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Buchführung in der Ukraine

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BUCHFÜHRUNG<br />

UND<br />

STEUERN<br />

IN DER<br />

UKRAINE<br />

Kiew Moskau St. Petersburg M<strong>in</strong>sk Almaty Hamburg


Inhalt<br />

Seite<br />

DIE UKRAINISCHE BUCHFÜHRUNG ..............................................3<br />

STEUERN..........................................................................................6<br />

STEUERSÄTZE .....................................................................................................6<br />

GEWINNSTEUER...................................................................................................7<br />

UMSATZSTEUER (MEHRWERTSTEUER)...................................................................9<br />

SOZIALVERSICHERUNGSSTEUERN........................................................................10<br />

BETRIEBSUNFALLVERSICHERUNG ........................................................................11<br />

EINKOMMENSTEUER / LOHNSTEUER.....................................................................11<br />

VEREINFACHTES BESTEUERUNGSSYSTEM..............................13<br />

STRAF- UND BUßGELDER............................................................15<br />

BARZAHLUNGEN...........................................................................16<br />

STEUERLICHE PROBLEME BEI GESELLSCHAFTSGRÜNDUNG17<br />

FINANZIERUNG DURCH GESELLSCHAFTERDARLEHEN.............................................17<br />

STEUERLICHER VERLUSTVORTRAG......................................................................17<br />

KOSTEN IN DER STARTPHASE..............................................................................17<br />

VORSTEUERÜBERHANG (NEGATIVES STEUEROBJEKT DER UMSATZSTEUER) ............18<br />

DEVISENKONTROLLE...................................................................19<br />

OBLIGATORISCHER WÄHRUNGSVERKAUF .............................................................19<br />

BANKEN UND DEVISENTRANSAKTIONEN................................................................19<br />

EIN LAND – DREI WÄHRUNGEN ...........................................................................21<br />

EXKURS: PERSONALVERWALTUNG UND –DOKUMENTATION<br />

ALS TEIL DER BUCHHALTUNG....................................................22<br />

2


Die ukra<strong>in</strong>ische <strong>Buchführung</strong><br />

Alle Unternehmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e, e<strong>in</strong>schließlich Nie<strong>der</strong>lassungen und<br />

Vertretungen ausländischer Gesellschaften ohne kommerzielle Geschäftsaktivität,<br />

s<strong>in</strong>d zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet. Die <strong>Buchführung</strong> ist auf Basis gesetzlich<br />

vorgeschriebener Formblätter zu gestalten (z.B. Ab- bzw. Übernahmeprotokolle für<br />

durchgeführte Leistungen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en „Steuersche<strong>in</strong>“, <strong>der</strong> für umsatzsteuerliche<br />

Zwecke benötigt wird). Falls e<strong>in</strong> Vordruck e<strong>in</strong>es Dokuments gesetzlich nicht<br />

vorgegeben ist, muss das Unternehmen das Dokument selbst entwerfen und<br />

durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terne Anordnung wirksam werden lassen.<br />

Diese E<strong>in</strong>leitung mag sehr formal wirken, aber sie charakterisiert die Praxis <strong>der</strong><br />

ukra<strong>in</strong>ischen Rechnungslegung, die stark durch „Form over Substance“ gekennzeichnet<br />

ist.<br />

Entscheidend s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> ukra<strong>in</strong>ischen Rechnungslegungspraxis weniger<br />

wirtschaftliche Tatbestände als die formalen Anfor<strong>der</strong>ungen. Dies beg<strong>in</strong>nt damit,<br />

dass <strong>der</strong> Kontenplan für e<strong>in</strong> Unternehmen nicht entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

se<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit frei wählbar son<strong>der</strong>n per staatlicher Verordnung<br />

fest vorgeschrieben ist. Im Großen und Ganzen kann man davon ausgehen, dass<br />

bei e<strong>in</strong>em gegebenen Geschäftsvolumen <strong>in</strong> <strong>der</strong> ukra<strong>in</strong>ischen Rechnungslegung,<br />

im Vergleich zu den meisten westlichen Län<strong>der</strong>n, etwa die doppelte Anzahl von<br />

Buchungen vorzunehmen ist und e<strong>in</strong> Vielfaches an Dokumenten gesammelt bzw.<br />

selbst erstellt werden muss.<br />

Dies kann an folgenden Beispielen verdeutlicht werden:<br />

− Bilanz, Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung, Körperschaftsteuererklärung (im<br />

Ukra<strong>in</strong>ischen Gew<strong>in</strong>nsteuererklärung genannt) sowie die weiteren üblichen<br />

Steuererklärungen müssen bei den Behörden nicht jährlich, son<strong>der</strong>n jedes<br />

Quartal abgegeben werden.<br />

− E<strong>in</strong> Vertrag, z.B. e<strong>in</strong> Mietvertrag mit fest vorgesehenen monatlichen<br />

Zahlungen, ist für die Verbuchung als Aufwand nicht ausreichend. Auch die<br />

monatliche Rechnung des Vermieters ist nicht h<strong>in</strong>reichend. Auf Basis dieser<br />

3


Rechnung wird zwar die Zahlung ausgeführt, <strong>der</strong> Zahlungsabgang von <strong>der</strong><br />

Bank wird aber zunächst als Vorauszahlung und damit als For<strong>der</strong>ung an<br />

den Vermieter verbucht. Erst wenn <strong>der</strong> Vermieter am Monatsende den so<br />

genannten Akt, e<strong>in</strong>e Art Protokoll über die erbrachte Leistung, vorlegt und<br />

<strong>der</strong> Generaldirektor des Mieters diesen ebenfalls unterschrieben und<br />

abgestempelt hat, kann die Buchhaltung die Mietkosten vom<br />

Vorauszahlungskonto auf das Aufwandskonto umbuchen.<br />

− Gewisse Aufwendungen e<strong>in</strong>er Gesellschaft werden nicht direkt<br />

erfolgswirksam <strong>in</strong> die Aufwandskonten gebucht. Zum Beispiel werden <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kontenklasse 23 „Produkte im Verarbeitungsprozess“ (analog zu unfertige<br />

