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10. Überblick über das Schweizer Steuersystem.

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Ausländische Gesellschaften unterliegen lediglich der Besteuerungin der Schweiz, wenn sie Teilhaber an Geschäftsbetriebenin der Schweiz sind oder Betriebsstätten oder Immobilien in derSchweiz unterhalten, wobei die Erträge aus Immobilien auchVeräusserungsgewinne aus Immobilien umfassen.Prinzipiell bilden die gesetzlich vorgeschriebenen/statutarischenAbschlüsse einer <strong>Schweizer</strong> Gesellschaft und im Falle einerausländischen Gesellschaft die Abschlüsse der Zweigniederlassungdie Grundlage für die Bemessung des steuerbaren Einkommens.Abgesehen von der Steuerbefreiung von Beteiligungen fürEinkünfte aus Dividenden und Kapitalgewinnen, einigen steuerrechtlicherforderlichen Wertberichtigungen sowie der Nutzungvorhandener Verlustvorträge (Verlustvorträge können siebenJahre vorgetragen werden) gibt es nur wenige Unterschiedezwischen statutarischem Gewinn und steuerbarem Gewinn. Zuden am häufigsten vorkommenden zulässigen Abzügen gehörenAbschreibungen, Steueraufwand, Zinsaufwand sowie Geschäftsleitungsvergütungenund Dienstleistungsaufwand/Lizenzzahlungen,wobei die beiden Letztgenannten in dem Umfang abzugsfähigsind, wie sie der Prüfung nach dem Fremdvergleichsprinzipstandhalten.FremdfinanzierungsregelungenDie Eidgenössische Steuerverwaltung hat «Safe Harbor Rules»im Hinblick auf eine etwaige Fremdfinanzierung herausgegeben,die für Schulden verbundener Unternehmen gelten; die Fremdfinanzierungdurch Dritte ist von diesen Regeln nicht betroffen.Die Höhe des maximal zulässigen Fremdkapitals wird ermittelt,indem jede Kategorie von Vermögenswerten durch einenbestimmten Eigenkapitalanteil unterlegt sein muss (vorgegebeneProzentsätze, im Allgemeinen gemessen am Verkehrswert, häufiggenügen jedoch die niedrigeren Buchwerte).Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen, die <strong>über</strong> die zulässigeVerschuldung hinausgehen, welche anhand der von derSteuerverwaltung vorgesehenen Prozentsätze berechnet wurde,werden als Eigenkapital eingestuft und im Rahmen der jährlich erhobenenkantonalen/kommunalen Kapitalsteuer zum steuerbarenKapital hinzugerechnet, sofern nicht nachgewiesen werden kann,<strong>das</strong>s in diesem speziellen Fall die angewandten Finanzierungskonditionenangemessener sind.Dar<strong>über</strong> hinaus kann die zulässige Abzugsfähigkeit von Schuldzinsendurch Multiplikation der zulässigen Verschuldung mit denSafe Harbor-Zinssätzen bestimmt werden. Übersteigen Zinszahlungenan verbundene Unternehmen den Betrag, der auf Basisder zulässigen Verschuldung gezahlt werden kann, werden diesewieder dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Ausserdem werdensolche Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet(die der Verrechnungssteuer in Höhe von 35 % unterliegen).GruppenbesteuerungHinsichtlich der Gewinnsteuer gilt in der Schweiz die getrennteBesteuerung juristischer Personen. Es ist nicht zu erwarten, <strong>das</strong>sin naher Zukunft die Gruppenbesteuerung eingeführt wird.KonzernumstrukturierungUmstrukturierungen von Konzernen sind im <strong>Schweizer</strong> Fusionsgesetzgeregelt, welches neben den rechtlichen Normen, in Ergänzungzu den massgeblichen Steuergesetzen, auch steuerlicheNormen enthält.Umstrukturierungen sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfülltsind, auf steuerneutraler Basis möglich, sofern die steuerlichmassgeblichen Buchwerte der Aktiven und Passiven unverändertund die Vermögenswerte in der Schweiz verbleiben.<strong>10.</strong>1.2 Gewinnsteuer – Kantons- und GemeindeebeneDank der Steuerharmonisierung auf Kantons- und Gemeindeebenesind die meisten steuerrechtlichen Vorschriften mit denoben genannten Vorschriften auf Bundesebene identisch oderdiesen sehr ähnlich (z.B. Beteiligungsabzug, die Vorschriften zurVerlustverrechnung und in den meisten Fällen auch die Fremdfinanzierungsregelungen).Spezielle SteuerregimeIm Gegensatz zum Bundesgesetz <strong>über</strong> die direkte Bundessteuersehen alle kantonalen Steuergesetze besondere Steuerregimevor, die unter der Voraussetzung Anwendung finden, <strong>das</strong>s diegesetzlichen Bedingungen gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetzerfüllt sind. Im internationalen Verhältnis relevant und inder Schweiz typischerweise vorherrschende Steuerregime sindfolgende:A) HoldinggesellschaftDer Steuerstatus der Holdinggesellschaft steht den <strong>Schweizer</strong>Gesellschaften (oder Betriebsstätten einer ausländischen92 Handbuch für Investoren 2012


Gesellschaft) zur Verfügung, deren Hauptzweck gemäss denGesellschaftsstatuten darin besteht, langfristige Beteiligungenan anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Dar<strong>über</strong>hinaus müssen entweder die Beteiligungen oder die Erträge ausden Beteiligungen (Dividendeneinkünfte oder Kapitalgewinne)längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oderErträge ausmachen.Eine diese Voraussetzungen erfüllende Holdinggesellschaft ist mitAusnahme der Erträge aus <strong>Schweizer</strong> Immobilien von sämtlichenkantonalen/kommunalen Gewinnsteuern befreit. In der Regelliegt der effektive Steuersatz einer Holding bei 7,83 % (d.h. demSteuersatz der direkten Bundessteuer) vor Berücksichtigung desBeteiligungsabzugs auf qualifizierenden Dividenden und Kapitalgewinnen.Auf kantonaler/kommunaler Steuerebene findet einereduzierte Kapitalsteuer Anwendung.B) Gemischte (Handels-)GesellschaftenDie Kantone haben zwar unterschiedliche Bezeichnungen gewählt,im internationalen Kontext wird dieser Steuerstatus jedochmeistens als Steuerstatus der «gemischten (Handels-)Gesellschaft»bezeichnet.Eine gemischte Gesellschaft kann eine gewisse Geschäftstätigkeitin der Schweiz ausüben. In der Regel müssen jedoch mindestens80 % der Einkünfte aus der Geschäftstätigkeit im Auslanderzielt werden (d.h. maximal 20 % der Einkünfte dürfen in derSchweiz generiert werden). Viele Kantone fordern dar<strong>über</strong> hinaus,<strong>das</strong>s