05.10.2013 Aufrufe

OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen,<br />

soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht<br />

unterschritten wird;<br />

2. die Eltern, Kinder oder Eheg<strong>at</strong>ten, soweit sie nach bürgerlichem Recht<br />

verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />

zu erbringen;<br />

3. Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht;<br />

4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche<br />

oder Forderungen h<strong>at</strong>. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem<br />

Dritten gehen im Ausmaße der Leistung auf den Sozialhilfeträger über.<br />

Sobald dieser den Dritten verständigt h<strong>at</strong>, ist jener zur Leistung an den<br />

Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB)."<br />

Über einen in drei verjährenden Rückers<strong>at</strong>zanspruch entscheidet mangels<br />

vergleichsweiser Regelung die Verwaltungsbehörde.<br />

Die in der bisherigen Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beurteilten<br />

Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem- meist neben dem<br />

Ers<strong>at</strong>zanspruch - gesetzlich normierten Forderungsübergang ergeben (vgl<br />

dazu die E des erkennenden Sen<strong>at</strong>es vom 20.Juni 1991, 6 <strong>Ob</strong> 569/91,<br />

EFSlg 65.132), stellen sich im Falle von Sozialhilfeleistungen nach dem<br />

steiermärkischen Sozialhilfegesetz nicht.<br />

Die zur Deckung der Lebensbedürfnisse des Empfängers vom<br />

Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen mindern wie sonstige zur<br />

Bedarfsdeckung heranzuziehende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten<br />

dessen gesetzliche Unterhaltsansprüche.<br />

11<br />

http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!