Erzeugnisse), die als Bilanzkonten geführt werden, Produktionskosten<br />

akkumuliert und dann <strong>in</strong> die Kontenklasse 26 „Fertige Erzeugnisse“<br />

übertragen. E<strong>in</strong> Saldo <strong>der</strong> Kontenklasse 23 ist e<strong>in</strong>e Summe von<br />

akkumulierten Kostenaufwendungen für unfertige Erzeugnisse. Die Ertragsund<br />

Aufwandskontenklassen (7+ für Gew<strong>in</strong>n und 8+ und 9+ für Verlust)<br />

werden Ende jedes Monats (o<strong>der</strong> des Jahres) auf Null gestellt und erst die<br />

Bestandsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung nach Auslieferung von auf dem Konto 26 bilanzierten<br />

Produkten führt zu entsprechenden erfolgswirksamen Aufwendungen.<br />

− Zahlungen aus dem Ausland und <strong>in</strong>s Ausland unterliegen <strong>der</strong><br />

Währungskontrolle. Für alle diese Zahlungen müssen vor <strong>der</strong>en Ausführung<br />

<strong>der</strong> Bank <strong>der</strong> zugrunde liegende Vertrag, die zugrunde liegende Rechnung<br />

und darüber h<strong>in</strong>aus Abnahmeprotokolle (so genannte „Akte“) <strong>der</strong> erledigten<br />

Arbeiten sowie Zollerklärungen e<strong>in</strong>gereicht werden. Aufgrund <strong>der</strong> Fülle von<br />

zum Teil nicht e<strong>in</strong>deutigen Vorschriften s<strong>in</strong>d die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Banken<br />

oftmals unterschiedlich.<br />

− Neben den üblichen handelsrechtlichen Abschlüssen, Steuererklärungen<br />

und Berichten an die Sozialversicherungsbehörden, müssen überdies<br />

umfangreiche Berichte an die Statistikbehörden geliefert werden. Zum Ende<br />

des Quartals ergibt dies mehr als 15 Berichte, die bei Behörden abgegeben<br />

werden müssen. E<strong>in</strong>e Übersicht dieser Berichte senden wir Ihnen auf<br />

Anfrage gerne zu.<br />

− Da <strong>in</strong> gewissem Umfang auch Wahlrechte existieren, sowohl <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

handelsrechtlichen als auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> steuerrechtlichen Handhabung, muss<br />

4


jedes Unternehmen se<strong>in</strong>e Buchhaltungspr<strong>in</strong>zipien jährlich nie<strong>der</strong>schreiben<br />

und dann auch strikt nach diesen Regeln verfahren.<br />

− Aufwandsabgrenzungen, wie sie im Westen üblich s<strong>in</strong>d, werden <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Ukra<strong>in</strong>e bisher nur sehr rudimentär praktiziert. Es ist gesetzlich nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich, dass nach IAS bilanziert wird, folglich wird es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis<br />

gerade bei kle<strong>in</strong>eren und mittleren Unternehmen bisher wenig verwendet.<br />

Die ukra<strong>in</strong>ische Buchhaltung ist stark durch steuerliche Vorschriften geprägt, e<strong>in</strong><br />

Erbe <strong>der</strong> Sowjetzeit, und damals waren Abschlüsse ausschließlich für staatliche<br />

Institutionen bestimmt. Die Buchhalterausbildung ist daher mehr o<strong>der</strong> m<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Studium zum Steuerexperten.<br />

5


Steuern<br />

Steuersätze<br />

Gew<strong>in</strong>nsteuer (Körperschaftsteuer) 25%<br />

Quellensteuer für Dividendensteuer bei<br />

Zahlung nach Deutschland<br />

Quellensteuer für Z<strong>in</strong>sen und Royalties bei<br />

Zahlung nach Deutschland<br />

10%, nach Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Reduzierung bis auf 5%<br />

möglich<br />

5%, nach Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Reduzierung bis auf 2% möglich<br />

Mehrwertsteuer<br />

20%, 0% (Warenexport)<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer (ke<strong>in</strong>e Progression, kaum Ausnahmen)<br />

15% (Steuer-Resident)<br />

30% (nicht Steuer-Resident)<br />

Sozialversicherungsbeträge (Arbeitnehmeranteil)<br />

Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil)<br />

3,6% max.<br />

Beitragsbemessungsgrenze ca. 1300<br />

USD/Monat<br />

36,2% max.<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

ca. 1300 USD/Monat<br />

Unfallversicherungsfonds (abhängig von <strong>der</strong> Gefahrenklasse)<br />

13,5% max.- 0,56% m<strong>in</strong>.<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

ca. 1300 USD/Monat<br />

Kommunalsteuer (je Mitarbeiter)<br />

ca. 1 USD pro Quartal<br />

ke<strong>in</strong>e Gewerbesteuer (jedoch teilweise Son<strong>der</strong>steuern die von <strong>der</strong> Tätigkeit abhängen z.B. Transportsteuer,<br />

Umweltschutzabgaben, usw.)<br />

ke<strong>in</strong>e Vermögensteuer<br />

6


Gew<strong>in</strong>nsteuer<br />

Ukra<strong>in</strong>ische und ausländische Unternehmen unterliegen <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nsteuer<br />

(vergleichbar mit <strong>der</strong> Körperschaftsteuer <strong>in</strong> Deutschland). Der Gew<strong>in</strong>n wird als<br />

Differenz zwischen E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben def<strong>in</strong>iert. Der Steuersatz beträgt<br />

e<strong>in</strong>heitlich 25%.<br />

Die Vorschriften für die Steuerbuchführung unterscheiden sich oftmals von den<br />

Regelungen <strong>der</strong> handelsrechtlichen <strong>Buchführung</strong>, so z.B.:<br />

• Alle Vorauszahlungen von Kunden werden als E<strong>in</strong>künfte angesehen und<br />

s<strong>in</strong>d steuerpflichtig. E<strong>in</strong>kommen soll <strong>in</strong> <strong>der</strong> ukra<strong>in</strong>ischen Steuerbuchhaltung<br />

auf Basis von sogenanntem „First Event“ aufgezeichnet werden. Als „First<br />

Event“ wird entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zahlzettel o<strong>der</strong> Lieferung angesehen (Lieferung:<br />

