OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at
OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at
OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />
Die den Provisorialunterhalt begehrende Frau ficht die<br />
Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung<br />
der entscheidungswichtigen Fragen nach der Berücksichtigung von<br />
Notstandshilfe und Sozialhilfeleistungen als bedarfsdeckende Einkünfte<br />
des Unterhaltsberechtigten mit dem Abänderungsantrag an, "daß die von<br />
der gefährdeten Partei empfangene Notstandshilfe von S 113,80 im<br />
Zeitraum vom 30.10.1991 bis 1.11.1992 sowie 17.11.1992 bis 25.11.1992<br />
sowie ab 14.1.1993, sohin für 803 Tage, das sind S 91.381,40, sowie die<br />
Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober und November 1991 von<br />
mon<strong>at</strong>lich S 4.580, Dezember 1991 S 1.200, Jänner und Februar 1992<br />
mon<strong>at</strong>lich S 1.500, März bis November 1992 mon<strong>at</strong>lich S 2.800,<br />
Dezember 1992 S 2.000 und seit Jänner 1993 mon<strong>at</strong>lich S 3.000, sohin<br />
insgesamt S 85.560 nicht in die Unterhaltsbemessung als diese<br />
vermindernd einbezogen werden"; hilfsweise stellt die Frau einen<br />
Aufhebungsantrag.<br />
Der Mann strebt als Antragsgegner die Bestätigung der angefochtenen<br />
Rekursentscheidung an.<br />
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht erwähnten Gründen<br />
zulässig.<br />
Er ist aber nicht berechtigt.<br />
Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz soll die<br />
Notlage eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitslosen, dessen<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld ausgeschöpft ist,<br />
lindern, bei allgemeiner finanzieller Notlage also die allgemeinen<br />
Lebensbedürfnisse des Empfängers decken helfen. Die Notstandshilfe<br />
wirkt insofern unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend und vermindert einen<br />
gesetzlichen Unterhaltsanspruch wie andere zur Deckung der<br />
Lebensbedürfnisse heranzuziehende Einkünfte auch, ist doch der Bezug<br />
9<br />
http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong>