Muster - Stollfuß Medien
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Berater-Rundschreiben<br />
zum<br />
Mandanten-Rundschreiben 5/2011<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
das Mandanten-Rundschreiben informiert Ihre Mandanten oder Geschäftsfreunde über wichtige<br />
Neuigkeiten insbesondere aus dem Steuerrecht. Es wendet sich bewusst an den interessierten<br />
Steuerlaien. Deswegen vermeidet der Text möglichst Steuerfachausdrücke und Fundstellen.<br />
Das Berater-Rundschreiben ist unser spezieller Service für Sie als Berater. In Ergänzung zum<br />
Mandanten-Rundschreiben versorgen wir Sie mit einer Fülle hochwertiger Informationen, insbesondere<br />
mit Quellen, Hintergrundwissen und weiterführenden Literaturtipps sowie wichtigen<br />
Themen für die Beraterpraxis, z.B. aus dem Berufs- und Verfahrensrecht.<br />
Rubrik „Aktuelle Berater-Informationen“ und „Für Berater“<br />
Die neue Berufsordnung regelt nun auch klar die Möglichkeiten der Werbung für den Steuerberater,<br />
was Herr Dr. Römermann im fünften Teil seines Überblicks zu den Neuregelungen der<br />
BOStB in der Rubrik „Für Berater“ darstellt.<br />
In den „Aktuellen Berater-Informationen“ stellen wir Ihnen zunächst u.a. die Entscheidung des<br />
Thüringer OLG vor, in dem es sich mit der Haftung des Steuerberaters für die Fehler seines Vorgängers<br />
auseinandersetzte. Des Weiteren berichten wir von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs,<br />
der keine Zweifel an der freiberuflichen Betriebsaufspaltung bei der Verpachtung<br />
eines Mandantenstamms hegt. Abschließend bringen wir Ihnen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
näher, in dem es die Rundfunkgebührenpflicht bei einem internetfähigen<br />
Kanzlei-PC bestätigt.<br />
Für Fragen und Anregungen zu Inhalt, Ausgestaltung und Themenwahl haben wir immer ein offenes<br />
Ohr!<br />
Schreiben oder faxen Sie uns oder rufen Sie an:<br />
Schriftleitung: <strong>Stollfuß</strong> <strong>Medien</strong> GmbH & Co. KG:<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Lektorat<br />
Prof. Dr. Joachim Schiffers Ass. jur. John Paul Fürus<br />
c/o Dr. Paffen, Schreiber & Partner Stichwort: Mandanten-Rundschreiben<br />
Matthiashofstr. 47–49 Postfach 24 28<br />
52064 Aachen 53014 Bonn<br />
Fax-Nr. 02 41 / 55 90 684 Fax-Nr. 02 28 / 724 9 30 81<br />
Tel.-Nr. 01 63 / 55 90 683 Tel.-Nr. 02 28 / 724 32 15<br />
E-Mail: J.Schiffers@JSchiffers.de E-Mail: j.fuerus@stollfuss.de<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre<br />
<strong>Stollfuß</strong> <strong>Medien</strong> GmbH & Co. KG<br />
Bonn, Juli 2011<br />
<strong>Muster</strong>
Zu 1<br />
Zu 2<br />
Zu 3<br />
Zu 4<br />
Zu 5<br />
Zu 6<br />
Zu 7<br />
Für alle Steuerpflichtigen<br />
1. Steuerlicher Spendenabzug – Verwendung der verbindlichen <strong>Muster</strong> für Zuwendungsbestätigungen<br />
BMF v. 17.6.2011, IV C 4 – S 2223/07/0018 :004, DOK 2011/0474108, BStBl I 2011, 623.<br />
2. Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland<br />
BMF v. 16.5.2011, IV C 4 – S 2223/07/0005 :008, DOK 2011/0381377, BStBl II 2011, 559.<br />
3. Verwertung ausländischer Bankdaten auf angekauften Daten-CDs zulässig<br />
FG Köln v. 15.12.2010, 14 V 2484/10, Stotax-First.<br />
4. Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden<br />
beider Ehegatten<br />
BFH v. 22.3.2011, VII R 42/10, DStR 2011, 1070.<br />
5. Minderung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge“ des volljährigen<br />
Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bei bloßer<br />
Mitversicherung<br />
FG Berlin-Brandenburg v. 4.11.2010, 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549. Anschluss an<br />
FG Münster v. 4.6.2009, 3 K 840/08 Kg, Stotax-First; gegen FG München v. 27.7.2009,<br />
9 K 2237/08, Stotax-First.<br />
6. Weiterhin kein Abzug privater Steuerberatungskosten<br />
BFH v. 16.2.2011, X R 10/10, DB 2010, 1138. So bereits schon BFH v. 4.2.2010, X R 10/08,<br />
BStBl II 2010, 617.<br />
7. Nachbarschaftliche Altenpflege als gewerbliche Tätigkeit<br />
FG Niedersachsen v. 17.2.2011, 10 K 258/10, Stotax-First.<br />
In dem Urteil ging es auch maßgeblich um die Frage der Gewinnermittlung, insbesondere<br />
darum, ob das Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder mittels<br />
§ 4 Abs. 3-Rechnung noch im Nachhinein ausgeübt werden kann. Nach Ansicht des FG<br />
steht das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG nicht<br />
buchführungspflichtigen Stpfl. prinzipiell unbefristet zu; es kann nachträglich auch noch<br />
ausgeübt werden, wenn die Höhe des Gewinns zu schätzen ist. Da diese Frage bislang<br />
aber höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde, hat das FG die Revision zugelassen.<br />
<strong>Muster</strong><br />
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
1. Regelmäßige Arbeitsstätten bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen<br />
Zu 8<br />
FG Niedersachsen v. 15.4.2011, 3 K 169/10, DB 2011, 1256.<br />
Zu vergleichbarer Rechtsprechung: BFH v. 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 (Rettungsassistenten<br />
des DRK, der an insgesamt fünf verschiedenen Rettungsstationen<br />
beschäftigt ist); BFH v. 11.5.2005, VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 (Busfahrer, der seinen Bus<br />
an verschiedenen Busdepots abholt) und BFH v. 7.6.2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878<br />
(Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet war, die er<br />
allerdings jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte).<br />
–II–
Vgl. auch für 15 Filialen einer District-Managerin als Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte:<br />
FG München v. 18.8.2009, 2 K 4031/06, EFG 2009, 2014, Rev. eingelegt, Az. des BFH:<br />
VI R 36/10, wonach die Anzahl der Filialen für das Vorliegen eines „nachhaltigen Aufsuchens“<br />
keine Rolle spielt (str.).<br />