1. von Waren, mit unterzeichneten Liefersche<strong>in</strong>/Abnahmeprotokoll bestätigt;<br />

2. von Dienstleistungen, mit unterzeichnetem Protokoll (Akt) als<br />

Primärdokument bestätigt.<br />

• Nur die Hälfte <strong>der</strong> Autotreibstoffkosten ist für die Gew<strong>in</strong>nsteuer<br />

abzugsfähig. In <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzbuchführung wird jedoch die ganze Menge des<br />

verbrauchten Treibstoffs als Ausgaben angesehen.<br />

• Reisekosten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ukra<strong>in</strong>e nur sehr begrenzt abzugsfähig. Innerhalb <strong>der</strong><br />

Ukra<strong>in</strong>e werden für Verpflegung maximal 30 Griwna pro Tag pauschal<br />

anerkannt, die Taxikosten s<strong>in</strong>d dagegen nicht abzugsfähig.<br />

Verpflegungsaufwendungen werden nur <strong>in</strong> dem Fall erstattet, wenn diese <strong>in</strong><br />

den Hotelrechnungen enthalten s<strong>in</strong>d (<strong>in</strong> diesem Fall wird die<br />

Verpflegungsmehraufwandpauschale entsprechend reduziert). Kosten für<br />

Alkoholgetränke s<strong>in</strong>d steuerlich nicht absetzbar. Abzugsfähig s<strong>in</strong>d dagegen<br />

Bahn-, Flugkosten und Hotelkosten auf Grundlage von Belegen. Erstattet<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber höhere Tagessätze, s<strong>in</strong>d diese abgesehen von <strong>der</strong><br />

Nichtabzugsfähigkeit zudem vom Mitarbeiter zu versteuern. Die Tagessätze<br />

für das Ausland s<strong>in</strong>d dagegen großzügig bemessen und decken die<br />

Verpflegungskosten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mehr als ab. Zu berücksichtigen ist auch,<br />

dass <strong>der</strong> reisende Mitarbeiter e<strong>in</strong> Reiseformular am Reiseziel vom<br />

besuchten Unternehmen mit Stempel abzeichnen lassen muss, wenn die<br />

7


Reise <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Län<strong>der</strong> ohne vollständige<br />

Grenzenkontrolle geht.<br />

• Damit das Unternehmen Vorzahlungen für die Geschäftsreise leisten kann,<br />

ist es notwendig, <strong>der</strong> Bank e<strong>in</strong>e schriftliche Kalkulation <strong>der</strong> erwarteten<br />

Ausgaben vor <strong>der</strong> Währungsauszahlung vorzulegen.<br />

• Höchstsätze für steuerlich anrechenbare Hotelkosten gelten nur für<br />

Bundesbedienstete und für Staatsbetriebsangestellte.<br />

E<strong>in</strong>zelne Ausgabenarten m<strong>in</strong><strong>der</strong>n den steuerpflichtigen Gew<strong>in</strong>n nur bis zu<br />

gewissen Höchstsätzen, so z.B.:<br />

• Bewirtungskosten sowie Ausgaben für Präsentationen, Geschenke und<br />

Verteilung von kostenlosen Warenproben zum Werbungszweck bis zu 2%<br />

des Steuergew<strong>in</strong>nes des Vorjahres (Artikel 5.4.4 des<br />

Gew<strong>in</strong>nsteuergesetzes)<br />

• Beiträge des Arbeitgebers zu e<strong>in</strong>er freiwilligen Lebensversicherung <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter bis zu 15% <strong>der</strong> gesamten Quartallohnkosten (Art. 5.6.2 des<br />

Gesetzes über <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nbesteuerung)<br />

• Versicherungsausgaben (mit Ausnahme von Zahlungen für mediz<strong>in</strong>ische<br />

und Rentenversicherung bzw. an<strong>der</strong>e gesetzliche Versicherungen) bis zu<br />

5% Steuersätze für die laufende Steuerperiode.<br />

Gew<strong>in</strong>nsteuererklärungen s<strong>in</strong>d vierteljährlich abzugeben, und zwar spätestens 40<br />

Kalen<strong>der</strong>tage nach Ende des Quartals und des Jahres. Innerhalb von 10<br />

Kalen<strong>der</strong>tagen nach dem Stichtag <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> Steuererklärung muss auch die<br />

Steuer entrichtet werden. Darüber h<strong>in</strong>aus wurde <strong>in</strong> den vergangenen Jahren e<strong>in</strong>e<br />

zusätzliche Steuerperiode (Abschluss 11 Monate – also mit dem November) für<br />

Gew<strong>in</strong>nsteuererklärungen und Steuerzahlungen e<strong>in</strong>geführt (Gesetz des<br />

Jahresbudgets).<br />

8


Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

Der Regelsteuersatz beträgt 20%. Beim Export von Waren sowie <strong>der</strong>en<br />

begleitenden Leistungen beträgt <strong>der</strong> Umsatzsteuersatz 0% (Art. 6.1, 6.2 des<br />

Gesetzes über MWSt). E<strong>in</strong>en generellen, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Umsatzsteuersatz, z.B. auf<br />

Lebensmittel, existiert nicht. Es gibt aber e<strong>in</strong>e Reihe von festgelegten Waren und<br />

Dienstleistungen, die nicht <strong>der</strong> Umsatzsteuer unterliegen.<br />

Allgeme<strong>in</strong> folgt das Umsatzsteuerrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e dem gleichen Pr<strong>in</strong>zip wie <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> EU. Es gibt jedoch e<strong>in</strong>ige wesentliche Unterschiede.<br />

− Insbeson<strong>der</strong>e um sich die Vorsteuer vom F<strong>in</strong>anzamt erstatten lassen zu<br />

können (d.h. mit <strong>der</strong> abzuführenden Umsatzsteuer zu verrechnen), ist <strong>der</strong><br />

so genannte Steuersche<strong>in</strong> des Lieferanten erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong> wichtige<br />

Informationen wie Steuernummer, die Nummer des Umsatzsteuerzahlerzertifikats,<br />

Steuersatz und Besteuerungsart <strong>der</strong> Transaktion etc. be<strong>in</strong>haltet.<br />