mindestens 80 % der Kosten im Zusammenhang mit der imAusland ausgeübten Geschäftstätigkeit stehen.Sofern eine Gesellschaft die oben genannten Kriterien erfüllt,kann sie eine steuerliche Behandlung gemäss den nachfolgenddargelegten Vorschriften beantragen: qualifizierende Erträge aus Beteiligungen (einschliesslich Dividenden,Kapitalgewinnen und Gewinnen aus Neubewertung)sind befreit; sonstige Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichenTarif besteuert; ausländische Einkünfte unterliegen auf kantonaler/kommunalerEbene einer Teilbesteuerung, die von der in der Schweiz ausgeübtenGeschäftstätigkeit abhängt; der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmtenErträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhangsteht, ist abzugsfähig. Verluste auf Beteiligungen könneninsbesondere nur mit steuerbaren Beteiligungserträgen (d.h.Erträgen, die nicht steuerfrei erzielt werden) verrechnet werden; es finden ermässigte Kapitalsteuersätze Anwendung.<strong>10.</strong>1.3 KapitalsteuerNur auf kantonaler/kommunaler Steuerebene wird eine jährlicheKapitalsteuer erhoben. Massgeblich für die Berechnung derKapitalsteuer ist grundsätzlich <strong>das</strong> Nettoeigenkapital der Gesellschaft(d.h. Grund- oder Stammkapital, zusätzlich einbezahltesKapital, gesetzliche und sonstige Reserven, einbehaltene Gewinne).Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst bei Gesellschaftenauch sämtliche Rückstellungen, die als Abzüge für Steuerzweckenicht anerkannt wurden, und alle sonstigen stillen Reservensowie Verbindlichkeiten, die nach den in der Schweiz geltendenFremdfinanzierungsvorschriften wirtschaftlich als Eigenkapitalangesehen werden. Einige Kantone sehen sogar eine Anrechnungder kantonalen Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer vor.Die Steuersätze sind von Kanton zu Kanton verschieden undhängen vom Steuerstatus der Gesellschaft ab. Die Spanne lag2011 zwischen 0,0010 und 0,525 % bei Gesellschaften, die derordentlichen Besteuerung unterliegen, sowie zwischen 0,0010und 0,4010 % bei steuerlich privilegierten Gesellschaften.<strong>10.</strong>1.4 SteuererleichterungSteuererleichterungen können auf kantonaler und kommunalersowie in ausdrücklich definierten Regionen auch auf Bundesebeneu.a. für qualifizierende Neuinvestitionen für bis zu zehnJahre gewährt werden.BundesebeneDie Bundesregierung hat wenig zentralisierte und/oder wirtschaftlichschwächere Regionen festgelegt, die berechtigt sind,Unternehmensanreize einschliesslich teilweiser oder vollständigerSteuererleichterung bei der Gewinnsteuer während höchstenszehn Jahren zu gewähren (siehe Kapitel 14.5).Steuererleichterungen sind u.a. für Investitionsprojekte vorgesehen,die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Schaffungneuer produktionsnaher Arbeitsplätze, keine Wettbewerbssituationzu bestehenden Unternehmen usw.Handbuch für Investoren 201293


Kantons- und GemeindeebeneDie meisten Kantone sehen im Einzelfall vollständige oder teilweiseSteuererleichterungen für kantonale/kommunale Steuernwährend höchstens zehn Jahren vor. Anreize können insbesonderefür die Neugründung oder die Erweiterung eines Unternehmensgewährt werden, <strong>das</strong> von besonderer wirtschaftlicherBedeutung für den Kanton ist. Generell werden Unternehmensanreizejedoch vor allem im Zusammenhang mit der Schaffungneuer Arbeitsplätze vor Ort gewährt; in den meisten Kantonenist die Schaffung von mindestens 10 bis 20 neuen Arbeitsplätzenerforderlich.<strong>10.</strong>2 Steuerbelastung iminternationalen Vergleich.Der internationale Vergleich der Gesamtsteuerbelastung zeigt, <strong>das</strong>sdie Schweiz gegen<strong>über</strong> anderen hoch entwickelten Industrieländernein konstant sehr wettbewerbsfähiges <strong>Steuersystem</strong> besitzt.Die Gesamtsteuerbelastung misst die Summe aller von den Unternehmenzu entrichtenden Steuern und Pflichtabgaben, ausgedrücktin Prozent des Unternehmensgewinns. Die Geschäftsberichte2011 und 2012 spiegeln die gesamte Fiskalbelastung für dieSteuerperioden 2009 und 2010 wider (1. Januar bis 31. Dezember2009 und 2010) 1 . Der Gesamtbetrag der entrichteten Steuern istdie Summe der verschiedenen Steuern und Abgaben, die nach Berücksichtigungvon Abzügen und Steuerfreibeträgen zu zahlen ist.Die darin enthaltenen Steuern und Abgaben können in diefolgenden Kategorien unterteilt werden: a) Gewinn- oder Körperschaftssteuern,b) vom Arbeitgeber gezahlte Sozialabgaben undLohnsteuern (bei denen alle Pflichtabgaben enthalten sind, auchwenn diese an eine private Körperschaft wie beispielsweise einePensionskasse gezahlt werden), c) Vermögenssteuern, d) Verkehrssteuern(und kaskadierende Umsatzsteuern sowie sonstigeVerbrauchssteuern wie z.B. nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer)und e) sonstige Steuern (wie Gemeindeabgaben sowieAutomobil- und Mineralölsteuern).Ferner ist anzumerken, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> <strong>Schweizer</strong> <strong>Steuersystem</strong> nichtnur für steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch für Privatpersonenattraktiv ist, da die Steuerlast im internationalen Vergleichmoderat ausfällt.Abb. 50: GesamtsteuerbelastungLuxemburg 21,120,8Irland 26,526,3Schweiz 30,130,1Grossbritannien 37,337,3Niederlande 40,540,5Finnland 44,639,0Russland 46,546,9USA 46,846,7Deutschland 48,246,7Japan 48,649,1Tschechische Rep. 48,849,1Ungarn 53,352,4Schweden 54,652,8Österreich 55,553,1Spanien 56,538,7Belgien 57,057,3Indien 63,361,8China 63,563,5Frankreich 65,865,7Italien 68,668,5Brasilien 69,067,1Gesamtsteuerbelastung (% Gewinn) 2009Gesamtsteuerbelastung (% Gewinn) 20101Quelle: Paying Taxes zu finden unter: www.doingbusiness.org94 Handbuch für Investoren 2012


