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Elektronische Archivierung von Belegen in Kommunalkassen

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masch<strong>in</strong>ell auswertbar im qualifizierten elektronischen Archivsystem abzulegen, damit deren<br />

Nachvollziehbarkeit für die Dauer der Aufbewahrungsfristen sichergestellt ist.<br />

3 Empfang und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen<br />

3.1 Mögliche Varianten seit 01.07.2011<br />

Mit dem Steuervere<strong>in</strong>fachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber Art. 233 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtl<strong>in</strong>ie<br />

<strong>in</strong> der Fassung der Richtl<strong>in</strong>ie 2010/45/EU des Rates vom<br />

13.07.2010 zu den Rechnungsstellungsvorschriften <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt und <strong>in</strong> § 14<br />

UStG neben den bisher zugelassenen Varianten für die elektronische Rechnungsstellung e<strong>in</strong>e<br />

dritte, aus Sicht des Rechnungserstellers technisch erheblich e<strong>in</strong>fachere Variante zugelassen.<br />

Die Rechtsnorm ist rückwirkend zum 01.07.2011 <strong>in</strong> Kraft getreten. Nachdem wir da<strong>von</strong> ausgehen,<br />

dass damit der Druck auf die Kommunen zum Empfang <strong>von</strong> elektronischen Rechnungen<br />

stärker zunimmt, wollen wir e<strong>in</strong> paar grundsätzliche H<strong>in</strong>weise 33 zum Empfang, zur Prüfung und<br />

zur Aufbewahrung solcher Rechnungen geben.<br />

Seit 01.07.2011 können Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen <strong>in</strong> folgenden<br />

Varianten erstellt und, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf folgende Weise an<br />

diesen übermittelt werden:<br />

─ E<strong>in</strong>fache elektronische Rechnung<br />

Rechnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen, vom Rechnungsversender angebotenen und vom Rechnungsempfänger<br />

akzeptierten elektronischen Dokumentenformat (z. B. PDF, PDF/A, E-Mail, Textformat<br />

etc.), mit dem die Rechnung ausgestellt, empfangen und wieder visualisiert werden<br />

kann. Nach der Gesetzesbegründung und den dazu erstellten Berichten (vgl. BT-Drs. 17/5125,<br />

17/5196, 17/6146) können elektronische Rechnungen beispielsweise als PDF-Dokument, E-<br />

Mail oder Textdatei an den Rechnungsempfänger übermittelt werden. Der Rechnungsempfänger<br />

muss bei solchen elektronischen Rechnungen die Echtheit der Herkunft der Rechnung<br />

(Authentizität), die Unversehrtheit ihres Inhalts 34 (Integrität) und ihre Lesbarkeit (Visualisierbarkeit)<br />

gewährleisten 35 . Dies kann durch jegliche <strong>in</strong>nerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden,<br />

die e<strong>in</strong>en verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können 36 (vgl.<br />

§ 14 Abs. 1 UStG).<br />

─ Qualifiziert signierte elektronische Rechnung<br />

Rechnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Dokumentenformat, das mit e<strong>in</strong>er qualifizierten Signatur (mit oder ohne<br />

Anbieter-Akkreditierung) nach dem Gesetz über Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für elektronische Signaturen<br />

(SigG) versehen ist. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts<br />

der Rechnung werden bei gültigen Signaturen durch e<strong>in</strong>e gesetzgeberische Fiktion unterstellt<br />

33 Das Bundesm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen will ausführliche H<strong>in</strong>weise dazu <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em BMF-Schreiben veröffentlichen. Bei<br />

Drucklegung dieses Beitrags war dieses allerd<strong>in</strong>gs noch nicht veröffentlicht.<br />

34 Die Rechnung muss m<strong>in</strong>destens die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten.<br />

35 e<strong>in</strong>e Verpflichtung, die sich auch auf die Dauer der Aufbewahrungsfrist erstreckt<br />

36 e<strong>in</strong>e Forderung, die übrigens auch für die Papierrechnung gilt<br />

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Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2011

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