Corporate Tax - PwC
Corporate Tax - PwC
Corporate Tax - PwC
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
TAXeNEWS<br />
<strong>Corporate</strong> <strong>Tax</strong><br />
2003/3<br />
März<br />
Erwerb eigener Aktien –<br />
Schranken, Fristen, Steuerfolgen<br />
In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass beim Erwerb<br />
eigener Aktien Unklarheiten bestehen, die zu unliebsamen<br />
Steuerfolgen führen können. Deshalb sei der Inhalt des<br />
Schreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom März<br />
2002 in Erinnerung gerufen, in dem die Voraussetzungen für<br />
Fristenstillstand und die Verbuchung eingehender konkretisiert<br />
wurden.
Erwerb eigener Aktien – nicht ganz unproblematisch<br />
Der Rückkauf eigener Aktien kann aus verschiedenen<br />
Gründen stattfinden. Eine Aktiengesellschaft<br />
kann die Aktien zurückkaufen<br />
z.B. zwecks Kapitalherabsetzung oder im<br />
Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsplänen,<br />
Wandel- und Optionsanleihen.<br />
Für kleinere Gesellschaften ist der Erwerb<br />
eigener Beteiligungsrechte manchmal auch<br />
der einzige Weg, sich von einem ungeliebten<br />
Aktionär zu lösen. Aus zivilrechtlicher Sicht<br />
ist dieser Vorgang nicht unproblematisch.<br />
Einerseits gibt es die Bestimmungen des<br />
Problemkreise<br />
Die Schranken des Zivilrechtes werden<br />
überschritten.<br />
Die Gesellschaft glaubt, die Haltefristen<br />
würden am ersten Bilanzstichtag zu laufen<br />
beginnen.<br />
Die zulässigen Haltefristen werden<br />
überschritten.<br />
Schranken<br />
Gemäss Obligationenrecht kann eine Aktiengesellschaft<br />
im Umfang von<br />
10 % eigene Namen- und/oder Inhaberaktien<br />
oder<br />
20 % eigene vinkulierte Namenaktien<br />
erwerben (unter bestimmten Bedingungen)<br />
Die über 10 % des Aktienkapitals hinaus<br />
erworbenen eigenen Aktien sind innerhalb<br />
Obligationenrechts, welche das Ausmass<br />
des Rückkaufs festlegen, andererseits sind<br />
grundlegende aktienrechtliche Prinzipien<br />
wie das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre<br />
und das Verbot der Einlagerückgewähr<br />
zu beachten. Das Steuerrecht behandelt<br />
den Vorgang - direkt oder indirekt über eine<br />
Tochtergesellschaft - in einigen Fällen als<br />
direkte Teilliquidation mit den entsprechenden<br />
Steuerfolgen für die Gesellschaft wie für<br />
den Veräusserer.<br />
Die Beteiligungsrechte werden falsch<br />
verbucht, so dass der Fristenstillstand<br />
nicht greift.<br />
Die Gesellschaft hat keine Vorkehrungen<br />
zur Überwälzung der Verrechnungssteuer<br />
getroffen.<br />
von 2 Jahren zu veräussern oder durch<br />
Kapitalherabsetzung zu vernichten.<br />
In den Steuergesetzen ist der Erwerb eigener<br />
Aktien ebenfalls geregelt. Das Überschreiten<br />
der zivilrechtlichen Schranken wird als Teilliquidation<br />
qualifiziert und löst verschiedene<br />
Steuerfolgen aus. Besonders schmerzlich<br />
für die Gesellschaft ist oftmals die Verrechnungssteuer.
