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Corporate Tax - PwC

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TAXeNEWS<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Tax</strong><br />

2003/3<br />

März<br />

Erwerb eigener Aktien –<br />

Schranken, Fristen, Steuerfolgen<br />

In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass beim Erwerb<br />

eigener Aktien Unklarheiten bestehen, die zu unliebsamen<br />

Steuerfolgen führen können. Deshalb sei der Inhalt des<br />

Schreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom März<br />

2002 in Erinnerung gerufen, in dem die Voraussetzungen für<br />

Fristenstillstand und die Verbuchung eingehender konkretisiert<br />

wurden.


Erwerb eigener Aktien – nicht ganz unproblematisch<br />

Der Rückkauf eigener Aktien kann aus verschiedenen<br />

Gründen stattfinden. Eine Aktiengesellschaft<br />

kann die Aktien zurückkaufen<br />

z.B. zwecks Kapitalherabsetzung oder im<br />

Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsplänen,<br />

Wandel- und Optionsanleihen.<br />

Für kleinere Gesellschaften ist der Erwerb<br />

eigener Beteiligungsrechte manchmal auch<br />

der einzige Weg, sich von einem ungeliebten<br />

Aktionär zu lösen. Aus zivilrechtlicher Sicht<br />

ist dieser Vorgang nicht unproblematisch.<br />

Einerseits gibt es die Bestimmungen des<br />

Problemkreise<br />

Die Schranken des Zivilrechtes werden<br />

überschritten.<br />

Die Gesellschaft glaubt, die Haltefristen<br />

würden am ersten Bilanzstichtag zu laufen<br />

beginnen.<br />

Die zulässigen Haltefristen werden<br />

überschritten.<br />

Schranken<br />

Gemäss Obligationenrecht kann eine Aktiengesellschaft<br />

im Umfang von<br />

10 % eigene Namen- und/oder Inhaberaktien<br />

oder<br />

20 % eigene vinkulierte Namenaktien<br />

erwerben (unter bestimmten Bedingungen)<br />

Die über 10 % des Aktienkapitals hinaus<br />

erworbenen eigenen Aktien sind innerhalb<br />

Obligationenrechts, welche das Ausmass<br />

des Rückkaufs festlegen, andererseits sind<br />

grundlegende aktienrechtliche Prinzipien<br />

wie das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre<br />

und das Verbot der Einlagerückgewähr<br />

zu beachten. Das Steuerrecht behandelt<br />

den Vorgang - direkt oder indirekt über eine<br />

Tochtergesellschaft - in einigen Fällen als<br />

direkte Teilliquidation mit den entsprechenden<br />

Steuerfolgen für die Gesellschaft wie für<br />

den Veräusserer.<br />

Die Beteiligungsrechte werden falsch<br />

verbucht, so dass der Fristenstillstand<br />

nicht greift.<br />

Die Gesellschaft hat keine Vorkehrungen<br />

zur Überwälzung der Verrechnungssteuer<br />

getroffen.<br />

von 2 Jahren zu veräussern oder durch<br />

Kapitalherabsetzung zu vernichten.<br />

In den Steuergesetzen ist der Erwerb eigener<br />

Aktien ebenfalls geregelt. Das Überschreiten<br />

der zivilrechtlichen Schranken wird als Teilliquidation<br />

qualifiziert und löst verschiedene<br />

Steuerfolgen aus. Besonders schmerzlich<br />

für die Gesellschaft ist oftmals die Verrechnungssteuer.


