Untitled - Oerlikon Barmag
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SEITE 4<br />
Corporate Governance.<br />
CORPORATE GOVERNANCE.<br />
2.5 Genussscheine. Die Saurer AG hat keine Genussscheine ausgegeben.<br />
2.6 Beschränkungen der Übertragbarkeit und Nameneintragungen. Für die Eintragung in das Aktien-<br />
register bestehen weder für schweizerische noch für ausländische Anleger Einschränkungen, soweit sie<br />
als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Treuhänder und Nominees werden nur dann ins Aktienregister ein-<br />
getragen, wenn sie die wirtschaftlich Berechtigten offen legen. Es bestehen keine Einschränkungen für<br />
die Anzahl einzutragender, stimmberechtigter Aktien, wobei gemäss Gesetz und Statuten je eine Melde-<br />
pflicht bei Über- und Unterschreitung einer Beteiligungshöhe von 5, 10, 20, 25, 33 1 /3, 50 und 66 2 /3 Pro-<br />
zent besteht. Beim Erreichen einer Beteiligung von 33 1 /3 Prozent hat der Investor die Pflicht zur<br />
Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes (gemäss Statuten der Firma und dem Bundesgesetz über<br />
die Börsen und den Effektenhandel «BEHG» von 1995, Art. 20 und 32).<br />
Nicht verurkundete Aktien inklusive der daraus entspringenden Rechte können nur durch Zession über-<br />
tragen werden. Eine solche Zession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Anzeige an die Saurer AG. Werden nicht<br />
verurkundete Aktien von einer Bank im Auftrag des Aktionärs verwaltet, so können diese Aktien nur<br />
unter Mitwirkung der Bank übertragen werden.<br />
2.7 Wandelanleihen und Optionen. Details zur zurückbezahlten Wandelanleihe sind in Anmerkung 13<br />
auf Seite 62, Details zu Aktienoptionen in Anmerkung 19 auf Seite 67 und 68 dargestellt.