Muster - Stollfuß Medien
Muster - Stollfuß Medien
Muster - Stollfuß Medien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Erinnerungswerbung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich zulässig, weil und soweit<br />
dadurch keine Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden.<br />
Zu diesen umfassenden Verboten kommen zudem noch die allgemeinen Verbote des Wettbewerbsrechts<br />
hinzu; schließlich weist § 9 BOStB aus, dass berufswidrige Werbung insbesondere<br />
bei wettbewerbswidriger Werbung vorliegt. Hierbei zu beachten sind insbesondere<br />
die Verbote der unsachlichen Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG), der getarnten Werbung<br />
(§ 4 Nr. 3 UWG), der Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 UWG) sowie die gezielte<br />
Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG).<br />
Werbung ist demnach unzulässig, wenn ein Steuerberater die Entscheidungsfreiheit eines<br />
Mandanten durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen<br />
Einfluss beeinträchtigt; zudem ist es unzulässig, wenn ein Steuerberater seinen Mandanten<br />
im Auftrag eines Dritten ein „Steuersparmodell“ empfiehlt (Köhler, DStR 2011, 428,<br />
431). In diesem Fall stellt sich seine Empfehlung für den Mandanten als uneigennütziger<br />
fachlicher Rat dar, während er in Wahrheit den Absatz eines Dritten fördern will.<br />
Weiterhin darf der werbende Steuerberater keine Mitbewerber unsachlich „herabsetzen“.<br />
Nach § 4 Nr. 7 UWG ist es unzulässig, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder<br />
geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen;<br />
werden hierbei die betroffenen Mitbewerber für die angesprochenen (potenziellen) Mandanten<br />
unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht, so greift § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ein.<br />
Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter, der vergleichend wirbt, wenn der Vergleich<br />
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen<br />
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Auf Grund der grundsätzlichen<br />
Zulässigkeit vergleichender Werbung (inklusive kritisierender Werbevergleiche)<br />
liegt eine für § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG relevante Herabsetzung jedoch erst dann vor, wenn über<br />
die sachliche Kritik hinaus besondere Umstände hinzukommen (Römermann/Günther, BB<br />
2010, 137, 138). Eine Herabsetzung hat der BGH in der Werbeaussage „Wir zeigen Ihnen,<br />
wie Sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest<br />
für die Zukunft einsparen.“ gesehen. Durch die Aussage werden die Preiswürdigkeit<br />
und die fachliche Qualität der Leistung der Wettbewerber der Beklagten in unlauterer<br />
Weise pauschal herabgesetzt. Ferner könne die Beklagte keine fundierte Aussage über zu<br />
viel gezahlte Steuerberaterhonorare und Steuern machen, da diese keine Kenntnis der von<br />
den Tankstellenpächtern gezahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen<br />
habe und deshalb nicht wissen könne, ob sie tatsächlich zu viel gezahlt haben (BGH<br />
v. 29.7.2009, I ZR 77/07, GRUR 2010, 349, 352; hierzu ebenfalls: Römermann/Günther, Stbg<br />
2010, 322). Hinzu kommt, dass es unzulässig ist, Mitbewerber gezielt zu behindern.<br />
Weiterhin darf die Werbung nicht irreführend sein. Für den werbenden Steuerberater ist<br />
insbesondere das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NR. 3 UWG von Bedeutung, wonach dieser<br />
keine irreführenden Angaben über Person und Eigenschaften, etwa Befähigung, Status,<br />
Zulassung, Mitgliedschaften, Auszeichnungen oder Ehrungen, machen darf. Die Irreführung<br />
kann jedoch ebenfalls auch die Werbung für Beratungsleistungen oder die Preise<br />
betreffen. Hierbei ist stets ein Bild des aufgeklärten, durchschnittlich informierten Verbrauchers<br />
zu berücksichtigen.<br />
<strong>Muster</strong><br />
Nach dem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 BOStB ist es zudem unzulässig, berufswidrige Werbung<br />
durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden. Das setzt ein positives Tun oder pflichtwidriges<br />
Unterlassen voraus. Relevant sind hier die Werbung durch Mandanten und die Werbung in<br />
Presseberichten. Unzulässig ist es daher, wenn ein Steuerberater auf seiner Homepage<br />
lobende Äußerungen seiner Mandanten veröffentlicht, die berufswidrig wären, wenn er<br />
sie selbst machen würde (Köhler, DStR 2011, 428, 432).<br />
Bei Presseberichten gilt im Grundsatz Folgendes: Initiiert der Steuerberater einen als<br />
redaktionellen Beitrag ausgewiesenen Pressebericht über seine „außerordentliche Qualifikation“,<br />
ist dieses Verhalten bereits als „getarnte Werbung“ wettbewerbswidrig, so dass es<br />
gar nicht darauf ankommt, ob der Inhalt des Berichts eine berufswidrige Werbung darstellt.<br />
Soweit er über sich berichten lässt, etwa im Rahmen eines Interviews, ist dies noch keine<br />
Veranlassung einer berufswidrigen Werbung (Köhler, DStR 2011, 428, 432).<br />
2. Einzelfallwerbung<br />
Bezüglich der Einzelfallwerbung wurde der bisherige § 10 Abs. 3 BOStB (a.F.) in § 9 Abs. 2<br />
BOStB übernommen. § 9 Abs. 2 BOStB regelt, dass eine nach § 57a StBerG unzulässige<br />
Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall v.a. vorliegt, wenn der Umworbene<br />
–X–