<strong>10.</strong>3 Besteuerung natürlicherPersonen.<strong>10.</strong>3.1 EinkommenssteuerSteuerpflichtige PersonenNatürliche Personen unterliegen der Besteuerung auf BundesundKantons-/Gemeindeebene, wenn sie ihren ständigen odervor<strong>über</strong>gehenden Wohnsitz in der Schweiz haben. Ein vor<strong>über</strong>gehenderWohnsitz (Aufenthalt) ist gegeben, wenn sich einenatürliche Person, ungeachtet vor<strong>über</strong>gehender Unterbrechungen,a) mindestens 30 Tage zwecks Ausübung einer beruflichenTätigkeit oder b) 90 Tage oder länger ohne Ausübung einer beruflichenTätigkeit in der Schweiz aufhält. Gemäss dem <strong>Schweizer</strong><strong>Steuersystem</strong> sind Personengesellschaften transparent, d.h. jederGesellschafter wird individuell besteuert.Das Einkommen verheirateter Paare wird summiert und gemässdem Prinzip der Familienbesteuerung besteuert. Gleiches gilt füreingetragene Partnerschaften. Das Einkommen minderjährigerKinder wird zu demjenigen der Erwachsenen hinzugerechnet.Eine Ausnahme bildet <strong>das</strong> Erwerbseinkommen Minderjähriger, fürwelches eine selbständige Steuerpflicht besteht.Die Bundes- und die kantonalen/kommunalen Einkommenssteuernwerden von den kantonalen Steuerbehörden erhoben undvereinnahmt und für die Dauer eines (Kalender-)Jahres auf derGrundlage einer vom Steuerpflichtigen einzureichenden Steuererklärungfestgesetzt.Natürliche Personen, welche in der Schweiz keinen Wohnsitzbegründen, werden nur mit ihren aus der Schweiz stammendenEinkünften steuerpflichtig.Steuerbares EinkommenNatürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen derunbeschränkten Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte. Allerdingssind Einkünfte aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten undLiegenschaften im Ausland davon ausgenommen und werdennur für die Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes herangezogen(Steuerbefreiung mit Progression). Zum Gesamteinkommenzählen Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit,aus Ausgleichs- oder Ergänzungsleistungen sowie ausbeweglichem und unbeweglichem Vermögen. Zum steuerbarenEinkommen gehört auch der Eigenmietwert von selbstbewohntenLiegenschaften.Bestimmte Arten von Einkünften wie z.B. aus Erbschaft, Schenkungund güterrechtlicher Auseinandersetzung, Unterstützungenaus privaten oder öffentlichen Mitteln usw. sind per Gesetz vonder Besteuerung ausgenommen. Dar<strong>über</strong> hinaus können natürlichePersonen Berufsauslagen vom Bruttoeinkommen abziehen,beispielsweise die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,Sozialabzüge und Beiträge zu genehmigten Vorsorgeplänen.Zusätzliche Abzugsbeträge können für unterhaltsberechtigteKinder und Versicherungsprämien sowie für verheiratete Paare(Einzel- oder Doppelverdiener) geltend gemacht werden. Die Höheder zulässigen Abzugsbeträge kann von Kanton zu Kanton starkvariieren. Ferner sind Zinszahlungen auf Darlehen, Hypothekendarlehenusw. zu geschäftlichen Zwecken in vollem Umfang abzugsfähig.Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zu privaten Zweckenist jedoch auf die steuerbaren Erträge aus beweglichem undunbeweglichem Privatvermögen plus weiterer 50’000 <strong>Schweizer</strong>Franken beschränkt. Des Weiteren können die werterhaltendenLiegenschaftenaufwendungen abgezogen werden, respektivean deren Stelle kann ein pauschaler Abzug geltend gemachtwerden. Zurzeit wird eine Gesetzesvorlage diskutiert, welche dieAbschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts für alle Wohneigentümerinnenund Wohn eigentümer vorsieht, was gleichzeitigauch die Beschränkung der bisherigen Abzugsmöglichkeiten derprivaten Schuldzinsen auf die steuerbaren Vermögenserträgenach sich ziehen würde.Die Steuersätze bei den natürlichen Personen sind typischerweiseprogressiv, wobei auf Bundesebene ein Höchststeuersatz von11,5 % gilt. Die Kantone können ihre Steuersätze selbst festlegen.Die anwendbaren kantonalen Steuerbelastungen variieren dahervon Kanton zu Kanton erheblich (Kantonshauptorte ca. 12 % bis30 %). Bei der Bundessteuer wurde erstmals für <strong>das</strong> Steuerjahr2011 ein spezieller Familientarif eingeführt. Dieser basiert aufdem Tarif für Verheiratete, kennt aber einen zusätzlichen Steuerabzugpro Kind.KapitalgewinneKapitalgewinne werden, je nachdem, ob sie auf Privat- oderGeschäftsvermögen bzw. auf beweglichem oder unbeweglichemVermögen anfallen, unterschiedlich besteuert. Gewinne ausbeweglichem Privatvermögen sind steuerfrei, während auf beweglichemGeschäftsvermögen realisierte Gewinne dem ordentlichenEin kommen zugerechnet werden. Zur Besteuerung von unbeweglichemVermögen siehe Kapitel <strong>10.</strong>6.2.Handbuch für Investoren 201295


VerlusteIm Gegensatz zu Verlusten aus Privatvermögen sind Verluste ausGeschäftsvermögen steuerlich abzugsfähig und können siebenJahre vorgetragen werden.Ausschüttungen von KapitaleinlagenSeit 1. Januar 2011 sind Ausschüttungen von qualifizierendenKapitaleinlagen steuerfrei. Sie unterliegen weder der Verrechnungssteuer(Kapitel <strong>10.</strong>4) noch der Einkommenssteuer bei dernatürlichen empfangenden Person. Während dies für die Rückzahlungvon Stamm- und Grundkapital schon vor dem 1. Januar2011 galt, fallen neu auch Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldernund Zuweisungen von Kapitalgesellschaften, welche nachdem 31. Dezember 1996 gemacht wurden, unter die steuerfreienAusschüttungen.QuellensteuerAusländische Arbeitnehmer, welche keine Niederlassungsbewilligungbesitzen, werden für ihr Erwerbseinkommen durch einenSteuerabzug an der Quelle besteuert. Übersteigt dieses quellenbesteuerteEinkommen 120’000 <strong>Schweizer</strong> Franken (500’000<strong>Schweizer</strong> Franken in Genf) pro Jahr, so muss eine Steuererklärungeingereicht werden. In den anderen Fällen ist die Quellensteuerdefinitiv. Der Arbeitnehmer kann aber besondere Abzüge ineinem gesonderten Verfahren geltend machen.Arbeitnehmer, welche ihren Wohnsitz im Ausland beibehaltenhaben, werden ungeachtet ihrer Nationalität für ihr Erwerbseinkommenan der Quelle besteuert und können grundsätzlich keineSteuererklärung in der Schweiz einreichen.<strong>10.