MWST-Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr NEU - Osec
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Mehrwertsteuervorschriften bei grenzüberschreitendem<br />
<strong>Dienstleistungsverkehr</strong> (Europäische Union)<br />
Die immer zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftssektors bringt es mit sich, dass<br />
auch Dienstleistungen immer häufiger grenzüberschreitend erbracht werden; so zum<br />
Beispiel bei Montagearbeiten, Reparaturen oder Beratungsdienstleistungen. Die<br />
mehrwertsteuerliche Behandlung, sowie die Zollformalitäten spielen eine bedeutende Rolle<br />
für die erfolgreiche Abwicklung solcher Geschäfte.<br />
Für die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung muss der Typ der Dienstleistung<br />
identifiziert werden. Diese Unterscheidung legt fest, in welchem Land die Leistung versteuert<br />
wird.<br />
Bis am 31.12.2009 lautete der Grundsatz der grenzüberschreitenden Dienstleistungen, dass<br />
diese normalerweise der Umsatzsteuer am Sitz des leistenden Unternehmens unterliegt.<br />
Diese Grundregel wurde per 01.01.2010 durch die EU-Richtlinie 2008/8/EG<br />
(Umsatzsteuer-Paket) geändert:<br />
Ab 01.01.2010 lautet der Grundsatz der grenzüberschreitenden Dienstleistungen, dass diese<br />
normalerweise der Umsatzsteuer am Sitz des Leistungsempfängers (Auftraggeber)<br />
unterliegt. Diese Grundregel wird aber durch zahlreiche Ausnahmen ergänzt.<br />
Hier einige Regelungen mit dem Fallbeispiel Deutschland (die Regelungen können sich in<br />
jedem Land etwas unterscheiden):<br />
Empfängerortsprinzip bei sogenannten „Katalogdienstleistungen“, zum Beispiel:<br />
(Domizilprinzip) - Beratungsleistungen<br />
- Kommunikationsleistungen<br />
- Datenverarbeitungsleistungen<br />
- Werbeleistungen<br />
- Patente, Urheberrechte<br />
Konkret bedeutet dies, dass ein Schweizer Unternehmen, das eine der oben erwähnten<br />
Dienstleistungen in Deutschland erbringt, Ihre Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen<br />
muss. Auf der Rechnung sollte Folgendes vermerkt werden: „Verlagerung der Steuerschuld<br />
auf den Rechnungsempfänger“ oder „VAT reversed“. Der Rechnungsempfänger hat die<br />
<strong>MWST</strong> selbst durch das Reverse-Charge Verfahren abzurechnen. Dieses Verfahren gilt für<br />
alle Dienstleistungen, die der Grundregel unterliegen.<br />
Arbeiten an beweglichen Gegenständen / Reparaturen vor Ort beim Kunden<br />
Gleiche Rechnungsstellung wie bei der Grundregel (Reverse-Charge Verfahren).<br />
<strong>Osec</strong> – <strong>MWST</strong> bei grenzüberschreitendem <strong>Dienstleistungsverkehr</strong> 1/2
Ort der Tätigkeit<br />
zum Beispiel bei<br />
- künstlerischen, wissenschaftlichen oder<br />
unterrichtenden Leistungen<br />
- Kongresse oder Seminare im Ausland<br />
Gleiche Rechnungsstellung wie bei der Grundregel (Reverse-Charge Verfahren).<br />
Ort der gelegenen Sache<br />
bei grundstückbezogenen Leistungen, zum Beispiel:<br />
- Bau- und Montageleistungen<br />
- Vermietung<br />
- Begutachtung<br />
Gleiche Rechnungsstellung wie bei der Grundregel (Reverse-Charge Verfahren).<br />
In einigen EU-Staaten kann das Reverse-Charge Verfahren bei bestimmten<br />
Dienstleistungen nicht angewendet werden, z.B. Finnland, Luxemburg, Slowenien und<br />
andere. Die mehrwertsteuerliche Behandlung sollte deshalb immer individuell abgeklärt<br />
werden.<br />
Unternehmerortsprinzip<br />
(Erbringerortsprinzip)<br />
bei übrigen Dienstleistungen<br />
z.B. gastgewerbliche Leistungen, Körperpflege,<br />
Entsorgungsleistungen etc.<br />
Die Rechnungsstellung kann mit lokaler Mehrwertsteuer erfolgen.<br />
Neu ab dem Jahre 2010 ist ebenfalls, dass Dienstleistungen auch in der<br />
Zusammenfassenden Meldung erfasst werden müssen (Bsp. Ein Schweizer Unternehmen<br />
mit Deutscher UID erbringt eine Dienstleistung in Spanien).<br />
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Experten im Service Center (Hotline 0844 811 812<br />
oder E-Mail contact@osec.ch) gerne zur Verfügung.<br />
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