der Betriebsgewerkschaft<br />

Die Mitglieder des Betriebsrates in staatlichen Betrieben sowie die Arbeitsinspektoren<br />

Die obengenannten Funktionäre geniessen während der Tätigkeit sowie bis zum 1 Jahr nach<br />

der Beendigung der Tätigkeit den besonderen Kündigungsschutz.<br />

Abfindungen<br />

Werden die Arbeitnehmer aus Gründen, die auf der Arbeitgeberseite liegen, entlassen, so<br />

haben sie folgenden Abfindungsanspruch:<br />

1 Monatsgehalt, bei einer Dienstzeit von bis zu 2 Jahren<br />

2 Monatsgehälter, bei einer Dienstzeit von 2 bis zu 8 Jahren<br />

3 Monatsgehälter, in bei einer Dienstzeit von mehr als 8 Jahren<br />

Die Abfindungshöhe darf den Betrag von 15 Min<strong>im</strong>allöhnen nicht übersteigen.<br />

Vom Abfindungsanspruch ausgenommen sind die Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer,<br />

die pensioniert oder in einem anderen Betrieb angestellt werden sowie diejenigen Arbeitnehmer,<br />

die in Form von Aktivenübernahme entschädigt wurden.<br />

3. Die Regelung der Arbeitzeit<br />

Reguläre Arbeitszeit<br />

Die reguläre Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag und durchschnittlich 40 Stunden pro Woche<br />

bei einer 5-tägigen Arbeitswoche in einer durchschnittlichen Rechnungsperiode von bis zu 4<br />

Monaten nicht übersteigen. In Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden pro<br />

Tag in einer Rechnungsperiode von einem Monat und unter Einhaltung der 40-Stunden-<br />

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Woche L<strong>im</strong>ite erhöht werden. Mit dem Einverständnis der Betriebsgewerkschaft darf die<br />

Rechnungsperiode auf bis zu 3 Monaten erhöht werden.<br />

Arbeitspausen<br />

Bei einer durchgehenden Arbeit von 6 Stunden haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf<br />

eine bezahlte 15-minütige Arbeitspause. Die Verträge und Reglemente können eine unbezahlte<br />

Arbeitspause von bis zu 60 Minuten vorsehen.<br />

Überstunden<br />

<strong>Das</strong> Erbringen von Überstunden ist ausschliesslich bei ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen<br />

sowie zum Schutz des Menschen und des Eigentums erlaubt. Die Überstunden dürfen<br />

4 Stunden pro Tag sowie 150 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />

Die Kollektiverträge, die Arbeitsreglemente sowie die Arbeitsverträge können andere Regelungen<br />

bezüglich der Überstunden vorsehen. In jedem Fall darf die gesamte Arbeitszeit<br />

durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einer durchschnittlichen Rechnungsperiode nicht<br />

übersteigen.<br />

Jugendliche und Schwangere dürfen keine Überstunden leisten. Wird die Arbeit unter besonders<br />

gesundheitlich schädigenden Arbeitsbedingungen entrichtet, so ist die Leistung von<br />

Überstunden für die ausserordentlichen Bedürfnissen des Arbeitgebers nicht erlaubt.<br />

Nachtarbeit<br />

Die Nachtarbeit ist grundsätzlich erlaubt, muss jedoch zusätzlich abgegolten werden. Die<br />

Nachtarbeit betrifft den Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr. Schwangere, Frauen mit<br />

Kind <strong>im</strong> Alter von unter einem Jahr sowie Jugendliche dürfen keine Nachtarbeit leisten.<br />

Arbeit an Sonn- und Feiertagen<br />

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt und darf nur in Ausnahmefällen<br />

geleistet werden. Zu den Ausnahmefällen gehören insbesondere die dringlichen Reparaturen,<br />

die Schichtarbeit sowie die Arbeit in best<strong>im</strong>mten Brachen wie Tourismus, Gastronomie<br />

oder Transportwesen.<br />

Mindestruhetage<br />

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf zwei arbeitsfreie Tage pro Woche.<br />

Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen<br />

Ersatzruhetag.<br />

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4. Urlaub<br />

Erholungsurlaub<br />

Der erste Urlaubsanspruch entsteht 6 Monate nach Arbeitsbeginn. Die weiteren Urlaubsansprüche<br />

entstehen jeweils nach Beginn eines neuen Kalenderjahres. Zur Berechnung des<br />