− Beim Import von Waren aus dem Ausland muss E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer<br />

entrichtet werden. Diese ist sofort zu zahlen, an<strong>der</strong>nfalls gibt <strong>der</strong> Zoll die<br />

Ware nicht frei. Diese E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend<br />

gemacht werden, aber erst nach Erhalt <strong>der</strong> Ware und <strong>der</strong> gesamten<br />

Zollabwicklung. D.h. e<strong>in</strong>e sofortige Verrechnung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer<br />

als Vorsteuer ist nicht möglich.<br />

− Vorsteuer, die auf Gegenstände des Anlagevermögens o<strong>der</strong> Anlagen im<br />

Bau bezahlt wird, kann geltend gemacht werden, nachdem das Anlagegut<br />

als solches verbucht ist.<br />

− Auf Werbegeschenke, muss Umsatzsteuer auf den Marktwert berechnet<br />

werden, auch wenn sie kostenlos abgegeben werden. Falls es ke<strong>in</strong>en<br />

Marktwert gibt, s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens die Herstellungskosten als Basis anzusetzen.<br />

Wenn <strong>der</strong> Umsatz im Laufe des Vorjahres 300.000 Griwna nicht übersteigt (ohne<br />

Umsatzsteuer), kann die Umsatzsteuererklärung vierteljährlich nach Billigung<br />

durch die Steuerbehörden e<strong>in</strong>gereicht werden. Die Monatserklärung ist spätestens<br />

9


am 20. Tag nach dem Berichtsdatum abzugeben. Die Steuer ist im Laufe von 10<br />

Kalen<strong>der</strong>tagen nach dem Abgabestichtag <strong>der</strong> Erklärung fällig.<br />

Sozialversicherungssteuern<br />

Auf Löhne und Gehälter werden Sozialversicherungsbeiträge und -steuern<br />

berechnet. Diese s<strong>in</strong>d zum allergrößten Teil durch den Arbeitgeber zu tragen.<br />

Dazu gehören:<br />

• Zahlungen an die Rentenversicherung<br />

• Zahlungen an den örtlichen Fonds für Sozialversicherung<br />

• Zahlungen an den örtlichen Fonds für Arbeitsloseversicherung<br />

• Zahlungen an den Unfallversicherungsfonds<br />

Die Prozentsätze s<strong>in</strong>d fixiert, jedoch beschränkt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

von <strong>der</strong>zeit ca. 2000 USD pro Monat.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge und -steuern werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis meist<br />

gleichzeitig mit <strong>der</strong> Gehaltsauszahlung überwiesen, jedoch nicht später als am<br />

Ende des Fälligkeitsmonats <strong>der</strong> Gehälter. Für Rentenversicherungszahlungen ist<br />

die Frist bis zum 20. des Folgemonats.<br />

Vierteljährlich müssen alle Unternehmen e<strong>in</strong>e Erklärung über die berechneten<br />

Beiträge und Steuern, ausgenommen Rentenversicherung, bis zum 20. des<br />

Folgemonats bei den zuständigen Institutionen e<strong>in</strong>reichen. Diese Term<strong>in</strong>e gelten<br />

auch für die jährliche Endabrechnung. E<strong>in</strong>e Erklärung über die Beiträge und<br />

Steuern <strong>der</strong> Rentenversicherung ist monatlich bis zum 20. des Folgemonats<br />

abzugeben.<br />

Die Rentengesetzgebung verpflichtet alle Unternehmen e<strong>in</strong>en jährlichen Bericht zu<br />

erstellen, <strong>der</strong> Personifizierung genannt wird und wesentliche steuerliche<br />

Informationen über jeden Mitarbeiter enthält.<br />

10


Betriebsunfallversicherung<br />

Neben den bisher aufgelisteten Zahlungen an die Fonds, müssen alle<br />

Unternehmen auch Zahlungen für die Betriebsunfallversicherung leisten. Für die<br />

Mehrheit <strong>der</strong> Tätigkeiten außer unterirdischer Kohlengew<strong>in</strong>nung beträgt <strong>der</strong><br />

Beitragssatz 0,56% bis 6,52% und hängt von <strong>der</strong> Tätigkeitsart und <strong>der</strong><br />

dementsprechend gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrenklasse des Arbeitnehmers<br />

ab. Für Handelsunternehmen beläuft sich <strong>der</strong> Satz z.B. auf 0,9%, für<br />

Verkehrs- und Speditionsunternehmen auf 1,76%. Beitragsbemessungsgrenze<br />

beträgt ca.1300 USD pro Monat.<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer / Lohnsteuer<br />

Wenn e<strong>in</strong> Unternehmen den Mitarbeitern das Gehalt auszahlt, muss es<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer/Lohnsteuer e<strong>in</strong>behalten und an das F<strong>in</strong>anzamt abführen. Der<br />

Steuersatz beträgt pauschal 15% ohne wesentliche Freibeträge für<br />

Gebietsansässige sowie Gebietsfremde (Gehalt sowie Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>kommen, nondeposit,<br />

und Dividenden).<br />

Die meisten an<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommensarten von nicht Steuer-Residenten s<strong>in</strong>d mit 30%<br />

zu versteuern. In Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Doppelbesteuerungsabkommen<br />

können e<strong>in</strong>ige E<strong>in</strong>kommensarten von nicht Steuer-Residenten m<strong>in</strong>imal versteuert<br />

werden wenn <strong>der</strong> nicht Steuer-Resident e<strong>in</strong> Ansässigkeitsbesche<strong>in</strong>igung aus<br />

se<strong>in</strong>em Heimatland vorweist. Es gibt e<strong>in</strong>ige von den Steuerbehörden verordnete<br />

Verfahrensweisen und Bed<strong>in</strong>gungen um das Domizilland zu än<strong>der</strong>n.<br />

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, e<strong>in</strong>en Bericht sowohl über die angerechneten<br />

und ausgezahlten Gehälter, als auch über die Summen <strong>der</strong> abgezogenen Steuer<br />

für jeden Mitarbeiter zu führen. Innerhalb des Jahres s<strong>in</strong>d die Unternehmen<br />

verpflichtet, die e<strong>in</strong>behaltene Steuer an die Steuerbehörde zu überweisen. Die<br />