</strong>3.2 VermögenssteuerVermögenssteuer wird nur auf kantonaler/kommunaler Ebeneentsprechend den jeweiligen kantonalen Steuervorschriften und-sätzen erhoben. Die Steuer wird nach dem Nettovermögen bemessen,einschliesslich, aber nicht beschränkt auf unbeweg lichesVermögen, bewegliches Vermögen wie z.B. Wertpapiere undBankeinlagen, (Bar-)Rückkaufswerte von Lebensversicherungen,Automobile, Beteiligungen an unverteilten Erbschaften usw. DieSteuer wird auch auf Vermögenswerte erhoben, die keine Erträgeabwerfen. Nicht der Vermögenssteuer unterworfen sind die Beteiligungenan ausländischen Geschäftsbetrieben und Betriebsstättensowie im Ausland gelegenen Liegenschaften. Diese Vermögenswertewerden jedoch für die Bestimmung des anwendbarenVermögenssteuersatzes, sofern dieser progressiv ausgestaltet ist,mitberücksichtigt (Steuerbefreiung mit Progression).Natürliche Personen können vom Bruttovermögen Schuldensowie kantonal unterschiedliche Freibeträge, deren Höhe je nachFamilienstand und Kinder variiert, in Abzug bringen.Die Vermögenssteuer ist in den meisten Kantonen progressivausgestaltet, wobei die Kantone die Steuersätze selber festlegenkönnen. Die Steuerbelastung variiert deshalb erheblich und bewegtsich im Bereich von 0.0010 % – 1 %. Der Bund erhebt keineVermögenssteuer.<strong>10.</strong>3.3 ExpatriatesAls Expatriates gelten ausländische Führungskräfte sowie bestimmteSpezialisten (z.B. IT-Experten), die temporär für einenZeitraum von bis zu fünf Jahren in die Schweiz entsandt werden,d.h. der (Entsendungs-)Vertrag darf zeitlich auf höchstens fünfJahre befristet sein. Expatriates können Steuer erleichterungenfür die aufgrund ihres Aufenthaltes in der Schweiz angefallenenBerufskosten geltend machen.Folgende den Expatriates erwachsende Kosten sind abzugsfähig:1) Umzugskosten einschliesslich Reisekosten von und nach derSchweiz, 2) angemessene Unterkunftskosten in der Schweiz,wenn die Wohnung im Ausland beibehalten wird, 3) Kosten fürschulpflichtige Kinder, die eine Privatschule besuchen, sofern dieörtlichen staatlichen Schulen keine adäquaten Bildungsangebotemachen können. Anstelle der Aufschlüsselung der tatsächlichenUmzugs- und Unterkunftskosten kann der Steuerpflichtige einenmonatlichen Pauschalabzug geltend machen, der von Kanton zuKanton variieren kann. Jegliche Erstattungen von berufs bezogenenKosten des Expatriates durch den Arbeitgeber müssen in derGehaltsabrechnung des Beschäftigten angegeben werden.Das Recht, die steuerlichen Vergünstigungen eines Expatriatesin Anspruch zu nehmen, erlischt, sobald die befristete Tätigkeitdurch eine unbefristete Anstellung ersetzt oder von einer solchenabgelöst wird.<strong>10.</strong>3.4 GrenzgängerAls Grenzgänger gelten Personen, die im Ausland wohnen (z.B.in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien und Liechtenstein)und in der Schweiz arbeiten und dabei jeden Tag zwischen ihrerWohn- und Arbeitsstätte hin- und herpendeln.Die Besteuerung solcher Personen in der Schweiz ist je nachderen Arbeits- und Wohnort (Heimat- bzw. Wohnsitzland) unterschiedlich.Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland96 Handbuch für Investoren 2012


sieht z.B. eine Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen denbeiden Ländern vor. Im Beschäftigungsland ist die Besteuerungauf eine pauschale Quellensteuer von 4,5 % auf den Bruttolohndes Grenzgängers beschränkt. Eine solche teilweise Besteuerungvon Grenzgängern im Beschäftigungsland befreit den Grenzgängernicht von der Versteuerung des Arbeitslohns an seinemWohnsitz (z.B. Versteuerung mit Gutschrift). Der Grenzgängerstatuserlischt, wenn der Beschäftigte an mehr als 60 Arbeitstagenpro Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen ausländischenWohnsitz zurückkehren kann.<strong>10.</strong>3.5 Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung)Sowohl die Bundes- als auch die meisten kantonalen Steuervorschriftensehen die Möglichkeit einer besonderen Besteuerungvor, die oft auch als «Pauschalbesteuerung» bezeichnet wird.Danach werden in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, diedie Voraussetzungen dafür erfüllen, auf der Basis ihrer Aufwendungenund Lebenshaltungskosten in der Schweiz statt wieüblich auf der Grundlage ihrer Gesamteinkünfte und ihres Gesamtvermögensbesteuert.Für die Geltendmachung der Pauschalbesteuerung in Frage kommenSteuerpflichtige, die erstmals oder nach einer Landesabwesenheitvon mindestens zehn Jahren einen vor<strong>über</strong>gehenden oderständigen Wohnsitz in der Schweiz begründen und dort keinerErwerbstätigkeit nachgehen. Während <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnenund Bürger diese Form der Besteuerung nur in der Steuerperiodeder Wohnsitzverlegung geltend machen können, können ausländischeSteuerpflichtige sie für einen unbegrenzten Zeitraum inAnspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.Tatsächlich sind die Bestimmungen <strong>über</strong> die Pauschalbesteuerungauf finanziell unabhängige Personen zugeschnitten, diekeine Erwerbstätigkeit in der Schweiz anstreben.Bei Ehepaaren, die in die Schweiz ziehen, müssen beide die entsprechendenVorschriften für die Pauschalbesteuerung erfüllen,um diese in Anspruch nehmen zu können. In der Regel ist esnicht möglich, <strong>das</strong>s einer der Ehegatten pauschal und der andereordentlich besteuert wird.Die Bemessungsgrundlage wird jährlich anhand des dem Steuerpflichtigenin der Schweiz und im Ausland entstandenen Aufwandsberechnet. Bei der Berechnung wird nicht nur der Aufwanddes Steuerpflichtigen berücksichtigt, sondern auch derjenigeseines Ehegatten und unterhaltsberechtigter Kinder, solangediese in der Schweiz leben. Zu den üblicherweise in Ansatz gebrachtenKosten zählen Nahrungsmittel, Kleidung und Unterkunft,Ausgaben für Ausbildung, Freizeitaktivitäten und alle sonstigenmit dem Lebensstandard verbundenen Ausgaben. Der genaueBerechnungsmodus wird zusammen mit den zuständigen Steuerbehördendes Kantons festgelegt, in dem die betreffende Personihren Wohnsitz nehmen möchte. In jedem Fall muss die Bemessungsgrundlagea) mindestens <strong>das</strong> Fünffache der gezahlten Mietebei gemieteten Liegenschaften oder des Mietwerts der schweizerischenWohnstätte bei Wohneigentum oder b) <strong>das</strong> Zweifache derjährlichen Kosten der Unterbringung betragen, wenn der Steuerpflichtigein einem Hotel oder in einer ähnlichen Unterkunft