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Muster - Stollfuß Medien

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Erinnerungswerbung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich zulässig, weil und soweit<br />

dadurch keine Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden.<br />

Zu diesen umfassenden Verboten kommen zudem noch die allgemeinen Verbote des Wettbewerbsrechts<br />

hinzu; schließlich weist § 9 BOStB aus, dass berufswidrige Werbung insbesondere<br />

bei wettbewerbswidriger Werbung vorliegt. Hierbei zu beachten sind insbesondere<br />

die Verbote der unsachlichen Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG), der getarnten Werbung<br />

(§ 4 Nr. 3 UWG), der Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 UWG) sowie die gezielte<br />

Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG).<br />

Werbung ist demnach unzulässig, wenn ein Steuerberater die Entscheidungsfreiheit eines<br />

Mandanten durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen<br />

Einfluss beeinträchtigt; zudem ist es unzulässig, wenn ein Steuerberater seinen Mandanten<br />

im Auftrag eines Dritten ein „Steuersparmodell“ empfiehlt (Köhler, DStR 2011, 428,<br />

431). In diesem Fall stellt sich seine Empfehlung für den Mandanten als uneigennütziger<br />

fachlicher Rat dar, während er in Wahrheit den Absatz eines Dritten fördern will.<br />

Weiterhin darf der werbende Steuerberater keine Mitbewerber unsachlich „herabsetzen“.<br />

Nach § 4 Nr. 7 UWG ist es unzulässig, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder<br />

geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen;<br />

werden hierbei die betroffenen Mitbewerber für die angesprochenen (potenziellen) Mandanten<br />

unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht, so greift § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ein.<br />

Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter, der vergleichend wirbt, wenn der Vergleich<br />

die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen<br />

Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Auf Grund der grundsätzlichen<br />

Zulässigkeit vergleichender Werbung (inklusive kritisierender Werbevergleiche)<br />

liegt eine für § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG relevante Herabsetzung jedoch erst dann vor, wenn über<br />

die sachliche Kritik hinaus besondere Umstände hinzukommen (Römermann/Günther, BB<br />

2010, 137, 138). Eine Herabsetzung hat der BGH in der Werbeaussage „Wir zeigen Ihnen,<br />

wie Sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest<br />

für die Zukunft einsparen.“ gesehen. Durch die Aussage werden die Preiswürdigkeit<br />

und die fachliche Qualität der Leistung der Wettbewerber der Beklagten in unlauterer<br />

Weise pauschal herabgesetzt. Ferner könne die Beklagte keine fundierte Aussage über zu<br />

viel gezahlte Steuerberaterhonorare und Steuern machen, da diese keine Kenntnis der von<br />

den Tankstellenpächtern gezahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen<br />

habe und deshalb nicht wissen könne, ob sie tatsächlich zu viel gezahlt haben (BGH<br />

v. 29.7.2009, I ZR 77/07, GRUR 2010, 349, 352; hierzu ebenfalls: Römermann/Günther, Stbg<br />

2010, 322). Hinzu kommt, dass es unzulässig ist, Mitbewerber gezielt zu behindern.<br />

Weiterhin darf die Werbung nicht irreführend sein. Für den werbenden Steuerberater ist<br />

insbesondere das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NR. 3 UWG von Bedeutung, wonach dieser<br />

keine irreführenden Angaben über Person und Eigenschaften, etwa Befähigung, Status,<br />

Zulassung, Mitgliedschaften, Auszeichnungen oder Ehrungen, machen darf. Die Irreführung<br />

kann jedoch ebenfalls auch die Werbung für Beratungsleistungen oder die Preise<br />

betreffen. Hierbei ist stets ein Bild des aufgeklärten, durchschnittlich informierten Verbrauchers<br />

zu berücksichtigen.<br />

<strong>Muster</strong><br />

Nach dem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 BOStB ist es zudem unzulässig, berufswidrige Werbung<br />

durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden. Das setzt ein positives Tun oder pflichtwidriges<br />

Unterlassen voraus. Relevant sind hier die Werbung durch Mandanten und die Werbung in<br />

Presseberichten. Unzulässig ist es daher, wenn ein Steuerberater auf seiner Homepage<br />

lobende Äußerungen seiner Mandanten veröffentlicht, die berufswidrig wären, wenn er<br />

sie selbst machen würde (Köhler, DStR 2011, 428, 432).<br />

Bei Presseberichten gilt im Grundsatz Folgendes: Initiiert der Steuerberater einen als<br />

redaktionellen Beitrag ausgewiesenen Pressebericht über seine „außerordentliche Qualifikation“,<br />

ist dieses Verhalten bereits als „getarnte Werbung“ wettbewerbswidrig, so dass es<br />

gar nicht darauf ankommt, ob der Inhalt des Berichts eine berufswidrige Werbung darstellt.<br />

Soweit er über sich berichten lässt, etwa im Rahmen eines Interviews, ist dies noch keine<br />

Veranlassung einer berufswidrigen Werbung (Köhler, DStR 2011, 428, 432).<br />

2. Einzelfallwerbung<br />

Bezüglich der Einzelfallwerbung wurde der bisherige § 10 Abs. 3 BOStB (a.F.) in § 9 Abs. 2<br />

BOStB übernommen. § 9 Abs. 2 BOStB regelt, dass eine nach § 57a StBerG unzulässige<br />

Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall v.a. vorliegt, wenn der Umworbene<br />

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