Steuer ist an dem Tag zu entrichten, an dem das Gehalt überwiesen wird bzw. von<br />

11


<strong>der</strong> Bank abgehoben wird, sofern es den Mitarbeitern <strong>in</strong> bar ausgezahlt wird. Falls<br />

das Gehalt nicht ausgezahlt wurde, ist das Unternehmen jedoch verpflichtet, die<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer nicht später als zum 30. des Folgemonats abzuführen.<br />

Am Ende des Quartals müssen die Unternehmen e<strong>in</strong>e Auflistung <strong>der</strong><br />

abgezogenen Summen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em speziellen Formblatt bei den Steuerbehörden<br />

vorlegen. Diese Formblätter enthalten Informationen über jeden e<strong>in</strong>zelnen<br />

Mitarbeiter.<br />

12


Vere<strong>in</strong>fachtes Besteuerungssystem<br />

Das vere<strong>in</strong>fachte Besteuerungssystem (im Folgenden – VB) wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e<br />

von dem Präsidialerlass vom 28.06.1999 No. 746/99 geregelt. Laut diesem<br />

Präsidialerlass wird VB für folgende kle<strong>in</strong>e Unternehmen gestattet:<br />

Für natürliche Personen die e<strong>in</strong>e Unternehmertätigkeit ausüben und unter<br />

folgende Kriterien fallen:<br />

• Jährliche Erlöse bis 500 tsd. Griwna<br />

• Im Durchschnitt werden nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt<br />

(e<strong>in</strong>schließlich mitarbeitende Familienmitglie<strong>der</strong>).<br />

Die E<strong>in</strong>heitssteuer hängt von <strong>der</strong> Tätigkeitsart ab und kann zwischen 20 und 200<br />

Griwna pro Monat von <strong>der</strong> lokalen Steuerbehörde festgesetzt werden. Sollte <strong>der</strong><br />

Unternehmer Angestellte haben, so wird die E<strong>in</strong>heitssteuer um 50 % pro Mitarbeiter<br />

erhöht.<br />

Vere<strong>in</strong>facht besteuerte Unternehmer können auf Wunsch Mehrwertsteuerzahler<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Für juristische Personen beliebiger Unternehmensform die unter folgende<br />

Kriterien fallen:<br />

• Der Erlös pro Jahr darf 1 Mio. Griwna nicht übersteigen,<br />

• An<strong>der</strong>e Unternehmen s<strong>in</strong>d am Stammkapital mit nicht mehr als 25%<br />

beteiligt. Für die meisten ausländischen Investoren scheidet die<br />

vere<strong>in</strong>fachte Besteuerung daher aus.<br />

• Im Durchschnitt werden nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt.<br />

• Gewisse Unternehmen wie Banken, Versicherungsunternehmen etc.<br />

dürfen die vere<strong>in</strong>fachte Besteuerungsmethode nicht anwenden.<br />

13


Beim vere<strong>in</strong>fachten Steuersystem s<strong>in</strong>d zwei Varianten <strong>der</strong> Besteuerung<br />

möglich:<br />

1. E<strong>in</strong>heitssteuer 6% des besteuerten Erlöses ohne Akzise (Son<strong>der</strong>steuern<br />

z.B. auf Tabakwaren). Dabei ist die MWSt wie üblich abzurechnen und<br />

zu zahlen.<br />

2. E<strong>in</strong>heitssteuer 10% des besteuerten Erlöses ohne Akzise. MWSt wird <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Rechnung nicht getrennt ausgewiesen und Vorsteuer ist<br />

dementsprechend nicht abzugsfähig.<br />

Die juristische Personen die diese Besteuerungsweise gewählt haben s<strong>in</strong>d<br />

von den meisten an<strong>der</strong>en Steuern befreit (Ausnahme: E<strong>in</strong>kommenssteuer).<br />

Unternehmen müssen bei <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>fachten Besteuerung monatlich ebenfalls bis<br />

zum 20. des Folgemonats e<strong>in</strong>e Abrechnung zur E<strong>in</strong>heitssteuerentrichtung, e<strong>in</strong>en<br />

Bericht über gezahlte Akzise und im Falle von 6% E<strong>in</strong>heitssteuer e<strong>in</strong>e<br />

Umsatzsteuerabrechnung abgeben. Zusätzlich ist es erfor<strong>der</strong>lich, die von <strong>der</strong><br />

Bank abgestempelten Zahlungsanweisungen, die die E<strong>in</strong>heitssteuerüberweisung<br />

bestätigen e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Die <strong>Buchführung</strong> für juristische Personen ist laut <strong>der</strong> „<strong>Buchführung</strong>sverordnung<br />

über vere<strong>in</strong>fachte <strong>Buchführung</strong>“ vom 30.09.1998 No.196 zu führen. Das Berichtswesen<br />

ist durch den <strong>Buchführung</strong>sstandart No. 25 reglementiert.<br />

14


Straf- und Bußgel<strong>der</strong><br />

Bei Verletzung <strong>der</strong> Buchhaltungs- und Steuergesetzgebung <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d<br />

verschiedene Strafgel<strong>der</strong> vorgesehen, z.B.:<br />

• Bei Verletzung von <strong>Buchführung</strong>svorschriften (z.B. wenn<br />

vorgeschriebene Formblätter nicht erstellt wurden o<strong>der</strong> Transaktionen<br />

nicht korrekt erfasst wurden und an<strong>der</strong>e Verletzungen) wird als<br />

Verwaltungsrechtsverletzung <strong>in</strong>terpretiert und das Bußgeld beträgt<br />

zwischen 8 und 15 so genannte „steuerfreie M<strong>in</strong>destbeträge“ (1 steuerfreier<br />

M<strong>in</strong>destbetrag beträgt 17 Griwna; Art. 164-2 des Kodexes <strong>der</strong><br />

Verwaltungsrechtsverletzungen). Das Bußgeld wird dem Hauptbuchhalter<br />

und/o<strong>der</strong> dem Generaldirektor auferlegt. Dabei stellt sich nicht die<br />

Frage, ob e<strong>in</strong>e <strong>Buchführung</strong>sregel zum Nachteil des Fiskus verletzt<br />

wurde, entscheidend ist <strong>der</strong> Regelverstoß an sich, selbst wenn er zum<br />

