Neues Umweltschadensgesetz erweitert - R+V Versicherung
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07.05.2007 /4443 1/3 Inge Neudahm<br />
Konzern-Kommunikation<br />
John-F.-Kennedy-Str. 1<br />
65189 Wiesbaden<br />
Tel.: 0611-533-4034<br />
Fax: 0611-533-774034<br />
Inge.Neudahm@ruv.de<br />
Information für die Medien<br />
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<strong>Neues</strong> <strong>Umweltschadensgesetz</strong> <strong>erweitert</strong> Haftung für Unternehmen<br />
<strong>R+V</strong> bietet <strong>Versicherung</strong>slösung – rückwirkend zum 30. April<br />
Ab dem 30. April 2007 gelten in Deutschland neue Regeln für die Haftung bei<br />
Umweltschäden, mit weitreichenden Konsequenzen für Unternehmen. Denn<br />
das neue <strong>Umweltschadensgesetz</strong>, das voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft<br />
tritt, sieht eine rückwirkende Haftung ab diesem Tag vor. Anders als bisher wird<br />
der Verursacher grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Böden und<br />
Gewässern haftbar gemacht. Das ist ein kaum zu kalkulierendes Risiko, vor<br />
allem für mittelständische Firmen und Landwirte. „Durch das neue Gesetz ist<br />
eine <strong>Versicherung</strong>slücke entstanden, die Existenz bedrohend für Unternehmer<br />
werden kann. Dafür bieten wir nun eine Umweltschadensversicherung an“,<br />
erläutert Alois Lattwein, Haftpflicht-Chef der <strong>R+V</strong> <strong>Versicherung</strong>.<br />
Ein Beispiel: Nach einer Brandstiftung in einem Düngemittellager fließt mit<br />
Dünger verseuchtes Löschwasser in einen nahe gelegenen See. Die giftige<br />
Verbindung zerstört die Nistplätze einer Reiherkolonie. Bisher kam der<br />
Steuerzahler für die Sanierung auf. Mit dem neuen Gesetz muss der Inhaber<br />
des Düngemittellagers für die Entgiftung des Gewässers sowie die<br />
Wiederansiedlung der Reiher aufkommen – obwohl er an dem Brand keine<br />
Schuld trägt und es im herkömmlichen Sinne keinen Eigentümer gibt, der sich<br />
geschädigt fühlt. Die neue <strong>R+V</strong>-Umweltschadensversicherung deckt solche<br />
Schäden an Böden, Gewässern, und der Biodiversität, also geschützten Arten<br />
und natürlichen Lebensräumen ab. „Allerdings muss der Schaden durch eine
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plötzliche und unfallartige Störung auftreten“, präzisiert der <strong>R+V</strong>-Experte. Nicht<br />
versicherbar bleiben Umweltschäden, die durch Verschleiß entstehen - etwa<br />
wenn Diesel aus einem brüchig gewordenen Schlauch austritt. „Auch der so<br />
genannte Eigenschaden des Kunden kann eingeschlossen werden, also an<br />
Böden und Gewässern auf dem Firmengelände“, erklärt Lattwein. „Und wir<br />
werden bis Ende des Jahres rückwirkend <strong>Versicherung</strong>sschutz bieten – für<br />
Schäden, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren und nach dem<br />
30. April eingetreten sind.“ Im Hinblick auf den Stichtag 30. April 2007 wird <strong>R+V</strong><br />
das neue Produkt zeitnah auf den Markt bringen. Schon jetzt aber kann den<br />
Kunden im Einzelfall eine <strong>Versicherung</strong>slösung angeboten werden.<br />
Besondere Regeln für umweltgefährdende Berufe<br />
Konkret regelt das Gesetz, wer in welchem Umfang für Umweltschäden gerade<br />
stehen muss. Für besonders umweltgefährdende Berufsgruppen gilt dabei eine<br />
verschuldensunabhängige Haftung: Sie werden auch dann zur Kasse gebeten,<br />
wenn sie keine Schuld trifft – wie der Betreiber des Düngemittellagers aus dem<br />
Beispiel. Bei allen anderen beruflichen Tätigkeiten muss allerdings für eine<br />
Haftung ein Verschulden vorliegen.<br />
Neu ist, dass die Haftung die Umwelt als solche betrifft. Auch wenn keine<br />
Einzelperson einen Schaden erlitten hat, besteht eine Sanierungspflicht. Selbst<br />
dann, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf einem Privatgrundstück<br />
geschädigt werden und der Besitzer sich daran nicht stört, kann die zuständige<br />
Behörde unaufgefordert aktiv werden und eine Wiederherstellung verlangen.
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Im Übrigen können auch Umweltschutzverbände auf die Schädigung der<br />
Umwelt aufmerksam machen und eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde<br />
anstrengen, falls sie bisher nicht reagiert hat. „Auf diese Weise wird der Druck<br />
auf die Verantwortlichen erhöht“, stellt Haftpflicht-Experte Lattwein klar. „Es<br />
geht beim <strong>Umweltschadensgesetz</strong> nicht nur um den Schutz speziell<br />
ausgewiesener Naturschutzgebiete, sondern auch um geschützte Tiere,<br />
Pflanzen und Landschaften, die in unmittelbarer Nachbarschaft unserer<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer vorkommen und geschädigt werden können“, betont<br />
Lattwein. „Und das sind Schäden, die unsere Kunden unter Umständen<br />
begleichen müssen, obwohl sie keine Schuld trifft.“