OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at
OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at
OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />
1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen,<br />
soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht<br />
unterschritten wird;<br />
2. die Eltern, Kinder oder Eheg<strong>at</strong>ten, soweit sie nach bürgerlichem Recht<br />
verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />
zu erbringen;<br />
3. Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht;<br />
4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche<br />
oder Forderungen h<strong>at</strong>. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem<br />
Dritten gehen im Ausmaße der Leistung auf den Sozialhilfeträger über.<br />
Sobald dieser den Dritten verständigt h<strong>at</strong>, ist jener zur Leistung an den<br />
Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB)."<br />
Über einen in drei verjährenden Rückers<strong>at</strong>zanspruch entscheidet mangels<br />
vergleichsweiser Regelung die Verwaltungsbehörde.<br />
Die in der bisherigen Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beurteilten<br />
Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem- meist neben dem<br />
Ers<strong>at</strong>zanspruch - gesetzlich normierten Forderungsübergang ergeben (vgl<br />
dazu die E des erkennenden Sen<strong>at</strong>es vom 20.Juni 1991, 6 <strong>Ob</strong> 569/91,<br />
EFSlg 65.132), stellen sich im Falle von Sozialhilfeleistungen nach dem<br />
steiermärkischen Sozialhilfegesetz nicht.<br />
Die zur Deckung der Lebensbedürfnisse des Empfängers vom<br />
Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen mindern wie sonstige zur<br />
Bedarfsdeckung heranzuziehende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten<br />
dessen gesetzliche Unterhaltsansprüche.<br />
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