Urlaubsanspruches werden sämtliche Dienstjahre zusammengezählt, unabhängig vom Arbeitgeber<br />

oder der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zu den Dienstjahren werden<br />

die Ausbildungsjahre ab der Grundschule, der Militärdienst sowie der unbezahlte Urlaub hinzugezählt.<br />

Der Erholungsurlaub muss grundsätzlich in natura bezogen werden. Die Urlaubsablöse ist<br />

nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie bei<br />

Militärdienst zulässig.<br />

Die gesetzlich festgelegte Dauer des Erholungsurlaubs beträgt:<br />

18 Arbeitstage nach dem ersten Dienstjahr<br />

20 Arbeitstage nach mindestens 6 Dienstjahren<br />

26 Arbeitstage nach mindestens 10 Dienstjahren<br />

Mutterschafts- und Erziehungsurlaub<br />

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen für das erste Kind und 18 für jedes weitere Kind<br />

sowie 26 Wochen bei Geburt mehrerer Kinder. Der Mutterschaftsurlaub kann auf Antrag der<br />

Arbeitnehmerin auf 14 Wochen gekürzt werden. Wird der Mutterschaftsurlaub der Mutter<br />

gekürzt, geht der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub auf den Vater über (Antragsrecht).<br />

Der Erziehungsurlaub (Dauer: bis zu 3 Jahren) ist eine rechtlich besonders geschützte Form<br />

des unbezahlten Urlaubs für die Erziehung von Kindern <strong>im</strong> Altern von bis zu 4 Jahren. Der<br />

Erziehungsurlaub und kann in Form einer Arbeitszeitkürzung bis auf 50% der regulären Arbeitszeit<br />

beantragt werden. Dem Antrag der Arbeitnehmerin muss entsprochen werden, das<br />

Arbeitsverhältnis darf grundsätzlich während des Erziehungsurlaubs nicht aufgelöst werden.<br />

5. Entlohnung<br />

Grundsätzlich ist die Entlohnung zwischen den Parteien frei vereinbar. Der vereinbarte Lohn<br />

darf grundsätzlich den gesetzlichen Min<strong>im</strong>allohn (2004: 824 zl; ca. 274 Sfr.) nicht unterschreiten.<br />

Die Einzelheiten des Entlohnungssystems (insbesondere die Mindestentlohnung)<br />

können in Kollektivverträgen auf Betriebs- und Branchenebene festgelegt werden.<br />

Entlohnungsregelement<br />

Betriebe mit mehr als 20 Angestellten, deren Entlohnungssystem nicht in einem Kollektivvertrag<br />

geregelt ist, sind verpflichtet ein Entlohnungsreglement festzulegen, in dem die Entlohnungshöhe,<br />

die Lohnzulagen, die Prämien und weitere Leistungen an die Arbeitnehmer festgelegt<br />

sind.<br />

Entlohnungszuschläge für die Überstunden und die Nachtarbeit<br />

Für die geleisteten Überstunden erhalten die Arbeitnehmer folgende Zuschläge:<br />

50% der regulären Entschädigung für die Überstunden an den Arbeitstagen<br />

100% der regulären Entschädigung für die Überstunden an den Sonn- und Festtagen<br />

Die Betriebsleitung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die zusätzliche Entlohnung von<br />

Überstunden.<br />

Für die Nachtarbeit haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen 20%-gen Lohnzuschlag.<br />

Gesetzliche Lohnabgaben: Sozialversicherung (ZUS)<br />

Die wichtigsten Lohnabgaben:<br />

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AHV (polnisch: skladka emerytalna): 19.52% des Bruttolohnes (Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

je 9.76%)<br />

IV (polnisch: skladka rentowa): 13% (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 6.5%)<br />

Krankenversicherung: Arbeitnehmer 8.25%<br />

Unfallversicherung: Arbeitgeber 0.97-3.86%<br />

Arbeitsfond: Arbeitgeber 2.45%<br />

Die prozentualen Lohnabgaben werden jedoch nur bis zu einer jährlichen Berechnungsbasis<br />

von 30 Durchschnittslöhnen (2003: 68 700 zl.) bezahlt.<br />

6. Pensionsanspruch<br />

Grundsätzlich erlangen die Arbeitnehmerinnen den Pensionsanspruch <strong>im</strong> Alter von 60, die<br />