Vorteil des Fiskus ist.<br />

• Die Steuererklärung wurde nicht e<strong>in</strong>gereicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />

e<strong>in</strong>gereicht: 10 steuerfreie M<strong>in</strong>destbeträge pro Nichte<strong>in</strong>reichung o<strong>der</strong><br />

Verzögerung.<br />

• Falls e<strong>in</strong> Unternehmen die Steuer zu spät bezahlt, muss es gemäß<br />

folgen<strong>der</strong> Verzögerungsstufen Bußgel<strong>der</strong> entrichten:<br />

bis 30 Tage – 10% <strong>der</strong> Steuer<br />

ab 31 bis 90 Tage – 20% <strong>der</strong> Steuer<br />

mehr als 90 Tage – 50% <strong>der</strong> Steuer<br />

Außerdem s<strong>in</strong>d Verzugsz<strong>in</strong>sen <strong>in</strong> Höhe von 120% auf den Ref<strong>in</strong>anzierungssatz<br />

<strong>der</strong> Nationalbank Ukra<strong>in</strong>e (<strong>der</strong>zeit 12 %) zu entrichten.<br />

15


Barzahlungen<br />

Wenn e<strong>in</strong> Unternehmen Geschäfte mit Bargeld abwickelt (Gehaltauszahlungen,<br />

Auslagenerstattungen an Mitarbeiter etc.), muss es vorgeschriebene<br />

Kassendokumente für diese Geschäfte (Kassene<strong>in</strong>nahmebeleg, Kassenausgabebeleg)<br />

anfertigen und e<strong>in</strong> sehr formalistisches Kassenbuch führen. Für die<br />

Ausgabenerstattung an Mitarbeiter muss e<strong>in</strong> so genannter „Avansovij Otschjot“<br />

erstellt werden. Die Kalkulation von erwarteten Ausgaben ist <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Dienstreisevorschüsse ebenfalls notwendig.<br />

Damit e<strong>in</strong> Unternehmen Bargeld <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kasse halten darf, muss erst e<strong>in</strong> so<br />

genanntes Kassenlimit genehmigt werden. Laut dem Art. 5.2 <strong>der</strong> Verordnung über<br />

Kassenverkehr <strong>der</strong> Nationalbank <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e No.637 vom 15.12.2004 darf das<br />

Unternehmen das Kassenlimit selbständig festsetzen. Dazu ist e<strong>in</strong> spezielles<br />

Formular laut oben genannter Verordnung vorgesehen, das vom<br />

Unternehmensleiter und Hauptbuchhalter unterzeichnet werden. Das Kassenlimit<br />

wird durch <strong>in</strong>nerbetriebliche Or<strong>der</strong> (so genannte Prikase) vom Generaldirektor<br />

genehmigt. Bei <strong>der</strong> Festsetzung des Limits werden von dem Unternehmen die<br />

Höhe <strong>der</strong> üblichen Bartransaktionen berücksichtigt. Neugegründete Unternehmen<br />

errechnen das Kassenlimit laut Vorausschätzungen, nach drei Monaten ist das<br />

Limit laut Ist-Größen anzupassen. Ohne Berechnungen kann e<strong>in</strong> Unternehmen<br />

das Bargeldlimit <strong>in</strong> Höhe von bis zu UAH 170 festsetzen.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Unternehmen Bargeldsummen abhebt, die über dem Limit liegen und<br />

nicht <strong>in</strong>nerhalb von 3 Tagen auszahlt, muss <strong>der</strong> das Limit übersteigende Betrag<br />

bei <strong>der</strong> Bank e<strong>in</strong>bezahlt werden.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Unternehmen Bargeld aus Verkaufserlösen erzielt, muss es e<strong>in</strong>e<br />

Registrierkasse besitzen (mit Ausnahme e<strong>in</strong>iger Waren). Dies gilt auch bei<br />

E<strong>in</strong>nahmen durch Kreditkarten. E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben dürfen bei <strong>der</strong><br />

Limitberücksichtigung verrechnet werden. Der Höchstumfang an Barzahlungen<br />

zwischen zwei Unternehmen darf im Laufe e<strong>in</strong>es Tages 10.000 Griwna nicht<br />

übersteigen.<br />

16


Steuerliche Probleme bei Gesellschaftsgründung<br />

F<strong>in</strong>anzierung durch Gesellschafterdarlehen<br />

Bei F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e durch die deutsche<br />

Muttergesellschaft, d.h. den Gesellschafter, f<strong>in</strong>den bezüglich <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Behandlung <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>sen beson<strong>der</strong>e Regelungen Anwendung, die im E<strong>in</strong>zelfall<br />

genauer betrachtet werden sollten.<br />

Steuerlicher Verlustvortrag<br />

Grundsätzlich sollen Verluste unbegrenzt vorgetragen werden können. In <strong>der</strong><br />

Praxis werden steuerliche Verlustvorträge jedoch oftmals angezweifelt und<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wurde <strong>in</strong> den vergangenen Jahren jeweils per Haushaltsgesetz <strong>der</strong><br />

Verlustvortrag auf e<strong>in</strong> Jahr begrenzt. Im laufenden Jahr 2009 wurde e<strong>in</strong>e<br />

Verlustvortragsbegrenzung bis dato nicht vorgenommen.<br />

Steuerbehörden haben e<strong>in</strong>e aggressive E<strong>in</strong>stellung zu Verlustvorträgen für die<br />

Unternehmensgew<strong>in</strong>nsteuererstattung. Der optimale Weg wäre die Ausgaben<br />

nicht auszuweisen und auf nachfolgende Perioden vorzutragen.<br />

Falls e<strong>in</strong> Unternehmen Verluste im Laufe von vier aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgenden<br />

Quartalen erklärt, s<strong>in</strong>d die Steuerbehörden zudem berechtigt e<strong>in</strong>e<br />

außerplanmäßige Prüfung vorzunehmen.<br />

Kosten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Startphase<br />

Die ukra<strong>in</strong>ische Steuerverwaltung argumentiert, dass Betriebsausgaben erst ab<br />

dem Zeitraum für die Gew<strong>in</strong>nsteuer abzugsfähig s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> dem die operative<br />