wohnt.Hat der Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung gemietet oder ister Eigentümer von mehr als einer Liegenschaft, wird <strong>das</strong> jeweilsteuerste Objekt herangezogen.Im Allgemeinen werden natürliche Personen, die eine Pauschalbesteuerungbeantragen, als in der Schweiz ansässig betrachtetund können deshalb auch eine Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommenfür ihr Einkommen aus ausländischenQuellen geltend machen. Einige Doppelbesteuerungsabkommengestatten jedoch die Inanspruchnahme von Steuervorteilen nurdann, wenn <strong>das</strong> gesamte Einkommen aus dem Quellenland derordentlichen Besteuerung in der Schweiz unterliegt.2009 wurde im Rahmen einer Abstimmung im Kanton Zürich dieAbschaffung der Pauschalbesteuerung auf kantonaler/kommunalerEbene gefordert. Da die Bevölkerung des Kantons Zürichder Abstimmungsvorlage zugestimmt hat, steht diese besondereForm der Besteuerung seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr zurVerfügung. Inzwischen hat auch der Kanton Schaffhausen diePauschalbesteuerung abgeschafft. Weitere Kantone könnten sichanschliessen.<strong>10.</strong>3.6 Erbschafts- und SchenkungssteuerDie Erbschafts- und Schenkungssteuern sind nicht harmonisiert.Somit steht es den Kantonen frei, derartige Steuern zu erheben,wobei sich die verschiedenen kantonalen Vorschriften in fastjeder Hinsicht beträchtlich unterscheiden. Mit Ausnahme desKantons Schwyz erheben alle Kantone für gewisse Vermögens<strong>über</strong>gängeErbschafts- und/oder Schenkungssteuern, wenn derErblasser oder Schenkende Einwohner des betreffenden Kantonswar bzw. ist oder wenn im betreffenden Kanton liegende Immobilien<strong>über</strong>tragen werden.Handbuch für Investoren 201297


Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze sind zumeist progressivund basieren auf dem Verwandtschaftsgrad zwischen demErblasser oder Schenkenden und dem Begünstigten und/oder derHöhe des dem Begünstigten zufliessenden Betrags. Ehegattensind in allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreit, in den meisten gilt dies auch für direkte Nachkommen.Zurzeit ist eine Volksinitiative hängig, welche die Einführung einerErbschafts- respektive Schenkungssteuer auf Stufe Bund, anstelleder kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern, vorsieht.Vermögens<strong>über</strong>gänge zwischen Ehegatten und registrierten Partnernsollen weiterhin steuerfrei bleiben. Für alle anderen Vermögens<strong>über</strong>gängeist ein Steuersatz von 20 % vorgesehen, wobei ein Freibetragvon 2 Millionen <strong>Schweizer</strong> Franken und verschiedene Ausnahmengeplant sind. Mit einem Inkrafttreten – wenn <strong>über</strong>haupt – ist frühestens2015, eher jedoch ab 2016 zu rechnen. Bei Annahme der Volksinitiativewürden jedoch Schenkungen bereits ab dem 1. Januar 2012rückwirkend dem steuerbaren Nachlass zugerechnet, unabhängigvom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verfassungsartikels.<strong>10.</strong>4 Verrechnungssteuer(Quellensteuer).Die Verrechnungssteuer auf Bundesebene ist eine Quellensteuerund wird auf dem Bruttobetrag von Ausschüttungen schweizerischerUnternehmen, auf Erträge von Anleihen und ähnlichenSchuldtiteln von schweizerischen Emittenten sowie auf bestimmteAusschüttungen von Erträgen inländischer Anlagefonds und Zinszahlungenauf Einlagen bei <strong>Schweizer</strong> Bankinstituten erhoben.Auch Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen unterliegender Verrechnungssteuer.Seit Inkrafttreten des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011werden jedoch Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, welche vomAnteilsinhaber nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind undkorrekt deklariert und ausgewiesen werden, neu gleich behandeltwie die Rückzahlung von Nominalkapital. Hinsichtlich der Verrechnungssteuersind solche Rückzahlungen generell steuerfrei.Neu stellt die Rückzahlung von Kapitaleinlagen bei natürlichenPersonen (wenn Anteile im Privatvermögen gehalten werden) keinsteuerbares Einkommen mehr dar (siehe Kapitel <strong>10.</strong>3.1).Ebenfalls der Verrechnungssteuer unterliegen Lotteriegewinne,(d.h. Geldtreffer von <strong>über</strong> 50 <strong>Schweizer</strong> Franken) und Versicherungsleistungen.Im Allgemeinen ist der Schuldner für die Steuer haftbar und mussden fälligen Quellensteuerbetrag ungeachtet dessen einbehalten,ob der Empfänger vollständig oder teilweise rückerstattungsberechtigtist. Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn diebetreffenden Einkünfte für Einkommens-/Gewinnsteuerzweckeordnungsgemäss deklariert wurden. Ziel dieser Regelung ist es,die Umgehung von Steuern zu verhindern. Für in der Schweizansässige juristische Personen erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuerauf dem Wege einer tatsächlichen Rückzahlung,während sie bei natürlichen Personen in Form einer Gutschrift mitder Gesamtsteuerschuld im Rahmen des regulären Besteuerungsverfahrensverrechnet wird.Für nicht in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige stellt dieVerrechnungssteuer grundsätzlich eine endgültige Steuerlast dar.Auf der Basis eines internationalen Doppelbesteuerungsabkommensoder eines bilateralen Vertrages zwischen der Schweiz unddem Land, in welchem der Empfänger der Erträge seinen Wohnsitzhat, kann jedoch eine teilweise oder vollständige Steuererstattunggewährt werden.Es ist ferner anzumerken, <strong>das</strong>s für bestimmte Dividendenausschüttungenunter entsprechenden Voraussetzungen ein Meldeverfahrenanstelle des Abzugs an der Quelle und des Rückerstattungsverfahrenszur Anwendung kommen kann.<strong>10.</strong>4.1 Inländische SteuersätzeDer auf Dividendenausschüttungen einschliesslich verdecktenGewinnausschüttungen und Zinszahlungen auf Anleihen undanleiheähnlichen Schuldinstrumenten sowie auf Zinszahlungenvon Banken oder bankähnlichen Instituten an Nichtbanken angewandteSteuersatz beträgt 35 %. Auf Zinszahlungen für gewöhnlicheFirmenkreditverträge, welche die entsprechenden Voraussetzungenerfüllen, wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Sofernvon steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen inder Schweiz zahlbare Lizenz-, Dienstleistungs- und vergleichbareGebühren der Prüfung des Fremdvergleichsprinzips standhalten,wird keine Verrechnungssteuer erhoben.<strong>10.</strong>4.2 Steuersätze gemäss DoppelbesteuerungsabkommenDie meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine Reduktiondes üblichen Satzes von 35 % auf Dividenden vor. Derreduzierte Satz beträgt gewöhnlich 15 % für Portfoliobeteiligungenund 0 %, 5 % oder 10 % für Gesellschaften, die wesentliche Beteiligungenhalten. Einige Doppelbesteuerungsabkommen schreibendie Besteuerung der aus schweizerischen Quellen stammenden98 Handbuch für Investoren 2012