Haltefristen<br />

Eine unmittelbare Teilliquidation liegt<br />

vor im Falle eines Rückkaufs der Beteiligungsrechte<br />

zum Zweck der Kapitalherabsetzung<br />

oder wenn die zivilrechtlichen<br />

Limiten überschritten werden.<br />

Eine mittelbare Teilliquidation liegt vor,<br />

wenn die zivilrechtlichen Schranken<br />

eingehalten, die Beteiligungsrechte<br />

jedoch nicht innerhalb der steuerlich<br />

zulässigen Haltedauer von 6 Jahren<br />

wieder veräussert werden.<br />

Die Sechsjahresfrist (bzw. die Zweijahresfrist<br />

im Zusammenhang mit vinkulierten<br />

Namenaktien) wird nicht mehr<br />

anhand des Bilanzstichtages berechnet.<br />

Seit der Unternehmenssteuerreform im<br />

Fristenstillstand und Verbuchung<br />

Der Fristenstillstand kann nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen geltend gemacht<br />

werden. Das Gesetz setzt voraus, dass ein<br />

ursprünglicher kausaler Zusammenhang<br />

zwischen einer Wandel- oder Optionsanleihe<br />

oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />

und dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte<br />

bestehen muss. Die Eidgenössische<br />

Steuerverwaltung hat in ihrem Schreiben<br />

vom März 2002 die Voraussetzungen des<br />

ursprünglichen kausalen Zusammenhangs<br />

eingehender konkretisiert.<br />

a. Bestehende Verpflichtung<br />

Die Verpflichtung besteht schon im Zeitpunkt<br />

des Rückkaufs der eigenen Beteiligungsrechte.<br />

Die eigenen Titel sind auf einem<br />

separaten Konto pro Wandel- oder Optionsanleihe<br />

oder pro Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />

zu buchen.<br />

b. Widmung<br />

Wenn eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte<br />

im Hinblick auf eine mögliche<br />

zukünftige Emission von Wandel- oder<br />

Jahre 1997 wird auf den Zeitpunkt des<br />

Erwerbs der eigenen Beteiligungsrechte<br />

abgestellt. Ab diesem Datum beginnt<br />

die Frist zu laufen und endet sechs Jahre<br />

später.<br />

Die 6 jährige Frist zur Wiederveräusserung<br />

steht still, wenn die Gesellschaft<br />

eigene Aktien erwirbt aufgrund von<br />

Verpflichtungen, die auf einer Wadel-<br />

anleihe, einer Optionsanleihe oder<br />

einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen.<br />

Der Fristenstillstand erlischt mit<br />

Dahinfallen der betreffenden Verpflichtung,<br />

beim Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />

jedoch nach längstens 6 Jahren.<br />

Optionsanleihen zurückkauft, müssen kumulativ<br />

folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

Verbuchung auf separatem Sammelkonto<br />

Die zurückgekauften Beteiligungsrechte<br />

müssen auf einem vom Handelsbestand<br />

separaten Sammelkonto verbucht werden.<br />

Jede Transaktion ist mit der Anzahl<br />

der Titel sowie dem Rückkaufdatum zu<br />

erfassen. Es sind nur die Verbuchung des<br />

Ankaufes von eigenen Beteiligungsrechten<br />

sowie die Ausbuchung von Überbeständen<br />

über den Handelsbestand auf<br />

diesem Konto zulässig.<br />

Umbuchung auf separates Einzelkonto:<br />

definitive Widmung<br />

Spätestens im Zeitpunkt der Liberierung<br />

einer Wandel- oder Optionsanleihe<br />

müssen die eigens dafür zurückgekauften<br />

Beteiligungsrechte en bloc vom<br />

Sammelkonto auf ein separates Konto<br />

pro Wandel- oder Optionsanleihe (Einzelkonto)<br />

oder Mitarbeiterbeteiligungsplan<br />

umgebucht werden.


