Produktberatungsbogen mit Detailangaben zum Produkt - Bca
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Ergänzendes Protokoll des Beratungsgespräches: Aquila HydropowerINVEST IV<br />
Investitionsgesellschaft<br />
(S.109)<br />
Co-Investor und<br />
Kommanditistin der<br />
Investitionsgesellschaft<br />
(S.109)<br />
Treuhänder (S. 110)<br />
Mittelverwendungskon<br />
trolle<br />
(S.111)<br />
Beirat (S. 106)<br />
Nachtrag Nr. 1 vom<br />
28. Juni 2012<br />
Eigentümerin der<br />
Wasserkraftwerke<br />
Beteiligungsstruktur /<br />
laufende Besteuerung<br />
(S. 113ff)<br />
Aquila HydropowerINVEST Investitions GmbH & Co. KG<br />
Valentinskamp 70, 20355 Hamburg<br />
Amtsgericht Hamburg, HRA 114490)<br />
Aquila HydropowerINVEST III GmbH & Co. KG<br />
Valentinskamp 70, 20355 Hamburg<br />
Amtsgericht Hamburg, HRA 114458<br />
Caveras Treuhand GmbH<br />
ABC-Straße 45, 20354 Hamburg<br />
Amtsgericht Hamburg, HRB 90133<br />
ASSENSIS Projects GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />
Kurze Mühren 6, 20095 Hamburg<br />
Amtsgericht Hamburg, HRA 113588<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde noch kein Beirat bestellt, daher entfallen Angaben zu<br />
den Beirats<strong>mit</strong>gliedern.<br />
İdeal Enerji Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş. (IDEAL)<br />
Koza Sok. No: 22 Daire: 2 Gaziosmanpaşa Çankaya / Ankara, Türkei<br />
Handelskammer Ankara, Türkei, Nr. 236068<br />
Da es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, wird diese in<br />
ertragsteuerlicher Hinsicht als transparent qualifiziert. Dies bedeutet, dass die erzielten Einkünfte den<br />
jeweils beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden und bei diesen – unter<br />
Berücksichtigung deren persönlicher Verhältnisse – der Besteuerung unterliegen, vgl. § 180 Abs. 1<br />
Nr. 2a Abgabenordnung (AO). Hinsichtlich der verwirklichten Einkunftsart, der<br />
Einkunftserzielungsabsicht und der Höhe der Einkünfte sind allerdings auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft die wesentlichen Feststellungen vom zuständigen Finanzamt zu treffen. Bei<br />
der E<strong>mit</strong>tentin und der Investitionsgesellschaft handelt es sich konzeptionell um<br />
vermögensverwaltende, sogenannte steuerlich geprägte Personengesellschaften in der Rechtsform<br />
der GmbH & Co. KG. Die E<strong>mit</strong>tentin und die Investitionsgesellschaft erzielen ausschließlich Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Eine gewerbliche Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3<br />
Nr. 2 EStG sollte in Übereinstimmung <strong>mit</strong> der derzeitigen Verwaltungsauffassung nicht vorliegen, da<br />
konzeptionsgemäß <strong>zum</strong>indest jeweils ein Kommanditist der E<strong>mit</strong>tentin und Investitionsgesellschaft<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung befugt sind. Die Er<strong>mit</strong>tlung der Einkünfte der<br />
E<strong>mit</strong>tentin und der Investitionsgesellschaft als vermögensverwaltende Personengesellschaften erfolgt<br />
grundsätzlich durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungs- bzw.<br />
Sonderwerbungskosten, welche bei der Investitionsgesellschaft, der E<strong>mit</strong>tentin und/oder den<br />
Anlegern im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu- und abgeflossen sind. Dividendenerträge, welche<br />
an die Investitionsgesellschaft ausgeschüttet werden, sind daher im Jahr des tatsächlichen Zuflusses<br />
bei der Investitionsgesellschaft von den Anlegern zu versteuern. Aufgrund der steuerlichen<br />
Transparenz der E<strong>mit</strong>tentin und der Investitionsgesellschaft wird die Veräußerung der <strong>mit</strong>telbaren<br />
Beteiligungen an der Wasserkraftgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft so behandelt, als<br />
würde die Veräußerung un<strong>mit</strong>telbar durch die Anleger selbst erfolgen, sodass ein auf Ebene des<br />
Anlegers steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht. Die erhaltenen Dividenden von der<br />
Wasserkraftgesellschaft und Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität bei inländischen<br />
Banken durch die E<strong>mit</strong>tentin oder die Investitionsgesellschaft unterliegen auf Ebene des Anlegers<br />
grundsätzlich dem gesonderten Steuersatz i.H.v. 25% (Abgeltungsteuer) zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer (§ 20 Abs .1 Nr. 1 und Nr. 7 i.V.m. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Sofern der<br />
persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25% liegt, wird gemäß § 32d Abs. 6 EStG die<br />
Möglichkeit geschaffen, die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung <strong>mit</strong> Abgabe<br />
einer Steuererklärung auf Antrag der tariflichen Einkommensteuer des Anlegers zu unterwerfen.<br />
Weiterhin besteht für den Anleger ein Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Abs. 4 EStG). Danach kann<br />
der Anleger die Kapitaleinkünfte, die bereits der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) unterlegen<br />
haben (z.B. Zinsen aus der Anlage der Liquidität), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
erklären, insbesondere um einen nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag geltend zu<br />
machen oder beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigte Verluste <strong>mit</strong> positiven Kapitaleinkünften<br />
zu verrechnen bzw. um nicht verrechenbare Verluste im Wege des Verlustvortrages feststellen zu<br />
lassen. Soweit die anteilig dem jeweiligen Anleger zuzurechnende türkische Quellensteuer auf<br />
Dividendenausschüttungen der Wasserkraftgesellschaft an die Investitionsgesellschaft keinem<br />
Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, kann der Anleger die türkische Quellensteuer grundsätzlich<br />
auf seine auf Dividendenausschüttungen der Wasserkraftgesellschaft anfallende Abgeltungsteuer<br />
unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 5 EStG anrechnen.<br />
Diese Ausführungen gelten auch für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Näheres unter<br />
„Steuerliche Grundlagen“ auf Seite 113ff des Prospektes.<br />
Ein explizites Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft, das die im Verkaufsprospekt<br />
dargestellten steuerlichen Grundlagen auf der <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltenden Rechtslage erstellt wurden, bestätigt, liegt nicht vor.<br />
Seite 8 von 10 Stand: 01.10.2012