2. Basiszinssatz steigt ab 1.7.2011 auf 0,37 %<br />
Vgl. www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php.<br />
3. Strafmaß bei der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Schwarzlohnabrede<br />
BGH v. 8.2.2011, 1 StR 651/10, ZIP 2011, 972.<br />
4. Kosten eines Arbeitszimmers bei privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar?<br />
FG Baden-Württemberg v. 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055. A. A. FG Köln v. 19.5.2011,<br />
10 K 4126/09, Stotax-First.<br />
Für Unternehmer und Freiberufler<br />
1. Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage<br />
OFD Niedersachsen v. 31.3.2011, S 7330-25-St 181, StEd 2011, 299.<br />
2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Offenlegung<br />
des Jahresabschlusses<br />
BVerfG v. 1.2.2011, 2 BvR 1236/10, GmbHR 2011, 528.<br />
3. Ermittlung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze<br />
FG Berlin-Brandenburg v. 15.2.2011, 5 K 5162/10, Stotax-First.<br />
Maßgebliche Gesetzesvorschrift: § 19 UStG.<br />
<strong>Muster</strong><br />
4. Keine Bindung der Finanzbehörde an unverbindliche Auskunft bei Änderung<br />
der Rechtslage<br />
BFH v. 30.3.2011, XI R 30/09, DStRE 2011, 760.<br />
Zur Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für eine verbindliche Auskunft: BFH v. 30.3.2011,<br />
I R 61/10, DStR 2011, 858 und BFH v. 30.3.2011, I B 136/10, DB 2011, 1035. Die Finanzverwaltung<br />
wird bisher ruhende Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche<br />
Auskünfte in Kürze zurückweisen, FinBeh. Hamburg v. 9.6.2011, 51 – S 02244 –<br />
02/09.<br />
5. Unrichtige Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers auf Rechnung<br />
FG Berlin-Brandenburg v. 22.2.2011, 5 V 5004/11, Stotax-First.<br />
6. Inanspruchnahme für unberechtigten Steuerausweis auch bei nicht vollständiger<br />
Rechnung<br />
BFH v. 17.2.2011, V R 39/09, DStR 2011, 969.<br />
– III –<br />
Zu 9<br />
Zu 10<br />
Zu 11<br />
Zu 12<br />
Zu 13<br />
Zu 14<br />
Zu 15<br />
Zu 16<br />
Zu 17
Zu 18<br />
Zu 19<br />
Zu 20<br />
Zu 21<br />
Zu 22<br />
Zu 23<br />
Zu 24<br />
7. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen um den Jahreswechsel 1998/1999<br />
OFD Rheinland, Kurzinformation ESt Nr. 26/2011 v. 6.6.2011, DB 2011, 1419.<br />
BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06, BGBl. I 2010, 1297 = HFR<br />
2010, 1103.<br />
8. Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken<br />
ab 1.1.2011<br />
BMF v. 22.6.2011, IV D 2 – S 7303-b/10/10001 :0001, DOK 2011/0467333, www.bundesfinanzministerium.de.<br />
Für Personengesellschaften<br />
1. Zuordnung einer Lebensversicherung nach dem sog. Optima-Modell zum Betriebsvermögen<br />
BFH v. 3.3.2011, IV R 45/08, DStR 2011, 905.<br />
2. Ausscheiden aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft<br />
Sächsisches FG v. 23.3.2011, 5 K 1231/07, KÖSDI 2011, 17458.<br />
3. Auch Haftungsvergütung des Komplementärs ist umsatzsteuerpflichtig<br />
BFH v. 3.3.2011, V R 24/10, DB 2011, 1029.<br />
Insoweit auch BMF v. 23.12.2003, IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl I 2004, 240.<br />
Für Bezieher von Kapitaleinkünften<br />
Steuererklärungspflichten bei Kapitaleinkünften<br />
<strong>Muster</strong><br />
BMF v. 22.12.2009, IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, geändert durch BMF v.<br />
16.11.2010, IV C 1 – S 2252/10/10010, BStBl I 2010, 1305.<br />
Literatur:<br />
Paukstadt/Kerpf, Der neue Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer – Darstellung praxisrelevanter Sachverhalte<br />
des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, DStR 2010, 678.<br />
Schmidt/Eck, Von der Jahressteuerbescheinigung zur Anlage KAP: Praxisorientierte Hinweise zur Abgeltungsteuer<br />
unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, BB 2010, 1123.<br />
Für Hauseigentümer<br />
1. Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften<br />
von zwei Jahren auf zehn Jahre<br />
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 20.4.2011, S 2256.1.1-4/8 St32, DB 2011, 1023.<br />
Mit Bezug auf BVerfG-Beschluss v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II<br />
2011, 76 und BMF v. 20.12.2010, IVC1–S2256/07/10001 :006, DOK 2010/1015920, BStBl I<br />
2011, 14.<br />
–IV–
2. Gewerblicher Grundstückshandel: Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze<br />
durch Aufteilung im Kaufvertrag<br />
BFH v. 30.9.2010, IV R 44/08, Stotax-First.<br />
Zum gewerblichen Grundstückshandel siehe BMF v. 26.3.2004, IV A6–S2240 – 46/04,<br />
BStBl I 2004, 434.<br />
3. Gewinn aus Veräußerung eines neben dem Wohngrundstück gelegenen,<br />
rechtlich selbständigen und als Garten genutzten Grundstücks zu versteuern<br />
Schleswig-Holsteinisches FG v. 3.3.2010, 5 K 42/09, EFG 2011, 240, Rev. eingelegt, Az. des<br />
BFH: IX R 48/10.<br />
4. Nachweispflichten hinsichtlich abzugsfähiger Schuldzinsen<br />
FG Köln v. 16.12.2010, 6 K 2370/07, NZB eingelegt, Stotax-First.<br />
Letztlich merkt man den Ausführungen des Finanzgerichts deutlich an, dass der Stpfl.<br />
offensichtlich nicht willens war, seinen Nachweispflichten in ausreichendem Umfang<br />
nachzukommen.<br />
Beilage „Steuerliche Aspekte der Investition in erneuerbare<br />
Energien – Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke,<br />
Solar- und Windkraftfonds“<br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25.10.2008, BGBl. I 2008, 2074, zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes v. 12.4.2011, BGBl. I 2011, 619.<br />
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereiche (EEWärmG) v. 7.8.2008,<br />
BGBl. I 2008, 1658<br />
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) v. 19.3.2002, BGBl. I 2002, 1092, zuletzt geändert<br />
durch Artikel 5 des Gesetzes v. 21.8.2009, BGBl. I 2009, 2870.<br />
Hinzuweisen ist darauf, dass aktuell eine Novellierung des EEG beraten wird. Am<br />