Einkünfte im Wohnsitzland des Empfängers vor; andernfalls wirdkeine Steuererleichterung gewährt. Für Zinserträge ist bei denmeisten Abkommen ebenfalls eine Reduktion möglich, üblicherweiseauf 10 %. In einigen Abkommen ist eine vollständige Rückerstattungvorgesehen.Eine Reduktion ist jedoch nur möglich, wenn die Person, diedie Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommengeltend macht, de facto berechtigt ist, sich auf <strong>das</strong> Abkommenzu berufen.<strong>10.</strong>4.3 Bilaterale Verträge mit der EUIm Mai 2004 schlossen die Schweiz und die Europäische Union(EU) zusätzlich zu den sieben bereits bestehenden bilateralen Vereinbarungen(«Bilaterale Verträge I», in Kraft seit dem 1. Juni 2002)acht weitere bilaterale Vereinbarungen («Bilaterale Verträge II») ab.Einer dieser Verträge ist <strong>das</strong> Zinsbesteuerungsabkommen, <strong>das</strong>den in der EU-Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgenenthaltenen Bestimmungen gleichwertige Massnahmenvorsieht. Im gleichen Vertrag sind auch die Bestimmungen enthalten,deren Wortlaut nahezu identisch ist mit der zu jener Zeitjeweils geltenden Version der EU-Richtlinie <strong>über</strong> <strong>das</strong> gemeinsame<strong>Steuersystem</strong> für Mutter- und Tochtergesellschaften und der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren. Seitdem 1. Juli 2005 hat die Schweiz dadurch Zugang zu den entsprechendenEU-Richtlinien, während künftige Änderungen derselbennicht automatisch für die Schweiz gelten.Dementsprechend unterliegen Dividenden-, Lizenzgebühren- undZinszahlungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten derEU nicht der Verrechnungssteuer, wenn verschiedene Bedin gungen(unter anderem Mindestbeteiligung, Haltefrist) erfüllt sind.Im Allgemeinen gelten die bilateralen Vereinbarungen einschliesslichdes Zinsbesteuerungsabkommens auch für neue EU-Mitgliedstaaten,die der Europäischen Union nach dem 1. Juli 2005beitreten (z.B. Bulgarien und Rumänien). Bei einigen Ländern sindjedoch Übergangsvorschriften zu beachten.Die Anwendung der vorgenannten Vergünstigungen des Zinsbesteuerungsabkommenskann in Missbrauchs- oder Betrugsfällenverweigert werden. Und zwar deshalb, weil im Zins -be steuerungs abkommen der ausdrückliche Vorbehalt aufgenommenwurde, <strong>das</strong>s sowohl seitens der Schweiz als auch von Seitender einzelnen EU-Mitgliedstaaten die jeweils geltenden nationalenoder im Abkommen vorgesehenen Bestimmungen zur Vermeidungvon Betrug oder Missbrauch zur Anwendung kommensollen.Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz undEU-Mitgliedstaaten mit günstigerer steuerlicher Behandlung vonDividenden, Zinsen und Lizenzgebühren bleiben hiervon unberührt.<strong>10.</strong>5 Mehrwertsteuer.Obgleich die Schweiz kein EU-Mitgliedsland ist, wurde ihr Mehrwertsteuersystemgemäss der damaligen sechsten EU-Richtliniezur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<strong>über</strong> die Umsatzsteuern («Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie») alsSystem einer nicht kumulativen, mehrstufigen Steuer mit Vorsteuerabzugkonzipiert. Infolgedessen wird die Mehrwert steuerin der Schweiz als indirekte Steuer nur auf Bundesebene auf denmeisten Waren und Dienstleistungen erhoben und kommt aufjeder Stufe der Produktions- und Lieferkette zur Anwendung. Sieist als vom Leistungserbringer geschuldete Steuer ausgestaltet(d.h. die Steuerschuld wird auf der Grundlage der vom Leistungsempfängergezahlten Vergütung ermittelt).<strong>10.</strong>5.1 Steuerpflichtige PersonenJede (juristische) Person, Einrichtung, Personengemeinschaft ohneRechtsfähigkeit, Anstalt usw., die ein Unternehmen betreibt (nachhaltigeErzielung von Einnahmen durch gewerbliche oder beruflicheTätigkeit unabhängig von einer Gewinnabsicht), ist grundsätzlichsteuerpflichtig. Eine Pflicht zur Registrierung besteht, soferndie steuerbaren Inlandumsätze mindestens 100’000 <strong>Schweizer</strong>Franken pro Jahr betragen. Alle inländischen Betriebsstätten einesinländischen Stammhauses bilden gemeinsam mit der Muttergesellschaftein Steuersubjekt. Ebenfalls als ein Steuersubjekt geltenalle inländischen Betriebsstätten eines ausländischen Stammhauses.Als jeweils eigenes Steuersubjekt gelten hingegen die inländischenBetriebsstätten und die ausländischen Muttergesellschaften.Betragen die Einnahmen eines Steuersubjekts (Umsatz aussteuerbaren Warenlieferungen und Dienstleistungen) im Jahrweniger als 100’000 <strong>Schweizer</strong> Franken (bei Sportvereinen undgemeinnützigen Institutionen 150’000 <strong>Schweizer</strong> Franken), ist esvon der Steuerpflicht befreit. Es besteht allerdings die Möglichkeit,auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Mitder Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltungerhält der Steuerpflichtige zurzeit noch eine MWST-Nummer:Handbuch für Investoren 201299


