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Produktberatungsbogen mit Detailangaben zum Produkt - Bca

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Ergänzendes Protokoll des Beratungsgespräches: Aquila HydropowerINVEST IV<br />

Investitionsgesellschaft<br />

(S.109)<br />

Co-Investor und<br />

Kommanditistin der<br />

Investitionsgesellschaft<br />

(S.109)<br />

Treuhänder (S. 110)<br />

Mittelverwendungskon<br />

trolle<br />

(S.111)<br />

Beirat (S. 106)<br />

Nachtrag Nr. 1 vom<br />

28. Juni 2012<br />

Eigentümerin der<br />

Wasserkraftwerke<br />

Beteiligungsstruktur /<br />

laufende Besteuerung<br />

(S. 113ff)<br />

Aquila HydropowerINVEST Investitions GmbH & Co. KG<br />

Valentinskamp 70, 20355 Hamburg<br />

Amtsgericht Hamburg, HRA 114490)<br />

Aquila HydropowerINVEST III GmbH & Co. KG<br />

Valentinskamp 70, 20355 Hamburg<br />

Amtsgericht Hamburg, HRA 114458<br />

Caveras Treuhand GmbH<br />

ABC-Straße 45, 20354 Hamburg<br />

Amtsgericht Hamburg, HRB 90133<br />

ASSENSIS Projects GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />

Kurze Mühren 6, 20095 Hamburg<br />

Amtsgericht Hamburg, HRA 113588<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde noch kein Beirat bestellt, daher entfallen Angaben zu<br />

den Beirats<strong>mit</strong>gliedern.<br />

İdeal Enerji Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş. (IDEAL)<br />

Koza Sok. No: 22 Daire: 2 Gaziosmanpaşa Çankaya / Ankara, Türkei<br />

Handelskammer Ankara, Türkei, Nr. 236068<br />

Da es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, wird diese in<br />

ertragsteuerlicher Hinsicht als transparent qualifiziert. Dies bedeutet, dass die erzielten Einkünfte den<br />

jeweils beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden und bei diesen – unter<br />

Berücksichtigung deren persönlicher Verhältnisse – der Besteuerung unterliegen, vgl. § 180 Abs. 1<br />

Nr. 2a Abgabenordnung (AO). Hinsichtlich der verwirklichten Einkunftsart, der<br />

Einkunftserzielungsabsicht und der Höhe der Einkünfte sind allerdings auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft die wesentlichen Feststellungen vom zuständigen Finanzamt zu treffen. Bei<br />

der E<strong>mit</strong>tentin und der Investitionsgesellschaft handelt es sich konzeptionell um<br />

vermögensverwaltende, sogenannte steuerlich geprägte Personengesellschaften in der Rechtsform<br />

der GmbH & Co. KG. Die E<strong>mit</strong>tentin und die Investitionsgesellschaft erzielen ausschließlich Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Eine gewerbliche Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3<br />

Nr. 2 EStG sollte in Übereinstimmung <strong>mit</strong> der derzeitigen Verwaltungsauffassung nicht vorliegen, da<br />

konzeptionsgemäß <strong>zum</strong>indest jeweils ein Kommanditist der E<strong>mit</strong>tentin und Investitionsgesellschaft<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung befugt sind. Die Er<strong>mit</strong>tlung der Einkünfte der<br />

E<strong>mit</strong>tentin und der Investitionsgesellschaft als vermögensverwaltende Personengesellschaften erfolgt<br />

grundsätzlich durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungs- bzw.<br />

Sonderwerbungskosten, welche bei der Investitionsgesellschaft, der E<strong>mit</strong>tentin und/oder den<br />

Anlegern im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu- und abgeflossen sind. Dividendenerträge, welche<br />

an die Investitionsgesellschaft ausgeschüttet werden, sind daher im Jahr des tatsächlichen Zuflusses<br />

bei der Investitionsgesellschaft von den Anlegern zu versteuern. Aufgrund der steuerlichen<br />

Transparenz der E<strong>mit</strong>tentin und der Investitionsgesellschaft wird die Veräußerung der <strong>mit</strong>telbaren<br />

Beteiligungen an der Wasserkraftgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft so behandelt, als<br />

würde die Veräußerung un<strong>mit</strong>telbar durch die Anleger selbst erfolgen, sodass ein auf Ebene des<br />

Anlegers steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht. Die erhaltenen Dividenden von der<br />

Wasserkraftgesellschaft und Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität bei inländischen<br />

Banken durch die E<strong>mit</strong>tentin oder die Investitionsgesellschaft unterliegen auf Ebene des Anlegers<br />

grundsätzlich dem gesonderten Steuersatz i.H.v. 25% (Abgeltungsteuer) zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer (§ 20 Abs .1 Nr. 1 und Nr. 7 i.V.m. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Sofern der<br />

persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25% liegt, wird gemäß § 32d Abs. 6 EStG die<br />

Möglichkeit geschaffen, die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung <strong>mit</strong> Abgabe<br />

einer Steuererklärung auf Antrag der tariflichen Einkommensteuer des Anlegers zu unterwerfen.<br />

Weiterhin besteht für den Anleger ein Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Abs. 4 EStG). Danach kann<br />

der Anleger die Kapitaleinkünfte, die bereits der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) unterlegen<br />

haben (z.B. Zinsen aus der Anlage der Liquidität), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

erklären, insbesondere um einen nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag geltend zu<br />

machen oder beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigte Verluste <strong>mit</strong> positiven Kapitaleinkünften<br />

zu verrechnen bzw. um nicht verrechenbare Verluste im Wege des Verlustvortrages feststellen zu<br />

lassen. Soweit die anteilig dem jeweiligen Anleger zuzurechnende türkische Quellensteuer auf<br />

Dividendenausschüttungen der Wasserkraftgesellschaft an die Investitionsgesellschaft keinem<br />

Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, kann der Anleger die türkische Quellensteuer grundsätzlich<br />

auf seine auf Dividendenausschüttungen der Wasserkraftgesellschaft anfallende Abgeltungsteuer<br />

unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 5 EStG anrechnen.<br />

Diese Ausführungen gelten auch für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Näheres unter<br />

„Steuerliche Grundlagen“ auf Seite 113ff des Prospektes.<br />

Ein explizites Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft, das die im Verkaufsprospekt<br />

dargestellten steuerlichen Grundlagen auf der <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtslage erstellt wurden, bestätigt, liegt nicht vor.<br />

Seite 8 von 10 Stand: 01.10.2012

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