30.6.2011 nahm der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf zur<br />
EEG-Novelle 2012 (BT-Drucks. 17/6071 v. 6.6.2011) in der vom Umweltausschuss geänderten<br />
Fassung (BT-Drucks 17/6363 v. 29.6.2011) an. In der Sitzung am 8. Juli hat der Bundesrat<br />
entschieden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft; in diesem Fall könnte ggf. noch<br />
Einspruch gegen das Gesetz eingelegt werden. Das EEG 2012 soll zum 1.1.2012 in Kraft<br />
treten.<br />
<strong>Muster</strong><br />
Literatur:<br />
Fromm, Die Photovoltaikanlage im steuerlichen Kontext, DStR 2010, 207.<br />
Lehr, „Private“ Fotovoltaikanlagen – Update für die steuerliche Beratungspraxis, NWB Nr. 34 v. 17.8.2009, 2659.<br />
Ludolph, Investitionszulage für Energieerzeugungsanlagen – Verwaltungsanweisungen eröffnen neue Möglichkeiten,<br />
NWB Nr. 52 v. 27.12.2010, 4278.<br />
Wüster/Klein, Steuerrechtliche Beurteilung von Fotovoltaikanlagen – Frage der Wirtschaftsgutqualität, NWB<br />
Nr. 39 v. 27.9.2010, 3113.<br />
Hinweis: GGf. sind Genehmigungspflichten zu beachten. Beispielsweise ist nach § 65<br />
Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW die Errichtung einer Fotovoltaikanlage an sich genehmigungsfrei,<br />
die mit ihrer Errichtung verbundene Nutzungsänderung eines Gebäudes bleibt aber<br />
gleichwohl genehmigungspflichtig. Die Errichtung oder Änderung einer Solarenergieanlage<br />
auf oder an einem Gebäude bedarf so lange keiner Baugenehmigung (z. B. gem. § 65<br />
Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW), wie ihre Nutzung noch der genehmigten Nutzung des Gebäudes<br />
zugeordnet werden kann. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn zu der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung einer Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten zur<br />
Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das Netz eines Energieversorgers hinzutritt.<br />
So der Beschluss des OVG NRW v. 20.9.2010, 7 B 985/10, Juris.<br />
–V–<br />
Zu 25<br />
Zu 26<br />
Zu 27
Zur Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage durch<br />
einen Steuerberater vgl. nur Mutschler, DStR 2008, 1500.<br />
Verwaltungsanweisungen:<br />
OFD Karlsruhe v. 5.4.2011, S 7104 Karte 1, juris (Verfügung betr. Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim<br />
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Fotovoltaikanlagen).<br />
OFD Rheinland v. 22.3.2011, S 2130-2011/0003-St 142, juris (Verfügung betr. ertragsteuerliche Behandlung von<br />
Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken).<br />
BMF v. 14.3.2011, IV D2–S7124/07/10002, DOK 2011/197049, BStBl II 2011, 254 (Vorsteuerabzug und Bemessungsgrundlage<br />
beim Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, insbesondere von Blockheizkraftwerken).<br />
OFD Magdeburg v. 21.10.2010, S 2240-76-St 21, juris (Verfügung betr. Gewerbeanmeldungen nach der Gewerbeordnung<br />
im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage).<br />
OFD Niedersachsen v. 17.9.2010, S 2240 – 160 – St 221/St 222, DStR 2010, 2305 (einkommensteuerrechtliche Beurteilung<br />
von Fotovoltaikanlagen).<br />
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 5.8.2010, S 2190.1.1-1/3 St 32, DStR 2010, 2037 (ertragsteuerliche Behandlung<br />
von Aufwendungen für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen).<br />
BMF v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl I 2009, 633.<br />
BMF v. 1.4.2009, IV B8–S7124/07/10002, BStBl I 2009, 523 (Schreiben betr. Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
(EEG 2009); umsatzsteuerrechtliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
ab dem 1.1.2009 [§ 33 Abs. 2 EEG]).<br />
OFD Frankfurt v. 10.7.2008, S 7300 A – 156 – St 111, juris (Verfügung betr. Vorsteuerabzug aus der Errichtung oder<br />
Veränderung eines Gebäudes im Zusammenhang mit dem Einbau und Betrieb einer Fotovoltaikanlage).<br />
Rechtsprechung:<br />
BFH v. 4.4.2007, I R 23/06, BStBl I 2007, 836.<br />
BFH v. 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II 2011, 292 (Blockheizkraftwerk im EFH als unternehmerische Tätigkeit).<br />
BFH v. 14.4.2011, IV R 15/09, DStR 2011, 1020.<br />
BFH v. 14.4.2011, IV R 46/09, DStR 2011, 1024.<br />
FG Rheinland-Pfalz v. 10.2.2011, 6 K 2607/08, juris (Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches<br />
zwecks Installation einer Fotovoltaikanlage).<br />
FG Hessen v. 20.1.2011, 11 K 2735/08, juris (Dachsanierung als Betriebsausgabe im Rahmen des Gewerbebetriebs<br />
„Fotovoltaikanlage“).<br />
FG München v. 26.10.2010, 2 K 655/10, EFG 2011, 521 (Kein Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag).<br />
FG München v. 26.10.2010, 2 K 655/10, EFG 2011, 521 (kein Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag).<br />
FG Schleswig-Holstein v. 22.9.2010, 2 K 282/07, EFG 2010, 2102, nrkr., Az. des BFH: X R 36/10 (Einzelhandelsgeschäft<br />
und Betrieb einer Fotovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb).<br />
FG Nürnberg v. 13.4.2010, 2 K 952/08, EFG 2011, 485, nrkr., Az. BFH: XI R 29/10 (Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung<br />
eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage).<br />
FG Münster v. 21.1.2010, 11 K 435/08 E, EFG 2010, 950 (keine Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung im<br />
Jahr der Rücklagenbildung, wenn durch die Investition keine Betriebserweiterung vorgenommen wird)<br />
FG Niedersachsen v. 21.12.2009, 16 K 377/09, EFG 2010, 1366, nrkr., Az. des BFH: XI R 21/10 (Vorsteuerabzug für<br />
Carporterweiterung wegen Bau einer Fotovoltaikanlage).<br />
FG Nürnberg v. 29.9.2009, 2 K 784/2009, EFG 2010, 833 (Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung bei Errichtung<br />
einer Photovoltaikanlage).<br />
FG München v. 27.7.2009, 14 K 1164/07, EFG 2009, 1975, nrkr., Az. des BFH: XI R 29/09 (kein Vorsteuerabzug für<br />