Tätigkeit des Unternehmens begonnen hat. Dieser Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> operativen Tätigkeit<br />

wird seitens <strong>der</strong> Behörden oftmals anhand <strong>der</strong> „ersten operativen E<strong>in</strong>nahmen“<br />

<strong>in</strong>terpretiert. Die <strong>in</strong> nicht-operativen Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer<br />

kann dann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Praxis <strong>der</strong><br />

Steuerbehörden ist zwar nicht durch das Steuergesetzbuch untermauert. Die<br />

17


Steuerbehörden s<strong>in</strong>d aber aufgrund e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternen Regelung angehalten, dies so<br />

zu handhaben.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs erlauben e<strong>in</strong>ige Steuerverfahrensweisen, diesen Schwierigkeiten<br />

problemlos auszuweichen. In <strong>der</strong> Praxis bietet sich die Möglichkeit, die Kosten <strong>der</strong><br />

Startphase <strong>in</strong> den folgenden Perioden heranzuziehen.<br />

Vorsteuerüberhang (negatives Steuerobjekt <strong>der</strong> Umsatzsteuer)<br />

E<strong>in</strong> Vorsteuerüberhang, d.h. die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>gehenden Rechnungen enthaltene<br />

Umsatzsteuer ist höher als die Umsatzsteuer, die <strong>in</strong> ausgehenden Rechnungen an<br />

Kunden enthalten ist, muss lt. gesetzlicher Bestimmung durch die Steuerbehörden<br />

erstattet werden.<br />

In den vergangenen Jahren erfolgte diese Erstattung de facto - wenn überhaupt -<br />

meist sehr spät o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erstattungsanspruch wurde unter Zustimmung des<br />

Unternehmens <strong>in</strong> Staatsschuldverschreibungen umgewandelt.<br />

In e<strong>in</strong>er kurzen Zwischenzeit war e<strong>in</strong>e Vorsteuererstattung relativ zügig möglich.<br />

Inwieweit Vorsteuererstattungen nach <strong>der</strong> erneuten Regierungsübernahme durch<br />

den ehemaligen Premier <strong>in</strong> Zukunft erfolgen werden, ist <strong>der</strong>zeit nicht<br />

vorhersehbar, wobei hier <strong>in</strong> jüngster Vergangenheit wie<strong>der</strong> Erfolgsmeldungen zu<br />

verzeichnen s<strong>in</strong>d.<br />

18


Devisenkontrolle<br />

Die ukra<strong>in</strong>ische Griwna ist nicht frei konvertibel, d.h. es gibt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e<br />

weiterh<strong>in</strong> umfangreiche Währungskontrollen.<br />

Insgesamt ist die ukra<strong>in</strong>ische Regierung zwar bemüht, Auslands<strong>in</strong>vestitionen<br />

attraktiver zu gestalten, im Bereich <strong>der</strong> Devisenkontrolle ist dies jedoch bisher<br />

kaum spürbar. Investoren haben i.d.R. mit umfangreichen Papierbergen und<br />

ausufern<strong>der</strong> Bürokratie im Bereich Devisenkontrolle zu kämpfen. Dies äußert sich<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Frage, welche Unterlagen <strong>der</strong> Bank über Auslandszahlungsverkehr<br />

zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />

Obligatorischer Währungsverkauf<br />

Seit dem April 2005 ist <strong>der</strong> Zwangsumtausch von Valutaerlösen aufgehoben.<br />

Banken und Devisentransaktionen<br />

Bei je<strong>der</strong> Transaktion mit e<strong>in</strong>er nicht-ukra<strong>in</strong>ischen Gesellschaft (d.h.<br />

Gesellschaften im Ausland, aber auch Repräsentanzen und Nie<strong>der</strong>lassungen von<br />

ausländischen Gesellschaften <strong>in</strong> Ukra<strong>in</strong>e), müssen für den Gelde<strong>in</strong>- o<strong>der</strong><br />

Geldausgang mehrere dazugehörige Dokumente vorbereitet und bei <strong>der</strong> Bank<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Bei Vorauszahlungen auf Geschäfte mit nicht-ukra<strong>in</strong>ischen Gesellschaften s<strong>in</strong>d<br />

neben dem Überweisungsbeleg folgende Dokumente bei <strong>der</strong> Bank vorzulegen:<br />

- Von beiden Seiten unterzeichneter und abgestempelter Vertrag;<br />

- Rechnung, falls die Ausstellung e<strong>in</strong>er Rechnung laut Vertrag vorgesehen ist;<br />

- Notariell beglaubigte Übersetzung des Vertrages (um sich dies zu ersparen ist<br />

es s<strong>in</strong>nvoll, zweisprachige Dokumente anzufertigen)<br />

19


Der Devisenkontrolle unterliegen nicht nur Vorauszahlungen auf Geschäfte mit<br />

nicht-ukra<strong>in</strong>ischen Gesellschaften, son<strong>der</strong>n auch Waren- und Dienstleistungsexporte<br />

ohne sofortige Zahlung.<br />

Es gilt <strong>in</strong>sgesamt die so genannte „180-Tage-Regelung“. D.h. <strong>der</strong> Erlös für e<strong>in</strong>e<br />

Warenlieferung o<strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Dienstleistung an e<strong>in</strong>e nicht-ukra<strong>in</strong>ische<br />

Gesellschaft muss vor Ablauf von 180 Tagen nach Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong><br />

Leistung auf dem Bankkonto des Devisen<strong>in</strong>län<strong>der</strong>s e<strong>in</strong>gegangen se<strong>in</strong> bzw. die<br />

Leistung o<strong>der</strong> Lieferung muss spätestens 180 Tage nach <strong>der</strong> Vorauszahlung<br />

erbracht werden.<br />

Bei Zahlung nach Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> Leistung s<strong>in</strong>d zusätzlich zu den<br />

o.g. Dokumenten noch folgende weitere Unterlagen bei <strong>der</strong> Bank vorzulegen:<br />