Die Umbuchung auf ein Einzelkonto führt<br />

zur Umqualifizierung der potentiellen Widmung<br />

eigener Aktien in definitiv gewidmete<br />

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Aktien. Erst mit dieser Umbuchung steht die<br />

Sechsjahresfrist still, welche im Zeitpunkt<br />

des Rückkaufs zu laufen begonnen hat.<br />

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<br />

c. Nachträgliche Widmung – kein<br />

Fristenstillstand<br />

Die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

präzisiert den ursprünglichen kausalen<br />

Zusammenhang in der Hinsicht, dass<br />

dieser bei nachträglich (nach Rückkauf)<br />

entstehenden Verpflichtungen aus Wandel-<br />

oder Optionsanleihen oder aus einem<br />

Mitarbeiterbeteiligungsplan nur gegeben ist,<br />

wenn die Beteiligungsrechte beim Rückkauf<br />

<br />

Steuerfolgen beim Unternehmen<br />

Werden Schranken oder Haltefristen überschritten,<br />

wird die Verrechnungssteuer ausgelöst.<br />

Verrechnungssteuer ist grundsätzlich auf<br />

der Differenz zwischen Nominalwert und<br />

Kaufpreis der Aktien geschuldet. Schuldnerin<br />

der Verrechnungssteuer ist die Gesellschaft<br />

oder Genossenschaft, welche die eigenen<br />

Beteiligungsrechte erworben hat.<br />

Grundsätzlich ist die Verrechnungssteuer auf<br />

den Empfänger der steuerbaren Leistung,<br />

also den Verkäufer der Aktien, zu überwälzen.<br />

Hier beginnen in der Praxis oftmals die<br />

Schwierigkeiten; z.B.:<br />

auf ein Sammelkonto gebucht worden sind.<br />

Nur unter dieser Voraussetzung qualifizieren<br />

die Beteiligungsrechte als potentielles Widmungssubstrat<br />

und können durch spätere<br />

Umbuchung auf ein Einzelkonto definitiv<br />

gewidmet werden. Eine nachträgliche<br />

Widmung ohne vorgängige Buchung auf<br />

ein separates Sammelkonto ist daher aus<br />

steuerlicher Sicht unzulässig. In diesem Fall<br />

wird der Fristenstillstand nicht gewährt.<br />

Dem Verkäufer wurde im Zeitpunkt des<br />

Erwerbs der eigenen Aktien der volle<br />

Erwerbspreis bezahlt. Die Steuerfolgen<br />

treten aber erst später – nach Ablauf der<br />

Sechsjahresfrist – ein.<br />

Der Verkäufer ist nicht bekannt, weil<br />

sich die Gesellschaft z.B. an der Börse<br />

eigene Aktien beschafft hat.<br />

Der Wohnsitz des Verkäufers ist nicht<br />

bekannt. Möglicherweise ist er ins Ausland<br />

gezogen.


Kann die Verrechnungssteuer nicht auf<br />

den Verkäufer überwälzt werden, wird die<br />

dem Verkäufer zugeflossene Leistung als<br />

Nettoleistung qualifiziert und die Verrechnungssteuer<br />

wird „ins Hundert“ gerechnet.<br />

Die Folge davon ist eine definitive Verrech-<br />

Sorgfältige Planung gefordert<br />

Kauft eine Gesellschaft eigene Aktien zurück,<br />

muss sie sich der Schranken, Fristen und<br />

Steuerfolgen bewusst sein. So kann sich die<br />

nungssteuerbelastung von 53,8% anstelle<br />

der normalerweise geschuldeten 35%. Die<br />

Steuerschuld ist den Reserven zu belasten<br />

und kann somit nicht vom steuerbaren<br />

Gewinn abgezogen werden.<br />

Gesellschaft vor unliebsamen Überraschungen<br />

und Steuerfolgen schützen. Planung und<br />

richtige Verbuchung lohnen sich.<br />

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Nathalie Urban<br />

Stampfenbachstrasse 73<br />

8035 Zürich<br />

Telefon +41 1 630 44 10<br />

Telefax +41 1 630 43 45<br />

E-mail: nathalie.urban@ch.pwcglobal.com<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Ursula Wechner-Roth<br />

Stampfenbachstrasse 73<br />

8035 Zürich<br />

Telefon +41 1 630 43 58<br />

Telefax +41 1 630 43 45<br />

E-Mail: ursula.wechner@ch.pwcglobal.com<br />

oder an Ihren persönlichen Kundenberater www.taxenews.ch

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