Errichtung eines Schuppens bei bloßer Nutzung für auf dem Dach montierte Fotovoltaikanlage).<br />
FG München v. 27.7.2009, 14 K 595/08, EFG 2009, 1977 (Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches<br />
im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage).<br />
FG Nürnberg v. 19.5.2009, 2 K 1204/2008, juris (Vorsteuerabzug beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage aus Baumaßnahmen<br />
zur Verstärkung des Dachstuhls).<br />
FG Nürnberg v. 18.12.2007, 1 K 1385/2007, DStRE 2008, 1248 (Ansparabschreibung – Fotovoltaikanlage keine<br />
wesentliche Betriebserweiterung eines Elektroinstallationsunternehmens).<br />
<strong>Muster</strong><br />
Für Berater<br />
Die neue Berufsordnung der Steuerberater – Teil 5<br />
In den ersten beiden Teilen dieser Reihe ging es um die beiden seit dem 1.1.2011 geltenden<br />
Regelungswerke, der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung<br />
(FBO). Im dritten und vierten Teil widmeten wir uns den Änderungen des Berufsrechts<br />
durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz in der Berufsordnung. Nach<br />
einem Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Achte Steuerberatungsände-<br />
–VI–
ungsgesetz setzten wir uns mit der Einführung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung<br />
vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit, der Bestimmung über die berufliche Niederlassung<br />
des neu eingeführten Syndikus-Steuerberaters und der Zulässigkeit der<br />
Rechtsform der GmbH & Co. KG als Steuerberatungsgesellschaft auseinander. Der vorangegangene<br />
Teil befasste sich sodann mit den Vorschriften über die Niederlassung und weiterer<br />
Beratungsstellen, den Vorschriften zu der Steuerberatungsgesellschaft und der Vorschrift<br />
zu Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung.<br />
I. Einführung in die Steuerberater-Werbung<br />
In der Neufassung wurden alle wettbewerbsrechtlichen Regelungen gestrichen, die zum<br />
einen nur den Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes wiederholten oder im Laufe der letzten<br />
Jahrzehnte überflüssig wurden. Die alte Fassung der Berufsordnung enthielt elf Vorschriften<br />
zur Werbung. Sie regelten die wichtigsten Werbeträger – wie Anzeigen, Praxisbroschüren,<br />
Praxisschild, Geschäftspapiere – einzeln und wurden gekürzt. Diese<br />
Regelungen waren nicht mehr zeitgemäß oder überflüssig, so dass sie gestrichen wurden<br />
(Riedlinger, DStR 2008, 2658).<br />
Die Neufassung der BOStB enthält nur noch eine Vorschrift. Sie umfasst sowohl die Bestimmungen<br />
zur Werbung als auch zur Kundmachung. Fokus dieser Neuregelung ist der Gegenstand<br />
der Kundmachung. Die Neufassung unterscheidet nicht mehr nach den einzelnen<br />
Werbeträgern. Der Berufsordnungsgeber kommt damit den Vorgaben des BVerfG nach. Dieses<br />
hatte bereits 1997 klargestellt, dass eine willkürliche Unterscheidung nach Werbeträgern<br />
die Steuerberater in ihrer Berufsfreiheit beschränkt und daher unzulässig ist.<br />
An diese Rechtsprechung hatte der BGH im Jahre 2001 angeknüpft (BGH v. 1.3.2001, I ZR<br />
300/98, MDR 2001, 898 ff. mit Anm. Römermann, MDR 2001, R 1): Der I. Zivilsenat hatte in<br />
seiner Entscheidung Anwaltswerbung II festgestellt, dass der Zulässigkeit einer Informationsveranstaltung<br />
von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen<br />
rechtlichen Themen grundsätzlich nicht entgegenstehe, dass zu ihr Personen eingeladen<br />
würden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis bestehe oder bestanden<br />
habe, und dass ein kostenloser Mittagsimbiss gereicht werde. Das BVerfG hatte 2004 in seinem<br />
Beschluss vom 26.10.2004 (BVerfG v. 26.10.2004, 1 BvR 981/00, DStR 2005, 890, 892)<br />
diese „Liberalisierung“ fortgesetzt und entschieden, dass die Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft<br />
auf einem Straßenbahnwagen zulässig sei, da eine sachliche und nicht<br />
übertriebene Darstellung erfolge und diese Beurteilung der Sachlichkeit einer zeitbedingten<br />
Veränderung unterliege. Hier knüpfte der BGH kürzlich in zwei aktuellen Urteilen an:<br />
In den Entscheidungen EKW-Steuerberater (BGH v. 29.7.2009, I ZR 77/07, Stbg 2010, 322<br />
mit Anm. Römermann/Günther) und Lohnsteuerhilfeverein Preußen (BGH v. 14.10.2010, I<br />
ZR 5/09, GRUR 2011, 535; Stbg 8/2011 mit Anm. Römermann/Günther) hat der BGH die<br />
Grenzen zulässiger Werbung zu Gunsten der Werbenden – mal wieder – gelockert.<br />
II. Der „neue“ § 9 BOStB<br />
<strong>Muster</strong><br />
Der neue § 9 BOStB sieht in Anknüpfung an die geänderte Rechtsprechung nun in Abs. 1<br />
vor, dass Steuerberater ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben<br />
haben. Berufswidrige Werbung liegt nach Abs. 1 Satz 2 insbesondere bei wettbewerbswidriger<br />
Werbung vor. Es ist zudem unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu<br />
veranlassen oder zu dulden. Abs. 2 regelt weiterhin, dass eine nach § 57a StBerG unzulässige<br />
Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall insbesondere vorliegt, wenn<br />
der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf<br />
und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt.<br />
Abs. 3 des neuen § 9 BOStB regelt, dass andere Bezeichnungen als amtlich verliehene<br />
Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, akademische Grade und staatliche<br />
Graduierungen, z.B. Hinweise auf absolvierte Fortbildungen von Steuerberatern nur<br />
geführt werden dürfen, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden<br />
Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ besteht. Bezeichnungen<br />
nach Satz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachberaterbezeichnungen<br />
i.S.d. § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG begründen oder sonst irreführend<br />
sind. Weiterhin in Abs. 4: Wer Bezeichnungen als Hinweis auf besondere Qualifikationen<br />