- Bei Warene<strong>in</strong>fuhr: die Zollerklärung<br />

- Bei Dienstleistungen: - Protokoll über die erbrachte Leistung<br />

Im Falle von Zahlungen zugunsten e<strong>in</strong>es Devisenauslän<strong>der</strong>s aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Vertrages o<strong>der</strong> mehreren Verträgen, <strong>der</strong>en Summe 100.000 Euro übersteigt,<br />

müssen bei <strong>der</strong> Bank zusätzlich folgende Dokumente vorgelegt werden:<br />

• Preisexpertise bzw. Gutachten des „Staatlichen analytischen<br />

Informationszentrum zum Monitor<strong>in</strong>g von Außenwirtschaftverträgen<br />

bzgl. <strong>der</strong> Entsprechung <strong>der</strong> Vertragspreise zur Marktkonjunktur“ (<strong>in</strong><br />

ukra<strong>in</strong>isch – Derzhzovnisch<strong>in</strong>form o<strong>der</strong> DZI);<br />

Ohne das o.g. DZI-Gutachten kann e<strong>in</strong>e Bezahlung nicht durchgeführt werden.<br />

Der Erhalt e<strong>in</strong>es solchen Gutachtens dauert <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 3 bis 10 Tage.<br />

20


E<strong>in</strong> Land – Drei Währungen<br />

Offizielles Zahlungsmittel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e ist die Griwna (UAH). Alle Zahlungen, bar<br />

o<strong>der</strong> bargeldlos, dürfen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e nur <strong>in</strong> Griwna abgewickelt werden.<br />

Verträge <strong>in</strong>nerhalb Ukra<strong>in</strong>e dürfen jedoch trotzdem <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Währung, die als<br />

Äquivalent dient (meistens US-Dollar o<strong>der</strong> Euro) abgeschlossen werden. Es ist<br />

lediglich vorgeschrieben, dass die Rechnungsstellung und Zahlung letztendlich <strong>in</strong><br />

Griwna erfolgt. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten bzw. For<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d buchhalterisch<br />

dementsprechend auch nur <strong>in</strong> Griwna zu verbuchen. Da somit die Abwicklung <strong>der</strong><br />

Verträge ausschließlich <strong>in</strong> Griwna erfolgt, entstehen buchhalterisch ke<strong>in</strong>e<br />

Wechselkursdifferenzen, so dass solche Transaktionen letztendlich ke<strong>in</strong>e<br />

Devisengeschäfte s<strong>in</strong>d.<br />

21


Exkurs: Personalverwaltung und –dokumentation<br />

als Teil <strong>der</strong> Buchhaltung<br />

Das ukra<strong>in</strong>ische Arbeitsrecht sieht e<strong>in</strong>e Reihe von bürokratischen Regelungen im<br />

Bereich Personalverwaltung und Gehaltsermittlung vor. Typische Beispiele hierfür<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

− Bei E<strong>in</strong>stellung, Verlassen des Unternehmens o<strong>der</strong> Antritt des Urlaubs<br />

müssen neben den üblichen Dokumenten wie Arbeitsvertrag, Kündigung<br />

und Urlaubsantrag noch <strong>in</strong>terne Anweisungen über diese Tatbestände<br />

angefertigt und durch den Generaldirektor unterschrieben werden. Dazu<br />

existieren vorgeschriebene Formblätter.<br />

− Für jeden Monat muss e<strong>in</strong>e Matrix (Kontrollliste <strong>der</strong> Arbeitszeit) mit allen<br />

Kalen<strong>der</strong>tagen und allen Mitarbeitern erstellt werden, <strong>in</strong> welche <strong>in</strong>dividuell<br />

Anwesenheits- und Abwesenheits- sowie Krankheitstage, etc. e<strong>in</strong>getragen<br />

werden.<br />

− Je<strong>der</strong> Mitarbeiter muss e<strong>in</strong> so genanntes Arbeitsbuch besitzen. Dar<strong>in</strong> muss<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die Beschäftigungszeit, Position und den Grund des<br />

Verlassens des Unternehmens e<strong>in</strong>tragen. Insgesamt ist über alle<br />

Arbeitsbücher durch den Arbeitgeber e<strong>in</strong> Journal zu führen.<br />

− Kompliziert wird es, wenn e<strong>in</strong> Mitarbeiter Urlaub nehmen möchte. Für die<br />

Zeit des Urlaubs wird das Gehalt geson<strong>der</strong>t berechnet, und zwar auf<br />

Grundlage des durchschnittlichen Gehaltes und an<strong>der</strong>en Auszahlungen <strong>der</strong><br />

vergangenen zwölf Monate (Verordnung vom M<strong>in</strong>isterkab<strong>in</strong>ett <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e<br />

über die Berechnung des Mittellohnes vom 08.02.1995 No.100). Das heißt,<br />

Gehaltserhöhungen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> 13. Monatsgehalt etc., das <strong>in</strong> den letzten 12<br />

Monaten vor Urlaubsantritt liegt, bee<strong>in</strong>flussen das Gehalt für die<br />

Urlaubszeit. Auch muss dem Mitarbeiter für die Urlaubszeit das<br />

entsprechende Gehalt vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.<br />

− Das Arbeitsgesetzbuch def<strong>in</strong>iert, dass jedem Mitarbeiter m<strong>in</strong>destens 24<br />

Kalen<strong>der</strong>tage Urlaub gewährt werden. E<strong>in</strong> ununterbrochener Hauptteil <strong>der</strong><br />

Urlaubszeit darf nicht weniger als 14 Tage betragen. Grundsätzlich kann<br />

<strong>der</strong> Urlaub <strong>in</strong>s neue Jahr übertragen werden. E<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für<br />

diesen Aufwand ist jedoch nicht möglich.


Ukra<strong>in</strong>e, März 2009<br />

Diese Publikation ist e<strong>in</strong>e Kurzübersicht zur - teils simplifizierten - Darstellung von Regelungen und Vorschriften <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Ukra<strong>in</strong>e. Sie dient lediglich <strong>in</strong>formativen Zwecken und stellt ke<strong>in</strong>e offizielle o<strong>der</strong> verb<strong>in</strong>dliche Wirtschafts- o<strong>der</strong><br />

Rechtsberatung dar. Vervielfältigung o<strong>der</strong> sonstige Weiterverwendung <strong>der</strong> Inhalte dieser Publikation nur mit vorheriger<br />

Zustimmung des Autors.<br />

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