eine sechsstellige Mehrwertsteuer-Referenznummer, welche biszum 31. Dezember 2013 als MWST-Nummer verwendet werdenkann und eine MWST-Nummer, welche grundsätzlich auf derUnternehmens-Identifikationsnummer beruht. Der Unternehmens-Identifikationsnummer wird der Zusatz MWST nachgestellt (z.B.CHE-123.456.789 MWST). Nach dem 31. Dezember 2013 istnur noch die MWST-Nummer basierend auf der Unternehmens -Identifikationsnummer gültig.<strong>10.</strong>5.3 Steuerbarer BetragDie Basis für die Berechnung des Steuerbetrags für die Lieferungvon Waren und <strong>das</strong> Erbringen von Dienstleistungen ist <strong>das</strong>dafür vereinbarte bzw. vereinnahmte Bruttoentgelt (als Bar- oderSachleistung). Die Vorsteuer, d.h. die beim Erwerb von Waren undDienstleistungen gezahlte Steuer, kann abgezogen werden. In derKonsequenz wird nur der Mehrwert besteuert (Netto-Allphasensteuer-Prinzip).Eine besondere Regelung existiert für Holdinggesellschaften.Grundsätzlich stellt <strong>das</strong> Erwerben, Halten und Veräussern vonBeteiligungen aus Sicht der <strong>Schweizer</strong> MWST eine unternehmerischeTätigkeit dar. Als Beteiligung gelten Anteile am Kapitalanderer Unternehmen von mindestens 10 %, die mit der Absichtder dauernden Anlage gehalten werden und einen massgeblichenEinfluss vermitteln. Die Qualifikation der Holdingtätigkeit als unternehmerischeTätigkeit führt dazu, <strong>das</strong>s sich Holdingunternehmendurch den Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflichtfreiwillig registrieren lassen können. Die Registrierung hat denVorteil, <strong>das</strong>s die Vorsteuern, welche im Rahmen der Holdingtätigkeitanfallen, geltend gemacht werden können, obwohl <strong>das</strong>Veräussern von Beteiligungen grundsätzlich einen von der Steuerausgenommenen Umsatz darstellt (in der Regel wird aber eineVorsteuerkorrektur aufgrund von Zinseinnahmen notwendig sein).<strong>10.</strong>5.2 Steuerbare LeistungenMehrwertsteuer wird auf folgende Arten von Leistungen erhoben:a) Lieferung von Waren in der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein),b) Erbringen von Dienstleistungen in der Schweiz (einschliesslichLiechtenstein), c) Bezug von Dienstleistungen (undgewissen Inlandlieferungen) von Unternehmen mit Sitz im Auslandim Wert von <strong>über</strong> 10’000 pro Jahr und d) Import von Waren.Gewisse für Leistungsempfänger im Ausland erbrachte Dienstleistungen(sowie der Export von Waren und Lieferung von Warenim Ausland) werden bei voller Vorsteuererstattung nicht bzw. miteinem Steuersatz von 0 % besteuert. Die Lieferung von Waren immehrwertsteuerlichen Sinn ist nicht auf Warenlieferungen gemässschweizerischem Handelsrecht beschränkt. Das Mehrwertsteuergesetznennt eine Reihe von Geschäftsvorfällen, die im mehrwertsteuerlichenSinn als Warenlieferungen gelten, beispielsweise dieWartung von Maschinen, die Vermietung oder Verleasung vonGegenständen, der Handel mit Elektrizität usw.<strong>10.</strong>5.4 SteuersätzeDer Standardsatz beträgt seit 1. Januar 2011 8 % für jede steuerbareWarenlieferung oder Dienstleistung. Für Beherbergungsleistungengilt ein ermässigter Satz von 3,8 % . Bestimmte Arten vonWaren und Dienstleistungen zur Deckung bestimmter Grundbedürfnisse,z.B. Wasserversorgungsleistungen, Nahrungsmittelund nicht alkoholische Getränke, Vieh, Geflügel, Fische, Getreideund Sämereien, Bücher und Zeitungen, Dienstleistungen nichtgewerblicher Radio- und Fernsehgesellschaften usw. unterliegeneinem reduzierten Satz von 2,5 %.Die Eidgenössische Steuerverwaltung bietet ferner ein vereinfachtesMehrwertsteuerverfahren für kleine Unternehmen miteinem Umsatz von nicht mehr als 5,02 Millionen <strong>Schweizer</strong>Franken (inkl. MWST) und einer Steuerschuld von nicht mehr als109’000 <strong>Schweizer</strong> Franken pro Jahr (berechnet nach dem für siemassgebenden Saldosteuersatz) an. Diese Kleinunternehmenkönnen sich dafür entscheiden, die Mehrwertsteuer auf Basiseines pauschalisierten Steuersatzes abzurechnen, der niedrigerals der Standardsatz von 8 % ist, wenn sie dafür auf <strong>das</strong> normaleVerfahren zur Geltendmachung von Vorsteuern verzichten,die sonst von der auf die Umsätze erhobenen Mehrwertsteuerabgezogen würden (Vorsteuerabzug). Diese vereinfachte Besteuerungsmethodemuss mindestens ein Jahr beibehalten werden,und es muss nur zweimal jährlich eine Mehrwertsteuererklärungeingereicht werden (im Gegensatz zu den vierteljährlichen Abrechnungenim Normalfall).<strong>10.</strong>5.5 SteuerausnahmenDas Gesetz unterscheidet zwischen der Befreiung und derAusnahme von Umsätzen von der Mehrwertsteuer. In beidenFällen wird keine Mehrwertsteuer erhoben, es besteht jedoch einUnterschied in Bezug auf die Vorsteuer.Bei Umsätzen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, istkein Vorsteuerabzug für die Steuern möglich, die im Rahmen desGenerierens von solchen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen100 Handbuch für Investoren 2012


dem in Kapitel <strong>10.</strong>5.1 genannten Schwellenwert liegt, müssenim Allgemeinen einen in der Schweiz ansässigen Bevollmächtigtenfür Mehrwertsteuerzwecke benennen. Diese Unternehmenkönnen die Vorsteuer direkt geltend machen. Unternehmenmit Sitz im Ausland und ohne steuerpflichtige Aktivitäten in derSchweiz haben Anspruch auf eine Rückerstattung der <strong>Schweizer</strong>Mehrwertsteuer, wenn ihre Aktivitäten im Ausland nach demschweizerischen Mehrwertsteuergesetz die Voraussetzungen fürsteuerbare Umsätze erfüllen würden und wenn <strong>das</strong> Land, in dem<strong>das</strong> Unternehmen seinen Sitz hat, <strong>Schweizer</strong> Unternehmern imGegenrecht die gleiche Behandlung gewährt (VAT Refund/MWST-Rückerstattungsverfahren).10 Millionen <strong>Schweizer</strong> Franken <strong>über</strong>steigen, sowie ausländischeMitglieder einer schweizerischen Börse (so genannte «RemoteMembers») in Bezug auf inländische Titel, die an der <strong>Schweizer</strong>ischenBörse notiert sind.<strong>10.</strong>6.2 LiegenschaftssteuernKapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen in der Schweizunterliegen entweder einer speziellen kantonalen Grundstückgewinnsteueroder der normalen Gewinnsteuer, je nachdem,welches System im entsprechenden Kanton angewandt wird, indem sich die Immobilie befindet. Das Recht zur Besteuerungsolcher Gewinne ist den Kantonen und Gemeinden vorbehalten.<strong>10.</strong>6 Sonstige Steuern.<strong>10.