verwendet, muss ihm benannten Gebiet entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische<br />
Erfahrungen nachweisen können.<br />
– VII –
Die Abs. 5 bis 7 des neuen § 9 BOStB befassen sich mit den Sozietäten. Abs. 5 sieht vor, dass<br />
bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft<br />
oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen<br />
Personen i.S.d. § 56 Abs. 1 StBerG erfolgt, eine Kurzbezeichnung geführt werden darf. Diese<br />
muss bei der Unterhaltung mehrerer Standorte einheitlich verwendet werden. Dies<br />
ergänzt Abs. 6: Auf den Geschäftspapieren einer Sozietät/Partnerschaft müssen die<br />
Sozien/Partner mit Namen und Berufsbezeichnungen aufgeführt werden. Dies gilt auch<br />
dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet wird. Enthält die Bezeichnung der Sozietät/<br />
Partnerschaft weitere amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen,<br />
müssen diese personenbezogen angegeben werden. Ausgeschiedene Sozien/<br />
Partner und Praxisvorgänger dürfen auf den Geschäftspapieren weiter geführt werden,<br />
wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Abs. 7 regelt hierbei die überörtlichen<br />
Beziehungen: Bei überörtlichen Sozietäten/Partnerschaften muss auf den Geschäftspapieren<br />
angegeben werden, welcher Sozius/Partner welche Berufsbezeichnung führt und wo<br />
sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf die in der Sozietät/Partnerschaft vertretenen<br />
Berufe (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigte Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle Berufe an<br />
allen Standorten vertreten sind.<br />
III. Konkrete Regelungen<br />
§ 9 BOStB stellt als zentrale Norm nunmehr die einzige Werberegelung in der Berufsordnung<br />
dar. Eine wesentliche Neuregelung betrifft die einzelnen Werbeträger (z.B. Anzeigen,<br />
Praxisbroschüren, Praxisschild, Geschäftspapiere), welche nun nicht mehr gesondert<br />
geregelt werden, sondern § 9 BOStB allgemein für alle Kundmachungsformen gilt. Vor der<br />
Neufassung der Berufsordnung waren diese einzelnen Werbeträger in verschiedensten<br />
Vorschriften geregelt. So sah § 14 BOStB (a.F.) vor, dass Steuerberater in Anzeigen über<br />
ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten dürfen. Diese Anzeigen dürfen jedoch keine<br />
übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben. § 15 BOStB<br />
(a.F.) sah vor, dass Steuerberater über ihre berufliche Tätigkeit in Praxisbroschüren, Faltblättern<br />
oder vergleichbaren Informationsmitteln in Wort und Bild sachlich, nicht reklamehaft,<br />
unterrichten dürfen. Ähnliche, wenig präzise Regelungen waren für Mandanteninformationen,<br />
Verzeichnisse und Praxisschilder vorhanden. Geschäftspapiere (z.B. Briefbögen,<br />
Umschläge, Gebührenrechnungen, Besuchskarten), Stempel oder Logos – so der § 19<br />
BOStB (a.F.) – dürfen nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet ist.<br />
Diese grundlegenden Änderungen der Berufsordnung basierten auf der Rechtsprechung<br />
des BVerfG (v. 24.7.1997, 1 BvR 1836/96, NJW 1997, 2510; v. 17.4.2000, 1 BvR 721/99, NJW<br />
2000, 3195; v. 9.10.1991, 1 BvR 397/87, NJW 1992, 549). Dieses hatte angemahnt, dass die<br />
Beurteilung, welche Werbeformen als angemessen oder übertrieben anzusehen seien,<br />
zeitbedingten Veränderungen unterliege und bestimmte Werbeträger nicht von vornherein<br />
ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt der Werbung untersagt werden können.<br />
Zudem wurden durch die Neuordnung der Berufsordnung solche Werberegelungen gestrichen,<br />
die lediglich Selbstverständlichkeiten enthielten. Es sei hier der § 11 BOStB (a.F.)<br />
erwähnt, wonach Steuerberater Teilgebiete ihrer beruflichen Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte<br />
bekannt geben dürfen. Ähnliche, überflüssige und nunmehr gestrichene<br />
Regelungen enthielten § 12 und § 21 BOStB (a.F.): Hiernach waren Hinweise auf Zertifikate<br />
i.S.d. § 4 Abs. 3 nur zulässig, solange die Zertifikate gültig sind. Dabei ist anzugeben,<br />
dass nicht die fachliche Qualifikation, sondern die Organisation der Praxis Gegenstand der<br />
Zertifizierung war (§ 12 BOStB a.F.). Ebenfalls überflüssig ist der Hinweis, dass Steuerberater<br />
sich unter Angabe von Name und Berufsbezeichnung in den <strong>Medien</strong> (z.B. Presseinterviews,<br />
Diskussionen im Fernsehen) äußern dürfen (§ 21 BOStB (a.F)). Ferner hatten sie<br />
dafür Sorge zu tragen, dass dabei nicht berufswidrig für sie geworben wird. Berufswidrig<br />
ist insbesondere jede Darstellung, die der Steuerberater veranlasst oder für die er ein Entgelt<br />
entrichtet hat und bei der die Person oder die Leistung des Steuerberaters so herausgestellt<br />
wird, dass der Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt.<br />
Solche Regelungen sind überholt und wurden daher konsequenterweise bei der<br />
Neugestaltung der Berufsordnung gestrichen.<br />
<strong>Muster</strong><br />
1. Wettbewerbswidrigkeit<br />
Entsprechend § 57 Abs. 1 StBerG stellt § 9 Abs. 1 BOStB nunmehr fest, dass Steuerberater<br />
ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben haben. Die Sätze 2 und 3<br />
– VIII –
stellen insoweit klar, dass berufswidrige Werbung insbesondere bei wettbewerbswidriger<br />
Werbung vorliegt und es auch unzulässig ist, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen<br />
oder zu dulden.<br />
Diese Regelungen spiegelt die Ansicht des BVerfG wider, wonach die Berufsausübung<br />
durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert ist; hierzu gehört auch die berufliche<br />
Außendarstellung durch Werbung (BVerfG v. 19.2.2008, 1 BvR 1886/06, DStRE 2008,<br />
854). Werbebeschränkungen – insbesondere für Steuerberater – sind daher nur zulässig,<br />
um das Vertrauen der steuerliche Beratung suchenden Personen darauf zu erhalten, dass<br />