Haltefristen<br />
Eine unmittelbare Teilliquidation liegt<br />
vor im Falle eines Rückkaufs der Beteiligungsrechte<br />
zum Zweck der Kapitalherabsetzung<br />
oder wenn die zivilrechtlichen<br />
Limiten überschritten werden.<br />
Eine mittelbare Teilliquidation liegt vor,<br />
wenn die zivilrechtlichen Schranken<br />
eingehalten, die Beteiligungsrechte<br />
jedoch nicht innerhalb der steuerlich<br />
zulässigen Haltedauer von 6 Jahren<br />
wieder veräussert werden.<br />
Die Sechsjahresfrist (bzw. die Zweijahresfrist<br />
im Zusammenhang mit vinkulierten<br />
Namenaktien) wird nicht mehr<br />
anhand des Bilanzstichtages berechnet.<br />
Seit der Unternehmenssteuerreform im<br />
Fristenstillstand und Verbuchung<br />
Der Fristenstillstand kann nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen geltend gemacht<br />
werden. Das Gesetz setzt voraus, dass ein<br />
ursprünglicher kausaler Zusammenhang<br />
zwischen einer Wandel- oder Optionsanleihe<br />
oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />
und dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte<br />
bestehen muss. Die Eidgenössische<br />
Steuerverwaltung hat in ihrem Schreiben<br />
vom März 2002 die Voraussetzungen des<br />
ursprünglichen kausalen Zusammenhangs<br />
eingehender konkretisiert.<br />
a. Bestehende Verpflichtung<br />
Die Verpflichtung besteht schon im Zeitpunkt<br />
des Rückkaufs der eigenen Beteiligungsrechte.<br />
Die eigenen Titel sind auf einem<br />
separaten Konto pro Wandel- oder Optionsanleihe<br />
oder pro Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />
zu buchen.<br />
b. Widmung<br />
Wenn eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte<br />
im Hinblick auf eine mögliche<br />
zukünftige Emission von Wandel- oder<br />
Jahre 1997 wird auf den Zeitpunkt des<br />
Erwerbs der eigenen Beteiligungsrechte<br />
abgestellt. Ab diesem Datum beginnt<br />
die Frist zu laufen und endet sechs Jahre<br />
später.<br />
Die 6 jährige Frist zur Wiederveräusserung<br />
steht still, wenn die Gesellschaft<br />
eigene Aktien erwirbt aufgrund von<br />
Verpflichtungen, die auf einer Wadel-<br />
anleihe, einer Optionsanleihe oder<br />
einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen.<br />
Der Fristenstillstand erlischt mit<br />
Dahinfallen der betreffenden Verpflichtung,<br />
beim Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />
jedoch nach längstens 6 Jahren.<br />
Optionsanleihen zurückkauft, müssen kumulativ<br />
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
Verbuchung auf separatem Sammelkonto<br />
Die zurückgekauften Beteiligungsrechte<br />
müssen auf einem vom Handelsbestand<br />
separaten Sammelkonto verbucht werden.<br />
Jede Transaktion ist mit der Anzahl<br />
der Titel sowie dem Rückkaufdatum zu<br />
erfassen. Es sind nur die Verbuchung des<br />
Ankaufes von eigenen Beteiligungsrechten<br />
sowie die Ausbuchung von Überbeständen<br />
über den Handelsbestand auf<br />
diesem Konto zulässig.<br />
Umbuchung auf separates Einzelkonto:<br />
definitive Widmung<br />
Spätestens im Zeitpunkt der Liberierung<br />
einer Wandel- oder Optionsanleihe<br />
müssen die eigens dafür zurückgekauften<br />
Beteiligungsrechte en bloc vom<br />
Sammelkonto auf ein separates Konto<br />
pro Wandel- oder Optionsanleihe (Einzelkonto)<br />
oder Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />
umgebucht werden.
