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HGB-Jahresabschluss Erstellung – Prüferische Durchsicht

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Auftragsannahme, Systematischer Wegweiser Plausibilitätsbeurteilung<br />

-umfang, -durchführung ohne Prüfungshandlung<br />

III. Auftragsdurchführung<br />

1. <strong>Erstellung</strong> ohne Prüfungshandlungen und <strong>Erstellung</strong> mit Plausibilitätsbeurteilung<br />

Bevor mit der eigentlichen <strong>Erstellung</strong> des <strong>Jahresabschluss</strong>es begonnen wird, ist<br />

die Auftragsabwicklung zu planen. 1) Die Planung umfasst alle sachlichen, personellen<br />

und zeitlichen Abstimmungen, die erforderlich sind, um den Auftrag<br />

entsprechend der vereinbarten Zielsetzung (Art des Auftrags (→ Rz. 5) und Terminvereinbarung<br />

mit dem Mandanten) abschließen zu können. 2) 32<br />

Plausibilitätsbeurteilung ohne Prüfungshandlung<br />

Praxishinweis:<br />

Für die Planung und die Dokumentation der Planung gilt IDW PS 240 entsprechend. 3)<br />

In der Praxis hat sich für die <strong>Erstellung</strong>sarbeiten der Einsatz von Checklisten<br />

bewährt. Hier können Steuerberater die vom Arbeitskreis für Rechnungslegungsfragen<br />

(getragen durch BStBK und DStV) entwickelten Maßnahmen oder<br />

die Anlage zu HFA 4/19964) zu Grunde legen. Wirtschaftsprüfern wird die Anwendung<br />

von HFA 4/1996 empfohlen. Unabhängig von der Entscheidung, welche<br />

Checklisten bei der Durchführung der Plausibilitätsbeurteilung zu Grunde<br />

gelegt werden, ist „nach den Umständen des Einzelfalls gewissenhaft und eigenverantwortlich<br />

zu entscheiden, ob die Maßnahmen für eine qualifizierte Beurteilung<br />

geeignet und ausreichend sind oder angepasst und ergänzt werden<br />

müssen“. 5) Zur Dokumentation der Beurteilungshandlungen sollten zu den einzelnen<br />

Fragestellungen Nachweise (z. B. in Form von Verträgen, Aufstellungen,<br />

Auskünften, Protokollen) gesammelt werden, auf die bei den entsprechenden<br />

Checklistenpunkten jeweils verwiesen werden kann. Bei der <strong>Erstellung</strong> des<br />

<strong>Jahresabschluss</strong>es sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit<br />

zu beachten.<br />

Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, die vor oder im Zuge<br />

der <strong>Jahresabschluss</strong>erstellung auftreten, sind mit dem Mandanten zu klären.<br />

Verweigert dieser die Aufklärung oder trägt er unzureichend dazu bei die Zweifel<br />

durch Nachweise und Aufklärungen zu beseitigen, sollte der Auftrag gekündigt<br />

werden.<br />

Unabhängig von der Art des Auftrags hat der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

den <strong>Jahresabschluss</strong> auf offensichtliche Unrichtigkeiten durchzusehen. Offensichtliche<br />

wesentliche Fehler der dem <strong>Jahresabschluss</strong> zu Grunde liegenden<br />

Unterlagen sind auf Veranlassung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters zu beseitigen.<br />

Wesentliche nicht beseitigte Mängel des <strong>Jahresabschluss</strong>es sind in der<br />

Bescheinigung (→ Rz. 843 ff.) zum Ausdruck zu bringen. Bei schwerwiegenden,<br />

in ihren Auswirkungen nicht abzuschätzenden Mängeln ist die Erteilung einer<br />

Bescheinigung abzulehnen.<br />

Des Weiteren hat der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ggf. über die gesetzlichen<br />

Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des <strong>Jahresabschluss</strong>es<br />

sowie zur Aufstellung und Offenlegung des Lageberichts aufzuklären. Entsprechend<br />

ist der Mandant über eine ggf. gem. §§ 290 ff. <strong>HGB</strong> bestehende Aufstellungspflicht<br />

eines Konzernabschlusses oder gem. §§ 316 ff. <strong>HGB</strong> oder §§ 6 bzw.<br />

14 PublG bestehende Prüfungspflicht zu informieren.<br />

1) Vgl. Schreiben der BStBK, Abschn. C.<br />

2) Vgl. HFA 4/1996, Abschn. D.I.4.<br />

3) Vgl. IDW PS 240, Rz. 4.<br />

4) Vgl. Schreiben der BStBK, Abschn. A.<br />

5) HFA 4/1996, Anlage; Ähnliches wird in der Checkliste des Arbeitskreises für Rechnungslegungsfragen<br />

geäußert.<br />

Fischer/Neubeck 51<br />

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