der Steuerberater seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und<br />
seine Leistungen an den Interessen des Mandanten, nicht aber am eigenen wirtschaftlichen<br />
Vorteil ausrichtet (BVerfG v. 26.10.2004, 1 BvR 981/10, DStR 2005, 980).<br />
Da Steuerberater – wie auch andere Freiberufler – Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG<br />
sind, unterliegt daher deren Werbung auch den für alle Unternehmer geltenden wettbewerbsrechtlichen<br />
Beschränkungen der §§ 3 bis 7 UWG. Zudem stellen die Vorschriften der<br />
BOStB – ebenso wie § 57 StBerG – eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber,<br />
der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (Mandanten) i.S.d. § 4 Nr. 11<br />
UWG dar; daraus folgt, dass Verstöße gegen diese Vorschriften bei Vorliegen der weiteren<br />
Voraussetzungen (z.B. spürbare Beeinträchtigung) zur Unzulässigkeit der Werbung führen<br />
und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können.<br />
Der Begriff der Werbung umfasst dabei jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist,<br />
andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den<br />
geworben wird (BVerfG v. 19.2.2008, 1 BvR 1886/06, DStRE 2008, 854). Insoweit sind von<br />
der Werbebeschränkung alle Maßnahmen zur Kundengewinnung zu verstehen, beginnend<br />
mit der bloßen Aufmerksamkeitswerbung bis hin zum konkreten Angebot von Beratungsleistungen.<br />
Das Wettbewerbsrecht (UWG) versteht bei richtlinienkonformer Auslegung<br />
am Maßstab des Art. 2 Buchst. a der Werberichtlinie 2006/114/EG als Werbung jede<br />
Äußerung bei der Ausübung eines freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder<br />
die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern; kurz gesagt: Fast jede Handlung zur Kundengewinnung<br />
ist Werbung i.S.d. Wettbewerbsrechts.<br />
Grundsätzlich darf jedes Medium zur Werbung eingesetzt werden (so auch Werbung mittels<br />
Veranstaltungen, Werbung auf Litfaßsäulen, Taxis, Straßenbahnen, U-Bahnhöfen oder<br />
die Werbung im Internet); unzulässig ist jedoch insbesondere die Werbung, welche mittels<br />
E-Mail-, Telefax oder Telefon erfolgt und der Werbende keine entsprechende Einwilligung<br />
besitzt (Günther, GRUR-Prax, 2010, 39). Der Steuerberater ist demnach gut beraten, wenn<br />
er vor Versendung von Mailings prüft, ob und in welchem Umfang er die Einwilligung der<br />
potenziellen Empfänger hat.<br />
Die Werbung darf insoweit nicht unwahr oder sonst irreführend sein, andernfalls würden<br />
sie gegen §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 UWG verstoßen. Dabei ist stets auf das Verständnis<br />
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung<br />
abzustellen (BGH v. 1.9.2010, StbSt (R) 2/10, DStRE 2011, 63, 64). In seiner jüngsten<br />
Entscheidung hat der BGH (v. 1.9.2010, StbSt (R) 2/10, DStRE 2011, 63) den kombinierten<br />
Domainnamen „steuerberater-suedniedersachsen.de“ nicht als irreführend angesehen, da<br />
der Verbraucher aus diesem Domainnamen nicht auf eine Sonder- oder Alleinstellung des<br />
werbenden Steuerberaters schließe. Auch sei die Gefahr einer Kanalisierung der Rechtsuchenden<br />
gering. Selbst wenn aber der Internetnutzer aus dieser Domain auf ein Verzeichnis<br />
der in diesem Gebiet tätigen Steuerberater oder gar einen Berufsverband schließe, werde<br />
ein solcher Irrtum sofort bei Aufruf dieses Domainnamens korrigiert. Auch deshalb sei<br />
der Domainname ungeeignet, die Internetnutzer in ihrer Entscheidung über die Mandatierung<br />
eines Steuerberaters zu beeinflussen.<br />
<strong>Muster</strong><br />
Unlauter und demnach verboten sind zudem pauschale Werturteile eines Steuerberaters<br />
über die eigene Leistung, weil sich ihre Berechtigung objektiv kaum beurteilen lässt, sondern<br />
weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängt (BVerfG v. 1.3.2000, 1 BvR<br />
300/98, DStRE 2001, 1064); eine solche Selbstüberschätzung ist z.B. bei der Bezeichnung<br />
als „ führend“, „überdurchschnittlich kompetent“ oder der Hinweis auf die „besten Beziehungen<br />
zum Finanzamt“ anzunehmen. Das Sachlichkeitsgebot verlangt jedoch weder eine<br />
auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung noch einen Überschuss der<br />
Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung. Insoweit ist es legitimer Zweck der Werbung,<br />
Kunden zu Lasten der Mitbewerber zu gewinnen (BGH v. 29.7.2009, I ZR 77/07,<br />
DStRE 2010, 835). Werden in einem Werbeschreiben, das insgesamt der sachlichen Unterrichtung<br />
über die berufliche Tätigkeit dient, Mittel der Aufmerksamkeitswerbung oder der<br />
–IX–
Erinnerungswerbung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich zulässig, weil und soweit<br />
dadurch keine Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden.<br />
Zu diesen umfassenden Verboten kommen zudem noch die allgemeinen Verbote des Wettbewerbsrechts<br />
hinzu; schließlich weist § 9 BOStB aus, dass berufswidrige Werbung insbesondere<br />
bei wettbewerbswidriger Werbung vorliegt. Hierbei zu beachten sind insbesondere<br />
die Verbote der unsachlichen Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG), der getarnten Werbung<br />
(§ 4 Nr. 3 UWG), der Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 UWG) sowie die gezielte<br />
Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG).<br />
Werbung ist demnach unzulässig, wenn ein Steuerberater die Entscheidungsfreiheit eines<br />
Mandanten durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen<br />
Einfluss beeinträchtigt; zudem ist es unzulässig, wenn ein Steuerberater seinen Mandanten<br />
im Auftrag eines Dritten ein „Steuersparmodell“ empfiehlt (Köhler, DStR 2011, 428,<br />
431). In diesem Fall stellt sich seine Empfehlung für den Mandanten als uneigennütziger<br />
fachlicher Rat dar, während er in Wahrheit den Absatz eines Dritten fördern will.<br />