Die Umbuchung auf ein Einzelkonto führt<br />
zur Umqualifizierung der potentiellen Widmung<br />
eigener Aktien in definitiv gewidmete<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Aktien. Erst mit dieser Umbuchung steht die<br />
Sechsjahresfrist still, welche im Zeitpunkt<br />
des Rückkaufs zu laufen begonnen hat.<br />
<br />
<br />
c. Nachträgliche Widmung – kein<br />
Fristenstillstand<br />
Die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />
präzisiert den ursprünglichen kausalen<br />
Zusammenhang in der Hinsicht, dass<br />
dieser bei nachträglich (nach Rückkauf)<br />
entstehenden Verpflichtungen aus Wandel-<br />
oder Optionsanleihen oder aus einem<br />
Mitarbeiterbeteiligungsplan nur gegeben ist,<br />
wenn die Beteiligungsrechte beim Rückkauf<br />
<br />
Steuerfolgen beim Unternehmen<br />
Werden Schranken oder Haltefristen überschritten,<br />
wird die Verrechnungssteuer ausgelöst.<br />
Verrechnungssteuer ist grundsätzlich auf<br />
der Differenz zwischen Nominalwert und<br />
Kaufpreis der Aktien geschuldet. Schuldnerin<br />
der Verrechnungssteuer ist die Gesellschaft<br />
oder Genossenschaft, welche die eigenen<br />
Beteiligungsrechte erworben hat.<br />
Grundsätzlich ist die Verrechnungssteuer auf<br />
den Empfänger der steuerbaren Leistung,<br />
also den Verkäufer der Aktien, zu überwälzen.<br />
Hier beginnen in der Praxis oftmals die<br />
Schwierigkeiten; z.B.:<br />
auf ein Sammelkonto gebucht worden sind.<br />
Nur unter dieser Voraussetzung qualifizieren<br />
die Beteiligungsrechte als potentielles Widmungssubstrat<br />
und können durch spätere<br />
Umbuchung auf ein Einzelkonto definitiv<br />
gewidmet werden. Eine nachträgliche<br />
Widmung ohne vorgängige Buchung auf<br />
ein separates Sammelkonto ist daher aus<br />
steuerlicher Sicht unzulässig. In diesem Fall<br />
wird der Fristenstillstand nicht gewährt.<br />
Dem Verkäufer wurde im Zeitpunkt des<br />
Erwerbs der eigenen Aktien der volle<br />
Erwerbspreis bezahlt. Die Steuerfolgen<br />
treten aber erst später – nach Ablauf der<br />
Sechsjahresfrist – ein.<br />
Der Verkäufer ist nicht bekannt, weil<br />
sich die Gesellschaft z.B. an der Börse<br />
eigene Aktien beschafft hat.<br />
Der Wohnsitz des Verkäufers ist nicht<br />
bekannt. Möglicherweise ist er ins Ausland<br />
gezogen.
Kann die Verrechnungssteuer nicht auf<br />
den Verkäufer überwälzt werden, wird die<br />
dem Verkäufer zugeflossene Leistung als<br />
Nettoleistung qualifiziert und die Verrechnungssteuer<br />
wird „ins Hundert“ gerechnet.<br />
Die Folge davon ist eine definitive Verrech-<br />
Sorgfältige Planung gefordert<br />
Kauft eine Gesellschaft eigene Aktien zurück,<br />
muss sie sich der Schranken, Fristen und<br />
Steuerfolgen bewusst sein. So kann sich die<br />
nungssteuerbelastung von 53,8% anstelle<br />
der normalerweise geschuldeten 35%. Die<br />
Steuerschuld ist den Reserven zu belasten<br />
und kann somit nicht vom steuerbaren<br />
Gewinn abgezogen werden.<br />
Gesellschaft vor unliebsamen Überraschungen<br />
und Steuerfolgen schützen. Planung und<br />
richtige Verbuchung lohnen sich.<br />
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Nathalie Urban<br />
Stampfenbachstrasse 73<br />
8035 Zürich<br />
Telefon +41 1 630 44 10<br />
Telefax +41 1 630 43 45<br />
E-mail: nathalie.urban@ch.pwcglobal.com<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Ursula Wechner-Roth<br />
Stampfenbachstrasse 73<br />
8035 Zürich<br />
Telefon +41 1 630 43 58<br />
Telefax +41 1 630 43 45<br />
E-Mail: ursula.wechner@ch.pwcglobal.com<br />
oder an Ihren persönlichen Kundenberater www.taxenews.ch