</strong>6.1 StempelabgabenDie Steuerpflicht entsteht generell bei besonderen Rechtsgeschäftenwie z.B. bei der Ausgabe von Aktien (Emissionsabgabe)oder dem Handel mit Wertpapieren (Umsatzabgabe).Dar<strong>über</strong> hinaus unterliegt die Übertragung von Liegenschaftenin den meisten Kantonen einer Grunderwerbssteuer (Handänderungssteuer),während auf Bundesebene keinerlei Steuern dieserArt erhoben werden. Die Grunderwerbssteuer bemisst sich in derRegel nach dem Kaufpreis der Immobilie und wird normalerweisevom Käufer bezahlt. Je nach Kanton variiert der anzuwendendeSteuersatz zwischen 1 % und 3 %.Die Begründung und Erhöhung des Kapitals bei Kapitalgesellschaftenunterliegt einer Emissionsabgabe in Höhe von 1 %des Marktwerts des Kapitalzuschusses, wobei die erste Million<strong>Schweizer</strong> Franken des eingezahlten Kapitals steuerfrei ist,gleich, ob es sich um die erstmalige oder eine spätere Einlagehandelt. Die Emissionsabgabe wird ferner in Bezug auf einigeSchuldinstru mente wie Anleihen und Geldmarktpapiere erhobenund beträgt 0,06 % bzw. 0,12 % auf den Nennwert des jeweiligenInstruments für jedes Jahr oder anteilige Jahr bis zu dessenFälligkeit. Für Instrumente mit einer Laufzeit von weniger alseinem Jahr gelten besondere Regelungen.Die Übertragung von schweizerischen und ausländischen Wertpapieren,an denen ein <strong>Schweizer</strong> Effektenhändler als Vertragsparteioder Vermittler beteiligt ist, unterliegt der Umsatzabgabe(oft auch als «Börsenumsatzsteuer» bezeichnet). Je nach Sitz desEmittenten (in der Schweiz oder im Ausland) beträgt der Steuersatz0,15 % oder 0,3 %, berechnet auf <strong>das</strong> Entgelt für die gehandeltenWertpapiere.Als schweizerische Effektenhändler gelten alle Personen, diegewerbsmässig Wertpapiere für eigene oder fremde Rechnungkaufen oder verkaufen, einschliesslich <strong>Schweizer</strong> Banken undsonstiger bankähnlicher <strong>Schweizer</strong> Institute, ebenso Unternehmen,die steuerbare Wertpapiere halten, deren BuchwerteDar<strong>über</strong> hinaus erhebt rund die Hälfte der Kantone eine «spezielleVermögenssteuer» auf Immobilien, die jedes Jahr zusätzlich zurallgemeinen Vermögenssteuer fällig wird. Die Steuer wird dorterhoben, wo sich die Immobilie befindet, und bemisst sich nachdem Markt- oder Ertragswert der Liegenschaft ohne Abzug vonSchulden. Der anwendbare Steuersatz beträgt zwischen 0,03 %und 0,3 %.<strong>10.</strong>7 Doppelbesteuerungsabkommen.Um den Effekt einer Doppelbesteuerung in der Schweiz und imAusland möglichst gering zu halten, hat die Schweiz Steuerabkommenin Bezug auf direkte Einkommenssteuern mit allen wichtigenIndustrienationen und vielen anderen Ländern geschlossen. Diemeisten dieser Abkommen orientieren sich an den Grundsätzen desOECD-Musterabkommens, in dem festgelegt ist, wo Einkünfte oderVermögen zu versteuern sind, und die Verfahren zur Vermeidungeiner Doppelbesteuerung beschrieben werden. Die Schweiz hatsich für die Freistellungsmethode entschieden, nach der im Auslanderzielte Einkünfte von der Besteuerung in der Schweiz befreit sind.Die jeweiligen Einkünfte und Vermögenswerte werden lediglichzur Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen(Progressionsvorbehalt). Bei bestimmten Einkünften (Dividenden,102 Handbuch für Investoren 2012


Zinsen und Lizenzgebühren) sind beide Staaten – der Staat, in demder Ertrag erzielt wird, und der Wohnsitzstaat des Empfängers –berechtigt, diese zu besteuern. Das Doppelbesteuerungsabkommenbeschränkt jedoch <strong>das</strong> Besteuerungsrecht des Quellenlandes,wobei die betreffende Quellensteuer auf die im Wohnsitzland desEmpfängers erhobene Steuer angerechnet werden kann. Bis datosind <strong>über</strong> 70 Steuerabkommen sowie seit dem 1. Juli 2005 die BilateralenVerträge mit der EU in Kraft. Da <strong>Schweizer</strong> Steu erabkommenals internationale Abkommen behandelt werden, gehen sie denRegelungen von Bund und Kanton/Gemeinde grundsätzlich vor.ist, sollte jedoch stets die entsprechenden Unterlagen bereithalten,mit denen sich die Durchführung von Transaktionen mitverbundenen Parteien zu objektiven marktüblichen Bedingungenbelegen lässt.Eidgenössisches Finanzdepartement EFDwww.efd.admin.chSprachen: dt., engl., franz., it.<strong>Schweizer</strong> Doppelbesteuerungsabkommen gelten für (natürlicheund juristische) Personen, die in einem der oder in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz haben. Wie schon in Abschnitt<strong>10.</strong>3.5 erwähnt, erfüllen in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige,die die Pauschalbesteuerung beantragen, generell auch dieVoraussetzungen für Steuererleichterungen nach dem Steuerabkommen.Einige Abkommen enthalten jedoch besondereAuflagen, die zu erfüllen sind, um in den Genuss der Vorteile desangewandten Abkommens kommen zu können.Neben den Steuerabkommen für direkte Einkommenssteuern hatdie Schweiz auch mehrere Steuerabkommen im Bereich Erbschafts-und Nachlasssteuer geschlossen. Verhandlungen <strong>über</strong>ein Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Schenkungssteuerhat es bislang nicht gegeben. Dar<strong>über</strong> hinaus gibt eseinige Sonderabkommen in Bezug auf Grenzgänger, die Besteuerungvon internationalen Luftverkehrs- und Transportleistungenund die Steuersituation von internationalen Organisationen undderen Beschäftigten.<strong>10.</strong>8 Verrechnungspreisvorschriften.Gemäss schweizerischem Steuerrecht müssen Transaktionenzwischen Konzerngesellschaften zu marktüblichen Bedingungenerfolgen (Fremdvergleichsprinzip). Die Schweiz verfügt nicht <strong>über</strong>eine separate Verrechnungspreisgesetzgebung und plant auchnicht, <strong>das</strong>s eine solche in absehbarer Zeit in Kraft tritt. Stattdessenfolgen die <strong>Schweizer</strong> Steuerbehörden den Verrechnungspreisrichtliniender OECD, um zu ermitteln, ob eine Transaktionzwischen verbundenen Parteien zu marktüblichen Bedingungenerfolgt ist. In der Schweiz müssen keine spezifischen Dokumentationsanforderungenfür Verrechnungspreiszwecke beachtetwerden. Ein Unternehmen, <strong>das</strong> geschäftlich in der Schweiz tätigHandbuch für Investoren 2012103

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