Weiterhin darf der werbende Steuerberater keine Mitbewerber unsachlich „herabsetzen“.<br />
Nach § 4 Nr. 7 UWG ist es unzulässig, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder<br />
geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen;<br />
werden hierbei die betroffenen Mitbewerber für die angesprochenen (potenziellen) Mandanten<br />
unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht, so greift § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ein.<br />
Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter, der vergleichend wirbt, wenn der Vergleich<br />
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen<br />
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Auf Grund der grundsätzlichen<br />
Zulässigkeit vergleichender Werbung (inklusive kritisierender Werbevergleiche)<br />
liegt eine für § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG relevante Herabsetzung jedoch erst dann vor, wenn über<br />
die sachliche Kritik hinaus besondere Umstände hinzukommen (Römermann/Günther, BB<br />
2010, 137, 138). Eine Herabsetzung hat der BGH in der Werbeaussage „Wir zeigen Ihnen,<br />
wie Sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest<br />
für die Zukunft einsparen.“ gesehen. Durch die Aussage werden die Preiswürdigkeit<br />
und die fachliche Qualität der Leistung der Wettbewerber der Beklagten in unlauterer<br />
Weise pauschal herabgesetzt. Ferner könne die Beklagte keine fundierte Aussage über zu<br />
viel gezahlte Steuerberaterhonorare und Steuern machen, da diese keine Kenntnis der von<br />
den Tankstellenpächtern gezahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen<br />
habe und deshalb nicht wissen könne, ob sie tatsächlich zu viel gezahlt haben (BGH<br />
v. 29.7.2009, I ZR 77/07, GRUR 2010, 349, 352; hierzu ebenfalls: Römermann/Günther, Stbg<br />
2010, 322). Hinzu kommt, dass es unzulässig ist, Mitbewerber gezielt zu behindern.<br />
Weiterhin darf die Werbung nicht irreführend sein. Für den werbenden Steuerberater ist<br />
insbesondere das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NR. 3 UWG von Bedeutung, wonach dieser<br />
keine irreführenden Angaben über Person und Eigenschaften, etwa Befähigung, Status,<br />
Zulassung, Mitgliedschaften, Auszeichnungen oder Ehrungen, machen darf. Die Irreführung<br />
kann jedoch ebenfalls auch die Werbung für Beratungsleistungen oder die Preise<br />
betreffen. Hierbei ist stets ein Bild des aufgeklärten, durchschnittlich informierten Verbrauchers<br />
zu berücksichtigen.<br />
<strong>Muster</strong><br />
Nach dem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 BOStB ist es zudem unzulässig, berufswidrige Werbung<br />
durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden. Das setzt ein positives Tun oder pflichtwidriges<br />
Unterlassen voraus. Relevant sind hier die Werbung durch Mandanten und die Werbung in<br />
Presseberichten. Unzulässig ist es daher, wenn ein Steuerberater auf seiner Homepage<br />
lobende Äußerungen seiner Mandanten veröffentlicht, die berufswidrig wären, wenn er<br />
sie selbst machen würde (Köhler, DStR 2011, 428, 432).<br />
Bei Presseberichten gilt im Grundsatz Folgendes: Initiiert der Steuerberater einen als<br />
redaktionellen Beitrag ausgewiesenen Pressebericht über seine „außerordentliche Qualifikation“,<br />
ist dieses Verhalten bereits als „getarnte Werbung“ wettbewerbswidrig, so dass es<br />
gar nicht darauf ankommt, ob der Inhalt des Berichts eine berufswidrige Werbung darstellt.<br />
Soweit er über sich berichten lässt, etwa im Rahmen eines Interviews, ist dies noch keine<br />
Veranlassung einer berufswidrigen Werbung (Köhler, DStR 2011, 428, 432).<br />
2. Einzelfallwerbung<br />
Bezüglich der Einzelfallwerbung wurde der bisherige § 10 Abs. 3 BOStB (a.F.) in § 9 Abs. 2<br />
BOStB übernommen. § 9 Abs. 2 BOStB regelt, dass eine nach § 57a StBerG unzulässige<br />
Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall v.a. vorliegt, wenn der Umworbene<br />
–X–
in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende<br />
dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Von dieser verbotenen<br />
Werbung um Aufträge im Einzelfall zu unterscheiden ist die zulässige Werbung um<br />
einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen<br />
des Anwalts in Anspruch zu nehmen (BGH v. 1.3.2001, I ZR 300/98, DStRE 2001,<br />
1064). Dementsprechend darf sich die Werbung auch an Personen richten, die noch keine<br />
Mandanten sind oder waren (BVerfG v. 19.2.2008, 1 BvR 1886/06, DStRE 2008, 854). Die<br />
Grenzen zwischen einer erlaubten Mandatswerbung und einer unlauteren Einzelfallwerbung<br />
sind fließend. Eine Lauterkeit wurde z.B. bei der „Versteigerung“ einer Beratungsleistung<br />
im Internet gegen Höchstgebot (BVerfG v. 19.2.2008, 1 BvR 1886/06, DStRE 2008,<br />
854), bei informativen Rundschreiben oder bei einem Angebot eines „kostenlosen und<br />
unverbindlichen Beratungsgesprächs mit anschließender Weinprobe und kleinem Imbiss<br />
über Möglichkeiten Ihren Gewinn zu erhöhen“ (BGH v. 29.7.2009, I ZR 77/07, GRUR 2010,<br />
349, 352; hierzu ebenfalls: Römermann/Günther, Stbg 2010, 322) angenommen.<br />
3. Bezeichnungen<br />
Ebenfalls neu in die Berufsordnung aufgenommen wurden die Regelungen, dass andere<br />
Bezeichnungen als amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen,<br />
akademische Grade und staatliche Graduierungen, z.B. Hinweise auf absolvierte<br />
Fortbildungen, von Steuerberatern nur geführt werden dürfen, wenn eine klare räumliche<br />
Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung<br />
„Steuerberater“ besteht. Zudem wurde nach dem Vorbild des § 7 Abs. 1 BORA eine Regelung<br />
geschaffen, dass derjenige, der Bezeichnungen als Hinweis auf besondere Qualifikationen<br />
verwendet (z.B. „Spezialist für...“), in der Lage sein muss, im benannten Gebiet entsprechende<br />
theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese<br />
