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MWST-Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr NEU - Osec

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Mehrwertsteuervorschriften bei grenzüberschreitendem<br />

<strong>Dienstleistungsverkehr</strong> (Europäische Union)<br />

Die immer zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftssektors bringt es mit sich, dass<br />

auch Dienstleistungen immer häufiger grenzüberschreitend erbracht werden; so zum<br />

Beispiel bei Montagearbeiten, Reparaturen oder Beratungsdienstleistungen. Die<br />

mehrwertsteuerliche Behandlung, sowie die Zollformalitäten spielen eine bedeutende Rolle<br />

für die erfolgreiche Abwicklung solcher Geschäfte.<br />

Für die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung muss der Typ der Dienstleistung<br />

identifiziert werden. Diese Unterscheidung legt fest, in welchem Land die Leistung versteuert<br />

wird.<br />

Bis am 31.12.2009 lautete der Grundsatz der grenzüberschreitenden Dienstleistungen, dass<br />

diese normalerweise der Umsatzsteuer am Sitz des leistenden Unternehmens unterliegt.<br />

Diese Grundregel wurde per 01.01.2010 durch die EU-Richtlinie 2008/8/EG<br />

(Umsatzsteuer-Paket) geändert:<br />

Ab 01.01.2010 lautet der Grundsatz der grenzüberschreitenden Dienstleistungen, dass diese<br />

normalerweise der Umsatzsteuer am Sitz des Leistungsempfängers (Auftraggeber)<br />

unterliegt. Diese Grundregel wird aber durch zahlreiche Ausnahmen ergänzt.<br />

Hier einige Regelungen mit dem Fallbeispiel Deutschland (die Regelungen können sich in<br />

jedem Land etwas unterscheiden):<br />

Empfängerortsprinzip bei sogenannten „Katalogdienstleistungen“, zum Beispiel:<br />

(Domizilprinzip) - Beratungsleistungen<br />

- Kommunikationsleistungen<br />

- Datenverarbeitungsleistungen<br />

- Werbeleistungen<br />

- Patente, Urheberrechte<br />

Konkret bedeutet dies, dass ein Schweizer Unternehmen, das eine der oben erwähnten<br />

Dienstleistungen in Deutschland erbringt, Ihre Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen<br />

muss. Auf der Rechnung sollte Folgendes vermerkt werden: „Verlagerung der Steuerschuld<br />

auf den Rechnungsempfänger“ oder „VAT reversed“. Der Rechnungsempfänger hat die<br />

<strong>MWST</strong> selbst durch das Reverse-Charge Verfahren abzurechnen. Dieses Verfahren gilt für<br />

alle Dienstleistungen, die der Grundregel unterliegen.<br />

Arbeiten an beweglichen Gegenständen / Reparaturen vor Ort beim Kunden<br />

Gleiche Rechnungsstellung wie bei der Grundregel (Reverse-Charge Verfahren).<br />

<strong>Osec</strong> – <strong>MWST</strong> bei grenzüberschreitendem <strong>Dienstleistungsverkehr</strong> 1/2


Ort der Tätigkeit<br />

zum Beispiel bei<br />

- künstlerischen, wissenschaftlichen oder<br />

unterrichtenden Leistungen<br />

- Kongresse oder Seminare im Ausland<br />

Gleiche Rechnungsstellung wie bei der Grundregel (Reverse-Charge Verfahren).<br />

Ort der gelegenen Sache<br />

bei grundstückbezogenen Leistungen, zum Beispiel:<br />

- Bau- und Montageleistungen<br />

- Vermietung<br />

- Begutachtung<br />

Gleiche Rechnungsstellung wie bei der Grundregel (Reverse-Charge Verfahren).<br />

In einigen EU-Staaten kann das Reverse-Charge Verfahren bei bestimmten<br />

Dienstleistungen nicht angewendet werden, z.B. Finnland, Luxemburg, Slowenien und<br />

andere. Die mehrwertsteuerliche Behandlung sollte deshalb immer individuell abgeklärt<br />

werden.<br />

Unternehmerortsprinzip<br />

(Erbringerortsprinzip)<br />

bei übrigen Dienstleistungen<br />

z.B. gastgewerbliche Leistungen, Körperpflege,<br />

Entsorgungsleistungen etc.<br />

Die Rechnungsstellung kann mit lokaler Mehrwertsteuer erfolgen.<br />

Neu ab dem Jahre 2010 ist ebenfalls, dass Dienstleistungen auch in der<br />

Zusammenfassenden Meldung erfasst werden müssen (Bsp. Ein Schweizer Unternehmen<br />

mit Deutscher UID erbringt eine Dienstleistung in Spanien).<br />

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Experten im Service Center (Hotline 0844 811 812<br />

oder E-Mail contact@osec.ch) gerne zur Verfügung.<br />

<strong>Osec</strong> – <strong>MWST</strong> bei grenzüberschreitendem <strong>Dienstleistungsverkehr</strong> 2/2

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