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PRODUKT-ÜBERSICHT VM35

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Geschäftsbedingungen<br />

<br />

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte mit Unternehmen gleich welcher Rechtsform, juristische Personen des öffentlichen Rechts und<br />

öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.<br />

1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Warenverkäufe und Leistungen sowohl im Inland als auch beim Export ausschließlich<br />

1.3 Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung<br />

zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in seinen Bedingungen die Verbindlichkeit abweichender<br />

Bedingungen ausschließt. In der Bewirkung der Leistung durch uns liegt keine stillschweigende Anerkennung abweichender Bedingungen. Spätestens mit der Annahme der<br />

gelieferten Ware werden unsere Bedingungen anerkannt (BDSG §26).<br />

1.4 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder die Aufhebung des Vertrages und unserer Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt<br />

werden. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.<br />

1.5 Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und Auswertung von Bestelldaten durch uns für unsere eigenen Zwecke einverstanden .<br />

2. Angebot/Vertragsabschluss<br />

2.1 Die Angebote der Josef Attenberger GmbH sind freibleibend. Angebote durch unseren Onlineshop www.attenberger.de im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an<br />

den Kunden dar, in unserem Onlineshop Waren zu bestellen. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss<br />

eines Kaufvertrages ab. Wir sind im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

2.2 Angaben in Angeboten, im Katalog, Onlineshop und den angefügten Dokumenten über Maße, Gewicht und andere Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil,<br />

wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die in Produktbeschreibungen auf der Webseite und in den Prospekten enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche<br />

Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.<br />

2.3 Ein Kaufvertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) oder durch Annahme der Ware durch den Kunden zustande. Für die Wahrung der<br />

Schriftform genügt eine Email, welche nicht unterzeichnet ist.<br />

3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung<br />

3.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.<br />

3.2 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten<br />

ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.<br />

3.3 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge)<br />

zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken<br />

wir den Stückpreis angemessen, soweit der Besteller den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.<br />

3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten,<br />

die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist<br />

unsere Kalkulation maßgebend.<br />

4 Vertraulichkeit<br />

4.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam<br />

verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner<br />

sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder<br />

Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.<br />

4.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung<br />

verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung<br />

geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.<br />

5 Zeichnungen und Beschreibungen<br />

5.1 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des<br />

vorlegenden Vertragspartners.<br />

6 Muster und Fertigungsmittel<br />

6.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert<br />

in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.<br />

6.2 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.<br />

6.3 Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten<br />

zu seinen Lasten.<br />

6.4 Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Besteller berechtigt, die<br />

Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen<br />

in vollem Umfang nachgekommen ist.<br />

6.5 Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach fordern wir ihn schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur<br />

weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.<br />

6.6 Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.<br />

7. Preise, Versandkosten und Zahlungsbedingungen<br />

7.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO „ab Werk“ bzw. „ab Lager Sankt Wolfgang“ und bei Granitgrenzsteinen „ab Steinbruch“. Die im Katalog angegebenen Preise sind Nettopreise,<br />

im Onlineshop werden sowohl Netto- als auch Bruttopreise angezeigt. Für Kleinstbestellungen unter 50,00 € berechnen wir 10,00 € Bearbeitungsgebühr<br />

7.2 Pakete versenden wir mit Paketdienst; Stückgut, palettierte Ware, Stahlmarken und bei größeren Gewichten mit einem Spediteur unserer Wahl. Für Lieferungen ins Ausland<br />

erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot über die Versandkosten.<br />

7.3 Sofern von uns schriftlich kein anderes Zahlungsziel festgelegt ist, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Barzahlung oder<br />

Überweisung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto; der Zeitpunkt des Eingangs des vollen Betrages bei uns ist maßgebend. Bei Erteilung einer<br />

Bankvollmacht gewähren wir 3% Skonto. Reparaturrechnungen 14 Tage netto.<br />

7.4 Bei Bestellung über unseren Onlineshop behalten wir uns vor bei Neukunden nur gegen Vorauskasse zu liefern. Bei uns bekannten Kunden liefern wir gegen Rechnung.<br />

7.5 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung<br />

für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.<br />

7.6 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe<br />

von 4 % über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank.<br />

7.7 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.<br />

7.8 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern<br />

und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers<br />

oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.<br />

8. Lieferung<br />

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ oder „ab Lager Sankt Wolfgang“, bei Granitgrenzsteinen „ab Steinbruch“. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist<br />

ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.<br />

8.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Sofern nichts anders vereinbart<br />

ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Besteller<br />

verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.<br />

8.3 Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle<br />

sonstigen Fälle höherer Gewalt - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – befreien uns im Rahmen der Ziffer 14 (Höhere Gewalt). unserer Bedingungen von der Verpflichtung<br />

zur Lieferung.<br />

8.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.<br />

9. Versand und Gefahrenübergang<br />

9.1 Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.<br />

9.2 Mit der Übergabe an den Paketservice, die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers,<br />

geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben oder „frei Haus“ liefern.

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