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Neues Umweltschadensgesetz erweitert - R+V Versicherung

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07.05.2007 /4443 1/3 Inge Neudahm<br />

Konzern-Kommunikation<br />

John-F.-Kennedy-Str. 1<br />

65189 Wiesbaden<br />

Tel.: 0611-533-4034<br />

Fax: 0611-533-774034<br />

Inge.Neudahm@ruv.de<br />

Information für die Medien<br />

_______________________________________________________________<br />

<strong>Neues</strong> <strong>Umweltschadensgesetz</strong> <strong>erweitert</strong> Haftung für Unternehmen<br />

<strong>R+V</strong> bietet <strong>Versicherung</strong>slösung – rückwirkend zum 30. April<br />

Ab dem 30. April 2007 gelten in Deutschland neue Regeln für die Haftung bei<br />

Umweltschäden, mit weitreichenden Konsequenzen für Unternehmen. Denn<br />

das neue <strong>Umweltschadensgesetz</strong>, das voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft<br />

tritt, sieht eine rückwirkende Haftung ab diesem Tag vor. Anders als bisher wird<br />

der Verursacher grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Böden und<br />

Gewässern haftbar gemacht. Das ist ein kaum zu kalkulierendes Risiko, vor<br />

allem für mittelständische Firmen und Landwirte. „Durch das neue Gesetz ist<br />

eine <strong>Versicherung</strong>slücke entstanden, die Existenz bedrohend für Unternehmer<br />

werden kann. Dafür bieten wir nun eine Umweltschadensversicherung an“,<br />

erläutert Alois Lattwein, Haftpflicht-Chef der <strong>R+V</strong> <strong>Versicherung</strong>.<br />

Ein Beispiel: Nach einer Brandstiftung in einem Düngemittellager fließt mit<br />

Dünger verseuchtes Löschwasser in einen nahe gelegenen See. Die giftige<br />

Verbindung zerstört die Nistplätze einer Reiherkolonie. Bisher kam der<br />

Steuerzahler für die Sanierung auf. Mit dem neuen Gesetz muss der Inhaber<br />

des Düngemittellagers für die Entgiftung des Gewässers sowie die<br />

Wiederansiedlung der Reiher aufkommen – obwohl er an dem Brand keine<br />

Schuld trägt und es im herkömmlichen Sinne keinen Eigentümer gibt, der sich<br />

geschädigt fühlt. Die neue <strong>R+V</strong>-Umweltschadensversicherung deckt solche<br />

Schäden an Böden, Gewässern, und der Biodiversität, also geschützten Arten<br />

und natürlichen Lebensräumen ab. „Allerdings muss der Schaden durch eine


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plötzliche und unfallartige Störung auftreten“, präzisiert der <strong>R+V</strong>-Experte. Nicht<br />

versicherbar bleiben Umweltschäden, die durch Verschleiß entstehen - etwa<br />

wenn Diesel aus einem brüchig gewordenen Schlauch austritt. „Auch der so<br />

genannte Eigenschaden des Kunden kann eingeschlossen werden, also an<br />

Böden und Gewässern auf dem Firmengelände“, erklärt Lattwein. „Und wir<br />

werden bis Ende des Jahres rückwirkend <strong>Versicherung</strong>sschutz bieten – für<br />

Schäden, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren und nach dem<br />

30. April eingetreten sind.“ Im Hinblick auf den Stichtag 30. April 2007 wird <strong>R+V</strong><br />

das neue Produkt zeitnah auf den Markt bringen. Schon jetzt aber kann den<br />

Kunden im Einzelfall eine <strong>Versicherung</strong>slösung angeboten werden.<br />

Besondere Regeln für umweltgefährdende Berufe<br />

Konkret regelt das Gesetz, wer in welchem Umfang für Umweltschäden gerade<br />

stehen muss. Für besonders umweltgefährdende Berufsgruppen gilt dabei eine<br />

verschuldensunabhängige Haftung: Sie werden auch dann zur Kasse gebeten,<br />

wenn sie keine Schuld trifft – wie der Betreiber des Düngemittellagers aus dem<br />

Beispiel. Bei allen anderen beruflichen Tätigkeiten muss allerdings für eine<br />

Haftung ein Verschulden vorliegen.<br />

Neu ist, dass die Haftung die Umwelt als solche betrifft. Auch wenn keine<br />

Einzelperson einen Schaden erlitten hat, besteht eine Sanierungspflicht. Selbst<br />

dann, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf einem Privatgrundstück<br />

geschädigt werden und der Besitzer sich daran nicht stört, kann die zuständige<br />

Behörde unaufgefordert aktiv werden und eine Wiederherstellung verlangen.


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Im Übrigen können auch Umweltschutzverbände auf die Schädigung der<br />

Umwelt aufmerksam machen und eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde<br />

anstrengen, falls sie bisher nicht reagiert hat. „Auf diese Weise wird der Druck<br />

auf die Verantwortlichen erhöht“, stellt Haftpflicht-Experte Lattwein klar. „Es<br />

geht beim <strong>Umweltschadensgesetz</strong> nicht nur um den Schutz speziell<br />

ausgewiesener Naturschutzgebiete, sondern auch um geschützte Tiere,<br />

Pflanzen und Landschaften, die in unmittelbarer Nachbarschaft unserer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer vorkommen und geschädigt werden können“, betont<br />

Lattwein. „Und das sind Schäden, die unsere Kunden unter Umständen<br />

begleichen müssen, obwohl sie keine Schuld trifft.“

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