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Vorbereitet sein - Basler Kantonalbank

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(z.B. Demenz) oder eine zum Tode<br />

führende Erkrankung im fortgeschrittenen<br />

Stadium dazu führen, dass sich<br />

Menschen nicht mehr dazu äussern<br />

können, ob sie in eine medizinische<br />

Massnahme einwilligen oder nicht.<br />

Die beste Form der Vorsorge für<br />

solche Situationen ist die Patientenverfügung.<br />

In ihr legen Sie fest, in<br />

welchen gesundheitlichen Situationen<br />

Sie lebensverlängernde Massnahmen<br />

befürworten oder ablehnen und<br />

welche Vertrauenspersonen durch<br />

die Medizinalfachpersonen informiert<br />

und für die Entscheidungsfindung befragt<br />

werden müssen. Eigene Wert-<br />

haltungen bezüglich Leben, Sterben,<br />

Gesundheit und Krankheit können<br />

festgehalten werden. Bezüglich der<br />

palliativen, das heisst Symptome<br />

lindernden Medizin (z.B. bei Schmerzen,<br />

Unruhe, Angst), aber auch be-<br />

züglich Reanimation, künstlicher Ernährung<br />

und Flüssigkeitszufuhr enthält<br />

die Patientenverfügung wertvolle Angaben,<br />

die es ermöglichen, gemäss<br />

dem Willen der urteilsunfähigen<br />

Person zu handeln.<br />

Seit 2009 gibt es gültige Richtlinien<br />

der Schweizerischen Akademie der<br />

22<br />

Medizinischen Wissenschaften, die<br />

vorsehen, dass Ärzte eine Patientenverfügung<br />

beachten. Mit dem<br />

Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzgesetzes<br />

am 1. Januar 2013 ist<br />

die Patientenverfügung schweizweit<br />

einheitlich verankert. Somit müssen<br />

Ärzte einer Patientenverfügung entsprechen,<br />

ausser sie verstösst gegen<br />

gesetzliche Vorschriften oder es be-<br />

stehen begründete Zweifel, ob sie<br />

auf freiem Willen beruht oder noch<br />

dem mutmasslichen Willen des<br />

Patienten entspricht.<br />

Beim Erstellen einer Patientenverfügung<br />

sind folgende Punkte zu<br />

beachten:<br />

a. Die Patientenverfügung muss<br />

schriftlich festgehalten, datiert und<br />

unterzeichnet werden.<br />

b. Die Patientenverfügung muss aktuell<br />

<strong>sein</strong>, das heisst, die Verfügung<br />

sollte regelmässig (z.B. alle 2 bis<br />

3 Jahre) auf ihren Inhalt überprüft<br />

und gegebenenfalls abgeändert<br />

resp. neu unterschrieben werden.<br />

c. Sie können in der Patientenverfügung<br />

eine Vertrauensperson bezeichnen,<br />

die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit<br />

mit dem behandelnden

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