Anforderung ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (vgl. Römermann<br />
in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 7 BerufsO<br />
Rz. 3).<br />
4. Sozietäten<br />
Zudem wurde der neue § 9 Abs. 5 BOStB eingeführt; dieser stellt klar, dass bei gemeinschaftlicher<br />
Berufsausübung eine Kurzbezeichnung geführt werden darf, wenn diese in<br />
einer Sozietät, Partnerschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit)<br />
mit sozietätsfähigen Personen i.S.d. § 56 Abs. 1 StBerG erfolgt. Bei der Unterhaltung<br />
mehrerer Standorte muss die Kurzbezeichnung einheitlich geführt werden (zur Berufsausübungsgemeinschaft:<br />
Römermann/Günther, Steuerberaterhandbuch 2011, 185 ff.). Neu<br />
aufgenommen wurde allerdings die Regelung, dass dann, wenn die Bezeichnung der<br />
Sozietät/Partnerschaft amtlich verliehene weitere Berufs-, Fachberater- oder Fachanwaltsbezeichnungen<br />
enthält, diese jeweils personenbezogen angegeben werden müssen (Ruppert,<br />
DStR 2011, 138, 141).<br />
IV. Fazit<br />
<strong>Muster</strong><br />
Verstößt ein Steuerberater gegen die Werbebeschränkungen, so begeht er stets einen<br />
Wettbewerbsverstoß, der mit den Mitteln des UWG geahndet werden kann. Es kann daher<br />
die örtlich zuständige Steuerberaterkammer nicht nur berufsrechtlich gegen den Verletzer<br />
vorgehen, sondern auch wettbewerbsrechtlich nach § 8 UWG. Dem Mitbewerber stehen<br />
dann insbesondere Unterlassungs-, Schadenersatz- und Auskunftsansprüche zur Seite.<br />
Trotz dieser drohenden Konsequenzen ist die kreative und fantasievolle Werbung aus der<br />
Sicht der beratenden Berufe ein beliebtes Mittel, um Aufmerksamkeit zu erzeugen und<br />
neue Mandanten oder Mitglieder zu akquirieren. Die Grenzen zur Unlauterkeit wurden in<br />
den vergangenen Jahren stetig zu Gunsten der „Werbefreiheit“ erweitert, sind jedoch<br />
nicht abschließend festzulegen. Im Rahmen der Gestaltungskraft und des Ideenreichtums<br />
stellt es auch zukünftig eine Herausforderung dar, diese Grenzen nicht zu überschreiten.<br />
(Dieser Beitrag wird fortgesetzt.)<br />
Dr. Volker Römermann und Tim Günther<br />
Rechtsanwälte, Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover<br />
www.roemermann.com<br />
–XI–
Aktuelle Berater-Informationen<br />
1. Haftung des Steuerberaters für Fehler des Vorgängers nach Praxiserwerb<br />
Thüringer OLG v. 13.2.2008, 7 U 147/07, DStR 2011, 1147, rkr. durch BGH v. 10.2.2011,<br />
IX ZR 45/08.<br />
Die beklagte Steuerberaterin (Bekl.) hatte im Jahr 1997 nach dem Tod ihres Arbeitgebers<br />
dessen Praxis übernommen. Zuvor, im Jahr 1994, hatte der verstorbene Steuerberater, bei<br />
dem die Bekl. zunächst als Steuerfachgehilfin beschäftigt war, die Klägerin (Kl.) fehlerhaft<br />
zu den Voraussetzungen der Erlangung von Investitionszulagen für das Jahr 1994 beraten.<br />
Die zu hoch gewährte Investitionszulage forderte das FA mit Bescheid aus dem Jahr 1999<br />
zurück. Hierfür verlangte die Kl. Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung.<br />
Das Thüringer OLG bejahte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung<br />
des Steuerberatervertrags mit dem verstorbenen Steuerberater in Verbindung mit<br />
dem Praxiskaufvertrag. Der Anspruch der Kl. sei auch nicht verjährt, da die Kl. von der<br />
Bekl. auf den gegen sie selbst gerichteten Schadensersatzanspruch und die drohende Verjährung<br />
nach § 68 StBerG a.F. nicht hingewiesen wurde (sog. Sekundäranspruch).<br />
Hinzuweisen ist darauf, dass eine Begrenzung der Haftung ausdrücklich in dem Übernahmevertrag<br />
hätte vereinbart werden müssen und dass die Zustimmung der Mandanten auf<br />
dieser Grundlage hätte eingeholt werden müssen. Ansonsten muss generell davon ausgegangen<br />
werden, dass bei einem Praxiskauf auch alle Schadensersatzansprüche mit übergehen.<br />
Probleme können insoweit entstehen, als der übernehmende Steuerberater keinen<br />
Versicherungsschutz für diejenigen Schadensersatzansprüche hat, die auf einer Pflichtverletzung<br />
des Praxisverkäufers beruhen.<br />
2. Verpachtung eines Mandantenstamms im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
BFH v. 8.4.2011, VIII B 116/10, Stotax-First.<br />
Im Urteilsfall hatte ein Freiberufler den Mandantenstamm seiner freiberuflichen Einzelpraxis<br />
an eine von ihm beherrschte Steuerberatungs-GmbH verpachtet. Strittig war nun,<br />
welche Einkünfte aus der Verpachtung des Mandantenstamms erzielt wurden. Der BFH<br />
hat insofern keine Zweifel daran, dass vorliegend eine freiberufliche Betriebsaufspaltung<br />
vorliegt. Da die Steuerberatungs-GmbH kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt,<br />
lagen auch hinsichtlich der Erlöse aus der Verpachtung des Mandantenstamms gewerbliche<br />
Einkünfte vor.<br />
3. Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens<br />
FG Hamburg v. 2.3.2011, 2 K 59/10, Stotax-First.<br />
Nach dem Gerichtsbescheid des FG Hamburg v. 2.3.2011 besteht kein Anspruch auf<br />
Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens zur Vorbereitung<br />
von Regressansprüchen gegen den Steuerberater.<br />
<strong>Muster</strong><br />
4. Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC<br />
BVerwG v. 27.10.2010, 6 C 12.09, DStRE 2011, 707.<br />
Das BVerwG bestätigt, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren anknüpfend an den<br />
Besitz eines internetfähigen PC nicht gegen die Verfassung verstößt.<br />
Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen PC mit<br />
Internetzugang. Einen solchen nutzt er als selbständiger Rechtsanwalt für seinen Kanzleibetrieb.<br />
Nach eigenen Angaben verwendet er den PC ausschließlich für Schreibarbeiten<br />
und beruflich bedingte Recherchen, insbesondere in Rechtsprechungsdatenbanken, sowie<br />
zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, nicht aber zum Empfang von<br />
Rundfunksendungen.<br />
– XII –