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OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Die den Provisorialunterhalt begehrende Frau ficht die<br />

Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung<br />

der entscheidungswichtigen Fragen nach der Berücksichtigung von<br />

Notstandshilfe und Sozialhilfeleistungen als bedarfsdeckende Einkünfte<br />

des Unterhaltsberechtigten mit dem Abänderungsantrag an, "daß die von<br />

der gefährdeten Partei empfangene Notstandshilfe von S 113,80 im<br />

Zeitraum vom 30.10.1991 bis 1.11.1992 sowie 17.11.1992 bis 25.11.1992<br />

sowie ab 14.1.1993, sohin für 803 Tage, das sind S 91.381,40, sowie die<br />

Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober und November 1991 von<br />

mon<strong>at</strong>lich S 4.580, Dezember 1991 S 1.200, Jänner und Februar 1992<br />

mon<strong>at</strong>lich S 1.500, März bis November 1992 mon<strong>at</strong>lich S 2.800,<br />

Dezember 1992 S 2.000 und seit Jänner 1993 mon<strong>at</strong>lich S 3.000, sohin<br />

insgesamt S 85.560 nicht in die Unterhaltsbemessung als diese<br />

vermindernd einbezogen werden"; hilfsweise stellt die Frau einen<br />

Aufhebungsantrag.<br />

Der Mann strebt als Antragsgegner die Bestätigung der angefochtenen<br />

Rekursentscheidung an.<br />

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht erwähnten Gründen<br />

zulässig.<br />

Er ist aber nicht berechtigt.<br />

Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz soll die<br />

Notlage eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitslosen, dessen<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld ausgeschöpft ist,<br />

lindern, bei allgemeiner finanzieller Notlage also die allgemeinen<br />

Lebensbedürfnisse des Empfängers decken helfen. Die Notstandshilfe<br />

wirkt insofern unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend und vermindert einen<br />

gesetzlichen Unterhaltsanspruch wie andere zur Deckung der<br />

Lebensbedürfnisse heranzuziehende Einkünfte auch, ist doch der Bezug<br />

9<br />

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