Arbeitnehmer <strong>im</strong> Alter von 65 Jahren. Der Anspruch auf vorzeitige Pensionierung ist von den<br />

Dienstjahren und dem Alter abhängig (Frauen: ab 55 Jahren, Männer: ab: 60 Jahren).<br />

Die Pensionsregelungen werden in der nahen Zukunft abgeändert (verschiedene Reformvorschläge).<br />

7. Arbeitnehmervertretung<br />

Betriebsgewerkschaft<br />

Die Arbeitnehmer haben das Recht, eine Betriebsgewerkschaft zu gründen und einer gewerkschaftlichen<br />

Organisation beizutreten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Betriebsgewerkschaft<br />

die nötigen Räume und die technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Gewerkschaftsfunktionäre dürfen, wenn dies erforderlich ist, ihre Tätigkeit während der<br />

Arbeitszeit ausführen und haben einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Die Gewerkschaftsfunktionäre<br />

geniessen einen besonderen Kündigungsschutz.<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

Die Gewerkschaften haben keinen Anspruch auf eine Vertretung in der Unternehmungsleitung.<br />

Sie müssen jedoch bei einigen weitreichenden Unternehmensentscheidungen (wie<br />

Massenkündigungen, grosse Betriebsumstrukturierungen) konsultiert werden.<br />

Abschluss von Kollektivverträgen<br />

Die Arbeitgeber und die Gewerkschaften können einen Kollektivertrag auf Betriebs- oder<br />

Branchenebene abschliessen. Die Best<strong>im</strong>mungen der Kollektivverträge regeln die Arbeitsbedingungen<br />

wie die Arbeitszeit oder das Entlohnungssystem für alle Arbeitnehmer.<br />

Die Kollektivverträge sind schriftlich zu verfassen und können befristeter oder unbefristeter<br />

Natur sein. Die Kündigungsfrist für Kollektivverträge beträgt <strong>im</strong> Allgemeinen 3 Monate, ausser<br />

wenn dies <strong>im</strong> Vertrag anders geregelt ist.<br />

8. <strong>Arbeitsrecht</strong>liche Auseinandersetzungen<br />

Individuelle Auseinandersetzungen<br />

Die individuellen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können vor einer betrieblichen Schlichtungskommission<br />

sowie auf gerichtlichem Weg ausgetragen werden. Dem Arbeitgeber steht<br />

nur der gerichtliche Weg zu.<br />

Die Schlichtungskommission wird von den Arbeitnehmervertreter und dem Arbeitgeber berufen.<br />

<strong>Das</strong> Verfahren von der Schlichtungskommission ist auf 30 Tage und in best<strong>im</strong>mten Fällen<br />

auf 14 Tage begrenzt. Fällt die Schlichtungskommission eine Entscheidung, so ist sie für<br />

den Arbeitgeber bindend. Der Arbeitnehmer hat das Recht die Einzelheiten der Entscheidung<br />

der Schlichtungskommission gerichtlich einzuklagen.<br />

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Zuständig für die Austragung der gerichtlichen Streitigkeiten sind die speziell zu diesem<br />

Zwecke berufenen Bezirksarbeitsgerichte sowie die Bezirksarbeits- und sozialversicherungsgerichte.<br />

Kollektive Auseinandersetzungen<br />

Die kollektiven Streitigkeiten betreffen die Regelung der Arbeitsbedingungen einer ganzen<br />

Arbeitnehmergruppe. Sie dürfen nicht zu Verfolgung individueller Forderungen geführt werden.<br />

Die zulässigen Formen der kollektiven Auseinandersetzungen sind: Verhandlungen, die Mediation,<br />

die Arbitrage sowie der Streik. Der Streik darf nicht ohne Erschöpfung friedlicher Mittel<br />

ausgerufen werden. <strong>Das</strong> Recht auf Streik steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern zu,<br />

ausser bei Branchen, wo dies gesetzlich verboten ist.<br />

2004: Der gesetzliche Min<strong>im</strong>allohn: 824 zl. (ca. 274 Sfr.), der durchschnittliche Lohn <strong>im</strong> ersten<br />

Quartal: 2 332 zl (ca.777 Sfr.), die Arbeitslosenrate: 20%.<br />

Stand: Juni 2004<br />

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